G 2005 und § 61 FPG alsA) Die Beschwerde wird
Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus dem Iran, brachte am 10.02.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein. EURODAC-Treffern zufolge wurde er am 21.01.2016 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt. Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung am 10.02.2016 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er über die Türkei nach Griechenland eingereist und von dort durch Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien nach Österreich und weiter nach Deutschland gelangt sei. Anschließend sei er am 09.02.2016 zurück nach Österreich gereist und habe einen Asylantrag gestellt. Er habe in keinem anderen Land einen Asylantrag gestellt. In allen durchgereisten EU-Staaten sei er gut behandelt worden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete unter Hinweis auf die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg am 10.03.2016 ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Kroatien. Mit Schreiben vom 09.05.2016 lehnte Kroatien vorerst seine Zuständigkeit ab und verlangte Nachweise für eine illegale Einreise des Beschwerdeführers nach Kroatien. Nach weiteren Konsultationen stimmte Kroatien am 03.06.2016 einer Aufnahme des Beschwerdeführers
1 Dublin III-VO ausdrücklich zu.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete unter Hinweis auf die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg am 10.03.2016 ein auf Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Kroatien. Mit Schreiben vom 09.05.2016 lehnte Kroatien vorerst seine Zuständigkeit ab und verlangte Nachweise für eine illegale Einreise des Beschwerdeführers nach Kroatien. Nach weiteren Konsultationen stimmte Kroatien am 03.06.2016 einer Aufnahme des Beschwerdeführers
In der am 20.09.2016 erfolgten niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA gab der Beschwerdeführer an, dass er gemeinsam mit einer Cousine und deren Ehemann gereist sei. Sie würden nunmehr gemeinsam leben und sich gegenseitig unterstützen. Er habe sich Österreich ausgesucht und habe in einer evangelischen Gemeinde Schutz erhalten. Befragt zu Kroatien führte er aus, dass er beim Einsteigen in den Zug von Polizisten mehrmals zu Boden gestoßen worden sei. Seiner Cousine seien Medikamente, die sie dringend gebraucht hätte, weggenommen und weggeworden worden. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien
1 Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II.
1 FPG ihre Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kroatien
2 FPG zulässig sei.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien
, Absatz eins, Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie römisch zwei.
Paragraph 61, Absatz eins, FPG ihre Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kroatien
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei. Der Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum kroatischen Asylverfahren. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation im Sinne des § 5 BFA-G (Stand: August 2016). Demnach sind grundsätzlich der Zugang zum Asylverfahren und die Grund- und Gesundheitsversorgung für Asylwerber gewährleistet. Auch Kritikpunkte am Asylwesen werden näher dargestellt. Im Einzelnen lauten die Länderfeststellungen folgendermaßen (unkorrigiert, gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):Der Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum kroatischen Asylverfahren. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation im Sinne des Paragraph 5, BFA-G (Stand: August 2016). Demnach sind grundsätzlich der Zugang zum Asylverfahren und die Grund- und Gesundheitsversorgung für Asylwerber gewährleistet. Auch Kritikpunkte am Asylwesen werden näher dargestellt. Im Einzelnen lauten die Länderfeststellungen folgendermaßen (unkorrigiert, gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht): "Allgemeines zum Asylverfahren Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 12.2015; für weitere Informationen siehe dieselbe Quelle). Quellen: -Strichaufzählung AIDA – Asylum Information Database (12.2015): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf, Zugriff 18.8.2016 Dublin-Rückkehrer Personen, die unter der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren, haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Wenn ein Rückkehrer Kroatien vor dem Ende seines ursprünglichen Verfahrens verlassen hat und das Verfahren daher suspendiert wurde, muss er, wenn er dies wünscht, bei Rückkehr neuerlich einen Asylantrag stellen (AIDA 12.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA – Asylum Information Database (12.2015): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf, Zugriff 18.8.2016 Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable Als vulnerabel gelten unmündige Personen, Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, alte und gebrechliche Personen, ernsthaft Kranke, Behinderte, Schwangere, AlleinerzieherInnen mit minderjährigen Kindern, psychisch Kranke, Opfer von Menschenhandel und Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderen Formen psychologischer, physischer und sexueller Gewalt (z.B. FGM-Opfer). Für Vulnerable gibt es spezielle Verfahrens- und Unterbringungsgarantien. Im Hinblick auf ihre persönlichen Umstände ist ihnen geeignete Unterstützung –auch medizinisch- zu bieten. Speziell geschulte Beamte sollen Vulnerable identifizieren. Es ist schwer zu sagen, in welchem Ausmaß Vulnerabilität tatsächlich systematisch identifiziert wird. Generell hängt dies wohl eher vom zuständigen Beamten ab. Für Folter- und Misshandlungsopfer gibt es kein institutionalisiertes Früherkennungssystem. Anträge von Unbegleiteten Minderjährigen Asylwerbern (UMA) haben Priorität. Das beschleunigte Verfahren ist in der Regel auf Vulnerable nicht anwendbar (AIDA 12.2015). Unbegleiteten Minderjährigen (UM), die den Wunsch nach Asyl erkennen lassen, ist vom Zentrum für soziale Wohlfahrt ein geeigneter Vormund zur Seite zu stellen. Der Vormund hat den UMA im Asylverfahren zu beraten und zu betreuen. Vormunde sind in der Regel Mitarbeiter des zuständigen Zentrums für soziale Wohlfahrt, üblicherweise Juristen, Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen. Überlastung und Verständigungsprobleme können dazu führen, dass die Rolle der Vormunde eher formal bleibt und sie nicht aktiv im Sinne ihrer Schutzbefohlenen tätig werden. Der Vormund hat im besten Interesse des Kindes alle notwendigen Abklärungen mit Behörden, NGOs, usw. zu treffen. Ist ein UM über 16 Jahre und verheiratet, ist kein Vormund zu bestellen. Frühere Probleme bezüglich Verzögerungen bei der Vormundschaftsbestellung existieren nicht mehr (AIDA 12.2015; vgl. FRA 6.2016).Unbegleiteten Minderjährigen (UM), die den Wunsch nach Asyl erkennen lassen, ist vom Zentrum für soziale Wohlfahrt ein geeigneter Vormund zur Seite zu stellen. Der Vormund hat den UMA im Asylverfahren zu beraten und zu betreuen. Vormunde sind in der Regel Mitarbeiter des zuständigen Zentrums für soziale Wohlfahrt, üblicherweise Juristen, Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen. Überlastung und Verständigungsprobleme können dazu führen, dass die Rolle der Vormunde eher formal bleibt und sie nicht aktiv im Sinne ihrer Schutzbefohlenen tätig werden. Der Vormund hat im besten Interesse des Kindes alle notwendigen Abklärungen mit Behörden, NGOs, usw. zu treffen. Ist ein UM über 16 Jahre und verheiratet, ist kein Vormund zu bestellen. Frühere Probleme bezüglich Verzögerungen bei der Vormundschaftsbestellung existieren nicht mehr (AIDA 12.2015; vergleiche FRA 6.2016). Bei Zweifeln am Alter einer Person sollen zuerst die vorhandenen Informationen, inklusive der Meinung der Experten die mit dem Kind täglich arbeiten, bewertet werden. Wenn dies nicht genügt, ist mit schriftlichem Einverständnis des Kindes und des Vormunds eine medizinische Altersfeststellung möglich. Diese besteht aus allgemeiner Untersuchung und Röntgen der Zähne oder der Hand. Im Zweifel ist die Minderjährigkeit anzunehmen. Wird die Zustimmung zur Altersfeststellung verweigert, ist der ASt. als Erwachsener zu behandeln, der Antrag darf aber nicht (nur) deswegen abgelehnt werden. Die bei der Betreuung von UM zuständigen Behörden haben sich auf einen "Protocol on treatment of separated children-foreign nationals" geeinigt, um einheitliche Abläufe bei Betreuung und Schutz von UM garantieren zu können. Auch UNHCR hat dazu Input geliefert (AIDA 12.2015; vgl. FRA 6.2016).Bei Zweifeln am Alter einer Person sollen zuerst die vorhandenen Informationen, inklusive der Meinung der Experten die mit dem Kind täglich arbeiten, bewertet werden. Wenn dies nicht genügt, ist mit schriftlichem Einverständnis des Kindes und des Vormunds eine medizinische Altersfeststellung möglich. Diese besteht aus allgemeiner Untersuchung und Röntgen der Zähne oder der Hand. Im Zweifel ist die Minderjährigkeit anzunehmen. Wird die Zustimmung zur Altersfeststellung verweigert, ist der ASt. als Erwachsener zu behandeln, der Antrag darf aber nicht (nur) deswegen abgelehnt werden. Die bei der Betreuung von UM zuständigen Behörden haben sich auf einen "Protocol on treatment of separated children-foreign nationals" geeinigt, um einheitliche Abläufe bei Betreuung und Schutz von UM garantieren zu können. Auch UNHCR hat dazu Input geliefert (AIDA 12.2015; vergleiche FRA 6.2016). Quellen: -Strichaufzählung AIDA – Asylum Information Database (12.2015): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf, Zugriff 18.8.2016 -Strichaufzählung FRA – European Union Agency for Fundamental Rights (6.2016): Monthly data collection on the current migration situation in the EU, June 2016 monthly report, http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-june-2016-monthly-migration-gender-based-violence_en.pdf, Zugriff 18.8.2016 Non-Refoulement
des Asylgesetzes ist es verboten einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ein Land zurück- bzw. abzuschieben, in dem sein Leben oder seine Freiheit aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung bedroht wäre, oder in dem er Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt sein könnte, oder das den Betreffenden in ein anderes Land schicken könnte, wo ihm selbiges drohen würde. Eine Ausnahme kann nur gelten, wenn der Betreffende eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder Ordnung darstellt, oder wenn er wegen eines ernsten Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde (Act 2.7.2015, Art. 6).
, des Asylgesetzes ist es verboten einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ein Land zurück- bzw. abzuschieben, in dem sein Leben oder seine Freiheit aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung bedroht wäre, oder in dem er Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt sein könnte, oder das den Betreffenden in ein anderes Land schicken könnte, wo ihm selbiges drohen würde. Eine Ausnahme kann nur gelten, wenn der Betreffende eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder Ordnung darstellt, oder wenn er wegen eines ernsten Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde (Act 2.7.2015, Artikel 6,). Laut Gesetz ist ein sicherer Drittstaat einer, in welchem ein Antragsteller sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko einen ernsten Schaden zu erleiden; welcher das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und welcher effektiven Zugang zum Asylverfahren gewährt (AIDA 12.2015). Kroatien respektiert das Non-Refoulement-Prinzip. Wenn Inhaftierte aber freiwillig in ihr Herkunftsland ausreisen wollen, wird dem Wunsch entsprochen, auch wenn das Land unsicher ist (z.B. Irak) (FRA 6. 2016). Quellen: -Strichaufzählung Act - Act on International and Temporary Protection (2.7.2015), http://www.refworld.org/docid/4e8044fd2.html, Zugriff 18.8.2016 -Strichaufzählung AIDA – Asylum Information Database (12.2015): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf, Zugriff 18.8.2016 -Strichaufzählung FRA – European Union Agency for Fundamental Rights (6.2016): Monthly data collection on the current migration situation in the EU, June 2016 monthly report, http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-june-2016-monthly-migration-gender-based-violence_en.pdf, Zugriff 18.8.2016 Versorgung Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht umfasst Unterbringung, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung. Nur Folgeantragsteller sehen sich Einschränkungen gegenüber. Die monatliche finanzielle Unterstützung betrug Ende August 2015 100 Kuna (EUR 13,30) für eine Person. Gibt es abhängige Familienmitglieder, steigt der Betrag. Trotzdem ist die Unterstützung sehr gering bemessen. Asylwerber (AW) deren Verfahren nach 9 Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten. Meist werden die Verfahren aber früher abgeschlossen. Der faktische Zugang zum Arbeitsmarkt für AW wird durch die Sprachbarriere und hohe Arbeitslosigkeit behindert. Zugang zu Jobtraining haben AW nicht, sie können aber innerhalb der Unterbringungszentren mitarbeiten und werden in Form zusätzlicher Bedarfsartikel entlohnt (AIDA 12.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA – Asylum Information Database (12.2015): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf, Zugriff 18.8.2016 Unterbringung
Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in Unterbringungszentren für Asylwerber.(AW) Auf Antrag können sie auf eigene Kosten auch außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über 2 offene Unterbringungszentren für AW, in Zagreb und in Kutina, mit zusammen 700 Plätzen. Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt, wobei Kutina primär der Unterbringung vulnerabler AW dient. Familien werden grundsätzlich zusammen untergebracht. Das kroatische Rote Kreuz bietet in den Zentren Risikogruppen unter den AW präventiv Informationen bezüglich potentieller Ausbeutung, sexueller Gewalt und anderen Gefahren (AIDA 12.2015). In den beiden Zentren Untergebrachte erhalten 3 Mahlzeiten am Tag (in Kutina gibt es darüber hinaus Kochbereiche). Wenn nötig (Kinder, Schwangere, religiöse Gründe) gibt es spezielle Kost. Die Zimmer fassen max. 4 Personen (Zagreb) bzw. 2 Personen (Kutina). Die Zentren können generell bis 22.00 Uhr frei verlassen werden. Mehrtägige Abwesenheit bedarf einer Genehmigung durch die Leitung der Unterkunft. Sozialarbeiter des kroatischen Roten Kreuzes sind immer werktags in den Zentren anwesend und bieten soziale Beratung und Unterstützung. Sie stellen auch Bedarfsartikel wie Kleidung, Schuhe, Hygieneartikel und Lebensmittel zur Verfügung. Auch organisiert werden Sprachtrainings, kreative Workshops, Sport- und Freizeitaktivitäten, usw. (AIDA 12.2015). Die europäische Grundrechtsagentur äußert sich über die Unterbringung und Betreuung, nicht zuletzt durch viele NGOs, im Zentrum in Zagreb zufrieden (FRA 6.2016). Wenn ein Zentrum unerlaubt für mehr als 24 Stunden verlassen oder die Hausordnung wiederholt verletzt wird, kann die materielle Versorgung reduziert oder gestrichen werden, die medizinische Versorgung ist davon aber nicht betroffen (AIDA 12.2015). Zudem verfügt Kroatien über ein geschlossenes (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Ježevo mit 96 Plätzen für die Inhaftierung illegaler Migranten. Gegebenenfalls bleiben auch AW, die ihren Antrag in Haft gestellt haben für einige Zeit dort, bevor sie in ein offenes Zentrum verlegt werden. Es wird versucht Vulnerable und Familien alternativ zur Haft unterzubringen, besonders im Zentrum in Zagreb, in dem es dafür einen eigenen Bereich gibt (AIDA 12.2015; vgl. FRA 6.2016).Zudem verfügt Kroatien über ein geschlossenes (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Ježevo mit 96 Plätzen für die Inhaftierung illegaler Migranten. Gegebenenfalls bleiben auch AW, die ihren Antrag in Haft gestellt haben für einige Zeit dort, bevor sie in ein offenes Zentrum verlegt werden. Es wird versucht Vulnerable und Familien alternativ zur Haft unterzubringen, besonders im Zentrum in Zagreb, in dem es dafür einen eigenen Bereich gibt (AIDA 12.2015; vergleiche FRA 6.2016). Quelle: -Strichaufzählung AIDA – Asylum Information Database (12.2015): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf, Zugriff 18.8.2016 -Strichaufzählung FRA – European Union Agency for Fundamental Rights (6.2016): Monthly data collection on the current migration situation in the EU, June 2016 monthly report, http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-june-2016-monthly-migration-gender-based-violence_en.pdf, Zugriff 18.8.2016 Unterbringung Vulnerabler/UMA Für Vulnerable gibt es spezielle Verfahrens- und Unterbringungsgarantien. In der Praxis werden sie meist im Zentrum in Kutina untergebracht, das speziell für Vulnerable adaptiert ist. Dort gibt es gesonderte Bereiche für Frauen und Vulnerable. Die dort Untergebrachten äußern sich über die Unterkunft zufrieden, nur die sanitären Bedingungen in den Toiletten werden kritisiert. Wenn Kutina voll ist, werden Familien auch in Zagreb untergebracht, wie auch einige Vulnerable, die eine Psychotherapie oder medizinische Behandlung erhalten (AIDA 12.2015; vgl. FRA 6.2016).Für Vulnerable gibt es spezielle Verfahrens- und Unterbringungsgarantien. In der Praxis werden sie meist im Zentrum in Kutina untergebracht, das speziell für Vulnerable adaptiert ist. Dort gibt es gesonderte Bereiche für Frauen und Vulnerable. Die dort Untergebrachten äußern sich über die Unterkunft zufrieden, nur die sanitären Bedingungen in den Toiletten werden kritisiert. Wenn Kutina voll ist, werden Familien auch in Zagreb untergebracht, wie auch einige Vulnerable, die eine Psychotherapie oder medizinische Behandlung erhalten (AIDA 12.2015; vergleiche FRA 6.2016). Es existieren in Kroatien keine Monitoringmechanismen bezüglich der Einhaltung der Unterbringungsgarantien für Vulnerable. Sozialarbeiter des kroatischen Innenministeriums und des Roten Kreuzes sind aber täglich in den Zentren anwesend und können Bedürfnisse erkennen und zum einen Unterstützung bieten und zum anderen bei Bedarf Änderungen in der Unterbringung einzelner Asylwerber vorschlagen (z.B. Einzelunterbringung oder Verlegung nach Kutina) (AIDA 12.2015). Für Unbegleitete Minderjährige gibt es kindgerechte Bereiche in den Unterbringungszentren (FRA 6.2016). Quelle: -Strichaufzählung AIDA – Asylum Information Database (12.2015): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf, Zugriff 18.8.2016 -Strichaufzählung FRA – European Union Agency for Fundamental Rights (6.2016): Monthly data collection on the current migration situation in the EU, June 2016 monthly report, http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-june-2016-monthly-migration-gender-based-violence_en.pdf, Zugriff 18.8.2016 Transitzentren/Migration Seit Schließung der sogenannten "Balkanroute" gab es keine organisierten Migrationsbewegungen nach Kroatien mehr. Laut Daten des kroatischen Innenministeriums waren Ende Mai 2016 170 Personen im Unterbringungszentrum für Asylwerber in Zagreb untergebracht (davon 40 Dublin-Rückkehrer), 55 in Kutina und 95 im Schubhaftzentrum Ježevo. Ca. 200 von den o.g. waren Asylantragsteller, 20% der ASt. waren minderjährig (FRA 6.2016). Mit Stand 16.8.2016 waren ca. 345 Fremde in Kroatien untergebracht. Am 11.8.2016 wurde im Grenzbereich zu Serbien das Transit-Anhaltezentrum Tovarnik fertiggestellt. Es hat eine Kapazität von 70-80 Plätzen und dient der medizinischen und psychologischen Betreuung von Personen, welche nach illegalem Grenzübertritt angehalten wurden, sowie der Identitätsklärung, dem Abschiebeverfahren und der Kooperation mit anderen Dienststellen. Das Zentrum Slavonski Brod wurde vollständig abgebaut. Damit ist Tovarnik das einzige verbleibende Transitzentrum (VB 12.8.2016 und 16.8.2016). Quelle: -Strichaufzählung FRA – European Union Agency for Fundamental Rights (6.2016): Monthly data collection on the current migration situation in the EU, June 2016 monthly report, http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-june-2016-monthly-migration-gender-based-violence_en.pdf, Zugriff 18.8.2016 -Strichaufzählung VB des BM.I in Kroatien (12.8.2016): Bericht des VB, per E-Mail -Strichaufzählung VB des BM.I in Kroatien (16.8.2016): Bericht des VB, per E-Mail Medizinische Versorgung Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische Behandlung von Krankheiten und psychischen Störungen. Besonders Schwangere und Wöchnerinnen und deren Kinder werden speziell betreut. In den Unterbringungszentren in Zagreb und Kutina ist eine Krankenschwester dauernd anwesend. In Kutina ist auch ein Arzt dauernd anwesend, in Zagreb dreimal wöchentlich. Es gibt Beschwerden über Verständigungsschwierigkeiten mit dem medizinischen Personal, da von der öffentlichen Hand keine Übersetzungskosten für medizinische Belange übernommen werden (AIDA 12.2015; vgl. FRA 6.2016).Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische Behandlung von Krankheiten und psychischen Störungen. Besonders Schwangere und Wöchnerinnen und deren Kinder werden speziell betreut. In den Unterbringungszentren in Zagreb und Kutina ist eine Krankenschwester dauernd anwesend. In Kutina ist auch ein Arzt dauernd anwesend, in Zagreb dreimal wöchentlich. Es gibt Beschwerden über Verständigungsschwierigkeiten mit dem medizinischen Personal, da von der öffentlichen Hand keine Übersetzungskosten für medizinische Belange übernommen werden (AIDA 12.2015; vergleiche FRA 6.2016). Die NGO Center for Peace Studies bietet im Zentrum in Zagreb, in Ergänzung des Angebots des Roten Kreuzes, an 2 Tagen pro Woche auch psycho-soziale Unterstützung und Sprachtraining. Die NGO Centre for Children, Youth and Family (Modus) bietet kostenlose Beratung und Psychotherapie für Asylwerber (AW) und anerkannte Flüchtlinge durch 8 ausgebildete Berater/Psychotherapeuten und 8 Übersetzer (Russisch, Türkisch, Französisch, Arabisch, Farsi, Hindi und Paschtu). Die NGO Croatian Law Centre betreibt das Projekt "Protection of Victims of Torture among Vulnerable Groups of Migrants", das -finanziert vom UN Voluntary Fund for Victims of Torture- Rechtshilfe, psychosoziale Unterstützung und psychologische Beratung für AW und anerkannte Flüchtlinge bietet. (AIDA 12.2015). Irreguläre Migranten haben wie AW Anspruch auf medizinische Notversorgung. NGOs und private Helfer unterstützen Fälle von nicht-dringenden medizinischen Behandlungen (FRA 6.2016). Quellen: -Strichaufzählung AIDA – Asylum Information Database (12.2015): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf, Zugriff 18.8.2016 -Strichaufzählung FRA – European Union Agency for Fundamental Rights (6.2016): Monthly data collection on the current migration situation in the EU, June 2016 monthly report, http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-june-2016-monthly-migration-gender-based-violence_en.pdf, Zugriff 18.8.2016 Schutzberechtigte Fremde, denen Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, haben u.a. das Recht auf Aufenthalt in der Republik Kroatien; Unterbringung für max. 2 Jahre ab Statuszuerkennung; freien Zugang zum Arbeitsmarkt ohne weitere Arbeitsbewilligung; Krankenversorgung; Ausbildung; soziale Unterstützung wie kroatische Staatsbürger; Unterstützung bei der Integration in die kroatische Gesellschaft; usw. Fremde mit temporärem Schutzstatus (eine spezielle Schutzform im Zusammenhang mit außergewöhnlichen Ereignissen), haben das Recht auf Aufenthalt in Kroatien; Grundversorgung und Unterbringung; Krankenversorgung; primäre und sekundäre Schulbildung; Arbeit; Familienzusammenführung; usw. (MUP o.D., vgl. Act 2.7.2015, Art. 64 ff. und Art. 83 ff.).usw. (MUP o.D., vergleiche Act 2.7.2015, Artikel 64, ff. und Artikel 83, ff.). Am 13.6.2016 hat die Arbeitsgruppe Integration den Entwurf für den Aktionsplan für die Integration von Personen mit internationalem Schutz 2016-2018 abgeschlossen. Ziel des Aktionsplans ist eine Liste von Aktivitäten, die kontinuierlich von allen zuständigen staatlichen Behörden und Einrichtungen auf lokaler und regionaler Ebene umgesetzt werden sollen, darunter Zugang zu Wohnung, sozialer Wohlfahrt, Bildung und Beschäftigung. Zum Entwurf gehören auch bewusstseinsbildende Maßnahmen bei Öffentlichkeit und Beamten. Kroatisch-Sprachkurse sind für Personen mit internationalem Schutz nicht mehr verfügbar. UNHCR hat sich beim Minister für Wissenschaft, Bildung und Sport für die Wiederaufnahme der Kurse eingesetzt, was bislang aber noch nicht geschehen ist (UNHCR 20.6.2016). Quellen: -Strichaufzählung Act - Act on International and Temporary Protection (2.7.2015), http://www.refworld.org/docid/4e8044fd2.html, Zugriff 22.10.2015 -Strichaufzählung MUP - Ministry of Interior (o.D.): Aliens, http://www.mup.hr/main.aspx?id=120027#asylum, Zugriff 18.8.2016 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (20.6.2016): Europe's Refugee Emergency Response Update #27; http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1468929795_europerefugeeemergencyresponse-update-27.pdf, Zugriff 18.8.2016” Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht und der Beschwerdeführer betonte darin nochmals, dass sein Ziel immer Österreich und nie Kroatien gewesen sei. Daher hätten er und seine mitgereisten Verwandten dort keinen Asylantrag gestellt und auch keine Fingerabdrücke abgegeben. Mit Schreiben vom 01.12.2016 an die kroatischen Behörden wurde die Überstellungsfrist wegen unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers
2 Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert.Mit Schreiben vom 01.12.2016 an die kroatischen Behörden wurde die Überstellungsfrist wegen unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus dem Iran, reiste über die Türkei illegal nach Griechenland, wo er am 21.01.2016 erkennungsdienstlich behandelt wurde, und dann durch Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien nach Österreich und weiter nach Deutschland. Von dort kehrte er nach Österreich zurück, wo er am 10.02.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Das BFA richtete am 10.03.2016 ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Kroatien und Kroatien stimmte nach näherer Begründung der Zuständigkeit Kroatiens durch die österreichischen Behörden am 03.06.2016 der Aufnahme des Beschwerdeführers
1 Dublin III-VO ausdrücklich zu. Aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers wurden die kroatischen Behörden rechtzeitig über die Verlängerung der Überstellungsfirst
Abs.2 Dublin III-VO auf 18 Monate informiert.Das BFA richtete am 10.03.2016 ein auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Kroatien und Kroatien stimmte nach näherer Begründung der Zuständigkeit Kroatiens durch die österreichischen Behörden am 03.06.2016 der Aufnahme des Beschwerdeführers
Aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers wurden die kroatischen Behörden rechtzeitig über die Verlängerung der Überstellungsfirst
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Kroatien an. Eine "legale" oder staatlich organisierte Einreise in Kroatien konnte weder festgestellt werden, noch wurde solche behauptet. Konkrete in der Person der Beschwerdeführer gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Kroatien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit. Besondere entscheidungsrelevanten Bindungen oder Abhängigkeiten in Österreich sind nicht gegeben.
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
dem
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird, 3. und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt."3. und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt." § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: "§ 9
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2.
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird." Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr 604/2013 (Dublin III-VO) lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr 604 aus 2013, (Dublin III-VO) lauten: "Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz""Art". 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 16 Abhängige PersonenArtikel 16, Abhängige Personen
in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen." § 29 Abs. 2 Dublin-III-VO lautet: "Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist"Paragraph 29, Absatz 2, Dublin-III-VO lautet: "Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist" Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Kroatiens ergibt. Es war hierbei zudem eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12); dies freilich, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15; Mehrdad Ghezelbash/Niederlande. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrages in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer letztlich aus Serbien, einem Drittstaat kommend, die Staatsgrenze von Kroatien illegal überschritten hat. Die Verpflichtung Kroatiens, den Beschwerdeführer aufzunehmen, basiert auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO. Kroatien hat der Aufnahme des Beschwerdeführers am 03.06.2016 ausdrücklich zugestimmt. Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Kroatien keine Anhaltspunkte. Da der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthaltes ist und dies den kroatischen Behörden gem. Art. 9 Abs. 2 DurchführungsVO (EU) Nr. 118/2014 rechtzeitig mitgeteilt wurde, hat sich die Überstellungsfrist gem. Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zuvor in Griechenland eingereist war, ändert an der Zuständigkeit Kroatiens nichts. Zwar ergibt sich aufgrund der Einreise von der Türkei nach Griechenland
1 Dublin III-VO zunächst eine Zuständigkeit Griechenlands. Eine Überstellung nach Griechenland kommt jedoch aufgrund der amtsbekannten, aktuell nach wie vor herrschenden systemischen Mängel im Asylwesen, nicht in Betracht.
2 Dublin III-VO kann der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, wenn das Asylverfahren im als zuständig bestimmten Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweist, die Prüfung der in Kapitel III der VO vorgesehenen Kriterien fortsetzen, um festzustellen, ob ein anderen Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner jüngsten Entscheidung vom 23.06.2016, Ra 2016/20/0069-8, festgehalten, dass diese Bestimmung nur so verstanden werden kann, dass die Fortsetzung der Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, sämtliche in diesem Kapitel festgelegten Kriterien zu erfassen hat. Aus diesem Grund wurde in der oben zitierten Entscheidung die Zuständigkeit Kroatiens in einem gleich gelagerten Fall vom Verwaltungsgerichtshof bejaht.In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrages in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer letztlich aus Serbien, einem Drittstaat kommend, die Staatsgrenze von Kroatien illegal überschritten hat. Die Verpflichtung Kroatiens, den Beschwerdeführer aufzunehmen, basiert auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO. Kroatien hat der Aufnahme des Beschwerdeführers am 03.06.2016 ausdrücklich zugestimmt. Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Kroatien keine Anhaltspunkte. Da der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthaltes ist und dies den kroatischen Behörden gem. Artikel 9, Absatz 2, DurchführungsVO (EU) Nr. 118 aus 2014, rechtzeitig mitgeteilt wurde, hat sich die Überstellungsfrist gem. Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zuvor in Griechenland eingereist war, ändert an der Zuständigkeit Kroatiens nichts. Zwar ergibt sich aufgrund der Einreise von der Türkei nach Griechenland
Eine Überstellung nach Griechenland kommt jedoch aufgrund der amtsbekannten, aktuell nach wie vor herrschenden systemischen Mängel im Asylwesen, nicht in Betracht.
, Absatz 2, Dublin III-VO kann der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, wenn das Asylverfahren im als zuständig bestimmten Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweist, die Prüfung der in Kapitel römisch drei der VO vorgesehenen Kriterien fortsetzen, um festzustellen, ob ein anderen Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner jüngsten Entscheidung vom 23.06.2016, Ra 2016/20/0069-8, festgehalten, dass diese Bestimmung nur so verstanden werden kann, dass die Fortsetzung der Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, sämtliche in diesem Kapitel festgelegten Kriterien zu erfassen hat. Aus diesem Grund wurde in der oben zitierten Entscheidung die Zuständigkeit Kroatiens in einem gleich gelagerten Fall vom Verwaltungsgerichtshof bejaht. Der EuGH hat in seiner jüngsten Entscheidung vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15; Mehrdad Ghezelbash/Niederlande betont, dass die Kontrolle der richtigen Anwendung der Zuständigkeitskriterien in dem Rahmen vorzunehmen ist, der durch Art. 22 Abs. 4 und 5 Dublin III-VO vorgegeben ist. Diese Bestimmung sieht vor, dass das Beweiserfordernis nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung der Verordnung erforderliche Maß hinausgehen sollte und in Ermangelung förmlicher Beweismittel der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit anerkennt, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um seine Zuständigkeit zu begründen. Im vorliegenden Fall hat Kroatien der Aufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt, sah also die Indizien für ausreichend an, um seine Zuständigkeit zu begründen.Der EuGH hat in seiner jüngsten Entscheidung vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15; Mehrdad Ghezelbash/Niederlande betont, dass die Kontrolle der richtigen Anwendung der Zuständigkeitskriterien in dem Rahmen vorzunehmen ist, der durch Artikel 22, Absatz 4 und 5 Dublin III-VO vorgegeben ist. Diese Bestimmung sieht vor, dass das Beweiserfordernis nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung der Verordnung erforderliche Maß hinausgehen sollte und in Ermangelung förmlicher Beweismittel der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit anerkennt, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um seine Zuständigkeit zu begründen. Im vorliegenden Fall hat Kroatien der Aufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt, sah also die Indizien für ausreichend an, um seine Zuständigkeit zu begründen. Die Voraussetzungen der Art. 16 sowie Art. 17 Abs. 2 Dublin III-Verordnung liegen im gegenständlichen Fall nicht vor (siehe die Ausführungen weiter unten).Die Voraussetzungen der Artikel 16, sowie Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-Verordnung liegen im gegenständlichen Fall nicht vor (siehe die Ausführungen weiter unten). Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK:
Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-Verordnung (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37). Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Kroatien
G und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten
GH auslegen.Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Kroatien
Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten
GH auslegen. Hierzu ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen ergangen ist, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der kroatischen Asylverfahren eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Aus den von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Feststellungen zum kroatischen Asylverfahren ergibt sich eindeutig, dass Asylwerbern dort ein rechtsstaatliches Asylverfahren offen steht, in welchem die Voraussetzungen der Asylgewährung und des Rückschiebungsschutzes im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK definiert sind. Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Kroatien sind aktuell und ergeben sich aus den dargelegten Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage in Kroatien sowie Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung und der Rechtsprechung anderer Dublin-Länder) ergibt. Demnach werden jegliche – in der Beschwerde angesprochene - Zweifel an der Aktualität und Ausgewogenheit der Länderfeststellungen ausgeräumt. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Kroatien und die Situation von Asylwerbern dort geben jedenfalls keinen Anlass, ein "real risk" einer Verletzung von Artikel 3 EMRK zu befürchten. Konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Kroatien in Hinblick auf Asylwerber aus dem Iran unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Dublin-Rückkehrer haben in Kroatien prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Gegen Entscheidungen der Asylbehörde ist eine Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht möglich; dieser Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung zu. Nach dem kroatischen Asylgesetz gibt es keine Definition eines Folgeantrags, es sind also in Kroatien unbegrenzt (Folge-)Anträge möglich und sind mit der Folgeantragstellung keine reduzierten Rechte verbunden. Asylwerber haben während des gesamten Asylverfahrens, einschließlich der Beschwerdephase, das Recht auf Unterbringung in Unterbringungszentren für Asylwerber und bieten diese Unterbringungszentren Unterkunft, medizinische Basisversorgung, Bildung, psychologische Beratung und Hilfe bei der Arbeitssuche. Asylwerber haben in Kroatien das Recht auf materielle Versorgung während des gesamten Asylverfahrens und der Beschwerdephase. Dieses Recht umfasst Unterbringung, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung. Auf Grund des zuletzt großen Flüchtlingsstroms von Migranten, welche über Serbien Richtung Kroatien unterwegs waren, wurde ein temporäres Zulassungszentrum zur Registrierung und temporären Unterbringung von Migranten errichtet. Dort wird mit Hilfe des Roten Kreuzes und von UNHCR die Hilfe koordiniert. Man kümmert sich insbesondere um Vulnerable und Familien. Die medizinische Versorgung in diesem temporären Zulassungszentrum Opatovac wurde von NGOs zuletzt als zufriedenstellend bezeichnet. Kroatien hat somit auf die zuletzt angespannte Lage und den unerwarteten Flüchtlingsstrom in Europa adäquat reagiert und kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass das dortige Asylsystem mit systemischen Mängeln behaftet ist. Eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers, bei dem es sich um einen jungen, grundsätzlich gesunden, allein reisenden Mann handelt, kann der Aktenlage im Übrigen nicht entnommen werden. Der Beschwerdeführer hat in Kroatien eigenen Angaben zufolge noch gar keinen Asylantrag gestellt, sich dort nur kurz aufgehalten und konnte somit auch noch nicht damit rechnen, adäquat untergebracht und versorgt zu werden. Für die Annahme, dass er nach Rückstellung nicht entsprechend versorgt und untergebracht wird, ergeben sich aus den Länderberichten und aus seinem Vorbringen in der Beschwerde keine Anhaltspunkte. Eine mangelhafte Versorgung und Unterbringung aus systemischen Gründen konnte der Beschwerdeführer jedenfalls nicht glaubhaft darlegen, weshalb es – entgegen den anderslautenden Angaben in der Beschwerde – auch nicht notwendig war, eine Einzelfallzusicherung von Kroatien einzuholen. Im EGMR-Urteil vom 04.11.2014 in der Sache Tarakhel/Schweiz, 29217/12, der in der Beschwerde herangezogen wurde, handelte es sich außerdem um eine mehrköpfige Familie einschließlich minderjähriger Kinder, wobei es sicherzustellen galt, dass die gesamte Familie in Italien gemeinsam und dem Alter der Kinder entsprechend untergebracht wird. Weder aus den Stellungnahmen des UNHCR noch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und Österreichs ergeben sich irgendwelche Hinweise darauf, dass etwa Kroatien bei der Vollziehung der Dublin-Verordnung die Verpflichtungen nach der GFK, der EMRK oder nach dem Unionsrecht missachten oder unvertretbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde. Nicht zuletzt ist es vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Vorgaben in Gestalt der Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 gänzlich unwahrscheinlich, dass in Kroatien Asylwerber infolge der Verweigerung staatlicher Unterstützung in eine Notlage geraten könnten. In den Art. 17ff der Aufnahmerichtlinie ist die Pflicht der Mitgliedstaaten statuiert, für ausreichende materielle Aufnahmebedingungen und eine medizinische Versorgung von kranken Asylwerbern zu sorgen. Es bestehen gegenwärtig keine Anzeichen dafür, dass etwa Kroatien den diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachkäme.Weder aus den Stellungnahmen des UNHCR noch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und Österreichs ergeben sich irgendwelche Hinweise darauf, dass etwa Kroatien bei der Vollziehung der Dublin-Verordnung die Verpflichtungen nach der GFK, der EMRK oder nach dem Unionsrecht missachten oder unvertretbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde. Nicht zuletzt ist es vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Vorgaben in Gestalt der Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 gänzlich unwahrscheinlich, dass in Kroatien Asylwerber infolge der Verweigerung staatlicher Unterstützung in eine Notlage geraten könnten. In den Artikel 17 f, f, der Aufnahmerichtlinie ist die Pflicht der Mitgliedstaaten statuiert, für ausreichende materielle Aufnahmebedingungen und eine medizinische Versorgung von kranken Asylwerbern zu sorgen. Es bestehen gegenwärtig keine Anzeichen dafür, dass etwa Kroatien den diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachkäme. Zusammengefasst konnte der Beschwerdeführer somit keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 ERC bzw. Art. 3 EMRK in Kroatien sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 Asylgesetz 2005, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift (so zuletzt VwGH vom 02.01.2017, Ra 2016/18/0235).Zusammengefasst konnte der Beschwerdeführer somit keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, ERC bzw. Artikel 3, EMRK in Kroatien sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, Asylgesetz 2005, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift (so zuletzt VwGH vom 02.01.2017, Ra 2016/18/0235). Nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, wäre eine Überstellung nach Kroatien nicht zulässig, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde. In einem solchen Fall wäre das Selbsteintrittsrecht
Dublin-VO zwingend auszuüben.Nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, wäre eine Überstellung nach Kroatien nicht zulässig, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde. In einem solchen Fall wäre das Selbsteintrittsrecht
Dublin-VO zwingend auszuüben. Bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wurde bereits ausgeführt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden jungen Mann handle. Es ist aus der Aktenlage nicht zu entnehmen, dass er sich etwa in dauernder stationärer Behandlung befunden habe oder auf Dauer nicht reisefähig gewesen wäre. Das Bundesverwaltungsgericht kann davon ausgehen, dass beim Beschwerdeführer keine Erkrankung vorliegt, die typischerweise in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK fällt bzw. eine Überstellung nach Kroatien unzumutbar erscheinen lässt. Sollte er nunmehr in Kroatien eine medizinischer Versorgung bedürfen, ist festzuhalten, dass in Kroatien eine adäquate medizinische Versorgung besteht.Bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wurde bereits ausgeführt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden jungen Mann handle. Es ist aus der Aktenlage nicht zu entnehmen, dass er sich etwa in dauernder stationärer Behandlung befunden habe oder auf Dauer nicht reisefähig gewesen wäre. Das Bundesverwaltungsgericht kann davon ausgehen, dass beim Beschwerdeführer keine Erkrankung vorliegt, die typischerweise in den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK fällt bzw. eine Überstellung nach Kroatien unzumutbar erscheinen lässt. Sollte er nunmehr in Kroatien eine medizinischer Versorgung bedürfen, ist festzuhalten, dass in Kroatien eine adäquate medizinische Versorgung besteht. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK: Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist
2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist
, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer keine verfahrensrelevanten familiären Kontakte in Österreich, weshalb durch die Überstellung nach Kroatien bereits definitionsgemäß kein Eingriff in das Recht auf Familienleben vorliegt. Auch wenn der Beschwerdeführer bereits Integrationsschritte gesetzt hat und beispielsweise einen Deutschkurs besucht, in einer Fußballmannschaft spielt und an einem Taufunterricht teilnimmt, sind keine schützenswerte Aspekte des Privatlebens hervorgekommen. Der durch die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in dessen Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu dessen Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Sein nunmehriger Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von wenigen Monaten war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich beispielsweise, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (VwGH 09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH 05.07.2005, 2004/21/1024). Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen. Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG idgF konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (siehe auch VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG gegenständlich erfüllt sind). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, wie in der Beschwerde gefordert, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer nochmals zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).Nach Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG idgF konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (siehe auch VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG gegenständlich erfüllt sind). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, wie in der Beschwerde gefordert, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer nochmals zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Den allgemeinen grundrechtlichen Überlegungen in der Beschwerde bezüglich eines möglichen Verstoßes österreichischer Verfahrensvorschriften (Einschränkung von Beschwerdegründen, strenge und kurze Beschwerdefristen und Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) gegen Art. 47 EU-Grundrechte-Charta wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht geteilt. Einer Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahren beim VfGH oder eines Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH war daher nicht näher getreten, zumal sich die Höchstgerichte bereits öfters mit den angeführten Fragestellungen auseinandergesetzt haben.Den allgemeinen grundrechtlichen Überlegungen in der Beschwerde bezüglich eines möglichen Verstoßes österreichischer Verfahrensvorschriften (Einschränkung von Beschwerdegründen, strenge und kurze Beschwerdefristen und Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) gegen Artikel 47, EU-Grundrechte-Charta wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht geteilt. Einer Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahren beim VfGH oder eines Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH war daher nicht näher getreten, zumal sich die Höchstgerichte bereits öfters mit den angeführten Fragestellungen auseinandergesetzt haben. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W153.2139504.1.00
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