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{'item': 'W157 2006913-3'}

Obsah (13)Art. 133§ 35Art. 12§ 169§ 57a§ 54§ 73Art. 140§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.02.2017 GeschäftszahlW157 2006913-3 SpruchW157 2006913-3/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margret KRONEG

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.römisch eins. Die Revision ist hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

II. Die Revision ist hinsichtlich Spruchpunkt II.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Die Revision ist hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schriftsatz vom 18.12.2014, GZ. XXXX, übermittelte die belangte Behörde eine "Aufforderung zur Übermittlung von flugmedizinischen Unterlagen" an den Beschwerdeführer. Sie teilte ihm darin – ergänzend zu einem Schreiben der belangten Behörde vom 07.06.2013 – mit, dass seit 08.04.2013 für die Durchführung flugmedizinischer Tauglichkeitsuntersuchungen und die Ausstellung flugmedizinischer Tauglichkeitszeugnisse die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 anzuwenden sei. Flugmedizinische Sachverständige seien verpflichtet, die sie betreffenden Bestimmungen des Unionsrechts zu beachten. Der Beschwerdeführer habe der belangten Behörde jedoch nur das jeweilige Tauglichkeitszeugnis und einen nicht den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechenden medizinischen Bericht übermittelt. Er habe entgegen den unionsrechtlichen Bestimmungen der belangten Behörde keine Untersuchungsergebnisse übermittelt. Dieser Umstand sei aufgrund des Ersuchens des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) vom 27.06.2013 aufgrund der Stellungnahme des Datenschutzrates vom 29.04.2013 seitens der belangten Behörde bis zur abschließenden rechtlichen Abklärung der Möglichkeit von alternativen Nachweisverfahren zu MED.A.025 (b)

(4)leg.cit. in Verbindung mit AMC.1.MED.A.025 (a) geduldet und sei daher bislang rein aus der Tatsache der Nichtübermittlung der rechtlich geforderten Unterlagen von der Einleitung eines Widerrufs- oder Aussetzungsverfahrens abgesehen worden. Dies sei dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde per E-Mail mit gleichem Datum mitgeteilt worden. Eine näher bezeichnete "zu diesem Zweck ins Leben gerufene" Arbeitsgruppe habe die diesbezüglichen Fragestellungen und auch den vom Beschwerdeführer verwendeten Bericht umfassend rechtlich geprüft. Das Ergebnis sei dem Datenschutzrat mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.12.2014 zur Kenntnis gebracht worden. Die Datenschutzbehörde habe darüber hinaus mit Schreiben vom 01.10.2014 die Vorgangsweise der belangten Behörde aus datenschutzrechtlicher Sicht bestätigt. Die europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) habe im Rahmen einer behördlichen Überprüfung der belangten Behörde im Oktober 2014 die formelle Beanstandung gegenüber der Republik Österreich ausgesprochen, dass bezüglich jener flugmedizinischer Sachverständigen, welche keine vollständigen Berichte an die Aufsichtsbehörde übermitteln, bisher keine behördlichen Aufsichtsmaßnahmen, wie in den anzuwendenden unionsrechtlichen Regelungen vorgesehen, erfolgt seien. Das BMVIT habe mit Schreiben vom 11.12.2014 mitgeteilt, dass aufgrund der obigen Erwägungen "das Schreiben vom 17.06.2013" gegenstandslos sei. Somit seien ab sofort nach Abschluss einer flugmedizinischen Tauglichkeitsbeurteilung die flugmedizinischen Unterlagen (Antragsformular, Untersuchungsbericht, Tauglichkeitszeugnis) unverzüglich an die belangte Behörde, LSA, Aeromedical Section zu übermitteln. Der Beschwerdeführer werde darüber hinaus aufgefordert, der belangten Behörde bis spätestens 08.01.2015 folgende Unterlagen sämtlicher von ihm seit dem 08.04.2013 durchgeführten medizinischen Tauglichkeitsuntersuchungen in Kopie zu übermitteln; eine entsprechende Liste der vom Beschwerdeführer übermittelten Tauglichkeitszeugnisse sei diesem Schreiben angeschlossen:1. Mit Schriftsatz vom 18.12.2014, GZ. römisch 40 , übermittelte die belangte Behörde eine "Aufforderung zur Übermittlung von flugmedizinischen Unterlagen" an den Beschwerdeführer. Sie teilte ihm darin – ergänzend zu einem Schreiben der belangten Behörde vom 07.06.2013 – mit, dass seit 08.04.2013 für die Durchführung flugmedizinischer Tauglichkeitsuntersuchungen und die Ausstellung flugmedizinischer Tauglichkeitszeugnisse die Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011, anzuwenden sei. Flugmedizinische Sachverständige seien verpflichtet, die sie betreffenden Bestimmungen des Unionsrechts zu beachten. Der Beschwerdeführer habe der belangten Behörde jedoch nur das jeweilige Tauglichkeitszeugnis und einen nicht den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechenden medizinischen Bericht übermittelt. Er habe entgegen den unionsrechtlichen Bestimmungen der belangten Behörde keine Untersuchungsergebnisse übermittelt. Dieser Umstand sei aufgrund des Ersuchens des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) vom 27.06.2013 aufgrund der Stellungnahme des Datenschutzrates vom 29.04.2013 seitens der belangten Behörde bis zur abschließenden rechtlichen Abklärung der Möglichkeit von alternativen Nachweisverfahren zu MED.A.025 (b)
(4)leg.cit. in Verbindung mit AMC.1.MED.A.025 (a) geduldet und sei daher bislang rein aus der Tatsache der Nichtübermittlung der rechtlich geforderten Unterlagen von der Einleitung eines Widerrufs- oder Aussetzungsverfahrens abgesehen worden. Dies sei dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde per E-Mail mit gleichem Datum mitgeteilt worden. Eine näher bezeichnete "zu diesem Zweck ins Leben gerufene" Arbeitsgruppe habe die diesbezüglichen Fragestellungen und auch den vom Beschwerdeführer verwendeten Bericht umfassend rechtlich geprüft. Das Ergebnis sei dem Datenschutzrat mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.12.2014 zur Kenntnis gebracht worden. Die Datenschutzbehörde habe darüber hinaus mit Schreiben vom 01.10.2014 die Vorgangsweise der belangten Behörde aus datenschutzrechtlicher Sicht bestätigt. Die europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) habe im Rahmen einer behördlichen Überprüfung der belangten Behörde im Oktober 2014 die formelle Beanstandung gegenüber der Republik Österreich ausgesprochen, dass bezüglich jener flugmedizinischer Sachverständigen, welche keine vollständigen Berichte an die Aufsichtsbehörde übermitteln, bisher keine behördlichen Aufsichtsmaßnahmen, wie in den anzuwendenden unionsrechtlichen Regelungen vorgesehen, erfolgt seien. Das BMVIT habe mit Schreiben vom 11.12.2014 mitgeteilt, dass aufgrund der obigen Erwägungen "das Schreiben vom 17.06.2013" gegenstandslos sei. Somit seien ab sofort nach Abschluss einer flugmedizinischen Tauglichkeitsbeurteilung die flugmedizinischen Unterlagen (Antragsformular, Untersuchungsbericht, Tauglichkeitszeugnis) unverzüglich an die belangte Behörde, LSA, Aeromedical Section zu übermitteln. Der Beschwerdeführer werde darüber hinaus aufgefordert, der belangten Behörde bis spätestens 08.01.2015 folgende Unterlagen sämtlicher von ihm seit dem 08.04.2013 durchgeführten medizinischen Tauglichkeitsuntersuchungen in Kopie zu übermitteln; eine entsprechende Liste der vom Beschwerdeführer übermittelten Tauglichkeitszeugnisse sei diesem Schreiben angeschlossen: * Antragsformular

AMC1.ARA.MED.135 * medizinischer Untersuchungsbericht

AMC1.ARA.MED.135 * sofern sich dies aus dem Untersuchungsbericht als notwendig ergibt, auch die entsprechenden dazugehörenden Befunde Sofern die geforderten Unterlagen nicht innerhalb der oben genannten Frist bei der belangten Behörde einlangen, würden die unionsrechtlich vorgesehenen Maßnahmen

ARA.GEN.355 und ARA.MED.250 leg.cit. eingeleitet. Dem Schreiben lag eine "XXXX ab 08.04.2013, Stand 16.12.2014" angeschlossen bei.

  1. Nach Fristverlängerung bis zum 21.01.2015 aufgrund von Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers übermittelte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 20.01.2015 ein Ersuchen um Fristerstreckung bis "Ende Jänner 2015".
  2. Mit Schriftsatz vom 20.01.2015, GZ. XXXX, übermittelte die belangte Behörde an den Beschwerdeführer eine "Verfahrensanordnung" mit folgendem Inhalt:
  3. Mit Schriftsatz vom 20.01.2015, GZ. römisch 40 , übermittelte die belangte Behörde an den Beschwerdeführer eine "Verfahrensanordnung" mit folgendem Inhalt: "Die Kopien der

Ihren Angaben bereits ausgedruckten flugmedizinischen Unterlagen der von Ihnen seit dem 08.04.2013 durchgeführten flugmedizinischen Tauglichkeitsuntersuchungen sind unverzüglich (Poststempel 21.01.2015) an die Aeromedical Section der Austro Control GmbH zu übermitteln, um den unionsrechtlichen Verpflichtungen nachkommen zu können. Für die ausstehenden Unterlagen wird Ihnen eine Frist bis 30.01.2015 gewährt."

  1. Mit Schriftsatz vom 21.01.2015 übermittelte der Beschwerdeführer an die belangte Behörde "die bereits kopierten flugmedizinischen Unterlagen". Er gab an, vier namentlich genannte Probanden nicht in seinen Aufzeichnungen finden zu können und alle anderen ausstehenden Unterlagen bis spätestens 30.01.2015 zu übermitteln.
  2. Mit Schriftsatz vom 30.01.2015 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde ein Schreiben, in dem er unter anderem wie folgt ausführte: "Ich halte fest, dass ich Ihrer Aufforderung nachkomme (und auch künftigen Aufforderungen Ihrerseits nachkommen werde), um Nachteile, die mir ansonsten von Ihrer Seite offenbar drohen, abzuwenden. An meiner bisherigen Ihnen bekannten Rechtsansicht im Sinne meiner Probanden muss ich jedoch bis zu einer endgültigen gerichtlichen Klärung ungeachtet dessen festhalten. Ich stelle daher unter einem folgende Anträge: i. Ich beantrage, dass die ACG mittels Feststellungsbescheid ausspricht, dass ich mangels Rechtsverbindlichkeit der Acceptable Means of Compliance nicht verpflichtet bin, die in AMC1 ARA MED 135 vorgegebenen Antragsformulare/Untersuchungsberichte zu verwenden. ii. Ich beantrage, dass die ACG mittels Feststellungsbescheid ausspricht, dass ich mangels rechtsverbindlicher Grundlage nicht verpflichtet bin, anlässlich laufender Tauglichkeitsuntersuchungen von Piloten mehr als das Zeugnis und das Ergebnis der Beurteilung in meinem Bericht an die ACG zu übermitteln. iii. Ich beantrage, dass die ACG mittels Feststellungsbescheid ausspricht, dass ich nicht verpflichtet bin, der ACG außer Zeugnis und Ergebnis der Beurteilung im Zusammenhang mit Tauglichkeitsuntersuchungen weitere medizinische Unterlagen der von mir untersuchten Bewerber um ein Zeugnis zu übermitteln, es sei denn eine solche Übermittlung ist für die Bescheinigung der Tauglichkeit einer konkreten Person oder für konkrete Aufsichtszwecke erforderlich und wird vom medizinischen Sachverständigen der ACG verlangt. iv. Betreffend die Aufforderung der ACG zur Vorlage der Antragsformulare/Untersuchungsberichte

AMC1 ARA MED 135 hinsichtlich sämtlicher seit 08.04.2013 durchgeführten flugmedizinischen Untersuchungen beantrage ich die Bekanntgabe, für welche konkreten Aufsichtszwecke diese Unterlagen erforderlich sind. v. Hinsichtlich der Aufforderung der ACG zur Vorlage von nicht näher spezifizierten Befunden, beantrage ich die Bekanntgabe, welche spezifischen Befunde für welchen konkreten Aufsichtszwecke oder für wessen Tauglichkeitsbescheinigung erforderlich sind, weil ich nicht beurteilen kann, was aus Sicht der ACG als notwendig gesehen wird. Ferner beantrage und ersuche ich, über meinen Antrag auf neuerliche Autorisierung als flugmedizinischer Sachverständiger binnen 7 Werktagen zu entscheiden oder mir binnen gleicher Frist mitzuteilen, welche Umstände und Erwägung Sie an einer Entscheidung darüber hindern. Gleichzeitig stelle ich den Antrag auf Autorisierung für EMPIC und Mitteilung der technischen Systemvoraussetzungen. Wegen meiner diesbezüglichen Anfrage an HITEC wurde ich an die ACG verwiesen." 6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde in den Spruchpunkten I. bis V. und VII. die o.a. Anträge des Beschwerdeführers sowie in Spruchpunkt VI. einen weiteren Antrag vom 07.08.2014 auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, dass der Beschwerdeführer rechtlich nicht verpflichtet sei, medizinische Unterlagen von Fluglotsen an die belangte Behörde zu übermitteln, ab. Mit Spruchpunkt VIII. verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer

§ 35AVG eine Mutwillensstrafe in der Höhe von 350 Euro.6.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde in den Spruchpunkten römisch eins. bis römisch fünf. und römisch sieben. die o.a. Anträge des Beschwerdeführers sowie in Spruchpunkt römisch sechs. einen weiteren Antrag vom 07.08.2014 auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, dass der Beschwerdeführer rechtlich nicht verpflichtet sei, medizinische Unterlagen von Fluglotsen an die belangte Behörde zu übermitteln, ab. Mit Spruchpunkt römisch acht. verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer

Paragraph 35, AVG eine Mutwillensstrafe in der Höhe von 350 Euro. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus:

Art. 12Abs.

1b der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 seien in Österreich seit dem 08.04.2013 die Bestimmungen der genannten Verordnung samt ihren Anhängen anzuwenden. Die belangte Behörde habe die Rechtslage in Hinblick darauf, welche Unterlagen und personenbezogenen Gesundheitsdaten im Sinne des Unionsrechts zu übermitteln seien, klar und nachvollziehbar dargelegt. Sie habe den Zivilluftfahrt-Personalhinweis ZPH.MED.1 in luftfahrtüblicher Weise veröffentlicht und darüber hinaus allen flugmedizinischen Sachverständigen und somit auch dem Beschwerdeführer mit 08.04.2013 und in der Folge auch die Änderungen am 17.06.2013 und am 05.11.2014 zur Kenntnis gebracht. Nach Wiedergabe des Inhalts der europarechtlichen Rechtsgrundlagen führte die belangte Behörde zum Sachverhalt aus, dass der Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.04.2012, GZ. XXXX als flugmedizinischer Sachverständiger für die Tauglichkeitsklassen 1-3 befristet bis zum 31.05.2015 autorisiert und ihm in diesem Zusammenhang ein entsprechendes AME-Zeugnis (Zeugnis über die Autorisierung als flugmedizinischer Sachverständiger) ausgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer vertrete seit Anwendbarkeit der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 die Rechtsauffassung, dass eine Übermittlung von Untersuchungsergebnissen

MED.A.025 (b)

(4)in Verbindung mit AMC1.MED.A.025 (
  1. a)aus datenschutzrechtlichen Gründen unzulässig sei. Insbesondere habe sich der Beschwerdeführer seit Anwendbarkeit der Verordnung bis vor kurzem geweigert, seinen unionsrechtlich normierten Pflichten zur Übermittlung detaillierter Untersuchungsergebnisse an die zuständige Behörde nachzukommen. Er habe als Grund hierfür stets seine Rechtsüberzeugung angegeben, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen eine Übermittlung von Gesundheitsdaten an die Behörde nicht zulässig sei und dass die AMC der EASA und der Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis (ZPH.MED.1) der Austro Control GmbH sowie das zitierte Eurocontrol-Dokument betreffend die flugmedizinische Zertifizierung von Fluglotsen nicht verbindlich seien. Es werde festgestellt, dass sich ein anderer flugmedizinischer Sachverständiger hinsichtlich der gegenständlichen Rechtsfrage bereits im Jahr 2013 mit einer Beschwerde an den österreichischen Verfassungsgerichtshof gewandt habe. Dieser habe mit Beschluss vom 02.10.2013 die Beschwerde zurückgewiesen und unter anderem explizit bestätigt, dass die AMC ohne einen dazwischentretenden nationalen Rechtsakt gelten und anzuwenden seien und somit bereits aufgrund dieser Bestimmungen eine Verpflichtung zur Übermittlung von detaillierten Untersuchungsergebnissen jedenfalls bestehe (VfGH 02.10.2013, V 42/2013-10, S. 39 f). Die belangte Behörde habe sich an die höchstgerichtliche Judikatur gehalten. Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes sei dem Beschwerdeführer offenkundig bekannt. Da der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis sowohl die direkte Anwendbarkeit der AMC als auch die Rechtskonformität des ZPH.MED1 und somit das Vorgehen der belangten Behörde bestätige, sei auch aus diesem Grund ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an Klärung eines strittigen Rechts- oder Rechtsverhältnisses zu verneinen. Der Verfassungsgerichtshof führe darüber hinaus in seinem Beschluss vom 02.10.2013 aus, dass § 54 Ärztegesetz 1998 ausdrücklich die Pflicht des Arztes, seinem Patienten gegenüber normiere, worauf keinesfalls ein Geheimhaltungsanspruch des Arztes abgeleitet werden könne und das subjektive Schutzrecht hinsichtlich personenbezogener sensibler Daten ausschließlich den Betroffenen und keinesfalls dem die Untersuchung durchführenden Arzt zukomme. Ähnliches führe der Verfassungsgerichtshof im genannten Erkenntnis auch hinsichtlich der Bestimmungen des DSG 2000 aus (vgl. Erkenntnis S. 5 f). Eine Beeinträchtigung eines subjektiven Rechts des Beschwerdeführers liege sohin keinesfalls vor, weshalb kein diesbezügliches rechtliches Interesse bestehe. Zu erwähnen sei weiters, dass derzeit beim Bundesverwaltungsgericht zu GZ. "W110 2006913-1/3E" ein Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10.01.2014, GZ. XXXX anhängig sei. Mit diesem Bescheid hatte die belangte Behörde am 10.01.2014 die Autorisierung des Beschwerdeführers als flugmedizinischer Sachverständiger widerrufen. Dies sei unter anderem deshalb geschehen, da der Beschwerdeführer im Rahmen einer Inspektion der flugmedizinischen Stelle nicht bereit gewesen sei, dem Medical Assessor den in MED.A.025 (
  2. d)vorgesehenen Einblick in die flugmedizinische Dokumentation zu gewähren und in der Folge überhaupt die Rechtmäßigkeit unangekündigter Inspektionen bestritten habe. Aufgrund der damit verbundenen Verwaltungsübertretungen sei seitens der belangten Behörde am 29.11.2013 auch

§ 169

Luftfahrtgesetz Anzeige an die zuständige Verwaltungsstrafbehörde erstattet worden. Das diesbezügliche Verfahren sei noch nicht abgeschlossen.

Artikel 12, Absatz eins b, der Verordnung (EU) Nr.

1178 aus 2011, seien in Österreich seit dem 08.04.2013 die Bestimmungen der genannten Verordnung samt ihren Anhängen anzuwenden. Die belangte Behörde habe die Rechtslage in Hinblick darauf, welche Unterlagen und personenbezogenen Gesundheitsdaten im Sinne des Unionsrechts zu übermitteln seien, klar und nachvollziehbar dargelegt. Sie habe den Zivilluftfahrt-Personalhinweis ZPH.MED.1 in luftfahrtüblicher Weise veröffentlicht und darüber hinaus allen flugmedizinischen Sachverständigen und somit auch dem Beschwerdeführer mit 08.04.2013 und in der Folge auch die Änderungen am 17.06.2013 und am 05.11.2014 zur Kenntnis gebracht. Nach Wiedergabe des Inhalts der europarechtlichen Rechtsgrundlagen führte die belangte Behörde zum Sachverhalt aus, dass der Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.04.2012, GZ. römisch 40 als flugmedizinischer Sachverständiger für die Tauglichkeitsklassen 1-3 befristet bis zum 31.05.2015 autorisiert und ihm in diesem Zusammenhang ein entsprechendes AME-Zeugnis (Zeugnis über die Autorisierung als flugmedizinischer Sachverständiger) ausgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer vertrete seit Anwendbarkeit der Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011, die Rechtsauffassung, dass eine Übermittlung von Untersuchungsergebnissen

MED.A.025 (b)

(4)in Verbindung mit AMC1.MED.A.025 (
  1. a)aus datenschutzrechtlichen Gründen unzulässig sei. Insbesondere habe sich der Beschwerdeführer seit Anwendbarkeit der Verordnung bis vor kurzem geweigert, seinen unionsrechtlich normierten Pflichten zur Übermittlung detaillierter Untersuchungsergebnisse an die zuständige Behörde nachzukommen. Er habe als Grund hierfür stets seine Rechtsüberzeugung angegeben, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen eine Übermittlung von Gesundheitsdaten an die Behörde nicht zulässig sei und dass die AMC der EASA und der Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis (ZPH.MED.1) der Austro Control GmbH sowie das zitierte Eurocontrol-Dokument betreffend die flugmedizinische Zertifizierung von Fluglotsen nicht verbindlich seien. Es werde festgestellt, dass sich ein anderer flugmedizinischer Sachverständiger hinsichtlich der gegenständlichen Rechtsfrage bereits im Jahr 2013 mit einer Beschwerde an den österreichischen Verfassungsgerichtshof gewandt habe. Dieser habe mit Beschluss vom 02.10.2013 die Beschwerde zurückgewiesen und unter anderem explizit bestätigt, dass die AMC ohne einen dazwischentretenden nationalen Rechtsakt gelten und anzuwenden seien und somit bereits aufgrund dieser Bestimmungen eine Verpflichtung zur Übermittlung von detaillierten Untersuchungsergebnissen jedenfalls bestehe (VfGH 02.10.2013, römisch fünf 42/2013-10, S. 39 f). Die belangte Behörde habe sich an die höchstgerichtliche Judikatur gehalten. Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes sei dem Beschwerdeführer offenkundig bekannt. Da der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis sowohl die direkte Anwendbarkeit der AMC als auch die Rechtskonformität des ZPH.MED1 und somit das Vorgehen der belangten Behörde bestätige, sei auch aus diesem Grund ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an Klärung eines strittigen Rechts- oder Rechtsverhältnisses zu verneinen. Der Verfassungsgerichtshof führe darüber hinaus in seinem Beschluss vom 02.10.2013 aus, dass Paragraph 54, Ärztegesetz 1998 ausdrücklich die Pflicht des Arztes, seinem Patienten gegenüber normiere, worauf keinesfalls ein Geheimhaltungsanspruch des Arztes abgeleitet werden könne und das subjektive Schutzrecht hinsichtlich personenbezogener sensibler Daten ausschließlich den Betroffenen und keinesfalls dem die Untersuchung durchführenden Arzt zukomme. Ähnliches führe der Verfassungsgerichtshof im genannten Erkenntnis auch hinsichtlich der Bestimmungen des DSG 2000 aus vergleiche Erkenntnis S. 5 f). Eine Beeinträchtigung eines subjektiven Rechts des Beschwerdeführers liege sohin keinesfalls vor, weshalb kein diesbezügliches rechtliches Interesse bestehe. Zu erwähnen sei weiters, dass derzeit beim Bundesverwaltungsgericht zu GZ. "W110 2006913-1/3E" ein Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10.01.2014, GZ. römisch 40 anhängig sei. Mit diesem Bescheid hatte die belangte Behörde am 10.01.2014 die Autorisierung des Beschwerdeführers als flugmedizinischer Sachverständiger widerrufen. Dies sei unter anderem deshalb geschehen, da der Beschwerdeführer im Rahmen einer Inspektion der flugmedizinischen Stelle nicht bereit gewesen sei, dem Medical Assessor den in MED.A.025 (
  2. d)vorgesehenen Einblick in die flugmedizinische Dokumentation zu gewähren und in der Folge überhaupt die Rechtmäßigkeit unangekündigter Inspektionen bestritten habe. Aufgrund der damit verbundenen Verwaltungsübertretungen sei seitens der belangten Behörde am 29.11.2013 auch

Paragraph 169, Luftfahrtgesetz Anzeige an die zuständige Verwaltungsstrafbehörde erstattet worden. Das diesbezügliche Verfahren sei noch nicht abgeschlossen. Mit Schreiben vom 18.12.2014, GZ. XXXX, habe die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er nach Abschluss einer flugmedizinischen Tauglichkeitsbeurteilung die flugmedizinischen Unterlagen unverzüglich an die belangte Behörde zu übermitteln sowie die noch ausständigen flugmedizinischen Unterlagen der von ihm seit 08.04.2013 durchgeführten flugmedizinischen Tauglichkeitsuntersuchungen bis längstens 08.01.2015 nachzureichen habe. Dass die Weigerung des Beschwerdeführers, seinen Verpflichtungen als flugmedizinischer Sachverständiger

den seit 08.04.2013 geltenden unionsrechtlichen Bestimmungen entsprechend nachzukommen, seitens der belangten Behörde bis vor kurzem geduldet gewesen sei, gehe auf ein Ersuchen des BMVIT vom 27.06.2013 zurück, bis zur Klärung der Frage einer allfälligen rechtlich zulässigen Alternative zur Übermittlung detaillierter Untersuchungsergebnisse vorerst von den in den unionsrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen Aufsichtsmaßnahmen gegen jene flugmedizinischen Sachverständigen, die MED.A.025 (b)

(4)nicht beachten würden, alleine aus diesem Titel Abstand zu nehmen. Die rechtliche Abklärung sei nunmehr innerhalb der letzten 18 Monate erfolgt und das BMVIT habe mit Schreiben vom 11.12.2014 das Ersuchen vom 27.06.2013 für gegenstandslos erklärt. Dem Beschwerdeführer seien die Gründe hierfür mit Schreiben vom 18.12.2014 mitgeteilt worden. Zusammenfassend werde festgehalten, dass der Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde umfassend über die Auslegung der Rechtslage informiert worden sei und er sich offenkundig auch selbst sehr intensiv mit den gegenständlichen Rechtsfragen befasst habe.Mit Schreiben vom 18.12.2014, GZ. römisch 40 , habe die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er nach Abschluss einer flugmedizinischen Tauglichkeitsbeurteilung die flugmedizinischen Unterlagen unverzüglich an die belangte Behörde zu übermitteln sowie die noch ausständigen flugmedizinischen Unterlagen der von ihm seit 08.04.2013 durchgeführten flugmedizinischen Tauglichkeitsuntersuchungen bis längstens 08.01.2015 nachzureichen habe. Dass die Weigerung des Beschwerdeführers, seinen Verpflichtungen als flugmedizinischer Sachverständiger

den seit 08.04.2013 geltenden unionsrechtlichen Bestimmungen entsprechend nachzukommen, seitens der belangten Behörde bis vor kurzem geduldet gewesen sei, gehe auf ein Ersuchen des BMVIT vom 27.06.2013 zurück, bis zur Klärung der Frage einer allfälligen rechtlich zulässigen Alternative zur Übermittlung detaillierter Untersuchungsergebnisse vorerst von den in den unionsrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen Aufsichtsmaßnahmen gegen jene flugmedizinischen Sachverständigen, die MED.A.025 (b)

(4)nicht beachten würden, alleine aus diesem Titel Abstand zu nehmen. Die rechtliche Abklärung sei nunmehr innerhalb der letzten 18 Monate erfolgt und das BMVIT habe mit Schreiben vom 11.12.2014 das Ersuchen vom 27.06.2013 für gegenstandslos erklärt. Dem Beschwerdeführer seien die Gründe hierfür mit Schreiben vom 18.12.2014 mitgeteilt worden. Zusammenfassend werde festgehalten, dass der Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde umfassend über die Auslegung der Rechtslage informiert worden sei und er sich offenkundig auch selbst sehr intensiv mit den gegenständlichen Rechtsfragen befasst habe. Der Beschwerdeführer habe nach Gewährung einer Fristverlängerung durch die belangte Behörde am 02.02.2015 die

dem Unionsrecht zu übermittelten Antragsformulare und medizinischen Untersuchungsberichte der geforderten Probanden übermittelt und übermittle diese Unterlagen seither auch nach dem von ihm durchgeführten Tauglichkeitsuntersuchungen. Dennoch habe der Beschwerdeführer die Anträge auf Ausstellung von Feststellungsbescheiden gestellt. Bereits im August 2014 habe der Beschwerdeführer den Antrag gestellt, die belangte Behörde möge feststellen, dass er rechtlich nicht verpflichtet sei, medizinische Unterlagen von Flugverkehrsleitern an die belangte Behörde zu übermitteln. Rechtlich führte die belangte Behörde zu den Spruchpunkten I. bis V. nach Verweis auf verschiedene Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass die belangte Behörde

§ 57a

Luftfahrtgesetz mit dem Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis ZPH.MED.1 – Konkretisierung der Bestimmungen für flugmedizinische Sachverständige – die Rechtslage im Hinblick darauf, welche Unterlagen und personenbezogenen Gesundheitsdaten an die zuständige Behörde im Sinne des Unionsrechts zu übermitteln seien, klar und nachvollziehbar dargelegt habe, dies in luftfahrtüblicher Weise veröffentlicht und darüber hinaus allen flugmedizinischen Sachverständigen zur Kenntnis gebracht habe. Die belangte Behörde habe somit ihre Rechtsansicht erschöpfend dargelegt, weshalb es dem Beschwerdeführer sohin an einem rechtlichen Interesse der Klärung eines strittigen Rechts oder Rechtsverhältnisses fehle. Auch aufgrund der zitierten Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes sei ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an der Klärung eines "strittigen Rechts oder Rechtsverhältnisses" zu verneinen. Die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes betreffend die Normadressaten der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht

§ 54Ärztegesetz 1998 und DSG 2000 bzw.

die Feststellung, dass nur die Betroffenen selbst ein subjektives Schutzrecht hinsichtlich personenbezogener sensibler Daten geltend machen könnten und dies keinesfalls dem die Untersuchung durchführenden Arzt zukomme, hätte für jedermann die mangelnde Beeinträchtigung eines subjektiven Rechts des Beschwerdeführers und somit das nichtvorliegen eines rechtlichen Interesses und in Konsequenz die Aussichtslosigkeit der Stellung der Anträge vom 30.01.2015 erkennen lassen müssen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer "quasi zeitgleich" mit der Stellung der gegenständlichen Anträge begonnen habe, die unionsrechtlich geforderten flugmedizinischen Unterlagen

MED.A.025 (b)

(4)an die belangte Behörde zu übermitteln und aufgrund der Tatsache, dass die Rechtslage klar und nachvollziehbar sei und der Beschwerdeführer kein privates rechtliches Interesse hinsichtlich der gegenständlichen, bereits geklärten Rechtsfrage habe, lasse umso mehr die gegenständlichen Anträge als nicht nachvollziehbar erscheinen. Der Beschwerdeführer sei offenkundig aus subjektiven Erwägungen heraus nicht bereit, diese Rechtslage und seine daraus resultierenden Pflichten als flugmedizinischer Sachverständiger zu akzeptieren, wenngleich er diese in Hinblick auf die Übermittlung der Daten nun offenkundig seit 02.02.2015 befolge. Die gegenständlichen Anträge vom 30.01.2015 würden offenkundig aus rein prozessualen Erwägungen ausschließlich darauf abzielen, mit einem über die Anwendbarkeit bzw. die Auslegung der unionsrechtlichen Bestimmungen erlassenen Feststellungsbescheid einen bekämpfbaren Verwaltungsakt zu erreichen. Genau darüber könne jedoch im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes seitens der Behörde nicht im Spruch entschieden werden. Die Anträge hätten jedenfalls nicht die Feststellung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses zum Gegenstand. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei daher nicht geeignet, die Gefährdung einer Rechtsposition darzutun, die mittels der bescheidmäßigen Feststellung abgewehrt werden könnte.Rechtlich führte die belangte Behörde zu den Spruchpunkten römisch eins. bis römisch fünf. nach Verweis auf verschiedene Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass die belangte Behörde

Paragraph 57 a, Luftfahrtgesetz mit dem Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis ZPH.MED.1 – Konkretisierung der Bestimmungen für flugmedizinische Sachverständige – die Rechtslage im Hinblick darauf, welche Unterlagen und personenbezogenen Gesundheitsdaten an die zuständige Behörde im Sinne des Unionsrechts zu übermitteln seien, klar und nachvollziehbar dargelegt habe, dies in luftfahrtüblicher Weise veröffentlicht und darüber hinaus allen flugmedizinischen Sachverständigen zur Kenntnis gebracht habe. Die belangte Behörde habe somit ihre Rechtsansicht erschöpfend dargelegt, weshalb es dem Beschwerdeführer sohin an einem rechtlichen Interesse der Klärung eines strittigen Rechts oder Rechtsverhältnisses fehle. Auch aufgrund der zitierten Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes sei ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an der Klärung eines "strittigen Rechts oder Rechtsverhältnisses" zu verneinen. Die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes betreffend die Normadressaten der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht

Paragraph 54, Ärztegesetz 1998 und DSG 2000 bzw. die Feststellung, dass nur die Betroffenen selbst ein subjektives Schutzrecht hinsichtlich personenbezogener sensibler Daten geltend machen könnten und dies keinesfalls dem die Untersuchung durchführenden Arzt zukomme, hätte für jedermann die mangelnde Beeinträchtigung eines subjektiven Rechts des Beschwerdeführers und somit das nichtvorliegen eines rechtlichen Interesses und in Konsequenz die Aussichtslosigkeit der Stellung der Anträge vom 30.01.2015 erkennen lassen müssen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer "quasi zeitgleich" mit der Stellung der gegenständlichen Anträge begonnen habe, die unionsrechtlich geforderten flugmedizinischen Unterlagen

MED.A.025 (b)

(4)an die belangte Behörde zu übermitteln und aufgrund der Tatsache, dass die Rechtslage klar und nachvollziehbar sei und der Beschwerdeführer kein privates rechtliches Interesse hinsichtlich der gegenständlichen, bereits geklärten Rechtsfrage habe, lasse umso mehr die gegenständlichen Anträge als nicht nachvollziehbar erscheinen. Der Beschwerdeführer sei offenkundig aus subjektiven Erwägungen heraus nicht bereit, diese Rechtslage und seine daraus resultierenden Pflichten als flugmedizinischer Sachverständiger zu akzeptieren, wenngleich er diese in Hinblick auf die Übermittlung der Daten nun offenkundig seit 02.02.2015 befolge. Die gegenständlichen Anträge vom 30.01.2015 würden offenkundig aus rein prozessualen Erwägungen ausschließlich darauf abzielen, mit einem über die Anwendbarkeit bzw. die Auslegung der unionsrechtlichen Bestimmungen erlassenen Feststellungsbescheid einen bekämpfbaren Verwaltungsakt zu erreichen. Genau darüber könne jedoch im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes seitens der Behörde nicht im Spruch entschieden werden. Die Anträge hätten jedenfalls nicht die Feststellung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses zum Gegenstand. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei daher nicht geeignet, die Gefährdung einer Rechtsposition darzutun, die mittels der bescheidmäßigen Feststellung abgewehrt werden könnte. Die den Spruchpunkten IV. und V. zu Grunde liegenden Anträge würden abermals deutlich aufzeigen, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, seine unionsrechtlichen Pflichten als flugmedizinischer Sachverständiger bzw. die unionsrechtliche Pflicht der belangten Behörde zu einer umfassenden und laufenden Aufsicht über flugmedizinische Sachverständige zu akzeptieren, wenngleich er sich nun offenkundig diesen Bestimmungen beuge. Der Beschwerdeführer verkenne offenkundig seine rechtliche Pflicht zur eigenverantwortlichen Beurteilung medizinischer Sachverhalte anhand der unionsrechtlichen Bestimmungen im Hinblick darauf, in welchen Fällen etwa eine Verweisung oder Konsultation der Behörde und somit die Übermittlung weiterer medizinischer Unterlagen (d.h. zusätzliche medizinische Unterlagen zu den

MED.A.025 (b)

(4)immer zu übermittelnden Unterlagen) rechtlich erforderlich sei.Die den Spruchpunkten römisch vier. und römisch fünf. zu Grunde liegenden Anträge würden abermals deutlich aufzeigen, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, seine unionsrechtlichen Pflichten als flugmedizinischer Sachverständiger bzw. die unionsrechtliche Pflicht der belangten Behörde zu einer umfassenden und laufenden Aufsicht über flugmedizinische Sachverständige zu akzeptieren, wenngleich er sich nun offenkundig diesen Bestimmungen beuge. Der Beschwerdeführer verkenne offenkundig seine rechtliche Pflicht zur eigenverantwortlichen Beurteilung medizinischer Sachverhalte anhand der unionsrechtlichen Bestimmungen im Hinblick darauf, in welchen Fällen etwa eine Verweisung oder Konsultation der Behörde und somit die Übermittlung weiterer medizinischer Unterlagen (d.h. zusätzliche medizinische Unterlagen zu den

MED.A.025 (b)

(4)immer zu übermittelnden Unterlagen) rechtlich erforderlich sei. Zu Spruchpunkt VI. führte die belangte Behörde begründend zusammengefasst aus, dass dem Beschwerdeführer die Rechtslage ausführlich dargelegt worden sei und sich auch eindeutig aus den anzuwendenden europarechtlichen Bestimmungen – Verordnung (EU) Nr. 805/2011 in Verbindung mit dem zitierten Eurocontrol-Dokument und völkerrechtlichen Bestimmungen (ICAO Annex I) – ergäbe. Die Rechtslage sei somit klar und verständlich geregelt und sei überdies auch im ZPH.MED.1 allen flugmedizinischen Sachverständigen klar und transparent dargestellt worden.Zu Spruchpunkt römisch sechs. führte die belangte Behörde begründend zusammengefasst aus, dass dem Beschwerdeführer die Rechtslage ausführlich dargelegt worden sei und sich auch eindeutig aus den anzuwendenden europarechtlichen Bestimmungen – Verordnung (EU) Nr. 805 aus 2011, in Verbindung mit dem zitierten Eurocontrol-Dokument und völkerrechtlichen Bestimmungen (ICAO Annex römisch eins) – ergäbe. Die Rechtslage sei somit klar und verständlich geregelt und sei überdies auch im ZPH.MED.1 allen flugmedizinischen Sachverständigen klar und transparent dargestellt worden. Zu Spruchpunkt VII. führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer bereits am 30.09.2014 den Antrag auf neuerliche Autorisierung

Annex IV MED.D.030 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 gestellt habe und diesen somit beinahe acht Monate vor Ablauf seiner Autorisierung und während des Widerrufsverfahrens eingebracht habe. Ungeachtet der Tatsache, dass der Beschwerdeführer während eines laufenden Widerrufsverfahrens hinsichtlich seiner Autorisierung als flugmedizinischer Sachverständiger bereits acht Monate vor Ablauf seines AME Zeugnisses und somit sehr frühzeitig einen Antrag auf neuerliche Autorisierung eingebracht habe, sei es im Rahmen des Anerkennungsverfahrens

ARA.MED.200 in Verbindung mit ARA.GEN.315 sowie den Bestimmungen des zitierten Eurocontrol-Dokuments die Verpflichtung der Behörde, vor Ausstellung eines Zeugnisses zu überprüfen, ob der Inhaber des Zeugnisses die einschlägigen Anforderungen laufend einhalte bzw. diese erfülle. Diese Überprüfung habe u.a. auf Audits und angekündigten sowie unangekündigten Inspektionen zu beruhen. Gleiches gelte für die Beachtung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 und der Bestimmung I.2.4 des Eurocontrol-Dokuments "Anforderungen für das europäische Tauglichkeitszeugnis Klasse 3 für Fluglotsen" in Hinblick auf eine Verlängerung der Autorisierung als flugmedizinischer Sachverständiger für die Klasse 3. Da die Vergabe der Berechtigungen an den Beschwerdeführer als flugmedizinischen Sachverständigen mit ein und demselben Bescheid der belangten Behörde erfolgt sei, welcher nun widerrufen worden sei, und eine Verlängerung dieser Autorisierung somit ebenso für alle Klassen erfolgen würde, sei auch für die Verlängerung der Berechtigungen der Klasse 3 das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht präjudiziell. Der seitens der belangten Behörde ausgesprochene Widerruf der Autorisierung bzw. des AME-Zeugnisses des flugmedizinischen Sachverständigen stelle einen Verstoß gegen die einschlägigen Anforderungen dar. Die vom Beschwerdeführer gesetzten Handlungen – sowohl jene die ursächlich für den Widerruf der Autorisierung gewesen seien als auch danach gesetzte Handlungen (z.B. die Weigerung, der Aufforderung der Behörde zur Übermittlung flugmedizinischer Unterlagen einer Flugverkehrsleiterin zwecks Tauglichkeitsbeurteilung durch die zuständige Behörde nachzukommen) – seien Anlass dafür gewesen, eine Überprüfung darüber vorzunehmen, ob der Beschwerdeführer laufend seinen rechtlichen Pflichten nachgekommen sei bzw. seine Rechte

den Bestimmungen des Teils MED ausgeübt habe. Die diesbezügliche Entscheidungsfrist der Behörde betrage

§ 73AVG sechs Monate.

Angesichts eines laufenden Widerrufsverfahrens und eines derart früh gestellten Antrages, sei es nicht angezeigt, über den Antrag ehestmöglich zu entscheiden, insbesondere, da dem Beschwerdeführer aufgrund seiner bis 31.05.2015 aufrechten Autorisierung kein Nachteil durch die nicht sofortige Behandlung des gegenständlichen Antrages erwachsen sei. Es sei geradezu sinnwidrig, wenn die Behörde einerseits einen Widerruf der Autorisierung ausspreche und andererseits die Verlängerung der Autorisierung ohne die Vornahme der unionsrechtlich vorgesehenen umfassenden Prüfung gewähren würde. Für den Antragsteller würden die sechs Monate in Bezug auf die Geltendmachung der Entscheidungspflicht eine Wartefrist (Minimalfrist) darstellen. Er habe kein durchsetzbares subjektives öffentliches Recht darauf, dass über seinen Antrag vor Ablauf von sechs Monaten, d.h. zu einem bestimmten außerhalb des Regelungsinhaltes des § 73 Abs. 1 AVG liegenden Zeitpunkt, entschieden würde. Ein Recht auf Setzung einer Frist an die Behörde innerhalb des Entscheidungszeitraumes der sechs Monate

§ 73AVG sei rechtlich weder vorgesehen noch faktisch begründbar.

Der Fristsetzung durch den Antragsteller (sieben Tage) zum Abschluss des Verfahrens über die neuerliche Autorisierung bzw. die Verlängerung seiner Rechte als flugmedizinischer Sachverständiger bzw. seinem Antrag auf Feststellung mittels Bescheides, warum hierüber nicht bereits entschieden worden sei, könne daher nicht entsprochen werden. Die Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers vom 30.09.2014 über die neuerliche Autorisierung habe daher mittels gesondertem Bescheid zu erfolgen, sobald eine rechtskräftige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Vorfrage vorliege.Zu Spruchpunkt römisch sieben. führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer bereits am 30.09.2014 den Antrag auf neuerliche Autorisierung

Annex römisch vier MED.D.030 der Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011, gestellt habe und diesen somit beinahe acht Monate vor Ablauf seiner Autorisierung und während des Widerrufsverfahrens eingebracht habe. Ungeachtet der Tatsache, dass der Beschwerdeführer während eines laufenden Widerrufsverfahrens hinsichtlich seiner Autorisierung als flugmedizinischer Sachverständiger bereits acht Monate vor Ablauf seines AME Zeugnisses und somit sehr frühzeitig einen Antrag auf neuerliche Autorisierung eingebracht habe, sei es im Rahmen des Anerkennungsverfahrens

ARA.MED.200 in Verbindung mit ARA.GEN.315 sowie den Bestimmungen des zitierten Eurocontrol-Dokuments die Verpflichtung der Behörde, vor Ausstellung eines Zeugnisses zu überprüfen, ob der Inhaber des Zeugnisses die einschlägigen Anforderungen laufend einhalte bzw. diese erfülle. Diese Überprüfung habe u.a. auf Audits und angekündigten sowie unangekündigten Inspektionen zu beruhen. Gleiches gelte für die Beachtung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 805 aus 2011, und der Bestimmung römisch eins.2.4 des Eurocontrol-Dokuments "Anforderungen für das europäische Tauglichkeitszeugnis Klasse 3 für Fluglotsen" in Hinblick auf eine Verlängerung der Autorisierung als flugmedizinischer Sachverständiger für die Klasse 3. Da die Vergabe der Berechtigungen an den Beschwerdeführer als flugmedizinischen Sachverständigen mit ein und demselben Bescheid der belangten Behörde erfolgt sei, welcher nun widerrufen worden sei, und eine Verlängerung dieser Autorisierung somit ebenso für alle Klassen erfolgen würde, sei auch für die Verlängerung der Berechtigungen der Klasse 3 das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht präjudiziell. Der seitens der belangten Behörde ausgesprochene Widerruf der Autorisierung bzw. des AME-Zeugnisses des flugmedizinischen Sachverständigen stelle einen Verstoß gegen die einschlägigen Anforderungen dar. Die vom Beschwerdeführer gesetzten Handlungen – sowohl jene die ursächlich für den Widerruf der Autorisierung gewesen seien als auch danach gesetzte Handlungen (z.B. die Weigerung, der Aufforderung der Behörde zur Übermittlung flugmedizinischer Unterlagen einer Flugverkehrsleiterin zwecks Tauglichkeitsbeurteilung durch die zuständige Behörde nachzukommen) – seien Anlass dafür gewesen, eine Überprüfung darüber vorzunehmen, ob der Beschwerdeführer laufend seinen rechtlichen Pflichten nachgekommen sei bzw. seine Rechte

den Bestimmungen des Teils MED ausgeübt habe. Die diesbezügliche Entscheidungsfrist der Behörde betrage

Paragraph 73, AVG sechs Monate. Angesichts eines laufenden Widerrufsverfahrens und eines derart früh gestellten Antrages, sei es nicht angezeigt, über den Antrag ehestmöglich zu entscheiden, insbesondere, da dem Beschwerdeführer aufgrund seiner bis 31.05.2015 aufrechten Autorisierung kein Nachteil durch die nicht sofortige Behandlung des gegenständlichen Antrages erwachsen sei. Es sei geradezu sinnwidrig, wenn die Behörde einerseits einen Widerruf der Autorisierung ausspreche und andererseits die Verlängerung der Autorisierung ohne die Vornahme der unionsrechtlich vorgesehenen umfassenden Prüfung gewähren würde. Für den Antragsteller würden die sechs Monate in Bezug auf die Geltendmachung der Entscheidungspflicht eine Wartefrist (Minimalfrist) darstellen. Er habe kein durchsetzbares subjektives öffentliches Recht darauf, dass über seinen Antrag vor Ablauf von sechs Monaten, d.h. zu einem bestimmten außerhalb des Regelungsinhaltes des Paragraph 73, Absatz eins, AVG liegenden Zeitpunkt, entschieden würde. Ein Recht auf Setzung einer Frist an die Behörde innerhalb des Entscheidungszeitraumes der sechs Monate

Paragraph 73, AVG sei rechtlich weder vorgesehen noch faktisch begründbar. Der Fristsetzung durch den Antragsteller (sieben Tage) zum Abschluss des Verfahrens über die neuerliche Autorisierung bzw. die Verlängerung seiner Rechte als flugmedizinischer Sachverständiger bzw. seinem Antrag auf Feststellung mittels Bescheides, warum hierüber nicht bereits entschieden worden sei, könne daher nicht entsprochen werden. Die Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers vom 30.09.2014 über die neuerliche Autorisierung habe daher mittels gesondertem Bescheid zu erfolgen, sobald eine rechtskräftige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Vorfrage vorliege. Zu Spruchpunkt VIII. führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass

§ 35

AVG die Behörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängt werden könne. Dass der Beschwerdeführer trotz umfassender Abklärung der Rechtslage und Information durch das BMVIT, die EASA, die ACG und Vertreter aus dem Luftfahrtrecht und Datenschutzrecht, der oben genannten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs und dessen Klarstellung, das AMC ohne einen dazwischentretenden nationalen Rechtsakt anzuwenden sei und der Inhalt des ZPH.MED.1 rechtskonform und somit von flugmedizinischen Sachverständigen anzuwenden sei, sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Anträge praktisch zum selben Zeitpunkt gestellt habe, zudem er auch begonnen habe, die von ihm mit diesen Anträgen in Frage gestellte Rechtslage zu befolgen, sowie des Faktums, dass die Anträge hinsichtlich Inhalt und Formulierung ident mit den kurz davor von einem anderen flugmedizinischen Sachverständigen gestellten Anträgen seien, welche allesamt am 10.02.2015 abgewiesen worden sein und der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt hätte, angesichts dieses Wissens, die Anträge zurückzuziehen, was jedoch nicht erfolgt sei, lasse die mutwillige Befassung der Behörde offenkundig werden. Dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.01.2015 eben diese inhaltsgleichen Anträge auf Ausstellung von Feststellungsbescheiden stelle, zeige deutlich, dass es ihm hier offenkundig nicht um Rechtssicherheit bzw. Rechtsklarheit gehe, sondern "ausschließlich um die Durchsetzung seiner individuellen Rechtsansicht und um die ausschließliche Behelligung der Behörde". Er habe durch das Stellen der Anträge vom 30.01.2015 die Behörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen. Dies insbesondere deshalb, da er über die Rechtslage und die erfolgten Abklärungsmaßnahmen aller luftfahrtrechtlichen Aufsichtsbehörden umfassend informiert und selbstredend auch in Kenntnis über die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes und die Rechtsansicht der ACG, des BMVIT, der EASA und der Datenschutzbehörde gewesen sei und sich darüber hinaus zeitgleich zur Stellung der gegenständlichen Anträge entschlossen habe, eben die von ihm hinterfragte Rechtslage nun zu befolgen. Nach weiteren Ausführungen, betreffend das mutwillige Vorgehen des Beschwerdeführers, kam die belangte Behörde zum Schluss, dass das Einbringen der Anträge vom 30.01.2015 durch den Beschwerdeführer unter § 35 AVG subsumierbar sei. Die verhängte Geldstrafe sei im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als Disziplinarmittel zur Sicherung des ordnungsgemäßen und ungestörten Fortgangs des Verwaltungsverfahrens zu sehen. Die Mutwillensstrafe diene als ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens. Die Strafhöhe sei angesichts der eingetretenen unnötigen Inanspruchnahme der Behörde in einem Ausmaß eines Werktages zweier Mitarbeiter des zuständigen Sachgebiets der Behörde und aufgrund der Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers gerechtfertigt.Zu Spruchpunkt römisch acht. führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass

Paragraph 35, AVG die Behörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängt werden könne. Dass der Beschwerdeführer trotz umfassender Abklärung der Rechtslage und Information durch das BMVIT, die EASA, die ACG und Vertreter aus dem Luftfahrtrecht und Datenschutzrecht, der oben genannten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs und dessen Klarstellung, das AMC ohne einen dazwischentretenden nationalen Rechtsakt anzuwenden sei und der Inhalt des ZPH.MED.1 rechtskonform und somit von flugmedizinischen Sachverständigen anzuwenden sei, sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Anträge praktisch zum selben Zeitpunkt gestellt habe, zudem er auch begonnen habe, die von ihm mit diesen Anträgen in Frage gestellte Rechtslage zu befolgen, sowie des Faktums, dass die Anträge hinsichtlich Inhalt und Formulierung ident mit den kurz davor von einem anderen flugmedizinischen Sachverständigen gestellten Anträgen seien, welche allesamt am 10.02.2015 abgewiesen worden sein und der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt hätte, angesichts dieses Wissens, die Anträge zurückzuziehen, was jedoch nicht erfolgt sei, lasse die mutwillige Befassung der Behörde offenkundig werden. Dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.01.2015 eben diese inhaltsgleichen Anträge auf Ausstellung von Feststellungsbescheiden stelle, zeige deutlich, dass es ihm hier offenkundig nicht um Rechtssicherheit bzw. Rechtsklarheit gehe, sondern "ausschließlich um die Durchsetzung seiner individuellen Rechtsansicht und um die ausschließliche Behelligung der Behörde". Er habe durch das Stellen der Anträge vom 30.01.2015 die Behörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen. Dies insbesondere deshalb, da er über die Rechtslage und die erfolgten Abklärungsmaßnahmen aller luftfahrtrechtlichen Aufsichtsbehörden umfassend informiert und selbstredend auch in Kenntnis über die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes und die Rechtsansicht der ACG, des BMVIT, der EASA und der Datenschutzbehörde gewesen sei und sich darüber hinaus zeitgleich zur Stellung der gegenständlichen Anträge entschlossen habe, eben die von ihm hinterfragte Rechtslage nun zu befolgen. Nach weiteren Ausführungen, betreffend das mutwillige Vorgehen des Beschwerdeführers, kam die belangte Behörde zum Schluss, dass das Einbringen der Anträge vom 30.01.2015 durch den Beschwerdeführer unter Paragraph 35, AVG subsumierbar sei. Die verhängte Geldstrafe sei im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als Disziplinarmittel zur Sicherung des ordnungsgemäßen und ungestörten Fortgangs des Verwaltungsverfahrens zu sehen. Die Mutwillensstrafe diene als ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens. Die Strafhöhe sei angesichts der eingetretenen unnötigen Inanspruchnahme der Behörde in einem Ausmaß eines Werktages zweier Mitarbeiter des zuständigen Sachgebiets der Behörde und aufgrund der Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers gerechtfertigt. 7. Mit Schriftsatz vom 28.04.2015, bei der belangten Behörde eingelangt am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er als flugmedizinischer Sachverständiger (Aeronautical Medical Examiner, im folgenden AME) der Aufsicht der belangten Behörde unterstehe. Seit 2013 bestehe eine unterschiedliche Auffassung darüber, ob im Zusammenhang mit den laufenden Untersuchungen durch AMEs routinemäßig jene detaillierten Untersuchungsergebnisse an die belangte Behörde zu übermitteln seien, welche in den von der europäischen Flugsicherungsagentur EASA zur Erläuterung der diesbezüglich relevanten Bestimmung MED.A.025 (b)

(4)bzw. ARA.MED.135 der Verordnung 1178/2011 erlassenen Richtlinien ("Acceptable Means of Compliance – AMC") vorgesehen seien. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass die AMC nicht rechtsverbindlich seien. Daher habe der Beschwerdeführer seit 2013 die in den Formularen nach AMC verlangten detaillierten Untersuchungsergebnisse nicht übermittelt. Die belangte Behörde sei von der Rechtsverbindlichkeit der AMC ausgegangen. Dennoch habe sie zusätzlich einen Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis erlassen, in dem sie die Verwendung der Formblätter

AMC nochmals angeordnet habe. Der Verfassungsgerichtshof habe im Verfahren zur Zahl V 42/2013 am 02.10.2013 die Rechtsverbindlichkeit der AMC angenommen. Allerdings sei im Verfahren weder ein allfälliger Widerspruch der AMC zu Art. 8 Grundrechtecharta noch die Definition des ARA.GEN.105 Z 1 thematisiert worden. Der Verfassungsgerichtshof habe sich daher auch nicht mit diesen Aspekten auseinander gesetzt. Der Verfassungsgerichtshof habe den Antrag bereits deshalb wegen mangelnder Antragslegitimation zurückgewiesen, weil die belangte Behörde den angefochtenen Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis selbst wieder aufgehoben und durch eine Neufassung ersetzt habe. Von einer inhaltlichen Bestätigung der Rechtsansicht der belangten Behörde könne also nicht gesprochen werden. Im Übrigen sei es schlicht unrichtig, wenn die belangte Behörde ausführe, dass der Verfassungsgerichtshof ausgeführt habe, dass das subjektive Schutzrecht hinsichtlich des Schutzes sensibler Daten ausschließlich den Probanden und keinesfalls den Ärzten zukomme. Die belangte Behörde referiere hier ihre eigenen Ausführungen im Verfahren, die der Verfassungsgerichtshof im Beschluss an dieser Stelle bloß wiedergegeben habe.7. Mit Schriftsatz vom 28.04.2015, bei der belangten Behörde eingelangt am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er als flugmedizinischer Sachverständiger (Aeronautical Medical Examiner, im folgenden AME) der Aufsicht der belangten Behörde unterstehe. Seit 2013 bestehe eine unterschiedliche Auffassung darüber, ob im Zusammenhang mit den laufenden Untersuchungen durch AMEs routinemäßig jene detaillierten Untersuchungsergebnisse an die belangte Behörde zu übermitteln seien, welche in den von der europäischen Flugsicherungsagentur EASA zur Erläuterung der diesbezüglich relevanten Bestimmung MED.A.025 (b)

(4)bzw. ARA.MED.135 der Verordnung 1178 aus 2011, erlassenen Richtlinien ("Acceptable Means of Compliance – AMC") vorgesehen seien. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass die AMC nicht rechtsverbindlich seien. Daher habe der Beschwerdeführer seit 2013 die in den Formularen nach AMC verlangten detaillierten Untersuchungsergebnisse nicht übermittelt. Die belangte Behörde sei von der Rechtsverbindlichkeit der AMC ausgegangen. Dennoch habe sie zusätzlich einen Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis erlassen, in dem sie die Verwendung der Formblätter

AMC nochmals angeordnet habe. Der Verfassungsgerichtshof habe im Verfahren zur Zahl römisch fünf 42 aus 2013, am 02.10.2013 die Rechtsverbindlichkeit der AMC angenommen. Allerdings sei im Verfahren weder ein allfälliger Widerspruch der AMC zu Artikel 8, Grundrechtecharta noch die Definition des ARA.GEN.105 Ziffer eins, thematisiert worden. Der Verfassungsgerichtshof habe sich daher auch nicht mit diesen Aspekten auseinander gesetzt. Der Verfassungsgerichtshof habe den Antrag bereits deshalb wegen mangelnder Antragslegitimation zurückgewiesen, weil die belangte Behörde den angefochtenen Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis selbst wieder aufgehoben und durch eine Neufassung ersetzt habe. Von einer inhaltlichen Bestätigung der Rechtsansicht der belangten Behörde könne also nicht gesprochen werden. Im Übrigen sei es schlicht unrichtig, wenn die belangte Behörde ausführe, dass der Verfassungsgerichtshof ausgeführt habe, dass das subjektive Schutzrecht hinsichtlich des Schutzes sensibler Daten ausschließlich den Probanden und keinesfalls den Ärzten zukomme. Die belangte Behörde referiere hier ihre eigenen Ausführungen im Verfahren, die der Verfassungsgerichtshof im Beschluss an dieser Stelle bloß wiedergegeben habe. Die belangte Behörde habe auch nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs von der rechtlichen Durchsetzung der AMC abgesehen. Auch ein mittlerweile anhängiger Widerruf der Zulassung des Beschwerdeführers als AME durch Bescheid der belangten Behörde sei ausdrücklich nicht auf unterlassene Befolgung der AMC, sondern auf die vorgebliche Verletzung von konkreten Auskunftsverlangen der belangten Behörde bzw. der Versagung von Akteneinsicht am 29.11.2013 durch den Beschwerdeführer begründet. Erst mit Schreiben vom 18.12.2014 habe die belangte Behörde vom Beschwerdeführer unter Berufung darauf, dass verschiedene Stellen nunmehr ihre Rechtsansicht teilen würden, die zukünftige Übermittlung der Daten nach den laufenden Untersuchungen entsprechend den AMC sowie bis 08.01.2015 nachträglich die Übermittlung der Antragsformulare und Untersuchungsberichte sowie die Übermittlung der einzelnen Untersuchungsbefunde für alle vom Beschwerdeführer seit 08.04.2013 durchgeführten Untersuchungen verlangt. Nachdem der Beschwerdeführer Rücksprache mit seiner rechtlichen Vertretung gehalten habe, habe er am 02.02.2015 sämtliche von der belangten Behörde verlangten Unterlagen – unter Protest – vorgelegt, jedoch darauf hingewiesen, dass er weiterhin auf gerichtlicher Klärung der Rechtslage bestehe. Er habe dazu bereits am 30.01.2015 die Anträge auf Feststellungsbescheide bzw. Bekanntgabe gestellt. Den Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, mit dem festgestellt werden möge, dass der Beschwerdeführer rechtlich nicht verpflichtet sei, medizinische Unterlagen von Fluglotsen an die belangte Behörde zu übermitteln, habe er bereits am 07.08.2014 gestellt, nachdem er von dieser mit Schreiben von 30.07.2014 zur Übermittlung von Unterlagen betreffend einer Fluglotsin aufgefordert worden sei. Rechtlich führte der Beschwerdeführer zu den Spruchpunkten I. bis III. aus, dass es schlicht nicht relevant sei, wenn die belangte Behörde gegen die Zulässigkeit der Anträge des Beschwerdeführers einwenden würde, dieser handle bloß aufgrund seines subjektiven Unwillens, die Rechtslage zur Kenntnis zu nehmen oder es ginge ihm nur um die Schaffung eines bekämpfbaren Verwaltungsaktes. Auf die Motive für die Antragstellung komme es nach der Rechtsprechung nicht an. Mit den Anträgen, die Gegenstand des Abspruches zu den Spruchpunkten I. bis III. seien, habe der Beschwerdeführer jeweils die Feststellung der Reichweite seiner Verpflichtungen in Zusammenhang mit der Vorlage von Unterlagen nach der Durchführung von laufenden Untersuchungen beantragt. Die von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang genannte Judikatur sei nicht einschlägig. An der Klärung dieser Rechtsverhältnisse habe der Beschwerdeführer ein berechtigtes rechtliches Interesse. Die belangte Behörde habe für den Fall des Zuwiderhandelns des Beschwerdeführers im Schreiben vom 18.12.2014 den Widerruf ihrer Zulassung in Aussicht gestellt. Die Inkaufnahme eines weiteren Widerrufverfahrens zur Klärung dieser Fragen sei in Hinblick auf die mit dem Verlust der Zulassung verbundene wirtschaftliche Einbußen dem Beschwerdeführer ebenso wenig zuzumuten wie ein dafür in Hinblick auf § 169 Luftfahrtgesetz drohendes Verwaltungsstrafverfahren. Demnach seien die beantragten selbständigen Feststellungen notwendige Mittel der Rechtsverfolgung. Auch unter dem Gesichtspunkt der anstehenden Verlängerung der Zulassung bestehe ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an der Klärung der Reichweite seiner Pflichten zur Unterlagenvorlage. Es sei aber für den Beschwerdeführer im Hinblick auf die mit dem Verlust der Zulassung verbundenen wirtschaftlichen Einbußen eben nicht zumutbar, wenn er die Nicht-Verlängerung der Zulassung riskieren müsse, um die Klärung des Umfangs der Pflichten zur Unterlagenvorlage zu erreichen.Rechtlich führte der Beschwerdeführer zu den Spruchpunkten römisch eins. bis römisch drei. aus, dass es schlicht nicht relevant sei, wenn die belangte Behörde gegen die Zulässigkeit der Anträge des Beschwerdeführers einwenden würde, dieser handle bloß aufgrund seines subjektiven Unwillens, die Rechtslage zur Kenntnis zu nehmen oder es ginge ihm nur um die Schaffung eines bekämpfbaren Verwaltungsaktes. Auf die Motive für die Antragstellung komme es nach der Rechtsprechung nicht an. Mit den Anträgen, die Gegenstand des Abspruches zu den Spruchpunkten römisch eins. bis römisch drei. seien, habe der Beschwerdeführer jeweils die Feststellung der Reichweite seiner Verpflichtungen in Zusammenhang mit der Vorlage von Unterlagen nach der Durchführung von laufenden Untersuchungen beantragt. Die von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang genannte Judikatur sei nicht einschlägig. An der Klärung dieser Rechtsverhältnisse habe der Beschwerdeführer ein berechtigtes rechtliches Interesse. Die belangte Behörde habe für den Fall des Zuwiderhandelns des Beschwerdeführers im Schreiben vom 18.12.2014 den Widerruf ihrer Zulassung in Aussicht gestellt. Die Inkaufnahme eines weiteren Widerrufverfahrens zur Klärung dieser Fragen sei in Hinblick auf die mit dem Verlust der Zulassung verbundene wirtschaftliche Einbußen dem Beschwerdeführer ebenso wenig zuzumuten wie ein dafür in Hinblick auf Paragraph 169, Luftfahrtgesetz drohendes Verwaltungsstrafverfahren. Demnach seien die beantragten selbständigen Feststellungen notwendige Mittel der Rechtsverfolgung. Auch unter dem Gesichtspunkt der anstehenden Verlängerung der Zulassung bestehe ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an der Klärung der Reichweite seiner Pflichten zur Unterlagenvorlage. Es sei aber für den Beschwerdeführer im Hinblick auf die mit dem Verlust der Zulassung verbundenen wirtschaftlichen Einbußen eben nicht zumutbar, wenn er die Nicht-Verlängerung der Zulassung riskieren müsse, um die Klärung des Umfangs der Pflichten zur Unterlagenvorlage zu erreichen. Das Hauptargument der belangten Behörde gegen die Zulässigkeit der Anträge des Beschwerdeführers sei die Behauptung, die Rechtslage sei aufgrund der Anwendbarkeit der AMC ohnehin nicht unklar. Soweit die belangte Behörde dazu ausführe, dass die relevanten Bestimmungen schon für sich genommen klar seien, sei dieses inhaltlich unzutreffende und nicht näher begründete Argument schon deshalb nicht überzeugend, weil die belangte Behörde selbst die Rechtslage aufgrund von Zweifeln an ihrem Inhalt für eineinhalb Jahre nicht angewendet habe. Der Verfassungsgerichtshof habe sich über die Frage der Rechtsverbindlichkeit der AMC bloß in einem Obiter Dictum geäußert. Vor allem habe sich der Verfassungsgerichtshof mit den dargestellten Argumenten des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt. Der Umstand, dass die Behörde eine bestimmte Rechtsansicht habe und diese anders sei als die Rechtsansicht der Partei, welche die Feststellung beantrage, beseitige gerade nicht das Feststellungsinteresse. Meinungsdivergenzen zwischen Behörde und Partei ließen das Feststellungsinteresse nicht entfallen, sondern seien geradezu der typische Hintergrund der Beantragung von Feststellungsbescheiden. Das Feststellungsinteresse hänge nicht von der inhaltlichen Beurteilung der Rechtslage ab. Es gehe darum, ob die Rechtsposition des Antragstellers (hier des Beschwerdeführers) gefährdet sei. Letzteres sei gegenständlich der Fall. Auch das Argument der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer fehle es an Feststellungsinteresse, weil er mittlerweile ohnehin die verlangten Unterlagen vorlege, gehe am Thema vorbei. Die beantragten Feststellungen würden zur Klärung des Inhalts seines Rechtsverhältnisses dienen, d. h. zur Klärung, ob der Beschwerdeführer rechtlich zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichtet sei. Das faktische Entgegenkommen des Beschwerdeführers solle nur den Umfang der dadurch verursachten Rechtsstreitigkeiten begrenzen und lasse das Feststellungsinteresse nicht entfallen. Zu den Unionsrechtlichen Aspekten führte der Beschwerdeführer aus, dass es auf der Hand liege, dass weder die Verordnungsbestimmung MED.A.025 (b)

(4)noch die Verordnungsbestimmung ARA.MED.135 der Verordnung 1178/2011 die Ansicht der belangten Behörde stützen könne. Nach umfangreichen Ausführungen zu den europarechtlichen Aspekten führte der Beschwerdeführer hinsichtlich der innerstaatlichen Aspekte aus, dass Zivilluftfahrtpersonal-Hinweise keine normativen Akte, sondern bloß Akte informativer Art seien. Außerdem ergäbe sich auch aus § 1b ZPLV die inhaltliche Rechtswidrigkeit des ZPH, insoweit er die Anwendung der AMC anordne, weil diesbezüglich keine Deckung durch die Rechtsgrundlage § 1b ZPLV bestehe. Darüber hinaus sei auch § 1b ZLPV 2006 zufolge mangelnder Determinierung der darauf gestützten Verordnungen verfassungswidrig. Der Beschwerdeführer rege diesbezüglich die Stellung eines Antrages

Art. 140Abs.

1 B-VG an.Zu den Unionsrechtlichen Aspekten führte der Beschwerdeführer aus, dass es auf der Hand liege, dass weder die Verordnungsbestimmung MED.A.025 (b)

(4)noch die Verordnungsbestimmung ARA.MED.135 der Verordnung 1178 aus 2011, die Ansicht der belangten Behörde stützen könne. Nach umfangreichen Ausführungen zu den europarechtlichen Aspekten führte der Beschwerdeführer hinsichtlich der innerstaatlichen Aspekte aus, dass Zivilluftfahrtpersonal-Hinweise keine normativen Akte, sondern bloß Akte informativer Art seien. Außerdem ergäbe sich auch aus Paragraph eins b, ZPLV die inhaltliche Rechtswidrigkeit des ZPH, insoweit er die Anwendung der AMC anordne, weil diesbezüglich keine Deckung durch die Rechtsgrundlage Paragraph eins b, ZPLV bestehe. Darüber hinaus sei auch Paragraph eins b, ZLPV 2006 zufolge mangelnder Determinierung der darauf gestützten Verordnungen verfassungswidrig. Der Beschwerdeführer rege diesbezüglich die Stellung eines Antrages

Artikel 140, Absatz eins, B-VG an.

Zu den Spruchpunkten IV. und V. führte der Beschwerdeführer auf das Wesentlichste zusammengefasst aus, dass die Behörde diesbezüglich rechtswidrige Aussprüche getätigt habe, weil der Beschwerdeführer dazu keine Feststellungsbescheide beantragt habe und es keine Rechtsgrundlage für die getroffenen Aussprüche gäbe. Entgegen der belangten Behörde habe die Antragstellung nichts damit zu tun, ob der Beschwerdeführer willens sei, seinen gesetzlichen Pflichten zu entsprechen. Vielmehr würde es darum gehen zu klären, ob tatsächlich eine gesetzliche Verpflichtung zur Unterlagenvorlage bestehen würde, um allfällige strafrechtliche Folgen wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu vermeiden.Zu den Spruchpunkten römisch vier. und römisch fünf. führte der Beschwerdeführer auf das Wesentlichste zusammengefasst aus, dass die Behörde diesbezüglich rechtswidrige Aussprüche getätigt habe, weil der Beschwerdeführer dazu keine Feststellungsbescheide beantragt habe und es keine Rechtsgrundlage für die getroffenen Aussprüche gäbe. Entgegen der belangten Behörde habe die Antragstellung nichts damit zu tun, ob der Beschwerdeführer willens sei, seinen gesetzlichen Pflichten zu entsprechen. Vielmehr würde es darum gehen zu klären, ob tatsächlich eine gesetzliche Verpflichtung zur Unterlagenvorlage bestehen würde, um allfällige strafrechtliche Folgen wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu vermeiden. Zu Spruchpunkt VI. führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde hier ebenfalls das Feststellungsinteresse verneint und dabei auf die früheren Ausführungen verwiesen habe. Dementsprechend verweise auch der Beschwerdeführer auf seine Ausführungen zu den Spruchpunkten I. bis III.. Allerdings weise er noch darauf hin, dass weder der Verfassungsgerichtshof noch AMC in irgendeiner Weise auf das Thema der Fluglotsen bzw. der dafür relevanten Verordnung 805/2011 eingehen würden. Umso weniger könne sich die belangte Behörde daher darauf berufen, die Rechtslage sei klar. In der Sache sei es so, dass die Verordnung 805/2011 Regelungen über Fluglotsenlizenzen enthalte. Weder deren Art. 15 noch eine andere Bestimmung enthalte jedoch irgendeine Verpflichtung von AME zur Übermittlung von Unterlagen betreffend Fluglotsen. Auch im ZPH.MED.1 sei keine konkrete Pflicht zur Vorlage von Unterlagen normiert. Im Übrigen besitze diese nicht die Qualität einer verbindlichen Rechtsnorm, was das BMVIT bereits im verfassungsgerichtlichen Verfahren zur Zahl V 42/2013 festgestellt habe. Bereits daher sei der ZPH.MED1 keine Rechtsgrundlage zur Anforderung von Unterlagen. Soweit sich die belangte Behörde auf die Pflicht zur Übermittlung von Unterlagen nach I.2.

  1. ESARR 5 beziehe, sei dieses Dokument nicht bindend und enthalte bloß Informationen und Erklärungen. Es sei daher auch keine Rechtsgrundlage zur Anforderung von Unterlagen. Das zitierte "IACO-Dokument" (richtig: ICAO) enthalte ebenfalls keine Rechtsgrundlage zur Anforderung von Unterlagen, außerdem sei es keine Rechtsvorschrift, sondern ein an die Mitgliedstaaten gerichtetes Informationsdokument.Zu Spruchpunkt römisch sechs. führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde hier ebenfalls das Feststellungsinteresse verneint und dabei auf die früheren Ausführungen verwiesen habe. Dementsprechend verweise auch der Beschwerdeführer auf seine Ausführungen zu den Spruchpunkten römisch eins. bis römisch drei.. Allerdings weise er noch darauf hin, dass weder der Verfassungsgerichtshof noch AMC in irgendeiner Weise auf das Thema der Fluglotsen bzw. der dafür relevanten Verordnung 805 aus 2011, eingehen würden. Umso weniger könne sich die belangte Behörde daher darauf berufen, die Rechtslage sei klar. In der Sache sei es so, dass die Verordnung 805 aus 2011, Regelungen über Fluglotsenlizenzen enthalte. Weder deren Artikel 15, noch eine andere Bestimmung enthalte jedoch irgendeine Verpflichtung von AME zur Übermittlung von Unterlagen betreffend Fluglotsen. Auch im ZPH.MED.1 sei keine konkrete Pflicht zur Vorlage von Unterlagen normiert. Im Übrigen besitze diese nicht die Qualität einer verbindlichen Rechtsnorm, was das BMVIT bereits im verfassungsgerichtlichen Verfahren zur Zahl römisch fünf 42 aus 2013, festgestellt habe. Bereits daher sei der ZPH.MED1 keine Rechtsgrundlage zur Anforderung von Unterlagen. Soweit sich die belangte Behörde auf die Pflicht zur Übermittlung von Unterlagen nach römisch eins.2.
  2. ESARR 5 beziehe, sei dieses Dokument nicht bindend und enthalte bloß Informationen und Erklärungen. Es sei daher auch keine Rechtsgrundlage zur Anforderung von Unterlagen. Das zitierte "IACO-Dokument" (richtig: ICAO) enthalte ebenfalls keine Rechtsgrundlage zur Anforderung von Unterlagen, außerdem sei es keine Rechtsvorschrift, sondern ein an die Mitgliedstaaten gerichtetes Informationsdokument. Zu Spruchpunkt VII. führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass darüber kein Feststellungsbescheid beantragt worden sei und es daher keine Rechtsgrundlage für den getroffenen Ausspruch der belangten Behörde gäbe. Es sei schlicht unrichtig, wenn die belangte Behörde vermeine, sie habe jedenfalls sechs Monate Zeit für eine Entscheidung. Diese Frist sei für die Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde maßgeblich. Sie ändere nichts daran, dass die belangte Behörde nach § 73 AVG jedenfalls ohne unnötigen Aufschub entscheiden müsse. Dass diese Verpflichtung verletzt worden sei, ergäbe sich gerade aus der Rechtfertigung der belangten Behörde. Diese verweise auf die Notwendigkeit der Überprüfung, ob der Beschwerdeführer seinen Pflichten nachgekommen sei. Dabei lasse sie völlig offen, welche konkreten Ermittlungen die belangte Behörde dazu führte bzw. welche offenen Fragen der Erledigung im Wege stehen würden. Im Übrigen ergäbe sich bereits aus dem mittlerweile erlassenen Aussetzungsbescheid, dass die belangte Behörde keine Ermittlungen angestellt habe, sondern aufgrund unzutreffender rechtliche Beurteilungen den Ausgang des Gerichtsverfahrens abwarten wolle.Zu Spruchpunkt römisch sieben. führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass darüber kein Feststellungsbescheid beantragt worden sei und es daher keine Rechtsgrundlage für den getroffenen Ausspruch der belangten Behörde gäbe. Es sei schlicht unrichtig, wenn die belangte Behörde vermeine, sie habe jedenfalls sechs Monate Zeit für eine Entscheidung. Diese Frist sei für die Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde maßgeblich. Sie ändere nichts daran, dass die belangte Behörde nach Paragraph 73, AVG jedenfalls ohne unnötigen Aufschub entscheiden müsse. Dass diese Verpflichtung verletzt worden sei, ergäbe sich gerade aus der Rechtfertigung der belangten Behörde. Diese verweise auf die Notwendigkeit der Überprüfung, ob der Beschwerdeführer seinen Pflichten nachgekommen sei. Dabei lasse sie völlig offen, welche konkreten Ermittlungen die belangte Behörde dazu führte bzw. welche offenen Fragen der Erledigung im Wege stehen würden. Im Übrigen ergäbe sich bereits aus dem mittlerweile erlassenen Aussetzungsbescheid, dass die belangte Behörde keine Ermittlungen angestellt habe, sondern aufgrund unzutreffender rechtliche Beurteilungen den Ausgang des Gerichtsverfahrens abwarten wolle. Hinsichtlich Spruchpunkt VIII. führte der Beschwerdeführer auf das Wesentlichste zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde im Spruch nicht näher spezifiziert habe, für welches bestimmte Verhalten des Beschwerdeführers sie die Mutwillensstrafe verhängt habe. Aus den Ausführungen der Begründungen sei aber abzuleiten, dass die Mutwillensstrafe Sanktion für die Anträge vom 30.01.2015 seien solle. Die Rechtmäßigkeit der Verhängung der Mutwillensstrafe hätte daher u.a. zur Voraussetzung, dass die materiellrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der vorgeblichen Verpflichtung zur Verwendung der Formblätter, welche die belangte Behörde im Zusammenhang mit laufenden Untersuchungen verlange, nicht bloß objektiv eindeutig, sondern auch für Nicht-Juristen leicht erkennbar wären. Dies sei nicht der Fall. Zusätzlich hätte beim Beschwerdeführer Wissentlichkeit hinsichtlich des Bestehens der Verpflichtung bzw. hinsichtlich der Aussichtslosigkeit eines diesbezüglich anderen Rechtsstandpunktes vorliegen müssen. Zu dieser Tatbestandsvoraussetzung habe die belangte Behörde aber überhaupt kein Beweisverfahren geführt und kein Parteiengehör eingeräumt, was schon für sich den angefochtenen Bescheid rechtswidrig mache. Die Ansicht der belangten Behörde betreffend die prozessrechtliche Zulässigkeit des Antrages des Beschwerdeführers auf Bescheiderlassung sei unzutreffend. Bereits dies schließe die Verhängung einer Mutwillensstrafe aus. Entgegen der belangten Behörde liege im Festhalten des Beschwerdeführers an der eigenen Rechtsansicht bis zur Klärung durch die Gerichte bei gleichzeitiger Erfüllung der Aufforderung zur Unterlagenvorlage gerade kein Mutwillen, sondern das Beschreiten des rechtlich vorgegebenen Wegs zur Klärung der Rechtsfrage.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch acht. führte der Beschwerdeführer auf das Wesentlichste zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde im Spruch nicht näher spezifiziert habe, für welches bestimmte Verhalten des Beschwerdeführers sie die Mutwillensstrafe verhängt habe. Aus den Ausführungen der Begründungen sei aber abzuleiten, dass die Mutwillensstrafe Sanktion für die Anträge vom 30.01.2015 seien solle. Die Rechtmäßigkeit der Verhängung der Mutwillensstrafe hätte daher u.a. zur Voraussetzung, dass die materiellrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der vorgeblichen Verpflichtung zur Verwendung der Formblätter, welche die belangte Behörde im Zusammenhang mit laufenden Untersuchungen verlange, nicht bloß objektiv eindeutig, sondern auch für Nicht-Juristen leicht erkennbar wären. Dies sei nicht der Fall. Zusätzlich hätte beim Beschwerdeführer Wissentlichkeit hinsichtlich des Bestehens der Verpflichtung bzw. hinsichtlich der Aussichtslosigkeit eines diesbezüglich anderen Rechtsstandpunktes vorliegen müssen. Zu dieser Tatbestandsvoraussetzung habe die belangte Behörde aber überhaupt kein Beweisverfahren geführt und kein Parteiengehör eingeräumt, was schon für sich den angefochtenen Bescheid rechtswidrig mache. Die Ansicht der belangten Behörde betreffend die prozessrechtliche Zulässigkeit des Antrages des Beschwerdeführers auf Bescheiderlassung sei unzutreffend. Bereits dies schließe die Verhängung einer Mutwillensstrafe aus. Entgegen der belangten Behörde liege im Festhalten des Beschwerdeführers an der eigenen Rechtsansicht bis zur Klärung durch die Gerichte bei gleichzeitiger Erfüllung der Aufforderung zur Unterlagenvorlage gerade kein Mutwillen, sondern das Beschreiten des rechtlich vorgegebenen Wegs zur Klärung der Rechtsfrage. Die Höhe der verhängten Strafe sei jedenfalls zu hoch, selbst wenn die Argumentation der belangten Behörde richtig wäre. Die Angaben der belangten Behörde zu dem bei ihr entstandenen Arbeitsaufwand würden sicher nicht stimmen. Die belangte Behörde habe durchwegs jene Textstellen kopiert, die sie bereits früher verwendet habe. Der Beschwerdeführer begehrte die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung und stellte des Weiteren folgende Anträge: 1) Zu Spruchpunkt I.: Den angefochtenen Bescheid aufzuheben und auszusprechen, dass der Beschwerdeführer mangels Rechtsverbindlichkeit der Acceptable Means of Compliance nicht verpflichtet sei, die in AMC1.ARA.MED.135 vorgegebenen Antragsformulare/Untersuchungsberichte zu verwenden; in eventu die Sache an die Verwaltungsbehörde zurückverweisen.1) Zu Spruchpunkt römisch eins.: Den angefochtenen Bescheid aufzuheben und auszusprechen, dass der Beschwerdeführer mangels Rechtsverbindlichkeit der Acceptable Means of Compliance nicht verpflichtet sei, die in AMC1.ARA.MED.135 vorgegebenen Antragsformulare/Untersuchungsberichte zu verwenden; in eventu die Sache an die Verwaltungsbehörde zurückverweisen. 2) Zu Spruchpunkt II.: Den angefochtenen Bescheid aufzuheben und auszusprechen, dass der Beschwerdeführer mangels rechtsverbindlicher Grundlage nicht verpflichtet sei, anlässlich laufender Tauglichkeitsuntersuchungen von Piloten mehr als das Zeugnis und das Ergebnis der Beurteilung im Bericht an die ACG zu übermitteln; in eventu die Sache an die Verwaltungsbehörde zurückverweisen.2) Zu Spruchpunkt römisch zwei.: Den angefochtenen Bescheid aufzuheben und auszusprechen, dass der Beschwerdeführer mangels rechtsverbindlicher Grundlage nicht verpflichtet sei, anlässlich laufender Tauglichkeitsuntersuchungen von Piloten mehr als das Zeugnis und das Ergebnis der Beurteilung im Bericht an die ACG zu übermitteln; in eventu die Sache an die Verwaltungsbehörde zurückverweisen. 3) Zu Spruchpunkt III.: Den angefochtenen Bescheid aufzuheben und auszusprechen, dass der Beschwerdeführer nicht verpflichtet sei, der ACG außer Zeugnis und Ergebnis der Beurteilung im Zusammenhang mit Tauglichkeitsuntersuchungen weitere medizinische Unterlagen der vom Beschwerdeführer untersuchten Bewerber um ein Zeugnis zu übermitteln, es sei denn eine solche Übermittlung sei für die Bescheinigung der Tauglichkeit einer konkreten Person oder für konkrete Aufsichtszwecke erforderlich und werde von medizinischen Sachverständigen der ACG verlangt; in eventu die Sache an die Verwaltungsbehörde zurückverweisen.3) Zu Spruchpunkt römisch drei.: Den angefochtenen Bescheid aufzuheben und auszusprechen, dass der Beschwerdeführer nicht verpflichtet sei, der ACG außer Zeugnis und Ergebnis der Beurteilung im Zusammenhang mit Tauglichkeitsuntersuchungen weitere medizinische Unterlagen der vom Beschwerdeführer untersuchten Bewerber um ein Zeugnis zu übermitteln, es sei denn eine solche Übermittlung sei für die Bescheinigung der Tauglichkeit einer konkreten Person oder für konkrete Aufsichtszwecke erforderlich und werde von medizinischen Sachverständigen der ACG verlangt; in eventu die Sache an die Verwaltungsbehörde zurückverweisen. 4) Zu Spruchpunkt VI.: Den angefochtenen Bescheid aufzuheben und auszusprechen, dass der Beschwerdeführer nicht verpflichtet sei, der ACG Unterlagen betreffend Fluglotsen zu übermitteln.4) Zu Spruchpunkt römisch sechs.: Den angefochtenen Bescheid aufzuheben und auszusprechen, dass der Beschwerdeführer nicht verpflichtet sei, der ACG Unterlagen betreffend Fluglotsen zu übermitteln. 5) Zu den Spruchpunkten IV., V. und VII. bis VIII.: Den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben; in eventu die Rechtssache an die Verwaltungsbehörde zurückverweisen.5) Zu den Spruchpunkten römisch vier., römisch fünf. und römisch sieben. bis römisch acht.: Den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben; in eventu die Rechtssache an die Verwaltungsbehörde zurückverweisen.
  3. Mit Schriftsatz vom 11.05.2015, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 02.06.2015, übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht unter anderem die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid. Sie teilte in diesem Zusammenhang mit, dass sie die Entscheidung getroffen habe, keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen. Sie werde bis Mitte Juni 2015 zu den Beschwerden ergänzende Anmerkungen übermitteln. Aufgrund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.05.2015, mit dem der Bescheid der belangten Behörde vom 10.01.2014, GZ. XXXX über den Widerruf der Autorisierung ersatzlos aufgehoben worden sei, sei das Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Autorisierung des Beschwerdeführers wieder eröffnet worden.
  4. Mit Schriftsatz vom 11.05.2015, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 02.06.2015, übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht unter anderem die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid. Sie teilte in diesem Zusammenhang mit, dass sie die Entscheidung getroffen habe, keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen. Sie werde bis Mitte Juni 2015 zu den Beschwerden ergänzende Anmerkungen übermitteln. Aufgrund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.05.2015, mit dem der Bescheid der belangten Behörde vom 10.01.2014, GZ. römisch 40 über den Widerruf der Autorisierung ersatzlos aufgehoben worden sei, sei das Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Autorisierung des Beschwerdeführers wieder eröffnet worden.
  5. Mit Schriftsatz vom 01.06.2015, beim Bundesverwaltungsgericht protokolliert zu W157 2006913-2/2, übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht eine ergänzende Information zum Schreiben vom 11.05.
  6. Diese lautet wie folgt: "[Die] Beschwerde [des Beschwerdeführers] vom 22.04.2015 gegen den Bescheid der [belangten Behörde] vom 01.04.2015; GZ: XXXX (Aussetzung des Verfahrens auf Verlängerung des AME-Zeugnisses / der Autorisierung als flugmedizinischer Sachverständiger) wird mitgeteilt, dass unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.05.2015, GZ W110 2006913-1/34E, mit dem der Bescheid der [belangten Behörde] vom 10.01.2014, GZ: XXXX, über den Widerruf der Autorisierung [des Beschwerdeführers] ersatzlos aufgehoben wurde, das Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Verlängerung der Autorisierung [des Beschwerdeführers] hernach abgeschlossen wurde und sein AME-Zeugnis mit Bescheid der [belangten Behörde] vom 27.05.2015, GZ: XXXX, bis 31.05.2018, verlängert wurde.""[Die] Beschwerde [des Beschwerdeführers] vom 22.04.2015 gegen den Bescheid der [belangten Behörde] vom 01.04.2015; GZ: römisch 40 (Aussetzung des Verfahrens auf Verlängerung des AME-Zeugnisses / der Autorisierung als flugmedizinischer Sachverständiger) wird mitgeteilt, dass unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.05.2015, GZ W110 2006913-1/34E, mit dem der Bescheid der [belangten Behörde] vom 10.01.2014, GZ: römisch 40 , über den Widerruf der Autorisierung [des Beschwerdeführers] ersatzlos aufgehoben wurde, das Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Verlängerung der Autorisierung [des Beschwerdeführers] hernach abgeschlossen wurde und sein AME-Zeugnis mit Bescheid der [belangten Behörde] vom 27.05.2015, GZ: römisch 40 , bis 31.05.2018, verlängert wurde." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.12.2014 auf, näher bezeichnete flugmedizinische Unterlagen zu übermitteln (Pkt. I.1.).1.
  9. Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.12.2014 auf, näher bezeichnete flugmedizinische Unterlagen zu übermitteln (Pkt. römisch eins.1.). 1.
  10. Der Beschwerdeführer übermittelte die geforderten Unterlagen mit Schreiben vom 21.01.2015 bzw. 30.01.2015 und hielt überdies in dem Schreiben vom 30.01.2015 fest, dass er ungeachtet dessen bis zu einer endgültigen gerichtlichen Klärung an seiner bisherigen Rechtsansicht festhalte. 1.
  11. Mit Schreiben vom 30.01.2015 bzw. 07.08.2014 stellte der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständlichen Anträge (Pkt. I.
  12. f), die von der belangten Behörde mit dem angefochtenem Bescheid "abgewiesen" wurden.1.
  13. Mit Schreiben vom 30.01.2015 bzw. 07.08.2014 stellte der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständlichen Anträge (Pkt. römisch eins.
  14. f), die von der belangten Behörde mit dem angefochtenem Bescheid "abgewiesen" wurden.
  15. Beweiswürdigung: Der festgestellte (unstrittige) Sachverhalt beruht auf dem Verwaltungsakt und dem damit in Einklang stehenden schriftlichen Vorbringen der beschwerdeführenden Partei.
  16. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde: 3.
  17. Nach Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. In diesem Sinne ist das Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden gegen Bescheide der Austro Control GmbH zuständig (siehe auch Janezic, Neues im Luft-fahrtrecht 2014, ZVR 2014/69; allgemein zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Zusammenhang vgl. Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2013] 29 [40ff]).3.
  18. Nach Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. In diesem Sinne ist das Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden gegen Bescheide der Austro Control GmbH zuständig (siehe auch Janezic, Neues im Luft-fahrtrecht 2014, ZVR 2014/69; allgemein zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Zusammenhang vergleiche Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2013] 29 [40ff]).

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.

  1. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung:3.
  2. Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.""Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 1 Vw

GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.4.

§ 35

AVG kann die Behörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen.3.4.

Paragraph 35, AVG kann die Behörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen. 3.5. Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 03.11.2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt

der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 311 vom 25.11.2011, enthält im Abschnitt A ("Allgemeine Anforderungen") des Anhangs IV (Teil MED) betreffend die Pflichten flugmedizinischer Sachverständiger ("aero-medical examiner", kurz "AME") insbesondere folgende Bestimmung:3.5. Die Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011, der Kommission vom 03.11.2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt

der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008, des Europäischen Parlaments und des Rates, Amtsblatt L 311 vom 25.11.2011, enthält im Abschnitt A ("Allgemeine Anforderungen") des Anhangs römisch vier (Teil MED) betreffend die Pflichten flugmedizinischer Sachverständiger ("aero-medical examiner", kurz "AME") insbesondere folgende Bestimmung: "MED.A.025 [ ] a) [ ] b) Nach Abschluss der flugmedizinischen Untersuchungen und/oder Beurteilungen müssen flugmedizinische Zentren, flugmedizinische Sachverständige, Ärzte für Allgemeinmedizin und Ärzte für Arbeitsmedizin:

(1)[ ]
(4)im Falle von Bewerbern um ein Tauglichkeitszeugnis unverzüglich einen unterzeichneten oder elektronisch authentifizierten Bericht bei der Genehmigungsbehörde einreichen, der das Ergebnis der Beurteilung und eine Kopie des Tauglichkeitszeugnisses einschließt. c) Flugmedizinische Zentren, flugmedizinische Sachverständige, Ärzte für Allgemeinmedizin und Ärzte für Arbeitsmedizin müssen

der nationalen Gesetzgebung Aufzeichnungen führen, in denen die Einzelheiten über die

diesem Teil durchgeführten Untersuchungen und Beurteilungen sowie deren Ergebnisse enthalten sind.

  1. d)Flugmedizinische Zentren, flugmedizinische Sachverständige, Ärzte für Allgemeinmedizin und Ärzte für Arbeitsmedizin müssen dem medizinischen Sachverständigen der zuständigen Behörde auf Anfrage sämtliche flugmedizinischen Aufzeichnungen und Berichte sowie alle übrigen relevanten Informationen vorlegen, wenn dies für die Bescheinigung der Tauglichkeit und/oder für Aufsichtszwecke erforderlich ist." Anhang VI der genannten Verordnung trägt den Titel "Anforderungen an Behörden bezüglich des fliegenden Personals" und lautet auszugsweise:Anhang römisch sechs der genannten Verordnung trägt den Titel "Anforderungen an Behörden bezüglich des fliegenden Personals" und lautet auszugsweise: "Teilabschnitt GEN Allgemeine Anforderungen (Teil ARA) Abschnitt IAbschnitt römisch eins Allgemeines ARA.GEN.105 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Teils [ ] gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: 1. "Annehmbare Nachweisverfahren" (Acceptable Means of Compliance, AMC) sind unverbindliche, von der Agentur akzeptierte Standards, die veranschaulichen, in welcher Weise die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen erreicht werden kann.1. "Annehmbare Nachweisverfahren" (Acceptable Means of Compliance, AMC) sind unverbindliche, von der Agentur akzeptierte Standards, die veranschaulichen, in welcher Weise die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008, und ihrer Durchführungsbestimmungen erreicht werden kann. [ ] Teilabschnitt MED Spezifische Anforderungen an die flugmedizinische Zertifizierung Abschnitt IAbschnitt römisch eins Allgemeines [ ] ARA.MED.135 Flugmedizinische Formblätter Die zuständige Behörde muss Formblätter verwenden für:
  2. a)Anträge auf ein Tauglichkeitszeugnis;
  3. b)Untersuchungsberichte für Antragsteller Klasse 1 und Klasse 2 und
  4. c)Untersuchungsberichte für Antragsteller für eine Leichtflugzeug-Pilotenlizenz (Light Aircraft Pilot Licence, LAPL)." Die Acceptable Means of Compliance (AMC) and Guidance Material to Part-MED zur VO (EU) Nr. 1178/2011 der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (European Aviation Safety Agency – EASA), initial issue 15.12.2011, veröffentlicht als "soft law" auf https://www.easa.europa.eu/system/files/dfu/AMC%20and%20GM%20on%20the%20medical%20certification%20of%20pilots%20and%20medical%20fitness%20of%20cabin%20crew.pdf, lauten auszugsweise:Die Acceptable Means of Compliance (AMC) and Guidance Material to Part-MED zur VO (EU) Nr. 1178 aus 2011, der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (European Aviation Safety Agency – EASA), initial issue 15.12.2011, veröffentlicht als "soft law" auf https://www.easa.europa.eu/system/files/dfu/AMC%20and%20GM%20on%20the%20medical%20certification%20of%20pilots%20and%20medical%20fitness%20of%20cabin%20crew.pdf, lauten auszugsweise: "AMC1 MED.A.025 Obligations of [ ] AME [ ] (
  5. a)The report required in MED.A.025 (b)

(4)should detail the results of the examination and the evaluation of the findings with regard to medical fitness. (
  1. b)The report may be submitted in electronic format, but adequate identification of the examiner should be ensured. (
  2. c)If the medical examination is carried out by two or more AMEs or GMPs, only one of them should be responsible for coordinating the results of the examination, evaluating the findings with regard to medical fitness, and signing the report.”(
  3. c)römisch eins f the medical examination is carried out by two or more AMEs or GMPs, only one of them should be responsible for coordinating the results of the examination, evaluating the findings with regard to medical fitness, and signing the report.” Die Acceptable Means of Compliance (AMC) and Guidance Material (GM) to Part-ARA der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (European Aviation Safety Agency – EASA), initial issue 19.04.2012, veröffentlicht als "soft law" auf https://www.easa.europa.eu/system/files/dfu/Annex%20to%20ED%20Decision%202012-006-R.pdf, lauten auszugsweise: "AMC1 ARA.MED.135 (
  4. a)Aero-medical forms APPLICATION FORM FOR A MEDICAL CERTIFICATE The form referred to in ARA.MED.135 (
  5. a)should reflect the information indicated in the following form and corresponding instructions for completion. [Es folgt ein Formblatt ‚APPLICATION FORM FOR A MEDICAL CERTIFICATE’] AMC1 ARA.MED.135 (b); (
  6. c)Aero-medical forms MEDICAL EXAMINATION REPORT FORMS The forms referred to in ARA.MED.135 (
  7. b)and (
  8. c)should reflect the information indicated in the following forms and corresponding instructions for completion. [Es folgt ein Formblatt ‚MEDICAL EXAMINATION REPORT FORM FOR CLASS 1 & CLASS 2 APPLICANTS’]” 3.6. Das Luftfahrtgesetz (LFG), BGBl. Nr. 253/1957 idF BGBl. I Nr. 61/2015, lautet auszugsweise:3.6. Das Luftfahrtgesetz (LFG), Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2015,, lautet auszugsweise: "Unionsrechtliche Bestimmungen § 57a.
(1)Soweit Bestimmungen in Bezug auf Zivilluftfahrer und sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal in der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 sowie in der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003, in der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, in der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für Fluglotsenlizenzen und bestimmte Zeugnisse

der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 206 vom 11.08.2011 S. 21, und in anderen unionsrechtlichen Durchführungsverordnungen zur Verordnung (EG) Nr. 216/2008 festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. [ ]Paragraph 57 a,

(1)Soweit Bestimmungen in Bezug auf Zivilluftfahrer und sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal in der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008, sowie in der Verordnung (EG) Nr. 2042 aus 2003,, in der Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011,, in der Verordnung (EU) Nr. 805 aus 2011, zur Festlegung detaillierter Vorschriften für Fluglotsenlizenzen und bestimmte Zeugnisse

der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008,, Amtsblatt Nummer L 206 vom 11.08.2011 Seite 21, und in anderen unionsrechtlichen Durchführungsverordnungen zur Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008, festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. [ ]

(2)[ ]
(3)Zuständige nationale Behörde im Sinne der in Abs. 1 genannten unionsrechtlichen Bestimmungen ist die Austro Control GmbH.
(3)Zuständige nationale Behörde im Sinne der in Absatz eins, genannten unionsrechtlichen Bestimmungen ist die Austro Control GmbH. [ ] Zivilluftfahrtpersonal-Hinweise und Zivilluftfahrtpersonal-Anweisungen § 57b. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann mit Verordnung festlegen, ob und inwieweit die jeweils zuständige Behörde die zur Vollziehung der nationalen und unionsrechtlichen Bestimmungen über ziviles Luftfahrtpersonal und die Schulung von zivilem Luftfahrtpersonal erforderlichen allgemeinen Hinweise (Zivilluftfahrtpersonal-Hinweise) oder Anweisungen (Zivilluftfahrtpersonal-Anweisungen) vorzuschreiben bzw. zu veröffentlichen hat. Diese Hinweise bzw. Anweisungen sind in luftfahrtüblicher Weise zu veröffentlichen.Paragraph 57 b, Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann mit Verordnung festlegen, ob und inwieweit die jeweils zuständige Behörde die zur Vollziehung der nationalen und unionsrechtlichen Bestimmungen über ziviles Luftfahrtpersonal und die Schulung von zivilem Luftfahrtpersonal erforderlichen allgemeinen Hinweise (Zivilluftfahrtpersonal-Hinweise) oder Anweisungen (Zivilluftfahrtpersonal-Anweisungen) vorzuschreiben bzw. zu veröffentlichen hat. Diese Hinweise bzw. Anweisungen sind in luftfahrtüblicher Weise zu veröffentlichen. [ ] Strafbestimmungen § 169.
(1)WerParagraph 169,
(1)Wer [ ] 3. folgenden unionsrechtlichen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung: [ ] g) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt

der Verordnung (EG) Nr. 216/2008,g) der Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011, zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt

der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008,, [ ] [ ] oder 6. den in den auf Grund luftfahrtrechtlicher Bestimmungen zu erstellenden Handbüchern festgelegten oder genehmigten sicherheitsrelevanten Verfahren und Vorgaben zuwiderhandelt oder zuwiderzuhandeln versucht, begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 22 000 Euro zu bestrafen. Liegen erschwerende Umstände vor, so kann neben einer Geldstrafe auch eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. [ ]" Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über das Zivilluftfahrt-Personal (Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 – ZLPV 2006), BGBl. II Nr. 205/2006, lautet in der Fassung BGBl. II Nr. 89/2016 auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über das Zivilluftfahrt-Personal (Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 – ZLPV 2006), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,, lautet in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2016, auszugsweise: "Unionsrechtliche Bestimmungen § 1a.

(1)Soweit Bestimmungen in Bezug auf Zivilluftfahrer und sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal in der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (im Folgenden: EASA-Grundverordnung), ABl. Nr. L 79 vom 19.3.2008 S.1, der Verordnung (EG) Nr. 1321/2014, ABl. Nr. L 362 vom 17.12.2014 S. 1, der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 und in anderen unionsrechtlichen Durchführungsverordnungen festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. [ ]Paragraph eins a,
(1)Soweit Bestimmungen in Bezug auf Zivilluftfahrer und sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal in der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008, zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592 aus 2002, und der Richtlinie 2004/36/EG (im Folgenden: EASA-Grundverordnung), ABl. Nr. L 79 vom 19.3.2008 S.1, der Verordnung (EG) Nr. 1321 aus 2014,, Amtsblatt Nummer L 362 vom 17.12.2014 Seite 1, der Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011,, der Verordnung (EU) Nr. 805 aus 2011, und in anderen unionsrechtlichen Durchführungsverordnungen festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. [ ] [ ] Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis (ZPH) und Zivilluftfahrtpersonal-Anweisung (ZPA) § 1b. Die zuständige Behörde ist ermächtigt, Informationen, Erläuterungen und Festlegungen im Hinblick auf die Bestimmungen dieser Verordnung und die in § 1a genannten unionsrechtlichen Bestimmungen in Form von Zivilluftfahrtpersonal-Hinweisen (ZPH) und Zivilluftfahrtpersonal-Anweisungen (ZPA) zu erlassen und zu veröffentlichen. Die entsprechenden Veröffentlichungen haben in luftfahrtüblicher Weise zu erfolgen."Paragraph eins b, Die zuständige Behörde ist ermächtigt, Informationen, Erläuterungen und Festlegungen im Hinblick auf die Bestimmungen dieser Verordnung und die in Paragraph eins a, genannten unionsrechtlichen Bestimmungen in Form von Zivilluftfahrtpersonal-Hinweisen (ZPH) und Zivilluftfahrtpersonal-Anweisungen (ZPA) zu erlassen und zu veröffentlichen. Die entsprechenden Veröffentlichungen haben in luftfahrtüblicher Weise zu erfolgen." 3.
  1. Zur Bekämpfung der Spruchpunkte I. bis III. und VI.:3.
  2. Zur Bekämpfung der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. und römisch sechs.: 3.7.
  3. Zur "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht: Mit den Spruchpunkten I. bis III. und VI. hat die belangte Behörde dem Wortlaut nach Feststellungsanträge des Beschwerdeführers "abgewiesen". Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht jedoch eindeutig hervor, dass die belangte Behörde nicht in der Sache über die Feststellungsanträge entschieden hat, sondern deren Zulässigkeit verneint hat. So legt die belangte Behörde etwa auf Seite 12 des bekämpften Bescheides die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu der Frage dar, unter welchen Voraussetzungen die Erlassung eines Feststellungsbescheides "zulässig" ist, und verneint in der Folge das Vorliegen dieser Voraussetzungen für die Feststellungsanträge des Beschwerdeführers. Die Spruchpunkte I. bis III. sowie VI. des angefochtenen Bescheides sind daher als Zurückweisung der Feststellungsanträge des Beschwerdeführers zu werten.Mit den Spruchpunkten römisch eins. bis römisch drei. und römisch sechs. hat die belangte Behörde dem Wortlaut nach Feststellungsanträge des Beschwerdeführers "abgewiesen". Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht jedoch eindeutig hervor, dass die belangte Behörde nicht in der Sache über die Feststellungsanträge entschieden hat, sondern deren Zulässigkeit verneint hat. So legt die belangte Behörde etwa auf Seite 12 des bekämpften Bescheides die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu der Frage dar, unter welchen Voraussetzungen die Erlassung eines Feststellungsbescheides "zulässig" ist, und verneint in der Folge das Vorliegen dieser Voraussetzungen für die Feststellungsanträge des Beschwerdeführers. Die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. sowie römisch sechs. des angefochtenen Bescheides sind daher als Zurückweisung der Feststellungsanträge des Beschwerdeführers zu werten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. zuletzt VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002 mwN) ist dann, wenn die Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, "Sache" eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die "Rechtmäßigkeit der Zurückweisung". Dem Verwaltungsgericht ist es – so der VwGH – deshalb verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der belangten Behörde hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde. Dieser Gedanke habe auch im Anwendungsbereich des § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG unverändert Gültigkeit, zumal Zweck der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 erfolgten Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit gerade "ein Ausbau des Rechtsschutzsystems" sei; damit stünde es im Widerspruch, wenn es einem Verwaltungsgericht möglich wäre, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche zuletzt VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002 mwN) ist dann, wenn die Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, "Sache" eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die "Rechtmäßigkeit der Zurückweisung". Dem Verwaltungsgericht ist es – so der VwGH – deshalb verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der belangten Behörde hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde. Dieser Gedanke habe auch im Anwendungsbereich des Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, VwGVG unverändert Gültigkeit, zumal Zweck der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 erfolgten Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit gerade "ein Ausbau des Rechtsschutzsystems" sei; damit stünde es im Widerspruch, wenn es einem Verwaltungsgericht möglich wäre, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen. Das Bundesverwaltungsgericht hat im vorliegenden Verfahren also nur zu prüfen, ob die Zurückweisung der Feststellungsanträge des Beschwerdeführers zu Recht erfolgt ist, also zu prüfen, ob die belangte Behörde über die Frage der Zulässigkeit der Feststellungsanträge richtig entschieden hat. 3.7.
  4. Zur Zulässigkeit der Feststellungsanträge des Beschwerdeführers: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (zuletzt zB VwGH 18.12.2014, Ro 2014/12/0018) ist die Partei des Verwaltungsverfahrens berechtigt, die bescheidmäßige Feststellung strittiger Rechte zu begehren, wenn der Bescheid im Einzelfall notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist und insofern im Interesse der Partei liegt. Dieses rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid jedoch dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist. Auch wenn ein solcher anderer Rechtsweg offen steht, ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch weiter zu prüfen, ob der Partei die Beschreitung dieses Rechtsweges auch zumutbar ist. Als dem Rechtsunterworfenen nicht zumutbar hat es der Verwaltungsgerichtshof insbesondere angesehen, im Falle des Bestehens unterschiedlicher Rechtsauffassungen auf Seiten der Behörde und des Rechtsunterworfenen über die Rechtmäßigkeit einer Handlung oder Unterlassung die betreffende Handlung zu setzen bzw. zu unterlassen und sodann im Rahmen eines allfälligen Verwaltungsstrafverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit dieses Verhaltens klären zu lassen. Die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides als notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist also insbesondere dann zu bejahen, wenn sich Parteien im Falle, als sie die Rechtslage ungeklärt lassen, der Gefahr einer Bestrafung aussetzen (zB VwGH 15.11.2007, 2006/07/0113, mwN). Im vorliegenden Fall bestehen unterschiedliche Rechtsauffassungen auf Seiten der belangten Behörde und des Beschwerdeführers zu den Fragen, ? ob der Beschwerdeführer im Zuge von Tauglichkeitsuntersuchungen bestimmte Antragsformulare und bestimmte Formulare für Untersuchungsberichte verwenden muss (vgl. Spruchpunkt I.), und? ob der Beschwerdeführer im Zuge von Tauglichkeitsuntersuchungen bestimmte Antragsformulare und bestimmte Formulare für Untersuchungsberichte verwenden muss vergleiche Spruchpunkt römisch eins.), und ? ob der Beschwerdeführer anlässlich von Tauglichkeitsuntersuchungen im Bericht an die belangte Behörde weitere Unterlagen als das Zeugnis und das Ergebnis der Beurteilung übermitteln muss (vgl. Spruchpunkte II., III. und VI.),? ob der Beschwerdeführer anlässlich von Tauglichkeitsuntersuchungen im Bericht an die belangte Behörde weitere Unterlagen als das Zeugnis und das Ergebnis der Beurteilung übermitteln muss vergleiche Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei. und römisch sechs.), um seinen (unions-)rechtlichen Verpflichtungen als flugmedizinischer Sachverständiger, insbesondere

der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, Anhang IV, MED.A.025, und Anhang VI, ARA.MED 135, zu entsprechen. Gleichzeitig erklärt § 169 Abs. 1 Z 3 lit. g LFG das Zuwiderhandeln gegen die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Verwaltungsübertretung.um seinen (unions-)rechtlichen Verpflichtungen als flugmedizinischer Sachverständiger, insbesondere

der Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011,, Anhang römisch vier, MED.A.025, und Anhang römisch sechs, ARA.MED 135, zu entsprechen. Gleichzeitig erklärt Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 3, Litera g, LFG das Zuwiderhandeln gegen die Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011, zur Verwaltungsübertretung. Die Anträge des Beschwerdeführers auf Erlassung von Feststellungsbescheiden sind als notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung zulässig: Der Beschwerdeführer würde sich wie dargelegt im Falle, als sie die Rechtslage ungeklärt ließe, der Gefahr einer Bestrafung aussetzen. Überdies befürchtet der Beschwerdeführer die Verletzung von beruflichen Verschwiegenheitspflichten und hat datenschutzrechtliche (Norm-)Bedenken. Zu deren Verfolgung besteht kein anderer zumutbarer Rechtsweg als die Erlangung von Feststellungsbescheiden (und ggf. deren anschließende Bekämpfung bis hin zu den Höchstgerichten). An der Zulässigkeit der Feststellungsanträge ändert auch der von der belangten Behörde ins Treffen geführte Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 02.10.2013, Zl. V 42/2013, nichts. Mit diesem Beschluss wies der Verfassungsgerichtshof einen auf Art. 139 B-VG gestützten Individualantrag eines (anderen) flugmedizinischen Sachverständigen, Teile eines "Zivilluftfahrtpersonal-Hinweises" (ZPH) der belangten Behörde, kundgemacht auf deren Internetseite, als gesetzwidrig aufzuheben, zurück. Es handelte sich dabei um eine frühere Fassung des Zivilluftfahrtpersonal-Hinweises ZPH.MED.1; die belangte Behörde führt im bekämpften Bescheid aus, sie habe unter dem Titel "Konkretisierung der Bestimmungen für flugmedizinische Sachverständige" im ZPH.MED.1 die Rechtslage im Hinblick darauf, welche Unterlagen und personenbezogenen Gesundheitsdaten an die zuständige Behörde im Sinne des Unionsrechts zu übermitteln seien, klar und nachvollziehbar dargelegt. Der Verfassungsgerichtshof begründete seinen Zurückweisungsbeschluss damit, dass der bekämpfte ZPH mittlerweile außer Kraft getreten sei. Außerdem hat der Verfassungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass der Antrag "darüber hinaus auch aus anderen Gründen zurückzuweisen wäre", insbesondere aus dem folgenden:An der Zulässigkeit der Feststellungsanträge ändert auch der von der belangten Behörde ins Treffen geführte Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 02.10.2013, Zl. römisch fünf 42 aus 2013,, nichts. Mit diesem Beschluss wies der Verfassungsgerichtshof einen auf Artikel 139, B-VG gestützten Individualantrag eines (anderen) flugmedizinischen Sachverständigen, Teile eines "Zivilluftfahrtpersonal-Hinweises" (ZPH) der belangten Behörde, kundgemacht auf deren Internetseite, als gesetzwidrig aufzuheben, zurück. Es handelte sich dabei um eine frühere Fassung des Zivilluftfahrtpersonal-Hinweises ZPH.MED.1; die belangte Behörde führt im bekämpften Bescheid aus, sie habe unter dem Titel "Konkretisierung der Bestimmungen für flugmedizinische Sachverständige" im ZPH.MED.1 die Rechtslage im Hinblick darauf, welche Unterlagen und personenbezogenen Gesundheitsdaten an die zuständige Behörde im Sinne des Unionsrechts zu übermitteln seien, klar und nachvollziehbar dargelegt. Der Verfassungsgerichtshof begründete seinen Zurückweisungsbeschluss damit, dass der bekämpfte ZPH mittlerweile außer Kraft getreten sei. Außerdem hat der Verfassungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass der Antrag "darüber hinaus auch aus anderen Gründen zurückzuweisen wäre", insbesondere aus dem folgenden: "Wie die Austro Control GmbH in ihrer Äußerung dartut, ist die Übermittlung der Gesundheitsdaten an die zuständige Behörde durch die VO (EU) Nr 1178/2011 samt den hierzu seitens der EASA ergangenen Acceptable Means of Compliance (AMC) explizit vorgesehen (MED.A.025 (b)

(4)samt AMC 1 MED.A.025, MED.A.050, AMC1 ARA.MED.135 (a), (b) und (c) u.a.). Die AMC wurden

dem Verfahren des Art. 19 iVm Art. 52 der VO (EG) Nr. 216/2008 unter Einbeziehung der Mitgliedstaaten erlassen und sind dadurch Teil des unmittelbar anwendbaren EU-Sekundärrechts geworden. Aus diesem Grund sind die AMC für die jeweiligen Normadressaten – also für flugmedizinische Sachverständige wie den Antragsteller – bereits ohne Dazwisc

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.