Obsah (11)
Artikel 133§ 5§ 18§ 7§ 58§ 17Art. 130§ 6§ 28§ 3§ 8RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.02.2017 GeschäftszahlW159 2134269-1 SpruchW159 2134269-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINS
Artikel 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Ghana, gelangte am 17.08.2013 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am 18.08.2013 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes vom 24.09.2013, Zahl: XXXX,
§ 5
Absatz 1 Asylgesetz als unzulässig zurückgewiesen, für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz Ungarn für zuständig erklärt und unter Spruchteil II. der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen, wobei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn ausdrücklich für zulässig erklärt wurde. Diese Entscheidung erwuchs am 18.04.2016 in Rechtskraft. Im ersten Asylantrag gab der Beschwerdeführer ausschließlich wirtschaftliche Gründe für die Ausreise an.Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Ghana, gelangte am 17.08.2013 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am 18.08.2013 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes vom 24.09.2013, Zahl: römisch 40 ,
Paragraph 5, Absatz 1 Asylgesetz als unzulässig zurückgewiesen, für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz Ungarn für zuständig erklärt und unter Spruchteil römisch zwei. der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen, wobei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn ausdrücklich für zulässig erklärt wurde. Diese Entscheidung erwuchs am 18.04.2016 in Rechtskraft. Im ersten Asylantrag gab der Beschwerdeführer ausschließlich wirtschaftliche Gründe für die Ausreise an. Am 19.07.2016 stellte er einen (zweiten), den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, wozu er am gleichen Tag von der Landespolizeidirektion Wien einer Erstbefragung unterzogen wurde. Er gab an, dass seine seinerzeit vorgebrachten Asylgründe nicht stimmen würden. Der Grund, warum er seine Heimat verlassen habe ist, dass sein Vater in einem Einkaufszentrum namens "XXXX" ein Geschäft gehabt habe und dieses bombardiert und zerstört worden sei. Er habe gemeinsam mit anderen Jugendlichen gegen diese Bombardierung, welche von der Regierung ausgegangen sei, protestiert, dabei seien auch viele Dinge zerstört worden. Er sei von der Polizei am Kopf und am Bein verletzt worden und würde er seither von der Polizei gesucht werden. Er habe schon im Jänner 2013 die Information erhalten, dass er im ganzen Land von der Polizei gesucht werde. Es sei ein Fehler gewesen, beim ersten Asylantrag andere Gründe anzugeben. Das Asylverfahren wurde noch am gleichen Tag zugelassen. Am 10.08.2016 erfolgte eine ausgiebige Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark. Der Beschwerdeführer wiederholte sein Vorbringen, dass die Jugend gegen das Niederbrennen des Geschäfts protestiert habe, bei diesem Protest viele Sachen zerstört worden seien und der Antragsteller an der linken Stirn und am rechten Unterschenkel verwundet worden sei. Diese Vorgänge hätten sich glaublich im Februar 2013 ereignet. Der Geschäftskomplex habe "XXXX" geheißen, wer dieses Geschäftszentrum niedergebrannt habe, wisse er nicht. Es haben Probleme zwischen den Ashanti und den Leuten aus dem Norden gegeben. Die Regierung habe dort nichts mehr aufbauen wollen, er sei zum Zeitpunkt des Brandes erst 13 Jahre alt gewesen. Sein Vater habe ein Geschäft im Erdgeschoss gehabt. Er habe dieses Vorbringen nicht früher erstattet, da er Angst gehabt habe, dass man ihm in Österreich eine strafbare Handlung vorhalten würde. Über Vorhalt, dass er bei dem angegebenen Geburtsjahr (XXXX) im Jahre 2013 nicht 13 Jahre gewesen sei, blieb er bei seinen Angaben. Über Vorhalt von Recherchen, dass sich der Brand im Geschäftszentrum "XXXX" im Mai 2012 ereignet habe, bestand der Beschwerdeführer weiterhin darauf, dass das Geschäftszentrum 2013 niedergebrannt worden und dass dies der einzige Brand gewesen sei. Über Vorhalt, dass dieser Brand nur ein kleiner gewesen sei, nur das fünfte und sechste Stockwerk betroffen habe und es keine Verletzten gegeben habe, wiederholte der Beschwerdeführer, dass alles verbrannt sei. Er sei im Jahre 2014 im Gefängnis gewesen wegen Cannabis, das sei er wegen seiner Freundin gewesen. Bei einer Rückkehr in sein Heimatsland, würde er sein Leben verlieren, er habe dort auch keine Zukunft, keine Mutter und keinen Vater mehr. Sein Vater sei 2014 gestorben, weil er krank gewesen sei. Seine Mutter habe einige Monate später einen Schlaganfall erlitten und sei ebenfalls gestorben.Am 10.08.2016 erfolgte eine ausgiebige Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark. Der Beschwerdeführer wiederholte sein Vorbringen, dass die Jugend gegen das Niederbrennen des Geschäfts protestiert habe, bei diesem Protest viele Sachen zerstört worden seien und der Antragsteller an der linken Stirn und am rechten Unterschenkel verwundet worden sei. Diese Vorgänge hätten sich glaublich im Februar 2013 ereignet. Der Geschäftskomplex habe "XXXX" geheißen, wer dieses Geschäftszentrum niedergebrannt habe, wisse er nicht. Es haben Probleme zwischen den Ashanti und den Leuten aus dem Norden gegeben. Die Regierung habe dort nichts mehr aufbauen wollen, er sei zum Zeitpunkt des Brandes erst 13 Jahre alt gewesen. Sein Vater habe ein Geschäft im Erdgeschoss gehabt. Er habe dieses Vorbringen nicht früher erstattet, da er Angst gehabt habe, dass man ihm in Österreich eine strafbare Handlung vorhalten würde. Über Vorhalt, dass er bei dem angegebenen Geburtsjahr (römisch 40 ) im Jahre 2013 nicht 13 Jahre gewesen sei, blieb er bei seinen Angaben. Über Vorhalt von Recherchen, dass sich der Brand im Geschäftszentrum "XXXX" im Mai 2012 ereignet habe, bestand der Beschwerdeführer weiterhin darauf, dass das Geschäftszentrum 2013 niedergebrannt worden und dass dies der einzige Brand gewesen sei. Über Vorhalt, dass dieser Brand nur ein kleiner gewesen sei, nur das fünfte und sechste Stockwerk betroffen habe und es keine Verletzten gegeben habe, wiederholte der Beschwerdeführer, dass alles verbrannt sei. Er sei im Jahre 2014 im Gefängnis gewesen wegen Cannabis, das sei er wegen seiner Freundin gewesen. Bei einer Rückkehr in sein Heimatsland, würde er sein Leben verlieren, er habe dort auch keine Zukunft, keine Mutter und keinen Vater mehr. Sein Vater sei 2014 gestorben, weil er krank gewesen sei. Seine Mutter habe einige Monate später einen Schlaganfall erlitten und sei ebenfalls gestorben. Zu seiner Integration in Österreich gefragt gab er an, dass er einen Deutschkurs besucht habe, Mitglied einer Kirche sei und die Straßenzeitung "XXXX" verkaufe und auch im Gefängnis gearbeitet habe. Er möchte hierbleiben, ein weiteres Vorbringen habe er nicht. Ergänzend gab er an, dass er in Frankreich eine Frau gehabt habe, die einen Sohn von ihm zur Welt gebracht habe, ihr Name sei XXXX, hinsichtlich des Nachnamens sei er sich nicht sicher, möglicherweise heiße sie XXXX, das Geburtsdatum kenne er nicht. Sie hätten keine gute Beziehung gehabt, aber sie hätten ein Kind gemeinsam. Jetzt hätte er keine Beziehung mehr zu ihr und sie spreche auch nicht mehr mit ihm.Zu seiner Integration in Österreich gefragt gab er an, dass er einen Deutschkurs besucht habe, Mitglied einer Kirche sei und die Straßenzeitung "XXXX" verkaufe und auch im Gefängnis gearbeitet habe. Er möchte hierbleiben, ein weiteres Vorbringen habe er nicht. Ergänzend gab er an, dass er in Frankreich eine Frau gehabt habe, die einen Sohn von ihm zur Welt gebracht habe, ihr Name sei römisch 40 , hinsichtlich des Nachnamens sei er sich nicht sicher, möglicherweise heiße sie römisch 40 , das Geburtsdatum kenne er nicht. Sie hätten keine gute Beziehung gehabt, aber sie hätten ein Kind gemeinsam. Jetzt hätte er keine Beziehung mehr zu ihr und sie spreche auch nicht mehr mit ihm. Mit Eingabe vom 02.04.2014 wurde eine Vollmacht an den XXXX vorgelegt.Mit Eingabe vom 02.04.2014 wurde eine Vollmacht an den römisch 40 vorgelegt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 16.08.2016, Zahl: XXXX, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 19.07.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigung abgewiesen, unter Spruchteil II. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ghana abgewiesen, unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Ghana zulässig sei sowie unter Spruchteil IV. eine Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und unter Spruchteil V. eine auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 16.08.2016, Zahl: römisch 40 , wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 19.07.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigung abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ghana abgewiesen, unter Spruchteil römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Ghana zulässig sei sowie unter Spruchteil römisch vier. eine Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und unter Spruchteil römisch fünf. eine auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. In der Begründung des Bescheides wurde der Verfahrensgang (zum zweiten Asylantrag) einschließlich der oben wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zur Ghana getroffen, wobei auch die Internetrecherche zu dem Einkaufszentrum "XXXX" wiedergegeben wurde. Beweiswürdigend wurde zunächst darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bei seinem ersten Asylantrag andere Fluchtgründe angegeben habe, obwohl der nunmehr vorgebrachte Fluchtgrund sich bereits vor seiner Flucht ereignet habe, außerdem gebe es erhebliche Widersprüche zwischen den Aussagen der Erstbefragung und der Einvernahme durch das Bundesamt und das Vorbringen widerspreche in wesentlichen Punkten auch der eingeholten Internetrecherche. Widersprüchlich wären auch die Angaben des Beschwerdeführers dahingehend, dass er behauptete, im Zeitpunkt des Brandes erst 13 Jahre alt gewesen zu sein, was zu dem angegebenen Ereignisdatum
(2013)und dem angegebenen Geburtsdatum (XXXX) in Widerspruch stehe. Schließlich habe der Beschwerdeführer auch angegeben, dass er bereits vor 10 bis 15 Jahren den Beschluss gefasst habe, nach Österreich zu reisen, sodass der Eindruck entstehe, dass der Beschwerdeführer sich einer vordergründig schlecht konstruierten Geschichte bedient habe, um einen Aufenthaltstitel in Österreich zu erwirken. Rechtlich wurde zu Spruchteil I. insbesondere ausgeführt, dass die Fluchtgründe in der Beweiswürdigung als gänzlich unwahr qualifiziert worden seien, sodass sie nicht der Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt könnten und daher der Asylantrag abzuweisen gewesen sei. Auch unter Spruchteil II. wurde nochmals darauf hingewiesen, dass das Fluchtvorbringen nicht geeignet gewesen sei, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen und ein sonstiges, in der Person des Beschwerdeführers gelegenes Merkmal, welche eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG indiziere, nicht hervorgekommen sei. Bei dem Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann, der bei einer Rückkehr sein gewohntes existenzgesichertes Leben wieder aufnehmen könne. Ziel des Refoulementschutzes sei es auch nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu beschützen, sondern lediglich vor Lebenssituationen, die dem Artikel 3 EMRK widersprechen würden zu bewahren. Zu Spruchteil III. wurde zunächst darauf hingewiesen, dass der Antragsteller über keine verwandtschaftlichen Bindungen zu Österreich verfüge und auch kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege. Der Beschwerdeführer sei wohl bereits seit August 2013 in Österreich aufhältig, sein Aufenthalt beruhe aber nur auf dem abgewiesenen Asylantrag. Er habe den Großteil seines Lebens in Ghana verbracht und zu seinem Herkunftsstaat wesentlich mehr Bindungen als zu Österreich. Zudem sei er in Österreich strafgerichtlich verurteilt worden. Es überwiege daher das öffentliche Interesse einem geordneten Fremdenwesen die privaten Interessen des Beschwerdeführers. Es sei daher auch eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen und einer Abschiebung stehe auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers erscheine tatsachenwidrig und überwiege im vorliegenden Fall eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung, weswegen einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei. Zu Spruchteil V. wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer wegen § 28a SMG und §§ 223, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten verurteilt worden sei und daher eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliege, sodass ein Einreiseverbot auf in der Dauer von zehn Jahren auszusprechen gewesen sei.In der Begründung des Bescheides wurde der Verfahrensgang (zum zweiten Asylantrag) einschließlich der oben wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zur Ghana getroffen, wobei auch die Internetrecherche zu dem Einkaufszentrum "XXXX" wiedergegeben wurde. Beweiswürdigend wurde zunächst darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bei seinem ersten Asylantrag andere Fluchtgründe angegeben habe, obwohl der nunmehr vorgebrachte Fluchtgrund sich bereits vor seiner Flucht ereignet habe, außerdem gebe es erhebliche Widersprüche zwischen den Aussagen der Erstbefragung und der Einvernahme durch das Bundesamt und das Vorbringen widerspreche in wesentlichen Punkten auch der eingeholten Internetrecherche. Widersprüchlich wären auch die Angaben des Beschwerdeführers dahingehend, dass er behauptete, im Zeitpunkt des Brandes erst 13 Jahre alt gewesen zu sein, was zu dem angegebenen Ereignisdatum
(2013)und dem angegebenen Geburtsdatum (römisch 40 ) in Widerspruch stehe. Schließlich habe der Beschwerdeführer auch angegeben, dass er bereits vor 10 bis 15 Jahren den Beschluss gefasst habe, nach Österreich zu reisen, sodass der Eindruck entstehe, dass der Beschwerdeführer sich einer vordergründig schlecht konstruierten Geschichte bedient habe, um einen Aufenthaltstitel in Österreich zu erwirken. Rechtlich wurde zu Spruchteil römisch eins. insbesondere ausgeführt, dass die Fluchtgründe in der Beweiswürdigung als gänzlich unwahr qualifiziert worden seien, sodass sie nicht der Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt könnten und daher der Asylantrag abzuweisen gewesen sei. Auch unter Spruchteil römisch zwei. wurde nochmals darauf hingewiesen, dass das Fluchtvorbringen nicht geeignet gewesen sei, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen und ein sonstiges, in der Person des Beschwerdeführers gelegenes Merkmal, welche eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG indiziere, nicht hervorgekommen sei. Bei dem Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann, der bei einer Rückkehr sein gewohntes existenzgesichertes Leben wieder aufnehmen könne. Ziel des Refoulementschutzes sei es auch nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu beschützen, sondern lediglich vor Lebenssituationen, die dem Artikel 3 EMRK widersprechen würden zu bewahren. Zu Spruchteil römisch drei. wurde zunächst darauf hingewiesen, dass der Antragsteller über keine verwandtschaftlichen Bindungen zu Österreich verfüge und auch kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege. Der Beschwerdeführer sei wohl bereits seit August 2013 in Österreich aufhältig, sein Aufenthalt beruhe aber nur auf dem abgewiesenen Asylantrag. Er habe den Großteil seines Lebens in Ghana verbracht und zu seinem Herkunftsstaat wesentlich mehr Bindungen als zu Österreich. Zudem sei er in Österreich strafgerichtlich verurteilt worden. Es überwiege daher das öffentliche Interesse einem geordneten Fremdenwesen die privaten Interessen des Beschwerdeführers. Es sei daher auch eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen und einer Abschiebung stehe auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers erscheine tatsachenwidrig und überwiege im vorliegenden Fall eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung, weswegen einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei. Zu Spruchteil römisch fünf. wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer wegen Paragraph 28 a, SMG und Paragraphen 223, 224, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten verurteilt worden sei und daher eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliege, sodass ein Einreiseverbot auf in der Dauer von zehn Jahren auszusprechen gewesen sei. Der XXXX gab mit Eingabe vom 25.08.2016 die Vollmachtsauflösung bekannt.Der römisch 40 gab mit Eingabe vom 25.08.2016 die Vollmachtsauflösung bekannt. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller gegen alle Spruchpunkte Beschwerde verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Es wurde kritisiert, dass die Behörde unzureichende Ermittlungen im Hinblick auf den konkreten Fall vorgenommen habe und auch die Länderberichte nicht mehr aktuell wären. Insbesondere habe es die Behörde unterlassen, zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Ghana möglich wäre, seine Grundbedürfnisse zu sichern. Die Beweiswürdigung sei nicht schlüssig und habe nur einzelne Aspekte des Vorbringens selektiv herausgegriffen. Hinsichtlich der Dauer des Einreiseverbotes habe die Behörde nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten sehr bereue und in Zukunft bemüht sein werde, ein straffreies Leben zu führen und sich in Österreich zu integrieren. Die Behörde habe auch nicht offengelegt, wieso gerade ein Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren erforderlich sei. Der Beschwerdeführer befürchte Verfolgung durch die ghanaische Regierung, da er sich an einer regierungsfeindlichen Demonstration beteiligt und Staatseigentum beschädigt habe und ihm daher eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt werde, sodass ihm der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen sei, zumal auch keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe. Auch würde der Beschwerdeführer im Fall einer Abschiebung nach Ghana in eine bedrohliche Situation geraten und wäre deswegen in eventu subsidiären Schutz zu gewähren gewesen, auch sei die Ausweisung als unverhältnismäßig und daher unzulässig zu qualifizieren gewesen. Es liege im vorliegenden Fall keine "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" vor, eine vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sei als ausgesprochen gering einzustufen, sodass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keineswegs nachvollziehbar oder geboten erscheine. Hinsichtlich der Dauer des Einreiseverbotes dürfe sich die Behörde nach der Judikatur nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung stützen, sondern habe die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer sei bemüht in Zukunft ein straffreies Leben zu führen und sich in Österreich zu integrieren und bereue seine Taten sehr. Die Behörde habe es auch unterlassen eine einzelfallbezogene Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung sei nach der Rückführungsrichtlinie und der europäischen Grundrechtscharta unionsrechtlich geboten und sei aufgrund der unvollständigen Sachverhaltsermittlung auch unvermeidlich. Beigelegt wurde ein Bericht der Bewährungshilfe und eine Deutschkursbestätigung. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.09.2016 wurde der Beschwerde
§ 18Abs.
5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt und für den 11.11.2016 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt, wobei seitens der belangten Behörde schon vorweg auf die Teilnahme auf eine Verhandlung verzichtet wurde. Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung einer Mitarbeiterin der XXXX, welche sich durch eine Vollmacht auswies und zwei Deutschkursbestätigungen im Niveau A1.1 und A1.2 vorlegte.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.09.2016 wurde der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt und für den 11.11.2016 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt, wobei seitens der belangten Behörde schon vorweg auf die Teilnahme auf eine Verhandlung verzichtet wurde. Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung einer Mitarbeiterin der römisch 40 , welche sich durch eine Vollmacht auswies und zwei Deutschkursbestätigungen im Niveau A1.1 und A1.2 vorlegte. Eingangs der Verhandlung korrigierte der Beschwerdeführer, dass er nicht die Wahrheit gesagt habe hinsichtlich seines Alters im Zeitpunkt der Ausreise, er sei nämlich nicht mit 13 Jahren, sondern in Wahrheit mit 19 Jahren ausgereist. Sonst wollte er sein Vorbringen nicht ergänzen oder korrigieren. Er sei ghanaischer Staatsangehöriger, Christ und gehörte dem Stamm XXXX in der Region XXXX an. Er sei am XXXX in XXXX in der Region XXXX in Ghana geboren. Wenn er beim
- Asylantrag angegeben habe in XXXX geboren zu sein, so sei dies falsch, lediglich sein Vater habe Geschäfte in XXXX gehabt. Dokumente z.B. eine Geburtsurkunde habe er nicht. Er habe bis zum zehnten Lebensjahr in XXXX gelebt, dann habe sein Vater ein Geschäft in XXXX eröffnet und sei er dann mit seinem Vater nach XXXX mitgegangen und habe ihm im Geschäft geholfen. Sechs Jahre lang habe er eine XXXX Grundschule für Knaben in XXXX besucht. Mit sechs Jahren habe er begonnen. Über Vorhalt, dass er nicht zugleich eine Schule in XXXXbesucht haben könne, wenn er in XXXX gelebt habe, bestritt er dies. Sein Vater habe einen Autoelektrikerbetrieb geführt. Sie hätten aber wirtschaftliche Probleme gehabt, politisch betätigt habe er sich nicht. Aufgefordert detailliert seine Fluchtgründe anzugeben, führte er aus, dass er das Land verlassen habe, weil sein Leben in Gefahr sei, nachdem sie gegen die Regierung demonstriert hätten. Es sei nach ihm gefahndet worden. Er habe Angst vor dem Gefängnis bekommen und sei deswegen nach Libyen und dann nach Europa geflüchtet. Der Grund für die Demonstration sei gewesen, dass man das Geschäft seines Vaters um 19:30 Uhr am Abend abgebrannt hätte, nicht nur sein Geschäft, sondern auch andere, deswegen hätte sie ihre Lebensgrundlage verloren. Es sei im Februar 2013 gewesen, als das Geschäft angezündet worden sei. Als dagegen nichts unternommen worden sei, hätten sie im Monat März 2013 eine Protestkundgebung veranstaltet. Aufgefordert Näheres zur Protestkundgebung und zu dessen Verlauf zu sagen, gab er an, dass sie mehr als 50 gewesen seien und die Protestkundgebung in XXXX stattgefunden habe und zwar beim Gebäude "XXXX", das sei ein Parlamentsgebäude, wo auch Zeitungen verkauft würden. Von dort sei der Demonstrationszug zum Regierungsgebäude weitergezogen. Dann hätte sie die Polizei angegriffen, deswegen habe er auch Verletzungen am Kopf und am Bein. Er sei aber nicht von der Polizei verhaftet worden, er habe entkommen können, aber nach ihm sei ernsthaft gefahndet worden, weil er den Protest organisiert habe. Er sei dann gleich nach Libyen geflohen und so nach Europa gekommen. Er habe den Protest mit anderen Leuten organisiert und habe bei der Demonstration auch eine Rede gehalten. Er habe gefordert, dass man die Jugend und die armen Leute im Land mehr unterstützten müsse, denn die Reichen würden immer reicher und die Armen immer ärmer werden. Sein Vater habe seine Existenzgrundlage verloren und man hätte ihnen helfen sollen. Sonst würde die Jugend etwas Katastrophales anstellen. Dafür, dass ernsthaft von den staatlichen Behörden nach ihm gefahndet worden sei, habe er keinerlei Beweise. Gefragt, wer die Geschäfte angezündet habe, gab er an, dass sie das nicht wissen würden, es seien aber irgendwelche Leute vom Staat gewesen, denn die Beziehungen zwischen Nord- und Ostteil des Landes seien sehr schlecht. Gefragt, was die Beziehungen zwischen dem Nord- und Ostteil des Landes mit dem Anzünden der Geschäfte in XXXX zu tun habe, gab er an, dass man einen ganzen Wohnkomplex errichtet habe, was mit der NDDC zu tun habe. Näheres wisse er aber nicht, denn er kenne sich mit der Politik nicht aus.Eingangs der Verhandlung korrigierte der Beschwerdeführer, dass er nicht die Wahrheit gesagt habe hinsichtlich seines Alters im Zeitpunkt der Ausreise, er sei nämlich nicht mit 13 Jahren, sondern in Wahrheit mit 19 Jahren ausgereist. Sonst wollte er sein Vorbringen nicht ergänzen oder korrigieren. Er sei ghanaischer Staatsangehöriger, Christ und gehörte dem Stamm römisch 40 in der Region römisch 40 an. Er sei am römisch 40 in römisch 40 in der Region römisch 40 in Ghana geboren. Wenn er beim
- Asylantrag angegeben habe in römisch 40 geboren zu sein, so sei dies falsch, lediglich sein Vater habe Geschäfte in römisch 40 gehabt. Dokumente z.B. eine Geburtsurkunde habe er nicht. Er habe bis zum zehnten Lebensjahr in römisch 40 gelebt, dann habe sein Vater ein Geschäft in römisch 40 eröffnet und sei er dann mit seinem Vater nach römisch 40 mitgegangen und habe ihm im Geschäft geholfen. Sechs Jahre lang habe er eine römisch 40 Grundschule für Knaben in römisch 40 besucht. Mit sechs Jahren habe er begonnen. Über Vorhalt, dass er nicht zugleich eine Schule in XXXXbesucht haben könne, wenn er in römisch 40 gelebt habe, bestritt er dies. Sein Vater habe einen Autoelektrikerbetrieb geführt. Sie hätten aber wirtschaftliche Probleme gehabt, politisch betätigt habe er sich nicht. Aufgefordert detailliert seine Fluchtgründe anzugeben, führte er aus, dass er das Land verlassen habe, weil sein Leben in Gefahr sei, nachdem sie gegen die Regierung demonstriert hätten. Es sei nach ihm gefahndet worden. Er habe Angst vor dem Gefängnis bekommen und sei deswegen nach Libyen und dann nach Europa geflüchtet. Der Grund für die Demonstration sei gewesen, dass man das Geschäft seines Vaters um 19:30 Uhr am Abend abgebrannt hätte, nicht nur sein Geschäft, sondern auch andere, deswegen hätte sie ihre Lebensgrundlage verloren. Es sei im Februar 2013 gewesen, als das Geschäft angezündet worden sei. Als dagegen nichts unternommen worden sei, hätten sie im Monat März 2013 eine Protestkundgebung veranstaltet. Aufgefordert Näheres zur Protestkundgebung und zu dessen Verlauf zu sagen, gab er an, dass sie mehr als 50 gewesen seien und die Protestkundgebung in römisch 40 stattgefunden habe und zwar beim Gebäude "XXXX", das sei ein Parlamentsgebäude, wo auch Zeitungen verkauft würden. Von dort sei der Demonstrationszug zum Regierungsgebäude weitergezogen. Dann hätte sie die Polizei angegriffen, deswegen habe er auch Verletzungen am Kopf und am Bein. Er sei aber nicht von der Polizei verhaftet worden, er habe entkommen können, aber nach ihm sei ernsthaft gefahndet worden, weil er den Protest organisiert habe. Er sei dann gleich nach Libyen geflohen und so nach Europa gekommen. Er habe den Protest mit anderen Leuten organisiert und habe bei der Demonstration auch eine Rede gehalten. Er habe gefordert, dass man die Jugend und die armen Leute im Land mehr unterstützten müsse, denn die Reichen würden immer reicher und die Armen immer ärmer werden. Sein Vater habe seine Existenzgrundlage verloren und man hätte ihnen helfen sollen. Sonst würde die Jugend etwas Katastrophales anstellen. Dafür, dass ernsthaft von den staatlichen Behörden nach ihm gefahndet worden sei, habe er keinerlei Beweise. Gefragt, wer die Geschäfte angezündet habe, gab er an, dass sie das nicht wissen würden, es seien aber irgendwelche Leute vom Staat gewesen, denn die Beziehungen zwischen Nord- und Ostteil des Landes seien sehr schlecht. Gefragt, was die Beziehungen zwischen dem Nord- und Ostteil des Landes mit dem Anzünden der Geschäfte in römisch 40 zu tun habe, gab er an, dass man einen ganzen Wohnkomplex errichtet habe, was mit der NDDC zu tun habe. Näheres wisse er aber nicht, denn er kenne sich mit der Politik nicht aus. Er sei nicht der einzige gewesen, der entkommen habe können. Sie seien zu sechst nach Libyen geflohen, aber es hätten nicht alle die Überfahrt nach Europa überlebt. Der Beschwerdeführer gestand zu, dass der Komplex noch nicht fertig gebaut war, als es gebrannt habe. Über Vorhalt wie es denn möglich gewesen sei, dass sein Vater jahrelang dort eine Autoelektrikerwerkstätte betrieben habe, wenn der Geschäftskomplex 2013 noch nicht fertig gewesen sei, gab er an, dass er diese Frage nicht verstehe. Über nochmaligen Vorhalt führte er dann plötzlich aus, dass der Geschäfts- und Wohnkomplex schon fertig gewesen sei, als es gebrannt habe. Bei dem Brand habe es nur Sachschäden gegeben, aber sehr große Sachschäden. Über Vorhalt, dass nach den Recherchen des BFA (AS 122) Bauarbeiten und nicht Brandstiftung der Grund für den Brand gewesen sei, blieb er bei seinen Behauptungen. Seiner ursprünglichen Version fügte er hinzu, dass der Brand um 19:30 Uhr entstanden sei, da habe niemand mehr gearbeitet. Über nochmaligen Vorhalt der Recherchen des BFA (AS 122), wonach der Brand um 17:30 ausgebrochen sei, wiederholte er sein Vorbringen. Über Vorhalt, dass er bei Ersteinvernahme (AS 9) davon gesprochen habe, dass das Einkaufszentrum bombardiert worden sei, während er beim BFA (AS 59) und beim BVwG vorgebracht habe, dass es niedergebrannt worden sei, gab er an, dass er nicht von einer Bombe gesprochen habe. Über Vorhalt, dass er bei der ersten Asylantragstellung lediglich wirtschaftliche Gründe für die Ausreise angeführt habe, gab er an, dass ihn andere fehlgeleitet hätten. Er habe keine Verwandten mehr im Herkunftsstaat, er habe auch keine organischen oder psychischen Probleme. Gefragt, warum er straffällig geworden sei, führte er (zusammenfassend) dass er, dass ihm ein junger Schwarzer einen Platz zum Schlafen angeboten habe und dieser ihm Geld für den Verkauf von Drogen angeboten hätte. Er habe dann aber im Internet eine Ungarin kennen gelernt und hätten sie sich dann verlobt und zusammen gewohnt. Dann sei er aber verhaftet worden und nach seiner Haftentlassung habe er feststellen müssen, dass seine Verlobte aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei und sein ganzes Hab und Gut verkauft habe. Er habe früher Cannabis konsumiert, aber er sei nie süchtig gewesen. Er habe aber damit aufgehört. Im Gefängnis sei er einmal getestet worden. Der Test sei negativ gewesen. Er habe einen Sohn, der bei seiner Mutter in Frankreich lebe. Er habe jedoch mit beiden keinerlei Kontakt mehr. Dies setze ihm mental zu. Er habe diese Frau auf der Überfahrt nach Griechenland kennen gelernt. Sie hätten dann Geschlechtsverkehr gehabt und sie sei schwanger geworden. Er habe diese Frau das letzte Mal 2013 in Ungarn gesehen. In Österreich habe er lediglich Deutschkurse besucht, im Gefängnis habe er in der Wäscherei gearbeitet. Sonst habe er in Österreich noch nicht arbeiten dürfen. Er sei Mitglied der XXXX in XXXX. Österreichische Freunde habe er noch nicht. Er sei wohl als XXXX Verkäufer angemeldet worden, die Zeitung habe aber derzeit einen Aufnahmestopp.In Österreich habe er lediglich Deutschkurse besucht, im Gefängnis habe er in der Wäscherei gearbeitet. Sonst habe er in Österreich noch nicht arbeiten dürfen. Er sei Mitglied der römisch 40 in römisch 40 . Österreichische Freunde habe er noch nicht. Er sei wohl als römisch 40 Verkäufer angemeldet worden, die Zeitung habe aber derzeit einen Aufnahmestopp. Bei einer Rückkehr nach Ghana würde er sein Leben verlieren. Er habe keinerlei Zukunft mehr in Ghana, weil er dort keine Eltern und Verwandten mehr habe. Ein sonstiges Vorbringen habe er nicht. Ergänzend zu dem bereits übermittelten Länderinformationsblatt wurde ein aktueller Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 24.07.2015 unter Einräumung einer Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme zu Kenntnis gebracht und darauf hingewiesen, dass es keine jüngeren (allgemeine) Länderdokumente zu Ghana gebe. Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme machte lediglich der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung Gebrauch. Darin wiederholte der Beschwerdeführer (gerafft) sein bisheriges Vorbringen und führte insbesondere aus, dass seine Eltern verstorben seien und er über kein soziales oder familiäres Netz in Ghana verfüge und er bei der Rückkehr keine Existenzgrundlage hätte, außerdem bestehe bei der Rückkehr die Gefahr einer Verhaftung und seien die Haftbedingungen in Ghana äußerst schlecht und würden gegen Artikel 3 EMRK verstoßen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
- Feststellungen: Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerde ist Staatsbürger von Ghana und wurde am XXXX geboren. Zu den Fluchtgründen können mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden.Der Beschwerde ist Staatsbürger von Ghana und wurde am römisch 40 geboren. Zu den Fluchtgründen können mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden. Er gelangte (spätestens) am 19.08.2013 nach Österreich und ist seither ununterbrochen in Österreich aufhältig, obwohl eine rechtskräftige Ausweisung nach Ungarn vorliegt. Beim ersten Asylantrag hat er nur wirtschaftliche Gründe angegeben. Am 19.07.2016 stellte er den nunmehrigen Verfahrensgegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer behauptet, dass er keine Eltern oder sonstige Verwandte in Ghana hat. Er wurde in Österreich mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 19.06.2015 Zl: XXXX wegen § 28a SMG und §§ 223, 224 StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 27 Monaten verurteilt, wobei er aus der Haft am 21.04.2016 bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren und unter Anordnung der Bewährungshilfe entlassen wurde. Der Beschwerdeführer verfügt über keinerlei Familienleben in Österreich. Er hat wohl ein Kind mit einer offenbar ebenfalls aus Afrika stammenden Frau, welche in Frankreich lebt, aber mit dieser und dem Kind keinerlei Kontakt. Der Beschwerde hat in Österreich Deutschkurse (A1) besucht und lediglich im Zuge des Strafvollzuges gearbeitet. Er ist Mitglied der XXXX in XXXX. Der Beschwerdeführer leidet unter keinen organischen und psychischen Problemen.Er wurde in Österreich mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 19.06.2015 Zl: römisch 40 wegen Paragraph 28 a, SMG und Paragraphen 223, 224, StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 27 Monaten verurteilt, wobei er aus der Haft am 21.04.2016 bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren und unter Anordnung der Bewährungshilfe entlassen wurde. Der Beschwerdeführer verfügt über keinerlei Familienleben in Österreich. Er hat wohl ein Kind mit einer offenbar ebenfalls aus Afrika stammenden Frau, welche in Frankreich lebt, aber mit dieser und dem Kind keinerlei Kontakt. Der Beschwerde hat in Österreich Deutschkurse (A1) besucht und lediglich im Zuge des Strafvollzuges gearbeitet. Er ist Mitglied der römisch 40 in römisch 40 . Der Beschwerdeführer leidet unter keinen organischen und psychischen Problemen. Zu Ghana wird folgendes festgestellt:
- Politische Lage Ghana ist eine Präsidialdemokratie. Staatspräsident und Regent der NDC (National Democratic Congress) ist John Dramani Mahama (AA 24.7.2015; vgl. GIZ 11.2015a). Dieser wurde bei den letzten Präsidentschaftswahlen am 7.12.2012 mit 50,7 Prozent der Stimmen im ersten Wahlgang zum Präsidenten gewählt (AA 7.2015a; vgl. AA 24.7.2015). Der Kandidat der größten Oppositionspartei, NPP (National Patriotic Party), kam auf 47,74 Prozent der Stimmen. Die Wahlbeteiligung lag bei 81 Prozent (AA 24.7.2015).Ghana ist eine Präsidialdemokratie. Staatspräsident und Regent der NDC (National Democratic Congress) ist John Dramani Mahama (AA 24.7.2015; vergleiche GIZ 11.2015a). Dieser wurde bei den letzten Präsidentschaftswahlen am 7.12.2012 mit 50,7 Prozent der Stimmen im ersten Wahlgang zum Präsidenten gewählt (AA 7.2015a; vergleiche AA 24.7.2015). Der Kandidat der größten Oppositionspartei, NPP (National Patriotic Party), kam auf 47,74 Prozent der Stimmen. Die Wahlbeteiligung lag bei 81 Prozent (AA 24.7.2015). Die Verfassung des Regierungssystems der Republik Ghana vom 7.1.1993 garantiert Parteienpluralismus, Gewaltenteilung und die Menschenrechte. Der Staatspräsident ist zugleich Regierungschef und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Seine Amtszeit beträgt vier Jahre, einmalige Wiederwahl ist möglich. Der Staatspräsident ernennt die Mitglieder des Kabinetts, die aber vom Parlament bestätigt werden müssen (GIZ 10.2015a). Neben der Regierung gibt es einen 25-köpfigen Staatsrat (Council of State), der bei der Gesetzgebung und wichtigen Personalentscheidungen eine beratende Funktion einnehmen kann. Des Weiteren gibt es einen Nationalen Sicherheitsrat, besetzt mit dem Staatspräsidenten, seinem Stellvertreter, mehreren Ministern, Spitzen des Militärs und der Polizei sowie der Nachrichtendienste (GIZ 10.2015a). Die Legislative besteht aus einem Einkammerparlament mit derzeit 275 Abgeordneten. Darüber hinaus verfügt jede Region über ein "House of Chiefs" und "District Assemblies" (GIZ 10.2015a). Für die Parlamentswahlen gilt das Mehrheitswahlrecht, somit erhält der jeweilige Wahlkreiskandidat mit den meisten Stimmen das Mandat. Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Die Legislaturperiode beträgt vier Jahre und deckt sich mit der Amtszeit des Staatspräsidenten. Die Wahlkommission hat durch ihre Kompetenz und Unabhängigkeit maßgeblich zur politischen Stabilisierung Ghanas beigetragen (GIZ 10.2015a). Ghanas Mehrparteiensystem bietet den Oppositionsparteien reichlich Gelegenheit, sich am politischen Prozess zu beteiligen. Die NPP und NDC dominieren das politische Bild. Das Land hat zwei friedliche, demokratische Machtwechsel zwischen den Präsidenten der NPP und NDC erlebt. Der Rechtsrahmen sieht eine gleichberechtigte Teilhabe am politischen Leben für verschiedene kulturelle, religiöse und ethnische Minderheiten des Landes vor (FH 28.1.2015). Die drei Gewalten sind voneinander getrennt; die Regierung ist dem Parlament verantwortlich. Die richterliche Gewalt ist laut Verfassung unabhängig (AA 7.2015a). Quellen AA - Auswärtiges Amt (7.2015a): Ghana - Innenpolitik ...; AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana; FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Ghana GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015a): Ghana - Geschichte und Staat ...
- Sicherheitslage Ghana kann als relativ stabil bezeichnet werden (EDA 24.11.2015). In der Provinz Northern Region, Upper West and East, wird die Sicherheitslage durch gelegentliche gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen lokalen Bevölkerungsgruppen beeinträchtigt (AA 24.11.2015; vgl. EDA 24.11.2015; BMEIA 24.11.2015), in der Upper East Region (Bawku-Disktrikte) haben Stammeskonflikte schon Todesopfer gefordert (EDA 24.11.2015). Durch die Konflikte in den oben erwähnten Regionen kann es auch zu einer Verschlechterung der örtlichen Versorgungslage durch Schließung von Geschäften kommen. Insgesamt hat sich die Lage gebessert, jedoch ist eine baldige Lösung dieser Konflikte nicht zu erwarten (AA 24.11.2015).Ghana kann als relativ stabil bezeichnet werden (EDA 24.11.2015). In der Provinz Northern Region, Upper West and East, wird die Sicherheitslage durch gelegentliche gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen lokalen Bevölkerungsgruppen beeinträchtigt (AA 24.11.2015; vergleiche EDA 24.11.2015; BMEIA 24.11.2015), in der Upper East Region (Bawku-Disktrikte) haben Stammeskonflikte schon Todesopfer gefordert (EDA 24.11.2015). Durch die Konflikte in den oben erwähnten Regionen kann es auch zu einer Verschlechterung der örtlichen Versorgungslage durch Schließung von Geschäften kommen. Insgesamt hat sich die Lage gebessert, jedoch ist eine baldige Lösung dieser Konflikte nicht zu erwarten (AA 24.11.2015). Quellen AA - Auswärtiges Amt, Ghana - Reise- und Sicherheitshinweise (24.11.2015) ...; BMEIA - Bundeministerium für Europa, Integration und Äußeres (24.11.2015): Ghana - Reiseinformation ... EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (24.11.2015): Reisehinweise für Ghana ...
- Rechtsschutz/Justizwesen Die Justiz ist unabhängig. Richterinnen und Richter genießen Immunität bei der Ausübung der richterlichen Gewalt, wenngleich immer wieder der Vorwurf politischer Einflussnahme der Exekutive auf die Justiz, vor allem auf das Oberste Gericht, erhoben wird. Allseits erheblich beklagt wird zudem die lange Verfahrensdauer von Strafgerichtsprozessen, denen oftmals eine sehr lange Untersuchungshaft vorangeht. Zugang zur Gerichtsbarkeit für mittellose Kläger ist nicht gewährleistet (AA 24.7.2015). In Ghana herrscht Rechtspluralismus, wobei das säkulare nationale Recht auf dem englischen Common Law basiert. Im Familien- und Privatrecht wird oft auch nach traditionellem Recht entschieden. Die Gerichtsbarkeit gliedert sich in den Obersten Gerichtshof (Supreme Court), der auch über Verfassungsklagen entscheidet, und die nachgeordneten Instanzen (Court of Appeal), High Courts, Regional Tribunals und die Fast Track Courts (GIZ 10.2015a). Die Accra Fast Track High Court und automatisierte Handelsgerichte haben die Geschwindigkeit und Effizienz gerichtlicher Verfahren erhöht, während eine gerichtliche Beschwerde-Einheit aktiv Fälle von juristischem Betrug untersucht (FH 28.1.2015; vgl. USDOS 24.6.2015).Die Accra Fast Track High Court und automatisierte Handelsgerichte haben die Geschwindigkeit und Effizienz gerichtlicher Verfahren erhöht, während eine gerichtliche Beschwerde-Einheit aktiv Fälle von juristischem Betrug untersucht (FH 28.1.2015; vergleiche USDOS 24.6.2015). Quellen AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana; FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Ghana GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015a): Ghana - Geschichte und Staat ...; USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Ghana ...
- Sicherheitsbehörden Die Tätigkeit der Polizei ist in der Verfassung verankert. Ihre Befugnisse sind im Wesentlichen im "Public Order Act" von 1994 normiert; das "Police Council" überwacht ihre Tätigkeit (AA 24.7.2015). Sie untersteht dem Innenministerium und ist für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung verantwortlich (USDOS 25.6.2015). Fallweise werden auch Militäreinheiten zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung eingesetzt (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 24.7.2015).Die Tätigkeit der Polizei ist in der Verfassung verankert. Ihre Befugnisse sind im Wesentlichen im "Public Order Act" von 1994 normiert; das "Police Council" überwacht ihre Tätigkeit (AA 24.7.2015). Sie untersteht dem Innenministerium und ist für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung verantwortlich (USDOS 25.6.2015). Fallweise werden auch Militäreinheiten zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung eingesetzt (USDOS 25.6.2015; vergleiche AA 24.7.2015). Die Tätigkeit des Geheimdienstes BNI (Bureau of National Investigations), der dem Nationalen Sicherheitsberater untersteht, ist im "Security and Intelligence Agencies Act" von 1996 geregelt (AA 24.7.2015). Das BNI behandelt Fälle, die entscheidend für die Staatsicherheit sind. Die Polizei unterhält in Accra spezialisierte Einheiten für Mord, Forensik, häusliche Gewalt, Menschenhandel, Visumsbetrug, Drogen und Cyberkriminalität. Solche Einheiten sind aufgrund von Mängeln nicht bundesweit verfügbar. Polizeigewalt, Korruption, Schlampereien, Nachlässigkeit und Straflosigkeit stellen ein Problem dar (USDOS 25.6.2015). Nach glaubhaften Informationen kommt es mangels ausreichender Kontrolle durch die Zivilbehörden bisweilen zu eigenmächtigem Handeln der Sicherheitskräfte. Hierbei kommt es zu Menschenrechtsverletzungen (AA 24.7.2015). Quellen AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana; USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Ghana ...
- Folter und unmenschliche Behandlung Folter ist durch die Verfassung verboten. Seit 7.9.2000 ist Ghana an das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CAT) gebunden. Es gibt Presseberichte, wonach Personen im Zuge von Strafvollzug oder Strafverfolgung zur Einschüchterung oder zwecks Erpressung von Geständnissen körperlich misshandelt wurden, und zwar sowohl von der Polizei als auch von der Armee. Selbst der UN-Sonderberichterstatter hat anlässlich seines Besuchs Ende 2013 Fälle von körperlicher Gewalt gegen Festgenommene konstatiert (AA 24.7.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Es gibt jedoch keine Anzeichen dafür, dass es sich hierbei um verbreitete und systematische Folterungen handelt, obwohl derartige Vorfälle auch durch die Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ) bestätigt und verurteilt werden. Es kommt fast nie zur Anzeige. Die Regierung hat 2013 Sensibilisierungskampagnen lanciert, um das Problem der Folter und unmenschlichen Behandlung mehr in den Fokus der Öffentlichkeit zu rücken. In den letzten Jahren wurden mehrfach Todesfälle durch Einsatz von Polizeigewalt bei Festnahmen und Polizeieinsätzen bekannt. Alle Vorfälle wurden polizeilich untersucht und fanden ein ausführliches Medienecho (AA 24.7.2015).Folter ist durch die Verfassung verboten. Seit 7.9.2000 ist Ghana an das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CAT) gebunden. Es gibt Presseberichte, wonach Personen im Zuge von Strafvollzug oder Strafverfolgung zur Einschüchterung oder zwecks Erpressung von Geständnissen körperlich misshandelt wurden, und zwar sowohl von der Polizei als auch von der Armee. Selbst der UN-Sonderberichterstatter hat anlässlich seines Besuchs Ende 2013 Fälle von körperlicher Gewalt gegen Festgenommene konstatiert (AA 24.7.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015). Es gibt jedoch keine Anzeichen dafür, dass es sich hierbei um verbreitete und systematische Folterungen handelt, obwohl derartige Vorfälle auch durch die Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ) bestätigt und verurteilt werden. Es kommt fast nie zur Anzeige. Die Regierung hat 2013 Sensibilisierungskampagnen lanciert, um das Problem der Folter und unmenschlichen Behandlung mehr in den Fokus der Öffentlichkeit zu rücken. In den letzten Jahren wurden mehrfach Todesfälle durch Einsatz von Polizeigewalt bei Festnahmen und Polizeieinsätzen bekannt. Alle Vorfälle wurden polizeilich untersucht und fanden ein ausführliches Medienecho (AA 24.7.2015). In den Medien bekannt gewordene Fälle der Misshandlung von Straftätern oder Untersuchungshäftlingen führen oft zu medienwirksamer polizeilicher Aufklärungstätigkeit. Dabei werden die beschuldigten Sicherheitskräfte von der Presse zur Schau gestellt und unehrenhaft aus dem Dienst entlassen. Über mögliche strafrechtliche Konsequenzen erfährt die Öffentlichkeit wenig (AA 24.7.2015). Menschenrechtsverletzungen und polizeiliches Fehlverhalten werden auch mit Hilfe der Polizeieinheit für Auskunft und berufsethische Grundsätze - Police Intelligence and Professional Standards Unit (PIPS) - aufgeklärt (USDOS 25.6.2015). Quellen AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana; USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Ghana ...
- Korruption Korruption ist
Berichten von Medien und NGOs innerhalb der Regierung verbreitet.
der jüngsten Worldwide Governance Indicators der Weltbank ist Korruption ein Problem in Ghana (USDOS 25.6.2015). Der neueste Korruptionsindex (CPI) von Transparency International für Ghana zeigt eine minimale Verbesserung (GIZ 10.2015b) und liegt aktuell auf Rang 61 von 174 weltweit (GIZ 10.2015a). Der Kampf gegen Korruption besitzt bislang keine Priorität. Das kann sich angesichts der anstehenden Strukturreformen in enger Abstimmung mit dem IWF tendenziell ändern (GIZ 10.2015b). Korruption und Untreue beim Umgang mit öffentlichen Mitteln werden in der Öffentlichkeit oft thematisiert (AA 7.2015a). Trotz Berichterstattung von Korruptionsskandalen in den Medien fehlt die Bereitschaft der Regierung, rechtliche und institutionelle Rahmenbedingungen zu schaffen, um diese zu bekämpfen (FH 28.1.2015). Der Nationale Anti-Korruptions-Aktionsplan (NACAP), im Juli vom Parlament einstimmig angenommen, stellt ein Konzept zur Bekämpfung der Korruption und Durchsetzung geltender Gesetze in den öffentlichen, privaten und gemeinnützigen Sektoren dar (FH 28.1.2015; vgl. USDOS 25.6.2015).
diesem Aktionsplan der Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ) soll gegen Menschenrechtsverletzungen, öffentliche Korruption und Machtmissbrauch vorgegangen werden. Die Kommission ist befugt, Strafen für Verstöße zu empfehlen (USDOS 25.6.2015).Der Nationale Anti-Korruptions-Aktionsplan (NACAP), im Juli vom Parlament einstimmig angenommen, stellt ein Konzept zur Bekämpfung der Korruption und Durchsetzung geltender Gesetze in den öffentlichen, privaten und gemeinnützigen Sektoren dar (FH 28.1.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015).
diesem Aktionsplan der Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ) soll gegen Menschenrechtsverletzungen, öffentliche Korruption und Machtmissbrauch vorgegangen werden. Die Kommission ist befugt, Strafen für Verstöße zu empfehlen (USDOS 25.6.2015). Quellen AA - Auswärtiges Amt, Innenpolitik (7.2015a) ...; AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana; FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Ghana GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015a): Ghana - Geschichte und Staat ...; GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015b): Ghana - Wirtschaft und Entwicklung ...; USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Ghana ...
- Allgemeine Menschenrechtslage Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von Rasse, Geschlecht, Behinderung, Sprache oder gesellschaftlicher Stellung; jedoch werden diese gesetzlichen Bestimmungen in der Regel nicht umgesetzt (USDOS 25.6.2015). Die Grundfreiheiten und Menschenrechte sind in der Verfassung eingehend definiert und garantiert. In Art. 21 sind die politischen Grundrechte auf freie Meinungsäußerung, Pressefreiheit sowie die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit niedergelegt. Geschützt und überwacht wird die Menschenrechtslage in Ghana durch die in der Verfassung verankerte unabhängige nationale Menschenrechtskommission Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ). In einigen Fällen ist es aufgrund der Untersuchungsergebnisse zu Rücktritten oder Amtsenthebungen der betroffenen Personen gekommen (AA 24.7.2015).Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von Rasse, Geschlecht, Behinderung, Sprache oder gesellschaftlicher Stellung; jedoch werden diese gesetzlichen Bestimmungen in der Regel nicht umgesetzt (USDOS 25.6.2015). Die Grundfreiheiten und Menschenrechte sind in der Verfassung eingehend definiert und garantiert. In Artikel 21, sind die politischen Grundrechte auf freie Meinungsäußerung, Pressefreiheit sowie die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit niedergelegt. Geschützt und überwacht wird die Menschenrechtslage in Ghana durch die in der Verfassung verankerte unabhängige nationale Menschenrechtskommission Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ). In einigen Fällen ist es aufgrund der Untersuchungsergebnisse zu Rücktritten oder Amtsenthebungen der betroffenen Personen gekommen (AA 24.7.2015). Auch wenn Ghana den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte ratifiziert hat, fehlt es noch immer an einer vollständigen Umsetzung der Vorschriften in nationales Recht. Nur wenige wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte haben Verfassungsrang und selbst diese Rechte sind bisher nicht gerichtlich durchsetzbar. Seit 2011 können selbst Privatpersonen und NROs im Falle von MR-Verletzungen den afrikanischen Gerichtshof für Menschenrechte anrufen (AA 24.7.2015). Zu den wichtigsten Menschenrechtsproblemen gehören Menschenhandel, ausbeuterische Kinderarbeit, einschließlich der Kinderzwangsarbeit, wie auch harte und lebensbedrohliche Bedingungen in den Gefängnissen. Weitere Menschenrechtsprobleme sind die Anwendung exzessiver Gewalt durch die Polizei, Vergewaltigung, willkürliche Festnahmen von Journalisten oder längere Untersuchungshaft, Korruption auf allen Ebenen der Regierung, gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen, Gewalt gegen Frauen und Kinder, darunter weibliche Genitalverstümmelung (FGM/C), gesellschaftliche Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen und Menschen mit HIV/AIDS sowie von Lesben, Homosexuellen, Bisexuellen und Transgender-Personen (LGBT), ethnische Diskriminierung und Selbstjustiz. Trotz Bemühungen seitens der Regierung stellt die Straflosigkeit ein Problem dar (USDOS 25.6.2015). Die Meinungs- und Pressefreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden auch in der Regel eingehalten (AA 7.2015a; vgl. FH 28.1.2015; GIZ 10.2015a). Ghana hat eine vielfältige und lebendige Medienlandschaft entwickelt. Das Land verfügt über staatliche und private Fernseh- und Radiosender und mehrere unabhängige Zeitungen und Zeitschriften und hat auch im elektronischen und digitalen Sektor Fortschritte vorzuweisen. Allerdings kommt es zu Einschränkungen der Pressefreiheit durch Regierungsbehörden (FH 28.1.2015; vgl. GIZ 10.2015a). Die beiden größten Tageszeitungen sind in staatlichem Besitz, daneben erscheint eine Vielzahl (ca. 1.200) von privaten, unabhängigen Zeitungen. Mehrere oppositionsnahe und einige unabhängige Zeitungen sind extrem regierungskritisch. Kritisiert werden insbesondere die breit angelegten Einschränkungen der Pressefreiheit im Hinblick auf das Amt des Präsidenten, des Vizepräsidenten sowie des Kabinetts (AA 24.7.2015).Die Meinungs- und Pressefreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden auch in der Regel eingehalten (AA 7.2015a; vergleiche FH 28.1.2015; GIZ 10.2015a). Ghana hat eine vielfältige und lebendige Medienlandschaft entwickelt. Das Land verfügt über staatliche und private Fernseh- und Radiosender und mehrere unabhängige Zeitungen und Zeitschriften und hat auch im elektronischen und digitalen Sektor Fortschritte vorzuweisen. Allerdings kommt es zu Einschränkungen der Pressefreiheit durch Regierungsbehörden (FH 28.1.2015; vergleiche GIZ 10.2015a). Die beiden größten Tageszeitungen sind in staatlichem Besitz, daneben erscheint eine Vielzahl (ca. 1.200) von privaten, unabhängigen Zeitungen. Mehrere oppositionsnahe und einige unabhängige Zeitungen sind extrem regierungskritisch. Kritisiert werden insbesondere die breit angelegten Einschränkungen der Pressefreiheit im Hinblick auf das Amt des Präsidenten, des Vizepräsidenten sowie des Kabinetts (AA 24.7.2015). Es gibt Berichte, wonach es zu Übergriffen durch Militär, Polizei und Sicherheitskräfte gekommen sei. Um Repressalien zu vermeiden, kommt es vereinzelt zu Selbstzensur. Berichterstattungen über Korruption und Machtmissbrauch führen teilweise zu Zivilklagen und Verurteilungen von Journalisten und zu extrem hohen Schadenersatzzahlungen. Auch diese Entwicklung begünstigt eine wirtschaftlich motivierte Selbstzensur der Medien. Im jährlich veröffentlichten Worldwide Press Freedom Index von "Reporter ohne Grenzen" belegt Ghana 2014 Rang 27 von insgesamt 180 Staaten und schneidet somit gut ab im internationalen Vergleich (AA 24.7.2015; vgl. GIZ 10.2015a).Es gibt Berichte, wonach es zu Übergriffen durch Militär, Polizei und Sicherheitskräfte gekommen sei. Um Repressalien zu vermeiden, kommt es vereinzelt zu Selbstzensur. Berichterstattungen über Korruption und Machtmissbrauch führen teilweise zu Zivilklagen und Verurteilungen von Journalisten und zu extrem hohen Schadenersatzzahlungen. Auch diese Entwicklung begünstigt eine wirtschaftlich motivierte Selbstzensur der Medien. Im jährlich veröffentlichten Worldwide Press Freedom Index von "Reporter ohne Grenzen" belegt Ghana 2014 Rang 27 von insgesamt 180 Staaten und schneidet somit gut ab im internationalen Vergleich (AA 24.7.2015; vergleiche GIZ 10.2015a). Das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden in der Regel eingehalten. Genehmigungen für Meetings und Demonstrationen sind nicht erforderlich (AA 7.2015a; vgl. AA 24.7.2015; FH 28.1.2015). Kritik an gesellschaftlichen Zuständen, politischen Entscheidungen und in religiösen Angelegenheiten kann jederzeit öffentlich vorgebracht werden (AA 24.7.2015).Das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden in der Regel eingehalten. Genehmigungen für Meetings und Demonstrationen sind nicht erforderlich (AA 7.2015a; vergleiche AA 24.7.2015; FH 28.1.2015). Kritik an gesellschaftlichen Zuständen, politischen Entscheidungen und in religiösen Angelegenheiten kann jederzeit öffentlich vorgebracht werden (AA 24.7.2015). Quellen °AA - Auswärtiges Amt, Innenpolitik (7.2015a) ...; AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana; FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Ghana GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015a): Ghana - Geschichte und Staat ...; USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Ghana ...
- Religionsfreiheit Wie die meisten afrikanischen Staaten ist auch Ghana ein multireligiöses Land. Weit mehr als 60 Prozent bekennen sich zum Christentum, annähernd 20 Prozent zum Islam, und auch traditionelle Religionen, verkörpert durch Könige und Chiefs, spielen nach wie vor eine gewichtige gesellschaftliche Rolle (AA 7.2015a). Die Gesellschaft ist in Religionsfragen sehr tolerant, interreligiöse Konflikte sind selten und entstehen meistens aus persönlichen Auseinandersetzungen, die keinen religiösen Hintergrund haben. Die Religionsfreiheit wird respektiert; die Regierung bemüht sich um ausgewogene Vertretung der großen Religionen und berücksichtigt christliche wie muslimische Feiertage gleichermaßen. In der amtierenden Regierung sind einige Minister muslimischen Glaubens vertreten. Fälle von Antisemitismus sind nicht bekannt (AA 24.7.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Religion und das Praktizieren von Religion ist keine Privatsache, sondern fester Bestandteil des Alltags, und die Religionsgemeinschaften sind zudem fester Bestandteil des politischen Systems. Dabei dominiert die christliche Religion das Straßenbild. Demgegenüber spielen der Islam und seine Selbstdarstellung in Ghana nur eine Nebenrolle. Lediglich die islamische Sondergemeinschaft der Ahmadiyya ist unübersehbar. Denn außer ihren Moscheen betreiben sie recht erfolgreich Krankenhäuser, Schulen und theologische Bildungseinrichtungen (GIZ 10.2015c; vgl. USDOS 25.6.2015). Ghana zeichnet sich auch durch die religiöse Toleranz der Regierung und der Religionsgemeinschaften aus (AA 7.2015a; vgl. USDOS 14.10.2015).Wie die meisten afrikanischen Staaten ist auch Ghana ein multireligiöses Land. Weit mehr als 60 Prozent bekennen sich zum Christentum, annähernd 20 Prozent zum Islam, und auch traditionelle Religionen, verkörpert durch Könige und Chiefs, spielen nach wie vor eine gewichtige gesellschaftliche Rolle (AA 7.2015a). Die Gesellschaft ist in Religionsfragen sehr tolerant, interreligiöse Konflikte sind selten und entstehen meistens aus persönlichen Auseinandersetzungen, die keinen religiösen Hintergrund haben. Die Religionsfreiheit wird respektiert; die Regierung bemüht sich um ausgewogene Vertretung der großen Religionen und berücksichtigt christliche wie muslimische Feiertage gleichermaßen. In der amtierenden Regierung sind einige Minister muslimischen Glaubens vertreten. Fälle von Antisemitismus sind nicht bekannt (AA 24.7.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015). Religion und das Praktizieren von Religion ist keine Privatsache, sondern fester Bestandteil des Alltags, und die Religionsgemeinschaften sind zudem fester Bestandteil des politischen Systems. Dabei dominiert die christliche Religion das Straßenbild. Demgegenüber spielen der Islam und seine Selbstdarstellung in Ghana nur eine Nebenrolle. Lediglich die islamische Sondergemeinschaft der Ahmadiyya ist unübersehbar. Denn außer ihren Moscheen betreiben sie recht erfolgreich Krankenhäuser, Schulen und theologische Bildungseinrichtungen (GIZ 10.2015c; vergleiche USDOS 25.6.2015). Ghana zeichnet sich auch durch die religiöse Toleranz der Regierung und der Religionsgemeinschaften aus (AA 7.2015a; vergleiche USDOS 14.10.2015). Der Norden des Landes ist traditionell muslimisch (zumeist Sunniten, Tijanis und Ahmadis), die südliche Küstenregion eher christlich orientiert. Allerdings wenden sich die muslimischen Vertreter gegen diese Zahlen, da sie der Ansicht sind, dass etwa 30% der Bevölkerung Muslime sind, und kritisieren, dass der muslimische Bevölkerungsanteil bewusst als deutlich zu gering dargestellt wird, um diese Gruppe politisch zu marginalisieren (AA 24.7.2015). Quellen °AA - Auswärtiges Amt, Innenpolitik (7.2015a) ...; AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana; GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015c): Ghana - Gesellschaft ...; USDOS - US Department of State (14.10.2015): 2014 Report on International Religious Freedom - Ghana .
- Ethnische Minderheiten Die Verfassung verbietet jede Art von Diskriminierung aufgrund ethnischer Zugehörigkeit. Es gibt keine gezielte Ausgrenzung einzelner gesellschaftlicher Gruppen mit einer gemeinsamen Gruppenidentität und auch keine Hasspropaganda gegen Minderheiten in den Medien. Die Regierung bemüht sich um einen Ausgleich zwischen den Ethnien und versucht, die Bedeutung ethnischer Unterschiede abzuschwächen (AA 24.07.2015). Ghana ist ein multiethnisches Land, in dem die Akan-Völker (47,5 Prozent) in Zentralghana und im Südwesten, die Mole-Dagbani (16,6 Prozent) im Norden und die im Grenzgebiet zu Togo lebenden Ewe (13,9 Prozent), etwa dreiviertel der Bevölkerung darstellen, wobei die Akan-Völker mit annähernd 50 Prozent dominieren. Die Ga.Adangme (7,4 Prozent) leben im Großraum Accra und im Südosten (AA vom 24.07.2015; vgl. CIA 28.10.2015). Die etwa 70 Sprachen gehören fast durchweg zum Sprachstamm des Niger-Kongo. Dabei zählen die meisten Sprachen im Norden zur Unterfamilie der Gur- und in den übrigen Landesteilen zur Unterfamilie der Kwa-Sprachen. Lediglich die tschadische Sprache Hausa zählt zum Sprachstamm des Afro-Asiatischen (GUZ 10.2015c).Ghana ist ein multiethnisches Land, in dem die Akan-Völker (47,5 Prozent) in Zentralghana und im Südwesten, die Mole-Dagbani (16,6 Prozent) im Norden und die im Grenzgebiet zu Togo lebenden Ewe (13,9 Prozent), etwa dreiviertel der Bevölkerung darstellen, wobei die Akan-Völker mit annähernd 50 Prozent dominieren. Die Ga.Adangme (7,4 Prozent) leben im Großraum Accra und im Südosten (AA vom 24.07.2015; vergleiche CIA 28.10.2015). Die etwa 70 Sprachen gehören fast durchweg zum Sprachstamm des Niger-Kongo. Dabei zählen die meisten Sprachen im Norden zur Unterfamilie der Gur- und in den übrigen Landesteilen zur Unterfamilie der Kwa-Sprachen. Lediglich die tschadische Sprache Hausa zählt zum Sprachstamm des Afro-Asiatischen (GUZ 10.2015c). Das System der traditionellen Eliten ist stark ausgebildet, und die sogenannten Chiefs haben großen Einfluss. Innerhalb dieses Systems entstehen gelegentlich Nachfolge- oder Anspruchsstreitigkeiten um Landbesitz und/oder um die Führerschaft in der Volksgruppe. Erschwerend wirkt sich aus, dass die Konfliktparteien meistens stark entlang der NPP-NDC-Linien politisiert sind oder politische Konflikte vorgeschoben werden (AA 24.07.2015). Quellen: -Strichaufzählung CIA –Central Intelligence Agency (28.10.2015): The World Fact Book – Ghana htpps.//www.cia.gov/library/publications/resources/the-world-factbook/geos/gh.html, Zugriff am 20.11.2015 -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (24.07.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana -Strichaufzählung GUZ – Deutsche Gesellschaft für Jnternationale Zusammenarbeit (10.2015c): Ghana – Gesellschaft, http://liportal.giz.de/ghana/gesellschaft, Zugriff am 20.11.2015
- Grundversorgung/Wirtschaft Die Situation am Arbeitsmarkt hat sich in den vergangenen zehn Jahren im Zuge der Globalisierung und des Regierungsrückzugs aus der direkten Produktionswirtschaft gewandelt (IOM 10.2014). Ghana besitzt inzwischen den 'Lower-Middle-Income Status', was auf die positiven Veränderungen im Land in der ansonsten krisenanfälligen westafrikanischen Subregion hinweist. Ghanas Außenhandel konzentriert sich auf Südafrika, die EU, China, Indien, die USA und Vietnam. Sowohl Handels- als auch Leistungsbilanz sind negativ. Fast die Hälfte der Agrar- und Bergbauprodukte (Kakao, Edelhölzer, Gold, Erze, Erdöl), und das zu etwa gleichen Teilen, gehen nach Südafrika und in die EU (GIZ 10.2015b). Dennoch verschlechtert sich die wirtschaftliche Lage zunehmend. Ghana leidet derzeit unter einer hohen Inflation und einem Währungsverfall. Zum zweiten Mal innerhalb von fünf Jahren muss Ghana den Internationalen Währungsfonds um Unterstützung bitten (AA 24.7.2015). Die Hauptakteure auf dem Arbeitsmarkt sind die durch den Arbeitgeberverband (GEA) vertretenen Arbeitgeber, die Ghanaische Gewerkschaft (TUC) und die Regierung. Diese drei Organisationen bilden zusammen das Tripartite Committe, welches den Minimallohn festlegt. Die sogenannte "Single Spine Pay Policy" ist die neue Zahlungspolitik in Ghana, die die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes motivieren soll, die Servicebereitstellung und Produktivität zu steigern (IOM 10.2014). Die Landwirtschaft bleibt weiterhin ein wichtiger Beschäftigungssektor für die wirtschaftlich aktive Bevölkerung, gefolgt von der Produktion, dem Transportwesen und dem Handel. Der Privatsektor ist der bedeutendste Arbeitgeber des Landes, der öffentliche Sektor der zweitgrößte (IOM 10.2014). Ca. 25 Prozent der Bevölkerung lebt unter der Armutsgrenze (AA 24.7.2015). Das Mindestalter für reguläre Beschäftigung liegt bei 16 Jahren, Kinderarbeit stellt jedoch ein ernstzunehmendes Problem dar (IOM 10.2014). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist trotz weit verbreiteter Armut gewährleistet (AA 24.7.2015). Quellen AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana; GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015b): Ghana, Wirtschaft und Entwicklung IOM - International Organization for Migration (10.2014): Ghana - Country Fact Sheet 2014 ...
- Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung in Ghana unterscheidet sich wesentlich im ländlichen und urbanen Bereich. Die ländliche Gesundheitsversorgung wird hauptsächlich durch staatliche Regional- und Provinzhospitäler oder kirchliche Gesundheitseinrichtungen gewährleistet. Darüber hinaus gibt es einige Diagnostikzentren mit neuesten bildgebenden Verfahren, wie CT, Kernspintomographie, digitales Röntgen, etc., obwohl auch einige Fachgebiete im urbanen Bereich unterversorgt sind und es zu Engpässen kommt. Viele städtische Apotheken haben ein breites Produktangebot und können, falls notwendig, auch schnell spezielle Medikamente einführen. Für häufige Infektionskrankheiten (Malaria, Tuberkulose, HIV, Lepra) gibt es nationale Kontrollprogramme und mittels internationaler Hilfe (Global Fund, USAID, EU) konnte im ganzen Land ein Netzwerk von Kliniken entstehen, wo flächendeckend Behandlungen durchgeführt werden (AA 24.7.2015). In Ghana gibt es ein allgemeines Gesundheitssystem, das seit 2003 gesetzlich verankerte National Health Insurance Scheme (NHIS). Seitdem ist die Sterberate gesunken und die Patientenzahl gestiegen. Die aufsehende Behörde ist die National Health Insurance Authority, die die Aufsicht über einzelne Versicherungen hat. Das Gesundheitssystem hat fünf Ebenen: Gesundheitsstationen, die die erste Ebene für ländliche Gegenden darstellen, Gesundheitszentren und Gesundheitskliniken, Bezirkskrankenhäuser, Regionalkrankenhäuser und tertiäre Krankenhäuser. Die Gesundheitsversorgung ist über das Land hinweg sehr unterschiedlich: Städtische Gegenden sind, mit den meisten Krankenhäusern, Kliniken und Apotheken im Land, gut versorgt. In ländlichen Gegenden gibt es allerdings keine moderne medizinische Versorgung. Patienten verlassen sich dort entweder auf traditionelle afrikanische Medizin oder reisen sehr weit, um medizinisch versorgt zu werden. 2013 lag die Lebenserwartung bei der Geburt bei 66 Jahren, davon bei 65 Jahren für Männer und 67 Jahren für Frauen, die Säuglingssterblichkeit liegt bei 39 pro 1.000 Lebendgeburten (IOM 10.2014). 97,5 Prozent der Bevölkerung haben Zugang zur primären Gesundheitsversorgung. Zur Zeit verfügt Ghana über 1.433 staatliche Gesundheitseinrichtungen, dies sind im Detail: 70 Distriktkrankenhäuser, 21 Krankenhäuser, 10 Polikliniken, 692 Gesundheitszentren, 640 Kliniken, Geburtshilfezentren, etc. Zusätzlich existieren 1.299 private oder halbstaatliche medizinische Einrichtungen. Weitere Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen sollen in verschiedenen Regionen ebenfalls fertiggestellt werden. Das Hauptaugenmerk liegt derzeit auf einem 5-Jahres-Programm zur Verbesserung des Gesundheitssektors und auf dem GPRS-Programm, einem Programm zur Linderung der Armut in Ghana. Es werden besonders Verhütungsmittel, Tuberkulosemedikamente, Gegengifte für Schlangenbisse, Impfung gegen Tollwut, Impfung gegen Meningitis und antiretrovirale Medikamente angeschafft (IOM 10.2014). Quellen °AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana; IOM - International Organization for Migration (10.2014): Ghana - Country Fact Sheet 2014 ...
- Behandlung nach Rückkehr Es existieren in Ghana keine Programme zur Unterstützung von Rückkehrern. Letztere sollten daher über finanzielle Rücklagen oder eine Familienstruktur im Land verfügen. Verantwortlich für die Reintegration von Rückkehrern und anderen Heimatlosen ist das Department of Social Welfare. Es gibt kein Programm, das sich ausschließlich mit der Reintegration von Rückkehrern befasst. Angestellte Sozialarbeiter betreuen und unterstützen die Rückkehrer (vor allem Jugendliche) bei der Reintegration und bieten ihre Hilfe an. Es gibt keine öffentliche oder private Institution in Ghana, die explizit für Rückkehrer direkte finanzielle Unterstützung oder Verwaltungshilfe bereitstellt. Auch Rückkehrer haben Zugang zu Mikrokrediten und vergleichbaren Programmen, die das Unternehmertum und das Wachstum des privaten Sektors fördern. Für den Fall, dass der Rückkehrer finanzielle Unterstützung benötigt, kann unter Vorlage eines Business Plans beim oben genannten Amt ein Antrag auf Finanzierungshilfe gestellt werden (IOM 10.2014). Quellen IOM - International Organization for Migration (10.2014): Ghana - Country Fact Sheet 2014, http://www.bamf/de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_ghana-dl_de.pdf?_blob=publicationFile, Zugriff am 20.11.2015 Zum Brand des Einkaufszentrums "XXXX” wird folgendes festgestellt: Das Feuer brach am 10.05.2012 um 17:30 Uhr im sechsten Stock des Geschäfts und Bürozentrums "XXXX" aus. Das Gebäude, das Geschäfte und Büros für die Parlamentsmitglieder beinhalten sollte, zumal es direkt hinter dem Parlament gelegen ist, war damals noch im Bau und sollte plangemäß im August 2012 fertig gestellt werden. Der Schaden durch den Brand ist minimal. Vermutlich ist der Brand im Zuge von Schweißarbeiten entstanden, Hinweise auf eine Brandstiftung haben sich nicht ergeben. Es hat dabei keine Verletzten oder Toten gegeben. Quellen: http://www.ghanaweb.com/GhanaHomePage/News/Archive/artikel.php?ID=238598# https://wwwmodernghana.com/news/394767/1/XXXX Beweis wurde erhoben (im vorliegenden Verfahren) durch Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion XXXX, am 19.07.2016, durch Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, am 10.08.2016, durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.11.2016, durch Einsichtnahme in den Bescheid der EAST Ost vom 24.09.2013, Zahl: XXXX, sowie die Erstbefragung zur gleichen Zahl, durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verfahrensakt, insbesondere den angefochtenen Bescheid, durch Vorlage von Deutschkursbestätigungen im Niveau A1, eines Berichts der Bewährungshilfe (XXXX) durch den Beschwerdeführer bzw. seine Vertretung, durch Vorhalt des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation sowie des aktuellen Berichtes des Deutschen Auswärtigen Amtes durch das Bundesverwaltungsgericht sowie schließlich durch Einsichtnahme in den den Beschwerdeführer betreffenden Strafregisterauszug.Beweis wurde erhoben (im vorliegenden Verfahren) durch Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion römisch 40 , am 19.07.2016, durch Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, am 10.08.2016, durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.11.2016, durch Einsichtnahme in den Bescheid der EAST Ost vom 24.09.2013, Zahl: römisch 40 , sowie die Erstbefragung zur gleichen Zahl, durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verfahrensakt, insbesondere den angefochtenen Bescheid, durch Vorlage von Deutschkursbestätigungen im Niveau A1, eines Berichts der Bewährungshilfe (römisch 40 ) durch den Beschwerdeführer bzw. seine Vertretung, durch Vorhalt des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation sowie des aktuellen Berichtes des Deutschen Auswärtigen Amtes durch das Bundesverwaltungsgericht sowie schließlich durch Einsichtnahme in den den Beschwerdeführer betreffenden Strafregisterauszug.
- Beweiswürdigung: Die allgemeinen Feststellungen zu Ghana sind einem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation entnommen, die nicht nur für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, sondern insbesondere auch für Bundesverwaltungsgericht (§ 5 Abs. 6 BFA-G), zuständig ist, in dem auch die Bezug habenden Primärquellen genauestens aufgelistet sind. Diese aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, das auf zahlreichen seriösen staatlichen und nichtstaatlichen internationalen Quellen beruht, wurde dem Parteiengehör unterzogen, wobei die Beschwerdeführervertreterin dieses nicht ausdrücklich kritisiert hat, sondern den Rechtstandpunkt ihres Mandanten hervorgestrichen hat und noch ergänzende Länderdokumente, insbesondere zur wirtschaftlichen Situation in Ghana, zitiert hat.Die allgemeinen Feststellungen zu Ghana sind einem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation entnommen, die nicht nur für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, sondern insbesondere auch für Bundesverwaltungsgericht (Paragraph 5, Absatz 6, BFA-G), zuständig ist, in dem auch die Bezug habenden Primärquellen genauestens aufgelistet sind. Diese aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, das auf zahlreichen seriösen staatlichen und nichtstaatlichen internationalen Quellen beruht, wurde dem Parteiengehör unterzogen, wobei die Beschwerdeführervertreterin dieses nicht ausdrücklich kritisiert hat, sondern den Rechtstandpunkt ihres Mandanten hervorgestrichen hat und noch ergänzende Länderdokumente, insbesondere zur wirtschaftlichen Situation in Ghana, zitiert hat. Ergänzend wurden die in dem angefochtenen Bescheid wiedergegebenen (und daher auch dem Beschwerdeführer bekannten) Dokumente, die sich auf den von dem Beschwerdeführer ins Treffen gezogenen Brand in dem Geschäftszentrum "XXXX" beziehen, unter Nennung der Quellen zusammengefasst, wobei es sich um bei Ghanaweb.com um eine nichtstaatliche offene Quelle (ähnlich wie Wikipedia) und es sich bei modernghana.com um den führenden (privaten) Onlinenachrichtendienst in Ghana handelt. In wesentlichen Punkten ist auch eine gute Übereinstimmung der beiden Quellen feststellbar, sodass das Bundesverwaltungsgericht einerseits von dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, gegen dessen Aktualität keine amtswegigen Bedenken obwalten, und den beiden zitierten Quellen zum Brand des in Rede stehenden Geschäftskomplexes ausgeht. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt: Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR
- GP; AB 328 BlgNR
- GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR
- GP; Ausschussbericht 328 BlgNR
- GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
- Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
- Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
- Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
- Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.). Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl: 203.037- 0/IV/29/98 uva.m.) Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist in zahlreichen, vor allem relevanten Passagen äußerst vage, oberflächlich und kursorisch: Beispielsweise wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, möglichst detailliert seine Fluchtgründe zu schildern. Er führte aber nur kursorisch und oberflächlich aus, dass er demonstriert habe und dass sein Leben in Gefahr gewesen sei, weil er eine Protestkundgebung organisiert habe. Er konnte auch nichts Näheres über diese Protestkundgebung sagen, obwohl er ausdrücklich dazu aufgefordert wurde, sondern gab lediglich an, dass es mehr als 50 Teilnehmer gegeben hätte und dass die Protestkundgebung in XXXX stattgefunden habe.Beispielsweise wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, möglichst detailliert seine Fluchtgründe zu schildern. Er führte aber nur kursorisch und oberflächlich aus, dass er demonstriert habe und dass sein Leben in Gefahr gewesen sei, weil er eine Protestkundgebung organisiert habe. Er konnte auch nichts Näheres über diese Protestkundgebung sagen, obwohl er ausdrücklich dazu aufgefordert wurde, sondern gab lediglich an, dass es mehr als 50 Teilnehmer gegeben hätte und dass die Protestkundgebung in römisch 40 stattgefunden habe. Das Beschwerdevorbringen enthält auch zahlreiche Widersprüche: Schon bei der Angabe des Geburtsortes machte der Beschwerdeführer bei seinem ersten und dem nunmehr verfahrensgegenständlichen zweiten Asylantrag widersprüchliche Angaben, indem er zunächst behauptete, in XXXX geboren zu sein und dann bei den vorliegendem Antrag auf internationalen Schutz angab, in XXXX zur Welt gekommen zu sein. Während er beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Ausreisealter von 13 Jahren angab (AS 59), behauptete er widersprüchlich dazu beim Bundesverwaltungsgericht im Zeitpunkt der Ausreise 19 Jahre alt gewesen zu sein. Auch innerhalb seines Vorbringens zu seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz machte er widersprüchliche Angaben, indem er bei der Erstbefragung (AS 9) behauptete, dass die Zerstörung des in Rede stehenden Geschäftszentrums von der Regierung ausgegangen sei, während er widersprüchlich in der Beschwerdeverhandlung angab, dass er gar nicht wisse, von wem die Zerstörung ausgegangen sei. Während er bei der Ersteinvernahme (AS 9) angab, dass das Einkaufszentrum bombardiert worden sei, behauptete er beim BFA (AS 59) und in der Beschwerdeverhandlung, dass es niedergebrannt worden sei.Das Beschwerdevorbringen enthält auch zahlreiche Widersprüche: Schon bei der Angabe des Geburtsortes machte der Beschwerdeführer bei seinem ersten und dem nunmehr verfahrensgegenständlichen zweiten Asylantrag widersprüchliche Angaben, indem er zunächst behauptete, in römisch 40 geboren zu sein und dann bei den vorliegendem Antrag auf internationalen Schutz angab, in römisch 40 zur Welt gekommen zu sein. Während er beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Ausreisealter von 13 Jahren angab (AS 59), behauptete er widersprüchlich dazu beim Bundesverwaltungsgericht im Zeitpunkt der Ausreise 19 Jahre alt gewesen zu sein. Auch innerhalb seines Vorbringens zu seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz machte er widersprüchliche Angaben, indem er bei der Erstbefragung (AS 9) behauptete, dass die Zerstörung des in Rede stehenden Geschäftszentrums von der Regierung ausgegangen sei, während er widersprüchlich in der Beschwerdeverhandlung angab, dass er gar nicht wisse, von wem die Zerstörung ausgegangen sei. Während er bei der Ersteinvernahme (AS 9) angab, dass das Einkaufszentrum bombardiert worden sei, behauptete er beim BFA (AS 59) und in der Beschwerdeverhandlung, dass es niedergebrannt worden sei. Mag die Ersteinvernahme gem. § 19 Abs. 1 AsylG auch in erster Linie der Ermittlung der Identität und der Reiseroute dienen, so hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall durchaus konkrete Angaben zu seinen Fluchtgründen gemacht. In diesem Sinne sind andere Angaben zu den Fluchtgründen in der Erstbefragung als in der folgenden Befragung durch das Bundesasylamt durchaus als ein Indiz für die Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe zu werten (siehe z.B. auch BVwG vom 20.10.2015, Zahl W159 1435846-1/11E), zumal grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden muss (so schon VwGH vom 08.04.1987, Zahl 85/01/0299, VwGH vom 05.10.1988, Zahl 88/01/0155 u.v.a.m.).Mag die Ersteinvernahme gem. Paragraph 19, Absatz eins, AsylG auch in erster Linie der Ermittlung der Identität und der Reiseroute dienen, so hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall durchaus konkrete Angaben zu seinen Fluchtgründen gemacht. In diesem Sinne sind andere Angaben zu den Fluchtgründen in der Erstbefragung als in der folgenden Befragung durch das Bundesasylamt durchaus als ein Indiz für die Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe zu werten (siehe z.B. auch BVwG vom 20.10.2015, Zahl W159 1435846-1/11E), zumal grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden muss (so schon VwGH vom 08.04.1987, Zahl 85/01/0299, VwGH vom 05.10.1988, Zahl 88/01/0155 u.v.a.m.). Selbst innerhalb der Beschwerdeverhandlung widersprach sich der Beschwerdeführer, indem er zuerst behauptete, dass dieser Geschäftskomplex noch nicht fertig gewesen sei, als er gebrannt habe (was auch mit den Meldungen im Internet übereinstimmt). Wenig später, behauptete er, widersprüchlich dazu, dass der Geschäfts- und Wohnkomplex schon fertig gewesen sei, als der Brand stattgefunden habe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist auch mehrfach unplausibel: Beispielsweise ist es unplausibel, dass der Beschwerdeführer zugleich eine Schule in XXXX in der Region XXXX besucht habe, er aber angeblich zugleich bei seinem Vater in XXXX gewohnt habe und täglich zwischen diesen weit entfernten Orten (in Anbetracht der notorischen schlechten Verkehrsverhältnisse) gependelt sei. Unplausibel sind auch die Ausführungen des Beschwerdeführers über Probleme, in den Beziehungen zwischen dem Nord- und Ostteil des Landes im Zusammenhang mit dem Brand in dem in Rede stehenden Geschäftszentrum, wobei der Beschwerdeführer diesen Umstand über nähere Nachfrage auch nicht erklären konnte.Beispielsweise ist es unplausibel, dass der Beschwerdeführer zugleich eine Schule in römisch 40 in der Region römisch 40 besucht habe, er aber angeblich zugleich bei seinem Vater in römisch 40 gewohnt habe und täglich zwischen diesen weit entfernten Orten (in Anbetracht der notorischen schlechten Verkehrsverhältnisse) gependelt sei. Unplausibel sind auch die Ausführungen des Beschwerdeführers über Probleme, in den Beziehungen zwischen dem Nord- und Ostteil des Landes im Zusammenhang mit dem Brand in dem in Rede stehenden Geschäftszentrum, wobei der Beschwerdeführer diesen Umstand über nähere Nachfrage auch nicht erklären konnte. Es ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes es den Behörden nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (siehe z.B. VwGH vom 29.06.2000, 2000/01/0093). Auch ist es unlogisch, wenn der Beschwerdeführer einerseits behauptete, dass der Geschäftskomplex noch gar nicht fertig gestellt gewesen sei, als es zum Brand gekommen sei, andererseits jedoch sein Vater dort schon mehrere Jahre eine Autoelektrikerwerkstätte betrieben hat. Ein sehr zentraler Punkt ist der Umstand, dass die Behauptungen des Beschwerdeführers über den Brand in dem Geschäftszentrum "XXXX" keineswegs mit den durch mehrere Internetmeldungen objektivierten Tatsachen übereinstimmen: So behauptete der Beschwerdeführer, dass der Brand im Februar 2013 stattgefunden habe (und gab auch an, dass dies der einzige Brand gewesen sei), während dieser Brand tatsächlich bereits im Mai 2012 stattfand (AS 122). Unrichtig ist auch die Behauptung des Beschwerdeführers, dass es sich bei dem Gebäude "XXXX" um das Parlamentsgebäude gehandelt hat und nicht um ein Geschäftszentrum in unmittelbarer Nähe des Parlamentsgebäudes. Außerdem waren nach den bereits erwähnten Internetmeldungen (AS 122) Bauarbeiten und nicht Brandstiftung der Grund für den Brand und schließlich gab es nur kleine und (nicht wie vom Beschwerdeführer behauptet) äußerst große Sachschäden. Außerdem behauptete der Beschwerdeführer, dass der Brand erst um 19.30 Uhr ausgebrochen sei, während nach den Internetmeldungen (AS 122) er schon um 17.30 Uhr ausgebrochen ist. Sehr stark gegen die persönliche Glaubwürdigkeit spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei seinem ersten Asylantrag lediglich wirtschaftliche Gründe ins Treffen führte, wobei schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu erwarten ist, dass eine Person, die um Asyl ansucht und auch tatsächlich Asylgründe hat, diese auch geltend macht und nicht erst mehrere Jahre später bei einem zweiten Asylantrag. Insofern hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen auch total ausgewechselt. Er hat sich wohl auf keine gefälschten oder verfälschten Beweismittel abgestützt, konnte aber weder Identitätsdokumente noch irgendwelche Beweismittel für sein Vorbringen vorlegen, vielmehr widerspricht sein Vorbringen (wie schon ausgeführt) in wesentlichen Punkten den bereits mehrfach erwähnten Recherchen aus dem Internet. Wenn auch ein positiver Bericht der Bewährungshilfe vorliegt, so ist hinsichtlich der Fluchtgründe auszuführen, dass diesbezüglich wegen des vagen, widersprüchlichen, unplausiblen und insbesondere auch mit dem objektivierten Faktor im Herkunftsland nicht übereinstimmenden Vorbringen der Beschwerdeführer er diesbezüglich keinen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat. Glaubwürdig hingegen erscheint der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich (derzeit) kein Familienleben führt und auch über keinerlei Kontakte zu seinem Sohn verfügt. Die festgestellte Verurteilung ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass auch das Bundesverwaltungsgericht dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zubilligt.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 7Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl I 87/2012 idg
F, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A): Zum Antrag auf internationalen Schutz:
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. Zl. 98/20/0233).Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vergleiche auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH v. Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. Zl. 98/20/0233). Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539). Eine Verfolgung, dh. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 2000/01/0153, u.a.). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041). Wie in der obigen Beweiswürdigung ausgiebig dargelegt, fehlt es dem Vorbringen des Beschwerdeführers über seine Fluchtgründe an der Glaubwürdigkeit, sodass schon deswegen eine Asylgewährung ausscheidet. Auch von Amts wegen waren keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat ableitbar, vielmehr wurde der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Ghana mit Verordnung der Bundesregierung vom 16.02.2016 der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, Ghana, in den Kreis der sicheren Herkunftsstaaten nach § 19 BFA- Verfahrensgesetz aufgenommen, nachdem zuvor das Fehlen staatlicher Verfolgung, der Schutz bei privater Verfolgung und die Einhaltung der Menschenrechte geprüft wurden (BGBl. II/47/2016).Auch von Amts wegen waren keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat ableitbar, vielmehr wurde der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Ghana mit Verordnung der Bundesregierung vom 16.02.2016 der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, Ghana, in den Kreis der sicheren Herkunftsstaaten nach Paragraph 19, BFA- Verfahrensgesetz aufgenommen, nachdem zuvor das Fehlen staatlicher Verfolgung, der Schutz bei privater Verfolgung und die Einhaltung der Menschenrechte geprüft wurden (BGBl. II/47/2016). Für den Beschwerdeführer war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, fassbar.Für den Beschwerdeführer war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannt sind, fassbar. Daher war dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Daher war dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden (Absatz 2, leg. cit.). § 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 2002/18/0028).25.1.2001, 2000/20/0438; 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FremdenG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 2002/18/0028). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden. Vielmehr ist beim Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Ghana auf Grund der Aufnahme in den Kreis der sicheren Herkunftsstaaten nach § 19 BFA-VG davon auszugehen, dass (in der Regel) es zu keiner staatlichen Verfolgung kommt, dass bei privater Verfolgung Rechtsschutz gewährt werde und die Menschenrechte eingehalten werden.Vielmehr ist beim Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Ghana auf Grund der Aufnahme in den Kreis der sicheren Herkunftsstaaten nach Paragraph 19, BFA-VG davon auszugehen, dass (in der Regel) es zu keiner staatlichen Verfolgung kommt, dass bei privater Verfolgung Rechtsschutz gewährt werde und die Menschenrechte eingehalten werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die im Lichte des § 8 zu beurteilende Bedrohungssituation nach § 57 Fremdengesetz (nunmehr § 50 FPG) durch ein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit abfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen darzutun.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die im Lichte des Paragraph 8, zu beurteil