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{'item': 'W168 2121746-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.02.2017 GeschäftszahlW168 2121746-1 SpruchW168 2121746-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA als über die

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. . Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte nach unbekannter Einreise am 27.10.2016 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab hierbei die oben angeführten Personalien an.
  2. Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer der Kategorie 2 von Griechenland 23.06.2015, sowie einen Kategorie 1 Treffer von Ungarn mit Datum 27.10.
  3. Bei der Erstbefragung gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, sie sei nach ihrer Ausreise aus dem Gebiet der Mitgliedsstaaten im Jahre 2013 in Richtung Türkei, nunmehr neuerlich aus der Türkei kommend zunächst nach Griechenland gelangt. Von dort hätte sie sich den Flüchtlingsstrom angeschlossen und sei von dort weiter nach Mazedonien, Serbien und Kroatien, bzw. wiederum nach Ungarn bis nach Österreich gelangt. Einen Asylantrag hätte sie in keinen der durchreisten Länder gestellt. In Folge wäre sie weiter über Österreich nach Deutschland, München gefahren. Nach dreiwöchigem Aufenthalt in Deutschland wäre sie wieder zurück nach Österreich gefahren und hätte hier gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Sie könne über die durchreisten Länder nichts angeben, doch andere Flüchtlinge hätten ihr mitgeteilt, dass das Leben dort sehr schlecht sei. Sie wolle daher in keines dieser Länder zurückkehren.
  4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete daraufhin ein auf Art. 18 Abs. 1 b Dublin III VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn. Ungarn lehnte dieses Ersuchen mit Schreiben vom 5.11.2015 aufgrund der Ausreise der beschwerdeführenden Partei im Jahre 2013, sowie der angenommenen Zuständigkeit Kroatiens ab.
  5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete daraufhin ein auf Artikel 18, Absatz eins, b Dublin römisch drei VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn. Ungarn lehnte dieses Ersuchen mit Schreiben vom 5.11.2015 aufgrund der Ausreise der beschwerdeführenden Partei im Jahre 2013, sowie der angenommenen Zuständigkeit Kroatiens ab.
  6. Hierauf führte das BFA Konsultationen mit Kroatien. Auf das Aufnahmeersuchen gem. Art. 13 Abs. 1 Dublin III VO antwortete Kroatien nicht binnen der vorgesehenen Frist. Kroatien wurde daraufhin mit Schreiben vom 07.01.2016 auf die gen. Art. 22 Abs. 7 iVm Art. 13 Abs. 1 Dublin III VO eingetretene Verfristung hingewiesen.
  7. Hierauf führte das BFA Konsultationen mit Kroatien. Auf das Aufnahmeersuchen gem. Artikel 13, Absatz eins, Dublin römisch drei VO antwortete Kroatien nicht binnen der vorgesehenen Frist. Kroatien wurde daraufhin mit Schreiben vom 07.01.2016 auf die gen. Artikel 22, Absatz 7, in Verbindung mit Artikel 13, Absatz eins, Dublin römisch drei VO eingetretene Verfristung hingewiesen.
  8. Bei der niederschriftlichen Einvernahme der beschwerdeführenden Partei vor dem BFA, gab diese an, psychisch und physisch in der Lage zu sein, die Befragung zu absolvieren. Sie würde unter keinen relevanten gesundheitlichen Beschwerden leiden. Auch habe sie keine Familienangehörigen oder Verwandte in Österreich. Befragt zur seitens des BFA angenommenen Zuständigkeit Kroatiens führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie nicht nach Kroatien zurück wolle. Sie habe in Österreich einen Asylantrag gestellt und wolle deswegen auch hier bleiben. Sie hätte in Kroatien nie einen Asylantrag gestellt, wäre durch diesen Staat nur durchgereist und wisse deshalb auch nicht, warum sie nach Kroatien zurück solle. Sonstige Angaben wurden nicht erstattet.
  9. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 22 Abs. 7 iVm Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 FPG gegen den Beschwerdeführer eine Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass dessen Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.
  10. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Artikel 22, Absatz 7, in Verbindung mit Artikel 13, Absatz eins, Dublin-III-VO zuständig sei, sowie römisch zwei. gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG gegen den Beschwerdeführer eine Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass dessen Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.
  11. Gegen gegenständlichen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
  12. Mit auf Nachfrage des BVwG erstatteter Information des BFA vom 07.12.2016 wurde mitgeteilt, dass die beschwerdeführende Partei am 11.03.2016 nach Kroatien überstellt worden ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: Der Beschwerdeführer reiste über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Ungarn nach Österreich, wo dieser den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Eine durchgeführte EURODAC – Abfrage ergab eine fremdenrechtliche Registrierung in Griechenland, sowie eine Asylantragstellung in Ungarn. In Kroatien hat der Beschwerdeführer nicht um Asyl angesucht, bzw. liegt keine EURODAC - Treffermeldung zu Kroatien vor. Der Beschwerdeführer ist seinen eigenen Angaben nach im Zeitraum der sog. Massenfluchtbewegung, "im Strom der Flüchtlinge", über die Westbalkanroute in das Bundesgebiet gelangt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete ein auf Art. 13 Abs. 1 der Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Kroatien; Aufgrund Verfristung trat in Folge die Zuständigkeit Kroatiens ein.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete ein auf Artikel 13, Absatz eins, der Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Kroatien; Aufgrund Verfristung trat in Folge die Zuständigkeit Kroatiens ein. Am 13.09.2016 hat der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodisce Republike Slovenije mit Beschluss (Zahl C-490/16) dem EuGH Fragen hinsichtlich der Auslegung des Tatbestandes der "illegalen Einreise" nach Art 13 Abs 1 Dublin III-VO vorgelegtAm 13.09.2016 hat der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodisce Republike Slovenije mit Beschluss (Zahl C-490/16) dem EuGH Fragen hinsichtlich der Auslegung des Tatbestandes der "illegalen Einreise" nach Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO vorgelegt Am 11.03.2016 wurde die beschwerdeführende Partei nach Kroatien überstellt. Am 14.12.2016 hat der VwGH zu Zl EU 2016/0007,0008-1 (Ra 2016/19/0303 und 304) eine "ähnlich gelagerte Konstellation" dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage. Die Feststellungen zum Reiseweg, zum angegebenen Zeitraum der Reise, sowie zur "Art und Weise", wie der Beschwerdeführer nach Österreich gelangt ist, basieren auf den Angaben der beschwerdeführenden Partei. Die Feststellung der bereits erfolgten Überstellung der beschwerdeführenden Partei nach Kroatien ergibt sich aus nach Nachfrage des BVwG erstatteten Information des BFA vom 07.12.
  14. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Aussetzung des Verfahrens: Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 38 AVG lautet:Paragraph 38, AVG lautet: "Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird." Gemäß § 17 VwGVG ist § 38 AVG auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden (vgl Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht

(2014), Rz 313).Gemäß Paragraph 17, VwGVG ist Paragraph 38, AVG auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht
(2014), Rz 313). Am 14.12.2016 hat der VwGH zu Zl EU 2016/0007,0008-1 (Ra 2016/19/0303 und 304) eine "ähnlich gelagerte Konstellation" dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Auf gegenständliches Verfahren angewandt sind in concreto folgende Ausführungen zu erstatten: Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, ist die beschwerdeführende Partei im Zuge der Massenfluchtbewegung 2015 über die sog. Westbalkanroute von Griechenland kommend über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Ungarn, bzw. über Deutschland schließlich nach Österreich gelangt, wo sie um internationalen Schutz angesucht hat. Ihren eigenen Angaben zufolge hat sich die beschwerdeführende Partei auf ihrer Reise nach Österreich "im Zuge eines Flüchtlingsstromes" bewegt. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass es sich im gegenständlichen Verfahren um einen gleich gelagerten Fall handelt, wie er den erwähnten Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs der Republik Slowenien bzw. des Verwaltungsgerichtshofs zugrunde liegt. Die vom Obersten Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodi??e Republike Slovenije) vom 14.09.2016, ZI. C-490/16, und vom Verwaltungsgerichtshof vom 14.12.2016, EU 2016/0007, 0008-1 (Ra 2016/19/0303 und 0304) beantragte Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind für die hier zu beurteilende Rechtsfrage präjudiziell, weshalb das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH ausgesetzt wird. Eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG war zu keinem Zeitpunkt des Beschwerdeverfahrens erforderlich, da im konkreten Fall ausgeschlossen werden konnte, dass eine Abschiebung der beschwerdeführenden Partei weder aufgrund der sich eindeutig aus den fundierten und aktuellen Länderfeststellungen des BFA entnehmbaren unbedenklichen Lage in Kroatien, noch aufgrund der persönlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei eine reale Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde.Eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, BFA-VG war zu keinem Zeitpunkt des Beschwerdeverfahrens erforderlich, da im konkreten Fall ausgeschlossen werden konnte, dass eine Abschiebung der beschwerdeführenden Partei weder aufgrund der sich eindeutig aus den fundierten und aktuellen Länderfeststellungen des BFA entnehmbaren unbedenklichen Lage in Kroatien, noch aufgrund der persönlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei eine reale Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG unterbleiben. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie oben dargestellt wurde, sind die vom Obersten Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodi??e Republike Slovenije) vom 14.09.2016, ZI. C-490/16, und vom Verwaltungsgerichtshof vom 14.12.2016, EU 2016/0007, 0008-1 (Ra 2016/19/0303 und 0304) beantragte Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union für die hier zu beurteilende Rechtsfrage präjudiziell. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W168.2121746.1.00

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