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{'item': 'W168 2122543-1'}

Obsah (25)§ 5Art. 133Art. 22§ 61§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 4§ 57§ 12a§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68§ 28Art. 3Art. 18Artikel 46Artikel 21Art. 39Art. 8§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.02.2017 GeschäftszahlW168 2122543-1 SpruchW168 2122543-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA über die

§ 5Asyl

G 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 10.11.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab hierzu die oben angeführten Personalien an.
  2. Eine durchgeführte EURODAC - Abfrage ergaben eine Registrierung der beschwerdeführenden Partei in Griechenland mit Datum 05.11.
  3. Bei der durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er seine Heimat zunächst in Richtung Türkei verlassen hätte. Aus der Türkei sei er mit einem Schlauchboot über Griechenland in das Gebiet der Mitgliedsstaaten gelangt. In Folge wäre er weiter über Mazedonien, Serbien weiter nach Slowenien gereist. Von dort kommend wäre er nach Österreich eingereist. Zum Aufenthalt in Slowenien könnten keine weiteren Angaben erstattet werden.
  4. Aufgrund des seitens der beschwerdeführenden Partei (bP) angegebenen Reiseweges und insbesondere der Angaben der beschwerdeführenden Partei der Einreise nach Österreich über Slowenien wurde von der österreichischen Dublinbehörde ein Konsultationsverfahren mit Slowenien geführt. Das Führen von Konsultationen wurde der beschwerdeführenden Partei mit Mitteilung gem. §29 Abs. 3 Z 4 AsylG mitgeteilt.
  5. Aufgrund des seitens der beschwerdeführenden Partei (bP) angegebenen Reiseweges und insbesondere der Angaben der beschwerdeführenden Partei der Einreise nach Österreich über Slowenien wurde von der österreichischen Dublinbehörde ein Konsultationsverfahren mit Slowenien geführt. Das Führen von Konsultationen wurde der beschwerdeführenden Partei mit Mitteilung gem. §29 Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt.
  6. Da Slowenien nicht innerhalb der gesetzlichen Frist antwortete, wurde Slowenien seitens des BFA mit Schreiben vom 29.01.2016 auf die Verfristung gem. Art. 22 Abs. 7 iVm Art. 13 Abs. 1 Dublin III VO aufmerksam gemacht und gleichzeitig aufgefordert alle Schritte für die Übernahme der bP in die Wege zu leiten.
  7. Da Slowenien nicht innerhalb der gesetzlichen Frist antwortete, wurde Slowenien seitens des BFA mit Schreiben vom 29.01.2016 auf die Verfristung gem. Artikel 22, Absatz 7, in Verbindung mit Artikel 13, Absatz eins, Dublin römisch drei VO aufmerksam gemacht und gleichzeitig aufgefordert alle Schritte für die Übernahme der bP in die Wege zu leiten.
  8. Am 08.02.2016 erfolgte durch das BFA, nach Erhalt einer Rechtsberatung, eine Einvernahme im Zulassungsverfahren. In dieser Einvernahme gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, dass sie physisch und psychisch in der Lage sei, an der Einvernahme teilzunehmen. Es gehe ihr gut, sie leide unter keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Erkrankungen und nehme keine Medikamente. Sie könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. Befragt zu Familienangehörigen im Bundesgebiet führte sie aus, dass sich keine im Bundesgebiet aufhalten würden. Die Angaben während der Erstbefragung würden der Wahrheit entsprechen. Befragt zur seitens des Bundesamtes angenommen Zuständigkeit dieses Mitgliedsstaates, führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie nicht nach Slowenien zurück wolle. Weiteres Vorbringen wurde nicht erstattet, bzw. Gründe die gegen die Zuständigkeit dieses Mitgliedsstaates sprechen würden, wurden seitens der bP nicht ausgeführt.
  9. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Slowenien

Art. 22Abs. 7 i

Vm Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II.

§ 61Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F die Außerlandesbringung des Antragstellers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Slowenien zulässig sei.7. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Slowenien

Artikel 22, Absatz 7, in Verbindung mit Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr.

604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie römisch zwei.

Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Antragstellers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG dessen Abschiebung nach Slowenien zulässig sei. Der Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum slowenischen Asylverfahren. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation im Sinne des § 5 BFA-G (Stand: 18.01.2016).Der Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum slowenischen Asylverfahren. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation im Sinne des Paragraph 5, BFA-G (Stand: 18.01.2016). Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Slowenien wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

  1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen KI vom 18.1.2016, Aktuelle Entwicklungen, Unterbringung (relevant für Abschnitt 6/Versorgung) Zwischen 1.
  2. und 15.1.2016, 12 Uhr mittags, haben 32.369 Migranten Slowenien betreten. Seit
  3. Oktober 2015 sind damit insgesamt 410.973 Migranten nach Slowenien eingereist. Date Number of persons 1.1.2016 2,914 2.1.2016 3,690 3.1.2016 3,619 4.1.2016 1,708 5.1.2016 2,626 6.1.2016 2,550 7.1.2016 2,337 8.1.2016 2.379 9.1.2016 2,630 10.1.2016 880 11.1.2016 897 12.1.2016 1,308 13.1.2016 1,544 14.1.2016 2,449 15.1.2016 838 Total 32,369 (MoI 15.1.2016b) Die Zahl der Migranten, die Slowenien in Richtung Österreich verlassen haben, lag am
  4. Jänner 2016, 6 Uhr morgens, bei 295 und stieg bis 12.00 Uhr auf
  5. Das bedeutet dass von 1.
  6. bis 15.1.2016, 12.00 Uhr, 32.550 Migranten Slowenien Richtung Österreich verlassen haben. Date Number of persons 1.1.2016 2,112 2.1.2016 3,083 3.1.2016 3,568 4.1.2016 2,618 5.1.2016 2,543 6.1.2016 2,514 7.1.2016 2,300 8.1.2016 3,137 9.1.2016 2,338 10.1.2016 1,722 11.1.2016 904 12.1.2016 1,034 13.1.2016 1,915 14.1.2016 1,945 15.1.2016 817 Total 32,550 (MoI 15.1.2016a; MoI 15.1.2016b) Die Unterbringungseinrichtungen waren am
  7. Jänner 2016, 6 Uhr morgens fast geleert, (die Migranten setzen ihre Reise nach der Nachtruhe fort, Anm.). Reception Centers Number of persons Brežice 0 Dobova Livarna 1 Dobovec 0 Gruškovje 0 Središ?e ob Dravi 0 Petišovci 0 Dolga vas 0 Bistrica ob Sotli 0 Total 1 Accommodation Centers Number of persons Šentilj tent camp 0 Gornja Radgona fairgrounds 0 Integral Lendava tent camp 0 Celje fairgrounds 0 Vrhnika barracks 0 Logatec facility 0 Centre for Foreigners 34 Total 34 (MoI 15.1.2016a) Bis 12.00 Uhr befanden sich wieder 845 Personen in slowenischen Reception Centers und weitere 34 in Accommodation Centers. Reception Centers Number of persons Brežice 0 Dobova Livarna 845 Dobovec 0 Gruškovje 0 Središ?e ob Dravi 0 Petišovci 0 Dolga vas 0 Bistrica ob Sotli 0 Total 845 Accommodation Centers Number of persons Šentilj tent camp 0 Gornja Radgona fairgrounds 0 Integral Lendava tent camp 0 Celje fairgrounds 0 Vrhnika barracks 0 Logatec facility 0 Centre for Foreigners 34 Total 34 (MoI 15.1.2016b) Zwischen
  8. und 7.Jänner waren rund 1.500 Staatsangehörige von Marokko, Pakistan, Iran, Afghanistan, Irak, Ägypten, Algerien, Indien, und Mauretanien von Österreich wegen Unstimmigkeiten mit ihren persönlichen Daten nach Slowenien zurückgeschickt. Sie wurden von der slowenischen Polizei erneut überprüft und befragt und durften später nach Österreich weiterreisen. UNHCR hilft den Schutzsuchenden in Slowenien weiterhin mit Informationen über das Recht auf Asyl und beim Zugang zum Asylverfahren (UNHCR 7.1.2016). Am 13.1.2016 erklärte der slowenische Staatssekretär im Innenministerium, dass Österreich weiterhin alle Migranten an der Grenze übernehme und Slowenien auch nicht gebeten habe, eine Einteilung in Wirtschafts- und Kriegsflüchtlinge oder anhand des Herkunftsstaates vorzunehmen. Österreich bestehe nur darauf, dass die Migranten identifiziert und registriert werden. Das setzt Slowenien auch um. Deshalb seien von Österreich in den letzten 2-3 Tagen auch keine Migranten zurückgeschickt worden. Die Registrierung werde rigoros durchgeführt, damit die Weiterreise der Migranten nach Norden sich nicht verzögert, während ihr Zuzug von Süden ungebrochen hoch ist. 2016 kämen bislang im Schnitt 2.000 Personen pro Tag nach Slowenien. Weniger als Ende letzten Jahres. Die Lage laufe ruhig und normal, ebenso in den Unterbringungseinrichtungen. Slowenien arbeitet mit UNHCR und UNICEF zusammen und verbessert die Betreuungs- und Unterbringungsbedingungen laufend. Die physischen Grenzbarrieren nach Kroatien belaufen sich auf 155 Kilometer an 44 Punkten (Gov 13.1.2016). Generell werden alle verfügbaren Unterbringungsmöglichkeiten, welche die Kommunen usw. anbieten, genutzt, um Menschen in Not zu helfen. An den Grenzen wurden Empfangszentren (reception centers) errichtet. Dort erhalten die Migranten Erstversorgung (Essen, Trinken, Kleidung medizinische Versorgung) und werden in Migranten und Asylwerber eingeteilt, da davon die weitere Unterbringung abhängt. Personen können jederzeit bei der Polizei einen Asylantrag stellen, dann wird das Verfahren eingeleitet. Asylwerber werden in Asylzentren (asylum center) untergebracht, Migranten aus sicheren Ländern, die darauf warten dorthin zurückgeschoben zu werden, kommen üblicherweise in Zentren für Fremde (centers for foreigners) und Personen, die keinen Asylantrag stellen, aber faktisch nicht rückgeführt werden können, kommen in Unterbringungszentren (accommodation centers). Reception Centers gibt es in den Gemeinden Brežice, Dolga vas, Gruškovje, Petišovci und Središ?e ob Dravi. Accommodation Centers gibt es in den Gemeinden Ankaran, Celje, Gornja Radgona, Lenart, Lendava, Ljubljana, Logatec, Maribor, Šentilj und Vrhnika. Von den Reception Centers werden sie weiterverteilt. In der Praxis werden die meisten Personen in Accommodation Centers untergebracht (Gov o.D.). Quellen: -Strichaufzählung Gov – Government of Slovenia – Prime Minister (13.1.2016): Slovenia is processing migrants in accordance with the established procedures, no returns, http://www.vlada.si/en/media_room/government_press_releases/press_release/article/slovenia_is_processing_migrants_in_accordance_with_the_established_procedures_no_returns_57347/, Zugriff 15.1.2016 -Strichaufzählung Gov – Government of Slovenia – Prime Minister (o.D.): Slovenia’s response, http://www.vlada.si/en/helping_refugees/slovenias_response/, Zugriff 15.1.2016 -Strichaufzählung MoI - Republic of Slovenia – Ministry of the Interior (15.1.2016a): Statistical data on the number of migrants having entered Slovenia by 6 am on 15 January 2016, http://www.policija.si/eng/index.php/component/content/article/13-news/1729-a-new-webpage-on-police-activities-re-current-migration-flows-set-up-available-informations, Zugriff 18.1.2016 -Strichaufzählung MoI - Republic of Slovenia – Ministry of the Interior (15.1.2016b): Statistical data on the number of migrants having entered Slovenia by 12 am on 14 January 2016, http://www.policija.si/eng/index.php/component/content/article/13-news/1729-a-new-webpage-on-police-activities-re-current-migration-flows-set-up-available-informations, Zugriff 18.1.2016 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (7.1.2016): Europe's Refugee Emergency Response; Update #17; 1 - 7 January 2016, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1452761265_unhcrupdate17-europe.pdf, Zugriff 15.1.2016 KI von 4.12.2015, Unterbringung Migranten, Zahlen Mit Stand
  9. Dezember sind seit
  10. Oktober 2015 285.726 Migranten nach Slowenien eingereist. Date Number of persons Total October 2015 116.627 Total November 2015 164.313
  11. 2015 1.709
  12. 2015 3.077
  13. 2015 0 Total 285.726 (MoI 3.12.2015) Die Zahl der Migranten, die Slowenien in Richtung Österreich verlassen haben, liegt mit Stand
  14. Dezember bei 275.947 (die Zahl der ankommenden Migranten wird seit dem 16.10.2015 erhoben, jene der weiterreisenden Migranten seit 20.10.2015). Date Number of persons Total October 2015 98.981 Total November 2015 170.387
  15. 2015 2.520
  16. 2015 2.562
  17. 2015 1.497 Total 275.947 (MoI 3.12.2015) Momentan befinden sich 85 Personen in slowenischen Unterbringungszentren und weitere 8 in Empfangszentren. Date Number of persons Total October 2015 98.981 Total November 2015 170.387
  18. 2015 2.520
  19. 2015 2.562
  20. 2015 1.497 Total 275.947 (MoI 3.12.2015) Location Number of persons Tent camp – car park at former Šentilj border crossing, Šentilj 0 Fairgrounds, Gornja Radgona 0 Tent camp at former Integral’s parking lot, Lendava 0 Celje fairgrounds 0 Former 26 October Barracks, Vrhnika 0 Logatec Facility 0 Centre for Foreigners, Postojna 85 Total 85 (MoI 3.12.2015) Slowenien hat am 11.11.2015 begonnen einen Zaun an der Grenze zu Kroatien zu errichten. Stacheldrahtrollen wurde von slowenischen Soldaten zunächst in der südöstlichen Grenzgemeinde Brezice sowie im Nordosten des Landes in der Gemeinde Razkrizje ausgelegt. Diese haben laut den slowenischen Behörden nicht den Sinn den Flüchtlingszustrom aufzuhalten oder wesentlich einzuschränken, sondern diesen lediglich zu den vorgesehenen Eintrittspunkten zu lenken. Die Maßnahme ist vorläufig mit einem halben Jahr befristet. Es gehe auch darum, die Menschen an der Schengen-Außengrenze zu registrieren und zu überprüfen, ob sie Anspruch auf Schutz hätten, auch wenn das nicht lückenlos möglich sei. Kroatien kritisierte den Zaun. Die Erklärung Sloweniens, der Zaun diene der Lenkung des Flüchtlingszustroms und der Vorbeugung unkontrollierter Grenzübertritte, setze voraus, dass sich Kroatien nicht an die Vereinbarungen halte. Dies treffe aber nicht zu. In der Folge begannen ab 18.11.2015 die Länder entlang der Balkan-Route (Serbien, Kroatien und Mazedonien), nicht mehr alle Flüchtlinge über ihre Grenzen zu lassen. Nur mehr Flüchtlinge aus Syrien, Irak und Afghanistan dürften einreisen, jedoch keine Wirtschaftsmigranten mehr. Grund für die Entscheidung war, dass Slowenien offenbar zuvor damit begonnen hatte, zwischen Kriegsflüchtlingen und Wirtschaftsmigranten zu unterscheiden. Die slowenischen Behörden versuchten in den Tagen zuvor eine Gruppe von 162 Flüchtlingen aus Ländern wie Marokko, Bangladesch, Sri Lanka und Liberia nach Kroatien zurückschicken. Zagreb verweigerte die Rücknahme. Slowenien betonte am Donnerstag, dass es sich bei der versuchten Rückschiebung um einen Einzelfall gehandelt habe und nicht alle sogenannten Wirtschaftsflüchtlinge nach Kroatien zurückgeschoben würden. Slowenien nehme nach wie vor alle Migranten ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit auf, erklärte der slowenische Innenstaatssekratär. Sie würden weitergeschickt und auch in Österreich aufgenommen. Die mazedonischen Behörden haben indessen mit der Aufstellung eines Drahthindernisses in der südlichen Grenzstadt Gevgelija begonnen, um den Flüchtlingsstrom aus Griechenland zu kanalisieren (Kurier 19.11.2015). In Gevgelija werden Syrer und Iraker so gut es geht von den Angehörigen anderer Nationen getrennt und dürfen weiterreisen. Die anderen müssen in Griechenland bleiben. UNHCR hat auf beiden Seiten der Grenzen Infrastruktur aufgebaut, um die Menschen zu betreuen. Die Stimmung bei den Gruppen, die nicht weiterreisen dürfen, ist aber entsprechend schlecht (DS 4.12.2015). Die Grenzschließungen für alle Flüchtlinge außer Syrer, Iraker und Afghanen zeigen in Slowenien Wirkung. Am 21.
  21. erreichten nur knapp 3.000 Menschen das Land. Die niedrigste Zahl seit dem Fährenstreik in Griechenland und die zweitniedrigste seit Slowenien Mitte Oktober Teil der Flüchtlingsroute wurde. Passieren dürfen in Mazedonien, Serbien und Kroatien nunmehr nur noch Personen mit syrischen, irakischen oder afghanischen Reisedokumenten (Kleine Zeitung 22.11.2015). In Slowenien hatten bis 22.
  22. 85 Personen einen Asylantrag gestellt, von denen 37 entschieden worden sind, 4 davon positiv. Es sollen derzeit Asylgesetzänderungen in Vorbereitung sein, welche für bestimmte Fälle ein schnelleres Verfahren vorsehen sollen. Mit Stand 23.
  23. gab es in Slowenien über 50 km Zaun. Weitere Zaunsegmente in den Gebieten Novo Mesto, Celje und Maribor waren in Planung (MoI 23.11.2015). Quellen: -Strichaufzählung DS – Der Standard (4.12.2015): An der Grenze zu Mazedonien: Nicht nach vor und nicht zurück, http://derstandard.at/2000026913465/An-der-Grenze-zwischen-Griechenland-und-MazedonienNicht-nach-vor-und, Zugriff 4.12.2015 -Strichaufzählung Kleine Zeitung (22.11.2015): Viel weniger Flüchtlinge in Slowenien, http://www.kleinezeitung.at/s/politik/aussenpolitik/4871857/Fluchtlingsroute_Viel-weniger-Fluchtlinge-in-Slowenien, Zugriff 3.12.2015 -Strichaufzählung Kurier (19.11.2015): Balkanländer beschränken Einreise drastisch, http://kurier.at/politik/ausland/fluechtlinge-balkanlaender-beschraenken-einreise-drastisch/164.940.548, Zugriff 3.12.2015 -Strichaufzählung MoI - Republic of Slovenia – Ministry of the Interior (3.12.2015): Activities to control the influx of migrants assessed as good, http://www.mnz.gov.si/en/media_room/news/article/12137/9518/b59cd81996acfd7dc756bc40fd17d451/, Zugriff 4.12.2015 -Strichaufzählung MoI - Republic of Slovenia – Ministry of the Interior (23.11.2015): Police: Statistical data on the number of migrants having arrived in Slovenia by 12:00 today, http://www.policija.si/eng/index.php/component/content/article/13-news/1729-a-new-webpage-on-police-activities-re-current-migration-flows-set-up-available-informations, Zugriff 3.12.2015 -Strichaufzählung S24 – Salzburg 24 (12.11.2015): Flüchtlinge: Slowenien begann mit Bau von Grenzzaun, http://www.salzburg24.at/fluechtlinge-slowenien-begann-mit-bau-von-grenzzaun/4516269, Zugriff 3.12.2015 KI vom 4.11.2015, Unterbringung Migranten, Zahlen (relevant für Abschnitt 6/Versorgung) Migranten, die momentan aus Richtung Serbien und Kroatien kommend über Slowenien weiter nach Österreich und Deutschland reisen, werden derzeit in folgenden Zentren untergebracht. Der Belegungsstand ist vom 4.11.2015, 06:00 Uhr. Accommodation centres Location Number of migrants accommodated Former 26 October Barracks Vrhnika 153 Fairgrounds Celje 497 ?rni les Lenart 0 Logatec Facility Logatec Police Station 0 Tent camp Brežice Police Station 0 Fairgrounds Gornja Radgona 1267 Former school facilities Maribor 0 Tent camp Gruškovje Border Police Station 0 Tent camp at former Integral's parking lot Lendava 0 Tent camp - car park at former Šentilj border crossing Šentilj 2964 Partizanka mountain lodge Slovenj Gradec 0 Total 4881 Reception centres Number of migrants undergoing registration Dobovec 0 Centre for Foreigners, Postojna 15 Gorišnica 0 Brežice 0 Dolga vas 60 Gruškovje 297 Dobova- Livarna 450 Petišovci 0 Središ?e ob Dravi 0 Rigonce 0 Zavr? 0 Bistrica ob Sotli 0 Total 822 (MoI 4.11.2015a) Damit sind zwischen 16.
  24. und 4.11.2015 139.608 Migranten nach Slowenien eingereist. Auf der anderen Seite haben zwischen 20.
  25. und 4.11.2015 121.468 Migranten Slowenien in Richtung Österreich verlassen (MoI 4.11.2014b) Quellen: -Strichaufzählung MoI - Republic of Slovenia – Ministry of the Interior (4.11.2015a): Police: Information on occupancy of accommodation facilities for foreigners, http://www.policija.si/eng/index.php/component/content/article/13-news/1729-a-new-webpage-on-police-activities-re-current-migration-flows-set-up-available-informations, Zugriff 4.11.2015 -Strichaufzählung MoI - Republic of Slovenia – Ministry of the Interior (4.11.2015b): Police: Statistical data on the number of migrants having arrived in Slovenia by 6:00 today, http://www.policija.si/eng/index.php/component/content/article/13-news/1729-a-new-webpage-on-police-activities-re-current-migration-flows-set-up-available-informations, Zugriff 4.11.2015 Allgemeines zum Asylverfahren Antragsteller 2013 Slowenien 270 Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet. (Eurostat 24.3.2014) Erstinstanzliche Entscheidungen 2013 Gesamt Flüchtlings-status Subsidiärer Schutz Humanitäre Gründe NEGATIV 195 25 15 - 160 Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet. (Eurostat 24.3.2014) Antragsteller 2014 Slowenien 390 Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet. (Eurostat 19.3.2015) Erstinstanzliche Entscheidungen 2014 Gesamt Flüchtlings-status Subsidiärer Schutz Humanitäre Gründe NEGATIV 95 30 10 - 50 Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet. (Eurostat 19.3.2015) Die Republik Slowenien bietet Bedürftigen internationalen Schutz und Asyl. Für Entscheidungen über Asylanträge zuständig ist die Abteilung für Internationalen Schutz ("International Protection Division") des slowenischen Innenministeriums. Ein Asylantrag kann in einer Polizeistation oder bei einem Polizeibeamten oder jeder anderen staatlichen Stelle gestellt werden und muss von dieser an die Abteilung für Internationalen Schutz weitergeleitet werden. Die formelle Einbringung des Asylantrags geschieht unter Beiziehung eines Übersetzers im Asylheim (Asylum Home), wo der Antragsteller hernach auch untergebracht wird. Die Bedingungen für die Gewährung eines internationalen Schutzes sind im slowenischen "International Protection Act" geregelt. Es sieht folgende Schutzformen vor: Flüchtlingsstatus (Konventionsgründe) und subsidiärer Schutz (MoI o. D.; vgl. EDAL 7.2.2014). Der slowenische International Protection Act setzt die relevante EU-Gesetzgebung um (UN 27.1.2015).Flüchtlingsstatus (Konventionsgründe) und subsidiärer Schutz (MoI o. D.; vergleiche EDAL 7.2.2014). Der slowenische International Protection Act setzt die relevante EU-Gesetzgebung um (UN 27.1.2015). Die Gesetze sehen Asyl oder Flüchtlingsstatus vor und der Staat verfügt über ein System der Schutzgewährung für Flüchtlinge (UDOS 27.2.2014). Beschwerdemöglichkeiten Die Asylbehörde entscheidet über den Asylantrag. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht (Administrative Court of the Republic of Slovenia) in Laibach binnen 15 Tagen möglich (8 Tage im beschleunigten Verfahren). Beschwerden gegen abgelehnte Anträge haben aufschiebende Wirkung. In anderen Fällen kann diese beantragt werden. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist Beschwerde vor dem Obersten Gericht binnen 15 Tagen möglich. Auch diese hat aufschiebende Wirkung. Für beide Beschwerdeinstanzen wird dem Beschwerdeführer ein Flüchtlingsberater (Anwalt) zur Seite gestellt, der ihn vertritt. Damit endet im Normalfall der Instanzenzug. Wurden Menschenrechte und Grundfreiheiten verletzt, ist binnen 15 Tagen Verfassungsbeschwerde möglich. Diese hat keine automatische aufschiebende Wirkung, das Verfassungsgericht kann diese aber anordnen (EDAL 7.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung Eurostat (19.3.2015): Data in focus 3/2015, http://ec.europa.eu/eurostat/documents/4168041/6742650/KS-QA-15-003-EN-N.pdf/b7786ec9-1ad6-4720-8a1d-430fcfc55018, Zugriff 24.6.2015Eurostat (19.3.2015): Data in focus 3 aus 2015,, http://ec.europa.eu/eurostat/documents/4168041/6742650/KS-QA-15-003-EN-N.pdf/b7786ec9-1ad6-4720-8a1d-430fcfc55018, Zugriff 24.6.2015 -Strichaufzählung Eurostat (24.3.2014): Pressemitteilung 46/2014, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_PUBLIC/3-24032014-AP/EN/3-24032014-AP-EN.PDF, Zugriff 24.6.2015Eurostat (24.3.2014): Pressemitteilung 46 aus 2014,, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_PUBLIC/3-24032014-AP/EN/3-24032014-AP-EN.PDF, Zugriff 24.6.2015 -Strichaufzählung EDAL – European Database of Asylum Law (7.2.2014): EDAL Country Overview – Slovenia, http://www.asylumlawdatabase.eu/en/content/edal-country-overview-slovenia, Zugriff 24.6.2015 -Strichaufzählung MoI - Republic of Slovenia – Ministry of the Interior (o.D.): International Protection, http://www.mnz.gov.si/en/services/slovenia_your_new_country/international_protection/, Zugriff 24.6.2015 -Strichaufzählung UN – United Nations (27.1.2015): Government of Slovenia: Common core document forming part of the reports of States parties, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1426079664_g1501068.pdf, Zugriff 24.6.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Slovenia; https://www.ecoi.net/local_link/270778/399321_de.html, Zugriff 24.6.2015 Dublin-Rückkehrer Wenn es im Asylverfahren eines Dublin-Rückkehrers bereits eine negative finale Entscheidung gibt, wird der Rückkehrer in ein geschlossenes Zentrum gebracht und muss erneut einen Asylantrag stellen. Dann wird der Antragsteller üblicherweise in ein offenes Zentrum verlegt. Läuft das Verfahren noch, wird der AW im Asylheim untergebracht und das Verfahren fortgesetzt (JRS 9.2011). Verlässt ein AW das Asylheim ohne Ankündigung für mehr als drei Tage, gilt das als Zurückziehung des Antrags und sein Verfahren wird beendet (EDAL 7.2.2014). Bei zurückgezogenem Antrag oder eingestelltem Verfahren ist ein Folgeantrag möglich, dieser muss aber neue Elemente enthalten (Art. 56, Law on International Protection).Bei zurückgezogenem Antrag oder eingestelltem Verfahren ist ein Folgeantrag möglich, dieser muss aber neue Elemente enthalten (Artikel 56,, Law on International Protection). Quellen: -Strichaufzählung EDAL – European Database of Asylum Law (7.2.2014): EDAL Country Overview – Slovenia, http://www.asylumlawdatabase.eu/en/content/edal-country-overview-slovenia, Zugriff 24.6.2015 -Strichaufzählung JRS - Jesuit Refugee Service (9.2011): Dublin II info country sheets: SLOVENIA,JRS - Jesuit Refugee Service (9.2011): Dublin römisch zwei info country sheets: SLOVENIA, https://jrseurope.org/assets/Publications/File/DublinInfoSheetSLOVENIA.pdf, Zugriff 24.6.2015 -Strichaufzählung Law of 2008 on International Protection, includes amendments up to December 2013 (official Slovene document), http://www.refworld.org/country,LEGAL,NATLEGBOD„SVN„47f1fdfc2,0.html, Zugriff 24.6.2015 Non-Refoulement Fremde werden nicht in ein Land abgeschoben in dem ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre, oder in ein Land in dem ihnen Folter, unmenschliche und entwürdigende Behandlung oder Bestrafung droht. Derartiges ist laut slowenischem Fremdengesetz verboten (MoI o.D.a). Dennoch zeigt sich UNHCR besorgt, dass das Non-Refoulement nicht im Asylgesetz geregelt ist (UNHCR 3.2014). Slowenien betrachtet die Verankerung des Non-Refoulement-Prinzips im Fremdengesetz hingegen als ausreichend (HRC 18.8.2014). Quellen: -Strichaufzählung HRC - UN Human Rights Council (18.8.2014): Compilation prepared by the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights in accordance with paragraph 15 (b) of the annex to Human Rights Council resolution 5/1 and paragraph 5 of the annex to Council resolution 16/21; Slovenia, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1414657112_g1414064.pdf, Zugriff 24.6.2015 -Strichaufzählung MoI - Republic of Slovenia – Ministry of the Interior (o.D.a): Police: Aliens Centre – Presentation, http://www.policija.si/eng/index.php/component/content/article/2/82-centre-for-foreigners-presentation, Zugriff 24.6.2015 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (3.2014): Submission by the United Nations High Commissioner for Refugees; For the Office of the High Commissioner for Human Rights' Compilation Report - Universal Periodic Review: Slovenia, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1430989444_5541e2ff4.pdf, Zugriff 24.6.2015 Versorgung Der slowenische International Protection Act setzt die relevante EU-Gesetzgebung um. Er garantiert die notwendige Versorgung und die Integration von Flüchtlingen in die slowenische Gesellschaft. Besondere Aufmerksamkeit wird vulnerablen Gruppen in Form von vorrangigem Zugang zu materieller Versorgung, Krankenversorgung, psychosozialer Beratung und Pflege zuteil (UN 27.1.2015) Es gibt in Slowenien drei verschiedene Unterbringungsmöglichkeiten für Fremde: im offenen Asylheim in Laibach (Kapazität: 203 Plätze), im Zentrum für Fremde in Postojna (Schubhaftzentrum; Kapazität: 220 Plätze). Außerdem ist in bestimmten Fällen individuelle Unterbringung in Wohnungen usw. möglich, wobei entsprechende finanzielle Unterstützung vorgesehen ist. Die Unterbringung in Slowenien ermöglicht den Fremden ein würdiges Leben. Das Asylheim in Laibach verfügt über getrennte Bereiche für Männer, Minderjährige und Frauen mit Familien. Dasselbe gilt für das Zentrum für Fremde in Postojna (EMN 2013; vgl. EMN 2014).Es gibt in Slowenien drei verschiedene Unterbringungsmöglichkeiten für Fremde: im offenen Asylheim in Laibach (Kapazität: 203 Plätze), im Zentrum für Fremde in Postojna (Schubhaftzentrum; Kapazität: 220 Plätze). Außerdem ist in bestimmten Fällen individuelle Unterbringung in Wohnungen usw. möglich, wobei entsprechende finanzielle Unterstützung vorgesehen ist. Die Unterbringung in Slowenien ermöglicht den Fremden ein würdiges Leben. Das Asylheim in Laibach verfügt über getrennte Bereiche für Männer, Minderjährige und Frauen mit Familien. Dasselbe gilt für das Zentrum für Fremde in Postojna (EMN 2013; vergleiche EMN 2014). Im Asylheim hat der Antragsteller das Recht auf Unterbringung, Verpflegung, Kleidung, Hygieneprodukte und ein Taschengeld von EUR 18 monatlich. In bestimmten Fällen können AW anderweitig oder privat untergebracht werden. Antragsteller haben ein Recht auf medizinische Notversorgung und in Einzelfällen auf medizinische Allgemeinversorgung. Wenn ihr Verfahren länger als 9 Monate dauert, haben sie auch das Recht auf Erwerbstätigkeit. Verlässt ein AW das Asylheim ohne Ankündigung für mehr als drei Tage, gilt das als Zurückziehung des Antrags und sein Verfahren wird beendet (EDAL 7.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung EDAL – European Database of Asylum Law (7.2.2014): EDAL Country Overview – Slovenia, http://www.asylumlawdatabase.eu/en/content/edal-country-overview-slovenia, Zugriff 24.6.2015 -Strichaufzählung EMN – European Migration Network (7.2013): EMN FOCUSED STUDY
  26. The Organisation of Reception Facilities for Asylum Seekers in different Member states. Slovene national contribution, http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-we-do/networks/european_migration_network/reports/docs/emn-studies/24a.slovenia_national_report_receptionfacilities_en_version_dec2013_final.pdf, Zugriff 24.6.2015 -Strichaufzählung EMN - European Migration Network

(2014): Synthesis Report – The Organisation of Reception Facilities for Asylum Seekers in different Member States, http://www.emnbelgium.be/sites/default/files/publications/emn_organisation_of_reception_facilities_january_2014_3.pdf, Zugriff 24.6.2015 -Strichaufzählung UN – United Nations (27.1.2015): Government of Slovenia: Common core document forming part of the reports of States parties, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1426079664_g1501068.pdf, Zugriff 24.6.2015 Beweiswürdigend wurde im Bescheid hervorgehoben, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Schwere lebensbedrohliche Krankheiten seien von diesem weder behauptet noch belegt worden. Aus den Länderfeststellungen zu Slowenien ergebe sich, dass die allgemeine Lage für nach Slowenien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung erkennen lasse. Die Grundversorgung beziehungsweise die medizinische Notversorgung für Asylwerber sei in Slowenien sei grundsätzlich gewährleistet. Berücksichtigungswürdige Gründe die gegen eine Rückführung der beschwerdeführenden Partei nach Slowenien sprechen würden, wären nicht vorgebracht worden. In einer Gesamtbetrachtung habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Zudem hätten sich keine Hinweise ergeben, dass durch die Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei unzulässigerweise in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens eingegriffen werden würde. Es gäbe auch keine Gründe, die Durchführung der Entscheidungen

§ 61Abs.

3 FPG aufzuschieben.Aus den Länderfeststellungen zu Slowenien ergebe sich, dass die allgemeine Lage für nach Slowenien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung erkennen lasse. Die Grundversorgung beziehungsweise die medizinische Notversorgung für Asylwerber sei in Slowenien sei grundsätzlich gewährleistet. Berücksichtigungswürdige Gründe die gegen eine Rückführung der beschwerdeführenden Partei nach Slowenien sprechen würden, wären nicht vorgebracht worden. In einer Gesamtbetrachtung habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Zudem hätten sich keine Hinweise ergeben, dass durch die Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei unzulässigerweise in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens eingegriffen werden würde. Es gäbe auch keine Gründe, die Durchführung der Entscheidungen

Paragraph 61, Absatz 3, FPG aufzuschieben.

  1. Die beschwerdeführenden Partei erhob hiergegen fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte ergänzt mit einer nachträglich übermittelten Beschwerdeergänzung zusammenfassend aus, dass gegenständlicher Bescheid des BFA unter einer unrichtigen rechtliche Beurteilung leiden würde. Die beschwerdeführende Partei hätte aus Kroatien kommend keine Schengen Außengrenze, sondern eine Binnengrenze überschritten. Eine illegale Einreise in einen Mitgliedsstaat aus einem anderen Mitgliedsstaat der Dublin VO sei daher für die Zuständigkeitsbegründung unbeachtlich. Für das Asylverfahren wäre daher iSd Dublin VO Österreich zuständig. Eine Abschiebung nach Slowenien jedenfalls unzulässig. Aus der Dublin VO würde sich ein subjektives Recht auf fehlerfreie Anwendung ergeben. Die Behörde hätte ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und eine mangelhafte Beweiswürdigung durchgeführt. So habe die Behörde nicht die schlechten Versorgungsbedingungen in Slowenien gemeinsam mit den gesundheitlichen Problemen gewürdigt. Auch habe die Behörde nur unzureichende Länderberichte eingeholt und das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet. Aus diesem Grund wären die Anträge zu stellen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde stattzugeben und den gegenständlichen Bescheid zu beheben und ein inhaltliches Verfahren in Österreich durchzuführen, festzustellen, dass die angeordnete Anordnung der Außerlandesbringung unzulässig ist, den Bescheid zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen, bzw. eine ordentliche Revision für zulässig zu erklären, da die Frage ob eine Überstellung eine Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. 4 GRC darstellt und aus diesem Grund ein Selbsteintritt gem. Art. 17 Dublin III VO Österreichs verpflichtend wäre.
  2. Die beschwerdeführenden Partei erhob hiergegen fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte ergänzt mit einer nachträglich übermittelten Beschwerdeergänzung zusammenfassend aus, dass gegenständlicher Bescheid des BFA unter einer unrichtigen rechtliche Beurteilung leiden würde. Die beschwerdeführende Partei hätte aus Kroatien kommend keine Schengen Außengrenze, sondern eine Binnengrenze überschritten. Eine illegale Einreise in einen Mitgliedsstaat aus einem anderen Mitgliedsstaat der Dublin VO sei daher für die Zuständigkeitsbegründung unbeachtlich. Für das Asylverfahren wäre daher iSd Dublin VO Österreich zuständig. Eine Abschiebung nach Slowenien jedenfalls unzulässig. Aus der Dublin VO würde sich ein subjektives Recht auf fehlerfreie Anwendung ergeben. Die Behörde hätte ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und eine mangelhafte Beweiswürdigung durchgeführt. So habe die Behörde nicht die schlechten Versorgungsbedingungen in Slowenien gemeinsam mit den gesundheitlichen Problemen gewürdigt. Auch habe die Behörde nur unzureichende Länderberichte eingeholt und das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet. Aus diesem Grund wären die Anträge zu stellen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde stattzugeben und den gegenständlichen Bescheid zu beheben und ein inhaltliches Verfahren in Österreich durchzuführen, festzustellen, dass die angeordnete Anordnung der Außerlandesbringung unzulässig ist, den Bescheid zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen, bzw. eine ordentliche Revision für zulässig zu erklären, da die Frage ob eine Überstellung eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. 4 GRC darstellt und aus diesem Grund ein Selbsteintritt gem. Artikel 17, Dublin römisch drei VO Österreichs verpflichtend wäre.
  3. Mit auf Nachfrage des BVwG erstatteter Information des BFA wurde darüber informiert, dass die beschwerdeführende Partei am 17.03.2016 freiwillig in seine Heimat Iran ausgreist ist. II. Das BVwG hat erwogen:römisch zwei. Das BVwG hat erwogen:
  4. Feststellungen: Die Identität der Beschwerdeführer steht nicht fest. Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 10.11.2015 entsprechend der eigenen Angaben des Beschwerdeführers aus Slowenien kommend illegal nach Österreich ein und brachte in Folge gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein. Das BFA führte daraufhin, aufgrund dieser vorliegenden Informationen der bP sachlich begründet Konsultationen mit Slowenien. Aufgrund der unterbliebenen Antwort seitens Sloweniens wies das BFA diesen Mitgliedsstaat mit Schreiben vom 29.01.2016 auf die Verfristung gem. Art. 22 Abs. 7 iVm Art. 13 Abs. 1 Dublin III VO und die damit bestehende Zuständigkeit hin.Das BFA führte daraufhin, aufgrund dieser vorliegenden Informationen der bP sachlich begründet Konsultationen mit Slowenien. Aufgrund der unterbliebenen Antwort seitens Sloweniens wies das BFA diesen Mitgliedsstaat mit Schreiben vom 29.01.2016 auf die Verfristung gem. Artikel 22, Absatz 7, in Verbindung mit Artikel 13, Absatz eins, Dublin römisch drei VO und die damit bestehende Zuständigkeit hin. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Slowenien Gefahr liefe einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Besondere in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Slowenien sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an. Der Beschwerdeführer leidet an keinen akut lebensbedrohenden Krankheiten. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine nahen Angehörigen, welche zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, und zu denen ein besonders intensives Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis vorliegt. Besondere individuelle Gründe, die für ein Verbleiben des Beschwerdeführers in Österreich sprechen, wurden während sämtlicher Befragungen und in der Beschwerde nicht vorgebracht.
  5. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Reiseweg der beschwerdeführenden Parteien, sowie zu ihren persönlichen Verhältnissen ergeben sich im Speziellen aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der vorliegenden Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches den Schutzbereich des Art. 8 EMRK berühren würde.Die Feststellungen zum Reiseweg der beschwerdeführenden Parteien, sowie zu ihren persönlichen Verhältnissen ergeben sich im Speziellen aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der vorliegenden Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches den Schutzbereich des Artikel 8, EMRK berühren würde. Die Feststellung zur Zuständigkeit Sloweniens ergibt sich aufgrund der nach Konsultation unterbliebenen Antwort gem. Art. 22 Abs. 7 iVm Art. 13 Abs. 1 Dublin III VO.Die Feststellung zur Zuständigkeit Sloweniens ergibt sich aufgrund der nach Konsultation unterbliebenen Antwort gem. Artikel 22, Absatz 7, in Verbindung mit Artikel 13, Absatz eins, Dublin römisch drei VO. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde von den Beschwerdeführern kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde von den Beschwerdeführern kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Eine den Beschwerdeführer unmittelbar zu erwartende und konkret treffende Bedrohungssituation in Slowenien wurde nicht substantiiert vorgebracht. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuellste Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: II.3.
  7. Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 02.02.2015 beim BVwG anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.römisch zwei.3.
  8. Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 02.02.2015 beim BVwG anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.

§ 6Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 id

F BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (VwGVG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das BFA an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das BFA an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: "§ 5

(1)Ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5

(1)Ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird, und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 34

(1)Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist;
  2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit
  3. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
  4. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist;
  2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit
  3. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
  4. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) undwurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  5. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht. " § 9 Abs. 1 und 2 BFA lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA lautet: "§ 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war. 2: das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  2. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  3. der Grad der Integration,
  4. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  5. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  6. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  7. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  8. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist." § 61 FPG idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:Paragraph 61, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lautet: "§ 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4a oder 5 Asyl

G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4, a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2.

(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28AsylG 2005 zugelassen wird.

(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.

(5)Eine Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung ist binnen einer Woche einzubringen." Art 49 der VO 604/2013 lautet auszugsweise:Artikel 49, der VO 604 aus 2013, lautet auszugsweise: Artikel 49 Inkrafttreten und Anwendbarkeit Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt — ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung — für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt — ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung — für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003,. Vor dem Hintergrund, dass die Verordnung 604/2013 am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, der BF am 30.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sowie das Aufnahmeersuchen an Slowenien nach dem 01.01.2014 gestellt und beantwortet wurde, ist gegenständlich primär die VO 604/2013 (Dublin-III-VO) anwendbar.Vor dem Hintergrund, dass die Verordnung 604 aus 2013, am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, der BF am 30.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sowie das Aufnahmeersuchen an Slowenien nach dem 01.01.2014 gestellt und beantwortet wurde, ist gegenständlich primär die VO 604 aus 2013, (Dublin-III-VO) anwendbar. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-VO lauten:

Art. 3Abs.

1 Dublin-III-VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

Artikel 3

, Absatz eins, Dublin-III-VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO normiert, dass sich für den Fall, dass sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt, der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde für dessen Prüfung zuständig ist.Artikel 3, Absatz 2, Dublin-III-VO normiert, dass sich für den Fall, dass sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt, der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde für dessen Prüfung zuständig ist. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedsstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass die Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedsstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass die Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikel 4, der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedsstaat oder an den ersten Mitgliedsstaats, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedsstaat oder an den ersten Mitgliedsstaats, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

Art. 3Abs.

3 der Dublin-III-VO behält jeder Mitgliedstaat das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Artikel 3

, Absatz 3, der Dublin-III-VO behält jeder Mitgliedstaat das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. In Kapitel 3 beziehungsweise den Artikeln 7 ff der Dublin-III-VO werden die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats sowie deren Rangfolge aufgezählt. Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO lautet: "Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig.Artikel 12, Absatz eins, Dublin III-VO lautet: "Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig.

Art. 18Abs.

1 der Dublin-III-VO ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet:

Artikel 18

, Absatz eins, der Dublin-III-VO ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet:

  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  3. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrages in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrages in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  5. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  6. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  7. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
  8. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

Art. 18Abs.

2 der Dublin-III-VO prüft der zuständige Mitgliedstaat in allen dem Anwendungsbereich des Abs. 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Artikel 18

, Absatz 2, der Dublin-III-VO prüft der zuständige Mitgliedstaat in allen dem Anwendungsbereich des Absatz eins, Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Abs. 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrages abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz eins, Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrages abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Abs. 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf

Artikel 46

der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.In den in den Anwendungsbereich des Absatz eins, Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf

Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Artikel 22 Antwort auf ein Aufnahmegesuch

(1)Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs.
(2)In dem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats werden Beweismittel und Indizien verwendet. DE 29.6.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 180/43
(3)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Erstellung und regelmäßige Überprüfung zweier Verzeichnisse, in denen die sachdienlichen Beweismittel und Indizien

den in den Buchstaben a und b dieses Artikels festgelegten Kriterien aufgeführt sind, fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden

dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

  1. a)Beweismittel:
  2. i)Hierunter fallen förmliche Beweismittel, die insoweit über die Zuständigkeit nach dieser Verordnung entscheiden, als sie nicht durch Gegenbeweise widerlegt werden;
  3. ii)Die Mitgliedstaaten stellen dem in Artikel 44 vorgesehenen Ausschuss nach Maßgabe der im Verzeichnis der förmlichen Beweismittel festgelegten Klassifizierung Muster der verschiedenen Arten der von ihren Verwaltungen verwendeten Dokumente zur Verfügung;
  4. b)Indizien:
  5. i)Hierunter fallen einzelne Anhaltspunkte, die, obwohl sie anfechtbar sind, in einigen Fällen nach der ihnen zugebilligten Beweiskraft ausreichen können;
  6. ii)Ihre Beweiskraft hinsichtlich der Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz wird von Fall zu Fall bewertet.

(4)Das Beweiserfordernis sollte nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung erforderliche Maß hinausgehen.
(5)Liegen keine förmlichen Beweismittel vor, erkennt der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit an, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit zu begründen.
(6)Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren

Artikel 21

Absatz 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.

(7)Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten

Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat

Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Auf gegenständliche Verfahren angewandt sind in concreto folgende Ausführungen zu erstatten: a.) Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung der gegenständlichen Verfahren pflichtet das BVwG der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Sloweniens für die Verfahren der beschwerdeführenden Parteien ergibt. Die Zuständigkeit Sloweniens basiert auf der nach Angaben des Antragstellers basierenden und damit begründeten Konsultierung dieses Mitgliedsstaates. Betreffender Mitgliedsstaat hat in Folge aufgrund der Bestimmungen des Art. 22 Abs. 7 iVm Art. 13 Abs. 1 Dublin III VO jedenfalls seine Zuständigkeit anerkannt.a.) Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung der gegenständlichen Verfahren pflichtet das BVwG der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Sloweniens für die Verfahren der beschwerdeführenden Parteien ergibt. Die Zuständigkeit Sloweniens basiert auf der nach Angaben des Antragstellers basierenden und damit begründeten Konsultierung dieses Mitgliedsstaates. Betreffender Mitgliedsstaat hat in Folge aufgrund der Bestimmungen des Artikel 22, Absatz 7, in Verbindung mit Artikel 13, Absatz eins, Dublin römisch drei VO jedenfalls seine Zuständigkeit anerkannt. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates gibt es keine Hinweise. b.) Kritik am slowenischen Asylwesen/der Situation in Slowenien: Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG) sind schon auf Basis der Feststellungen des BFA nicht erkennbar und wurden auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht.Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG) sind schon auf Basis der Feststellungen des BFA nicht erkennbar und wurden auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht. Im laufenden Verfahren wird ein Dublin-Rückkehrer im Asylheim untergebracht und das Verfahren fortgesetzt. Verlässt ein AW das Asylheim ohne Ankündigung für mehr als drei Tage, gilt das als Zurückziehung des Antrags und sein Verfahren wird beendet, ein Folgeantrag ist jedoch möglich, dieser muss aber neue Elemente enthalten (Art. 56, Law on International Protection).Im laufenden Verfahren wird ein Dublin-Rückkehrer im Asylheim untergebracht und das Verfahren fortgesetzt. Verlässt ein AW das Asylheim ohne Ankündigung für mehr als drei Tage, gilt das als Zurückziehung des Antrags und sein Verfahren wird beendet, ein Folgeantrag ist jedoch möglich, dieser muss aber neue Elemente enthalten (Artikel 56,, Law on International Protection). Die Unterbringung in Slowenien ermöglicht den Fremden laut Länderberichten ein würdiges Leben. Im Asylheim hat der Antragsteller das Recht auf Unterbringung, Verpflegung, Kleidung, Hygieneprodukte und ein Taschengeld von EUR 18 monatlich. AW haben ein Recht auf medizinische Notversorgung und in Einzelfällen auf medizinische Allgemeinversorgung. Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer dem Asylverfahren stellt. Da sich der Beschwerdeführer nur einen Tag in Slowenien aufgehalten hat und dort keinen Asylantrag gestellt hat, konnte er auch (noch) nicht damit rechnen, adäquat untergebracht und versorgt zu werden. Für die Annahme, dass er nach Rückstellung nicht entsprechend versorgt und untergebracht wird, ergeben sich aus den Länderberichten und aus seinem Vorbringen in der Beschwerde keine Anhaltspunkte. Eventuelle Versorgungslücken bei einer Umkehrung des Flüchtlingsstromes (wie in der Beschwerde vorgebracht) sind derzeit rein spekulativ. Eine "mangelhafte Versorgung und Unterbringung" aus systemischen Gründen konnten die Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen. Die Beschwerde stellt absolut unsubstantiert Mängel im slowenischen Asylsystem in den Raum, ohne auch nur irgend welche substantiellen Berichte und Bescheinigungen über diese Behauptungen zu liefern. Festzuhalten ist, dass es sich bei Slowenien um einen Nachbarstaat Österreichs handelt, der bereits bei Unterzeichnung des Dublin III VO mit einer zu widerlegenden Vermutung als für Antragsteller seitens der europäischen Kommission als sicher beurteilt wurde. Dass durch eine reine substanzlose Behauptung der Unsicherheit und eines auch systemisch mangelhaften Asyl- und Versorgungssystems die Regelvermutung der Sicherheit bereits substantiell in Frage gestellt werden würde, kann in den vorliegenden Verfahren nicht erkannt werden.Festzuhalten ist, dass es sich bei Slowenien um einen Nachbarstaat Österreichs handelt, der bereits bei Unterzeichnung des Dublin römisch drei VO mit einer zu widerlegenden Vermutung als für Antragsteller seitens der europäischen Kommission als sicher beurteilt wurde. Dass durch eine reine substanzlose Behauptung der Unsicherheit und eines auch systemisch mangelhaften Asyl- und Versorgungssystems die Regelvermutung der Sicherheit bereits substantiell in Frage gestellt werden würde, kann in den vorliegenden Verfahren nicht erkannt werden. Jedenfalls ist festzuhalten, dass Slowenien auch durch die vorgenommene Verschweigung ausdrücklich seine Zuständigkeit anerkannt hat. Hiermit hat Slowenien auch seine Verpflichtung zur Übernahme der notwendigen Versorgungsleistungen anerkannt. Dass Slowenien hierbei seine diesbezüglichen Verpflichtungen nicht erfüllt kann aus den vorliegenden Länderinformationen nicht abgeleitet werden. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Slowenien und die Situation von Asylwerbern dort geben somit auch unter Berücksichtigung der Beschwerdeausführungen keinen Anlass, ein "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten. Wesentlich erscheint schließlich auch, dass seitens der Europäischen Kommission gegen Slowenien kein Vertragsverletzungsverfahren wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet wurde und es daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erkennbar ist, dass der BF im Fall einer Rücküberstellung nach Slowenien Gefahr liefe, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in seinen durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden.Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Slowenien und die Situation von Asylwerbern dort geben somit auch unter Berücksichtigung der Beschwerdeausführungen keinen Anlass, ein "real risk" einer Verletzung von Artikel 3, EMRK zu befürchten. Wesentlich erscheint schließlich auch, dass seitens der Europäischen Kommission gegen Slowenien kein Vertragsverletzungsverfahren wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet wurde und es daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erkennbar ist, dass der BF im Fall einer Rücküberstellung nach Slowenien Gefahr liefe, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in seinen durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Dass sich der UNHCR besorgt zeigt, dass das Non-Refoulement nicht im Asylgesetz geregelt ist, ist für sich allein kein Grund anzunehmen, dass Slowenien dieses nicht beachtet. Slowenien betrachtet die Verankerung des Non-Refoulement-Prinzips im Fremdengesetz als ausreichend. Daraus resultierende konkrete Verletzungen sind nicht bekannt und wurden auch nicht vorgebracht. Konkrete Gründe die für eine konkrete und unmittelbare Gefahr der bP in Slowenien sprechen könnten, wurden nicht ausgeführt. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Slowenien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme

Art. 39EGMR-Verf

O, geltend zu machen.Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Slowenien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme

Artikel 39, EGMR-Verf

O, geltend zu machen. c.) Mögliche Verletzung des Art. 7 GRC beziehungsweise des Art. 8c.) Mögliche Verletzung des Artikel 7, GRC beziehungsweise des Artikel 8 EMRK:

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist

Art. 8Abs.

2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer keine in Österreich lebenden Familienangehörigen angegeben, zu denen ein im Sinne des Art. 8 EMRK zu beachtendes Familienleben besteht.Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer keine in Österreich lebenden Familienangehörigen angegeben, zu denen ein im Sinne des Artikel 8, EMRK zu beachtendes Familienleben besteht. Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11).Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor vergleiche VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11). Folglich wird bzw. hat die Überstellung des Beschwerdeführers nach Slowenien weder Art. 16 VO 604/2013 noch einen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens bedeutet.Folglich wird bzw. hat die Überstellung des Beschwerdeführers nach Slowenien weder Artikel 16, VO 604 aus 2013, noch einen unzulässigen Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens bedeutet. d.) Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Slowenien: Anlässlich der Einvernahmen gab der Beschwerdeführer an keine gesundheitlichen Probleme zu haben und keine Medikamente zu nehmen. Aus dem vorliegenden Akteninhalt sind somit keinerlei Indizien ersichtlich, die auf eine Unzulässigkeit der Überstellung der beschwerdeführenden Partei nach Slowenien schließen lassen würden, bzw. eine solche Überstellung als unzulässigen Eingriff in durch Art. 3 EMRK geschützte Rechte erscheinen lassen würden.Aus dem vorliegenden Akteninhalt sind somit keinerlei Indizien ersichtlich, die auf eine Unzulässigkeit der Überstellung der beschwerdeführenden Partei nach Slowenien schließen lassen würden, bzw. eine solche Überstellung als unzulässigen Eingriff in durch Artikel 3, EMRK geschützte Rechte erscheinen lassen würden. Asylwerber haben in Slowenien jedenfalls das Recht auf medizinische Notversorgung und in Einzelfällen auf medizinische Allgemeinversorgung. e.) Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre:e.) Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-Verordnung (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37). Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der BF im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Slowenien

§§ 5Asyl

G und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten

Art. 3und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf

GH auslegen.Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der BF im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Slowenien

Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten

Artikel 3, und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf

GH auslegen. Dass solcherart systemische Mängel im betreffenden Mitgliedsstaat vorliegen konnte fundiert und mit aktuellen Quellen belegt seitens der beschwerdeführenden Partei nicht vorgebracht werden. Die diesbezüglich unbewiesen und lediglich in den Raum gestellten Ausführungen widersprechen eindeutig den, dem gegenständlichen Bescheid zu Grunde liegenden und auf verschiedenen unzweifelhaften Quellen beruhenden, aktuellen Länderfeststellungen zu Slowenien. Das BVwG gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass in dem gegenständlichen Verfahren keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.Das BVwG gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass in dem gegenständlichen Verfahren keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen. f.) Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 17

BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt vor.f.) Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 17, BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt vor. g.) Eine mündliche Verhandlung konnte

§ 21Abs. 6a und 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben.g.) Eine mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Sofern aufgrund aller von der Verwaltungsbehörde und dem BF vorgebrachten Berichte zu Slowenien eine Würdigung dieser Berichtslage vorgenommen wurde, handelt es sich um Tatsachenfragen. Die Beurteilung des BVwG zur Situation in Slowenien korreliert mit früherer des VwGH (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, 31.05.2005, 2005/20/0095, 30.06.2005, Zl. 2005/20/0082, 25.04.2006, 2006/19/0673), wobei sich aus dem gegenständlichen Erkenntnis zeigt, dass auch auf Basis der Beschwerde eine entscheidende Situationsänderung in den letzten Jahren zu verneinen ist.Sofern aufgrund aller von der Verwaltungsbehörde und dem BF vorgebrachten Berichte zu Slowenien eine Würdigung dieser Berichtslage vorgenommen wurde, handelt es sich um Tatsachenfragen. Die Beurteilung des BVwG zur Situation in Slowenien korreliert mit früherer des VwGH vergleiche VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, 31.05.2005, 2005/20/0095, 30.06.2005, Zl. 2005/20/0082, 25.04.2006, 2006/19/0673), wobei sich aus dem gegenständlichen Erkenntnis zeigt, dass auch auf Basis der Beschwerde eine entscheidende Situationsänderung in den letzten Jahren zu verneinen ist. Für die in seiner Beurteilung leitenden rechtlichen Prämissen konnte sich das BVwG unter anderem auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich sowie auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland und jenes des EuGH vom 21.12.2011, NS, C-411 & 493/10 stützen. Die gegenständlichen Entscheidungen weichen im Ergebnis weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W168.2122543.1.00

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