RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.02.2017 GeschäftszahlW168 2137505-1 SpruchW168 2137507-1/7E W168 2137505-1/6E W168 2137504-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , StA: Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2016, Zl. XXXX1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2016, Zl. römisch 40 2.) XXXX , geb. XXXX , StA: Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2016, Zl. XXXX2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2016, Zl. römisch 40 3.) XXXX , geb. XXXX ,StA: Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2016, Zl. XXXX ,3.) römisch 40 , geb. römisch 40 ,StA: Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2016, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben, die Asylanträge werden zugelassen und die bekämpften Bescheide behoben.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattgegeben, die Asylanträge werden zugelassen und die bekämpften Bescheide behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführer brachten nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 17.01.2016 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz ein und gaben hierzu die oben angeführten Personalien an. Eine taggleich durchgeführte EURODAC - Abfrage ergab kein Ergebnis. Aufgrund der vorliegenden Eurodac Treffer, als auch der Angaben der Beschwerdeführer zu Ihrem Reiseweg führte das Bundesamt Konsultationen mit Kroatien. Kroatien antwortete nicht binnen der vorgesehenen Frist und wurde mit Schreiben des BFA vom 23.02.2016 auf die dadurch eingetretene Zuständigkeit durch Verfristung hingewiesen. Mit Bescheiden des BFA vom 29.09.2016 wurden I. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung der Anträge zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung der Antragsteller angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.Mit Bescheiden des BFA vom 29.09.2016 wurden römisch eins. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung der Anträge zuständig sei, sowie römisch zwei. gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF die Außerlandesbringung der Antragsteller angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG deren Abschiebung nach Kroatien zulässig sei. Die Beschwerdeführer bekämpften die Entscheidung des Bundesamtes mittels fristgerecht eingebrachter Beschwerde. Mit Mitteilung des BFA vom 28.11.2016 wurde das BVwG darüber informiert, dass in den gegenständlichen Verfahren bis dato keine Aussetzung aufgrund unbekannten Aufenthaltes stattgefunden, ebenso keine Überstellung und in casu ebenso keine Fristverlängerungen stattgefunden hätten und damit die Überstellungsfrist mit 28.11.2016 geendet hat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die beschwerdeführenden Parteien reisten illegal über Kroatien kommend in das österreichische Bundesgebiet ein. Es wird weiters festgestellt, dass die ursprüngliche Zuständigkeit Kroatiens für die materielle Führung der gegenständlichen Verfahren unzweifelhaft war. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates haben sich keine Hinweise ergeben. Die Überstellungsfrist in diesen Mitgliedsstaat ist jedoch gem. Art. 29 Abs. 1 Dublin III VO in den gegenständlichen Verfahren mit 28.11.2016 abgelaufen.Die Überstellungsfrist in diesen Mitgliedsstaat ist jedoch gem. Artikel 29, Absatz eins, Dublin römisch drei VO in den gegenständlichen Verfahren mit 28.11.2016 abgelaufen. 2. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akt des Bundesamtes. Die Überschreitung der First nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III – VO, bzw. die bereits durch das BFA vorgenommene Zulassung zum Verfahren ergeben sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und wurden durch Kontaktaufnahme mit dem Bundesamt im gegenständlichen Verfahren abgeklärt.Die Überschreitung der First nach Artikel 29, Absatz eins, Dublin römisch drei – VO, bzw. die bereits durch das BFA vorgenommene Zulassung zum Verfahren ergeben sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und wurden durch Kontaktaufnahme mit dem Bundesamt im gegenständlichen Verfahren abgeklärt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Artikel 29 Dublin III – VO: Modalitäten und FristenArtikel 29 Dublin römisch drei – VO: Modalitäten und Fristen
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.