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{'item': 'W168 2138304-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.02.2017 GeschäftszahlW168 2138304-1 SpruchW168 2138304–1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA über die Beschwerde v

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte nach unbekannter Einreise am 17.01.2016 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab hierbei die oben angeführten Personalien an. Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer der Kategorie 2 von Griechenland mit Datum 09.01.

  1. Bei der Erstbefragung gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, sie hätte in Istanbul einen Schlepper in einem Kaffeehaus am Hafen kennen gelernt. Dort wären alle Schlepper unterwegs. Das Cafe würde XXXXheißen. Der Schlepper hätte ihr in Folge alles hinsichtlich der Abholung, bzw. alles Weitere erklärt. In Folge wäre sie durch einen Bus abgeholt worden. Es hätte sich hierbei um einen weißen Kastenwagen gehandelt. In diesem hätten sich bereits rund 30 bis 35 weitere Personen befunden. In Griechenland wäre sie in Folge registriert worden und wäre ohne Schlepper alleine weiter nach Österreich bzw. Deutschland gereist. (AS.9) In Deutschland hätte sie sich für rund 2 Tage in Rosenheim aufgehalten und wäre in Folge wieder zurück nach Österreich, XXXX gefahren und in Österreich gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Sie könne über die durchreisten Länder nichts angeben. Diese Länder hätten sie nicht interessiert, da sie immer nur nach Österreich gewollt hätte. Sie hätte auch nie in einem dieser Länder einen Asylantrag gestellt. In Österreich, Wien würde sich ein Verwandter aufhalten, zu dem sie reisen hätte wollen.Bei der Erstbefragung gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, sie hätte in Istanbul einen Schlepper in einem Kaffeehaus am Hafen kennen gelernt. Dort wären alle Schlepper unterwegs. Das Cafe würde XXXXheißen. Der Schlepper hätte ihr in Folge alles hinsichtlich der Abholung, bzw. alles Weitere erklärt. In Folge wäre sie durch einen Bus abgeholt worden. Es hätte sich hierbei um einen weißen Kastenwagen gehandelt. In diesem hätten sich bereits rund 30 bis 35 weitere Personen befunden. In Griechenland wäre sie in Folge registriert worden und wäre ohne Schlepper alleine weiter nach Österreich bzw. Deutschland gereist. (AS.9) In Deutschland hätte sie sich für rund 2 Tage in Rosenheim aufgehalten und wäre in Folge wieder zurück nach Österreich, römisch 40 gefahren und in Österreich gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Sie könne über die durchreisten Länder nichts angeben. Diese Länder hätten sie nicht interessiert, da sie immer nur nach Österreich gewollt hätte. Sie hätte auch nie in einem dieser Länder einen Asylantrag gestellt. In Österreich, Wien würde sich ein Verwandter aufhalten, zu dem sie reisen hätte wollen. Aufgrund dieser Angaben zum Reiseweg führte das BFA gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III VO Konsultationen mit Kroatien. Das Führen von Konsultationen wurde der beschwerdeführenden Partei nachweislich mitgeteilt. Auf dieses Aufnahmeersuchen antwortete Kroatien nicht binnen der vorgesehenen Frist. Kroatien wurde daraufhin mit Schreiben vom 31.05.2016 auf die gem. Art. 22 Abs. 7 iVm Art. 13 Abs. 1 Dublin III VO eingetretene Verfristung hingewiesen.Aufgrund dieser Angaben zum Reiseweg führte das BFA gestützt auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin römisch drei VO Konsultationen mit Kroatien. Das Führen von Konsultationen wurde der beschwerdeführenden Partei nachweislich mitgeteilt. Auf dieses Aufnahmeersuchen antwortete Kroatien nicht binnen der vorgesehenen Frist. Kroatien wurde daraufhin mit Schreiben vom 31.05.2016 auf die gem. Artikel 22, Absatz 7, in Verbindung mit Artikel 13, Absatz eins, Dublin römisch drei VO eingetretene Verfristung hingewiesen. Bei der niederschriftlichen Einvernahme der beschwerdeführenden Partei vor dem BFA, gab diese an, psychisch und physisch in der Lage zu sein, die Befragung zu absolvieren. Sie würde unter keinen relevanten gesundheitlichen Beschwerden leiden. In Österreich würde sie gemeinsam mit ihren ehemaligen Nachbarn aus dem Irak zusammenwohnen. Eine Cousine mütterlicherseits würde sich in Norwegen, sowie ein weiterer Cousin in Deutschland befinden. Befragt zur seitens des BFA angenommenen Zuständigkeit Kroatiens führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie lediglich mit dem Zug durch Kroatien durchgefahren wäre. Sie sei dort lediglich hin und wieder aus dem Zug ausgestiegen. Sie hätte in Kroatien ihrer Erinnerung nach auch keinerlei Polizei gesehen. Sie wäre jetzt schon 23 Jahre alt und frage sich, wie oft sie ihr Leben noch neu beginnen könne. Ergänzend führte sie aus, dass sie in Österreich einen Deutschkurs besuchen und auch ein Behindertenheim besuchen würde. Auch hätte sie ein wenig Kontakt zu ihrer Familie. Ergänzend führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie in Österreich bereits eine Freundin hätte, mit der sie sich hier ein Leben aufbauen wolle. Der gesamte Freundeskreis würde darauf warten, ob sie zurück müsse oder nicht. Sie würde schon die gesamte Familie der Freundin kennen lernen, bzw. wolle er sie diese noch besser kennen lernen bevor eine gemeinsame Ehe geschlossen werden würde. (AS. 143) Ergänzend wurde eine Bestätigung der Teilnahme an eines Integrationsangebotes des "XXXX vorgelegt in welcher ausgeführt wurde, dass die beschwerdeführende Partei dieses Angebot regelmäßig nutze, bzw. diese durch ehrenamtliche Mithilfe die Organisatoren im Zeitraum von August bis
  2. September unterstützen würde. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art 22 Abs. 7 Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie römisch zwei. die Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Kroatien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist. Gegen diesen Bescheid richtet sich die zeitgerecht erhobene Beschwerde, in welcher zunächst ausgeführt wird, dass der gegenständliche Bescheid vollinhaltlich angefochten werde. Es sei festzuhalten, dass Kroatien einer Aufnahme der beschwerdeführenden Partei nicht ausdrücklich zugestimmt habe. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass dieses Land die beschwerdeführende Partei tatsächlich aufnehmen werde. Auch hätte zum damaligen Zeitpunkt Kroatien alle Asylwerber einfach durchgewunken um sie weiter nach Österreich bzw. Slowenien zu bringen. Diese hohe Zahl an Personen könne Kroatien jedenfalls nicht versorgen bzw. unterbringen. Auch würde ihr in Kroatien kein Schutz gewährt werden. Zudem würde sich die beschwerdeführende Partei ehrenamtlich engagieren, bzw. hätte diese bereits eine österreichische Freundin, mit der diese zusammenbleiben wolle. Eine Abschiebung nach Kroatien würde alles zerstören, was sich diese in Österreich bereits aufgebaut hätte. Dies würde einen unzulässigen Eingriff in das Privat und Familienleben darstellen, bzw. wäre dies aus humanitären Erwägungen nicht vertretbar. Aus diesem Grund würde die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, sowie der Eintritt Österreichs in das Asylverfahren beantragt werden. Mit auf Nachfrage des BVwG erstatteter Mitteilung des BFA vom 02.12.2016 wurde das Bundesverwaltungsgericht darüber informiert, dass die beschwerdeführende Partei am 25.11.2016 nach Kroatien überstellt worden ist. Mit Bekanntgabe vom 13.12.2016 wurde das Bundesverwaltungsgericht über die Bevollmächtigung der Vertretung an Frau RA Mag. Nadja Lorenz informiert. In einer dieser Bekanntgabe beigefügten Beschwerdeergänzung wurde zusammenfassend ausgeführt, dass das Bundesamt im gegenständlichen Verfahren rechtswidrig die Kriterien der Dublin III VO angewendet hätte. Das BFA wäre zu Unrecht von einer illegalen Einreise der beschwerdeführenden Partei ausgegangen. Es handle sich im gegenständlichen Verfahren jedoch nicht um eine illegale Einreise isd Art. 13 Dublin III VO. Im Beschluss RA 2016/19/0160 vom
  3. September 2016 hätte der VwGH ausgeführt, dass bei Konstellationen wie der vorliegenden bei der Beurteilung der Frage einer illegalen Einreise um keinen "acte Claire" handeln würde, bzw. könnte nach dem Vorbringen der revisonswerbenden Partei die Beantwortung dieser Fragen auch für das gegenständliche Verfahren von Bedeutung sein und dazu führen, dass der Ausgang des Vorabentscheidungsverfahrens abzuwarten wäre. Im fortgesetzten Verfahren wird das BVwG Feststellungen darüber zu treffen haben, wie sich die Einreise bzw. Durchreise der revisionswerbenden Parteien durch die Republik Kroatien gestaltet hat und ob es sich dabei um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt hat, die mit jenen ident oder vergleichbar sind, die dem slowenischen Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegen. Sollte letzteres zu bejahen sein, wird vor der Entscheidung über die österreichische Zuständigkeit zur Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz der Ausgang des Vorabentscheidungsverfahrens zu C-490 / 16 abzuwarten sein. Auch würde eine Zurückweisung auf Internationalen Schutz in casu eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten. Österreich müsse daher von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen. Die Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides wären unvollständig, bzw. würden diese ein zu positives Bild von den Aufnahmebedingungen in Kroatien zeichnen. Amnesty International würden den kroatischen Behörden Versäumnisse bei der Identifizierung besonders vulnerabler Personen vorwerfen. Die Unterbringungszustände wären menschenunwürdig. Aufnahmekapazitäten würden ausschließlich in der Höhe von 5000 Personen bestehen. Eine Kettenabschiebung nach Serbien könne nicht ausgeschlossen werden. Eine medizinische oder eine gesundheitliche Versorgung, die über eine Notverordnung hinausgehe, würde nicht bestehen. Aus diesem Grund wären die Anträge zu stellen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. §17 BFA – VG zuerkennen, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben, den Asylantrag für zulässig zu erklären und an die erste Instanz zurückzuverweisen, um ein inhaltliches Verfahren durchzuführen, in eventu der Beschwerde gem. §12 Abs. 3 BFA – VG stattzugeben, da der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft wäre, dass eine Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheinen würde, bzw. in eventu eine mündliche Verhandlung gem. §24 Abs. 1 VwGVG durchzuführen und festzustellen, dass die gem. §61 FPG angeordnete Außerlandesbringung auf Dauer unzulässig wäre. Als Beilagen wurden Lichtbilder, bzw. der Bericht von Bordercrossing XXXX, sowie eine Überweisung der beschwerdeführenden Partei vom 14.11.2016 an die Radiologie zur Durchführung einer Ultraschall Untersuchung der Leber, Galle und Pankreas übermittelt.Mit Bekanntgabe vom 13.12.2016 wurde das Bundesverwaltungsgericht über die Bevollmächtigung der Vertretung an Frau RA Mag. Nadja Lorenz informiert. In einer dieser Bekanntgabe beigefügten Beschwerdeergänzung wurde zusammenfassend ausgeführt, dass das Bundesamt im gegenständlichen Verfahren rechtswidrig die Kriterien der Dublin römisch drei VO angewendet hätte. Das BFA wäre zu Unrecht von einer illegalen Einreise der beschwerdeführenden Partei ausgegangen. Es handle sich im gegenständlichen Verfahren jedoch nicht um eine illegale Einreise isd Artikel 13, Dublin römisch drei VO. Im Beschluss RA 2016/19/0160 vom
  4. September 2016 hätte der VwGH ausgeführt, dass bei Konstellationen wie der vorliegenden bei der Beurteilung der Frage einer illegalen Einreise um keinen "acte Claire" handeln würde, bzw. könnte nach dem Vorbringen der revisonswerbenden Partei die Beantwortung dieser Fragen auch für das gegenständliche Verfahren von Bedeutung sein und dazu führen, dass der Ausgang des Vorabentscheidungsverfahrens abzuwarten wäre. Im fortgesetzten Verfahren wird das BVwG Feststellungen darüber zu treffen haben, wie sich die Einreise bzw. Durchreise der revisionswerbenden Parteien durch die Republik Kroatien gestaltet hat und ob es sich dabei um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt hat, die mit jenen ident oder vergleichbar sind, die dem slowenischen Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegen. Sollte letzteres zu bejahen sein, wird vor der Entscheidung über die österreichische Zuständigkeit zur Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz der Ausgang des Vorabentscheidungsverfahrens zu C-490 / 16 abzuwarten sein. Auch würde eine Zurückweisung auf Internationalen Schutz in casu eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten. Österreich müsse daher von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen. Die Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides wären unvollständig, bzw. würden diese ein zu positives Bild von den Aufnahmebedingungen in Kroatien zeichnen. Amnesty International würden den kroatischen Behörden Versäumnisse bei der Identifizierung besonders vulnerabler Personen vorwerfen. Die Unterbringungszustände wären menschenunwürdig. Aufnahmekapazitäten würden ausschließlich in der Höhe von 5000 Personen bestehen. Eine Kettenabschiebung nach Serbien könne nicht ausgeschlossen werden. Eine medizinische oder eine gesundheitliche Versorgung, die über eine Notverordnung hinausgehe, würde nicht bestehen. Aus diesem Grund wären die Anträge zu stellen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. §17 BFA – VG zuerkennen, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben, den Asylantrag für zulässig zu erklären und an die erste Instanz zurückzuverweisen, um ein inhaltliches Verfahren durchzuführen, in eventu der Beschwerde gem. §12 Absatz 3, BFA – VG stattzugeben, da der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft wäre, dass eine Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheinen würde, bzw. in eventu eine mündliche Verhandlung gem. §24 Absatz eins, VwGVG durchzuführen und festzustellen, dass die gem. §61 FPG angeordnete Außerlandesbringung auf Dauer unzulässig wäre. Als Beilagen wurden Lichtbilder, bzw. der Bericht von Bordercrossing römisch 40 , sowie eine Überweisung der beschwerdeführenden Partei vom 14.11.2016 an die Radiologie zur Durchführung einer Ultraschall Untersuchung der Leber, Galle und Pankreas übermittelt. Mit Schreiben des Vertreters vom 11.01.2017 wurde dem BVwG eine ergänzende Stellungnahme, sowie ein Hinweis auf die Entscheidungspflicht gem. §17 BFA – VG binnen acht Wochen übermittelt. Hierin wird ausgeführt, dass die oben angeführte Entscheidunsfrist im gegenständlichen Verfahren abgelaufen wäre und um unverzügliche Entscheidung ersucht würde. Es wäre nochmals darauf hinzuweisen, dass die beschwerdeführende Partei im Zuge der Einvernahme ausgeführt hätte, dass diese mittels Zug Kroatien durchreist hätte. Zu den konkreten Ein – bzw. Durchreisemodalitäten wäre die beschwerdeführende Partei nicht befragt worden. Tatsachenfeststellungen, ob es sich bei den Ein- bzw.- Durchreisemodalitäten in die Europäische Union um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt habe, die vergleichbare Konstellationen mit dem beim europäischen Gerichtshof anhängigen Verfahren zu EuGH Zl: C 490 /16 vorliegen würde, wären nicht getroffen worden. Gem. Erkenntnis des VwGH vom 16.11.2016 zu Ra2016/18/0172 bis 177-10 wäre zu klären, ob sich die faktisch geduldete Einreise als "Visum" iSd Bestimmungen der Dublin III VO zu betrachten wäre, aus welchen sich eine Heranziehung des Zuständigkeitstatbestandes des Art 12 Dublin III VO erheben könne. Der vorliegende Sachverhalt zu Ein- bzw. Durchreise des BF in die EU, insbesondere nach Kroatien erweise sich auch im gegenständlichen Verfahren als mangelhaft, da die diesbezüglich näheren Umstände konkret, ob es sich bei der Durchreise der beschwerdeführenden Partei durch Kroatien um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt habe, nicht ermittelt und folglich auch keine Tatsachenfeststellungen getroffen worden wären. Ohne derartige ergänzende Sachverhaltsdarstellungen wäre jede Entscheidung des BVwG von einer Aufhebung im Revisionsweg beim VwGH bedroht.Mit Schreiben des Vertreters vom 11.01.2017 wurde dem BVwG eine ergänzende Stellungnahme, sowie ein Hinweis auf die Entscheidungspflicht gem. §17 BFA – VG binnen acht Wochen übermittelt. Hierin wird ausgeführt, dass die oben angeführte Entscheidunsfrist im gegenständlichen Verfahren abgelaufen wäre und um unverzügliche Entscheidung ersucht würde. Es wäre nochmals darauf hinzuweisen, dass die beschwerdeführende Partei im Zuge der Einvernahme ausgeführt hätte, dass diese mittels Zug Kroatien durchreist hätte. Zu den konkreten Ein – bzw. Durchreisemodalitäten wäre die beschwerdeführende Partei nicht befragt worden. Tatsachenfeststellungen, ob es sich bei den Ein- bzw.- Durchreisemodalitäten in die Europäische Union um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt habe, die vergleichbare Konstellationen mit dem beim europäischen Gerichtshof anhängigen Verfahren zu EuGH Zl: C 490 /16 vorliegen würde, wären nicht getroffen worden. Gem. Erkenntnis des VwGH vom 16.11.2016 zu Ra2016/18/0172 bis 177-10 wäre zu klären, ob sich die faktisch geduldete Einreise als "Visum" iSd Bestimmungen der Dublin römisch drei VO zu betrachten wäre, aus welchen sich eine Heranziehung des Zuständigkeitstatbestandes des Artikel 12, Dublin römisch drei VO erheben könne. Der vorliegende Sachverhalt zu Ein- bzw. Durchreise des BF in die EU, insbesondere nach Kroatien erweise sich auch im gegenständlichen Verfahren als mangelhaft, da die diesbezüglich näheren Umstände konkret, ob es sich bei der Durchreise der beschwerdeführenden Partei durch Kroatien um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt habe, nicht ermittelt und folglich auch keine Tatsachenfeststellungen getroffen worden wären. Ohne derartige ergänzende Sachverhaltsdarstellungen wäre jede Entscheidung des BVwG von einer Aufhebung im Revisionsweg beim VwGH bedroht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der Beschwerdeführer reiste über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien über Österreich nach Deutschland. Von Deutschland rückkehrend stellte sie in Österreich mit Datum 17.01.2016 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Eine durchgeführte EURODAC – Abfrage ergab eine fremdenrechtliche Registrierung in Griechenland. In Kroatien hat der Beschwerdeführer nicht um Asyl angesucht, bzw. liegt keine EURODAC - Treffermeldung zu Kroatien vor. Der Beschwerdeführer ist im Zeitraum der sog. Massenfluchtbewegung, über die Westbalkanroute in das Bundesgebiet gelangt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete aufgrund der Angaben der beschwerdeführenden Partei zum Reiseweg ein auf Art. 13 Abs. 1 der Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Kroatien. Aufgrund Verfristung trat in Folge die Zuständigkeit Kroatiens ein.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete aufgrund der Angaben der beschwerdeführenden Partei zum Reiseweg ein auf Artikel 13, Absatz eins, der Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Kroatien. Aufgrund Verfristung trat in Folge die Zuständigkeit Kroatiens ein. Am 13.09.2016 hat der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodisce Republike Slovenije mit Beschluss (Zahl C-490/16) dem EuGH Fragen hinsichtlich der Auslegung des Tatbestandes der "illegalen Einreise" nach Art 13 Abs 1 Dublin III-VO vorgelegt.Am 13.09.2016 hat der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodisce Republike Slovenije mit Beschluss (Zahl C-490/16) dem EuGH Fragen hinsichtlich der Auslegung des Tatbestandes der "illegalen Einreise" nach Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO vorgelegt. Am 25.11.2016 wurde die beschwerdeführende Partei nach Kroatien überstellt. Am 14.12.2016 hat der VwGH zu Zl EU 2016/0007,0008-1 (Ra 2016/19/0303 und 304) eine ähnlich gelagerte Konstellation dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.
  6. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage. Die Feststellungen zum Zeitpunkt als auch hinsichtlich des Reiseweges und zur "Art und Weise", wie der Beschwerdeführer nach Österreich gelangt ist, basieren auf dessen eigenen Angaben. Die Feststellung der bereits mit 25.11.2016 erfolgten Überstellung der beschwerdeführenden Partei nach Kroatien ergibt sich aus nach Nachfrage des BVwG erstatteter Information des BFA vom 02.12.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Aussetzung des Verfahrens: Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 38 AVG lautet:Paragraph 38, AVG lautet: "Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird." Gemäß § 17 VwGVG ist § 38 AVG auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden (vgl Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht

(2014), Rz 313).Gemäß Paragraph 17, VwGVG ist Paragraph 38, AVG auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht
(2014), Rz 313). Am 14.12.2016 hat der VwGH zu Zl EU 2016/0007,0008-1 (Ra 2016/19/0303 und 304) eine ähnlich gelagerte Konstellation dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Auf gegenständliches Verfahren angewandt sind in concreto folgende Ausführungen zu erstatten: Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, ist die beschwerdeführende Partei im Zeitraum Dezember 2015 bzw. Jänner 2016 schlepperunterstützt zunächst aus der Türkei kommend nach Griechenland gelangt und ist in Folge über die sog. Westbalkanroute über Mazedonien, Serbien, Kroatien, sowie Slowenien bzw. über Deutschland schließlich nach Österreich gelangt, wo sie um internationalen Schutz angesucht hat. Das erkennende Gericht geht in casu davon aus, dass es sich im gegenständlichen Verfahren um eine ähnlich gelagerte Fallkonstellation handelt, wie sie den erwähnten Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs der Republik Slowenien bzw. des Verwaltungsgerichtshofs zugrunde liegt. Die vom Obersten Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodi??e Republike Slovenije) vom 14.09.2016, ZI. C-490/16, und vom Verwaltungsgerichtshof vom 14.12.2016, EU 2016/0007, 0008-1 (Ra 2016/19/0303 und 0304) beantragte Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind für die hier zu beurteilende Rechtsfrage präjudiziell, weshalb auch gegenständliches Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH ausgesetzt wird. Eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG war zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens erforderlich, da in casu ausgeschlossen werden konnte, dass eine Abschiebung der beschwerdeführenden Partei aufgrund der sich eindeutig aus den fundierten und aktuellen Länderfeststellungen des BFA entnehmbaren unbedenklichen Lage in Kroatien, als auch aufgrund der persönlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei eine reale Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der Art. 3 bzw. 8 EMRK bedeuten würde.Eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, BFA-VG war zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens erforderlich, da in casu ausgeschlossen werden konnte, dass eine Abschiebung der beschwerdeführenden Partei aufgrund der sich eindeutig aus den fundierten und aktuellen Länderfeststellungen des BFA entnehmbaren unbedenklichen Lage in Kroatien, als auch aufgrund der persönlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei eine reale Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der Artikel 3, bzw. 8 EMRK bedeuten würde. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG unterbleiben. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie oben dargestellt wurde, sind die vom Obersten Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodi??e Republike Slovenije) vom 14.09.2016, ZI. C-490/16, und vom Verwaltungsgerichtshof vom 14.12.2016, EU 2016/0007, 0008-1 (Ra 2016/19/0303 und 0304) beantragte Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union für die hier zu beurteilende Rechtsfrage präjudiziell. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W168.2138304.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.