RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.02.2017 GeschäftszahlW168 2140105-1 SpruchW168 2140105-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2016, Zl.XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2016, Zl.XXXX, zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben. B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei brachte nach der illegalen Einreise in Österreich am 28.04.2016 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein. Eine durchgeführte Eurodac – Abfrage ergab eine Asylantragstellung in Italien. Das Bundesamt leitete aufgrund der vorhandenen Informationen und insbesondere des Eurodac – Treffers, welche für eine Zuständigkeit Italiens sprechen ein Ersuchen an diesen Mitgliedsstaat. Die beschwerdeführende Partei wurde über das Führen von Konsultationen wurde mit Mittelung gem. §29 Abs. 3 Z4 informiert.Das Bundesamt leitete aufgrund der vorhandenen Informationen und insbesondere des Eurodac – Treffers, welche für eine Zuständigkeit Italiens sprechen ein Ersuchen an diesen Mitgliedsstaat. Die beschwerdeführende Partei wurde über das Führen von Konsultationen wurde mit Mittelung gem. §29 Absatz 3, Z4 informiert. Mit Schreiben der italienischen Dublin Behörde vom 16.06.2016 stimmte dieser Mitgliedsstaat ausdrücklich der Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei gem. Art. 18 Abs 1 b Dublin III VO zu.Mit Schreiben der italienischen Dublin Behörde vom 16.06.2016 stimmte dieser Mitgliedsstaat ausdrücklich der Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei gem. Artikel 18, Absatz eins, b Dublin römisch drei VO zu. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 18 1 b iVm Art. 25.2 Dublin III VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung nach Italien zulässig sei.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Artikel 18, 1 b in Verbindung mit Artikel 25 Punkt 2, Dublin römisch drei VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie römisch zwei. gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung nach Italien zulässig sei. Mit auf Nachfrage des BVwG erstatteter Information des BFA vom 20.12.2016 wurde das Bundesverwaltungsgericht darüber informiert, dass eine Überstellung der beschwerdeführenden Partei, oder. eine Aussetzung des Verfahrens, bzw. eine Fristverlängerung im gegenständlichen Verfahren nicht stattgefunden habe und damit die Überstellungsfrist mit Datum 16.12.2016 geendet habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die beschwerdeführende Partei reiste illegal über Italien kommend mit Datum 28.04.2016 in das österreichische Bundesgebiet ein. Es wird weiters festgestellt, dass die ursprüngliche Zuständigkeit Italiens für die materielle Führung der gegenständlichen Verfahren unzweifelhaft war. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates haben sich keine Hinweise ergeben. Die Überstellungsfrist in diesen Mitgliedsstaat ist jedoch gem. Art. 29 Abs. 1 Dublin III VO in den gegenständlichen Verfahren mit Datum 16.12.2016 abgelaufen.Die Überstellungsfrist in diesen Mitgliedsstaat ist jedoch gem. Artikel 29, Absatz eins, Dublin römisch drei VO in den gegenständlichen Verfahren mit Datum 16.12.2016 abgelaufen. 2. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akt des Bundesamtes, aus insbesondere den Niederschriften und der sich im vorliegenden Verwaltungsakt befindlichen eingelangten ausdrücklichen Zustimmung des konsultierten Mitgliedsstaates. Die Überschreitung der First nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III – VO ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und wurden durch Kontaktaufnahme mit dem Bundesamt im gegenständlichen Verfahren abgeklärt.Die Überschreitung der First nach Artikel 29, Absatz eins, Dublin römisch drei – VO ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und wurden durch Kontaktaufnahme mit dem Bundesamt im gegenständlichen Verfahren abgeklärt. 3. Rechtliche Beurteilung: ZU A) Artikel 29 Dublin III – VO: Modalitäten und FristenArtikel 29 Dublin römisch drei – VO: Modalitäten und Fristen
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