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{'item': 'W168 2140105-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.02.2017 GeschäftszahlW168 2140105-1 SpruchW168 2140105-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2016, Zl.XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2016, Zl.XXXX, zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben. B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei brachte nach der illegalen Einreise in Österreich am 28.04.2016 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein. Eine durchgeführte Eurodac – Abfrage ergab eine Asylantragstellung in Italien. Das Bundesamt leitete aufgrund der vorhandenen Informationen und insbesondere des Eurodac – Treffers, welche für eine Zuständigkeit Italiens sprechen ein Ersuchen an diesen Mitgliedsstaat. Die beschwerdeführende Partei wurde über das Führen von Konsultationen wurde mit Mittelung gem. §29 Abs. 3 Z4 informiert.Das Bundesamt leitete aufgrund der vorhandenen Informationen und insbesondere des Eurodac – Treffers, welche für eine Zuständigkeit Italiens sprechen ein Ersuchen an diesen Mitgliedsstaat. Die beschwerdeführende Partei wurde über das Führen von Konsultationen wurde mit Mittelung gem. §29 Absatz 3, Z4 informiert. Mit Schreiben der italienischen Dublin Behörde vom 16.06.2016 stimmte dieser Mitgliedsstaat ausdrücklich der Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei gem. Art. 18 Abs 1 b Dublin III VO zu.Mit Schreiben der italienischen Dublin Behörde vom 16.06.2016 stimmte dieser Mitgliedsstaat ausdrücklich der Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei gem. Artikel 18, Absatz eins, b Dublin römisch drei VO zu. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 18 1 b iVm Art. 25.2 Dublin III VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung nach Italien zulässig sei.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Artikel 18, 1 b in Verbindung mit Artikel 25 Punkt 2, Dublin römisch drei VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie römisch zwei. gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung nach Italien zulässig sei. Mit auf Nachfrage des BVwG erstatteter Information des BFA vom 20.12.2016 wurde das Bundesverwaltungsgericht darüber informiert, dass eine Überstellung der beschwerdeführenden Partei, oder. eine Aussetzung des Verfahrens, bzw. eine Fristverlängerung im gegenständlichen Verfahren nicht stattgefunden habe und damit die Überstellungsfrist mit Datum 16.12.2016 geendet habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die beschwerdeführende Partei reiste illegal über Italien kommend mit Datum 28.04.2016 in das österreichische Bundesgebiet ein. Es wird weiters festgestellt, dass die ursprüngliche Zuständigkeit Italiens für die materielle Führung der gegenständlichen Verfahren unzweifelhaft war. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates haben sich keine Hinweise ergeben. Die Überstellungsfrist in diesen Mitgliedsstaat ist jedoch gem. Art. 29 Abs. 1 Dublin III VO in den gegenständlichen Verfahren mit Datum 16.12.2016 abgelaufen.Die Überstellungsfrist in diesen Mitgliedsstaat ist jedoch gem. Artikel 29, Absatz eins, Dublin römisch drei VO in den gegenständlichen Verfahren mit Datum 16.12.2016 abgelaufen. 2. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akt des Bundesamtes, aus insbesondere den Niederschriften und der sich im vorliegenden Verwaltungsakt befindlichen eingelangten ausdrücklichen Zustimmung des konsultierten Mitgliedsstaates. Die Überschreitung der First nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III – VO ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und wurden durch Kontaktaufnahme mit dem Bundesamt im gegenständlichen Verfahren abgeklärt.Die Überschreitung der First nach Artikel 29, Absatz eins, Dublin römisch drei – VO ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und wurden durch Kontaktaufnahme mit dem Bundesamt im gegenständlichen Verfahren abgeklärt. 3. Rechtliche Beurteilung: ZU A) Artikel 29 Dublin III – VO: Modalitäten und FristenArtikel 29 Dublin römisch drei – VO: Modalitäten und Fristen

(1)Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme — oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.
(2)Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist. Auf gegenständliches Verfahren angewandt sind in concreto folgende Ausführungen zu erstatten: Die Verfristungsbestimmungen der Dublin VO normieren in casu einen Zuständigkeitsübergang bzw. eine Zuständigkeitsbegründung des die trotz der rechtlichen Möglichkeiten einer Überstellung nicht während dieser Frist durchführenden Mitgliedsstaates mit Datum 16.12.2016. Ein Übergang der Zuständigkeit gem. Art. 29 Abs. 2 Dublin III – VO hat im gegenständlichen Verfahren mit Ablauf der oben genannten Frist stattgefunden und Österreich ist somit nunmehr für die Führung des materiellen Verfahrens zuständig.Ein Übergang der Zuständigkeit gem. Artikel 29, Absatz 2, Dublin römisch drei – VO hat im gegenständlichen Verfahren mit Ablauf der oben genannten Frist stattgefunden und Österreich ist somit nunmehr für die Führung des materiellen Verfahrens zuständig. Dementsprechend war gegenständlicher, die Zuständigkeit Österreichs zurückweisende, Bescheid zu beheben und das Verfahren zur Führung eines materiellen Verfahrens in Österreich an das Bundesamt zurückzuverweisen. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a 7 BFA-VG unterbleiben.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, 7 BFA-VG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W168.2140105.1.00

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