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{'item': 'W173 2121772-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 6§ 45§ 17Art. 130§ 28§ 1§ 40§ 41§ 8§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.02.2017 GeschäftszahlW173 2121772-1 SpruchW173 2121772-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLING

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 17.6.2015 langte der Antrag von XXXX (in weiterer Folge: BF) auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX (in weiterer Folge: belangte Behörde), ein. Als Gesundheitsschädigungen gab die BF Wirbelkanalstenosen (L2/L3, L3/L4), Pseudolisthese (L4/L5), Streckfehlhaltung, Spondylose mit Radikulopathie an. Dem Ansuchen war ein Konvolut an ärztlichen Befunden beigelegt.
  2. Am 17.6.2015 langte der Antrag von römisch 40 (in weiterer Folge: BF) auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 (in weiterer Folge: belangte Behörde), ein. Als Gesundheitsschädigungen gab die BF Wirbelkanalstenosen (L2/L3, L3/L4), Pseudolisthese (L4/L5), Streckfehlhaltung, Spondylose mit Radikulopathie an. Dem Ansuchen war ein Konvolut an ärztlichen Befunden beigelegt.
  3. Am 25.9.2015 erfolgte eine persönliche Untersuchung der BF durch den medizinischen Sachverständigen, Dr. GXXXX MXXXX, FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie. Es wurde im Gutachten vom 25.9.2015 unter dem Punkt "Ergebnis der durchgeführten Begutachtung" ein Gesamtgrad der Behinderung mit 40v.H. festgestellt. Das im Zuge dieser Untersuchung erstellte - in weiterer Folge zusammengefasste - Gutachten enthält auszugsweise folgendes: "...................... Anamnese: Keine Unfälle und Operationen am Bewegungsapparat. Derzeitige Beschwerden: Schmerzen im Bereich des rechten Oberschenkels bis in das rechte Knie reichend. Zunehmende Schwäche im rechten Bein. Auf der linken Seite ziehende Schmerzen im Bereich des linken Oberschenkels. Eine vorgebeugte Schonhaltung wird eingenommen. Schwierigkeiten beim Schuhe- und Sockenanziehen. Tigges Lendenstützbandage wird verwendet. Gehstock wird für Gehstrecken verwendet. In der Wohnung nicht. Behandlung/en/Medikamente/Hilfsmittel: Letzte physikalische Behandlung-Kuraufenthalt 7-2015 in XXXX. Schmerzstillende Medikamente Hydal 4 mg und Deflamat 75 mg bei Bedarf.Letzte physikalische Behandlung-Kuraufenthalt 7-2015 in römisch 40 . Schmerzstillende Medikamente Hydal 4 mg und Deflamat 75 mg bei Bedarf. Sozialanamnese: Wohnung 2.Stock mit Lift. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Arztbrief LK XXXX Orthopädie 2.4.2015: Diagnose: Claudicatiossymptomatik beim multisegmentären Vertebrostenosen sowie degenerative LWS. Therapie:LK römisch 40 Orthopädie 2.4.2015: Diagnose: Claudicatiossymptomatik beim multisegmentären Vertebrostenosen sowie degenerative LWS. Therapie: Schmerzinfusionsserie, phys.: heilgymnastische Therapie, Sacralblock am 28.3., 1.
  4. und 3.4.
  5. RÖ ges. WS, Rö-Durchleuchtung 6.3.2015: Diagnose: Streckfehlhaltung der HWS, Abflachen der thoracalen Kyphose, Abflachung der lumbalen Lordose, rechtskonvexe Skoliose im mittleren BWS-Abschnitt und im thoracolumbalen Übergang. RÖ 6.3.15, LWS ap/s, Radiologie XXXX: Ergebnis: multisegmentäre Osteochondrose, Antilisthese Grad I L 4/
  6. Multisegmentär Facettengelenksarthrosen, Spondylophytenbildungen im distalen LWS-Bereich.RÖ 6.3.15, LWS ap/s, Radiologie XXXX: Ergebnis: multisegmentäre Osteochondrose, Antilisthese Grad römisch eins L 4/
  7. Multisegmentär Facettengelenksarthrosen, Spondylophytenbildungen im distalen LWS-Bereich. RÖ ges. WS, Dr. SXXXX, Radiologie XXXX 25.9.2014: Ergebnis: HWS:RÖ ges. WS, Dr. SXXXX, Radiologie römisch 40 25.9.2014: Ergebnis: HWS: Streckfehlhaltung, geringgradige degenerative Veränderung. BWS: Streckfehlhaltung, rechtskonvexe skoliothische Fehlhaltung, mäßiggradige degenerative Veränderung mit Hauptbefund in der mittleren BWS. LWS: Streckhaltung, Antilisthese L4 gegenüber L5, distal betonte gering- bis mäßiggradige degenerative Veränderungen. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Kommt alleine, aufrecht gehend, normale Straßenkleidung, normale Konfektionsschuh, ein Gehstock wird getragen. An- und Auskleiden rasch, selbstständig, ohne Fremdhilfe. Rechtshänderin. Caput AZ und EZ. Haut rosig, normal durchblutet, keine Atrophien. Ernährungszustand: Größe: 162cm, Gewicht: 90 kg, Blutdruck: Klinischer Status-Fachstatus: WS ges.: Becken-Schultergeradstand, symmetrische Taillendreiecke, Hyperlordose der LWS. Seitengleiche Muskulatur im Bereich der unteren LWS etwas abgeschwächt. HWS: S 40/0/30, R je 60, F je
  8. BWS: R je 20, Ott 30/
  9. Leichter Druckschmerz thoraclumbal. LWS: Hperlordose, FBA +40, Reklination 5 Grad, schmerzhaft L4/S
  10. Seitneigen je 20, Plateaubildung L3-S
  11. SIG-Gelenke nicht schmerzhaft. Peripher neurol.: Hirnnerven frei, mittellebhafte Muskeleigenreflexe, Sensibilität, grobe Kraft, Koordination symmetrisch und seitengleich. Hypästhetisches Areal an der rechten OS-Außenseite entsprechend des Dematoms L1/
  12. OE: Rechtshänder, normale Achse, normale Gelenkkonturen, kräftige seitengleiche Muskulatur, keine Atrophien. Schulter-, Ellbogen-, Hand-Langfindergelenke: frei beweglich. Schürzen-Nackengriff: sehr gut, Kraft-Faustschluss: sehr gut. UE: Keine Beinlängendifferenz. OS-Umfang rechts: schwächer, normale Gelenkkonturen, Fußpulse gut tastbar, seitengleiche Gebrauchspuren. Hüftbeuger und Kniestrecker rechts Kraftgrad 5 minus. Links Kraftgrad
  13. Keine Umfangdifferenz im Bereich beider Unterschenkel. Hüfte bds.: S 0/0/100, R je 30, F je 30 ohne Beschwerden. Knie bds: S 0/0/150, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ. OSG und USG: Frei beweglich. Füße: Leichter Spreizfuß kompensiert. Längsgewölbe ist gut ausgebildet, Rückfuß gerade. Zehenbeweglichkeit gut. Gesamtmobilität-Gangbild: Hinkkomponente links. Oberkörper ca. 5-10 Grad nach vorne geneigt in Form einer Schonhaltung. Zehenballenstand-Fersenstand möglich, wobei der Fersenstand unsicher und mit Hilfe möglich ist. Hocke ist bis zur Hälfte möglich. Gangbild ohne Gehstock. Status Psychicus: Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB% 1 Mehrsegmentaler degenerativer Bandscheibenschaden mit chronischem pseuduradikulärem Schmerz Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da leichte Schwäche im rechten Oberschenkel und Funktionsbehinderung der Lendenwirbelsäule 02.01.02 40 Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: ........................... X Dauerzustand ................................."
  14. Mit Bescheid vom 20.11.2015 wurde der Antrag der BF vom 17.6.2015 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen, da ihr Gesamtgrad der Behinderung 40% betrage. Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen stützte sich die belangte Behörde in der Begründung auf das eingeholte, einen Bestandteil der Bescheidbegründung bildende, ärztliche Gutachten, das einen Gesamtgrad der Behinderung von 40% ergeben habe. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses würden daher nicht vorliegen.
  15. Mit Schreiben vom 15.12.2015 erhob die BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.11.
  16. Begründend wurde vorgebracht, dass das notwendige Überwinden von 6 Stufen zwecks Erreichens des Liftzuganges in ihrem Wohnhaus keine Berücksichtigung gefunden hätte. Ihre als Schonhaltung beschriebene, nach vorne geneigte Körperhaltung sei auf ihr massiv geschädigtes Rückgrat mit fortgeschrittenen Verkalkungen des Spinalkanaltunnels zurückzuführen. Es seien unerträgliche Schmerzen auftreten. Infolge ihres Sturzes habe sie sich einer siebenstündigen Operation an der Wirbelsäule unterziehen müssen und sei zur Nachbehandlung ein Aufenthalt im Klinikum XXXX erforderlich gewesen, der keine wesentliche Besserung ihres Zustandes nach sich gezogen habe. Sie sei anschließend auf Unterstützung angewiesen gewesen. Trotz schwerer Schmerzmittel leide sie selbst im Ruhezustand an schweren Schmerzen. Eine Fortbewegung sei nur mit Hilfe von zwei Krücken oder dem Rollmobil gestützt möglich. Sie könne sich nicht selbst in der Wohnung versorgen und sei auf fremde Hilfe angewiesen. Dies betreffe die Körperpflege, das An- und Auskleiden sowie das Anziehen von Socken und Strümpfen, da für sie ein Bücken ausgeschlossen sei. Tätigkeiten außer Haus sowie die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel seien nur mit fremder Hilfe möglich. Sie stehe unter ärztlicher Kontrolle und könne den bereits bewilligten Rehabilitationsaufenthalt in XXXX nicht antreten. Eine weitere Korrektur-OP sei nicht ausgeschlossen. Sie sei zu 100% körperbehindert. Der Beschwerde waren weitere medizinische Unterlagen angeschlossen.
  17. Mit Schreiben vom 15.12.2015 erhob die BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.11.
  18. Begründend wurde vorgebracht, dass das notwendige Überwinden von 6 Stufen zwecks Erreichens des Liftzuganges in ihrem Wohnhaus keine Berücksichtigung gefunden hätte. Ihre als Schonhaltung beschriebene, nach vorne geneigte Körperhaltung sei auf ihr massiv geschädigtes Rückgrat mit fortgeschrittenen Verkalkungen des Spinalkanaltunnels zurückzuführen. Es seien unerträgliche Schmerzen auftreten. Infolge ihres Sturzes habe sie sich einer siebenstündigen Operation an der Wirbelsäule unterziehen müssen und sei zur Nachbehandlung ein Aufenthalt im Klinikum römisch 40 erforderlich gewesen, der keine wesentliche Besserung ihres Zustandes nach sich gezogen habe. Sie sei anschließend auf Unterstützung angewiesen gewesen. Trotz schwerer Schmerzmittel leide sie selbst im Ruhezustand an schweren Schmerzen. Eine Fortbewegung sei nur mit Hilfe von zwei Krücken oder dem Rollmobil gestützt möglich. Sie könne sich nicht selbst in der Wohnung versorgen und sei auf fremde Hilfe angewiesen. Dies betreffe die Körperpflege, das An- und Auskleiden sowie das Anziehen von Socken und Strümpfen, da für sie ein Bücken ausgeschlossen sei. Tätigkeiten außer Haus sowie die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel seien nur mit fremder Hilfe möglich. Sie stehe unter ärztlicher Kontrolle und könne den bereits bewilligten Rehabilitationsaufenthalt in römisch 40 nicht antreten. Eine weitere Korrektur-OP sei nicht ausgeschlossen. Sie sei zu 100% körperbehindert. Der Beschwerde waren weitere medizinische Unterlagen angeschlossen.
  19. Am 19.2.2016 legte die belangte Behörde den Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  20. Auf Grund des Vorbringens der BF wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX KXXXX, FÄ für Neurologie und Psychiatrie, eingeholt. Die BF legte weitere medizinische Unterlagen vor. Dazu zählte unter anderem ein ärztlicher Entlassungsbericht über den Aufenthalt der BF im SKA-RZ XXXX vom 7.3.2016 umfassten. In diesem wurde Folgendes auszugsweise ausgeführt: "........Für Frau XXXX wird ein ausgiebiges Therapieprogramm erstellt. Darunter neben der Einzelphysiotherapie auch medizinisches Kraft- und Ergometertraining. Begleitend passiv reizlindernde sowie muskeldotonisierende Behandlungen. Unter den durchgeführten Therapiemaßnahmen kommt es in Summe zu einer Schmerzlinderung, die Mobilität gebessert. Frau XXXX kann die Krücken absetzen, wenngleich Allodynie sowie eine Unsicherheit im re. Bein weiterhin bestehen bleiben. Die Schmerztherapie mit Hydal kann sukzessive ausgeschlichen werden. Frau XXXX wird am 8.3.2016 in sehr gutem AZ mit erreichtem Rehab-Ziel in die häusliche Pflege entlassen..............". Im von der BF vorgelegten Befundbericht von Dr. FXXXX MXXXX, FA für Neurologie und Psychiatrie, zur Untersuchung der BF am 12.5.2016 wurde zum Neurostatus Folgendes ausgeführt: "Caput meningeal frei, Hirnnerven unauff. St.p. CTS-OP. re. vor 15a, li Anfang Mai mit liegendem Verband. An der UE ist der PSR und ASR jeweils nicht auslösbar, Pyz. Negativ, Hypästhesie und Hypalgesie an der Außenseote des lateralen OSCH im distalen Drittel, eher dem Versorgungsgebiet des N.cutaneus fem. lateralis als den Dermatome L3 oder L4 re entsprechend. Grobkraft bei Hüftbeugung, Kniestreckung ist stgl. kräftig, Sesselsteigen mit Unterstützung annähernd stgl. gut durchführbar. Zehen- und Hackengang jeweils gut durchführbar, unauff. Muskelrelief des Quadrizeps und Trizeps bds. Lasegue negativ, endlagiger Pseudolasegue bds." Als Therapievorschlag erging an die BF Gewichtsabnahme, körperliches Training (Walken, Crosstrainer weiter) und ein Medikament wegen der gedrückten Stimmung und der Pollakisurie.
  21. Die Sachverständige Dr. XXXX KXXXX, die die BF persönlich untersuchte, führte im Gutachten vom 18.8.2016 Nachfolgendes aus:
  22. Die Sachverständige Dr. römisch 40 KXXXX, die die BF persönlich untersuchte, führte im Gutachten vom 18.8.2016 Nachfolgendes aus: ".......................................... Anamnese: Seit 2005 habe sie LWS Schmerzen ausstrahlend gluteal, teilweise auch ausstrahlend bis am OS rechts bis zum Knie. Viele Therapien und Kuraufenthalte durchgeführt, was immer eine leichte Besserung brachte aber nicht anhaltend. Im Verlauf Verkürzung der Gehstrecke, nach 100 Meter musste sie stehenbleiben und sich niedersetzen und vorbeugen. 05 10 2015 LWS Operation mit Fusion L2- S1 unter Mitnahme des lleums (LK XXXX Orthopädie) - stationär bis 13 10 201505 10 2015 LWS Operation mit Fusion L2- S1 unter Mitnahme des lleums (LK römisch 40 Orthopädie) - stationär bis 13 10 2015 13 10 -28 10 2015 stationäre Behandlung zur Mobilisation an der Neurologie LK XXXX13 10 -28 10 2015 stationäre Behandlung zur Mobilisation an der Neurologie LK römisch 40 02 02 - 08 03 2016 Rehabilitation im SKA RZ XXXX02 02 - 08 03 2016 Rehabilitation im SKA RZ römisch 40 12 05 2016 neurologische Kontrolle wegen Nervenschmerzen mit medikamentöser Therapie ohne wesentlicher Verbesserung der Beschwerden Ende Juni 2016 Sturz mit Abschürfung und Prellung linker US Nikotin: keiner seit 15 Jahren, früher 10-15/ die Alkohol: hin und wieder Andere Erkrankungen: Descensus vag. II- III, ree.Andere Erkrankungen: Descensus vag. II- römisch drei, ree. Miktionsbeschwerden, Cystocele l-ll, Rectocele II- III, CTS links OP 5/16, CTS rechts OP vor 10 JahrenMiktionsbeschwerden, Cystocele l-ll, Rectocele II- römisch drei, CTS links OP 5/16, CTS rechts OP vor 10 Jahren Andere Erkrankungen: Descensus vag II-III, rec. Miktionsbeschwerden, Cystocele I-II, Rectocele II-III, CTS links OP 5/16, CTS rechts OP vor 10 Jahren Jetzige Beschwerden: Sie könne keine 100 Meter gehen weil sie schwach werde und sich hinsetzen müsse, mit 2 Stöcken gehe es leichter, da komme sie auf 150 Meter. Nach einer 10 minütigen Pause könne sie wieder diese Strecke gehen. Manchmal steche es im Bereich des rechten Oberschenkels und auch manchmal am linken Fußrücken. Tagesablauf: in der Früh wenn sie aufstehe sei sie froh wenn sie sich wieder niedersetzen könne, weil sie das Gefühl habe "die Blasen falle nach draußen". Nach der Harnentleerung sei es besser. Sie lese Zeitung, mache Kleinigkeiten im Garten, male ,sei ein geselliger Mensch. Sie habe ein Problem sich nach dem Stuhlgang zu reinigen, weil sie mit der Hand nicht ausreichend nach hinten komme. Medikamente: Carvedilol 25 1/2, Simvastin 40 1x1, Durotiv 40 1x1, Neurontin 600 3x1, Duloxetin 60 1x1, Deflamat DRS b. Bed: ca. 1 x/ Woche, Hydal 1,3mg rapid b. Bed: ca. eines alle 2 Monate Laufend Physiotherapie, Bioresonanz, Orthopädische Kontrolle regelmäßig, seit 5/16 Kontrolle beim NervenFA Sozialanamnese: Bankangestellte in Alterspension seit 10 Jahren. Geschieden, LG mit 2 getrennte Haushalten, 1erw. Tochter Befunde: Befund neurochirurgische Ambulanz XXXX 27 01 2005 Abl.7 : keine OP Indikation, dieBefund neurochirurgische Ambulanz römisch 40 27 01 2005 Abl.7 : keine OP Indikation, die klinischen Beschwerden nicht in Zusammenhang mit dem MRI Befund spricht für Meralgia parästhetica MRT LWS 08 03 2008 Abl. 9: multisegmentale Osteochondrosen, multisegmentale Bandscheibendeg., grenzwertige Einengung des Spinalkanales L3/4, L4/5 MRT LWS 04 11 2014 Abl. 16: flache Vorfälle L2/3, L3/4 mit begleitender leichter zirkulärer Wirbelkanal- Foramenstenosen, Pseudospondylolisthese um 5 mm bei lat. L4/5 Wirbelkanalstenose Röntgen LWS 06 03 2015 Abl.27: multiseg. Osteochondrose, minimale Anthelisthese Grad I im Segment L4/5, multiseg.Röntgen LWS 06 03 2015 Abl.27: multiseg. Osteochondrose, minimale Anthelisthese Grad römisch eins im Segment L4/5, multiseg. Facettengelenksarthrosen, Spondylophyten Arztbrief LK XXXX 26 03- 03 04 2015 Abl. 24: Dg.: Claudicatio spinalis Symptomatik bei multisgementalen Vertebrostenosen sowie deg. LWSArztbrief LK römisch 40 26 03- 03 04 2015 Abl. 24: Dg.: Claudicatio spinalis Symptomatik bei multisgementalen Vertebrostenosen sowie deg. LWS Arztbrief LK XXXX Orthopädie 02 10- 13 10 2015 (Abl 43..):Arztbrief LK römisch 40 Orthopädie 02 10- 13 10 2015 (Abl 43..): Claudicatio spinalis Symptomatik bei hochgradiger degen. Wirbelsäule bei Wirbelkanalstenose L2 bis L
  23. .. Fusion L2- S1....am 05 10 2015 Arztbrief LK XXXX Neurologie 13 10- 28 10 2015 (Abl. 46..): Dg.:Arztbrief LK römisch 40 Neurologie 13 10- 28 10 2015 (Abl. 46..): Dg.: Z.n. Fusion- OP L2- S1 bei Vertebrostenose L2- L4, art. Hypertonie, gemischte Hyperlipidämie, ....................... tagsüber schmerzfrei, nachts teilweise einschießende Schmerzen rechts> links am Ende des Aufenthaltes mit Rollmobil 200 Meter zurücklegen.... Zur gegenständlichen Untersuchung werden neue Befunde vorgelegt, diese werden nachfolgend aufgelistet aber nicht berücksichtigt und werden in Kopie im Akt beigelegt: Arztbrief SKA RZ XXXX 02 02- 08 03 2016: Dg.: multiseg. Vertebrostenose bei hochgradig deg. WS, Z.n. Fusion L2- S1 05 10 2015, art. Hypertonie, Hyperlipidämie, CTS re. ..Arztbrief SKA RZ römisch 40 02 02- 08 03 2016: Dg.: multiseg. Vertebrostenose bei hochgradig deg. WS, Z.n. Fusion L2- S1 05 10 2015, art. Hypertonie, Hyperlipidämie, CTS re. .. anfangs Unterarmstützkrücken zur Gangsicherheit Einbeinkniebeuge rechts sehr wackelig, Quadriceps und Psoas rechts abgeschwächt unter den durchgeführten Therapiemaßnahmen kommt es zu einer Schmerzlinderung die Mobilität gebessert...kann die Krücken absetzen...wenngleich Allodynie und Unsicherheit im rechten Bein bestehen bleibt wird in sehr guten Zustand nach Hause entlassen....Orthopädischer Status: kein höhergradiges Defizit am Psoas oder Quadriceps, Dysästhesie ventrolat. OS rechts fraglich L3, Einbeinkniebeuge rechts jedoch wackelig, PSR bds. fehlend Schreiben der BF- Zusammenfassung- Gesprächsnotiz 18 08 2016 Röntgen der gesamten WS 18 05 2016 beiliegend Befundbericht FA Neurologie Psychiatrie Dr. MXXXX 12 05 2016: PSR und ASR nicht auslösbar, Hypästhesie und Hypalgesie OSCH lat. eher dem Versorgungsgebiet des N. cutaneus fem. lateralis als dem Dermatom L3 oder L4 entsprechend, Kraft Hüftbeugung und Kniestreckung stgl. und kräftig... Sesselsteigen mit Unterstützung annähernd stgl. gut durchführbar, Zehen und Hackengang gut durchführbar, unauff. Muskelrelief, Laseque negativ, endlagiger Pseudolaseque bds. ...Dg.: st.p. Fusionsoperation L2- S1, Meralgia parästhetica rechts, Claudicatio spinalis, Pollakisurie ThV: Gewichtsabnahme, körperliches Training (Walken, Crosstrainer). Wegen gedrückter Stimmung und Pollakisurie Duloxetin.... Gynäkologischer Befund Dr. FXXXX 19 04 2016: Dg: Desc. vag. II- III, rec. Miktionsbeschwerden, st.p. Fusion L2- S1 b vertebrogenen Stenosen.Gynäkologischer Befund Dr. FXXXX 19 04 2016: Dg: Desc. vag. II- römisch drei, rec. Miktionsbeschwerden, st.p. Fusion L2- S1 b vertebrogenen Stenosen. Status: Größe:160cm Gewicht:90kg Rechtshänder Miktion: kein Harnverlust, kein Restharn, häufiger Harndrang Stuhl: Verstopfungsneigung Psvch.: bewußtseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv- mnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen, stabil, gut affizierbar; Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik Neurologisch: HN: Geruchsvermögen anamnestisch unauffällig, Pupillen seitengleich, mittelweit, Bulbi parallel, Optomotorik frei, keine Doppelbilder, kein Nystagmus, kein sensibles Defizit, kein mimisches Defizit, Hörvermögen anamnestisch unauffällig, Zunge wird gerade vorgestreckt, Gaumensegel hebt symmetrisch, Kopfdrehung und Schulterhebung unauffällig OE: Kraft, Trophik, Tonus, Motilität- incl. Nacken- und Schürzengriff und Seitabduktion der Arme bis zur Senkrechtenunauffällig, Sensibilität wird intakt angegebenen, Vorhalteversuch ohne Absinken oder Pronieren, Finger- Nase- Versuch zielsicher bds., Eudiadochokinese; Muskeleigenreflexe (BSR, RPR, TSR) seitengleich schwach auslösbar, keine Pyramidenzeichen UE: Kraft, Trophik, Tonus Motilität unauffällig, kein Laseque, Sensibilität wird am seitlichen vorderen Oberschenkel rechts reduziert angegeben, Positionsmanöver seitengleich ohne Absinken, Knie- Hacke- Versuch unauffällig zielsicher, MER ( PSR, ASR) nicht sicher auslösbar- auch nach Bahnung nicht auslösbar aber sehr "verspannt", keine Pyramidenzeichen Stand und Gang: unauffällig; Romberg Versuch und Unterberger Tretversuch: sicher, ohne Fallneigung, ohne Abweichen; Zehenstand bds. gut möglich, Fersenstand bds. möglich Gesamteindruck- Gangbild: BF kommt alleine mit 1 Gehstock flott gehend zur Untersuchung. Wurde vom LG mit PKW hergebracht. In der Untersuchung ist das Gehen unauffällig auch ohne Hilfsmittel möglich, die Schuhe, Socken und Hose werden ohne Hilfe ausgezogen. BF zieht die Schuhe und Hose auch wieder an. Sie gibt an, die Socken nicht wieder anzuziehen, da sie hier ein Hilfsmittel benötige. Führerschein: ja, fährt auch selbst Beurteilung und Stellungnahme: ad1) BF beschreibt (Beschwerde 15 12 2015 Abl 37 38), dass die Schmerzen in der LWS unerträglich wurden und beim Gehen " Aussetzer" bestanden mit Sturzgefahr. Daher musste sie sich der Wirbelsäulenoperation unterziehen. Nach der Operation habe sie schwere Schmerzmittel (Opiate) einnehmen müssen, sie könne sich nur mit 2 Krücken oder dem Rollmobil fortbewegen und nicht die Wohnung und den Haushalt versorgen. Sie brauche Hilfe bei der Körperpflege und beim An/ Auskleiden, sowie bei Wegen außer Haus. In den medizinischen Unterlagen Abl. 43-55 wird die Operation beschrieben (Arztbrief Orthopädie 02 10- 13 10 2015) und klinisch neurologisch (Arztbrief Neurologie 13 10 - 28 10 2015) zum Aufnahmezeitpunkt die BF tagsüber schmerzfrei, nachts teilweise einschießende Schmerzen rechts> links, eine Hypästhesie am ventrolat. Oberschenkel rechts, eine Psoas- und Quadricepsschwäche rechts. Die Gehstrecke 100 Meter mit Rollmobil, postoperativ bereits verbessert. Präoperativ war eine Bewältigung von 100 Metern nur mit 3 Pausen möglich. Zum Ende des Aufenthaltes zeigte sich die Qaudricepsschwäche deutlich gebessert, die Pat konnte mit einem Rollmobil 200 Meter zurücklegen. Das vorliegende Sachverständigengutachten vom 25 09 2015 Abl. 29-34 beschreibt klinisch ein hypästhetisches Areal der rechten OS Außenseite, die Kraft für Hüftbeuger und Kniestrecker nahzu mit KG 5minus (= Kraftgrad 5: ist volle Kraft, Kraftgrad 4: aktive Bewegung gegen mäßigen Widerstand möglich), das Gangbild ohne Gehstock. In der gegenständlichen Untersuchung vom 18 08 2016 finden sich keine funktionell relevanten neurologischen Defizite mehr. Insbesondere keine Kraftminderung der Beine, ebenso kein Laseque, die Reflexe an der UE sind allseits nicht sicher auslösbar, das Gangbild ist sicher und ohne Hilfemittel möglich. Angegeben wird eine Gefühlsminderung an der seitlichen Vorderseite des Oberschenkels rechts, die eher dem Versorgungsgebiet des N. cutaneus femoris lateralis als einer radikulären ( = Schädigung der wirbelsäulennahen Nerven z. B. durch Bandscheibenvorfälle) entspricht. Auch die benötigten Schmerzmittel konnten mittlerweile reduziert werden. Insgesamt liegen keine erheblichen Einschränkungen der Extremitäten vor. Daher kommt es auf Grundlage der oben angeführten Unterlagen und der aktuell durchgeführten neurologischen Untersuchung zu keiner Änderung am GdB das neurologische Leiden der BF betreffend nach der Einschätzungsverordnung (EVO). .........................................."
  24. Das Gutachten vom 18.8.2016 wurde dem Parteiengehör unter Einräumung einer zweiwöchigen Stellungnahmefrist unterzogen. Der BF brachte mit Schreiben vom 19.9.2016 vor, dass die Aussagen der medizinischen Gutachterin unter dem Punkt "Gesamteindruck-Gangbild" nicht der Realität entsprechen würden. Sie sei weder flott gehend zur Begutachtung erschienen, noch sei ihr ein unauffälliges Gehen von wenigen Schritten ohne Hilfsmittel möglich. Sie wäre als Pflegefall einzustufen, wenn sie weder Schuhe, noch Hose selbst anziehen könne. Sie sei nicht imstande, mit Gehstock oder 2 Krücken 100 Meter ohne Rastpause und Niedersetzen zu bewältigen. Dies sei auf ihre Rückenschmerzen zurückzuführen. Die nach der Operation auftretenden Schmerzen in den Beinen auf Grund der Meralgia parästhetica seien unerträglich und würden zu einer Unsicherheit beim Gehen führen. Es sei für sie nicht nachvollziehbar, trotz vorgelegter medizinischer Unterlagen keinen Behindertenpass bzw. Parkausweis zu erhalten, die sie für Besorgungen benötigen würde. Personen mit vergleichsweise geringeren körperlichen Behinderungen würden hingegen über solche Ausweise verfügen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  25. Feststellungen: 1.1.Die BF leidet seit Jahren an einer Erkrankung der Wirbelsäule. 2015 unterzog sie sich einer Operation mit anschließenden Spitals- und 2016 einem Rehabilitationsaufenthalt im SKA RZ XXXX. Dort absolvierte die BF ein ausgiebiges Therapieprogramm, sodass es zu einer Schmerzlinderung und Verbesserung der Mobilität kam. Die BF konnte die Krücken absetzen. Es bestanden aber Allodynie sowie eine Unsicherheit im re. Bein weiter.1.1.Die BF leidet seit Jahren an einer Erkrankung der Wirbelsäule. 2015 unterzog sie sich einer Operation mit anschließenden Spitals- und 2016 einem Rehabilitationsaufenthalt im SKA RZ römisch 40 . Dort absolvierte die BF ein ausgiebiges Therapieprogramm, sodass es zu einer Schmerzlinderung und Verbesserung der Mobilität kam. Die BF konnte die Krücken absetzen. Es bestanden aber Allodynie sowie eine Unsicherheit im re. Bein weiter. 1.2.Auf Grund des Antrages der BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses erfolgte eine persönliche Untersuchung der BF durch den medizinischen Sachverständigen, Dr. GXXXX MXXXX, Arzt für Orthopädie und orthopädischen Chirurgie, am 25.9.
  26. Im Zuge dieser Untersuchung wurde das oben wiedergegebene Gutachten erstellt. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 40.v.H auf Grund des Leidens des mehrsegmentalen degenerativen Bandscheibenschadens mit chronischem pseuduradikulärem Schmerz (Pos.Nr. 02.01.02 Oberer Rahmensatz, da leichte Schwäche im rechten Oberschenkel und Funktionsbehinderung der Lendenwirbelsäule mit einem GdB von 40%). Auf Grund dieses Gutachtens wurde mit Bescheid vom 20.11.2015 der Antrag der BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen, zumal der Gesamtgrad der Behinderung 40% beträgt. 1.
  27. Auf Grund des Vorbringens der BF in ihrer Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.11.2015 wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Die Sachverständige Dr. XXXX KXXXX, FÄ für Neurologie und Psychiatrie, die die BF persönlich untersuchte, erstellte das oben wiedergegebene Gutachten vom 18.8.
  28. Auf Grund medizinischen Unterlagen und der durchgeführten Untersuchung wurde die Einschätzung des Grades der Behinderung mit 40% zum mehrsegmentalen degenerativen Bandscheibenschaden mit chronischem pseuduradikulärem Schmerz bestätigt.1.
  29. Auf Grund des Vorbringens der BF in ihrer Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.11.2015 wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Die Sachverständige Dr. römisch 40 KXXXX, FÄ für Neurologie und Psychiatrie, die die BF persönlich untersuchte, erstellte das oben wiedergegebene Gutachten vom 18.8.
  30. Auf Grund medizinischen Unterlagen und der durchgeführten Untersuchung wurde die Einschätzung des Grades der Behinderung mit 40% zum mehrsegmentalen degenerativen Bandscheibenschaden mit chronischem pseuduradikulärem Schmerz bestätigt. 1.6.Der Gesamtgrad der Behinderung der BF beträgt 40%. Die BF erfüllt daher die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht.
  31. Beweiswürdigung Es wird auf die oben auszugsweise wiedergegebenen, eingeholten Sachverständigengutachten der belangten Behörde vom 25.9.2015 durch Dr. GXXXX MXXXX, FA für Orthopädie und orthopädischen Chirurgie, und des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.8.2016 durch Dr. XXXX KXXXX, FA für Neurologie und Psychiatrie, verwiesen. In den genannten Gutachten wird auf die Art des Leidens der BF und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachter setzen sich auch umfassend und nachvollziehbar mit dem Leiden der BF auseinander. Für den Bandscheibenschaden der BF mit chronischem pseuduradikulären Schmerz wurde entsprechend dem Leiden der BF der obere Rahmensatz herangezogen (Pos.Nr. 02.01.02) mit einem Grad der Behinderung von 40%.Es wird auf die oben auszugsweise wiedergegebenen, eingeholten Sachverständigengutachten der belangten Behörde vom 25.9.2015 durch Dr. GXXXX MXXXX, FA für Orthopädie und orthopädischen Chirurgie, und des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.8.2016 durch Dr. römisch 40 KXXXX, FA für Neurologie und Psychiatrie, verwiesen. In den genannten Gutachten wird auf die Art des Leidens der BF und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachter setzen sich auch umfassend und nachvollziehbar mit dem Leiden der BF auseinander. Für den Bandscheibenschaden der BF mit chronischem pseuduradikulären Schmerz wurde entsprechend dem Leiden der BF der obere Rahmensatz herangezogen (Pos.Nr. 02.01.02) mit einem Grad der Behinderung von 40%. Entgegen den Ankündigungen der BF in ihrer Beschwerde vom 15.12.2015 konnte die BF auch ihren bewilligten Rehabilitationsaufenthalt in XXXX absolvieren, wie aus dem von der BF vorgelegten ärztlichen Entlassungsbericht vom 7.3.2016 hervorgeht. Es wurde auf Grund der dort vorgenommenen Therapien eine Schmerzlinderung erzielt und die Mobilität der BF verbessert, wobei sie sogar die Krücken absetzen konnte. Eine Entlassung in sehr gutem Allgemeinzustand konnte erfolgen. Dass die BF entgegen den Ausführungen in ihrer Beschwerde vom 15.12.2015 sich An- und Auskleiden sowie die Schuhe selbstständig ausziehen kann, bestätigte die BF in ihrer Stellungnahme vom 19.9.2016 selbst, indem sie darauf hinwies, andernfalls sonst ein Pflegefall zu sein.Entgegen den Ankündigungen der BF in ihrer Beschwerde vom 15.12.2015 konnte die BF auch ihren bewilligten Rehabilitationsaufenthalt in römisch 40 absolvieren, wie aus dem von der BF vorgelegten ärztlichen Entlassungsbericht vom 7.3.2016 hervorgeht. Es wurde auf Grund der dort vorgenommenen Therapien eine Schmerzlinderung erzielt und die Mobilität der BF verbessert, wobei sie sogar die Krücken absetzen konnte. Eine Entlassung in sehr gutem Allgemeinzustand konnte erfolgen. Dass die BF entgegen den Ausführungen in ihrer Beschwerde vom 15.12.2015 sich An- und Auskleiden sowie die Schuhe selbstständig ausziehen kann, bestätigte die BF in ihrer Stellungnahme vom 19.9.2016 selbst, indem sie darauf hinwies, andernfalls sonst ein Pflegefall zu sein. Was die Gehfähigkeit der BF betrifft, die von ihr auch in der Stellungnahme vom 19.9.2016 beschrieben wurde, so ist entgegenzuhalten, dass bereits aus Entlassungsbericht zum Rehabilitationsaufenthalt vom 7.3.2016 hervorgeht, dass die Krücken abgesetzt werden konnten. Wie sich auch aus dem vorgelegten Befundbericht des BF von Dr. FXXXX MXXXX, FA für Neurologie und Psychiatrie, vom 12.5.2016 ergibt, besteht Grobkraft bei Hüftbeugung, Kniestreckung ist seitenglich kräftig, das Sesselsteigen ist mit Unterstützung annähernd seitengleich gut durchführbar. Ebenso wird der Zehen- und Hackengang jeweils von der BF gut durchgeführt. Beim unauffälligen Muskelrelief des Quadrizeps und Trizeps beidseits ist der Lasegue negativ. Es besteht nur ein endlagiger beidseitiger Pseudolaseuge. Nicht nur diese Ausführungen sprechen für eine weitere wesentliche Besserung des neurologischen Leidens der BF, sondern auch die daraus resultierende Therapieempfehlung zum weiteren Walken und Crosstraining. Auch die vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Sachverständige, Dr. XXXX KXXXX, stellte in ihrem schlüssigen Gutachten vom 18.8.2016, nach der persönlichen Untersuchung der BF nachvollziehbar fest, dass keine Kraftminderung in den Beinen und kein Laseque vorliegen.Was die Gehfähigkeit der BF betrifft, die von ihr auch in der Stellungnahme vom 19.9.2016 beschrieben wurde, so ist entgegenzuhalten, dass bereits aus Entlassungsbericht zum Rehabilitationsaufenthalt vom 7.3.2016 hervorgeht, dass die Krücken abgesetzt werden konnten. Wie sich auch aus dem vorgelegten Befundbericht des BF von Dr. FXXXX MXXXX, FA für Neurologie und Psychiatrie, vom 12.5.2016 ergibt, besteht Grobkraft bei Hüftbeugung, Kniestreckung ist seitenglich kräftig, das Sesselsteigen ist mit Unterstützung annähernd seitengleich gut durchführbar. Ebenso wird der Zehen- und Hackengang jeweils von der BF gut durchgeführt. Beim unauffälligen Muskelrelief des Quadrizeps und Trizeps beidseits ist der Lasegue negativ. Es besteht nur ein endlagiger beidseitiger Pseudolaseuge. Nicht nur diese Ausführungen sprechen für eine weitere wesentliche Besserung des neurologischen Leidens der BF, sondern auch die daraus resultierende Therapieempfehlung zum weiteren Walken und Crosstraining. Auch die vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Sachverständige, Dr. römisch 40 KXXXX, stellte in ihrem schlüssigen Gutachten vom 18.8.2016, nach der persönlichen Untersuchung der BF nachvollziehbar fest, dass keine Kraftminderung in den Beinen und kein Laseque vorliegen. Die Ausführungen der BF von 19.9.2016 zu ihrem Gehverhalten können daher nicht überzeugen. Dass die BF an Schmerzen leidet, ist nicht auszuschließen. Die BF übersieht jedoch, dass diese bereits bei der Einstufung ihres mehrsegmentalen degenerativen Bandscheibenschadens mit dem chronischen pseuduradikulären Schmerz bereits berücksichtigt wurden. Mittlerweile konnte die Schmerztherapie, wie sich auch aus dem Entlassungsbericht zum Rehabilitationsaufenthalt ergibt, reduziert werden. Darauf hat auch die vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Sachverständige, Dr. XXXX KXXXX, in ihrem schlüssigen Gutachten vom 18.8.2016 verwiesen. Sie setzte sich auch eingehend mit dem Leiden der BF auseinander. Die Gutachterin kam nach einer persönlichen Untersuchung der BF auf Grund der Gesundheitsbeeinträchtigung der BF zum selben Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H, und bestätigte die Einschätzung des Leidens der BF im schlüssigen Gutachten von Dr. GXXXX MXXXX vom 25.9.2015.Die Ausführungen der BF von 19.9.2016 zu ihrem Gehverhalten können daher nicht überzeugen. Dass die BF an Schmerzen leidet, ist nicht auszuschließen. Die BF übersieht jedoch, dass diese bereits bei der Einstufung ihres mehrsegmentalen degenerativen Bandscheibenschadens mit dem chronischen pseuduradikulären Schmerz bereits berücksichtigt wurden. Mittlerweile konnte die Schmerztherapie, wie sich auch aus dem Entlassungsbericht zum Rehabilitationsaufenthalt ergibt, reduziert werden. Darauf hat auch die vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Sachverständige, Dr. römisch 40 KXXXX, in ihrem schlüssigen Gutachten vom 18.8.2016 verwiesen. Sie setzte sich auch eingehend mit dem Leiden der BF auseinander. Die Gutachterin kam nach einer persönlichen Untersuchung der BF auf Grund der Gesundheitsbeeinträchtigung der BF zum selben Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H, und bestätigte die Einschätzung des Leidens der BF im schlüssigen Gutachten von Dr. GXXXX MXXXX vom 25.9.
  32. Die getroffenen Einschätzungen der Gutachterin vom 18.8.2016, basierend auf einer vorhergehenden persönlichen Untersuchung mit erhobenen klinischen Befunden und ergänzenden gutachterlichen Äußerungen, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die BF hat gegen das schlüssige Sachverständigengutachten, das ergänzend vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt wurde, auch keinen aussagekräftigen medizinischen Befund oder ein medizinisches Gutachten mehr vorgelegt.
  33. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). Zu Spruchpunkt A)

§ 1Abs. 2 Bundesbehindertengesetz, BGBl Nr. 283/1990, idg

F (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, Absatz 2, Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, idgF (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40Abs.

1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Der beigezogene medizinische Sachverständige der belangten Behörde hat die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Basis der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010, vorgenommen. Dieser Maßstab ist für die Einschätzung des Grades der Behinderung heranzuziehen und in den gesetzlichen Bestimmungen (§ 41 Abs. 1BBG) verankert. Aufgrund der Einwendungen in der Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Darin setzte sich die ärztliche Sachverständige Dr. XXXX KXXXX eingehend aus medizinischer Sicht mit dem Vorbringen der BF auseinander. Die BF ist diesen schlüssigen Ausführungen der Sachverständigen zur Untermauerung ihrer Einwendungen auch nicht mit neuen aussagekräftigen Befunden oder einem Sachverständigengutachten im Rahmen des ihr durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0033).Der beigezogene medizinische Sachverständige der belangten Behörde hat die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Basis der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, vorgenommen. Dieser Maßstab ist für die Einschätzung des Grades der Behinderung heranzuziehen und in den gesetzlichen Bestimmungen (Paragraph 41, Absatz eins B, B, G,) verankert. Aufgrund der Einwendungen in der Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Darin setzte sich die ärztliche Sachverständige Dr. römisch 40 KXXXX eingehend aus medizinischer Sicht mit dem Vorbringen der BF auseinander. Die BF ist diesen schlüssigen Ausführungen der Sachverständigen zur Untermauerung ihrer Einwendungen auch nicht mit neuen aussagekräftigen Befunden oder einem Sachverständigengutachten im Rahmen des ihr durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten vergleiche VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0033). Das eingeholte Sachverständigengutachten vom 18.8.2016, auf das sich das Bundesverwaltungsgericht stützt, steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Es steht der BF, so sie der Auffassung ist, dass ihr Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurde, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch frei, das im Auftrag der Behörde bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes erstellte Gutachten, durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Es steht der BF, so sie der Auffassung ist, dass ihr Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurde, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch frei, das im Auftrag der Behörde bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes erstellte Gutachten, durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen der BF ein Ausmaß von 40% erreichen und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen (vgl VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0041; 21.9.2010, 2007/11/0228), war spruchgemäß zu entscheiden.Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen der BF ein Ausmaß von 40% erreichen und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen vergleiche VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0041; 21.9.2010, 2007/11/0228), war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehenGemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen Weiters kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  2. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
  3. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall ist für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen der BF ein Ausmaß erreichen, welches für die Ausstellung eines Behindertenpasses erforderlich ist. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurde dieses als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist darüber hinaus geklärt und daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W173.2121772.1.00

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