Obsah (13)
Art. 133§ 2§ 6§ 19b§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 3§ 14§ 4§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.02.2017 GeschäftszahlW173 2124542-1 SpruchW173 2124542-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Mösling
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am 8.5.2014 stellt Frau XXXX (in der Folge BF) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten
den Bestimmungen des BEinstG. Von der belangten Behörde wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. JXXXX SXXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, eingeholt, das auf einer persönlichen Untersuchung der BF basierte. Im Gutachten vom1. Am 8.5.2014 stellt Frau römisch 40 (in der Folge BF) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten
den Bestimmungen des BEinstG. Von der belangten Behörde wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. JXXXX SXXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, eingeholt, das auf einer persönlichen Untersuchung der BF basierte. Im Gutachten vom 28.5.2014 wurde Folgendes ausgeführt: "...................... Anamnese: OP: TE, AE, WS-Läsion seit 09/2012, Bandscheibenop. L4 bisAnamnese: OP: TE, AE, WS-Läsion seit 09 aus 2012,, Bandscheibenop. L4 bis S1 rechts im XXXX, keine mot. Ausfälle, Beschwerden: Schmerzen im LWS-Segment, Med.: Ibuprufen 400 1-0-1, Sirdalud 4 0-0-1, Herzleiden, Zustand nach Elektroablation 2008 im XXXX wegen Tachykardien, postintervent. Besserung, keine Med, Blasenprobleme, Zustand nach TVT im XXXX mit Erfolg, kene Vorlagen, kein unwillkürlicher Harnverlust, Medianusparese rechts, keine OP, kein Termin, CTS-rechts, Tennisarm links, Behandlung durch orth. FA seit 3 Monaten ohne Erfolg, Schmerzen li. Schulter, lt.Rötgen Abnützung, keine OP, Zustand nach Herpesinfektion des li. Auges 12/2013, Hornhautschädigung, red. die Sehleistung auf 0,5, AugentropfenS1 rechts im römisch 40 , keine mot. Ausfälle, Beschwerden: Schmerzen im LWS-Segment, Med.: Ibuprufen 400 1-0-1, Sirdalud 4 0-0-1, Herzleiden, Zustand nach Elektroablation 2008 im römisch 40 wegen Tachykardien, postintervent. Besserung, keine Med, Blasenprobleme, Zustand nach TVT im römisch 40 mit Erfolg, kene Vorlagen, kein unwillkürlicher Harnverlust, Medianusparese rechts, keine OP, kein Termin, CTS-rechts, Tennisarm links, Behandlung durch orth. FA seit 3 Monaten ohne Erfolg, Schmerzen li. Schulter, lt.Rötgen Abnützung, keine OP, Zustand nach Herpesinfektion des li. Auges 12 aus 2013,, Hornhautschädigung, red. die Sehleistung auf 0,5, Augentropfen Tiobradex werden verwendet, Nik: 20, Alk: wenig, P: 3 Derzeitige Beschwerden: Schmerzen in der LWS, Infusionen durch den orth. FA Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel: .............................. Beurteilung und Begründung: Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: Pos.Nr. GdB 01 degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Zustand nach Bandscheibenoperation, Cervicolumbalsyndrom Oberer Rahmensatz, da geringgradiges Funktionsdefizit bei mäßiggradigen radiologischen Veränderungen gz 02.01.01 20 02 Coxarthrose beidseits bei congenitaler Hüftdysplasie Unterer Rahmensatz, da morphologische Veränderungen ohne Funktionsstörung 02.05.08 20 03 Zustand nach Herpes Zoster Infektion linkes Auge mit Sehverminderung auf 0,5 bei normaler Sehleistung rechts (1,0) Tab. Kolonne 3, Zeile 1 11.02.01 10 04 geringe Schädigung des Nervus ulnaris rechts Unterer Rahmensatz, da geringe Veränderungen neurographisch nachgewiesen 04.05.
- 10 05 Schmerzhaftigkeit im Bereich der linken Schulter-, Ellbogen- und Handgelenkes unterer Rahmensatz, da keine Funktionseinschränkungen objektivierbar 02.02.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden unter lf.Nr.1) wird durch die Gesundheitsschädigung unter lf.Nr.2) bis 5) nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesund-heitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Zustand nach erfolgreicher Elektrobablation 2008 wegen Tachykardie ohne signifikante Klinik und ohne ständiges Therapieerfordernis erreicht keinen Grad der Behinderung. Eine Schädigung des Nervus Medianus wird nicht dokumentiert. ..................... X Dauerzustand Der/Die Untersuchte ist infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb x geeignet ..........................."
- Mit Bescheid vom 19.8.2014 wurde der Antrag der BF vom 8.5.2014 abgewiesen. Der Grad der Behinderung sei mit 20 v.H. festgestellt worden. Die belangte Behörde stützte sich auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das einen Bestandteil der Bescheidbegründung bilde.
- Mit Antrag vom 24.12.2015 begehrte die BF die Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach dem BEinstG. Als Dienstgeber nannte die BF das XXXX in XXXX. Die BF stützte sich auf ihre zahlreichen Krankenhausaufenthalte und legte medizinische Unterlagen vor.
- Mit Antrag vom 24.12.2015 begehrte die BF die Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach dem BEinstG. Als Dienstgeber nannte die BF das römisch 40 in römisch 40 . Die BF stützte sich auf ihre zahlreichen Krankenhausaufenthalte und legte medizinische Unterlagen vor.
- Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 1.2.2016 ein. Im medizinischen Gutachten vom 22.2.2016 wurde vom medizinischen Sachverständigen, Dr. XXXX BXXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, Nachfolgendes ausgeführt:
- Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 1.2.2016 ein. Im medizinischen Gutachten vom 22.2.2016 wurde vom medizinischen Sachverständigen, Dr. römisch 40 BXXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, Nachfolgendes ausgeführt: "...................... Anamnese: Folgende Gesundheitsschädigungen wurden Mai 2014 erhoben:
- Degenerative Veränderung der WS, Zust. nach Bandscheiben-OP..20%
- Coxarthrose beidseits bei cong. Hüftdysplasie...20%
- Zustand nach Herpes Zoster Infektion li.Auge mit Sehverminderung auf 0,5 bei normaler Sehleistung rechts....10%
- Geringe Schädigung des N.ulnaris rechts ....10%
- Schmerzhaftigkeit im Bereich des linken Schulter-, Ellbogen- und Handgelenkes ....10% Gesamt-GdB. 20 v.H. Nun Einbringung eines Verschlimmerungsantrages. Zwischenanamnese: Nach wie vor Beschwerden im Bereich der WS, häufige Behandlungen. Es wurde zwischenzeitlich eine MR-Untersuchung der LWS durchgeführt. Nachgewiesen sind Bandscheibenschädigungen, zusätzlicher kleiner rechts mediolat. Diskusprolaps L5/S
- Derzeitige Beschwerden: ‚Wirbelsäulenbeschwerden, Schmerzhaftigkeit im Bereich der Hüftgelenke, fallweise auftretende immer wieder Belastungsschmerzen im Bereiche der linken Schulter, des Ellbogen- und des Handgelenkes.' Behandlung/en/Medikamente/Hilfsmittel Sirdalud 4 mg, Tramal ret. 100mg, Simvastatin 40mg, Augentropfen. Ständige orthopädische Behandlungen. CT-gezielte Lumbalinfiltrationen alle 6 Monate. Kuranwendungen physikalisch-therapeutische Maßnahmen. FA f Augenheilkunde. Sozialanamnese: Büroangestellte, verheiratet 3 erw. Kinder. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): MRT-Befund der LWS vom 18.Sept. 2015: Kleiner rechts mediolateraler sequestrierter Prolaps L5/S1, degenerative Veränderungen, Zustand nach Bandscheibenoperation L4/L5, sowie orthopädischer Befundbericht vom 11.Dez.2015 Dr. KXXXX: St.p. Discus-OP L4/L5 und L5/S1 2012, Reprolaps L5/S1 rechts, Hüftdysplasie beidseits. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Gut, Ernährungszustand: Adipös, Größe: 150,00cm, Gewicht: 67,00 kg, Blutdruck: 145/80 Klinischer Status- Fachstatus: Habitus: Klein, Knochenbau: Normal. Ernährungszustand: Normal, Hautfarbe: Normal. Schleimhäute: Normal. Atmung: Normal, Drüsen: Keine suspekten LKN. Zunge: Normal. Zähne: Saniert. Rachen: Bland. Hirnnerven: HNA frei. Hals: Normal lang. Arterien: Puls tastbar. Venen: Nicht gestaut. Schilddrüse: Normgroß, schluckverschieblich. Thorax: Lunge: Perkussion: Basen verschieblich, normaler Klopfschall. Auskulatation: Vesikuläratmen. Herz: Spitzstoß im V, ISR in der ML. Perkussion: Normale Grenzen.Herz: Spitzstoß im römisch fünf, ISR in der ML. Perkussion: Normale Grenzen. Auskultation: VA, PR: 145/80, Puls: 64/min. Abdomen: Bauchdecken: Keine pathologischen Resistenzen tastbar. Leber: Nicht palpabel. Milz: nicht palpabel. Rectal: Nicht durchgeführt. Nierenlager: Frei. Wirbelsäule: Halswirbelsäule. Schmerzhaftigkeit bei endlagigen Bewegungen. Verspannung der paravertebralen Muskulatur. Brustwirbelsäule: Unauffällig. Lendenwirbelsäule: Fingerspitzen-Bodenabstand ca. 15cm. Rumpfdrehung- und -neigung endlagig schmerzgehemmt. Narbe lumbal nach Eingriff. Extremitäten: Obere Extremitäten: Rechtes Schultergelenk unauffällig. Linkes Schultergelenk: Schmerzhaftigkeit bei Bewegung, Hinterhauptgriff beidseits ebenso ausführbar wie Schürzengriffe. Ellbogengelenk rechts unauffällig, links Schmerzhaftigkeit. Handgelenk: Rechts unauffällig, links Schmerzhaftigkeit. Fingerbeweglichkeit gleichseitig, Faustschluss beidseits mäßig kräftig. Untere Extremitäten: Hüftgelenke beidseits Schmerzhaftigkeit bei Rotationen, ansonsten keine Auffälligkeiten. Knie- und Sprunggelenke: frei. Fußpulse: Beidseits tastbar, Varizen: keine. Ödeme: keine. Gesamtmobilität-Gangbild: unauffällig. Zehen- und Fersengang-, stand ausführbar. Status Psychicus: xxx Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB 01 Degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Zustand nach Bandscheibenoperation, Zervicolumbalsyndrom Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da geringgradiges Funktionsdefizit bei mäßiggradigen radiologischen Veränderungen 02.01.01 20 02 Coxarthrose beidseits bei kongenitaler Hüftdysplasie. Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da morphologische Veränderungen und rezidivierende Schmerzhaftigkeit, jedoch ohne Funktionsstörung. 02.05.08 20 03 Sehstörung, Zustand nach Herpes Zoster Infektion linkes Auge mit Sehverminderung auf 0,5 bei normaler Sehleistung rechts. Tabelle Kolonne 3, Zeile 1 Fixer Rahmensatz 11.02.01 10 04 Geringe Schädigung des Nervus ulnaris rechts. Unterer Rahmensatz, da geringe Veränderungen neurographisch nachgewiesen. 04.05.
- 10 05 Schmerzhaftigkeit im Bereich der linken Schulter-, Ellbogen- und Handgelenkes. Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da eine Funktionseinschränkungen nicht objektivierbar 02.02.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Weil der GdB der führenden Gesundheitsschädigung unter Punkt 1 aufgrund des Ausmaßes der übrigen Gesundheitsschädigungen nicht weiter erhöht wird. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Sämtliche beantragten Leiden sind einschätzungsmäßig berücksichtigt. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Gegenüber dem Vorgutachten ist keine Änderung im Leidenszustand verifizierbar. ..................... X Dauerzustand.......... Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigungen mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: x Ja ................................................"
- Mit Bescheid vom 22.2.2016 wurde der Antrag der BF vom Dezember 2015 abgewiesen. Nach Wiedergabe der maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG stützte sich die belangte Behörde auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, in dem ein Grad der Behinderung von 20% ermittelt worden sei. Dieses bilde einen Bestandteil der Begründung.
- Gegen diesen Bescheid vom 22.2.2106 erhob die BF mit Schreiben vom 29.3.2016 Beschwerde. Begründend wurde vorgebracht, dass bei ihr bereits vor 15 Jahren auf Grund einer Hüftdysplasie in Verbindung mit Gelenks- und Bandscheibenbeeinträchtigungen ein Grad der Behinderung von 30% festgestellt worden sei. Nun seien weitere Gesundheitsschädigungen hinzugekommen. Dazu zähle die Augenerkrankung mit einer Sehminderung von 50%. Diese Sehminderung sei unberücksichtigt geblieben. Ihre Beeinträchtigung sei chronisch und habe sich trotz Operation nicht verbessert. Eine weitere Operation sei geplant. Die zeitweise auftretenden Schmerzen seien unerträglich und würden mit Infusionen vom Orthopäden therapiert. Zur Behandlung ihrer Augenerkrankung seien zeitweise für eine Woche eine Creme und Tropfen zu verwenden. Sie könne oftmals ihre Arbeit nicht bewältigen und müsse krankheitsbedingt nach Hause gehen. Schmerzen bestünden auch im Bereich der Schulter, des Ellbogens und an den Handgelenken. Entgegen den Feststellungen im Sachverständigengutachten habe sie Varizen am linken Bein, die manchmal Schmerzen verursachen würden. In den letzten 15 Jahren habe sich ihr Gesundheitszustand nicht verbessert, sondern verschlechtert. Sie sei eine treue und jahrelang tätige Dienstnehmerin der XXXX. Es sei für sie nicht nachvollziehbar, dass bei Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ihr Grad der Behinderung reduziert werde.Entgegen den Feststellungen im Sachverständigengutachten habe sie Varizen am linken Bein, die manchmal Schmerzen verursachen würden. In den letzten 15 Jahren habe sich ihr Gesundheitszustand nicht verbessert, sondern verschlechtert. Sie sei eine treue und jahrelang tätige Dienstnehmerin der römisch 40 . Es sei für sie nicht nachvollziehbar, dass bei Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ihr Grad der Behinderung reduziert werde.
- Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 12.4.2016 vorgelegt. Die BF legte in der Folge weitere Befunde zur Augenerkrankung und den Varizen vor.
- Auf Grund der Beschwerde und den vorgelegten medizinischen Unterlagen wurden vom Bundesverwaltungsgericht ergänzende Sachverständigengutachten eingeholt. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. BXXXX SXXXX, FÄ für Augenheilkunde, vom 24.6.2016 wurde auf Basis der Akten dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: "......................... Anamnese: Seit 30J redivierende Herpesinfektionen der HH li 4.4.16 Hh Perforation li - akute HH Transplantation im XXXX4.4.16 Hh Perforation li - akute HH Transplantation im römisch 40 Sieht seither li fast nichts Therapie: Famciclovir Tbl, Tobradex AT, Geanteal AT, Oleovital AS Augenbefund: Visus rechts -0,5sph 0,9 add +2,0sph Jg 1-2 Links Handbewegung Rechtes Auge: VBA oB, Linse klar Fundus Papille und Macula oB Linkes Auge: VBA Bh gerötet, HH Transplantat in situ, getrübt, HH Nähte in situ Fundus verschleiert Augenbefund Dr HXXXX XXXX vom 3.5.16:Augenbefund Dr HXXXX römisch 40 vom 3.5.16: Visus re corr 1,0p Jg 1 Li 0,05 Rechtes Auge: Fundus oB, Gesichtsfeld oB Linkes Auge: Zust n HH Transplantation, Hh trüb Fundus kein Einblick Augendruck re 15mmHg li 17mmHg Diagnose: Zust. nach Herpesinfektion der Hornhaut links, Zust. nach Hornhautverpflanzung links, Sehverminderung rechts auf 0,9 und links auf Handbewegung Pos. 11.02.01 GdB 30% Tabelle Kolonnel Zeile9 Zum Vorgutachten vom 1.2.16 Abl. 18 ist Verschlechterung eingetreten, daher Anhebung des Augen GdB von 10% auf 30% Eine Nachuntersuchung ist in 2Jahren (6/2018) notwendig, da eine Sehverbesserung nach der Nahtentfernung möglich ist.Eine Nachuntersuchung ist in 2Jahren (6 aus 2018,) notwendig, da eine Sehverbesserung nach der Nahtentfernung möglich ist. ............................." Im zusammenfassenden Gutachten von Dr. XXXX BXXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, wurde im Sachverständigengutachten vom 12.7.2016, Nachfolgendes ausgeführt: "........................... Aktenmäßiges allgemeinmedizinisches Gutachten lt. Beschluss vom
- Mai 2016; unter Berücksichtigung des Gutachtens Dr. SXXXX vom 24.Juni 2016: Vorgeschichte und Sachverhalt: Folgende Gesundheitsschädigungen wurden im Rahmen des BEinstG - Verfahrens am 1.Feber 2016 erhoben:
- Deg.Veränderungen der WS, Zustand nach Bandscheiben-OP. .20 %
- Coxarthrose beidseits bei kong. Hüftdysplasie...20 %
- Sehstörungen, Zustand nach Herpes Zoster Infektion li.Auge mit Sehverminderung auf 0,5 bei normaler Sehleistung rechts... 10 %
- Geringe Schädigung des N. ulnaris rechts... 10 %
- Schmerzhaftigkeit im Bereiche des linken Schulter-, Ellbogen- und Handgelenkes... 10 % Gesamt-GdB: 20 v.H. Im Rahmen der Beschwerde wird von Fr. XXXX eingewendet, dass Schädigungen im Bereiche des Sehvermögens zu gering eingeschätzt seien. Schließlich musste am 4.April 2016 infolge einer Perforation eine akute Hornhauttransplantation links im XXXX durchgeführt werden.Im Rahmen der Beschwerde wird von Fr. römisch 40 eingewendet, dass Schädigungen im Bereiche des Sehvermögens zu gering eingeschätzt seien. Schließlich musste am 4.April 2016 infolge einer Perforation eine akute Hornhauttransplantation links im römisch 40 durchgeführt werden. Des weiteren wird in der Beschwerde vom 29.März 2016 (Abl. 26-27) eingewendet, dass am linken Bein sehr wohl Varizen bestünden. Diese bewirken auch immer wieder Beschwerden. Dem Beschwerdeverfahren wird auch ein Befund betreff eine angiologische Untersuchung der Venen des linken Beines, datiert vom
- Mai 2016, Dr. XXXX MXXXX beigebracht.Dem Beschwerdeverfahren wird auch ein Befund betreff eine angiologische Untersuchung der Venen des linken Beines, datiert vom
- Mai 2016, Dr. römisch 40 MXXXX beigebracht. Es wird in diesem Befund eine Varikositas links ohne höhergradige Zeichen einer chronisch venösen Insuffizienz beschrieben. Die Durchsicht dieses Befundes, als auch das im Beschwerdeverfahren erhobene Sachverständigengutachten Dr. BXXXX SXXXX vom 24.Juni 2016 rechtfertigen eine Änderung des GdB der augenfachärztlichen Gesundheitsschädigung, als auch eine zusätzliche Aufnahme einer neuen Gesundheitsschädigung, betreff die Krampfadernbildungen im Bereiche der linken unteren Extremität. Ad 2.2
- Zustand nach Herpesinfektion der Hornhaut links, Zustand nach Hornhautverpflanzung links, Sehverminderung rechts auf 0,9 und links auf Handbewegung. 11.02.01, Tabelle Kolonne 1, Zeile 9 30 %
- Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Bandscheibenoperation, Zervikolumbalsyndrom. 02.01.01....20 % Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da geringgradiges Funktionsdefizit bei mäßiggradigen radiologischen Veränderungen.
- Coxarthrose beidseits bei kongenitaler Hüftdysplasie. 02.05.08....20% Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da morphologische Veränderungen und rezidivierende Schmerzhaftigkeit, jedoch ohne Funktionsstörung.
- Geringe Schädigung des Nervus ulnaris rechts. 04.05.05.... 10% Unterer Rahmensatz, da geringe Veränderungen neurographisch nachgewiesen.
- Schmerzhaftigkeit im Bereiche des linken Schulter-, Ellbogen- und Handgelenkes. 02.02.01 ....10 % Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da eine Funktionseinschränkung nicht objektivierbar.
- Krampfadernbildungen im Bereiche der linken unteren Extremität. 05.08.01.... 10 % Unterer Rahmensatz, da Stadium C2 belegt ist und Ödeme nicht beschrieben sind. Ad 2.3 Gesamt-GdB: 30(dreißig) v.H., weil der GdB der führenden Gesundheitsschädigung unter Punkt 1 infolge des Fehlens eines ungünstigen Zusammenwirkens durch die übrigen Gesundheitsschädigungen nicht weiter erhöht wird. Ad 2.4 Eine ärztliche Nachuntersuchung ist nicht erforderlich, da im Hinblick auf den Gesamtleidenszustand von einem Dauerzustand auszugehen ist. Ad 2.5 Die Beschwerdeführerin ist sehr wohl infolge des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet. Ad 2.6 Der Gesamt-GdB ist ab April 2016 anzunehmen (Datum der Hornhautverpflanzung nach Herpesinfektion auf der Hornhaut links am
- April 2016). ...................................."
- Mit Schreiben vom 28.9.2016 wurden der BF die eingeholten ergänzenden Sachverständigengutachten vom 24.6.2016 und 12.7.2016 unter Einräumung einer zweiwöchigen Stellungnahmefrist übermittelt. Die BF sah von einer Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe
§ 2Abs. 2 BEinst
G liegen nicht vor.1.1. Die BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe
Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Die BF ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
- Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.Die BF ist am römisch 40 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
- Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. 1.
- Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist im Dezember 2015 bei der belangten Behörde eingelangt. Die BF legte dazu medizinische Unterlagen vor. Die belangte Behörde hat das oben wiedergegebene Sachverständigengutachten, wobei eine persönliche Untersuchung der BF erfolgte, durch Dr. XXXX BXXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 22.2.2016 eingeholt. Es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 20% festgestellt.1.
- Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist im Dezember 2015 bei der belangten Behörde eingelangt. Die BF legte dazu medizinische Unterlagen vor. Die belangte Behörde hat das oben wiedergegebene Sachverständigengutachten, wobei eine persönliche Untersuchung der BF erfolgte, durch Dr. römisch 40 BXXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 22.2.2016 eingeholt. Es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 20% festgestellt. 1.
- Der Antrag der BF vom Dezember 2015 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.2.2016 abgewiesen, da der Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H. beträgt. Die belangte Behörde stützte sich auf das eingeholte Sachverständigengutachten, das zum Bestandteil der Begründung erklärt wurde. 1.
- Auf Grund der Beschwerde der BF, in der die Einstufung als nicht korrekt und zu niedrig bewertet wurde und dazu weitere medizinische Unterlagen vorgelegt wurden, hat das Bundesverwaltungsgericht ergänzend weitere, oben wiedergegebene, medizinische Sachverständigengutachten von Dr. BXXXX SXXXX, FÄ für Augenheilkunde, vom 24.6.2016 und von Dr. XXXX BXXXX vom 12.7.2016 eingeholt. Dr. BXXXX SXXXX stufte das Augenleiden der BF unter die Pos.Nr. 11.02.01 (Tab. Kolonne 1 Zeile 9) mit einem Grad der Behinderung von 30% ein, da eine Verschlechterung bezüglich der Augenleidens eingetreten ist, wobei im Hinblick auf die Sehverbesserungsmöglichkeit nach Nahtentfernung eine Nachuntersuchung für 6/2018 vorzusehen ist. Dr. XXXX BXXXX stellt im zusammenfasssenden Gutachten vom 12.7.2016 unter Berücksichtigung des Gutachtens von Dr. BXXXX SXXXX zum Augenleiden und dem neu hinzukommenden Krampfadernleiden der BF (Pos.Nr.05.08.01 mit GdB von 10%) einen Gesamtgrad der Behinderung von 30% fest. Das nunmehr führende Augenleiden mit einem Grad der Behinderung von 30% wird durch die übrigen Gesundheitsschädigungen wegen Fehlens eines ungünstigen Zusammenwirkens nicht weiter erhöht.1.
- Auf Grund der Beschwerde der BF, in der die Einstufung als nicht korrekt und zu niedrig bewertet wurde und dazu weitere medizinische Unterlagen vorgelegt wurden, hat das Bundesverwaltungsgericht ergänzend weitere, oben wiedergegebene, medizinische Sachverständigengutachten von Dr. BXXXX SXXXX, FÄ für Augenheilkunde, vom 24.6.2016 und von Dr. römisch 40 BXXXX vom 12.7.2016 eingeholt. Dr. BXXXX SXXXX stufte das Augenleiden der BF unter die Pos.Nr. 11.02.01 (Tab. Kolonne 1 Zeile 9) mit einem Grad der Behinderung von 30% ein, da eine Verschlechterung bezüglich der Augenleidens eingetreten ist, wobei im Hinblick auf die Sehverbesserungsmöglichkeit nach Nahtentfernung eine Nachuntersuchung für 6 aus 2018, vorzusehen ist. Dr. römisch 40 BXXXX stellt im zusammenfasssenden Gutachten vom 12.7.2016 unter Berücksichtigung des Gutachtens von Dr. BXXXX SXXXX zum Augenleiden und dem neu hinzukommenden Krampfadernleiden der BF (Pos.Nr.05.08.01 mit GdB von 10%) einen Gesamtgrad der Behinderung von 30% fest. Das nunmehr führende Augenleiden mit einem Grad der Behinderung von 30% wird durch die übrigen Gesundheitsschädigungen wegen Fehlens eines ungünstigen Zusammenwirkens nicht weiter erhöht. 1.
- Der Gesamtgrad der Behinderung der BF beträgt 30 vH.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt und den Angaben der BF. Die Feststellung zum Grad der Behinderung der BF basiert auf den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten, schlüssigen Sachverständigengutachten der FÄ für Augenheilkunde, Dr. BXXXX SXXXX, und dem Arzt für Allgemeinmedizin, Dr. XXXX BXXXX. In den nachvollziehbaren Gutachten wurden die von der BF aktuellen vorgelegten Befunde berücksichtigt. Im abschließenden auf dem vom Bundesverwaltungsgericht ergänzend eingeholten, zusammenfassenden, nachvollziehbaren, medizinischen Sachverständigengutachten vom 12.7.2016 von Dr. XXXX BXXXX, wurde die Erhöhung des Grades der Behinderung zum Augenleiden der BF auf 30% als nunmehr führendes Leiden wie auch die neu hinzukommende Varizenerkrankung der BF mit einem Grad der Behinderung von 10% berücksichtigt. Diese Feststellungen der Sachverständigen stimmen auch mit den vorgelegten medizinischen Befunden der BF überein.Die Feststellung zum Grad der Behinderung der BF basiert auf den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten, schlüssigen Sachverständigengutachten der FÄ für Augenheilkunde, Dr. BXXXX SXXXX, und dem Arzt für Allgemeinmedizin, Dr. römisch 40 BXXXX. In den nachvollziehbaren Gutachten wurden die von der BF aktuellen vorgelegten Befunde berücksichtigt. Im abschließenden auf dem vom Bundesverwaltungsgericht ergänzend eingeholten, zusammenfassenden, nachvollziehbaren, medizinischen Sachverständigengutachten vom 12.7.2016 von Dr. römisch 40 BXXXX, wurde die Erhöhung des Grades der Behinderung zum Augenleiden der BF auf 30% als nunmehr führendes Leiden wie auch die neu hinzukommende Varizenerkrankung der BF mit einem Grad der Behinderung von 10% berücksichtigt. Diese Feststellungen der Sachverständigen stimmen auch mit den vorgelegten medizinischen Befunden der BF überein. Das Beschwerdevorbringen der BF fand damit dahingehend Berücksichtigung, als in den Sachverständigengutachten auf den Leidenszustand der BF ausführlich und nachvollziehbar eingegangen wurde und auch eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Leiden der BF erfolgte. Die Angaben der BF konnten auch auf diese Weise schlüssig und nachvollziehbar objektiviert werden. Die Einstufung der Augenkrankung der BF unter die Position 11.02.01, Tabelle Kolonne 1 Zeile 9 mit einem Grad der Behinderung von 30% ist auf Grund des Krankheitsbildes der BF schlüssig und nachvollziehbar. Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie dem eingeholten und vorgelegten Beweismittel kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die eingeholten Sachverständigengutachten des Bundesverwaltungsgerichts wurden auch dem Parteiengehör unterzogen. Die BF trat diesen Gutachten nicht mehr auf gleicher fachlicher Ebene entgegen, sondern sah von einer Stellungnahme ab.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 19bAbs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst
G), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 19 b, Absatz eins, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). Zu Spruchpunkt A)
§ 2Abs. 1 BEinst
G sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
§ 2Abs. 2 BEinst
G gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, dieGemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
§ 2Abs. 3 BEinst
G gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
Paragraph 2, Absatz 3, BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen.
§ 3BEinst
G ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph 3, BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 14Abs. 1 BEinst
G gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHGemäß Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002 oder des Bundesverwaltungsgerichts;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002, oder des Bundesverwaltungsgerichts;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
§ 4
des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
§ 14Abs. 2 BEinst
G hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Wie bereits oben ausgeführt, liegt ein Grad der Behinderung von 30 vH vor und sind somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit der BF zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
- Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
- Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall war zu klären, ob die BF auf Grund ihrer Gesundheitsschädigungen dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig ist und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie oben bereits ausgeführt, wurde diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchpunkt B):
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Ra 2014/01/0010; 24.03.2014, Ro 2014/01/0011) zukommt. Vom Vorliegen einer solchen wäre nach der Judikatur des VwGH auch nur auszugehen, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011). Außerdem weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Es fehlt auch keine Rechtsprechung (vgl. oben zitierte Judikatur des VwGH). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung vergleiche VwGH vom 24.04.2014, Ra 2014/01/0010; 24.03.2014, Ro 2014/01/0011) zukommt. Vom Vorliegen einer solchen wäre nach der Judikatur des VwGH auch nur auszugehen, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011). Außerdem weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Es fehlt auch keine Rechtsprechung vergleiche oben zitierte Judikatur des VwGH). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W173.2124542.1.00