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{'item': 'W173 2127392-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 14§ 45§ 2§ 6§ 19b§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 3§ 4§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.02.2017 GeschäftszahlW173 2127392-1 SpruchW173 2127392-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslin

BEinStG zugehörig.Frau römisch 40 ist weiterhin dem Personenkreis der begünstigten Behinderten

BEinStG zugehörig. Ihr Grad der Behinderung beträgt 50 (fünfzig) von Hundert (vH) ab dem 3.2.2015. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Auf Grund des Antrages von Frau XXXX (in der Folge BF) vom 3.12.2004 wurde mit Bescheid vom 10.3.2005 festgestellt, dass die BF ab dem 3.12.2004 basierend auf einem Grad der Behinderung von 60% dem Kreis der begünstigten Behinderten nach dem BEinstG angehöre. Die belangte Behörde bezog sich auf das eingeholte Sachverständigengutachten vom 18.2.
  2. Darin wurden als Gesundheitsschädigungen der BF
  3. die rezidivierende depressive Störung bei Neurastenie,
  4. die Veränderung der Wirbelsäule mit Schulter-Arm-Syndrom und Thoracolumbalgien,
  5. incipiente Polyarthrose,
  6. allergisches Asthma bronchiale,
  7. arterielle Hpyertonie und
  8. Schilddrüsenadenom berücksichtigt.
  9. Auf Grund des Antrages von Frau römisch 40 (in der Folge BF) vom 3.12.2004 wurde mit Bescheid vom 10.3.2005 festgestellt, dass die BF ab dem 3.12.2004 basierend auf einem Grad der Behinderung von 60% dem Kreis der begünstigten Behinderten nach dem BEinstG angehöre. Die belangte Behörde bezog sich auf das eingeholte Sachverständigengutachten vom 18.2.
  10. Darin wurden als Gesundheitsschädigungen der BF
  11. die rezidivierende depressive Störung bei Neurastenie,
  12. die Veränderung der Wirbelsäule mit Schulter-Arm-Syndrom und Thoracolumbalgien,
  13. incipiente Polyarthrose,
  14. allergisches Asthma bronchiale,
  15. arterielle Hpyertonie und
  16. Schilddrüsenadenom berücksichtigt.
  17. Am 3.2.2015 brachte die BF einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung ein. Dazu bezog sie sich auf die Verschlechterung ihrer Arthrose in beiden Händen, der Brustwirbelsäule, der Halswirbelsäule, der Füße. Zudem leide sie an Krampfanfallsbeschwerden. Dazu übermittelt die BF medizinische Unterlagen. Von der belangten Behörde wurde vorerst ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX SXXXX vom 20.8.2015 eingeholt. Darin wurde folgendes ausgeführt:
  18. Am 3.2.2015 brachte die BF einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung ein. Dazu bezog sie sich auf die Verschlechterung ihrer Arthrose in beiden Händen, der Brustwirbelsäule, der Halswirbelsäule, der Füße. Zudem leide sie an Krampfanfallsbeschwerden. Dazu übermittelt die BF medizinische Unterlagen. Von der belangten Behörde wurde vorerst ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 SXXXX vom 20.8.2015 eingeholt. Darin wurde folgendes ausgeführt: "............... Anamnese: VGA 2005 mit 60%wg. Depressio und Asthma br., Zustand nach Knie-ASK li ohne Befund Derzeitige Beschwerden................... Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Depressive Störung mit Spannungskopfschmerz medikamentöse Behandlung über Jahren, kein KH-Aufenthalt, soziale und berufliche Integration gegeben 03.06.01 30 2 Wirbelsäulenbeschwerden geringgradige Funktionseinschränkung der Wirbelsäule, ohne radiologische Veränderungen 02.01.01 20 3 Einschränkungen der Schulter geringgradige Funktionseinschränkung beidseits 02.06.02 20 4 Fingerarthrose Fingerpolyarthrose, Ritzarthrose bds.; schnellender Daumen rechts 02.06.26 20 5 Bluthochdruck medikamentös gut behandelbar 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das Hauptleiden unter Pkt. 1 wird durch Pkt. 2,3 und 4 gemeinsam um 1 Stufe angehoben bei zusätzlicher Einschränkung im täglichen Leben. Pkt. 5 steigert wegen Geringfügigkeit nicht weiter. ............................... Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Pos. 285 (Asthma bronchiale) entfällt, dzt. keine Beschwerde und keine Medikation; ebenso Pos. 376 (Schilddrüse) Die Einschätzung erfolgt nach der EVO; Depression kann nur mit 30% eingeschätzt werden, entsprechend der Klinik Die Polyarthrose wurde um 1 Stufe angehoben; neue Leiden unter Pkt. 3; Wirbelsäule gleichbleibend. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Beurteilung nach EVO; Besserung des Hauptleidens X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigungen mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: jaFrau römisch 40 kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigungen mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: ja ................................." Auf Grund der Einwendungen der BF vom 16.9.2015 wurden in der Folge von der belangten Behörde die Sachverständigengutachten von Dr. HXXXX WXXXX, FA für Psychiatrie, vom 11.2.2016, von Dr. XXXX BXXXX, FA für Orthopädie, vom 15.3.2016, und von Dr. XXXX PXXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 26.3.2016 eingeholt. 2.1.Im Gutachten vom 11.2.2016, das auf einer persönlichen Untersuchung der BF basierte, führte der medizinische Sachverständige, Dr. HXXXX WXXXX, FA für Psychiatrie, auszugsweise aus: "............... Anamnese: Bei der Klientin sind seit 30 Jahren wiederkehrende depressive Phasen bekannt. Schon mit 16 Jahren habe sie Medikamente verschrieben bekommen, da sie Stress nicht ausgehalten habe. Sie ist auch seit 30 Jahren immer wieder in psychotherapeutischer Behandlung gewesen. Es gibt eine familiäre Belastung mütterlicherseits bzgl. depressiver Erkrankungen. Eine stationäre Behandlung hat bisher bei ihr nie stattgefunden, obwohl ihr dies beim letzten Zusammenbruch im Dezember 2015 empfohlen worden ist. Derzeitige Beschwerden: Aktuell ist sie wieder etwas stabiler, dies könne sich allerdings relativ schnell ändern. Vor Weihnachten 2015 hatte sie einen Zusammenbruch, wo ihr der Neurologe einen stationären Aufenthalt empfohlen hat-welchen sie allerdings abgelehnt hat. Sie hat sich sozial sehr zurückgezogen und sich so wieder stabilisiert. .................... Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Rezidivierend depressive Störung - mittelgradig Bei der Klientin gibt es seit der Jugend rezidivierend depressive Phasen- die letzte Episode ist im Dezember 2015 aufgetreten. Bisher erfolgte die Behandlung ambulant. Sie ist vom Facharzt entsprechend medikamentös eingestellt, war jahrelang auch in psychotherapeutischer Behandlung. 03.06.01 40 Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: ................................. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Dr. XXXX SXXXX vom 21.5.2015: Erhöhung des Grades der Behinderung bzgl. der psychiatrischen Diagnose um 10% aufgrund der Schwere der Erkrankung im Längsverlauf. .................................. X Dauerzustand Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigungen mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: ja ................................" 2.
  19. Im Gutachten von Dr. XXXX BXXXX, FA für Orthopädie, wurde nach einer persönlichen Untersuchung der BF im Gutachten vom 15.3.2016 Nachfolgendes ausgeführt: "................................... Anamnese: Neufestsetzung, gegen das Letztgutachten wurde Einspruch erhoben. Operation bisher: vor ca. 8 Jahren Kniearthroskopie links im KH XXXX bei Meniskusschaden Rachenmandelentfernung als Kind.Anamnese: Neufestsetzung, gegen das Letztgutachten wurde Einspruch erhoben. Operation bisher: vor ca. 8 Jahren Kniearthroskopie links im KH römisch 40 bei Meniskusschaden Rachenmandelentfernung als Kind. Derzeitige Beschwerden: Beschwerden vor allem in beiden Daumensattelgelenken, diesbezgl. habe ich zeitweilig stichartige Beschwerden, dann fällt mir alles aus der Hand. Die Schmerzen sind immer da. Außerdem Probleme von Seiten der Bewegung der Fingern linkseitig, hier kann ich keinen Faustschluss machen mit den Langfingern. Beschwerden im Nackenbereich, hier besteht eine Skoliose, sodass meine Wirbelsäule nach vorne gekrümmt ist. Diesbezgl. muss ich zu Massagen wegen der Kopfschmerzen. Krankengymnastik mache ich auch. Außerdem Abnützungen in der gesamten Wirbelsäule u. auch in beiden Hüften. Auch Beschwerden von Seiten der rechten Achillessehne, hier habe ich eine Verdickung, die wurde schon eingespritzt. Auch zeitweilig Schmerzen im Vorfußberiech bei Belastung auf beiden Seiten. Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel: Ibuflam bei Bedarf, Telmisartan, Amioxid, Opipram ....................................... Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Wirbelsäule, Wirbelsäule-Funktionseinschränkungen geringen Grades Hier zeigen sich klinisch u. radiologisch (MTR) gering degenerative Veränderungen, sodass die Einschätzung unverändert durchgeführt wird. 02.01.01 20 2 Hände- Obere Extremitäten, Funktionseinschränkung einzelner Finger Hier zeigen sich bds. Rhizarthrosen u. Bewegungseinschränkungen der Finger links bei Fingergelenksarthrosen, sodass entsprechend der Funktionseinschränkung die Einschätzung durchgeführt wird. 02.06.26 20 Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Aufgrund der Geringfügigkeit der degenerativen Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule kommt es zu keiner Erhöhung. Schulterbeschwerden zeigen sich bei der Untersuchung keine, die Beschwerden in beiden Schultern ist frei. ..................................... X Dauerzustand Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigungen mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: ja ......................................." 2.3.Im zusammenfassenden Gutachten von Dr. XXXX PXXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 26.3.2016, in dem die Gutachten von Dr. XXXX BXXXX und Dr. HXXXX WXXXX berücksichtigt wurden, wurde Nachfolgendes ausgeführt: "................................ Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Rezidivierend depressive Störung - mittelgradig Bei der Klientin gibt es seit der Jugend rezidivierend depressive Phasen- die letzte Episode ist im Dezember 2015 aufgetreten. Bisher erfolgte die Behandlung ambulant. Sie ist vom Facharzt entsprechend medikamentös eingestellt, war jahrelang auch in psychotherapeutischer Behandlung. 03.06.01 40 2 Hände- Obere Extremitäten, Funktionseinschränkung einzelner Finger Hier zeigen sich bds. Rhizarthrosen u. Bewegungseinschränkungen der Finger links bei Fingergelenksarthrosen, sodass entsprechend der Funktionseinschränkung die Einschätzung durchgeführt wird. 02.06.26 20 3 Wirbelsäule, Wirbelsäule-Funktionseinschränkungen geringen Grades Hier zeigen sich klinisch u. radiologisch (MTR) gering degenerative Veränderungen, sodass die Einschätzung unverändert durchgeführt wird. 02.01.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Der GdB ergibt sich durch das Hauptleiden unter Nr.1, aufgrund der nur geringen Bewegungseinschränkungen der Finger und fehlenden Einschränkungen der Wirbelsäule keine Steigerung durch die übrigen Nr. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Z.n. Collitis, Z.n. Gastritis, Mandelop., Z.n. Sinustitis, keine Medikation bei Asthma, Schilddrüsenadenom mit Normalfunktion, Blutdruck fw. erhöht. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Diagnose um 10% höher bewertet aufgrund der Schwere der Erkrankung im Längsverlauf. Begründung für die Änderung des Gesamtgrad der Behinderung: keine Änderung zu Vorgutachten 5/2015 X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigungen mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: jaFrau römisch 40 kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigungen mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: ja ............................."
  20. Mit Bescheid vom 13.4.2016 wurde festgestellt, dass die BF mit Ablauf des Monats, der der Zustellung des Bescheides folgte, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Ihr Grad der Behinderung betrage ab 3.2.2015 40%. Die belangte Behörde stützte sich auf die eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX BXXXX, Dr. WXXXX WXXXX und Dr. XXXX PXXXX. Nach dem zusammenfassenden Gutachten von Dr. XXXX PXXXX betrage der Grad der Behinderung 40 vH. Die Einschätzung des Grades der Behinderung sei nach der aufgrund der

§ 14Abs.

3 leg.cit. erlassenen Einschätzungsverordnung erfolgt. Das wesentliche Ergebnis sei den beiliegenden Gutachten, die einen Bestandteil der Begründung bilden würden, zu entnehmen.3. Mit Bescheid vom 13.4.2016 wurde festgestellt, dass die BF mit Ablauf des Monats, der der Zustellung des Bescheides folgte, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Ihr Grad der Behinderung betrage ab 3.2.2015 40%. Die belangte Behörde stützte sich auf die eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 BXXXX, Dr. WXXXX WXXXX und Dr. römisch 40 PXXXX. Nach dem zusammenfassenden Gutachten von Dr. römisch 40 PXXXX betrage der Grad der Behinderung 40 vH. Die Einschätzung des Grades der Behinderung sei nach der aufgrund der

Paragraph 14, Absatz 3, leg.cit. erlassenen Einschätzungsverordnung erfolgt. Das wesentliche Ergebnis sei den beiliegenden Gutachten, die einen Bestandteil der Begründung bilden würden, zu entnehmen.

  1. Gegen den Bescheid vom 13.4.2016 erhob die BF mit e-mail vom 29.5.016 Beschwerde. Begründend wurde vorgebracht, dass die von ihr vorgelegten Befunde von Dr. WXXXX und Dr. FXXXX nicht entsprechend gewürdigt worden seien. Innerhalb von einer 1/4 Stunde könne keine umfassende Anamnese erhoben und keine Untersuchung bewältigt werden. Es handle sich um eine menschenverachtende Vorgangsweise.
  2. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 6.6.2016 vorgelegt. Auf Grund der Beschwerde und der beiliegenden Unterlagen wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Psychiatrie eingeholt. 5.1.Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. FXXXX FXXXX, FÄ für Neurologie und Psychiatrie, vom 10.10.2016 wurde Nachfolgendes ausgeführt: ..................... Anamnese : Zustand nach Knieoperation. Zustand nach Schilddrüsenoperation. Diabetes mellitus seit ca. 2 Monaten. Kein Schädel-Hirn-Trauma, blande Anfallsanamnese, keine Meningitis. Bisher kein stationärer Aufenthalt an der psychiatrischen Abteilung. Derzeitige Beschwerden: Die Untersuchte berichtet über seit vielen Jahren immer wieder auftretende depressive Episoden. Sie berichtet, dass bisher kein stationärer Aufenthalt an der psychiatrischen Abteilung erforderlich war. Des Weiteren angegeben wird, dass bisher sie an keinen Facharzt für Psychiatrie verwiesen wurde. Angegeben wird, dass sie seit vielen Jahren in psychotherapeutischer Behandlung sei, regelmäßig, ca. einmal pro Woche. Zum Zeitpunkt der Untersuchung kann jedoch der Name der Psychotherapeutin nicht genannt werden. Sie berichtet, dass sie des weiteren seit ca. 30 Jahren auch Citalopram (Antidepressive) regelmäßig einnehme. Tageszeitlich signifikante Stimmungsschwankungen werden nicht angegeben. Sie berichtet über teilweise Lustlosigkeit und Interesselosigkeit. Angegeben werden auch Erschöpfungs- und Ermüdungserscheinungen sowie verminderte Stress- und Frustrationstoleranz. Angegeben wird Energielosigkeit. Des Weiteren angegeben werden Zukunftsängste und Existenzängste. Sie berichtet über krampfartige Zustände, vor allem nachts. Sie berichtet, dass sie sich deshalb auch mehrmals eine Rippenverletzung zugezogen habe -vor ca. 12 Monaten. Sie berichtet, dass sich der psychische Zustand seit ca. 2 Jahren deutlich verschlechtert habe. Des Weiteren angegeben werden Spannungskopfschmerzen im Stirnbereich sowie Schmerzen im Bereich der Haiswirbelsäule, die von der HWS in den Hinterkopf ausstrahlen. Sie habe teilweise täglich Kopfschmerzen seit der Pubertät. Derzeit wird kein Kopfschmerzkalender geführt. Sie berichtet, dass sie nicht arbeiten könne. Sie hat Angstzustände. Sie fühlt sich schwach und müde. Sie Angst, die von ihr geforderte Leistung nicht erbringen zu können. Des Weiteren angegeben wird, dass sie im Berufsleben von den Mitarbeitern gemobbt werde. Sie berichtet über verminderte Stress- und Frustrationstoleranz. Sie berichtet, dass sie nach der Arbeit sehr erschöpft sei. Sie müsse sich dann hinlegen und könne auch ‚nichts mehr tun'. Sie berichtet über vermehrtes Schlafbedürfnis. Sie könne von 24 Stunden ca. 20 Stunden schlafen. Sie habe des Weiteren Höhenangst und Verlustängste. Sie habe auch immer wieder panikartige Zustände. Sie habe Angst vor Unfällen. Sie berichtet über Hang zum Grübeln bzw. zum Weinen. Säe halte auch keinen Stress aus. Sie berichtet, dass sie einen Ordnungssinn bzw. sammle sie alles, ‚sie hebe alles auf', ‚sie horte alles'. Sie berichtet, dass sie Gegenstände nicht wegwerfen könne. Sie berichtet auch über teilweise Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen. Sie hat Angst, etwas falsch zu machen. Sie berichtet auch über Globusgefühl. Sie meide auch Menschenansammlungen, berichtet über wenig soziale Kontakte. Die Untersuchte berichtet über Fingerpolyarthrosen sowie Rhizarthrose beidseits und schnellendem Daumen rechts sowie Bluthochdruck und Schmerzen im Bereich beider Schultern. Des Weiteren angegeben werden immer wieder Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule. Die Untersuchte berichte, wenn sie Stress hat, fühle sie sich sehr müde und schwach, habe immer wieder Blutdruckschwankungen. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Behandelnder Arzt: Dr. WXXXX, Arzt für Allgemeinmedizin. Kein Facharzt für Psychiatrie und Neurologie. Gesprächstermin Psychotherapie - kann den Namen nicht benennen. Aktuelle Medikation: Citalopram 40 mg 1/0/0, seit ca. 25 Jahren, Opipram 50 mg 8 Stück pro Tag, Amitriptylin 30 mg 0/0/2, Metformin. Sozialanamnese: Lebensgeschichte nach Angaben von Frau XXXX: Sie wurde am XXXX in XXXX geboren.Sie wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Der Vater war von Beruf Zollbeamter, die Mutter war Hausfrau. Sie hat eine ältere Schwester. Sie berichtet über teilweise schwierige Kindheit. Sie berichtet über Essenverweigerung während der Kindheit aufgrund der Mißverständnisse mit der Mutter. Sie berichtet, dass die Schwester bevorzugt wurde. Familienanamnese bezüglich Depression: Ein Onkel mütterlicherseits litt unter Depressionen. Suizidanamnese positiv: Ein Onkel mütterlicherseits beging Suizid. Suchtanamnese negativ. Schulbildung/Berufsanamnese: 4 Klassen Volksschule. Realschule mit Abschluss Mittlere Reife. Erlernter Beruf: Organisationsprogrammiererin. Bisherige Tätigkeit: Programme schreiben, Tätigkeit Vertrieb bei einer Zeitung seit 8 Jahren, 30 Stunden pro Woche. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Aktuelle Befunde werden nicht vorgelegt. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: ---- Ernährungszustand:----- Größe: 168 cm Gewicht: 90 kg Status Neurologicus: Kopf: Kein Meningismus, Hirnnervenaustrittspunkte frei, Pupillen rund, mittelweit, isokor, direkte und indirekte Lichtreaktion prompt, Bulbusmotälität frei, Zunge kommt gerade, Sensibilität intakt, Visus durch Lesebrille korrigiert, kein Facialisdefizit, Gesichtsfeld fingerperimetrisch unauffällig, keine Doppelbilder, Hörvermögen altersentsprechend, keine Sprachstörung, keine Schluckstörung. Obere Extremität: Grobe Kraft, Trophik, Tonus seitengleich, Muskeleigenreflexe schwach auslösbar, keine Pyramidenzeichen, Sensibilität intakt, Fingerfertigkeit und Feinmotorik ungestört, Faustschluss beidseits seitengleich, Arm-Vorhalte-Versuch keine fallende Tendenz, Finger-Nase-Versuch beidseits zielsicher, Rechtshänder, Bewegungseinschränkung beide Schultergelenke - end- lagig, minimale Streckhaltung im Bereich der HWS, Klopfschmerz im Bereich der HWS und LWS, Untere Extremität: Grobe Kraft, Trophik, Tonus seitengleich, Muskeleigenreflexe schwach auslösbar, keine Pyramidenzeichen, Sensibilität intakt, Gangbild regelrecht, Fersen-Zehenspitzen-Gang möglich, Lasègue negativ, Romberg negativ, Unterberger-Tretversuch negativ, Finger-Boden- Abstand 10 cm. Status Psychicus: Zur Person, Zeit und Ort orientiert, Stimmung gedrückt, weinerlich, Affekt verflacht, Gedankenduktus kohärent, keine Wahnideen, keine Halluzinationen, keine Suizidgedanken, keine Produktivsymptomatik, Aufmerksamkeit und Konzentration nicht beeinträchtigt, psychomotorisch verlangsamt, verminderte Stress- und Frustrationstoleranz, tageszeitlich signifikante Stimmungsschwankungen werden nicht angegeben, Ein- und Durchschlafstörungen, teilweise Alpträume, Hang zum Grübeln, Sammelzwang, halte keine Menschenmengen aus, Rückzugstendenz, weinerlich, Globusgefühl, panikartige Zustände, keine aktuelle Suizidalität, kein Suizidversuch in der Anamnese, Somatisierungsneigung, keine formalen oder inhaltliche Denkstörung. Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Immer wieder auftretende depressive Episoden, gegenwärtig mittlere Verlaufsform mit somatischen Symptomen (chronischer Kopfschmerz) Wahl des unteren Rahmensatzes aufgrund stabiler Verlaufsform unter Medikamenteneinnahme und erhaltener sozialer Integration 03.06.02 50 Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: -------------- Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: --------------- X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand X Nachuntersuchungrömisch zehn Nachuntersuchung Fragestellung: ................................ Beantwortung: 1.
  3. Ausführliche Stellungnahme, ob sich auf Grundlage des Vorbringens der BF zu ihrem psychiatrischen Krankheitsbild in der Beschwerde vom 29.05.2016 (ABL 66) und dem dazu vorgelegten fachärztlichen Gutachten (ABL 15) Änderungen zum einschätzungswürdigen psychiatrischen Leidenszustandes der BF nach den Bestimmungen des BEinstG und dem vorherigen Gutachten ABL 24 bis 26 ergeben. ABL 66: Bei Frau XXXX besteht immer wieder auftretende depressive Episode, gegenwärtig mittelgradig depressiv.Bei Frau römisch 40 besteht immer wieder auftretende depressive Episode, gegenwärtig mittelgradig depressiv. ABL 15, Dr. WXXXX, Dr. WXXXX, Facharzt für Neurologie, 28.01.2015 Diagnosen: -Strichaufzählung Chronische Spannungskopfschmerzen. -Strichaufzählung Depressive Störung. ABL 24-26 Diagnosen: -Strichaufzählung Rezidivierend depressive Störung, mittelgradig, 03.06.01,40 %. Bei der Klientin gibt es seit Jugend rezidivierend depressive Phasen, die letzte Episode ist im Dezember 2015 aufgetreten. Bisher erfolgte die Behandlung ambulant. Sie ist vom Facharzt entsprechend medikamentös eingestellt, war jahrelang auch in psychotherapeutischer Behandlung. Gesamtgrad der Behinderung 40 v.
  4. Zum Zeitpunkt der Untersuchung, 10.10.2016, konnte eine immer wieder auftretende depressive Störungen festgestellt werden, mittelgradig. Positionsnummer 03.06.01 (Grad der Behinderung 50 %). Die Untersuchte nimmt derzeit regelmäßig psychotherapeutische Behandlung und adäquate medikamentöse antidepressive Therapie in Anspruch. Es konnte eine immer wieder auftretende depressive Episode mit Somatisierungsneigung (chronischer Spannungskopfschmerz) festgestellt werden. 1.2 Warum wird bei einer mitteigradägen rezidivierenden depressiven Störung der BF eine Einstufung mit Position 03.06.01 mit einem Grad der Behinderung von 40 % vorgenommen, obwohl für eine depressive Störung mittleren Grades nach der Einschätzungsverordnung die Position 03.06.02 mit einem Grad der Behinderung von 50 % vorgesehen ist? Leidet die BF nicht an einer mittelgradigen depressiven Störung? Worin besteht der Unterschied dieser mittelgradigen rezidivierenden depressiven Störung und einer mittelgradigen depressiven Störung? Es besteht eine immer wieder auftretende depressive Episode, gegenwärtig mittlere Verlaufsform unter adäquater medikamentöser Therapie und sozialer Integration. Eine immer wieder auftretende depressive Episode, Verlaufsform mitteigradig. Zum Zeitpunkt der Untersuchung besteht eine mittelgradige Verlaufsform. mittelgradige depressive Episode ICD 10 F 32.1: die Mindestdauer für die gesamte Episode beträgt etwa zwei Wochen immer wieder auftretende depressive Episoden ICD 10 F 33.1: hier handelt es sich um eine Störung, die durch wiederholte depressive Episoden charkaterisiert sind, Dauer des Schweregrades ( Episoden ) zwischen 3-12 Monaten je nach belastender Lebensereignisse. 1.
  5. Sollte sich eine Änderung des einschätzungswürdigen psychiatrischen Leidenszustandes der BF ergeben, so wird eine Bewertung und Begründung des Gesamtgutachten für die diesbezügliche Gesundheitsschädigung nach Einschätzungsverordnung EVO erfolgen. Es besteht eine immer wieder auftretende depressive Episode, gegenwärtig mitteigradig depressive Episode 03.06.02, 50 %, mit somatischen Symptomen. 1.
  6. Zusammenfassende Stellungnahme bzw. Neueinschätzung und -begründung des GdB, bitte auch allenfalls zu korrigierende Richtsatzposition zu berücksichtigen Punkt 1.
  7. Unter Berücksichtigung des vorliegenden Gutachtens ABL 32-33 )
  8. Redizivierende depressive Störung mittelgradig: 03.06.02 50%
  9. Hände-obere Extremitäten, einzelne Finger. Hier zeigen sich Rhizarthrosen und Bewegungseinschränkung der Finger links bei Fingergelenksarthrosen, sodass entsprechend der Funktionseinschränkung die Einschätzung durchgeführt wurde: 02.06.26 20%
  10. Wirbelsäule-Funktionseinschränkung geringen Grades. Hier zeigen sich klinisch und radiologisch MRT gering degenerative Veränderungen, sodasa die Einschätzung unverändert durchgeführt wird: 02.01.01 20 % Gesamtgrad der Behinderung: 50% Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Der GdB ergibt sich durch das Hauptleiden unter Punkt 1 aufgrund der nur geringen Bewegungseinschränkung der Finger und Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule. Keine Steigerung durch die übrigen Positäonnummer 2 und
  11. 1.5 Aufgrund des zum Untersuchungszeitpunkt feststellten Gesundheitszustandes wird im Oktober 2018 eine Nachuntersuchung empfohlen, weil durch Inanspruchnahme regelmäßiger neuro-psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist. 1.
  12. Festlegung, ob die BF in Folge des Ausmaßes ihres Gebrechens zur Ausübung einer Erwerbsfähigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet oder nicht geeignet ist. Aufgrund der Festlegung ist die BF in Folge des Ausmaßes ihres Gebrechens zur Ausübung einer Erwebstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsmarkt oder in einem integrativen Betrieb geeignet. 1.
  13. Feststellung, ab wann und warum ab diesem Zeitpunkt der Gesamt - GdB anzunehmen ist. Aufgrund des zum Untersuchungszeitpunkt festgestellten Krankheitsverlaufes ist der Gesamt-GdB zumindest seit der letzten Antragstellung anzunehmen. Die Antragstellerin/Der Antragsteller kann trotz ihrer/seiner Funktionsbeeinträchtigungen mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: ja ......................................" 5.
  14. Der BF und der belangten Behörde wurde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs

§ 45Abs. 3 AVG i

Vm § 17 VwGVG mit Schriftsatz vom 7.11.2016 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Die belangte Behörde sah von einer Stellungnahme ab.5.2. Der BF und der belangten Behörde wurde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs

Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG mit Schriftsatz vom 7.11.2016 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Die belangte Behörde sah von einer Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Die BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe

§ 2Abs. 2 BEinst

G liegen nicht vor.1.1. Die BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe

Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Die BF ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das

  1. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben. Die BF gehörte dem Kreis der begünstigten Behinderten nach dem BEinstG ab dem 3.12.2004 mit einem Grad der Behinderung von 60% an.Die BF ist am römisch 40 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
  2. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (Paragraph 11,) auszuüben. Die BF gehörte dem Kreis der begünstigten Behinderten nach dem BEinstG ab dem 3.12.2004 mit einem Grad der Behinderung von 60% an. 1.
  3. Der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach dem BEinstG wurde von der BF am 3.2.2015 bei der belangten Behörde gestellt. Die belangte Behörde hat die oben wiedergegebenen Gutachten eingeholt. Basierend auf diesen eingeholten Sachverständigengutachten hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 13.4.2016 der BF die Begünstigteneigenschaft

BEinstG mit Ablauf des Monats der Bescheidzustellung auf Grund des festgestellten Gesamtgrad der Behinderung ab 3.2.2015 von 40% aberkannt. 1.

  1. Auf Grund der Beschwerde der BF und den von ihr vorgelegten Unterlagen wurde vom Bundesverwaltungsgericht das oben wiedergegebene medizinische Sachverständigen-gutachten von Dr. FXXXX FXXXX, FÄ für Psychiatrie und Neurologie, vom 10.10.2016 eingeholt, das auf einer persönlichen Untersuchung der BF beruhte und eine Zusammenfassung enthielt. Es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 50% ab dem 3.2.2015 festgestellt. 1.
  2. Der Gesamtgrad der Behinderung der BF beträgt ab dem 3.2.2015 50 vH. Die BF gehört weiterhin dem Kreis der begünstigten Behinderten nach dem BEinstG an.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt und den Angaben des BF. Die Feststellung zum Grad der Behinderung des BF basieren auf dem im Beschwerdeverfahren oben wiedergegebenen, eingeholten Sachverständigengutachten der FÄ für Psychiatrie und Neurologie, Dr. FXXXX FXXXX, vom 10.10.2016, das auf einer persönlichen Untersuchung der BF beruht, und in dem eine Zusammenfassung vorgenommen wurde. Die beigezogene genannte Sachverständige hat sich mit dem Vorbringen der BF in ihrer Beschwerde ausführlich auseinandergesetzt und die diesbezüglichen Einstufungen zu ihren gesundheitlichen Funktionseinschränkungen eingehend begründet. Nachvollziehbar und schlüssig wurde im zusammenfassenden Gutachten von der beigezogenen Sachverständigen Dr. FXXXX FXXXX das Abweichen vom Gutachten, das von der belangten Behörde eingeholt worden ist, begründet. Das psychische Leidern der BF (Leiden 1) wurde auf Basis der vorgelegten Unterlagen und der persönlichen Untersuchung der BF um eine Stufe erhöht (Pos.Nr. 03.06.02 - GdB 50%). Bei gleichbleibender Einstufung der übrigen Leiden ergibt sich daraus eine Erhöhung des Gesamt-GdB der BF auf 50%. Das Hauptleiden (Leiden 1) erfuhr durch die übrigen Leiden keine Steigerung. Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie dem eingeholten und vorgelegten Beweismittel kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das eingeholte Sachverständigengutachten vom 10.10.2016 wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Gegen das Gutachten wurden keine Einwendungen vorgebracht.
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 19 b, Absatz eins, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). Zu Spruchpunkt A)

§ 2Abs. 1 BEinst

G sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

§ 2Abs. 2 BEinst

G gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, dieGemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die

  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.

§ 2Abs. 3 BEinst

G gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

Paragraph 2, Absatz 3, BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen.

§ 3BEinst

G ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph 3, BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 14Abs. 1 BEinst

G gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHGemäß Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002 oder des Bundesverwaltungsgerichts;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002, oder des Bundesverwaltungsgerichts;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4

des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

§ 14Abs. 2 BEinst

G hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Wie bereits oben ausgeführt, liegt ein Grad der Behinderung von 50 vH ab dem 3.2.2015 vor. Die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit der BF zum Personenkreis der begünstigten Behinderten sind weiterhin erfüllt. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  2. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
  3. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall war auf Grund des Neufestsetzungsantrages der BF der Grad der Behinderung zu klären und ob die BF auf Grund ihrer Gesundheitsschädigungen weiterhin dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig ist. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie oben bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchpunkt B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Ra 2014/01/0010; 24.03.2014, Ro 2014/01/0011) zukommt. Vom Vorliegen einer solchen wäre nach der Judikatur des VwGH auch nur auszugehen, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011). Außerdem weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Es fehlt auch keine Rechtsprechung (vgl. oben zitierte Judikatur des VwGH). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung vergleiche VwGH vom 24.04.2014, Ra 2014/01/0010; 24.03.2014, Ro 2014/01/0011) zukommt. Vom Vorliegen einer solchen wäre nach der Judikatur des VwGH auch nur auszugehen, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011). Außerdem weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Es fehlt auch keine Rechtsprechung vergleiche oben zitierte Judikatur des VwGH). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W173.2127392.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.