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{'item': 'W174 2125936-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.02.2017 GeschäftszahlW174 2125936-1 SpruchW174 2125936-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Viktoria MUGLI-MASCHEK als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, dieser vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich,XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, vom 07.04.2016,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Viktoria MUGLI-MASCHEK als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , afghanischer Staatsangehöriger, dieser vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich,römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, vom 07.04.2016, Zl. 1028792707 / 14888974, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.01.2017, zu Recht erkannt: A) I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXXgemäß § 8 Abs 1 Z 1 Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXXgemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. II. XXXX wird gemäß § 8 Abs 4 Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 01.02.2018 erteilt.römisch zwei. römisch 40 wird gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 01.02.2018 erteilt. III. Gleichzeitig werden die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ersatzlos behoben.römisch drei. Gleichzeitig werden die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. XXXX (in der Folge Beschwerdeführer), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 18.08.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hierzu am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.1.
  3. römisch 40 (in der Folge Beschwerdeführer), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 18.08.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hierzu am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für Dari an, am 01.01.1999 im Dorf XXXX, Distrikt Malistan, Provinz Ghazni, in Afghanistan, geboren zu sein, jedoch bereits seit dem
  4. Lebensjahr in Pakistan zu leben und laut seinem Vater eine pakistanische Staatsbürgerschaft zu besitzen. Er sei ledig, schiitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Sein Vater heiße XXXX, sei ca. 50 Jahre alt, seine Mutter XXXX und sei ca. 45 Jahre alt. Sein Bruder XXXX, sei ca. 13 Jahre alt und seine Schwestern XXXX, ca. 11 Jahre alt, XXXX, ca. 9 Jahre alt, XXXX, ca. 7 Jahre alt und XXXX, ca 1 jahr alt lebten mit den Eltern in Quetta in Pakistan. Auch der Beschwerdeführer habe selbst bis ca. August 2013 dort in der Wahlheimat seiner Eltern gelebt. Von 2004 bis 2007 habe er die Grundschule, XXXX, in Quetta besucht.Dabei gab der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für Dari an, am 01.01.1999 im Dorf römisch 40 , Distrikt Malistan, Provinz Ghazni, in Afghanistan, geboren zu sein, jedoch bereits seit dem
  5. Lebensjahr in Pakistan zu leben und laut seinem Vater eine pakistanische Staatsbürgerschaft zu besitzen. Er sei ledig, schiitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Sein Vater heiße römisch 40 , sei ca. 50 Jahre alt, seine Mutter römisch 40 und sei ca. 45 Jahre alt. Sein Bruder römisch 40 , sei ca. 13 Jahre alt und seine Schwestern römisch 40 , ca. 11 Jahre alt, römisch 40 , ca. 9 Jahre alt, römisch 40 , ca. 7 Jahre alt und römisch 40 , ca 1 jahr alt lebten mit den Eltern in Quetta in Pakistan. Auch der Beschwerdeführer habe selbst bis ca. August 2013 dort in der Wahlheimat seiner Eltern gelebt. Von 2004 bis 2007 habe er die Grundschule, römisch 40 , in Quetta besucht. Pakistan habe der Beschwerdeführer vor ca. einem Jahr verlassen, weil er mit seinem Vater als Gemüseverkäufer auf der Straße habe arbeiten sollen, was er nicht gewollt habe. Er sei bis in den Iran gekommen, wo er in der Nähe von Teheran, in XXXX, als Koch bei einem Iraner gearbeitet habe. Die Reise von Pakistan in den Iran habe ihm 1 Million iranische Toman gekostet Dieser Iraner habe sich auch um seine Weiterreise nach Europa, bis nach Österreich gekümmert. Ob und wieviel dafür bezahlt habe werden müssen, wisse er nicht. Vor ca. sechs Monaten sei er mithilfe eines weiteren Schlepper vom Iran aus zur türkischen Grenze gefahren und sei über Istanbul, wo er sich ca. drei Monaten aufgehalten nach Griechenland gelangt, wo er bis zum 15.08.2014 geblieben sei. Der Iraner habe ihm einen Schlepper vermittelt, welcher ihn mit einem LKW, versteckt unter der Ladefläche, bis nach Österreich gebracht habe.Pakistan habe der Beschwerdeführer vor ca. einem Jahr verlassen, weil er mit seinem Vater als Gemüseverkäufer auf der Straße habe arbeiten sollen, was er nicht gewollt habe. Er sei bis in den Iran gekommen, wo er in der Nähe von Teheran, in römisch 40 , als Koch bei einem Iraner gearbeitet habe. Die Reise von Pakistan in den Iran habe ihm 1 Million iranische Toman gekostet Dieser Iraner habe sich auch um seine Weiterreise nach Europa, bis nach Österreich gekümmert. Ob und wieviel dafür bezahlt habe werden müssen, wisse er nicht. Vor ca. sechs Monaten sei er mithilfe eines weiteren Schlepper vom Iran aus zur türkischen Grenze gefahren und sei über Istanbul, wo er sich ca. drei Monaten aufgehalten nach Griechenland gelangt, wo er bis zum 15.08.2014 geblieben sei. Der Iraner habe ihm einen Schlepper vermittelt, welcher ihn mit einem LKW, versteckt unter der Ladefläche, bis nach Österreich gebracht habe. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er habe zwei Gründe. Erstens sei er vor seinen Eltern, vor allem vor seinem Vater davongelaufen, weil er ihn zwingen habe wollen, mit ihm auf der Straße in Pakistan Gemüse zu verkaufen und zweitens habe er in Pakistan als Angehöriger der religiösen Gruppe der Schiiten immer wieder Probleme mit den Sunniten gehabt. Deswegen habe es auch in Quetta einen Sprengstoffanschlag gegeben, sodass er sich entschlossen habe, nach Österreich zu flüchten. Er könne nicht in seine Heimat Afghanistan zurück, denn er habe dort nichts und niemanden. Nach Pakistan könne er ebenfalls nicht, weil ihn sein Vater wieder als Gemüseverkäufer auf die Straße schicken könne und er außerdem Angst vor den Sunniten habe. 1.
  6. In dem vom allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für medizinische Begutachtung in Asylverfahren, XXXX erstellten medizinischen Sachverständigengutachten betreffend die asylrechtliche Tatsachen-feststellung zur Unterscheidung der Minder- versus Volljährigkeit (Volljährigkeitsbeurteilung), wurde anhand der erhobenen Befunde das Alter des Beschwerdeführers zum Untersuchungszeitpunkt am 01.10.2014 mit mindestens 17,5 Jahren bis maximal 22,3 Lebensjahren eingegrenzt.1.
  7. In dem vom allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für medizinische Begutachtung in Asylverfahren, römisch 40 erstellten medizinischen Sachverständigengutachten betreffend die asylrechtliche Tatsachen-feststellung zur Unterscheidung der Minder- versus Volljährigkeit (Volljährigkeitsbeurteilung), wurde anhand der erhobenen Befunde das Alter des Beschwerdeführers zum Untersuchungszeitpunkt am 01.10.2014 mit mindestens 17,5 Jahren bis maximal 22,3 Lebensjahren eingegrenzt. 1.
  8. Anlässlich der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg (in weiterer Folge belangte Behörde), am 22.07.2015 wiederholte der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, die Angaben zu seiner Person und seinen Familienmitgliedern, die er bereits bei der Ersteinvernahme gemacht hat. Ergänzend wies dabei der Beschwerdeführer darauf hin, dass bei der Erstbefragung ein Fehler passiert sei, denn er habe den Dolmetsch, ein Paschtune, nicht verstanden bzw. seien seine Angaben falsch übersetzt worden. Er sei afghanischer und nicht pakistanischer Staatsbürger, habe aber sich selbst betreffend keine Tazkira. Die Tazkira des Vaters des Beschwerdeführers, die vorgelegt wurde, lautet nach der Übersetzung des anwesenden Dolmetsch ins Deutsche auf den Namen des Vaters,XXXX und wurde am 22.03.1353 (12.06.1974) vom Innenministerium in Gahzni ausgestellt. Weiters führte der Beschwerdeführer an, seine Muttersprache sei Dari, er spreche bzw. verstehe aber auch Farsi, Englisch und ein wenig Deutsch. In Pakistan sei die finanzielle Situation sehr schlecht gewesen und er habe dort von 2007 bis 2013 seinem Vater, der als Gemüseverkäufer auf der Straße gearbeitet habe, geholfen. Seit vier Wochen sei er verlobt, die Verlobte heiße XXXX, sei ebenfalls Afghanin und gehöre der Volksgruppe der Hazara an; es habe sich um den Vorschlag seines Vaters und seiner Mutter gehandelt. Er könne, wie auch seine Eltern kein Urdu, sie hätten sich aber trotzdem in Pakistan verständigen können, weil sie sich nur dort aufgehalten hätten, wo es viele Afghanen gegeben habe. Das Haus der Familie befinde sich im Stadtteil Hazara Town, XXXX, ob es eine Nummer habe, wisse der Beschwerdeführer nicht. Weil es außerhalb unsicher gewesen sei, hätte sich die Familie ausschließlich innerhalb der Zone aufgehalten, wo Afghanen wohnten und hätten deshalb auch keinen Kontakt zu Pakistani gehabt.Ergänzend wies dabei der Beschwerdeführer darauf hin, dass bei der Erstbefragung ein Fehler passiert sei, denn er habe den Dolmetsch, ein Paschtune, nicht verstanden bzw. seien seine Angaben falsch übersetzt worden. Er sei afghanischer und nicht pakistanischer Staatsbürger, habe aber sich selbst betreffend keine Tazkira. Die Tazkira des Vaters des Beschwerdeführers, die vorgelegt wurde, lautet nach der Übersetzung des anwesenden Dolmetsch ins Deutsche auf den Namen des Vaters,römisch 40 und wurde am 22.03.1353 (12.06.1974) vom Innenministerium in Gahzni ausgestellt. Weiters führte der Beschwerdeführer an, seine Muttersprache sei Dari, er spreche bzw. verstehe aber auch Farsi, Englisch und ein wenig Deutsch. In Pakistan sei die finanzielle Situation sehr schlecht gewesen und er habe dort von 2007 bis 2013 seinem Vater, der als Gemüseverkäufer auf der Straße gearbeitet habe, geholfen. Seit vier Wochen sei er verlobt, die Verlobte heiße römisch 40 , sei ebenfalls Afghanin und gehöre der Volksgruppe der Hazara an; es habe sich um den Vorschlag seines Vaters und seiner Mutter gehandelt. Er könne, wie auch seine Eltern kein Urdu, sie hätten sich aber trotzdem in Pakistan verständigen können, weil sie sich nur dort aufgehalten hätten, wo es viele Afghanen gegeben habe. Das Haus der Familie befinde sich im Stadtteil Hazara Town, römisch 40 , ob es eine Nummer habe, wisse der Beschwerdeführer nicht. Weil es außerhalb unsicher gewesen sei, hätte sich die Familie ausschließlich innerhalb der Zone aufgehalten, wo Afghanen wohnten und hätten deshalb auch keinen Kontakt zu Pakistani gehabt. Befragt zur Situation in seinem Herkunftsstaat bzw. in Pakistan gab der Beschwerdeführer insbesondere an, seine Eltern seien aus Afghanistan geflüchtet, als die Taliban an der Macht gewesen seien und es Krieg gegeben habe. Sie hätten sich in Pakistan illegal aufgehalten, aber er persönlich habe nie mit der Polizei, Polizisten, Behörden oder Gerichten zu tun gehabt. Sein Verhältnis zu seinen Angehörigen in Pakistan sei gut, er habe zu seinen Eltern und Geschwistern Kontakt und habe mit seinem Vater letzten Freitag telefoniert. Befragt zum Reiseweg, bestätigte der Beschwerdeführer seine Schilderungen aus der Ersteinvernahme und gab an, die Reise von Pakistan in den Iran selbst organisiert zu haben. Er habe dort bleiben und arbeiten wollen. Ein iranischer Baumeister, mit Namen XXXX habe ihn beschäftigt, der Beschwerdeführer habe gekocht, geputzt und sei einkaufen gewesen. Was seine Reise gekostet haben, wisse der Beschwerdeführer nicht. Sein iranischer Arbeitgeber habe das Geld für die Reise aus Pakistan bis nach Österreich für den Beschwerdeführer bezahlt, denn für seine Arbeit habe er selbst kein Geld von seinem Arbeitgeber erhalten. Zum Vorhalt, in der Ersteinvernahme habe der Beschwerdeführer von Kosten in der Höhe von 1 Million iranische Toman für die Reise gesprochen, verneinte der Beschwerdeführer, das gesagt zu haben und meinte außerdem, diese Summe sei zu gering.Befragt zum Reiseweg, bestätigte der Beschwerdeführer seine Schilderungen aus der Ersteinvernahme und gab an, die Reise von Pakistan in den Iran selbst organisiert zu haben. Er habe dort bleiben und arbeiten wollen. Ein iranischer Baumeister, mit Namen römisch 40 habe ihn beschäftigt, der Beschwerdeführer habe gekocht, geputzt und sei einkaufen gewesen. Was seine Reise gekostet haben, wisse der Beschwerdeführer nicht. Sein iranischer Arbeitgeber habe das Geld für die Reise aus Pakistan bis nach Österreich für den Beschwerdeführer bezahlt, denn für seine Arbeit habe er selbst kein Geld von seinem Arbeitgeber erhalten. Zum Vorhalt, in der Ersteinvernahme habe der Beschwerdeführer von Kosten in der Höhe von 1 Million iranische Toman für die Reise gesprochen, verneinte der Beschwerdeführer, das gesagt zu haben und meinte außerdem, diese Summe sei zu gering. Betreffend seine Fluchtgründe, gab der Beschwerdeführer an, sein Vater habe wegen der Taliban nach Pakistan flüchten müssen, aber in Pakistan hätten Hazara Probleme, seit es dort IS-Kämpfer gebe. Der Beschwerdeführer sei selbst bei einer Explosion im Zuge eines Selbstmordattentats als er an diesem Tag alleine auf dem Markt Gemüse verkauft habe, schwer verletzt worden. In den Moscheen und Schulen habe es Flugblätter der Taliban gegeben, dass Hazara Pakistan verlassen müssten. Wegen dieser Explosion in Pakistan sei der Beschwerdeführer in Pakistan schon einmal operiert worden, er habe seither starke Schmerzen im Bauch und habe sich deshalb nochmals, vor ca. 2,5 Wochen in Österreich einer weiteren Operation unterziehen müssen. Diese Explosion sei auch der Grund für seine Flucht und nicht, wie in der Niederschrift der Ersteinvernahme unrichtig vermerkt, der Umstand, dass er als Gemüseverkäufer mit seinem Vater nicht habe arbeiten wollen. Zur seiner möglichen Rückkehr nach zB Kabul, führte der Beschwerdeführer an, dort nicht leben zu können, denn die Sicherheitslage speziell für Hazara sei sehr kritisch, einige seien bereits getötet worden, bevor sie Kabul erreichen hätten können. Auch in Herat könne er nicht leben, denn Afghanistan sei für ihn ein fremdes Land, er kennen dort niemanden. Dann verneinte der Beschwerdeführer das Vorliegen von konkreten Hinweisen, dass ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine unmenschliche Behandlung oder Strafe bzw. die Todesstrafe drohen würden oder er im Falle einer Rückkehr mit Sanktionen zu rechnen habe und bestätigte, dass es bis zu dem von ihm genannten Vorfällen keine Übergriffe auf ihn persönlich gegeben habe oder jemand an ihn persönlich herangetreten sei. Befragt zu seiner Situation Österreich, gab der Beschwerdeführer an, er habe in XXXX vier oder fünf Freunde gefunden, besuche den ganzen Vormittag die Schule, lerne am Nachmittag und gehe ein wenig für spazieren. Er wolle zuerst einen Hauptschulabschluss machen und dann eine Lehre. Er würde jede Arbeit annehmen und verrichten.Befragt zu seiner Situation Österreich, gab der Beschwerdeführer an, er habe in römisch 40 vier oder fünf Freunde gefunden, besuche den ganzen Vormittag die Schule, lerne am Nachmittag und gehe ein wenig für spazieren. Er wolle zuerst einen Hauptschulabschluss machen und dann eine Lehre. Er würde jede Arbeit annehmen und verrichten. Abschließend sagte der Beschwerdeführer zu, dass er seinen Vater bitten werde, ihm Zeugnisse von jener Schule zu besorgen und zu übermitteln, an der er nach seinem Wissen registriert gewesen sei. Die Schule habe sich in der Straße Krani (phonetisch) befunden, ihren Namen wisse der Beschwerdeführer aber nicht, es habe nichts Auffallendes an ihr gegeben. Wo sich die Schule befunden habe, habe es sehr viele Geschäfte gegeben. Im Zuge dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer noch eine Bestätigung über seine Teilnahme für die Zeit vom XXXXbis XXXX am Bildungsprojekt der Caritas Flüchtlings- und Migrantenhilfe für umF mit dem Schwerpunkt "Deutsch als Fremdsprache" vom 09.07.2015, sowie diverse Unterlagen betreffend seine medizinische Versorgung vom Februar bis März 2015 vor.Im Zuge dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer noch eine Bestätigung über seine Teilnahme für die Zeit vom XXXXbis römisch 40 am Bildungsprojekt der Caritas Flüchtlings- und Migrantenhilfe für umF mit dem Schwerpunkt "Deutsch als Fremdsprache" vom 09.07.2015, sowie diverse Unterlagen betreffend seine medizinische Versorgung vom Februar bis März 2015 vor. 1.
  9. Laut Aktenvermerk vom 22.07.2015 der belangten Behörde, war es anhand eines Planausschnittes in Google Maps von Hazard Town, in Quetta, Pakistan, nicht möglich, die Schule "XXXX" aufzufinden. 1.
  10. Im August 2015 legte der Beschwerdeführer ein in persischer Sprache ausgestelltes Schriftstück vor, welches an ihn mittels dpd-Sendung von 74500 Karachi Pakistan aus, nach Österreich übersandt worden ist. Nach der im Akt einliegenden Übersetzung von Farsi ins Deutsche handelt es sich dabei um eine vom Leiter der Schule "XXXX" ausgestellte, den Beschwerdeführer betreffende "Auszeichnung", sie hat auszugsweise folgenden Inhalt: "Schüler der vierten Schulstufe der Grundschule", welche "aus Anlass des einunddreißigstens (31.) Jahrestag der islamischen Revolution im Iran und die ehrenvollen Erfolg der iranischen Nation als Teil der islamischen Welt und mit der belebenden und begeisternden Erinnerung an -Imam Khomeini- als Revolutionsführer und an -Shohada- (Anmerkung des Übersetzers: Märtyrertoden, die im Iran während der islamischen Revolution im Jahr 1978 und des achtjährigen Krieges gegen den Irak, 1980 bis 1988 getötet wurden)" werden Sie hiermit für Ihre Mühe, Engagement und Fleiß geehrt." Das Schriftstück trägt die Unterschrift und den Stempel des Leiters des Bildungszentrums der islamischen Republik Iran im Quetta/Pakistan: XXXX sowie den Stempel der Direktion für Bildungszentren und Schulen der islamischen Republik Iran im Ausland, Bildungszentrum der islamischen Republik Iran in Quetta/Pakistan.1.
  11. Im August 2015 legte der Beschwerdeführer ein in persischer Sprache ausgestelltes Schriftstück vor, welches an ihn mittels dpd-Sendung von 74500 Karachi Pakistan aus, nach Österreich übersandt worden ist. Nach der im Akt einliegenden Übersetzung von Farsi ins Deutsche handelt es sich dabei um eine vom Leiter der Schule "XXXX" ausgestellte, den Beschwerdeführer betreffende "Auszeichnung", sie hat auszugsweise folgenden Inhalt: "Schüler der vierten Schulstufe der Grundschule", welche "aus Anlass des einunddreißigstens (31.) Jahrestag der islamischen Revolution im Iran und die ehrenvollen Erfolg der iranischen Nation als Teil der islamischen Welt und mit der belebenden und begeisternden Erinnerung an -Imam Khomeini- als Revolutionsführer und an -Shohada- (Anmerkung des Übersetzers: Märtyrertoden, die im Iran während der islamischen Revolution im Jahr 1978 und des achtjährigen Krieges gegen den Irak, 1980 bis 1988 getötet wurden)" werden Sie hiermit für Ihre Mühe, Engagement und Fleiß geehrt." Das Schriftstück trägt die Unterschrift und den Stempel des Leiters des Bildungszentrums der islamischen Republik Iran im Quetta/Pakistan: römisch 40 sowie den Stempel der Direktion für Bildungszentren und Schulen der islamischen Republik Iran im Ausland, Bildungszentrum der islamischen Republik Iran in Quetta/Pakistan. 1.
  12. Am 15.10.2015 fand eine niederschriftlich festgehaltene Einvernahme des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde statt. In Anwesenheit eines für die Sprache Dari bestellten und beeideten Dolmetsches gab der Beschwerdeführer befragt zu der von ihm vorgelegten, in persischer Sprache verfassten "Auszeichnung" an, die Adresse des Absenders auf dem Postkuvert der Sendung, nämlich "Karachi" erkläre sich aus dem Umstand, dass die gesamte Post von Pakistan über Karatschi international versendet werde. Seine Schule befinde sich in der Straße XXXX, in Hazara Town, XXXX. Entlang der Straße XXXX befinde sich ein Abfluss bzw. Fluss und zwar in der Ortschaft XXXX. Es handle sich um eine iranische Schule, die von der iranischen Regierung gegründet worden sei. Um sich bei dieser Schule einzuschreiten, habe der Beschwerdeführer keine Dokumente benötigt, auch habe er keine Schulzeugnisse vorlegen müssen, sondern nur Lichtbilder. Die monatliche Gebühr habe 250 Rupien betragen. Die Schule sei ausschließlich von Afghanen besucht worden, weil es in Quetta keine iranischen Staatsbürger gegeben habe. Die Regierung habe afghanischen Schulkindern helfen wollen und es habe sich um eine Schule für Farsi sprechende Personen gehandelt. Wieso auf der vorgelegten "Auszeichnung" weder ein Ausstellungsdatum, noch ein Datum, wann das Dokument verfasst worden sei angeführt sei, wisse der Beschwerdeführer nicht. Er habe es in der Schule ausgehändigt bekommen, es zu Hause bei seiner Mutter gelassen und diese habe es ihm später nach geschickt. Die Mutter hätte auch noch ein Zeugnis geholt, aber da Ferienzeit gewesen sei, sei der Schuldirektor nicht dort gewesen.1.
  13. Am 15.10.2015 fand eine niederschriftlich festgehaltene Einvernahme des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde statt. In Anwesenheit eines für die Sprache Dari bestellten und beeideten Dolmetsches gab der Beschwerdeführer befragt zu der von ihm vorgelegten, in persischer Sprache verfassten "Auszeichnung" an, die Adresse des Absenders auf dem Postkuvert der Sendung, nämlich "Karachi" erkläre sich aus dem Umstand, dass die gesamte Post von Pakistan über Karatschi international versendet werde. Seine Schule befinde sich in der Straße römisch 40 , in Hazara Town, römisch 40 . Entlang der Straße römisch 40 befinde sich ein Abfluss bzw. Fluss und zwar in der Ortschaft römisch 40 . Es handle sich um eine iranische Schule, die von der iranischen Regierung gegründet worden sei. Um sich bei dieser Schule einzuschreiten, habe der Beschwerdeführer keine Dokumente benötigt, auch habe er keine Schulzeugnisse vorlegen müssen, sondern nur Lichtbilder. Die monatliche Gebühr habe 250 Rupien betragen. Die Schule sei ausschließlich von Afghanen besucht worden, weil es in Quetta keine iranischen Staatsbürger gegeben habe. Die Regierung habe afghanischen Schulkindern helfen wollen und es habe sich um eine Schule für Farsi sprechende Personen gehandelt. Wieso auf der vorgelegten "Auszeichnung" weder ein Ausstellungsdatum, noch ein Datum, wann das Dokument verfasst worden sei angeführt sei, wisse der Beschwerdeführer nicht. Er habe es in der Schule ausgehändigt bekommen, es zu Hause bei seiner Mutter gelassen und diese habe es ihm später nach geschickt. Die Mutter hätte auch noch ein Zeugnis geholt, aber da Ferienzeit gewesen sei, sei der Schuldirektor nicht dort gewesen. Vorgelegt wurde eine Kursbestätigung für das Wintersemester 2015/16 betreffend den Besuch des
  14. Semesters des Pflichtschulabschlusses XXXX, ausgestellt vom XXXX XXXX, XXXX vom 02.10.2015, eine Bestätigung vom 14.10.2015 über die Teilnahme am Vorbereitungslehrgang Pflichtschulabschluss und zwei Empfehlungsschreiben von ehrenamtlichen Mitarbeitern der Caritas, die den Beschwerdeführer bei seinem Schulbesuch unterstützen.Vorgelegt wurde eine Kursbestätigung für das Wintersemester 2015/16 betreffend den Besuch des
  15. Semesters des Pflichtschulabschlusses römisch 40 , ausgestellt vom römisch 40 römisch 40 , römisch 40 vom 02.10.2015, eine Bestätigung vom 14.10.2015 über die Teilnahme am Vorbereitungslehrgang Pflichtschulabschluss und zwei Empfehlungsschreiben von ehrenamtlichen Mitarbeitern der Caritas, die den Beschwerdeführer bei seinem Schulbesuch unterstützen. 1.
  16. Mit Bescheid vom 07.04.2016, Zl. 1028792707 / 14888974, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und 55 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. Nr. 1000/2005 (FPG) idgF erlassen und gemäß § 52 Abs 6 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt IV.)1.
  17. Mit Bescheid vom 07.04.2016, Zl. 1028792707 / 14888974, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57 und 55 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 1000 aus 2005, (FPG) idgF erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt römisch vier.) Begründend traf die belangte Behörde zunächst Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers sowie zur Lage im Herkunftsland Afghanistan. Betreffend die Gründe für das Verlassen des Heimatstaates stehe nicht fest, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie 17 Jahre lang in Pakistan gelebt habe, dort am Markt Gemüse verkauft habe und weder die pakistanische Amtssprache Urdu noch Panjabi beherrsche. Ebenso stehe nicht fest, dass der Beschwerdeführer die Schule "XXXX" in Quetta besucht habe. Sein Vorbringen bezüglich der Ausreisegründe sei gänzlich unglaubhaft. Demgegenüber stehe aber fest, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung durch den afghanischen Staat zu befürchten habe und er sein Herkunftsland aus wirtschaftlichen oder sonstigen Überlegungen verlassen habe. Rechtlich wurde zum Spruchpunkt I. ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass er einer individuellen, asylrelevanten Verfolgung in gesamt Afghanistan ausgesetzt gewesen sei. Zu Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde aus, dass beim Beschwerdeführer keine individuellen Umstände vorlägen, die dafür sprächen, dass er im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd § 3 EMRK darstellen würde. Es hätten sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine Verletzung bzw. Gefährdung iSd § 50 Absatz 1 FPG ergeben. Daher sei davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in diesem Zusammenhang keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe. Zu Spruchpunkt III. wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Familienangehörigen, sondern nur Freunde und Bekannte habe, sodass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestünden und das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht festgestellt habe werden können. Eine Abschiebung nach Afghanistan sei zulässig.Rechtlich wurde zum Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass er einer individuellen, asylrelevanten Verfolgung in gesamt Afghanistan ausgesetzt gewesen sei. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die belangte Behörde aus, dass beim Beschwerdeführer keine individuellen Umstände vorlägen, die dafür sprächen, dass er im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Paragraph 3, EMRK darstellen würde. Es hätten sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine Verletzung bzw. Gefährdung iSd Paragraph 50, Absatz 1 FPG ergeben. Daher sei davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in diesem Zusammenhang keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Familienangehörigen, sondern nur Freunde und Bekannte habe, sodass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestünden und das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht festgestellt habe werden können. Eine Abschiebung nach Afghanistan sei zulässig. 1.
  18. Mittels Verfahrensanordnung vom 11.04.2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. 1.
  19. Die vorliegende Beschwerde vom 04.05.2016 richtet sich gegen obgenannten Bescheid im vollen Umfang. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluggründen aufrechterhalten würden, da sie wahr seien und dementsprechend mit tatsächlichen Geschehnissen im Leben des Beschwerdeführers übereinstimmten. Nachdem der Beschwerdeführer Afghanistan bereits im ersten Lebensjahr verlassen habe und dieses Land nur aus Erzählungen kenne, habe er dazu keinerlei Bindung. Als Hazara und Schiit, sei er auch in Pakistan andauernder Diskriminierung Unterdrückung und Verfolgung durch die sunnitische Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt. Dazu verwies der Beschwerdeführer unter anderem auf eine der Beschwerde beigefügte Anlage, in der er in der Sprache Farsi hierzu eine Begründung gebe und ersuchte um Übersetzung dieser Angaben ins Deutsche. Der Beschwerdeführer betrachte Afghanistan nur als seinen Geburtsort, im Falle einer behördlichen Außerlandesbringung käme er in ein ihm völlig fremdes Land, zu welchem er aufgrund der Entwicklung seines Lebens überhaupt keine Beziehung habe. Er verfüge dort über kein tragfähiges soziales Netz, er habe weder einen Freundes- noch Bekanntenkreis und auch keine familiären Anknüpfungspunkte, denn seine gesamte Familie befinde sich in Pakistan. Als familienloser Hazara wäre er einem Klima ständiger Anfeindungen und Gefährdungen seitens der Mehrheitsbevölkerung Afghanistans ausgesetzt. Außerdem leide er an anhaltenden Schmerzen im Bauchbereich, welche durch die Explosion in Pakistan verursacht worden seien. Im Falle seine Rückkehr nach Afghanistan würde er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine ethnisch motivierte Verfolgung ausgesetzt, vor der ihn der afghanische Staat nicht schützen könne. Daher vertrete der Beschwerdeführer zusammengefasst die Ansicht, dass sein Vorbringen und seine persönliche Lage zumindest einem Eventualantrag auf die Gewährung von subsidiären Schutz rechtfertigen würde. Unter einem legte der Beschwerdeführer ein Zeugnis über die bestandene Teilprüfung im Zuge des Pflichtschulabschluss vom 22.02.2016 für das Fach: Mathematik, vom 25.02.2016 für die Fächer: Natur und Technik sowie ein Zertifikat vom 01.03.2016 über die bestandene Prüfung ÖSD-Zertifikat A2 vor. 1.
  20. Am 01.08.2016 langte ein Zeugnis über die Ablegung der Abschlussprüfung aus Englisch-Globalität und Transkulturalität der Pflichtschulabschlussprüfung, ausgestellt von der Volkshochschule XXXX am 12.07.2016 ein.1.
  21. Am 01.08.2016 langte ein Zeugnis über die Ablegung der Abschlussprüfung aus Englisch-Globalität und Transkulturalität der Pflichtschulabschlussprüfung, ausgestellt von der Volkshochschule römisch 40 am 12.07.2016 ein. 1.
  22. Mit Schriftsatz vom 08.11.2016 machte der Beschwerdeführer, vertreten durch XXXX XXXX, die Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht gelten. Begründend wurde vorgebracht, der Bescheid der belangten Verwaltungsbehörde, mit dem der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen worden sei, datiere vom 07.04.2016 und der Beschwerdeführer habe fristgerecht dagegen Beschwerde erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht habe bis dato weder eine mündliche Verhandlung anberaumt, noch über die Beschwerde entschieden.1.
  23. Mit Schriftsatz vom 08.11.2016 machte der Beschwerdeführer, vertreten durch römisch 40 römisch 40 , die Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht gelten. Begründend wurde vorgebracht, der Bescheid der belangten Verwaltungsbehörde, mit dem der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen worden sei, datiere vom 07.04.2016 und der Beschwerdeführer habe fristgerecht dagegen Beschwerde erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht habe bis dato weder eine mündliche Verhandlung anberaumt, noch über die Beschwerde entschieden. 1.
  24. Mit Schriftsatz vom 20.12.2016 gab die belangte Behörde bekannt, infolge dienstlicher und personeller Umstände keinen informierten Vertreter zur mündlichen Verhandlung entsenden zu können, ersuchte um Übermittlung der Verhandlungsschrift und beantragte die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde. 1.
  25. Mit Schreiben vom 17.01.2017 wurde bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr vom Verein Menschenrechte Österreich, XXXX vertreten werde.1.
  26. Mit Schreiben vom 17.01.2017 wurde bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr vom Verein Menschenrechte Österreich, römisch 40 vertreten werde. 1.
  27. Am 23.01.2017 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari durchgeführt. Nachdem die Parteien die Möglichkeit erhielten, zum Gegenstand des Verfahrens und dem bisherigen Verfahrensablauf ergänzend Stellung zu nehmen, zog der Beschwerdeführer sein Begehren betreffend die Geltendmachung der Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht zurück. Anschließend gab der Beschwerdeführer, befragt zu seiner Person, im Wesentlichen an, er könne – entgegen den Angaben im Protokoll im Verwaltungsverfahren – ein wenig Urdu sprechen, er könne sich zumindest vorstellen. Urdu lesen oder schreiben, könne er jedoch nicht. Dann wiederholte der Beschwerdeführer seine bisher im Verwaltungsverfahren mehrfach gegebenen Angaben zu seinem vollständigen Namen, Geburtsdatum (laut amtswegig eingeholten Sachverständigengutachten), Familienstand, Staatsangehörigkeit, Glaubensrichtung und der ethnischen Gruppe bzw. Volks- und Sprachgruppe, der er angehöre. Zu seiner Identität könne er nur die Tazkira seines Vaters, die er bei sich habe, vorlegen, eine eigene Tazkira haben er nicht, denn er sei ca. ein Jahr alt gewesen, als er mit seiner Familie Afghanistan verlassen hab und danach sei er nicht mehr nach Afghanistan zurückgegangen. Seine Familie habe damals in Afghanistan in XXXX gelebt und er sei damit einverstanden, wenn es behördliche Nachforschungen in seinem ehemaligen Heimatdorf gebe, man könne dort nach seinem Vater bzw. Großvater fragen. An die Wohnsituation in Afghanistan könne er sich nicht erinnern.Anschließend gab der Beschwerdeführer, befragt zu seiner Person, im Wesentlichen an, er könne – entgegen den Angaben im Protokoll im Verwaltungsverfahren – ein wenig Urdu sprechen, er könne sich zumindest vorstellen. Urdu lesen oder schreiben, könne er jedoch nicht. Dann wiederholte der Beschwerdeführer seine bisher im Verwaltungsverfahren mehrfach gegebenen Angaben zu seinem vollständigen Namen, Geburtsdatum (laut amtswegig eingeholten Sachverständigengutachten), Familienstand, Staatsangehörigkeit, Glaubensrichtung und der ethnischen Gruppe bzw. Volks- und Sprachgruppe, der er angehöre. Zu seiner Identität könne er nur die Tazkira seines Vaters, die er bei sich habe, vorlegen, eine eigene Tazkira haben er nicht, denn er sei ca. ein Jahr alt gewesen, als er mit seiner Familie Afghanistan verlassen hab und danach sei er nicht mehr nach Afghanistan zurückgegangen. Seine Familie habe damals in Afghanistan in römisch 40 gelebt und er sei damit einverstanden, wenn es behördliche Nachforschungen in seinem ehemaligen Heimatdorf gebe, man könne dort nach seinem Vater bzw. Großvater fragen. An die Wohnsituation in Afghanistan könne er sich nicht erinnern. In Pakistan habe er, mit der Familie bis zu Ihrer Ausreise in Quetta, in XXXX, XXXX, in einem Miethaus gelebt. Es habe finanzielle Schwierigkeiten gegeben, sein Vater sei ein einfacher Arbeiter gewesen und er selbst habe gemeinsam mit ihm Gemüse verkauft. Die Eltern des Beschwerdeführers würden sich weiterhin dort aufhalten. Das Gebiet werde als Hazara Town bezeichnet. Hazara Town sei der Name des Gebietes, in dem sich die Hazara aufhalten würden und es sei in kleinere Orte unterteilt, darunter auch XXXX. XXXX sei eine kleine Ortschaft in XXXX.In Pakistan habe er, mit der Familie bis zu Ihrer Ausreise in Quetta, in römisch 40 , römisch 40 , in einem Miethaus gelebt. Es habe finanzielle Schwierigkeiten gegeben, sein Vater sei ein einfacher Arbeiter gewesen und er selbst habe gemeinsam mit ihm Gemüse verkauft. Die Eltern des Beschwerdeführers würden sich weiterhin dort aufhalten. Das Gebiet werde als Hazara Town bezeichnet. Hazara Town sei der Name des Gebietes, in dem sich die Hazara aufhalten würden und es sei in kleinere Orte unterteilt, darunter auch römisch 40 . römisch 40 sei eine kleine Ortschaft in römisch 40 . Er habe die Schule fünf Jahre lang besucht, begonnen habe er mit sieben Jahren und danach habe er mit meinem Vater zusammen gearbeitet. Damals sei diese Schule als XXXX bezeichnet worden. Sie habe aber bei der letzten Einvernahme vor der belangten Behörde auf Google-Map nicht gefunden werden können. Es handle sich jedoch um eine kleine Schule und er habe sie auch vor vielen Jahren besucht. Es sei möglich, dass sie zwischenzeitlich umbenannt worden sei. Die Schule liege in XXXX, auch die Straße heiße XXXX. Am Anfang dieser Straße befände sich eine Klinik mit der Bezeichnung XXXX. Die Schule werde vom Iran aus finanziert und sei als Hilfe für die Hazara in Quetta gedacht. Die Ortschaft Nadi liege etwas weiter entfernt von der Schule, sein aber auf Google-Map zu finden. Der auf Google.Map erkennbare Fluss sei nur ein offener Abflusskanal. Die Straße XXXX sei eine Parallelstraße zur XXXX Straße, zur Schule könne man über beide Straßen gehen. Von seinem Wohnort aus, sei die Schule ca. 15 Minuten zu Fuß entfernt gelegen und der Beschwerdeführer sei über die Straße XXXX zur Schule gegangen. Von der ersten bis zur vierten Klasse habe der Beschwerdeführer stets nur einen Lehrer gehabt. Der Unterricht habe um 08.00 Uhr begonnen und um 12.00 Uhr geendet. In der ersten Klasse sei die Sprache sowie das Lesen und Schreiben gelehrt worden und ab der zweiten Klasse habe es ein paar weitere Fächer gegeben. In der fünften Klasse seien es mehrere Lehrer gewesen und zwar ein Lehrer für ein Fach. In dieser Klasse seien auch Unterrichtsfächer wie Geschichte und Geographie unterrichtet worden. Die Schule sei sechs Tage in der Woche gewesen und jeden Freitag habe er frei gehabt. In den Sommermonaten habe es drei Monate Sommerferien gegeben. Der Beschwerdeführer könne sich daran erinnern, dass es dann immer sehr heiß gewesen sei, wenn er Ferien gehabt hätte und der Somme sei im siebenten, achten und neunten Monat. Seine Eltern hätten damals 80,- pak. Rupien monatlich für seinen Schulbesuch bezahlen müssen. Dieser "Preis" (Schulgeld) werde sich mittlerweile geändert haben. Auf Vorhalt, dass in den Verfahrensunterlagen der belangten Behörde ein monatliches Schulgeld von 250,-- Rupien vermerkt sei, gab der Beschwerdeführer an, dass dies möglich sei. Es sei sehr viel Zeit seit der Schule vergangen und er könne sich an diese Sachen nicht mehr erinnern. Er könne sich nur an wenige Sachen aus Pakistan und dem Iran erinnern und sei auf sein Leben in Österreich konzentriert.Er habe die Schule fünf Jahre lang besucht, begonnen habe er mit sieben Jahren und danach habe er mit meinem Vater zusammen gearbeitet. Damals sei diese Schule als römisch 40 bezeichnet worden. Sie habe aber bei der letzten Einvernahme vor der belangten Behörde auf Google-Map nicht gefunden werden können. Es handle sich jedoch um eine kleine Schule und er habe sie auch vor vielen Jahren besucht. Es sei möglich, dass sie zwischenzeitlich umbenannt worden sei. Die Schule liege in römisch 40 , auch die Straße heiße römisch 40 . Am Anfang dieser Straße befände sich eine Klinik mit der Bezeichnung römisch 40 . Die Schule werde vom Iran aus finanziert und sei als Hilfe für die Hazara in Quetta gedacht. Die Ortschaft Nadi liege etwas weiter entfernt von der Schule, sein aber auf Google-Map zu finden. Der auf Google.Map erkennbare Fluss sei nur ein offener Abflusskanal. Die Straße römisch 40 sei eine Parallelstraße zur römisch 40 Straße, zur Schule könne man über beide Straßen gehen. Von seinem Wohnort aus, sei die Schule ca. 15 Minuten zu Fuß entfernt gelegen und der Beschwerdeführer sei über die Straße römisch 40 zur Schule gegangen. Von der ersten bis zur vierten Klasse habe der Beschwerdeführer stets nur einen Lehrer gehabt. Der Unterricht habe um 08.00 Uhr begonnen und um 12.00 Uhr geendet. In der ersten Klasse sei die Sprache sowie das Lesen und Schreiben gelehrt worden und ab der zweiten Klasse habe es ein paar weitere Fächer gegeben. In der fünften Klasse seien es mehrere Lehrer gewesen und zwar ein Lehrer für ein Fach. In dieser Klasse seien auch Unterrichtsfächer wie Geschichte und Geographie unterrichtet worden. Die Schule sei sechs Tage in der Woche gewesen und jeden Freitag habe er frei gehabt. In den Sommermonaten habe es drei Monate Sommerferien gegeben. Der Beschwerdeführer könne sich daran erinnern, dass es dann immer sehr heiß gewesen sei, wenn er Ferien gehabt hätte und der Somme sei im siebenten, achten und neunten Monat. Seine Eltern hätten damals 80,- pak. Rupien monatlich für seinen Schulbesuch bezahlen müssen. Dieser "Preis" (Schulgeld) werde sich mittlerweile geändert haben. Auf Vorhalt, dass in den Verfahrensunterlagen der belangten Behörde ein monatliches Schulgeld von 250,-- Rupien vermerkt sei, gab der Beschwerdeführer an, dass dies möglich sei. Es sei sehr viel Zeit seit der Schule vergangen und er könne sich an diese Sachen nicht mehr erinnern. Er könne sich nur an wenige Sachen aus Pakistan und dem Iran erinnern und sei auf sein Leben in Österreich konzentriert. Befragt zu seinen Familienmitgliedern und seiner Verlobten, gab der Beschwerdeführer an, sein Vater sei XXXX, ca. 45 bis 50 Jahre alt, die Mutter sei XXXX, etwa 40 bis 45 Jahre alt, der Bruder XXXX, sei ca. 16 Jahre alt und die Schwestern seien XXXX, (14 Jahre), XXXX (12 Jahre), XXXX (10 Jahre) und XXXX (3 Jahre). Die Verlobte des Beschwerdeführers heiße XXXX und sei schätzungsweise etwa 18 Jahre alt. Der Großvater väterlicherseits trage den NamenXXXX. Die Familie lebe, so wie seine Verlobte und der Großvater in Pakistan, Quetta. Die Familie wohne in XXXX und die Verlobte in XXXX.Befragt zu seinen Familienmitgliedern und seiner Verlobten, gab der Beschwerdeführer an, sein Vater sei römisch 40 , ca. 45 bis 50 Jahre alt, die Mutter sei römisch 40 , etwa 40 bis 45 Jahre alt, der Bruder römisch 40 , sei ca. 16 Jahre alt und die Schwestern seien römisch 40 , (14 Jahre), römisch 40 (12 Jahre), römisch 40 (10 Jahre) und römisch 40 (3 Jahre). Die Verlobte des Beschwerdeführers heiße römisch 40 und sei schätzungsweise etwa 18 Jahre alt. Der Großvater väterlicherseits trage den NamenXXXX. Die Familie lebe, so wie seine Verlobte und der Großvater in Pakistan, Quetta. Die Familie wohne in römisch 40 und die Verlobte in römisch 40 . Die Übersetzung, der vom Beschwerdeführer im Zuge der Verhandlung nochmal vorlegten Tazkira seines Vaters lautet, soweit der Inhalt für die Dolmetscherin leserlich war, wie folgt: "Name des Inhabers istXXXX, der Name des Großvaters bzw. Urgroßvaters ist nicht leserlich, Geburtsort XXXX, Religion Islam, Datum der Ausstellung: 02.04.1353 (= 1974). Zu diesem Zeitpunkt war der Vater 8 Jahre alt, Ausstellungsort: Ghazni, Distrikt Malestan, Dorf XXXX.""Name des Inhabers istXXXX, der Name des Großvaters bzw. Urgroßvaters ist nicht leserlich, Geburtsort römisch 40 , Religion Islam, Datum der Ausstellung: 02.04.1353 (= 1974). Zu diesem Zeitpunkt war der Vater 8 Jahre alt, Ausstellungsort: Ghazni, Distrikt Malestan, Dorf römisch 40 ." Zu etwaigen anderen Familienmitgliedern bzw. Verwandten sagte der Beschwerdeführer, er habe außer den von ihm benannten Personen, in Afghanistan niemanden mehr. Sein Vater habe keine Brüder und auch außerhalb Afghanistans bzw. in einem westlichen Land oder in Österreich habe er keine Angehörigen. Heute lebe seine Familie in Pakistan von seinem Vater, der Arbeit habe. Der volle Name seiner Verlobten laute,XXXX. Der Beschwerdeführer habe sie vor seiner Ausreise nicht gekannt. Seine Eltern hätten sie für ihn ausgesucht. Vor seiner Verlobung habe der Beschwerdeführer mit ihr telefonisch gesprochen und sie sei damit einverstanden gewesen, dass sie verlobt worden seien.Zu etwaigen anderen Familienmitgliedern bzw. Verwandten sagte der Beschwerdeführer, er habe außer den von ihm benannten Personen, in Afghanistan niemanden mehr. Sein Vater habe keine Brüder und auch außerhalb Afghanistans bzw. in einem westlichen Land oder in Österreich habe er keine Angehörigen. Heute lebe seine Familie in Pakistan von seinem Vater, der Arbeit habe. Der volle Name seiner Verlobten laute,römisch 40 . Der Beschwerdeführer habe sie vor seiner Ausreise nicht gekannt. Seine Eltern hätten sie für ihn ausgesucht. Vor seiner Verlobung habe der Beschwerdeführer mit ihr telefonisch gesprochen und sie sei damit einverstanden gewesen, dass sie verlobt worden seien. Zu seiner Reise bzw. Flucht führte der Beschwerdeführer an, seine Flucht sei von seinem Arbeitgeber im Iran mit dem Namen Hr. XXXX organisiert worden. Dieser habe einen Schlepper gefunden und er habe ihm mit dem Geld bezahlt, wofür der Beschwerdeführer bei ihm gearbeitet habe. Sein Arbeitgeber habe ihm deshalb bei der Flucht geholfen, weil er gewusst habe, dass der Beschwerdeführer krank gewesen sei und er mit ihm Mitleid gehabt habe. Ergänzend dazu, woher er diesen Mann gekannt habe, gab der Beschwerdeführer weiter an, dass als er bei der Bombenexplosion verletzt worden sei und sich davon ein wenig erholt habe, seine Eltern gewollt hätten, dass er seine Arbeit wieder fortsetze. Er habe das aber nicht gewollt und sei deshalb von Pakistan in den Iran geflüchtet. Dort seien seine Freunde gewesen, die ihm den Arbeitsplatz vermittelt hätten. Im Iran hätten ca. 25 Personen gearbeitet und der Beschwerdeführer habe dort gekocht und geputzt. Seine Freunde hätten ursprünglich auch in Quetta gelebt und seien bereits früher in den Iran gegangen.Zu seiner Reise bzw. Flucht führte der Beschwerdeführer an, seine Flucht sei von seinem Arbeitgeber im Iran mit dem Namen Hr. römisch 40 organisiert worden. Dieser habe einen Schlepper gefunden und er habe ihm mit dem Geld bezahlt, wofür der Beschwerdeführer bei ihm gearbeitet habe. Sein Arbeitgeber habe ihm deshalb bei der Flucht geholfen, weil er gewusst habe, dass der Beschwerdeführer krank gewesen sei und er mit ihm Mitleid gehabt habe. Ergänzend dazu, woher er diesen Mann gekannt habe, gab der Beschwerdeführer weiter an, dass als er bei der Bombenexplosion verletzt worden sei und sich davon ein wenig erholt habe, seine Eltern gewollt hätten, dass er seine Arbeit wieder fortsetze. Er habe das aber nicht gewollt und sei deshalb von Pakistan in den Iran geflüchtet. Dort seien seine Freunde gewesen, die ihm den Arbeitsplatz vermittelt hätten. Im Iran hätten ca. 25 Personen gearbeitet und der Beschwerdeführer habe dort gekocht und geputzt. Seine Freunde hätten ursprünglich auch in Quetta gelebt und seien bereits früher in den Iran gegangen. Dem Beschwerdeführer hätte niemand geraten aus Pakistan wegzugehen, er habe das selbst gemacht und sei vor ca 3 ¿ oder 4 Jahren aus Pakistan weggegangen. Er sei sehr verängstigt gewesen und habe nicht gewollt, dass ihm noch einmal so etwas passiere. Deshalb habe er nicht mehr in Pakistan arbeiten wollen und sei geflohen. Die Kosten für seine Reise von Pakistan in den Iran hätten die Freunde des Beschwerdeführers übernommen, weil er selbst nur wenig Geld gehabt hätte und sich damit nur etwas zu essen habe kaufen können. Als der Beschwerdeführer dann im Iran gearbeitet habe, habe er das Geld seinen Freunden zurückgezahlt. Zur Frage, warum der Beschwerdeführer den Iran schließlich verlassen habe und weiter nach Österreich gereist sei, sagte er als Afghane, sei es sehr schwierig im Iran zu leben. Außerdem sei die Arbeit dort sehr schwer und er sei wegen seines angeschlagenen Gesundheitszustandes dazu nicht in der Lage gewesen. Vor ca. 5 Jahren habe es auf der XXXX Straße eine Bombenexplosion gegeben. Der Beschwerdeführer sei mit seiner Schubkarre, auf der er Gemüse zum Verkauf geladen gehabt habe, neben einer Mauer gestanden, als die Bombe explodiert und die Mauer auf ihn gestürzt sei. Er habe dabei einen Knochenbruch an der Schulter, drei Rippenbrüche und einen Knochenbruch im linken Beckenbereich erlitten. Außerdem habe er innere Blutungen gehabt, und seine Lunge sei genäht worden. Man habe ihm die Gallenblase entfernt und die Wunde an der Bauchdecke sei mit 20 Nähten geschlossen worden.Zur Frage, warum der Beschwerdeführer den Iran schließlich verlassen habe und weiter nach Österreich gereist sei, sagte er als Afghane, sei es sehr schwierig im Iran zu leben. Außerdem sei die Arbeit dort sehr schwer und er sei wegen seines angeschlagenen Gesundheitszustandes dazu nicht in der Lage gewesen. Vor ca. 5 Jahren habe es auf der römisch 40 Straße eine Bombenexplosion gegeben. Der Beschwerdeführer sei mit seiner Schubkarre, auf der er Gemüse zum Verkauf geladen gehabt habe, neben einer Mauer gestanden, als die Bombe explodiert und die Mauer auf ihn gestürzt sei. Er habe dabei einen Knochenbruch an der Schulter, drei Rippenbrüche und einen Knochenbruch im linken Beckenbereich erlitten. Außerdem habe er innere Blutungen gehabt, und seine Lunge sei genäht worden. Man habe ihm die Gallenblase entfernt und die Wunde an der Bauchdecke sei mit 20 Nähten geschlossen worden. Warum die Familie Afghanistan verlassen habe, erklärte der Beschwerdeführers damit, dass ihm seine Eltern erzählt hätten, die damals herrschenden Taliban hätten die Hazara verfolgt und viele Hazara seien von den Taliban getötet worden. Der Beschwerdeführers sei persönlich nicht bedroht, aber die Hazara würden allgemein von einer bewaffneten Gruppierung bedroht, indem Briefe in Moscheen eingeworfen worden seien, mit dem Inhalt, dass alle Hazara das Land verlassen sollten, da sie nicht aus Pakistan seien. Hierzu befragt, bestätigte der Beschwerdeführer weiters bis heute manchmal Kontakt zu seinen in Pakistan verbliebenen Familienangehörigen zu haben. Nachdem 3 länderkundliche Stellungnahmen zur Situation und Stellung der Hazara in Afghanistan des XXXX vom 17.02.2016 betreffend BVwG, Zl. W 119 2012211-1/20Z sowie vom 26.09.2016 betreffend BVwG Zl. W 174 1438743-1/7Z sowie der XXXX vom 19.04.2016 betreffend BVwG Zl. W201 1421178-2 sowie 3 länderkundliche Stellungnahmen zur Sicherheits- und Versorgungslage bzw. zur Frage der innerstaatlichen Fluchtalternative in Afghanistan generell und in Kabul des XXXX vom 23.10.2015 betreffend BVWG Zl. W119 2006001, vom 29.04.2016 betreffend BVWG Zl. W151 1435926-2 und vom 04.05.2016 betreffend BVWG Zl. 154 2009999-1 an den Beschwerdeführer übergeben wurden und diese Unterlagen dem Beschwerdeführer in Dari übersetzt wurden, wurde der Beschwerdeführer über die rechtliche Ausgangslage und die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Art 1 Abschnitt A Z2 der GFK umfassend belehrt. Daran anschließend stimmte der Beschwerdeführer den gutachterlichen Informationen zu und zog seinen Antrag auf Asyl gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zurück.Nachdem 3 länderkundliche Stellungnahmen zur Situation und Stellung der Hazara in Afghanistan des römisch 40 vom 17.02.2016 betreffend BVwG, Zl. W 119 2012211-1/20Z sowie vom 26.09.2016 betreffend BVwG Zl. W 174 1438743-1/7Z sowie der römisch 40 vom 19.04.2016 betreffend BVwG Zl. W201 1421178-2 sowie 3 länderkundliche Stellungnahmen zur Sicherheits- und Versorgungslage bzw. zur Frage der innerstaatlichen Fluchtalternative in Afghanistan generell und in Kabul des römisch 40 vom 23.10.2015 betreffend BVWG Zl. W119 2006001, vom 29.04.2016 betreffend BVWG Zl. W151 1435926-2 und vom 04.05.2016 betreffend BVWG Zl. 154 2009999-1 an den Beschwerdeführer übergeben wurden und diese Unterlagen dem Beschwerdeführer in Dari übersetzt wurden, wurde der Beschwerdeführer über die rechtliche Ausgangslage und die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Z2 der GFK umfassend belehrt. Daran anschließend stimmte der Beschwerdeführer den gutachterlichen Informationen zu und zog seinen Antrag auf Asyl gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 zurück. Betreffend seine Situation in Österreich, verwies der Beschwerdeführers auf den Abschluss von A1, B1 und B2 Deutschkursen und gab an derzeit seinen Pflichtschulabschluss zu machen. Am 02.02.2016 begännen seine Prüfungen. Nach dem Pflichtschulabschluss wolle er eine Lehre beginnen und habe sich bereits bei mehreren Firmen als Automechaniker, Metalltechniker, Kunststofftechniker und Elektrotechniker beworben. Derzeit warte er noch auf die Antworten. Aktuell arbeite er jeden Mittwoch und Freitag bei "XXXX" und bereite sich auf die Prüfungen vor. Er kenne einige Familien, gehe zu diesen und diese würden mit ihm lernen. Der Beschwerdeführer habe in Österreich schon sehr viel gelernt und bemühe sich weiter von den Österreichern zu lernen. Ich wolle wie die Österreicher leben und sich ein Leben in Österreich aufbauen. Ergänzend dazu wurden Unterlagen über die Absolvierung des B1 und B2 Deutschkurses sowie eine Teilnahmebestätigung zur Teilnahme an der Vorbereitung "Pflichtschulabschluss" sowie 6 Empfehlungsschreiben vorlegt.
  28. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  29. Getroffene Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgenden, für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus: 2.1.
  30. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX, ist afghanischer Staatsangehöriger, volljährig und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er ist schiitischer Glaubensrichtung, seine Muttersprache ist Dari, er spricht unter anderem auch Farsi und ein wenig Urdu. Er ist im Distrikt Malestan, Provinz Ghazni geboren. Diese Identität gilt für das Asylverfahren als erwiesen.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , ist afghanischer Staatsangehöriger, volljährig und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er ist schiitischer Glaubensrichtung, seine Muttersprache ist Dari, er spricht unter anderem auch Farsi und ein wenig Urdu. Er ist im Distrikt Malestan, Provinz Ghazni geboren. Diese Identität gilt für das Asylverfahren als erwiesen. Der Beschwerdeführer verließ sein Herkunftsland als Einjähriger gemeinsam mit seiner Familie und hielt sich seither bis zum Jahr 2013 in Pakistan, in Quetta auf. Nach einigen Monaten, die der Beschwerdeführer im Iran verbracht hatte, um dort zu arbeiten, kam er über Griechenland im August 2014 bis nach Österreich. In Pakistan lebte der Beschwerdeführer mit seinen Eltern, dem Großvater väterlicherseits und seinen insgesamt fünf Geschwistern (ein jüngerer Bruder und vier Schwestern). Er besuchte dort für mehrere Jahre eine Grundschule und unterstützte in der Folge seinen Vater, der als Gemüseverkäufer auf der Straße arbeitete. Die wirtschaftliche Situation der Familie war sehr angespannt. Während eines Selbstmordattentates im Sommer 2014 wurde der Beschwerdeführer durch eine Explosion schwer verletzt, er erlitt mehrere Knochenbrüche sowie schwere innere Verletzungen. Der Beschwerdeführer steht bis heute in Kontakt mit seinen in Pakistan verbliebenen Familienangehörigen. In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Verwandten. Bislang hat er erfolgreich Deutschprüfungen bzw. –kurse auf dem Niveau A2, B1 und B2 abgeschlossen, hat am Vorbereitungskurs für den Pflichtschulabschluss teilgenommen und bereits mehrere Teilprüfungen des Pflichtschulabschlusses abgelegt. Die übrigen Prüfungen werden nach seinen Angaben im Februar 2017 stattfinden. Danach möchte der Beschwerdeführer eine Lehre machen, er hat sich bei verschiedenen Arbeitsstellen beworben und wartet auf deren Antwort. In seiner Freizeit arbeitet der Beschwerdeführer ehrenamtlich zweimal wöchentlich bei der Caritas und pflegt laufend Kontakte mit verschiedenen österreichischen Personen. 2.1.
  31. Zur Lage im Herkunftsland: Den in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen ist insbesondere zur Sicherheitslage sowohl allgemein, als auch in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, Ghazni, und in der Hauptstadt Kabul, zur Lage der Hazara, zur menschenrechtlichen Situation sowie zur Grundversorgung bzw. zur Wirtschaft Folgendes zu entnehmen: Allgemeine Sicherheitslage Im Zeitraum 1.8.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres
  32. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015). Im Zeitraum 1.6.-31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 1.9.2015). Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 1.
  33. –15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.6.2015). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast allen Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung, kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.9.2015) Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen – sogenannter lokaler Verteidigungskräfte – um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015). Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US-amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014, sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan, hat den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische – hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis - die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 5.1.2016). Rebellengruppen Durch die Talibanoffensiven in den Provinzen Helmand und Kunduz entsteht der Eindruck, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Hauptbevölkerungszentren nicht kontrollieren können. Dies untergräbt das öffentliche Vertrauen, selbst dann, wenn es afghanischen Sicherheitskräften möglich ist, die Zentren zurückerobern, und überschattet die zahlreichen Erfolge der afghanischen Sicherheitskräfte (USDOD 12.2015). Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vgl. Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015).Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vergleiche Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015). Doch die Taliban haben auch mit Rückschlägen zu kämpfen. Nach der Nachricht vom Tod Mullah Omars hat sich die Bewegung zersplittert und Auseinandersetzungen zwischen Talibanführern begünstigen Fortschritte des IS, vor allem im östlichen Afghanistan (DS 6.1.2016). Taliban und Frühlingsoffensive Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai – Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, Angriffe von Aufständischen, in Gruppenstärke oder stärker, auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb der "Fighting Season" verlegen kampfwillige Aufständische ihre Aktivtäten in die Städte, da hier die ungünstige Witterung kein Faktor ist (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Die Taliban haben signifikante Verluste zu verzeichnen – abgesehen von der temporären Einnahme der Stadt Kunduz, war es ihnen nicht möglich ihre Hauptstrategie und ihre Operationsziele für die Fighting Season 2015 zu erreichen. Auch in Kunduz war es ihnen nicht möglich, das Territorium für einen längeren Zeitraum zu halten. Während der gesamten Fighting Season bewiesen die Taliban Erfahrung in der Durchführung von Angriffen und Bedrohungen von ländlichen Distrikten und zwangen so die afghanischen Sicherheitskräfte in eine reaktive Position (USDOD 12.2015). Al-Qaida Die amerikanischen Behörden gehen von einer Zahl von weniger als 100 Kämpfern der al-Qaida in Afghanistan aus. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Qaida angegliedert und in Kunduz aktiv sind (CRS 22.12.2015). Haqqani-Netzwerk Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Sie ist mit al-Qaida und afghanischen Taliban verbündet, sowie mit anderen terroristischen Organisationen in der Region (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014). Obwohl angenommen wird, dass das Netzwerk der al-Qaida näher steht als den Taliban (CRS 9.10.2014), wurde nach der Meldung vom Tod Mullah Omars, Siraj Haqqani zum stellvertretenden Talibanführer befördert. Dies signalisiert, dass das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin eine wichtige Komponente des Taliban-geführten Aufstandes ist (USDOD 12.2015). Der Aufstand des Haqqani-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden (DW 17.10.2014). Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) Die radikal-islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt (CRS 22.12.2015). Er war ein ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. (CRS 9.10.2014). IS/ISIS/ISIL/Daesh – Islamischer Staat Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in Kabul gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen Aufständischenfraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.2015). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsächlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.2015; vgl. Tolonews 12.7.2015). Ende 2015 gab es Berichte, über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.2015). Ehemalige Kämpfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rängen des IS auf (Pajhwok 26.5.2015).Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in Kabul gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen Aufständischenfraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.2015). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsächlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.2015; vergleiche Tolonews 12.7.2015). Ende 2015 gab es Berichte, über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.2015). Ehemalige Kämpfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rängen des IS auf (Pajhwok 26.5.2015). Der afghanische Geheimdienst NDS hat eine Spezialeinheit damit beauftragt Razzien gegen den IS durchzuführen (Pajhwok 1.7.2015). Das afghanische Innenministerium konzentriert sich auf bessere Ausbildung und Ausrüstung der nationalen und lokalen Polizei, damit nicht die Notwendigkeit zur Selbstjustiz für Anrainer/innen entsteht (Pajhwok 26.5.2015). Kurzinformation der Staatendokumentation vom 05.04.2016: Zivile Opfer im Jahr 2015 Im Berichtszeitraum des Jahres 2015 (1.
  34. bis 31.12.2015) gab die UNAMA an, dass der Konflikt in Afghanistan Ursache für Schaden an der Zivilbevölkerung war und gab weiter an, dass dies die höchste Zahl ziviler Opfer seit Dokumentationsbeginn im Jahr 2009 durch die UNAMA beinhaltete. Die Zahl ziviler Tote und Verletze stieg aufgrund des Konfliktes im Gegensatz zum Jahr 2014 um 4% an. Im Berichtszeitraum dokumentierte die UNAMA 11.002 zivile Opfer (3.545 Tote und 7.457 Verletzte), was einen Rückgang von 4% bei den zivilen Toten andeutet und einen Anstieg von 9% bei den verletzten Zivilisten (UNAMA 2.2.2016). Zwischen 1.
  35. und 31.12.2015 registrierte die UNAMA 6.859 zivile Opfer (12.315 Tote und 4.544 Verletzte) durch Operationen und Angriffe regierungsfeindlicher Elemente – dies deutet im Vergleich zum Jahr 2014 einen Rückgang von 10% an (UNAMA 2.2016). Bodenoffensiven zwischen den Konfliktparteien waren Ursache für die höchste Zahl ziviler Opfer (Tote und Verletzte), gefolgt von IEDs, Selbstmordattentaten und komplexen Angriffen. Bodenoffensiven töten die meisten Zivilisten gefolgt von gezielten und vorsätzlichen Tötungen (UNAMA 2.2.016). Allgemein ist der Anstieg ziviler Opfer im Jahr 2015 zum Großteil auf einen Anstieg komplexer Angriffe und Selbstmordattentate, sowie gezielter und vorsätzlicher Tötungen durch regierungsfeindliche Elemente zurückzuführen, sowie eine erhöhte Anzahl ziviler Opfer wurde durch regierungsfreundliche Kräfte im Rahmen von Bodenoffensiven und Luftangriffen verursacht, während eine erhöhte Zahl von Zivilisten ins Kreuzfeuer zwischen den Konfliktparteien geriet – besonders erwähnenswert ist hier die Provinz Kunduz (UNAMA 2.2016). Im Jahr 2015 wurden 70% sicherheitsrelevanter Vorfälle in den südlichen, östlichen und südöstlichen Regionen registriert. Ghazni, Helmand, Kandahar, Kunar und Nangarhar zählten zu den volatilsten Provinzen, in denen 49% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert wurden. Bewaffnete Zusammenstöße und IEDs waren für 79% aller Vorfälle verantwortlich und deuten damit einen Anstieg von 3% im Gegensatz zum Jahr 2014 an. Überdies deutet dies ein allgemein höheres Niveau der Aufständischenaktivitäten im Jahr 2015 an. Trotz der Ansage der Taliban ihre Frühjahrsoffensive am 24.4.2015 zu starten, gab es keine deutliche Veränderung ihrer Angriffsmuster während des Frühjahrs. Im Gegensatz zu den vorangegangen Jahren wurde das Kämpfen im Jahr 2015 unvermindert weitergeführt (UN GASC 7.3.2016). Berichtszeitraum 1.12.2015 bis 15.2.2016 Militärische Auseinandersetzungen Nach Angaben der UN gab es zwischen dem 1.12.2015 und dem 15.2.2016 landesweit 4.014 sicherheitsrelevante Vorfälle und damit 8,3 % weniger als in den Vergleichszeiträumen der Jahre 2014 und
  36. Allerdings weisen im Vergleichszeitraum die Monate Januar und Februar 2015 die höchsten Zahlen seit 2001 auf. Bei über der Hälfte der Vorfälle handelte es sich um bewaffnete Zusammenstöße, 19,2 % waren Bombenanschläge. Weiterhin wurden 154 gezielte Tötungen (einschließlich Versuchen) registriert, 27 % weniger als in den Vergleichszeiträumen 2014 und
  37. Mit 20 Selbstmordanschlägen kam es zu zehn weniger als in den Vorjahresvergleichszeiträumen (BAMF 4.4.2016; vgl. UN GASC 7.3.2016).Nach Angaben der UN gab es zwischen dem 1.12.2015 und dem 15.2.2016 landesweit 4.014 sicherheitsrelevante Vorfälle und damit 8,3 % weniger als in den Vergleichszeiträumen der Jahre 2014 und
  38. Allerdings weisen im Vergleichszeitraum die Monate Januar und Februar 2015 die höchsten Zahlen seit 2001 auf. Bei über der Hälfte der Vorfälle handelte es sich um bewaffnete Zusammenstöße, 19,2 % waren Bombenanschläge. Weiterhin wurden 154 gezielte Tötungen (einschließlich Versuchen) registriert, 27 % weniger als in den Vergleichszeiträumen 2014 und
  39. Mit 20 Selbstmordanschlägen kam es zu zehn weniger als in den Vorjahresvergleichszeiträumen (BAMF 4.4.2016; vergleiche UN GASC 7.3.2016). Die AFDSF führten Räumungsoperationen in den Provinzen Baghlan, Kunduz und Nangarhar durch. Trotz dieser Operationen blieb die Sicherheitslage in den nord-östlichen Regionen volatil – speziell in der Gegend rund um Kunduz, in welcher regierungsfeindliche Elemente auch weiterhin eine Präsenz in der Nähe zu Kunduz City beibehielten (UN GASC 7.3.2016). In den vergangenen Wochen gab es bewaffnete Auseinandersetzungen, Luft- und Raketenangriffe, Razzien etc. u.a. in den südlichen Provinzen Helmand, Uruzgan (dort sollen tausende Familien ihre Heimatorte verlassen haben), den nördlichen Provinzen Baghlan, Faryab, Balkh, Jawzjan, der nordöstlichen Provinz Kunduz, den östlichen Provinzen Nangarhar, Kunar, Nuristan, Laghman, den westlichen Provinzen Farah, Herat, Badghis, der zentralen Provinz Kapisa, den südöstlichen Provinzen Ghazni und Paktia (BAMF 4.4.2016). Taliban Die Taliban kündigten, im Rahmen der alljährlichen Frühjahrsoffensive Operationen zur Eroberung großer Städte an (BAMF 4.4.2016; vgl. Der Spiegel 23.3.2016). Bisher konnten sie lediglich Kunduz (im September 2015) kurzzeitig erobern (BAMF 4.4.2016; vgl. UN GASC 10.12.2016).Die Taliban kündigten, im Rahmen der alljährlichen Frühjahrsoffensive Operationen zur Eroberung großer Städte an (BAMF 4.4.2016; vergleiche Der Spiegel 23.3.2016). Bisher konnten sie lediglich Kunduz (im September 2015) kurzzeitig erobern (BAMF 4.4.2016; vergleiche UN GASC 10.12.2016). Kurzinformation der Staatendokumentation vom 30.06.2016: Die Sicherheitslage war geprägt durch anhaltende und intensive bewaffnete Auseinandersetzungen. Die bewaffneten Zusammenstöße sind in den ersten vier Monaten des Jahres 2016, im Gegensatz zum Vergleichszeitraum 2015, um 14% gestiegen. Auch in den einzelnen Monaten ist im Vergleich mit den vorhergegangenen Jahren ein Anstieg zu verzeichnen (GASC 10.6.2016). Berichtszeitraum 16.2.2016 bis 19.5.2016 Im April 2016 wurde von der höchsten Zahl gewalttätiger Zusammenstöße seit Juni 2014 berichtet. Dennoch ist die Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle zurückgegangen. Im Berichtszeitraum wurden 6.122 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert, was einen Rückgang von 3% zum Vergleichszeitraum im Jahr 2015 andeutet. Dies wird hauptsächlich auf einen Reduzierung der Vorfälle zurückgeführt, die IEDs (Unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtung) beinhalten. Die südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen, waren auch weiterhin jene Regionen in welcher die Mehrzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert wurde (68,5%). In Einklang mit den bisherigen Trends waren bewaffnete Konfrontationen die Hauptursache für einen Großteil sicherheitsrelevanter Vorfälle (64%), gefolgt von IEDs (17,4%). Ein Rückgang gezielter Tötungen (163 Tötungen), inklusive fehlgeschlagener Versuche, konnte im Berichtszeitraum verzeichnet werden. Dies machte eine Reduzierung von 37% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres aus. Insgesamt wurde von 15 Selbstmordattentaten – gegenüber 29 im Vergleichszeitraum 2015 – berichtet. High-profile Vorfälle beinhalteten Angriffe auf das indische Konsulat in Jalalabad im März 2016, sowie einen Angriff auf die Residenz des amtierenden NDS-Direktors in Kabul, sowie zwei weitere gezielte Tötungen von hochrangigen Militärkommandanten in den Provinzen Kandahar und Logar durch die Taliban (GASC 10.6.2016). Militärische Auseinandersetzungen Es kommt auch weiterhin zu Kampfhandlungen, Überfällen und Anschlägen. Dennoch starteten die afghanischen Sicherheitskräfte Operationen Im Juni 2016 in den Provinzen Nangarhar, Paktika, Ghazni, Kandahar, Uruzgan, Baghlan, Balkh, Jawzjan, Faryab, Kunduz und Helmand (BAMF 13.6.2016). ANDSF - Afghan National Defence and Security Forces Ein hochrangiger U.S. amerikanischer Sicherheitsbeamter berichtete, dass die afghanischen Sicherheitskräfte in diesem Jahr erstmals sowohl die Führung als auch die Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernommen hatten. Sie sahen sich mit einem zu allem entschlossenen Feind konfrontiert, der auch weiterhin vehement versucht, die afghanischen Sicherheitskräfte zum Scheitern zu bringen. Dies sei allerdings nicht gelungen. Die Afghanen wären gemäß dem Sicherheitsbeamten äußerst fähige Soldaten, auch wenn sie noch ein wenig Unterstützung benötigen werden, um komplexe operative Fähigkeiten, wie Luftfahrt und Logistik, zu entwickeln. Fakt ist, dass sie unter Beweis gestellt haben, für die Sicherheit des Landes sorgen zu können. Die konventionellen afghanischen Kräfte besteht aus fähigen Soldaten, die in der Lage sind, regelmäßig aufeinander abgestimmte Militäroperationen durchzuführen, ohne dabei auf die Hilfe der Koalitionskräfte zurückzugreifen (USDOD 2.3.2016). Regierungsfeindliche Gruppierungen Hezb-e Islami Es konnten Fortschritte in Richtung eines Friedensprozess mit der Hezb-e Islami Gulbuddin gemacht werden (GASC 10.6.2016). Es wurde berichtet, dass die afghanische Regierung und die Hezb-e Islami einem Entwurf für ein Friedensabkommen zugestimmt haben. In diesem Abkommen enthaltene Bedingungen sind, dass die Regierung den Mitgliedern der Hezb-e Islami Amnestie gewährt und Gespräche mit der UN führt, um die Organisation von der schwarzen Liste zu entfernen (BBC 18.5.2016). Die Organisation wird der Regierung zwar nicht beitreten, soll dennoch als offizielle Partei anerkannt werden und in wichtige politische Entscheidungen eingebunden werden (BBC 18.5.2016; vgl. Reuters 18.5.2016). Der Entwurf beinhaltete außerdem von den afghanischen Behörden Gefangene Mitglieder der Hezb-e Islami frei zu lassen (Reuters 18.5.2016).Es konnten Fortschritte in Richtung eines Friedensprozess mit der Hezb-e Islami Gulbuddin gemacht werden (GASC 10.6.2016). Es wurde berichtet, dass die afghanische Regierung und die Hezb-e Islami einem Entwurf für ein Friedensabkommen zugestimmt haben. In diesem Abkommen enthaltene Bedingungen sind, dass die Regierung den Mitgliedern der Hezb-e Islami Amnestie gewährt und Gespräche mit der UN führt, um die Organisation von der schwarzen Liste zu entfernen (BBC 18.5.2016). Die Organisation wird der Regierung zwar nicht beitreten, soll dennoch als offizielle Partei anerkannt werden und in wichtige politische Entscheidungen eingebunden werden (BBC 18.5.2016; vergleiche Reuters 18.5.2016). Der Entwurf beinhaltete außerdem von den afghanischen Behörden Gefangene Mitglieder der Hezb-e Islami frei zu lassen (Reuters 18.5.2016). IS/ISIS/Daesh In der Provinz Nangarhar kamen bei Kämpfen zwischen dem IS und afghanischen Sicherheitskräften mehr als 135 Rebellen und mindestens zwölf Angehörige der Sicherheitskräfte ums Leben. Die zweitägigen Kämpfe begannen am 24.6.2016, als Hunderte von IS-Kämpfern einen Posten der Sicherheitskräfte im Distrikt Kot angegriffen (BAMF 27.6.2016). Taliban Nachdem im Juni 2015 die ersten Friedensgespräche mit der afghanischen Regierung (BBC 26.5.2016), sowie ein Monat davor auch weiblichen afghanischen Vertreterinnen in Oslo, Norwegen Gespräche mit den Taliban durchgeführt haben [Nur wenige Informationen über Fortschritte dieser Besprechungen, in die mehrere Frauen involviert waren, wurden öffentlich gemacht] (BBC 6.6.2015), haben weitere Gespräche mit der Bewegung zu keinem Fortschritt geführt (BBC 26.5.2016; vgl. GASC 10.6.2016).Nachdem im Juni 2015 die ersten Friedensgespräche mit der afghanischen Regierung (BBC 26.5.2016), sowie ein Monat davor auch weiblichen afghanischen Vertreterinnen in Oslo, Norwegen Gespräche mit den Taliban durchgeführt haben [Nur wenige Informationen über Fortschritte dieser Besprechungen, in die mehrere Frauen involviert waren, wurden öffentlich gemacht] (BBC 6.6.2015), haben weitere Gespräche mit der Bewegung zu keinem Fortschritt geführt (BBC 26.5.2016; vergleiche GASC 10.6.2016). Die Angriffszahlen stiegen nach Beginn der Frühlingsoffensive ("Operation Omari") der Taliban an. Die Taliban schworen Großangriffe auf "feindliche Positionen", gemeinsam mit taktischen Angriffen und gezielten Tötungen auf militärische Kommandanten. Im Gegensatz zu den vorherigen Jahren, bedrohte die Bewegung nicht ausdrücklich zivile Regierungsbeamte. Seit Beginn der Offensive haben die Taliban 36 Angriffe auf administrative Distriktzentren verübt, inklusive eines orchestrierten Vorstoßes auf Kunduz. Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte haben einen Großteil dieser Angriffe abgewiesen (GASC 10.6.2016). Sowohl die afghanische Regierung, als auch Mitglieder der Taliban haben im Mai 2016, den Tod des Taliban-Führers Mullah Mansoor bestätigt, der bei einem Angriff durch Drohnen in der pakistanischen Provinz Belutschistan getötet wurde (The Guardian 22.6.2016). Als Nachfolger wurde sein Vize Mullah Haibatullah Akhundzada, ein prominenter Rechtsgelehrter, nominiert (The Guardian 25.5.2016). Andere Gruppierungen Andere bewaffnete Gruppierungen haben eine kleine Präsenz auf afghanischem Territorium, inklusive der IMU (Islamic Movement of Uzbekistan) im Norden und dem ISIL-KP (Islamic State in Iraq and the Levant-Khorasan Province) im Osten. Ferner führten Operationen der ANSDF, unterstützt durch militärische Luftangriffe, zu einer Reduzierung der Präsenz des ISIL-KP in Nangarhar. Die Gruppe war außerdem dem Druck der Taliban ausgesetzt (GASC 10.6.2016). (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 21.01.2016, letzte Kurzinformation hinzugefügt am 30.06.2016) Sicherheitslage in Kabul: Wann immer man von der Sicherheitslage spricht, meint man die größeren Städte sowie das Gebiet in einem Radius von max. 3 km um diese Städte (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Im Zeitraum 1.
  40. – 31.8.2015 wurden in der Provinz Kabul insgesamt 352 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016). Provinzhauptstadt der Provinz Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.372.977 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015). Im Gegensatz zu den ländlichen Teilen Afghanistans, in denen das Gewaltniveau meist von jahreszeitenbedingter Witterung abhängt (erhöhte Angriffszahlen in den Sommermonaten), hängt die Sicherheitslage in Kabul stark von den politischen Entwicklungen innerhalb Afghanistans und internationalen Beziehungen ab (EI o.D.). Die Sicherheitsumgebung in Kabul ist momentan extrem herausfordernd, Koordinierte Angriffe auf Regierungsgebäude und auf ausländische Organisationen, ist auf einem Niveau, wie zuletzt im November 2014 beobachtet wurde. Die allgemeine Gewalt, Selbstmordattentate, Autobomben und magnetisch angebrachte IEDs (improvised explosive devices) befinden sich im Großen und Ganzen auf dem Niveau von
  41. Dieses Gewaltniveau wird scheinbar von einer größeren Strategie extremistischer Gruppen vorangetrieben (EI o.D.). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel mit unterschiedlichen Sicherheitslagen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Von Jänner bis November 2015, wurden 28 hochrangige Angriffe in Kabul durchgeführt. Dies bedeutet eine Steigerung von 27% gegenüber dem Vergleichseitraum
  42. Diese Angriffe erreichen ein Hauptziel der Taliban, nämlich mediale Aufmerksamkeit, und gleichzeitig die Verbreitung eines Gefühls der Unsicherheit (USDOD 12.2015). Traditionell erfüllen Angriffe auf die Stadt Kabul zwei Zwecke: Erstens, physisch die Macht der afghanischen Regierung zu schwächen. Dies geschieht üblicherweise durch die Ermordung von Beamten und Zerstörung von Versorgungswegen. Zweitens, Propagandasiege durch Angriffe in Kabul. Aus demselben Grund werden internationale Organisationen (die einen ähnlichen Propagandawert für Aufständischenorganisationen haben) regelmäßig angegriffen. Oftmals dann, wenn es zu schwer war wichtige Regierungs- oder NATO-Gebäude erfolgreich zu infiltrieren. Während die Sicherheitskräfte sich fortwährend verbessern und ihre Fähigkeiten, solchen Angriffen entgegenzuwirken, entwickeln, ist es eher unwahrscheinlich, dass eine unterschwellige Bedrohung, insbesondere innerhalb der zentralen Kabuler Distrikte, in naher Zukunft gänzlich ausgeschlossen werden kann (EI o.D.). Ministerien sind bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. UNAMA 8.2015). Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).Ministerien sind bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vergleiche UNAMA 8.2015). Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Nach einer erhöhten Anzahl von Angriffen und Störungen im Sommer – vorläufige Daten zeigen im Jahr 2015 eine nennenswerte Steigerung zum Vergleichszeitraum 2014 in Bezug auf Selbstmordattentate und allgemeine Aufständischenaktivitäten in der Stadt Kabul. Allgemein wurde erwartet, dass die Gewalt mit Beginn des Winters 2015 abnehmen würde. Winterliche Gegebenheiten schränken allgemein die Bewegung extremistischer Gruppen am Boden ein, wodurch weniger Kämpfer und weniger Kampfmittel nach Kabul Stadt kommen. Ungeachtet dessen existiert weiterhin ein Potential für unerwartete Talibanangriffe. Auch das IS-Phänomen könnte das Risikoprofil innerhalb der Hauptstadt 2016 erweitern, jedoch müssen diese Gruppen ihre Effektivität innerhalb der Hauptstadt erst nachweisen. IS-Zweige treten derzeit mehr in interne Fehden mit den Taliban und anderen extremistischen Fraktionen, in Gebieten wie dem ländlichen Nangarhar, Farah und Zabul in Erscheinung, anstatt durch gezielte Angriffe auf internationale Organisationen (EI o.D.). Die Stadt Kabul zieht auch weiterhin eine signifikante Zahl an Binnenvertriebenen an. Mindestens 3.000 Familien benötigen Hilfe (UN GASC 10.12.2015). (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 21.01.2016, letzte Kurzinformation hinzugefügt am 30.06.2016) Sicherheitsrelevante Ereignisse in Kabul von Jänner bis September 2016 SEPTEMBER 2016 Am
  43. September verübten Taliban einen mehrstündigen Angriff auf das Kabuler Büro der internationalen Hilfsorganisation CARE, das sich direkt neben dem Büro des ehemaligen Geheimdienstchef Rahmatullah Nabil im Stadtviertel Shar-e Naw befindet. Es sei unklar, gegen welches Ziel sich der Anschlag tatsächlich richtete. Dabei seien sechs Personen verletzt worden. Alle drei Angreifer seien von der Polizei erschossen worden. (AFP,
  44. September 2016) Am
  45. September wurden bei zwei Bombenanschlägen durch die Taliban mindestens 41 Personen getötet und 110 weitere verletzt. (AFP,
  46. September 2016) AUGUST 2016 Am
  47. August 2016 wurden bei einem Anschlag auf die Amerikanische Universität in Kabul zwölf Personen, darunter sieben Studierende, getötet. Nach der Explosion einer Autobombe sei es im Gebäude zu Schießereien gekommen. Die Polizei tötete mindestens zwei Angreifer. Niemand bekannte sich zu dem Anschlag. (Reuters, 25 August 2016) Am
  48. August detonierte ein mit einem Sprengsatz beladener LKW vor einem Hotel für ausländische Gäste. Darauf folgte eine mehrstündige Schießerei. Ein Polizist wurde bei diesen Vorfällen getötet. (AFP,
  49. August 2016) JULI 2016 Am
  50. Juli wurden bei zwei Bombenanschlägen auf eine Großdemonstration schiitischer Hazara mindestens 80 Personen getötet und 231 weitere verletzt. Es handelt sich dabei um den tödlichsten Anschlag in Kabul seit
  51. Die Gruppe Islamischer Staat, deren Aktivitäten bislang vor allem auf die Provinz Nangarhar im Osten des Landesbeschränkt waren, bekannte sich zu dem Anschlag und bezeichnete ihn als Angriff auf Schiiten. Die Taliban wiesen indes jede Verantwortung für den Anschlag zurück. (AFP,
  52. Juli 2016) JUNI 2016 Am
  53. Juni 2016 wurde am westlichen Stadtrand Kabuls ein Bombenanschlag auf einen Polizeikonvoi verübt. Dabei wurden 30 Personen getötet und 50 weitere verletzt. Bis auf zwei Ausnahmen handelte es sich bei allen Getöteten um Polizeikadetten. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag. (BBC News,
  54. Juni 2016) Am
  55. Juni wurden 14 nepalesische Sicherheitsbedienstete, die für die Botschaft Kanadas tätig waren, bei einem Bombenanschlag auf ihren Kleinbus getötet. Ein Sprecher der Taliban bekannte sich zu dem Anschlag. Indes beanspruchte auch der Ableger des Islamischen Staates (IS) in Afghanistan, den Anschlag verübt zu haben. Diese Behauptung wurde von den Taliban kategorisch zurückgewiesen. Die Taliban übernahmen zudem die Verantwortung für eine zweite, kleinere Explosion in der Stadt, bei der eine Person getötet wurde. (AFP,
  56. Juni 2016) Am
  57. Juni wurden ein afghanischer Parlamentsabgeordneter und mindestens drei weitere Personen bei einer Bombenexplosion getötet. Zum Berichtszeitpunkt hatte sich keine Gruppe zu dem Anschlag bekannt. (BBC News,
  58. Juni 2016) MAI 2016 Am
  59. Mai 2016 eröffnete ein Sicherheitsbediensteter auf einem Baugelände in einem Komplex der Vereinten Nationen das Feuer auf Kollegen und tötete einen nepalesischen Wachmann und verletzte einen weiteren Sicherheitsbeamten. Nach Angaben der UNO-Hilfsmission in Afghanistan (UNAMA) wurde bei der Schießerei auch einer ihrer Mitarbeiter verletzt. Es war zunächst unklar, ob es sich bei dem Vorfall um einen Terrorakt oder die Folge eines Streits handelte (RFE/RL,
  60. Mai 2016). APRIL 2016 Am
  61. April wurden bei einem Anschlag mittels eines an einem LKW angebrachten Sprengsatzes gegen ein Gebäude im Zentrum Kabuls 64 Menschen, bei denen es sich zum Großteil um ZivilistInnen handelte, getötet und 347 weitere verletzt, so ein Sprecher des Innenministeriums. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag, der sich ihren eigenen Angaben zufolge gegen den wichtigsten Geheimdienst des Landes, das National Directorate of Security (NDS), richtete. Laut afghanischen Behörden handelte es sich indes beim Anschlagsziel um ein Gebäude, das in der Vergangenheit vom NDS genutzt worden war, in dem nun jedoch eine Sicherheitsagentur zum Schutz hochrangiger Regierungsbeamter untergebracht war. (AFP,
  62. April 2016) Am
  63. April wurde eine Person bei einem Bombenanschlag auf einen Bus mit MitarbeiterInnen des Bildungsministeriums getötet. Fünf weitere Personen wurden verletzt. Bislang hat sich keine Gruppe zu dem Anschlag bekannt. (RFE/RL,
  64. April 2016) MÄRZ 2016 Am
  65. März wurde eine Person bei der Explosion einer unter einer Brücke angebrachten Bombe getötet. Neun weitere Menschen wurden dabei verletzt. Bislang hat niemand die Verantwortung für die Explosion übernommen. (RFE/RL,
  66. März 2016) Am
  67. März feuerten Taliban-Mitglieder laut Behördenangaben mehrere Raketen auf das Parlamentsgebäude ab, während eine Sitzung im Gange war, bei welcher der Chef des Geheimdienstes sowie der Interimsminister für Inneres Reden halten sollten. Bei dem Anschlag, für den sich die Taliban verantwortlich zeichneten, kam niemand zu Schaden. (RFE/RL,
  68. März 2016) Am
  69. März 2016 vereitelten Sicherheitskräfte einen Anschlag auf Masood Andrabi, den amtierenden Chef des Geheimdienstes National Directorate of Security (NDS). Der Angreifer hatte versucht, in dessen Haus einzudringen, sei jedoch vom Sicherheitspersonal bemerkt und getötet worden. Der Vorfall ereignete sich in einem schwer befestigten Gebiet im Stadtzentrum, in dem sich Ministerien und ausländische Botschaften befinden. Bisher hat sich keine Gruppe zum geplanten Anschlag bekannt. (RFE/RL,
  70. März 2016) FEBRUAR 2016 Am
  71. Februar kam es nahe des Verteidigungsministeriums im Zentrum Kabuls zu einem Selbstmordanschlag, bei dem laut Angaben des Ministeriums zwölf Personen, darunter zwei afghanische Soldaten, getötet wurden. Die Taliban bekannten sich später zu den Abschlag. (AFP,
  72. Februar 2016) Am
  73. Februar ereignete sich vor dem Hauptquartier der National Civil Order Police im Westen Kabuls ein Selbstmordanschlag, bei dem 20 Personen getötet wurden. Mindestens 29 weitere Menschen wurden dabei nach Angaben des Innenministerium verletzt. (BBC News,
  74. Februar 2016) JÄNNER 2016 Am
  75. Jänner 2016 wurden mindestens sieben Personen bei einem Selbstmordanschlag auf einen Kleinbus mit Mitarbeitern des afghanischen Nachrichtensenders Tolo TV getötet. Mindestens 25 weitere Menschen wurden dabei verletzt. Hierbei handelt es sich um den ersten größeren Anschlag auf einen Medienorganisation in Afghanistan. Einige Monate zuvor hatten die Taliban Tolo TV zu einem legitimen "militärischen Ziel" erklärt. Keine Gruppe bekannte sich zu dem Anschlag. (RFE/RL,
  76. Jänner 2016) Am
  77. Jänner schlug laut Angaben eines Polizeibeamten eine Rakete unweit der italienischen Botschaft in Kabul ein. Dem Beamten zufolge wurde bislang nichts über mögliche Opfer oder einen eventuell verursachten Schaden gemeldet. Lokale Medien berichteten allerdings, dass bei dem Vorfall zwei Sicherheitsbeamte verletzt wurden. Es ist noch unklar, ob die italienische Botschaft, die neben anderen ausländischen Vertretungen gelegen ist, Ziel des Angriffs gewesen ist. (Reuters,
  78. Jänner 2016) Am
  79. Jänner schlug laut Angaben eines Polizeibeamten eine Rakete unweit der italienischen Botschaft in Kabul ein. Dem Beamten zufolge wurde bislang nichts über mögliche Opfer oder einen eventuell verursachten Schaden gemeldet. Lokale Medien berichteten allerdings, dass bei dem Vorfall zwei Sicherheitsbeamte verletzt wurden. Es ist noch unklar, ob die italienische Botschaft, die neben anderen ausländischen Vertretungen gelegen ist, Ziel des Angriffs gewesen ist. (Reuters,
  80. Jänner 2016) Am
  81. Jänner explodierte eine an einem Fahrzeug befestigte Bombe im Kabuler Bezirk Wazir Akbar Khan, einer Gegend mit vielen ausländischen Botschaften und Regierungsgebäuden. Über mögliche Opfer ist laut Polizeiangaben nichts bekannt. Am
  82. Jänner ereigneten sich zwei Selbstmordanschläge in Kabul, darunter einer unweit des Flughafens der Stadt mit Dutzenden Opfern. (Reuters,
  83. Jänner 2016) Am
  84. Jänner ereignete sich ein Selbstmordanschlag auf ein französisches Restaurant in Kabul, bei dem laut Behördenangaben ein zwölfjähriger Junge getötet und mehr als ein Dutzend weitere Personen verletzt wurden, so AlertNet (AlertNet,
  85. Jänner 2016). BBC News berichtet ebenfalls über den Anschlag, führt allerdings an, dass dabei zwei Personen getötet wurden. Bei allen Opfern handelte es sich um afghanische ZivilistInnen (BBC News,
  86. Jänner 2016) (ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan & Chronologie für Kabul / ecoi.net featured topic on Afghanistan: General Security Situation in Afghanistan and Events in Kabul, 30.09.2016 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/ News/188769::Afghanistan::AF::AF::188772::311452::afghanistan/101.allgemeine-Sicherheitslage-in-afghanistan-chronologie-fuer-kabul.htm, Zugriff am
  87. November 2016) Zur Fragen einer innerstaatlichen Fluchtalternative (etwa in Kabul) ist den gutachterlichen Stellungnahmen des Ländersachverständige für Afghanistan, XXXX, welche dieser in zwei weiteren, andere Asylwerber betreffenden Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht abgegeben hat, Folgendes zu entnehmen (Schreibfehler teilweise korrigiert):Zur Fragen einer innerstaatlichen Fluchtalternative (etwa in Kabul) ist den gutachterlichen Stellungnahmen des Ländersachverständige für Afghanistan, römisch 40 , welche dieser in zwei weiteren, andere Asylwerber betreffenden Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht abgegeben hat, Folgendes zu entnehmen (Schreibfehler teilweise korrigiert): BVwG W151 1435926-2, Verhandlung vom 29.04.2016: "[ ] Durch die Geländegewinne der Taliban hat sich auch die Wirtschaftslage weiter verschlechtert. Für die Wirtschaftstreibenden erwachsen dadurch Erschwernisse auf den Transportwegen, welche auf den Wirtschaftsaustausch im Lande Auswirkungen haben, und sie bewirken auch somit die hohe Arbeitslosigkeit im Lande. Auf den Hauptstraßen zwischen verschiedenen Provinzen, außerhalb Kabul, Mazar-e Sharif, Bamiyan, Taluqan, Herat, Hauptstadt von Badakhschan, Faizabad usw. herrscht große Unsicherheit, wenn die Menschen ihre Heimatregionen erreichen wollen oder wenn sie in andere Regionen mit Linienbussen oder Taxis reisen wollen. Es kommt immer wieder vor, dass die Taliban vereinzelt einzelne Menschen aus den Bussen und Linientaxis herauszerren und mitnehmen. Die Städte Mazar-e Sharif, Kabul, Herat, Bamiyan zählen derzeit zu relativ sicheren Städten Afghanistans. Der Grund liegt darin, dass die Sicherheitsmaßnahmen in diesen Städten seitens der Behörde und der ausländischen Truppen erhöht worden sind. Aber sie bieten fremden Menschen, d.h. Menschen aus anderen Provinzen, keine Arbeitsmöglichkeit, aber auch keine Wohnmöglichkeit, wenn die Fremden keine Verwandten dort haben oder wenn sie keinen Arbeitsplatz vorweisen können. Die Stadt Kabul wurde bis vor zwei Wochen, begonnen von September 2015 bis Mitte April 2016, von größeren Attentaten verschont. Aber am 19.04.2016 haben die Taliban wieder zugeschlagen und einen Lastwagen voll Sprengstoff zur Explosion gebracht, bei der 300 Menschen schwer verletzt und mehr als 60 Menschen getötet worden sind. Dieses Attentat galt zwar dem
  88. Präsidium des Staatssicherheitsdienstes, aber dabei starben mehr Zivilisten als die Mitglieder der Behörde. [ ] Der BF war ein Hilfsarbeiter bzw. Tagelöhner aus der Umgebung von Jalalabad (Sultanpur), und er hat keine Fachausbildung. Daher kann er im Falle seiner Rückkehr sich kaum in seiner Heimatregion integrieren und wirtschaftlich ein menschenwürdiges Leben schaffen. Der BF hat entsprechend den afghanischen Verhältnissen spontan erklärt, dass er sich in Afghanistan in einer schlechten Wirtschaftslage befunden hat. Nach meiner persönlichen Wahrnehmung in Afghanistan während meiner Forschungsreise vom 21.03.2016 bis 02.04.2016 hat sich die Arbeitslosigkeit unter den Jugendlichen, besonders jenen, die keine Fachausbildung haben, stark erhöht. Derzeit sind mehr als 60% der Jugendlichen in Afghanistan, auch in Großstädten, arbeitslos. Diese Situation treibt die Jugendlichen entweder ins Ausland oder zur Kriminalität, Drogensucht und auch zu den bewaffneten Gruppen, wie den Taliban. Der BF hat keine Fachausbildung. Autowäscher sind in Afghanistan einfache Tagelöhner, die keine anderen geregelten Jobs finden. Für die Niederlassung der Rückkehrer und der internen Flüchtlinge in Großstädten sind Familienrückhalt, Fachausbildung und Integrationsmaßnahmen der internationalen Gemeinschaft notwendig. Derzeit gibt es in Afghanistan keine Integrationsmaßnahmen der internationalen Gemeinschaft, welche augenscheinlich für die Unterstützung der Rückkehrer ausreichend vorhanden wären. Es gibt vereinzelte Hilfsmaßnahmen von NGO¿s, die im Rahmen ihrer Hilfsprogramme einzelne Kindergärten, wenige Behinderte oder einige Frauen unterstützen. Aber diese Maßnahmen reichen bei weitem nicht, davon auszugehen, dass jeder Rückkehrer im Rahmen dieser Maßnahmen versorgt werden könnte. Es gibt Maßnahmen seitens des UNHCR und der Regierung, aber auch seitens von einigen reichen Afghanen, die für die internen Flüchtlinge gedacht sind. Im Rahmen dieser Maßnahmen werden vor allem die internen Flüchtlinge aus Kunduz, Nangarhar, Helmand und Faryab betreut. Im Rahmen dieser Hilfe bekommt eine Familie eine einmalige Unterstützung in der Höhe von ca. höchstens $ 100.-, die bei weitem nicht ausreicht, diese Flüchtlinge mehr als ein Monat zu versorgen. [ ]" W154 2009999-1, 04.05.2016 "[ ], dass die Sicherheitslage in den meisten Provinzen Afghanistans prekär bis sehr prekär ist, aber in folgenden Großstädten ist die Sicherheitslage insofern besser, weil die Taliban zwar vereinzelt Anschläge in diesen Städten verüben können, aber nicht in der Lage sind, in diesen Städten bestimmte Bezirke einzunehmen und für eine Weile unter ihrer Kontrolle zu halten. Das sind: Kabul, Mazar-e Sharif, Herat und Bamiyan. Aufgrund der schlechten Wirtschaftslage in Kabul gibt es weiterhin vereinzelt Entführungen und Raubüberfälle in den Randgebieten der Stadt Kabul. Zur Versorgungslage in Kabul: Die Versorgungslage in Kabul ist weiterhin für jene Rückkehrer, die keinen Familienrückhalt in Kabul haben, schlecht. Die Arbeitslosigkeit unter den Jugendlichen beträgt nach meiner Schätzung 60%. Wenn Personen keine Fachausbildung haben und auch keine Möglichkeit haben, mit den Familienmitgliedern zusammenzuarbeiten, können sie ohne Familienrückhalt schwer in Kabul wirtschaftlich Fuß fassen. [ ]" Eine weitere gutachterlichen Stellungnahme zur Sicherheits- und Versorgungslage in Kabul von XXXX vom 23.10.2015, abgegeben im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Zahl W119 2006001 lautet auszugsweise (Schreibfehler teilweise korrigiert):Eine weitere gutachterlichen Stellungnahme zur Sicherheits- und Versorgungslage in Kabul von römisch 40 vom 23.10.2015, abgegeben im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Zahl W119 2006001 lautet auszugsweise (Schreibfehler teilweise korrigiert): "Gutachten zur aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage in Kabul Forschungsmethodik: Persönliche Forschung zur Sicherheits- und Versorgungslage in Kabul im August und September 2015: Interviews mit Beschäftigten aus verschiedenen Branchen und mit Rückkehrern bzw. abgeschobenen Jugendlichen aus dem Ausland. Besuch der Anschlagsorte der Taliban und die Konsequenzen der Zerstörungen. Sammeln von Daten betreffend die Löhne und Preise und Gespräch über Lebensbedingungen der durchschnittlichen Bevölkerung Kabuls. Die Versorgungslage in der Stadt Kabul: Betreffend die Versorgungs- und Sicherheitslage in Kabul habe ich in Kabul vom 24.
  89. bis zum 03.09.2015 Forschungen angestellt. Außerdem habe ich bis Mitte Oktober durch meine Mitarbeiter in Kabul Informationen zu diesem Thema erhalten. Meine persönlichen Beobachtungen in Kabul umfassten folgende Schritte:
  90. Ich habe in Kabul zivile Angestellten und Beamten des Staates, Angehörige der Sicherheitsministerien und Vertragsbedienstete zu diesem Zweck befragt und Zahlen betreffend das Gehaltsschema der Ministerien und Firmen gesammelt.
  91. Ich habe auch Privatfirmen, wie Laden- und Firmenbesitzer und Geschäftsmänner, Pendler aus den umliegenden Regionen von Kabul und aus anderen Provinzen, die nach Kabul kommen und arbeiten bzw. Arbeit suchen, befragt.
  92. Ich habe Studenten, Politiker, Hoteliers, Straßenkinder, Rückkehrer aus dem Ausland, die auf der Straße leben, Straßenbettler, Geschäftsleute und Familien vom
  93. – 09.01.2015 in Kabul angetroffen und sie befragt.
  94. Meine Mitarbeiter haben ihre diesbezüglichen Beobachtungen in meinem Auftrag bis Mitte Oktober fortgesetzt und ihre Informationen mir telefonisch übermittelt. Nach diesen Informationen und nach meinen Beobachtungen in Kabul möchte ich das folgende Gutachten zur derzeitigen Versorgungs- und Sicherheitslage in Kabul erstatten: Versorgungslage in Kabul: In Kabul ist die Versorgungslage verschieden zu beurteilen: In Kabul gibt es alle Konsumgüter, die man in Europa vorfindet, d.h. man kann in Kabul jede Konsumware finden, die man in Österreich kaufen kann. Allerdings sind die Preise der meisten Luxuswaren unerschwinglich, und ein Afghane mit dem Gehalt eines Lehrers oder eines Soldaten oder eines Hilfsarbeiters kann sich nicht diese Waren leisten. Versorgungslage für Unterschicht und Rückkehrer ohne Familienrückhalt: Die Waren, die für Grundversorgung benötigt werden, sind auch für die breite Schicht der Kabuler Bevölkerung, die zunehmend aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit verarmen, sehr teuer geworden, z.B. Lebensmittel, Kleidung, Medikamente und Miete. Für einen Afghanen, der als Lehrer oder Hilfsarbeiter oder Soldat in Kabul lebt, sind die Preise dieser Waren derzeit sehr hoch. Sie können sich und ihre Familie in Kabul mit notwendigsten Grundnahrungsmitteln ernähren, aber nicht ausreichend, sodass die Mehrheit der Unterschicht in Kabul im Winter vor Hunger, Kälte, und Krankheiten nicht geschützt ist. Die Unterschicht ist froh, wenn sie täglich zwei Mal am Tag Brot und Tee und Gemüse, welche sie sich leisten können, als Hauptspeise vor sich finden. Mindestens 20% der Kabul Bevölkerung sind sehr verarmt; sie sind teilweise die internen Flüchtlinge, können manchmal nur einmal am Tag für ihre Familie Brot und Tee besorgen. Diese Familien können sich Monate lang kein Fleisch leisten, und sie wären froh, wenn sie bei einer Totenzeremonie oder einer anderen Almosen-Gabe etwas Fleisch oder Reis oder etwas anderes zubereitetes Essen vielleicht in der Woche einmal zu sich nehmen könnten. Wenn es die internationale Hilfe, die sehr spärlich ist, und Almosengabe in der Gesellschaft nicht gäbe und wenn die Flüchtlinge im Ausland ihre Familien nicht unterstützen könnten, würde unter diesen 20% der Bevölkerung in Kabul im Winter eine Hungersnot ausbrechen. Behausung: Die Hilfsarbeiter leben meistens am Rande der Stadt Kabul in Slums, oder mehrere Personen mieten ein Zimmer, wo sie unter sehr schwierigen und menschenunwürdigen Bedingungen leben. Sie haben großteils keine Wasch-und Kochgelegenheit, keinen Strom und Heizung und keinen geschützten Mietvertrag und sind jederzeit von Verlust der Behausung bedroht. Diese Situation ist auch dadurch bedingt, dass hunderttausende Menschen aus den unruhigen Provinzen sich, seit dem Beginn der Kriege im Norden, nach Kabul begeben haben, mit der Hoffnung, in Kabul in Sicherheit zu leben und Arbeit zu finden. Ein Großteil von Rückkehrern, die aus dem Iran oder Pakistan abgeschoben werden, gehört zu dieser Kategorie der Menschen in Kabul. Versorgungslage für Rückkehrer mit Familienrückhalt aus der Mittel- und Oberschicht: Personen, die in Kabul eine eigene Wohnung oder ein Haus besitzen und mindestens einen kleinen Laden betreiben oder Familien haben, zu denen sie hinziehen könnten, haben keine Versorgungsschwierigkeiten. Besonders die Jugendlichen werden von ihren Eltern und leiblichen Brüdern langfristig aufgenommen und auch versorgt. Unter engen Verwandten gibt es eine traditionelle verpflichtende Solidarität, dass kein enges Familienmitglied vom Hause der Familie verstoßen wird. Solange einer der Elternteile am Leben ist, ist der Rückkehrer am Erbe beteiligt. Ausgenommen die Jugendlichen, die in die Drogenszene geraten und mit ihren Familien nicht auskommen. Diese behausen unter den Brücken und in Abbruchhäusern in Kabul. Fachkräfte wie gute Köche, gut ausgebildete Mechaniker, Krankenschwester, gute Buchhalter, soweit sie eine Arbeit finden und benötigt werden, können mit ihrem Gehalt in Kabul ohne besondere Probleme leben. Berufsgruppen mit hoher Verdienstmöglichkeiten, wie Ärzte, junge qualifizierte Ingenieure, qualifizierte Universitäts-Lehrkräfte, Dolmetscher und Übersetzer, Anwälte, Investoren usw. haben auch ohne Aussicht auf Anstellung die Möglichkeit, sich in Kabul und in Umgebung niederzulassen und von ihrem Einkommen sich und ihre Familien zu unterhalten. Ich möchte allerdings darauf hinweisen, dass durch den Abzug der ausländischen Truppen und Schließung ihrer Armeebasen, sowie mit dem Abzug der ausländischen NGO auch tausende Fachkräfte, wie Dolmetscher, Ingenieure und Investoren arbeitslos geworden sind. Denn Millionen Arbeitsstellen wurden von ISAF-Truppen und von ausländischen NGO in Afghanistan nach dem Sturz des Taliban-Regimes geschaffen. Diese Arbeitsplätze gehen großteils verloren, und auch Fachkräfte kommen dadurch wirtschaftlich in Bedrängnis. Gerade diese Berufsgruppe versucht, mit ihren Ersparnissen und durch den Verkauf ihrer Häuser und Autos ins Ausland zu gelangen, weil die derzeitige schlechte Wirtschafts- und Sicherheitslage diesen Menschen Zukunftsangst erzeugen. Betreffend die Jugendlichen ohne Fachausbildung und jugendlichen Rückkehrer aus den Nachbarländern habe ich verschiedene Parkanlagen, abgelegene Straßenränder und Abbruchhäuser in Kabul besucht und solche Personen angetroffen. Ich habe beobachten können, dass tausende junge Menschen in den öffentlichen Parkanlagen und in Abbruchhäusern sich zusammentun und dort großteils Drogen einnehmen und ein elendes Leben führen. Nach meiner Information sind diese Jugendlichen meisten Personen, die aus den Nachbarländern wie dem Iran abgeschoben worden sind, oder sie sind Kriegskinder, die Waisen waren oder ihre Familienbindung verloren haben. Ein Großteil dieser jungen Menschen stammt aus den Provinzen, die mit der Hoffnung nach Kabul gekommen waren, Arbeit zu finden. Die Zahl der Arbeitslosigkeit ist unter den Jugendlichen in Afghanistan im Allgemeinen und in Kabul im Besonderen derzeit im Wachsen. Nach meiner Schätzung beträgt die Arbeitslosigkeitsrate unter den Jugendlichen derzeit mehr als 60 Prozent. Gäbe es keine Familiensolidarität, so würden sofort noch weitere tausende Jugendliche in Kabul verelenden. Afghanische Firmen: Bedingt durch die Streitigkeiten zwischen den Präsidentschaftskandidaten, die noch andauern, und den Beginn des Abzuges der ISAF Truppen haben viele Firmen geschlossen, weil einerseits ein Teil von diesen unsicher sind und ins Ausland abwandern, und andererseits sie keine Förderung bzw. Projekte mehr von den Ausländern bekommen, ihre Firmen weiter in Betrieb zu halten. Dieser Zustand hat auch dazu geführt, dass tausende Menschen ihre Arbeitsplätze verloren und keine Aussicht auf Arbeit in naher Zukunft haben. Für diese Menschen hat der afghanische Staat und die internationale Gemeinschaft, allen voran der UNHCR, keine geeignete Programme, um einerseits die Unternehmer zu stärken und den Abbau der wenigen Arbeitsplätze zu verhindern, andererseits die Verelendung der jungen Menschen zu verhindern. Sie haben keine Programme zum Schutz der Jugendlichen und keine Programme, die den Jugendlichen Zukunftsperspektive zur Verbesserung ihrer Lage bieten könnten. Ich habe diesbezüglich auch die Politiker in Kabul befragt. Sie waren teils gleichgültig gegenüber diesem Problem und teils ratlos. Sie haben zugegeben, dass sie keine Möglichkeit haben, solche Missstände zu beseitigen, weil ihnen die finanzielle Unterstützung fehlen würde. Sie hätten keine geeigneten Infrastrukturen, z.B. Wohnheime, genügende geeignete Krankenhäuser, Rehabilitationszentren und geeignete Fachkräfte. Fachkräftemangel ist auch dadurch entstanden, dass ein Teil der Fachkräfte das Land allmählich verlässt. Durch die Befragung über die Versorgungslage habe ich folgende Informationen über Lebensunterhaltskosten und Löhne und Gehälter in Kabul gesammelt, die einen Überblick darüber geben kann, wie hoch die Lebensunterhaltskosten sind und wie weit die jugendlichen Rückkehrer sich ohne Schwierigkeiten in Kabul niederlassen können oder auch nicht. Lebenskosten in Kabul: Ausgehend von diesen Informationen braucht z.B. ein junger Rückkehrer in Kabul, um ein menschenwürdigen Leben führen zu können, im Monat für sich alleine folgendes am Mittel: Eine Einzelperson braucht in Kabul ca. USD 350.- für seine Lebensunterhaltskosten. Diese Kosten beinhalten: Zimmermiete, Kleidung, Transport und Essen. Eine Familie benötigt ca. USD 600.- im Monat in Kabul für ihre Lebensunterhaltskosten. Diese Kosten beinhalten Wohnungsmiete, Kleidung, Fahrtkosten und Lebensmittelkosten. Wenn eine Person oder eine Familie schon im Vorhinein ein eigenes Privat-Haus oder Privatwohnung in Kabul hat, können diese Kosten sich auf $250.- bzw. auf $400 minimieren. [ ] Kosten für Lebensunterhalt einer Person pro Monat $ 200 -300.- Kosten für Lebensunterhalt einer Familie pro Monat: $ 500.- Aufgrund der hohen Arbeitslosigkeitsrate kann die Mehrheit der Menschen in Kabul diese Summe nicht immer aufbringen, und sie leben ständig mit Schwierigkeiten im Hinblick auf Versorgung. Zudem hat sich die Anzahl der Personen in einem Haushalt, die vom Gehalt von einer Personen leben, erhöht. Bis zum Abzug der ausländischen Truppen und NGO haben oft von einer Familie zwei Personen Gehälter bezogen, und sie könnten locker ihre Familie ohne Sorgen ernähren. Wenn die Rückkehrer nach Kabul keine familiäre Bindung und kein Geldmittel bei sich haben, werden sie mit großen wirtschaftlichen Schwierigkeiten konfrontiert sein. Wenn sie Fachausbildung haben, könnten sie sich im Lauf der Zeit etwas verdienen bzw. eine Stelle bekommen oder ein Geschäft gründen. Aber wenn junge Leute keine Bildung- und keine Fachausbildung haben, werden sie mit Sicherheit in ernster Versorgungssituation geraten. Die jungen Leute in den Dörfern laufen zu den Taliban über, damit sie etwas verdienen können. Auf diesem Weg sind viele Fronten in Dörfern entstanden, die mit den Taliban Ideologisch nichts am Hut haben, aber sie arbeiten für sie als Söldner. Die schlechte Versorgungslage in Kabul hat auch dazu geführt, dass Gewaltbereitschaft und Raubüberfälle in den Außenbezirken Kabuls vermehr zugenommen haben. Ad Sicherheitslage in Afghanistan Eine Einnahme der Stadt Kabul durch die Taliban in naher Zukunft ist nicht möglich, weil die internationale Gemeinschaft die Fortsetzung der Präsenz ihrer Truppen in Afghanistan angekündigt hat. Diese Ankündigung schreckt die Taliban ab, eine Großoffensive gegen die Stadt Kabul vorzunehmen. Aber monatlich werden durch Attentate der Taliban in der Stadt Kabul durchschnittlich, nach meiner Schätzung, 50-80 Personen verletzt und getötet. Solche Vorfälle sind unvorhersehbar, und kann nicht vorausgesagt werden, welche Zivilisten-Gruppe und welche Orte in Kabul diese Attentate treffen. Kabul ist seit Juli diese Jahres von den afghanischen Sicherheitskräften und den Sicherheitskräften der ISAF soweit geschützt, dass die Taliban bis jetzt keine Chance hatten, diese Stadt, wie z.B. Kunduz, Faryab oder Helmand, umfassend anzugreifen und kurzfristig auch unter ihrer Kontrolle zu bringen. Der Grund für die strengen Maßnahmen liegt darin, dass alle Ministerien, ausländischen Botschaften und internationalen Organisationen sich in Kabul befinden. Die Taliban versuchen immer wieder, durch schwere Selbstmordattentate, Raketenabwurf auf Kabul und Angriffe auf bestimmte staatliche Einrichtungen und auf Häuser der Politiker auf sich aufmerksam zu machen. Dadurch werden im Durchschnitt im Monat in der 5-Millionen Stadt mehr als fünfzig Zivilisten getötet und verletzt. Die Attentate finden nicht jeden Tag in Kabul statt, obwohl die Taliban gerne jeden Tag einen Anschlag verüben würden. Aufgrund der starken Präsenz der Sicherheitskräfte in sensiblen Ecken und Plätzen, sowie vor den Amtsgebäuden, können sie ihre Pläne nicht jeden Tag durchführen. Aber jeden Tag sind Taliban-Selbstmörder in verschiedenen Ecken unterwegs und versuchen, die ausländischen Konvois und die Konvois der Sicherheitskräften anzugreifen. Es wird auch jeden zweiten Tag gemeldet, dass die afghanischen Sicherheitskräfte Selbstmordattentäter vor der Ausführung ihrer Terrorakte erwischt hätten. Derzeit verlassen tausende Menschen die Stadt Kabul; insgesamt reisen hunderttausend Menschen monatlich aus ganz Afghanistan aus. Dies ist unter anderem auf die Angst der Menschen zurückzuführen, weil sie nicht wissen, wie die Sicherheitslage in den nächsten Monaten und Jahren sich in Afghanistan entwickeln würde. Heuer sind die Taliban in hunderten Distrikten in Afghanistan aktiv, und ich gehe davon aus, dass mehr als 70% der außerstädtischen Gebiete des Landes unter direkter oder indirekter Kontrolle der Taliban stehen. Die Bezirke außerhalb der Stadt Kabul sind nicht so sicher wie die Stadt Kabul. Die Bevölkerung dieser Bezirke beschwert sich darüber, dass die Sicherheitskräfte in diesen Regionen sich nicht kümmern würden. Diese Bezirke sind zwar nicht unter der Kontrolle der Taliban, aber sie sind nicht so sicher wie die Stadt Kabul. [ ]" Sicherheitslage in der Provinz Ghazni: Im Zeitraum 1.
  95. – 31.8.2015 wurden in der Provinz Ghazni, 705 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016). Ghazni ist eine der wichtigsten zentralen Provinzen in Afghanistan und laut dem afghanischen Statistikbüro (CSO) die mit der zweithöchsten Bevölkerung. Ghazni liegt 145 km südlich von Kabul Stadt an der Autobahn Kabul-Kandahar. Die Provinzen (Maidan) Wardak und Bamyan liegen im Norden, während die Provinzen Paktia, Paktyka und Logar im Osten liegen. Zabul liegt zwar südlich, grenzt aber gemeinsam mit Uruzgan an den Westen der Provinz (Pajhwok o.D.a). Die Provinz ist in neunzehn Distrikte unterteilt: Jaghuri, Malistan, Nawur, Ajiristan, Andar, Qarabagh, Giro, Muqur, Waghaz, Gelan, Ab Band, Nawa, Dih Yak, Rashidan, Zana Khan, Khugiani, Khwaja Omari, Jaghatu und Ghazni City (Vertrauliche Quelle 15.9.2015). Die Haupstadt Ghazni City liegt 145 km südlich von Kabul, auf der Autobahn Kabul – Kandahar (Pajhwok o.D.a). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.228.831 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015). Ghazni zählt zu den volatilen Provinzen im Südosten Afghanistans, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen (Khaama Press 19.8.2015; vgl. Tolonews 5.4.2015; UNGASC 1.9.2015).

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