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{'item': 'W176 2000646-1'}

Obsah (9)§§ 1Art. 133Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 28§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.02.2017 GeschäftszahlW176 2000646-1 SpruchW176 2000646-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD

§§ 1und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl.

Nr. 533/1923 (DMSG), im Sinne einer Teilunterschutzstellung

§ 1Abs.

8 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist.""Es wird festgestellt, dass die Erhaltung der Steinfigur des hl. römisch 40 mit Konsole, Nische und Baldachin an der linken Baukante der zum Hauptplatz gerichteten Fassade des Wohn- und Geschäftshauses in römisch 40 , römisch 40 , Ger. und pol. Bez. römisch 40 , Kärnten, Gst. Nr. .100, EZ 124, römisch 40 römisch 40 ,

Paragraphen eins und 3 Denkmalschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923, (DMSG), im Sinne einer Teilunterschutzstellung

Paragraph eins, Absatz 8, DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist." B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schreiben vom 23.05.2005 teilte das Bundesdenkmalamt den Verfahrensparteien mit, dass es beabsichtige, den Hauptbau samt Steinfigur des hl. XXXX im Nischenbaldachin des im Spruch angeführten Wohn- und Geschäftshauses in XXXX

§§ 1und 3 DMSG unter Denkmalschutz zu stellen.

Diesem Schreiben war ein Amtssachverständigengutachten von XXXX angeschlossen. Darin wird zunächst festgehalten, dass sich die Unterschutzstellung auf den Hauptbau am Hauptplatz beziehe; der baulich stark veränderte Flügelbau gegen den Kirchenplatz sei davon nicht erfasst. Zur Baugeschichte wird u.a. ausgeführt, dass sich das Gebäude nach einem am Figurenbaldachin angebrachten Hauszeichen im

  1. Jahrhundert im Besitz der Familie Kaltenhauser befunden habe. Zur Denkmalbedeutung wird darauf verwiesen, dass dem Vordergebäudes des Objektes als einem im Kern spätmittelalterlichen, unter der für die Stadtgeschichte bedeutenden Patrizierfamilie Kaltenhauser im
  2. Jahrhundert ausgebauten und durch den Figurenbaldachin mit der Steinfigur des hl. XXXX besonders gekennzeichneten Bau und integrierendem Teil des XXXX Hauptplatzes, einer durch ihre Geschlossenheit, ihrer historischen Bedeutung und Größe besonders bedeutenden spätmittelalterlichen Platzanlage, geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung zukomme.
  3. Mit Schreiben vom 23.05.2005 teilte das Bundesdenkmalamt den Verfahrensparteien mit, dass es beabsichtige, den Hauptbau samt Steinfigur des hl. römisch 40 im Nischenbaldachin des im Spruch angeführten Wohn- und Geschäftshauses in römisch 40

Paragraphen eins und 3 DMSG unter Denkmalschutz zu stellen. Diesem Schreiben war ein Amtssachverständigengutachten von römisch 40 angeschlossen. Darin wird zunächst festgehalten, dass sich die Unterschutzstellung auf den Hauptbau am Hauptplatz beziehe; der baulich stark veränderte Flügelbau gegen den Kirchenplatz sei davon nicht erfasst. Zur Baugeschichte wird u.a. ausgeführt, dass sich das Gebäude nach einem am Figurenbaldachin angebrachten Hauszeichen im

  1. Jahrhundert im Besitz der Familie Kaltenhauser befunden habe. Zur Denkmalbedeutung wird darauf verwiesen, dass dem Vordergebäudes des Objektes als einem im Kern spätmittelalterlichen, unter der für die Stadtgeschichte bedeutenden Patrizierfamilie Kaltenhauser im
  2. Jahrhundert ausgebauten und durch den Figurenbaldachin mit der Steinfigur des hl. römisch 40 besonders gekennzeichneten Bau und integrierendem Teil des römisch 40 Hauptplatzes, einer durch ihre Geschlossenheit, ihrer historischen Bedeutung und Größe besonders bedeutenden spätmittelalterlichen Platzanlage, geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung zukomme.
  3. In der Folge stellte der nunmehrige Beschwerdeführer die Denkmalbedeutung des Gebäudes in Abrede, wobei er u.a. vorbrachte, dass es keinen dokumentarischen Hinweis darauf gebe, dass das Objekt tatsächlich im Besitz der Familie Kaltenhauser gestanden sei. Das Zeichen dieser Familie am Figurenbaldachin sei – nicht anders als das gleiche Zeichen an der Bronzetafel am XXXX Rathaus – kein Besitzzeichen, sondern nur ein Hinweis auf den Stifter der Figur.
  4. In der Folge stellte der nunmehrige Beschwerdeführer die Denkmalbedeutung des Gebäudes in Abrede, wobei er u.a. vorbrachte, dass es keinen dokumentarischen Hinweis darauf gebe, dass das Objekt tatsächlich im Besitz der Familie Kaltenhauser gestanden sei. Das Zeichen dieser Familie am Figurenbaldachin sei – nicht anders als das gleiche Zeichen an der Bronzetafel am römisch 40 Rathaus – kein Besitzzeichen, sondern nur ein Hinweis auf den Stifter der Figur.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass die Erhaltung des Hauptbaues samt Steinfigur des Hl. XXXX im Nischenbaldachin des im Spruch angeführten Wohn- und Geschäftshauses in XXXX

§§ 1und 3 DMSG i

S einer Teilunterschutzstellung

§ 1Abs.

8 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist.3. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass die Erhaltung des Hauptbaues samt Steinfigur des Hl. römisch 40 im Nischenbaldachin des im Spruch angeführten Wohn- und Geschäftshauses in römisch 40

Paragraphen eins und 3 DMSG iS einer Teilunterschutzstellung

Paragraph eins, Absatz 8, DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist. In der Bescheidbegründung wurde der Verfahrensgang einschließlich des Gutachtens von XXXX wiedergegeben. Ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Objektes im genannten Umfang erachtete das Bundesdenkmalamt aus folgenden Gründen für gegeben:In der Bescheidbegründung wurde der Verfahrensgang einschließlich des Gutachtens von römisch 40 wiedergegeben. Ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Objektes im genannten Umfang erachtete das Bundesdenkmalamt aus folgenden Gründen für gegeben: "Der Hauptbau des gegenständlichen Wohn- und Geschäftshauses zeichnet sich durch seine Lage am XXXX Hauptplatz, einer durch ihre Geschlossenheit, ihrer historischen Bedeutung und Größe besonders bedeutenden spätmittelalterlichen Platzanlage aus. Hervorzuheben ist der städtebaulich markante Standort an der Ecke zu einem schmalen zum Kirchplatz führenden Gässchen, der durch die am Haus angebrachte, von dem Patrizier und Handelsherrn Hans Kaltenhauser d. Ä. um 1450 gestiftete Steinfigur des hl. XXXX samt Nischenbaldachin zusätzlich akzentuiert wird. Diese von einem unbekannten Künstler geschaffene Skulptur gehört zu den besten Beispielen der Figuralplastik der Mitte des

  1. Jahrhunderts in Kärnten. Der spätmittelalterliche Baubestand des Bürgerhauses ist durch die Gewölbe des
  2. und
  3. Jahrhunderts im Inneren dokumentiert.""Der Hauptbau des gegenständlichen Wohn- und Geschäftshauses zeichnet sich durch seine Lage am römisch 40 Hauptplatz, einer durch ihre Geschlossenheit, ihrer historischen Bedeutung und Größe besonders bedeutenden spätmittelalterlichen Platzanlage aus. Hervorzuheben ist der städtebaulich markante Standort an der Ecke zu einem schmalen zum Kirchplatz führenden Gässchen, der durch die am Haus angebrachte, von dem Patrizier und Handelsherrn Hans Kaltenhauser d. Ä. um 1450 gestiftete Steinfigur des hl. römisch 40 samt Nischenbaldachin zusätzlich akzentuiert wird. Diese von einem unbekannten Künstler geschaffene Skulptur gehört zu den besten Beispielen der Figuralplastik der Mitte des
  4. Jahrhunderts in Kärnten. Der spätmittelalterliche Baubestand des Bürgerhauses ist durch die Gewölbe des
  5. und
  6. Jahrhunderts im Inneren dokumentiert."
  7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist das Rechtsmittel der Berufung, wobei er im Wesentlichen auf wenige Jahre zuvor erfolgte massive Umbauten verwies. Überdies sei die Steinfigur nicht vor dem
  8. Jahrhundert an dieser Stelle angebracht worden.
  9. In der Folge legte die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur die – nunmehr als Beschwerde zu wertende – Berufung samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  10. Mit Schreiben vom 26.05.2015 beauftragte das Bundesverwaltungsgericht XXXX ein Gutachten zu folgenden Fragestellungen zu erstatten:
  11. Mit Schreiben vom 26.05.2015 beauftragte das Bundesverwaltungsgericht römisch 40 ein Gutachten zu folgenden Fragestellungen zu erstatten: "Kommt den unterschutzgestellten Teilen des Objektes geschichtliche, künstlerische und/oder sonstige kulturelle Bedeutung zu (wobei gegebenenfalls auszuführen ist, in welchem Bereich die Bedeutung gegeben ist)?" sowie "Welchen Stellenwert nimmt das gegenständliche Objekt (in seinen unterschutzgestellten Teilen) im Hinblick auf Qualität, Vielzahl und Verteilung vor dem Hintergrund des regionalen bzw. österreichweiten Kulturgutbestandes ein bzw. was würde der Verlust des Objektes (in seinen unterschutzgestellten Teilen) im Hinblick auf Qualität, Vielzahl und Verteilung entsprechender Denkmale vor dem Hintergrund des regionalen bzw. österreichweiten Kulturgutbestandes bedeuten?"
  12. In ihrem Gutachten vom 21.12.2016 führte die gerichtliche Amtssachverständige – im Rahmen des von ihr aufgenommenen Befundes – zur Figur des hl. XXXX u.a. Folgendes aus:
  13. In ihrem Gutachten vom 21.12.2016 führte die gerichtliche Amtssachverständige – im Rahmen des von ihr aufgenommenen Befundes – zur Figur des hl. römisch 40 u.a. Folgendes aus: "In jedem Fall handelt es sich bei der ggst. Plastik um eine Figur von hoher künstlerischer Qualität, die über die Nische, den Baldachin und die Konsole baufest mit dem Haus verbunden ist. Vielleicht befand sich die Figur bereits im Besitz Kaltenhausers, als sich dieser in XXXX niederließ, möglicherweise im ggst. Haus.""In jedem Fall handelt es sich bei der ggst. Plastik um eine Figur von hoher künstlerischer Qualität, die über die Nische, den Baldachin und die Konsole baufest mit dem Haus verbunden ist. Vielleicht befand sich die Figur bereits im Besitz Kaltenhausers, als sich dieser in römisch 40 niederließ, möglicherweise im ggst. Haus." Zu letzterem wird in einer Fußnote festgehalten, dass sich das Zeichen Kaltenhausers, eine in einem Ring endende Gabel mit drei Zinken, auch am Haus XXXX sowie am Rathaus von XXXX finde.Zu letzterem wird in einer Fußnote festgehalten, dass sich das Zeichen Kaltenhausers, eine in einem Ring endende Gabel mit drei Zinken, auch am Haus römisch 40 sowie am Rathaus von römisch 40 finde. Im eigentlichen Gutachten hält die Sachverständige zur Denkmalbedeutung Folgendes fest: "[ ] Geschichtliche Bedeutung [ ] Haus Eine mögliche geschichtliche Bedeutung des Hauses besteht in seiner Funktion als Wohnsitz des Stadtrichters Hans Kaltenhauser. Diese leitet sich aus dem Hauszeichen an der Baukante ab. Schriftliche Belege zur Besitzergeschichte des Spätmittelalters konnten allerdings nicht aufgefunden werden. Eine weitere geschichtliche Bedeutung hat das Haus im Kontext des Ensembles Altstadt XXXX: Es gibt Auskunft über die Baugeschichte der Stadt, über die Gestaltung des mittelalterlichen Straßennetzes und damit über den historischen Stadtgrundriss. [ ] Figur mit Nische, Konsole und Baldachin Die Figur hat geschichtliche Bedeutung in ihrer Verbindung zur Konsole mit dem Hauszeichen, das die Präsenz des Stadtrichters Kaltenhauser in XXXX belegt.Die Figur hat geschichtliche Bedeutung in ihrer Verbindung zur Konsole mit dem Hauszeichen, das die Präsenz des Stadtrichters Kaltenhauser in römisch 40 belegt. [ ] Künstlerische Bedeutung [ ] Figur mit Nische, Konsole und Baldachin Die Figur hat künstlerische Bedeutung wegen ihrer hohen gestalterischen Qualität, die für XXXX einzigartig ist. Die mögliche Provenienz aus dem Umkreis bzw. aus der Werkstatt oder Nachfolge des bedeutenden Ulmer Künstlers Hans Multscher ist ebenfalls regional singulär. Außerordentlich ist auch das Vorhandensein von Farbspuren an der Marmorfigur - ein wichtiger Beleg dafür, dass nicht nur Holz-, sondern auch Marmorfiguren farbig gefasst waren.Die Figur hat künstlerische Bedeutung wegen ihrer hohen gestalterischen Qualität, die für römisch 40 einzigartig ist. Die mögliche Provenienz aus dem Umkreis bzw. aus der Werkstatt oder Nachfolge des bedeutenden Ulmer Künstlers Hans Multscher ist ebenfalls regional singulär. Außerordentlich ist auch das Vorhandensein von Farbspuren an der Marmorfigur - ein wichtiger Beleg dafür, dass nicht nur Holz-, sondern auch Marmorfiguren farbig gefasst waren. [ ] Haus Für das Haus kann u.a. wegen der zahlreichen Umbauten, die den mittelalterlichen Baukern stark verunklärt haben, nur wenig künstlerische Bedeutung festgestellt werden. Lediglich im Obergeschoß hat sich mit der gewölbten Mittelhalle ein Rest typisch spätmittelalterlicher Baustruktur erhalten. Möglicherweise ist das Gewölbe der Halle, ein Tonnengewölbe mit versetzt angeordneten Stichkappen und angeputzten Graten, ein Alleinstellungsmerkmal; angesichts fehlender Information zur Binnenstruktur anderer Häuser muss die Frage nach einer möglichen Singularität in XXXX offen bleiben.Für das Haus kann u.a. wegen der zahlreichen Umbauten, die den mittelalterlichen Baukern stark verunklärt haben, nur wenig künstlerische Bedeutung festgestellt werden. Lediglich im Obergeschoß hat sich mit der gewölbten Mittelhalle ein Rest typisch spätmittelalterlicher Baustruktur erhalten. Möglicherweise ist das Gewölbe der Halle, ein Tonnengewölbe mit versetzt angeordneten Stichkappen und angeputzten Graten, ein Alleinstellungsmerkmal; angesichts fehlender Information zur Binnenstruktur anderer Häuser muss die Frage nach einer möglichen Singularität in römisch 40 offen bleiben. [ ] Kulturelle Bedeutung [ ] Figur mit Nische, Konsole und Baldachin Die Figur repräsentiert die Präsenz eines wichtigen Bürgers der Stadt und dessen künstlerisch hohen Anspruch, der wohl auch durch die Nähe zum kaiserlichen Hof gegeben war. Andererseits steht sie mitsamt ihrer Entstehungs- und Aufstellungsgeschichte für den überregionalen Kulturtransfer (Nürnberg), der im spätmittelalterlichen XXXX über die Person Kaltenhausers stattgefunden hat.Die Figur repräsentiert die Präsenz eines wichtigen Bürgers der Stadt und dessen künstlerisch hohen Anspruch, der wohl auch durch die Nähe zum kaiserlichen Hof gegeben war. Andererseits steht sie mitsamt ihrer Entstehungs- und Aufstellungsgeschichte für den überregionalen Kulturtransfer (Nürnberg), der im spätmittelalterlichen römisch 40 über die Person Kaltenhausers stattgefunden hat. [ ] Haus Die kulturelle Bedeutung des Hauses besteht in seiner Funktion als Teil des Ensembles am XXXX Hauptplatz, der von geschlossenen Häuserzeilen mit mittelalterlichem Kern zurückgeht. Die mittelalterliche Bausubstanz des ggst. Hauses ist zwar im Kern und in reduzierter Form noch vorhanden, aber nach außen hin nicht nachvollziehbar.Die kulturelle Bedeutung des Hauses besteht in seiner Funktion als Teil des Ensembles am römisch 40 Hauptplatz, der von geschlossenen Häuserzeilen mit mittelalterlichem Kern zurückgeht. Die mittelalterliche Bausubstanz des ggst. Hauses ist zwar im Kern und in reduzierter Form noch vorhanden, aber nach außen hin nicht nachvollziehbar. [ ] Bauteile ohne Bedeutung Die umgestalteten Teile des Kellers, des Erdgeschosses und der neu hergestellte Dachaufbau haben keine Bedeutung nach § 1 Denkmalschutzgesetz. Die Ladenfront im Erdgeschoß zum Platz hat keine Bedeutung, ebenso wenig die Fassadenoberflächen zur Gasse und im Winkel zur Kirche, da sie entweder auf mehrfache Umbauten zurückgehen oder rezent neu hergestellt wurden."Die umgestalteten Teile des Kellers, des Erdgeschosses und der neu hergestellte Dachaufbau haben keine Bedeutung nach Paragraph eins, Denkmalschutzgesetz. Die Ladenfront im Erdgeschoß zum Platz hat keine Bedeutung, ebenso wenig die Fassadenoberflächen zur Gasse und im Winkel zur Kirche, da sie entweder auf mehrfache Umbauten zurückgehen oder rezent neu hergestellt wurden." Zu den – für die Beurteilung des öffentlichen Erhaltungsinteresses maßgeblichen – Kriterien von Qualität, Vielzahl und Verteilung führte die Sachverständige im Wesentlichen Folgendes aus: Die um 1450 datierbare Figur, eine qualitätvolle Arbeit aus der Mitte des
  14. Jahrhunderts aus Stein, mit Fassungsresten und in profaner Aufstellung außerhalb des sakralen Kontexts, sei als sehr wahrscheinlicher Kulturimport aus dem westmitteleuropäischen Raum ein weitgehend singuläres Werk in Kärnten. In XXXX gebe es keine weiteren ähnlich an Wohnhäusern aufgestellten gotischen Figuren und keine weiteren Steinfiguren mit Fassungsresten aus dem profanen Bereich. Ein Verlust der Figur und auch ihres Kontexts würde eine empfindliche Schmälerung der Qualität und Vielfalt des Kärntner Kulturgüterbestandes bedeuten.Die um 1450 datierbare Figur, eine qualitätvolle Arbeit aus der Mitte des
  15. Jahrhunderts aus Stein, mit Fassungsresten und in profaner Aufstellung außerhalb des sakralen Kontexts, sei als sehr wahrscheinlicher Kulturimport aus dem westmitteleuropäischen Raum ein weitgehend singuläres Werk in Kärnten. In römisch 40 gebe es keine weiteren ähnlich an Wohnhäusern aufgestellten gotischen Figuren und keine weiteren Steinfiguren mit Fassungsresten aus dem profanen Bereich. Ein Verlust der Figur und auch ihres Kontexts würde eine empfindliche Schmälerung der Qualität und Vielfalt des Kärntner Kulturgüterbestandes bedeuten. Was das Gebäude selbst angehe, gebe es Wohn- und Geschäftshäuser mit mittelalterlichem Kern, nach zahlreichen Adaptierungen und Überbauungen stark verändert, vor allem durch die Geschäftseinbauten des
  16. und
  17. Jahrhunderts, in ganz Österreich sowohl in den Landeshauptstädten als auch in kleineren Orten in großer Zahl. Als Vergleichsobjekte in XXXX selbst werden dabei – stellvertretend für viele andere Gebäude – die Wohn- und Geschäftshäuser an den Adressen XXXX angeführt, als regionale Vergleichsobjekte werden die Gebäude in Klagenfurt, XXXX, und in Friesach, XXXX, genannt (dies jeweils mit Lichtbildern). Weiters sei ein Zustand wie am gegenständlichen Objekt auch im Vergleich mit anderen österreichischen Klein- und Mittelstädten nicht ungewöhnlich, wobei auf ein Foto des Hauses in Zwettl, XXXX, sowie ein eine Zeile des Zwettler Hauptplatzes zeigendes Lichtbild verwiesen wird.Was das Gebäude selbst angehe, gebe es Wohn- und Geschäftshäuser mit mittelalterlichem Kern, nach zahlreichen Adaptierungen und Überbauungen stark verändert, vor allem durch die Geschäftseinbauten des
  18. und
  19. Jahrhunderts, in ganz Österreich sowohl in den Landeshauptstädten als auch in kleineren Orten in großer Zahl. Als Vergleichsobjekte in römisch 40 selbst werden dabei – stellvertretend für viele andere Gebäude – die Wohn- und Geschäftshäuser an den Adressen römisch 40 angeführt, als regionale Vergleichsobjekte werden die Gebäude in Klagenfurt, römisch 40 , und in Friesach, römisch 40 , genannt (dies jeweils mit Lichtbildern). Weiters sei ein Zustand wie am gegenständlichen Objekt auch im Vergleich mit anderen österreichischen Klein- und Mittelstädten nicht ungewöhnlich, wobei auf ein Foto des Hauses in Zwettl, römisch 40 , sowie ein eine Zeile des Zwettler Hauptplatzes zeigendes Lichtbild verwiesen wird. Dennoch würde der Verlust des gegenständlichen Objektes insofern eine Schmälerung des lokalen bzw. regionalen Kulturgutbestandes bedeuten, als seine Position am Hauptplatz XXXX, direkt am Zugang zur Kirche, Auskunft über die städtische Baugeschichte, den historischen Platzgrundriss, seine Konturen, über das spätmittelalterliche Straßennetz und über die historischen Parzellenformate gebe. Die Wertigkeit eines Einzeldenkmals habe in jedem Fall die Figur in ihrem baufesten Zubehör.Dennoch würde der Verlust des gegenständlichen Objektes insofern eine Schmälerung des lokalen bzw. regionalen Kulturgutbestandes bedeuten, als seine Position am Hauptplatz römisch 40 , direkt am Zugang zur Kirche, Auskunft über die städtische Baugeschichte, den historischen Platzgrundriss, seine Konturen, über das spätmittelalterliche Straßennetz und über die historischen Parzellenformate gebe. Die Wertigkeit eines Einzeldenkmals habe in jedem Fall die Figur in ihrem baufesten Zubehör.
  20. Mit Schreiben vom 23.12.2016 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht das Gutachten der gerichtlichen Amtssachverständigen den Verfahrensparteien und gab ihnen zugleich Gelegenheit zur Stellungnahme.
  21. Mit Schriftsatz vom 19.01.2017 nahm das Bundesdenkmalamt wie folgt Stellung: Dem gegenständlichen Objekt werde im Gutachten der gerichtlichen Amtssachverständigen "eine mögliche geschichtliche Bedeutung ... als Wohnsitz des Stadtrichters Hans Kaltenhauser" zugesprochen. Auch handle es sich bei dem "Gewölbe der Halle" möglicherweise um ein "Alleinstellungsmerkmal"; es sei von einer möglichen "Singularität in XXXX" die Rede. Im Abschnitt des Gutachtens über Qualität, Vielzahl und Verteilung werde nicht auf Vergleiche zu anderen Stadtrichterhäusern eingegangen, auch nicht auf vergleichbare Gewölbe im Inneren. Vielmehr würden weitere stark veränderte Bauten angeführt, wobei das Vergleichsbeispiel XXXX mittlerweile als Einzeldenkmal rechtskräftig unter Denkmalschutz stehe.Im Abschnitt des Gutachtens über Qualität, Vielzahl und Verteilung werde nicht auf Vergleiche zu anderen Stadtrichterhäusern eingegangen, auch nicht auf vergleichbare Gewölbe im Inneren. Vielmehr würden weitere stark veränderte Bauten angeführt, wobei das Vergleichsbeispiel römisch 40 mittlerweile als Einzeldenkmal rechtskräftig unter Denkmalschutz stehe. Der Schlussfolgerung, dass in jedem Fall die Figur mit ihrem baufesten Zubehör die Wertigkeit eines Einzeldenkmals aufweise, schließe nicht aus, dass auch der straßenseitigen Außenerscheinung als historisches Dokument des Stadtrichters an prominenter städtebaulicher Stelle mit dem teilweise vorhandenem mittelalterlichen Mauerwerk sowie dem Gewölbe im ersten Obergeschoss Bedeutung als Einzeldenkmal zukomme, zumal sowohl die geschichtliche Bedeutung des Hauses sowie die künstlerische des Gewölbes im Gutachten dargelegt und durch Vergleichsbeispiele nicht widerlegt würden.
  22. Mit Schriftsatz vom 23.01.2017 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus: Er habe die denkmalwürdige Bedeutung der XXXX-Figur selbst immer hervorgehoben, die Voraussetzungen für eine Teilunterschutzstellung des Gebäudes selbst seien jedoch nicht gegeben. Die gerichtliche Amtssachverständige habe bestätigt, dass es am Haus zahlreiche Umbauten gegeben habe, die den mittelalterlichen Baukern stark verunklärt hätten, ein Rest spätmittelalterlicher Baukultur sei lediglich im Obergeschoss erhalten geblieben. Die Besitzergeschichte des Spätmittelalters sei nicht belegbar, es sei fraglich, ob und wie lange der Stadtrichter Hans Kaltenhauser hier seinen Wohnsitz gehabt habe. Das Hauszeichen an der Baukante allein gebe dazu keinen sicheren Nachweis. Welche geschichtliche Bedeutung das Bauwerk tatsächlich habe, sei mit der für die Wissenschaft erforderlichen Sicherheit nicht feststellbar. Die zahlreichen Umbauten des Gebäudes zeigten dessen geringe künstlerische und kulturelle Bedeutung. Die im Kern vorhandene mittelalterliche Bausubstanz sei nach außen hin nicht nachvollziehbar. Auch habe die gerichtliche Amtssachverständige festgehalten, dass nicht nur in ganz Österreich, sondern auch in XXXX selbst in großer Zahl Wohn- und Geschäftshäuser mit mittelalterlichem Kern vorhanden seien. Es fehle somit am öffentlichen Erhaltungsinteresse.Auch habe die gerichtliche Amtssachverständige festgehalten, dass nicht nur in ganz Österreich, sondern auch in römisch 40 selbst in großer Zahl Wohn- und Geschäftshäuser mit mittelalterlichem Kern vorhanden seien. Es fehle somit am öffentlichen Erhaltungsinteresse. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  23. Feststellungen: 1.
  24. Der Steinfigur des hl. XXXX mit Nische, Konsole und Baldachin kommt geschichtliche, künstlerische und (sonstige) kulturelle Bedeutung zu. Ein Verlust der Figur und auch ihres Kontexts würde eine empfindliche Schmälerung der Qualität und Vielfalt des Kärntner Kulturgüterbestandes bedeuten.1.
  25. Der Steinfigur des hl. römisch 40 mit Nische, Konsole und Baldachin kommt geschichtliche, künstlerische und (sonstige) kulturelle Bedeutung zu. Ein Verlust der Figur und auch ihres Kontexts würde eine empfindliche Schmälerung der Qualität und Vielfalt des Kärntner Kulturgüterbestandes bedeuten. 1.
  26. Dem gegenständlichen Gebäude selbst kommt insofern geschichtliche Bedeutung zu, als es Auskunft über die Baugeschichte der Stadt, über die Gestaltung des mittelalterlichen Straßennetzes und damit über den historischen Stadtgrundriss gibt. Das Gebäude hat eine – geringe – künstlerische Bedeutung; diese gründet sich auf die gewölbte Mittelhalle im Obergeschoss als Rest einer typisch spätmittelalterlicher Baustruktur. Dem Gebäude kommt in Hinblick auf seine Beziehung zu den anderen Gebäuden am XXXX Hauptplatz (sonstige) kulturelle Bedeutung zu.Dem Gebäude kommt in Hinblick auf seine Beziehung zu den anderen Gebäuden am römisch 40 Hauptplatz (sonstige) kulturelle Bedeutung zu. 1.
  27. Die umgestalteten Teile des Kellers, des Erdgeschosses und der neu hergestellte Dachaufbau haben ebenso wie die Ladenfront im Erdgeschoss zum Hauptplatz sowie die Fassadenoberflächen zur Gasse und im Winkel zur Kirche keine Denkmalbedeutung. 1.
  28. Es kann nicht festgestellt werden, dass das Gebäude dem Stadtrichter Hans Kaltenhauser als Wohnsitz gedient hat: 1.
  29. Es kann nicht festgestellt werden, dass die gewölbte Halle im Obergeschoss des Gebäudes in XXXX singulär ist.1.
  30. Es kann nicht festgestellt werden, dass die gewölbte Halle im Obergeschoss des Gebäudes in römisch 40 singulär ist. 1.
  31. In ganz Österreich – und zwar sowohl in den Landeshauptstädten als auch in kleineren Orten – bestehen Wohn- und Geschäftshäuser, die (wie das gegenständliche Gebäude) einen mittelalterlichen Kern aufweisen, nach zahlreichen Adaptierungen und Überbauungen aber stark verändert sind, in großer Zahl. Auch in XXXX existieren viele derartige Gebäude.1.
  32. In ganz Österreich – und zwar sowohl in den Landeshauptstädten als auch in kleineren Orten – bestehen Wohn- und Geschäftshäuser, die (wie das gegenständliche Gebäude) einen mittelalterlichen Kern aufweisen, nach zahlreichen Adaptierungen und Überbauungen aber stark verändert sind, in großer Zahl. Auch in römisch 40 existieren viele derartige Gebäude. 1.
  33. Der Verlust des gegenständlichen Gebäudes würde insofern eine Schmälerung des lokalen bzw. regionalen Kulturgutbestandes bedeuten, als seine Position am Hauptplatz von XXXX XXXX und direkt am Zugang zur Kirche Auskunft über die städtische Baugeschichte, den historischen Platzgrundriss, seine Konturen, über das spätmittelalterliche Straßennetz und über die historischen Parzellenformate gibt.1.
  34. Der Verlust des gegenständlichen Gebäudes würde insofern eine Schmälerung des lokalen bzw. regionalen Kulturgutbestandes bedeuten, als seine Position am Hauptplatz von römisch 40 römisch 40 und direkt am Zugang zur Kirche Auskunft über die städtische Baugeschichte, den historischen Platzgrundriss, seine Konturen, über das spätmittelalterliche Straßennetz und über die historischen Parzellenformate gibt.
  35. Beweiswürdigung: Die unter Punkt
  36. getroffenen Feststellungen stützten sich auf das – widerspruchsfreie und schlüssige – Gutachten der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Amtssachverständigen XXXX.Die unter Punkt
  37. getroffenen Feststellungen stützten sich auf das – widerspruchsfreie und schlüssige – Gutachten der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Amtssachverständigen römisch 40 . XXXX studierte Kunstgeschichte und ist als Amtssachverständige im Bundesdenkmalamt, XXXX, tätig. Sie ist daher geeignet, ein Gutachten zu den hier maßgeblichen Fragen zu erstatten.römisch 40 studierte Kunstgeschichte und ist als Amtssachverständige im Bundesdenkmalamt, römisch 40 , tätig. Sie ist daher geeignet, ein Gutachten zu den hier maßgeblichen Fragen zu erstatten. Auch sind die Verfahrensparteien den Ausführungen in ihrem Gutachten nicht konkret entgegengetreten. Zur (negativen) Feststellung zu Punkt 1.
  38. ist festzuhalten, dass eine zusätzliche geschichtliche Bedeutung als Wohnsitz des genannten Stadtrichters im Gutachten der gerichtlichen Amtssachverständigen bloß als möglich angenommen wurde. Dass das Gebäude dem Stadtrichter möglicherweise als Wohnsitz gedient hat, wird lediglich daraus abgeleitet, dass sich auf der Konsole der Steinfigur dessen Zeichen findet. Zugleich wird im (eigentlichen) Gutachten betont, dass schriftliche Belege zur Besitzergeschichte des Spätmittelalters nicht aufgefunden werden konnten. Auch war der Beschwerdeführer der – bereits in dem unter Punkt I.
  39. dargestellten Amtssachverständigengutachten enthaltenen –Passage, wonach das gegenständliche Gebäude dem Stadtrichter Kaltenhauser als Wohnsitz gedient habe, mit dem Argument entgegengetreten, dass sich das betreffende Zeichen auch auf einer Bronzetafel am XXXX Rathaus finde, woraufhin im angefochtenen Bescheid ein derartiger Konnex mit Hans Kaltenhauser nicht angenommen wurde. Hinzu kommt, dass im Gutachten mit dem Haus in XXXX, XXXX, ein weiteres Gebäude angeführt ist, auf dem sich das Zeichen von Hans Kaltenhauser findet.Zur (negativen) Feststellung zu Punkt 1.
  40. ist festzuhalten, dass eine zusätzliche geschichtliche Bedeutung als Wohnsitz des genannten Stadtrichters im Gutachten der gerichtlichen Amtssachverständigen bloß als möglich angenommen wurde. Dass das Gebäude dem Stadtrichter möglicherweise als Wohnsitz gedient hat, wird lediglich daraus abgeleitet, dass sich auf der Konsole der Steinfigur dessen Zeichen findet. Zugleich wird im (eigentlichen) Gutachten betont, dass schriftliche Belege zur Besitzergeschichte des Spätmittelalters nicht aufgefunden werden konnten. Auch war der Beschwerdeführer der – bereits in dem unter Punkt römisch eins.
  41. dargestellten Amtssachverständigengutachten enthaltenen –Passage, wonach das gegenständliche Gebäude dem Stadtrichter Kaltenhauser als Wohnsitz gedient habe, mit dem Argument entgegengetreten, dass sich das betreffende Zeichen auch auf einer Bronzetafel am römisch 40 Rathaus finde, woraufhin im angefochtenen Bescheid ein derartiger Konnex mit Hans Kaltenhauser nicht angenommen wurde. Hinzu kommt, dass im Gutachten mit dem Haus in römisch 40 , römisch 40 , ein weiteres Gebäude angeführt ist, auf dem sich das Zeichen von Hans Kaltenhauser findet. Die (ebenfalls negativen) Feststellung zu Punkt 1.
  42. ergibt sich aus dem Gutachten der gerichtlichen Amtssachverständigen, wonach die Frage nach einer möglichen Singularität der gewölbten Halle im Obergeschoss in XXXX angesichts fehlender Information zur Binnenstruktur anderer Häuser offen bleiben müsse.Die (ebenfalls negativen) Feststellung zu Punkt 1.
  43. ergibt sich aus dem Gutachten der gerichtlichen Amtssachverständigen, wonach die Frage nach einer möglichen Singularität der gewölbten Halle im Obergeschoss in römisch 40 angesichts fehlender Information zur Binnenstruktur anderer Häuser offen bleiben müsse. Dem Vorbringen der belangten Behörde, die gerichtliche Amtssachverständige habe in ihrem Gutachten keinen Vergleich mit anderen Stadtrichterhäusern angestellt, ist entgegenzuhalten, dass – wie zuvor dargelegt – nicht angenommen werden kann, das gegenständliche Haus sei Wohnsitz des Stadtrichters Kaltenhauser gewesen.
  44. Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.

Art. 130Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 id

F BGBl I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG iVm Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ergibt sich, dass Berufungsverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz (§§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923, DMSG), welche bis zum

  1. Dezember 2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig waren, mit
  2. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Das gegenständliche Verfahren ist somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen.3.1.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Aus Artikel 131, Absatz 2, B-VG in Verbindung mit Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG ergibt sich, dass Berufungsverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz (Paragraphen eins und 3 Denkmalschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923,, DMSG), welche bis zum 31. Dezember 2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig waren, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Das gegenständliche Verfahren ist somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen. 3.1.2.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.2.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. 3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu Spruchpunkt A): 3.2.1.1.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.1.2.

§ 1Abs.

1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 3.6.2004, 2001/09/0010).3.2.1.2.

Paragraph eins, Absatz eins, DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 3.6.2004, 2001/09/0010). Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (VwGH 5.2.1976, 1891/75). Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen (VwGH 9.11.2009, 2008/09/0322). Grundlage einer solchen Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter im Sinne des § 1 Abs. 2 DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.3.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein (vgl. VwGH 16.9.2009, 2009/09/0044).Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (VwGH 5.2.1976, 1891/75). Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen (VwGH 9.11.2009, 2008/09/0322). Grundlage einer solchen Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.3.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein vergleiche VwGH 16.9.2009, 2009/09/0044). Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Fachgutachten des Amtssachverständigen zur geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung außer bei Unschlüssigkeit oder ersichtlicher Tatsachenwidrigkeit solange zu folgen ist, als seine Richtigkeit nicht im Verwaltungsverfahren durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt wurde (VwGH 3.6.2004, 2002/09/0134; 20.2.2014, 2013/09/0154 mwN,). Die Behörde kann sich solange auf ein Amtssachverständigengutachten stützen, als die Unrichtigkeit dieses Gutachtens nicht von der Partei im Verwaltungsverfahren durch auf einem vergleichbaren wissenschaftlichen Niveau stehende Gegenausführungen und Gegenbeweise widerlegt ist (VwGH 25.9.1992, 92/09/0198).

§ 1Abs.

3 DMSG können Gruppen von unbeweglichen Gegenständen (Ensembles) und Sammlungen von beweglichen Gegenständen wegen ihres geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Zusammenhanges einschließlich ihrer Lage ein Ganzes bilden und ihre Erhaltung dieses Zusammenhanges wegen als Einheit im öffentlichen Interesse gelegen sein.

Paragraph eins, Absatz 3, DMSG können Gruppen von unbeweglichen Gegenständen (Ensembles) und Sammlungen von beweglichen Gegenständen wegen ihres geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Zusammenhanges einschließlich ihrer Lage ein Ganzes bilden und ihre Erhaltung dieses Zusammenhanges wegen als Einheit im öffentlichen Interesse gelegen sein. Betreffend die Relevanz der Lage eines Objektes für die Begründung einer Denkmaleigenschaft wird grundsätzlich festgehalten, dass § 1 Abs. 1 DMSG zwar die "Beziehung oder Lage zu anderen Gegenständen" als Bedeutungsträger nennt, ist dieser Zusammenhang allerdings alleine ausschlaggebend, so ist eine Unterschutzstellung des gesamten Ensembles vorzunehmen (vgl. VwGH 14.09.1981, 81/12/0052). Liegt die Bedeutung eines Objektes lediglich in seiner Wirkung auf das Orts- bzw. Stadtbild, so besteht keine Kompetenz des Bundesdenkmalamtes für eine Unterschutzstellung, sondern fällt der Schutz in den Kompetenzbereich der Bundesländer (zur Abgrenzung Denkmalschutz und Ortsbildschutz siehe VfGH 11.03.1976, G 30/74 und G 6/75). Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar in seiner Entscheidung vom 18.05.1972, 2262/71, erkannt, dass eine angemessene Rücksichtnahme auf die städtebauliche Situation eines Objektes im Zusammenhang mit seiner historischen und kulturellen Bedeutung durchaus dem Gesetz entspricht (so bereits VwGH 13.05.1959, 321/57). Daraus ist aber ableitbar, dass dennoch eine geschichtliche oder kulturelle Bedeutung gegeben sein muss, die Lage alleine somit nicht relevant sein kann. Dem entspricht auch die folgende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach andere Kriterien außer jener einer geschichtlichen, künstlerischen oder kulturellen Bedeutung für eine Unterschutzstellung unbeachtlich sind, die städtebauliche Situation im Zusammenhang damit aber Berücksichtigung finden KANN (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047).Betreffend die Relevanz der Lage eines Objektes für die Begründung einer Denkmaleigenschaft wird grundsätzlich festgehalten, dass Paragraph eins, Absatz eins, DMSG zwar die "Beziehung oder Lage zu anderen Gegenständen" als Bedeutungsträger nennt, ist dieser Zusammenhang allerdings alleine ausschlaggebend, so ist eine Unterschutzstellung des gesamten Ensembles vorzunehmen vergleiche VwGH 14.09.1981, 81/12/0052). Liegt die Bedeutung eines Objektes lediglich in seiner Wirkung auf das Orts- bzw. Stadtbild, so besteht keine Kompetenz des Bundesdenkmalamtes für eine Unterschutzstellung, sondern fällt der Schutz in den Kompetenzbereich der Bundesländer (zur Abgrenzung Denkmalschutz und Ortsbildschutz siehe VfGH 11.03.1976, G 30/74 und G 6/75). Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar in seiner Entscheidung vom 18.05.1972, 2262/71, erkannt, dass eine angemessene Rücksichtnahme auf die städtebauliche Situation eines Objektes im Zusammenhang mit seiner historischen und kulturellen Bedeutung durchaus dem Gesetz entspricht (so bereits VwGH 13.05.1959, 321/57). Daraus ist aber ableitbar, dass dennoch eine geschichtliche oder kulturelle Bedeutung gegeben sein muss, die Lage alleine somit nicht relevant sein kann. Dem entspricht auch die folgende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach andere Kriterien außer jener einer geschichtlichen, künstlerischen oder kulturellen Bedeutung für eine Unterschutzstellung unbeachtlich sind, die städtebauliche Situation im Zusammenhang damit aber Berücksichtigung finden KANN (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus Paragraph eins, Absatz 2, DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann. Eine Konkretisierung dieser Kriterien ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgt sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinaus ragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR 20. GP). Nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung gem. § 1 Abs. 2 DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (VwGH 12.11.2013, 2012/09/0077 mwN). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH 15.09.2004, 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134). Die Erhaltung kann auch im öffentlichen Interesse liegen, wenn das Denkmal in einem Übergangsstil errichtet wurde (VwGH 29.03.1982, 81/12/0194) oder verschiedene Stile miteinander verbindet (VwGH 09.01.1980, 2369/79).Eine Konkretisierung dieser Kriterien ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgt sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinaus ragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode Nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung gem. Paragraph eins, Absatz 2, DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (VwGH 12.11.2013, 2012/09/0077 mwN). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH 15.09.2004, 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134). Die Erhaltung kann auch im öffentlichen Interesse liegen, wenn das Denkmal in einem Übergangsstil errichtet wurde (VwGH 29.03.1982, 81/12/0194) oder verschiedene Stile miteinander verbindet (VwGH 09.01.1980, 2369/79). Das öffentliche Interesse ist ausschließlich anhand der Bedeutung zu prüfen (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht 2004, § 1 Anm. 15) und es ist unerheblich, ob es mit anderen öffentlichen Interessen kollidiert (VwGH 25.01.1952, 974/47).Das öffentliche Interesse ist ausschließlich anhand der Bedeutung zu prüfen (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht 2004, Paragraph eins, Anmerkung 15) und es ist unerheblich, ob es mit anderen öffentlichen Interessen kollidiert (VwGH 25.01.1952, 974/47). Werden nur Teile eines Denkmals geschützt (Teilunterschutzstellung), so umfasst dieser Schutz

§ 1Abs.

8 DMSG auch die übrigen Teile in jenem Umfang, als dies für die denkmalgerechte Erhaltung der eigentlich geschützten Teile notwendig ist.Werden nur Teile eines Denkmals geschützt (Teilunterschutzstellung), so umfasst dieser Schutz

Paragraph eins, Absatz 8, DMSG auch die übrigen Teile in jenem Umfang, als dies für die denkmalgerechte Erhaltung der eigentlich geschützten Teile notwendig ist. Im Zusammenhang mit der Entscheidung über eine Unterschutzstellung ist insbesondere der Grundsatz der geringstmöglichen Unterschutzstellung zu beachten (vgl. etwa VwGH 04.10.2012, 2010/09/0079).Im Zusammenhang mit der Entscheidung über eine Unterschutzstellung ist insbesondere der Grundsatz der geringstmöglichen Unterschutzstellung zu beachten vergleiche etwa VwGH 04.10.2012, 2010/09/0079). 3.2.2.

  1. Aufgrund der Feststellungen zu Punkt 1.
  2. steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es sich bei der Steinfigur des hl. XXXX mit Konsole, Nische und Baldachin um ein zu schützendes (Einzel-)Denkmal handelt. Denn aus diesen Feststellungen geht hervor, dass der Figur – sogar in allen drei Bereichen – Denkmalbedeutung zukommt und ein Verlust der Figur (auch im Sinne einer Entfernung von ihrem Standort) eine empfindliche Schmälerung der Qualität und Vielfalt des Kärntner Kulturgüterbestandes bedeuten würde. Es besteht somit ein öffentliches Interesse an der Erhaltung der – überregionale Bedeutung aufweisenden – Plastik.3.2.2.
  3. Aufgrund der Feststellungen zu Punkt 1.
  4. steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es sich bei der Steinfigur des hl. römisch 40 mit Konsole, Nische und Baldachin um ein zu schützendes (Einzel-)Denkmal handelt. Denn aus diesen Feststellungen geht hervor, dass der Figur – sogar in allen drei Bereichen – Denkmalbedeutung zukommt und ein Verlust der Figur (auch im Sinne einer Entfernung von ihrem Standort) eine empfindliche Schmälerung der Qualität und Vielfalt des Kärntner Kulturgüterbestandes bedeuten würde. Es besteht somit ein öffentliches Interesse an der Erhaltung der – überregionale Bedeutung aufweisenden – Plastik. Dabei ist festzuhalten, dass sich der der Steinfigur samt Konsole, Nische und Baldachin durch die Unterschutzstellung zukommende Schutz

§ 1Abs.

8 DMSG auch auf die Teile des gegenständlichen Gebäudes erstreckt, die für die denkmalgerechte Erhaltung der Plastik (samt genanntem Zubehör) notwendig sind.Dabei ist festzuhalten, dass sich der der Steinfigur samt Konsole, Nische und Baldachin durch die Unterschutzstellung zukommende Schutz

Paragraph eins, Absatz 8, DMSG auch auf die Teile des gegenständlichen Gebäudes erstreckt, die für die denkmalgerechte Erhaltung der Plastik (samt genanntem Zubehör) notwendig sind. 3.2.2.2. Was das Gebäude selbst angeht, kommt ihm zwar – wie festgestellt – Denkmalbedeutung zu. Sofern zum einen in Hinblick auf die gewölbte Mittelhalle im Obergeschoss eine (geringe) künstlerische Bedeutung des Hauses anzunehmen ist, kann jedoch aufgrund der Feststellung, wonach in ganz Österreich Wohn- und Geschäftshäuser, die (wie das gegenständliche Gebäude) einen mittelalterlichen Kern aufweisen, nach zahlreichen Adaptierungen und Überbauungen aber stark verändert, in großer Zahl vorhanden sind und auch in XXXX viele derartige Gebäude bestehen, ein sich daraus ergebendes öffentliches Interesse an der Erhaltung des gegenständliches Hauses nicht angenommen werden.Sofern zum einen in Hinblick auf die gewölbte Mittelhalle im Obergeschoss eine (geringe) künstlerische Bedeutung des Hauses anzunehmen ist, kann jedoch aufgrund der Feststellung, wonach in ganz Österreich Wohn- und Geschäftshäuser, die (wie das gegenständliche Gebäude) einen mittelalterlichen Kern aufweisen, nach zahlreichen Adaptierungen und Überbauungen aber stark verändert, in großer Zahl vorhanden sind und auch in römisch 40 viele derartige Gebäude bestehen, ein sich daraus ergebendes öffentliches Interesse an der Erhaltung des gegenständliches Hauses nicht angenommen werden. Soweit zum anderen aus der Position des Gebäudes am Hauptplatz von XXXX, welche Auskunft über die städtische Baugeschichte, den historischen Platzgrundriss, seine Konturen, über das spätmittelalterliche Straßennetz und über die historischen Parzellenformate gibt, eine – geschichtliche sowie (sonstige) kulturelle – Bedeutung abzuleiten ist, gründet sich diese auf die Beziehung und Lage des gegenständlichen Hauses zu bzw. gegenüber anderen Gegenständen (Gebäuden) im Sinne eines Bestandteils eines Ensembles

§ 1Abs.

3 DMSG, sodass diesem Umstand in einem Verfahren zur Unterschutzstellung des gesamten Ensembles Rechnung zu tragen ist. Die Unterschutzstellung als Einzeldenkmal kann die Lage eines Objektes hingegen nicht allein tragen. Aufgrund der Feststellungen zu den Punkten 1.

  1. und 1.
  2. sowie nach dem soeben Ausgeführten bestehen jedoch keine anderen Gesichtspunkte, aufgrund derer ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des gegenständlichen Gebäudes (als Einzeldenkmal) anzunehmen wäre.Soweit zum anderen aus der Position des Gebäudes am Hauptplatz von römisch 40 , welche Auskunft über die städtische Baugeschichte, den historischen Platzgrundriss, seine Konturen, über das spätmittelalterliche Straßennetz und über die historischen Parzellenformate gibt, eine – geschichtliche sowie (sonstige) kulturelle – Bedeutung abzuleiten ist, gründet sich diese auf die Beziehung und Lage des gegenständlichen Hauses zu bzw. gegenüber anderen Gegenständen (Gebäuden) im Sinne eines Bestandteils eines Ensembles

Paragraph eins, Absatz 3, DMSG, sodass diesem Umstand in einem Verfahren zur Unterschutzstellung des gesamten Ensembles Rechnung zu tragen ist. Die Unterschutzstellung als Einzeldenkmal kann die Lage eines Objektes hingegen nicht allein tragen. Aufgrund der Feststellungen zu den Punkten 1.

  1. und 1.
  2. sowie nach dem soeben Ausgeführten bestehen jedoch keine anderen Gesichtspunkte, aufgrund derer ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des gegenständlichen Gebäudes (als Einzeldenkmal) anzunehmen wäre. 3.2.3.
  3. Die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Teilunterschutzstellung des gegenständlichen Gebäudes war daher auf die Steinfigur des hl. XXXX mit Konsole, Nische und Baldachin einzuschränken.3.2.3.
  4. Die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Teilunterschutzstellung des gegenständlichen Gebäudes war daher auf die Steinfigur des hl. römisch 40 mit Konsole, Nische und Baldachin einzuschränken. 3.2.3.
  5. Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen werden.3.2.3.4. Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden. 3.3. Zu Spruchpunkt B): 3.3.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 3.3.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W176.2000646.1.00

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