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{'item': 'W199 2108793-1'}

Obsah (17)§ 3Art. 133§ 8Art. 47§ 73§ 75Art. 130§ 7§ 1§ 58§ 17§ 28§ 6§§ 4§ 74§ 2§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.02.2017 GeschäftszahlW199 2108793-1 SpruchW199 2108793-1/24E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN

§ 3

Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 27.12.2014 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Landespolizeidirektion Wien, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug) am 28.12.2014 und bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt; Regionaldirektion Steiermark in Graz) am 21.05.2015 gab er an, in seiner Heimat herrsche Krieg und er habe keine Arbeit gefunden; er befürchte auch, als Reservesoldat eingezogen zu werden. Seit Beginn der Revolution habe er an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen und sei deshalb gesucht worden. Der Beschwerdeführer legte eine Reihe von Dokumenten vor, und zwar seinen syrischen Personalausweis, einen internationalen Führerschein, ein Zeugnis der Universität XXXX über den Abschluss des Masterstudiums für XXXX, einen Auszug aus dem Familienregister, eine Heiratsbestätigung, eine Heiratsurkunde, einen Auszug aus dem Personenregister der gesamten Familie und Geburtsbestätigungen der Kinder. Kopien wurden zum Akt genommen.Der Beschwerdeführer legte eine Reihe von Dokumenten vor, und zwar seinen syrischen Personalausweis, einen internationalen Führerschein, ein Zeugnis der Universität römisch 40 über den Abschluss des Masterstudiums für römisch 40 , einen Auszug aus dem Familienregister, eine Heiratsbestätigung, eine Heiratsurkunde, einen Auszug aus dem Personenregister der gesamten Familie und Geburtsbestätigungen der Kinder. Kopien wurden zum Akt genommen.
  2. Mit dem Bescheid, dessen Spruchpunkt I angefochten ist, wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I),

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 erkannte es dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II),

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 erteilte es ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.5.2016 (Spruchpunkt III).2. Mit dem Bescheid, dessen Spruchpunkt römisch eins angefochten ist, wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt römisch eins),

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erkannte es dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei),

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilte es ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.5.2016 (Spruchpunkt römisch drei). Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 3.6.2015 persönlich zugestellt.

  1. Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 12.6.
  2. Im Beschwerdeschriftsatz wird auch ein "Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers" gestellt.
  3. Gegen Spruchpunkt römisch eins dieses Bescheides richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 12.6.
  4. Im Beschwerdeschriftsatz wird auch ein "Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers" gestellt. Der Beschwerde sind Fotografien des Militärbuchs des Beschwerdeführers beigelegt.
  5. In einer Stellungnahme vom 14.08.2015 ergänzte der – damals rechtsfreundlich vertretene – Beschwerdeführer sein Vorbringen, er habe Syrien bei XXXX verlassen, ohne auf syrischer Seite einer Kontrolle unterzogen worden zu sein. Etwa seit 2012 gebe es auf syrischer Seite keine Grenzkontrollen mehr. Der Beschwerdeführer habe an zahlreichen Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen, später auch gegen die Ausbreitung des "IS" und der "Nusra Gruppierungen" in der Region. Nahe XXXX sei er Zeuge einer Schießerei geworden, bei der vier Demonstranten getötet und etwa 17 verletzt worden seien. Er könne sich auch an eine Demonstration in XXXX 2012 mit zahlreichen Teilnehmern erinnern. Er habe an nahezu allen Demonstrationen in seiner engen Umgebung teilgenommen. Es sei daher nachvollziehbar, dass das staatliche Sicherheitsbüro seinetwegen und wegen dreier weiterer Personen den Dorfvorsteher seines Heimatdorfes kontaktiert habe.
  6. In einer Stellungnahme vom 14.08.2015 ergänzte der – damals rechtsfreundlich vertretene – Beschwerdeführer sein Vorbringen, er habe Syrien bei römisch 40 verlassen, ohne auf syrischer Seite einer Kontrolle unterzogen worden zu sein. Etwa seit 2012 gebe es auf syrischer Seite keine Grenzkontrollen mehr. Der Beschwerdeführer habe an zahlreichen Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen, später auch gegen die Ausbreitung des "IS" und der "Nusra Gruppierungen" in der Region. Nahe römisch 40 sei er Zeuge einer Schießerei geworden, bei der vier Demonstranten getötet und etwa 17 verletzt worden seien. Er könne sich auch an eine Demonstration in römisch 40 2012 mit zahlreichen Teilnehmern erinnern. Er habe an nahezu allen Demonstrationen in seiner engen Umgebung teilgenommen. Es sei daher nachvollziehbar, dass das staatliche Sicherheitsbüro seinetwegen und wegen dreier weiterer Personen den Dorfvorsteher seines Heimatdorfes kontaktiert habe.
  7. Mit Beschluss vom 15.4.2016 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe

Art. 47Grundrechtecharta (ABl.

2010 Nr. C 83/389) als unbegründet ab. Dieser Beschluss wurde nicht angefochten.5. Mit Beschluss vom 15.4.2016 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe

Artikel 47, Grundrechtecharta (ABl.

2010 Nr. C 83/389) als unbegründet ab. Dieser Beschluss wurde nicht angefochten.

  1. Am 30.06.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der nur der Beschwerdeführer als Partei teilnahm und der ein Dolmetscher für die arabische Sprache beigezogen wurde. Das Bundesamt hatte auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Das Bundesverwaltungsgericht erhob Beweis, indem es den Beschwerdeführer in der Verhandlung vernahm und – außer den Akten des Verfahrens – folgende Unterlagen einsah, die auch in der Verhandlung erörtert wurden: * Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Information. Aktuelle Situation in Syrien (
  2. 2015) * UNHCR, UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (November 2015) * Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Kurzinformation der Staatendokumentation – SYRIEN – XXXX* Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Kurzinformation der Staatendokumentation – SYRIEN – römisch 40 * Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Kurzinformation der Staatendokumentation – SYRIEN – XXXX* Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Kurzinformation der Staatendokumentation – SYRIEN – römisch 40 Dem Beschwerdeführer wurde in der Verhandlung eine Frist für eine Stellungnahme eingeräumt; am 11.7.2016 gab er eine Stellungnahme ab (su.). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  4. Zur Situation in Syrien wird festgestellt: 1.1.1.
  5. Zur allgemeinen Lage: Das syrische Regime hat über große Teile des Landes die Kontrolle verloren. Es gibt eine Vielzahl verschiedener Akteure, das Land ist in mehrere Teile zersplittert. Das Regime konzentriert seine Kräfte verstärkt auf die ihm wichtigen bevölkerungsreichen Kerngebiete. Dort ist es zwar teilweise vergleichsweise ruhig in Bezug auf Kampfhandlungen, aber gerade durch die Bedeutung für das Regime wächst auch die (symbolische) Bedeutung als potentielle Ziele für die Aufständischen. Vorübergehende Ruhe innerhalb eines Gebiets darf nicht mit Frieden oder mit sicheren Außengrenzen dieses Gebiets verwechselt werden. Gleichzeitig geht diese scheinbare Ruhe mit entsprechend besser funktionierenden Machtstrukturen zB des Regimes einher. Hinzukommen je nach Gegend unter Umständen noch Luftbombardements durch das Regime bzw. durch die Koalition gegen Daesh (di. der Islamische Staat, IS, ISIS, ...). Das Regime und die größeren aufständischen Gruppen haben zwar ihre Hochburgen, aber die Frontverläufe und die Allianzen zwischen den Aufständischen können sich schnell ändern. Lokal kann es auch vorkommen, dass Allianzen der Rebellen vorübergehend nicht eingehalten werden und mit dem Feind gegen einen anderen Gegner zusammengearbeitet wird – zB mit Daesh gegen das Regime oder im Fall der Kurden mit dem Regime gegen Daesh. Die wechselhafte Entwicklung in den Kurdengebieten verdeutlicht, wie trügerisch Ruhe in einem Kriegsgebiet sein kann – das Blatt kann sich schnell wenden, zB in Form von Anschlägen weit weg von der Front oder durch plötzliche Offensiven (zB im Juli 2015 durch Daesh in der Provinz al-Hassakah bis hinein in al-Hassakah Stadt). Gleichzeitig sind die Bewohner mit dem dominanten Parteiapparat der PYD (Partiya Yekîtiya Demokrat – Democratic Union Party) und ihrem bewaffneten Arm, der YPG (Yekîneyên Parastina Gel – Volksschutzeinheiten), konfrontiert, der sich gegen andere politische Kräfte der Kurden richtet. Außerdem gibt es Vorfälle, bei denen die YPG mit dem syrischen Regime kooperiert. 1.1.1.
  6. Zu Gesetzen, Verordnungen, Erlässen und anderen Äußerungen des engsten Kreises des Regimes Amnestien des syrischen Regimes sind mit Skepsis zu sehen, weil sie in der Vergangenheit nicht unbedingt so umgesetzt wurden wie zuvor angekündigt. Amnestieankündigungen und verschiedene Dekrete und Verordnungen sind propagandistische und politische Machtinstrumente des Regimes, frei zur Auslegung durch das Regime und ohne Rechtsansprüche der Betroffenen. Dies ist auch mit ein Grund, warum zum Thema Generalmobilisierung auch falsche Gerüchte bzw. Interpretationen von Aussagen der Staatsspitze in Syrien die Runde machen (zB löste einmal eine missverständliche Rede des regimetreuen Großmuftis von Syrien eine Fluchtwelle von Wehrpflichtigen aus), weil die Intransparenz kriegsbedingt, aber auch durch das Regime gefördert, noch größer ist als zuvor. Die Bewohner Syriens können sich nie sicher sein, "ob nicht doch etwas dran ist". Viele Männer (selbst aus vermeintlich regimetreuen Minderheiten) versuchen mit verschiedensten Mitteln, dem Militär- oder Reservedienst zu entgehen. Die einen wollen nicht Kanonenfutter werden oder möglicherweise nach einer Niederlage vom Gegner hingemetzelt werden, die anderen wollen nicht Menschenrechtsverletzungen bis hin zu Kriegsverbrechen begehen oder unterstützen. Auch das Regime selbst verwendet weiterhin alle möglichen Druckmittel von bürokratischen Auflagen bis hin zu Gefängnis und Folter (einem Bericht zufolge sogar fallweise taktische Rückzüge aus Wohnorten von Minderheiten, damit diese dann um Schutz bitten und das Regime ihnen als Bedingung stellen kann, dass die Kriegsdienstverweigerer eingezogen werden), um die syrischen Streitkräfte oder die paramilitärischen Verbände zu stärken. Amnestien oder andere Erlässe des syrischen Regimes in Bezug auf den Militärdienst ändern nichts daran, dass die eingezogenen Männer Gefahr laufen, Menschenrechtsverletzungen bis hin zu Kriegsverbrechen begehen zu müssen oder sie zumindest zu unterstützen, indem sie das Regime und seine Streitkräfte miterhalten. Wenn sie sich weigern, drohen sie selbst Opfer von Menschenrechtsverletzungen zu werden. Der Syrienkenner Lund deutet sogar die Möglichkeit einer bevorstehenden Generalmobilisierung an, zu der die Amnestie nur eine Vorstufe sein könnte, bzw. meint er, dass das Regime schon, soweit es in seiner Macht steht, eine Generalmobilisierung in den von ihm kontrollierten Gebieten durchführt, ohne sie als solche zu deklarieren. Hinzukommt, dass die kurdische Organisation PYD in dem von ihr gehaltenen Territorium auch einen Wehrdienst eingeführt hat. Ihr wie auch anderen Rebellengruppen werden wie dem Regime Zwangsrekrutierungen vorgeworfen. Besonders problematisch ist, dass Daesh (und auch andere) bereits Kinder gezielt indoktriniert und für den Kampf ausbildet. Für Eltern ist es sehr schwer und gefährlich, ihre Kinder davor zu schützen. Gleichzeitig ist der syrische Militärdienst mittlerweile sehr komplex und in Details stark veränderlich bzw. undurchschaubar. Er kann Betroffene zu Opfern (im Fall der Weigerung) oder bei Ableistung zu Tätern oder Unterstützern von Menschenrechtsverletzungen machen. 1.1.1.
  7. Korruption und Herrschaft Korruption und autoritäre Behörden, die Menschenrechtsverletzungen gegen ihre Bürger begehen, sind Teil des Machterhalts. Korruption gibt den sie Ausübenden ein Interesse am Fortbestehen des Machtapparats und den Regierenden ein Druckmittel (in Form von Bestrafung oder durch Entzug der Schmiergeldquelle) gegenüber ihren Vertretern. Umso mehr gilt dies in Kriegszeiten, die neue Bereicherungsmöglichkeiten eröffnen. Der Krieg fördert zudem auch andere kriminelle Machenschaften unter verschiedenen Deckmänteln, zB in den berüchtigten Schabiha-Milizen des Regimes. 1.1.1.
  8. Opposition Bei den politischen Oppositionsgruppen kommt es immer wieder zu Änderungen in Bezug auf Bündnisse und teilweise auch Führungspositionen. Insgesamt ist die Vielfalt an Organisationen groß und ihr Einfluss in Syrien teilweise zweifelhaft. Vieles bleibt auch aus Sicherheitsgründen oder auf Grund politischer Erwägungen im Dunkeln. 1.1.1.
  9. Menschenrechtslage Die Menschenrechtslage ist großteils äußerst schlecht. 1.1.1.
  10. Dokumente Der Krieg, die Zersplitterung des Landes und die Etablierung alternativer Verwaltungsstrukturen durch die Rebellen können je nach Ort und Zeit den Zugang zur Ausstellung staatlicher Dokumente aus verschiedenen Gründen unmöglich machen: Die zuständige Stelle existiert an dem Ort zu diesem Zeitpunkt nicht mehr; Unterlagen können nicht mehr beigebracht werden; die Behörde ist gar nicht oder nur unter Gefahr erreichbar; sie zu kontaktieren, könnte jemanden auf Grund einer tatsächlichen oder zugeschriebenen Identität gefährden; er hat zum relevanten Zeitpunkt zu wenig Geld für Schmiergeld oder für die Fahrt zur nächsten Behörde; ein Erscheinen bei bestimmten Behörden bzw. das Passieren von Regime-Checkpoints ist für Männer, denen der Einzug zum Militärdienst droht, ein Risiko. Gleichzeitig sind viele gefälschte Dokumente im Umlauf. Dazu kommen zB schlampig, aber legal ausgestellte echte Reisepässe (zB bei Familien: der Familienname ist in jedem Pass anders geschrieben und uU irreführend aus dem Arabischen transkribiert). Rebellengruppen stellen ebenfalls Papiere aus (außer Reisepässe). Geburtsdaten in Dokumenten sind teilweise unrichtig: so lassen manche Familien ein anderes Datum für das Kind eintragen, das ihnen für den Einschulungszeitpunkt günstiger erscheint. 1.1.1.
  11. Zur sozioökonomischen Lage und zur Lage der UN-Hilfsorganisationen Es gibt Meldungen, wonach die humanitäre und sozioökonomische Lage in Syrien in ihrer Gesamtheit derart verheerend ist, dass eher sie als die militärischen Niederlagen Präsident Bashar al-Assad in die Knie zwingen könnte. UNRWA (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East; das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten) und andere UN-Organisationen sind im Nahen Osten mittlerweile derartig unterfinanziert, dass in der Region laufend Hilfsleistungen eingeschränkt oder eingestellt werden (zB UNRWA-, WHO- und WFP-Programme). Die UN-Organisationen sind bei ihren Hilfsaktionen vom Einverständnis Syriens (und eventuell von Rebellengruppen) und von der Sicherheitslage abhängig. Der Wert der Geldleistungen von Hilfsorganisationen relativiert sich dadurch, dass die Verfügbarkeit von Unterkünften und Lebensmitteln und die Wohn- und Lebensmittelkosten orts- und zeitbedingt durch kriegerische Handlungen und die logistischen Kapazitäten der lokalen Macht (egal ob Regime oder Rebellen) schwanken können. 1.1.
  12. Länderkundliche Informationen 1.1.2.
  13. Politische Lage Das syrische Regime hält knapp ein Drittel des Staatsgebiets, aber dieser Teil umfasst die "nützlichsten" Gebiete, nämlich die meisten großen Städte, die Küste und mehr als die Hälfte der Bevölkerung. Die Regierung ist nach Jahren des Kriegs geschwächt und scheint zu einer de-facto-Teilung des Landes bereit: Sie verteidigt nur noch für sie strategisch wichtige Gebiete und überlässt viel von dem Land den Rebellen und Jihadisten. Assad erwartet, dass er noch mehr Terrain verlieren wird, um das Kerngebiet zu halten – dieses umfasst zumindest Damaskus, Homs, Hama und die Küstenregion Latakia. Eine breite Bandbreite von Rebellengruppen, dominiert von Islamisten einschließlich der mit Al Qaida verbundenen Nusra-Front, hält Gebiete im Norden und Westen, während "Moderate" einen Teil des Südens kontrollieren. Die Kurden haben sich an der Grenze zur Türkei eine Enklave geschaffen. Im Süden in Suwaida fürchten sich mittlerweile die lokale Gemeinschaft der Drusen und andere Minderheiten vor dem Erstarken jihadistischer Gruppen wie der Nusra-Front, die Drusen als Häretiker sehen. Die Terrororganisation Daesh übernahm, beginnend 2013, in wachsendem Ausmaß die Kontrolle über die Provinzen Raqqa und Dayr al-Zawr und konsolidierte sie. Am 29.6.2014 rief Daesh ein islamisches "Kalifat" im Irak und Syrien mit der Hauptstadt Raqqa aus. Daesh hält auch eine begrenzte Präsenz in anderen syrischen Provinzen im Norden, Süden und um Damaskus herum aufrecht. Andere Landesteile bleiben umkämpft – einschließlich der Grenze zur Türkei und der nordöstlichen Gebiete, wo Kurden dominieren. Daesh hält zwar 50 % des syrischen Territoriums, aber viel davon ist Wüste. In vielen Fällen etablieren die aufständischen Organisationen neue oder geänderte Regierungsstrukturen, einschließlich irregulärer Gerichte. 1.1.2.
  14. Sicherheitslage Weit verbreitete Kämpfe zwischen den Kriegsparteien halten an und vertiefen die humanitäre Krise in Syrien. Wahllose Luftbombardements einschließlich des Einsatzes von Fassbomben durch die Regierungstruppen und wahlloser Beschuss durch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen, auch extremistische Gruppen und solche, die sich auf Terrorlisten befinden, bewirken den Tod oder die Verwundung hunderter und die Vertreibung tausender Zivilisten. Die Kampfhandlungen aller Parteien sind von weit verbreitetem Mangel an Respekt für das internationale humanitäre Recht und für die Verpflichtung der Kriegsparteien zum Schutz von Zivilisten geprägt. Bereits seit 08.08.2014 bekämpfen die USA und ihre Verbündeten Daesh. Er soll jedoch weiterhin über 20.000 bis 30.000 Mann verfügen, da er seine Verluste durch neue Rekruten ausgleichen kann und ausreichend Geld besitzt, das aus geplünderten Banken und Ölverkäufen, Schutzgeldern, Steuern und Raubgut stammt. In Nordsyrien wurde Daesh mit Hilfe kurdischer Milizen (YPG) aus einem 17.000 Quadratkilometer großen Gebiet vertrieben. Von der Grenze der Türkei mit Syrien kontrolliert Daesh nicht mehr 300 Kilometer, sondern nur noch 110 Kilometer. Ende Juli 2015 gab Assad überraschend zu, dass die Regimetruppen über weite Gebiete auseinandergezogen sind, ihnen Truppen fehlen und sie nicht überall präsent sein können. Aber er kündigte die Fortsetzung des Krieges an. Viele Syrer und besonders Alawiten sehen laut dem Syrien-Experten Joshua Landis die Teilung des Landes als wahrscheinlichen Ausgang des Kriegs. Gründe sind die schwindende Wahrscheinlichkeit eines militärischen Sieges, die Dominanz der Hardliner-Gruppen wie der Nusra-Front und der salafistischen Ahrar al-Sham und das Scheitern der streitenden Rebellengruppen, die befreiten Gebiete unter anhaltenden Luftschlägen des Regimes zu regieren. Bis Juni 2015 starben mehr als 230.000 Syrer, darunter 14.000 Kinder, 30.000 Rebellen und 18.476 Mitglieder von Regimetruppen. 3,980.623 Menschen waren beim Flüchtlingshochkommissär der Vereinten Nationen als Flüchtlinge registriert, 7,6 Mio. Menschen waren innerhalb Syriens intern vertrieben. Das Regime hielt die effektive Kontrolle über Militär, Polizei und Staatsicherheitskräfte (Staatssicherheitsdienste, gemeinhin Geheimdienste) aufrecht, aber nicht durchgehend über Pro-Regime-Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (NDF – National Defence Forces), der "Bustan Charitable Association" oder die Schabiha. Diese agieren oft autonom und ohne Aufsicht durch das Regime. In den letzten Jahren sind eine Reihe kleiner selbst organisierter Pro-Regime-Milizen entstanden, die von ehemaligen oder mittlerweile auch von aktiven hohen Offizieren der syrischen Armee geleitet werden, die dabei wie Warlords agieren. Diese Milizen und besonders die NDF wurden für das Regime immer wichtiger als Komponente seiner Verteidigung. Die NDF sind trotz ihrem offiziell klingenden Namen eine Sammelbezeichnung für Milizen mit Mitgliedern, die in variierendem Ausmaß und auf unterschiedliche Weise mit der Regimeführung verbunden sind. Ihre Mitglieder sind gemischt, jüngere und ältere Männer. Die älteren Mitglieder waren ursprünglich Teil des Nachrichtendienstes Mukhabarat oder Armeemitglieder, die nach ihrer Pensionierung die Milizen gründeten. Die Milizen haben keine einheitliche Struktur und funktionieren informell nach lokalen Dynamiken. Sie haben ihre eigenen Checkpoints und Gefängnisse und dürfen Aktivitäten wie Entführungen in Eigeninitiative durchführen. Ihre Funktionen können von Gebiet zu Gebiet unterschiedlich sein. 1.1.2.
  15. Militärdienst und (Zwangs-)Rekrutierung durch Regime und Rebellen 1.1.2.3.
  16. Menschenrechtsverletzungen gegen Militärdienstleistende und der Druck, im Militärdienst Menschenrechtsverletzungen zu begehen Regime-Organisationen, kurdische bewaffnete Gruppen und mehrere bewaffnete Oppositionsgruppen sowie extremistische bewaffneten Vereinigungen sind für die Rekrutierung und den Einsatz von Kindern im Kampf und in Unterstützungsaufgaben verantwortlich. Sie sind auch verantwortlich für militärische Operationen – einschließlich von Terrortaktiken – in zivilen Gebieten. Grundwehrdiener werden mit Zwangsmaßnahmen zum Einsatz verhalten. In der Anfangszeit, als es viele Demonstrationen und auch viele Desertionen gab, berichteten desertierte syrische Soldaten, dass sie gezwungen wurden, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende zu schießen, darunter Frauen und Kinder. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen, erschossen zu werden. Viele Soldaten wurde tatsächlich getötet, als sie versuchten zu desertieren oder sich weigerten, auf Zivilisten zu schießen. Syrischen Soldaten droht auch bei der Weigerung, gegen die Protestierenden vorzugehen, Haft und Folter. Außerdem wird berichtet, dass Soldaten am Ende der Haft ein Dokument unterschreiben mussten, in dem sie bestätigten, dass ihnen während der Haft nichts angetan wurde, und sie mussten sich verpflichten, Kameraden, die sich weigerten, auf Demonstranten zu schießen, ihren Vorgesetzten zu melden. Erst dann durften sie zu ihren Einheiten zurückkehren. Andere Soldaten wurden hingegen Opfer von "Verschwindenlassen". Das Regime schützt und ermutigt seine Anhänger oft, Missbräuche zu begehen. Straflosigkeit bei Menschenrechtsverletzungen ist weit verbreitet und in den Sicherheitskräften und anderswo auf Regimeseite tief verwurzelt. Auch paramiltärische Gruppen des Regimes nehmen an breiten Menschenrechtsverletzungen wie Massakern, unterschiedslosen Tötungen, Entführungen von Zivilisten, willkürlichen Verhaftungen und Vergewaltigungen als Kriegstaktik teil. Diese Milizen machten dabei so wie auch die libanesische Terrororganisation, unterstützt vom Iran, wiederholt Zivilisten zu ihren Zielen. 1.1.2.3.2.
  17. Militärdienst (Wehr-, Reservedienst, professioneller Militärdienst) beim syrischen Regime Desertion bezieht sich auf Personen, deren Militäreinsatz schon begonnen hat. "Militärdienst" wird als Überbegriff für Wehrdienst und Reservedienst verwendet, da es Wehrdienstpflichtige, die ihren Wehrdienst noch nicht geleistet haben, und Reservedienstpflichtige gibt, die zwar ihren Wehrdienst geleistet haben, aber wieder zum Reservedienstdienst eingezogen werden (können). "Militärdienstverweigerer" wird als Überbegriff für alle verwendet, dies sich dem Wehr- oder dem Reservedienst auf welche Art auch immer entziehen, bevor sie den aktiven Militärdienst (wieder) antraten. Das Rekrutierungssystem ist zentralisiert, seine Verwaltung ist unverändert. Allerdings ließ der Respekt für das Gesetz in den letzten Jahren stark nach, und man kann von einem bestimmten Maß an Willkür ausgehen, wie Gesetze in Syrien heutzutage angewandt werden. Art. 3 § B des syrischen Militärdienstgesetzes sieht Militärdienst für Männer im Alter von 18 bis 42 Jahren vor. Allerdings ist die Altersgrenze von 42 Jahren nicht mehr fix; es gibt auch Beispiele von 45jährigen, die Reservedienst leisten.Artikel 3, Paragraph B des syrischen Militärdienstgesetzes sieht Militärdienst für Männer im Alter von 18 bis 42 Jahren vor. Allerdings ist die Altersgrenze von 42 Jahren nicht mehr fix; es gibt auch Beispiele von 45jährigen, die Reservedienst leisten. Von der Wehrpflicht ausgenommen sind Juden und staatenlose Kurden. Den Militärdienst in den syrischen Streitkräften müssen auch in Syrien lebende staatenlose Palästinenser – in der Palästinensischen Befreiungsarmee – und Kurden ableisten, die einen syrischen Personalausweis besitzen. Die Ablehnung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen wird in Syrien nicht anerkannt, es gibt keine Möglichkeit eines Ersatzdienstes. Das Präsidialdekret Nr. 35 vom 19.3.2011 sieht vor, dass mit 1.6.2011 Wehrpflichtige, die bis zu fünf Jahren eine Schule besucht haben, 21 Monate Wehrdienst leisten, und Personen, die mehr als fünf Schuljahre absolviert haben, 18 Monate Wehrdienst abzuleisten haben. Allerdings wurden zuletzt 2011 Männer nach Ableistung ihres Wehrdienstes ins Zivilleben entlassen. Seither werden die Männer nach ihrem Wehrdienst in den aktiven Reservedienst überstellt. Früher oder später werden die meisten von ihnen an die Front geschickt. Frauen werden nicht einberufen, können sich aber freiwillig melden. Wer einberufen wird, aber nicht freiwillig erscheint, wird als Wehrdienstverweigerer gelistet und von den Behörden gesucht. Die syrische Regierung rekrutiert für den Militärdienst in Gebieten unter ihrer Kontrolle. Aber die Regierungskräfte können auch Männer rekrutieren, die in Gebieten außerhalb ihrer Kontrolle leben, wenn sie bei einem Checkpoint der Regierung kontrolliert werden. Betroffen sind auch Personen zB aus ostsyrischen Gebieten außerhalb der Regimekontrolle, wenn sie sich als intern Vertriebene in Gebieten unter Regimekontrolle aufhalten. Sie sind nämlich normalerweise registriert, die Registrierungsdaten können für die Suche nach Kandidaten für den Militärdienst verwendet werden. An den Checkpoints gibt es Listen aller gesuchten Personen. Die Listen gesuchter Militärdienstverweigerer und Deserteure, die bei den Checkpoints und Grenzstationen aufliegen, sind jedoch nicht immer ganz aktuell. Das Regime benötigt wirklich Rekruten, und Leute, die sich bisher auf Grund von Ausnahmeregelungen sicher fühlten, tun dies nicht mehr, weil die Willkür stark zugenommen hat. Es gibt eine allgemeine Angst, was an den Checkpoints des Regimes passieren könnte, sowie Misstrauen gegenüber dem Staat. Manche Männer berichten, ihr Zuhause aus Angst nicht zu verlassen, weil sie nicht sicher sein können, ob sie auf der Liste der gesuchten Personen stehen oder nicht. Einer Schätzung zufolge entziehen sich etwa 70.000 Syrer dem verpflichtenden Militärdienst. Mit einer Amnestie für Deserteure und Militärdienstverweigerer versuchte Präsident Bashar al-Assad "ein paar Tausend" Soldaten für seine Truppen zu bekommen, indem die Amnestie, wenn die Betroffenen bestimmte Kriterien erfüllen, die Strafen aufhebt. Es ist zweifelhaft, dass das Regime eine bedeutende Anzahl von weiteren Soldaten mobilisieren kann, ohne Zwang gegen seine Unterstützer anwenden zu müssen. Selbst Männer, die eigentlich für das Regime eingestellt sind, versuchen mit verschiedensten Mitteln dem Wehrdienst oder Reservedienst zu entgehen. Zudem muss der Einberufung zum Reservedienst schon jetzt eine deklarierte Generalmobilmachung nicht vorangehen, das Regime hat seine Bemühungen verstärkt, Männer für den Kampf zu rekrutieren. Während des Herbstes 2014 intensivierte die syrische Regierung ihre Rekrutierungsbemühungen noch weiter, auch wenn offiziell die Gesetze bezüglich des Militärdienstes und ihre Umsetzung nicht geändert wurden. Es wurden nur mehrere Dekrete erlassen, die das Verlassen des Landes für Männer im militärdienstfähigen Alter einschränken. Rekrutiert wird unabhängig vom ethnischen und religiösen Hintergrund der Betroffenen, aber Sunniten erhalten tendenziell eher nicht sensible und entscheidende Aufgaben oder Funktionen in der Armee. Insgesamt gibt es kein Muster dafür, wer zum Reservedienst einberufen wird. Einige Quellen führen an, dass die Art der Streitkräfte (zB Luftwaffe), der Bedarf an Kombattanten, die Position des Betroffenen usw. wichtigere Faktoren seien als das Alter. Militärdienstverweigerer, die an den Checkpoints entdeckt werden, werden manchmal sofort verhaftet und zum Militärdienst entsandt. In anderen Fällen werden sie verwarnt und angewiesen, sich zum Militärdienst zu melden. Da die Bürokratie in den Gebieten unter Regimekontrolle noch funktioniert, suchen die Behörden auf verschiedene Weise nach Kandidaten für den Militärdienst: Je nach Situation gehen sie zu Familien, durchsuchen Häuser, verfassen Vorladungen oder schalten die Nachrichtendienste für die Suche ein. Die Familien, besonders die Väter von Militärdienstverweigerern und Deserteuren, werden üblicherweise schikaniert, um die Söhne zu zwingen, sich zu stellen. Die Behörden treten auch an bestimmte Gemeinschaften heran und verlangen, dass die Familien die Mitglieder übergeben, die für den Militärdienst gesucht werden. In der Frühphase des Konflikts sandte die Regierung in Gebiete, die als oppositionell gelten, Truppen mit einer Liste mit Namen von Personen, die für den Militärdienst gesucht werden. In einigen Fällen durchsuchten Mitglieder der Sicherheitsbehörden Haus für Haus, reihten Haushaltsmitglieder auf, verlangten ihre Identitätsdokumente und befragten sie nach abwesenden Personen. Wenn Militärdienstverweigerer erwischt werden, werden sie von den Nachrichtendiensten (Geheimdiensten), meist dem Luftwaffen- oder dem Militärnachrichtendienst festgenommen, wo es zu Folter und Misshandlungen kommen kann. Schließlich werden sie vor das Militärgericht in al-Qaboun in Damaskus gestellt. Der Militärrichter kann sie zu Gefängnisstrafen verurteilen, bevor er sie wieder zum Militärdienst schickt. Manchmal werden sie ohne Haftstrafen unmittelbar wieder zum Militärdienst geschickt. Die Strafen für Militärdienstverweigerung hängen von den Umständen ab und reichen von einem Monat bis zu fünf Jahren Haft. Es kann auch im Rahmen eines Waffenstillstandes oder eines Evakuierungsabkommens mit oppositionellen Gruppen in bestimmten Gebieten geschehen, dass junge Männer an die Nachrichtendienste übergeben und danach zum Militärdienst eingezogen werden. Militärdienstverweigerer und Deserteure können das Land legal nicht verlassen, da die syrischen Behörden normalerweise ihre Namen an den Grenzen aufliegen haben. Nichtsdestoweniger gelingt dies manchen trotzdem. Auf Grund der weit verbreiteten Korruption und des Chaos bei den Grenzübergängen ist es möglich, durch Bestechung das Land legal auf dem Landweg zu verlassen. Dies nutzen Angehörige der Ober- und Mittelschicht, um die längeren und gefährlicheren illegalen Routen zu vermeiden. Der Beitritt zu einer Pro-Regime-Miliz, besonders der NDF, ist Berichten zufolge eine de-facto-Alternative zum Militärdienst in der syrischen Armee. Die jüngeren Rekruten können ihre Verträge mit ihrer NDF-Gruppe den Militärbehörden zeigen, damit ihr regulärer Militärdienst ausgesetzt wird; so brauchen sie ihn nicht abzuschließen. Die NDF-Einheiten bestehen gewöhnlich aus Leuten auf lokaler Basis und Personen, die zur selben Religionsgemeinschaft gehören und in dem Gebiet wohnen, in dem sie als Miliz aktiv sind. In Deir al-Zour besteht die NDF-Gruppe aus Mitgliedern lokaler sunnitisch-arabischer Stämme und Clans. Da die NDF eine Alternative zum Militärdienst weg vom Wohnort bieten, stieg die Zahl der Rekruten der NDF und der sunnitisch dominierten Baath-Bataillone, zumal da der Dienst leichter und die Bezahlung besser sein soll. Die NDF werden als Stoßtruppen der Armee verwendet. 1.1.2.3.2.
  18. Desertion im Gesetz Art. 99 des syrischen Militärdienstgesetzes regelt Desertionen in Kriegszeiten; es drohen Haftstrafen zwischen drei und fünf Jahren, vorausgesetzt, der Betroffene stellt sich innerhalb dreier Monate freiwillig den Behörden. Mit großer Wahrscheinlichkeit ist mit einer hohen Haftstrafe zu rechnen. Desertion ist mit fünf bis zehn Jahren Gefängnis belegt, wenn der Deserteur das Land verlassen hat. Die Strafen für Desertion variieren nach dem Rang des Deserteurs und den Umständen, unter denen die Desertion stattfand. Auf Überlaufen zum Feind steht die Todesstrafe.Artikel 99, des syrischen Militärdienstgesetzes regelt Desertionen in Kriegszeiten; es drohen Haftstrafen zwischen drei und fünf Jahren, vorausgesetzt, der Betroffene stellt sich innerhalb dreier Monate freiwillig den Behörden. Mit großer Wahrscheinlichkeit ist mit einer hohen Haftstrafe zu rechnen. Desertion ist mit fünf bis zehn Jahren Gefängnis belegt, wenn der Deserteur das Land verlassen hat. Die Strafen für Desertion variieren nach dem Rang des Deserteurs und den Umständen, unter denen die Desertion stattfand. Auf Überlaufen zum Feind steht die Todesstrafe. 1.1.2.3.2.
  19. Umgang mit Desertion in der Praxis Desertion kann – abhängig von den Umständen – einem Todesurteil gleichkommen, das Berichten zufolge oftmals auch unmittelbar vollstreckt wird. Obwohl die Soldaten streng beaufsichtigt werden und ihre Familien bei Fahnenflucht mit Repressalien rechnen müssen, gibt es immer wieder Deserteure. Die meisten von ihnen gehören der sunnitischen Bevölkerungsmehrheit an. 1.1.2.3.3.
  20. Gebiete unter PYD-Kontrolle Neben der Angst vor den syrischen Sicherheitskräften ist die Angst vor der Einberufung zum Militärdienst für das Regime für syrische Kurden ein wichtiger Grund, das Land zu verlassen. Außerdem desertierten viele, nachdem sie Zeugen von Menschenrechtsverbrechen geworden waren. Die PYD übt die de-facto-Kontrolle über die hauptsächlich kurdischen Gebiete in Nordsyrien aus. Ihr militärischer Arm ist die YPG, ihre Polizeikräfte die Asayish. Diese sind Berichten zufolge in Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen, Misshandlungen in der Untersuchungshaft und Verletzungen der Verfahrensrechte verwickelt. Die YPG soll eine Anzahl von Protesten gegen das syrische Regime und gegen die PYD aufgelöst haben und verhaftete die Demonstranten und politische Gegner. Es gibt mittlerweile zwei in den Berichten nicht immer klar getrennte Rekrutierungsarten, die Bewohner der Gebiete unter PYD-Kontrolle betreffen – eine Art Wehrdienst und die Rekrutierung für die YPG/YPJ: 1.1.2.3.3.
  21. Der verpflichtende "Selbstverteidigungsdienst" In den kurdischen Gebieten unter Verwaltung der PYD in Jazeera, Afrin und Kobane wurde am 14.7.2014 das "Gesetz über verpflichtende Selbstverteidigung" eingeführt. Es verpflichtet alle Männer im Alter von 18 bis 30 Jahren für sechs Monate, unabhängig von ihrer ethnischen oder religiösen Herkunft und unabhängig davon, ob sie bereits ihren Wehrdienst in den syrischen Streitkräften geleistet haben. Frauen können sich freiwillig melden. Die Webseite KurdWatch fasst die Probleme zusammen, die sich aus diesem "Gesetz" ergeben: "Das Grundproblem des Gesetzes besteht zum einen darin, dass es erstens nicht von einer dazu legitimierten staatlichen Instanz beschlossen wurde, sondern von einem von der Partei der Demokratischen Union (PYD) eingesetzten Gremium. Zweitens leisten Personen, die der ‚Wehrpflicht‘ nachkommen, ihren Dienst innerhalb der Volksverteidigungseinheiten (YPG) ab, dem bewaffneten Arm der PYD. Die Volksverteidigungseinheiten unterstehen direkt dem Befehl der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), ihre Führung besteht, ebenso wie diejenige der PYD, aus PKK-Kadern und PKK-Kommandanten. Es handelt sich also nicht um eine quasistaatliche Armee, sondern um eine Parteimiliz. Zum anderen sieht das Gesetz keine Möglichkeit der Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen vor. Damit verstößt es gegen international anerkannte Menschenrechte. Darüber hinaus fällt der Gesetzestext durch eine gewisse Unschärfe auf. So heißt es, dass ‚jede Familie‘ (gemeint ist die Kernfamilie) einen Kämpfer für die YPG stellen muss. In welchem Verhältnis aber steht diese Vorgabe zu Artikel 3, demzufolge die beschriebenen Regelungen für alle männlichen Personen im Alter zwischen achtzehn und dreißig Jahren gelten?" Zudem gibt es die Möglichkeit, freiwillig der YPG oder YPJ (Yekîneyên Parastina Jinê – Schutzeinheiten der Frauen) beizutreten, es gibt jedoch Berichte von Zwangsrekrutierungen. Kurden stellen die Mehrheit in der YPG, auch wenn es arabische und christliche Mitglieder gibt. Entgegen der Aussage des britischen Außenministeriums erklärt eine kurdische Organisation, dass niemand unter 18 Jahren einberufen werde. Es gebe freiwillige Kurse in theoretischer Selbstverteidigung für Unter-Achtzehnjährige. Allerdings berichtet KurdWatch nicht nur von Fällen von Zwangsrekrutierung vor und nach dem Beschluss des "Gesetzes zur Selbstverteidigung", sondern auch davon, dass keine Araber und Christen eingezogen würden, auch wenn es anfangs kurzzeitige Verhaftungen/Entführungen gegeben habe. Der Selbstverteidigungsdienst kann verschoben werden und es gibt verschiedene Befreiungsgründe. So gilt der Wehrdienst nur für einen Sohn je Familie. Einzelkinder sind befreit. Eine Befreiung ist auch aus medizinischen Gründen möglich. Studenten können ihren Selbstverteidigungsdienst auf die zwei aufeinanderfolgenden Sommerferien aufteilen. Ein verheirateter Wehrpflichtiger erhält ein monatliches Gehalt von 20.000 syrischen Pfund. Die Mitglieder der Selbstverteidigungszentren und tw. des Geheimdiensts Asayish gehen zu den Familien mit Söhnen, die unter das Selbstverteidigungsgesetz fallen, und fordern sie auf, einen Sohn ihrer Wahl zum Selbstverteidigungsdienst zu entsenden. Dieser muss sich dann im Rekrutierungsbüro ("Markaz al-Tajmid") seiner Heimatstadt melden. Die Umsetzung des Gesetzes variiert etwas zwischen den Kantonen. Die zum Selbstverteidigungsdienst Eingezogenen werden weder während des Trainings noch danach in den Kampfeinsatz geschickt. Dieser wird von der YPG (und YPJ) durchgeführt. Sie können sich allerdings zur YPG (und YPJ) freiwillig melden. Nach der Grundausbildung sieht der Selbstverteidigungsdienst Wachtätigkeiten als Aufgabe bis zum Ende der sechs Monate vor. Sollte jemand nicht innerhalb einer Woche der Einberufung zum Selbstverteidigungsdienst nachkommen, wird er auf die Gesuchten-Liste der Asayish gesetzt. Wird er dann an einem Checkpoint der Asayish identifiziert, wird er sofort zum Selbstverteidigungsdienst geschickt. Aber die Asayish würden nicht nach der Person an ihrer Wohnadresse suchen. Wer vom Selbstverteidigungsdienst desertiert, wird verhaftet und vor Gericht gestellt. Je nach Fall kann eine Gefängnisstrafe verhängt werden, während derer er über die Bedeutung des Selbstverteidigungsdienstes aufgeklärt werden soll. Der Bericht von KurdWatch schreibt dazu jedoch: "Die Angst, zwangsrekrutiert zu werden, hat dazu geführt, dass eine unbekannte Anzahl junger Männer die kurdischen Gebiete der Provinz al-Hasaka verlassen hat. Hierauf wurde auch vonseiten der PYD reagiert. Der Exekutivrat des Kantons Dschazira hat mit Schreiben Nummer 145 vom
  22. August 2014 den Asayi? aufgefordert, Personen zwischen achtzehn und dreißig Jahren keine Ausreisegenehmigung zu erteilen. Ausgenommen sind Personen, die ein Genehmigungsschreiben der Rekrutierungsstelle des Verteidigungsausschusses vorlegen können". Minderjährige werden auch wieder rekrutiert. Laut KurdWatch werden die im Lager Mela Merzê bei al-Malikiya ausgebildeten Minderjährigen in den Nordirak gebracht. Diese Minderjährigen ab dem Alter von zwölf Jahren schließen sich teilweise freiwillig der YPG und der YPJ an, aber gegen den Willen ihrer Eltern. KurdWatch beobachtet einen Aufwärtstrend bei der Zahl der Minderjährigen, bemerkt, dass besonders viele Mädchen darunter sind, und berichtet auch von Drohungen gegen Eltern, die ihre Kinder suchten, und von Beispielen gewaltsamer Entführungen der Minderjährigen. Aus dem Nordirak (Qandil-Berge, wo die PKK ihr Hauptquartier hat) geflüchtete Minderjährige berichten von Hunderten Kindern und Jugendlichen, vielen Fluchtversuchen und Strafen wie Verlegung in andere Lager, mit Arrest, Folter und in einigen Fällen Hinrichtungen. Laut KurdWatch werden die Minderjährigen auch in Kampfeinsätze geschickt und ansonsten auch häufig bei Checkpoints eingesetzt. Auch der Danish Immigration Service (DIS) weist auf Berichte von der fortgesetzten Rekrutierung von Minderjährigen – Burschen wie Mädchen – durch die YPG hin. Unklar blieb für DIS dabei, ob sie als reguläre Kämpfer oder unter der Prämisse des Selbstverteidigungsdienstes rekrutiert worden waren. In Amuda gab es laut DIS eine Demonstration gegen die verpflichtende Einberufung von Minderjährigen nach der Einberufung einer 16-Jährigen. 1.1.2.3.3.
  23. Rekrutierungspraxis für YPG/YPJ Die PYD schickt Verständigungen an die Familienoberhäupter, in denen die PYD ihren Wunsch mitteilt, dass ein Familienmitglied oder mehrere der YPG (oder der YPJ) beitritt. Die PYD rekrutiert Männer und Frauen für den Dienst in der YPG (Männer) und der YPJ (Frauen), weil sie sich als Unterstützerin der Gleichberechtigung präsentieren möchte. Ob Frauen verpflichtet sind, in der YPJ zu dienen, hängt von den lokalen Umständen ab, zB werden keine Rekrutierungen von Frauen in konservativen Gebieten durchgeführt. Die Rekrutierung für YPG und YPJ ist freiwillig, und es gibt viele Freiwillige. Auch einige Gruppen von Christen und Arabern nehmen teil, auch wenn Kurden die Mehrheit stellen. Berichte über Zwangsrekrutierung konnten von Gesprächspartnern von DIS noch nicht bestätigt werden. 1.1.2.3.
  24. Sonderfall Stadt Hassakah In der Stadt Hassakah wie in der gleichnamigen Provinz sind neben den YPG/YPJ auch noch Regimetruppen präsent. Daraus ergibt sich für die Bewohner ein bürokratisches Labyrinth und versetzt sie in Angst, das jeweils andere Gebiet zu betreten oder bei Checkpoints zu durchqueren. Wo sich die beiden Machtansprüche überschneiden, müssen nämlich die Bewohner die Bedingungen beider Seiten erfüllen, um Probleme zu vermeiden. Keine der beiden Seiten anerkennt zB die Ableistung des Wehrdienstes bei der Gegenseite. Es gibt Beispiele von Männern, die nolens volens beide Dienste ableisteten, und von Männern, die das jeweils andere Gebiet nicht betreten, um nicht Gefahr zu laufen, dort (noch einmal) eingezogen zu werden. 1.1.2.3.
  25. Gebiete unter Kontrolle des Daesh Die Terrororganisation Daesh rekrutiert mit Gewalt Kinder und setzt sie im Krieg ein. 1.1.
  26. Menschenrechte Die Konfliktparteien begehen weiterhin schwere Verletzungen des internationalen humanitären Rechts und schwere Menschenrechtsverletzungen. Der Hauptteil der Gewalt wird auf dem Rücken der Zivilbevölkerung ausgetragen. Der fortgesetzte Konflikt führte zu einigen der abscheulichsten Verletzungen der Menschenrechte und der humanitären Lage, darunter Morden, Folter, willkürlicher Haft, Verschwindenlassen, Verweigerung des Zugangs zur Justiz, schweren Einschränkungen der Meinungsfreiheit und der Verfolgung von Frauen und Minderheiten. Kinder wurden ermordet, gefoltert und waren der Gewalt durch alle Parteien ausgesetzt. Es kommt auch zu frühen Zwangsverheiratungen von Mädchen. Die meisten Menschenrechtsverletzungen und Brüche des humanitären Rechts wurden systematisch von syrischen Regierungskräften und ihren verbündeten Gruppen begangen. Die Menschenrechtsverletzungen durch das Regime eskalierten bei den Belagerungen von Bevölkerungszentren unter der Kontrolle der Opposition. Sie liefen auf eine Strategie der "Kapitulation oder Verhungern" hinaus, was Mangelernährung und zivile Tote verursachte. Die Regierung behinderte bzw. blockierte internationale Bemühungen, der betroffenen Bevölkerung zu helfen. Ein syrischer Überläufer legte Beweise vor, die das Regime in Bezug auf Folter und Verhungern von Tausenden Gefangenen belasten. Aus Berichten der unabhängigen UN-Untersuchungskommission und mehrerer Menschenrechtsorganisationen geht hervor, dass die Streitkräfte der syrischen Regierung "Verbrechen gegen die Menschlichkeit wie Mord, Vernichtung, Folter, Vergewaltigung, Zwangsverschleppungen und andere unmenschliche Akte" begehen. Sie begehen außerdem schwere Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen wie Mord, Folter, Vergewaltigung und sonstige Formen sexueller Gewalt und Angriffe auf die Zivilbevölkerung. Willkürliche und unverhältnismäßige Luftangriffe, ua. mit Streumunition, Fassbomben, Chlorgas und Artilleriebeschuss fordern eine hohe Anzahl ziviler Opfer, zerstören ganze Stadtviertel und verbreiten Terror unter der Zivilbevölkerung in Gebieten, die von oppositionellen bewaffneten Gruppen kontrolliert werden. Auch aufständische Gruppen begingen ernste Menschenrechtsverletzungen. Gräueltaten auf Rebellenseite umfassten Haft, Folter, die Hinrichtung Andersdenkender und von Rivalen und konfessionell motivierte Morde an Zivilisten. Die schlimmsten Täter waren 2014 Jihadisten, die ihre Kontrolle über Gebiete und Bevölkerungszentren konsolidieren konnten. Daesh beging massive Menschenrechtsverletzungen in den Provinzen Raqqa und Deyr al-Zor. Sie umfassten die Massenhinrichtung von 700 bis 900 Mitgliedern des Sheitaat-Stammes von Deir al-Zor, die Steinigung von Menschen, denen Ehebruch vorgeworfen wurde, die Kreuzigung von Zivilisten, Zwangsverheiratungen entführter Mädchen und Frauen und öffentliche Enthauptungen ausländischer Journalisten und humanitärer Helfer. Der Menschenhandel nahm zu, ebenso die Zwangsrekrutierung von Kindern und ihr Einsatz im Konflikt. Es herrscht allgemeine Angst unter der Bevölkerung. 1.1.
  27. Ethnische und religiöse Zugehörigkeit und Herkunft, Wohnort und Familienzugehörigkeit als Faktoren im Krieg 1.1.4.
  28. Die Vorkriegszusammensetzung der syrischen Bevölkerung Die Sunniten stellen 74 % der Bevölkerung und sind überall im Land präsent. Andere muslimische Gruppen, einschließlich der Alawiten, Ismailiten und Schiiten, machen zusammen 13 %, die Drusen 3 % der Bevölkerung aus. Verschiedene christliche Gruppen bilden die verbleibenden 10 %, obwohl es Schätzungen gibt, dass die christliche Bevölkerung meist auf Grund von Auswanderung auf 8 % gesunken sein könnte Es gibt auch eine jezidische Bevölkerung von 80.000 Leuten, aber die Regierung anerkennt die Jeziden nicht als eine vom Islam unterschiedliche Religion. Die Bevölkerung besteht überwiegend aus Arabern (Syrern, Palästinensern und Irakern). Ethnische Minderheiten sind: Kurden, Armenier, Turkmenen, Tscherkessen. Dazu kommen die chaldäischen und assyrischen Christen mit – je nach Kontext – Assyrisch/Syrisch/Aramäisch/Chaldäisch als Sprachbezeichnung. Als "liturgische Sprachen" nach offizieller Sicht werden in einigen Schulen Armenisch, Hebräisch, Chaldäisch und Aramäisch/Syrisch/Assyrisch für Angehörige ethnischer bzw. religiöser Minderheiten unterrichtet. 1.1.4.
  29. Religiöse und ethnische Zugehörigkeit als Faktoren im Krieg Der bewaffnete Konflikt wird in wachsendem Maß konfessionell, dabei sind sunnitische Zivilisten das Hauptziel der Angriffe der Regimetruppen und Pro-Regime-Milizen. Einige islamistische Gruppen verfolgen Minderheiten und Säkulare. Zivilisten aller Konfessionen suchen Schutz bei ihren jeweiligen Gemeinschaften. Das Ergebnis ist eine bedeutende und anhaltende Änderung der Demographie Syriens. 2014 verschlimmerte sich die Lage, als Daesh substantielle Gebiete der Provinzen Raqqa und Deir az-Zor sowie Aleppo eroberte und seine Herrschaft konsolidierte. Er führte harte, diskriminierende und häufig gewaltsame Maßnahmen gegen nicht-sunnitische Muslime und gegen Sunniten durch, die sich seiner Meinung nach von ihrem Glauben abgewendet hätten. Der Krieg verstärkte die konfessionellen Feindschaften und die Polarisierung in Gebieten des Regimes und auch der Rebellen. Das Regime beging zB Massaker an sunnitischen Zivilisten, während alawitische Zivilisten von radikalen Islamisten ermordet wurden. Angriffe auf religiöse Minderheiten haben zugenommen, sie bestehen aus einer Kombination unterschiedlicher Motive. Was als religiös motivierter Angriff erscheinen mag, kann auch politische Motive enthalten, weil oppositionelle bewaffnete Gruppen religiöse Minderheiten oft der Taten des Regimes beschuldigen. Mitglieder und Gemeinschaften sowie ihre Stätten werden bedroht und sind direkten Angriffen regimegegnerischer bewaffneter Gruppen ausgesetzt, darunter Razzien, Granaten- und Raketenbeschuss, Autobomben, Belagerungen und Unterbrechung grundlegender Vorratslieferungen. 2014 gab es einen dramatischen Anstieg von Angriffen auf Vertreter von Religionsgemeinschaften und ihrer Gebäude durch extremistische bewaffnete Gruppen. Verschiedene Konfliktparteien unterstellen häufig einer großen Gruppe von Menschen eine politische Meinung oder Zugehörigkeit – etwa Familien, Stämmen, religiösen oder ethnischen Gruppen, ganzen Städten, Dörfern oder Stadtteilen. Dadurch werden Einzelpersonen, ohne persönlich ausgesucht worden zu sein, das Ziel verschiedener Akteure einschließlich der Regierungstruppen und der mit ihr verbündeten Kräfte, des Daesh und anderer aufständischer Gruppen, wegen tatsächlicher oder angeblicher Unterstützung einer anderen Konfliktpartei. Ganze Gemeinschaften werden dahingehend wahrgenommen, dass sie eine bestimmte politische Meinung oder Verbindung hätten. Sie werden deswegen Ziel von Luftbombardements, Granatenfeuer, Belagerungstaktiken, Selbstmordanschlägen, Autobomben, willkürlicher Verhaftung, Geiselnahme, Folter, Vergewaltigung oder anderer Formen sexueller Gewalt und extralegaler Hinrichtungen. Die wahrgenommene politische Meinung oder Zugehörigkeit in Bezug auf den Konflikt beruht oft auf wenig mehr als der Anwesenheit einer Person in einem bestimmten Gebiet, ihrer Herkunft aus einem bestimmten Gebiet oder ihrem ethnischen, religiösen oder Stammeshintergrund. So richtet sich dann zB die Wahrnehmung einer Person als Gegner nach ihrer Präsenz in einem bestimmten Gebiet, weil das Gebiet als "regierungsfreundlich" oder "-feindlich" gilt. Christen zB werden beschuldigt, auf der Seite des Regimes zu stehen. In noch stärkerem Ausmaß werden Alawiten kollektiv als verantwortlich für Taten des Regimes wahrgenommen, obwohl bereits unter Hafiz al-Assad aus ihren Reihen die bekanntesten Regimekritiker stammten. Auch unter den Minderheiten gibt es eine Spaltung in Gegner und Befürworter des Regimes. Das Regime ging vor allem 2012 verstärkt gegen christliche und alawitische Regimegegner vor, um Stimmen aus den Minderheiten mundtot zu machen, die dem Regime-Narrativ von der "sunnitisch gesponserten Gewalt" widersprechen könnten. Unter den Alawiten gehen die Spannungen mittlerweile sehr tief. Der Familie Assad und ihrem Umfeld wird vorgeworfen, die Interessen ihres eigenen Stammes (Kalabiya) auf Kosten aller anderen Alawiten zu betreiben. Im Laufe des Konflikts haben sich Berichten zufolge die religiösen Minderheiten einschließlich Alawiten, Schiiten, Christen und Drusen verstärkt ans Regime gebunden, großteils wegen komplexer Faktoren wie der Angst vor Vergeltung und Diskriminierung durch die Hände der immer radikaleren Opposition, des Mangels an politischen Alternativen, des Verlusts von Familienmitgliedern und aus wirtschaftlichen Gründen. Mitglieder religiöser Minderheiten treten auch den Pro-Regime-Organisationen bei, um (befürchteten) Angriffen entgegenzutreten. 1.1.4.
  30. Vom Regime kontrollierte Gebiete Während die Verfassung verlangt, dass der Präsident Muslim ist, gibt es keine Staatsreligion. Das Regime erlaubt eine freie Glaubensausübung, so lange sie nicht ins Politische hineinspielt. Die Moscheen werden streng überwacht, die Anstellung muslimischer Religionsführer wird kontrolliert. Das Regime verbot die Diskussion konfessioneller Probleme einschließlich der Rechte religiöser und ethnischer Minderheiten. Religiöse Gerichte sind für das Personenstandsrecht zuständig, das sich nach der Religions- bzw. Konfessionszugehörigkeit richtet. 1.1.4.
  31. Gebiete, die nicht vom Regime kontrolliert werden In oppositionellen Gebieten gibt es Glaubensfreiheit, ausgenommen die Gebiete unter Kontrolle jihadistischer Gruppen. Einige islamistische Gruppen verfolgen Minderheiten und Säkulare. Daesh hat harte Einschränkungen jeglicher religiöser Aktivität eingeführt, die nicht seiner Version des sunnitischen Islam entspricht. Er hat auch mehrere religiöse und kulturelle Stätten und Artefakte zerstört. 1.1.
  32. Intern Vertriebene, syrische Flüchtlinge im Ausland, palästinensische Flüchtlinge, Flüchtlinge in Syrien, humanitäre Lage Der Flüchtlingshochkommissär der Vereinten Nationen schätzt die Lager der palästinensischen Flüchtlinge in Syrien so ein: "Der Schutz und die humanitäre Lage der palästinensischen Flüchtlinge verschlechtert sich weiterhin." Von den 540.000 bei UNRWA registrierten palästinensischen Flüchtlingen sind 270.000 nach schweren Kämpfen bzw. dem Einsatz schwerer Waffen in beinahe allen ihren Wohngebieten innerhalb Syriens vertrieben worden. Weitere 70.000 Flüchtlinge flohen in andere Länder. Zahlreiche Unterkünfte, Geschäfte, Schulen und Gesundheitseinrichtungen in den palästinensischen Lagern und anderen Wohngebieten der Flüchtlinge sind durch Kämpfe, Plünderungen und Angriffe beschädigt oder zerstört. Viele der zwölf palästinensischen Flüchtlingslager sind Kampfgebiete zwischen den bewaffneten Oppositionsgruppen und den Regierungstruppen. So kommt es vor, dass Flüchtlinge im umkämpften Gebiet festsitzen oder dass die Konfliktparteien die Lager belagern und humanitäre Hilfe blockieren. Lager wie Sbeineh und Husseiniyeh im Umland von Damaskus und Dar?? waren im Oktober 2014 großteils von ihren Bewohnern verlassen. Ungefähr 6000 Bewohner des Lagers Ein El Tal nahe Aleppo wurden mit vorgehaltener Waffe von regierungsgegnerischen Gruppen gezwungen, das Lager zu verlassen. Wie bei anderen Minderheiten gibt es Berichte, dass die palästinensischen Flüchtlinge in den Konflikt hineingezogen wurden, dass sie eine bestimmte Seite unterstützten oder in dieser Weise wahrgenommen würden; das setzt sie der Gefahr von Repressalien und Misshandlungen aus. Die palästinensischen Flüchtlinge sind besonders verletzliche Gemeinschaften. 95 % der im Land verbliebenen Flüchtlinge benötigen ständig humanitäre Hilfe. Ein Drittel der UNRWA-Einrichtungen ist durch Schäden oder Kampfhandlungen außer Betrieb. UNRWA setzt innovative Lösungen zur Hilfeleistung ein. Allerdings erschwert eskalierende Gewalt die Bewegungsfreiheit und den Zugang und verursacht große Not für die palästinensischen Flüchtlinge. Sie sind zwar ebenso wie die Syrer der Verheerung durch Gewalt ausgesetzt, aber für sie kommen noch besondere Verwundbarkeiten als palästinensische Flüchtlinge und ihr sensibler Status in der Region hinzu. Jordanien hat seine Grenzen für palästinensische Flüchtlinge de facto schon früh gesperrt, der Libanon folgte im Mai
  33. Viele Flüchtlinge und Asylsuchende in Syrien, vor allem Iraker, haben Syrien seit Konfliktbeginn verlassen und waren aus Mangel an Alternativen gezwungen, in ihre Herkunftsländer zurückzukehren, während andere innerhalb Syriens zu intern Vertriebenen wurden oder in andere Länder flüchteten. Eine begrenzte, jedoch steigende Zahl syrischer Flüchtlinge kehrt Berichten zufolge mit eigenen Mitteln aus Aufnahmeländern in der Region zurück nach Syrien. Zu den Gründen dafür zählen ua. der Wunsch nach Wiedervereinigung mit Familienmitgliedern in Syrien, die auf Grund strengerer Grenzkontrollen nicht in das Aufnahmeland kommen können, der Mangel an Optionen, angesichts der sich verschlechternden Lebensbedingungen für den eigenen Lebensunterhalt zu sorgen, und Beschneidungen der humanitären Hilfe im Aufnahmeland. Zehntausende Flüchtlinge sind Berichten zufolge aus der Türkei zurück nach Kobane (im Norden Syriens) gekehrt, nachdem Daesh die Kontrolle über diese Stadt und ihre Umgebung im Jänner 2015 verloren hatte. Die Rückkehrer sind Berichten zufolge mit großflächiger Zerstörung, mangelnder Versorgung und dem Risiko erneuter Gewalttaten konfrontiert. 1.
  34. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der ethnischen Gruppe der Araber an und ist sunnitischer Muslim; seine Muttersprache ist Arabisch. Er hält sich seit Dezember 2014 in Österreich auf. Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX. Er beteiligte sich führend daran, etwa 2011 Demonstrationen gegen das syrische Regime zu veranstalten. Diese Demonstrationen fanden in verschiedenen Städten und später in Dörfern in der Gegend des Beschwerdeführers statt. 2012 teilte ihm der Bürgermeister seines Dorfes mit, er solle sich beim Staatsgeheimdienst in XXXX melden, er befolgte diese Aufforderung aber nicht.Der Beschwerdeführer stammt aus römisch 40 . Er beteiligte sich führend daran, etwa 2011 Demonstrationen gegen das syrische Regime zu veranstalten. Diese Demonstrationen fanden in verschiedenen Städten und später in Dörfern in der Gegend des Beschwerdeführers statt. 2012 teilte ihm der Bürgermeister seines Dorfes mit, er solle sich beim Staatsgeheimdienst in römisch 40 melden, er befolgte diese Aufforderung aber nicht. Bei einer Rückkehr nach Syrien droht ihm Verfolgung durch das syrische Regime, da er sich führend daran beteiligt hat, Demonstrationen gegen das Regime zu veranstalten. Er ist dadurch in das Blickfeld der syrischen Behörden geraten und gilt – zu Recht – als Oppositioneller.
  35. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: 2.
  36. Die Feststellungen zur Lage in Syrien beruhen auf dem Bericht des Bundesamtes (Information. Aktuelle Situation in Syrien) und auf den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (November 2015). Beide zitierten Unterlagen, auf denen diese Feststellungen beruhen, stammen von angesehenen Einrichtungen, sodass keine Bedenken dagegen bestehen, sich darauf zu stützen; sie stützen sich ihrerseits auf die Berichte zahlreicher anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen. In seiner Stellungnahme vom 11.7.2016 trat der Beschwerdeführer den Berichten nicht entgegen, sondern leitete daraus eine Gefährdung aus unterschiedlichen Aspekten ab. Darauf ist nicht weiter einzugehen, weil der Beschwerde ohnedies stattzugeben ist. 2.2.
  37. Die Feststellungen zur ethnischen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Religion und zu seiner Muttersprache stützen sich auf seine glaubwürdigen Angaben. 2.2.
  38. Die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers beruhen auf folgenden Überlegungen: 2.2.2.
  39. Der Beschwerdeführer gab bei seiner Befragung am 28.12.2014 an, seine Frau und seine vier Kinder lebten bei seiner Mutter in XXXX, ebenso seine fünf Brüder und zwei der drei Schwestern (die dritte halte sich in der Türkei auf). Auch er selbst habe dort gelebt. Am 16.09.2014 sei er zu Fuß in die Türkei gereist, dort etwa eine Woche geblieben und dann mit einem Boot von ?zmir nach Rhodos gefahren. Dort habe ihn die Polizei aufgegriffen, erkennungsdienstlich behandelt und des Landes verwiesen. Danach sei er noch etwa drei Monate in Athen gewesen und vor etwa vier oder fünf Tagen auf der Ladefläche eines Lastwagens bis nach Wien gefahren. Er habe nach Deutschland weiterreisen wollen, sei aber in Österreich von der Polizei aufgegriffen worden. Aus Syrien sei er legal ausgereist. Als Fluchtgrund gab er an, in seiner Heimat herrsche Krieg und er habe keine Arbeit gefunden. Er befürchte auch, als Reservesoldat eingezogen zu werden. Außerdem hätten seine Frau und seine Kinder in Syrien keine Zukunft.2.2.2.
  40. Der Beschwerdeführer gab bei seiner Befragung am 28.12.2014 an, seine Frau und seine vier Kinder lebten bei seiner Mutter in römisch 40 , ebenso seine fünf Brüder und zwei der drei Schwestern (die dritte halte sich in der Türkei auf). Auch er selbst habe dort gelebt. Am 16.09.2014 sei er zu Fuß in die Türkei gereist, dort etwa eine Woche geblieben und dann mit einem Boot von ?zmir nach Rhodos gefahren. Dort habe ihn die Polizei aufgegriffen, erkennungsdienstlich behandelt und des Landes verwiesen. Danach sei er noch etwa drei Monate in Athen gewesen und vor etwa vier oder fünf Tagen auf der Ladefläche eines Lastwagens bis nach Wien gefahren. Er habe nach Deutschland weiterreisen wollen, sei aber in Österreich von der Polizei aufgegriffen worden. Aus Syrien sei er legal ausgereist. Als Fluchtgrund gab er an, in seiner Heimat herrsche Krieg und er habe keine Arbeit gefunden. Er befürchte auch, als Reservesoldat eingezogen zu werden. Außerdem hätten seine Frau und seine Kinder in Syrien keine Zukunft. 2.2.2.
  41. Bei seiner Einvernahme am 21.05.2015 gab der Beschwerdeführer an, er sei Araber an und Muslim. Seine Mutter, seine Frau, seine Kinder und seine Geschwister lebten im XXXX, sein Vater sei bereits verstorben. Er sei ohne seine Familie geflüchtet, weil die Reise über das Meer gefährlich sei. Seine Frau habe gemeint, er solle vorangehen, sie wolle dann legal nachkommen. Sie habe die Reise nicht mitmachen wollen, schon gar nicht mit den vier Kindern. Auf die Frage, wie die Lage in XXXX sei, antwortete der Beschwerdeführer, seit 20 Tagen sei sie sehr gefährlich. XXXX stehe unter der Macht des "Befreiungsmilitärs" (in der Verhandlung erläuterte der Beschwerdeführer, damit habe er die Freie Syrische Armee gemeint), das Regime versuche, die Stadt wieder zu erobern. Der Beschwerdeführer habe Kontakt zu seiner Frau, sie habe ihm erzählt, dass Flugzeuge die "Flüchtlingslager" bombardierten; dabei handle es sich nicht eigentlich um Flüchtlingslager, sondern um Höhlen in den Bergen, sogenannte Caves, in denen sich die Zivilisten versteckten. Der nächste Cave sei 200 Meter von seiner Familie entfernt. Wo sich die Radikalen oder das Befreiungsmilitär befänden, dort werde bombardiert. Auf die Frage, ob also nicht die Caves bombardiert würden, erklärte der Beschwerdeführer, das ganze Dorf werde bombardiert, genauer gesagt die Gegenden, in denen die Radikalen oder das Befreiungsmilitär vermutet würden.2.2.2.
  42. Bei seiner Einvernahme am 21.05.2015 gab der Beschwerdeführer an, er sei Araber an und Muslim. Seine Mutter, seine Frau, seine Kinder und seine Geschwister lebten im römisch 40 , sein Vater sei bereits verstorben. Er sei ohne seine Familie geflüchtet, weil die Reise über das Meer gefährlich sei. Seine Frau habe gemeint, er solle vorangehen, sie wolle dann legal nachkommen. Sie habe die Reise nicht mitmachen wollen, schon gar nicht mit den vier Kindern. Auf die Frage, wie die Lage in römisch 40 sei, antwortete der Beschwerdeführer, seit 20 Tagen sei sie sehr gefährlich. römisch 40 stehe unter der Macht des "Befreiungsmilitärs" (in der Verhandlung erläuterte der Beschwerdeführer, damit habe er die Freie Syrische Armee gemeint), das Regime versuche, die Stadt wieder zu erobern. Der Beschwerdeführer habe Kontakt zu seiner Frau, sie habe ihm erzählt, dass Flugzeuge die "Flüchtlingslager" bombardierten; dabei handle es sich nicht eigentlich um Flüchtlingslager, sondern um Höhlen in den Bergen, sogenannte Caves, in denen sich die Zivilisten versteckten. Der nächste Cave sei 200 Meter von seiner Familie entfernt. Wo sich die Radikalen oder das Befreiungsmilitär befänden, dort werde bombardiert. Auf die Frage, ob also nicht die Caves bombardiert würden, erklärte der Beschwerdeführer, das ganze Dorf werde bombardiert, genauer gesagt die Gegenden, in denen die Radikalen oder das Befreiungsmilitär vermutet würden. Der Beschwerdeführer gab an, er gehöre keiner politischen Partei an. Es sei kein Gerichtsverfahren gegen ihn anhängig und er sei nie in Haft gewesen oder festgenommen worden. Das Regime fahnde aber nach ihm. Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor, es gebe mehrere Gründe. Seit Beginn der Revolution habe er an Demonstrationen teilgenommen und sei Aktivist gewesen. Das Regime habe die Gemeinde in XXXX dazu aufgefordert, die Demonstrationen zu beenden. Dieser Aufforderung sei aber nicht nachgekommen worden. Daraufhin sei die Gemeinde angerufen und es seien die Namen von Demonstranten genannt worden, die sich an das staatliche Sicherheitsbüro wenden sollten. Sie, darunter der Beschwerdeführer ("wir"), seien jedoch natürlich nicht hingegangen. Das sei Ende 2011/Anfang 2012 gewesen. Dann sei entschieden worden, dass alle kämpfen müssten, die jünger als 42 Jahre alt seien. Nach dieser Entscheidung sei der Beschwerdeführer nie mehr zu den Schranken oder an Plätze gegangen, an denen sich das Regime befunden habe. Er habe auch "den Radikalismus der Nusra-Front, Befreiungsmilitär, IS nicht geduldet". Diese Gruppen hätten auch die Leute dazu zwingen wollen, Waffen zu tragen und zu kämpfen. Wenn ihn jemand vom "IS" so sähe, wie er jetzt aussehe, in Jeans und ohne Bart, dann würde er beschuldigt, "Gott weiß was" gemacht zu haben, da für diese Leute alles verboten sei. Auf die Frage, was er gegen den Radikalismus getan habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe immer wieder in XXXX, gegen die genannten Gruppierungen demonstriert. – Zwei seiner Vettern seien 2013 vom Regime festgenommen worden, weil sie XXXX hießen; es sei ihm gesagt worden, dass dies in XXXX gewesen sei. Davon wisse er, weil ihre Kinder es wüssten und sie seither auch nicht mehr aufgetaucht seien. Der Sohn eines Vetters habe ihm gesagt, dass "sie" ihn – gemeint ist offenbar der Vetter – wegen des Familiennamens mitgenommen hätten (den auch der Beschwerdeführer trägt).Der Beschwerdeführer gab an, er gehöre keiner politischen Partei an. Es sei kein Gerichtsverfahren gegen ihn anhängig und er sei nie in Haft gewesen oder festgenommen worden. Das Regime fahnde aber nach ihm. Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor, es gebe mehrere Gründe. Seit Beginn der Revolution habe er an Demonstrationen teilgenommen und sei Aktivist gewesen. Das Regime habe die Gemeinde in römisch 40 dazu aufgefordert, die Demonstrationen zu beenden. Dieser Aufforderung sei aber nicht nachgekommen worden. Daraufhin sei die Gemeinde angerufen und es seien die Namen von Demonstranten genannt worden, die sich an das staatliche Sicherheitsbüro wenden sollten. Sie, darunter der Beschwerdeführer ("wir"), seien jedoch natürlich nicht hingegangen. Das sei Ende 2011/Anfang 2012 gewesen. Dann sei entschieden worden, dass alle kämpfen müssten, die jünger als 42 Jahre alt seien. Nach dieser Entscheidung sei der Beschwerdeführer nie mehr zu den Schranken oder an Plätze gegangen, an denen sich das Regime befunden habe. Er habe auch "den Radikalismus der Nusra-Front, Befreiungsmilitär, IS nicht geduldet". Diese Gruppen hätten auch die Leute dazu zwingen wollen, Waffen zu tragen und zu kämpfen. Wenn ihn jemand vom "IS" so sähe, wie er jetzt aussehe, in Jeans und ohne Bart, dann würde er beschuldigt, "Gott weiß was" gemacht zu haben, da für diese Leute alles verboten sei. Auf die Frage, was er gegen den Radikalismus getan habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe immer wieder in römisch 40 , gegen die genannten Gruppierungen demonstriert. – Zwei seiner Vettern seien 2013 vom Regime festgenommen worden, weil sie römisch 40 hießen; es sei ihm gesagt worden, dass dies in römisch 40 gewesen sei. Davon wisse er, weil ihre Kinder es wüssten und sie seither auch nicht mehr aufgetaucht seien. Der Sohn eines Vetters habe ihm gesagt, dass "sie" ihn – gemeint ist offenbar der Vetter – wegen des Familiennamens mitgenommen hätten (den auch der Beschwerdeführer trägt). Der Beschwerdeführer gab an, er habe vier Jahre, XXXX studiert. In dieser Zeit habe er auch in XXXX gewohnt und hin und wieder seine Familie in XXXX besucht. Während der Revolution habe er auch acht Monate – ungefähr von Feber 2013 bis Ende des Jahres – in XXXX gelebt, "da sich das Regime [...] in XXXX befand". Als das "Befreiungsmilitär" nach XXXX, gekommen sei, sei er wieder zurückgekehrt. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, er habe angegeben, dass alle Männer, die jünger als 42 Jahre alt seien, kämpfen müssten, viele andere Syrer (gemeint: syrische Asylwerber) behaupteten aber immer, dass nur alle Männer zwischen 18 und 30 Jahren kämpfen müssten. Darauf gab der Beschwerdeführer an, das betreffe wahrscheinlich nur die Männer, die den Militärdienst noch nicht abgeleistet hätten. Als Reservesoldat könne man bis zum Alter von 42 Jahren eingezogen werden. – Sein Militärbuch sei in Syrien, aus dem Militärdienst sei er XXXX entlassen worden. – Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Auf die Frage, ob er noch etwas hinzufügen wolle, gab der Beschwerdeführer an, in seinem Dorf gebe es jetzt auch keine Schulen mehr. Die Schulen seien jetzt Militärkasernen.Der Beschwerdeführer gab an, er habe vier Jahre, römisch 40 studiert. In dieser Zeit habe er auch in römisch 40 gewohnt und hin und wieder seine Familie in römisch 40 besucht. Während der Revolution habe er auch acht Monate – ungefähr von Feber 2013 bis Ende des Jahres – in römisch 40 gelebt, "da sich das Regime [...] in römisch 40 befand". Als das "Befreiungsmilitär" nach römisch 40 , gekommen sei, sei er wieder zurückgekehrt. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, er habe angegeben, dass alle Männer, die jünger als 42 Jahre alt seien, kämpfen müssten, viele andere Syrer (gemeint: syrische Asylwerber) behaupteten aber immer, dass nur alle Männer zwischen 18 und 30 Jahren kämpfen müssten. Darauf gab der Beschwerdeführer an, das betreffe wahrscheinlich nur die Männer, die den Militärdienst noch nicht abgeleistet hätten. Als Reservesoldat könne man bis zum Alter von 42 Jahren eingezogen werden. – Sein Militärbuch sei in Syrien, aus dem Militärdienst sei er römisch 40 entlassen worden. – Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Auf die Frage, ob er noch etwas hinzufügen wolle, gab der Beschwerdeführer an, in seinem Dorf gebe es jetzt auch keine Schulen mehr. Die Schulen seien jetzt Militärkasernen. 2.2.2.
  43. In der Beschwerde wird neu vorgebracht, der Beschwerdeführer sei gefährdet, weil sein Vetter XXXX für XXXX gearbeitet habe und deshalb vom Regime gesucht werde. Zwei andere Vettern seien offensichtlich verhaftet worden, da sie – wie auch der Beschwerdeführer – denselben Nachnamen trügen.2.2.2.
  44. In der Beschwerde wird neu vorgebracht, der Beschwerdeführer sei gefährdet, weil sein Vetter römisch 40 für römisch 40 gearbeitet habe und deshalb vom Regime gesucht werde. Zwei andere Vettern seien offensichtlich verhaftet worden, da sie – wie auch der Beschwerdeführer – denselben Nachnamen trügen. 2.2.2.
  45. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer im Gespräch mit dem Richter an: "Zu Anfang der Revolution habe ich an den Demonstrationen teilgenommen und war dabei auch aktiv. Ich und meine Freunde haben Demonstrationen organisiert. Wir haben Transparente, Parolen und den Ort ausgesucht, an dem die Demonstrationen stattfinden sollten. Anfangs waren die Demonstrationen nicht so organisiert. Die Leute sind einfach auf die Straße gegangen. Bei der Demonstration in XXXX wurde XXXX zerstört. Die Sicherheitskräfte haben auf die Demonstranten geschossen und eine Person wurde am Bein verletzt. Bei einer Demonstration in XXXX haben die Sicherheitskräfte ein Massaker verübt. Es gab auch Tote." – "Waren Sie bei diesen Demonstrationen dabei?" – "Ja. – Nach dieser Demonstration wurden die anderen Demonstrationen organisiert, weil die Gefahr zu groß geworden war. Wir wollten eine gewisse Sicherheit für die Demonstration garantieren. Wir haben die Städte wie XXXX und andere große Städte vermieden. Aber die Armee hat die Straßen kontrolliert, die nach XXXX führen. XXXX. Wir haben gespürt, dass die Gefahr immer größer geworden ist. Wir haben dann die Demonstrationen so koordiniert, dass sie immer in einem anderen Dorf in XXXX stattfanden. Es war vorgesehen, dass nur für kurze Zeit, nämlich für eine halbe Stunde, die Transparente gezeigt und die Parolen gerufen werden. Zuvor hatten die Demonstrationen auch länger gedauert. Wir haben Aufnahmen von diesen Demonstrationen gemacht und an die Medien weitergegeben. Es wurden Aufnahmen von allen Demonstrationen weitergegeben. Die Armee hat XXXX unter ihre Kontrolle gebracht. Ich habe Angst bekommen und mein Dorf verlassen. Ich habe mich in XXXX begeben. Dieser Stadtteil stand unter der Kontrolle der Freien Syrischen Armee. Als sich die Situation in der Stadt XXXX weiter verschlimmert hat und die syrische Regierung die Truppen aus dem Gebiet von XXXX nach XXXX verlegte, habe ich mich wieder in mein Heimatdorf begeben. 2012 hat mir der Bürgermeister unseres Dorfes mitgeteilt, dass ich mich beim Staatsgeheimdienst in der Stadt XXXX melden müsse, um meine Sicherheitssituation abzuklären. Ich habe nicht gewusst, was damit gemeint war. Ich habe das so betrachtet wie die Ladung einer öffentlichen Stelle, habe aber dieser Ladung keine Folge geleistet. Ich bin nicht hingegangen, denn wenn man so eine Ladung bekommt, dann bedeutet das, dass seine Situation aus der Sicht des Geheimdienstes nicht in Ordnung ist. Ich hatte an Demonstrationen teilgenommen und hatte Angst davor, zum Geheimdienst zu gehen. [...]" – "Haben Sie mit der Stadt XXXX zu tun gehabt?" – "Mein Dorf XXXX liegt in XXXX." – [...] "Sie haben bei Ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt angegeben, Sie hätten seit Beginn der Revolution an Demonstrationen teilgenommen. Das Regime habe die Gemeinde in XXXX dazu aufgefordert, die Demonstrationen zu beenden. Dieser Aufforderung sei aber nicht nachgekommen worden. Daraufhin sei die Gemeinde angerufen und es seien die Namen von Demonstranten genannt worden, die sich an das staatliche Sicherheitsbüro wenden sollten [...]. Um wie viele Leute ist es dabei gegangen?" – "Es war ganz am Anfang der Revolution. Ein Vertreter der XXXX kam nach XXXX und auch in die anderen Dörfer der Gegend. Er versuchte, die Lage zu beruhigen. Ich wurde aber XXXX aufgefordert, vor dem Staatsgeheimdienst zu erscheinen." – "Wie viele Leute sind außerdem aufgefordert worden?" – "Ich glaube, dass es mit mir XXXX Personen waren." – "In Ihrer Stellungnahme vom 14.08.2015 führen Sie aus, das staatliche Sicherheitsbüro habe Ihretwegen und wegen XXXX weiterer Personen den Dorfvorsteher Ihres Heimatdorfes kontaktiert [...]." – "Ja." – [...] "Waren Sie an den Demonstrationen, von denen Sie gesprochen haben, führend beteiligt?" – "Ja, ich habe von dieser Koordination gesprochen." – "Warum haben Sie gegen das Regime demonstriert?" – "Es gibt mehrere Gründe. Erstens, das Regime agiert nach seiner Glaubensrichtung, nämlich der alawitischen Glaubensrichtung. Die Macht in Syrien wird vererbt, das dauert schon 40 Jahre lang. Das Regime hat nur Gewalt und Unterdrückung geübt." – "Was hätten Sie sich vorgestellt, was besser wäre?" – "Unser Land ist reich. Jetzt herrschen Hunger, Armut und Chaos. Dafür ist das Regime verantwortlich." – "Wie würde die Regierung aussehen, die Sie sich wünschen?" – "Ein demokratisches System wie in Österreich.""Zu Anfang der Revolution habe ich an den Demonstrationen teilgenommen und war dabei auch aktiv. Ich und meine Freunde haben Demonstrationen organisiert. Wir haben Transparente, Parolen und den Ort ausgesucht, an dem die Demonstrationen stattfinden sollten. Anfangs waren die Demonstrationen nicht so organisiert. Die Leute sind einfach auf die Straße gegangen. Bei der Demonstration in römisch 40 wurde römisch 40 zerstört. Die Sicherheitskräfte haben auf die Demonstranten geschossen und eine Person wurde am Bein verletzt. Bei einer Demonstration in römisch 40 haben die Sicherheitskräfte ein Massaker verübt. Es gab auch Tote." – "Waren Sie bei diesen Demonstrationen dabei?" – "Ja. – Nach dieser Demonstration wurden die anderen Demonstrationen organisiert, weil die Gefahr zu groß geworden war. Wir wollten eine gewisse Sicherheit für die Demonstration garantieren. Wir haben die Städte wie römisch 40 und andere große Städte vermieden. Aber die Armee hat die Straßen kontrolliert, die nach römisch 40 führen. römisch 40 . Wir haben gespürt, dass die Gefahr immer größer geworden ist. Wir haben dann die Demonstrationen so koordiniert, dass sie immer in einem anderen Dorf in römisch 40 stattfanden. Es war vorgesehen, dass nur für kurze Zeit, nämlich für eine halbe Stunde, die Transparente gezeigt und die Parolen gerufen werden. Zuvor hatten die Demonstrationen auch länger gedauert. Wir haben Aufnahmen von diesen Demonstrationen gemacht und an die Medien weitergegeben. Es wurden Aufnahmen von allen Demonstrationen weitergegeben. Die Armee hat römisch 40 unter ihre Kontrolle gebracht. Ich habe Angst bekommen und mein Dorf verlassen. Ich habe mich in römisch 40 begeben. Dieser Stadtteil stand unter der Kontrolle der Freien Syrischen Armee. Als sich die Situation in der Stadt römisch 40 weiter verschlimmert hat und die syrische Regierung die Truppen aus dem Gebiet von römisch 40 nach römisch 40 verlegte, habe ich mich wieder in mein Heimatdorf begeben. 2012 hat mir der Bürgermeister unseres Dorfes mitgeteilt, dass ich mich beim Staatsgeheimdienst in der Stadt römisch 40 melden müsse, um meine Sicherheitssituation abzuklären. Ich habe nicht gewusst, was damit gemeint war. Ich habe das so betrachtet wie die Ladung einer öffentlichen Stelle, habe aber dieser Ladung keine Folge geleistet. Ich bin nicht hingegangen, denn wenn man so eine Ladung bekommt, dann bedeutet das, dass seine Situation aus der Sicht des Geheimdienstes nicht in Ordnung ist. Ich hatte an Demonstrationen teilgenommen und hatte Angst davor, zum Geheimdienst zu gehen. [...]" – "Haben Sie mit der Stadt römisch 40 zu tun gehabt?" – "Mein Dorf römisch 40 liegt in römisch 40 ." – [...] "Sie haben bei Ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt angegeben, Sie hätten seit Beginn der Revolution an Demonstrationen teilgenommen. Das Regime habe die Gemeinde in römisch 40 dazu aufgefordert, die Demonstrationen zu beenden. Dieser Aufforderung sei aber nicht nachgekommen worden. Daraufhin sei die Gemeinde angerufen und es seien die Namen von Demonstranten genannt worden, die sich an das staatliche Sicherheitsbüro wenden sollten [...]. Um wie viele Leute ist es dabei gegangen?" – "Es war ganz am Anfang der Revolution. Ein Vertreter der römisch 40 kam nach römisch 40 und auch in die anderen Dörfer der Gegend. Er versuchte, die Lage zu beruhigen. Ich wurde aber römisch 40 aufgefordert, vor dem Staatsgeheimdienst zu erscheinen." – "Wie viele Leute sind außerdem aufgefordert worden?" – "Ich glaube, dass es mit mir römisch 40 Personen waren." – "In Ihrer Stellungnahme vom 14.08.2015 führen Sie aus, das staatliche Sicherheitsbüro habe Ihretwegen und wegen römisch 40 weiterer Personen den Dorfvorsteher Ihres Heimatdorfes kontaktiert [...]." – "Ja." – [...] "Waren Sie an den Demonstrationen, von denen Sie gesprochen haben, führend beteiligt?" – "Ja, ich habe von dieser Koordination gesprochen." – "Warum haben Sie gegen das Regime demonstriert?" – "Es gibt mehrere Gründe. Erstens, das Regime agiert nach seiner Glaubensrichtung, nämlich der alawitischen Glaubensrichtung. Die Macht in Syrien wird vererbt, das dauert schon 40 Jahre lang. Das Regime hat nur Gewalt und Unterdrückung geübt." – "Was hätten Sie sich vorgestellt, was besser wäre?" – "Unser Land ist reich. Jetzt herrschen Hunger, Armut und Chaos. Dafür ist das Regime verantwortlich." – "Wie würde die Regierung aussehen, die Sie sich wünschen?" – "Ein demokratisches System wie in Österreich." 2.2.2.
  46. Der Beschwerdeführer hat sein Vorbringen zu seiner Teilnahme an regimefeindlichen Demonstrationen im gesamten Verfahren widerspruchsfrei geschildert. Es steht auch im Einklang mit den Länderfeststellungen und ist daher insgesamt plausibel. Das Bundesverwaltungsgericht legt es daher seiner Beurteilung zugrunde. Die Feststellungen dazu, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien Verfolgung durch das Regime droht, beruht auf einer Schlussfolgerung aus den Länderfeststellungen. 2.2.
  47. Zu den übrigen Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers werden keine Feststellungen getroffen, da die Angelegenheit auf Grund der bereits getroffenen Feststellungen spruchreif ist.
  48. Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.

§ 73Abs. 1 Asyl

G 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist

§ 75Abs. 1 Asyl

G 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.3.1.1.

Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist

Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge: BFA-VG; Art. 2 Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz BGBl. I 87/2012) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge: BFA-VG; Artikel 2, Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012,) in der Fassung des Artikel 2, FNG-Anpassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, und des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. 3.1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen. 3.2.

§ 1Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: Vw

GVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt.

§ 17Vw

GVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG – wie die vorliegende – das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden.3.2.

Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, (in der Folge: VwGVG), in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG – wie die vorliegende – das AVG mit Ausnahme seiner Paragraphen eins bis 5 und seines römisch vier. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – und somit auch das Bundesverwaltungsgericht – über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 3 Vw

GVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – und somit auch das Bundesverwaltungsgericht – über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 6

Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig. Zu A) 1.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht

§§ 4, 4a oder 5 Asyl

G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337/9 [Statusrichtlinie – Neufassung] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443).

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.1.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337/9 [Statusrichtlinie – Neufassung] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443).

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) – deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." vergleiche VfSlg. 19.086 aus 2010,; VfGH 12.6.2010, U 613/10) Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

§ 3Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist – wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben – nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; vgl. VwGH 17.3.2009, 2007/19/0459).

Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist – wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben – nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; vergleiche VwGH 17.3.2009, 2007/19/0459). 1.2. Es ist dem Beschwerdeführer gelungen, (drohende) Verfolgung glaubhaft zu machen. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Gefahr steht, von den syrischen Behörden verfolgt zu werden, weil er sich an Demonstrationen gegen das Regime beteiligt hat. Diese Verfolgung, die der Beschwerdeführer zu befürchten hat, wurzelt in einem der in der GFK genannten Gründe, nämlich in seiner oppositionellen politischen Gesinnung. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner oppositionellen politischen Gesinnung außerhalb Syriens aufhält und dass auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner oppositionellen politischen Gesinnung außerhalb Syriens aufhält und dass auch keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Dem Beschwerdeführer steht auch keine inländische Fluchtalternative offen, weil ihm ein Aufenthalt in Syrien allgemein nicht zumutbar ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass ihm das Bundesamt rechtskräftig subsidiären Schutz gewährt hat. Dies ist zu beachten und steht etwa der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegen, die § 11 AsylG 2005 nur erlaubt, wenn in Bezug auf den betreffenden Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen subsidiären Schutzes nicht vorliegen (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016; 25.3.2015, Ra 2014/18/0168; 25.3.2015, Ra 2014/20/0022; 29.6.2015, Ra 2014/18/0070; 15.10.2015, Ra 2015/20/0181; 17.12.2015, Ra 2015/20/0048; 19.1.2016, Ra 2015/01/0070).Dem Beschwerdeführer steht auch keine inländische Fluchtalternative offen, weil ihm ein Aufenthalt in Syrien allgemein nicht zumutbar ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass ihm das Bundesamt rechtskräftig subsidiären Schutz gewährt hat. Dies ist zu beachten und steht etwa der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegen, die Paragraph 11, AsylG 2005 nur erlaubt, wenn in Bezug auf den betreffenden Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen subsidiären Schutzes nicht vorliegen (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016; 25.3.2015, Ra 2014/18/0168; 25.3.2015, Ra 2014/20/0022; 29.6.2015, Ra 2014/18/0070; 15.10.2015, Ra 2015/20/0181; 17.12.2015, Ra 2015/20/0048; 19.1.2016, Ra 2015/01/0070).

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

§ 2Abs. 1 Z 15 Asyl

G 2005 idF Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 24/2016 ist der Status des Asylberechtigten das "zunächst befristete und schließlich dauernde" Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen des AsylG 2005 gewährt.

§ 3Abs. 4 Asyl

G 2005 idF Art. 1 Z 6 BG BGBl. I 24/2016 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, (bloß) eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu.

§ 75Abs. 24 Asyl

G 2005 idF Art. 1 Z 24 BG BGBl. I 24/2016 sind ua. § 2 Abs. 1 Z 15 und § 3 Abs. 4 AsylG 2005 in der genannten Fassung auf Fremde, die einen Asylantrag vor dem 15.11.2015 gestellt haben, nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter § 2 Abs. 1 Z 15 AsylG 2005 idF vor dem Inkrafttreten des BG BGBl. I 24/2016, dh. dass der Status des Asylberechtigten das "dauernde" Einreise- und Aufenthaltsrecht ist, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen des AsylG 2005 gewährt.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, AsylG 2005 in der Fassung Artikel eins, Ziffer 5, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, ist der Status des Asylberechtigten das "zunächst befristete und schließlich dauernde" Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen des AsylG 2005 gewährt.

Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung Artikel eins, Ziffer 6, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, (bloß) eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu.

Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005 in der Fassung Artikel eins, Ziffer 24, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, sind ua. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15 und Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 in der genannten Fassung auf Fremde, die einen Asylantrag vor dem 15.11.2015 gestellt haben, nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, AsylG 2005 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016,, dh. dass der Status des Asylberechtigten das "dauernde" Einreise- und Aufenthaltsrecht ist, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen des AsylG 2005 gewährt. Da der Beschwerdeführer seinen Antrag vor dem 15.11.2015 gestellt hat, sind § 2 Abs. 1 Z 15 und § 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF Art. 1 Z 5 und 6 BG BGBl. I 24/2016 im vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Das ändert nichts daran, dass der Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG 2005 aberkannt werden kann, sollten die dort genannten Voraussetzungen eintreten.Da der Beschwerdeführer seinen Antrag vor dem 15.11.2015 gestellt hat, sind Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15 und Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung Artikel eins, Ziffer 5 und 6 BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, im vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Das ändert nichts daran, dass der Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, AsylG 2005 aberkannt werden kann, sollten die dort genannten Voraussetzungen eintreten. 2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W199.2108793.1.00

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