RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.02.2017 GeschäftszahlW200 2140374-1 SpruchW200 2140374-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael Svoboda als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch RAe Dr. Reinhard GSÖLLPOINTNER und Dr. Robert PIRKER, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, vom 30.09.2016, Zl. OB: 511-601052-001 betreffend die Abweisung des Antrags aufDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael Svoboda als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch RAe Dr. Reinhard GSÖLLPOINTNER und Dr. Robert PIRKER, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, vom 30.09.2016, Zl. OB: 511-601052-001 betreffend die Abweisung des Antrags auf I. Ersatz von Heilfürsorge in Form von Selbstbehalten, orthopädischer Versorgung in Form eines Zahnersatzes sowie von Sachschäden in Form des Zahnersatzesrömisch eins. Ersatz von Heilfürsorge in Form von Selbstbehalten, orthopädischer Versorgung in Form eines Zahnersatzes sowie von Sachschäden in Form des Zahnersatzes II. sowie den Ersatz des Verdienstentganges nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG),römisch zwei. sowie den Ersatz des Verdienstentganges nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG), zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF abgewiesen. II. Der Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG idgF ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG idgF ersatzlos behoben. B) Die Revision gegen I. und II. ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision gegen römisch eins. und römisch zwei. ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei stellte am 18.08.2015 einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen für Opfer nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach den Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG) sowie auf Heilfürsorge (Selbstbehalte für Krankenhausaufenthalt und Wahlarzt/Wahlärztin), Orthopädischer Versorgung (Zahnersatz), Ersatz von Sachschäden (Zahnersatz). Zum Verbrechen wurde ausgeführt, dass in Salzburg, Rudolfskai, Nähe XXXX, am 02.04.2015 der Beschwerdeführer das Lokal XXXX gegen 03.00 Uhr verlassen hätte, er hätte im Lauf des Abends drei Bier getrunken, sei nicht alkoholisiert gewesen. Nachdem er das Lokal verlassen hätte, fehle ihm jegliche Erinnerung. Er sei auf der Böschung zur Salzach wieder zu Bewusstsein gekommen und hätte die Notaufnahme im UKH Salzburg aufgesucht. Nach der Behandlung hätte er die Anzeige in der Wachstube Rathaus erstattet. Der Täter sei unbekannt.Zum Verbrechen wurde ausgeführt, dass in Salzburg, Rudolfskai, Nähe römisch 40 , am 02.04.2015 der Beschwerdeführer das Lokal römisch 40 gegen 03.00 Uhr verlassen hätte, er hätte im Lauf des Abends drei Bier getrunken, sei nicht alkoholisiert gewesen. Nachdem er das Lokal verlassen hätte, fehle ihm jegliche Erinnerung. Er sei auf der Böschung zur Salzach wieder zu Bewusstsein gekommen und hätte die Notaufnahme im UKH Salzburg aufgesucht. Nach der Behandlung hätte er die Anzeige in der Wachstube Rathaus erstattet. Der Täter sei unbekannt. Als Gesundheitsschädigungen nannte er folgendes: 1.) Vier Schneidezähne oben ausgeschlagen, 2.) Zwei halbe Schneidezähne unten ausgeschlagen, zwei Schneidezähne unten locker, 3.) Nase gebrochen, 4.) Schwellungen im gesamten Gesichtsbereich, 5.) Prellungen im Brustbereich. Dem Akt sind folgende Unterlagen zu entnehmen: ? Anzeigebestätigung über eine Körperverletzung (durch bislang unbekannten Täter) vom
- April 2015, 16.50 Uhr ? zwei Teilkostenpläne einer Fachärztin für Zahn- Mund und Kieferheilkunde vom 09.07.2015, ? ein ärztlicher Befundbericht eines Zahngesundheitszentrums vom 17.04.2015, sowie ? die Krankengeschichte des Beschwerdeführers des Unfallkrankenhauses Salzburg. Die vom UKH Salzburg verfasste Krankengeschichte gestaltet sich wie folgt: o) Unfalldaten, Zeit: 02.04.2015 - 04.00 Uhr; Ort: Staatsbrücke/Salzburg. Zum Unfallhergang wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer berichte von einer ihm unbekannten Person tätlich angegriffen worden zu sein. Verletzungen im Gesicht. Diagnostiziert wurde "Commotio cerebri non rec.", "Fract. nasi non rec.", "Fract. dentis mult. non rec.", "Laes. palp. lab sup.". Der Befund lautete folgendermaßen: "Patient kann sich an den UHG nicht erinnern. Es bestand fragliche Bewusstlosigkeit. Deutliche Schwellung im Bereich der Nase, sowie der Oberlippe. Oberflächliche Schleimhautläsion im Bereich der ausgeschlagenen Zähne 1, 2 links und rechts oben, zwei Zähne im Unterkiefer wackeln. Pupillen rund, isocor mittelweit, prompt auf Licht und Convergenz reagierend." Im Abschlussbericht der LPD Salzburg vom 26.06.2015 wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Nacht vom 01.04.2015 auf 02.04.2015 in der Stadt unterwegs gewesen sei. Vermutlich am 02.04.2015 in der Zeit von 03.35 Uhr und 05.00 Uhr sei er nach Hause gegangen. Zu Hause hätte er bemerkt, dass er am Kopf Verletzungen hätte und seine Kleidung schmutzig und blutig sei. Wie und wo sich der Beschwerdeführer die Verletzungen zugezogen hätte, hätte er nicht angeben können. Er hätte eine schwere Verletzung erlitten und sei im UKH in ambulanter Behandlung gewesen. Am 02.04.2015, 16.57 Uhr, gab der Beschwerdeführer beim Stadtpolizeikommando Folgendes an: "In der Nacht vom 01.04.2015 auf 02.04.2015 besuchte ich mit meinem Wohnungskollegen XXXX und seiner Freundin das Lokal XXXX in XXXX. Kurz nach 01.00 Uhr fuhren wir mit dem Taxi in die Innenstadt von Salzburg. Beim Hanuschplatz stieg ich aus, XXXX und seine Freundin fuhren nach Hause. Ich ging in das Lokal XXXX, wo ich mich mit einem Freund traf. Gegen 02.00 Uhr oder 02.30 Uhr ging ich in das Lokal XXXX am Rudolfskai. Ich wollte noch ein schnelles Bier trinken und nach Hause gehen. Im XXXX war ein Typ, welcher unangenehm wurde und mich abgewatscht hat. Ich habe mich nicht gewehrt. Die Türsteher haben ihn dann aus dem Lokal entfernt. Zu diesem Zeitpunkt hatte ich noch keine Verletzungen. Es kann sein, dass ich mir das einbilde, gebe jedoch an, dass mir kalt war und ich dann nach Hause ging. Meine Schuhe und Kleidung waren schmutzig, blutig und nass. Ich kann mich jedoch nicht mehr daran erinnern, was vorgefallen ist. Zu dem, was vor dem Lokal XXXX passierte, kann ich keine Angaben machen, da ich mich überhaupt an nichts mehr erinnere. Ich hatte einiges an Alkohol konsumiert."In der Nacht vom 01.04.2015 auf 02.04.2015 besuchte ich mit meinem Wohnungskollegen römisch 40 und seiner Freundin das Lokal römisch 40 in römisch 40 . Kurz nach 01.00 Uhr fuhren wir mit dem Taxi in die Innenstadt von Salzburg. Beim Hanuschplatz stieg ich aus, römisch 40 und seine Freundin fuhren nach Hause. Ich ging in das Lokal römisch 40 , wo ich mich mit einem Freund traf. Gegen 02.00 Uhr oder 02.30 Uhr ging ich in das Lokal römisch 40 am Rudolfskai. Ich wollte noch ein schnelles Bier trinken und nach Hause gehen. Im römisch 40 war ein Typ, welcher unangenehm wurde und mich abgewatscht hat. Ich habe mich nicht gewehrt. Die Türsteher haben ihn dann aus dem Lokal entfernt. Zu diesem Zeitpunkt hatte ich noch keine Verletzungen. Es kann sein, dass ich mir das einbilde, gebe jedoch an, dass mir kalt war und ich dann nach Hause ging. Meine Schuhe und Kleidung waren schmutzig, blutig und nass. Ich kann mich jedoch nicht mehr daran erinnern, was vorgefallen ist. Zu dem, was vor dem Lokal römisch 40 passierte, kann ich keine Angaben machen, da ich mich überhaupt an nichts mehr erinnere. Ich hatte einiges an Alkohol konsumiert. Den Typ im XXXX beschreibe ich wie folgt: Männlich, Größe: 1,70m bis 1,80m, helles T-Shirt, dunkle kurze Haare, rundes Gesicht, kräftige Statur.Den Typ im römisch 40 beschreibe ich wie folgt: Männlich, Größe: 1,70m bis 1,80m, helles T-Shirt, dunkle kurze Haare, rundes Gesicht, kräftige Statur. Ich weiß nur mehr, wie ich mich im Lokal verabschiedet habe und dann fehlt mir bis zum Morgen jede Erinnerung." Im Amtsvermerk vom 03.04.2015 der Polizeiinspektion Rathaus wurde festgehalten, dass der Lokaleigentümer angegeben hätte, dass der Beschwerdeführer bis zum Schluss im Lokal gewesen wäre und dieses unverletzt verlassen hätte. Er hätte nach Verlassen des Lokals den Rudolfskai überquert und sei am Radweg Richtung Staatsbrücke gegangen. Der Türsteher gab telefonisch an, dass der Beschwerdeführer von einem anderen männlichen Gast eine Watsche bekommen hätte, der daraufhin aus dem Lokal verwiesen worden sei. Der Beschwerdeführer hätte zur Sperrstunde (03.35 Uhr oder 03.40 Uhr) das Lokal verlassen. Der Vorfall im Lokal sei zwanzig Minuten zuvor gewesen. Der Beschwerdeführer hätte die Fahrbahn überquert und sei am Radweg Richtung Staatsbrücke gegangen. Der tätlich gewordene Gast sei stark alkoholisiert gewesen. Er glaube nicht, dass dieser den Beschwerdeführer vor dem Lokal abgepasst hätte. Das Wetter sei ebenfalls schlecht gewesen. In weiterer Folge konnte eruiert werden, dass der tätlich gewordene Gast der Koch des Lokals XXXX gewesen sei.In weiterer Folge konnte eruiert werden, dass der tätlich gewordene Gast der Koch des Lokals römisch 40 gewesen sei. Das Sozialministeriumservice holte ein Gutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie unter Zugrundelegung des vom Beschwerdeführer beschriebenen Sachverhaltes, der vorgelegten Heilkostenpläne, des ärztlichen Kurzberichtes des Zahngesundheitszentrums, sowie der Krankengeschichte des UKH Salzburgs und der Lichtbildbeilage der Polizei ein. Erfragt wurde, ob aus medizinischer Sicht gesagt werden könne, ob die am 02.04.2015 erlittenen Verletzungen mit Wahrscheinlichkeit auf Fremdeinwirkung zurückzuführen seien oder ob diese Verletzungen mit Wahrscheinlichkeit auch durch ein Sturzgeschehen oder einen sonstigen Aufprall auf Grund eines Sturzes ohne Fremdeinwirkung entstanden sein können. Für den Fall der Wahrscheinlichkeit der Fremdeinwirkung wurde erfragt, von welcher Art der Fremdeinwirkung (zum Beispiel Faustschlag, Stoß, Fußtritte) aus medizinischer Sicht mit Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden könne. Weiters wurde ersucht - im Fall der Wahrscheinlichkeit einer Fremdeinwirkung - auszuführen, welche kausale Körperverletzung/Gesundheitsschädigung vorliege bzw. vorgelegen wäre, sowie, ob die kausale Körperverletzung/Gesundheitsschädigung aus medizinischer Sicht eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Absatz 1 StGB (länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit bzw. an sich schwere Gesundheitsschädigung oder Verletzung) darstelle bzw. ob die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate gedauert hätte.Erfragt wurde, ob aus medizinischer Sicht gesagt werden könne, ob die am 02.04.2015 erlittenen Verletzungen mit Wahrscheinlichkeit auf Fremdeinwirkung zurückzuführen seien oder ob diese Verletzungen mit Wahrscheinlichkeit auch durch ein Sturzgeschehen oder einen sonstigen Aufprall auf Grund eines Sturzes ohne Fremdeinwirkung entstanden sein können. Für den Fall der Wahrscheinlichkeit der Fremdeinwirkung wurde erfragt, von welcher Art der Fremdeinwirkung (zum Beispiel Faustschlag, Stoß, Fußtritte) aus medizinischer Sicht mit Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden könne. Weiters wurde ersucht - im Fall der Wahrscheinlichkeit einer Fremdeinwirkung - auszuführen, welche kausale Körperverletzung/Gesundheitsschädigung vorliege bzw. vorgelegen wäre, sowie, ob die kausale Körperverletzung/Gesundheitsschädigung aus medizinischer Sicht eine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz 1 StGB (länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit bzw. an sich schwere Gesundheitsschädigung oder Verletzung) darstelle bzw. ob die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate gedauert hätte. Das unfallchirurgisch-fachärztliche Gutachten vom 11.05.2016 ergab Folgendes: "Verlaufsanamnese: Herr XXXX, geboren am 16.11.1973, ist laut Krankengeschichte des UKH-Salzburg am 02.04.2015 um 04.00 Uhr morgens laut persönlicher Zeitangabe verunfallt und wurde am 02.04.2015 um 15.47 Uhr in der Erstuntersuchung des UKH-Salzburg vorstellig.Herr römisch 40 , geboren am 16.11.1973, ist laut Krankengeschichte des UKH-Salzburg am 02.04.2015 um 04.00 Uhr morgens laut persönlicher Zeitangabe verunfallt und wurde am 02.04.2015 um 15.47 Uhr in der Erstuntersuchung des UKH-Salzburg vorstellig. Es wurde hierzu vom Probanden berichtet, dass er von einer unbekannten Person tätlich angegriffen worden sei und eine Verletzung im Gesicht davongetragen habe. Im Rahmen der Befunderhebung wurde angegeben, dass der Unfallhergang nicht erinnerlich sei und eine fragliche Bewusstlosigkeit bestanden habe. Als Diagnosen wurden seitens des UKH-Salzburg die Erstdiagnose einer nicht frischen Gehirnerschütterung, eines nicht frischen Nasenbeinbruches, mehrfacher, nicht frischer, Zahnbrüche, sowie einer (nicht frischen) Läsion der Oberlippe gestellt. Es fänden sich im Rahmen der klinischen Diagnostik fehlende Schneidezähne 11, 12, 21 und 22, gelockert zeigten sich die Zähne 31 und 41, abgebrochen waren die Zähne 32 und
- Ein Schädel-CT-Befund war bildgebend unauffällig, der Gesichtsschädel wurde schriftlich nicht befundet (siehe eigenen Befund unten). Zum Unfallhergang befragt gibt der Versicherte angelegentlich der gegenständlichen Untersuchung an, dass er zum Unfallereignis keinerlei Erinnerungsvermögen retrospektiv habe und sich retrospektiv entsinne, erstmalig Verletzungszeichen am Gesichtsschädel festgestellt zu haben, um die Mittagszeit des betroffenen Unfalltages, wo er zu Hause im Bett liegend munter geworden sei. Er sei aufgewacht und habe festgestellt, dass im Gesicht etwas nicht passe. Der Polster sei blutig verschmiert gewesen. Retrospektiv endet das persönliche Erinnerungsvermögen zum gegenständlichen Ereignishergang bzw. Unfalltag mit dem Verlassen des Lokales "XXXX", hat aber zum weiteren Hergang bis zum Folgetag mittags (beim Aufwachen im eigenen Bett) keinerlei Erinnerung und kann insbesondere auch zu einer etwaigen Form einer Absolvenz des Nachhauseweges keinerlei Angaben machen. Er habe in der Folge das UKH-Salzburg zu einer ambulanten Untersuchung aufgesucht (Erstvorstellung mit 15.47 Uhr, 02.04.2015 datiert). Vom Unfallkrankenhaus wurde der Versicherte sodann zur weiteren Behandlung ad HNO-Abteilung überwiesen, eine seitens des Unfallkrankenhauses empfohlene stationäre Aufnahme zur Überwachung wurde vom Versicherten dezidiert abgelehnt und hierzu auch ein Revers unterschrieben. Zur Verlaufsanamnese gibt Herr XXXX ergänzend im Rahmen der Befragung an, dass er im Gefolge des Ereignisses nach einigen Tagen Beschwerden am vorderen Brustkorb ohne Prellungsmarken verspürt habe und des Weiteren ebensolche am linken Oberschenkel vorne, wo ein Bluterguss im Hautniveau temporär aufgetreten sei.Zur Verlaufsanamnese gibt Herr römisch 40 ergänzend im Rahmen der Befragung an, dass er im Gefolge des Ereignisses nach einigen Tagen Beschwerden am vorderen Brustkorb ohne Prellungsmarken verspürt habe und des Weiteren ebensolche am linken Oberschenkel vorne, wo ein Bluterguss im Hautniveau temporär aufgetreten sei. Vom UKH-Salzburg wurde der Proband am Unfalltag arbeitsfähig geschrieben, eine etwaig geplante Krankschreibung durch das weiterbehandelnde Krankenhaus ist allerdings laut Unterlagen und Erinnerung des Probanden nicht ausgesprochen worden, zumal sich Herr XXXX im AMS-Status für den fraglichen Zeitraum auch selbst nicht krankgemeldet hatte.Vom UKH-Salzburg wurde der Proband am Unfalltag arbeitsfähig geschrieben, eine etwaig geplante Krankschreibung durch das weiterbehandelnde Krankenhaus ist allerdings laut Unterlagen und Erinnerung des Probanden nicht ausgesprochen worden, zumal sich Herr römisch 40 im AMS-Status für den fraglichen Zeitraum auch selbst nicht krankgemeldet hatte. Frühere Erkrankungen und a-kausale Unfälle: Ca. 1997 offene Schulterdachausräumung rechts bei Zustand nach Supraspinatussehneneinriss. Als Kind flächenhafte Hautverbrennung an der linken oberen Extremität, ebenso auf der linken Brustseite. Traumatischer Zahnverlust des zweiten oberen Schneidezahnes rechts
(12), 2002. Subjektive Beschwerden: Die Zähne seien im Stadium einer provisorischen Sanierung, er trage ein prothetisches Provisorium am Oberkiefer, der erste rechte untere Schneidezahn sei etwas locker, die Schneidezähne 2 links und rechts wären mittig abgebrochen. Eine Definitivversorgung sei in Vorbereitung. Seitens des übrigen Gesichtsschädels habe er keine Probleme mehr, eine wiederholte Schnupfenneigung würde mit subjektiv fraglich kausalem Hintergrund beobachtet. Medikamente: Keine Einnahme. Untersuchungsbefund: 43-jähriger zu Begutachtender, AEZ altersentsprechend, 195 cm, 95 kg, steht als Berufs- und Sozialpädagoge unter einem aufrechten Arbeits-, Angestelltenverhältnis. Gesichtsschädel: Symmetrisch, die Augenhöhlen symmetrisch, die Orbitaränder nicht druckdolent, kein Sensibilitätsdefizit, die Bulbusmotilität seitengleich frei, der Visus altersentsprechend normal, keine Doppelbilder, die Pupillen mittelweit mit prompter Lichtreaktion. Die Nase orthograd, die Nasenatmung ungestört, kein Druckschmerz Der Mund symmetrisch, das Lippenrot unauffällig, keine erkennbaren Narben. Die Zähne am Oberkiefer mit Provisorien saniert - die Schneidezähne 11,12, sowie 21 und 22 fehlend, der erste untere Schneidezahn rechts gelockert, die Schneidezähne 2 beidseitig am Unterkiefer im mittleren Niveau abgebrochen. Die Okklusion regelrecht. Die Stirne, die Periorbitalregion, sowie die Wangen seitens der Haut unauffällig, keine Narbenresiduen oder Sensibilitätsdefizite. Auch die Lippen werden sensibel normal empfunden. Hals und Halswirbelsäule klinisch unauffällig bei freiem Bewegungsmuster ohne Schmerzprovokation. HWS-Rotation seitengleich 80°. Keine Ausfälle an den oberen und unteren Extremitäten. Thorax und Oberschenkel klinisch bland. CT-Befund: Gesichtsschädel-CT (Original-CT des UKH Salzburg vom 02.04.2015): Flacher Impressionsbruch am knöchernen Nasenbein. Fehlen der oberen Schneidezähne 11, 12, 21 und 22, die Zahnalveolen 11, 21 und 22 sind leer, wie bei frischer Luxation, die Zahnalveole 12 ist verlötet, ein frischer Zahnverlust hier nicht vorliegend, sondern vielmehr ein chronischer Zustand nach altem Zahnverlust mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Fotodokumentation: Klinische Farbdokumentation vom 02.04.2015 en face und en profil (Landespolizeidirektion Salzburg): Doppelte, horizontal schräg verlaufende, etwa 1-2cm messende, nicht frisch imponierende, oberflächliche Kontusionsmarke supraorbital an der linken Stirnseite, eine weitere oberflächliche Prellmarke findet sich im Niveau der oberen Prellmarke seitlich von dieser, von gleicher Ausdehnung in Form einer zentral trockenen Hautprellmarke und leichter umgebender, teilweise scharfrandig begrenzter, Rötung. Die Haut jeweils nicht perforiert. Schwellung des Nasenrückens mit Verbreiterung der Nase ohne Achsenfehlstellung, flächenhaft ausgebreitete, kleine, trockene Schürfmarken mit punktuellen Verkrustungen an Nasenrücken und linkem Nasenflügel. Beidseitige infraorbitale, geringe Blutergussbildung mit Hautverfärbung und angedeuteter Schwellung im Sinne eines sehr wahrscheinlich abgesunkenen Blutergusses (vorn stirnseitig). Schwellung von Ober- und Unterlippe, mehrfache Blutverkrustungen an der Unterlippe, soweit beurteilbar senkrecht gestellte Läsion am Lippenrot der Oberlippe links der Mitte - wahrscheinlich äußerlich kleine Rissquetschwunde. Mehrfache Blutverkrustungen finden sich im Bartgehege unterhalb der Unterlippe, sowie im Kinnbereich, eine Differenzierung zwischen Abschürfung oder aber trockenen Aufblutungen von Lippe oder Nase bildgebend nicht zu treffen. Beantwortung der gutachterlichen Fragestellung: 1.
- a)Unfallchirurgisch medizinisch ist auf Basis der schriftlich vorliegenden Krankengeschichte der persönlich gutachterlich vom Probanden erhobenen Hergangsanamnese, dem aktualisiert erhobenen klinischen Befundstatus zum Zeitpunkt der Begutachtung, sowie der unfallchirurgisch-fachärztlichen Befundbeschreibung im Rahmen der erfolgten Erstuntersuchung durch das UKH-Salzburg und insbesondere durch die Landespolizeidirektion Salzburg, eine Differenzierung eines Verletzungsherganges mit Wahrscheinlichkeit nicht zu treffen. Die unfallchirurgische Beantwortung der gegebenen Fragestellung muss sich allgemein auf die Feststellung reduzieren, dass der Proband gegenständlich eine stumpfe Gesichtsschädelverletzung an der linken Stirnseite, Nasenrücken, Ober- und Unterlippe und hierbei, ausgenommen am Lippenrot der Oberlippe, ausschließlich oberflächliche Schürfwunden der Weichteile unterschiedlicher Ausdehnung ohne Platzwunden (Rissquetschwunden) davongetragen hatte. Dieses Verletzungsmuster ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf eine Einwirkung einer stumpfen Gewalt rückzuführen, welche als solche aber nicht näher differenzierbar ist. Eine Wahrscheinlichkeit auf Fremdeinwirkung liegt hierbei medizinisch unfallchirurgisch nicht vor, das heißt, dass jedenfalls nicht mehr dafür als dagegen spricht, dass das gegenständliche Läsionsmuster durch eine Fremdeinwirkung verursacht worden ist. 1.
- b)Grundsätzlich können die gegenständlich festgestellten Verletzungen auch gut durch ein Sturzgeschehen oder einen vergleichbaren Aufprall des Gesichtes ohne Fremdeinwirkung entstanden sein, wobei eine messbare Wahrscheinlichkeit auch hierfür begründbar nicht vorliegt. In jedem Fall kann das gegenständlich festgestellte Läsionsmuster unfallchirurgisch medizinisch mit einem einzelnen Schlag eines etwaigen Angreifers erklärt werden und wäre vielmehr zu dessen Gerierung an Stirne, Nasenrücken und Mundpartie ein Auftreffen mehrerer Schläge notwendig. Die gegenständlich stattgehabten Skelettverletzungen mit einem geschlossenen Nasenbeinbruch und Zahnverrenkungen am rechten 1. oberen und linken 1. und 2. oberen Schneidezahn sind sowohl durch ein einmaliges stumpfes Trauma, z.B. durch Sturz und Aufprall des Gesichtes, wie auch durch, allerdings wiederholte, tätliche Angriffe, in Form z.B. mindestens mehrfacher Schläge erklärbar. Gemäß CT-Bilddokumentation vom Unfalltag (siehe Befund oben) ist, unabhängig von der Beantwortung von Ursachensfrage, unfallchirurgisch festzustellen, dass der 2. obere rechte Schneidezahn des Probanden bereits am Unfalltag gefehlt hatte und hierzu befragt, der Proband einen entsprechenden Schneidezahnverlust bereits 2002 angegeben hatte. (...) Anmerkung: Der Proband hat angelegentlich der gutachterlichen Befragung und Untersuchung vom 11.05.2016 anamnestisch ergänzend angegeben, dass er im Gefolge des gegenständlichen Ereignisses sekundär Prellungsbeschwerden an der vorderen Brustkorbseite, sowie dem linken Oberschenkel verspürt hatte. Auch diese Symptomatik ist unfallchirurgisch medizinisch durch einen Sturz nach vorne zu erklären. Eine etwaig fremdeinwirkende Ursache hierfür, implizierte über mehrfach erforderliche tätliche Attacken am Gesichtsschädel hinausgehend auch zusätzliche ebensolche an Brustkorb und Oberschenkel." In einer Stellungnahme zu diesem Gutachten führte der rechtsfreundliche Vertreter am 10.08.2016 aus, dass bei der Staatsanwaltschaft Salzburg ein Ermittlungsverfahren anhängig sei. Es handle sich dabei um den Koch des Lokals "XXXX". Da somit doch wesentlich mehr Gründe dafür sprechen würden, dass die Verletzungen des Beschwerdeführers nicht durch einen Sturz hervorgerufen worden seien, sei der Antrag auf Entschädigungsleistung aufrecht. Der rechtsfreundliche Vertreter legte dem Sozialministeriumservice nunmehr einen von ihm am 21.03.2016 gestellten Antrag an die Staatsanwaltschaft auf Ausforschung des Kochs des Lokals "XXXX" und auf dessen Zeugeneinvernahme vor und begründete dies damit, dass es naheliegend sei, dass dieser stark alkoholisiert, über Betreiben des Beschwerdeführers, des Lokals verwiesen worden sei, und danach dem Beschwerdeführer aufgelauert und diesen schwer am Körper verletzt hätte. Die Staatsanwaltschaft Salzburg brach am 24.08.2016 das Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täter gemäß § 197 Absatz 2 StPO ab. Zuvor teilte das Stadtpolizeikommando Salzburg mit, dass der Koch des Lokals XXXX - ein kroatischer Staatsangehöriger - Ende April 2015 nach Kroatien zurückgekehrt ist.Die Staatsanwaltschaft Salzburg brach am 24.08.2016 das Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täter gemäß Paragraph 197, Absatz 2 StPO ab. Zuvor teilte das Stadtpolizeikommando Salzburg mit, dass der Koch des Lokals römisch 40 - ein kroatischer Staatsangehöriger - Ende April 2015 nach Kroatien zurückgekehrt ist. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 30.09.2016 wurde der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag gemäß § 1 Absatz 1 VOG abgewiesen. Begründend wurde auf das eingeholte Gutachten verwiesen sowie ausgeführt, dass nicht mehr Gründe dafür als dagegen sprächen, dass er Opfer einer Straftat im Sinne des § 1 Ab. 1 VOG geworden sei. Eine Fremdeinwirkung könne nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Auch wenn viele Indizien dafür sprächen, dass es tatsächlich zu Ereignissen gekommen sei, könnten die tatrelevanten Einzelheiten und das Ausmaß der Ereignisse, samt strafrechtlicher Qualifikation, nicht soweit verlässlich beurteilt werden, dass dies für die Annahme einer Wahrscheinlichkeit gemäß § 1 Absatz 1 VOG reichen würde.Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 30.09.2016 wurde der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag gemäß Paragraph eins, Absatz 1 VOG abgewiesen. Begründend wurde auf das eingeholte Gutachten verwiesen sowie ausgeführt, dass nicht mehr Gründe dafür als dagegen sprächen, dass er Opfer einer Straftat im Sinne des Paragraph eins, Ab. 1 VOG geworden sei. Eine Fremdeinwirkung könne nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Auch wenn viele Indizien dafür sprächen, dass es tatsächlich zu Ereignissen gekommen sei, könnten die tatrelevanten Einzelheiten und das Ausmaß der Ereignisse, samt strafrechtlicher Qualifikation, nicht soweit verlässlich beurteilt werden, dass dies für die Annahme einer Wahrscheinlichkeit gemäß Paragraph eins, Absatz 1 VOG reichen würde. Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung würden die Folgen der objektiven Beweislosigkeit oder die Unmöglichkeit, entscheidungsrelevante Tatsachen festzustellen, auch bei amtswegiger Ermittlungspflicht von dem zu tragen sein, der aus dieser Tatsache ein Recht herleiten wolle. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde moniert, dass die belangte Behörde auch trotz Abbruch des Strafverfahrens nicht davon ausgehen könne, dass die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Straftat nicht gegeben sein würde. Wenn der Beschuldigte flüchtig oder unbekannten Aufenthalts sei, sei das Ermittlungsverfahren so weit fortzuführen, als dies zur Sicherung von Spuren und Beweisen erforderlich sei. Ermittlungshandlungen und Beweisaufnahmen, bei denen der Beschuldigte das Recht hätte, sich zu beteiligen, könnten in diesem Fall auch in seiner Abwesenheit durchgeführt werden. Der Beschuldigte könne zur Ermittlung seines Aufenthaltes oder zur Festnahme ausgeschrieben werden. Danach hätte die Staatsanwaltschaft das Verfahren abzubrechen und nach Ausforschung des Beschuldigten fortzufahren. Bereits der Umstand, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei, müsste eigentlich dazu führen, dass die belangte Behörde vom Vorliegen einer Straftat ausgehen hätte müssen. Die Verletzungen seien jedenfalls schwere Körperverletzungen und im Zusammenhang mit den Aussagen des Personals des Lokals "XXXX" sei der Schluss nahezu zwingend, dass die Verletzungen des Einschreiters durch einen tätlichen Angriff verursacht worden seien. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer durch den Verdächtigen zu Sturz gebracht und er dadurch die Verletzungen erlitten hätte, seien größer, als der einfache Sturz des Einschreiters ohne Fremdeinwirkung. Es gebe keinerlei objektivierbare Hinweise dafür, dass der Einschreiter auf Grund seiner körperlichen Verfassung besonders sturzgefährdet gewesen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen:
- a)Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger, stellte am 18.08.2015 einen Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach den Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG) sowie auf Heilfürsorge (Selbstbehalte für Krankenhausaufenthalt und Wahlarzt/Wahlärztin), Orthopädischer Versorgung (Zahnersatz), Ersatz von Sachschäden (Zahnersatz). Der Beschwerdeführer hielt sich am 02.04.2015 zwischen 02.00/02.30 Uhr und 03.35/03.40 Uhr in Salzburg im Lokal XXXX am Rudolfskai auf. Er war zu diesem Zeitpunkt alkoholisiert. Ein Besucher des Lokals gab ihm eine Ohrfeige und wurde des Lokals verwiesen. 20 Minuten später verließ der Beschwerdeführer unverletzt bei Schlechtwetter das Lokal, überquerte den Rudolfskai und ging am Radweg Richtung Staatsbrücke.Der Beschwerdeführer hielt sich am 02.04.2015 zwischen 02.00/02.30 Uhr und 03.35/03.40 Uhr in Salzburg im Lokal römisch 40 am Rudolfskai auf. Er war zu diesem Zeitpunkt alkoholisiert. Ein Besucher des Lokals gab ihm eine Ohrfeige und wurde des Lokals verwiesen. 20 Minuten später verließ der Beschwerdeführer unverletzt bei Schlechtwetter das Lokal, überquerte den Rudolfskai und ging am Radweg Richtung Staatsbrücke. Dem Beschwerdeführer ist der weitere Verlauf der Nacht nicht mehr erinnerlich. Am folgenden Morgen/Nachmittag stellte der Beschwerdeführer zu Hause Verletzungen und Verschmutzung seiner Kleider fest und suchte das UKH Salzburg um 15.47 Uhr auf. Die Diagnose des UKH Salzburg am Nachmittag lautet: "Commotio cerebri non rec.", "Fract. nasi non rec.", "Fract. dentis mult. non rec.", "Laes. palp. lab sup." Nicht festgestellt werden kann die Annahme, dass der Beschwerdeführer am 02.04.2015 gegen 03.35/03.40 in Salzburg mit Wahrscheinlichkeit von einer Person schwer am Körper verletzt wurde.
- b)Der Beschwerdeführer stellte keinen Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges. 2. Beweiswürdigung: Ad
- a)Die Feststellung zur Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers gründet sich auf der Eintragung in das Zentrale Melderegister. Die Feststellung zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Lokal XXXX, des Vorfalls im Lokal (Ohrfeige vom Koch des Lokals XXXX) sowie des unverletzten Verlassens des Lokals und das Erreichen des Rudolfkais erfolgen aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers, des Betreibers des Lokals XXXX sowie des Türstehers. Den Aussagen des Lokalbetreibers und des Türstehers wird auch vom Beschwerdeführer nie widersprochen.Die Feststellung zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Lokal römisch 40 , des Vorfalls im Lokal (Ohrfeige vom Koch des Lokals römisch 40 ) sowie des unverletzten Verlassens des Lokals und das Erreichen des Rudolfkais erfolgen aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers, des Betreibers des Lokals römisch 40 sowie des Türstehers. Den Aussagen des Lokalbetreibers und des Türstehers wird auch vom Beschwerdeführer nie widersprochen. Die Verletzungen des Beschwerdeführers sind durch die Krankengeschichte des Unfallkrankenhauses Salzburg vom 02.04.2015 objektiviert. Zur Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer durch eine Person eine schwere Körperverletzung gemäß § 84 StGB oder eine Gesundheitsschädigung erlitten hat, ist auszuführen:Zur Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer durch eine Person eine schwere Körperverletzung gemäß Paragraph 84, StGB oder eine Gesundheitsschädigung erlitten hat, ist auszuführen: Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn erheblich mehr für als gegen das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 VOG spricht.Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn erheblich mehr für als gegen das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG spricht. Diesen Grad der Wahrscheinlichkeit ergeben die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens angesichts folgender Beweiswürdigung nicht: Der Beschwerdeführer gab im Zuge der Anzeigeerstattung an, dass er sich an den Zeitraum zwischen Verlassen des Lokals und dem Aufwachen zu Hause im Bett nicht erinnern könne. ("Im XXXX war ein Typ, welcher unangenehm wurde und mich abgewatscht hat. Ich habe mich nicht gewehrt. Die Türsteher haben ihn dann aus dem Lokal entfernt. Zu diesem Zeitpunkt hatte ich noch keine Verletzungen. Es kann sein, dass ich mir das einbilde, gebe jedoch an, dass mir kalt war und ich dann nach Hause ging. Meine Schuhe und Kleidung waren schmutzig, blutig und nass. Ich kann mich jedoch nicht mehr daran erinnern, was vorgefallen ist. Zu dem, was vor dem Lokal XXXX passierte, kann ich keine Angaben machen, da ich mich überhaupt an nichts mehr erinnere. Ich hatte einiges an Alkohol konsumiert. (...) Ich weiß nur mehr, wie ich mich im Lokal verabschiedet habe und dann fehlt mir bis zum Morgen jede Erinnerung.")Der Beschwerdeführer gab im Zuge der Anzeigeerstattung an, dass er sich an den Zeitraum zwischen Verlassen des Lokals und dem Aufwachen zu Hause im Bett nicht erinnern könne. ("Im römisch 40 war ein Typ, welcher unangenehm wurde und mich abgewatscht hat. Ich habe mich nicht gewehrt. Die Türsteher haben ihn dann aus dem Lokal entfernt. Zu diesem Zeitpunkt hatte ich noch keine Verletzungen. Es kann sein, dass ich mir das einbilde, gebe jedoch an, dass mir kalt war und ich dann nach Hause ging. Meine Schuhe und Kleidung waren schmutzig, blutig und nass. Ich kann mich jedoch nicht mehr daran erinnern, was vorgefallen ist. Zu dem, was vor dem Lokal römisch 40 passierte, kann ich keine Angaben machen, da ich mich überhaupt an nichts mehr erinnere. Ich hatte einiges an Alkohol konsumiert. (...) Ich weiß nur mehr, wie ich mich im Lokal verabschiedet habe und dann fehlt mir bis zum Morgen jede Erinnerung.") Widersprüchlich dazu wurde das Antragsformular zur Gewährung von Hilfeleistungen nach dem VOG dahingehend ausgefüllt, dass der Beschwerdeführer in Salzburg, Rudolfskai, Nähe XXXX, am 02.04.2015 das Lokal XXXX gegen 03.00 Uhr verlassen hätte, er im Lauf des Abends drei Bier getrunken hätte, nicht alkoholisiert gewesen sei. Nachdem er das Lokal verlassen hätte, fehle ihm jegliche Erinnerung. Er sei auf der Böschung zur Salzach wieder zu Bewusstsein gekommen und hätte die Notaufnahme im UKH Salzburg aufgesucht.Widersprüchlich dazu wurde das Antragsformular zur Gewährung von Hilfeleistungen nach dem VOG dahingehend ausgefüllt, dass der Beschwerdeführer in Salzburg, Rudolfskai, Nähe römisch 40 , am 02.04.2015 das Lokal römisch 40 gegen 03.00 Uhr verlassen hätte, er im Lauf des Abends drei Bier getrunken hätte, nicht alkoholisiert gewesen sei. Nachdem er das Lokal verlassen hätte, fehle ihm jegliche Erinnerung. Er sei auf der Böschung zur Salzach wieder zu Bewusstsein gekommen und hätte die Notaufnahme im UKH Salzburg aufgesucht. Im Gutachten des Sachverständigen führt dieser aus: "Zum Unfallhergang befragt gibt der Versicherte angelegentlich der gegenständlichen Untersuchung an, dass er zum Unfallereignis keinerlei Erinnerungsvermögen retrospektiv habe und sich retrospektiv entsinne, erstmalig Verletzungszeichen am Gesichtsschädel festgestellt zu haben, um die Mittagszeit des betroffenen Unfalltages, wo er zu Hause im Bett liegend munter geworden sei. Er sei aufgewacht und habe festgestellt, dass im Gesicht etwas nicht passe. Der Polster sei blutig verschmiert gewesen." Der Beschwerdeführer machte im konkreten Fall unterschiedliche Angaben zu seinem Alkoholisierungsgrad und andererseits zum Ort der Bewusstseinswiedererlangung. Voraussetzung für eine Hilfeleistung nach dem VOG 1972 ist u.a., dass erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht (Hinweis E vom 26. April 2013, 2012/11/0001). Im von der belangten Behörde eingeholten, schlüssigen Gutachten wird vom bestellten Facharzt für Unfallchirurgie ausgeführt, dass "die unfallchirurgische Beantwortung der gegebenen Fragestellung sich allgemein auf die Feststellung reduzieren muss, dass der Proband gegenständlich eine stumpfe Gesichtsschädelverletzung an der linken Stirnseite, Nasenrücken, Ober- und Unterlippe und hierbei, ausgenommen am Lippenrot der Oberlippe, ausschließlich oberflächliche Schürfwunden der Weichteile unterschiedlicher Ausdehnung ohne Platzwunden (Rissquetschwunden) davongetragen hatte. Dieses Verletzungsmuster ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf eine Einwirkung einer stumpfen Gewalt rückzuführen, welche als solche aber nicht näher differenzierbar ist. Eine Wahrscheinlichkeit auf Fremdeinwirkung liegt hierbei medizinisch unfallchirurgisch nicht vor, das heißt, dass jedenfalls nicht mehr dafür als dagegen spricht, dass das gegenständliche Läsionsmuster durch eine Fremdeinwirkung verursacht worden ist. Grundsätzlich können die gegenständlich festgestellten Verletzungen auch gut durch ein Sturzgeschehen oder einen vergleichbaren Aufprall des Gesichtes ohne Fremdeinwirkung entstanden sein, wobei eine messbare Wahrscheinlichkeit auch hierfür begründbar nicht vorliegt." Laut Sachverständigem ist somit weder die Wahrscheinlichkeit des Entstehens der Verletzungen durch Fremdeinwirkung noch die Wahrscheinlichkeit deren Entstehen ohne Fremdeinwirkung begründbar - d. h. dass nicht mehr dafür als gegen die jeweilige Möglichkeit spricht. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer vom Koch des Lokals XXXX eine Ohrfeige bekommen hat. Es lässt sich aber daraus für den erkennenden Senat nicht ableiten, dass die Verletzungen durch Übergriffe durch eben diese Person entstanden sind bzw. dass es wahrscheinlich ist, dass durch diese Person Übergriffe erfolgt sind.Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer vom Koch des Lokals römisch 40 eine Ohrfeige bekommen hat. Es lässt sich aber daraus für den erkennenden Senat nicht ableiten, dass die Verletzungen durch Übergriffe durch eben diese Person entstanden sind bzw. dass es wahrscheinlich ist, dass durch diese Person Übergriffe erfolgt sind. Der Lokalbetreiber konnte den Beschwerdeführer noch auf seinem Nachhauseweg unverletzt einen kurzen Zeitraum beobachten und auch der Türsteher gab an, nicht zu glauben, dass der vom Beschwerdeführer Beschuldigte diesen "abgepasst" hätte - zumal dieser selbst stark alkoholisiert gewesen war und das Wetter auch schlecht war. In einer Stellungnahme führte der rechtsfreundliche Vertreter am 10.08.2016 aus, dass bei der Staatsanwaltschaft Salzburg ein Ermittlungsverfahren gegen den Koch des Lokals "XXXX" anhängig sei. Daraus schloss der Vertreter auch, dass wesentlich mehr Gründe dafür sprechen würden, dass die Verletzungen des Beschwerdeführers nicht durch einen Sturz hervorgerufen worden seien. Dieser Argumentation kann vom erkennenden Senat nicht gefolgt werden, zumal das Ermittlungsverfahren nicht gegen den Koch des Lokals "XXXX" geführt worden war, sondern dieser als Zeuge im Verfahren gegen unbekannte Täter einvernommen hätte werden sollen. Auch die Rückkehr eines legal in Österreich aufhältigen EU-Bürgers in sein Heimatland, weshalb eine Zeugeneinvernahme unterblieben war, wurde von der Staatsanwaltschaft nicht als Flucht interpretiert, da diese keine weiteren Schritte zur Aufenthaltsermittlung des vom Beschwerdeführer der Verletzung Beschuldigten gesetzt, sondern das Verfahren gegen unbekannte Täter gemäß § 197 Abs. 2 StPO abgebrochen hat. Dieser Sichtweise schließt sich auch das BVwG an.Auch die Rückkehr eines legal in Österreich aufhältigen EU-Bürgers in sein Heimatland, weshalb eine Zeugeneinvernahme unterblieben war, wurde von der Staatsanwaltschaft nicht als Flucht interpretiert, da diese keine weiteren Schritte zur Aufenthaltsermittlung des vom Beschwerdeführer der Verletzung Beschuldigten gesetzt, sondern das Verfahren gegen unbekannte Täter gemäß Paragraph 197, Absatz 2, StPO abgebrochen hat. Dieser Sichtweise schließt sich auch das BVwG an. Abschließend ist auszuführen, dass eine Gesamtbetrachtung - aufgrund der widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers, der Ausführungen im Gutachten sowie der ausschließlichen Vermutung des Beschwerdeführers, dass er Opfer eines Übergriffs mit den oben angeführten Verletzungen war, nicht den Schluss zulässt, dass der Beschwerdeführer durch eine Person (eventuell den Koch des Lokal XXXX), somit überhaupt durch Fremdeinwirkung, eine schwere Körperverletzung gemäß § 84 StGB oder eine Gesundheitsschädigung erlitten hat, da bereits nicht wahrscheinlich ist, ob gegen den Beschwerdeführer eine Tathandlung gemäß § 1 Abs. 1 VOG gesetzt wurde.Abschließend ist auszuführen, dass eine Gesamtbetrachtung - aufgrund der widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers, der Ausführungen im Gutachten sowie der ausschließlichen Vermutung des Beschwerdeführers, dass er Opfer eines Übergriffs mit den oben angeführten Verletzungen war, nicht den Schluss zulässt, dass der Beschwerdeführer durch eine Person (eventuell den Koch des Lokal römisch 40 ), somit überhaupt durch Fremdeinwirkung, eine schwere Körperverletzung gemäß Paragraph 84, StGB oder eine Gesundheitsschädigung erlitten hat, da bereits nicht wahrscheinlich ist, ob gegen den Beschwerdeführer eine Tathandlung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, VOG gesetzt wurde. Zur objektiven Beweislosigkeit ist auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid zu verweisen, wonach nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung die Folgen der objektiven Beweislosigkeit oder die Unmöglichkeit, entscheidungsrelevante Tatsachen festzustellen, auch bei amtswegiger Ermittlungspflicht von dem zu tragen sind, der aus dieser Tatsache ein Recht herleiten will. Ad
- b)Die Feststellungen gründen sich auf die Aktenlage. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A I.)Zu A römisch eins.) § 1 Abs. 1 1. Satz VOG besagt:Paragraph eins, Absatz eins, 1. Satz VOG besagt: Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie 1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder 2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Ziffer eins, nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder 3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Ziffer eins, eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, bestehen, und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Die im § 1 normierte Wahrscheinlichkeit gilt für Tatbestandsmäßigkeit (Voraussetzung der tatbildmäßigen Handlung) und für die Kausalität (ursächlicher Zusammenhang der Gesundheitsschädigung mit dieser Handlung).Die im Paragraph eins, normierte Wahrscheinlichkeit gilt für Tatbestandsmäßigkeit (Voraussetzung der tatbildmäßigen Handlung) und für die Kausalität (ursächlicher Zusammenhang der Gesundheitsschädigung mit dieser Handlung). Da im konkreten Fall - wie in der Beweiswürdigung ausgeführt - nicht festgestellt werden kann, dass eine tatbildmäßige Handlung mit Wahrscheinlichkeit von einer dritten Person (eventuell vom Koch des Lokals XXXX) gesetzt wurde und diese eine Körperverletzung des Beschwerdeführers verursacht hat, war spruchgemäß zu entscheiden.Da im konkreten Fall - wie in der Beweiswürdigung ausgeführt - nicht festgestellt werden kann, dass eine tatbildmäßige Handlung mit Wahrscheinlichkeit von einer dritten Person (eventuell vom Koch des Lokals römisch 40 ) gesetzt wurde und diese eine Körperverletzung des Beschwerdeführers verursacht hat, war spruchgemäß zu entscheiden. Zu A II. )Zu A römisch zwei. ) Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges gestellt, sehr wohl stellte er jedoch einen Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld. Eine Behörde, welche einen antragsbedürftigen Bescheid erlässt, obwohl kein diesbezüglicher Antrag der Partei vorliegt, verletzt auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung. Die Zurückweisung eines Antrages als unzulässig ist jedenfalls insofern antragsbedürftig, als sie das Vorliegen eines solchen voraussetzt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 1997, Zl. 95/19/1019). Dies hat entsprechend auch für die Abweisung eines Antrages zu gelten, da auch die Abweisung eines Antrages das Vorliegen eines solchen voraussetzt. (VwGH vom 25.02.2004, Zl. 2003/12/0105)Eine Behörde, welche einen antragsbedürftigen Bescheid erlässt, obwohl kein diesbezüglicher Antrag der Partei vorliegt, verletzt auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung. Die Zurückweisung eines Antrages als unzulässig ist jedenfalls insofern antragsbedürftig, als sie das Vorliegen eines solchen voraussetzt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 1997, Zl. 95/19/1019). Dies hat entsprechend auch für die Abweisung eines Antrages zu gelten, da auch die Abweisung eines Antrages das Vorliegen eines solchen voraussetzt. (VwGH vom 25.02.2004, Zl. 2003/12/0105) Mangels Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Hingewiesen wird darauf, dass der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld weiterhin offen ist. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt, konkret die Feststellung, dass die Verursachung der Verletzungen des Beschwerdeführers durch einen dritten nicht wahrscheinlich ist, als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt, konkret die Feststellung, dass die Verursachung der Verletzungen des Beschwerdeführers durch einen dritten nicht wahrscheinlich ist, als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. ? Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Entscheidungsrelevant waren im gegenständlichen Fall Sachverhaltsfeststellungen.? Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Entscheidungsrelevant waren im gegenständlichen Fall Sachverhaltsfeststellungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W200.2140374.1.00