GVG), idgF, iVm § 34 Abs. 4 Asylgesetz (AsylG 2005), idgF, aufgehoben.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), idgF, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, Asylgesetz (AsylG 2005), idgF, aufgehoben. B) Die Revision ist
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt Der Beschwerdeführer stellte am 07.12.2016 durch seinen gesetzlichen Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 23.12.2016, Zl. 1137686803-161666040, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten
G 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gem. § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 23.12.2016, Zl. 1137686803-161666040, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen Spruchpunkt I. erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, die das BFA in der Folge samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vorlegte.Gegen Spruchpunkt römisch eins. erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, die das BFA in der Folge samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vorlegte. Der Antrag des Vaters des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.08.2002, Zl. XXXX, hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 AsylG zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gem. § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.). Zuletzt wurde dem Vater des BF mit Bescheid des BFA vom 14.04.2016 die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.03.2018 erteilt.Der Antrag des Vaters des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.08.2002, Zl. römisch 40 , hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Zuletzt wurde dem Vater des BF mit Bescheid des BFA vom 14.04.2016 die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.03.2018 erteilt. Das Verfahren der Mutter des BF hinsichtlich ihres Antrages auf internationalem Schutz ist beim BFA anhängig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchpunkt A):
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind
GVG die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Die Behörde ist
GVG 2014 an die (in einem aufhebenden Beschluss des VwG geäußerte) Rechtsansicht des VwG gebunden und darf bei gleich gebliebenem Sachverhalt nicht zu einem anderen Ergebnis kommen (Hinweis E 29. Jänner 2015, Ro 2014/07/0105) (VwGH 17.11.2015, Ra 2015/22/0076).Die Behörde ist
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG 2014 an die (in einem aufhebenden Beschluss des VwG geäußerte) Rechtsansicht des VwG gebunden und darf bei gleich gebliebenem Sachverhalt nicht zu einem anderen Ergebnis kommen (Hinweis E 29. Jänner 2015, Ro 2014/07/0105) (VwGH 17.11.2015, Ra 2015/22/0076). 2.1.2. § 34 AsylG 2005 lautet:2.1.2. Paragraph 34, AsylG 2005 lautet: "
Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
G 2005 ist Familienangehöriger wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Nach den erläuternden Bemerkungen zu § 34 AsylG 2005 (RV 952 BlgNR XXII. GP, 54) sind die Asylverfahren einer Familie "unter einem" zu führen, wobei jeder Antrag auf internationalen Schutz gesondert zu prüfen ist. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden. Das gemeinsame Führen der Verfahren hat den Vorteil, dass möglichst zeitgleich über die Berechtigungen, die Österreich einer Familie gewährt, abgesprochen wird. Diese Vereinfachung und Straffung der Verfahren wird auch im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) fortgesetzt.Nach den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 34, AsylG 2005 Regierungsvorlage 952 BlgNR römisch 22 . GP, 54) sind die Asylverfahren einer Familie "unter einem" zu führen, wobei jeder Antrag auf internationalen Schutz gesondert zu prüfen ist. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden. Das gemeinsame Führen der Verfahren hat den Vorteil, dass möglichst zeitgleich über die Berechtigungen, die Österreich einer Familie gewährt, abgesprochen wird. Diese Vereinfachung und Straffung der Verfahren wird auch im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) fortgesetzt. Der Beschwerdeführer ist als minderjähriges Kind von XXXX, geb. XXXX, und von XXXX, geb. XXXX, deren Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005.Der Beschwerdeführer ist als minderjähriges Kind von römisch 40 , geb. römisch 40 , und von römisch 40 , geb. römisch 40 , deren Familienangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005. Folglich ist der Ausgang des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens insofern vom Schicksal des beim BFA anhängigen Asylverfahrens betreffend die Mutter abhängig, als der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht abgewiesen werden kann, wenn der Mutter dieser Status zuzuerkennen wäre. Da die belangte Behörde somit die Bestimmungen des Familienverfahrens außer Acht ließ, erweist sich der angefochtene Bescheid (bzw. erwiese sich eine die Verwaltungssache abschließende Erledigung durch das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des bei ihm angefochtenen Bescheides [bloß] eines Familienangehörigen) als rechtswidrig (vgl. VwGH 9.4.2008, 2008/19/0205 und VfGH 18.09.2015, E1174/2014).Folglich ist der Ausgang des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens insofern vom Schicksal des beim BFA anhängigen Asylverfahrens betreffend die Mutter abhängig, als der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht abgewiesen werden kann, wenn der Mutter dieser Status zuzuerkennen wäre. Da die belangte Behörde somit die Bestimmungen des Familienverfahrens außer Acht ließ, erweist sich der angefochtene Bescheid (bzw. erwiese sich eine die Verwaltungssache abschließende Erledigung durch das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des bei ihm angefochtenen Bescheides [bloß] eines Familienangehörigen) als rechtswidrig vergleiche VwGH 9.4.2008, 2008/19/0205 und VfGH 18.09.2015, E1174/2014). Von dem Grundsatz, wonach als Folge einer ersatzlosen Bescheidaufhebung durch das Vwg jedwede Entscheidung in der Verwaltungssache, durch welche erstinstanzliche Behörde auch immer, ausgeschlossen ist, bestehen Ausnahmen. Der wichtigste Fall einer solchen Ausnahme ist die ersatzlose Aufhebung des Bescheides einer Unterbehörde infolge ihrer Unzuständigkeit. Diesfalls beendet der entsprechende Berufungsbescheid lediglich das Verfahren vor dieser Unterbehörde endgültig, wodurch freilich eine Entscheidung der in Wahrheit zuständigen Behörde in derselben Sache nicht ausgeschlossen wird. Diese "Ausnahme" wird wohl auch im Falle der ersatzlosen Aufhebung eines vor dem VwG angefochtenen Bescheides durch dieses wegen Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Verwaltungsbehörde Platz greifen (VwGH 25.03.2015, Ro 2015/12/0003). Der Bescheid vom 23.12.2016 war daher (vgl. das zitierte Erkenntnis des VfGH vom 18.09.2015, E1174/2014, "das Bundesverwaltungsgericht hätte daher den bei ihm angefochtenen Bescheid des BAA im Spruchpunkt der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten aufzuheben und die Durchführung eines Familienverfahrens mit der Familie des Vaters anzuordnen gehabt") hinsichtlich des angefochtenen Spruchpunktes I. zu beheben, damit das Verfahren auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten betreffend den Beschwerdeführer "unter einem" mit dem beim BFA anhängigen Verfahren hinsichtlich der Mutter geführt werden kann (vgl. BVwG 24.01.2017, W176 2104609-2/5E).Der Bescheid vom 23.12.2016 war daher vergleiche das zitierte Erkenntnis des VfGH vom 18.09.2015, E1174/2014, "das Bundesverwaltungsgericht hätte daher den bei ihm angefochtenen Bescheid des BAA im Spruchpunkt der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten aufzuheben und die Durchführung eines Familienverfahrens mit der Familie des Vaters anzuordnen gehabt") hinsichtlich des angefochtenen Spruchpunktes römisch eins. zu beheben, damit das Verfahren auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten betreffend den Beschwerdeführer "unter einem" mit dem beim BFA anhängigen Verfahren hinsichtlich der Mutter geführt werden kann vergleiche BVwG 24.01.2017, W176 2104609-2/5E). Zu Spruchpunkt B):
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Eine Revision gegen diese Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W202.2145594.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.