Obsah (13)
§ 58Art. 133Art. 130Art. 131§ 6§ 20§ 27§ 28§ 31§ 24§ 22§ 7§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.02.2017 GeschäftszahlW208 2120853-1 SpruchW208 2120853-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzel
§ 58AVG i
Vm § 31 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.Die Beschwerde wird mangels tauglichen Anfechtungsgrund (kein Bescheid)
Paragraph 58, AVG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem Formular "Gebührenbestimmung und Zahlungsanweisung" des Bezirksgerichtes XXXX (BG) vom 10.11.2015 beantragte der Zeuge und Mitbeteiligte XXXX, auf Grund seiner Anwesenheit von 10:30 bis 11:23 Uhr bei einer am 06.11.2015 abgehaltenen Verhandlung zu Zl. XXXX, Zeugengebühren.
- Mit dem Formular "Gebührenbestimmung und Zahlungsanweisung" des Bezirksgerichtes römisch 40 (BG) vom 10.11.2015 beantragte der Zeuge und Mitbeteiligte römisch 40 , auf Grund seiner Anwesenheit von 10:30 bis 11:23 Uhr bei einer am 06.11.2015 abgehaltenen Verhandlung zu Zl. römisch 40 , Zeugengebühren. Über dieses Formular wurde mit rotem Stift das Wort "BESCHEID" geschrieben, dieses von einem nicht namentlich angeführten Organ unterfertigt und als Erledigung am 26.11.2015 abgefertigt. Im Akt findet sich noch eine Beilage zu diesem Schreiben, die eine Rechnung des offenbar selbstständigen Zeugen darstellt sowie eine Liste seiner Aushang-Preise.
- Gegen diese Erledigung erhob die Revisorin des Oberlandesgerichtes XXXX Beschwerde, welche am 14.12.2015 bei der belangten Behörde einlangte und sich gegen die zugesprochene Höhe des Verdienstentganges sowie der geltend gemachten Versandkosten für ein Einschreiben richtete.
- Gegen diese Erledigung erhob die Revisorin des Oberlandesgerichtes römisch 40 Beschwerde, welche am 14.12.2015 bei der belangten Behörde einlangte und sich gegen die zugesprochene Höhe des Verdienstentganges sowie der geltend gemachten Versandkosten für ein Einschreiben richtete. Mit Schreiben vom 02.02.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo diese am 09.02.2016 einlangten. Beim Bundesverwaltungsgericht erfolgte wegen Überlastung der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung (u.a. wegen anhängiger Asylverfahren) vorerst keine Bearbeitung. Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 15.12.2016 wurde die gegenständliche Rechtssache der nun zuständigen Gerichtsabteilung neu zugeteilt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Bei der gegenständlichen Erledigung vom 26.11.2015 handelt es sich um das Formular "Gebührenbestimmung und Zahlungsanweisung". Über dieses wurde mit rotem Stift das Wort "BESCHEID" geschrieben. Es enthält weder einen Kopf, aus dem die ausstellende Verwaltungsbehörde klar ersichtlich wäre, noch einen Spruch, eine Begründung oder Rechtsmittelbelehrung. Auch ist nicht ersichtlich welches Justizverwaltungsorgan die Erledigung unterschrieben hat. Über die Worte "Datum und Unterschrift der Leiterin/des Leiters des Gerichts oder [!] der/des beauftragten Bediensteten" sind ein Datumsstempel und eine (zwar leserliche aber nicht zuordenbare) Unterschrift angebracht.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und aus dem Gerichtsakt, insbesondere aus der gegenständlichen Erledigung selbst.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt
Art. 131Abs.
2 B-VG über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, Bundesverfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt
Artikel 131
, Absatz 2, B-VG über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 20Abs. 4 Gebührenanspruchsgesetz (Geb
AG) sind – soweit im GebAG nichts anderes angeordnet ist – auf das Verfahren zur Bestimmung der Zeugengebühr vor der Justizverwaltungsbehörde das AVG und die §§ 89a bis 89i Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896 (GOG) – umfasst im Wesentlichen die Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr – anzuwenden.
Paragraph 20, Absatz 4, Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) sind – soweit im GebAG nichts anderes angeordnet ist – auf das Verfahren zur Bestimmung der Zeugengebühr vor der Justizverwaltungsbehörde das AVG und die Paragraphen 89 a bis 89 i Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217 aus 1896, (GOG) – umfasst im Wesentlichen die Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr – anzuwenden.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3).Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K3).
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
§ 31Abs. 1 Vw
GVG durch Beschluss.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG Abstand genommen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die angefochtene Erledigung "absolut nichtig" ist.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand genommen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die angefochtene Erledigung "absolut nichtig" ist. 3.2. Die Gebühr ist im Justizverwaltungsweg
§ 20Abs. 1 Geb
AG vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozess entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.3.2. Die Gebühr ist im Justizverwaltungsweg
Paragraph 20, Absatz eins, GebAG vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 14, VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozess entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten. Fallbezogen war sohin der Leiter des BG – als Leiter der Justizverwaltungsbehörde – das zuständige Organ über den Antrag des Beschwerdeführers auf Bestimmung der Zeugengebühren abzusprechen. Er ist auch befugt – da es sich nicht um einen Auslandszeugen handelt - einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens zu betrauen und in zu ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Die Erteilung dieser Approbationsbefugnis muss in der Genehmigungsklausel erkennbar sein (z.B. Für den Vorsteher des Bezirksgerichtes: Der Kostenbeamte: [Name und Unterschrift]). Gegen die Entscheidung über die Gebühr kann u.a. die Revisorin
§ 22Abs. 1 i
Vm § 21 Abs. 2 GebAG Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben, da die bestimmte Gebühr € 200,-- überstieg. Vor Erlassung des Bestimmungsbescheides ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen und den in § 21 Abs. 2 GebAG genannten Parteien Gehör einzuräumen.Gegen die Entscheidung über die Gebühr kann u.a. die Revisorin
Paragraph 22, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 2, GebAG Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben, da die bestimmte Gebühr € 200,-- überstieg. Vor Erlassung des Bestimmungsbescheides ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen und den in Paragraph 21, Absatz 2, GebAG genannten Parteien Gehör einzuräumen. Die Frist beginnt im Fall der schriftlichen Ausfertigung als Bescheid mit dem Tag nach der Zustellung der Entscheidung. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG beträgt
§ 7Abs. 4 Vw
GVG vier Wochen.Die Frist beginnt im Fall der schriftlichen Ausfertigung als Bescheid mit dem Tag nach der Zustellung der Entscheidung. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG beträgt
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vier Wochen. Trotz der fehlenden Rechtsmittelbelehrung hat die Revisorin die Beschwerde fristgerecht und bei der richtigen Einbringungsstelle eingebracht (§ 22 Abs. 1 GebAG iVm § 7 Abs. 4 iVm § 12 VwGVG).Trotz der fehlenden Rechtsmittelbelehrung hat die Revisorin die Beschwerde fristgerecht und bei der richtigen Einbringungsstelle eingebracht (Paragraph 22, Absatz eins, GebAG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 12, VwGVG). Die angefochtene Erledigung wurde –
den Ausführungen der Beschwerdeführerin, denen die belangte Behörde nicht entgegengetreten ist (ein Zustellnachweis ist im Akt nicht vorhanden) – am 01.12.2015 zugestellt und die Beschwerde langte am 14.12.2015 bei der Behörde ein. Sohin war die Beschwerde rechtzeitig, jedoch aus folgenden Gründen unzulässig. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde Die in Beschwerdegezogene Erledigung ist absolut nichtig – sie ist kein Bescheid. Die einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lauten (Auszug, Hervorhebungen durch BVwG): "Erledigungen § 18.
(1)Die Behörde hat die Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen und den wesentlichen Inhalt der Amtshandlung erforderlichenfalls in einer Niederschrift oder einem Aktenvermerk festzuhalten.Paragraph 18,
(1)Die Behörde hat die Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen und den wesentlichen Inhalt der Amtshandlung erforderlichenfalls in einer Niederschrift oder einem Aktenvermerk festzuhalten.
(2)Erledigungen haben jedenfalls schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird.
(3)Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.
(3)Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten.
(4)Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung
Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
(4)Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung
Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
(5)Für Bescheide gilt der III. Teil, für Ladungsbescheide überdies
(5)Für Bescheide gilt der römisch drei. Teil, für Ladungsbescheide überdies § 19.Paragraph 19, Inhalt und Form der Bescheide § 58.
(1)Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.Paragraph 58,
(1)Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
(2)Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
(3)Im übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4."
(3)Im übrigen gilt auch für Bescheide Paragraph 18, Absatz 4, Der hier vorliegenden Erledigung fehlen mehrere Voraussetzungen eines Bescheides nach den zitierten gesetzlichen Vorschriften und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes: Zu den wesentlichen Merkmalen eines Bescheides zählt unter anderem die Bezeichnung der Behörde, die ihn erlassen hat. Fehlt eine solche Bezeichnung, so kann das betreffende Schriftstück – mag es auch sonst die Merkmale eines Bescheides aufweisen – nicht als Bescheid angesehen werden (Hinweis E
- Jänner 1994, 92/11/0238). Dem für die Bescheidqualifikation einer Erledigung wesentlichen Erfordernis der Bezeichnung der Behörde ist Rechnung getragen, wenn – nach objektiven Gesichtspunkten für jedermann, also unabhängig von der subjektiven Kenntnis des Adressaten des Schriftstückes – erkennbar ist, von welcher Behörde der Bescheid erlassen wurde; ist die bescheiderlassende Behörde nicht erkennbar (die Erledigung einer bestimmten Behörde nicht zurechenbar) so liegt ein Bescheid nicht vor (Hinweis E
- April 1996, 96/17/0086). Die Frage, welcher Stelle ein behördlicher Abspruch zuzurechnen ist, ist an Hand des äußeren Erscheinungsbildes nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Von welcher Behörde eine als Bescheid bezeichnete Erledigung ausgeht, ist nicht allein aus der Bezeichnung im Kopf des Bescheides zu entnehmen. Wenn im Übrigen in Zusammenhalt mit dem Bescheidabspruch – so insbesondere mit der Fertigungsklausel – die bescheiderlassende Behörde eindeutig zu entnehmen ist, ist dies ausreichend (VwGH 18.10.2000, 95/12/0367; 28.05.2013, 2012/05/0207; 30.10.2015, Ra 2015/03/0051; 08.09.2016, Ra 2016/11/0103). Unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat, muss die Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein (Hinweis E vom
- Juni 2011, 2010/17/0176, und vom
- November 2011, 2010/10/0252). Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (VwGH 22.10.2012, 2010/03/0024). Zwar wurde über das Formular das Wort "BESCHEID" geschrieben, um es als solchen zu kennzeichnen, doch fehlen insbesondere Spruch, Rechtsmittelbelehrung und die Bezeichnung der ausstellenden Behörde. Es ist insbesondere auch nicht nachvollziehbar, welches Verwaltungsorgan die Erledigung genehmigt hat. Während das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung – ihr kommt für die Wertung einer Erledigung als Bescheid keine wesentliche Bedeutung zu (VwGH 29.11.2006, 2006/18/0385) – dem Bescheid seinen Charakter grundsätzlich nicht abspricht, sind wesentliche Kriterien für das Vorliegen eines Bescheides im Sinn des Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG jedenfalls die Bezeichnung der Behörde, der der Bescheid zuzurechnen ist, und der hoheitsrechtliche, rechtsverbindliche (normative) Inhalt (VwGH 10.12.2008, 2008/22/0565).Während das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung – ihr kommt für die Wertung einer Erledigung als Bescheid keine wesentliche Bedeutung zu (VwGH 29.11.2006, 2006/18/0385) – dem Bescheid seinen Charakter grundsätzlich nicht abspricht, sind wesentliche Kriterien für das Vorliegen eines Bescheides im Sinn des Artikel 130, Absatz eins, Litera a, B-VG jedenfalls die Bezeichnung der Behörde, der der Bescheid zuzurechnen ist, und der hoheitsrechtliche, rechtsverbindliche (normative) Inhalt (VwGH 10.12.2008, 2008/22/0565). § 18 AVG regelt die behördliche Erledigung, dh. den Akt, mit dem die Behörde eine - durch ein Anbringen an sie herangetragene oder von Amts wegen zu behandelnde - Aufgabe "erledigt". Die Erledigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit einerseits der "verwaltungsinternen" Genehmigung (vgl. § 18 Abs. 3 AVG) und andererseits der außenwirksamen Bekanntgabe (vgl. § 18 Abs. 4 AVG - insb. Verkündung oder Zustellung) an die Rechtsunterworfenen.Paragraph 18, AVG regelt die behördliche Erledigung, dh. den Akt, mit dem die Behörde eine - durch ein Anbringen an sie herangetragene oder von Amts wegen zu behandelnde - Aufgabe "erledigt". Die Erledigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit einerseits der "verwaltungsinternen" Genehmigung vergleiche Paragraph 18, Absatz 3, AVG) und andererseits der außenwirksamen Bekanntgabe vergleiche Paragraph 18, Absatz 4, AVG - insb. Verkündung oder Zustellung) an die Rechtsunterworfenen. Unabhängig von der Form der Erledigung kommt diese rechtswirksam nur dann zustande, wenn sie auf einem der Behörde zurechenbaren Willensakt einer Person beruht, der sog. Genehmigung der Erledigung. Gem. § 18 Abs. 3 AVG müssen schriftliche Erledigungen vom Genehmigenden entweder eigenhändig unterschrieben oder aber elektronisch genehmigt werden. Schon die "interne" Urschrift einer schriftlichen Erledigung muss somit, bevor sie "nach außen" bekanntgegeben wird, erkennen lassen, wer die Erledigung getroffen und daher auch zu verantworten hat. Ist eine solche Erkennbarkeit nicht gegeben, ist der Akt absolut nichtig.Unabhängig von der Form der Erledigung kommt diese rechtswirksam nur dann zustande, wenn sie auf einem der Behörde zurechenbaren Willensakt einer Person beruht, der sog. Genehmigung der Erledigung. Gem. Paragraph 18, Absatz 3, AVG müssen schriftliche Erledigungen vom Genehmigenden entweder eigenhändig unterschrieben oder aber elektronisch genehmigt werden. Schon die "interne" Urschrift einer schriftlichen Erledigung muss somit, bevor sie "nach außen" bekanntgegeben wird, erkennen lassen, wer die Erledigung getroffen und daher auch zu verantworten hat. Ist eine solche Erkennbarkeit nicht gegeben, ist der Akt absolut nichtig. Mit dem Merkmal des Namens des Genehmigenden der Ausfertigung bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass für die Parteien eines Verwaltungsverfahrens die Identität des Genehmigenden jedenfalls erkennbar sein muss. Daraus folgt, dass (zumindest) der Nachname des Genehmigenden leserlich, also z. B. durch Beifügung in Maschinschrift, mittels Stampiglie oder aber durch leserliche Unterschrift aus der Ausfertigung der Erledigung (insb. der Fertigungsklausel) hervorgehen muss. Andernfalls ist die Erledigung im Allgemeinen absolut nichtig. "Genehmigender" iS § 18 Abs. 4 AVG ist bei monokratisch organisierten Behörden – wie dem BG in seiner Eigenschaft als Justizverwaltungsbehörde - stets derjenige Organwalter, der die Entscheidung durch Genehmigung der internen Erledigung (§ 18 Abs. 2 AVG) getroffen hat. In Ausfertigungen solcher Behörden ist daher - bei sonstiger absoluter Nichtigkeit - entweder der Name des Behördenleiters oder, wenn die Willensbildung durch einen Approbationsbefugten erfolgte, der Name des vom Behördenleiter ermächtigten Organwalters anzuführen."Genehmigender" iS Paragraph 18, Absatz 4, AVG ist bei monokratisch organisierten Behörden – wie dem BG in seiner Eigenschaft als Justizverwaltungsbehörde - stets derjenige Organwalter, der die Entscheidung durch Genehmigung der internen Erledigung (Paragraph 18, Absatz 2, AVG) getroffen hat. In Ausfertigungen solcher Behörden ist daher - bei sonstiger absoluter Nichtigkeit - entweder der Name des Behördenleiters oder, wenn die Willensbildung durch einen Approbationsbefugten erfolgte, der Name des vom Behördenleiter ermächtigten Organwalters anzuführen. Der VwGH verlangt, dass aus dem Grunde des § 18 Abs. 4 erster Satz AVG jede schriftliche Ausfertigung, also auch solche eines durch eigenhändige Unterschrift genehmigten Originals (jedenfalls) die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten habe.Der VwGH verlangt, dass aus dem Grunde des Paragraph 18, Absatz 4, erster Satz AVG jede schriftliche Ausfertigung, also auch solche eines durch eigenhändige Unterschrift genehmigten Originals (jedenfalls) die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten habe. Bei der vorliegenden Erledigung ist zwar im oberen Teil das BG angeführt, jedoch im Zusammenhang mit dem Ort der Verhandlung zu der der Zeuge geladen war. Auch wenn man daraus – mangels Kopf und Spruch aus denen die erlassende Behörde sonst zu entnehmen wäre – ableitend annehmen könnte, dies sei auch die bescheiderlassende Stelle, geht aus der Genehmigungsklausel nicht eindeutig hervor, ob sie vom Leiter des Gerichtes oder von einem beauftragten Bediensteten in seinem Namen unterzeichnet wurde und letztlich ist auch nicht eindeutig welchem Organwalter die Erledigung zuzurechnen ist. Der "Bescheid" leidet daher gleich an mehreren wesentlichen Fehler die zu seiner absoluten Nichtigkeit führen. Es fehlt insb. an einer ordnungsgemäßen Fertigung iSd § 18 Abs. 4 AVG und einer eindeutig erkennbaren Behörde (vgl. dazu die oa. Judikatur des VwGH und die weiteren Nachweise in Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9, [2011], Rz 440, 442).Der "Bescheid" leidet daher gleich an mehreren wesentlichen Fehler die zu seiner absoluten Nichtigkeit führen. Es fehlt insb. an einer ordnungsgemäßen Fertigung iSd Paragraph 18, Absatz 4, AVG und einer eindeutig erkennbaren Behörde vergleiche dazu die oa. Judikatur des VwGH und die weiteren Nachweise in Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9, [2011], Rz 440, 442). Die absolute Nichtigkeit von Bescheiden ist – unabhängig von einem konkreten Beschwerdevorbringen – von Amts wegen wahrzunehmen und ist auf die weiteren Beschwerdevorbringen nicht mehr einzugehen. Die Erledigung ist absolut nichtig und kein Bescheid, die Beschwerde daher mangels Vorliegens eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen (VwGH 19.03.2015, 2012/06/0145). Die belangte Behörde wird aus verwaltungsökonomischen Gründen darauf hingewiesen, dass sieüber den Antrag des Zeugen (nicht anderes ist das gegenständliche Formular) abzusprechen hat und sie sich dabei auch mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, insbesondere hinsichtlich der notwendigen Bescheinigung des beantragten Verdienstentganges auseinanderzusetzen zu setzen haben wird. Nach Abschluss der erforderlichen Ermittlungen und noch vor Erlassung des Bescheides, wird die belangte Behörde gut beraten sein, allen Parteien gem. § 21 Abs. 2 GebAG im Rahmen des Parteiengehörs die Ermittlungsergebnisse mitzuteilen und ihnen ein Parteiengehör einzuräumen (§ 37 AVG).Die belangte Behörde wird aus verwaltungsökonomischen Gründen darauf hingewiesen, dass sieüber den Antrag des Zeugen (nicht anderes ist das gegenständliche Formular) abzusprechen hat und sie sich dabei auch mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, insbesondere hinsichtlich der notwendigen Bescheinigung des beantragten Verdienstentganges auseinanderzusetzen zu setzen haben wird. Nach Abschluss der erforderlichen Ermittlungen und noch vor Erlassung des Bescheides, wird die belangte Behörde gut beraten sein, allen Parteien gem. Paragraph 21, Absatz 2, GebAG im Rahmen des Parteiengehörs die Ermittlungsergebnisse mitzuteilen und ihnen ein Parteiengehör einzuräumen (Paragraph 37, AVG). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat unter Zitierung von Judikatur dargestellt, warum es sich bei der gegenständlichen Erledigung nicht um einen Bescheid handelt und die Beschwerde daher zurückzuweisen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W208.2120853.1.00