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{'item': 'W217 2106263-2'}

Obsah (13)Art. 133§ 45§ 28§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 8§ 35§ 40§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.02.2017 GeschäftszahlW217 2106263-2 SpruchW217 2106263-2/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFE

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) begehrte mit Schreiben vom 29.09.2014 die Ausstellung eines Behindertenpasses mit dem Zusatz "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" wegen u.a. Koronarer Herzerkrankung, rezidivierender Vertebrostenose und Kopftumor. Mit Schreiben vom 03.10.2014 ersuchte das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (in der Folge: belangte Behörde) die BF, ein diesem Schreiben beiliegendes Antragsformular auszufüllen, eigenhändig zu unterfertigen und bis längstens 01.11.2014 nachzureichen. Mit Antrag vom 28.10.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 30.10.2014, beantragte die BF die Ausstellung eines Behindertenpasses. In weiterer Folge wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten auf Grundlage der durch die BF vorgelegten Befunde sowie einer am 03.12.2014 durchgeführten Begutachtung in der Landesstelle des BSB durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie, erstellt. Darin wurden die Gesundheitsschädigungen:
  2. Degenerative Veränderung der Wirbelsäule (30%),
  3. Koronare Herzkrankheit (20%) der Einschätzung zugrunde gelegt. Die belangte Behörde brachte der BF mit Schreiben vom 29.12.2014 das Gutachtensergebnis zur Kenntnis und teilte ihr mit, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen würden. Mit Schreiben vom 01.02.2015 nahm die BF zum von der belangten Behörde

§ 45

AVG eingeräumten Parteiengehör hinsichtlich des medizinischen Sachverständigengutachtens Stellung und wies darauf hin, dass die Bewertung eines Zustandes nach Vertebrostenoseoperation sowie einer dennoch bestehenden Vertebrostenose mit nicht vorhersehbaren Schmerzattacken fehle. Diese Attacken würden unvermittelt auftreten (als Folge der generellen Instabilität der Wirbelsäule und/oder eine der Operationen oder eben der Vertebrostenose) und seien durch eine weitere Operation nicht zu beheben. Diese Attacken im linken Bein würden eine Bewegung komplett unmöglich machen, bei der geringsten Berührung oder Belastung seien sie unerträglich. Die Beurteilung der permanenten Nervenwurzelkompression mit Gehbehinderung scheine ebenfalls nicht auf und wäre noch zu beurteilen.Mit Schreiben vom 01.02.2015 nahm die BF zum von der belangten Behörde

Paragraph 45, AVG eingeräumten Parteiengehör hinsichtlich des medizinischen Sachverständigengutachtens Stellung und wies darauf hin, dass die Bewertung eines Zustandes nach Vertebrostenoseoperation sowie einer dennoch bestehenden Vertebrostenose mit nicht vorhersehbaren Schmerzattacken fehle. Diese Attacken würden unvermittelt auftreten (als Folge der generellen Instabilität der Wirbelsäule und/oder eine der Operationen oder eben der Vertebrostenose) und seien durch eine weitere Operation nicht zu beheben. Diese Attacken im linken Bein würden eine Bewegung komplett unmöglich machen, bei der geringsten Berührung oder Belastung seien sie unerträglich. Die Beurteilung der permanenten Nervenwurzelkompression mit Gehbehinderung scheine ebenfalls nicht auf und wäre noch zu beurteilen. In weiterer Folge erging seitens der belangten Behörde an den ärztlichen Dienst die Anfrage, ob die von der BF gemachten Einwendungen und vorgelegten Befunde eine Änderung des ärztlichen Sachverständigengutachtens erforderlich machen würden. In Beantwortung dieser Anfrage langte ein medizinisches Sachverständigengutachten ein, das im Vergleich zum Erstgutachten keinerlei Änderungen in Befund und Begründung aufweist, sondern lediglich mit einen neuen Datum, nämlich dem 06.01.2015, versehen ist. Eine weitere Begründung findet sich nicht im Akt. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 06.03.2015 wurde der Antrag der BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen und festgestellt, dass die BF mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 30% nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfülle. Mit Schreiben vom 10.04.2015 erhob die BF Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 06.03.2015 und brachte dazu vor, dass die Operation einer zweifachen Vertebrostenose und deren Folgen nicht berücksichtigt und für diese Nichtberücksichtigung keine Begründung angeführt worden sei. Seltsam erscheine, dass der BF bereits vor der Vertebrostenose-OP aufgrund ihres Ansuchens vom 17.03.1999 schon eine 30-prozentige Behinderung zuerkannt wurde, jetzt nach der Vertebrostenose-OP und dem Auftreten weiterer Erkrankungen wie Kopftumor und Lungenemphysem ebenfalls nur der gleiche Prozentsatz. Da die Operation der Vertebrostenose postoperativ noch weitere Folgeerscheinungen zeige, die über jene der Bandscheibenoperation hinausgingen, nämlich Hypästhesien, Muskelfaszikulation und eine zunehmende claudicatio spinalis Symptomatik, sei diese Nichtberücksichtigung nicht verständlich. Ebenso sei zum damaligen Zeitpunkt eine Schmerzsymptomatik - im Gegensatz zur jetzigen Gesetzeslage - nicht im Verzeichnis für die Bewertung einer Behinderung gewesen. Mit Beschluss vom 27.04.2015, Zl. W217 2106263-1/3E, wurde der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG idgF an das Sozialministeriumservice zurückverwiesen. Begründend wurde darin ausgeführt, dass die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten unter Beiziehung eines Facharztes für Innere Medizin und Neurologie zur Überprüfung der im Rahmen der Einwendungen von der BF vorgebrachten Leidenszustände einzuholen und bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen habe.Mit Beschluss vom 27.04.2015, Zl. W217 2106263-1/3E, wurde der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 3,

  1. Satz VwGVG idgF an das Sozialministeriumservice zurückverwiesen. Begründend wurde darin ausgeführt, dass die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten unter Beiziehung eines Facharztes für Innere Medizin und Neurologie zur Überprüfung der im Rahmen der Einwendungen von der BF vorgebrachten Leidenszustände einzuholen und bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen habe.
  2. Im von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 26.08.2015, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF und berücksichtigend das Ergebnis der durchgeführten Untersuchung der BF durch eine Fachärztin für Innere Medizin, führt Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie, Folgendes aus:
  3. Im von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 26.08.2015, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF und berücksichtigend das Ergebnis der durchgeführten Untersuchung der BF durch eine Fachärztin für Innere Medizin, führt Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie, Folgendes aus: "Anamnese: Gutachten hierorts 3.12.2014 Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Unfallchirurgie:Gutachten hierorts 3.12.2014 Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Unfallchirurgie: Degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Z.n. Bandscheibenoperation 02.01.02, GdB 30%, unterer Rahmensatz da chronisches Zustandsbild bei mäßig eingeschränkter Beweglichkeit ohne motorisches Defizit. Koronare Herzkrankheit 05.05.01, GdB 20%, Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz da zwar keine signifikante Gefäßverengungen vorliegen, jedoch Belastungsdyspnoe. Berücksichtigt wird die Hypertonie Bandscheibenoperation L1/2 1998, sowie 2009, bekannte Vertebrostenose, bekanntes Meningeom re temporal, Größe und Form konstant im Vergleich 2006 - Februar
  4. Derzeitige Beschwerden: Die Patientin beklagt eine freie Gehstrecke von höchstens 200 Meter, dann müsste sie stehen bleiben da sie elektrische Schläge und eine Art Zuckungen nach links in Richtung der
  5. Zehe verspürt. Längeres Sitzen sei nicht möglich, der Schlaf wegen Schmerzen im linken Bein reduziert. Sie hätte eine Claudicatio spinalis diagnostiziert bekommen, eine diesbezügliche Operation wäre schon geplant gewesen, jedoch wegen internistischer Probleme abgesagt. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Neurofenac 2x täglich Sirdalud (mg?) 0-0-1 Parkemed bei Bedarf Tramal Trpf. bei Bedarf Die Patientin berichtet, dass sie nicht mehr Medikamente nehmen will, insbesondere starke Schmerzmittel, weil sie sich daran nicht gewöhnen möchte. Sozialanamnese: Verheiratet, wohnt mit Gatten zusammen, ist in Pension. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): MRT der LWS 12.8.2015: Deutliche multisegmentale degenerative Discopathie mit dorsomedianen Bandscheibenherniationen L2 bis L4 mäßigen Grades, knöchern gedeckter dorsomedianer Prolaps L4/5 mit vorwiegend ossär bedingter Neuforamenstenose bzw. Vertebrostenose. Der Spinalkanal in Höhe L4/5 bzw. L5/S1 auf etwa 6mm Querdurchmesser deutlich eingeengt, Conus meduliaris und Caudafasern intakt. Befundbericht Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie 21.8.2015,Befundbericht Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie 21.8.2015, Diagnose: Claudicatio spinalis, Vertebrostenose. Stationäre Therapie und eventuell OP 26.8.2015 geplant. Befundbericht Doz. XXXX, Facharzt für Neurochirurgie 07/2014:Befundbericht Doz. römisch 40 , Facharzt für Neurochirurgie 07/2014: Frau XXXX klagt nun wieder über Schmerzen im linken Bein, im Rechten keine Schmerzen aber ein Schwächegefühl.Frau römisch 40 klagt nun wieder über Schmerzen im linken Bein, im Rechten keine Schmerzen aber ein Schwächegefühl. Neuro-Status: Radikuläre Schmerzen L5 links, keine Parästhesie, keine Parese, Laségue beids. neg., MRl vom Dezember 2013 im Vergleich 11 geringe Zunahme der Vertebrostenose L4/
  6. Die Patientin hat sich zur OP entschlossen. Ordination am 19.11.2014: Frau XXXX musste aus internistischen Gründen die OP absagen (sie hatte eine Herzkatheter-Untersuchung). Zur Zeit klagt sie über gelegentlich Schmerzen im linken Bein, entsprechend L
  7. Die aktuelle MR 11/2014 zeigt die Vertebrostenose unverändert.Ordination am 19.11.2014: Frau römisch 40 musste aus internistischen Gründen die OP absagen (sie hatte eine Herzkatheter-Untersuchung). Zur Zeit klagt sie über gelegentlich Schmerzen im linken Bein, entsprechend L
  8. Die aktuelle MR 11 aus 2014, zeigt die Vertebrostenose unverändert. In Zusammenschau der derzeitigen Symptomatik und den stabilen MR-Bildern stelle ich derzeit keine Indikation zur OP (Abl. 41 - 42). Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Ernährungszustand: Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck: Klinischer Status - Fachstatus: HN: unauff., OE: MER stgl. mittellebhaft, VdA norm., FNV unauff., Feinmotorik erhalten, grobe Kraft, Trophik, Tonus stgl., Frontal- und PyZ neg., UE: PSR stgl. mittellebhaft, ASR li abgeschwächt, grobe Kraft der li UE wird mit KG 4-5 dargeboten, Bab. neg., KHV re unauff., li gering dysmetrisch, Sensibilität: im Bereich L5 li auf spitz-stumpf abgeschwächt, Laségue beids. neg., Gesamtmobilität - Gangbild: Stand: unauff., Gang: es wird ein Einpunktstock verwendet jedoch Gangbild auch frei möglich mit geringer Hinkschonhaltung rechts Status Psychicus: Pat. klar, wach, orientiert, Duktus nachvollziehbar, das Ziel erreichend, keine prod. Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, von der Stimmung depressiv, angespannt, im pos. Skalenbereich eingeschränkt affizierbar, Realitätssinn erhalten, Auffassung, Konzentration uneingeschränkt, Angabe von schmerzbedingten Durchschlafstörungen Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 2 Degenerative Veränderung der Wirbelsäule. Oberer Rahmensatz da rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerz, nachweislich radiologische Veränderung bei niedrig dosierter Analgetikatherapie Koronare Herzkrankheit ohne signifikante Gefäßverengung Oberer Rahmensatz da eine labile Blutdrucklage und die Dyspnoe mitberücksichtigt wird 02.01.02 05.05.01 40% 20 Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 im GdB nicht angehoben, da kein ungünstiges Zusammenwirken. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Kalkplaque in der Carotis interna links und rechts ohne hämodynamische Beeinträchtigung und ohne Progression im Duplex 09/2014, erreicht keinen GdB da asymptomatischKalkplaque in der Carotis interna links und rechts ohne hämodynamische Beeinträchtigung und ohne Progression im Duplex 09 aus 2014,, erreicht keinen GdB da asymptomatisch In Größe und Form konstantes Mengiom rechts temproal erreicht keinen GdB da asymptomatisch Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 1 wird höher eingeschätzt. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Leiden 1 wurde um eine Stufe höher eingeschätzt, daher Erhöhung des GdB vom 30% auf 40%. X Dauerzustand"römisch zehn Dauerzustand"
  9. Mit Bescheid vom 20.11.2015 wurde der Antrag der BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen und ein Grad der Behinderung in Höhe von 40% festgestellt. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, welches ergeben habe, dass der Grad der Behinderung 40 % betrage. Damit seien die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 26.08.2015 zu entnehmen seien, das als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei. Das Gutachten bilde einen Bestandteil der Begründung.
  10. Gegen diesen Bescheid wurde von der BF Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass die Vertebrostenoseoperation und die verbleibende Verengung des Wirbelkanals auf 6 mm und die kausale Claudicatio spinalis ohne Begründung nicht bewertet worden seien. Ebenso sei die erfolgte Einweisung ins XXXX Krankenhaus zur stationären Schmerztherapie unerwähnt geblieben. Auch sei, wenn eine herkömmliche Schmerztherapie nicht ausreichend sei, ein Grad der Behinderung von 60 % festzustellen.
  11. Gegen diesen Bescheid wurde von der BF Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass die Vertebrostenoseoperation und die verbleibende Verengung des Wirbelkanals auf 6 mm und die kausale Claudicatio spinalis ohne Begründung nicht bewertet worden seien. Ebenso sei die erfolgte Einweisung ins römisch 40 Krankenhaus zur stationären Schmerztherapie unerwähnt geblieben. Auch sei, wenn eine herkömmliche Schmerztherapie nicht ausreichend sei, ein Grad der Behinderung von 60 % festzustellen.
  12. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am 22.01.2016 ein.
  13. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes Sachverständigengutachten des bereits befassten Facharztes, Dr. XXXX, eingeholt.
  14. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes Sachverständigengutachten des bereits befassten Facharztes, Dr. römisch 40 , eingeholt. Im nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 28.08.2016 führt dieser wie folgt aus: "Es wird um die Ergänzung des Sachverständigengutachtens vom 26.8.2015 (Abl. 73- 78) gebeten. Die Beschwerdeführerin hat nochmals medizinische Beweismittel vorgelegt (Abl. 83/8 bis 83/11). Vorgelegte Befunde: Abl. 83/8, Dr. XXXX Facharzt für Orthopädie 21.8.2015, Diagnose:Abl. 83/8, Dr. römisch 40 Facharzt für Orthopädie 21.8.2015, Diagnose: Claudicatio spinalis, Vertebrostenose Abl. 83/9, MRT der LWS vom 12.8.2015: deutliche multisegmentale degenerative Diskopathie mit dorsomedialen Bandscheibenherniationen L2 bis L4 mäßigen Grades, knöchern gedeckter dorsomedialer Prolaps L4/5 mit vorwiegend ossär bedingter Neuroforamenstenose bzw. Vertebrostenose, dorsomedianer Prolaps L5/S
  15. Abl 83/10, Röntgenbefund 22.4.2016: verstärkte Lordose in Höhe des lumbo-sacralen Überganges, Osteochondrose der unteren BWS, deutliche Osteochondroese L1-L4, Spondylarthrosen lumbo-sacral, gringe Keildeformität LWK1 Abl. 83/11, Entlassungsbericht XXXX Krankenhaus 26.8.2015 bis 2.9.2015: Vertrbrostenose, Claudicatio spinalis. Wir verarbeichten zweimal täglich 250mg Neo- Dolpasse l.v., unterstützend erfolgten intensive physiotherapeutische Maßnahmen. Insgesamt kam es allmählich zu einer deutlichen Linderung der Schmerzsituation, sodass die Patientin am 2.9.2015 in gebesserter Befindlichkeit nach Hause entlassen werden konnte.Abl. 83/11, Entlassungsbericht römisch 40 Krankenhaus 26.8.2015 bis 2.9.2015: Vertrbrostenose, Claudicatio spinalis. Wir verarbeichten zweimal täglich 250mg Neo- Dolpasse l.v., unterstützend erfolgten intensive physiotherapeutische Maßnahmen. Insgesamt kam es allmählich zu einer deutlichen Linderung der Schmerzsituation, sodass die Patientin am 2.9.2015 in gebesserter Befindlichkeit nach Hause entlassen werden konnte. -) Bedingen diese Befunde eine abweichende Beurteilung der bisherigen Einschätzung? Die Befunde bedingen keine abweichende Beurteilung der bisherigen Einschätzung, insbesondere der Entlassungsbrief des XXXX Krankenhauses Abl. 83/11 beschreibt eine deutliche Linderung der Schmerzsymptomatik unter zweimal 250mg Neo-Dolpasse Infusionen. Diese anhaltende deutliche Linderung der Schmerzsituation wäre von medizinischer Seite zu erhalten, würde die Patientin eine höherdosierte bzw. eine höherpotente orale Schmerztherapie einnehmen.Die Befunde bedingen keine abweichende Beurteilung der bisherigen Einschätzung, insbesondere der Entlassungsbrief des römisch 40 Krankenhauses Abl. 83/11 beschreibt eine deutliche Linderung der Schmerzsymptomatik unter zweimal 250mg Neo-Dolpasse Infusionen. Diese anhaltende deutliche Linderung der Schmerzsituation wäre von medizinischer Seite zu erhalten, würde die Patientin eine höherdosierte bzw. eine höherpotente orale Schmerztherapie einnehmen. -) Bitte um ausführliche Stellungnahme zu den vorgelegten medizinischen Beweismitteln der BF Abl. 83/8, Befundbericht Dr. XXXX, Diagnose Claudicatio spinalis, Vertebrostenose ergibt keine neuen Erkenntnisse.Abl. 83/8, Befundbericht Dr. römisch 40 , Diagnose Claudicatio spinalis, Vertebrostenose ergibt keine neuen Erkenntnisse. Abl. 83/9, MRT der LWS vom August 2015 ergibt keine neuen Erkenntnisse. Abl. 83/10, Röntgen LWS ergibt keine neuen Erkenntnisse Abl. 83/11, Entlassungsbrief XXXX Krankenhaus beschreibt eine deutliche Linderung der Schmerzsymptomatik unter zweimal täglicher Schmerzinfusion.Abl. 83/11, Entlassungsbrief römisch 40 Krankenhaus beschreibt eine deutliche Linderung der Schmerzsymptomatik unter zweimal täglicher Schmerzinfusion. Abl. 83/12-13, Beschwerde der Patientin vom 29.4.2016: die stationär begonnene Schmerztherapie sollte oral in adäquater Dosis weitergeführt werden, dann ist mit einer dauerhaften Verbesserung der Schmerzsymptomatik zu rechnen. Die von der Patientin berichteten Stromstöße in das linke Bein - Zitat: von diesen Anfällen habe ich bei jeder Begutachtung berichtet, eine Dokumentation gibt es meines Wissens von Seiten der begutachteten Ärzte jedoch nicht. Antwort Abl. 73: Im meinem Gutachten vom 26.8.2015 unter derzeitige Beschwerden ist vermerkt: die Patientin beklagt eine freie Gehstrecke von höchstens 200 Meter, dann müsste sie stehen bleiben da sie elektrische Schläge und eine Art Zuckungen nach links in Richtung der
  16. Zehe verspürt. -) Bitte um Begründung warum die Vertebrostenoseoperation und die verbleibende Verengung des Wirbelkanals und die kausale claudicatio spinalis nicht bewertet wurden: Oben angeführte Diagnosen bzw. Symptome wurden in Leiden 1 (Abl 76) unter degenerative Veränderung der Wirbelsäule, oberer Rahmensatz da rezidivierend und anhaltend Dauerschmerz, nachweislich radiologische Veränderung bei niedrig dosierter Analgetikatherapie, bewertet. Der nicht angeführte Zustand nach Vertebrostenoseoperation ändert nichts an der Einstufung, vielmehr wurde diese Leiden von mir um eine Stufe höher, im Vergleich zum Vorgutachten von Frau Dr. XXXX von 3.12.2014, eingeschätzt.Der nicht angeführte Zustand nach Vertebrostenoseoperation ändert nichts an der Einstufung, vielmehr wurde diese Leiden von mir um eine Stufe höher, im Vergleich zum Vorgutachten von Frau Dr. römisch 40 von 3.12.2014, eingeschätzt. -) Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung: im Vergleich zum angefochtenen Gutachten erster Instanz Abl. 73-78, ergibt sich aufgrund der Beschwerde der Patientin und der vorgelegten Beweismittel keine Veränderung. Im Vergleich zum Vorgutachten Frau Dr. XXXX Abl. 46-53 ergibt sich eine Veränderung in Bezug auf Punkt 1 degenerative Veränderung der Wirbelsäule dahingehend, dass in meinem Gutachten erster Instanz Abl. 76 dieser Punkt um eine Stufe höher eingestuft wurde (40 statt 30 %)."Im Vergleich zum Vorgutachten Frau Dr. römisch 40 Abl. 46-53 ergibt sich eine Veränderung in Bezug auf Punkt 1 degenerative Veränderung der Wirbelsäule dahingehend, dass in meinem Gutachten erster Instanz Abl. 76 dieser Punkt um eine Stufe höher eingestuft wurde (40 statt 30 %)."
  17. Mit Schreiben vom 09.09.2016 wurde der BF und der belangten Behörde das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs

§ 45Abs.

3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zu äußern. Mit Telefax vom 26.09.2016 ersuchte die BF um Fristerstreckung bis 29.10.2016.7. Mit Schreiben vom 09.09.2016 wurde der BF und der belangten Behörde das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs

Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zu äußern. Mit Telefax vom 26.09.2016 ersuchte die BF um Fristerstreckung bis 29.10.

  1. Mit Schreiben vom 25.10.2016 brachte die BF vor, dass die Stellungnahme des Sachverständigen den falschen Eindruck erwecke, dass eine zweimalige Verabreichung von 250 mg Neo-Dolpasse bereits zu einer deutlichen Verbesserung geführt hätte. Wie könne der Sachverständige behaupten, dass mit der Einnahme von Schmerzmitteln der gleiche Erfolg erzielt worden wäre? Es habe sich auch herausgestellt, dass die Nieren bereits vorgeschädigt seien und zumindest eine dauernde dosierte Schmerzmitteltherapie mit Tabletten unangebracht sei. Unerklärlich sei, warum eine verstärkte Lordose, Osteochondrosen der BWS und Spondylarthrosen keine neuen Erkenntnisse für den Sachverständigen ergeben. Genauso wenig wie auch eine weitere Bandscheibenschädigung mit Osteochondrose inL1/L2, L2/L3 und L3/L4 und eine verstärkte Sklerosierung an den Facettengelenken. Der Sachverständige habe zwar nachträglich den Grad der Behinderung um 10 % erhöht, jedoch nicht im Hinblick auf die begehrte Vertebrostenoseoperation, oder hinsichtlich des schmerztherapeutischen Krankenhausaufenthaltes oder des Funktionsröntgen mit Osteochondrosen, claudicatio spinalis und aller anderen vorgebrachten Einwände. Unter einem wurde von der BF ein Laborbefund vom 10.10.2016 vorgelegt und auf abweichende Nierenwerte hingewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich die BF mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden hat, war dieser zu überprüfen.
  2. Feststellungen: Die BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die BF ist österreichische Staatsangehörige und hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet. Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist am 30.10.2014 bei der belangten Behörde eingelangt. Es erfolgte eine persönliche Untersuchung der BF am 26.08.2015 durch den von der belangten Behörde beigezogenen medizinischen Sachverständigen, Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie, berücksichtigend das Ergebnis der durchgeführten Untersuchung der BF durch eine Fachärztin für Innere Medizin, der die Leiden der BF (
  3. Degenerative Veränderung der Wirbelsäule - 02.01.
  4. - 40%,
  5. Koronare Herzerkrankung ohne signifikante Gefäßverengung - 05.05.01 - 20%) bei der Einstufung berücksichtigte. Der Gesamtgrad der Behinderung der BF betrug 40v.H.Es erfolgte eine persönliche Untersuchung der BF am 26.08.2015 durch den von der belangten Behörde beigezogenen medizinischen Sachverständigen, Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie, berücksichtigend das Ergebnis der durchgeführten Untersuchung der BF durch eine Fachärztin für Innere Medizin, der die Leiden der BF (
  6. Degenerative Veränderung der Wirbelsäule - 02.01.
  7. - 40%,
  8. Koronare Herzerkrankung ohne signifikante Gefäßverengung - 05.05.01 - 20%) bei der Einstufung berücksichtigte. Der Gesamtgrad der Behinderung der BF betrug 40v.H. Mit Bescheid vom 20.11.2015 wurde der Antrag der BF vom 30.10.2014 auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung (40%) abgewiesen. Auf Grund des Vorbringens der BF in der Beschwerde vom 28.12.2015 wurde vom Bundesverwaltungsgericht das oben wiedergegebene ergänzende medizinische Sachverständigengutachte durch den Sachverständigen Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie, auf Basis des vorliegenden Aktes unter Einbeziehung der von der BF noch vorgelegten Befunde eingeholt. Darin bestätigte der Sachverständige den Gesamtgrad der Behinderung von 40% sowie die von ihm bereits festgestellten Funktionseinschränkungen.Auf Grund des Vorbringens der BF in der Beschwerde vom 28.12.2015 wurde vom Bundesverwaltungsgericht das oben wiedergegebene ergänzende medizinische Sachverständigengutachte durch den Sachverständigen Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie, auf Basis des vorliegenden Aktes unter Einbeziehung der von der BF noch vorgelegten Befunde eingeholt. Darin bestätigte der Sachverständige den Gesamtgrad der Behinderung von 40% sowie die von ihm bereits festgestellten Funktionseinschränkungen. Der Gesamtgrad ihrer Behinderung beträgt 40 v.H.
  9. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag 09.01.2017 aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug. Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel: Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten Dris. XXXX sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf.Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der BF erhobenen klinischen Befundes, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, der befasste Sachverständige hat sich eingehend damit auseinander gesetzt. So stellte er in seinem ergänzenden Gutachten vom 28.08.2016 fest, dass der Befundbericht Dris. XXXX (Diagnose Claudicatio spinalis, Vertebrostenose) vom 21.08.2015, der Befund betreffend MRT der LWS vom 12.08.2015 sowie der Röntgenbefund betreffend LWS vom 22.04.2016 keine neuen Erkenntnisse bringen. Ebenso hielt er fest, dass im Entlassungsbrief des XXXX Krankenhauses vom 07.09.2015 eine deutliche Linderung der Schmerzsymptomatik unter zweimal täglicher Schmerzinfusion beschrieben wird.Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, der befasste Sachverständige hat sich eingehend damit auseinander gesetzt. So stellte er in seinem ergänzenden Gutachten vom 28.08.2016 fest, dass der Befundbericht Dris. römisch 40 (Diagnose Claudicatio spinalis, Vertebrostenose) vom 21.08.2015, der Befund betreffend MRT der LWS vom 12.08.2015 sowie der Röntgenbefund betreffend LWS vom 22.04.2016 keine neuen Erkenntnisse bringen. Ebenso hielt er fest, dass im Entlassungsbrief des römisch 40 Krankenhauses vom 07.09.2015 eine deutliche Linderung der Schmerzsymptomatik unter zweimal täglicher Schmerzinfusion beschrieben wird. Diese Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein höheres Funktionsdefizit beschrieben, als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Wenn die BF vermeint, Dr. XXXX sei der Meinung, die Einnahme von Schmerzmitteln könne den gleichen Erfolg erzielen, wie der siebentägige schmerztherapeutische Krankenhausaufenthalt, so ist darauf hinzuweisen, dass Dr. XXXX unter Hinweis auf den von der BF vorgelegten Entlassungsbericht XXXX. Krankenhaus, Abl. 83/11, wonach "Insgesamt kam es allmählich zur Linderung der Schmerzsituation, sodass wir die Patientin am 02.09.2015 in gebesserter Befindlichkeit nach Hause entlassen konnten" vielmehr betonte, dass die nach dem stationären Aufenthalt der BF bestehende deutliche Linderung der Schmerzsituation von medizinischer Seite zu erhalten wäre, wenn sie eine höherdosierte bzw. eine höherpotente orale Schmerztherapie einnehmen würde (Argument: "Die stationär begonnene Schmerztherapie sollte oral in adäquater Dosis weitergeführt werden, dann ist mit einer dauerhaften Verbesserung der Schmerzsymptomatik zu rechnen.").Wenn die BF vermeint, Dr. römisch 40 sei der Meinung, die Einnahme von Schmerzmitteln könne den gleichen Erfolg erzielen, wie der siebentägige schmerztherapeutische Krankenhausaufenthalt, so ist darauf hinzuweisen, dass Dr. römisch 40 unter Hinweis auf den von der BF vorgelegten Entlassungsbericht römisch 40 . Krankenhaus, Abl. 83/11, wonach "Insgesamt kam es allmählich zur Linderung der Schmerzsituation, sodass wir die Patientin am 02.09.2015 in gebesserter Befindlichkeit nach Hause entlassen konnten" vielmehr betonte, dass die nach dem stationären Aufenthalt der BF bestehende deutliche Linderung der Schmerzsituation von medizinischer Seite zu erhalten wäre, wenn sie eine höherdosierte bzw. eine höherpotente orale Schmerztherapie einnehmen würde (Argument: "Die stationär begonnene Schmerztherapie sollte oral in adäquater Dosis weitergeführt werden, dann ist mit einer dauerhaften Verbesserung der Schmerzsymptomatik zu rechnen."). Auch auf die von der BF vermeintlich nicht eingegangenen "Stromstöße" in das linke Bein ist der Sachverständige sehr wohl eingegangen, hat er doch in seinem Gutachten vom 26.08.2015 unter den von der BF vorgebrachten Leiden dokumentiert "Die Patientin beklagt eine freie Gehstrecke von höchstens 200 Meter, dann müsste sie stehen bleiben da sie elektrische Schläge und eine Art Zuckungen nach links in Richtung der
  10. Zehe verspürt." Weiters führte der Sachverständige in seinem Gutachten vom 28.08.2016 erläuternd aus, dass er die Vertebrostenoseoperation, die verbleibende Verengung des Wirbelkanals und die kausale claudicatio spinalis in Leiden 1 (Abl 76) unter "degenerative Veränderung der Wirbelsäule, oberer Rahmensatz da rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerz, nachweislich radiologische Veränderung bei niedrig dosierter Analgetikatherapie, bewertet hat. Auch wenn der Zustand nach Vertebrostenoseoperation nicht ausdrücklich angeführt wurde, so hat der Sachverständige die Einstufung dieses Leidens um eine Stufe höher im Vergleich zum Vorgutachten von Frau Dr. XXXX von 3.12.2014 eingeschätzt. Eine Vertebrostenose stellt entgegen dem Vorbringen der BF auch kein eigenes Krankheitsbild

der EVO dar.Weiters führte der Sachverständige in seinem Gutachten vom 28.08.2016 erläuternd aus, dass er die Vertebrostenoseoperation, die verbleibende Verengung des Wirbelkanals und die kausale claudicatio spinalis in Leiden 1 (Abl 76) unter "degenerative Veränderung der Wirbelsäule, oberer Rahmensatz da rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerz, nachweislich radiologische Veränderung bei niedrig dosierter Analgetikatherapie, bewertet hat. Auch wenn der Zustand nach Vertebrostenoseoperation nicht ausdrücklich angeführt wurde, so hat der Sachverständige die Einstufung dieses Leidens um eine Stufe höher im Vergleich zum Vorgutachten von Frau Dr. römisch 40 von 3.12.2014 eingeschätzt. Eine Vertebrostenose stellt entgegen dem Vorbringen der BF auch kein eigenes Krankheitsbild

der EVO dar. Zum Einwand der BF, dem Sachverständigen wäre das Tragen eines Mieders nicht aufgefallen, ist entgegenzuhalten, dass sie keine medizinischen Beweismittel vorgelegt hat, worin das Tragen eines Mieders medizinisch begründet wird. Wenn die BF den Laborbefund vom 10.10.2016 mit der Begründung auf abweichende Nierenwerte übermittelt, so ist darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei lediglich um einen Laborbefund handelt, der nicht von einem Facharzt oder sonstigen Arzt begutachtet wurde und darauf aufbauend - wenn erforderlich - eine entsprechende Therapie vorschrieb. Die BF sah sich offenbar aufgrund dieses Laborbefundes nicht veranlasst, einen entsprechenden Arzt zu konsultieren. Die BF ist den eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Die BF ist den eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A) 1. Zur Entscheidung in der Sache: Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: "§ 40.

(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn"§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder ...
  4. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,

(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. ... § 42.

(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. ... § 55. ...Paragraph 55, ...

(4)Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht
(4)Die Bestimmung des Paragraph 41, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum
  1. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis
  2. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum
  3. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis
  4. August 2013 auch für Verfahren nach Paragraphen 40 f, f,, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach Paragraphen 40 f, f, oder auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 14, des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.
(5)Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBL. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt."
(5)Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBL. römisch zwei Nr. 261 aus 2010,) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt."

§ 35Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (ESt

G 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

  1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
  2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
  3. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: -Strichaufzählung Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,). -Strichaufzählung Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. -Strichaufzählung In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist. Wie oben eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die schlüssigen Sachverständigengutachten vom 26.08.2015 und 28.08.2016 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der BF 40 v.H. beträgt. Die Einwendungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sind nicht geeignet, die vorliegenden Gutachten zu entkräften. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses

§ 40Abs.

1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 vH ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses

Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 vH ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt. Die BF hat jedoch die Möglichkeit, im Falle einer Verschlechterung ihrer Leiden dies im Wege eines neuen Antrages bei der belangten Behörde geltend zu machen. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  2. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
  3. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sind, Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie oben bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W217.2106263.2.00

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