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W217 2118196-1

Obsah (12)Art. 133§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 8§ 35§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.02.2017 GeschäftszahlW217 2118196-1 SpruchW217 2118196-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFEL

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Frau XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) wurde am 16.04.2007 ein Behindertenpass ausgestellt und der Grad der Behinderung mit 50% eingetragen.
  2. Frau römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) wurde am 16.04.2007 ein Behindertenpass ausgestellt und der Grad der Behinderung mit 50% eingetragen. Die Beschwerdeführerin stellte einlangend am 10.04.2015 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (in der Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung.
  3. Im von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 28.08.2015, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wird von Dr. XXXX, FA für Innere Medizin, Arzt für Allgemeinmedizin, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
  4. Im von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 28.08.2015, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wird von Dr. römisch 40 , FA für Innere Medizin, Arzt für Allgemeinmedizin, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: "Anamnese: OP eines sulcus n. ulnaris Syndroms li. 3/2015, Fibromyalgie Syndrom seit 2005 bekannt, HE 2003, AE, TE, Migräne bekannt, Reizdarmsyndrom, Rhizarthrose bds., Tendovaginitis stenosans de Quervain, Z.n. ASK li. Handgelenk, Cervikalsyndrom, LumbalgieOP eines sulcus n. ulnaris Syndroms li. 3 aus 2015,, Fibromyalgie Syndrom seit 2005 bekannt, HE 2003, AE, TE, Migräne bekannt, Reizdarmsyndrom, Rhizarthrose bds., Tendovaginitis stenosans de Quervain, Z.n. ASK li. Handgelenk, Cervikalsyndrom, Lumbalgie Derzeitige Beschwerden: Seit dem letzten Mal hat sich mein Zustand verschlechtert, v.a. die Beschwerden in der Hals-und Lendenwirbelsäule, sowie in Knien und Hüften. Ich habe auch öfter Kopfschmerzen, außerdem bin ich im März wegen eines sulcus ulnaris Syndrom li. operiert worden. Wegen meines Fibromyalgiesyndroms war ich im Vorjahr zweimal im Krankenhaus. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Gabapentin 300mg 3x1, Escitalopram 20mg 1-0-0, Mexalen 500mg 3x1, Sirdalud abds. b.Bed., Zolmitriptan b. Migräne, Parkemed, Seractil und Novalgin b. Bed. 3x/Woche Heilgymnastik, 1x/Woche Massage Sozialanamnese: verh., 2 Kinder, seit 2 Jahren befristete IF, war Textil Ing., danach verschiedene Berufe, u.a. Fitnesstrainerin, zuletzt im Kartenbüro XXXX tätig.verh., 2 Kinder, seit 2 Jahren befristete IF, war Textil Ing., danach verschiedene Berufe, u.a. Fitnesstrainerin, zuletzt im Kartenbüro römisch 40 tätig. Tagesablauf: schläft schlecht, aufstehen gegen 9 Uhr, dann eine Runde mit dem Hund spazieren gehen - ca. 30 min., Haushaltstätigkeiten, lesen , fernsehen, Freunde treffen, Spaziergänge, abds. kochen Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Vorgutachten vom 27.2.2007:MdE 50% klin. psycholog. Befund 9.7.2013 Mag. XXXX: Diag.: V.a. Somatisierungsstörung,klin. psycholog. Befund 9.7.2013 Mag. XXXX: Diag.: römisch fünf.a. Somatisierungsstörung, Depression, abhängige und selbstlose Persönlichkeit 16.7.2013: neurochir. Amb. KH XXXX: CVS bei Osteochondrosen C5/C6 MRT li. Handgelenk 4.6.2013: Riß des Diskus triangularis, offensichtl. ältere Läsion d. scaphulolunären Bandes, geringe Tendosynovitis de Quervain MRT HWS flache Diskusprotrusionen C3/4, ger. knöcherne Einengung des re. Neuroforamens, part. knöcherne Protrusionen C4-6 4.10.2013: Tagesklinik KH XXXX: Rhizarthrose bds., Tendovaginitis stenosans de Quervain - ASK li. Handgelenk, Spaltung des
  5. Sehnenfaches - unauff. postop. Verlauf 5.3.-19.3.2014: KH XXXX: zunehmende Schmerzen bei bekanntem Fibromyalgiesyndrom, sulcus ulnaris Syndrom, scaphololunäre Dissoziation mit Verkippung des Kahnbeins nach palmar. im MRT der HWS: dtl. Uncovertebralarthrosen mit Neuroforamenstenose C3-
  6. 15.10-31.10.2014: KH XXXX: Schmerzaggravierung sowie Steifigkeit div. Gelenke bei bek. FMS, Lumboischialgie mit schmalem Prolaps L2/L3 ohne Nervenwurzeltangierung, Protrusion L4 mit leichtgradiger Foramenstenose, CVS bei Osteochondrosen mit Neuroforamenstenosen C3-5 2.3.2015: tagesklin. Aufnahme KH XXXX: Sulcus n. ulnaris Syndrom li.- Sulcusdachspaltung, Neurolyse - komplikationsloser Verlauf. 16.5.-21.5.2015: KH XXXX orthop. Abt.: unteres CVS bds. mit neurolog. Ausfällen, li.> re., - kons. Therapie, im MRT HWS 19.5.:16.5.-21.5.2015: KH römisch 40 orthop. Abt.: unteres CVS bds. mit neurolog. Ausfällen, li.> re., - kons. Therapie, im MRT HWS 19.5.: geringe symmetr. Protrusionen C3-7, mäßig deg. Einengung d. re. Neuroforamens C3/4., mäßig deg. Einengung d. Neuroforamina C4-6, Streckhaltung der HWS, Osteochondrosen C4-6 Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: guter AZ Ernährungszustand: normaler EZ Größe: 174 cm Gewicht: 70 kg Blutdruck: 120/80 Klinischer Status - Fachstatus: Caput/Collum: unauffällig Thorax: unauffällig Cor: Herztöne rein, rhythmisch, mittellaut, normofrequent Pulmo: normaler Klopfschall, Basen normal verschieblich, reines VA Abdomen: Bauchdecke über Thoraxniveau, kein Druckschmerz, keine Resistenzen, Leber am Ribo, Milz nicht tastbar, Nierenlager nicht dolent Wirbelsäule ges. : Becken gerade stehend, keine Klopfdolenz, kein Druckschmerz HWS: KJA: 3 cm Rotation und Seitneigung endlagig eingeschränkt BWS: im Lot LWS: im Lot FBA: 5 cm Seitneigung: 30°-0-30° OE: Schultergelenke: bds. altersentsprechend, Arm über Kopf-Bewegung bds. durchführbar, Nacken-Schürzengriff bds. durchführbar Ellbogengelenke: bds. altersentsprechend Handgelenke: bds. altersentsprechend Hand mit Fingergelenken: bds. altersentsprechend, Faustschluß bds. durchführbar grobe Kraft und Händedruck bds. kräftig, Pinzettengriff bds. durchführbar UE: Lasegue bds. neg. beide Beine können gestreckt von der Unterlage abgehoben und gehalten werden Sitzen mit 90° flektierter Hüfte und Knie problemlos möglich Hüfte: kein Trochanterdruckschmerz, Flexion: re: 0°-130°, li: 0°-130°, Außenrotation: bds. :40°-0-40° Abduktion bds. 40°-0-40° Knie: re: 0-0-130°, li: 0-0-130° Sprunggelenke bds. altersentsprechend grobe Kraft seitengleich, keine Muskelatrophie Fußpulse: tastbar Venen: unauffällig Ödeme: keine Gesamtmobilität - Gangbild: AS kommt frei gehend, gute Belastbarkeit beider Beine, benötigt keine Gehbehelfe, trägt Konfektionsschuhe, Zehenspitzen-und Fersengang bds. durchführbar, Einbeinstand bds. durchführbar selbständiges An-und Auskleiden, sowie problemloser Transfer auf die Untersuchungsliege möglich Keine Schwellungen an den Gelenken Status Psychicus: AS in allen Ebenen orientiert, gut kontakt- und auskunftsfähig, freundlich, kooperativ, Stimmung ausgeglichen, Gedankenductus klar, logisch, Affekt stabil Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Tabelle kann nicht abgebildet werden Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 um eine Stufe erhöht bei wechselseitiger Leidensbeeinflussung, Leiden 4 und 5 erhöhen nicht bei fehlender Leidensbeeinflussung. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 1 wird erhöht, da Beteiligung mehrerer Gelenke mit radiologischen Veränderungen, Leiden 2 wird trotz subj. empfundener Verschlechterung nicht erhöht, da gute Beweglichkeit ohne Schmerzangabe. Leiden 3 und 4 werden vermindert aufgrund der Einschätzung nach der neuen EVO. Leiden 5 wird vermindert bei normalem Gewichtsverlauf. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Die Änderung des GdB ergibt sich aus der Einschätzung nach der neuen EVO, sowie oben genannten Veränderungen. X Dauerzustand"römisch zehn Dauerzustand"
  7. In der Folge stellte die belangte Behörde mit Bescheid vom 06.11.2015 fest, dass aufgrund des in Höhe von 40vH objektivierten Grades der Behinderung die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht mehr vorliegen.
  8. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Inhaltlich brachte sie vor, dass ihre Beweglichkeit keineswegs sehr gut sei. Auch ihr Reizdarmsyndrom und ihr Reizmagen seien sehr stark ausgeprägt, auch wenn ihr derzeitiges Gewicht im Normalbereich liege, was aber auch in der medikamentenbedingten Wassereinlagerung liegen könne. Auf ihren psychischen Zustand sei gar nicht eingegangen worden. Unter einem wurden neue Befunde vorgelegt.
  9. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 03.12.2015 samt eingebrachter Vollmacht des KOBV von der belangten Behörde vorgelegt. In der Folge ersuchte das Bundesverwaltungsgericht um neuerliche persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin, ob die neu vorgelegten Befunde eine abweichende Beurteilung der bisherigen Einschätzung bedingen würden. 5.1 Dr. XXXX, FA für Unfallchirurgie, führt in seinem orthopädischen Sachverständigengutachten vom 29.03.2016, basierend auf der persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin, aus:5.1 Dr. römisch 40 , FA für Unfallchirurgie, führt in seinem orthopädischen Sachverständigengutachten vom 29.03.2016, basierend auf der persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin, aus: "Es ergeht der Auftrag, einen Sachverständigenbeweis auf Basis einer neuerlichen Untersuchung zu erstellen. Die Beschwerdevorlagen sind zu berücksichtigen. Vorgutachten: Dr. XXXX vom 28.8.2015, Abl. 49-53Vorgutachten: Dr. römisch 40 vom 28.8.2015, Abl. 49-53 Vorgelegte, neue orthopädisch/unfallchirurgisch relevante Befunde: Bericht Dr. XXXX 1/16; MRT linke Hand 1/16; Bericht Dr. XXXX 3/16;Bericht Dr. römisch 40 1/16; MRT linke Hand 1/16; Bericht Dr. römisch 40 3/16; Relevante Anamnese: Fibromyalgiesyndrom seit 2005; Operation Sulcus nervi ulnaris links 3/15; Zustand nach Gelenksspiegelung linkes Handgelenk 10/13 und Spaltung Strecksehnenfach bei Tendovaginitis de Quervain; Cervicalsyndrom bei Osteochondrose;Lumbalsyndrom mit Bandscheibenschäden L2-
  10. Jetzige Beschwerden: Sie habe den ganzen Tag Ganzkörperschmerzen, derzeit bekäme sie Rheumesserspritzen wegen der Beschwerden in der Halswirbelsäule, sie habe ununterbrochen Kopfweh; sie habe auch starke Schmerzen in der Lendenwirbelsäule und ein Ziehen in den linken Fuß, eine Physiotherapie beginne schon nach Ostern. Alle Gelenke schmerzen, sie sei müde und fertig, sie sei erschöpft. Medikation: Escitalopram, Xanor, Mexalen, Pramexidol, Sirdalud, Zolmiptran bei Migräne, Novalgin, Seractil und Halcion nehme sie bei Bedarf. Schuheinlagen. Handgelenksorthese links, hat Nachtschiene für rechtes Handgelenk. Sozialanamnese: Verheiratet, 2 Kinder; zur Zeit zu Hause, Angestellte Allgemeiner Status: 174 cm grosse und 70 kg schwere Frau in gutem Allgemein- und Ernährungszustand. Thorax und Abdomen unauffällig. Schultern und Ellbogen frei beweglich, Nacken-und Kreuzgriff problemlos möglich. Faustschluß beidseits frei. Hüften und Knie beidseits frei beweglich, Sprunggelenke beidseits 5-0-
  11. Relevanter Status: HWS in R 15-0-15, in F 10-0-10, KJA4cm, Reklination 12 cm. Trapeziushartspann beidseits. Schoberzeichen 10/14cm, FKBA 40 cm, Seitneigung bis 10cm ober Patella. Handgelenk rechts 70-0-70 zu links 70-0-50, blande Narbe 6cm. Restparästhesien
  12. und
  13. Finger links, Fingerspreizen und Überkreuzen im Seitenvergleich gering eingeschränkt. Gangbild/Mobilität: Gang in Strassenschuhen ohne Gehbehelfe sicher möglich. Zehenspitzenstand und Fersenstand mit Anhalten möglich. BEURTEILUNG Ad1) 1) degenerative Wirbelsäulenveränderungen 02.01.02 30% unterer Rahmensatz, da kein maßgebliches sensomotorisches Defizit Wahl der Position, da Hals-und Lendenwirbelsäule betroffen 2) Zustand nach Handgelenksarthroskopie linkes Hand- 02.06.20 10% Gelenk und nach Strecksehnenfachdurchtrennung; Läsion des Discus triangularis, scapholunäre Dissoziation Wahl der Position, da nur geringe Beugebehinderung, jedoch Belastungsschmerz. 3) Zustand nach Operation einer Einengung des Ellen- 04.04.05 10% nerven im Ellbogengelenksbereich unterer Rahmensatz, der mässige Restsymptomatik 4) Bewegungseinschränkung rechtes oberes 02.05.32 10% Sprunggelenk unterer Rahmensatz, da geringes Defizit 5) Bewegungseinschränkung linkes oberes 02.05.32 10% Sprunggelenk unterer Rahmensatz, da geringes Defizit Aus orthopädischer Sicht ergibt sich ein GdB von 30%, da das Leiden 1 durch die übrigen Leiden 2-5 wegen zu geringer funktioneller Relevanz nicht erhöht wird. Sehnenscheidenreizung rechtes Handgelenk erreicht bei freier Beweglichkeit keinen GdB. Ein nicht über das zivilisatorische Ausmaß hinausgehender Senk-Spreizfuß beidseits erreicht keinen GdB. Die im Bericht Dris XXXX erwähnte Varusgonarthrose und Zusatzdiagnosen rechtes Knie erreicht bei freier Beweglichkeit keinen GdB.Die im Bericht Dris römisch 40 erwähnte Varusgonarthrose und Zusatzdiagnosen rechtes Knie erreicht bei freier Beweglichkeit keinen GdB. Es wurde bewusst eine Einzeleinschätzung aller dokumentierter orthopädischer Leiden erstellt, da ein weiteres neurologisches und ein zusammenfassendes allgemeinmedizinisches Gutachten eine Zusammenschau des Leidenszustandes zu erbringen hat. Ad2) Sämtliche Befunde wurden nochmals eingesehen und gewürdigt. Das Fibromyalgiesyndrom wurde nicht berücksichtigt, dies obliegt der Zusammenfassung. Das Wirbelsäulenleiden wurde unverändert mit 30% eingestuft." 5.
  14. Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, führt in ihrem nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin am 27.10.2016, aus:5.
  15. Dr. römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, führt in ihrem nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin am 27.10.2016, aus: "Vorgutachten: VGA 27 02 2007 Abl. 11-14: Polyarthralgie, Fibromyalgie GdB 30% chronische Migräne GdB 30% Gebärmutterentfernung vor dem
  16. LJ GdB 30% Cervikalsyndrom, Brachialgie, Dorsalgie GdB 20% chronischer Reizdarm GdB 20% Gesamt GdB 50vH VGA 30 07 2015 Abl. 49- 53 : gen. deg. Veränderungen der WS GdB 30% somatoforme Schmerzstörung GdB 30% Migräne GdB 20% Entfernung Gebärmutter GdB 10% Reizdarmsyndrom GdB 10% Gesamt GdB 40vH Anamnese: TE als Kleinkind Chronische Bronchitis als Kind AE
  17. LJ 2005 Diagnosestellung eines Fibromyalgiesyndroms. Schon seit Kindheit habe sie immer Gelenksschmerzen gehabt. Seitdem werde es immer schlimmer, zur Zeit sei sie in einer Medikamentenstudie bei einem Arzt für physikalische Medizin 2003 Gebärmutter - und Eierstock links Entfernung(Endometriose, Myome, Zyste) Zystenentfernung am Eierstock rechts 2x 2012 SMV mit Tabletten- kein psychiatrischer Kontakt 2013 Operation Hand links bei Kahnbeinbruch und Sehnenverletzung 2015 Operation Sulcus Nervbus ulnaris Syndrom links 5/2016 stat. Behandlung im KH XXXX wegen Fibromyalgie5 aus 2016, stat. Behandlung im KH römisch 40 wegen Fibromyalgie 6/2016 Bandscheibenvorfall L4/5 rechts (XXXX Spital) - Operation6 aus 2016, Bandscheibenvorfall L4/5 rechts (römisch 40 Spital) - Operation Rehabilitation 11/2016 in XXXX geplant.Rehabilitation 11 aus 2016, in römisch 40 geplant. 1/2017 neuerliche Handoperation links geplant bei Schmerzaggravation nach Sturz 8/16 ohne Nachweis einer neuerlichen knöcherne Verletzung.1 aus 2017, neuerliche Handoperation links geplant bei Schmerzaggravation nach Sturz 8/16 ohne Nachweis einer neuerlichen knöcherne Verletzung. Nikotin: keiner Alkohol: keiner Medikamente: Escitalopram 10 2-0-0, Mexalen 500 2x1, Norgesic 0-0-1, Zolmitiriptan 2,5 b. Bed: ca. 1-2x/Monat, Seractil f. und Novalgin b. Bed:. ca. 2-3x/Woche Studienmedikament (Fibromyalgie) Psychiatrische Kontrolle ca. 1 x/ Jahr Psychotherapie mit längerer Pause über den Sommer, jetzt wieder 14 tägig Jetzige Beschwerden: Das Hauptproblem seien die Ganzkörperschmerzen und starke Muskelverspannungen am ganzen Körper, hauptsächlich HWS und LWS und Schenkel. Es führe immer zu Kopfschmerzen am Hinterkopf. Sie habe extreme Einschlaf- und Durchschlafstörungen, dadurch sei sie ständig erschöpft und müde, alles sei ihr zu anstrengend. Sie habe auch das Gefühl sie sei total vergesslich, die Konzentration lasse total nach. Sie könne auch nicht arbeiten. Jetzt habe sie wieder versuchen wollen geringfügig zu arbeiten, da kam die Bandscheibenoperation dazwischen. Obwohl sie verheiratet sei habe sie Existenzängste. Sie habe auch Angst, dass sie eine Arbeit nicht schaffe. Das sei ein Teufelskreis, das frustriere. Tagesablauf: Weil sie in der Nacht so schlecht schlafe, schlafe sie bis 10 am Vormittag. Sie versorge die Tiere und gehe mit dem Hund spazieren, dann sei es mittags, schaue fern und versuche auf Etappen den Haushalt zu erledigen. Dann müsse sie sich wieder niederlegen. Früher war sie so kreativ und habe viel gemacht- das könne sie alles nicht mehr. Sie habe jetzt wieder begonnen zu nähen, aber nach einer kurzen Zeit sei es wieder vorbei. Sozialanamnese: VS, Gymnasium 6a, HTL für Textilindustrie abgeschlossen. In der 4, Klasse HTL Geburt der Tochter. Arbeitete in HTL als Assistentin und dann als Vertragslehrerin 3 Jahre. Gatte wurde psychisch krank und sie habe zu arbeiten aufgehört weil sie sich um den Gatten kümmerte. Dann 6 Jahre als Tagesmutter tätig. Trennung vom Gatten. Habe dann 4 Jobs gleichzeitig gemacht, arbeitete in einer Schneiderei, habe geputzt, war Tagesmutter und nachts habe sie etikettiert. Vor 15 Jahren Umschulung zum Wellnesstrainerin und Ordinationshilfekurs. Arbeitete in Fitnesscenter Selbstständigkeit mit Fitnessstudio für Damen- musste nach 1 1/2 Jahren schließen. Tätigkeit als Ordihilfe, Kellnerin für einige Jahre. Leitung des Kartenbüros in XXXX- Vollzeit für 4 Jahre 2013 Versuch geringfügig in XXXX zu arbeiten- sei gescheitert.2013 Versuch geringfügig in römisch 40 zu arbeiten- sei gescheitert. Bezug krankheitsbedingter Pension 2013-2015, dann Ablehnung. Versichert beim AMS, kein eigenständiger Bezug einer Geldleistung da Gatte verdiene. Geschieden, seit 2008 in
  18. Ehe verheiratet, 2 Kinder (26, 31) Befunde: Es werden nur die Befunde, die das nervenfachärztliche Gebiet betreffen angeführt: Klinisch Psychologischer Befund Mag. XXXX 09 07 2013 Abl. 25: V.a. Somatisierungsstörung, Depressio, abhängige und selbstlose PersönlichkeitKlinisch Psychologischer Befund Mag. römisch 40 09 07 2013 Abl. 25: römisch fünf.a. Somatisierungsstörung, Depressio, abhängige und selbstlose Persönlichkeit MRT Gehirn 06 04 2013 Abl. 26: unauffällig MRT HWS 06 04 2013 Abl. 27, Kopie 79, 77: flache Protrusionen, geringe Einengung NF .... Ambulanzbrief Neurochirurgie LK XXXX 16 07 2013 Abl. 85, 83:Ambulanzbrief Neurochirurgie LK römisch 40 16 07 2013 Abl. 85, 83: Cervikalsyndrom.... Befund Interne Abteilung LK XXXX 17 03 2014 Abl. 36, Kopie Abl. 95:Befund Interne Abteilung LK römisch 40 17 03 2014 Abl. 36, Kopie Abl. 95: Dg.: Fibromyalgiesyndrom, .... Kurzbrief Plastische Chirurgie UK XXXX 02 03 2015 Abl. 40: Sulcus N. ulnarisKurzbrief Plastische Chirurgie UK römisch 40 02 03 2015 Abl. 40: Sulcus N. ulnaris Syndrom links- Sulcusdachspaltung, Neurolyse. MRT HWS 19 05 2015 Abl. 48: geringe Protrusionen....mäßige Einengung NF ........ Zur gegenständlichen Untersuchung werden neue Befunde vorgelegt, diese werden nachfolgend aufgelistet und in Kopie im Akt beigelegt: Klinisch psychologischer Befund Psychologin Dr. XXXX 15 01 2016Klinisch psychologischer Befund Psychologin Dr. römisch 40 15 01 2016 Kurzinformation zur Vorlage bei der Pensionsversicherung NervenFA Dr. XXXX 17 02 2016Kurzinformation zur Vorlage bei der Pensionsversicherung NervenFA Dr. römisch 40 17 02 2016 Arztbrief XXXX 29 06- 03 07 2016Arztbrief römisch 40 29 06- 03 07 2016 OP Bericht XXXX 29 06 201OP Bericht römisch 40 29 06 201 MRT Hand links 09 09 2016 Ambulanzkarte UK XXXX 24 10 2016Ambulanzkarte UK römisch 40 24 10 2016 MRT Hand links 21 01 2016 Status: Größe: 1.74 Gewicht: 70 Rechtshänder Miktion: unauffällig Stuhl. Reizdarm anamnestisch bekannt. Psych.: bewußtseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv- mnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage gedrückt, stabil, in beiden Bereichen affizierbar, vermindert im Positiven; etwas klagsam, fixiert auf Beschwerden, Affekte: angepaßt, keine produktive Symptomatik Neurologisch: Hirnnerven: Geruch: anamnestisch unauffällig Gesichtsfeld: fingerperimetrisch keine Einschränkung Visus: Brille Pupillen mittelweit, rund isocor Optomotorik frei, auf Konvergenz reagierend keine Doppelbilder, Nystagmus: keiner Facialis: seitengleich innerviert, kein mimisches Defizit Sensibilität: unauffällig Hörvermögen anamnestisch etwas reduziert, Unterhaltung in normaler Umgangssprache möglich, Fingerreiben seitengleich wahrgenommen Zunge: wird gerade herausgestreckt Uvula mittelständig, Gaumensegel hebt symmetrisch Kopfdrehung und Schulterhebung: unauffällig OE: Rechtshänder Kraft: seitengleich unauffällig Trophik: unauffällig Tonus: unauffällig Motilität: Nacken und Schürzengriff: nicht eingeschränkt Seitabduktion bds. bis zur Senkrechten Faustschluss und Fingerspreizen gut durchführbar Pinzettengriff: bds. möglich Feinmotorik: ungestört MER (BSR, RPR, TSR): seitengleich mittellebhaft Pyramidenbahnzeichen: negativ Eudiadochokinese AVV: beidseits gehalten ohne Absinken, ohne Pronation FNV: zielsicher bds. Sensibilität: links streckseitig am Handrücken reduziert angegeben UE: Kraft: seitengleich unauffällig Trophik: unauffällig Tonus: unauffällig Motilität: nicht eingeschränkt PSR: seitengleich mittellebhaft ASR: seitengleich mittellebhaft Pyramidenbahnzeichen : negativ Laseque: negativ Beinvorhalteversuch: kein Absinken Knie- Hacke- Versuch : zielsicher bds. Sensibilität: Fußrücken-und seitlicher und medialer US rechts reduziert angegegeben, Sohle unauffällig, links unauffällig Stand und Gang: unauffällig Romberg: unauffällig Unterberger Tretversuch: unauffällig, sicher, kein Abweichen, keine Falltendenz Zehen- und Fersenstand: unauffällig Einbeinhüpfen: stgl. möglich Sprache und Sprechen: unauffällig Gesamteindruck- Gangbild: Führerschein vorhanden Kommt mit eigenem PKW alleine frei gehend zur Untersuchung Kooperativ und freundlich Gut auskunftsfähig gut geh- stehfähig Beurteilung und Stellungnahme: Ad2 2.1 Leiden 2 des VGA 7/2015 Abl. 53:Leiden 2 des VGA 7 aus 2015, Abl. 53: Es liegt eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vor, die nach EVO mit GdB 30% eingeschätzt wurde. Es wurde neben der Schmerzsymptomatik auch die thymopsychischen Beeinträchtigungen, affektive Störung, verminderten Belastbarkeit Rechnung getragen, einbezogen auch die assoziierten Beschwerden wie Schlafstörungen, Angstsymptomatik. Schwerwiegende kognitive Einbussen liegen nicht vor und fanden sich auch nicht in den vorgelegten Befunden. Es ergeben sich zwar Störungen im sozialen Bereich aber diese sind nicht als durchgängig schwer ausgeprägt vorliegend, die soziale Integration ist erhalten. Relevante neurologische Ausfälle finden sich nicht, die Motilität ist aus neurologischer Sicht erhalten. Daher ist eine andere Einschätzung nicht vorliegend. Die Einschätzung dieses Leidens wird auch im Vergleich zum VGA 30 07 2015 und VGA 27 02 2007 nicht verändert. Leiden 3 des VGA 712015 Abl. 53 Bei vorliegenden Migräneattacken werden 1-2x/ Monat spezifische Migränemittel (Triptane) eingenommen. Dies wird nach EVO mit GdB 20% eingeschätzt und ergibt somit keine Änderung zum VGA 7/
  19. Im Vergleich zum VGA 2/07 wurde um 1 Stufe reduziert, da zwischenzeitlich nach den Vorgaben der Einschätzungsverordnung eingeschätzt werden muss. Aus nervenfachärztlicher Sicht erhöhen sich die beiden oben angeführten Leiden nicht, da oben angeführtes Leiden 3 eine geringe Funktionsstörung hat. Zur Gesamteinschätzung wird auf das zusammenfassende Gutachten verwiesen. Die das nervenfachärztliche Gebiet betreffenden Befunde wurden eingesehen und ergeben hier kein anderes Bild. So sehr der subjektiv hohe Leidensdruck der BF und ihres Gatten (Abl. 62, 64, 65) nachvollziehbar ist, muss sich die Gutachtenerstellung um größtmögliche Sorgfalt und Objektivität bemühen und sich an die Richtlinien halten. Auf Basis der Untersuchung, der vorgelegten Befunden, der Angaben der Antragsteller und gesetzten Therapiemaßnahmen ist nach diesen Vorgaben eine Einschätzung durchführen. Diese deckt sich nicht immer dem subjektiven Empfinden der Antragsteller. Die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit ist nicht Gegenstand der aktuellen Beurteilung." 5.
  20. Die bereits befasste Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, Arzt für Allgemeinmedizin, führt in ihrer zusammenfassenden aktenmäßigen Gesamtbeurteilung unter Einbeziehung des orthopädisches Gutachtens Dris. XXXX vom 29.3.2016 und des neurologisch/psychiatr.5.
  21. Die bereits befasste Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, Arzt für Allgemeinmedizin, führt in ihrer zusammenfassenden aktenmäßigen Gesamtbeurteilung unter Einbeziehung des orthopädisches Gutachtens Dris. römisch 40 vom 29.3.2016 und des neurologisch/psychiatr. Gutachtens Dris. XXXX vom 27.10.2016 aus:Gutachtens Dris. römisch 40 vom 27.10.2016 aus: " Tabelle kann nicht abgebildet werden Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40% von Hundert, da Leiden 1 durch Leiden 2 und 3 bei ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung um 1 Stufe erhöht wird. Leiden 4-7 erhöhen nicht wegen zu geringer funktioneller Relevanz, Leiden 8 und 9 erhöhen nicht bei fehlender wechselseitiger Leidensbeeinflussung 3.2: Bezüglich der von der BF in ihrem Schreiben vom 4.11.2016 angeführten Punkte wird im orthopädischen Sachverständigengutachten in allen Positionen nur ein geringes Defizit beschrieben, auch im neurologisch/psychiatrischen Sachverständigengutachten werden unter Berücksichtigung des Beschwerdeschreibens die Einschätzungen der angegebenen Leiden aus dem Vorgutachten bestätigt. Bezüglich der Reizdarmsymptomatik ergibt sich bei fehlenden Schleimhautveränderungen (Coloskopie vom 18.3.2014 Abl. 96) und ohne Beeinträchtigung des Ernährungszustandes keine Änderung zum Vorgutachten. Zusammenfassend kann festgehalten werden, daß sich unter Einbeziehung des neurologisch/psychiatrischen und des orthopädischen Sachverständigenbeweises keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten vom 30.7.2015 ergibt, dieser beträgt unverändert 40% von Hundert. 3.3: Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich. 3.4: Der Gesamtgrad der Behinderung ist ab Antragstellung anzunehmen."
  22. Diese Sachverständigengutachten wurden der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde mit Schreiben vom 27.12.2016 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, binnen zweier Wochen hierzu Stellung zu nehmen. Beide Parteien verzichteten auf diese Möglichkeit. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  23. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin brachte am 10.04.2015 den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung bei der belangten Behörde ein. Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige und hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet. Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende behinderungsrelevante Funktionseinschränkungen vor:
  24. Degenerative Wirbelsäulenveränderungen (30% GdB)
  25. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei Fibromyalgie (30% GdB)
  26. Migräne (20% GdB)
  27. Zustand nach Handgelenksarthroskopie links und nach Strecksehnenfachdurchtrennung Läsion des Discus triangularis, scapholunäre Dissoziation (10% GdB)
  28. Zustand nach Operation einer Einengung des Ellennerven im Ellbogengelenksbereich (10% GdB)
  29. Bewegungseinschränkung rechtes oberes Sprunggelenk (10% GdB)
  30. Bewegungseinschränkung linkes oberes Sprunggelenk (10% GdB)
  31. Zustand nach Entfernung der Gebärmutter (10% GdB)
  32. Reizdarmsyndrom (10% GdB) Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v.H. Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr.
  33. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der Beschwerde sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der Beschwerde sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellung zum Wohnsitz ergibt sich aus dem Datenauszug des zentralen Melderegisters vom 02.02.
  34. Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 28.08.2015, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, auf dem in der Folge vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten orthopädischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 29.03.2016 und dem neurologisch/psychiatrischen Gutachten Dris. XXXX vom 27.10.2016, beide basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, sowie auf der zusammenfassenden aktenmäßigen Gesamtbeurteilung Dris. XXXX.Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 28.08.2015, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, auf dem in der Folge vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten orthopädischen Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 29.03.2016 und dem neurologisch/psychiatrischen Gutachten Dris. römisch 40 vom 27.10.2016, beide basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, sowie auf der zusammenfassenden aktenmäßigen Gesamtbeurteilung Dris. römisch 40 . Diese setzen sich nachvollziehbar und widerspruchsfrei mit den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunden, sowie auch mit den Fragen, welche Gesundheitsschädigung - in welchem Ausmaß - durch die vorgelegten Befunde dokumentiert werden, auseinander. Die getroffene Einschätzung entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Beschwerdeführerin hatte in ihrer Beschwerde vorgebracht, dass ihre Beweglichkeit keineswegs sehr gut sei. Auch ihr Reizdarmsyndrom und ihr Reizmagen seien sehr stark ausgeprägt, auch wenn ihr derzeitiges Gewicht im Normalbereich liege, was aber auch in der medikamentenbedingten Wassereinlagerung liegen könne. Auf ihren psychischen Zustand sei gar nicht eingegangen worden. Dazu führte die befasste Sachverständige Dr. XXXX in ihrem nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 27.10.2016 aus, dass bei der Beschwerdeführerin eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (Leiden 2) vorliegt, die nach der EVO mit einem GdB in Höhe von 30% eingeschätzt wurde. Wie die Sachverständige weiter ausführte, wurden neben der Schmerzsymptomatik sehr wohl auch die thymopsychischen Beeinträchtigungen, affektive Störung und die verminderte Belastbarkeit berücksichtigt, unter Einbeziehung der assoziierten Beschwerden wie Schlafstörungen und Angstsymptomatik. Ergänzend führte die Sachverständige aus, dass schwerwiegende kognitive Einbußen nicht vorliegen würden und sich solche auch nicht aus den vorgelegten Befunden ergeben hätten. Es würden zwar Störungen im sozialen Bereich vorliegen, doch seien diese nicht als durchgängig schwer ausgeprägt vorliegend, sodass die soziale Integration erhalten ist. Relevante neurologische Ausfälle würden sich keine finden, die Motilität sei aus neurologischer Sicht erhalten. Bezüglich der Migräne (Leiden 3) führte die Sachverständige aus, dass die BF 1-2x/Monat spezifische Migränemittel (Triptane) einnehme. Dies wird nach der EVO mit einem GdB in Höhe von 20% eingeschätzt.Dazu führte die befasste Sachverständige Dr. römisch 40 in ihrem nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 27.10.2016 aus, dass bei der Beschwerdeführerin eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (Leiden 2) vorliegt, die nach der EVO mit einem GdB in Höhe von 30% eingeschätzt wurde. Wie die Sachverständige weiter ausführte, wurden neben der Schmerzsymptomatik sehr wohl auch die thymopsychischen Beeinträchtigungen, affektive Störung und die verminderte Belastbarkeit berücksichtigt, unter Einbeziehung der assoziierten Beschwerden wie Schlafstörungen und Angstsymptomatik. Ergänzend führte die Sachverständige aus, dass schwerwiegende kognitive Einbußen nicht vorliegen würden und sich solche auch nicht aus den vorgelegten Befunden ergeben hätten. Es würden zwar Störungen im sozialen Bereich vorliegen, doch seien diese nicht als durchgängig schwer ausgeprägt vorliegend, sodass die soziale Integration erhalten ist. Relevante neurologische Ausfälle würden sich keine finden, die Motilität sei aus neurologischer Sicht erhalten. Bezüglich der Migräne (Leiden 3) führte die Sachverständige aus, dass die BF 1-2x/Monat spezifische Migränemittel (Triptane) einnehme. Dies wird nach der EVO mit einem GdB in Höhe von 20% eingeschätzt. Somit bestätigt die Sachverständige die Einschätzung der angegebenen Leiden aus dem Vorgutachten. Dr. XXXX kommt aufgrund der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin in seinem orthopädischen Sachverständigengutachten vom 29.03.2016 zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin aus orthopädischer Sicht folgende Funktionsstörungen vorliegen:Dr. römisch 40 kommt aufgrund der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin in seinem orthopädischen Sachverständigengutachten vom 29.03.2016 zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin aus orthopädischer Sicht folgende Funktionsstörungen vorliegen: * degenerative Wirbelsäulenveränderungen 02.01.02 30% unterer Rahmensatz, da kein maßgebliches sensomotorisches Defizit Wahl der Position, da Hals-und Lendenwirbelsäule betroffen * Zustand nach Handgelenksarthroskopie linkes Hand- 02.06.20 10% Gelenk und nach Strecksehnenfachdurchtrennung; Läsion des Discus triangularis, scapholunäre Dissoziation Wahl der Position, da nur geringe Beugebehinderung, jedoch Belastungsschmerz. * Zustand nach Operation einer Einengung des Ellen- 04.04.05 10% nerven im Ellbogengelenksbereich unterer Rahmensatz, da mäßige Restsymptomatik * Bewegungseinschränkung rechtes oberes 02.05.32 10% Sprunggelenk unterer Rahmensatz, da geringes Defizit * Bewegungseinschränkung linkes oberes 02.05.32 10% Sprunggelenk unterer Rahmensatz, da geringes Defizit Zusammenfassend führte er aus, dass sich aus orthopädischer Sicht ein GdB von 30% ergebe, da das Leiden "degenerative Wirbelsäulenveränderungen" durch die übrigen Leiden wegen zu geringer funktioneller Relevanz nicht erhöht werde. Ergänzend führte er aus, dass die Sehnenscheidenreizung des rechten Handgelenks bei freier Beweglichkeit keinen GdB erreicht. Ein nicht über das zivilisatorische Ausmaß hinausgehender Senk-Spreizfuß beidseits erreicht ebenso wie die im Bericht Dris. XXXX erwähnte Varusgonarthrose und Zusatzdiagnosen rechtes Knie bei freier Beweglichkeit keinen GdB.Zusammenfassend führte er aus, dass sich aus orthopädischer Sicht ein GdB von 30% ergebe, da das Leiden "degenerative Wirbelsäulenveränderungen" durch die übrigen Leiden wegen zu geringer funktioneller Relevanz nicht erhöht werde. Ergänzend führte er aus, dass die Sehnenscheidenreizung des rechten Handgelenks bei freier Beweglichkeit keinen GdB erreicht. Ein nicht über das zivilisatorische Ausmaß hinausgehender Senk-Spreizfuß beidseits erreicht ebenso wie die im Bericht Dris. römisch 40 erwähnte Varusgonarthrose und Zusatzdiagnosen rechtes Knie bei freier Beweglichkeit keinen GdB. Im zusammenfassenden Gutachten Dris. XXXX vom 15.12.2016 stellt diese folgende Funktionsstörungen fest:Im zusammenfassenden Gutachten Dris. römisch 40 vom 15.12.2016 stellt diese folgende Funktionsstörungen fest:
  35. Degenerative Wirbelsäulenveränderungen (30% GdB)
  36. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei Fibromyalgie (30% GdB)
  37. Migräne (20% GdB)
  38. Zustand nach Handgelenksarthroskopie links und nach Strecksehnenfachdurchtrennung Läsion des Discus triangularis, scapholunäre Dissoziation (10% GdB)
  39. Zustand nach Operation einer Einengung des Ellennerven im Ellbogengelenksbereich (10% GdB)
  40. Bewegungseinschränkung rechtes oberes Sprunggelenk (10% GdB)
  41. Bewegungseinschränkung linkes oberes Sprunggelenk (10% GdB)
  42. Zustand nach Entfernung der Gebärmutter (10% GdB)
  43. Reizdarmsyndrom (10% GdB) Darüber hinaus stellte sie fest, dass der Gesamtgrad der Behinderung 40 von Hundert beträgt, da Leiden 1 durch Leiden 2 und 3 bei ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung um 1 Stufe erhöht wird. Leiden 4-7 erhöhen jedoch wegen zu geringer funktioneller Relevanz, Leiden 8 und 9 bei fehlender wechselseitiger Leidensbeeinflussung nicht weiter. Bezüglich der Reizdarmsymptomatik stellte die Sachverständige fest, dass sich bei fehlenden Schleimhautveränderungen - wie in der Coloskopie vom 18.3.2014 ausgeführt - und ohne Beeinträchtigung des Ernährungszustandes keine Änderung zum Vorgutachten ergibt. Die Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder die Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten. Es wurde darin auf die Art des Leidens und dessen Ausmaß ausführlich eingegangen. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine Stellungnahme im Rahmen des ihr vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs vom 27.12.
  44. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: "§ 40.

(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn"§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder ...
  4. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,

(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. ... § 42.

(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. ... § 55. ...Paragraph 55, ...

(4)Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum
  1. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis
  2. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.
(4)Die Bestimmung des Paragraph 41, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum
  1. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis
  2. August 2013 auch für Verfahren nach Paragraphen 40 f, f,, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach Paragraphen 40 f, f, oder auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 14, des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.
(5)Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBL. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt."
(5)Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBL. römisch zwei Nr. 261 aus 2010,) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt."

§ 35Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (ESt

G 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

  1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
  2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
  3. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: -Strichaufzählung Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,). -Strichaufzählung Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. -Strichaufzählung In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist. Wie oben eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die schlüssigen Sachverständigengutachten vom 28.08.2015 sowie vom 15.12.2016, welches das orthopädische Gutachten vom 29.03.2016 und das neurologisch/psychiatrische Gutachten vom 27.10.2016 miteinbezieht, zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 40 v.H. beträgt. Die Einwendungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sind nicht geeignet, die vorliegenden Gutachten zu entkräften. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  2. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
  3. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall bilden die Grundlage für die Beurteilung, welchen Grad der Behinderung die Beschwerdeführerin erfüllt, Gutachten von ärztlichen Sachverständigen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie oben bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W217.2118196.1.00

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