4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 14.7.2016 stellte die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice, fest, dass Herrn XXXX (in der Folge: BF)
März 2013 eine Ergänzungszulage nicht mehr gebühre. In der Zeit vom
Paragraph 26, PG 1965 seit
PG 1965 gebühre einer Person, die Anspruch auf Ruhegenuss hat und deren monatliches Gesamteinkommen die Höhe des durch Verordnung festgesetzten Mindestsatzes nicht erreicht, eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen und dem Mindestsatz.
ZV 2006) betrage der Mindestsatz für Beamtinnen und Beamte ab dem 01.01.2006 € 690,--. Dieser Mindestsatz erhöhe sich u.a. für Beamte und Beamtinnen, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn Sie verpflichtet sind, für den Unterhalt ihrer früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, um € 365,99. Eine Unterhaltsverpflichtung sei seitens des BF weder vorgebracht noch behauptet worden. Im Gegenteil, er habe mitgeteilt, dass seine frühere Ehefrau über eigenes Einkommen verfüge und nie bei ihm mitversichert gewesen sei. Der Anspruch auf Ergänzungszulage
PG 1965 für die frühere Ehefrau sei daher zu keinem Zeitpunkt gebührlich gewesen.
Paragraph 26, PG 1965 gebühre einer Person, die Anspruch auf Ruhegenuss hat und deren monatliches Gesamteinkommen die Höhe des durch Verordnung festgesetzten Mindestsatzes nicht erreicht, eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen und dem Mindestsatz.
Paragraph eins, der Ergänzungszulagenverordnung 2006 (ErgZV 2006) betrage der Mindestsatz für Beamtinnen und Beamte ab dem 01.01.2006 € 690,--. Dieser Mindestsatz erhöhe sich u.a. für Beamte und Beamtinnen, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn Sie verpflichtet sind, für den Unterhalt ihrer früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, um € 365,99. Eine Unterhaltsverpflichtung sei seitens des BF weder vorgebracht noch behauptet worden. Im Gegenteil, er habe mitgeteilt, dass seine frühere Ehefrau über eigenes Einkommen verfüge und nie bei ihm mitversichert gewesen sei. Der Anspruch auf Ergänzungszulage
Paragraph 26, PG 1965 für die frühere Ehefrau sei daher zu keinem Zeitpunkt gebührlich gewesen. Die Voraussetzung für den Anspruch auf erhöhte Ergänzungszulage für ein Kind bestehe, solange die eigenen Bezüge den Mindestsatz laut Ergänzungszulagenverordnung nicht erreichen und für das Kind Familienbeihilfe bezogen werde; er entfalle entsprechend bei Beendigung der Familienbeihilfe. Bei Gegenüberstellung des Betrages des Mindestsatzes laut Ergänzungszulagenverordnung 2006 unter Hinzurechnung der zweifachen (erhöhten) Ergänzungszulage für die beiden Kinder (€ 690,-- plus zwei Mal erhöhte Ergänzungszulage für Kinder in der Höhe von € 72,32 ergibt € 834,64) mit dem monatlichen Gesamteinkommen ab 01.09.2006 in der Höhe von € 1.050,60, sei festzustellen, dass auch die Zulage für die zwei Kinder nicht gebührlich gewesen sei. Überdies habe die Familienbeihilfe für das Kind XXXX am 31.01.2009 und für das Kind XXXX am 31.05.2012 geendet. Spätestens zu diesen beiden genannten Zeitpunkten habe die (erhöhte) Ergänzungszulage für beide bzw. ein Kind nicht mehr zugestanden. Die Mindestergänzungszulage für zwei Kinder sei von der BVA, Pensionsservice, jedoch bis März 2016 zur Auszahlung gebracht worden.Die Voraussetzung für den Anspruch auf erhöhte Ergänzungszulage für ein Kind bestehe, solange die eigenen Bezüge den Mindestsatz laut Ergänzungszulagenverordnung nicht erreichen und für das Kind Familienbeihilfe bezogen werde; er entfalle entsprechend bei Beendigung der Familienbeihilfe. Bei Gegenüberstellung des Betrages des Mindestsatzes laut Ergänzungszulagenverordnung 2006 unter Hinzurechnung der zweifachen (erhöhten) Ergänzungszulage für die beiden Kinder (€ 690,-- plus zwei Mal erhöhte Ergänzungszulage für Kinder in der Höhe von € 72,32 ergibt € 834,64) mit dem monatlichen Gesamteinkommen ab 01.09.2006 in der Höhe von € 1.050,60, sei festzustellen, dass auch die Zulage für die zwei Kinder nicht gebührlich gewesen sei. Überdies habe die Familienbeihilfe für das Kind römisch 40 am 31.01.2009 und für das Kind römisch 40 am 31.05.2012 geendet. Spätestens zu diesen beiden genannten Zeitpunkten habe die (erhöhte) Ergänzungszulage für beide bzw. ein Kind nicht mehr zugestanden. Die Mindestergänzungszulage für zwei Kinder sei von der BVA, Pensionsservice, jedoch bis März 2016 zur Auszahlung gebracht worden. Unter Berücksichtigung der dreijährigen Verjährung
PG 1965 sei durch die zu Unrecht bezogene Leistung ein Übergenuss von €Unter Berücksichtigung der dreijährigen Verjährung
Paragraph 40, PG 1965 sei durch die zu Unrecht bezogene Leistung ein Übergenuss von € 14.456,55 entstanden, der
PG 1965 von den Bezügen ab August 2016 einbehalten werde.14.456,55 entstanden, der
Paragraph 39, PG 1965 von den Bezügen ab August 2016 einbehalten werde. Da im Ruhegenussbescheid über den Anspruch auf Ergänzungszulage nicht abgesprochen worden sei, sei für den BF bei Kenntnis der eindeutigen Rechtsvorschrift objektiv erkennbar gewesen, dass eine Ergänzungszulage nicht zustehe, zumal es sich nicht bloß um einen vielleicht nicht auffallenden Betrag handle, sondern zuletzt um den Betrag von € 527,29. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und brachte dazu vor, dass die Mindestergänzungszulage nie mit Bescheid zugesprochen worden sei. Darum sei er auch nie aufmerksam gemacht worden, dass es sich um eine Zulage für eine Kinderbeihilfe handle. Seine Freude habe darin bestanden, dass eine kleine Pension durch eine Zulage unterstützt werde. Die damalige Zulage habe nur € 150 betragen, und sei als objektiver Übergenuss sicher nicht erkennbar gewesen. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am 09.09.2016 ein. Am 02.02.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in deren Zuge der BF seine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zurückzog. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich eine sinngemäße Anwendung aus § 31 Abs. 3 VwGVG.
Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich eine sinngemäße Anwendung aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG. Zu A) Da die gegenständliche Beschwerde zurückgezogen wurde, war das anhängige Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W217.2134475.1.00
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