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{'item': 'W227 2016561-1'}

Obsah (9)§ 3Art. 133§ 8§§ 4§ 34§ 2§ 75§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.02.2017 GeschäftszahlW227 2016561-1 SpruchW227 2016561-1/16E W227 2139093-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richt

§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Asyl

G) sowie (2.) XXXX

§ 3Abs. 1 und 4 i. V.m. § 2 Abs. 1 Z 15 i.V.m. § 34 Abs. 2 Asyl

G i.d.F. BGBl. I 24/2016 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.Den Beschwerden wird stattgegeben und (1.) römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG) sowie (2.) römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins und 4 i. römisch fünf.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G wird festgestellt, dass (1.) XXXX und (2.) XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass (1.) römisch 40 und (2.) römisch 40 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Erstbeschwerdeführer (Vater der minderjährigen, ledigen Zweitbeschwerdeführerin), ein syrischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe, brachte am
  2. April 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Bei seiner Erstbefragung gab er dazu u.a. an, er stamme aus XXXX , Gouvernement Rif Dimaschq, und habe Syrien im Juni 2013 wegen des Krieges verlassen. Er werde von der Regierung und der freien syrischen Armee bedroht. Im Fall einer Rückkehr nach Syrien habe er Angst um sein Leben.Bei seiner Erstbefragung gab er dazu u.a. an, er stamme aus römisch 40 , Gouvernement Rif Dimaschq, und habe Syrien im Juni 2013 wegen des Krieges verlassen. Er werde von der Regierung und der freien syrischen Armee bedroht. Im Fall einer Rückkehr nach Syrien habe er Angst um sein Leben. Weiters legte der Erstbeschwerdeführer seinen syrischen Personalausweis, seinen syrischen und internationalen Führerschein, seinen Reisepass und die Reisepässe seiner Ehefrau und seiner Kinder sowie seine Heiratsurkunde vor.
  3. Bei seiner (sehr kurz gehaltenen) Einvernahme vor dem BFA am
  4. November 2014 gab der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst Folgendes an: Den Militärdienst habe er vor ca. 15 Jahren abgeleistet. Nach seiner Heirat habe er seine neue Adresse den Militärbehörden nicht bekannt gegeben. Im Mai 2013 sei ein Polizist zu seinem Elternhaus gekommen und habe seinem Vater mitgeteilt, dass der Erstbeschwerdeführer als Reservist einberufen werde und seinen Einberufungsbefehl bei der Militärbehörde persönlich abholen müsse. Daraufhin habe sich der Erstbeschwerdeführer entschlossen, Syrien zu verlassen. Seinen Einberufungsbefehl habe er nicht abgeholt, weil sie ihn dann wahrscheinlich "gleich mitgenommen" hätten. Wäre er in Syrien geblieben, hätte man ihn sicherlich an einem Kontrollpunkt "erwischt". Er habe ausreisen können, weil er einen Beamten am Flughafen mit 1.000 Dollar bestochen habe. Weiters habe er ein Lager für Autoersatzteile in XXXX gehabt, das das Regime bei der Zerstörung der Stadt XXXX in Brand gesteckt habe. Sie hätten ihn gezwungen auszusagen, dass die bewaffneten Gruppen sein Lager in Brand gesteckt hätten. Überdies sei er im April 2013 mit dem Auto bei einem Kontrollpunkt vorbeigefahren, als ein Kleinbus explodiert sei. Dabei sei er am Ohr verletzt worden.
  5. Bei seiner (sehr kurz gehaltenen) Einvernahme vor dem BFA am
  6. November 2014 gab der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst Folgendes an: Den Militärdienst habe er vor ca. 15 Jahren abgeleistet. Nach seiner Heirat habe er seine neue Adresse den Militärbehörden nicht bekannt gegeben. Im Mai 2013 sei ein Polizist zu seinem Elternhaus gekommen und habe seinem Vater mitgeteilt, dass der Erstbeschwerdeführer als Reservist einberufen werde und seinen Einberufungsbefehl bei der Militärbehörde persönlich abholen müsse. Daraufhin habe sich der Erstbeschwerdeführer entschlossen, Syrien zu verlassen. Seinen Einberufungsbefehl habe er nicht abgeholt, weil sie ihn dann wahrscheinlich "gleich mitgenommen" hätten. Wäre er in Syrien geblieben, hätte man ihn sicherlich an einem Kontrollpunkt "erwischt". Er habe ausreisen können, weil er einen Beamten am Flughafen mit 1.000 Dollar bestochen habe. Weiters habe er ein Lager für Autoersatzteile in römisch 40 gehabt, das das Regime bei der Zerstörung der Stadt römisch 40 in Brand gesteckt habe. Sie hätten ihn gezwungen auszusagen, dass die bewaffneten Gruppen sein Lager in Brand gesteckt hätten. Überdies sei er im April 2013 mit dem Auto bei einem Kontrollpunkt vorbeigefahren, als ein Kleinbus explodiert sei. Dabei sei er am Ohr verletzt worden. Weiters legte der Erstbeschwerdeführer eine Anzeige bei "Innere Sicherheitskräfte", Polizeiinspektion Dorf XXXX , sowie eine Bestätigung, wonach das Lager für Autoersatzteile in XXXX dem Erstbeschwerdeführer gehöre, vor.Weiters legte der Erstbeschwerdeführer eine Anzeige bei "Innere Sicherheitskräfte", Polizeiinspektion Dorf römisch 40 , sowie eine Bestätigung, wonach das Lager für Autoersatzteile in römisch 40 dem Erstbeschwerdeführer gehöre, vor.
  7. Mit dem erstangefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i. V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G ab (Spruchteil I.), erkannte ihm

§ 8Abs. 1 Asyl

G den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteil II.) und erteilte ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum

  1. Dezember 2015 (Spruchteil III.).
  2. Mit dem erstangefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, i. römisch fünf.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchteil römisch eins.), erkannte ihm

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteil römisch zwei.) und erteilte ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum

  1. Dezember 2015 (Spruchteil römisch drei.). Zur Person und den Fluchtgründen des Erstbeschwerdeführers stellte das BFA Folgendes fest: Er sei syrischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens und gehöre der arabischen Volksgruppe an; seine Identität stehe fest. Die Angaben des Erstbeschwerdeführers bezüglich der Zerstörung seines Lagers und der Explosion im April 2013 seien zwar glaubwürdig gewesen, jedoch handle es sich dabei um Folgen eines Bürgerkrieges. Die Angaben hinsichtlich des Einberufungsbefehls seien als gesteigertes Vorbringen "zur Asylgelangung" zu werten. Rechtlich begründete das BFA die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten damit, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht worden sei. Die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten begründete das BFA mit der allgemeinen schlechten Sicherheitslage in Syrien.
  2. Gegen Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Erstbeschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er zusammengefasst Folgendes vorbringt: Er sei nicht ausreichend über seine Fluchtgründe befragt worden – die Einvernahme vor dem BFA sei äußerst kurz gewesen. Auch seien seine vorgelegten Beweismittel nicht berücksichtigt worden. Er sei im Mai 2013 als Reservist zum Militär einberufen worden, seinen Militärdienst habe er im Jahr 1998 abgeleistet. Er habe den Einberufungsbefehl nicht bekommen, weil er nicht bei seinen Eltern gewohnt habe. Er sei dort jedoch noch immer gemeldet gewesen, weshalb sie zu seinem Elternhaus gekommen seien. Sein Vater habe damals (nur) eine Bestätigung des Militärs erhalten, derzufolge sein Vater den Einberufungsbefehl nicht bekommen habe, weil der Erstbeschwerdeführer diesen persönlich abholen müsse. Diese Bestätigung lege er nunmehr vor. Der Erstbeschwerdeführer habe den Einberufungsbefehl nicht abgeholt, weil er genau gewusst habe, dass er dann festgenommen werden würde. Er verweigere den Militärdienst, weil er keine Menschen umbringen wolle. Aufgrund seiner Wehrdienstentziehung bzw. –weigerung sei er in das Blickfeld der syrischen Behörden bzw. des Regimes geraten. Weiters sei seine illegale Ausreise belegbar, weil in seinem Reisepass "kein Stempel aus Syrien" enthalten sei, sondern nur jener aus XXXX .
  3. Gegen Spruchteil römisch eins. dieses Bescheides erhob der Erstbeschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er zusammengefasst Folgendes vorbringt: Er sei nicht ausreichend über seine Fluchtgründe befragt worden – die Einvernahme vor dem BFA sei äußerst kurz gewesen. Auch seien seine vorgelegten Beweismittel nicht berücksichtigt worden. Er sei im Mai 2013 als Reservist zum Militär einberufen worden, seinen Militärdienst habe er im Jahr 1998 abgeleistet. Er habe den Einberufungsbefehl nicht bekommen, weil er nicht bei seinen Eltern gewohnt habe. Er sei dort jedoch noch immer gemeldet gewesen, weshalb sie zu seinem Elternhaus gekommen seien. Sein Vater habe damals (nur) eine Bestätigung des Militärs erhalten, derzufolge sein Vater den Einberufungsbefehl nicht bekommen habe, weil der Erstbeschwerdeführer diesen persönlich abholen müsse. Diese Bestätigung lege er nunmehr vor. Der Erstbeschwerdeführer habe den Einberufungsbefehl nicht abgeholt, weil er genau gewusst habe, dass er dann festgenommen werden würde. Er verweigere den Militärdienst, weil er keine Menschen umbringen wolle. Aufgrund seiner Wehrdienstentziehung bzw. –weigerung sei er in das Blickfeld der syrischen Behörden bzw. des Regimes geraten. Weiters sei seine illegale Ausreise belegbar, weil in seinem Reisepass "kein Stempel aus Syrien" enthalten sei, sondern nur jener aus römisch 40 .
  4. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom
  5. Jänner 2016 wurde die Rechtsache des Erstbeschwerdeführers der Gerichtsabteilung W101 abgenommen und der Gerichtsabteilung W227 am
  6. Februar 2016 neu zugewiesen.
  7. Mit Bescheiden vom
  8. Februar 2016 wies das BFA die Anträge der Ehefrau ( XXXX ) und Kinder (der am XXXX geborene XXXX und die am XXXX geborene XXXX ) des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz vom
  9. September 2015

§ 3Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G ab, erkannte ihnen

§ 8Abs. 1 Asyl

G den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihnen

§ 8Abs. 4 Asyl

G befristete Aufenthaltsberechtigungen bis zum

  1. Februar 2017.
  2. Mit Bescheiden vom
  3. Februar 2016 wies das BFA die Anträge der Ehefrau ( römisch 40 ) und Kinder (der am römisch 40 geborene römisch 40 und die am römisch 40 geborene römisch 40 ) des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz vom
  4. September 2015

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab, erkannte ihnen

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihnen

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG befristete Aufenthaltsberechtigungen bis zum

  1. Februar
  2. Die Ehefrau und Kinder des Erstbeschwerdeführers gaben im Zuge ihrer Asylverfahren jeweils einen Rechtsmittelverzicht ab.
  3. Am
  4. September 2016 stellte der Erstbeschwerdeführer als gesetzlicher Vertreter für die am XXXX geborene Zweitbeschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu gab er an, dass die Zweitbeschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen habe. Der Antrag beziehe sich auf die Gründe ihres Vaters bzw. ihrer Mutter.
  5. Am
  6. September 2016 stellte der Erstbeschwerdeführer als gesetzlicher Vertreter für die am römisch 40 geborene Zweitbeschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu gab er an, dass die Zweitbeschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen habe. Der Antrag beziehe sich auf die Gründe ihres Vaters bzw. ihrer Mutter.
  7. Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i. V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G ab (Spruchteil I.), erkannte ihr

§ 8Abs. 1 i.V.m. § 34 Abs. 3 Asyl

G den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteil II.) und erteilte ihr

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum

  1. Februar 2017 (Spruchteil III.).
  2. Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, i. römisch fünf.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchteil römisch eins.), erkannte ihr

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteil römisch zwei.) und erteilte ihr

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum

  1. Februar 2017 (Spruchteil römisch drei.). Zur Person und den Fluchtgründen der Zweitbeschwerdeführerin stellte das BFA Folgendes fest: Sie sei syrische Staatsangehörige; ihre Identität stehe fest. Sie sei die Tochter von XXXX und dem Erstbeschwerdeführer. Es sei keine asylrelevante Verfolgung für die Zweitbeschwerdeführerin geltend gemacht worden.Zur Person und den Fluchtgründen der Zweitbeschwerdeführerin stellte das BFA Folgendes fest: Sie sei syrische Staatsangehörige; ihre Identität stehe fest. Sie sei die Tochter von römisch 40 und dem Erstbeschwerdeführer. Es sei keine asylrelevante Verfolgung für die Zweitbeschwerdeführerin geltend gemacht worden. Rechtlich begründete das BFA die Nichtzuerkennung des Status einer Asylberechtigten damit, dass eine die Zweitbeschwerdeführerin betreffende asylrelevante Verfolgung nicht geltend gemacht worden sei. Da keinem anderen Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme ein solcher auch nicht für die Zweitbeschwerdeführerin in Betracht. Die Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten begründete das BFA damit, dass der Mutter der Zweitbeschwerdeführerin der Status einer subsidiäre Schutzberechtigten zuerkannt worden sei und ein Familienverfahren vorliege.
  2. Gegen Spruchteil I. dieses Bescheides erhob die Zweitbeschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der sie auf die Beschwerdegründe des Erstbeschwerdeführers verwies.
  3. Gegen Spruchteil römisch eins. dieses Bescheides erhob die Zweitbeschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der sie auf die Beschwerdegründe des Erstbeschwerdeführers verwies. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
  4. Zu den Beschwerdeführern Die Beschwerdeführer tragen die im Spruch angeführten Namen, sie sind syrische Staatsangehörige muslimischen Glaubens und gehören der arabischen Volksgruppe an. Der Erstbeschwerdeführer ist der Vater der minderjährigen, ledigen Zweitbeschwerdeführerin. Der Erstbeschwerdeführer stammt aus XXXX , Gouvernement Rif Dimaschq. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien müsste der (1976 geborene) Erstbeschwerdeführer seinen Reservedienst bei der syrischen Armee antreten, was er ablehnt.Der Erstbeschwerdeführer stammt aus römisch 40 , Gouvernement Rif Dimaschq. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien müsste der (1976 geborene) Erstbeschwerdeführer seinen Reservedienst bei der syrischen Armee antreten, was er ablehnt. Der Erstbeschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
  5. Zur hier relevanten Situation in Syrien 1.2.
  6. Politische Lage Seit 2011 tobt die Gewalt in Syrien. Aus anfangs friedlichen Demonstrationen ist ein komplexer Bürgerkrieg geworden, mit unzähligen Milizen und Fronten. Die Arabische Republik Syrien existiert formal noch, ist de facto jedoch in vom Regime, vom sogenannten "Islamischen Staat" (IS), von der Kurdisch Demokratischen Unionspartei (PYD) und von anderen Rebellen- Fraktionen kontrollierte Gebiete aufgeteilt. Das syrische Regime kontrolliert ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer, die noch nicht aus Syrien geflohen sind, lebt. Verschiedene oppositionelle Gruppen mit unterschiedlichen Ideologien und Zielen kontrollieren verschiedene Teile des Landes. Vielfach errichten oder wieder errichten diese Gruppierungen Regierungsstrukturen, inklusive irregulär aufgebauten Gerichten. Russland, der Iran, die libanesische Hisbollah-Miliz und schiitische Milizen aus dem Irak unterstützen das syrische Regime militärisch, materiell und politisch. Seit 2015 schickt Russland auch Truppen und Ausrüstung nach Syrien und begann außerdem Luftangriffe, von syrischen Militärbasen aus, auszuführen, wobei hauptsächlich auf von Rebellen kontrollierte Gebiete abgezielt wird. Die von den USA geführte internationale Koalition führte Luftangriffe gegen den IS durch. Im Norden Syriens gibt es Gebiete, welche unter kurdischer Kontrolle stehen und von den Kurden Rojava oder Westkurdistan genannt werden. Noch sind die beiden größeren Gebietsteile voneinander getrennt, das Ziel der Kurden ist es jedoch entlang der türkischen Grenze ein zusammenhängendes Gebiet unter ihre Kontrolle zu bringen. Der IS übernahm seit 2014 vermehrt die Kontrolle von Gebieten in den Gouvernements Deir al-Zour und Raqqa, außerdem in anderen Regionen des Landes. Der IS rief daraufhin ein "islamisches Kalifat" mit der Hauptstadt Raqqa aus. Präsident Bashar al-Asad regiert die Arabische Republik Syrien seit dem Jahr
  7. 2014 wurden Präsidentschaftswahlen abgehalten, welche zur Wiederwahl von Präsident Asad führten. Bei dieser Wahl gab es erstmals seit Jahrzehnten zwei weitere mögliche, jedoch relativ unbekannte, Kandidaten. Die Präsidentschaftswahl wurde nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten abgehalten, wodurch ein großer Teil der syrischen Bevölkerung nicht an der Wahl teilnehmen konnte. Diese Wahl wurde jedoch als undemokratisch bezeichnet, die syrische Opposition bezeichnete sie als "Farce". Am
  8. April 2016 fanden in Syrien Parlamentswahlen statt. Das Parlament wird im vier-Jahres-Rhythmus gewählt, und so waren dies bereits die zweiten Parlamentswahlen, welche in Kriegszeiten stattfanden. Die in Syrien regierende Baath-Partei gewann gemeinsam mit ihren Verbündeten unter dem Namen der Koalition der "Nationalen Einheit" 200 der 250 Parlamentssitze. Die syrische Opposition bezeichnete auch diese Wahl, welche erneut nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten stattfand, als "Farce". Jeder der 200 Kandidaten auf der Liste der "Nationalen Einheit" bekam einen Parlamentssitz. Die Vereinten Nationen gaben an, die Wahl nicht anzuerkennen. (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, vom
  9. Jänner 2017, S. 4 f.) 1.2.
  10. Wehrdienst Für männliche Syrer und Palästinenser, welche in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend, außerdem gibt es einen freiwilligen Militärdienst. Frauen können ebenfalls freiwillig einen Militärdienst ableisten. Seit Jahren versuchen immer mehr Männer die Rekrutierung zu vermeiden, indem sie beispielsweise das Land verlassen oder bewaffneten Gruppen beitreten, die das Regime unterstützen. Jenen, die den Wehrdienst verweigern, oder auch ihren Familienangehörigen, können Konsequenzen drohen. Es ist schwer zu sagen, in welchem Ausmaß die Rekrutierung durch die syrische Armee in verschiedenen Gebieten Syriens, die unter der Kontrolle verschiedener Akteure stehen, tatsächlich durchgesetzt wird, und wie dies geschieht. In der syrischen Armee herrscht zunehmende Willkür und die Situation kann sich von einer Person zur anderen unterscheiden. Oppositionsgruppen haben ihre eigenen Vorgangsweisen bei der Rekrutierung und die Situation kann von der jeweils verantwortlichen Person abhängen. Die syrischen Streitkräfte – Wehr- und Reservedienst Die syrische Armee hat durch Todesfälle, Desertionen und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen. Viele weigern sich, der Armee beizutreten. Die regulären Rekrutierungsmethoden werden in Syrien noch immer angewendet, weil das Regime zeigen will, dass sich nichts verändert hat, und das Land nicht in totaler Anarchie versinkt. Es werden Rekrutierungsschreiben verschickt, wenn Männer das wehrfähige Alter erreichen. Männer, die sich außer Landes oder in Gebieten, die nicht von der Regierung kontrolliert werden, befinden, erhalten ihre Rekrutierungsschreiben häufig nicht. Wenn eine persönliche Benachrichtigung nicht möglich ist, können Männer, welche das wehrfähige Alter erreichen, auch durch Durchsagen im staatlichen Fernsehen, Radio oder der Zeitung zum Wehrdienst aufgerufen werden. Männer werden jedoch auch auf der Straße an Checkpoints oder an anderen Orten rekrutiert. Es gibt auch Massenverhaftungen und Tür-zu-Tür-Kampagnen, um Wehrdienstverweigerern habhaft zu werden. Bestechung als Mittel, um den Wehrdienst zu vermeiden, ist mittlerweile schwieriger geworden – zumindest wenn jemand keine großen Geldsummen zur Verfügung hat. Nach der Massenwanderung von Syrern im Jahr 2015 wurde das Wehrdienstalter erhöht, und mehr Männer wurden an Checkpoints rekrutiert, auch solche, die ihren Militärdienst bereits beendet hatten. Das Höchstalter für den Militärdienst betrug zuvor 42 Jahre, wurde jedoch inzwischen erhöht, wobei es hierzu keine offizielle Regelung und daher auch kein offizielles Höchstalter mehr gibt. Reservisten können je nach Gebiet und Fall auch im Alter von 50 bis 60 Jahren zum aktiven Dienst einberufen werden. Sie werden mittels Brief, den die Polizei persönlich zustellt, oder an Checkpoints rekrutiert. Bei der Einberufung von Reservisten ist das Alter weniger entscheidend als der Beruf oder die Ausbildung einer Person, sowie Rang und Position während des bereits abgeleisteten Militärdienstes oder die Einheit, in der gedient wurde. Es gibt verschiedene Gründe, um vom Militärdienst befreit zu werden. Der einzige Sohn einer Familie, Studenten oder Versorger der Familie können vom Wehrdienst befreit werden. Außerdem sind Männer mit Doppelstaatsbürgerschaft, die den Wehrdienst bereits in einem anderen Land abgeleistet haben, üblicherweise vom Wehrdienst befreit. Möglicherweise kommt es bei diesen Ausnahmen zum Wehrdienst derzeit jedoch auch zu Willkür. Durch den erhöhten Bedarf an Soldaten wird mittlerweile ebenso auf "geschützte" Gruppen wie Studierende, Beamte und Minderheiten zurückgegriffen. Entlassungen aus dem Militärdienst sind sehr selten geworden. Es gibt Männer in der Armee, die seit dem Beginn der Revolution 2011 in der Armee sind. Die Dauer des Militärdienstes hat sich verlängert, möglicherweise ist sie auch nicht mehr begrenzt. 2011 konnte der Wehrdienst noch um ein paar Monate verlängert werden, und danach wurde man entlassen. Mittlerweile ist Desertion häufig der einzige Ausweg. Bei der Einreise nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder andere Einreisepunkte in Gebiete, die vom syrischen Regime kontrolliert werden, wird bei Männern im wehrfähigen Alter überprüft, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Selbst wenn sie ihren Militärdienst bereits absolviert haben, kommt es vor, dass Männer im wehrfähigen Alter erneut zwangsrekrutiert werden. Wehrdienstverweigerung/Desertion Es gab Amnestien der syrischen Regierung, um Deserteure und Wehrdienstverweigerer zu ermutigen, sich zum Dienst zu melden. Es ist jedoch nicht bekannt, ob Männer, die dieses Angebot in Anspruch nehmen, Konsequenzen erfahren oder nicht. Besonders aus dem Jahr 2012 gibt es Berichte von desertierten syrischen Soldaten, welche gezwungen wurden, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen, erschossen zu werden. Auf Desertion steht die Todesstrafe. Es ist jedoch nicht bekannt, wieweit die Todesstrafe wirklich angewendet wird. Ein Deserteur würde jedoch zumindest inhaftiert werden. Wenn ein Deserteur an einem Checkpoint rekrutiert wird, kann er direkt zum Dienst – auch an die Front – oder ins Gefängnis geschickt werden. Die Konsequenzen für Desertion hängen vom Bedarf an der Front und von der Position und dem Rang des Deserteurs ab. Für ‚desertierte‘, vormals bei der Armee arbeitende Zivilisten gelten dieselben Konsequenzen wie für einen Deserteur. Solche Personen werden als Verräter angesehen, weil sie über Informationen über die Armee verfügen. Auch Familien von Deserteuren oder Wehrdienstverweigerern haben mit Konsequenzen zu rechnen. Eine Familie könnte von der Regierung unter Druck gesetzt werden, wenn der Deserteur dadurch vielleicht gefunden werden kann. Familienmitglieder (auch weibliche) können festgenommen werden, um den Deserteur dazu zu bringen, sich zu stellen. Manchmal wird ein Bruder oder der Vater eines Deserteurs ersatzweise zur Armee rekrutiert. Wenn ein Wehrdienstverweigerer von den Behörden aufgegriffen würde, würde er verhaftet und überprüft werden. Anschließend könnte die Person zum Dienst in der Armee geschickt werden. Die Konsequenzen hängen jedoch vom Profil und den Beziehungen der Person ab. Wenn es eine Verbindung zu einer oppositionellen Gruppe gibt, wären die Konsequenzen ernster. (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, vom
  11. Jänner 2017, S. 19 ff) 1.2.
  12. Rückkehr Länger zurückliegende Gesetzesverletzungen im Heimatland (z.B. illegale Ausreise) können von den syrischen Behörden bei einer Rückkehr verfolgt werden. In diesem Zusammenhang kommt es immer wieder zu Verhaftungen. Quellen des kanadischen IRB gaben an, dass Personen bei der Einreise nach Syrien über den internationalen Flughafen Damaskus oder andere Einreiseorte kontrolliert werden. Bei männlichen Personen im wehrfähigen Alter wird auch kontrolliert, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Männer im wehrfähigen Alter sind bei der Einreise besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen durch das Sicherheitspersonal zu werden. Die Sicherheitsorgane haben am Flughafen freie Hand, und es gibt keine Schutzmechanismen, wenn eine Person verdächtigt und deswegen misshandelt wird. Es kann passieren, dass die Person sofort inhaftiert und dabei Opfer von Verschwindenlassen oder Folter wird. Oder der Person wird die Einreise nach Syrien erlaubt, sie muss sich jedoch zu einem anderen Zeitpunkt erneut melden und verschwindet dann. Eine Person kann auch Opfer von Misshandlungen werden, ohne dass es dafür einen bestimmten Grund gibt. Das System ist sehr unberechenbar. Bereits im Jahr 2012 hat ein britisches Gericht festgestellt, dass für einen nach Syrien zurückkehrenden, abgelehnten Asylwerber im Allgemeinen bei der Ankunft die reale Gefahr besteht, aufgrund einer angenommenen politischen Gesinnung inhaftiert zu werden, und in der Folge schweren Misshandlungen ausgesetzt zu sein. Seit dieser Feststellung hat sich die Situation weiter verschlimmert. Bei Rückkehr nach einem abgelehnten Asylantrag würde eine Person inhaftiert und im Zuge von Befragungen gefoltert werden. Die Person könnte für die Verbreitung falscher Informationen über Syrien im Ausland verurteilt werden, oder die Behörden würden versuchen durch Folter Informationen über andere Asylwerber oder die Opposition zu bekommen. Es kann jedoch auch sein, dass eine Person, trotz eines abgelehnten Asylantrages, auch nach der Rückkehr nach Syrien noch als Unterstützer des Asad-Regimes angesehen wird. Das Gesetz bestraft auch Personen, welche versuchen in einem anderen Land Zuflucht zu suchen, um eine Strafe in Syrien zu vermeiden. (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, vom
  13. Jänner 2017, S. 37 f) 1.2.
  14. Risikogruppen In seinen Richtlinien "zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen" vom Oktober 2014 geht UNHCR u.a. von folgenden "Risikoprofilen" aus: * Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen – darunter fallen auch Wehrdienstverweigerer
  15. Beweiswürdigung 2.
  16. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer basieren auf ihren vorgelegten Unterlagen und ihren (auch vom BFA als glaubwürdig gewerteten) Angaben sowie der am
  17. Jänner 2017 eingeholten Strafregisterauskunft. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass der Erstbeschwerdeführer als Reservist bei einer Rückkehr nach Syrien seinen Wehrdienst antreten müsste; seine Weigerung ergibt sich aus seinem glaubwürdigen Vorbringen. 2.
  18. Die Feststellungen zur Situation in Syrien beruhen auf den genannten (nun aktualisierten) Quellen, die schon das BFA seinen Bescheiden zugrunde legte und die im Wesentlichen inhaltsgleich blieben. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.
  19. Rechtliche Beurteilung 3.
  20. Zu Spruchpunkt A) 3.1.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

§ 3Abs. 3 Asyl

G ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.3.1.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat. Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Grup-pe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befin-det und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines ge-wöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Grup-pe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befin-det und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines ge-wöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

§ 3Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 Asyl

G ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann. Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (vgl. VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (vgl. VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (vgl. VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann. Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss vergleiche VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" vergleiche VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen vergleiche VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539). Der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat glei-chermaßen drohenden Bestrafung kann asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Ver-halten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Be-troffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt (vgl. VwGH 27.4.2011, 2008/23/0124; 25.3.2015, Ra 2014/20/0085). Unter dem Gesichts-punkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine "bloße" Gefäng-nisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. VwGH 25.3.2003, 2001/01/0009 m.w.N.; Putzer, Leitfaden, Asylrecht,

  1. Auflage [2011], Rz 97; EuGH 26.2.2015, Fall Shepherd, C-472/13). Auch dem Zwang zum Vorgehen gegen Mitglieder der eigenen Volksgruppe kann Asylrele-vanz zukommen (vgl. VwGH 27.4.2011, 2008/23/0124 m.w.N.).Der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat glei-chermaßen drohenden Bestrafung kann asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Ver-halten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Be-troffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt vergleiche VwGH 27.4.2011, 2008/23/0124; 25.3.2015, Ra 2014/20/0085). Unter dem Gesichts-punkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine "bloße" Gefäng-nisstrafe asylrelevante Verfolgung sein vergleiche VwGH 25.3.2003, 2001/01/0009 m.w.N.; Putzer, Leitfaden, Asylrecht,
  2. Auflage [2011], Rz 97; EuGH 26.2.2015, Fall Shepherd, C-472/13). Auch dem Zwang zum Vorgehen gegen Mitglieder der eigenen Volksgruppe kann Asylrele-vanz zukommen vergleiche VwGH 27.4.2011, 2008/23/0124 m.w.N.). 3.1.
  3. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien besteht für den Erstbeschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgungsgefahr, weil er sich durch seine Ausreise dem Reservedienst, in dessen Rahmen er zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen (wie Angriffen auf die Zivilbevölkerung) gezwungen und bei Weigerung mit Haft und Folter bedroht würde, entzogen hat und somit als politische Gegner des syrischen Regimes gesehen würde (vgl. insbes. nochmals VwGH 25.3.2015, Ra 2014/20/0085, sowie EuGH 26.2.2015, Fall Shepherd, C-472/13).3.1.
  4. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien besteht für den Erstbeschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgungsgefahr, weil er sich durch seine Ausreise dem Reservedienst, in dessen Rahmen er zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen (wie Angriffen auf die Zivilbevölkerung) gezwungen und bei Weigerung mit Haft und Folter bedroht würde, entzogen hat und somit als politische Gegner des syrischen Regimes gesehen würde vergleiche insbes. nochmals VwGH 25.3.2015, Ra 2014/20/0085, sowie EuGH 26.2.2015, Fall Shepherd, C-472/13). Damit fällt er (auch) in eine von UNHCR angeführte Risikogruppe, nämlich der "Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen [u.a. Wehrdienstverweigerer]" (siehe oben Punkt 1.2.4.; zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vgl. etwa VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182 m.w.N.).Damit fällt er (auch) in eine von UNHCR angeführte Risikogruppe, nämlich der "Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen [u.a. Wehrdienstverweigerer]" (siehe oben Punkt 1.2.4.; zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vergleiche etwa VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182 m.w.N.). Eine Inanspruchnahme des Schutzes durch den syrischen Staat ist schon deswegen auszuschließen, weil die Verfolgung gerade von diesem ausgeht. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht; die Annahme ebendieser würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen (vgl. etwa VwGH 25.3.2015, Ra 2014/18/0168; 29.6.2015, Ra 2014/18/0070).Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht; die Annahme ebendieser würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen vergleiche etwa VwGH 25.3.2015, Ra 2014/18/0168; 29.6.2015, Ra 2014/18/0070). Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Aus-schlussgründe vorliegt, war dem Erstbeschwerdeführer

§ 3Abs. 1 Asyl

G der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.Da auch keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Aus-schlussgründe vorliegt, war dem Erstbeschwerdeführer

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen. 3.1.3.

§ 34Abs. 2 Asyl

G ist aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn3.1.3.

Paragraph 34, Absatz 2, AsylG ist aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

  1. dieser nicht straffällig geworden ist;
  2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
  3. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
  4. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.

§ 2Abs. 1 Z 22 Asyl

G ist u.a. Familienangehöriger, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges, lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist u.a. Familienangehöriger, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges, lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde. 3.1.

  1. Die Zweitbeschwerdeführerin ist i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG Familienangehörige des Erstbeschwerdeführers. Weiters hat sich nicht ergeben, dass das zwischen den Beschwerdeführern bestehende Familienleben in einem anderen Staat fortgesetzt werden könnte.3.1.
  2. Die Zweitbeschwerdeführerin ist i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG Familienangehörige des Erstbeschwerdeführers. Weiters hat sich nicht ergeben, dass das zwischen den Beschwerdeführern bestehende Familienleben in einem anderen Staat fortgesetzt werden könnte. Da dem Erstbeschwerdeführer – wie oben dargelegt – der Status eines Asylberechtigten zu gewähren war, war dieser Status

§ 34Asyl

G auch der Zweitbeschwerdeführerin, bei der keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vorliegt, zuzuerkennen.Da dem Erstbeschwerdeführer – wie oben dargelegt – der Status eines Asylberechtigten zu gewähren war, war dieser Status

Paragraph 34, AsylG auch der Zweitbeschwerdeführerin, bei der keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vorliegt, zuzuerkennen. 3.1.5.

§ 3Abs. 5 Asyl

G war festzustellen, dass den Beschwerdeführern von Gesetzes wegen die Flüchtlingseigenschaft zukommt.3.1.5.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG war festzustellen, dass den Beschwerdeführern von Gesetzes wegen die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3.1.

  1. Da der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz vor dem
  2. November 2015 gestellt wurde, finden die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG i.d.F. BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit")

§ 75Abs.

24 leg. cit. auf sein Verfahren keine Anwendung.3.1.

  1. Da der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz vor dem
  2. November 2015 gestellt wurde, finden die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, ("Asyl auf Zeit")

Paragraph 75, Absatz 24, leg. cit. auf sein Verfahren keine Anwendung. Der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin wurde hingegen nach dem 15. November 2015 gestellt, somit kommt der Zweitbeschwerdeführerin

§ 3Abs.

4 leg. cit. eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu.Der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin wurde hingegen nach dem 15. November 2015 gestellt, somit kommt der Zweitbeschwerdeführerin

Paragraph 3, Absatz 4, leg. cit. eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu. 3.1.7. Eine Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen.3.1.7. Eine Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. 3.2. Zu Spruchpunkt B) 3.2.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.

  1. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass dem Erstbeschwerdeführer bereits aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung eine asylrelevante Verfolgung droht, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.
  2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass dem Erstbeschwerdeführer bereits aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung eine asylrelevante Verfolgung droht, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. 3.
  3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W227.2016561.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.