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{'item': 'W240 2138792-1'}

Obsah (14)§ 21Art. 133§ 5Art. 18§ 61§ 17§ 6§ 58Art. 130§ 28§ 31Artikel 45Art. 13§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.02.2017 GeschäftszahlW240 2138792-1 SpruchW240 2138792-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwer

§ 21Abs.

3 2. Satz BFA-VGA) Den Beschwerden wird

Paragraph 21, Absatz 3, 2. Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben. B) Die ordentliche Revision ist

Art. 133Abs. 4 B-VG nicht

B) Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 08.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein. EURODAC-Treffermeldungen ergaben, dass der Beschwerdeführer am 20.04.2016 in Bulgarien einen Asylantrag gestellt hat, am 02.05.2016 in Ungarn erkennungsdienstlich behandelt wurde und am 03.05.2016 ebenda einen Asylantrag stellte. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 09.05.2016 gab der Beschwerdeführer an, am XXXX in Kabul, Afghanistan, geboren zu sein. Er habe einen, namentlich genannten, minderjährigen Bruder der sich in Österreich aufhalten würde. Seine Eltern und seine übrigen Geschwister seien noch in Afghanistan. Er leide an keinen Beschwerden oder Krankheiten die ihn an der Einvernahme hindern würden, wolle jedoch angeben, dass sein Bruder Diabetiker sei und Insulin brauche. Er selbst nehme Atarax und habe eine Proteinunverträglichkeit.Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 09.05.2016 gab der Beschwerdeführer an, am römisch 40 in Kabul, Afghanistan, geboren zu sein. Er habe einen, namentlich genannten, minderjährigen Bruder der sich in Österreich aufhalten würde. Seine Eltern und seine übrigen Geschwister seien noch in Afghanistan. Er leide an keinen Beschwerden oder Krankheiten die ihn an der Einvernahme hindern würden, wolle jedoch angeben, dass sein Bruder Diabetiker sei und Insulin brauche. Er selbst nehme Atarax und habe eine Proteinunverträglichkeit. Seinen Heimatstaat habe er vor ca. einem Monat verlassen und sei über Pakistan, Iran, Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich, seinem Zielland, gereist. In Bulgarien und Ungarn seien ihnen die Fingerabdrücke abgenommen und sie seien mit einer Haftstrafe bedroht worden für den Fall, dass sie keinen Asylantrag stellen wollten. In beiden Ländern sei er nicht gut behandelt worden, in Bulgarien sei er sogar von der Polizei geschlagen worden. Er habe in Bulgarien und Ungarn unter Zwang einen Asylantrag gestellt, wisse jedoch den Stand der Verfahren nicht. Er wolle nicht zurück. Seine Heimat habe er aufgrund des Krieges und der Unsicherheit verlassen, da es täglich Bombenanschläge gebe. Am 27.05.2016 wurden Konsultationen betreffend den Beschwerdeführer mit Bulgarien geführt. Bulgarien stimmte sodann am 09.06.2016 zu, den Beschwerdeführer auf Grundlage von Art. 18 Abs. 1 lit. b der VO (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) wiederaufzunehmen.Am 27.05.2016 wurden Konsultationen betreffend den Beschwerdeführer mit Bulgarien geführt. Bulgarien stimmte sodann am 09.06.2016 zu, den Beschwerdeführer auf Grundlage von Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der VO (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) wiederaufzunehmen. Am 20.07.2016 richtete die österreichische Dublin- Behörde ein Aufnahmegesuch gem. Art. 9 Dublin III-VO an Deutschland, da der Beschwerdeführer angab, dass sich in Deutschland eine Tante aufhalte, bei welcher er gerne leben wolle.Artikel 9, Dublin III-VO an Deutschland, da der Beschwerdeführer angab, dass sich in Deutschland eine Tante aufhalte, bei welcher er gerne leben wolle. Mit Schreiben vom 08.08.2016 teilte die deutsche Dublin-Behörde mit, dass dem Übernahmeersuchen nicht entsprochen werde, da es sich bei der Tante nicht um eine Familienangehörige gem. Art. 9 iVm Art. 2 lit. g Dublin III-VO handle. Mangels humanitärer Gründe könne auch gem. Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO nicht zugestimmt werden.Mit Schreiben vom 08.08.2016 teilte die deutsche Dublin-Behörde mit, dass dem Übernahmeersuchen nicht entsprochen werde, da es sich bei der Tante nicht um eine Familienangehörige gem. Artikel 9, in Verbindung mit Artikel 2, Litera g, Dublin III-VO handle. Mangels humanitärer Gründe könne auch gem. Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO nicht zugestimmt werden. Nach durchgeführter Rechtsberatung fand am 08.08.2016 im Beisein einer Rechtsberaterin die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er sich psychisch und physisch in der Lage sehe die Befragung durchzuführen, da alles in Ordnung sei. Er leide seit sechzehn Jahren an einer Allergie bei der er einen Hautausschlag bekäme. Befunde habe er nicht. Er nehme ab und zu Atarax 25 mg. (Anm. BVwG: Arzneimittel gegen Erregungszustände, gegen Angstzustände und es wird gegen Juckreiz angewendet). Dieses Medikament habe er im Lager von einem Arzt erhalten. Momentan habe er keinen Ausschlag. Er sei während der gesamten Reise mit seinem kleinen Bruder zusammen gewesen und möchte weiter mit ihm zusammenbleiben. Sein Bruder leide an Zucker, sei deshalb schon beim Arzt gewesen und es würde Befunde geben.Nach durchgeführter Rechtsberatung fand am 08.08.2016 im Beisein einer Rechtsberaterin die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er sich psychisch und physisch in der Lage sehe die Befragung durchzuführen, da alles in Ordnung sei. Er leide seit sechzehn Jahren an einer Allergie bei der er einen Hautausschlag bekäme. Befunde habe er nicht. Er nehme ab und zu Atarax 25 mg. Anmerkung BVwG: Arzneimittel gegen Erregungszustände, gegen Angstzustände und es wird gegen Juckreiz angewendet). Dieses Medikament habe er im Lager von einem Arzt erhalten. Momentan habe er keinen Ausschlag. Er sei während der gesamten Reise mit seinem kleinen Bruder zusammen gewesen und möchte weiter mit ihm zusammenbleiben. Sein Bruder leide an Zucker, sei deshalb schon beim Arzt gewesen und es würde Befunde geben. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist für die Vorlage der Befunde hinsichtlich bis zum 12.08.2016 gegeben. Eine Vormundschaft für seinen Bruder wolle er nicht übernehmen, da dieser schwer krank sei. Außer seiner Tante in Deutschland habe er keine Verwandten in der EU, Norwegen, Schweiz, Liechtenstein oder Island. Diese Tante sei schon zu den deutschen Behörden gegangen und er telefoniere in der Woche neun bis zehn Mal mit ihr. In Österreich habe er nur seinen mitgereisten Bruder, der mit ihm im Lager in XXXX untergebracht sei.In Österreich habe er nur seinen mitgereisten Bruder, der mit ihm im Lager in römisch 40 untergebracht sei. Dem Beschwerdeführer wurde sodann mitgeteilt, dass aufgrund der vorliegenden Zustimmung Bulgariens geplant sei, seine Außerlandesbringung nach Bulgarien zu veranlassen. Dazu erklärte der Beschwerdeführer, dass er strikt dagegen sei. Er benötige weder die angebotene Übersetzung der aktuellen Länderfeststellungen zu Bulgarien, noch wolle er eine Stellung dazu abgeben. In Bulgarien sei es ganz schlecht gewesen. Die Polizisten hätten sie mit der Hand und mit dem Fuß geschlagen. Auch die Lage sei allgemein schlecht gewesen, genauso wie die Ärzte. Er sei wegen seiner Allergie mehrmals zum Arzt gegangen habe aber keine Hilfe erhalten. Nachgefragt führte er aus, dass er im Lager vom Arzt keine Hilfe erhalten habe, er sei dann außerhalb des Lagers zu einem Privatarzt gegangen, dieser habe ihm dann das Medikament gegeben und er habe den Arzt selbst bezahlen müssen. Nachgefragt, wann er von der Polizei geschlagen worden sei, erklärte der Beschwerdeführer, dass dies bei der Einreise und bei der Polizeistation geschehen sei. Der Polizist habe so stark zugeschlagen, dass der Sessel kaputt geworden sei. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass in Bulgarien alle Leute geschlagen werden würden. Er habe auch gesagt, dass sein Bruder an Diabetes leide, er sei aber trotzdem geschlagen worden. Befragt, wann und wie sein Bruder geschlagen worden sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass dies in der Polizeistation passiert sei, bevor sie ins Lager gekommen seien. Sein Bruder sei gestanden und sei mit dem Fuß getreten worden. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, dass er drei Mal geschlagen worden sei und sich die Vorfälle alle bei der Polizeistation ereignet hätten. Die Mitarbeiter und die Polizisten seien im Lager aggressiv gewesen. Nachgefragt, was er mit "aggressiv" meine, gab der Beschwerdeführer an, dass die Mitarbeiter und die Polizisten ihre Fragen nicht hätten hören wollen. Sie hätten zwei Mal fragen können, aber beim dritten Mal hätten sie Angst gehabt, dass sie geschlagen werden würden, sie seien aber nicht geschlagen worden. Der Rechtsberater stellte einen Antrag auf Zulassung des Verfahrens in Österreich, damit die Familieneinheit mit dem minderjährigen und kranken Bruder des Beschwerdeführers bestehen bleiben könne. Es wurden keine ärztlichen Schreiben oder Befunde, weder den Beschwerdeführer noch den minderjährigen Bruder betreffend, vorgelegt. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien

Art. 18Abs.

1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers

§ 61Abs.

1 FPG angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG seine Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien

Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EG) Nr.

604 aus 2013, zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie römisch zwei. die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers

Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei. Im angefochtenen Bescheid wurde insbesondere festgehalten, dass der Beschwerdeführer zwar mit seinem minderjährigen Bruder in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei, der Beschwerdeführer jedoch für niemanden sorgepflichtig sei. Er sei weder der gesetzliche Vertreter seines Bruders noch habe er die Vormundschaft für diesen übernommen. In Gesamtbetrachtung würde keine Pflegebedürftigkeit seitens des Bruders vorliegen. Der Beschwerdeführer hätte bei Erhalt eines Titels jederzeit die Möglichkeit seinen Bruder zu besuchen. Es habe kein finanzielles und wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder festgestellt werden können. Auch habe eine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden können. Ein Eingriff in das Privatleben im Falle einer Ausweisung läge jedoch immer vor. Nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens sei dieser jedoch nicht schwerwiegender als das öffentliche Interesse Österreichs an einer Ausweisung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremden- und Zuwanderungswesen. Der Beschwerdeführer habe angebende in Bulgarien dreimal geschlagen worden zu sein. Dies sei jedoch nicht nachvollziehbar, zumal der minderjährige Bruder widersprüchliche Angaben getätigt habe. Der minderjährige Bruder des Beschwerdeführers würde durch seinen gesetzlichen Vertreter Hilfestellung erhalten und sein Zuckerspiegel sei bereits eingestellt worden. Diesem stünden in Österreich jederzeit Ärzte zur Verfügung. Der minderjährige Bruder leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung Gegen den Bescheid des BFA vom 20.10.2016 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und hielt im Wesentlichen fest, dass der Bescheid in vollem Umfang wegen mangelhaftem Ermittlungsverfahren und inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten werde. Gleichzeitig wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Inhaltlich wurde auf sein bereits erstattetes Vorbringen verwiesen und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien misshandelt worden sei, nach einem Arzt gefragt habe, jedoch keine Hilfe bekommen habe. Es sei keine Rücksicht auf die körperliche Einschränkung des Beschwerdeführers genommen worden. Dem Beschwerdeführer sei eine dem Art. 3 ERMK widrige Behandlung widerfahren und diese drohe bei einer Rücküberstellung nach Bulgarien erneut. Der Beschwerdeführer leide unter Schlafstörungen in Bezug auf die erlittenen Misshandlungen. Es wäre eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob durch die Abschiebung nach Bulgarien eine Gefahr einer Verletzung der durch die EMRK garantierten Grundrechte bestehe, durchzuführen gewesen.Gegen den Bescheid des BFA vom 20.10.2016 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und hielt im Wesentlichen fest, dass der Bescheid in vollem Umfang wegen mangelhaftem Ermittlungsverfahren und inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten werde. Gleichzeitig wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Inhaltlich wurde auf sein bereits erstattetes Vorbringen verwiesen und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien misshandelt worden sei, nach einem Arzt gefragt habe, jedoch keine Hilfe bekommen habe. Es sei keine Rücksicht auf die körperliche Einschränkung des Beschwerdeführers genommen worden. Dem Beschwerdeführer sei eine dem Artikel 3, ERMK widrige Behandlung widerfahren und diese drohe bei einer Rücküberstellung nach Bulgarien erneut. Der Beschwerdeführer leide unter Schlafstörungen in Bezug auf die erlittenen Misshandlungen. Es wäre eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob durch die Abschiebung nach Bulgarien eine Gefahr einer Verletzung der durch die EMRK garantierten Grundrechte bestehe, durchzuführen gewesen. Die Länderfeststellungen seien mangelhaft und u.a. habe der UNHCR im April 2014 ausgeführt, dass das bulgarische Asylsystem nach wie vor unter groben Mängeln leiden würde. Tatsächlich sei es objektiv wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer die vorgebrachten Erfahrungen auch tatsächlich gemacht habe und es gäbe keine Anhaltspunkte für eine persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Im Falle des Beschwerdeführers, eines durch Folter und Misshandlungen vulnerablen jungen Mannes, hätte in jedem Fall eine Einzelfallzusicherung eingeholt werden müssen. Der Beschwerdeführer und sein Bruder seien gerade durch die gemeinsam erlebten Misshandlungen in Bulgarien ganz besonders auf ihre gegenseitig emotionale Unterstützung angewiesen. Eine Trennung der beiden Brüder hätte die Verletzung ihres in Art. 8 EMRK gewährten Rechts auf Privat- und Familienleben notwendigerweise zur Folge.Die Länderfeststellungen seien mangelhaft und u.a. habe der UNHCR im April 2014 ausgeführt, dass das bulgarische Asylsystem nach wie vor unter groben Mängeln leiden würde. Tatsächlich sei es objektiv wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer die vorgebrachten Erfahrungen auch tatsächlich gemacht habe und es gäbe keine Anhaltspunkte für eine persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Im Falle des Beschwerdeführers, eines durch Folter und Misshandlungen vulnerablen jungen Mannes, hätte in jedem Fall eine Einzelfallzusicherung eingeholt werden müssen. Der Beschwerdeführer und sein Bruder seien gerade durch die gemeinsam erlebten Misshandlungen in Bulgarien ganz besonders auf ihre gegenseitig emotionale Unterstützung angewiesen. Eine Trennung der beiden Brüder hätte die Verletzung ihres in Artikel 8, EMRK gewährten Rechts auf Privat- und Familienleben notwendigerweise zur Folge. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.11.2016 wurde der Beschwerde

§ 17

BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.11.2016 wurde der Beschwerde

Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am 01.12.2016 langte beim BVwG ein Schreiben der Polizeiinspektion XXXX ein, indem zwei Vorfälle dem Beschwerdeführer betreffend geschildert wurden: Bei dem ersten Vorfall habe der Beschwerdeführer Polizeibeamte, vor den Augen minderjähriger Asylwerber, gezielt provoziert und diese in einer ihnen unbekannten Sprache beschimpft. Der Beschwerdeführer habe erklärt, er sei Remu-Mitarbeiter und kein Polizeibeamter hätte ihm etwas zu sagen. Die Situation hätte sich auf beiden Seiten zugespitzt und dem Beschwerdeführer sei in seiner Muttersprache von einem Lager-Mitarbeiter schließlich mitgeteilt worden, dass man sich in Österreich gegenüber Polizeibeamten so definitiv nicht verhalten könne. Der Beschwerdeführer habe gesagt, dass er sich über die Polizeibeamten beschweren werde und er sein Verhalten gegenüber der Polizei auch künftig sicher nicht ändern würde. Schließlich habe sich der Beschwerdeführer, laut lachend und Parolen rufend, mit den minderjährigen Asylwerbern entfernt und den Polizeibeamten immer wieder provozierende Blicke zugeworfen. Der zweite Vorfall ereignete sich beim Abendessen am drauffolgenden Tag. Auch hier sei der Beschwerdeführer aktiv am Stören der Beamten beteiligt gewesen und den Aufforderungen der Polizeibeamten sei erneut keine Folge geleistet worden. Der Beschwerdeführer sei ein "Remu"-Mitarbeiter und sollte als solcher eigentlich über eine Vorbildfunktion für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge verfügen. Diese Tätigkeit würde auch eigens entlohnt werden.Am 01.12.2016 langte beim BVwG ein Schreiben der Polizeiinspektion römisch 40 ein, indem zwei Vorfälle dem Beschwerdeführer betreffend geschildert wurden: Bei dem ersten Vorfall habe der Beschwerdeführer Polizeibeamte, vor den Augen minderjähriger Asylwerber, gezielt provoziert und diese in einer ihnen unbekannten Sprache beschimpft. Der Beschwerdeführer habe erklärt, er sei Remu-Mitarbeiter und kein Polizeibeamter hätte ihm etwas zu sagen. Die Situation hätte sich auf beiden Seiten zugespitzt und dem Beschwerdeführer sei in seiner Muttersprache von einem Lager-Mitarbeiter schließlich mitgeteilt worden, dass man sich in Österreich gegenüber Polizeibeamten so definitiv nicht verhalten könne. Der Beschwerdeführer habe gesagt, dass er sich über die Polizeibeamten beschweren werde und er sein Verhalten gegenüber der Polizei auch künftig sicher nicht ändern würde. Schließlich habe sich der Beschwerdeführer, laut lachend und Parolen rufend, mit den minderjährigen Asylwerbern entfernt und den Polizeibeamten immer wieder provozierende Blicke zugeworfen. Der zweite Vorfall ereignete sich beim Abendessen am drauffolgenden Tag. Auch hier sei der Beschwerdeführer aktiv am Stören der Beamten beteiligt gewesen und den Aufforderungen der Polizeibeamten sei erneut keine Folge geleistet worden. Der Beschwerdeführer sei ein "Remu"-Mitarbeiter und sollte als solcher eigentlich über eine Vorbildfunktion für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge verfügen. Diese Tätigkeit würde auch eigens entlohnt werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.1.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 1.2.

§ 21Abs.

3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) ist, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des BFA im Zulassungsverfahren stattzugeben ist, das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.1.2.

Paragraph 21, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) ist, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des BFA im Zulassungsverfahren stattzugeben ist, das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. 2.1. Da die Dublin III-VO am 29.06.2013 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, trat sie am 19.07.2013 in Kraft und gilt für Anträge, die nach dem 01.01.2014 (nach dem ersten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten der VO) gestellt wurden. Im vorliegenden Fall ist

ihrem Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden:Im vorliegenden Fall ist

ihrem Artikel 49, (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden: Art. 49Artikel 49 Inkrafttreten und Anwendbarkeit Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003,. Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG.Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013,, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000,, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: "KAPITEL II"KAPITEL römisch zwei ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN Art. 3Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. KAPITEL IIIKAPITEL römisch drei KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS Art. 7Artikel 7 Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person

den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 13Artikel 13 Einreise und/oder Aufenthalt

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder

Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.... KAPITEL IVKAPITEL römisch vier ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN Art. 16Artikel 16 Abhängige Personen

(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen

Artikel 45

in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17Artikel 17 Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen." Zu A) Stattgebung der Beschwerde: 2.2. Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus dem vorliegenden Sachverhalt die Zuständigkeit Bulgariens

Art. 13Abs. 1 i

Vm Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO (nachdem der Beschwerdeführer illegal aus der Türkei, einem Drittstaat, kommend, die Grenze von Bulgarien illegal überschritten, in Bulgarien einen Asylantrag gestellt hat und die bulgarischen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch des BFA

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin III-VO zugestimmt haben) ergibt.2.2. Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus dem vorliegenden Sachverhalt die Zuständigkeit Bulgariens

Artikel 13

, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO (nachdem der Beschwerdeführer illegal aus der Türkei, einem Drittstaat, kommend, die Grenze von Bulgarien illegal überschritten, in Bulgarien einen Asylantrag gestellt hat und die bulgarischen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch des BFA

Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zugestimmt haben) ergibt.

2.

  1. Die gegenständliche Entscheidung des BFA weist jedoch qualifizierte Feststellungsmängel im Hinblick auf die familiäre Situation des Beschwerdeführers auf, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs. 3 BFA-VG zu erfolgen hat.2.
  2. Die gegenständliche Entscheidung des BFA weist jedoch qualifizierte Feststellungsmängel im Hinblick auf die familiäre Situation des Beschwerdeführers auf, weshalb eine Behebung nach Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zu erfolgen hat. Wie der Verfassungsgerichtshof erst in jüngerer Zeit ausgeführt hat, kommt es für das Bestehen eines Familienlebens zwischen Eltern und (erwachsenen) Kindern iSd Art 8 EMRK nicht darauf an, dass ein hinreichend stark ausgeprägtes Naheverhältnis besteht, sondern darauf, ob jede Verbindung gelöst wurde (s. VfGH 11.06.2014, U2380/2013 ua; vgl. auch VfGH 12.3.2014, U1904/2013 und die dort angeführte Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte; zum Bestehen eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern s. auch VfSlg 18.441/2008 und 18.499/2008).Wie der Verfassungsgerichtshof erst in jüngerer Zeit ausgeführt hat, kommt es für das Bestehen eines Familienlebens zwischen Eltern und (erwachsenen) Kindern iSd Artikel 8, EMRK nicht darauf an, dass ein hinreichend stark ausgeprägtes Naheverhältnis besteht, sondern darauf, ob jede Verbindung gelöst wurde (s. VfGH 11.06.2014, U2380/2013 ua; vergleiche auch VfGH 12.3.2014, U1904/2013 und die dort angeführte Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte; zum Bestehen eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern s. auch VfSlg 18.441 aus 2008, und 18.499 aus 2008,). In diesem Zusammenhang ist auf das Urteil des EUGH in der Rechtsache C-245/11 hinzuweisen, in welchem der Gerichtshof sich ausführlich mit der Auslegung der Vorgängerbestimmung der Art. 16 und 17 Abs. 2 Dublin III-VO befasst hat.In diesem Zusammenhang ist auf das Urteil des EUGH in der Rechtsache C-245/11 hinzuweisen, in welchem der Gerichtshof sich ausführlich mit der Auslegung der Vorgängerbestimmung der Artikel 16 und 17 Absatz 2, Dublin III-VO befasst hat. In Fällen des Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO muss auf die ausdrücklich erwähnten kulturellen Gründe Rücksicht genommen werden, welche sich im Falle des Beschwerdeführers und seines minderjährigen Bruders auch darin auswirken könnten, dass vom Bestehen eines besonders intensiv ausgeprägten familiären Naheverhältnisses des Beschwerdeführers zu diesem Bruder auszugehen wäre, zumal dieser nach seinen von der Behörde nicht angezweifelten Angaben gemeinsam mit dem jüngeren Bruder aus dem Herkunftsstaat nach Europa gereist ist.In Fällen des Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO muss auf die ausdrücklich erwähnten kulturellen Gründe Rücksicht genommen werden, welche sich im Falle des Beschwerdeführers und seines minderjährigen Bruders auch darin auswirken könnten, dass vom Bestehen eines besonders intensiv ausgeprägten familiären Naheverhältnisses des Beschwerdeführers zu diesem Bruder auszugehen wäre, zumal dieser nach seinen von der Behörde nicht angezweifelten Angaben gemeinsam mit dem jüngeren Bruder aus dem Herkunftsstaat nach Europa gereist ist. Es wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass Art. 16 und 17 Dublin III-VO kein zwingendes Kriterium eines gemeinsamen aktuellen oder früheren Haushaltes und auch keines der finanziellen oder emotionalen "Abhängigkeit" enthalten, sondern sich an einer niederschwelligeren "Bedürftigkeit" orientieren, welche auch im (uU subjektiven) kulturellem und familiären Kontext gelegen sein kann.Es wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass Artikel 16 und 17 Dublin III-VO kein zwingendes Kriterium eines gemeinsamen aktuellen oder früheren Haushaltes und auch keines der finanziellen oder emotionalen "Abhängigkeit" enthalten, sondern sich an einer niederschwelligeren "Bedürftigkeit" orientieren, welche auch im (uU subjektiven) kulturellem und familiären Kontext gelegen sein kann. Zu berücksichtigen sind auch die Erwägungen des EUGH in der Rechtsache C-245/11 zur Auslegung der Vorgängerbestimmung der Art. 16 und 17 Abs. 2 Dublin III-VO, wonach es bei dessen Anwendung auch nicht darauf ankommt,Zu berücksichtigen sind auch die Erwägungen des EUGH in der Rechtsache C-245/11 zur Auslegung der Vorgängerbestimmung der Artikel 16 und 17 Absatz 2, Dublin III-VO, wonach es bei dessen Anwendung auch nicht darauf ankommt, -Strichaufzählung dass der Beschwerdeführer in Bezug auf den Bruder kein "Familienangehöriger" im engen Sinne der Definition des Art. 2 Abs. 1 lit. i) ii) Dublin II-VO - nunmehr Art. 2 lit.g Dublin III-VO - ist (Rdn. 38-43);dass der Beschwerdeführer in Bezug auf den Bruder kein "Familienangehöriger" im engen Sinne der Definition des Artikel 2, Absatz eins, Litera i,) ii) Dublin II-VO - nunmehr Artikel 2, Litera g, Dublin III-VO - ist (Rdn. 38-43); -Strichaufzählung dass sich der Beschwerdeführer bereits im an sich nicht zuständigen Österreich befindet (Rdn. 29-31); -Strichaufzählung dass Bulgarien nie ein Ersuchen (siehe Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO) an Österreich gestellt hatte, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen (Rdn. 50-53).dass Bulgarien nie ein Ersuchen (siehe Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO) an Österreich gestellt hatte, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen (Rdn. 50-53). Das BFA wird im fortgesetzten Verfahren jedenfalls den Beschwerdeführer, allenfalls auch seinen Bruder konkret zu den familiären Beziehungen zu befragen haben. Erst nach Ergänzung des Sachverhalts durch die Verwaltungsbehörde in einem ordnungsbemäßen Verfahren kann beurteilt werden, ob die Anordnung der Außerlandesbringung - nach Bulgarien - zu einer Verletzung von Art. 3 oder Art. 8 EMRK bzw. von Art 16 oder 17 Dublin-III-VO führt.Erst nach Ergänzung des Sachverhalts durch die Verwaltungsbehörde in einem ordnungsbemäßen Verfahren kann beurteilt werden, ob die Anordnung der Außerlandesbringung - nach Bulgarien - zu einer Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK bzw. von Artikel 16, oder 17 Dublin-III-VO führt. 3.

§ 21Abs.

6a und Abs. 7 konnte eine mündliche Verhandlung entfallen.3.

Paragraph 21, Absatz 6 a und Absatz 7, konnte eine mündliche Verhandlung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W240.2138792.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.