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{'item': 'W242 2139162-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.02.2017 GeschäftszahlW242 2139162-1 SpruchW242 2139162-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Heumayr als Einzelric

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: A.) Verfahrensgang: Der nunmehrige Beschwerdeführer, eigenen Angaben zu Folge ein Staatsangehöriger XXXX, stellte am XXXX den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, nachdem ihm am 08.02.2016 von der Bundespolizeiinspektion Passau am Grenzübergang Simbach die Einreise nach Deutschland verweigert wurde.Der nunmehrige Beschwerdeführer, eigenen Angaben zu Folge ein Staatsangehöriger römisch 40 , stellte am römisch 40 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, nachdem ihm am 08.02.2016 von der Bundespolizeiinspektion Passau am Grenzübergang Simbach die Einreise nach Deutschland verweigert wurde. Eine am XXXX durchgeführte Eurodac-Anfrage ergab eine Treffermeldung, der zu Folge der Beschwerdeführer am 28.01.2016 in Griechenland, Chios, erkennungsdienstlich behandelt wurde.Eine am römisch 40 durchgeführte Eurodac-Anfrage ergab eine Treffermeldung, der zu Folge der Beschwerdeführer am 28.01.2016 in Griechenland, Chios, erkennungsdienstlich behandelt wurde. Das Asylverfahren wurde am 10.02.2016 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zugelassen. Anlässlich seiner am 10.02.2016 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten niederschriftlichen Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zusammengefasst zu Protokoll, über die Türkei, Griechenland und unbekannte Länder über Österreich nach Deutschland gereist zu sein, wobei er in Griechenland und Österreich erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Er sei nicht geschleppt worden und wolle jetzt in Österreich bleiben, um sich eine Zukunft aufzubauen. Aufgrund eines beim Beschwerdeführer vorgefundenen Schreibens der Republik Slowenien vom 07.02.2016 wurde am 19.03.2016 ein Gesuch um Bekanntgabe von Informationen gemäß Art. 34 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), an Slowenien gerichtet.Aufgrund eines beim Beschwerdeführer vorgefundenen Schreibens der Republik Slowenien vom 07.02.2016 wurde am 19.03.2016 ein Gesuch um Bekanntgabe von Informationen gemäß Artikel 34, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), an Slowenien gerichtet. Slowenien teilte am 22.03.2016 mit, dass keine Informationen zum Beschwerdeführer vorliegen würden. Das beim Beschwerdeführer vorgefundene Dokument sei an Personen, die im Rahmen der "Massenfluchtbewegung" von einem Mitgliedstaat zu einem anderen Mitgliedstaat weitergeleitet worden wären, ausgegeben worden und würde dieses belegen, dass der Beschwerdeführer am 07.02.2016 über den Grenzübergang Metlika von Kroatien nach Slowenien eingereist sei. Am 29.03.2016 stellte die österreichische Dublin-Behörde ein auf Art

  1. Abs. 1 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an die kroatische Dublin-Behörde. Mit Schreiben vom 08.09.2016 teilte die österreichischen Dublin-Behörden den kroatischen Behörden mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgen Antwort gemäß Artikel 22 Abs. 7 der Dublin III-VO Verfristung eingetreten und Kroatien nunmehr zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei. Der Beginn der Überstellungsfrist wurde mit 31.05.2016 festgestellt.Am 29.03.2016 stellte die österreichische Dublin-Behörde ein auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an die kroatische Dublin-Behörde. Mit Schreiben vom 08.09.2016 teilte die österreichischen Dublin-Behörden den kroatischen Behörden mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgen Antwort gemäß Artikel 22 Absatz 7, der Dublin III-VO Verfristung eingetreten und Kroatien nunmehr zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei. Der Beginn der Überstellungsfrist wurde mit 31.05.2016 festgestellt. Mit Gutachten vom 21.08.2016 wurde die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Beantragung von internationalem Schutz in Österreich festgestellt. Am 17.10.2016 wurde der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache XXXX niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen angab, dass er der Einvernahme psychisch und physisch folgen könne. Er sei nicht volljährig. In Kroatien habe es ihm nicht gefallen, er sei dort nicht einvernommen worden und wolle er in Österreich bleiben, da es hier nette Leute gäbe.Am 17.10.2016 wurde der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache römisch 40 niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen angab, dass er der Einvernahme psychisch und physisch folgen könne. Er sei nicht volljährig. In Kroatien habe es ihm nicht gefallen, er sei dort nicht einvernommen worden und wolle er in Österreich bleiben, da es hier nette Leute gäbe. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005, als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22/7 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Kroatien zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, angeordnet und ausgesprochen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gem. § 61 Abs. 2 FPG nach Kroatien zulässig sei.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005, als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 13 Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22 /, 7, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates Kroatien zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, angeordnet und ausgesprochen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG nach Kroatien zulässig sei. Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus, dass sich die illegale Einreise aus den nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers und der Zustimmung Kroatiens nach Art. 13 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO ergeben würde.Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus, dass sich die illegale Einreise aus den nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers und der Zustimmung Kroatiens nach Artikel 13, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO ergeben würde. Der nunmehr angefochtene Bescheid wurde vom Beschwerdeführer mit einer Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG, über die amtswegige Beigebung einer Rechtsberatungsorganisation, am XXXX persönlich übernommen.Der nunmehr angefochtene Bescheid wurde vom Beschwerdeführer mit einer Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG, über die amtswegige Beigebung einer Rechtsberatungsorganisation, am römisch 40 persönlich übernommen. Zur Situation in Kroatien wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt (durch das BVwG gekürzt wiedergegeben): "Dublin-Rückkehrer Personen, die unter der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren, haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Wenn ein Rückkehrer Kroatien vor dem Ende seines ursprünglichen Verfahrens verlassen hat und das Verfahren daher suspendiert wurde, muss er, wenn er dies wünscht, bei Rückkehr neuerlich einen Asylantrag stellen (AIDA 12.2015). Quellen: - AIDA-Asylum Information Database (12.2015): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles, http://www.asvlumineurope.org/sites/defauit/fiies/report-download/aida hr update.ii .pdf, Zugriff 18.8.2016 Versorgung Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht umfasst Unterbringung, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung. Nur Folgeantragsteller sehen sich Einschränkungen gegenüber. Die monatliche finanzielle Unterstützung betrug Ende August 2015 100 Kuna (EUR 13,30) für eine Person. Gibt es abhängige Familienmitglieder, steigt der Betrag. Trotzdem ist die Unterstützung sehr gering bemessen. Asylwerber (AW) deren Verfahren nach 9 Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten. Meist werden die Verfahren aber früher abgeschlossen. Der faktische Zugang zum Arbeitsmarkt für AW wird durch die Sprachbarriere und hohe Arbeitslosigkeit behindert Zugang zu Jobtraining haben AW nicht, sie können aber innerhalb der Unterbringungszentren mitarbeiten und werden in Form zusätzlicher Bedarfsartikel entlohnt (AIDA 12.2015). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (12.2015): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles, http://www.asvlumineurope.org/sites/defauit/files/report-download/aida hr uodate.ii .pdf, Zugriff 18.8.2016 Unterbringung Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in Unterbringungszentren für Asylwerber.(AW) Auf Antrag können sie auf eigene Kosten auch außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über 2 offene Unterbringungszentren für AW, in Zagreb und in Kutina, mit zusammen 700 Platzen. Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt, wobei Kutina primär der Unterbringung vulnerabler AW dient. Familien werden grundsätzlich zusammen untergebracht. Das kroatische Rote Kreuz bietet in den Zentren Risikogruppen unter den AW präventiv Informationen bezüglich potentieller Ausbeutung, sexueller Gewalt und anderen Gefahren (AIDA 12.2015). In den beiden Zentren Untergebrachte erhalten 3 Mahlzeiten am Tag (in Kutina gibt es darüber hinaus Kochbereiche). Wenn nötig (Kinder, Schwangere, religiöse Grunde) gibt es spezielle Kost. Die Zimmer fassen max. 4 Personen (Zagreb) bzw. 2 Personen (Kutina). Die Zentren können generell bis 22.00 Uhr frei verlassen werden. Mehrtägige Abwesenheit bedarf einer Genehmigung durch die Leitung der Unterkunft. Sozialarbeiter des kroatischen Roten Kreuzes sind immer werktags in den Zentren anwesend und bieten soziale Beratung und Unterstützung. Sie stellen auch Bedarfsartikel wie Kleidung, Schuhe, Hygieneartikel und Lebensmittel zur Verfügung. Auch organisiert werden Sprachtrainings, kreative Workshops, Sport- und Freizeitaktivitäten, usw. (AIDA 12.2015) . Die europäische Grundrechtsagentur äußert sich über die Unterbringung und Betreuung, nicht zuletzt durch viele NGOs, im Zentrum in Zagreb zufrieden (FRA 6.2016). Wenn ein Zentrum unerlaubt für mehr als 24 Stunden verlassen oder die Hausordnung wiederholt verletzt wird, kann die materielle Versorgung reduziert oder gestrichen werden, die medizinische Versorgung ist davon aber nicht betroffen (AIDA 12.2015). .BFA Bundesamt § 5-AnOAufterlandesbringung - BFA/16-1100788404 Vz:.BFA Bundesamt Paragraph 5 -, A, n, O, A, u, f, t, e, r, l, a, n, d, e, s, b, r, i, n, g, u, n, g, - BFA/16-1100788404 Vz: 160006181 Zudem verfugt Kroatien über ein geschlossenes (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 96 Plätzen für die Inhaftierung illegaler Migranten. Gegebenenfalls bleiben auch AW, die ihren Antrag in Haft gestellt haben für einige Zeit dort, bevor sie in ein offenes Zentrum verlegt werden. Es wird versucht Vulnerable und Familien alternativ zur Haft unterzubringen, besonders im Zentrum in Zagreb, in dem es dafür einen eigenen Bereich gibt (AIDA 12.2015; vgl. FRA 6.2016).Zudem verfugt Kroatien über ein geschlossenes (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 96 Plätzen für die Inhaftierung illegaler Migranten. Gegebenenfalls bleiben auch AW, die ihren Antrag in Haft gestellt haben für einige Zeit dort, bevor sie in ein offenes Zentrum verlegt werden. Es wird versucht Vulnerable und Familien alternativ zur Haft unterzubringen, besonders im Zentrum in Zagreb, in dem es dafür einen eigenen Bereich gibt (AIDA 12.2015; vergleiche FRA 6.2016). Quelle:- AIDA - Asylum Information Database (12.2015): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles, http://www.asvlumineurope.orq/sites/defauit/files/reoort-downioad/aida hr update.ii .pdf, Zugriff 18.8.2016 -Strichaufzählung FRA - European Union Agency for Fundamental Rights (6.2016): Monthly data collection on the current migration situation in the EU, June 2016 monthly report, http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra upioads/fra-iune-2016-monthly-migration-qender-based-violence en.pdf, Zugriff 18.8.2016 Medizinische Versorgung Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische Behandlung von Krankheiten und psychischen Störungen. Besonders Schwangere und Wöchnerinnen und deren Kinder werden speziell betreut. In den Unterbringungszentren in Zagreb und Kutina ist eine Krankenschwester dauernd anwesend. In Kutina ist auch ein Arzt dauernd anwesend, in Zagreb dreimal wöchentlich. Es gibt Beschwerden über Verständigungsschwierigkeiten mit dem medizinischen Personal, da von der öffentlichen Hand keine Obersetzungskosten für medizinische Belange übernommen werden (AIDA 12.2015; vgl. FRA 6.2016).Verständigungsschwierigkeiten mit dem medizinischen Personal, da von der öffentlichen Hand keine Obersetzungskosten für medizinische Belange übernommen werden (AIDA 12.2015; vergleiche FRA 6.2016). Die NGO Center for Peace Studies bietet im Zentrum in Zagreb, in Ergänzung des Angebots des Roten Kreuzes, an 2 Tagen pro Woche auch psycho-soziale Unterstützung und Sprachtraining. Die NGO Centre for Children, Youth and Family (Modus) bietet kostenlose Beratung und Psychotherapie für Asylwerber (AW) und anerkannte Fluchtlinge durch 8 ausgebildete Berater/Psychotherapeuten und 8 Obersetzer (Russisch, Türkisch, Französisch, Arabisch, Farsi, Hindi und Paschtu). Die NGO Croatian Law Centre betreibt das Projekt protection of Victims of Torture among Vulnerable Groups of Migrants", das -finanziert vom UN Voluntary Fund for Victims of Torture- Rechtshilfe, psychosoziale Unterstützung und psychologische Beratung für AW und anerkannte Flüchtlinge bietet. (AIDA 12.2015). Irreguläre Migranten haben wie AW Anspruch auf medizinische Notversorgung. NGOs und private Helfer unterstutzen Falle von nicht-dringenden medizinischen Behandlungen (FRA 6.2016). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (12.2015): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles, http://www.asvlumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida hr update.ii .pdf. Zugriff 18.8.2016 -Strichaufzählung FRA - European Union Agency for Fundamental Rights (6.2016): Monthly data collection on the current migration situation in the EU, June 2016 monthly report, http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra uploads/fra-iune-2016-monthiv-miaration-qender-based-violence en.pdf, Zugriff 18.8.2016 Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde fristgerecht am XXXX mit gegenständlicher Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass Kroatien auf Basis des Kapitels III der Dublinverordnung zu keinem Zeitpunkt eine Zuständigkeit zukam. Die Vorgangsweise der Behörden, ein Aufnahmegesuchen in der Hoffnung auf dessen nicht Beantwortung zu stellen, um eine vermeintliche Zuständigkeit durch Verfristung zu erreichen, stehe nicht im Einklang mit der Verordnung bzw. der Judikatur des EuGH. Dies würde auch auf Fälle zutreffen, bei denen eine explizite Zustimmung Kroatiens vorliege. Für die Zuständigkeitsbegründung nach Art. 13 Abs. 1 der Dublin III-VO müssten Beweise oder Indizien vorliegen, was in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall sei. Die Behörde gehe davon aus, dass er mit dem Flüchtlingsstrom über die Balkanroute nach Österreich weiterreiste. Er habe die serbisch kroatische Grenze erst zu einem Zeitpunkt überschritten, als schutzsuchende Menschen im Rahmen der "Massenfluchtbewegung" staatlich organisiert von Griechenland aus die Länder Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien durchreisen konnten. Für diese staatliche Organisation sei Österreich verantwortlich und wäre dieses somit für die Bearbeitung des Asylantrages zuständig. Die gestattete Einreise von Serbien nach Kroatien sei nicht illegal erfolgt, da er weder die Grenzkontrolle umgangen habe noch sich eines ge- oder verfälschten Visums bedient habe. Das slowenische Höchstgericht habe zur Frage der Auslegung des Artikel 13 Dublin III-VO ein Vorabentscheidungsverfahren, GZ C-490/16, in die Wege geleitet. In diesem Zusammenhang wurde auf die Rechtsprechung des VwGH hingewiesen, aus der abzuleiten sei, dass in einem laufenden Verfahren vor dem EuGH keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden sollten, welche nach Ablauf des Verfahrens in der Hauptsache zu nicht wieder gutzumachenden Schäden führen könnten. Dem Dublin-System wohne ein Beschleunigungsgedanke inne, dem ein mehrmonatiges Vorabentscheidungsverfahren entgegenstehen würde, weshalb der Bescheid schon aufgrund dessen zu beheben sei. Sollte dem nicht gefolgt werden, müsse das Verfahren jedenfalls gemäß § 38 AVG ausgesetzt werden, da die Klärung der Interpretation des Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO eine entscheidungsrelevante Vorfrage darstelle.Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wurde fristgerecht am römisch 40 mit gegenständlicher Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass Kroatien auf Basis des Kapitels römisch drei der Dublinverordnung zu keinem Zeitpunkt eine Zuständigkeit zukam. Die Vorgangsweise der Behörden, ein Aufnahmegesuchen in der Hoffnung auf dessen nicht Beantwortung zu stellen, um eine vermeintliche Zuständigkeit durch Verfristung zu erreichen, stehe nicht im Einklang mit der Verordnung bzw. der Judikatur des EuGH. Dies würde auch auf Fälle zutreffen, bei denen eine explizite Zustimmung Kroatiens vorliege. Für die Zuständigkeitsbegründung nach Artikel 13, Absatz eins, der Dublin III-VO müssten Beweise oder Indizien vorliegen, was in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall sei. Die Behörde gehe davon aus, dass er mit dem Flüchtlingsstrom über die Balkanroute nach Österreich weiterreiste. Er habe die serbisch kroatische Grenze erst zu einem Zeitpunkt überschritten, als schutzsuchende Menschen im Rahmen der "Massenfluchtbewegung" staatlich organisiert von Griechenland aus die Länder Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien durchreisen konnten. Für diese staatliche Organisation sei Österreich verantwortlich und wäre dieses somit für die Bearbeitung des Asylantrages zuständig. Die gestattete Einreise von Serbien nach Kroatien sei nicht illegal erfolgt, da er weder die Grenzkontrolle umgangen habe noch sich eines ge- oder verfälschten Visums bedient habe. Das slowenische Höchstgericht habe zur Frage der Auslegung des Artikel 13 Dublin III-VO ein Vorabentscheidungsverfahren, GZ C-490/16, in die Wege geleitet. In diesem Zusammenhang wurde auf die Rechtsprechung des VwGH hingewiesen, aus der abzuleiten sei, dass in einem laufenden Verfahren vor dem EuGH keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden sollten, welche nach Ablauf des Verfahrens in der Hauptsache zu nicht wieder gutzumachenden Schäden führen könnten. Dem Dublin-System wohne ein Beschleunigungsgedanke inne, dem ein mehrmonatiges Vorabentscheidungsverfahren entgegenstehen würde, weshalb der Bescheid schon aufgrund dessen zu beheben sei. Sollte dem nicht gefolgt werden, müsse das Verfahren jedenfalls gemäß Paragraph 38, AVG ausgesetzt werden, da die Klärung der Interpretation des Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO eine entscheidungsrelevante Vorfrage darstelle. Mit Schreiben vom XXXX teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass der Beschwerdeführer am selben Tag nach Kroatien überstellt worden sei.Mit Schreiben vom römisch 40 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass der Beschwerdeführer am selben Tag nach Kroatien überstellt worden sei. B.) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger XXXX, reiste über die Türkei, Griechenland, Kroatien nach Slowenien. Von dort reiste er nach Österreich weiter, um am 08.02.2016 die Weiterreise nach Deutschland zu versuchen, wobei ihm durch die Bundespolizeiinspektion XXXX am Grenzübergang XXXX, um 03:30 Uhr, die Einreise nach Deutschland, insbesondere wegen fehlender Reisedokumente und mangels eines gültigen Visums, verweigert wurde. Der Beschwerdeführer wurde nach Österreich zurückgeschoben und stellte am XXXX vor einem Organ der Landespolizeidirektion Oberösterreich einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger römisch 40 , reiste über die Türkei, Griechenland, Kroatien nach Slowenien. Von dort reiste er nach Österreich weiter, um am 08.02.2016 die Weiterreise nach Deutschland zu versuchen, wobei ihm durch die Bundespolizeiinspektion römisch 40 am Grenzübergang römisch 40 , um 03:30 Uhr, die Einreise nach Deutschland, insbesondere wegen fehlender Reisedokumente und mangels eines gültigen Visums, verweigert wurde. Der Beschwerdeführer wurde nach Österreich zurückgeschoben und stellte am römisch 40 vor einem Organ der Landespolizeidirektion Oberösterreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 29.03.2016 stellte die österreichische Dublin-Behörde ein auf Art
  3. Abs. 1 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an die kroatische Dublin-Behörde. Mit Schreiben vom 08.09.2016 teilte die österreichischen Dublin-Behörden den kroatischen Behörden mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgen Antwort gemäß Artikel 22 Abs. 7 der Dublin III-VO Verfristung eingetreten und Kroatien nunmehr zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.Am 29.03.2016 stellte die österreichische Dublin-Behörde ein auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an die kroatische Dublin-Behörde. Mit Schreiben vom 08.09.2016 teilte die österreichischen Dublin-Behörden den kroatischen Behörden mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgen Antwort gemäß Artikel 22 Absatz 7, der Dublin III-VO Verfristung eingetreten und Kroatien nunmehr zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Der Beschwerdeführer ist im Rahmen der Massenfluchtbewegung auf der West-Balkan-Route über Serbien nach Kroatien eingereist. Von dort reiste er am 07.02.2016 behördlich organisiert über den Grenzübergang Metlika nach Slowenien weiter. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX nach Kroatien überstellt.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 nach Kroatien überstellt. Der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien hat am 13.09.2016 mit Beschluss, GZ C-490/16, dem Gerichtshof der Europäischen Union ein Vorabentscheidungsersuchen bezüglich der Auslegung des Tatbestandes der "illegalen Einreise" nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO vorgelegt.Der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien hat am 13.09.2016 mit Beschluss, GZ C-490/16, dem Gerichtshof der Europäischen Union ein Vorabentscheidungsersuchen bezüglich der Auslegung des Tatbestandes der "illegalen Einreise" nach Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO vorgelegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat am 14.12.2016, GZ EU 2016/0007,0008-1, in einem Verfahren über eine Revision gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, GZ Ra 2016/19/0303 und 0304, dem Gerichtshof der Europäischen Union ein Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt.Der Verwaltungsgerichtshof hat am 14.12.2016, GZ EU 2016/0007,0008-1, in einem Verfahren über eine Revision gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, GZ Ra 2016/19/0303 und 0304, dem Gerichtshof der Europäischen Union ein Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Reiseweg beruhen auf den dahingehend glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Diese werden insbesondere durch das slowenische Schreiben vom 07.02.2016, dem zu Folge der Beschwerdeführer an eingerichteten Grenzübergangsstellen zwischen Kroatien und Slowenien übernommen und im Rahmen des "Massenstromes" weitergeleitet wurde und das deutsche Schreiben vom 08.02.2016, mit welchem die Einreiseverweigerung nach Deutschland dokumentiert wurde sowie dem vorliegenden griechischen Eurodac-Treffer vom 28.01.2016, XXXX, untermauert. Hinzu kommt, dass eine alternative Reiseroute in der Beschwerde nicht behauptet wird. Vielmehr wird in der Beschwerde ausführlich dazu Stellung genommen, dass in der Einreise über Kroatien im Rahmen der Massenfluchtbewegung keine illegale Einreise nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO gesehen werden könne und wird weiter ausgeführt, dass der Beschwerdeführer, wenn er überhaupt auf der Balkanroute gereist sei, auf jeden Fall zur Zeit der Gültigkeit des sogenannten "Joint Statements vom 18.02.2016", staatlich organisiert die serbisch-kroatische Grenze überschritten hätte, wodurch die Feststellungen zum Reiseweg gleichfalls gestützt werden.Die Feststellungen zum Reiseweg beruhen auf den dahingehend glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Diese werden insbesondere durch das slowenische Schreiben vom 07.02.2016, dem zu Folge der Beschwerdeführer an eingerichteten Grenzübergangsstellen zwischen Kroatien und Slowenien übernommen und im Rahmen des "Massenstromes" weitergeleitet wurde und das deutsche Schreiben vom 08.02.2016, mit welchem die Einreiseverweigerung nach Deutschland dokumentiert wurde sowie dem vorliegenden griechischen Eurodac-Treffer vom 28.01.2016, römisch 40 , untermauert. Hinzu kommt, dass eine alternative Reiseroute in der Beschwerde nicht behauptet wird. Vielmehr wird in der Beschwerde ausführlich dazu Stellung genommen, dass in der Einreise über Kroatien im Rahmen der Massenfluchtbewegung keine illegale Einreise nach Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO gesehen werden könne und wird weiter ausgeführt, dass der Beschwerdeführer, wenn er überhaupt auf der Balkanroute gereist sei, auf jeden Fall zur Zeit der Gültigkeit des sogenannten "Joint Statements vom 18.02.2016", staatlich organisiert die serbisch-kroatische Grenze überschritten hätte, wodurch die Feststellungen zum Reiseweg gleichfalls gestützt werden. Die Feststellungen zur Überstellung ergeben sich aus dem vom Bundesministerium für Inneres am 19.12.2016 vorgelegten Bericht vom XXXX.römisch 40 .
  5. Rechtliche Beurteilung: Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten: VwGVG §
  6. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. AVG §
  7. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Paragraph 38, Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Zu I.) Aussetzung des Verfahrens:Zu römisch eins.) Aussetzung des Verfahrens: Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 14.12.2016, GZ EU 2016/0007,0008-1, unter anderem die Frage der Interpretation des Begriffes der "illegalen Einreise" des Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO vor dem Hintergrund der Gestattung der Einreise von Drittstaatangehörigen im Sinne des Art. 5 Abs. 4 lit. c Schengener Grenzkodex dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 14.12.2016, GZ EU 2016/0007,0008-1, unter anderem die Frage der Interpretation des Begriffes der "illegalen Einreise" des Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO vor dem Hintergrund der Gestattung der Einreise von Drittstaatangehörigen im Sinne des Artikel 5, Absatz 4, Litera c, Schengener Grenzkodex dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Aus den in diesem Verfahren getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass es sich bei dem hier zu beurteilenden Sachverhalt um einen gleich oder zumindest ähnlich gelagerten Fall handelt, wie er den Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes der Republik Slowenien zu Grunde liegt. Zur Zulässigkeit der Aussetzung eines Verfahrens nach § 38 AVG ist auszuführen, dass das bloße Vorliegen einer gleichartigen bzw. ähnlichen Rechtsfrage, die in einem anderen Verfahren zu klären ist, noch nicht bedeutet, dass eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG vorliegt und damit ein nach dieser Bestimmung der Aussetzung des Verfahrens zugänglicher Fall gegeben wäre. Vielmehr muss eine Vorfrage in einem anderen Verfahren als Hauptfrage zu beurteilen sein (vgl. VwGH vom 28.01.2016, Ra 2015/07/0070).Zur Zulässigkeit der Aussetzung eines Verfahrens nach Paragraph 38, AVG ist auszuführen, dass das bloße Vorliegen einer gleichartigen bzw. ähnlichen Rechtsfrage, die in einem anderen Verfahren zu klären ist, noch nicht bedeutet, dass eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG vorliegt und damit ein nach dieser Bestimmung der Aussetzung des Verfahrens zugänglicher Fall gegeben wäre. Vielmehr muss eine Vorfrage in einem anderen Verfahren als Hauptfrage zu beurteilen sein vergleiche VwGH vom 28.01.2016, Ra 2015/07/0070). Verfahren, denen ein gleich- oder ähnlich gelagerten Sachverhalt zu Grunde liegt, wie einem Vorabentscheidungsverfahren, dass sich mit der Auslegung des Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO auseinanderzusetzen hat, wären bis zur Entscheidung über das genannte Vorabentscheidungsersuchen gegebenenfalls entsprechend § 38 AVG auszusetzen (vgl. VwGH vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0172).Verfahren, denen ein gleich- oder ähnlich gelagerten Sachverhalt zu Grunde liegt, wie einem Vorabentscheidungsverfahren, dass sich mit der Auslegung des Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO auseinanderzusetzen hat, wären bis zur Entscheidung über das genannte Vorabentscheidungsersuchen gegebenenfalls entsprechend Paragraph 38, AVG auszusetzen vergleiche VwGH vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0172). Bei den in den Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshofes der Europäischen Union hinsichtlich der Auslegung des Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zu lösenden Rechtsfragen handelt es sich zweifellos um Hauptfragen dieser Verfahren, die ident mit der im gegenständlichen Verfahren zu lösenden Rechtsfrage sind und handelt es sich daher bei dieser offensichtlich um eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG, die als Hauptfrage bereits den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens beim zuständigen Gericht bildet, weshalb das Verfahren auszusetzen ist.Bei den in den Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshofes der Europäischen Union hinsichtlich der Auslegung des Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO zu lösenden Rechtsfragen handelt es sich zweifellos um Hauptfragen dieser Verfahren, die ident mit der im gegenständlichen Verfahren zu lösenden Rechtsfrage sind und handelt es sich daher bei dieser offensichtlich um eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG, die als Hauptfrage bereits den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens beim zuständigen Gericht bildet, weshalb das Verfahren auszusetzen ist. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG war zu keinem Zeitpunkt des Beschwerdeverfahrens notwendig, da die Verwirklichung einer realen Gefahr im Sinne der EMRK durch die Überstellung ausgeschlossen werden konnte.Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, BFA-VG war zu keinem Zeitpunkt des Beschwerdeverfahrens notwendig, da die Verwirklichung einer realen Gefahr im Sinne der EMRK durch die Überstellung ausgeschlossen werden konnte. Zu II.) Unzulässigkeit der Revision:Zu römisch zwei.) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung zur Aussetzung des Verfahrens nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Aussetzungen nach § 38 AVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung zur Aussetzung des Verfahrens nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Aussetzungen nach Paragraph 38, AVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Hinsichtlich der Einordnung des relevanten Sachverhalts konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W242.2139162.1.00

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