GVG) eingestellt.Das Verfahren wird
Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG) eingestellt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden: GKK), vom 20.03.2009, XXXX, wurde mit Spruchpunkt I. festgestellt, dass der Beschwerdeführer XXXX (im Folgenden: BF) im Zeitraum von 01.10.2003 bis 31.12.2007 aufgrund seiner Tätigkeit bei der XXXX
Vm § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen sei.1. Mit Bescheid der römisch 40 Gebietskrankenkasse (im Folgenden: GKK), vom 20.03.2009, römisch 40 , wurde mit Spruchpunkt römisch eins. festgestellt, dass der Beschwerdeführer römisch 40 (im Folgenden: BF) im Zeitraum von 01.10.2003 bis 31.12.2007 aufgrund seiner Tätigkeit bei der römisch 40
Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG 1977 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen sei. Mit Spruchpunkt II. wurde ausgesprochen, dass die XXXX
Vm. §§ 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 ASVG verpflichtet sei, wegen der bei ihr im Zuge einer GPLA-Prüfung festgestellten Meldedifferenzen, die in der Beitragsabrechnung vom 25.10.2008 und im dazugehörigen Prüfbericht zur Dienstgeberkontonummer XXXX angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge, Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt EUR 16.307,82, nachzuentrichten.Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgesprochen, dass die römisch 40
Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraphen 44, Absatz eins und 49 Absatz eins, ASVG verpflichtet sei, wegen der bei ihr im Zuge einer GPLA-Prüfung festgestellten Meldedifferenzen, die in der Beitragsabrechnung vom 25.10.2008 und im dazugehörigen Prüfbericht zur Dienstgeberkontonummer römisch 40 angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge, Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt EUR 16.307,82, nachzuentrichten.
Vm. §§ 413 Abs. 1 Z. 1 und 414 ASVG idF BGBl. I Nr. 187/2013 keine Folge gegeben und der Bescheid vollinhaltlich bestätigt (Spruchpunkt I.) und weiters das Einspruchsverfahren gegen Spruchteil II. des Bescheides der GKK vom 20.03.2009 betreffend die Beitragsnachverrechnung
Vm. §§ 413 Abs. 1 Z. 1 und 414 ASVG idF BGBl. I Nr. 187/2013 bis zur Rechtskraft des Spruchteils I. ausgesetzt (Spruchpunkt II.).römisch 40 vom 30.10.2013, römisch 40 , wurde den Einsprüchen der römisch 40 vom 15.04.2009 sowie des BF vom 26.03.2009 gegen Spruchteil römisch eins. des Bescheides der GKK vom 20.03.2009
Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraphen 413, Absatz eins, Ziffer eins und 414 ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2013, keine Folge gegeben und der Bescheid vollinhaltlich bestätigt (Spruchpunkt römisch eins.) und weiters das Einspruchsverfahren gegen Spruchteil römisch zwei. des Bescheides der GKK vom 20.03.2009 betreffend die Beitragsnachverrechnung
Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraphen 413, Absatz eins, Ziffer eins und 414 ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2013, bis zur Rechtskraft des Spruchteils römisch eins. ausgesetzt (Spruchpunkt römisch zwei.). Dieser Bescheid wurde der steuerlichen Vertretung der XXXX nachweislich am 06.11.2013 zugestellt, welche dagegen kein Rechtsmittel erhoben hat. Die rechtswirksame Zustellung an den BF erfolgte jedoch erst mit 06.12.2013.Dieser Bescheid wurde der steuerlichen Vertretung der römisch 40 nachweislich am 06.11.2013 zugestellt, welche dagegen kein Rechtsmittel erhoben hat. Die rechtswirksame Zustellung an den BF erfolgte jedoch erst mit 06.12.
51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes XXXX, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes römisch 40 , bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Vm § 410 Abs. 1 Z. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels eines Antrages einer Partei gegenständlich als Einzelrichterin.
Paragraph 414, Absatz eins, u. Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels eines Antrages einer Partei gegenständlich als Einzelrichterin. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu Spruchteil A): In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG als auch das subsidiär anwendbare AVG nicht. Auch Bestimmungen über die Rechtsnachfolge in der Parteistellung sind weder im AVG noch im VwGVG enthalten. Ob im Falle des Todes eines Beschwerdeführers das Verfahren eingestellt werden muss, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob es sich um eine dingliche oder eine persönliche Verwaltungssache handelt (VwGH 17.7.1997, 96/09/0208; 24.10.2000, 2000/05/0020). Dingliche Verwaltungssachen berechtigen den jeweiligen Inhaber (Beschwerdeführer) hinsichtlich des Rechts an einer Sache, persönliche hingegen liegen vor, wenn sie in der persönlichen Eigenschaft des Berechtigten gegründet sind. Dies ist auch bei der Mehrzahl der Verwaltungsverfahren der Fall und kommt in diesen Fällen eine Rechtsnachfolge im Allgemeinen nicht in Betracht. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung, wonach eine persönliche Verwaltungssache vorliegt und folgt daher, dass eine Rechtsnachfolge in der Parteistellung des verstorbenen BF aufgrund der persönlichen Natur der Verwaltungssache nicht gegeben ist. Da im vorliegenden Verfahren der BF als beschwerdeführende Partei des Verfahrens am 22.11.2016 verstorben und der angefochtene Bescheid hinsichtlich der mitbeteiligten Partei des Verwaltungsverfahrens, der XXXX, bereits in Rechtskraft erwachsen ist, war das gegenständliche Beschwerdeverfahren aus den angeführten Gründen einzustellen.Da im vorliegenden Verfahren der BF als beschwerdeführende Partei des Verfahrens am 22.11.2016 verstorben und der angefochtene Bescheid hinsichtlich der mitbeteiligten Partei des Verwaltungsverfahrens, der römisch 40 , bereits in Rechtskraft erwachsen ist, war das gegenständliche Beschwerdeverfahren aus den angeführten Gründen einzustellen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G303.2005027.1.00
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