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{'item': 'G304 2133552-1'}

Obsah (9)Art. 133§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.02.2017 GeschäftszahlG304 2133552-1 SpruchG304 2133552-1/8E Schriftliche Ausfertigung des am 15.12.2016 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER RE

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Antrag vom 22.06.2011 beantragte die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz: BF) die Zusatzeintragung "Begleitperson erforderlich" in den Behindertenpass.
  2. Mit ärztlicher Stellungnahme vom 30.06.2011 wurde von XXXX die Frage, ob die gewünschte Zusatzeintragung "Begleitperson erforderlich" ist, verneint, weil kein ständiges Erfordernis einer Begleitperson bestehe.
  3. Mit ärztlicher Stellungnahme vom 30.06.2011 wurde von römisch 40 die Frage, ob die gewünschte Zusatzeintragung "Begleitperson erforderlich" ist, verneint, weil kein ständiges Erfordernis einer Begleitperson bestehe.
  4. Mit Schreiben des Bundessozialamtes, Landesstelle Steiermark, vom 05.07.2011 wurde der BF als "Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens" mitgeteilt, dass aufgrund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 11.03.2011 die Eintragung des von ihr begehrten Zusatzes "bedarf einer Begleitperson" nicht möglich sei, da keine ständige Begleitperson erforderlich sei. Abschließend wurde darauf hingewiesen: "Sollten Sie mit dieser Entscheidung nicht einverstanden sein, legen Sie dem Bundessozialamt binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens entsprechende Beweismittel (aktuelle ärztliche Unterlagen) vor."
  5. Mit Schreiben vom 10.07.2011 nahm die BF insofern dazu Stellung, als sie unter Bezugnahme auf dem Schreiben beigelegte Stellungnahmen ihres Psychiaters XXXX und ihrer Psychotherapeutin XXXX, auf ihre psychische Instabilität hingewiesen hat, durch die sie insbesondere bei Überforderung schnell in eine psychische Krise gerate. Sie finde sich mittlerweile in ihrem Alltag zwar recht gut zurecht, bei einer Bahnfahrt würde sie jedoch bereits auf eine Begleitperson angewiesen sein. Die BF hielt ihren Antrag auf Aufnahme des Zusatzes "bedarf einer Begleitperson" aufrecht.
  6. Mit Schreiben vom 10.07.2011 nahm die BF insofern dazu Stellung, als sie unter Bezugnahme auf dem Schreiben beigelegte Stellungnahmen ihres Psychiaters römisch 40 und ihrer Psychotherapeutin römisch 40 , auf ihre psychische Instabilität hingewiesen hat, durch die sie insbesondere bei Überforderung schnell in eine psychische Krise gerate. Sie finde sich mittlerweile in ihrem Alltag zwar recht gut zurecht, bei einer Bahnfahrt würde sie jedoch bereits auf eine Begleitperson angewiesen sein. Die BF hielt ihren Antrag auf Aufnahme des Zusatzes "bedarf einer Begleitperson" aufrecht.
  7. Mit Stellungnahme vom 26.07.2011 führte der Sachverständige DXXXX unter Berücksichtigung der neuen von der BF im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegten Befunde Folgendes aus: "Aus den vorliegenden Befunden ist weiterhin eine erhebliche Instabilität und Unselbständigkeit der AW abzuleiten, welche im Einklang mit den Angaben der AW betreffend fremde Personen wie z.B. Verwendung von öffentlichen Verkehrsmitteln von a nach b stehen. Aufgrund der spezifischen psychiatrischen Störung bei offensichtlich erfolgtem sexuellem Missbrauch und vorliegender schizoaffektiver Störung mit hochgradigen Verhaltensauffälligkeiten und Aggressionsneigung gegen sich selbst und andere Personen in Zusammenhang mit überfordernden Situationen erscheint daher die Erfordernis einer Begleitperson nachvollziehbar. Dies steht auch im Einklang mit der ärztlichen Stellungnahme von XXXX, dass die AW entsprechend Achse VI des multiaxialen Klassifikationsschemas nach ICD-10 der WHO eine ständige Aufsicht und Betreuung benötigt."Aus den vorliegenden Befunden ist weiterhin eine erhebliche Instabilität und Unselbständigkeit der AW abzuleiten, welche im Einklang mit den Angaben der AW betreffend fremde Personen wie z.B. Verwendung von öffentlichen Verkehrsmitteln von a nach b stehen. Aufgrund der spezifischen psychiatrischen Störung bei offensichtlich erfolgtem sexuellem Missbrauch und vorliegender schizoaffektiver Störung mit hochgradigen Verhaltensauffälligkeiten und Aggressionsneigung gegen sich selbst und andere Personen in Zusammenhang mit überfordernden Situationen erscheint daher die Erfordernis einer Begleitperson nachvollziehbar. Dies steht auch im Einklang mit der ärztlichen Stellungnahme von römisch 40 , dass die AW entsprechend Achse römisch sechs des multiaxialen Klassifikationsschemas nach ICD-10 der WHO eine ständige Aufsicht und Betreuung benötigt. Die Eintragung des Zusatzes "Begleitperson" erscheint daher gerechtfertigt."
  8. Am 03.08.2011 erfolgte die Zusatzeintragung "Begleitperson" in den Behindertenpass der BF.
  9. Im Auftrag des Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) erstellte XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, nach am 11.02.2016 durchgeführter Begutachtung der BF ein zum 19.02.2016 datiertes ärztliches aktenmäßiges Sachverständigengutachten, in dem er feststellte, dass aufgrund der funktionellen Einschränkungen der BF die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "bedarf einer Begleitperson" nicht vorliegen würden.
  10. Im Auftrag des Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) erstellte römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, nach am 11.02.2016 durchgeführter Begutachtung der BF ein zum 19.02.2016 datiertes ärztliches aktenmäßiges Sachverständigengutachten, in dem er feststellte, dass aufgrund der funktionellen Einschränkungen der BF die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "bedarf einer Begleitperson" nicht vorliegen würden.
  11. Mit ärztlicher Stellungnahme von XXXX vom 18.03.2016 führte dieser zur Frage, warum bei gleicher gesundheitlicher Situation für die BF keine Begleitperson mehr notwendig sei, Folgendes aus:
  12. Mit ärztlicher Stellungnahme von römisch 40 vom 18.03.2016 führte dieser zur Frage, warum bei gleicher gesundheitlicher Situation für die BF keine Begleitperson mehr notwendig sei, Folgendes aus: "hochgradige Verhaltensauffälligkeit - insbesondere die Aggressionsneigung haben sich laut aktuellem Gutachten offensichtlich durch die Integration in Tagesstruktur und Unterstützung durch Wohnassistenz gebessert. Eine Sachwalterschaft wird als nicht erforderlich beschrieben." Die BF wurde als bewusstseinsklar und in allen Ebenen orientiert bezeichnet.
  13. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.04.2016 wurde von Amts wegen festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Begleitperson" nicht mehr vorliegen. Begründend wurde auf das Sachverständigengutachten vom 19.02.2016 verwiesen, in welchem dies festgestellt worden sei. Hingewiesen wurde noch darauf: "Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Sozialwesen und Behindertenwesen diese zu berichtigen (§ 43 Abs. 1 BBG /auszugsweise)." Der Behindertenpass sei dem Bundessozialamt daher unverzüglich zur Streichung der Zusatzeintragung vorzulegen."Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Sozialwesen und Behindertenwesen diese zu berichtigen (Paragraph 43, Absatz eins, BBG /auszugsweise)." Der Behindertenpass sei dem Bundessozialamt daher unverzüglich zur Streichung der Zusatzeintragung vorzulegen. Dieser Bescheid wurde der BF am 02.05.2016 zugestellt.
  14. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Vorgebracht wurde im Wesentlichen, das Sachverständigengutachten von XXXX vom 19.02.2016 beziehe sich auf Facharztbefunde von XXXX vom 18.05.2015 und von XXXX vom 27.05.2015, welche keine die Zusatzeintragung "Begleitperson" betreffenden Feststellungen treffen würden. Die BF sei von ihrer Mutter XXXX zur Untersuchung begleitet worden. Im Gutachten sei jedoch tatsachenwidrig festgestellt worden, dass bei der Untersuchung keine Begleitperson anwesend gewesen sei und eine solche auch nicht erforderlich wäre. Ihr Vorbringen, immer wieder große Probleme bei der Orientierung zu haben und sich in neuen Umgebungen und ungewohnten Situationen sehr schlecht zurechtzufinden, habe der Sachverständige XXXX bei seiner Bewertung unberücksichtigt gelassen. Dem ärztlichen Befundbericht der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, XXXX, zufolge benötige die BF wegen ihrer Orientierungsstörung Begleitpersonen. Auch die Psychotherapeutin der BF, XXXX, habe in ihrer Stellungnahme vom 01.06.2016 ein Beibehalten der derzeitigen Begleitsituation dringend empfohlen und begründend dafür ausgeführt, dass jegliche Veränderung Ängste auslöse und die in Gang gesetzten positiven Veränderungsprozesse in Gefahr bringen könne. Die BF beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Ladung der sie behandelnden Fachärztin XXXX, der sie behandelnden Psychotherapeutin XXXX, ihrer Mutter XXXX und von XXXX zur Erörterung des Sachverständigengutachtens.römisch 40 vom 19.02.2016 beziehe sich auf Facharztbefunde von römisch 40 vom 18.05.2015 und von römisch 40 vom 27.05.2015, welche keine die Zusatzeintragung "Begleitperson" betreffenden Feststellungen treffen würden. Die BF sei von ihrer Mutter römisch 40 zur Untersuchung begleitet worden. Im Gutachten sei jedoch tatsachenwidrig festgestellt worden, dass bei der Untersuchung keine Begleitperson anwesend gewesen sei und eine solche auch nicht erforderlich wäre. Ihr Vorbringen, immer wieder große Probleme bei der Orientierung zu haben und sich in neuen Umgebungen und ungewohnten Situationen sehr schlecht zurechtzufinden, habe der Sachverständige römisch 40 bei seiner Bewertung unberücksichtigt gelassen. Dem ärztlichen Befundbericht der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, römisch 40 , zufolge benötige die BF wegen ihrer Orientierungsstörung Begleitpersonen. Auch die Psychotherapeutin der BF, römisch 40 , habe in ihrer Stellungnahme vom 01.06.2016 ein Beibehalten der derzeitigen Begleitsituation dringend empfohlen und begründend dafür ausgeführt, dass jegliche Veränderung Ängste auslöse und die in Gang gesetzten positiven Veränderungsprozesse in Gefahr bringen könne. Die BF beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Ladung der sie behandelnden Fachärztin römisch 40 , der sie behandelnden Psychotherapeutin römisch 40 , ihrer Mutter römisch 40 und von römisch 40 zur Erörterung des Sachverständigengutachtens. In beigelegter Stellungnahme der Psychotherapeutin Doris Goldner, MSc, vom 01.06.2016 wurde Folgendes ausgeführt: "Im Moment ist der psychische Zustand von Frau XXXX noch in einem ständigen auf und ab, sodass arbeiten sowie wohnen ohne fremde Hilfe und ständige Betreuung nicht möglich ist und eine Überforderung bedeuten würde."Im Moment ist der psychische Zustand von Frau römisch 40 noch in einem ständigen auf und ab, sodass arbeiten sowie wohnen ohne fremde Hilfe und ständige Betreuung nicht möglich ist und eine Überforderung bedeuten würde. Daher wird aus psychotherapeutischer Sicht ein Beibehalten der jetzigen Begleitperson dringend empfohlen, da jegliche Veränderung Ängste auslöst und die in Gang gesetzten positiven Veränderungsprozesse in Gefahr bringen kann." In beigelegtem ärztlichem Befundbericht von XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 02.06.2016 wurden ängstlich wahnhafte psychotische Störungen der BF diagnostiziert und Folgendes ausgeführt:In beigelegtem ärztlichem Befundbericht von römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 02.06.2016 wurden ängstlich wahnhafte psychotische Störungen der BF diagnostiziert und Folgendes ausgeführt: "Trotz Besserung des psychiatrischen Zustandsbildes bedarf Frau XXXX wegen der zugrundeliegenden Orientierungsstörung im Rahmen der allgemeinen Intelligenzminderung Begleitpersonen, die auf neuen Wegen und in komplexen Situationen begleiten.""Trotz Besserung des psychiatrischen Zustandsbildes bedarf Frau römisch 40 wegen der zugrundeliegenden Orientierungsstörung im Rahmen der allgemeinen Intelligenzminderung Begleitpersonen, die auf neuen Wegen und in komplexen Situationen begleiten."
  15. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 25.07.2016 ersuchte die belangte Behörde den Sachverständigen XXXX um Ergänzung bzw. Revidierung seines "Sachverständigengutachtens vom 11.02.2016".
  16. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 25.07.2016 ersuchte die belangte Behörde den Sachverständigen römisch 40 um Ergänzung bzw. Revidierung seines "Sachverständigengutachtens vom 11.02.2016".
  17. Mit am 02.08.2016 erstelltem Sachverständigengutachten von XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, wurde Folgendes ausgeführt:
  18. Mit am 02.08.2016 erstelltem Sachverständigengutachten von römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, wurde Folgendes ausgeführt: "Es zeigen sich keine eindeutigen Hinweise auf das Vorliegen einer psychosewertigen Erkrankung wiederholt dissoziative Phänomene im Rahmen der Persönlichkeitsstörung. Keine aggressiven Impulse. Die Orientierung wiederholt gestört, jedoch im Rahmen der absolvierten Therapien deutlich gebessert. Keine Sachwalterschaft. Eine ständige Hilfe bei der Fortbewegung im öffentlichen Raum ist weder durch die Persönlichkeitsstörung, die leichte Intelligenzminderung noch durch die wiederholt auftretenden Orientierungsstörungen notwendig. Es besteht ferner keine ausgeprägte Verhaltensveränderung, die einer ständigen Aufsicht bedürften."
  19. Am 26.08.2016 langten der gegenständliche Verwaltungsakt und die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.
  20. Mit Schreiben des BVwG vom 02.09.2016, Zl. G 304 2133552-1/2Z, wurde der BF die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung zum Sachverständigengutachten von XXXX vom 02.08.2016 Stellung nehmen. Dieses Schreiben wurde der BF am 14.09.2016 zugestellt.
  21. Mit Schreiben des BVwG vom 02.09.2016, Zl. G 304 2133552-1/2Z, wurde der BF die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung zum Sachverständigengutachten von römisch 40 vom 02.08.2016 Stellung nehmen. Dieses Schreiben wurde der BF am 14.09.2016 zugestellt.
  22. Mit schriftlicher Stellungnahme dazu vom 19.09.2016, die beim BVwG am 23.09.2016 eingelangt ist, brachte die BF vor, das Sachverständigengutachten vom 02.08.2016 habe zwar auf den vorgelegten fachärztlichen Befundbericht von XXXX vom 02.06.2016 und die Stellungnahme ihrer Psychotherapeutin XXXX, hingewiesen, diese jedoch nicht berücksichtigt. Es sei die Notwendigkeit einer Begleitperson stets negiert worden. Die BF legte dem Schreiben außerdem einen aktuellen Arztbrief über ihre stationäre psychiatrische Behandlung in der Zeit vom 31.
  23. bis 09.09.2016 im LKH XXXX vor.
  24. Mit schriftlicher Stellungnahme dazu vom 19.09.2016, die beim BVwG am 23.09.2016 eingelangt ist, brachte die BF vor, das Sachverständigengutachten vom 02.08.2016 habe zwar auf den vorgelegten fachärztlichen Befundbericht von römisch 40 vom 02.06.2016 und die Stellungnahme ihrer Psychotherapeutin römisch 40 , hingewiesen, diese jedoch nicht berücksichtigt. Es sei die Notwendigkeit einer Begleitperson stets negiert worden. Die BF legte dem Schreiben außerdem einen aktuellen Arztbrief über ihre stationäre psychiatrische Behandlung in der Zeit vom 31.
  25. bis 09.09.2016 im LKH römisch 40 vor.
  26. Am 15.12.2016 fand beim BVwG an der Außenstelle Graz eine mündliche Verhandlung statt, an der die BF, ihre Mutter XXXX als ihre Vertreterin (V) und XXXX, Amtssachverständiger für Allgemeinmedizin (SV), teilnahmen. Die belangte Behörde hat auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet.
  27. Am 15.12.2016 fand beim BVwG an der Außenstelle Graz eine mündliche Verhandlung statt, an der die BF, ihre Mutter römisch 40 als ihre Vertreterin (römisch fünf) und römisch 40 , Amtssachverständiger für Allgemeinmedizin (SV), teilnahmen. Die belangte Behörde hat auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet. Die verhandelnde Richterin (im Folgenden: VR) erklärte am Anfang der mündlichen Verhandlung den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des BVwG zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zugrunde liegenden Niederschrift. Das Protokoll der Verhandlung lautet auszugsweise: "Befragung: SV: Es ist eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, eine leichte Intelligenzminderung sowie Knieschmerzen beidseits eingeschätzt. BF: Ich habe auch eine Skoliose im Wirbelsäulenbereich mit Belastung der HWS. Mir wurde auch von 2 Ärzten eine Brustverkleinerung empfohlen aufgrund meiner Wirbelsäulenprobleme. SV: Das wäre die Einschätzung 02.01.
  28. mit 20% oberer Rahmensatzwert, wobei dieses Leiden den Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. nicht erhöht. Wie bewegen sie sich? Sind Sie besachwaltet? BF: Ich habe keinen Sachwalter. Ich lebe im betreuten Wohnen. Ich wasche in einer Tageswerkstätte die Wäsche. Ich mache das teilweise mit Betreuung. SV: Wie kommen Sie zur Arbeitsstätte? BF: Ich fahre dorthin mit dem Bus. Das mache ich selbständig. SV: Kochen Sie selbst? BF: Ich koche teilweise mit Hilfe, teilweise ohne. Ich ziehe mich selbst an, wasche mich selbst und kaufe selbst ein. Kleidung kaufe ich nicht selbst ein. SV: Sie machen viele Sachen selbständig? Wieso brauchen Sie eine Begleitperson? BF: Ich kann gewohnte Wege selbst erledigen, Ungewohntes kann ich nicht alleine machen. V: Hier hätte sie alleine nicht herkommen können. SV: Sie hat Orientierungsprobleme? V: Sie hat Probleme wenn es beispielsweise einen Schienenersatzverkehr gibt. Sie kann auch nicht die Landkarte oder einen Stadtplan in die Realität umlegen. VR: In der Stellungnahme der Psychotherapeutin ist davon die Rede, dass Ihr Leben von Suizidgedanken begleitet ist? BF: Ich nehme schwere Medikamente. Die Gedanken habe ich nicht immer. V: Die ersten Suizidgedanken hatte sie schon als Kind. Mit 14 wollte meine Tochter schon von der Brücke springen. Das war auch der Grund für den ersten Aufenthalt im LSF. Die letzte Umstellung war im Herbst. Sie hat neue Medikamente bekommen. BF: Wenn es mir nicht gut geht, dann kratze ich mich. SV: Es liegen kognitive Einschränkungen vor, die Orientierung ist im öffentlichen Raum eingeschränkt. V: Auch zur Untersuchung bei XXXX habe ich meine Tochter begleitet. Sie hätte dort alleine nicht hingefunden. Ich habe im Warteraum auf meine Tochter gewartet. Meine Tochter will am Wochenende in die XXXX Innenstadt zum Christkindlmarkt gehen. Wir haben gerade vorher darüber diskutiert, wer sie begleiten wird. Alleine ist ihr das nicht möglich. Man muss sie wie ein kleines Kind an der Hand führen, wenn es zu großen Menschenansammlungen kommt.V: Auch zur Untersuchung bei römisch 40 habe ich meine Tochter begleitet. Sie hätte dort alleine nicht hingefunden. Ich habe im Warteraum auf meine Tochter gewartet. Meine Tochter will am Wochenende in die römisch 40 Innenstadt zum Christkindlmarkt gehen. Wir haben gerade vorher darüber diskutiert, wer sie begleiten wird. Alleine ist ihr das nicht möglich. Man muss sie wie ein kleines Kind an der Hand führen, wenn es zu großen Menschenansammlungen kommt. VR an SV: Ist das Gesagte von der V nachvollziehbar?VR an SV: Ist das Gesagte von der römisch fünf nachvollziehbar? SV: Ja. Das ist eine Kombination von Orientierungseinschränkung und Angststörung. (...) Die VR gibt der V die Möglichkeit, zu den bisherigen Angaben der Parteien eine mündliche Stellungnahme abzugeben und Fragen zu stellen.Die VR gibt der römisch fünf die Möglichkeit, zu den bisherigen Angaben der Parteien eine mündliche Stellungnahme abzugeben und Fragen zu stellen. Seitens der V erfolgt keine Stellungnahme."Seitens der römisch fünf erfolgt keine Stellungnahme." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  29. Feststellungen: Das BVwG geht aufgrund des Aktenstandes und den in der mündlichen Verhandlung am 15.12.2016 gemachten Angaben der BF, ihrer Mutter und des Amtssachverständigen XXXX von folgendem entscheidungsrelevantem Sachverhalt aus:Das BVwG geht aufgrund des Aktenstandes und den in der mündlichen Verhandlung am 15.12.2016 gemachten Angaben der BF, ihrer Mutter und des Amtssachverständigen römisch 40 von folgendem entscheidungsrelevantem Sachverhalt aus: Die BF ist österreichische Staatsangehörige und am 22.03.1991 geboren. Sie wohnt in einer teilzeitbetreuten Wohngemeinschaft und wird im Alltag auch von ihrer Mutter XXXX (finanziell) unterstützt. Die BF geht in einer Tageswerkstätte bei XXXX einer Beschäftigung für 30 Stunden in der Woche nach.Die BF ist österreichische Staatsangehörige und am 22.03.1991 geboren. Sie wohnt in einer teilzeitbetreuten Wohngemeinschaft und wird im Alltag auch von ihrer Mutter römisch 40 (finanziell) unterstützt. Die BF geht in einer Tageswerkstätte bei römisch 40 einer Beschäftigung für 30 Stunden in der Woche nach. Aufgrund der mit Sachverständigengutachten von XXXX vom 02.08.2016 festgestellten Gesundheitsschädigungen wurde bei der BF ein GdB mit 70 v. H. festgestellt.Aufgrund der mit Sachverständigengutachten von römisch 40 vom 02.08.2016 festgestellten Gesundheitsschädigungen wurde bei der BF ein GdB mit 70 v. H. festgestellt. Die BF leidet an einer Orientierungseinschränkung im öffentlichen Raum und einer Angststörung, hat mitunter auch Selbstmordgedanken und nimmt Medikamente zur Besserung ihrer Befindlichkeit ein. Die BF ist aufgrund ihrer starken psychischen Beeinträchtigung im öffentlichen Raum auf ständige Hilfe / Unterstützung durch eine weitere Person angewiesen.
  30. Beweiswürdigung: 2.
  31. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.2.
  32. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
  33. Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).2.
  34. Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). 2.
  35. Im gegenständlichen Fall ist die BF der Feststellung im Gutachten, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "bedarf einer Begleitperson" nicht gegeben wären, insofern entgegen getreten, als sie mit Schreiben vom 19.09.2016 dem BVwG mitteilte, ihre mit Beschwerde vorgelegten Unterlagen - der fachärztliche Befundbericht von XXXX vom 02.06.2016 und die psychotherapeutische Stellungnahme von XXXX vom 01.06.2016 - seien im Gutachten unberücksichtigt geblieben.2.
  36. Im gegenständlichen Fall ist die BF der Feststellung im Gutachten, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "bedarf einer Begleitperson" nicht gegeben wären, insofern entgegen getreten, als sie mit Schreiben vom 19.09.2016 dem BVwG mitteilte, ihre mit Beschwerde vorgelegten Unterlagen - der fachärztliche Befundbericht von römisch 40 vom 02.06.2016 und die psychotherapeutische Stellungnahme von römisch 40 vom 01.06.2016 - seien im Gutachten unberücksichtigt geblieben. Die Psychotherapeutin der BF, XXXX, hat in ihrer Stellungnahme vom 01.06.2016 ein Beibehalten der derzeitigen Begleitsituation für notwendig gehalten, weil "arbeiten sowie wohnen ohne fremde Hilfe und ständige Betreuung nicht möglich ist und eine Überforderung bedeuten würde", und jegliche Veränderung Ängste auslöse und die in Gang gesetzten positiven Veränderungsprozesse in Gefahr bringen könne.Die Psychotherapeutin der BF, römisch 40 , hat in ihrer Stellungnahme vom 01.06.2016 ein Beibehalten der derzeitigen Begleitsituation für notwendig gehalten, weil "arbeiten sowie wohnen ohne fremde Hilfe und ständige Betreuung nicht möglich ist und eine Überforderung bedeuten würde", und jegliche Veränderung Ängste auslöse und die in Gang gesetzten positiven Veränderungsprozesse in Gefahr bringen könne. Auch XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, führte in ihrem ärztlichen Befundbericht vom 02.06.2016 aus, dass die BF wegen ihrer Orientierungsstörung Begleitpersonen für "neue Wege" und "komplexe Situationen" benötige.Auch römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, führte in ihrem ärztlichen Befundbericht vom 02.06.2016 aus, dass die BF wegen ihrer Orientierungsstörung Begleitpersonen für "neue Wege" und "komplexe Situationen" benötige. Die BF gab in der mündlichen Verhandlung selbst an: "Ich kann gewohnte Wege selbst erledigen, Ungewohntes kann ich nicht alleine machen." Auch die Mutter der BF gab in der mündlichen Verhandlung an, ihre Tochter stets begleiten zu müssen, weil sie sich allein nicht zurechtfinden könne. "Man muss sie wie ein kleines Kind an der Hand führen, wenn es zu großen Menschenansammlungen kommt." Der an der mündlichen Verhandlung am 15.12.2016 teilnehmende Amtssachverständige XXXX bezeichnete die psychische Beeinträchtigung der BF als "Kombination von Orientierungseinschränkung und Angststörung". Sowohl die BF als auch ihre Mutter gaben in der mündlichen Verhandlung zudem zeitweise Suizidgedanken der BF an.Der an der mündlichen Verhandlung am 15.12.2016 teilnehmende Amtssachverständige römisch 40 bezeichnete die psychische Beeinträchtigung der BF als "Kombination von Orientierungseinschränkung und Angststörung". Sowohl die BF als auch ihre Mutter gaben in der mündlichen Verhandlung zudem zeitweise Suizidgedanken der BF an. Die BF hat zum Nachweis ihrer psychischen Beeinträchtigung mit Schreiben vom 19.09.2016 zudem noch einen aktuellen Arztbrief vom 08.09.2016 vorgelegt, wonach sie im Zeitraum von 31.
  37. bis 09.09.2016 im LKH XXXX in stationärer psychiatrischer Behandlung war.Die BF hat zum Nachweis ihrer psychischen Beeinträchtigung mit Schreiben vom 19.09.2016 zudem noch einen aktuellen Arztbrief vom 08.09.2016 vorgelegt, wonach sie im Zeitraum von 31.
  38. bis 09.09.2016 im LKH römisch 40 in stationärer psychiatrischer Behandlung war. Der Sachverständige XXXX hat in seinem Gutachten vom 02.08.2016 eine ständige Beaufsichtigung der BF und eine "ständige Hilfe bei der Fortbewegung im öffentlichen Raum" nicht für notwendig gehalten.Der Sachverständige römisch 40 hat in seinem Gutachten vom 02.08.2016 eine ständige Beaufsichtigung der BF und eine "ständige Hilfe bei der Fortbewegung im öffentlichen Raum" nicht für notwendig gehalten. Wegen der starken Hilfsbedürftigkeit der psychisch beeinträchtigten BF, die an einer Orientierungseinschränkung im öffentlichen Raum und einer Angststörung leidet, kann der Ausführung des Sachverständigen, es würden die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "bedarf einer Begleitperson" nicht vorliegen, nicht gefolgt werden.
  39. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs. 3 Bundesbehindertengesetz 1990 (BBG) BGBl. Nr. 283/1990 id

F. BGBl. I Nr. 138/2014 entscheidet in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.

Paragraph 45, Absatz 3, Bundesbehindertengesetz 1990 (BBG) Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2014, entscheidet in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat. Gegenständlich liegt ein die Senatszuständigkeit begründender Beschwerdefall vor. Die Senatszusammensetzung ergibt sich aus § 45 Abs. 4 BBG. Demnach hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

§ 45Abs.

3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben die für die jeweiligen Agenden erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) nachzuweisen.Die Senatszusammensetzung ergibt sich aus Paragraph 45, Absatz 4, BBG. Demnach hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Paragraph 45, Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben die für die jeweiligen Agenden erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) nachzuweisen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes, ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes, ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegen stehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegen stehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind

§ 17Vw

GVG auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind

Paragraph 17, VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchpunkt A):

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs.

2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs.

3 leg. cit. hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.

Paragraph 28, Absatz 3, leg. cit. hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit. nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind folgende Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idF. BGBl. I Nr. 138/2013, maßgeblich:Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind folgende Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013,, maßgeblich: "§ 42

(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist." "§ 43.
(1)Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen.
(2)Der Besitzer des Behindertenpasses ist verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpaß vorzulegen." Der Sachverständige XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, hat in seinem aktuellen Gutachten vom 02.08.2016 eine ständige Beaufsichtigung der BF und eine "ständige Hilfe bei der Fortbewegung im öffentlichen Raum" nicht für notwendig gehalten und das Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "bedarf einer Begleitperson" verneint.Der Sachverständige römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, hat in seinem aktuellen Gutachten vom 02.08.2016 eine ständige Beaufsichtigung der BF und eine "ständige Hilfe bei der Fortbewegung im öffentlichen Raum" nicht für notwendig gehalten und das Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "bedarf einer Begleitperson" verneint. Aktuelle im Verfahren vorgelegte medizinische /ärztliche Nachweise, darunter ein ärztlicher Befundbericht der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie XXXX vom 02.06.2016 und eine Stellungnahme der Psychotherapeutin XXXX, vom 01.06.2016, und das Vorbringen der BF, ihrer Mutter und des Amtssachverständigen XXXX in der mündlichen Verhandlung am 15.12.2016 sprechen jedoch gegen diese Annahme.Aktuelle im Verfahren vorgelegte medizinische /ärztliche Nachweise, darunter ein ärztlicher Befundbericht der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie römisch 40 vom 02.06.2016 und eine Stellungnahme der Psychotherapeutin römisch 40 , vom 01.06.2016, und das Vorbringen der BF, ihrer Mutter und des Amtssachverständigen römisch 40 in der mündlichen Verhandlung am 15.12.2016 sprechen jedoch gegen diese Annahme. Im gegenständlichen Fall ist die psychisch stark beeinträchtigte BF, die an einer Orientierungseinschränkung im öffentlichen Raum und einer Angststörung leidet, mitunter Selbstmordgedanken hat und Medikamente zur Besserung ihrer Befindlichkeit einnimmt, auf fremde Hilfe und eine ständige Begleitperson angewiesen, weshalb die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass als gegeben angesehen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulassung der Revision war

Art 133Abs.

4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Die Zulassung der Revision war

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G304.2133552.1.00

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