VG wird dem Beschwerdeführer der Verlust seines Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 11.02.2015 bis 24.03.2015 teilweise nachgesehen. Es wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer für diesen Zeitraum Notstandshilfe in der Höhe von € 546,98 zusteht.römisch zwei.
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG wird dem Beschwerdeführer der Verlust seines Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 11.02.2015 bis 24.03.2015 teilweise nachgesehen. Es wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer für diesen Zeitraum Notstandshilfe in der Höhe von € 546,98 zusteht. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 10 AlVG aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 11.02.2015 bis 24.03.2015 verliere. Eine Nachsicht würde ihm nicht erteilt. Zugleich wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
GVG ausgeschlossen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens von der Wiedereingliederungsmaßnahme "Projektraum" ausgeschlossen worden sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.4. Mit Bescheid vom 16.02.2015 sprach die belangte Behörde
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 11.02.2015 bis 24.03.2015 verliere. Eine Nachsicht würde ihm nicht erteilt. Zugleich wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens von der Wiedereingliederungsmaßnahme "Projektraum" ausgeschlossen worden sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
GVG ausgeschlossen wurde,
Vm § 10 AlVG ab.6. In ihrer Beschwerdevorentscheidung wies die belangte Behörde mit angefochtenem Bescheid vom 06.05.2015 die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 16.02.2015, mit welchem der Verlust der Notstandshilfe ausgesprochen und eine Nachsicht nicht erteilt und zugleich die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen wurde,
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG ab.
VG dem Beschwerdeführer der Verlust seines Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 11.02.2015 bis 24.03.2015 teilweise nachgesehen. Das BVwG hat festgestellt, dass dem Beschwerdeführer für diesen Zeitraum Notstandshilfe in der Höhe von € 546,98 zusteht und die Revision für nicht zulässig erklärt. Begründend führte das BVwG im wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt den Erfolg der Maßnahme vereitelt hat, in dem er zumindest billigend in Kauf nahm, dass sein Verhalten zum Ausschluss aus dem Kurs führen würde. Begründend für die teilweise Nachsicht wurde die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Beschäftigung aus Eigeninitiative gefunden und begonnen hat, in Erwägung gezogen.8. Am 04.11.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeverhandlung statt. Das BVwG hat mit Erkenntnis I407 2107371-1/11E vom 16.11.2015 römisch eins. die Beschwerde gem. Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraphen 38, 10, Absatz eins und Absatz 3, 9, Absatz eins und Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) als unbegründet abgewiesen und römisch zwei.
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG dem Beschwerdeführer der Verlust seines Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 11.02.2015 bis 24.03.2015 teilweise nachgesehen. Das BVwG hat festgestellt, dass dem Beschwerdeführer für diesen Zeitraum Notstandshilfe in der Höhe von € 546,98 zusteht und die Revision für nicht zulässig erklärt. Begründend führte das BVwG im wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt den Erfolg der Maßnahme vereitelt hat, in dem er zumindest billigend in Kauf nahm, dass sein Verhalten zum Ausschluss aus dem Kurs führen würde. Begründend für die teilweise Nachsicht wurde die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Beschäftigung aus Eigeninitiative gefunden und begonnen hat, in Erwägung gezogen. 9. Gegen dieses Erkenntnis erhob das AMS Bregenz am 21.12.2015 die außerordentliche Revision (Amtsrevision)
Vm Abs. 6 Z 2 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof und gab eine Anfechtungserklärung hinsichtlich der Erteilung der zweiwöchigen Nachsicht von der Ausschlussfrist hinsichtlich des Notstandshilfebezugs ab. Begründend führte das AMS Bregenz im wesentlichen aus, dass das Bundesverwaltungsgericht rechtswidrig eine teilweise Nachsicht von der Ausschlussfrist gewährt hat, die einer zweiwöchigen Nachsicht entspricht und festgestellt hat, dass infolge einer teilweisen Nachsichtgewährung dem Beschwerdeführer ein Betrag von € 546,98 zustehen würde, denn die Beschäftigungsaufnahme am 1.10.2015 sei bei weitem in keinem zeitlichen Zusammenhang mit der Vereitelungshandlung mehr gestanden. Dies würde der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur "alsbaldigen" Beschäftigungsaufnahme widersprechen (VwGH Zl 2008/08/0135 vom 07.09.2011).9. Gegen dieses Erkenntnis erhob das AMS Bregenz am 21.12.2015 die außerordentliche Revision (Amtsrevision)
, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 6, Ziffer 2, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof und gab eine Anfechtungserklärung hinsichtlich der Erteilung der zweiwöchigen Nachsicht von der Ausschlussfrist hinsichtlich des Notstandshilfebezugs ab. Begründend führte das AMS Bregenz im wesentlichen aus, dass das Bundesverwaltungsgericht rechtswidrig eine teilweise Nachsicht von der Ausschlussfrist gewährt hat, die einer zweiwöchigen Nachsicht entspricht und festgestellt hat, dass infolge einer teilweisen Nachsichtgewährung dem Beschwerdeführer ein Betrag von € 546,98 zustehen würde, denn die Beschäftigungsaufnahme am 1.10.2015 sei bei weitem in keinem zeitlichen Zusammenhang mit der Vereitelungshandlung mehr gestanden. Dies würde der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur "alsbaldigen" Beschäftigungsaufnahme widersprechen (VwGH Zl 2008/08/0135 vom 07.09.2011).
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung des nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senates. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat
GVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Das Verwaltungsgericht hat
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Zu A) Zu II)Zu römisch zwei) § 10 Abs. 3 AlVG lautet:Paragraph 10, Absatz 3, AlVG lautet: "§ 10
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.""§ 10
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen." Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offene Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirats voraus (VwGH Zl. Ro 2015/08/0026 und Zl. Ro 2015/08/0027 vom
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung daher auf eindeutige Rechtsvorschriften gestützt hat, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (vgl. OGH 11.08.2008, 1 Ob 137/08s; 30.03.1998, 8 ObA 296/97f und 22.03.1992, 5 Ob 105/90).Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung daher auf eindeutige Rechtsvorschriften gestützt hat, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor vergleiche OGH 11.08.2008, 1 Ob 137/08s; 30.03.1998, 8 ObA 296/97f und 22.03.1992, 5 Ob 105/90). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I407.2107371.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.