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{'item': 'L513 2126677-1'}

Obsah (13)§ 28§ 24§ 14§ 15§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 25§ 12§ 50§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.02.2017 GeschäftszahlL513 2126677-1 SpruchL513 2126677-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich

§ 28Abs. 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

  1. Im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzpolizei am 21.01.2016 um 08:45 Uhr sei der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) bei Tätigkeiten (Baggerarbeiten) für die XXXX GmbH (im Folgenden M GmbH) an der Adresse XXXX , betreten worden. Mit Schreiben vom 29.02.2016, GZ. FA-GZ: 054/10179/8/4716, der Finanzpolizei an die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (im Folgenden AMS) wurde der durch das Team 47 der Finanzpolizei Grieskirchen Wels erhobene Sachverhalt angezeigt.
  2. Im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzpolizei am 21.01.2016 um 08:45 Uhr sei der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) bei Tätigkeiten (Baggerarbeiten) für die römisch 40 GmbH (im Folgenden M GmbH) an der Adresse römisch 40 , betreten worden. Mit Schreiben vom 29.02.2016, GZ. FA-GZ: 054/10179/8/4716, der Finanzpolizei an die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (im Folgenden AMS) wurde der durch das Team 47 der Finanzpolizei Grieskirchen Wels erhobene Sachverhalt angezeigt. Der BF gab - durch das Team 47 der Finanzpolizei Grieskirchen Wels - niederschriftlich befragt am 21.01.2016 an, dass er seit Montag, 18.01.2016, auf der Baustelle tätig sei. Er sei um 07.00 Uhr gemeinsam mit XXXX (im Folgenden DK) mit dem Firmenbus auf die Baustelle gefahren, wo sie dann bis ca. 15.30 Uhr gewesen seien. Um ca. 16.00 Uhr seien sie wieder bei der M GmbH gewesen. Am Montag hätten DK und er Vorbereitungsarbeiten - Schnee, Müll und Schutt wegräumen etc. - durchgeführt. Am Dienstag, 19.01.2016, hätten ihn DK und XXXX (im Folgenden VS) mit dem Firmenbus von zu Hause abgeholt. Auf der Baustelle seien sie um ca. 07.30 bis 07.45 Uhr gewesen. An diesem Tag hätten sie nur bis ca. 11.00 Uhr auf der Baustelle arbeiten können, weil es wegen der Kälte Probleme mit dem Bagger gegeben habe. Am Mittwoch, 20.01.2016, sei er wieder - so gegen 06.45 Uhr - abgeholt worden. Arbeitsende sei gegen 16.00 Uhr gewesen. Heute sei er, wie gestern, abgeholt worden und seien sie gegen 07.30 Uhr auf der Baustelle gewesen. Er sei Baggerfahrer und hätte die ganzen Tage diese Arbeit verrichtet. DK habe zusammen mit VS Kanalarbeiten erledigt.Der BF gab - durch das Team 47 der Finanzpolizei Grieskirchen Wels - niederschriftlich befragt am 21.01.2016 an, dass er seit Montag, 18.01.2016, auf der Baustelle tätig sei. Er sei um 07.00 Uhr gemeinsam mit römisch 40 (im Folgenden DK) mit dem Firmenbus auf die Baustelle gefahren, wo sie dann bis ca. 15.30 Uhr gewesen seien. Um ca. 16.00 Uhr seien sie wieder bei der M GmbH gewesen. Am Montag hätten DK und er Vorbereitungsarbeiten - Schnee, Müll und Schutt wegräumen etc. - durchgeführt. Am Dienstag, 19.01.2016, hätten ihn DK und römisch 40 (im Folgenden VS) mit dem Firmenbus von zu Hause abgeholt. Auf der Baustelle seien sie um ca. 07.30 bis 07.45 Uhr gewesen. An diesem Tag hätten sie nur bis ca. 11.00 Uhr auf der Baustelle arbeiten können, weil es wegen der Kälte Probleme mit dem Bagger gegeben habe. Am Mittwoch, 20.01.2016, sei er wieder - so gegen 06.45 Uhr - abgeholt worden. Arbeitsende sei gegen 16.00 Uhr gewesen. Heute sei er, wie gestern, abgeholt worden und seien sie gegen 07.30 Uhr auf der Baustelle gewesen. Er sei Baggerfahrer und hätte die ganzen Tage diese Arbeit verrichtet. DK habe zusammen mit VS Kanalarbeiten erledigt. Der Chef der M GmbH habe ihn am Freitag angerufen, wonach er am Montag arbeiten könne. Dieser habe ihm gesagt, dass er in die Firma kommen solle. Dort sei ihnen dann die Arbeitsstelle mitgeteilt worden. Die Arbeitsaufnahme hätte er dem AMS nicht gemeldet. Der Chef habe sich darum kümmern wollen. DK habe ihn mit dem Firmenfahrzeug abgeholt und dieser sage, was auf der Baustelle zu tun sei.
  3. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 14.03.2016 wurde dem BF

§ 24Abs. 2 i

Vm § 25 Abs. 1 AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 25.12.2015 bis 31.12.2015 widerrufen und der BF zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 268,03 verpflichtet.2. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 14.03.2016 wurde dem BF

Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 25.12.2015 bis 31.12.2015 widerrufen und der BF zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 268,03 verpflichtet. In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen aus, dass der BF die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 25.12.2015 bis 31.12.2015 zu Unrecht bezogen habe, da er am 21.01.2016 bei der M GmbH betreten worden sei. Beim Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger sei zu diesem Zeitpunkt kein Dienstverhältnis ersichtlich. Gem. § 25 Abs. 2 AlVG sei die Leistung für zumindest vier Wochen zu widerrufen bzw. rückzufordern. Da das Arbeitslosengeld für Dezember bereits zur Gänze ausbezahlt worden sei, werde es daher vom 25.12.2015 bis 31.12.2015 rückgefordert.In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen aus, dass der BF die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 25.12.2015 bis 31.12.2015 zu Unrecht bezogen habe, da er am 21.01.2016 bei der M GmbH betreten worden sei. Beim Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger sei zu diesem Zeitpunkt kein Dienstverhältnis ersichtlich. Gem. Paragraph 25, Absatz 2, AlVG sei die Leistung für zumindest vier Wochen zu widerrufen bzw. rückzufordern. Da das Arbeitslosengeld für Dezember bereits zur Gänze ausbezahlt worden sei, werde es daher vom 25.12.2015 bis 31.12.2015 rückgefordert. 3. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 14.03.2016 wurde dem BF des Weiteren

§ 24Abs. 2 i

Vm § 25 Abs. 2 AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis 21.01.2016 widerrufen und der BF zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 804,09 verpflichtet.3. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 14.03.2016 wurde dem BF des Weiteren

Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 2, AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis 21.01.2016 widerrufen und der BF zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 804,09 verpflichtet. In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen aus, dass der BF am 21.01.2016 bei der M GmbH betreten worden sei. Beim Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger sei zu diesem Zeitpunkt kein Dienstverhältnis ersichtlich gewesen. Gem. § 25 Abs. 2 AlVG sei die Leistung für zumindest vier Wochen zu widerrufen bzw. rückzufordern. Da das Arbeitslosengeld für Jänner noch nicht ausbezahlt worden sei, werde die Leistung widerrufen und nicht rückgefordert (gemeint: werde sie einbehalten).In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen aus, dass der BF am 21.01.2016 bei der M GmbH betreten worden sei. Beim Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger sei zu diesem Zeitpunkt kein Dienstverhältnis ersichtlich gewesen. Gem. Paragraph 25, Absatz 2, AlVG sei die Leistung für zumindest vier Wochen zu widerrufen bzw. rückzufordern. Da das Arbeitslosengeld für Jänner noch nicht ausbezahlt worden sei, werde die Leistung widerrufen und nicht rückgefordert (gemeint: werde sie einbehalten).

  1. Mit Schreiben vom 08.04.2016 erhob der BF innerhalb offener Frist Beschwerde an die belangte Behörde, wobei zu Gunsten des BF davon auszugehen ist, dass sich der BF auf beide Bescheide des AMS vom 14.03.2016 bezieht (vgl. den Vorlageantrag des BF gegen die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 11.05.2016: Hierin ersucht der BF, von der Verpflichtung zur Rückzahlung des Arbeitslosengeldes für vier Wochen Abstand zu nehmen). In diesem Schreiben führte der BF aus, dass er zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Finanzpolizei voll versichert gewesen wäre. In der Zeit vom 22.12.2015 bis 20.01.2016 hätte er keine Tätigkeiten für die M GmbH geleistet. Er hätte sich lediglich am Firmengelände seinen privaten Pkw mit Arbeitskollegen repariert. Arbeitsbeginn wäre der 21.01.2016 gewesen.
  2. Mit Schreiben vom 08.04.2016 erhob der BF innerhalb offener Frist Beschwerde an die belangte Behörde, wobei zu Gunsten des BF davon auszugehen ist, dass sich der BF auf beide Bescheide des AMS vom 14.03.2016 bezieht vergleiche den Vorlageantrag des BF gegen die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 11.05.2016: Hierin ersucht der BF, von der Verpflichtung zur Rückzahlung des Arbeitslosengeldes für vier Wochen Abstand zu nehmen). In diesem Schreiben führte der BF aus, dass er zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Finanzpolizei voll versichert gewesen wäre. In der Zeit vom 22.12.2015 bis 20.01.2016 hätte er keine Tätigkeiten für die M GmbH geleistet. Er hätte sich lediglich am Firmengelände seinen privaten Pkw mit Arbeitskollegen repariert. Arbeitsbeginn wäre der 21.01.2016 gewesen.
  3. Das AMS gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.04.2016 Parteiengehör, wozu dieser keine Stellung nahm.
  4. Mit Bescheid vom 11.05.2016, Zahl: XXXX , wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 08.04.2016 gegen den Bescheid des AMS bezüglich des Widerrufes und der Rückforderung des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 25.12.2015 bis 31.12.2015

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG ab.6. Mit Bescheid vom 11.05.2016, Zahl: römisch 40 , wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 08.04.2016 gegen den Bescheid des AMS bezüglich des Widerrufes und der Rückforderung des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 25.12.2015 bis 31.12.2015

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab. Zunächst führt die belangte Behörde aus, dass der BF vom AMS Arbeitslosengeld iHv € 38,29 täglich erhalte. Am 21.01.2016 um 08.45 Uhr sei durch die Finanzpolizei an der Adresse XXXX , eine Beschäftigungskontrolle durchgeführt worden. Dabei sei der BF bei Tätigkeiten als Baggerfahrer für die M GmbH betreten worden. Zum Zeitpunkt der Kontrolle habe er dem AMS die Aufnahme dieser Beschäftigung nicht bekannt gegeben. Das AMS habe das Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 25.12.2015 bis 31.12.2015 widerrufen und für die Zeit vom 25.12.2015 bis 31.12.2015 iHv €Zunächst führt die belangte Behörde aus, dass der BF vom AMS Arbeitslosengeld iHv € 38,29 täglich erhalte. Am 21.01.2016 um 08.45 Uhr sei durch die Finanzpolizei an der Adresse römisch 40 , eine Beschäftigungskontrolle durchgeführt worden. Dabei sei der BF bei Tätigkeiten als Baggerfahrer für die M GmbH betreten worden. Zum Zeitpunkt der Kontrolle habe er dem AMS die Aufnahme dieser Beschäftigung nicht bekannt gegeben. Das AMS habe das Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 25.12.2015 bis 31.12.2015 widerrufen und für die Zeit vom 25.12.2015 bis 31.12.2015 iHv € 268,03 mit Bescheid vom BF rückgefordert. In weiterer Folge sind die Beschwerde und das Schreiben des AMS vom 25.04.2016 zur Wahrung des Parteiengehörs wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung führt das AMS unter Zitierung der §§ 25 Abs. 2, 50 AlVG sodann aus, dass es unstrittig sei, dass der BF seit 23.12.2015 beim AMS Arbeitslosengeld beziehe. Am 21.01.2016 sei der BF im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzpolizei bei Tätigkeiten als Baggerfahrer für die M GmbH betreten worden. Zum Zeitpunkt der Kontrolle habe der BF die Aufnahme dieser Beschäftigung nicht bekannt gegeben. Im Beschwerdeverfahren gebe der BF zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt an, dass er am 21.01.2016 von der M GmbH korrekt angemeldet gewesen sei. Im gegenständlichen Zeitraum sei er lediglich privat am Firmengelände gewesen. Unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer die Beschäftigung am 21.01.2016 bei der M GmbH dem AMS nicht unverzüglich bekannt gegeben habe, sondern diese erst durch die am 21.01.2016 stattgefundene Kontrolle durch die Finanzpolizei dem AMS bekannt geworden sei.In der rechtlichen Beurteilung führt das AMS unter Zitierung der Paragraphen 25, Absatz 2, 50, AlVG sodann aus, dass es unstrittig sei, dass der BF seit 23.12.2015 beim AMS Arbeitslosengeld beziehe. Am 21.01.2016 sei der BF im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzpolizei bei Tätigkeiten als Baggerfahrer für die M GmbH betreten worden. Zum Zeitpunkt der Kontrolle habe der BF die Aufnahme dieser Beschäftigung nicht bekannt gegeben. Im Beschwerdeverfahren gebe der BF zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt an, dass er am 21.01.2016 von der M GmbH korrekt angemeldet gewesen sei. Im gegenständlichen Zeitraum sei er lediglich privat am Firmengelände gewesen. Unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer die Beschäftigung am 21.01.2016 bei der M GmbH dem AMS nicht unverzüglich bekannt gegeben habe, sondern diese erst durch die am 21.01.2016 stattgefundene Kontrolle durch die Finanzpolizei dem AMS bekannt geworden sei. Insoweit widerrufe das AMS daher das Arbeitslosengeld für die Dauer vom 25.12.2015 bis 31.12.2015. Das in der Zeit vom 25.12.2015 bis 25.12.2015 (gemeint: 31.12.2015) vom BF empfangene Arbeitslosengeld iHv € 268,03 werde vom BF zurückgefordert (Arbeitslosengeld täglich € 38,29 x 7 Tage = € 268,03). 7. Mit Schreiben vom 19.05.2016 erhob der Beschwerdeführer "Einspruch" gegen die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung und beantragte die Vorlage der Beschwerde. Er wolle hervorheben, dass in den letzten Jahren die An- bzw. Abmeldung immer zeitgerecht erfolgt sei und es in dieser Hinsicht niemals Unstimmigkeiten gegeben habe. Auch wolle er darauf hinweisen, dass es zu keiner persönlichen Bereicherung gekommen sei, da auch heuer im Jänner diese Anmeldung zeitgerecht und ordnungsgemäß bei der GKK (wie ersichtlich) durchgeführt worden sei. Daher ersuche er dringend, von den Rechtsfolgen (Rückzahlung des Arbeitslosengeldes von vier Wochen) Abstand zu nehmen, da er auf dieses Einkommen absolut angewiesen sei. 8. Im Akt befinden sich zudem eine durch das Team 47 der Finanzpolizei Grieskirchen Wels mit dem handelsrechtlichen Geschäftsführer der M GmbH am 29.01.2016 aufgenommene Niederschrift, ein Auszug aus dem Elektronischen Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger und ein Ausdruck zum bisherigen Bezugsverlauf. 9. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 24.05.2016 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.9. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 24.05.2016 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.

  1. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.08.2016 wurde das Beschwerdeverfahren der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich € 38,
  3. Am 21.01.2016 um 08:45 Uhr wurde der Beschwerdeführer anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes auf der Baustelle "SZ- XXXX " betreten, wo er für die Firma M GmbH tätig und von dieser auch zur Sozialversicherung angemeldet war.Am 21.01.2016 um 08:45 Uhr wurde der Beschwerdeführer anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes auf der Baustelle "SZ- römisch 40 " betreten, wo er für die Firma M GmbH tätig und von dieser auch zur Sozialversicherung angemeldet war. Der Beschwerdeführer stand zum Zeitpunkt der Betretung im Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung und hatte die Aufnahme der Beschäftigung dem AMS nicht mitgeteilt.
  4. Beweiswürdigung: 2.
  5. Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  6. Die getroffenen entscheidungswesentlichen Feststellungen beruhen im Besonderen auf den im Akt einliegenden Unterlagen, insbesondere dem Bezugsverlauf, dem Auszug aus dem Elektronischen Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger, sowie den Unterlagen der Finanzpolizei zur Betretung. Die Feststellungen stimmen mit jenen im Bescheid vom AMS festgestellten überein und werden auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  8. Allgemeine rechtliche Grundlagen

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gem. § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs. 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.Gem. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG gestellt;

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG gestellt;

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.

  1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Widerruf des Leistungsbezuges für den Zeitraum von 25.12.2015 bis 31.12.2015, sowie die Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von € 268,03, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mit Verweis auf 19.03.2013, 2012/21/0082 sowie auf den Stammrechtssatz vom 08.10.1996, 96/04/0046).3.
  2. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Widerruf des Leistungsbezuges für den Zeitraum von 25.12.2015 bis 31.12.2015, sowie die Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von € 268,03, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist vergleiche VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mit Verweis auf 19.03.2013, 2012/21/0082 sowie auf den Stammrechtssatz vom 08.10.1996, 96/04/0046). 3.3.
  3. Nach § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt.

§ 25Abs. 2 Al

VG ist das Arbeitslosengeld oder die Notstandshilfe zumindest für vier Wochen rückzufordern, wenn ein Empfänger von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bei einer Tätigkeit

§ 12Abs.

3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten wird, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), wobei die unwiderlegliche Rechtsvermutung gilt, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist.3.3.1. Nach Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt.

Paragraph 25, Absatz 2, AlVG ist das Arbeitslosengeld oder die Notstandshilfe zumindest für vier Wochen rückzufordern, wenn ein Empfänger von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bei einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, b, oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten wird, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (Paragraph 50,), wobei die unwiderlegliche Rechtsvermutung gilt, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. 3.3.2. Gegenständlich ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer zum Betretungszeitpunkt in einem die Arbeitslosigkeit ausschließenden Dienstverhältnis

§ 12Abs. 3 lit. a Al

VG stand, sowie dass er dieses dem AMS nicht mitgeteilt hatte.3.3.2. Gegenständlich ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer zum Betretungszeitpunkt in einem die Arbeitslosigkeit ausschließenden Dienstverhältnis

Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG stand, sowie dass er dieses dem AMS nicht mitgeteilt hatte. 3.3.3.

§ 50Abs. 1 Al

VG war der Beschwerdeführer, als Bezieher einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit iSd § 12 Abs. 3 AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen (VwGH 23.05.2012, 2010/08/0195; 26.11.2008, 2007/08/0191, jeweils mwN). Unter "unverzüglich" ist "ohne schuldhaftes Zögern" bzw. "ohne unnötigen Aufschub" zu verstehen (VwGH 06.07.2011, 2008/08/0160 mwN).3.3.3.

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG war der Beschwerdeführer, als Bezieher einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit iSd Paragraph 12, Absatz 3, AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen (VwGH 23.05.2012, 2010/08/0195; 26.11.2008, 2007/08/0191, jeweils mwN). Unter "unverzüglich" ist "ohne schuldhaftes Zögern" bzw. "ohne unnötigen Aufschub" zu verstehen (VwGH 06.07.2011, 2008/08/0160 mwN). 3.3.4. Im Hinblick auf das Vorbringen vor der Finanzpolizei, er sei davon ausgegangen, dass sein Chef die Arbeitsaufnahme dem AMS mitteilen würde, ist festzuhalten dass im Antragsformular auf Zuerkennung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ausdrücklich auf Seite 4 (somit auf der Unterschriftsseite) darauf hingewiesen wird, dass ein Leistungsbezieher nach § 50 Abs. 1 AlVG verpflichtet ist, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis (auch bei geringfügiger Beschäftigung) dem AMS sofort mitzuteilen. Damit musste dem Beschwerdeführer die ihn treffende, in § 25 Abs. 2 erster Satz AlVG erwähnte Meldepflicht betreffend eine von ihm aufgenommene Beschäftigung gegenüber dem AMS bekannt und bewusst sein. Auf das Motiv für die Unterlassung – er habe geglaubt sein Chef würde dem AMS die Arbeitsaufnahme mitteilen – kommt es dabei ebenso wenig an, wie auf den vom Beschwerdeführer angeführten Umstand der Meldung der Beschäftigung seitens des Arbeitgebers gegenüber dem (zuständigen) Sozialversicherungsträger – dieser ist lediglich für ein Sanktionsverfahren

§ 25Abs. 2 3. Satz Al

VG gegenüber dem Arbeitgeber von Belang (VwGH 13.11.2013, 2011/08/0181 mwN).3.3.4. Im Hinblick auf das Vorbringen vor der Finanzpolizei, er sei davon ausgegangen, dass sein Chef die Arbeitsaufnahme dem AMS mitteilen würde, ist festzuhalten dass im Antragsformular auf Zuerkennung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ausdrücklich auf Seite 4 (somit auf der Unterschriftsseite) darauf hingewiesen wird, dass ein Leistungsbezieher nach Paragraph 50, Absatz eins, AlVG verpflichtet ist, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis (auch bei geringfügiger Beschäftigung) dem AMS sofort mitzuteilen. Damit musste dem Beschwerdeführer die ihn treffende, in Paragraph 25, Absatz 2, erster Satz AlVG erwähnte Meldepflicht betreffend eine von ihm aufgenommene Beschäftigung gegenüber dem AMS bekannt und bewusst sein. Auf das Motiv für die Unterlassung – er habe geglaubt sein Chef würde dem AMS die Arbeitsaufnahme mitteilen – kommt es dabei ebenso wenig an, wie auf den vom Beschwerdeführer angeführten Umstand der Meldung der Beschäftigung seitens des Arbeitgebers gegenüber dem (zuständigen) Sozialversicherungsträger – dieser ist lediglich für ein Sanktionsverfahren

Paragraph 25, Absatz 2, 3. Satz AlVG gegenüber dem Arbeitgeber von Belang (VwGH 13.11.2013, 2011/08/0181 mwN). Der Beschwerdeführer hat somit durch das Nichtmelden der Beschäftigungsaufnahme eine ihm vorwerfbare Verletzung der Meldepflicht

§ 50Abs. 1 Al

VG gesetzt, weshalb die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen dem Grunde nach zu Recht erfolgte.Der Beschwerdeführer hat somit durch das Nichtmelden der Beschäftigungsaufnahme eine ihm vorwerfbare Verletzung der Meldepflicht

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG gesetzt, weshalb die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen dem Grunde nach zu Recht erfolgte. Im Hinblick auf die Höhe des vom AMS rückgeforderten Betrages ist festzustellen, dass der Betrag von € 268,03 vom Beschwerdeführer nicht in Beschwer gezogen wurde und sich der Aktenlage zu Folge auch als korrekt erweist (€ 38,29 pro Tag für eine Woche). Der Widerruf oder eine rückwirkende Berichtigung

§ 24Abs. 2 Al

VG ist jedenfalls dann immer zulässig, wenn auch ein Rückforderungsgrund vorliegt (VwGH 04.07.2007, 2005/08/0152; 13.08.2003, 2000/08/0064), weshalb sich auch der Widerruf des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum von 25.12.2015 bis 31.12.2015 im Ergebnis als richtig erweist, wobei der Widerruf der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für die restlichen drei Wochen im Zeitraum von 01.01.2016 bis 21.01.2016 mit einem weiteren Bescheid des AMS vom 14.03.2016 erfolgte.Der Widerruf oder eine rückwirkende Berichtigung

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist jedenfalls dann immer zulässig, wenn auch ein Rückforderungsgrund vorliegt (VwGH 04.07.2007, 2005/08/0152; 13.08.2003, 2000/08/0064), weshalb sich auch der Widerruf des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum von 25.12.2015 bis 31.12.2015 im Ergebnis als richtig erweist, wobei der Widerruf der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für die restlichen drei Wochen im Zeitraum von 01.01.2016 bis 21.01.2016 mit einem weiteren Bescheid des AMS vom 14.03.2016 erfolgte. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass gegenständlich sowohl der Widerruf des Arbeitslosengeldes als auch die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 25.12.2015 bis 31.12.2015 in der Höhe von € 268,03 zu Recht erfolgt sind, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen ist, wobei nochmals zur Vollständigkeit darauf hinzuweisen ist, dass der Widerruf der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für die restlichen drei Wochen im Zeitraum von 01.01.2016 bis 21.01.2016 und die Einbehaltung des Arbeitslosengeldes für diesen Zeitraum in Höhe von € 804,09 mit einem weiteren Bescheid des AMS vom 14.03.2016 erfolgte. 3.4.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.4.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch das Arbeitsmarktservice nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt – wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde – war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch das Arbeitsmarktservice nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt – wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde – war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L513.2126677.1.00

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