GVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
Vm § 25 Abs. 1 AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 25.12.2015 bis 31.12.2015 widerrufen und der BF zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 268,03 verpflichtet.2. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 14.03.2016 wurde dem BF
Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 25.12.2015 bis 31.12.2015 widerrufen und der BF zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 268,03 verpflichtet. In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen aus, dass der BF die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 25.12.2015 bis 31.12.2015 zu Unrecht bezogen habe, da er am 21.01.2016 bei der M GmbH betreten worden sei. Beim Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger sei zu diesem Zeitpunkt kein Dienstverhältnis ersichtlich. Gem. § 25 Abs. 2 AlVG sei die Leistung für zumindest vier Wochen zu widerrufen bzw. rückzufordern. Da das Arbeitslosengeld für Dezember bereits zur Gänze ausbezahlt worden sei, werde es daher vom 25.12.2015 bis 31.12.2015 rückgefordert.In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen aus, dass der BF die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 25.12.2015 bis 31.12.2015 zu Unrecht bezogen habe, da er am 21.01.2016 bei der M GmbH betreten worden sei. Beim Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger sei zu diesem Zeitpunkt kein Dienstverhältnis ersichtlich. Gem. Paragraph 25, Absatz 2, AlVG sei die Leistung für zumindest vier Wochen zu widerrufen bzw. rückzufordern. Da das Arbeitslosengeld für Dezember bereits zur Gänze ausbezahlt worden sei, werde es daher vom 25.12.2015 bis 31.12.2015 rückgefordert. 3. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 14.03.2016 wurde dem BF des Weiteren
Vm § 25 Abs. 2 AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis 21.01.2016 widerrufen und der BF zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 804,09 verpflichtet.3. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 14.03.2016 wurde dem BF des Weiteren
Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 2, AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis 21.01.2016 widerrufen und der BF zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 804,09 verpflichtet. In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen aus, dass der BF am 21.01.2016 bei der M GmbH betreten worden sei. Beim Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger sei zu diesem Zeitpunkt kein Dienstverhältnis ersichtlich gewesen. Gem. § 25 Abs. 2 AlVG sei die Leistung für zumindest vier Wochen zu widerrufen bzw. rückzufordern. Da das Arbeitslosengeld für Jänner noch nicht ausbezahlt worden sei, werde die Leistung widerrufen und nicht rückgefordert (gemeint: werde sie einbehalten).In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen aus, dass der BF am 21.01.2016 bei der M GmbH betreten worden sei. Beim Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger sei zu diesem Zeitpunkt kein Dienstverhältnis ersichtlich gewesen. Gem. Paragraph 25, Absatz 2, AlVG sei die Leistung für zumindest vier Wochen zu widerrufen bzw. rückzufordern. Da das Arbeitslosengeld für Jänner noch nicht ausbezahlt worden sei, werde die Leistung widerrufen und nicht rückgefordert (gemeint: werde sie einbehalten).
GVG iVm § 56 AlVG ab.6. Mit Bescheid vom 11.05.2016, Zahl: römisch 40 , wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 08.04.2016 gegen den Bescheid des AMS bezüglich des Widerrufes und der Rückforderung des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 25.12.2015 bis 31.12.2015
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab. Zunächst führt die belangte Behörde aus, dass der BF vom AMS Arbeitslosengeld iHv € 38,29 täglich erhalte. Am 21.01.2016 um 08.45 Uhr sei durch die Finanzpolizei an der Adresse XXXX , eine Beschäftigungskontrolle durchgeführt worden. Dabei sei der BF bei Tätigkeiten als Baggerfahrer für die M GmbH betreten worden. Zum Zeitpunkt der Kontrolle habe er dem AMS die Aufnahme dieser Beschäftigung nicht bekannt gegeben. Das AMS habe das Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 25.12.2015 bis 31.12.2015 widerrufen und für die Zeit vom 25.12.2015 bis 31.12.2015 iHv €Zunächst führt die belangte Behörde aus, dass der BF vom AMS Arbeitslosengeld iHv € 38,29 täglich erhalte. Am 21.01.2016 um 08.45 Uhr sei durch die Finanzpolizei an der Adresse römisch 40 , eine Beschäftigungskontrolle durchgeführt worden. Dabei sei der BF bei Tätigkeiten als Baggerfahrer für die M GmbH betreten worden. Zum Zeitpunkt der Kontrolle habe er dem AMS die Aufnahme dieser Beschäftigung nicht bekannt gegeben. Das AMS habe das Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 25.12.2015 bis 31.12.2015 widerrufen und für die Zeit vom 25.12.2015 bis 31.12.2015 iHv € 268,03 mit Bescheid vom BF rückgefordert. In weiterer Folge sind die Beschwerde und das Schreiben des AMS vom 25.04.2016 zur Wahrung des Parteiengehörs wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung führt das AMS unter Zitierung der §§ 25 Abs. 2, 50 AlVG sodann aus, dass es unstrittig sei, dass der BF seit 23.12.2015 beim AMS Arbeitslosengeld beziehe. Am 21.01.2016 sei der BF im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzpolizei bei Tätigkeiten als Baggerfahrer für die M GmbH betreten worden. Zum Zeitpunkt der Kontrolle habe der BF die Aufnahme dieser Beschäftigung nicht bekannt gegeben. Im Beschwerdeverfahren gebe der BF zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt an, dass er am 21.01.2016 von der M GmbH korrekt angemeldet gewesen sei. Im gegenständlichen Zeitraum sei er lediglich privat am Firmengelände gewesen. Unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer die Beschäftigung am 21.01.2016 bei der M GmbH dem AMS nicht unverzüglich bekannt gegeben habe, sondern diese erst durch die am 21.01.2016 stattgefundene Kontrolle durch die Finanzpolizei dem AMS bekannt geworden sei.In der rechtlichen Beurteilung führt das AMS unter Zitierung der Paragraphen 25, Absatz 2, 50, AlVG sodann aus, dass es unstrittig sei, dass der BF seit 23.12.2015 beim AMS Arbeitslosengeld beziehe. Am 21.01.2016 sei der BF im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzpolizei bei Tätigkeiten als Baggerfahrer für die M GmbH betreten worden. Zum Zeitpunkt der Kontrolle habe der BF die Aufnahme dieser Beschäftigung nicht bekannt gegeben. Im Beschwerdeverfahren gebe der BF zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt an, dass er am 21.01.2016 von der M GmbH korrekt angemeldet gewesen sei. Im gegenständlichen Zeitraum sei er lediglich privat am Firmengelände gewesen. Unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer die Beschäftigung am 21.01.2016 bei der M GmbH dem AMS nicht unverzüglich bekannt gegeben habe, sondern diese erst durch die am 21.01.2016 stattgefundene Kontrolle durch die Finanzpolizei dem AMS bekannt geworden sei. Insoweit widerrufe das AMS daher das Arbeitslosengeld für die Dauer vom 25.12.2015 bis 31.12.2015. Das in der Zeit vom 25.12.2015 bis 25.12.2015 (gemeint: 31.12.2015) vom BF empfangene Arbeitslosengeld iHv € 268,03 werde vom BF zurückgefordert (Arbeitslosengeld täglich € 38,29 x 7 Tage = € 268,03). 7. Mit Schreiben vom 19.05.2016 erhob der Beschwerdeführer "Einspruch" gegen die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung und beantragte die Vorlage der Beschwerde. Er wolle hervorheben, dass in den letzten Jahren die An- bzw. Abmeldung immer zeitgerecht erfolgt sei und es in dieser Hinsicht niemals Unstimmigkeiten gegeben habe. Auch wolle er darauf hinweisen, dass es zu keiner persönlichen Bereicherung gekommen sei, da auch heuer im Jänner diese Anmeldung zeitgerecht und ordnungsgemäß bei der GKK (wie ersichtlich) durchgeführt worden sei. Daher ersuche er dringend, von den Rechtsfolgen (Rückzahlung des Arbeitslosengeldes von vier Wochen) Abstand zu nehmen, da er auf dieses Einkommen absolut angewiesen sei. 8. Im Akt befinden sich zudem eine durch das Team 47 der Finanzpolizei Grieskirchen Wels mit dem handelsrechtlichen Geschäftsführer der M GmbH am 29.01.2016 aufgenommene Niederschrift, ein Auszug aus dem Elektronischen Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger und ein Ausdruck zum bisherigen Bezugsverlauf. 9. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
GVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 24.05.2016 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.9. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 24.05.2016 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gem. § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs. 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.Gem. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
GVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag
GVG gestellt;
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG gestellt;
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.
VG ist das Arbeitslosengeld oder die Notstandshilfe zumindest für vier Wochen rückzufordern, wenn ein Empfänger von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bei einer Tätigkeit
3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten wird, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), wobei die unwiderlegliche Rechtsvermutung gilt, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist.3.3.1. Nach Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt.
Paragraph 25, Absatz 2, AlVG ist das Arbeitslosengeld oder die Notstandshilfe zumindest für vier Wochen rückzufordern, wenn ein Empfänger von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bei einer Tätigkeit
Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, b, oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten wird, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (Paragraph 50,), wobei die unwiderlegliche Rechtsvermutung gilt, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. 3.3.2. Gegenständlich ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer zum Betretungszeitpunkt in einem die Arbeitslosigkeit ausschließenden Dienstverhältnis
VG stand, sowie dass er dieses dem AMS nicht mitgeteilt hatte.3.3.2. Gegenständlich ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer zum Betretungszeitpunkt in einem die Arbeitslosigkeit ausschließenden Dienstverhältnis
Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG stand, sowie dass er dieses dem AMS nicht mitgeteilt hatte. 3.3.3.
VG war der Beschwerdeführer, als Bezieher einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit iSd § 12 Abs. 3 AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen (VwGH 23.05.2012, 2010/08/0195; 26.11.2008, 2007/08/0191, jeweils mwN). Unter "unverzüglich" ist "ohne schuldhaftes Zögern" bzw. "ohne unnötigen Aufschub" zu verstehen (VwGH 06.07.2011, 2008/08/0160 mwN).3.3.3.
Paragraph 50, Absatz eins, AlVG war der Beschwerdeführer, als Bezieher einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit iSd Paragraph 12, Absatz 3, AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen (VwGH 23.05.2012, 2010/08/0195; 26.11.2008, 2007/08/0191, jeweils mwN). Unter "unverzüglich" ist "ohne schuldhaftes Zögern" bzw. "ohne unnötigen Aufschub" zu verstehen (VwGH 06.07.2011, 2008/08/0160 mwN). 3.3.4. Im Hinblick auf das Vorbringen vor der Finanzpolizei, er sei davon ausgegangen, dass sein Chef die Arbeitsaufnahme dem AMS mitteilen würde, ist festzuhalten dass im Antragsformular auf Zuerkennung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ausdrücklich auf Seite 4 (somit auf der Unterschriftsseite) darauf hingewiesen wird, dass ein Leistungsbezieher nach § 50 Abs. 1 AlVG verpflichtet ist, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis (auch bei geringfügiger Beschäftigung) dem AMS sofort mitzuteilen. Damit musste dem Beschwerdeführer die ihn treffende, in § 25 Abs. 2 erster Satz AlVG erwähnte Meldepflicht betreffend eine von ihm aufgenommene Beschäftigung gegenüber dem AMS bekannt und bewusst sein. Auf das Motiv für die Unterlassung – er habe geglaubt sein Chef würde dem AMS die Arbeitsaufnahme mitteilen – kommt es dabei ebenso wenig an, wie auf den vom Beschwerdeführer angeführten Umstand der Meldung der Beschäftigung seitens des Arbeitgebers gegenüber dem (zuständigen) Sozialversicherungsträger – dieser ist lediglich für ein Sanktionsverfahren
VG gegenüber dem Arbeitgeber von Belang (VwGH 13.11.2013, 2011/08/0181 mwN).3.3.4. Im Hinblick auf das Vorbringen vor der Finanzpolizei, er sei davon ausgegangen, dass sein Chef die Arbeitsaufnahme dem AMS mitteilen würde, ist festzuhalten dass im Antragsformular auf Zuerkennung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ausdrücklich auf Seite 4 (somit auf der Unterschriftsseite) darauf hingewiesen wird, dass ein Leistungsbezieher nach Paragraph 50, Absatz eins, AlVG verpflichtet ist, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis (auch bei geringfügiger Beschäftigung) dem AMS sofort mitzuteilen. Damit musste dem Beschwerdeführer die ihn treffende, in Paragraph 25, Absatz 2, erster Satz AlVG erwähnte Meldepflicht betreffend eine von ihm aufgenommene Beschäftigung gegenüber dem AMS bekannt und bewusst sein. Auf das Motiv für die Unterlassung – er habe geglaubt sein Chef würde dem AMS die Arbeitsaufnahme mitteilen – kommt es dabei ebenso wenig an, wie auf den vom Beschwerdeführer angeführten Umstand der Meldung der Beschäftigung seitens des Arbeitgebers gegenüber dem (zuständigen) Sozialversicherungsträger – dieser ist lediglich für ein Sanktionsverfahren
Paragraph 25, Absatz 2, 3. Satz AlVG gegenüber dem Arbeitgeber von Belang (VwGH 13.11.2013, 2011/08/0181 mwN). Der Beschwerdeführer hat somit durch das Nichtmelden der Beschäftigungsaufnahme eine ihm vorwerfbare Verletzung der Meldepflicht
VG gesetzt, weshalb die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen dem Grunde nach zu Recht erfolgte.Der Beschwerdeführer hat somit durch das Nichtmelden der Beschäftigungsaufnahme eine ihm vorwerfbare Verletzung der Meldepflicht
Paragraph 50, Absatz eins, AlVG gesetzt, weshalb die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen dem Grunde nach zu Recht erfolgte. Im Hinblick auf die Höhe des vom AMS rückgeforderten Betrages ist festzustellen, dass der Betrag von € 268,03 vom Beschwerdeführer nicht in Beschwer gezogen wurde und sich der Aktenlage zu Folge auch als korrekt erweist (€ 38,29 pro Tag für eine Woche). Der Widerruf oder eine rückwirkende Berichtigung
VG ist jedenfalls dann immer zulässig, wenn auch ein Rückforderungsgrund vorliegt (VwGH 04.07.2007, 2005/08/0152; 13.08.2003, 2000/08/0064), weshalb sich auch der Widerruf des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum von 25.12.2015 bis 31.12.2015 im Ergebnis als richtig erweist, wobei der Widerruf der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für die restlichen drei Wochen im Zeitraum von 01.01.2016 bis 21.01.2016 mit einem weiteren Bescheid des AMS vom 14.03.2016 erfolgte.Der Widerruf oder eine rückwirkende Berichtigung
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist jedenfalls dann immer zulässig, wenn auch ein Rückforderungsgrund vorliegt (VwGH 04.07.2007, 2005/08/0152; 13.08.2003, 2000/08/0064), weshalb sich auch der Widerruf des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum von 25.12.2015 bis 31.12.2015 im Ergebnis als richtig erweist, wobei der Widerruf der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für die restlichen drei Wochen im Zeitraum von 01.01.2016 bis 21.01.2016 mit einem weiteren Bescheid des AMS vom 14.03.2016 erfolgte. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass gegenständlich sowohl der Widerruf des Arbeitslosengeldes als auch die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 25.12.2015 bis 31.12.2015 in der Höhe von € 268,03 zu Recht erfolgt sind, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen ist, wobei nochmals zur Vollständigkeit darauf hinzuweisen ist, dass der Widerruf der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für die restlichen drei Wochen im Zeitraum von 01.01.2016 bis 21.01.2016 und die Einbehaltung des Arbeitslosengeldes für diesen Zeitraum in Höhe von € 804,09 mit einem weiteren Bescheid des AMS vom 14.03.2016 erfolgte. 3.4.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.4.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch das Arbeitsmarktservice nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt – wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde – war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch das Arbeitsmarktservice nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt – wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde – war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L513.2126677.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.