Obsah (9)
§ 3§ 55Art. 133§ 8§ 10§§ 57§ 52§ 46§ 18RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.02.2017 GeschäftszahlW111 1435474-2 Spruch1.) W111 1435475-2/6E 2.) W111 1435474-2/6E 3.) W111 2138890-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsge
§ 3Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden
Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraphen 57 und 55, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. II.
§ 55Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl.
I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch zwei.
Paragraph 55, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Russischen Föderation aus der Teilrepublik Tschetschenien, der tschetschenischen Volksgruppe und dem muslimischen Glauben zugehörig. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und Eltern und gesetzliche Vertreter des minderjährigen Drittbeschwerdeführers.
- Erstes Verfahren auf internationalen Schutz der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien: 1.
- Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin reisten am 22.09.2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten sie beide am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.09.2012 gab der Erstbeschwerdeführer zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates an, dass sein Bruder im ersten Krieg für die Regierung Dudaev gekämpft habe. Nachdem er aus dem Krieg zurückgekehrt sei, habe man seinen Bruder verfolgt. Im Jahr 2006 sei er dann ermordet worden. Daraufhin habe die Familie des Erstbeschwerdeführers Blutrache geschworen und den Mörder seines Bruders getötet. Nun wolle die Familie des Getöteten jemanden aus der Familie des Erstbeschwerdeführers töten. Der Erstbeschwerdeführer habe deshalb Angst bekommen und habe seinen Herkunftsstaat verlassen. Die Zweitbeschwerdeführerin gab anlässlich ihrer Erstbefragung am gleichen Tag an, keine individuellen Fluchtgründe zu haben. Sie leide an Epilepsie und hoffe in Österreich auf eine bessere medizinische Behandlung. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wurden am 25.02.2013 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, niederschriftlich einvernommen. Nach seinem Fluchtgrund befragt, meinte der Erstbeschwerdeführer, dass er einen älteren Bruder gehabt habe. Dieser sei infolge der Teilnahme am
- Tschetschenienkrieg im Mai 2006 ermordet worden. Der Erstbeschwerdeführer habe gehört, dass ein gewisser Mann seinen Bruder damals verraten habe. Dieser Mann sei noch im Jahr 2006 vom Onkel des Erstbeschwerdeführers (väterlicherseits) getötet worden. Nun würde auf der Familie des Erstbeschwerdeführers Blutrache liegen. Aus diesem Grund habe er seine Heimat verlassen. Der Erstbeschwerdeführer habe gehört, dass dieser verstorbene Mann viele Verwandte habe, die zu Kadyrov gehören würden. Da der Erstbeschwerdeführer beruflich überall in Russland unterwegs gewesen sei, hätten ihn diese Leute nicht finden können. Weitere Gründe für die Ausreise habe der Erstbeschwerdeführer nicht. Der Erstbeschwerdeführer sei stolz, Tschetschene zu sein. Er habe keinerlei Probleme mit den Leuten Kadyrovs, noch mit Kadyrov persönlich gehabt. Er habe nur Angst vor den Angehörigen des verstorbenen Mannes. Nach Problemen mit den Verwandten des Mannes, der seinen Bruder getötet habe, gefragt, meinte der Erstbeschwerdeführer, dass er an einem ihm unbekannten Tag im Jahr 2008 in XXXX gewesen sei, die Verwandten davon erfahren und auf ihn geschossen hätten. Er sei nicht verletzt worden und habe flüchten können. Seit dieser Zeit habe er von besagtem Verwandten des Mannes, der seinen Bruder getötet habe, nichts mehr gehört. Er habe diesen Vorfall nicht bei der Polizei in XXXX zur Anzeige gebracht, da dies sinnlos gewesen wäre. Bis zu besagtem Vorfall im Jahr 2008 habe es auch niemals irgendwelche Übergriffe auf ihn gegeben. In MOSKAU habe er keine Probleme zu gewärtigen gehabt. Er sei dort einer Beschäftigung nachgegangen. Er sei dort nicht verblieben, weil er Angst gehabt habe, dass er dort früher oder später gefunden worden wäre. Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte er, dass er von den Verwandten des getöteten Mannes gesucht und umgebracht werden würde. Auf seiner Familie liege Blutrache.Nach seinem Fluchtgrund befragt, meinte der Erstbeschwerdeführer, dass er einen älteren Bruder gehabt habe. Dieser sei infolge der Teilnahme am
- Tschetschenienkrieg im Mai 2006 ermordet worden. Der Erstbeschwerdeführer habe gehört, dass ein gewisser Mann seinen Bruder damals verraten habe. Dieser Mann sei noch im Jahr 2006 vom Onkel des Erstbeschwerdeführers (väterlicherseits) getötet worden. Nun würde auf der Familie des Erstbeschwerdeführers Blutrache liegen. Aus diesem Grund habe er seine Heimat verlassen. Der Erstbeschwerdeführer habe gehört, dass dieser verstorbene Mann viele Verwandte habe, die zu Kadyrov gehören würden. Da der Erstbeschwerdeführer beruflich überall in Russland unterwegs gewesen sei, hätten ihn diese Leute nicht finden können. Weitere Gründe für die Ausreise habe der Erstbeschwerdeführer nicht. Der Erstbeschwerdeführer sei stolz, Tschetschene zu sein. Er habe keinerlei Probleme mit den Leuten Kadyrovs, noch mit Kadyrov persönlich gehabt. Er habe nur Angst vor den Angehörigen des verstorbenen Mannes. Nach Problemen mit den Verwandten des Mannes, der seinen Bruder getötet habe, gefragt, meinte der Erstbeschwerdeführer, dass er an einem ihm unbekannten Tag im Jahr 2008 in römisch 40 gewesen sei, die Verwandten davon erfahren und auf ihn geschossen hätten. Er sei nicht verletzt worden und habe flüchten können. Seit dieser Zeit habe er von besagtem Verwandten des Mannes, der seinen Bruder getötet habe, nichts mehr gehört. Er habe diesen Vorfall nicht bei der Polizei in römisch 40 zur Anzeige gebracht, da dies sinnlos gewesen wäre. Bis zu besagtem Vorfall im Jahr 2008 habe es auch niemals irgendwelche Übergriffe auf ihn gegeben. In MOSKAU habe er keine Probleme zu gewärtigen gehabt. Er sei dort einer Beschäftigung nachgegangen. Er sei dort nicht verblieben, weil er Angst gehabt habe, dass er dort früher oder später gefunden worden wäre. Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte er, dass er von den Verwandten des getöteten Mannes gesucht und umgebracht werden würde. Auf seiner Familie liege Blutrache. Die Zweitbeschwerdeführerin gab anlässlich ihrer am gleichen Tag vor dem Bundesasylamt abgehaltenen niederschriftlichen Einvernahme im Wesentlichen an, dass sie persönlich keinerlei Probleme im Herkunftsstaat gehabt habe. Ihr Ehemann habe Probleme gehabt, über die dieser jedoch nicht mit der Beschwerdeführerin spreche. Die Beschwerdeführerin habe den Herkunftsstaat bloß aufgrund ihres Ehemannes verlassen. Im Übrigen sei sie nach Österreich gekommen, um hier eine bessere medizinische Betreuung hinsichtlich ihrer Epilepsie-Erkrankung zu bekommen. Sie wisse, dass ihre Krankheit nicht heilbar sei. Mit Hilfe der Ärzte und mit den richtigen Medikamenten habe sie ihren Zustand im Griff. Seitens des Bundesasylamtes wurde in weiterer Folge eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation im Hinblick auf die Behandelbarkeit von Epilepsie in der Russischen Föderation sowie die dortige Erhältlichkeit der von der Zweitbeschwerdeführerin benötigten Medikamente eingeholt und deren Ergebnis der Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. 1.
- Mit Bescheiden jeweils vom 10.05.2013, Zln. 12 13.209-BAI und 12 13.210-BAI, wies das Bundesasylamt die Anträge des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ab und erkannte diesen den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkte I). Auch wurde diesen der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkte II) und sie
§ 10Abs. 1 Asyl
G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte III). Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers erachtete das Bundesasylamt - aus näher dargelegten Gründen - als unglaubwürdig. Im Fall des Erstbeschwerdeführers habe keine Verfolgung im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen festgestellt werden können. Die Zweitbeschwerdeführerin habe keine individuellen Verfolgungsgründe ins Treffen geführt. Hinsichtlich deren Epilepsie-Erkrankung würden sich anhand der vorliegenden Länderinformationen ausreichende Behandlungsmöglichkeiten in der Russischen Föderation ergeben. Auch die Ausweisung sei im Lichte des Art. 8 EMRK notwendig und geboten gewesen.1.2. Mit Bescheiden jeweils vom 10.05.2013, Zln. 12 13.209-BAI und 12 13.210-BAI, wies das Bundesasylamt die Anträge des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab und erkannte diesen den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkte römisch eins). Auch wurde diesen der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkte römisch zwei) und sie
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte römisch drei). Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers erachtete das Bundesasylamt - aus näher dargelegten Gründen - als unglaubwürdig. Im Fall des Erstbeschwerdeführers habe keine Verfolgung im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen festgestellt werden können. Die Zweitbeschwerdeführerin habe keine individuellen Verfolgungsgründe ins Treffen geführt. Hinsichtlich deren Epilepsie-Erkrankung würden sich anhand der vorliegenden Länderinformationen ausreichende Behandlungsmöglichkeiten in der Russischen Föderation ergeben. Auch die Ausweisung sei im Lichte des Artikel 8, EMRK notwendig und geboten gewesen. 1.3. Gegen diese Bescheide erhoben die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien fristgerecht Beschwerde, in der diese vollumfänglich wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts angefochten wurden. 1.4. Mit Erkenntnissen des damaligen Asylgerichtshofs jeweils vom 01.08.2013, Zln. D14 435475-1/2013/6E und D14 435474-1/2013/5E, wurden die Beschwerden des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin
§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 idg
F (AsylG 2005), als unbegründet abgewiesen.1.4. Mit Erkenntnissen des damaligen Asylgerichtshofs jeweils vom 01.08.2013, Zln. D14 435475-1/2013/6E und D14 435474-1/2013/5E, wurden die Beschwerden des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin
Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 idgF (AsylG 2005), als unbegründet abgewiesen. Dabei hielt der Asylgerichtshof im Rahmen der Beweiswürdigung im den Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: Beschwerdeführer) betreffenden Erkenntnis auszugsweise wie folgt fest: "(...) Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes folgt den beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes insbesondere deshalb, da sich das Vorbringen des Beschwerdeführers vollkommen unplausibel und lebensfremd dargestellt hat. Im Übrigen waren die Ausführungen des Beschwerdeführers - abgesehen von der Aufzählung einiger Eckpunkte - ausgesprochen vage und oberflächlich. Für den Beschwerdeführer soll seit dem Jahr 2006 aufgrund einer Blutfehde im Zusammenhang mit seinem getöteten Bruder und im Übrigen - wie in der Beschwerde behauptet - aufgrund seines getöteten Bruders, der am
- Tschetschenienkrieg teilgenommen habe, eine Gefährdungssituation im Herkunftsstaat bestanden haben. Führt man sich vor Augen, dass der Beschwerdeführer letztlich im September 2012 aus dem Herkunftsstaat ausgereist ist, ist evident, dass bereits die zeitliche Komponente respektive der jahrelange Aufenthalt des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat gegen die dargelegte Verfolgung durch die Angehörigen des von seinem Onkel getöteten Mörders seines Bruders spricht. Aus den Ausführungen vor dem Bundesasylamt ist im Übrigen unzweifelhaft hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer sich - auch nach dem Jahr 2006 - frei im Herkunftsstaat bewegt hat. So erklärte er vor dem Bundesasylamt, dass er überall in Russland unterwegs gewesen sei. Auch meinte er, dass er im Herkunftsstaat keinerlei finanzielle Probleme gehabt habe. Er besitze in Tschetschenien ein eigenes Grundstück, ein eigenes Haus. Auch das Haus seiner Eltern gehöre ihm. Im Herkunftsstaat habe er weiters seine nunmehrige Ehefrau im Jahr 2012 traditionell und standesamtlich geheiratet. Der Beschwerdeführer erklärte auch, dass er in Tschetschenien keine Probleme gehabt habe. Er habe nur Angst vor den Angehörigen des getöteten Mannes. (AS 73 und 74) Der Beschwerdeführer ist demnach nach seinen Ausführungen in den Jahren vor seiner Ausreise in Tschetschenien und außerhalb - auf dem Gebiet der Russischen Föderation - unterschiedlichen Beschäftigungen nachgegangen. Der Beschwerdeführer schilderte lediglich von einem Vorfall im Jahr 2008, bei dem er sich in XXXX aufgehalten habe. Dieser Vorfall wurde aber dermaßen vage und oberflächlich geschildert, dass der erkennende Senat des Asylgerichtshofes nicht davon ausgeht, dass dieser den Tatsachen entspricht.Der Beschwerdeführer schilderte lediglich von einem Vorfall im Jahr 2008, bei dem er sich in römisch 40 aufgehalten habe. Dieser Vorfall wurde aber dermaßen vage und oberflächlich geschildert, dass der erkennende Senat des Asylgerichtshofes nicht davon ausgeht, dass dieser den Tatsachen entspricht. An einem dem Beschwerdeführer unbekannten Tag im Jahr 2008 sei der Beschwerdeführer in XXXX gewesen. "Diese Leute" hätten erfahren, dass er dort sei. Man habe auf ihn geschossen. Es sei auf die Tür geschossen worden und habe er flüchten können. Seit dieser Zeit habe er von den Leuten nichts mehr gehört. Bis zum besagten Vorfall im Jahr 2008 habe er keinerlei Kontakt zu diesen Leuten gehabt. Er habe diese Leute weder gesehen noch getroffen. Auf Nachfrage, wer konkret im Jahr 2008 auf seine Tür in XXXX geschossen habe, meinte er, gehört zu haben, wie Autos vor seiner Tür angehalten hätten und Leute aus dem Auto ausgestiegen seien. Mehr könne er dazu nicht sagen. Auf weitere Nachfrage, woher er konkret wisse, dass dieselben Leute auf die Tür geschossen hätten, meinte er, dass er diese Frage nicht konkret beantworten könne. Er habe sonst keine Feinde. Deshalb gehe er davon aus, dass die Verwandten des verstorbenen Mannes ihn verfolgen würden. (AS 75)An einem dem Beschwerdeführer unbekannten Tag im Jahr 2008 sei der Beschwerdeführer in römisch 40 gewesen. "Diese Leute" hätten erfahren, dass er dort sei. Man habe auf ihn geschossen. Es sei auf die Tür geschossen worden und habe er flüchten können. Seit dieser Zeit habe er von den Leuten nichts mehr gehört. Bis zum besagten Vorfall im Jahr 2008 habe er keinerlei Kontakt zu diesen Leuten gehabt. Er habe diese Leute weder gesehen noch getroffen. Auf Nachfrage, wer konkret im Jahr 2008 auf seine Tür in römisch 40 geschossen habe, meinte er, gehört zu haben, wie Autos vor seiner Tür angehalten hätten und Leute aus dem Auto ausgestiegen seien. Mehr könne er dazu nicht sagen. Auf weitere Nachfrage, woher er konkret wisse, dass dieselben Leute auf die Tür geschossen hätten, meinte er, dass er diese Frage nicht konkret beantworten könne. Er habe sonst keine Feinde. Deshalb gehe er davon aus, dass die Verwandten des verstorbenen Mannes ihn verfolgen würden. (AS 75) Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer diesen Vorfall in keiner Weise zeitlich einordnen habe können, basiert das gesamte Vorbringen um diesen Vorfall auf bloßen Vermutungen. Nach diesem Vorfall soll es auch zu keinen weiteren Vorfällen gekommen sein. Der Beschwerdeführer habe sich vielmehr zuvor seit dem Jahr 2006 und danach bis zum Jahr 2012 im Herkunftsstaat aufgehalten, obwohl eine lebensbedrohliche Gefahr seitens der Familie des Mörders seines Bruders ausgegangen sein soll. Zu besagter Familie des Verstorbenen erklärte der Beschwerdeführer im Übrigen, dass sich darunter viele Personen finden würden, die zu Kadyrov gehören würden (AS 74). Bei einem derartigen Naheverhältnis seiner Verfolger zu Kadyrov und Kadyrovs Leuten ist umso weniger nachvollziehbar, wie sich der Beschwerdeführer zwischen 2006 und 2012 unentdeckt im Herkunftsstaat aufhalten habe können. Gewichtigstes Indiz gegen die behauptete Blutracheproblematik ist schließlich, dass sich im Herkunftsstaat nach wie vor Angehörige des Beschwerdeführers aufhalten, die bei Zutreffen der geschilderten Blutracheproblematik ebenso von dieser betroffen sein müssten wie der Beschwerdeführer. (...) Es ist in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb gerade der Beschwerdeführer und seine Geschwister Hauptbetroffene der Blutrache sein sollten, jedoch nicht die Kinder des Auslösers der Blutfehde. Folgt man nämlich seinen Ausführungen in der Beschwerde, sollen lediglich seine Geschwister Tschetschenien bzw. den Herkunftsstaat verlassen haben. Er erklärte darüber hinaus ausdrücklich, dass seine Mutter und seine weiteren Verwandten alle noch immer in Tschetschenien leben würden. Würde jedoch tatsächlich die geschilderte Blutracheproblematik bestehen, wären seine weiteren Verwandten im Herkunftsstaat genauso bzw. die Kinder seines Onkels umso mehr von der Blutracheproblematik betroffen und spricht der Umstand, dass seine Verwandten sich nach wie vor im Herkunftsstaat aufhalten, gegen die Glaubwürdigkeit der von ihm behaupteten Blutracheproblematik. Das Bundesasylamt hat im Ergebnis sohin völlig zu Recht den Umstand des Aufenthaltes von Angehörigen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat gegen die Glaubwürdigkeit der von ihm behaupteten Blutfehde ins Treffen geführt. Der bloße Umstand, dass dem Bruder des Beschwerdeführers (AIS 07 07.706) im Bundesgebiet Asyl gewährt worden ist, vermag an der Überzeugung des erkennenden Senates, dass der Beschwerdeführer nicht aufgrund der von ihm geschilderten Blutracheproblematik seinen Herkunftsstaat verlassen hat, nichts zu ändern. Der genannte Bruder ist bereits vor Jahren - nämlich im Jahr 2007 - ins Bundesgebiet eingereist. Aus dem bloßen Umstand, dass der Bruder in seinem Asylverfahren ebenfalls eine Blutfehde erwähnt hat, war für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, zumal er sich wie seine weiteren Angehörigen über viele Jahre bis zum Jahr im Herkunftsstaat aufgehalten hat, wobei sich seine Angehörigen nach wie vor im Herkunftsstaat aufhalten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers musste in Zusammenhalt mit den zuvor dargelegten Umständen als unglaubwürdig bewertet werden. Es war schließlich auch noch zu bedenken, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2012 seine nunmehrige Ehefrau geheiratet hat, die selbst quer durch das ganze Verfahren angeführt hat, im Herkunftsstaat keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Auch erklärte die Ehefrau quer durch das ganze Verfahren, in der Hoffnung auf eine bessere medizinische Versorgung ihrer Epilepsieerkrankung ausgereist zu sein. Im Lichte dieser Ausführungen sowie dem gewählten Zeitpunkt der Ausreise - ausgerechnet in dem Jahr, in dem er seine Ehefrau geheiratet hat, kommt der erkennende Senat des Asylgerichtshofes zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau in der Hoffnung auf eine bessere medizinische Versorgung aus dem Herkunftsstaat ausgereist ist. Bei tatsächlichem Bestehen einer Blutracheproblematik seit dem Jahr 2006 wäre der Beschwerdeführer wohl wesentlich früher aus dem Herkunftsstaat ausgereist. (...) Der Beschwerdeführer hat keinerlei Probleme mit den staatlichen Behörden in diesem Zusammenhang geltend gemacht. Sein lapidarer Verweis in der Beschwerde, wonach er im Zusammenhang mit der Teilnahme seines Bruders am Tschetschenienkrieg gefährdet sei, reicht nicht hin, um eine Verfolgung im Herkunftsstaat zu begründen. Probleme mit den staatlichen Behörden oder irgendein Interesse der staatlichen Behörden an ihm oder seinen Angehörigen hat der Beschwerdeführer nämlich während seines gesamten Verfahrens nicht dargelegt. Vielmehr hat der Beschwerdeführer als einzigen Verfolgungsgrund im Herkunftsstaat die dargelegte Blutracheproblematik geltend gemacht, die sich jedoch als nicht glaubhaft erwiesen hat. Dass der Beschwerdeführer offensichtlich keine Probleme im Zusammenhang mit seinem angeblich im
- Tschetschenienkrieg kämpfenden Bruder gehabt hat, ergibt sich auch daraus, dass sich der Beschwerdeführer bis zum Jahr 2012 problemlos im Herkunftsstaat aufhalten hat können und sich dort auch seine Angehörigen unverändert aufhalten. Dieses erstmals in der Beschwerde in den Raum gestellte Vorbringen stellt demnach offensichtlich eine reine Schutzbehauptung dar. Der primär dargelegte Fluchtgrund - die behauptete Blutracheproblematik - hat sich als nicht glaubhaft erwiesen. Dahingehend wird auf die zuvor dargelegten ausführlichen Überlegungen verwiesen. Weitwendige Überlegungen zur Schutzwilligkeit bzw. Schutzfähigkeit der staatlichen Behörden im Falle der Betroffenheit von Blutrache können im Lichte des Umstandes, dass das Grundvorbringen nicht glaubhaft ist, unterbleiben. (...) Gewichtiges Indiz gegen eine allgemeine Verfolgungsgefahr in Tschetschenien ist im Übrigen der Umstand, dass sich zahlreiche Angehörige des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau - auch männliche Angehörige - unverändert und unbehelligt in Tschetschenien aufhalten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern. (...) Aus den vorgelegten Länderinformationen ergibt sich sohin insbesondere nicht, dass der Beschwerdeführer oder seine Ehefrau aufgrund des bloßen Umstandes, dass sie den Herkunftsstaat verlassen haben, bei einer Rückkehr Verfolger in asylrelevantem Ausmaß zu befürchten haben. (...) Die wirtschaftliche Lage stellt sich für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau bei einer Rückkehr offensichtlich ebenfalls ausreichend gesichert dar. Der Beschwerdeführer hat vor der Ausreise sein finanzielles Auslangen gefunden. Er erklärte ausdrücklich, keine finanziellen Probleme zu gewärtigen gehabt zu haben. Er habe genug Geld in Tschetschenien gehabt. Er besitze ein eigenes Grundstück und ein eigenes Haus. Das Haus seiner Eltern gehöre auch ihm (AS 73) Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wird es dem Beschwerdeführer demnach als Mann im arbeitsfähigen Alter möglich sein, einer Beschäftigung nachzugehen und damit den notwendigen Lebensunterhalt für sich und seine Ehefrau zu erwirtschaften, wobei festgehalten werden muss, dass sich unverändert Angehörige des Beschwerdeführers und vor allem seiner Ehefrau im Herkunftsstaat aufhalten und eine Unterstützung durch diese möglich und zumutbar erscheint, zumal die Ehefrau bis zum Jahr 2012 im Kreise ihrer Familie gelebt hat. Es besteht demnach kein Zweifel daran, dass es dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau für den Fall einer Rückkehr möglich sein wird, die gemeinsame Lebensgrundlage zu sichern. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bleibt auszuführen, dass der Beschwerdeführer sowohl in der Erstbefragung am 23.09.2012 als auch in der Einvernahme am 25.02.2013 ausdrücklich erklärte, gesund zu sein und an keinen Krankheiten zu leiden. Auch medizinische Unterlagen legte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt nicht vor. Erst mit der Beschwerde übermittelte der Beschwerdeführer medizinische Unterlagen im Zusammenhang mit einer koronaren Herzkrankheit (Gefäßverschluss). Der Beschwerdeführer wurde im Dezember 2012 drei Tage lang auf der kardiologischen Abteilung eines Krankenhauses medizinisch versorgt, wobei bei den durchgeführten medizinischen Maßnahmen keine Komplikationen entstanden sind. Entsprechende handelsübliche Medikamente für die Blutgerinnung bzw. um das Auftreten von Thrombosen in den Herzkranzgefäßen zu verringern wurden verschrieben. Weiters wurden regelmäßige internistische Kontrollen genannt. Wesentlich erscheint an den vorgelegten medizinischen Unterlagen, dass darin festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer vor drei Jahren einen Herzinfarkt (STEMI) gehabt hat. Es steht sohin vollkommen außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer bereits im Herkunftsstaat Probleme mit seinem Herz gehabt hat. Ein Herzinfarkt erfordert auch zweifellos eine entsprechende medizinische Behandlung, weshalb für den erkennenden Senat evident ist, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine entsprechende medizinische Behandlung seiner Herzprobleme erhalten hat. Im Übrigen hat sich auch aus den eingeholten Länderinformationen zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat ergeben, dass in Tschetschenien mit zunehmendem Wiederaufbau nach dem
- Tschetschenienkrieg alle Erkrankungen - wie in Westeuropa - behandelbar sind. Bei der dargelegten Herzerkrankung des Beschwerdeführers handelt es sich um eine weite Bevölkerungsschichten und häufig auftretende Erkrankung, die ganz offensichtlich im Herkunftsstaat behandelbar ist, was auch dem hg. Amtswissen entspricht. In den Länderinformationen wird auch explizit die Möglichkeit zur Behandlung von Herznotfällen angeführt. (...) Dem Beschwerdeführer wird es für den Fall seiner Rückkehr demnach zumutbar sein, eine notwendige Behandlung im Herkunftsstaat durchzuführen. Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers steht eine Abschiebung Art. 3 EMRK nicht entgegen und haben sich - wie dargelegt - auch sonst keine Hinweise ergeben, die seiner Abschiebung entgegenstehen würden. (...)"Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers steht eine Abschiebung Artikel 3, EMRK nicht entgegen und haben sich - wie dargelegt - auch sonst keine Hinweise ergeben, die seiner Abschiebung entgegenstehen würden. (...)" Im Erkenntnis betreffend die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: Beschwerdeführerin) wurden darüber hinaus auszugsweise die folgenden Erwägungen getroffen: "(...) Im Falle der Beschwerdeführerin haben sich sohin keine Hinweise für eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat ergeben, zumal sie ihre Ausreise mit der Verfolgung ihres Ehemannes sowie mit der Hoffnung, im Bundesgebiet eine bessere medizinische Behandlung ihrer Epilepsie-Erkrankung zu erhalten, begründet hat. (...) Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bleibt auszuführen, dass die Beschwerdeführerin an Epilepsie leidet. Am 25.02.2013 schilderte die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, dass sie seit ihrem
- Lebensjahr an Epilepsie leide. Sie stehe deswegen bereits seit ihrem
- Lebensjahr in ärztlicher Behandlung. Sie habe im Herkunftsstaat Medikamente verschrieben bekommen, die zuletzt nicht mehr gewirkt hätten. Sie hoffe, dass sie in Österreich eine bessere Behandlung bekomme. In Tschetschenien sei sie bei verschiedenen Fachärzten sowie in vielen psychiatrischen Abteilungen gewesen. Man habe ihr in Tschetschenien verschiedene Medikamente verschrieben. Die österreichischen Ärzte hätten der Beschwerdeführerin dieselben Medikamente verschrieben, die sie in der Heimat genommen habe. Sie solle laut österreichischen Ärzten diese Medikamente weiterhin einnehmen. (AS 64-65) Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid völlig zu Recht dargelegt, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht entgegensteht. Aus ihren eigenen Angaben ergibt sich, dass ihre Epilepsie-Erkrankung bis zu ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat über 20 Jahre lang behandelt worden ist. Die Beschwerdeführerin war sowohl bei verschiedenen Fachärzten als auch bei verschiedenen psychiatrischen Abteilungen in Behandlung. Nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet im September 2012 ist die Beschwerdeführerin vorerst auch von den österreichischen Ärzten mit denselben Medikamenten wie zuvor in ihrem Herkunftsstaat behandelt worden. Aus den eingeholten Recherchen zur medizinischen Versorgung und im Besonderen zur medizinischen Behandlung von Epilepsie haben sich adäquate Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat ergeben, wobei diesem Ergebnis alleine schon deswegen zu folgen war, als die Beschwerdeführerin selbst angegeben hat, im Herkunftsstaat über 20 Jahre hindurch entsprechend medizinisch behandelt worden zu sein. Für den erkennenden Senat ist demnach überhaupt nicht nachvollziehbar, wenn in der Stellungnahme vom 26.04.2013 plötzlich angezweifelt wird, dass die Beschwerdeführerin die bislang bezogenen Medikamente für den Fall einer Rückkehr erhält. Die Beschwerdeführerin hat dies doch noch in der niederschriftlichen Einvernahme am 25.02.2013 ausdrücklich erklärt und in dieser Einvernahme auch in keiner Weise erwähnt, dass die Medikamente in Tschetschenien nicht erhältlich gewesen seien. Ihre Ausführungen in der Stellungnahme vom 26.04.2013, wonach das von ihr verwendete Medikament in Tschetschenien nicht erhältlich gewesen sei und sie dieses von ihrer Schwester, die Apothekerin sei, über deren Bekannten aus XXXX bezogen habe, müssen demnach als offensichtlich tatsachenwidrige Behauptung gewertet werden. Die Beschwerdeführerin soll besagtes Medikament nämlich von den behandelnden Ärzten in Tschetschenien verschrieben bekommen haben und entspricht es wohl der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Ärzte lediglich im eigenen Land zugelassene Medikamente verschreiben.Für den erkennenden Senat ist demnach überhaupt nicht nachvollziehbar, wenn in der Stellungnahme vom 26.04.2013 plötzlich angezweifelt wird, dass die Beschwerdeführerin die bislang bezogenen Medikamente für den Fall einer Rückkehr erhält. Die Beschwerdeführerin hat dies doch noch in der niederschriftlichen Einvernahme am 25.02.2013 ausdrücklich erklärt und in dieser Einvernahme auch in keiner Weise erwähnt, dass die Medikamente in Tschetschenien nicht erhältlich gewesen seien. Ihre Ausführungen in der Stellungnahme vom 26.04.2013, wonach das von ihr verwendete Medikament in Tschetschenien nicht erhältlich gewesen sei und sie dieses von ihrer Schwester, die Apothekerin sei, über deren Bekannten aus römisch 40 bezogen habe, müssen demnach als offensichtlich tatsachenwidrige Behauptung gewertet werden. Die Beschwerdeführerin soll besagtes Medikament nämlich von den behandelnden Ärzten in Tschetschenien verschrieben bekommen haben und entspricht es wohl der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Ärzte lediglich im eigenen Land zugelassene Medikamente verschreiben. Hilfsweise muss jedoch festgehalten werden, dass es der Beschwerdeführerin grundsätzlich möglich gewesen ist, die von ihr benötigten Medikamente zu beziehen. Auch die weiteren Einwände gegen eine adäquate Versorgung der Epilepsieerkrankung der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat im Hinblick auf die Finanzierbarkeit einer adäquaten Behandlung sowie dem Umstand, dass anspruchsvollere Behandlungen lediglich in Großstädten - wie MOSKAU und St. Petersburg - durchgeführt werden könnten, zielen ebenso ins Leere, konnte sich die Beschwerdeführerin doch in den letzten 20 Jahren eine adäquate medizinische Versorgung im Herkunftsstaat leisten. Auch hat sie dort nach ihren Ausführungen Fachärzte und psychiatrische Abteilungen aufgesucht. Im Krankenhausbefund vom 05.04.2013 finden sich auch Ausführungen, wonach die Mutter der Beschwerdeführerin telefonisch kontaktiert wurde. Die Mutter schilderte die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin und erwähnte dabei auch, dass die Beschwerdeführerin wiederholt in MOSKAU - zuletzt im Jahr 2008 - stationär behandelt worden ist (AS 97). Die Beschwerdeführerin wurde demnach im Herkunftsstaat problemlos außerhalb von Tschetschenien in der Russischen Föderation - konkret in MOSKAU - wiederholt medizinisch versorgt. Für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes zeigt sich durch die Ausführungen der Mutter der Beschwerdeführerin, dass eine Behandlung innerhalb der Russischen Föderation für die Beschwerdeführerin im Bedarfsfall offensichtlich bislang problemlos möglich war. Weshalb dies nunmehr für den Fall einer Rückkehr nicht mehr möglich sein soll, entbehrt jeglicher Logik. (...) Die notwendige medizinische Versorgung steht im Herkunftsstaat offensichtlich zur Verfügung. Der bloße Umstand, dass im Bundesgebiet die Medikation der Beschwerdeführerin umgestellt wurde, kann an diesem Ergebnis nichts ändern. Für die Epilepsieform der Beschwerdeführerin sind offensichtlich unterschiedliche medikamentöse Behandlungsformen möglich. Der bloße Umstand, dass die in Österreich behandelnden Ärzte zu einer anderen Behandlungsmethode greifen, ändert nichts daran, dass in der Russischen Föderation eine entsprechende fachärztliche Behandlung der Erkrankung der Beschwerdeführerin zur Verfügung steht, was sich aus den eingeholten Recherchen aber insbesondere aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter (per Telefon) ergibt. Zusammengefasst ergibt sich im Fall der Beschwerdeführerin, dass diese seit ihrem
- Lebensjahr an Epilepsie leidet, die im Herkunftsstaat über 20 Jahre lang auch unter dem Finanzierungsaspekt adäquat behandelt werden konnte, was auch die eingeholten Recherchen und die Länderinformationen zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat ergeben haben. Der Beschwerdeführerin wird es für den Fall ihrer Rückkehr demnach zumutbar sein, ihre notwendige Behandlung im Herkunftsstaat - wie bis vor der Ausreise vor weniger als einem Jahr - fortzusetzen. Die Beschwerdeführerin konnte schließlich mit ihrem Ehemann trotz ihres beeinträchtigten Gesundheitszustandes die schlepperunterstützte und mehrere Tage dauernde Reise aus dem Herkunftsstaat nach Österreich bewerkstelligen, weshalb der erkennende Senat des Asylgerichtshofes zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführerin eine Rückkehr in den Herkunftsstaat unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustandes möglich ist. Eine lebensbedrohliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes im Falle einer Abschiebung auf dem Luftweg ist im Lichte der vorgetragenen mehrtägigen Reisebewegung von MOSKAU nach Österreich und zuvor von Tschetschenien nach MOSKAU nicht erkennbar, zumal im Herkunftsstaat - wie bereits vor der Ausreise - eine adäquate medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin gewährleistet ist. Auch die Unterstützung durch ihren Ehemann ist im Zusammenhang mit ihrem Gesundheitszustand besonders hervorzuheben. Dieser verfügt im Herkunftsstaat auch über ausreichenden Besitz. (...)" 1.
- Die angeführten Erkenntnisse erwuchsen infolge ordnungsgemäßer Zustellung in Rechtskraft.
- Zweites Verfahren auf internationalen Schutz der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien; Verfahren des minderjährigen Drittbeschwerdeführers: 2.
- Am XXXX wurde der nunmehrige Drittbeschwerdeführer als Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Bundesgebiet geboren. Mit Eingabe vom 18.09.2015 wurde durch dessen gesetzliche Vertreter um die Gewährung internationalen Schutzes im Rahmen des Familienverfahrens angesucht. Dabei wurde ausgeführt, dass der minderjährige Drittbeschwerdeführer über keine eigenen Fluchtgründe verfüge, sondern sich vollinhaltlich auf die Gründe seines Vaters, des Erstbeschwerdeführers, berufe.2.
- Am römisch 40 wurde der nunmehrige Drittbeschwerdeführer als Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Bundesgebiet geboren. Mit Eingabe vom 18.09.2015 wurde durch dessen gesetzliche Vertreter um die Gewährung internationalen Schutzes im Rahmen des Familienverfahrens angesucht. Dabei wurde ausgeführt, dass der minderjährige Drittbeschwerdeführer über keine eigenen Fluchtgründe verfüge, sondern sich vollinhaltlich auf die Gründe seines Vaters, des Erstbeschwerdeführers, berufe. 2.
- Am 11.02.2016 stellten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin in Bezug auf ihre eigenen Personen neuerliche Anträge auf internationalen Schutz, zu welchen sie am gleichen Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurden. Der Erstbeschwerdeführer brachte hinsichtlich der Gründe seiner neuerlichen Antragstellung im Wesentlichen vor, bereits im Rahmen seiner ersten Antragstellung alles angegeben zu haben. Vor rund drei Monaten habe er vorgehabt, in seine Heimat zurückzukehren. Seine Mutter habe ihn angerufen und ihm mitgeteilt, dass die tschetschenische Polizei nach ihm suchen würde. Die Zweitbeschwerdeführerin gab anlässlich ihrer Erstbefragung im Wesentlichen an, über die Gründe der neuerlichen Antragstellung nicht Bescheid zu wissen, lediglich ihr Mann habe in der Heimat Probleme. Am 23.05.2016 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Der Erstbeschwerdeführer gab kurz zusammengefasst an (zum detaillierten Verlauf seiner Befragung vgl. die Seiten 927 bis 941 des seine Person betreffenden Verwaltungsaktes), herzkrank zu sein und Probleme mit dem Atmen zu haben, zudem hinke er. Er müsse ein Leben lang Medikamente einnehmen, diesbezüglich wurde ein Konvolut an ärztlichen Unterlagen vorgelegt. Auf Vorhalt seines rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gab der Erstbeschwerdeführer an, seine damals erstatteten Angaben seien wahrheitsgemäß, jedoch nicht vollständig gewesen; er habe noch weitere Gründe. Im Jahr 1999 habe er auf Seiten der "Republik Tschetschenien Itskheria" an Kampfhandlungen in Tschetschenien teilgenommen. Vor rund einem Jahr habe der Erstbeschwerdeführer gemeinsam mit anderen Personen begonnen, die tschetschenische Regierung, insbesondere über die Plattformen "XXXX" und "XXXX", im Internet zu kritisieren. Diese Gruppen seien durch den FSB überwacht worden und seien viele ihrer Mitglieder, welche sich in Tschetschenien befunden hätten, verhaftet worden. Der Beschwerdeführer selbst habe ein Video zugeschickt bekommen, auf welchem er in Uniform zu sehen sei, zudem sei bei seiner Mutter in Tschetschenien nach ihm gefragt worden. Seine Beteiligung an Kampfhandlungen habe er bis dato nicht ins Treffen geführt, da er die Vergangenheit hinter sich habe lassen wollen.Der Erstbeschwerdeführer gab kurz zusammengefasst an (zum detaillierten Verlauf seiner Befragung vergleiche die Seiten 927 bis 941 des seine Person betreffenden Verwaltungsaktes), herzkrank zu sein und Probleme mit dem Atmen zu haben, zudem hinke er. Er müsse ein Leben lang Medikamente einnehmen, diesbezüglich wurde ein Konvolut an ärztlichen Unterlagen vorgelegt. Auf Vorhalt seines rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gab der Erstbeschwerdeführer an, seine damals erstatteten Angaben seien wahrheitsgemäß, jedoch nicht vollständig gewesen; er habe noch weitere Gründe. Im Jahr 1999 habe er auf Seiten der "Republik Tschetschenien Itskheria" an Kampfhandlungen in Tschetschenien teilgenommen. Vor rund einem Jahr habe der Erstbeschwerdeführer gemeinsam mit anderen Personen begonnen, die tschetschenische Regierung, insbesondere über die Plattformen "XXXX" und "XXXX", im Internet zu kritisieren. Diese Gruppen seien durch den FSB überwacht worden und seien viele ihrer Mitglieder, welche sich in Tschetschenien befunden hätten, verhaftet worden. Der Beschwerdeführer selbst habe ein Video zugeschickt bekommen, auf welchem er in Uniform zu sehen sei, zudem sei bei seiner Mutter in Tschetschenien nach ihm gefragt worden. Seine Beteiligung an Kampfhandlungen habe er bis dato nicht ins Treffen geführt, da er die Vergangenheit hinter sich habe lassen wollen. Die Zweitbeschwerdeführerin gab kurz zusammengefasst an (zum detaillierten Verlauf ihrer Befragung vgl. die Seiten 1407 bis 1419 des ihre Person betreffenden Verwaltungsaktes), an Hepatitis B zu leiden; bezüglich ihrer Epilepsie-Erkrankung sei sie vor rund einem Jahr operiert worden, seither hätte sie keine Anfälle mehr gehabt. Bezüglich ihrer Krankengeschichte wurde ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vorgelegt. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie sowohl aufgrund ihrer eigenen, als auch aufgrund der gesundheitlichen Probleme ihres Mannes, Schwierigkeiten. Ihr Mann habe auch darüber hinausgehende Sorgen, über welche die Zweitbeschwerdeführerin jedoch nicht Bescheid wisse; davon, dass die tschetschenische Polizei nach ihm suchen würde, habe ihr Mann ihr, nachgefragt, nichts erzählt.Die Zweitbeschwerdeführerin gab kurz zusammengefasst an (zum detaillierten Verlauf ihrer Befragung vergleiche die Seiten 1407 bis 1419 des ihre Person betreffenden Verwaltungsaktes), an Hepatitis B zu leiden; bezüglich ihrer Epilepsie-Erkrankung sei sie vor rund einem Jahr operiert worden, seither hätte sie keine Anfälle mehr gehabt. Bezüglich ihrer Krankengeschichte wurde ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vorgelegt. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie sowohl aufgrund ihrer eigenen, als auch aufgrund der gesundheitlichen Probleme ihres Mannes, Schwierigkeiten. Ihr Mann habe auch darüber hinausgehende Sorgen, über welche die Zweitbeschwerdeführerin jedoch nicht Bescheid wisse; davon, dass die tschetschenische Polizei nach ihm suchen würde, habe ihr Mann ihr, nachgefragt, nichts erzählt. Im Hinblick auf den minderjährigen Drittbeschwerdeführer wurde durch seine gesetzlichen Vertreter vorgebracht, dass dieser gesund sei und keine individuellen Rückkehrbefürchtungen habe. 2.
- Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2016 wurden die Anträge der erstbis drittbeschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz vom 11.02.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I.) und die Anträge
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkte II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
§§ 57und 55 Asyl
G nicht erteilt.
§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien jeweils eine Rückkehrentscheidung
§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg
F, erlassen und wurde
§ 52
Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Russische Föderation
§ 46
FPG zulässig ist (Spruchpunkte III.).
§ 55
Absatz 1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, einer Beschwerde gegen die vorliegenden Entscheidungen wurde
§ 18Abs 1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkte IV.
und V.).2.3. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2016 wurden die Anträge der erstbis drittbeschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz vom 11.02.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.) und die Anträge
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkte römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien jeweils eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und wurde
Paragraph 52, Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Russische Föderation
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkte römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz 1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, einer Beschwerde gegen die vorliegenden Entscheidungen wurde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf.). Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen von einer Unglaubwürdigkeit der Angaben des Erstbeschwerdeführers - auf welche sich mangels Erstattung individueller Fluchtgründe auch die Anträge der Zweitbeschwerdeführerin und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers stützen - ausgegangen, zumal sich diese als widersprüchlich und oberflächlich erwiesen hätten, im Übrigen sei eine Steigerung seines Vorbringens gegenüber seinen bisher erstatteten Angaben zu erkennen gewesen. Nicht nachvollziehbar sei demgemäß, weshalb der Erstbeschwerdeführer seine Teilnahme an Kampfhandlungen bislang hätte unerwähnt lassen sollen, auch im Rahmen seines Folgeverfahrens habe er anlässlich der Erstbefragung noch davon gesprochen, in seinem vorangegangenen Verfahren bereits alles vorgebracht zu haben. Im Zuge seiner Einvernahme vor der belangten Behörde habe der Erstbeschwerdeführer zudem widersprüchliche Erklärungen für das bisherige Verschweigen jenes Umstandes abgegeben. Aus den im Rahmen seines vorangegangen Verfahrens aufgenommenen Niederschriften ergibt sich zweifelsfrei, dass diesem jedenfalls Gelegenheit zu einer umfassenden Erstattung seiner Fluchtgründe geboten worden wäre, weshalb der diesbezügliche Einwand des Erstbeschwerdeführers ins Leere ginge. Die Angaben hinsichtlich einer nunmehr in Zusammenhang mit im Internet erstatteten regierungskritischen Äußerungen drohenden Verfolgung hätten sich als vage erwiesen und auf Nachfrage hin keine plausible Konkretisierung erfahren. Als widersprüchlich hätten sich insbesondere die Schilderungen des Erstbeschwerdeführers in Bezug auf die nunmehrige Suche der tschetschenischen Polizei nach seiner Person im Herkunftsstaat dargestellt. Auch habe dieser divergierende Angaben dahingehend erstattet, ob ihm das Video, auf welchem er in Uniform zu sehen wäre, zugesendet worden, oder ob dieses öffentlich ins Internet gestellt worden sei. Darüber hinaus habe der Erstbeschwerdeführer auch keinerlei sein Vorbringen untermauernde Beweismittel in Vorlage bringen können. Im Ergebnis werde davon ausgegangen, dass der Erstbeschwerdeführer ein wahrheitswidriges Vorbringen lediglich zum Zwecke der Verhinderung einer Abschiebung erstattet habe. Auch die im Falle des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vorliegenden Erkrankungen würden keine einer Rückkehr in deren Heimatsstaat entgegenstehende Umstände darstellen. Die seitens des Erstbeschwerdeführers benötigten Medikamente seinen zufolge einer Information der Staatendokumentation auch in der Russischen Föderation erhältlich, auch könnten die in Zusammenhang mit seiner Herzerkrankung erforderlichen Kontrolluntersuchungen in der Russischen Föderation durchgeführt werden. Auch die von der Zweitbeschwerdeführerin benötigten Medikamente seien in deren Herkunftsstaat erhältlich, in diesem seien Behandlungsmöglichkeiten in Bezug auf ihre Epilepsie-Erkrankung - aufgrund derer sie bereits seit ihrem vierten Lebensjahr in der Russischen Föderation in Behandlung gestanden habe - vorhanden und der Zweitbeschwerdeführerin zugänglich. Hinsichtlich der momentan nicht behandlungsbedürftigen Hepatitis B-Erkrankung der Zweitbeschwerdeführerin bestünden im Bedarfsfall ebenfalls entsprechende Behandlungsmöglichkeiten in der Russischen Föderation In Bezug auf den minderjährigen Drittbeschwerdeführer seien durch seine gesetzlichen Vertreter zu keinem Zeitpunkt individuelle Rückkehrhindernisse ins Treffen geführt worden. Es bestünden desweiteren keine Anhaltspunkte dafür, dass die beschwerdeführenden Parteien im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende (wirtschaftliche) Notlage geraten könnten. Hinweise auf ein in Österreich bestehendes schützenswertes Familien- oder Privatleben hätten sich im Verfahrensverlauf nicht ergeben. Die angeführten Bescheide wurden den beschwerdeführenden Parteien mitsamt einer Verfahrensanordnung über die Beigebung einer Rechtsberatungsorganisation für eine allfällige Beschwerdeerhebung zugestellt. 2.
- Mit für alle Familienmitglieder gleichlautendem Schriftsatz vom 02.11.2016 erhoben die beschwerdeführenden Parteien unter gleichzeitiger Bekanntgabe des im Spruch bezeichneten Vollmachtsverhältnisses gegen die oben angeführten Bescheide fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher die erstinstanzlichen Erledigungen wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes und Mangelhaftigkeit des Verfahrens im vollen Umfang angefochten und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurden. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt (zur detaillierten Beschwerdebegründung vgl. die Seiten 1325 bis 1337 des den Erstbeschwerdeführer betreffenden Verwaltungsaktes), die Behörde habe es fallgegenständlich unterlassen, dem Erstbeschwerdeführer zu der ihm vorgeworfenen Unglaubwürdigkeit Stellung beziehen zu lassen, andernfalls hätte dieser klarstellen können, dass er anlässlich seines ersten Verfahrens auf internationalen Schutz aus Angst, dadurch seine Familie in Gefahr zu bringen, nicht über seine Rolle als Widerstandskämpfer habe sprechen wollen. Anschließend habe er sich jedoch nicht mehr verstecken wollen und auf mehreren Internetseiten Kommentare zur Situation in Tschetschenien verfasst. Daraufhin sei ihm jenes Video geschickt worden, von welchem er bereits im Zuge seiner Einvernahme berichtet habe. Im Winter 2015 habe die Bezirkspolizei die Mutter des Erstbeschwerdeführers in Tschetschenien aufgesucht und nach diesem gesucht. Dies habe ihm seine Mutter sofort mitgeteilt, woraufhin die gegenständlichen Folgeanträge eingebracht worden seien. Aus einem näher angeführten Bericht der Zeitung The Guardian ergebe sich, dass Personen, welche die tschetschenische Regierung in Online-Medien kritisieren, verfolgt würden und mit harten Vergeltungsmaßnahmen zu rechnen hätten. Hätte sich die Behörde unter Berücksichtigung einschlägiger Länderberichte eingehend mit den Fluchtgründen des Erstbeschwerdeführers auseinandergesetzt, so wäre diese zum Schluss gekommen, dass diesem mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit staatliche Verfolgung aufgrund einer ihm unterstellten politischen Gesinnung bzw der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe drohe. Im Hinblick auf den minderjährigen Drittbeschwerdeführer habe die Behörde zudem eine Einbeziehung des Art 24 der Grundrechtecharta sowie des BVG-Kinderrechte unterlassen. In Bezug auf Spruchpunkt II. seien zudem die prekäre Sicherheitslage in Tschetschenien sowie die Erkrankungen der beschwerdeführenden Parteien zu berücksichtigen. Insbesondere die Medikamente, welche die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund ihrer Epilepsie-Erkrankung einnehmen müsse, seien in Tschetschenien nur schwer erhältlich und für diese unerschwinglich. Den beschwerdeführenden Parteien sei daher Asyl, in eventu subsidiärer Schutz, zu gewähren.2.
- Mit für alle Familienmitglieder gleichlautendem Schriftsatz vom 02.11.2016 erhoben die beschwerdeführenden Parteien unter gleichzeitiger Bekanntgabe des im Spruch bezeichneten Vollmachtsverhältnisses gegen die oben angeführten Bescheide fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher die erstinstanzlichen Erledigungen wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes und Mangelhaftigkeit des Verfahrens im vollen Umfang angefochten und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurden. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt (zur detaillierten Beschwerdebegründung vergleiche die Seiten 1325 bis 1337 des den Erstbeschwerdeführer betreffenden Verwaltungsaktes), die Behörde habe es fallgegenständlich unterlassen, dem Erstbeschwerdeführer zu der ihm vorgeworfenen Unglaubwürdigkeit Stellung beziehen zu lassen, andernfalls hätte dieser klarstellen können, dass er anlässlich seines ersten Verfahrens auf internationalen Schutz aus Angst, dadurch seine Familie in Gefahr zu bringen, nicht über seine Rolle als Widerstandskämpfer habe sprechen wollen. Anschließend habe er sich jedoch nicht mehr verstecken wollen und auf mehreren Internetseiten Kommentare zur Situation in Tschetschenien verfasst. Daraufhin sei ihm jenes Video geschickt worden, von welchem er bereits im Zuge seiner Einvernahme berichtet habe. Im Winter 2015 habe die Bezirkspolizei die Mutter des Erstbeschwerdeführers in Tschetschenien aufgesucht und nach diesem gesucht. Dies habe ihm seine Mutter sofort mitgeteilt, woraufhin die gegenständlichen Folgeanträge eingebracht worden seien. Aus einem näher angeführten Bericht der Zeitung The Guardian ergebe sich, dass Personen, welche die tschetschenische Regierung in Online-Medien kritisieren, verfolgt würden und mit harten Vergeltungsmaßnahmen zu rechnen hätten. Hätte sich die Behörde unter Berücksichtigung einschlägiger Länderberichte eingehend mit den Fluchtgründen des Erstbeschwerdeführers auseinandergesetzt, so wäre diese zum Schluss gekommen, dass diesem mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit staatliche Verfolgung aufgrund einer ihm unterstellten politischen Gesinnung bzw der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe drohe. Im Hinblick auf den minderjährigen Drittbeschwerdeführer habe die Behörde zudem eine Einbeziehung des Artikel 24, der Grundrechtecharta sowie des BVG-Kinderrechte unterlassen. In Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. seien zudem die prekäre Sicherheitslage in Tschetschenien sowie die Erkrankungen der beschwerdeführenden Parteien zu berücksichtigen. Insbesondere die Medikamente, welche die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund ihrer Epilepsie-Erkrankung einnehmen müsse, seien in Tschetschenien nur schwer erhältlich und für diese unerschwinglich. Den beschwerdeführenden Parteien sei daher Asyl, in eventu subsidiärer Schutz, zu gewähren. 2.
- Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 07.11.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit hg. Beschlüssen vom 11.11.2016 wurde den gegenständlichen Beschwerden
§ 18Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit hg.
Beschlüssen vom 11.11.2016 wurde den gegenständlichen Beschwerden
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen:
- Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Anträge auf internationalen Schutz vom 18.09.2015 bzw. 11.02.2016, der Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde vom 02.11.2016 gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2016, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakte, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungsinformationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: 1.
- Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und Eltern und gesetzliche Vertreter des minderjährigen Drittbeschwerdeführers. Die beschwerdeführenden Parteien führen die im Spruch ersichtlichen Personalien, sind Staatsangehörige der Russischen Föderation aus der Teilrepublik Tschetschenien, der tschetschenischen Volksgruppe und dem muslimischen Glauben zugehörig. Der Erstbeschwerdeführer reiste gemeinsam mit der Zweitbeschwerdeführerin spätestens am 22.09.2012 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein, sie stellten an diesem Tag jeweils erste Anträge auf internationalen Schutz, welche in weiterer Folge mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 10.05.2013 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, als auch hinsichtlich der Gewährung subsidiären Schutzes abgewiesen wurden, unter einem wurde die Ausweisung der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien in die Russische Föderation verfügt. Dagegen eingebrachte Beschwerden wurden mit rechtskräftigen Erkenntnissen des Asylgerichtshofs vom 01.08.2013, Zln. D14 435475-1/2013/6E und D14 435474-1/2013/5E,
§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 idg
F (AsylG 2005), als unbegründet abgewiesen. Die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien leisteten ihrer Ausreiseverpflichtung keine Folge. Im August 2015 wurde der nunmehrige Drittbeschwerdeführer als Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Bundesgebiet geboren. Für diesen wurde seitens seiner gesetzlichen Vertreter mit schriftlicher Eingabe vom 18.09.2015 um internationalen Schutz angesucht, am 11.02.2016 brachten die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien die verfahrensgegenständlichen Folgeanträge ein.1.1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und Eltern und gesetzliche Vertreter des minderjährigen Drittbeschwerdeführers. Die beschwerdeführenden Parteien führen die im Spruch ersichtlichen Personalien, sind Staatsangehörige der Russischen Föderation aus der Teilrepublik Tschetschenien, der tschetschenischen Volksgruppe und dem muslimischen Glauben zugehörig. Der Erstbeschwerdeführer reiste gemeinsam mit der Zweitbeschwerdeführerin spätestens am 22.09.2012 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein, sie stellten an diesem Tag jeweils erste Anträge auf internationalen Schutz, welche in weiterer Folge mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 10.05.2013 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, als auch hinsichtlich der Gewährung subsidiären Schutzes abgewiesen wurden, unter einem wurde die Ausweisung der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien in die Russische Föderation verfügt. Dagegen eingebrachte Beschwerden wurden mit rechtskräftigen Erkenntnissen des Asylgerichtshofs vom 01.08.2013, Zln. D14 435475-1/2013/6E und D14 435474-1/2013/5E,
Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 idgF (AsylG 2005), als unbegründet abgewiesen. Die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien leisteten ihrer Ausreiseverpflichtung keine Folge. Im August 2015 wurde der nunmehrige Drittbeschwerdeführer als Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Bundesgebiet geboren. Für diesen wurde seitens seiner gesetzlichen Vertreter mit schriftlicher Eingabe vom 18.09.2015 um internationalen Schutz angesucht, am 11.02.2016 brachten die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien die verfahrensgegenständlichen Folgeanträge ein. Nicht festgestellt werden kann, dass den beschwerdeführenden Parteien im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung oder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.Nicht festgestellt werden kann, dass den beschwerdeführenden Parteien im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung oder eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Die BeschwerdeführerInnen haben nicht glaubhaft gemacht, in der Russischen Föderation eine Verfolgung durch staatliche Behörden befürchten zu müssen, in eine hoffnungslose Lage zu kommen, einem realen Risiko einer sonstigen Verfolgung oder einer Verletzung ihrer Rechte auf Leben, nicht unmenschlicher Behandlung oder Folter unterworfen zu werden und/oder nicht der Todesstrafe zu unterliegen und als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes unterworfen zu sein. Die beschwerdeführenden Parteien leiden jeweils an keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung, welche ein Hindernis für eine Rückführung in die Russische Föderation darstellen würde. Der Erstbeschwerdeführer leidet an Herzproblemen, derentwegen er in Österreich im Jahr 2012 einer Operation unterzogen wurde. Die Zweitbeschwerdeführerin leidet an Epilepsie sowie an einer derzeit inaktiven Hepatitis B-Erkrankung. Der minderjährige Drittbeschwerdeführer ist gesund. Die vorliegenden Krankheitsbilder sind in der Russischen Föderation behandelbar, die seitens der beschwerdeführenden Parteien benötigten Medikamente sind in deren Herkunftsstaat erhältlich. Eine entsprechende medizinische Betreuung war den erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien auch schon vor ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation möglich. Dem Erstbeschwerdeführer ist eine Teilnahme am Erwerbsleben grundsätzlich möglich. Die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien sind im Bundesgebiet nicht berufstätig und können ihren Lebensunterhalt in Österreich nicht eigenständig bestreiten. Sie leben derzeit gemeinsam mit dem Bruder des Erstbeschwerdeführers in einer Wohnung in XXXX, zuvor waren sie bis Februar 2016 in Tirol wohnhaft. Ein persönliches oder finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zu dem Bruder des Erstbeschwerdeführers liegt nicht vor. Der Erstbeschwerdeführer hat einen Deutschkurs besucht und war gemeinnützig tätig. Darüberhinausgehende Integrationsschritte wurden im gegenständlichen Verfahren nicht dargelegt. Eine nachhaltige Integration im Sinne einer tiefgreifenden Verwurzelung im Bundesgebiet kann nicht erkannt werden. Den bislang unbescholtenen beschwerdeführenden Parteien kam zu keinem Zeitpunkt ihres Aufenthaltes in Österreich ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Im Herkunftsstaat verfügen die beschwerdeführenden Parteien über ein weites verwandtschaftliches Netzwerk.Dem Erstbeschwerdeführer ist eine Teilnahme am Erwerbsleben grundsätzlich möglich. Die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien sind im Bundesgebiet nicht berufstätig und können ihren Lebensunterhalt in Österreich nicht eigenständig bestreiten. Sie leben derzeit gemeinsam mit dem Bruder des Erstbeschwerdeführers in einer Wohnung in römisch 40 , zuvor waren sie bis Februar 2016 in Tirol wohnhaft. Ein persönliches oder finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zu dem Bruder des Erstbeschwerdeführers liegt nicht vor. Der Erstbeschwerdeführer hat einen Deutschkurs besucht und war gemeinnützig tätig. Darüberhinausgehende Integrationsschritte wurden im gegenständlichen Verfahren nicht dargelegt. Eine nachhaltige Integration im Sinne einer tiefgreifenden Verwurzelung im Bundesgebiet kann nicht erkannt werden. Den bislang unbescholtenen beschwerdeführenden Parteien kam zu keinem Zeitpunkt ihres Aufenthaltes in Österreich ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Im Herkunftsstaat verfügen die beschwerdeführenden Parteien über ein weites verwandtschaftliches Netzwerk. Es besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: Die aktuelle politische und menschenrechtliche Situation in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien stellt sich unter Heranziehung der erstinstanzlichen Feststellungen (auszugsweise) dar wie folgt: (...) Sicherheitslage (...) Nordkaukasus allgemein Die patriotische Begeisterung, mit der in Russland die Annexion der Krim einherging, rückte die Sicherheitslage im Nordkaukasus in ein trügerisch positives Licht. Dieser Landesteil ragt in der nachsowjetischen Periode aus dem regionalen Gefüge der Russischen Föderation wie kein anderer hervor, bedingt durch die zwei Kriege in Tschetschenien, anhaltende Kämpfe zwischen Sicherheitskräften und einem bewaffneten islamistischen Untergrund in weiteren Teilen der Region sowie mannigfache sozial-ökonomische Probleme. Bis vor kurzem rangierte der Nordkaukasus in der Gewaltbilanz des gesamten post-sowjetischen Raumes an oberster Stelle, fielen den bewaffneten Auseinandersetzungen doch jährlich mehrere Hundert Menschen zum Opfer - Zivilisten, Sicherheitskräfte und Untergrundkämpfer. 2014 wurde der Nordkaukasus in dieser Hinsicht von der Ostukraine überholt. Zugleich stufen auswärtige Analysen die Sicherheitslage im Nordkaukasus aber weiterhin mit ‚permanent low level insurgency' ein. Im Unterschied zum Südkaukasus mit seinen drei unabhängigen Staaten (Armenien, Aserbaidschan, Georgien) haben externe Akteure und internationale Organisationen kaum Zugang zum Nordkaukasus, dessen Entwicklung als innere Angelegenheit Russlands gilt (SWP 4.2015). 2015 wurden aus dem Nordkaukasus weniger Angriffe bewaffneter Gruppen gemeldet als in den Vorjahren. Die Strafverfolgungsbehörden setzten bei der Bekämpfung bewaffneter Gruppen weiterhin vor allem auf Operationen der Sicherheitskräfte. Es bestand nach wie vor der Verdacht, dass diese mit rechtswidrigen Inhaftierungen, Folter und anderen Misshandlungen von Häftlingen sowie Verschwindenlassen einhergingen (AI 24.2.2016). Während sich die Situation im westlichen Nordkaukasus in den letzten Jahren stabilisiert hat, gibt es immer wieder Meldungen über gewaltsame Vorfälle mit Toten und Verletzten in der Region. Besonders betroffen ist weiterhin die Republik Dagestan. Aber auch in Tschetschenien, Kabardino-Balkarien und Inguschetien kommt es regelmäßig zu gewaltsamen Zwischenfällen, so dass von einer Normalisierung nicht gesprochen werden kann. Anschlagsziele der Aufständischen sind vor allem Vertreter der Sicherheitskräfte und anderer staatlicher Einrichtungen sowie den Extremisten nicht genehme muslimische Geistliche. Auf Gewalt durch islamistische Aufständische oder im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans reagieren die regionalen und föderalen Behörden weiterhin mit Repression. Die Spirale von Gewalt und Gegengewalt dreht sich dadurch weiter, wobei manche Repressalien - etwa gegen Angehörige angeblicher Islamisten, wie z.B. die Zerstörung ihrer Wohnhäuser - zu einer Radikalisierung der Bevölkerung beitragen und damit die Sicherheitslage weiter eskalieren lassen könnten. Menschenrechtsorganisationen beklagen, dass im Nordkaukasus Recht und Gesetz auf beiden Seiten missachtet werden und für Täter aus den Reihen der Sicherheitskräfte ein Klima der Straflosigkeit herrsche (AA 5.1.2016). Trotz der Versuche Moskaus, die sozioökonomische Situation im Nordkaukasus zu verbessern, ist die Region nach wie vor weitgehend von Transferzahlungen des föderalen Zentrums abhängig. Im Mai 2014 wurde ein neues Ministerium für die Angelegenheiten des Nordkaukasus geschaffen und der bevollmächtigte Vertreter des Präsidenten im Nordkaukasischen Föderalbezirk Alexander Chloponin, durch den früheren Oberbefehlshaber der Vereinigten Truppen des Innenministeriums im Nordkaukasus, Generalleutnant Sergej Melikov, ersetzt. Insbesondere in Dagestan, wo es immer wieder zu blutigen Zusammenstößen zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften kommt, ist die Lage weiterhin kritisch. In Tschetschenien hat Ramzan Kadyrov die Rebellen mit Gewalt und Amnestieangeboten dezimiert bzw. zum Ausweichen auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan gezwungen. Anschläge auf den Expresszug nach St. Petersburg im November 2009, die Moskauer Metro im April 2010, den Moskauer Flughafen Domodedovo im Jänner 2011 (mit zwei österr. Staatsbürgern unter den Opfern) sowie im Oktober und Dezember 2013 in Wolgograd zeigten, dass die Gefahr des Terrorismus auch Zentralrussland betrifft (ÖB Moskau 10.2015). Ein Sicherheitsrisiko stellt auch die mögliche Rückkehr von nach Syrien oder in den Irak abwandernden russischen Kämpfern dar, sowie die Extremisten im Nordkaukasus, die ihre Loyalität gegenüber dem IS bekundet haben. Der Generalsekretär des russischen Nationalen Sicherheitsrats Nikolai Patrushev sprach von rund 1.000 russischen Staatsangehörigen, die an der Seite des IS kämpfen würden, der Chef des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB Alexander Bortnikov hingegen sprach von mehreren Tausend Kämpfern). Laut einem rezenten Bericht der regierungskritischen Zeitschrift "Novaya Gazeta" nehmen die russischen Sicherheitsdienste diese Abwanderung nicht nur stillschweigend zur Kenntnis, sondern unterstützen sie teilweise auch aktiv, in der Hoffnung, die Chance auf eine Rückkehr der Extremisten aus den Kampfgebieten in Syrien und dem Irak zu reduzieren. Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten Syrien und Irak zurückkehren, wird v.a. gerichtlich vorgegangen. Zu Jahresbeginn 2015 liefen rund 60 Strafprozesse, die meisten davon basierend auf Art. 58 StGB (Teilnahme an einer terroristischen Handlung), Art. 205.3 StGB (Absolvierung einer Terror-Ausbildung) und Art. 208 StGB (Organisation einer illegalen bewaffneten Gruppierung oder Teilnahme in ihr). Im nordkaukasischen Kreismilitärgericht wurde Ende August 2015 ein 26-jähriger Mann aus Dagestan wegen Absolvierung einer Terror-Ausbildung, Teilnahme an einer illegalen bewaffneten Gruppierung und illegalen Waffenbesitzes zu 14 Jahren Straflager verurteilt. Der Nordkaukasus ist und bleibt trotz anhaltender politischer wie wirtschaftlicher Stabilisierungsversuche ein potentieller Unruheherd innerhalb der Russischen Föderation. Das harte Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen Extremisten, teils ohne Rücksicht auf Verluste innerhalb der Zivilbevölkerung, trägt zur Bildung neuer Konflikte und Radikalisierung der Bevölkerung bei. Das Risiko einer Destabilisierung steigt darüber hinaus aufgrund der allfälligen Rückkehr von Kämpfern aus Syrien und dem Irak bzw. aufgrund des steigenden Einflusses des IS im Nordkaukasus selbst (ÖB Moskau 10.2015).Ein Sicherheitsrisiko stellt auch die mögliche Rückkehr von nach Syrien oder in den Irak abwandernden russischen Kämpfern dar, sowie die Extremisten im Nordkaukasus, die ihre Loyalität gegenüber dem IS bekundet haben. Der Generalsekretär des russischen Nationalen Sicherheitsrats Nikolai Patrushev sprach von rund 1.000 russischen Staatsangehörigen, die an der Seite des IS kämpfen würden, der Chef des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB Alexander Bortnikov hingegen sprach von mehreren Tausend Kämpfern). Laut einem rezenten Bericht der regierungskritischen Zeitschrift "Novaya Gazeta" nehmen die russischen Sicherheitsdienste diese Abwanderung nicht nur stillschweigend zur Kenntnis, sondern unterstützen sie teilweise auch aktiv, in der Hoffnung, die Chance auf eine Rückkehr der Extremisten aus den Kampfgebieten in Syrien und dem Irak zu reduzieren. Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten Syrien und Irak zurückkehren, wird v.a. gerichtlich vorgegangen. Zu Jahresbeginn 2015 liefen rund 60 Strafprozesse, die meisten davon basierend auf Artikel 58, StGB (Teilnahme an einer terroristischen Handlung), Artikel 205 Punkt 3, StGB (Absolvierung einer Terror-Ausbildung) und Artikel 208, StGB (Organisation einer illegalen bewaffneten Gruppierung oder Teilnahme in ihr). Im nordkaukasischen Kreismilitärgericht wurde Ende August 2015 ein 26-jähriger Mann aus Dagestan wegen Absolvierung einer Terror-Ausbildung, Teilnahme an einer illegalen bewaffneten Gruppierung und illegalen Waffenbesitzes zu 14 Jahren Straflager verurteilt. Der Nordkaukasus ist und bleibt trotz anhaltender politischer wie wirtschaftlicher Stabilisierungsversuche ein potentieller Unruheherd innerhalb der Russischen Föderation. Das harte Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen Extremisten, teils ohne Rücksicht auf Verluste innerhalb der Zivilbevölkerung, trägt zur Bildung neuer Konflikte und Radikalisierung der Bevölkerung bei. Das Risiko einer Destabilisierung steigt darüber hinaus aufgrund der allfälligen Rückkehr von Kämpfern aus Syrien und dem Irak bzw. aufgrund des steigenden Einflusses des IS im Nordkaukasus selbst (ÖB Moskau 10.2015). Im Jahr 2015 gab es nach Angaben von Caucasian Knot im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 258 Opfer des bewaffneten Konfliktes (2014: 525 Opfer). 209 davon wurden getötet (2014: 341), 49 verwundet (2014: 184) (Caucasian Knot 8.2.2016). Im ersten Quartal 2016 gab es im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 48 Opfer des bewaffneten Konfliktes, 20 davon getötet, 28 davon verwundet (Caucasian Knot 10.5.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/319681/458907_de.html, Zugriff 1.6.2016 -Strichaufzählung Caucasian Knot (8.2.2016): Statistics of victims in Northern Caucasus for 2015, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/34527/, Zugriff 25.5.2016 -Strichaufzählung Caucasian Knot (10.5.2016): Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 1 of 2016, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/35530/, Zugriff 1.6.2016 -Strichaufzählung ÖB Moskau (10.2015): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 25.5.2016 Tschetschenien Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpfen Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat - etwa in der Ostukraine sowohl auf Seiten prorussischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite, vor allem jedoch an der derzeit prominentesten und brutalsten Jihad-Front in Syrien und im Irak (SWP 4.2015). 2015 gab es in Tschetschenien 30 Opfer des bewaffneten Konfliktes (2014: 117), davon 14 Tote und 16 Verwundete (Caucasian Knot 8.2.2016). Im Dezember 2014 ist Tschetschenien von den schwersten Gefechten zwischen islamistischen Kämpfern und Sicherheitskräften seit Jahren erschüttert. Dabei wurden am Donnerstag, den 4.12.2014, in der Hauptstadt Grosny mindestens 10 Angreifer und 10 Beamte getötet sowie 20 weitere Personen verletzt (NZZ 4.12.2014). Quellen: -Strichaufzählung Caucasian Knot (8.2.2016): Statistics of victims in Northern Caucasus for 2015, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/34527/, Zugriff 1.6.2016 -Strichaufzählung NZZ - Neue Zürcher Zeitung (4.12.2014): Tote bei Gefechten in Grosny, http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/tote-bei-gefechten-in-grosny-1.18438064, Zugriff 1.6.2016 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 1.6.2016 Rechtsschutz/Justizwesen Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR, EuR) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten (rund 1 %) zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen aus Ende 2014 rangiert die Justiz (gemeinsam mit der Polizei) im letzten Drittel. 45% der Befragten zweifeln daran, dass man der Justiz trauen kann, 17% sind überzeugt, dass die Justiz das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdient und nur 26% geben an, den Gerichten zu vertrauen. 2010 ratifizierte Russland das
- Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
- Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte. Im Juli stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass wenn der EGMR von einer Konventionsauslegung ausgeht, die der Verfassung der Russischen Föderation widerspricht, Russland in dieser Situation aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Seit Ausbruch der Ukraine-Krise und der daraus resultierenden Konfrontation mit dem Westen laufen in Russland mehrere politisch motivierte Prozesse gegen ausländische Staatsangehörige (z.B. die ukrainische Pilotin Nadja Savchenko), die in einigen Fällen (z.B. ukrainischer Regisseur Oleg Sentsov oder estnischer Sicherheitsbeamter Eston Kohver) bereits zu Verurteilungen geführt haben und an der Unabhängigkeit der russischen Justiz von der Politik zweifeln lassen. Gleichzeitig ist ein Anstieg der Anklagen wegen Hochverrats gegen russische Staatsangehörige zu beobachten. Diese Prozesse finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt und nur wenige Informationen geraten in die Medien (ÖB Moskau 10.2015, vgl. AA 5.1.2016).Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR, EuR) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten (rund 1 %) zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen aus Ende 2014 rangiert die Justiz (gemeinsam mit der Polizei) im letzten Drittel. 45% der Befragten zweifeln daran, dass man der Justiz trauen kann, 17% sind überzeugt, dass die Justiz das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdient und nur 26% geben an, den Gerichten zu vertrauen. 2010 ratifizierte Russland das
- Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
- Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte. Im Juli stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass wenn der EGMR von einer Konventionsauslegung ausgeht, die der Verfassung der Russischen Föderation widerspricht, Russland in dieser Situation aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Seit Ausbruch der Ukraine-Krise und der daraus resultierenden Konfrontation mit dem Westen laufen in Russland mehrere politisch motivierte Prozesse gegen ausländische Staatsangehörige (z.B. die ukrainische Pilotin Nadja Savchenko), die in einigen Fällen (z.B. ukrainischer Regisseur Oleg Sentsov oder estnischer Sicherheitsbeamter Eston Kohver) bereits zu Verurteilungen geführt haben und an der Unabhängigkeit der russischen Justiz von der Politik zweifeln lassen. Gleichzeitig ist ein Anstieg der Anklagen wegen Hochverrats gegen russische Staatsangehörige zu beobachten. Diese Prozesse finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt und nur wenige Informationen geraten in die Medien (ÖB Moskau 10.2015, vergleiche AA 5.1.2016). Mehrere aufsehenerregende Prozesse machten 2015 die gravierenden und weit verbreiteten Mängel der russischen Strafjustiz deutlich. Dazu zählten Verstöße gegen den Grundsatz der "Waffengleichheit" und der Einsatz von Folter und anderen Misshandlungen in der Ermittlungsphase. Außerdem wurden unter Folter erpresste "Geständnisse", Aussagen geheimer Zeugen und andere geheime Beweise, die die Verteidigung nicht anfechten konnte, vor Gericht zugelassen und Angeklagten das Recht auf einen Rechtsbeistand ihrer Wahl verweigert. Weniger als 0,5% der Verfahren endeten mit einem Freispruch (AI 24.2.2016). Im November 2013 ist in Russland ein neues Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die neue Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Die durch sie erlaubten Kollektivbestrafungen werden von den Behörden im Nordkaukasus bereits angewendet (CACI 11.12.2013, vgl. US DOS 13.4.2016).Im November 2013 ist in Russland ein neues Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die neue Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Die durch sie erlaubten Kollektivbestrafungen werden von den Behörden im Nordkaukasus bereits angewendet (CACI 11.12.2013, vergleiche US DOS 13.4.2016). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Die Strafen in der Russischen Föderation sind generell erheblich höher als für vergleichbare Delikte in Deutschland, besonders im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität. Im März 2011 wurde aber bei 68 eher geringfügigen Delikten Freiheitsentzug als höchste Strafandrohung durch Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeiten ersetzt. Auch wurde das Strafprozessrecht seit April 2010 dahingehend geändert, dass Angeklagte für Wirtschaftsdelikte bis auf wenige Ausnahmen nicht mehr in Untersuchungshaft genommen werden sollen. In der Praxis werden die neuen Regeln jedoch bisher nur begrenzt angewendet. Bemerkenswert ist die unverändert extrem hohe Verurteilungsquote im Strafprozess. Für zu lebenslange Haft Verurteilte bzw. bei entsprechend umgewandelter Todesstrafe besteht bei guter Führung die Möglichkeit einer Freilassung frühestens nach 25 Jahren. Auch eine Begnadigung durch den Präsidenten ist möglich. Immer wieder legen einzelne Strafprozesse in Russland den Schluss nahe, dass politische Gründe hinter der Verfolgung stehen. Trotz der Entlassung von Michail Chodorkowski und den Mitgliedern der Punk-Aktionsgruppe Pussy Riot aus der Haft - bezeichnenderweise nicht durch die Justiz selbst, sondern durch Amnestie bzw. Begnadigung - bleiben deren Haftstrafen Beispiele für politisch motivierte Urteile. Auch unabhängig von politisch oder ökonomisch motivierten Strafprozessen begünstigt ein Wetteifern zwischen Strafverfolgungsbehörden um hohe Verurteilungsquoten die Anwendung illegaler Methoden zum Erhalt von "Geständnissen". Auffällig bleibt die geringe Zahl aufgeklärter Straftaten gegen Journalisten oder Kritiker bzw. der sehr schleppende Verlauf von Ermittlungen in solchen Fällen. Auch die Morde an Oppositionspolitiker Boris Nemzow (27.02.2015) und Journalistin Politkowskaja können als Beispiel dafür dienen, dass sich Ausführende gegebenenfalls vor Gericht verantworten müssen, die eigentlichen Drahtzieher der Verbrechen häufig jedoch nicht ermittelt werden. Insgesamt sind die Unabhängigkeit von Ermittlungen und Rechtsprechung sowie die Gewaltenteilung in Russland nicht gewährleistet. Weiterhin mangelhaft ist der Vollzug von Gerichtsurteilen. Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte werden in Russland in der Sache häufig nicht vollständig umgesetzt, sondern nur in Bezug auf verhängte Entschädigungszahlungen (AA 5.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/319681/458907_de.html, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung CACI Analyst - Central Asia-Caucasus Institute (11.12.2013): New Anti-Terrorism Law to Target Families of North Caucasus Insurgents, http://www.cacianalyst.org/publications/analytical-articles/item/12876-new-anti-terrorism-law-to-target-families-of-north-caucasus-insurgents.html, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung ÖB Moskau (10.2015): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung US DOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices for 2015 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/322455/461932_de.html, Zugriff 31.5.2016 Tschetschenien Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation einschließlich Tschetscheniens. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Präsident Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islam und der tschetschenischen Tradition. Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Die Religion fasste in Tschetschenien aus den verschiedensten Gründen nicht Fuß. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [für Informationen bezüglich Sufismus vgl.: ÖIF Monographien
(2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält u. a. auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia, doch sind sowohl das Adat als auch die Scharia in Tschetschenien genauso wichtig wie die russischen Rechtsvorschriften. Iwona Kaliszewska, Assistenzprofessorin am Institut für Ethnologie und Anthropologie der Universität Warschau, führt an, dass sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems bewegt, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt (EASO 9.2014a). Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art ‚alternativer Justiz'. Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015).Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation einschließlich Tschetscheniens. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Präsident Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islam und der tschetschenischen Tradition. Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Die Religion fasste in Tschetschenien aus den verschiedensten Gründen nicht Fuß. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [für Informationen bezüglich Sufismus vergleiche, ÖIF Monographien
(2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält u. a. auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia, doch sind sowohl das Adat als auch die Scharia in Tschetschenien genauso wichtig wie die russischen Rechtsvorschriften. Iwona Kaliszewska, Assistenzprofessorin am Institut für Ethnologie und Anthropologie der Universität Warschau, führt an, dass sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems bewegt, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt (EASO 9.2014a). Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art ‚alternativer Justiz'. Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015). Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen ist weiterhin verbreitet, trotz der rund 200 diesbezüglichen Entscheidungen des EGMR. Diese Verletzungen beziehen sich auf ungerechtfertigte Gewaltanwendung, rechtswidrige Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Folter und Misshandlungen, die Unterlassung effektiver Untersuchungen dieser Verbrechen und das Fehlen eines effektiven Rechtmittels, Versagen in der Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof und unrechtmäßige Durchsuchungen, Festnahmen und Zerstörung von Eigentum (CoE 12.11.2013). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist in Tschetschenien völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 5.1.2016). Menschenrechtsorganisationen berichten glaubwürdig über Strafprozesse auf der Grundlage fingierten Materials gegen angebliche Terroristen aus dem Nordkaukasus, insbesondere Tschetschenen, die aufgrund von z.T. unter Folter erlangten Geständnissen oder gefälschten Beweisen zu hohen Haftstrafen verurteilt worden seien (AA 5.1.2016). Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es mit Lebensmitteln, Kleidung oder Unterschlupf für Rebellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können, ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug (BAA/Staatendokumentation 20.4.2011). In Bezug auf Vorladungen von der Polizei in Tschetschenien ist zu sagen, dass solche nicht an Personen verschickt werden, die man verdächtigt, Kontakt mit dem islamistischen Widerstand zu haben. Solche Verdächtige würden ohne Vorwarnung von der Polizei mitgenommen, ansonsten wären sie gewarnt und hätten Zeit zu verschwinden (DIS 1.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung BAA/Staatendokumentation (20.4.2011): Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien -Strichaufzählung CoE-Commissioner for Human Rights (12.11.2013): Report by Nils Muižnieks Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 3 to 12 April 2013, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1384353253_com-instranetrf.pdf; Zugriff 31.5.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (9.2014a): Bericht zu Frauen, Ehe, Scheidung und Sorgerecht in Tschetschenien (Islamisierung; häusliche Gewalt; Vergewaltigung; Brautenführung; Waisenhäuser), http://www.ecoi.net/file_upload/1830_1421055069_bz0414843den-pdf-web.pdf, S. 9, Zugriff 30.5.2016 -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 31.5.2016 -Strichaufzählung ÖIF Monographien
(2013): Glaubensrichtungen im Islam -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 25.5.2016 (...) Sicherheitsbehörden Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und der Terrorismusbekämpfung betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus. Die Regierung verabsäumte es angemessene Schritte zu setzen, um die meisten Behördenvertreter, welche Missbräuche begingen, zu verfolgen oder zu bestrafen, wodurch ein Klima der Straffreiheit entstand. Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungstruppen, Aufständischen, islamischen Militanten und Kriminellen zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen führt, einschließlich Morde, Folter, körperliche Misshandlung und politisch motivierte Entführungen. Die Regierung untersucht und verfolgt Missbräuche nicht adäquat, besonders wenn regionale Behörden involviert waren. Tschetschenische Sicherheitsbehörden unter direkter Kontrolle von Ramzan Kadyrow können mit Straffreiheit rechnen, sogar bei Drohungen gegen russische Sicherheitsbehörden, die versuchen in Tschetschenien tätig zu werden (US DOS 13.4.2016). Russland wird die bisherigen Truppen des Innenministeriums in eine Nationalgarde umwandeln. Neben den 170.000 Soldaten der Innentruppen sollen auch 40.000 Mann der Sonderpolizeitruppe Omon und andere Spezialkräfte in die Nationalgarde eingegliedert werden. Die Garde solle im Kampf gegen Terror, Drogen und organisiertes Verbrechen eingesetzt werden. Putin stärkte das Innenministerium auch, indem er ihm die bisher eigenständigen Behörden für Drogenbekämpfung und Migration wieder unterstellte. Damit sollten doppelte Zuständigkeiten vermieden werden, sagte ein Vertreter des Sicherheitsapparates der Agentur Interfax. Der Föderale Migrationsdienst ist unter anderem für Passangelegenheiten, Flüchtlinge und Arbeitsmigration zuständig (Standard 6.4.2016). Leiter der künftigen Elitetruppe im Kampf gegen Terror und organisierte Kriminalität wird sein Ex-Leibwächter Wiktor Solotow sein - der Mann also, der Putin jahrelang am nächsten stand. Interessant ist, dass Solotow zugleich als das Bindeglied im Kreml zu Tschetschenenoberhaupt Ramsan Kadyrow gilt (Standard 7.4.2016). Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen "fremdländischen" Aussehens Opfer von Misshandlungen durch die Polizei und Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt. Die im Februar 2011 in Kraft getretene Polizeireform hat bislang nicht zu spürbaren Verbesserungen in diesem Bereich geführt (AA 5.1.2016). Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (BAMF 10.2013). Von russischer Seite werden die meisten Operationen im Nordkaukasus gegen Terroristen heute nicht mehr vom Militär, sondern von Einheiten des Innenministeriums und des Geheimdienstes durchgeführt. Diese sind zwar nicht weniger schwer bewaffnet, nur soll so der Eindruck eines Krieges vermieden werden (Zenithonline 10.2.2014). Der Großteil der Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus wird Sicherheitskräften zugeschrieben. In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden bezeichnender Weise oft Kadyrowzy genannt, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen dürften (Rüdisser 11.2012). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg -Strichaufzählung Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,Rüdisser, römisch fünf. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds, http://www.integrationsfonds.at/laenderinformation/laenderinformation_russiche_foederationtschetschenische_republik/, Zugriff 31.5.2016 -Strichaufzählung Standard (6.4.2016): Putin: Russland richtet Nationalgarde ein, http://derstandard.at/2000034264935/Putin-Russland-richtet-Nationalgarde-ein, Zugriff 6.4.2016 -Strichaufzählung Standard (7.4.2016): Putin leistet sich eine eigene Elitetruppe, http://derstandard.at/2000034322284/Wladimir-Putin-leistet-sich-eine-eigene-Elitetruppe, Zugriff 8.4.2016 -Strichaufzählung U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices for 2015 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/322455/461932_de.html, Zugriff 31.5.2016 -Strichaufzählung Zenithonline (10.2.2014): Speznaz, Spiele und Korruption, http://www.zenithonline.de/deutsch/politik/a/artikel/speznaz-spiele-und-korruption-004017/, Zugriff 31.5.2016 Folter und unmenschliche Behandlung Im Einklang mit der EMRK sind Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafen in Russland gesetzlich verboten. Dennoch werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamten gibt es nicht. Innerhalb des Innenministeriums gibt es eine Generalverwaltung der internen Sicherheit, die eine interne und externe Hotline für Beschwerden bzw. Vorwürfe gegen Polizeibeamte betreibt. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten basieren, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Polizei- und Justizvollzugbeamte werden laut russischen NGO-Vertretern oft nicht untersucht (ÖB Moskau 10.2015). Der Folter verdächtigte Polizisten werden meist nur aufgrund von Machtmissbrauch oder einfacher Körperverletzung angeklagt. Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschieht für gewöhnlich in den ersten Stunden oder Tagen nach der Inhaftierung. Im Nordkaukasus wird von Folterungen sowohl durch lokale Sicherheitsorganisationen als auch durch Föderale Sicherheitsdienste berichtet. Das Gesetz verlangt von Verwandten von Terroristen, dass sie die Kosten, die durch einen Angriff entstehen übernehmen. Menschenrechtsverteidiger kritisieren dies als Kollektivbestrafung (USDOS 13.4.2016). Die Strafverfolgungsbehörden setzten bei der Bekämpfung bewaffneter Gruppen weiterhin vor allem auf Operationen der Sicherheitskräfte. Es bestand nach wie vor der Verdacht, dass diese mit rechtswidrigen Inhaftierungen, Folter und anderen Misshandlungen von Häftlingen sowie Verschwindenlassen einhergingen (AI 24.2.2016). Medien und NGOs berichten über Exekutivkräfte und Gefängnispersonal, die in Folter verwickelt sind. Missbrauch und exzessive Gewaltanwendung sind verbreitet und lassen darauf schließen, dass dies vor allem im Strafsystem regelmäßig vorkommt. Schlechte Ausbildung und eine Kultur der Straffreiheit tragen zu dieser Situation bei. Die russische NGO Committee Against Torture zeigt Folter durch Exekutivkräfte im Nordkaukasus auf und arbeitet daran, dass diese für ihre Vergehen bestraft werden (UK FCO 12.3.2015). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2016/russland#nordkaukasus, Zugriff 31.5.2016 -Strichaufzählung ÖB Moskau (10.2015): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung UK FCO - UK Foreign and Commonwealth Office (12.3.2015): Human Rights and Democracy Report 2014 - Section XII: Human Rights in Countries of Concern - Russia, https://www.gov.uk/government/publications/russia-country-of-concern--2/russia-country-of-concern#conflict-and-protection-of-civilians, Zugriff 31.5.2016 -Strichaufzählung U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices for 2015 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/322455/461932_de.html, Zugriff 31.5.2016 Korruption Korruption ist sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet. Aufgrund der zunehmend mangelhaften Übernahme von Verantwortung in der Regierung können Bürokraten mit Straffreiheit rechnen. In einigen Fällen scheint der Kreml Signale an die Beamten auszusenden, dass die Korruption aufgrund der wachsenden wirtschaftlichen Probleme eingeschränkt werden muss (FH 27.1.2016). Das Gesetz sieht Strafen für behördliche Korruption vor, diese bleibt dennoch ein weitreichendes Problem. Die Regierung bestätigte, dass das Gesetz nicht effektiv umgesetzt wird, und viele Beamte sind in korrupte Praktiken involviert. Korruption ist sowohl in der Exekutive, als auch in der Legislative und Judikative und auf allen hierarchischen Ebenen weit verbreitet. Zu den Formen der Korruption zählen die Bestechung von Beamten, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl von öffentlichem Eigentum, Schmiergeldzahlungen im Beschaffungswesen, Erpressung, und die missbräuchliche Verwendung der offiziellen Position, um an persönliche Begünstigungen zu kommen. Obwohl es strafrechtliche Verfolgungen von Bestechung gibt, ist der Vollzug im Allgemeinen weiterhin mangelhaft. Behördliche Korruption ist zudem auch in anderen Bereichen weiterhin verbreitet: im Bildungswesen, beim Militärdienst, im Gesundheitswesen, im Handel, beim Wohnungswesen, bei Pensionen und Sozialhilfe, im Gesetzesvollzug und im Justizwesen. Hochrangige Beamte wurden 2015 wegen Korruption angeklagt, darunter zwei Gouverneure von Sachalin und Komi. Medien spekulierten, dass dies eine neue Anti-Korruptionskampagne sein könnte, jedoch Korruptionsvorwürfe auch häufig wegen politischen Gründen vorgebracht werden und es nicht unbedingt darum geht, die Korruption vollständig zu beseitigen (USDOS 13.4.2016). Eines der zentralen Themen der Modernisierungsagenda ist die Bekämpfung der Korruption und des Rechtsnihilismus. Im Zeichen des Rechtsstaats durchgeführte Reformen, wie die Einsetzung eines Richterrats, um die Selbstverwaltung der Richter zu fördern, die Verabschiedung neuer Prozessordnungen und die deutliche Erhöhung der Gehälter hatten jedoch wenig Wirkung auf die Abhängigkeit der Justiz von Weisungen der Exekutive und die dort herrschende Korruption. Im Februar 2012 erfolgte der Beitritt Russlands zur OECD-Konvention zur Korruptionsbekämpfung (GIZ 4.2016a). Seit seinem Amtsantritt verspricht Wladimir Putin immer wieder aufs Neue konsequente Korruptionsbekämpfung, Jahr für Jahr werden neue Bekämpfungskonzepte vorgelegt, während sich die Eliten ungestört und vor aller Augen bereichern - Korruption gehört eben zum Leben dazu. Ein Drittel der Russen hält sie laut einer Umfrage des Lewada-Instituts generell für unausrottbar (Zeit Online 18.1.2016). Korruption ist auch im Nordkaukasus ein alltägliches Problem (IAR 31.3.2014, AI 9.2013). Die auf Clans basierte Korruption hält die regionalen Regierungen zusammen und die Zuschüsse haben den Zweck, die Loyalität der lokalen Elite zu erkaufen. Putins System der zentralisierten Kontrolle bevorzugt Loyalität und lässt Bestechung und Gesetzlosigkeit gedeihen (IAR 31.3.2014). Die Korruption ist in Tschetschenien sogar noch größer als in Russland. Vor allem geht in Tschetschenien die Korruption auch in einer ganz offenen Weise von statten. Während man in Russland noch versucht, dies zu verheimlichen, macht man es in Tschetschenien ganz offen (Gannuschkina 3.12.2014). In Tschetschenien hat die Korruption enorme Ausmaße angenommen (DIS 1.2015). Große Teile der Wirtschaft werden von wenigen, mit dem politischen System eng verbundenen Familien kontrolliert. Es gibt glaubwürdige Berichte, wonach öffentliche Bedienstete einen Teil ihres Gehalts an den nach Kadyrovs Vater benannten und von dessen Witwe geführten Wohltätigkeitsfonds abführen müssen. Der 2004 gegründete Fonds baut Moscheen und verfolgt Charity-Projekte, Kritiker werfen ihm jedoch vor, als Vehikel zur persönlichen Bereicherung Kadyrovs und der ihm nahestehenden Gruppen zu dienen. Selbst die nicht als regierungskritisch geltende Tageszeitung "Kommersant" bezeichnete den Fonds als eine der intransparentesten NGOs des Landes (ÖB Moskau 10.2015) Der Lebensstandard in der Republik Dagestan ist einer der niedrigsten in der gesamten Russischen Föderation und das Ausmaß der Korruption sogar für die Region Nord-Kaukasus beispiellos (IOM 6.2014). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (9.2013): Amnesty Journal Oktober 2013, Hinter den Bergen, http://www.amnesty.de/journal/2013/oktober/hinter-den-bergen, Zugriff 31.5.2016 -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 31.5.2016 -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2015 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/320151/459381_de.html, Zugriff 31.5.2016 -Strichaufzählung Gannuschkina, Swetlana (3.12.2014): UNHCR Veranstaltung "Informationsaustausch über die Lage in der Russischen Föderation/ Nordkaukasus" im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) -Strichaufzählung GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2016a): Russland, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/russland/geschichte-staat/#c17900, Zugriff 31.5.2016 -Strichaufzählung IAR - International Affairs Review (31.3.2014): The Post-Sochi North Caucasus Remains Mired in Corruption, http://www.iar-gwu.org/content/post-sochi-north-caucasus-remains-mired-corruption, Zugriff 31.5.2016 -Strichaufzählung IOM - International Organisation of Migration (6.2014): Länderinformationsblatt Russische Föderation -Strichaufzählung ÖB Moskau (10.2015): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices for 2015 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/322455/461932_de.html, Zugriff 31.5.2016 -Strichaufzählung Zeit Online (18.1.2016): Ohne Schmiergeld geht gar nichts, http://www.zeit.de/politik/ausland/2016-01/russland-korruption-alexej-nawalny-kreml-wladimir-putin, Zugriff 31.5.2016 (...) Allgemeine Menschenrechtslage Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 orientiert sich an westeuropäischen Vorbildern. Sie postuliert, dass die Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform" ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Art. 15 Abs. 4 der russischen Verfassung aufgeführt: Danach "sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems." Russland ist an folgende VN-Übereinkommen gebunden:Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 orientiert sich an westeuropäischen Vorbildern. Sie postuliert, dass die Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform" ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Artikel 19, Absatz 2,). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Artikel 15, Absatz 4, der russischen Verfassung aufgeführt: Danach "sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems." Russland ist an folgende VN-Übereinkommen gebunden: -Strichaufzählung Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
(1969)-Strichaufzählung Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte
(1973)und erstes Zusatzprotokoll
(1991)-Strichaufzählung Internationaler Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
(1973)-Strichaufzählung Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
(1981)und Zusatzprotokoll
(2004)-Strichaufzählung Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(1987)-Strichaufzählung Kinderrechtskonvention
(1990), deren erstes Zusatzprotokoll gezeichnet
(2001)-Strichaufzählung Behindertenrechtskonvention (ratifiziert am 25.09.2012) (AA 5.1.2016) Der Europarat äußerte sich mehrmals kritisch zur Menschenrechtslage in der Russischen Föderation. Vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) waren, so der Jahresbericht 2014, 14,3% der anhängigen Fälle (10.000 Einzelfälle) Russland zuzurechnen. 2014 hat der EGMR 129 Urteile in Klagen gegen Russland gesprochen. Damit führt Russland die Liste der gesprochenen Urteile an (gefolgt von 101 Urteilen 2014 gegen die Türkei). Ein großer Teil der EGMR-Entscheidungen fällt dabei zugunsten der Kläger aus und konstatiert mehr oder weniger gravierende Menschenrechtsverletzungen. Die Umsetzung der Entscheidungen erfolgt vielfach nur mangelhaft: Zwar erbringt Russland in der Regel die Kompensationszahlungen an die Kläger bzw. Opfer; in der Sache selbst wird aber wenig unternommen. Ein russischer Gesetzentwurf, der die Urteile des EGMR unter einen Prüfvorbehalt stellen würde, ist nach deutlicher Kritik aus dem Ausland im Sommer 2011 gestoppt worden. In einem Urteil des russischen Verfassungsgerichts hat sich dieses am 6. Dezember 2013 jedoch die Entscheidung vorbehalten, wie EGMR-Urteile bei einem Widerspruch zur eigenen Auslegung der Grundrechte umgesetzt werden können. Am 14.7.2015 hat das Verfassungsgericht zudem eine grundlegende Entscheidung zum Verhältnis der russischen Verfassung zur EMRK getroffen: Die Umsetzung von Urteilen des EGMR kann danach im Falle eines vermeintlichen Konflikts mit der russischen Verfassung einer weiteren Überprüfung durch das Verfassungsgericht unterzogen werden. Neu ist dabei, dass künftig auch Präsident und Regierung das Verfassungsgericht mit dem Ziel anrufen können, die Nichtanwendung eines EGMR-Urteils in Russland aufgrund des Vorrangs der russischen Verfassung festzustellen (AA 5.1.2016). Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Am 14.01.2014 urteilte der EGMR zugunsten der Familien von 36 zwischen 2000 und 2006 verschwundenen Tschetschenen und sprach ihnen 1,9 Mio. Euro Entschädigung zu (AA 5.1.2016). Die Rechte auf freie Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit waren 2015 weiterhin stark beschnitten. Staatliche Stellen herrschten über Presse, Rundfunk und Fernsehen und weiteten die Kontrolle über das Internet aus. NGOs waren aufgrund des sogenannten Agentengesetzes nach wie vor Schikanen und Repressalien ausgesetzt. Ihre Möglichkeiten, finanzielle Mittel aus dem Ausland zu erhalten, wurden durch ein neues Gesetz zum Verbot "unerwünschter" Organisationen drastisch eingeschränkt. Eine steigende Anzahl von Bürgern wurde inhaftiert und angeklagt, weil man ihnen vorwarf, die offizielle Politik kritisiert oder Materialien besessen bzw. in der Öffentlichkeit verbreitet zu haben, die
vage formulierter Sicherheitsgesetze als extremistisch eingestuft wurden oder aus anderen Gründen als rechtswidrig galten. Auf der Grundlage eines Gesetzes aus dem Jahr 2014, das wiederholte Verstöße gegen das Gesetz über öffentliche Versammlungen als Straftat definiert, sahen sich 2015 vier Personen mit Strafverfolgungsmaßnahmen konfrontiert. In mehreren aufsehenerregenden Prozessen traten einmal mehr die gravierenden Mängel des Justizwesens zutage. Flüchtlinge mussten zahlreiche Hürden überwinden, um anerkannt zu werden (AI 24.2.2016). Menschenrechtsverteidiger beklagen Defizite bei der Umsetzung der in der Verfassung verankerten Rechte. Beklagt werden vor allem die mangelhafte Unabhängigkeit von Justiz und Gerichten, zunehmende Einschränkungen von Presse- und Versammlungsfreiheit, die weiterhin verbreitete Korruption sowie der stetig schwindende Handlungsspielraum der Zivilgesellschaft. Besonders schwere Menschenrechtsverletzungen werden aus dem Nordkaukasus gemeldet (AA 3.2016a). Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegenden ausständigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Verstärkung des Gerichtshofs. Menschenrechtler beklagen staatlichen Druck auf zivilgesellschaftliche Akteure. Im Rahmen der Terrorismusbekämpfung sind autoritäre, die Grundrechte einschränkende Tendenzen zu beobachten (GIZ 4.2016a). Der Freiraum für die russische Zivilgesellschaft ist in den letzten Jahren schrittweise eingeschränkt worden. Sowohl im Bereich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit als auch in der Pressefreiheit wurden restriktive Gesetze verabschiedet, die einen negativen Einfluss auf die Entwicklung einer freien und unabhängigen Zivilgesellschaft ausübten. Inländische wie ausländische NGOs werden zunehmend unter Druck gesetzt. Rechte von Minderheiten werden nach wie vor nicht in vollem Umfang garantiert. Journalisten und Menschenrechtsverteidiger werden durch administrative Hürden in ihrer Arbeit eingeschränkt und erleben in manchen Fällen sogar reale Bedrohungen für Leib und Leben. Im Zuge der illegalen Annexion der Krim im März 2014 und der Krise in der Ostukraine wurde die Gesellschaft v.a. durch staatliche Propaganda nicht nur gegen den Westen mobilisiert, sondern auch