Vm Art. 28 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin III-VO und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen. II.
3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. IV.
GVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G 2005 ausgehändigt, wonach Konsultationen mit Deutschland und Italien geführt würden und somit in seinem Verfahren die 20-Tagesfrist nicht gelte.Ihm wurde am 14.11.2016 die Mitteilung
Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 ausgehändigt, wonach Konsultationen mit Deutschland und Italien geführt würden und somit in seinem Verfahren die 20-Tagesfrist nicht gelte. Österreich stellte am 24.11.2016 ein Wiederaufnahmeersuchen an Italien, Italien stimmte der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers durch Verfristung zu. Österreich teilte dies Italien mit Schreiben vom 15.12.2016 am 16.12.2016 mit. Am 15.12.2016 wurde der Beschwerdeführer von der Betreuungsstelle XXXX in die Betreuungsstelle XXXX überstellt. Der Beschwerdeführer teilte der Betreuungsstelle XXXX mit, dass er 17.12.-20.12.2016 Urlaub in XXXX mache. Er wurde am 30.12.2016 aus der Grundversorgung abgemeldet, da er mehrere Tage lang nicht in der Betreuungsstelle aufhältig war. Seither ist keine Meldeadresse oder Betreuung des Beschwerdeführers im Rahmen der Grundversorgung mehr aktenkundig und auch keine Adressübermittlung an das Bundesamt.Am 15.12.2016 wurde der Beschwerdeführer von der Betreuungsstelle römisch 40 in die Betreuungsstelle römisch 40 überstellt. Der Beschwerdeführer teilte der Betreuungsstelle römisch 40 mit, dass er 17.12.-20.12.2016 Urlaub in römisch 40 mache. Er wurde am 30.12.2016 aus der Grundversorgung abgemeldet, da er mehrere Tage lang nicht in der Betreuungsstelle aufhältig war. Seither ist keine Meldeadresse oder Betreuung des Beschwerdeführers im Rahmen der Grundversorgung mehr aktenkundig und auch keine Adressübermittlung an das Bundesamt. Mit Schreiben vom 04.01.2017 wurde Italien vom Untertauchen des Beschwerdeführers und der Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate informiert. 1.2. Die Verfahrensanordnung vom 09.01.2017
G 2005, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da die Zuständigkeit Italiens angenommen werde und die Zwanzigtagesfrist in seinem Verfahren nicht gelte, sowie die Verfahrensanordnung vom selben Tag, mit der er auf Grund der Verfahrensanordnung
G 2005
2 BFA-VG verpflichtet sei, innerhalb einer Woche ab Übernahme ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen, wurden ihm am 09.01.2017 durch Hinterlegung im Akt zugestellt, da der Beschwerdeführer die Mitteilung der Änderung der Abgabestelle unterlassen habe und der Behörde keine Abgabestelle bekannt sei und auch nicht ermittelt werden habe können. Sonstige Anhaltspunkte betreffend einer Abgabestelle hätten sich nicht ergeben.1.2. Die Verfahrensanordnung vom 09.01.2017
Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 und Paragraph 15 a, AsylG 2005, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da die Zuständigkeit Italiens angenommen werde und die Zwanzigtagesfrist in seinem Verfahren nicht gelte, sowie die Verfahrensanordnung vom selben Tag, mit der er auf Grund der Verfahrensanordnung
Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005
Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG verpflichtet sei, innerhalb einer Woche ab Übernahme ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen, wurden ihm am 09.01.2017 durch Hinterlegung im Akt zugestellt, da der Beschwerdeführer die Mitteilung der Änderung der Abgabestelle unterlassen habe und der Behörde keine Abgabestelle bekannt sei und auch nicht ermittelt werden habe können. Sonstige Anhaltspunkte betreffend einer Abgabestelle hätten sich nicht ergeben. Mit Bescheid vom 23.01.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
G 2005 wegen der Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des Asylantrages als unzulässig zurückgewiesen, gegen den Beschwerdeführer eine Anordnung der Außerlandesbringung
1 Z 1 FPG angeordnet und ausgesprochen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien
2 FPG zulässig sei. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 24.01.2017 durch Hinterlegung im Akt zugestellt, da seine Abgabestelle unbekannt war.Mit Bescheid vom 23.01.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 wegen der Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des Asylantrages als unzulässig zurückgewiesen, gegen den Beschwerdeführer eine Anordnung der Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und ausgesprochen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 24.01.2017 durch Hinterlegung im Akt zugestellt, da seine Abgabestelle unbekannt war. 1.3. Der Beschwerdeführer wurde am 25.01.2017 in XXXX XXXX, am Bahnhof XXXX am Eingang zur U-Bahnstation, einem Ort, an dem sich vermehrt mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlungen ereignen, einer Identitätskontrolle unterzogen, bei der er sich mit seiner Asylverfahrenskarte auswies. Die EKIS-Anfrage ergab, dass gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand. Der Beschwerdeführer wurde nach Rücksprache mit dem Journaldienst des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) um 13:37 Uhr
1 BFA-VG festgenommen,
1 SPG durchsucht und ohne Vorkommnisse ins Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Anzeige wegen unrechtmäßigen Aufenthalts erstattet.1.3. Der Beschwerdeführer wurde am 25.01.2017 in römisch 40 römisch 40 , am Bahnhof römisch 40 am Eingang zur U-Bahnstation, einem Ort, an dem sich vermehrt mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlungen ereignen, einer Identitätskontrolle unterzogen, bei der er sich mit seiner Asylverfahrenskarte auswies. Die EKIS-Anfrage ergab, dass gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand. Der Beschwerdeführer wurde nach Rücksprache mit dem Journaldienst des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) um 13:37 Uhr
Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG festgenommen,
Paragraph 40, Absatz eins, SPG durchsucht und ohne Vorkommnisse ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Anzeige wegen unrechtmäßigen Aufenthalts erstattet. 1.
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.1.5. Mit Mandatsbescheid vom 25.01.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am 25.01.2017 um 21:10 Uhr, wurde über den Beschwerdeführer
, Absatz eins und 2 Dublin III-VO, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Zum Verfahrensgang führt die belangte Behörde Folgendes aus: "Sie sind spätestens am 14.11.2016 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Am Tag der Einreise stellten Sie einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei Sie angaben, den Namen XXXXzu führen, Staatsangehöriger Nigerias und am XXXX geboren zu sein.Am Tag der Einreise stellten Sie einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei Sie angaben, den Namen XXXXzu führen, Staatsangehöriger Nigerias und am römisch 40 geboren zu sein. Der Abgleich der Fingerabdrücke ergab, dass Sie in Italien am 06.10.2015 [...] anlässlich Ihrer illegalen Einreise und am 15.10.2015 [...] in Italien und am 25.10.2015 in Deutschland [...] jeweils anlässlich Ihrer Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt worden sind. Anlässlich der Erstbefragung am 14.11.2016 vor der PI XXXX gaben Sie an, dass Sie aus Nigeria über Libyen, Italien, Deutschland und Italien nach Österreich gelangt seien. Sie hätten sich von 16.09.2015 bis 23.10.2015 in Italien aufgehalten. Dort hätten Sie einen negativen Bescheid bekommen. Danach hätten Sie sich nach Deutschland begeben, wo Sie von 23.10.2015 bis Juli 2016 waren. Dort hätte man Sie nach Italien zurückgeschickt, wo Sie sich von 16.07.2016 bis 13.11.2016 aufhielten. Anschließend wären Sie nach Österreich gekommen. In Italien wäre es schlimm gewesen, Sie hätten keine Bleibe gehabt und wären schlecht behandelt worden.Anlässlich der Erstbefragung am 14.11.2016 vor der PI römisch 40 gaben Sie an, dass Sie aus Nigeria über Libyen, Italien, Deutschland und Italien nach Österreich gelangt seien. Sie hätten sich von 16.09.2015 bis 23.10.2015 in Italien aufgehalten. Dort hätten Sie einen negativen Bescheid bekommen. Danach hätten Sie sich nach Deutschland begeben, wo Sie von 23.10.2015 bis Juli 2016 waren. Dort hätte man Sie nach Italien zurückgeschickt, wo Sie sich von 16.07.2016 bis 13.11.2016 aufhielten. Anschließend wären Sie nach Österreich gekommen. In Italien wäre es schlimm gewesen, Sie hätten keine Bleibe gehabt und wären schlecht behandelt worden. Sie hätten keine Beschwerden oder Krankheiten, die Sie an dieser Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen könnten. Sie könnten dieser Einvernahme ohne Probleme folgen. Sie hätten keine Verwandte oder andere Bezugspersonen in Österreich. Am 14.11.2016 wurde die Prognose gestellt und es wurde Ihnen die Mitteilung gem. § 28 AsylG ausgehändigt. Darin wurde mitgeteilt, dass Konsultationen geführt würden und dass die 20-Tages-Fristfür Zulassungsverfahren in Ihrem Fall nicht gilt.Am 14.11.2016 wurde die Prognose gestellt und es wurde Ihnen die Mitteilung gem. Paragraph 28, AsylG ausgehändigt. Darin wurde mitgeteilt, dass Konsultationen geführt würden und dass die 20-Tages-Fristfür Zulassungsverfahren in Ihrem Fall nicht gilt. Am 24.11.2016 wurde ein Wiederaufnahmeersuchen gern. Art. 18
2 Z 2 FPG können Fremde festgenommen oder angehalten werden (Schubhaft), sofern die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vorliegen."
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG können Fremde festgenommen oder angehalten werden (Schubhaft), sofern die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, vorliegen.
der Verordnung (EU) 604/2013 (Dublin-Verordnung) dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger, als bei angemessener Handlungsweise notwendig, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn die zu überstellende Person in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Überstellung führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringliche Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb der Sechswochenfrist statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, (Dublin-Verordnung) dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger, als bei angemessener Handlungsweise notwendig, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn die zu überstellende Person in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Überstellung führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringliche Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb der Sechswochenfrist statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Zur Fluchtgefahr definiert Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein zu überstellender Fremder dem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.Zur Fluchtgefahr definiert Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein zu überstellender Fremder dem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Diese Kriterien sind im nationalen Recht zu regeln, was in § 76 Abs. 3 FPG erfolgt ist.Diese Kriterien sind im nationalen Recht zu regeln, was in Paragraph 76, Absatz 3, FPG erfolgt ist. Für die Anordnung der Schubhaft muss neben der Fluchtgefahr auch Verhältnismäßigkeit vorliegen. Die Schubhaft dient der Sicherung des angeführten Verfahrens bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VTGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gern. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten. [In der Wiedergabe des § 76 Abs. 3 FPG sind Z 1, Z 6 lit. a und Z 9 in Fettdruck hervorgehoben.]Die Schubhaft dient der Sicherung des angeführten Verfahrens bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VTGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gern. Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu beachten. [In der Wiedergabe des Paragraph 76, Absatz 3, FPG sind Ziffer eins,, Ziffer 6, Litera a und Ziffer 9, in Fettdruck hervorgehoben.] Entsprechend Ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: Seit 24.01.2016 besteht gegen Sie eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung gegen Ihre Person. Sie verfügen nicht über ausreichende Barmittel oder ein Reisedokument, um Ihren unrechtmäßigen Aufenthalt aus eigenem Antrieb zu beenden. Sie haben seit dem 30.12.2016 ohne eine behördliche Meldung im Bundesgebiet Unterkunft genommen, sind im Bundesgebiet unsteten Aufenthalts. Durch Ihr Untertauchen haben Sie sich dem laufenden Verfahren entzogen. Auch im Rahmen der niederschriftlichen Befragung vom 25.01.2017 waren Sie nicht gewillt oder in der Lage, Ihren tatsächlichen Aufenthaltsort bekannt zu geben. Des Weiteren gaben Sie an keine Dokumente zu besitzen. Auch haben Sie bis zum heutigen Tag keinen einzigen Versuch unternommen, um mit der Behörde in Kontakt zu treten. Auch am 25.01.2017 wurde Ihr illegaler Aufenthalt zufällig im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle erkannt. Davor sind Sie nach Ihrer Entfernung aus der Grundversorgung für 3 Wochen im Bundesgebiet untergetaucht. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Sie stellten am 19.November 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser wurde mittels Bescheid zurückgewiesen (§ 5 AsylG). Die Tatsache, dass Sie sich jedoch unerlaubt aus der Grundversorgung entfernten und Sie somit unbekannten Aufenthaltes waren, veranlasste die entscheidende Behörde Ihren Bescheid im Akt zu hinterlegen. Somit besteht gegen Sie seit 24.01.2017 eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung nach Italien.Sie stellten am 19.November 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser wurde mittels Bescheid zurückgewiesen (Paragraph 5, AsylG). Die Tatsache, dass Sie sich jedoch unerlaubt aus der Grundversorgung entfernten und Sie somit unbekannten Aufenthaltes waren, veranlasste die entscheidende Behörde Ihren Bescheid im Akt zu hinterlegen. Somit besteht gegen Sie seit 24.01.2017 eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung nach Italien. Sie verfügen nicht über ausreichende Barmittel oder ein Reisedokument, um Ihren unrechtmäßigen Aufenthalt aus eigenem zu beenden. Sie haben keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet und sind somit für das fremdenrechtliche Verfahren nicht greifbar. Auch während der niederschriftlichen Einvernahme konnten oder wollten Sie nicht Ihren tatsächlichen Aufenthaltsort der letzten Tage bekanntgeben. Zu Österreich bestehen keine beruflichen, sozialen oder familiären Bindungen. Ihre Familie lebt in Nigeria. In Österreich haben Sie keine Angehörigen und sind auch nicht beruflich oder sozial integriert. Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung indem Sie Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sind und behördlich nicht meldeten. Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit scheidet jedoch in Ihrem Fall auf Grund Ihrer finanziellen Situation aus. Aber auch mit einer angeordneten Unterkunftnahme wird in Ihrem Fall nicht das Auslangen gefunden. Auf Grund des von Ihnen gesetzten Vorverhaltens ist bei objektiver Betrachtung Ihres Einzelfalles nicht damit zu rechnen, dass Sie auf freiem Fuße belassen für ein weiteres Verfahren greifbar sind. Sie haben sich bereits als unzuverlässig und nicht im Mindesten mit der österreichischen Rechtsordnung verbunden erwiesen. Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt. Es ist weiter aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Sie sind nach derzeitiger Aktenlage haftfähig und haben Sie auch nicht Gegenteiliges im Rahmen Ihrer Einvernahme am 25.07.2016 behauptet - Sie gaben lediglich an, erkältet zu sein. Sollte sich Ihr Gesundheitszustand ändern, so kann Ihnen auch im Stande der Schubhaft adäquate medizinische Hilfe geboten werden. Auch aus diesem Grunde erweist sich die Verhängung von Schubhaft nicht a priori als unverhältnismäßig. Weiter wird die Überstellungsfrist von max. 6 Wochen entsprechend der Dublin lll-VO eingehalten werden, sofern Sie sich der Überstellung nicht widersetzen. Italien hat einer Rücknahme Ihrer Person bereits zugestimmt und kann die Überstellung daher mit wenigen Tagen Vorlaufzeit realisiert werden. Es sind der Behörde somit auch unter Beachtung der neuesten Judikatur keine Gründe ersichtlich, die einer Außerlandesbringung Ihrer Person nach Italien entgegentreten würden. Ergo sind im Rahmen der ex-ante-Prüfung der Behörde keinerlei Umstände ersichtlich, die Ihre Anhaltung in Schubhaft unrechtmäßig erscheinen lassen, zumal der durch die Schubhaft beabsichtigte Endzweck - Ihre Außerlandesbringung - nach ha. Dafürhalten nicht den Bestimmungen der Art. 2,3,5,6,8 EMRK widerstreitet.Es sind der Behörde somit auch unter Beachtung der neuesten Judikatur keine Gründe ersichtlich, die einer Außerlandesbringung Ihrer Person nach Italien entgegentreten würden. Ergo sind im Rahmen der ex-ante-Prüfung der Behörde keinerlei Umstände ersichtlich, die Ihre Anhaltung in Schubhaft unrechtmäßig erscheinen lassen, zumal der durch die Schubhaft beabsichtigte Endzweck - Ihre Außerlandesbringung - nach ha. Dafürhalten nicht den Bestimmungen der Artikel 2,,3,5,6,8 EMRK widerstreitet. Sollten sich im Zuge Ihre Anhaltung Lageänderungen im Zielstaat ergeben, so würde dies auch nicht dazu führen, dass eine Schubhaft zu Ihrer Person bereits heute a priori unzulässig ist, sondern wären lediglich dahingehend einer Bewertung zugänglich, dass sodann eine weitere Anhaltung neuerlich im Lichte der Judikatur des BVwG zu prüfen ist. Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des ggst. Bescheids bzw. unverhältnismäßiges Vorgehen der Behörde kann derzeit nicht erblickt werden. Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist." Unter einem wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom selben Tag, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am 25.01.2017, 22:05 Uhr, seine nunmehrige gewillkürte Vertreterin als Rechtsberater beigegeben. 1.6. Am 26.01.2017 ersuchte das Bundesamt, Regionaldirektion XXXX, die den Asylakt führende Regionaldirektion XXXX um den Vollzug der Dublin-Entscheidung und teilte mit, dass sich der Beschwerdeführer in Schubhaft befindet.1.6. Am 26.01.2017 ersuchte das Bundesamt, Regionaldirektion römisch 40 , die den Asylakt führende Regionaldirektion römisch 40 um den Vollzug der Dublin-Entscheidung und teilte mit, dass sich der Beschwerdeführer in Schubhaft befindet. Am 27.01.2017 gab der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter schriftlich einen Beschwerdeverzicht im Asylverfahren ab und ersuchte um die rasche Vornahme der entsprechenden Schritte zur Durchführung des Überstellungsverfahrens nach Italien. 2. Mit Schriftsatz vom 27.01.2017, eingebracht beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsberaterin als gewillkürte Vertreterin unter Beilage der Vollmacht vom 26.01.2017, Beschwerde
BFA-VG gegen den Bescheid vom 25.01.2017 und die Anhaltung in Schubhaft seit 25.01.2017 und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen, der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers gem VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, auferlegen.2. Mit Schriftsatz vom 27.01.2017, eingebracht beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsberaterin als gewillkürte Vertreterin unter Beilage der Vollmacht vom 26.01.2017, Beschwerde
Paragraph 22 a, BFA-VG gegen den Bescheid vom 25.01.2017 und die Anhaltung in Schubhaft seit 25.01.2017 und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen, der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers gem VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, auferlegen. Zum Sachverhalt führt die Beschwerde Folgendes aus: "Der BF stellte am 14.11.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bis zum 30.12.2016 befand sich der BF in Grundversorgung in einer Betreuungsstelle in XXXX. Am 24.01.2017 wurde (dem hier angefochtenen Mandatsbescheid zufolge) der Bescheid [...] im Akt hinterlegt. Am darauffolgenden Tag, am 25.01.2017, wurde der BF um 13:40 Uhr am Bahnhof XXXX angehalten und festgenommen. Am selben Tag wurde gegenüber dem BF die Schubhaft verhängt, wogegen sich das vorliegende Rechtsmittel richtet.""Der BF stellte am 14.11.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bis zum 30.12.2016 befand sich der BF in Grundversorgung in einer Betreuungsstelle in römisch 40 . Am 24.01.2017 wurde (dem hier angefochtenen Mandatsbescheid zufolge) der Bescheid [...] im Akt hinterlegt. Am darauffolgenden Tag, am 25.01.2017, wurde der BF um 13:40 Uhr am Bahnhof römisch 40 angehalten und festgenommen. Am selben Tag wurde gegenüber dem BF die Schubhaft verhängt, wogegen sich das vorliegende Rechtsmittel richtet." Es liege, so die Beschwerde, keine erhebliche Fluchtgefahr vor: "Da im vorliegenden Fall die Schubhaft nach der Dublin lll-VO verhängt wurde, sind zur Beurteilung des Sachverhaltes die in Art 28 der Dublin III-VO festgelegten Kriterien heranzuziehen. Auch im Fall, dass die nunmehrige innerstaatliche Rechtslage den Anforderungen des Unionsrechtes entsprechen sollte, darf gem Art 28 Abs 2 eine Person nur nach Durchführung einer Einzelfallprüfung in Haft genommen werden und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Aus dem Wortlaut der Dublin lll-VO lässt sich zweifelsfrei ableiten, dass die Verhängung der Schubhaft im Anwendungsbereich der Verordnung grundsätzlich die Ausnahme sein soll. Es ist daher im jeweiligen Einzelfall erforderlich, dass das Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation konkret und schlüssig begründet wird (vgl zB BVwG 06.07.2015, W137 2109510-1, BVwG 07.09.2015, W154 2113394-1, BVwG 26.07.2016, W236 2130533-1)."Da im vorliegenden Fall die Schubhaft nach der Dublin lll-VO verhängt wurde, sind zur Beurteilung des Sachverhaltes die in Artikel 28, der Dublin III-VO festgelegten Kriterien heranzuziehen. Auch im Fall, dass die nunmehrige innerstaatliche Rechtslage den Anforderungen des Unionsrechtes entsprechen sollte, darf gem Artikel 28, Absatz 2, eine Person nur nach Durchführung einer Einzelfallprüfung in Haft genommen werden und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Aus dem Wortlaut der Dublin lll-VO lässt sich zweifelsfrei ableiten, dass die Verhängung der Schubhaft im Anwendungsbereich der Verordnung grundsätzlich die Ausnahme sein soll. Es ist daher im jeweiligen Einzelfall erforderlich, dass das Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation konkret und schlüssig begründet wird vergleiche zB BVwG 06.07.2015, W137 2109510-1, BVwG 07.09.2015, W154 2113394-1, BVwG 26.07.2016, W236 2130533-1). Im vorliegenden Fall ist aus dem Verhalten des BF noch keine erhebliche Fluchtgefahr abzuleiten. Die belangte Behörde begründet das Vorliegen von Fluchtgefahr damit, dass der BF seit dem 30.12.2016 ohne behördliche Meldung im Bundesgebiet sei und dass er sich durch Untertauchen dem Verfahren entzogen habe. In der Einvernahme am 25.01.2017 sei er nicht gewillt oder in der Lage gewesen, seinen tatsächlichen Aufenthaltsort bekannt zu geben. Der BF hätte bis zum heutigen Tag (25.01.2017) keinen Versuch unternommen, um mit der Behörde in Kontakt zu treten und sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Es ist zwar zutreffend, dass der BF seit 30.12.2016 über keine behördliche Meldung im Bundesgebiet verfügte, daraus alleine ist eine erhebliche Fluchtgefahr aber noch nicht abzuleiten. Der BF hat am 25.01.2017 sehr wohl Angaben über seinen Aufenthaltsort gemacht: Er hat angegeben, in XXXX bei seinem "Bruder" XXXX Unterkunft bezogen zu haben. Der BF hat wahrheitsgemäß angegeben, die Adresse nicht zu kennen, jedoch zu wissen, wie man hinkommt. Dieses Vorbringen ist noch nicht von Vornherein zu verwerfen. Der BF möchte klarstellen, dass es sich bei XXXX nicht um seinen leiblichen Bruder handelt, sondern um einen Freund. Der BF bezeichnete ihn jedoch als "Bruder", weil es in seiner Kultur üblich ist, auch Freunde als Brüder und Schwestern zu bezeichnen.Er hat angegeben, in römisch 40 bei seinem "Bruder" römisch 40 Unterkunft bezogen zu haben. Der BF hat wahrheitsgemäß angegeben, die Adresse nicht zu kennen, jedoch zu wissen, wie man hinkommt. Dieses Vorbringen ist noch nicht von Vornherein zu verwerfen. Der BF möchte klarstellen, dass es sich bei römisch 40 nicht um seinen leiblichen Bruder handelt, sondern um einen Freund. Der BF bezeichnete ihn jedoch als "Bruder", weil es in seiner Kultur üblich ist, auch Freunde als Brüder und Schwestern zu bezeichnen. Zum Vorwurf, der BF habe keinen Versuch unternommen, um mit der Behörde in Kontakt zu treten, ist festzuhalten, dass der BF am 18.01.2017 die Beratungsstelle des Vereins "XXXX" in der XXXX, XXXX, aufsuchte. Der BF wollte darauf auch in der Einvernahme hinweisen. Bei Asylwerbern afrikanischer Abstammung ist für die Beratungsstelle der Name "XXXX" umgangssprachlich geläufig. An diesem Tag wurde dem BF mitgeteilt, dass sein Asylverfahren weiterhin "offen" sei (was zu diesem Zeitpunkt auch noch den Tatsachen entsprach), der BF solle in der darauffolgenden Woche nochmal kommen. Dies hatte der BF auch vor, er wurde jedoch am 25.01.2017, festgenommen, bevor er ein weiteres Mal die Beratungsstelle des Vereins XXXX aufsuchen konnte. Der BF verstand die Auskunft der Mitarbeiter des Vereins XXXX so, dass auch seine behördliche Meldung noch offen sei. Es handelt sich hier also offenbar um ein Missverständnis, da der BF die ihm erteilte Auskunft falsch verstand.Zum Vorwurf, der BF habe keinen Versuch unternommen, um mit der Behörde in Kontakt zu treten, ist festzuhalten, dass der BF am 18.01.2017 die Beratungsstelle des Vereins "XXXX" in der römisch 40 , römisch 40 , aufsuchte. Der BF wollte darauf auch in der Einvernahme hinweisen. Bei Asylwerbern afrikanischer Abstammung ist für die Beratungsstelle der Name "XXXX" umgangssprachlich geläufig. An diesem Tag wurde dem BF mitgeteilt, dass sein Asylverfahren weiterhin "offen" sei (was zu diesem Zeitpunkt auch noch den Tatsachen entsprach), der BF solle in der darauffolgenden Woche nochmal kommen. Dies hatte der BF auch vor, er wurde jedoch am 25.01.2017, festgenommen, bevor er ein weiteres Mal die Beratungsstelle des Vereins römisch 40 aufsuchen konnte. Der BF verstand die Auskunft der Mitarbeiter des Vereins römisch 40 so, dass auch seine behördliche Meldung noch offen sei. Es handelt sich hier also offenbar um ein Missverständnis, da der BF die ihm erteilte Auskunft falsch verstand. Der BF hat zwar seine Meldeverpflichtung verletzt, auf der anderen Seite hätte die belangte Behörde aber berücksichtigen müssen, dass der BF - nach Konfrontation mit dem Sachverhalt - in der Einvernahme angab, freiwillig nach Italien ausreisen zu wollen. Ergänzend gab der BF an, sich einer Abschiebung nicht widersetzen zu wollen. Eine Fluchtgefahr daraus abzuleiten, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, erweist sich als unzulässig: Die Ausreiseverpflichtung bestand erst mit Erlassung des zurückweisenden Dublin-Bescheides. Dieser wurde erst am 24.01.2017, somit einen Tag, bevor der BF festgenommen wurde, im Akt hinterlegt. Der BF konnte daher noch keine Kenntnis vom Inhalt des Bescheides haben. Dementsprechend gab der BF in der Einvernahme am 25.01.2017 an, keine Kenntnis von der durchsetzbaren Anordnung zur Außerlandesbringung zu haben. Auch von der Verfahrensanordnung gem § 29 Abs 3 AsylG hatte der BF noch keine Kenntnis, da auch diese bereits im Akt hinterlegt wurde (09.01.2017). Nunmehr hat der BF, nach am 26.01.2017 erfolgter Rechtsberatung gem § 52 BFA-VG, einen vollumfänglichen Rechtsmittelverzicht im Asylverfahren abgegeben. Auch dies zeigt die Bereitschaft des BF, den Anordnungen der Behörde Folge zu leisten und freiwillig nach Italien auszureisen. Dies zeigt auch, dass seine Bekundung zur Ausreisebereitschaft in der Einvernahme ernst gemeint war.Der BF hat zwar seine Meldeverpflichtung verletzt, auf der anderen Seite hätte die belangte Behörde aber berücksichtigen müssen, dass der BF - nach Konfrontation mit dem Sachverhalt - in der Einvernahme angab, freiwillig nach Italien ausreisen zu wollen. Ergänzend gab der BF an, sich einer Abschiebung nicht widersetzen zu wollen. Eine Fluchtgefahr daraus abzuleiten, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, erweist sich als unzulässig: Die Ausreiseverpflichtung bestand erst mit Erlassung des zurückweisenden Dublin-Bescheides. Dieser wurde erst am 24.01.2017, somit einen Tag, bevor der BF festgenommen wurde, im Akt hinterlegt. Der BF konnte daher noch keine Kenntnis vom Inhalt des Bescheides haben. Dementsprechend gab der BF in der Einvernahme am 25.01.2017 an, keine Kenntnis von der durchsetzbaren Anordnung zur Außerlandesbringung zu haben. Auch von der Verfahrensanordnung gem Paragraph 29, Absatz 3, AsylG hatte der BF noch keine Kenntnis, da auch diese bereits im Akt hinterlegt wurde (09.01.2017). Nunmehr hat der BF, nach am 26.01.2017 erfolgter Rechtsberatung gem Paragraph 52, BFA-VG, einen vollumfänglichen Rechtsmittelverzicht im Asylverfahren abgegeben. Auch dies zeigt die Bereitschaft des BF, den Anordnungen der Behörde Folge zu leisten und freiwillig nach Italien auszureisen. Dies zeigt auch, dass seine Bekundung zur Ausreisebereitschaft in der Einvernahme ernst gemeint war. Der Entscheidung des BVwG vom 26.07.2016, W236 2130533-1, lag ein ähnlicher Sachverhalt zugrunde. [...] Auch in diesem Verfahren gab der BF - so wie im vorliegenden Fall - einen umfassenden Rechtsmittelverzicht im Asylverfahren ab und stellte somit seine Ausreisebereitschaft unter Beweis. Durch die Hervorhebung der entsprechenden Tatbestände stellt die belangte Behörde klar, dass sie im Fall des BF die Kriterien des § 76 Abs 3 Z 1, Z 6 lit a und 9 FPG als erfüllt ansieht.Durch die Hervorhebung der entsprechenden Tatbestände stellt die belangte Behörde klar, dass sie im Fall des BF die Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 6, Litera a und 9 FPG als erfüllt ansieht. Die Heranziehung des Kriteriums des § 76 Abs 3 Z 1 FPG erweist sich im vorliegenden Fall aber als verfehlt: Dieses Kriterium ist erst dann anwendbar, wenn zumindest ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde. Bevor ein solches Verfahren eingeleitet wurde, stellt sich auch die Frage nach einer Rückkehr oder Abschiebung nicht, da eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gem § 46 FPG Voraussetzung für eine Abschiebung ist und auch eine Ausreiseverpflichtung erst nach Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme besteht.Die Heranziehung des Kriteriums des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erweist sich im vorliegenden Fall aber als verfehlt: Dieses Kriterium ist erst dann anwendbar, wenn zumindest ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde. Bevor ein solches Verfahren eingeleitet wurde, stellt sich auch die Frage nach einer Rückkehr oder Abschiebung nicht, da eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gem Paragraph 46, FPG Voraussetzung für eine Abschiebung ist und auch eine Ausreiseverpflichtung erst nach Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme besteht. Der BF hat die Unterkunft am 30.12.2016 verlassen, zu diesem Zeitpunkt war ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aber noch nicht eingeleitet worden: § 27 Abs 1 AsylG regelt, wann ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ex lege als eingeleitet gilt, während § 27 Abs 2 AsylG die Fälle regelt, in denen das BFA oder das BVwG ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme einzuleiten hat.Der BF hat die Unterkunft am 30.12.2016 verlassen, zu diesem Zeitpunkt war ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aber noch nicht eingeleitet worden: Paragraph 27, Absatz eins, AsylG regelt, wann ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ex lege als eingeleitet gilt, während Paragraph 27, Absatz 2, AsylG die Fälle regelt, in denen das BFA oder das BVwG ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme einzuleiten hat. Im Zulassungsverfahren gilt ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gem § 27 Abs 1 Z 1 AsylG mit Bekanntgabe gem § 29 Abs 3 Z 4 oder 5 AsylG als eingeleitet. Diese Verfahrensanordnung wurde erst mit 09.01.2017 im Akt hinterlegt, somit zu einem Zeitpunkt, nachdem der BF die Betreuungsstelle verlassen hatte.Im Zulassungsverfahren gilt ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gem Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG mit Bekanntgabe gem Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, oder 5 AsylG als eingeleitet. Diese Verfahrensanordnung wurde erst mit 09.01.2017 im Akt hinterlegt, somit zu einem Zeitpunkt, nachdem der BF die Betreuungsstelle verlassen hatte. Da der BF bis zum 25.01.2017 keine Kenntnis von der Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme hatte, kann ihm auch nicht der Vorwurf gemacht werden, an diesem Verfahren nicht mitgewirkt zu haben. Aber auch § 27 Abs 2 AsylG war im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Gem § 27 Abs 2 AsylG hat das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einzuleiten, wenn die bisher vorliegenden Ermittlungen die Annahme rechtfertigen, dass der Antrag auf internationalen Schutz sowohl in Hinblick auf die Gewährung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten ab- oder zurückzuweisen sein wird und wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der beschleunigten Durchführung eines Verfahrens besteht. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (Schrefler-König in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 27 AsylG 2005, Anm 7 (Stand: 1.1.2015, rdb.at). Ein besonders öffentliches Interesse an der beschleunigten Durchführung eines Verfahrens besteht nur in den Fällen § 27 Abs 3 AsylG, die allesamt an eine gerichtliche Straftat oder zumindest einen hinreichend konkreten Verdacht (Verhängung der Untersuchungshaft, Einbringung einer Anklage, Betretung auf frischer Tat) anknüpfen. Diese Tatbestände sind auf den Fall des BF jedoch nicht anwendbar. Abgesehen davon hätte die Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gem § 27 Abs 2 letzter Satz durch Aktenvermerk dokumentiert werden müssen.Aber auch Paragraph 27, Absatz 2, AsylG war im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Gem Paragraph 27, Absatz 2, AsylG hat das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einzuleiten, wenn die bisher vorliegenden Ermittlungen die Annahme rechtfertigen, dass der Antrag auf internationalen Schutz sowohl in Hinblick auf die Gewährung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten ab- oder zurückzuweisen sein wird und wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der beschleunigten Durchführung eines Verfahrens besteht. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (Schrefler-König in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 27, AsylG 2005, Anmerkung 7 (Stand: 1.1.2015, rdb.at). Ein besonders öffentliches Interesse an der beschleunigten Durchführung eines Verfahrens besteht nur in den Fällen Paragraph 27, Absatz 3, AsylG, die allesamt an eine gerichtliche Straftat oder zumindest einen hinreichend konkreten Verdacht (Verhängung der Untersuchungshaft, Einbringung einer Anklage, Betretung auf frischer Tat) anknüpfen. Diese Tatbestände sind auf den Fall des BF jedoch nicht anwendbar. Abgesehen davon hätte die Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gem Paragraph 27, Absatz 2, letzter Satz durch Aktenvermerk dokumentiert werden müssen. Die Feststellung im angefochtenen Bescheid, der BF habe bereits kurz nach seiner Einreise in Österreich mehrere Delikte in Bezug auf Suchtmittel begangen, erweist sich als aktenwidrig und ist durch keinerlei Feststellungen über etwaige strafrechtliche Verurteilungen gedeckt. Da sich die Heranziehung des § 76 Abs 3 Z 1 FPG als verfehlt erweist, verbleiben nur noch die Kriterien des § 76 Abs 3 Z 6 lit a und Z 9 FPG zur Begründung der Fluchtgefahr.Da sich die Heranziehung des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG als verfehlt erweist, verbleiben nur noch die Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a und Ziffer 9, FPG zur Begründung der Fluchtgefahr. Gerade die angesprochene Mittellosigkeit und die fehlende soziale Verankerung sowie die Nicht-Verfügbarkeit eines Reisedokumentes liegen bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Asylwerbern - so auch im Fall des BF - aber typischerweise vor und sind allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes (vgl VwGH 28.05.2008, 2007/21/0233, Materialien zum FRÄG 2015 - BlgNR 582 d. B. (XXV. GP), Anmerkung zu § 76 Abs 3 Z 9 FPG). Auch, dass der BF in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten (Italien und Österreich) einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, begründet keine Fluchtgefahr. Dieser Umstand führt nämlich überhaupt erst zur Anwendung der Dublin lll-VO. Gerade in Dublin-Fällen darf Schubhaft aber nie zu einer Standard-Maßnahme werden (vgl Art 28 Abs 1 der Dublin lll-VO; vgl VwGH 28.08.2012, 2010/21/0291).Gerade die angesprochene Mittellosigkeit und die fehlende soziale Verankerung sowie die Nicht-Verfügbarkeit eines Reisedokumentes liegen bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Asylwerbern - so auch im Fall des BF - aber typischerweise vor und sind allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes vergleiche VwGH 28.05.2008, 2007/21/0233, Materialien zum FRÄG 2015 - BlgNR 582 d. B. (römisch 25 . GP), Anmerkung zu Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG). Auch, dass der BF in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten (Italien und Österreich) einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, begründet keine Fluchtgefahr. Dieser Umstand führt nämlich überhaupt erst zur Anwendung der Dublin lll-VO. Gerade in Dublin-Fällen darf Schubhaft aber nie zu einer Standard-Maßnahme werden vergleiche Artikel 28, Absatz eins, der Dublin lll-VO; vergleiche VwGH 28.08.2012, 2010/21/0291). Somit vermögen die Kriterien des § 76 Abs 3 Z 6 lit a und Z 9 FPG für sich betrachtet die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen und der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig. Der Bescheid erweist sich selbst dann als rechtswidrig, wenn allenfalls andere Tatbestände in § 76 Abs 3 FPG erfüllt gewesen wären, auf die die belangte Behörde jedoch nicht zurückgegriffen hat. Der VwGH hat - in Anlehnung an die Judikatur des deutschen BGH - in Bezug auf Art 2 lit n der Dublin lll-VO nämlich festgestellt, dass aus dieser Bestimmung abgeleitet werden kann, dass Haftgründe durch ein förmliches Gesetz festgelegt werden müssten. Ein Rückgriff auf die in der Judikatur entwickelten Kriterien ist im Anwendungsbereich der Dublin lll-VO nicht ausreichend (vgl VwGH 19.02.2015, 2014/21/0075). Es wäre somit an der belangten Behörde gelegen, die konkret herangezogenen Kriterien des § 76 Abs 3 FPG zu benennen und zu begründen, warum gerade diese im konkreten Fall anwendbar sind bzw. eine Fluchtgefahr begründen.Somit vermögen die Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a und Ziffer 9, FPG für sich betrachtet die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen und der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig. Der Bescheid erweist sich selbst dann als rechtswidrig, wenn allenfalls andere Tatbestände in Paragraph 76, Absatz 3, FPG erfüllt gewesen wären, auf die die belangte Behörde jedoch nicht zurückgegriffen hat. Der VwGH hat - in Anlehnung an die Judikatur des deutschen BGH - in Bezug auf Artikel 2, Litera n, der Dublin lll-VO nämlich festgestellt, dass aus dieser Bestimmung abgeleitet werden kann, dass Haftgründe durch ein förmliches Gesetz festgelegt werden müssten. Ein Rückgriff auf die in der Judikatur entwickelten Kriterien ist im Anwendungsbereich der Dublin lll-VO nicht ausreichend vergleiche VwGH 19.02.2015, 2014/21/0075). Es wäre somit an der belangten Behörde gelegen, die konkret herangezogenen Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu benennen und zu begründen, warum gerade diese im konkreten Fall anwendbar sind bzw. eine Fluchtgefahr begründen. Im Fall des BF können die grundsätzlich vorliegenden Kriterien Z 6 lit a und Z 9, wie dargestellt, keine erhebliche Fluchtgefahr begründen, da sonst die Schubhaft in Dublin-Fällen eine Standardmaßnahme wäre."Im Fall des BF können die grundsätzlich vorliegenden Kriterien Ziffer 6, Litera a und Ziffer 9,, wie dargestellt, keine erhebliche Fluchtgefahr begründen, da sonst die Schubhaft in Dublin-Fällen eine Standardmaßnahme wäre." Die Schubhaft sei wegen Nichtanwendung des gelinderen Mittels unverhältnismäßig: "Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine Fluchtgefahr iSd § 76 Abs 2 Z 1 iVm Abs 3 FPG besteht, wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, ein gelinderes Mittel anstatt der Schubhaft zu verhängen, da ein solches zur Erreichung des Sicherungszweckes ausreichend gewesen wäre."Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG besteht, wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, ein gelinderes Mittel anstatt der Schubhaft zu verhängen, da ein solches zur Erreichung des Sicherungszweckes ausreichend gewesen wäre. Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid deuten darauf hin, dass gelindere Mittel tatsächlich nicht individuell geprüft wurden, dies trifft insbesondere auf das gelindere Mittel der Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten gem § 77 Abs 3 Z 1 FPG oder der periodischen Meldeverpflichtung gem § 77 Abs 3 Z 2 FPG zu.Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid deuten darauf hin, dass gelindere Mittel tatsächlich nicht individuell geprüft wurden, dies trifft insbesondere auf das gelindere Mittel der Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten gem Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins, FPG oder der periodischen Meldeverpflichtung gem Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer 2, FPG zu. Gegen den BF wurde bislang kein gelinderes Mittel angeordnet. Für den Zweck der Unterkunftnahme gem § 77 Abs 3 Z 1 stehen entsprechende Räumlichkeiten etwa an der Adresse XXXX, XXXX, oder an der Adresse XXXX, XXXX, zur Verfügung. Gegen den BF wurde bislang kein gelinderes Mittel angeordnet. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels in Form der angeordneten Unterkunftnahme hätte der Sicherungsbedarf jedenfalls erreicht werden können. Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen steht und Betroffenen aufgetragen werden kann, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten (§ 77 Abs 5 FPG).Gegen den BF wurde bislang kein gelinderes Mittel angeordnet. Für den Zweck der Unterkunftnahme gem Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins, stehen entsprechende Räumlichkeiten etwa an der Adresse römisch 40 , römisch 40 , oder an der Adresse römisch 40 , römisch 40 , zur Verfügung. Gegen den BF wurde bislang kein gelinderes Mittel angeordnet. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels in Form der angeordneten Unterkunftnahme hätte der Sicherungsbedarf jedenfalls erreicht werden können. Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen steht und Betroffenen aufgetragen werden kann, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten (Paragraph 77, Absatz 5, FPG). Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid beschränken sich auf pauschale Verweise auf das Vorverhalten des BF. Es ist hier nicht ersichtlich, warum dem BF pauschal unterstellt wird, er würde sich nicht an die österreichischen Rechtsnormen halten. Der BF ist unbescholten. Auch die Verletzung der Meldeverpflichtung stellt für sich genommen keinen ausreichenden Grund für den Ausschluss gelinderer Mittel dar (vgl BVwG vom 08.04.2016, Zahl W171 2124161-1)."Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid beschränken sich auf pauschale Verweise auf das Vorverhalten des BF. Es ist hier nicht ersichtlich, warum dem BF pauschal unterstellt wird, er würde sich nicht an die österreichischen Rechtsnormen halten. Der BF ist unbescholten. Auch die Verletzung der Meldeverpflichtung stellt für sich genommen keinen ausreichenden Grund für den Ausschluss gelinderer Mittel dar vergleiche BVwG vom 08.04.2016, Zahl W171 2124161-1)." Sollte das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigen, nicht antragsgemäß zu entscheiden, werde ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes - insbesondere zum Beweis der Ausreise- und Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen für das Vorliegen eines gelinderen Mittels - unter Einvernahme des Beschwerdeführers - beantragt. Da im vorliegenden Fall die Schubhaft mit Mandatsbescheid angeordnet worden sei, sei davon auszugehen, dass im Sinn der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen sei, da der Erlassung eines Mandatsbescheides kein ordentliches Ermittlungsverfahren vorangehe. Eine weitere Voraussetzung für das Unterbleiben der mündlichen Verhandlung wäre, dass die Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt werde. Dies sei im angefochtenen Bescheid jedoch nicht erfolgt (die "Beweiswürdigung" beschränke sich lediglich auf einen Hinweis auf den Verfahrensakt und die Einvernahme). Nicht zuletzt sei nach der Judikatur des VwGH eine mündliche Verhandlung dann durchzuführen, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung gelinderer Mittel in der Beschwerde behauptet werde (vgl VwGH 20.10.2016, 2016/21/0243).Sollte das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigen, nicht antragsgemäß zu entscheiden, werde ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes - insbesondere zum Beweis der Ausreise- und Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen für das Vorliegen eines gelinderen Mittels - unter Einvernahme des Beschwerdeführers - beantragt. Da im vorliegenden Fall die Schubhaft mit Mandatsbescheid angeordnet worden sei, sei davon auszugehen, dass im Sinn der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen sei, da der Erlassung eines Mandatsbescheides kein ordentliches Ermittlungsverfahren vorangehe. Eine weitere Voraussetzung für das Unterbleiben der mündlichen Verhandlung wäre, dass die Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt werde. Dies sei im angefochtenen Bescheid jedoch nicht erfolgt (die "Beweiswürdigung" beschränke sich lediglich auf einen Hinweis auf den Verfahrensakt und die Einvernahme). Nicht zuletzt sei nach der Judikatur des VwGH eine mündliche Verhandlung dann durchzuführen, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung gelinderer Mittel in der Beschwerde behauptet werde vergleiche VwGH 20.10.2016, 2016/21/0243). Weiters trifft die Beschwerde Ausführungen zum Ersatz der Dolmetscherkosten und zum Ersatz des Aufwandes
GVG. Gem § 35 Abs 1 und 4 Z 3 VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gem VwG-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 517/2013) zu. Daher beantrage der Beschwerdeführer gem § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv 737,60 Euro. Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde zusätzlich ein Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv 922,00 Euro beantragt. Der Beschwerdeführer beantrage darüber hinaus gem § 35 Abs 1 ¡Vm Abs 4 Z 1 VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen habe, insbesondere die Gebühren für Dolmetscher und Sachverständige, die diese für ihre Aufwendungen im gegenständlichen Verfahren geltend machen, sowie die Eingabengebühr iHv 30,00 Euro.Weiters trifft die Beschwerde Ausführungen zum Ersatz der Dolmetscherkosten und zum Ersatz des Aufwandes
Paragraph 35, VwGVG. Gem Paragraph 35, Absatz eins und 4 Ziffer 3, VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gem VwG-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,) zu. Daher beantrage der Beschwerdeführer gem Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv 737,60 Euro. Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde zusätzlich ein Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv 922,00 Euro beantragt. Der Beschwerdeführer beantrage darüber hinaus gem Paragraph 35, Absatz eins, ¡Vm Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen habe, insbesondere die Gebühren für Dolmetscher und Sachverständige, die diese für ihre Aufwendungen im gegenständlichen Verfahren geltend machen, sowie die Eingabengebühr iHv 30,00 Euro. 3. Das Bundesamt legte die Akten vor und erstattete mit 27.01.2017, eingebracht am 30.01.2017, eine Stellungnahme, in der es Folgendes ausführt: "Der Beschwerdeführer (Bf.) reiste spätestens am 14.11.2016 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehöriger von NIGERIA und am XXXX geboren zu sein."Der Beschwerdeführer (Bf.) reiste spätestens am 14.11.2016 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, den Namen römisch 40 zu führen, Staatsangehöriger von NIGERIA und am römisch 40 geboren zu sein. Der Abgleich der Fingerabdrücke ergab, dass der Bf. in Italien am 06.10.2015 [...] anlässlich seiner illegalen Einreise und am 15.10.2015 [...] in Italien und am 25.10.2015 in Deutschland [...] jeweils anlässlich seiner Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt wurde. Anlässlich der Erstbefragung am 14.11.2016 vor der PI XXXX gab der Bf. an, dass er aus Nigeria über Libyen, Italien, Deutschland und Italien nach Österreich gelangt sei. Er hätte sich von 16.09.2015 bis 23.10.2015 in Italien aufgehalten. Dort hätte er einen negativen Bescheid bekommen. Danach hätten sich der Bf. nach Deutschland begeben wo er von 23.10.2015 bis Juli 2016 aufhältig war. Dort hätte man den Bf. nach Italien zurückgeschickt, wo er sich von 16.07.2016 bis 13.11.2016 aufhielt. Anschließend wäre er nach Österreich gekommen, da er in Italien schlecht behandelt worden sei.Anlässlich der Erstbefragung am 14.11.2016 vor der PI römisch 40 gab der Bf. an, dass er aus Nigeria über Libyen, Italien, Deutschland und Italien nach Österreich gelangt sei. Er hätte sich von 16.09.2015 bis 23.10.2015 in Italien aufgehalten. Dort hätte er einen negativen Bescheid bekommen. Danach hätten sich der Bf. nach Deutschland begeben wo er von 23.10.2015 bis Juli 2016 aufhältig war. Dort hätte man den Bf. nach Italien zurückgeschickt, wo er sich von 16.07.2016 bis 13.11.2016 aufhielt. Anschließend wäre er nach Österreich gekommen, da er in Italien schlecht behandelt worden sei. Am 14.11.2016 wurde die Prognose gestellt und es wurde dem Bf. die Mitteilung gem. § 28 AsylG ausgehändigt. Darin wurde mitgeteilt, dass Konsultationen geführt würden und dass die 20-Tages-Frist für Zulassungsverfahren in Ihrem Fall nicht gilt.Am 14.11.2016 wurde die Prognose gestellt und es wurde dem Bf. die Mitteilung gem. Paragraph 28, AsylG ausgehändigt. Darin wurde mitgeteilt, dass Konsultationen geführt würden und dass die 20-Tages-Frist für Zulassungsverfahren in Ihrem Fall nicht gilt. Am 24.11.2016 wurde ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 18
"§ 83 Abs. 4 FPG" feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen sowie den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten im Umfang von Schriftsatz- und Vorlageaufwand iHv € 426,20 verpflichten.Das Bundesamt beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen und
"§ 83 Absatz 4, FPG" feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen sowie den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten im Umfang von Schriftsatz- und Vorlageaufwand iHv € 426,20 verpflichten.
G 2005 über das Führen von Dublin-Konsultationen informiert.Der Beschwerdeführer stellte am 14.11.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, zu dem er am selben Tag polizeilich erstbefragt wurde. Im Rahmen der Erstbefragung wurde dem Beschwerdeführer das Merkblatt über die Pflichten und Rechte von Asylwerbern in einer ihm verständlichen Sprache ausgehändigt. In diesem wird der Asylwerber belehrt, jede Änderung der Zustelladresse sofort der Behörde bekanntzugeben und sich innerhalb von drei Tagen bei der Meldebehörde anzumelden. Es wird auf die Möglichkeit der Bestellung eines Zustellbevollmächtigten hingewiesen, ebenso auf die Folgen, wenn ein Wohnungswechsel nicht mitgeteilt wird. Weiters wird der Asylwerber über die Möglichkeit der Begründung einer Obdachlosenmeldeadresse belehrt. Weiters wird der Asylwerber darüber informiert, dass die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens oder der Abschiebung verhängt werden kann, wenn die Mitwirkungs- und Meldepflichten verletzt werden. Unter einem wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 über das Führen von Dublin-Konsultationen informiert. Am 24.11.2016 ersuchte Österreich Italien um die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers, am 16.12.2016 teilte Österreich Italien mit, dass es durch Verfristung der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zustimmte. Am 04.01.2017 teilte Österreich Italien das Untertauchen des Beschwerdeführers und die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate mit. Am 09.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer die Verfahrensanordnung
G 2005 durch Hinterlegung zugestellt und der Beschwerdeführer verpflichtet, binnen einer Woche ab Zustellung ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen. Mit Bescheid vom 23.01.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Anordnung der Außerlandesbringung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien zulässig ist. Dieser Bescheid wurde mit Zustellung durch Hinterlegung im Akt am 24.01.2017 durchsetzbar. Er erwuchs infolge des während der Schubhaft abgegebenen Rechtsmittelverzichts vom 27.01.2017 in Rechtskraft.Am 09.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer die Verfahrensanordnung
Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 und Paragraph 15 a, AsylG 2005 durch Hinterlegung zugestellt und der Beschwerdeführer verpflichtet, binnen einer Woche ab Zustellung ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen. Mit Bescheid vom 23.01.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Anordnung der Außerlandesbringung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien zulässig ist. Dieser Bescheid wurde mit Zustellung durch Hinterlegung im Akt am 24.01.2017 durchsetzbar. Er erwuchs infolge des während der Schubhaft abgegebenen Rechtsmittelverzichts vom 27.01.2017 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer befand sich 14.11.2016-15.12.2016 in Grundversorgung im Quartier Betreuungsstelle XXXX, in der er auch behördlich gemeldet war, ab 15.12.2016 im Quartier Betreuungsstelle XXXX. Dieser teilte der Beschwerdeführer mit, dass er 17.12.-20.12.2016 Urlaub in XXXX mache. Er wurde mit 30.12.2016 von der Grundversorgung abgemeldet, da er mehrere Tage lang nicht mehr in der Betreuungsstelle aufhältig war. Der Beschwerdeführer tauchte unter. Seither verfügt der Beschwerdeführer über keine Meldeadresse mehr und bezieht keine Grundversorgung mehr. Er teilte der belangten Behörde seinen Wohnungswechsel nicht mit und bestellte keinen Zustellbevollmächtigten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt vor der Festnahme am 25.01.2017 ist unglaubwürdig, der Beschwerdeführer war bis 25.01.2017 unbekannten Aufenthalts.Der Beschwerdeführer befand sich 14.11.2016-15.12.2016 in Grundversorgung im Quartier Betreuungsstelle römisch 40 , in der er auch behördlich gemeldet war, ab 15.12.2016 im Quartier Betreuungsstelle römisch 40 . Dieser teilte der Beschwerdeführer mit, dass er 17.12.-20.12.2016 Urlaub in römisch 40 mache. Er wurde mit 30.12.2016 von der Grundversorgung abgemeldet, da er mehrere Tage lang nicht mehr in der Betreuungsstelle aufhältig war. Der Beschwerdeführer tauchte unter. Seither verfügt der Beschwerdeführer über keine Meldeadresse mehr und bezieht keine Grundversorgung mehr. Er teilte der belangten Behörde seinen Wohnungswechsel nicht mit und bestellte keinen Zustellbevollmächtigten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt vor der Festnahme am 25.01.2017 ist unglaubwürdig, der Beschwerdeführer war bis 25.01.2017 unbekannten Aufenthalts. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten im Bundesgebiet; er verfügt hier über einen Freund. Der Beschwerdeführer bestritt seinen Lebensunterhalt zunächst durch Grundversorgung und lebt nun von der Unterstützung durch seinen Freund. Einer legalen Erwerbstätigkeit außer Remunerationstätigkeiten im Rahmen der Grundversorgung ging er nicht nach. Er spricht nicht Deutsch, ist erst seit drei Monaten im Bundesgebiet aufhältig und hier abgesehen von seiner Freundschaft nicht sozial verankert. Es kann nicht festgestellt werden, dass er über einen festen Wohnsitz verfügt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer ausreisewillig ist. Die Überstellungsfrist nach Italien läuft bis 09.06.
4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.1.
Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann
2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann
Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig. 2.
1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden
Abs. 1 gelten
Abs. 1a die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat
Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht
Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.2.
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden
Absatz eins, gelten
Absatz eins a, die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat
Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht
Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. 3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A.I.) Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die bisherige Anhaltung in Schubhaft 1. Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist
auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem
auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Artikel 28, Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpret
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.