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{'item': 'W123 2127619-1'}

Obsah (12)§ 3§§ 55§ 9§ 52§ 46Art. 133§ 8§§ 57§ 58§ 17Art. 130§§ 4

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.02.2017 GeschäftszahlW123 2127619-1 SpruchW123 2127619-1/25E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGE

§ 3Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird dem Beschwerdeführer

§§ 55und 57 Asyl

G 2005 nicht erteilt.römisch zwei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird dem Beschwerdeführer

Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 nicht erteilt.

§ 9

BFA-VG wird gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen. Es wird

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46

FPG nach Afghanistan zulässig ist.

Paragraph 9, BFA-VG wird gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wird

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 16.04.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. In seiner Erstbefragung am 18.04.2014 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er in Kabul geboren worden sei. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater vor sechs Monaten in Kabul von seinen Feinden ermordet (erschossen) worden sei. Die Mutter und der älterer Bruder des Beschwerdeführers hätten daraufhin die Reise des Beschwerdeführers nach Deutschland organisiert. Vor einem Monat sei der Beschwerdeführer schlepperunterstützt bis nach Wien geschleust worden. Ob die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers ebenfalls in Gefahr seien, wisse der Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer habe keinen Kontakt zu seiner Familie.
  3. Im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 17.03.2015 nahm der Beschwerdeführer insbesondere zu seiner Herkunft und seiner Familie Stellung: "[...] F: Wo haben Sie bis zu Ihrer Flucht im Heimatland gelebt? A: Stadt Kabul, Bezirk XXXX,
  4. Straße. Hausnummern gibt es dort nicht.A: Stadt Kabul, Bezirk römisch 40 ,
  5. Straße. Hausnummern gibt es dort nicht. F: Wann haben Sie Afghanistan endgültig verlassen? A: Am 26.12.1392 (17.03.
  6. F: Können Sie Dokumente als Beweis für Ihre Identität vorweisen? A: Nein. F: Haben Sie die Möglichkeit, sich Identitätsdokumente aus der Heimat schicken zu lassen? A: Nein. Meine Familie ist nicht mehr dort. F: Wo befindet sich Ihre Familie? A: Das weiß ich nicht. F: Woher wissen Sie, dass Ihre Familie nicht mehr in Ihrer Heimat ist? A: Zuerst habe ich die Heimat verlassen. Meine Mutter und mein Bruder hätten nachkommen sollen, aber ich habe sie dann nicht mehr gesehen. F: Wissen Sie, dass Ihre Mutter und Ihr Bruder die Heimat verlassen haben, oder hatten sie es nur vor? A: Sie hatten die Absicht, die Heimat zu verlassen. Da ich sie nicht mehr gesehen oder gehört habe, weiß ich nicht, wo sie sich jetzt wirklich aufhalten. [...] F: Was genau und wie lange haben Sie gearbeitet bzw. wovon haben Sie im Heimatland gelebt? A: Ich habe neun Jahre die Schule besucht. Knapp vor meiner Ausreise habe ich mit der Schule aufgehört. Gearbeitet habe ich nicht. F: Wovon haben Sie im Heimatland gelebt? A: Mein Vater hat gearbeitet. F: Wie wurde Ihre Ausreise finanziert? A: Mein Bruder und meine Mutter haben alles bezahlt. F: Wie leben Ihre in der Heimat verbliebenen Familienangehörigen und wie ist deren wirtschaftliche Lage? A: Ich weiß nicht, ob meine Mutter und mein Bruder noch in Afghanistan sind. Mein Vater ist am 17.08.13092 (08.11.2013) getötet worden. Meine Mutter war damals Hausfrau. Mein Bruder hat Jus studiert und auch unserem Vater bei der Arbeit geholfen. Auf Nachfrage gebe ich an: mein Vater war Lebensmittelgroßhändler. In Kabul hatte ich noch eine Tante, ich weiß aber nicht, ob sie noch dort ist oder wie es ihr geht. F: Wann hatten Sie den letzten Kontakt zu Ihrer Mutter und Ihrem Bruder? A: Zum Zeitpunkt meiner Ausreise. [...]" Zu seinen Fluchtgründen erneut befragt, gab er ua Folgendes wortwörtlich an: "[...] Wenn ich nun aufgefordert werde meine Flucht- und Asylgründe von Beginn an ausführlich zu schildern, gebe ich an: Als die Taliban meinen Vater umgebracht hatten, konnten wir nicht mehr in Afghanistan leben, weil unser Leben in Gefahr war. Mein Bruder und meine Mutter haben beschlossen, Afghanistan zu verlassen. Danach waren wir fünf Monate in Mazar i Sharif im Haus eines Schleppers. Danach waren wir noch einen Monat in XXXX. Dann bin ich weggegangen. Ich sollte meine Mutter und meinen Bruder in ungefähr sechs Tagen treffen. Der Schlepper hat mich dann nach Österreich gebracht und hatte dann keinen Kontakt mehr zu meinem Bruder und meiner Mutter.Als die Taliban meinen Vater umgebracht hatten, konnten wir nicht mehr in Afghanistan leben, weil unser Leben in Gefahr war. Mein Bruder und meine Mutter haben beschlossen, Afghanistan zu verlassen. Danach waren wir fünf Monate in Mazar i Sharif im Haus eines Schleppers. Danach waren wir noch einen Monat in römisch 40 . Dann bin ich weggegangen. Ich sollte meine Mutter und meinen Bruder in ungefähr sechs Tagen treffen. Der Schlepper hat mich dann nach Österreich gebracht und hatte dann keinen Kontakt mehr zu meinem Bruder und meiner Mutter. F: Können Sie mir die Probleme Ihres Vaters mit den Taliban bitte konkret schildern?! A: Mein Vater hat in manchen Zeitungen Artikel gegen die Taliban geschrieben. Mein Bruder wusste mehr darüber und hat gemeint, dass wir unbedingt das Land verlassen müssen. F: Wann hat Ihr Vater begonnen, diese Artikel zu schreiben? A: Er hat das sogar schon gemacht, als die Taliban an der Macht waren. Auch, als Karzai an der Macht war und auch während ich die Schule besucht habe. F: Das heißt, Ihr Vater machte das schon viele Jahre lang? A: Ja, das ist richtig. F: Hatte Ihr Vater vor seinem Tod Problemsituationen mit den Taliban, von denen Sie etwas mitbekommen haben? A: Er hat uns über seine Probleme mit den Taliban nichts erzählt. F: Das heißt, Sie haben davon nie etwas mitbekommen? A: Wir wussten es schon, aber wir haben uns in seine Arbeit nicht eingemischt. F: Was haben Sie gewusst? A: Wir haben gewusst, dass er immer wieder etwas in den Zeitungen gegen die Taliban schreibt. F: Haben Sie jemals irgendwelche Problemsituationen miterlebt? A: Solange mein Vater gelebt hat, haben wir uns sicher gefühlt. F: Hat Ihr Vater Ihnen je erzählt, dass er von den Taliban bedroht worden wäre bzw. haben Sie je derartige Situationen erlebt? A: Mein Vater hat immer gesagt: ‚Solange ich lebe, werde ich euch beschützen.' F: Das heißt, Sie haben nie irgendwelche Problemsituationen mitbekommen? A: Nein, habe ich nicht. Mein Vater hat mir nie etwas darüber erzählt. Manchmal hat er mit meinem Bruder darüber gesprochen, aber nicht mit mir. F: Wissen Sie, was er Ihrem Bruder erzählt hat? A: Nein. Mein Bruder hat das auch vor mir verheimlicht. Mein Vater wollte mich nicht belasten und weiter in die Schule gehen lassen. F: Können Sie den Tag schildern, an dem Ihr Vater gestorben ist? A: Ich war in der Schule. Mein Bruder hat mich angerufen und gesagt, dass ich sofort nach Hause kommen soll. Als ich nach Hause gekommen bin, habe ich sofort den Leichnam meines Vaters dort gesehen. Mein Bruder hat mir erzählt, dass die Taliban meinen Vater umgebracht haben. Wir haben daraufhin meinen Vater begraben. Vier oder fünf Tage nach dem Begräbnis hat mein Bruder gesagt, dass wir Afghanistan verlassen müssen. F: Wie lange danach haben Sie Afghanistan verlassen? A: Wir sind dann gleich nach Mazar i Sharif gegangen und sind dort fünf Monate im Haus eines Schleppers gewesen. Einen Monat waren wir dann noch in XXXX.A: Wir sind dann gleich nach Mazar i Sharif gegangen und sind dort fünf Monate im Haus eines Schleppers gewesen. Einen Monat waren wir dann noch in römisch 40 . F: Hat Ihr Bruder den Mord an Ihrem Vater bei der Polizei angezeigt? A: Mir hat er nichts gesagt. Vielleicht hat er etwas unternommen, aber ich weiß nichts darüber. F: Weshalb sind Sie nicht in eine andere größere Stadt wie z.B. Mazar i Sharif oder Herat gegangen? A: Mein Bruder hat gemeint, dass es für uns sehr schwer ist, ohne Vater in Afghanistan zu leben - zumal auch unser Leben in Gefahr war. F: Wäre es theoretisch möglich gewesen, in einer anderen Stadt Afghanistans zu leben? A: Mein Bruder hat mir gesagt, dass wir uns in Afghanistan nicht mehr aufhalten dürfen. F: Haben Sie alle Fluchtgründe genannt? A: Ja. [...]"
  7. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§§ 57und 55 Asyl

G 2005 nicht erteilt. Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.) und die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.). In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer keine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe drohe sowie, dass im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte hervorgekommen seien, aufgrund derer darauf zu schließen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einem erhöhten Gefährdungsrisiko in Hinblick auf die Verletzung einer Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK bzw. der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein werde. Die Ausweisungsentscheidung

Spruchpunkt III. wurde mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK begründet.In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer keine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe drohe sowie, dass im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte hervorgekommen seien, aufgrund derer darauf zu schließen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einem erhöhten Gefährdungsrisiko in Hinblick auf die Verletzung einer Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK bzw. der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein werde. Die Ausweisungsentscheidung

Spruchpunkt römisch drei. wurde mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK begründet. 5. Gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 06.06.2016, in welcher inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend gemacht wurden, mit dem Begehren, dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 bzw. in eventu jenes eines subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zuzuerkennen bzw. in eventu, dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen bzw. in eventu, die Rückkehrentscheidung aufzuheben bzw. in eventu, den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Geburtsdatum des Beschwerdeführers keine rechtsrelevante Bedeutung mehr zukomme, da auch aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers selbst von dessen Volljährigkeit auszugehen ist. Aus der vorliegenden eidesstattlichen Erklärung des Univ. Prof. Dris. med. XXXX, der Cousin des Vaters des Beschwerdeführers, ergebe sich, dass es sich beim Beschwerdeführer um XXXX handle. Zudem werde darin ausgeführt, wie und in welchem Umfang die Familie des Beschwerdeführers politisch aktiv gewesen sei.5. Gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 06.06.2016, in welcher inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend gemacht wurden, mit dem Begehren, dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 bzw. in eventu jenes eines subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zuzuerkennen bzw. in eventu, dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen bzw. in eventu, die Rückkehrentscheidung aufzuheben bzw. in eventu, den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Geburtsdatum des Beschwerdeführers keine rechtsrelevante Bedeutung mehr zukomme, da auch aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers selbst von dessen Volljährigkeit auszugehen ist. Aus der vorliegenden eidesstattlichen Erklärung des Univ. Prof. Dris. med. römisch 40 , der Cousin des Vaters des Beschwerdeführers, ergebe sich, dass es sich beim Beschwerdeführer um römisch 40 handle. Zudem werde darin ausgeführt, wie und in welchem Umfang die Familie des Beschwerdeführers politisch aktiv gewesen sei. In der eidesstattlichen Erklärung des Cousins des Vaters des Beschwerdeführers wurde wortwörtlich ua Folgendes ausgeführt: "[...] All die Jahre, in der Schweiz lebend, hatte ich regelmäßigen Kontakt, 2 bis 3mal pro Jahr mit meinem Cousin in Afghanistan und bestätige, dass mein Cousin zahlreiche politische Artikel, teilweise gemeinsam in einer politischen Gruppe, in afghanischen Zeitungen gegen das Regime der TalJban publizierte, aber auch immer wieder die Verstrickung hochrangiger Persönlichkeiten (Polizei, Beamte, Politiker) in Form von Bestechlichkeit aufzeigte. Er war Journalist und Politikwissenschaftler, ebenso Großkaufmann. [...] Zuletzt verfügte er über eine umfangreiche Namensliste in Bestechlichkeit involvierter Persönlichkeiten, die er gedachte, zu veröffentlichen. Die Taliban finanzieren sich mit Auftragsmorden, die durchaus auch von Polizei und Politik in Auftrag gegeben wurden. Mein Cousin wusste das und auch ich, ich lebe ebenso noch immer in großer Angst, auch wenn ich mich in der Schweiz sicher fühlen sollte. Einerseits warnte ich ihn immer wieder, anderseits konnte ich ihn gut verstehen, nicht aufgeben zu wollen, um für Demokratie, Ausbildungsff eiheit und Frauenrechte zu kämpfen. Er war enormen Repressalien ausgesetzt, geschäftlich und privat, mehrmals in Gefangenschaft. Seinen Kindern gegenüber sprach er für diese Zeiträume von Geschäftsreisen, um sie zu schützen. Seine Kinder mussten mehrmals die Schule wechseln, um für deren Sicherheit zu sorgen. [...] Mein Cousin war mit XXXX, geh. XXXX, verheiratet und hatte zwei Söhne.Mein Cousin war mit römisch 40 , geh. römisch 40 , verheiratet und hatte zwei Söhne. Der ältere Sohn XXXX, geb. XXXX, schloss ein Rechtsstudium an der Universität Kabul ab, arbeitete danach für etwa drei Monate bei seinem Vater, die Tötung des Vaters beendete abrupt alles.Der ältere Sohn römisch 40 , geb. römisch 40 , schloss ein Rechtsstudium an der Universität Kabul ab, arbeitete danach für etwa drei Monate bei seinem Vater, die Tötung des Vaters beendete abrupt alles. Er informierte mich sofort und übernahm nach afghanischer Familientradition die Verantwortung für die Familie, alles zu verkaufen und die Flucht vorzubereiten. XXXX, der zweite Sohn, wurde 12 Jahre nach dem ersten Sohn als Nachzügler am 21.3.1998 geboren und war der Sonnenschein der Familie. Sein Vater tat alles für ihn, beschützte ihn und hielt jegliche Sorgen und Schwierigkeiten von ihm ab. Er war von tiefer Überzeugung geprägt, XXXX so vor Bösem bewahren zu können. Mein Cousin hatte die Befürchtung, dass sein Kind durch Informationen und daraus entstehenden Gesprächen in der Schule, zumal XXXX in der Pubertät war, dumme Gedanken entstehen.römisch 40 , der zweite Sohn, wurde 12 Jahre nach dem ersten Sohn als Nachzügler am 21.3.1998 geboren und war der Sonnenschein der Familie. Sein Vater tat alles für ihn, beschützte ihn und hielt jegliche Sorgen und Schwierigkeiten von ihm ab. Er war von tiefer Überzeugung geprägt, römisch 40 so vor Bösem bewahren zu können. Mein Cousin hatte die Befürchtung, dass sein Kind durch Informationen und daraus entstehenden Gesprächen in der Schule, zumal römisch 40 in der Pubertät war, dumme Gedanken entstehen. [...] Etwa eine Woche nach dem Tod meines Cousins (

  1. November 2013] verlies die Familie Kabul Richtung Masar i Sharif, verbrachten dort im Haus eines Schleppers unter unwürdigsten Zuständen etwa 3 Monate, um dann in weiterer Folge in die nördlichste Stadt Afghanistans, XXXX gebracht worden zu sein. Dort mussten sie noch etwa 1 Monat im Haus eines Schleppers warten.Etwa eine Woche nach dem Tod meines Cousins (
  2. November 2013] verlies die Familie Kabul Richtung Masar i Sharif, verbrachten dort im Haus eines Schleppers unter unwürdigsten Zuständen etwa 3 Monate, um dann in weiterer Folge in die nördlichste Stadt Afghanistans, römisch 40 gebracht worden zu sein. Dort mussten sie noch etwa 1 Monat im Haus eines Schleppers warten. Mein letzter telefonischer Kontakt mit XXXX war im Februar 2014, in welchem er mir verzweifelt mitteilte, dass die Schlepper die Familie für die Weiterreise trennen wollen, und ein Wiedersehen erst in einer Woche stattfinden kann. XXXX konnte sich nicht dagegen stellen, da die Weiterreise auf dem Spiel stand.Mein letzter telefonischer Kontakt mit römisch 40 war im Februar 2014, in welchem er mir verzweifelt mitteilte, dass die Schlepper die Familie für die Weiterreise trennen wollen, und ein Wiedersehen erst in einer Woche stattfinden kann. römisch 40 konnte sich nicht dagegen stellen, da die Weiterreise auf dem Spiel stand. Daraus erklärt sich die Tatsache, dass XXXX an einen Schlepper übergeben wurde und einen Monat lang stets weitergereicht wurde, bis er letztendlich in Österreich ankam.Daraus erklärt sich die Tatsache, dass römisch 40 an einen Schlepper übergeben wurde und einen Monat lang stets weitergereicht wurde, bis er letztendlich in Österreich ankam. [...] Am
  3. Oktober 2015 bin ich in Kenntnis gesetzt worden, dass XXXX und XXXX ebenfalls ermordet wurden und ich gehe davon aus, dass es noch in XXXX passiert ist. XXXX hatte sich zuvor stets verlässlich bei mir gemeldet, doch in XXXX brach der Kontakt ab.Am
  4. Oktober 2015 bin ich in Kenntnis gesetzt worden, dass römisch 40 und römisch 40 ebenfalls ermordet wurden und ich gehe davon aus, dass es noch in römisch 40 passiert ist. römisch 40 hatte sich zuvor stets verlässlich bei mir gemeldet, doch in römisch 40 brach der Kontakt ab. Die Information erhielt ich von Herrn XXXX, XXXX. Obwohl es seit letztem Oktober diese Telefonnummer offensichtlich nicht mehr gibt, wage ich es nicht, die Nummer bekannt zu geben, zum Schutz für Herrn XXXX, meine eigene Familie und auch XXXX - ich bitte um Verständnis!Die Information erhielt ich von Herrn römisch 40 , römisch 40 . Obwohl es seit letztem Oktober diese Telefonnummer offensichtlich nicht mehr gibt, wage ich es nicht, die Nummer bekannt zu geben, zum Schutz für Herrn römisch 40 , meine eigene Familie und auch römisch 40 - ich bitte um Verständnis! In meinem Schock fragte ich in jenem Telefonat nicht sofort, wann, wo und wie, als ich dann die Kraft hatte nachzufragen, wurde das Telefonat abgebrochen. Die darauffolgenden Tage rief ich nochmals mehrmals an, um Einzelheiten zu erfahren, aber die Telefonnummer war tot. Ich teilte es bewusst XXXX nicht mit, da er in der Schulausbildung war und ich ihn nicht belasten wollte.Ich teilte es bewusst römisch 40 nicht mit, da er in der Schulausbildung war und ich ihn nicht belasten wollte. [...]"
  5. Mit E-Mail des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.07.2016 erging folgende Personenanfrage an die Österreichische Botschaft Islamabad: "[...] Der Beschwerdeführer heißt XXXX. Sein Geburtsdatum wurde laut Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nach fachärztlicher Untersuchung) mit XXXX festgesetzt. Er selbst gibt sein Geburtsdatum mit XXXX an.Der Beschwerdeführer heißt römisch 40 . Sein Geburtsdatum wurde laut Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nach fachärztlicher Untersuchung) mit römisch 40 festgesetzt. Er selbst gibt sein Geburtsdatum mit römisch 40 an. Der Beschwerdeführer hat laut eigenen Angaben bis zu seiner Flucht in der Stadt Kabul, Bezirk XXXX,
  6. Straße gelebt. Ebenso seine Mutter und sein Bruder.Der Beschwerdeführer hat laut eigenen Angaben bis zu seiner Flucht in der Stadt Kabul, Bezirk römisch 40 ,
  7. Straße gelebt. Ebenso seine Mutter und sein Bruder. Nachdem die Taliban den Vater des Beschwerdeführers umgebracht hätten, hätten der Bruder und die Mutter des Beschwerdeführers beschlossen, Afghanistan zu verlassen. Danach seien sie fünf Monate in Mazar i Sharif, nachher noch einen Monat in XXXX gewesen.Nachdem die Taliban den Vater des Beschwerdeführers umgebracht hätten, hätten der Bruder und die Mutter des Beschwerdeführers beschlossen, Afghanistan zu verlassen. Danach seien sie fünf Monate in Mazar i Sharif, nachher noch einen Monat in römisch 40 gewesen. Laut eidesstattlicher Erklärung von Herrn Dr. XXXX (= Großcousin des verstorbenen Vaters des Beschwerdeführers) sollen am 17.10.2015 der Bruder und die Mutter des Beschwerdeführers ermordet worden sein. Herr Dr. XXXX geht davon aus, dass es noch in XXXX passiert wäre. Der Bruder des Beschwerdeführers habe sich nämlich stets bei Herrn Dr. XXXX telefonisch gemeldet. Doch in XXXX sei der Kontakt abgebrochen worden. Die Information über den Tod des Bruders und der Mutter des Beschwerdeführers habe Herr Dr. XXXX von Herrn XXXX erhalten.Laut eidesstattlicher Erklärung von Herrn Dr. römisch 40 (= Großcousin des verstorbenen Vaters des Beschwerdeführers) sollen am 17.10.2015 der Bruder und die Mutter des Beschwerdeführers ermordet worden sein. Herr Dr. römisch 40 geht davon aus, dass es noch in römisch 40 passiert wäre. Der Bruder des Beschwerdeführers habe sich nämlich stets bei Herrn Dr. römisch 40 telefonisch gemeldet. Doch in römisch 40 sei der Kontakt abgebrochen worden. Die Information über den Tod des Bruders und der Mutter des Beschwerdeführers habe Herr Dr. römisch 40 von Herrn römisch 40 erhalten. Laut Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wisse er nicht mehr, wo sich seine Angehörigen (konkret: Mutter und Bruder) derzeit aufhalten. Für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, ob dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz iSd § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gewährt werden kann, ist vorweg zu prüfen, wo sich die Angehörigen des Beschwerdeführers derzeit aufhalten. Das Bundesverwaltungsgericht ersucht diesbezügliche Nachforschungen folgender Personen anzustellen:Für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, ob dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 gewährt werden kann, ist vorweg zu prüfen, wo sich die Angehörigen des Beschwerdeführers derzeit aufhalten. Das Bundesverwaltungsgericht ersucht diesbezügliche Nachforschungen folgender Personen anzustellen:
  8. Frau XXXX (= Mutter des Beschwerdeführers), ca. 48 Jahre alt, letzte
  9. Frau römisch 40 (= Mutter des Beschwerdeführers), ca. 48 Jahre alt, letzte gemeldete Adresse: Stadt Kabul, Bezirk XXXX,
  10. Straße; letztergemeldete Adresse: Stadt Kabul, Bezirk römisch 40 ,
  11. Straße; letzter Aufenthaltsort laut Aussagen des Beschwerdeführers sowie Dr. XXXXAufenthaltsort laut Aussagen des Beschwerdeführers sowie Dr. römisch 40
  12. Herr XXXX (= Bruder des Beschwerdeführers), ca 28 Jahre alt, letzte gemeldete Adresse: Stadt Kabul, Bezirk XXXX,
  13. Straße; letzter Aufenthaltsort laut Aussagen des Beschwerdeführers sowie Dr. XXXX
  14. Herr römisch 40 (= Bruder des Beschwerdeführers), ca 28 Jahre alt, letzte gemeldete Adresse: Stadt Kabul, Bezirk römisch 40 ,
  15. Straße; letzter Aufenthaltsort laut Aussagen des Beschwerdeführers sowie Dr. römisch 40 [...]"
  16. Mit Schreiben vom 14.11.2016 erfolgte die Beantwortung der Anfrage, die auszugsweise folgendermaßen lautet: "[...]
  17. DURCHGEFÜHRTE NACHFORSCHUNGEN (a) Der Ermittlungs-/Nachforschungsbeauftragte (‚Investigator/Inquiry Officer') begann seine Nachforschungen bei verschiedenen Quellen in der behaupteten Region, wobei uns diese auch schon in der Vergangenheit behilflich waren und mit der Lage in dieser Region sehr gut vertraut sind. Die erlangten Informationen wurden zusammengeführt und dazu genutzt, um die verlangten Antworten auf die jeweils erhobenen und nachstehend dargelegten Fragen zu erlangen. (b) Die Nachforschungen beziehen sich auf [die Orte] KABUL und XXXX in der Provinz BALKH. Einer unserer Ermittlungs-/Nachforschungsbeauftragten fuhr in die Region XXXX in KABUL (Afghanistan) und fand nach einer ausgedehnten Suche die ‚Street 6' [‚Straße Nr. 6'], welche auch als ‚XXXX' bekannt ist. Unser Ermittlungs-/Nachforschungsbeauftragter traf sich mit zahlreichen Ortsansässigen in der Region (einschließlich auch der Stammesälteren, Ladenbesitzer und Immobilienhändler/Makler), doch niemand kannte AA, dessen Onkel oder dessen Familie. Unser Ermittlungs-/Nachforschungsbeauftragter fand sogar eine Familie gleichen Familiennamens XXXX und traf sich auch mit einem gewissen ‚XXXX'. Dieser erklärte, schon seit langer Zeit in dieser Region zu leben und jedermann zu kennen. Allerdings bestätigte er, dass niemand mit dem Namen des AA oder dessen Familienangehörigen derzeit dort wohnhaft seien bzw. seines Wissens dort früher jemals gelebt hätten. Ferner erklärte er, dass es unmöglich sei, dass eine Familie, welche denselben Nachnamen wie er trägt, in dieser Region wohne und ihm persönlich nicht bekannt wäre.(b) Die Nachforschungen beziehen sich auf [die Orte] KABUL und römisch 40 in der Provinz BALKH. Einer unserer Ermittlungs-/Nachforschungsbeauftragten fuhr in die Region römisch 40 in KABUL (Afghanistan) und fand nach einer ausgedehnten Suche die ‚Street 6' [‚Straße Nr. 6'], welche auch als ‚XXXX' bekannt ist. Unser Ermittlungs-/Nachforschungsbeauftragter traf sich mit zahlreichen Ortsansässigen in der Region (einschließlich auch der Stammesälteren, Ladenbesitzer und Immobilienhändler/Makler), doch niemand kannte AA, dessen Onkel oder dessen Familie. Unser Ermittlungs-/Nachforschungsbeauftragter fand sogar eine Familie gleichen Familiennamens römisch 40 und traf sich auch mit einem gewissen ‚XXXX'. Dieser erklärte, schon seit langer Zeit in dieser Region zu leben und jedermann zu kennen. Allerdings bestätigte er, dass niemand mit dem Namen des AA oder dessen Familienangehörigen derzeit dort wohnhaft seien bzw. seines Wissens dort früher jemals gelebt hätten. Ferner erklärte er, dass es unmöglich sei, dass eine Familie, welche denselben Nachnamen wie er trägt, in dieser Region wohne und ihm persönlich nicht bekannt wäre. (c) Dem Ermittlungs-/Nachforschungsbeauftragten ist es mit großer Umsicht gelungen, einige Fotografien anzufertigen, ohne dabei eine unerwünschte Situation herbeizuführen oder unnötiges Misstrauen unter den Ortsansässigen zu erregen. Diese Fotografien sind nachstehend angeschlossen: [...] (a) Zwischenzeitig fuhr ein weiterer Ermittlungs-/Nachforschungsbeauftragter nach XXXX, um dort Nachforschungen anzustellen. XXXX ist eine afghanische Hafenstadt an der afghanisch-usbekischen Grenze, ca. 1 Fahrstunde von MAZAR SHARUF entfernt. XXXX liegt im Bezirk XXXX (Provinz BALKH) am Fluss XXXX, welcher die Grenze zum Nachbarstaat USBEKISTAN bildet, wobei die beiden Länder durch die sogenannte ‚Freundschaftsbrücke' (‚Friendship Bridge', siehe Foto) miteinander verbunden sind. Die XXXX nächstgelegene Stadt in Usbekistan ist XXXX. Dabei handelt es sich um ein kleines Gebiet, in dem sich ein paar Hotels, LKW-Raststationen, das Handelsgericht sowie einige Speditionen und Büros befinden. Unser Ermittlungs-/Nachforschungsbeauftragter hat dieses Gebiet

den vorgegebenen Suchkriterien abgesucht und nach AA, dessen Familie und auch dessen Onkel gefragt, jedoch war den Ortsansässigen niemand von ihnen bekannt. In der Nähe der angegebenen Adresse befindet sich weder eine Sehenswürdigkeit noch eine bekannte Örtlichkeit. Jene Ortsansässigen, mit welchen in Kontakt getreten wurde, erklärten, dass sie nichts von einer solchen Mordtat (wie im gegenständlichen Fall behauptet) wüssten und dass ihnen die diesbezüglich angeführten Personen auch allesamt unbekannt seien. Derartige Vorfälle gehörten in Afghanistan zwar zur normalen Routine, doch sei im gegenständlichen Fall nicht angeführt, wie bzw. von wem bzw. aus welchem Grund und an welcher Örtlichkeit die betreffenden Personen eigentlich getötet worden sein sollen. Unser Ermittlungs-/ Nachforschungsbeauftragter hat auch zahlreiche LKW-Raststationen aufgesucht und sich mit Ortsansässigen getroffen, die zumeist alle Leute in der unmittelbaren Umgebung kennen. Allerdings erklärten die kontaktierten Personen, dass sie weder die benannten Personen kennen würden noch von einem solchen Vorfall gehört hätten. Unser Ermittlungs-/Nachforschungsbeauftragter holte auch Erkundigungen bei der örtlichen Polizeistation ein, doch wusste auch dort niemand etwas über den AA, dessen Familie, dessen Onkel bzw. den gegenständlichen Vorfall.(a) Zwischenzeitig fuhr ein weiterer Ermittlungs-/Nachforschungsbeauftragter nach römisch 40 , um dort Nachforschungen anzustellen. römisch 40 ist eine afghanische Hafenstadt an der afghanisch-usbekischen Grenze, ca. 1 Fahrstunde von MAZAR SHARUF entfernt. römisch 40 liegt im Bezirk römisch 40 (Provinz BALKH) am Fluss römisch 40 , welcher die Grenze zum Nachbarstaat USBEKISTAN bildet, wobei die beiden Länder durch die sogenannte ‚Freundschaftsbrücke' (‚Friendship Bridge', siehe Foto) miteinander verbunden sind. Die römisch 40 nächstgelegene Stadt in Usbekistan ist römisch 40 . Dabei handelt es sich um ein kleines Gebiet, in dem sich ein paar Hotels, LKW-Raststationen, das Handelsgericht sowie einige Speditionen und Büros befinden. Unser Ermittlungs-/Nachforschungsbeauftragter hat dieses Gebiet

den vorgegebenen Suchkriterien abgesucht und nach AA, dessen Familie und auch dessen Onkel gefragt, jedoch war den Ortsansässigen niemand von ihnen bekannt. In der Nähe der angegebenen Adresse befindet sich weder eine Sehenswürdigkeit noch eine bekannte Örtlichkeit. Jene Ortsansässigen, mit welchen in Kontakt getreten wurde, erklärten, dass sie nichts von einer solchen Mordtat (wie im gegenständlichen Fall behauptet) wüssten und dass ihnen die diesbezüglich angeführten Personen auch allesamt unbekannt seien. Derartige Vorfälle gehörten in Afghanistan zwar zur normalen Routine, doch sei im gegenständlichen Fall nicht angeführt, wie bzw. von wem bzw. aus welchem Grund und an welcher Örtlichkeit die betreffenden Personen eigentlich getötet worden sein sollen. Unser Ermittlungs-/ Nachforschungsbeauftragter hat auch zahlreiche LKW-Raststationen aufgesucht und sich mit Ortsansässigen getroffen, die zumeist alle Leute in der unmittelbaren Umgebung kennen. Allerdings erklärten die kontaktierten Personen, dass sie weder die benannten Personen kennen würden noch von einem solchen Vorfall gehört hätten. Unser Ermittlungs-/Nachforschungsbeauftragter holte auch Erkundigungen bei der örtlichen Polizeistation ein, doch wusste auch dort niemand etwas über den AA, dessen Familie, dessen Onkel bzw. den gegenständlichen Vorfall. (

  1. b)Der Beschwerdeführer gab an, dass sein Vater von den Taliban allem Anschein nach in Kabul getötet worden sei, worauf sich sein Bruder und seine Mutter zur Ausreise aus Afghanistan entschlossen hätten und in der Folge jeweils fünf Monate in Mazar i Sharif und hiernach ein Monat in XXXX aufhältig gewesen seien. Laut eidesstattlicher Erklärung von Dr. XXXX (dem Cousin zweiten Grades des Vaters des Beschwerdeführers) seien der Bruder und die Mutter des Beschwerdeführers am 17. Oktober 2015 höchstwahrscheinlich in XXXX ermordet worden, wobei sich diese seine Annahme darauf stütze, dass ihn der Bruder des Beschwerdeführers regelmäßig per Telefon kontaktiert habe, bis der Kontakt dann in XXXX unvermittelt abgebrochen sei. Der behauptete Vorfall habe sich vor ca. 1 Jahr ereignet, jedoch lägen keine näheren Einzelheiten hierzu vor. Dr. XXXX gibt an, dass er von einem gewissen Herrn XXXX (aus XXXX) über den Tod des Bruders und der Mutter des Beschwerdeführers informiert worden sei. Der Ermittlungs-/Nachforschungsbeauftragte hat in der Folge auch Nachforschungen über diesen Herrn XXXX in XXXX angestellt, konnte diesen dort aber nicht ausfindig machen. Keine der in diesem Zusammenhang kontaktierten Personen hat von einem ‚Herrn XXXX' gehört, wobei diese Personen ferner auch bestätigten, dass der Mord an einer Frau mittleren Alters, welcher erst im letzten Jahr begangen worden sei, in einer so kleinen Ortschaft bestimmt nicht unbemerkt geblieben wäre.(
  2. b)Der Beschwerdeführer gab an, dass sein Vater von den Taliban allem Anschein nach in Kabul getötet worden sei, worauf sich sein Bruder und seine Mutter zur Ausreise aus Afghanistan entschlossen hätten und in der Folge jeweils fünf Monate in Mazar i Sharif und hiernach ein Monat in römisch 40 aufhältig gewesen seien. Laut eidesstattlicher Erklärung von Dr. römisch 40 (dem Cousin zweiten Grades des Vaters des Beschwerdeführers) seien der Bruder und die Mutter des Beschwerdeführers am 17. Oktober 2015 höchstwahrscheinlich in römisch 40 ermordet worden, wobei sich diese seine Annahme darauf stütze, dass ihn der Bruder des Beschwerdeführers regelmäßig per Telefon kontaktiert habe, bis der Kontakt dann in römisch 40 unvermittelt abgebrochen sei. Der behauptete Vorfall habe sich vor ca. 1 Jahr ereignet, jedoch lägen keine näheren Einzelheiten hierzu vor. Dr. römisch 40 gibt an, dass er von einem gewissen Herrn römisch 40 (aus römisch 40 ) über den Tod des Bruders und der Mutter des Beschwerdeführers informiert worden sei. Der Ermittlungs-/Nachforschungsbeauftragte hat in der Folge auch Nachforschungen über diesen Herrn römisch 40 in römisch 40 angestellt, konnte diesen dort aber nicht ausfindig machen. Keine der in diesem Zusammenhang kontaktierten Personen hat von einem ‚Herrn XXXX' gehört, wobei diese Personen ferner auch bestätigten, dass der Mord an einer Frau mittleren Alters, welcher erst im letzten Jahr begangen worden sei, in einer so kleinen Ortschaft bestimmt nicht unbemerkt geblieben wäre. XXXX, das an der Grenze Afghanistans zu Usbekistan liegt, stellt ein Hochsicherheitsgebiet dar. Aufgrund der gegenwärtig kritischen Sicherheitslage in diesem Gebiet, welche durch den zunehmenden Einfluss der Taliban und dem hieraus resultierenden Durchgreifen der Regierung gegen Militante bedingt ist, war er ziemlich schwierig, Fotos in diesem Gebiet aufzunehmen, zumal hierdurch womöglich die ungewollte Aufmerksamkeit sowohl der örtlichen Sicherheitskräfte als auch der Ortsansässigen erregt wird. Nichtsdestotrotz ist es dem Ermittlungs-/ Nachforschungsbeauftragten unter großer Vorsicht gelungen, Fotos anzufertigen, ohne hierdurch eine unerwünschte Situation herbeizuführen bzw. unnötiges Misstrauen unter den Ortsansässigen zu erregen.römisch 40 , das an der Grenze Afghanistans zu Usbekistan liegt, stellt ein Hochsicherheitsgebiet dar. Aufgrund der gegenwärtig kritischen Sicherheitslage in diesem Gebiet, welche durch den zunehmenden Einfluss der Taliban und dem hieraus resultierenden Durchgreifen der Regierung gegen Militante bedingt ist, war er ziemlich schwierig, Fotos in diesem Gebiet aufzunehmen, zumal hierdurch womöglich die ungewollte Aufmerksamkeit sowohl der örtlichen Sicherheitskräfte als auch der Ortsansässigen erregt wird. Nichtsdestotrotz ist es dem Ermittlungs-/ Nachforschungsbeauftragten unter großer Vorsicht gelungen, Fotos anzufertigen, ohne hierdurch eine unerwünschte Situation herbeizuführen bzw. unnötiges Misstrauen unter den Ortsansässigen zu erregen. 12. BEANTWORTUNG DER ERHOBENEN FRAGEN Trotz sehr umfangreicher Nachforschungen konnten die Identität, der Status und das Vorleben des Antragstellers weder in KABUL noch in XXXX nachgewiesen werden. Somit konnte auch der derzeitige Aufenthaltsort seiner Verwandten nicht verifiziert werden. In diesem Zusammenhang wurden sehr detaillierte Nachforschungen in Bezug auf folgende Personen durchgeführt:Trotz sehr umfangreicher Nachforschungen konnten die Identität, der Status und das Vorleben des Antragstellers weder in KABUL noch in römisch 40 nachgewiesen werden. Somit konnte auch der derzeitige Aufenthaltsort seiner Verwandten nicht verifiziert werden. In diesem Zusammenhang wurden sehr detaillierte Nachforschungen in Bezug auf folgende Personen durchgeführt:

(1)Frau XXXX (=Mutter des Beschwerdeführers), ca. 48 Jahre alt, zuletzt gemeldet an folgender Adresse: City of Kabul [‚Stadt KABUL'], XXXX District [‚Bezirk XXXX'], 6th Street [‚6. Straße']. (Letzter Aufenthaltsort/Wohnsitz laut Aussage des Beschwerdeführers bzw. laut Aussage von Dr. XXXX: XXXX).
(1)Frau römisch 40 (=Mutter des Beschwerdeführers), ca. 48 Jahre alt, zuletzt gemeldet an folgender Adresse: City of Kabul [‚Stadt KABUL'], römisch 40 District [‚Bezirk XXXX'], 6th Street [‚6. Straße']. (Letzter Aufenthaltsort/Wohnsitz laut Aussage des Beschwerdeführers bzw. laut Aussage von Dr. XXXX: römisch 40 ).
(2)Herr XXXX (=Bruder des Beschwerdeführers), ca. 28 Jahre alt, zuletzt gemeldet an folgender Adresse: City of Kabul [‚Stadt KABUL'], XXXX District [‚Bezirk XXXX'], 6th Street [‚6. Straße']. (Letzter Aufenthaltsort/Wohnsitz laut Aussage des Beschwerdeführers bzw. laut Aussage von Dr. XXXX: XXXX).
(2)Herr römisch 40 (=Bruder des Beschwerdeführers), ca. 28 Jahre alt, zuletzt gemeldet an folgender Adresse: City of Kabul [‚Stadt KABUL'], römisch 40 District [‚Bezirk XXXX'], 6th Street [‚6. Straße']. (Letzter Aufenthaltsort/Wohnsitz laut Aussage des Beschwerdeführers bzw. laut Aussage von Dr. XXXX: römisch 40 ). KABUL: Unser Ermittlungs-/Nachforschungsbeauftragter hat sehr umfangreiche Nachforschungen in der Region XXXX in KABUL, Afghanistan, durchgeführt. Nach einer sehr umfangreichen Suche konnte er die Straße ‚STREET 6' finden, welche auch unter dem Namen ‚XXXX' bekannt ist. Er traf sich mit zahlreichen Ortsansässigen in der Region (einschließlich auch der Stammesälteren, Ladenbesitzer und Immobilienhändler/Makler), doch niemand kannte AA, dessen Mutter ("XXXX"), dessen Bruder (‚XXXX'), dessen Onkel oder dessen Familie. Unser Ermittlungs-/Nachforschungsbeauftragter fand sogar eine Familie gleichen Familiennamens (‚XXXX') und traf sich auch mit einem gewissen ‚XXXX'. Dieser erklärte, schon seit langer Zeit in dieser Region zu leben und jedermann zu kennen. Allerdings bestätigte er, dass niemand mit dem Namen des AA oder dessen Familienangehörigen derzeit dort wohnhaft seien bzw. seines Wissens dort früher jemals gelebt hätten. Ferner erklärte er, dass es unmöglich sei, dass eine Familie, welche denselben Nachnamen wie er trägt, in dieser Region wohne und ihm persönlich nicht bekannt wäre.Unser Ermittlungs-/Nachforschungsbeauftragter hat sehr umfangreiche Nachforschungen in der Region römisch 40 in KABUL, Afghanistan, durchgeführt. Nach einer sehr umfangreichen Suche konnte er die Straße ‚STREET 6' finden, welche auch unter dem Namen ‚XXXX' bekannt ist. Er traf sich mit zahlreichen Ortsansässigen in der Region (einschließlich auch der Stammesälteren, Ladenbesitzer und Immobilienhändler/Makler), doch niemand kannte AA, dessen Mutter ("XXXX"), dessen Bruder (‚XXXX'), dessen Onkel oder dessen Familie. Unser Ermittlungs-/Nachforschungsbeauftragter fand sogar eine Familie gleichen Familiennamens (‚XXXX') und traf sich auch mit einem gewissen ‚XXXX'. Dieser erklärte, schon seit langer Zeit in dieser Region zu leben und jedermann zu kennen. Allerdings bestätigte er, dass niemand mit dem Namen des AA oder dessen Familienangehörigen derzeit dort wohnhaft seien bzw. seines Wissens dort früher jemals gelebt hätten. Ferner erklärte er, dass es unmöglich sei, dass eine Familie, welche denselben Nachnamen wie er trägt, in dieser Region wohne und ihm persönlich nicht bekannt wäre. XXXX: XXXX ist - laut den Aussagen des AA sowie von Dr. XXXX (??) - der letzte Aufenthaltsort [gewesen]. XXXX ist eine afghanische Hafenstadt an der afghanisch-usbekischen Grenze, ca. 1 Fahrstunde von MAZAR SHARUF entfernt. Dabei handelt es sich um ein kleines Gebiet, in dem sich ein paar Hotels, LKW-Raststationen, das Handelsgericht sowie einige Speditionen und Büros befinden. Unser Ermittlungs-/ Nachforschungsbeauftragter hat dieses Gebiet

den vorgegebenen Suchkriterien abgesucht und nach AA, dessen Mutter (‚XXXX'), dessen Bruder (‚XXXX'), dessen Onkel und auch dessen Familie gefragt, jedoch war den Ortsansässigen niemand von ihnen bekannt. In der Nähe der angegebenen Adresse befindet sich weder eine Sehenswürdigkeit noch eine bekannte Örtlichkeit. Jene Ortsansässigen, mit welchen in Kontakt getreten wurde, erklärten, dass sie nichts von einer solchen Mordtat (wie im gegenständlichen Fall behauptet) wüssten und dass ihnen die diesbezüglich angeführten Personen auch allesamt unbekannt seien. Unser Ermittlungs-/ Nachforschungsbeauftragter hat auch zahlreiche LKW-Raststationen aufgesucht und sich mit Ortsansässigen getroffen, die zumeist alle Leute in der unmittelbaren Umgebung kennen. Allerdings erklärten die kontaktierten Personen, dass sie weder die benannten Personen kennen würden noch von einem derartigen Vorfall gehört hätten. Unser Ermittlungs-/Nachforschungsbeauftragter holte auch Erkundigungen bei der örtlichen Polizeistation ein, doch wusste auch dort niemand etwas über den AA, dessen Familie, dessen Onkel bzw. den gegenständlichen Vorfall. Die Nachforschungen bei der örtlichen Polizeistation haben des Weiteren ergeben, dass kein Beamter irgendetwas über einen derartigen Vorfall wusste und ein solcher Vorfall insbesondere auch nicht in deren Protokollen des Vorjahres vermerkt ist.römisch 40 ist - laut den Aussagen des AA sowie von Dr. römisch 40 (??) - der letzte Aufenthaltsort [gewesen]. römisch 40 ist eine afghanische Hafenstadt an der afghanisch-usbekischen Grenze, ca. 1 Fahrstunde von MAZAR SHARUF entfernt. Dabei handelt es sich um ein kleines Gebiet, in dem sich ein paar Hotels, LKW-Raststationen, das Handelsgericht sowie einige Speditionen und Büros befinden. Unser Ermittlungs-/ Nachforschungsbeauftragter hat dieses Gebiet

den vorgegebenen Suchkriterien abgesucht und nach AA, dessen Mutter (‚XXXX'), dessen Bruder (‚XXXX'), dessen Onkel und auch dessen Familie gefragt, jedoch war den Ortsansässigen niemand von ihnen bekannt. In der Nähe der angegebenen Adresse befindet sich weder eine Sehenswürdigkeit noch eine bekannte Örtlichkeit. Jene Ortsansässigen, mit welchen in Kontakt getreten wurde, erklärten, dass sie nichts von einer solchen Mordtat (wie im gegenständlichen Fall behauptet) wüssten und dass ihnen die diesbezüglich angeführten Personen auch allesamt unbekannt seien. Unser Ermittlungs-/ Nachforschungsbeauftragter hat auch zahlreiche LKW-Raststationen aufgesucht und sich mit Ortsansässigen getroffen, die zumeist alle Leute in der unmittelbaren Umgebung kennen. Allerdings erklärten die kontaktierten Personen, dass sie weder die benannten Personen kennen würden noch von einem derartigen Vorfall gehört hätten. Unser Ermittlungs-/Nachforschungsbeauftragter holte auch Erkundigungen bei der örtlichen Polizeistation ein, doch wusste auch dort niemand etwas über den AA, dessen Familie, dessen Onkel bzw. den gegenständlichen Vorfall. Die Nachforschungen bei der örtlichen Polizeistation haben des Weiteren ergeben, dass kein Beamter irgendetwas über einen derartigen Vorfall wusste und ein solcher Vorfall insbesondere auch nicht in deren Protokollen des Vorjahres vermerkt ist.

  1. RESÜMEE Die im gegenständlichen Fall aufgestellten Behauptungen werden als nicht übereinstimmend mit den Tatsachen befunden. Detaillierte Nachforschungen haben ergeben, dass die Behauptungen des Antragstellers betreffend die von ihm angegebene Wohnadresse in KABUL wie auch in XXXX (BALKH) absolut unwahr sind. Die genannten Adressen konnten zwar mit einiger Mühe ausfindig gemacht werden und wurden auch eine eingehende Suche sowie detaillierte Befragungen in diesen Gebieten vorgenommen, jedoch konnte keine der kontaktierten Personen den AA oder dessen Familienmitglieder identifizieren. Der behauptete Vorfall wurde auch in der unmittelbaren Nachbarschaft sowie auch bei Polizeiquellen in XXXX diskret nachgefragt/verifiziert (ohne die Identität [des Betroffenen] preiszugeben), jedoch haben alle kontaktieren Ortsansässigen und auch die Polizei [den behaupteten Vorfall] mit aller Entschiedenheit dementiert. Es hat den Anschein, dass der AA zwar umfangreiche Kenntnisse über die Region haben dürfte und dort irgendwann einmal vielleicht auch gearbeitet oder gelebt haben könnte, jedoch ist er den ortsansässigen Bewohnern dort gänzlich unbekannt. Dementsprechend ergab die durchgeführte Überprüfung, dass die gemachten Angaben falsch bzw. erfunden sind und mit den tatsächlichen Fakten nicht übereinstimmen.Die im gegenständlichen Fall aufgestellten Behauptungen werden als nicht übereinstimmend mit den Tatsachen befunden. Detaillierte Nachforschungen haben ergeben, dass die Behauptungen des Antragstellers betreffend die von ihm angegebene Wohnadresse in KABUL wie auch in römisch 40 (BALKH) absolut unwahr sind. Die genannten Adressen konnten zwar mit einiger Mühe ausfindig gemacht werden und wurden auch eine eingehende Suche sowie detaillierte Befragungen in diesen Gebieten vorgenommen, jedoch konnte keine der kontaktierten Personen den AA oder dessen Familienmitglieder identifizieren. Der behauptete Vorfall wurde auch in der unmittelbaren Nachbarschaft sowie auch bei Polizeiquellen in römisch 40 diskret nachgefragt/verifiziert (ohne die Identität [des Betroffenen] preiszugeben), jedoch haben alle kontaktieren Ortsansässigen und auch die Polizei [den behaupteten Vorfall] mit aller Entschiedenheit dementiert. Es hat den Anschein, dass der AA zwar umfangreiche Kenntnisse über die Region haben dürfte und dort irgendwann einmal vielleicht auch gearbeitet oder gelebt haben könnte, jedoch ist er den ortsansässigen Bewohnern dort gänzlich unbekannt. Dementsprechend ergab die durchgeführte Überprüfung, dass die gemachten Angaben falsch bzw. erfunden sind und mit den tatsächlichen Fakten nicht übereinstimmen. [...]"
  2. Am 05.01.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung nahm der Beschwerdeführer insbesondere zu seiner Herkunft und seiner Familie Stellung. Zu seinen Fluchtgründen erneut befragt, gab er ua Folgendes wortwörtlich an: "[...] R: Ihnen wurde die Anfragebeantwortung der österreichischen Botschaft vom 10.11.2016 zuhanden Ihres Vertreters am 16.12.2016 zugestellt. Möchten Sie zu dieser Anfragebeantwortung eine Stellungnahme abgeben? BF: Ich kenne diese Anfragebeantwortung nicht. Ich habe vom Anwalt keine Nachricht darüber bekommen. R: Ist es richtig, dass Sie nach wie vor vom RA Dr. Wolfgang VACARESCU vertreten werden? BF: Ja. R zitiert aus der Anfragebeantwortung: Ihre Angaben über Ihre letzte Wohnsitzadresse Kabul, Region XXXX, Straße Nr. 6, konnten vom Vertrauensanwalt der islamischen Botschaft nicht bestätigt werden. Dieser Vertrauensanwalt traf sich mit zahlreichen Ortsansässigen in der Region, doch niemand kannte den BF, dessen Onkel, oder dessen Familie. Was sagen Sie dazu?R zitiert aus der Anfragebeantwortung: Ihre Angaben über Ihre letzte Wohnsitzadresse Kabul, Region römisch 40 , Straße Nr. 6, konnten vom Vertrauensanwalt der islamischen Botschaft nicht bestätigt werden. Dieser Vertrauensanwalt traf sich mit zahlreichen Ortsansässigen in der Region, doch niemand kannte den BF, dessen Onkel, oder dessen Familie. Was sagen Sie dazu? BF: Mein Onkel hat vor 37 Jahren, das Land verlassen. Es ist daher nicht zu erwarten, dass ihn jemand kennt. Ich habe mit meiner Familie in einem Miethaus an dieser Adresse gelebt, ich weiß nicht welche Personen befragt wurden, dass niemand uns gekannt hat. Es wäre einfacher in der Bezirksverwaltung des
  3. Bezirkes nachzufragen. R: Sie bleiben also dabei, dass Sie an dieser angegebenen Adresse gewohnt haben? BF: Ich habe bei der Erstbefragung bereits diese Adresse angegeben und dazu gesagt, dass wir im
  4. Bezirk gelebt haben. Bei der Einvernahme vor dem BFA gab ich dasselbe an, allerdings konnte der iranische Dolmetscher den Dari Ausdruck für Bezirk nicht verstehen und übersetzen. R: Sind Sie an der angegeben Adresse geboren und aufgewachsen? BF: Ich war ca. vier oder fünf Jahre alt als meine Familie in das Haus gezogen ist, es war ein Miethaus. Ich bin mit sechs Jahren in der Nähe dieses Hauses in die Schule gegangen. R: Haben Sie bis zu Ihrer Flucht in diesem Haus gelebt? BF: Ja, als sich der Vorfall ereignete, haben wir das Haus verlassen und wollten nach Mazar-e-Sharif. R: Kennen Sie einen Herrn XXXX aus XXXX?R: Kennen Sie einen Herrn römisch 40 aus XXXX? BF: Nein, ich weiß nichts über ihn. Mein Onkel weiß über alles Bescheid. Ich kann aber auch über die Ereignisse in XXXX nicht sprechen.BF: Nein, ich weiß nichts über ihn. Mein Onkel weiß über alles Bescheid. Ich kann aber auch über die Ereignisse in römisch 40 nicht sprechen. R: Ist der Name Ihres Onkels Herr XXXX.R: Ist der Name Ihres Onkels Herr römisch 40 . BF: Ja. R: Laut eidesstaatlicher Erklärung Ihres Onkels vom Mai 2016 sei Ihr Onkel am 17.10.2015 in Kenntnis gesetzt worden, dass Ihr Bruder und Ihre Mutter ebenfalls ermordet worden sein und er sei davon ausgegangen, dass es noch in XXXX passiert sei. Laut Stellungnahme der österreichischen Botschaft vom 10.11.2016 konnte allerdings ein solcher Mord nicht bestätigt werden. Keiner von den XXXX kontaktierten Personen hat von einem Herrn XXXX gehört. Diese Personen konnten ferner auch bestätigen, dass der Mord an einer Frau mittleren Alters, welche erst im letzten Jahr begangen worden sei, in so einer kleinen Ortschaft, bestimmt nicht unbemerkt geblieben wäre.R: Laut eidesstaatlicher Erklärung Ihres Onkels vom Mai 2016 sei Ihr Onkel am 17.10.2015 in Kenntnis gesetzt worden, dass Ihr Bruder und Ihre Mutter ebenfalls ermordet worden sein und er sei davon ausgegangen, dass es noch in römisch 40 passiert sei. Laut Stellungnahme der österreichischen Botschaft vom 10.11.2016 konnte allerdings ein solcher Mord nicht bestätigt werden. Keiner von den römisch 40 kontaktierten Personen hat von einem Herrn römisch 40 gehört. Diese Personen konnten ferner auch bestätigen, dass der Mord an einer Frau mittleren Alters, welche erst im letzten Jahr begangen worden sei, in so einer kleinen Ortschaft, bestimmt nicht unbemerkt geblieben wäre. BF: Ich persönlich wusste nichts über den Tod meiner Familienmitglieder. Ich habe erst Ende 2016 davon erfahren. Mein Onkel väterlicherseits war aber darüber informiert. Es ist richtig, dass XXXX relativ klein ist, aber ich glaube, dass nicht jeder von allen Ecken Informationen hat.BF: Ich persönlich wusste nichts über den Tod meiner Familienmitglieder. Ich habe erst Ende 2016 davon erfahren. Mein Onkel väterlicherseits war aber darüber informiert. Es ist richtig, dass römisch 40 relativ klein ist, aber ich glaube, dass nicht jeder von allen Ecken Informationen hat. R: Weist darauf hin, dass aufgrund der Anfragebeantwortung der Botschaft, davon auszugehen ist, dass Ihre Mutter bzw. Ihr Bruder noch Leben. BF: Mein Onkel weiß aber, dass Sie nicht am Leben sind. Ich weiß nicht wie Sie darauf kommen das sie noch am Leben sind. R: Was wissen Sie noch über Ihre Familienangehörigen. Gibt's es noch jemanden? lebt noch jemand? Tanten oder Onkel? BF: Ich habe eine Tante mütterlicherseits. Als ich in Kabul gelebt habe, lebte sie in der Stadt Kabul in XXXX. Ich weiß aber mittlerweile nichts von ihr.BF: Ich habe eine Tante mütterlicherseits. Als ich in Kabul gelebt habe, lebte sie in der Stadt Kabul in römisch 40 . Ich weiß aber mittlerweile nichts von ihr. R: Wann hatten Sie den letzten Kontakt mit dieser Tante? BF: Ich habe meine Tante zuletzt bei den Trauerfeierlichkeiten nach dem Tod meines Vaters gesehen, danach habe ich keinen Kontakt mit ihr gehabt. R: Hat Ihre Tante, alleine in Kabul gelebt? BF: Nein, mit ihrer eigenen Familie. R: Wie war die finanzielle Situation Ihrer Tante? BF: Ihre finanzielle Lage war sehr gut. Ich war aber damals zu jung um zu wissen woher sie das Geld bekommen haben. R: Welchen konkreten Fluchtgrund machen Sie geltend? BF: Ich war ca. 16 Jahre alt, als mein Vater getötet wurde. Danach war meine Familie, sowohl ich als auch mein Bruder und meine Mutter gefährdet. Deshalb musste ich fliehen. Beim BFA wird mir vorgehalten, dass ich angegebene hätte, das nur mein Leben in Gefahr gewesen sei. Das stimmt aber nicht, ich habe jedes Mal angegeben, dass die ganze Familie gefährdet gewesen ist. R: Von wem wurde Ihr Vater getötet und Warum? BF: Mein Vater wurde von den Taliban getötet, weil er Berichte gegen die Taliban veröffentlicht hat. Das wird auch von meinem Onkel bestätigt. R: Was war Ihr Vater vom Beruf? Journalist? BF: Ein Teil meiner Familie war politisch tätig und ein Teil im Handelsbereich. Mein Vater hat sowohl als Journalist für eine Zeitung gearbeitet als auch als Händler R: Wann hat Ihr Vater begonnen, in der Zeitung gegen die Taliban zu schreiben? BF: Ich war damals sehr jung, aber bei meiner Einvernahme in Graz habe ich angegeben, dass ich glaube, dass mein Vater mit dieser Arbeit begonnen hat als die Taliban aufgetaucht sind. R: Können Sie ungefähr angeben wann das war? In welchem Jahr? BF: Das weiß ich nicht, weil ich sehr jung war. Das was ich angegeben habe, habe ich auch nur von meiner Mutter und meinem Bruder gehört. R: Hatte Ihr Vater in dieser Zeit, also seit er begonnen hat Artikel gegen die Taliban zu schreiben. Irgendwelche Probleme mit den Taliban gehabt? Bzw. wurde er bedroht? BF: Nachdem ich damals jung gewesen bin, wusste ich, dass alles nicht, aber im Schreiben meines Onkels ist angeführt, dass mein Vater mit dem Tod bedroht worden ist. Mir wurde Zuhause gesagt, dass mein Vater als Händler sehr beschäftigt sei. R: Warum meinen Sie, das Sie, nachdem Ihr Vater von den Taliban ermordet wurde, nicht mehr in Afghanistan leben könnte? BF: Wenn Sie die Geschichte der Taliban gelesen haben, werden Sie erfahren haben, dass wenn die Taliban ein Familienmitglieder, insbesondere das Familienoberhaupt ermorden, auch die restlichen Familienmitglieder töten. Außerdem hat mein Bruder auch gesagt, dass wir gefährdet sind. Aus einem Bericht geht hervor, dass ein Parlamentsmitglied angegriffen wurde, bei diesem Angriff wurden acht Personen aus seiner Familie getötet, darunter auch ein vierjähriges Kind, damit ist bestätigt, dass auch unser Leben in Gefahr gewesen ist. R: Wurden Sie jemals in Afghanistan bedroht? Bzw. wurde Ihnen jemals Gewalt angetan, insbesondere von den Taliban? BF: Ich bin mit dem Taxi zur Schule gefahren weil ich Zuhause erfahren habe, dass mein Vater gegen die Taliban ist. Ich habe jeden Tag Angst davor gehabt, angegriffen und getötet zu werden. Ich habe immer gezittert bis ich nach Hause gekommen bin. R: Sie haben vor dem BFA ausgesagt, das Sie nach dem Mord an Ihren Vater nicht mir in Afghanistan leben konnten. Wieso sind Sie dann noch sechs Monate in Afghanistan geblieben (fünf Monate in Mazar-e-Sharif und ein Monat in XXXX) und nicht sofort geflüchtet?R: Sie haben vor dem BFA ausgesagt, das Sie nach dem Mord an Ihren Vater nicht mir in Afghanistan leben konnten. Wieso sind Sie dann noch sechs Monate in Afghanistan geblieben (fünf Monate in Mazar-e-Sharif und ein Monat in römisch 40 ) und nicht sofort geflüchtet? BF: Die fünf Monate, in Mazar-e-Sharif haben wir im Haus des Schleppers verbracht, während dieser Zeit durften wir das Haus nicht verlassen. Ich gehe aber davon aus, dass Sie über die Arbeit und die Vorgehensweiße der Schlepper informiert sind. R: Wer hat Sie in diesen fünf Monaten in Mazar-e-Sharif betreut? BF: Die Erledigungen wurden vom Schlepper vorgenommen, finanziert hat das - so glaube ich - mein Bruder. R: Bei wem haben Sie das eine Monat in XXXX gewohnt?R: Bei wem haben Sie das eine Monat in römisch 40 gewohnt? BF: Das war auch im Haus des Schleppers. Ich habe das auch in den vorangegeben Einvernahme, angegeben. R: War das derselbe Schlepper wie in Mazar-e-Sharif? BF: Nein. R: Sind Sie in der Zeit in XXXX außer Haus gegangen.R: Sind Sie in der Zeit in römisch 40 außer Haus gegangen. BF: Nein, wir waren dem Schlepper untergeordnet und konnten nicht frei leben. R: Wer hat schließlich die Ausreise aus Afghanistan finanziert? BF: Für die kosten ist mein Bruder aufgekommen. In XXXX hat uns der Schlepper getrennt, weil er gesagt hat, dass er nur eine Person mitnehmen kann und die andere Zwei nach ca. einer Woche mitgenommen werde. Mein Bruder wollte, dass ich mit den Schlepper mitgehe und, dass meine Mutter und mein Bruder eine Woche später nachkommen. Ich habe sogar geweint, weil ich nicht alleine weiterreisen wollte.BF: Für die kosten ist mein Bruder aufgekommen. In römisch 40 hat uns der Schlepper getrennt, weil er gesagt hat, dass er nur eine Person mitnehmen kann und die andere Zwei nach ca. einer Woche mitgenommen werde. Mein Bruder wollte, dass ich mit den Schlepper mitgehe und, dass meine Mutter und mein Bruder eine Woche später nachkommen. Ich habe sogar geweint, weil ich nicht alleine weiterreisen wollte. R: Wieso hat die ganze Organisation mit dem Schlepper bzw. mit Ihrer Ausreise sechs Monate gedauert? Ihr Bruder hat das nötige Geld offensichtlich ja gehabt? BF: Ich war zu dieser Zeit 16 Jahre alt, ich wusste nicht viel über die Vorgangsweise der Schlepper Bescheid. Das war der Plan der Schlepper. R: Gab es in der Zeit, in der Sie in Mazar-e-Sharif und XXXX waren, irgendwelche Bedrohungen gegen Sie?R: Gab es in der Zeit, in der Sie in Mazar-e-Sharif und römisch 40 waren, irgendwelche Bedrohungen gegen Sie? BF: Wir haben uns im Haus eines Schleppers aufgehalten. Die Schlepper sind selbst gefährliche Leute, deshalb waren wir in Sicherheit. R: Haben Sie irgendwann als Sie in Kabul gelebt haben, dort eine Arbeit verrichtet? BF: Nein, ich war die ganze Zeit Zuhause, ich habe nicht gearbeitet. Nunmehr übergibt der Richter dem BF folgende Unterlagen: -Strichaufzählung Länderinformationsblatt der Staatendokumentation; Sicherheitslage in Kabul sowie Balkh. -Strichaufzählung Gutachten von SV Dr. XXXX zur Sicherheitslage in Kabul vom 31.03.2016.Gutachten von SV Dr. römisch 40 zur Sicherheitslage in Kabul vom 31.03.
  5. -Strichaufzählung Niederschrift der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 29.04.2016; Gutachten von SV Dr. XXXX zur Sicherheitslage in ganz AfghanistanNiederschrift der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 29.04.2016; Gutachten von SV Dr. römisch 40 zur Sicherheitslage in ganz Afghanistan -Strichaufzählung Niederschrift der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 04.05.2016; Gutachten von SV Dr. XXXX zur Sicherheitslage betreffend Großstädte.Niederschrift der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 04.05.2016; Gutachten von SV Dr. römisch 40 zur Sicherheitslage betreffend Großstädte. BF: Wenn daraus hervorgehen soll, dass Kabul sicher ist, habe ich ein paar Berichte die dagegen sprechen. Auf dieser Seite sind zusammengefasst Links über Berichte von Vorfällen die im Jahr 2016 in der Stadt Kabul stattgefunden haben. BF legt die diesbezüglichen Berichte vor. Weiters lege ich Berichte zur Sicherheitslage von Mazar-e-Sharif und Herat vor, aus denen hervorgeht, dass zum Beispiel die deutsche Botschaft in Mazar-e-Sharif angegriffen wurde, und, dass sich die Angriffe der Taliban in Herat verdoppelt haben. R: Möchten Sie zu den Ihnen übergebenen Unterlagen eine Stellungnahem abgeben? BF: Ich nehme die Länderberichte mit und bespreche das mit meinem Anwalt. Dem BF wird eine Frist zu den übermittelten Länderfeststellungen bis 19.01.2017 eingeräumt. [...]"
  6. Mit Schreiben vom 19.01.2017 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers die Anfragebeantwortung der österreichischen Botschaft.
  7. Am 02.02.2017 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Anfragebeantwortung der österreichischen Botschaft ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die durchgeführten Ermittlungs-Nachforschungstätigkeiten zum größten Teil aufgrund unrichtiger (aktenwidriger) Sachverhaltsgrundlage durchgeführt worden seien, sodass auch ein entscheidungsrelevantes als unrichtig zu bezeichnendes Ermittlungsergebnis vorliege. Aufgrund der unrichtigen (aktenwidrigen) Sachverhaltsgrundlage und hiermit einhergehenden Ermittlungs-Nachforschungstätigkeiten seien auch die hiermit verbundenen Ergebnisse bei objektivster Betrachtungsweise als unzutreffende Wiedergabe der Sachverhaltsgrundlage bzw. tatsachenwidrig zu bezeichnen. Die Anfragebeantwortung vom 10.11.2016 sei somit als nachvollziehbares und standhaltendes Beweismittel (auch bei freier Würdigung der Beweisergebnisse) nicht verwertbar. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  9. Feststellungen zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist volljährig, nennt sich XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur muslimischen Glaubensrichtung. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Der Beschwerdeführer stammt aus der Hauptstadt Kabul, wo auch eine Tante des Beschwerdeführers mütterlicherseits lebt. Der Beschwerdeführer war zudem vor seiner Ausreise fünf Monate in Mazar-e-Sharif und ein Monat in XXXX aufhältig.Der Beschwerdeführer ist volljährig, nennt sich römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur muslimischen Glaubensrichtung. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Der Beschwerdeführer stammt aus der Hauptstadt Kabul, wo auch eine Tante des Beschwerdeführers mütterlicherseits lebt. Der Beschwerdeführer war zudem vor seiner Ausreise fünf Monate in Mazar-e-Sharif und ein Monat in römisch 40 aufhältig. Der Beschwerdeführer ist gesund und erlangte einen Pflichtschulabschluss in Österreich. Der Beschwerdeführer besucht seit September 2016 eine HTL. Er verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B
  10. Der Vater des Beschwerdeführers war als Journalist und Händler tätig. Von ihm wurden ua Berichte gegen die Taliban publiziert. Der Vater des Beschwerdeführers wurde aufgrund der Veröffentlichung dieser Artikel von den Taliban mit dem Tode bedroht und schlussendlich getötet. Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan zu keinem Zeitpunkt persönlich bedroht bzw. in Afghanistan einer Verfolgungshandlung ausgesetzt. Es kann in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser in Afghanistan aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan ist der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt. 1.
  11. Feststellungen zum Herkunftsstaat: 1.2.
  12. Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht (Jänner 2014) Eine zusammenfassende Betrachtung der Sicherheitssituation erlaubt es, von einer "ausreichend kontrollierbaren Sicherheitslage" in den Bevölkerungszentren und entlang der bedeutsamen Verkehrsinfrastruktur zu sprechen. In diesen Gebieten leben rund 80 Prozent der afghanischen Bevölkerung. In der Hauptstadt Kabul ist die Sicherheitslage durch die ANSF trotz einzelner medienwirksamer Anschläge und häufigen Hinweisen auf Anschlagsplanungen unverändert "überwiegend kontrollierbar". In den ländlichen - vorwiegend paschtunisch geprägten - Gebieten im Osten und Süden herrscht hingegen eine "überwiegend nicht" oder in einigen wenigen Distrikten teilweise sogar eine "nicht kontrollierbare Sicherheitslage". 1.2.
  13. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, Stand 30.09.2016 Sicherheitslage in den verschiedenen Landesteilen Verschlechterung der Sicherheitslage in allen Landesteilen. Die Sicherheitslage hat sich seit dem Ende der Kampfmission der NATO Ende 2014 in allen Landesteilen verschlechtert. Allein in den ersten sieben Monaten des Jahres 2016 registrierte die International NGO Safety Organisation (INSO) 16'287 sicherheitsrelevante Vorfälle. Obwohl es den ANDSF immer wieder gelungen ist, durch Taliban eroberte Gebiete zurückzugewinnen, waren die Taliban fähig, mehrere Distriktzentren während Wochen unter ihrer Kontrolle zu halten. Zentrum (Ghazni, Logar, Wardak, Kabul, Kapisa, Parwan und Panjshir). Komplexe Angriffe und Selbstmordanschläge haben im Zentrum des Landes in den Jahren 2015 und 2016 im Vergleich zu 2014 zugenommen und zu einem Anstieg der zivilen Opfer geführt. Zudem gehört das Zentrum des Landes zu den Gebieten, in denen die meisten Binnenvertriebenen leben. Hauptstadt Kabul. In der Hauptstadt Kabul finden regelmäßig und mit zunehmender Häufigkeit Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe mit massiven Opfern unter der Zivilbevölkerung statt, einschließlich in Zonen, die eigentlich relativ gut gesichert sein sollten, wie etwa dem Parlamentsgebäude (
  14. Juni 2015,
  15. März 2016), dem Flughafen (
  16. Januar 2016), dem Verteidigungsministerium (
  17. Februar 2016,
  18. September 2016) und einem ehemaligen Gebäude des National Directorate for Security (NDS) (
  19. April 2015), sowie auf Regierungsbeamte und Angehörige der ANDSF (
  20. August 2015). Auch internationale Organisationen oder Einrichtungen wie zuletzt das von Ausländerinnen und Ausländern frequentierte Northgate Hotel (
  21. August 2016), die Amerikanische Universität in Kabul (
  22. August 2016) oder das Kabuler Büro der Hilfsorganisation CARE (
  23. September 2016) sind Ziel von Anschlägen oder werden bei Anschlägen in Mitleidenschaft gezogen. Zudem finden mitten in der Hauptstadt immer wieder Entführungen statt. Die Taliban fokussieren sich spätestens seit ihrer Frühjahrsoffensive 2016 vermehrt auf Großstädte (siehe Abschnitt 3.1). Der im Juli 2016 verübte Selbstmordanschlag des IS auf eine Demonstration von Personen der Hazara-Ethnie zielte direkt darauf ab, Zivilpersonen zu treffen. Süden (Uruzgan, Nimroz, Helmand, Kandahar und Zabul), Südosten (Paktika, Khost und Paktiya) und Osten (Nuristan, Laghman, Kunar und Nangarhar). Etwa 70 Prozent der sicherheitsrelevanten Vorfälle ereignen sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Den Taliban ist es 2015 und 2016 in den Provinzen Helmand und Kandahar gelungen, die afghanischen Sicherheitskräfte aus ganzen Distrikten zu vertreiben. Mitte August 2016 umzingelten sie die Provinzhauptstadt Lashkargah (Helmand). Es wird geschätzt, dass die Taliban inzwischen 80 Prozent der Provinz Helmand kontrollieren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind jedoch auch in den Provinzen Ghazni und Uruzgan gefordert. In Uruzgan waren die Taliban Anfang September 2016 kurz davor, die Provinzhauptstadt Tirin Kot einzunehmen. In der Provinz Nangarhar finden Kämpfe zwischen IS und ANDSF sowie internationalen Sicherheitskräften statt, aber auch zwischen IS und Taliban (siehe Abschnitt 3.1). Sowohl im Süden als auch im Osten sind wieder internationale Sicherheitskräfte im Einsatz. Im Süden und Südosten sind die Opferzahlen unter der Zivilbevölkerung zwar leicht zurückgegangen. Im Süden sind sie landesweit aber noch immer am höchsten. Norden (Faryab, Sar-e Pul, Jowzjan, Balkh und Samangan) und Nordosten (Kunduz, Baghlan, Takhar und Badakhshan). Die Taliban waren in der Lage, vom
  24. September bis
  25. Oktober 2015 die Provinzhauptstadt Kunduz einzunehmen. Mit Hilfe der US-Streitkräfte gelang es den ANDSF zwar, die Taliban aus Kunduz Stadt zurückzudrängen, doch die Taliban kontrollieren weiterhin Teile der umliegenden Gebiete. Zudem haben es die ANDSF nicht geschafft, die Präsenz weiterer bewaffneter regierungsfeindlicher Gruppierungen rund um Kunduz Stadt zu unterbinden. Auch in den Provinzen Badakhshan, Faryab, Sar-e Pul, Takhar und entlang des Baghlan-Balkh Highways wird gekämpft. Im Nordosten des Landes haben sich die Opfer unter der Zivilbevölkerung 2015 im Vergleich zum Vorjahr verdoppelt. Grund dafür waren insbesondere die Kämpfe in und um Kunduz. Westen (Herat, Farah, Badghis und Ghor). Der Westen Afghanistans gilt zwar als relativ stabil, die Präsenz regierungsfeindlicher Gruppierungen nimmt jedoch zu und damit auch die Opferzahl unter der Zivilbevölkerung. Anfangs August 2016 wurden in der Provinz Herat sechs Ausländer sowie ihr Fahrer verletzt. Am
  26. August 2016 erhängten die Taliban in der Provinz Farah fünf Angehörige der ANDSF. Die Aktivitäten krimineller Netzwerke nehmen weiter zu und der Westen gehört zudem zu den Gebieten, in denen sich die meisten IDPs angesiedelt haben.

UNAMA fanden die meisten parallelstaatlichen Bestrafungen im Westen statt, vor allem in den Provinzen Farah und Badghis. Ebenfalls im Westen verzeichnete UNAMA die höchste Zahl an Entführungen: allein in den ersten sechs Monaten 2016 16 Entführungen in der Provinz Farah und 13 in der Provinz Herat. Regionalmächte. Pakistan spielt in Bezug auf die Sicherheitslage in Afghanistan weiterhin eine Schlüsselrolle. Die pakistanische Regierung gab 2016 erstmals offen zu, die Taliban-Führung in Pakistan zu beherbergen sowie einen beträchtlichen Ein-fluss über die afghanischen Taliban in Pakistan auszuüben, machte aber gleichzeitig deutlich, die Taliban nicht kontrollieren zu können. Auch andere Staaten in der Region versuchen, in Afghanistan Einfluss zu nehmen und sich strategisch günstig zu positionieren. 1.2.

  1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Afghanistan (21.01.2016) Sicherheitslage in Kabul Wann immer man von der Sicherheitslage spricht, meint man die größeren Städte sowie das Gebiet in einem Radius von max. 3 km um diese Städte (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Im Zeitraum 1.
  2. - 31.8.2015 wurden in dem Distrikt Kabul, 217 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016). Im Zeitraum 1.
  3. - 31.8.2015 wurden in der Provinz Kabul insgesamt 352 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016). Provinzhauptstadt der Provinz Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.372.977 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015). Im Gegensatz zu den ländlichen Teilen Afghanistans, in denen das Gewaltniveau meist von jahreszeitenbedingter Witterung abhängt (erhöhte Angriffszahlen in den Sommermonaten), hängt die Sicherheitslage in Kabul stark von den politischen Entwicklungen innerhalb Afghanistans und internationalen Beziehungen ab (EI o.D.). Die Sicherheitsumgebung in Kabul ist momentan extrem herausfordernd, Koordinierte Angriffe auf Regierungsgebäude und auf ausländische Organisationen, ist auf einem Niveau, wie zuletzt im November 2014 beobachtet wurde. Die allgemeine Gewalt, Selbstmordattentate, Autobomben und magnetisch angebrachte IEDs (improvised explosive devices) befinden sich im Großen und Ganzen auf dem Niveau von
  4. Dieses Gewaltniveau wird scheinbar von einer größeren Strategie extremistischer Gruppen vorangetrieben (EI o.D.). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel mit unterschiedlichen Sicherheitslagen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Von Jänner bis November 2015, wurden 28 hochrangige Angriffe in Kabul durchgeführt. Dies bedeutet eine Steigerung von 27% gegenüber dem Vergleichseitraum
  5. Diese Angriffe erreichen ein Hauptziel der Taliban, nämlich mediale Aufmerksamkeit, und gleichzeitig die Verbreitung eines Gefühls der Unsicherheit (USDOD 12.2015). Traditionell erfüllen Angriffe auf die Stadt Kabul zwei Zwecke: Erstens, physisch die Macht der afghanischen Regierung zu schwächen. Dies geschieht üblicherweise durch die Ermordung von Beamten und Zerstörung von Versorgungswegen. Zweitens, Propagandasiege durch Angriffe in Kabul. Aus demselben Grund werden internationale Organisationen (die einen ähnlichen Propagandawert für Aufständischenorganisationen haben) regelmäßig angegriffen. Oftmals dann, wenn es zu schwer war wichtige Regierungs- oder NATO-Gebäude erfolgreich zu infiltrieren. Während die Sicherheitskräfte sich fortwährend verbessern und ihre Fähigkeiten, solchen Angriffen entgegenzuwirken, entwickeln, ist es eher unwahrscheinlich, dass eine unterschwellige Bedrohung, insbesondere innerhalb der zentralen Kabuler Distrikte, in naher Zukunft gänzlich ausgeschlossen werden kann (EI o.D.). Ministerien sind bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. UNAMA 8.2015). Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).Ministerien sind bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vergleiche UNAMA 8.2015). Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Nach einer erhöhten Anzahl von Angriffen und Störungen im Sommer - vorläufige Daten zeigen im Jahr 2015 eine nennenswerte Steigerung zum Vergleichszeitraum 2014 in Bezug auf Selbstmordattentate und allgemeine Aufständischenaktivitäten in der Stadt Kabul. Allgemein wurde erwartet, dass die Gewalt mit Beginn des Winters 2015 abnehmen würde. Winterliche Gegebenheiten schränken allgemein die Bewegung extremistischer Gruppen am Boden ein, wodurch weniger Kämpfer und weniger Kampfmittel nach Kabul Stadt kommen. Ungeachtet dessen existiert weiterhin ein Potential für unerwartete Talibanangriffe. Auch das IS-Phänomen könnte das Risikoprofil innerhalb der Hauptstadt 2016 erweitern, jedoch müssen diese Gruppen ihre Effektivität innerhalb der Hauptstadt erst nachweisen. IS-Zweige treten derzeit mehr in interne Fehden mit den Taliban und anderen extremistischen Fraktionen, in Gebieten wie dem ländlichen Nangarhar, Farah und Zabul in Erscheinung, anstatt durch gezielte Angriffe auf internationale Organisationen (EI o.D.). Die Stadt Kabul zieht auch weiterhin eine signifikante Zahl an Binnenvertriebenen an. Mindestens 3.000 Familien benötigen Hilfe (UN GASC 10.12.2015). Sicherheitslage in Nangarhar Im Zeitraum 1.
  6. - 31.8.2015 wurden in der Provinz Nangarhar, 1.991 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016). Nangarhar liegt im Osten von Afghanistan. Im Norden grenzt sie an die Provinzen Kunar und Laghman, im Westen an die Hauptstadt Kabul und die Provinz Logar und den Gebirgszug Spinghar im Süden (Pajhwok o. D.g). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.517.388 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015). Nangarhar zählt zu den relativ volatilen Provinzen im Osten Afghanistans, in welcher regierungsfeindliche bewaffnete Aufständischengruppen aktiv (Khaama Press 22.12.2015). Die allgemeine Sicherheitslage in Nangarhar ist weiterhin volatil. Die Bewegungen bzw. Infiltrationsrouten regierungsfeindlicher Elemente betreffen den südlichen und östlichen Bereich der Provinz, also die Distrikte: Sherzad, Hisarak, Pachir Wa Agam, Khogyani, Chaparhar, Achin, Nazyan, Goshta, Bati Kot, Lal Pur, Surkh Rod und Kot, speziell in den Grenzregionen zu Pakistan, wo regierungsfeindliche Elemente frei zwischen den Ländern hin und her wechseln, was negative Folgen für die Sicherheitslage hat. Der Großteil der Sicherheitsvorfälle kommt in den Distrikten Hisarak, Achin, Khogyani, Sherzad, Chaparhar, Bati-Kot, Dih-Bala, Pachir-Wa-Agam, Kot, Lal Pur und Nazyan vor. Es gibt viele Unsicherheitsfaktoren in der Provinz: eine durch Stämme dominierte Gesellschaft, ethnische Differenzen, eine konservative ländliche Bevölkerung mit teilweise fundamentalistischem Glauben, unterschiedliche regierungsfeindliche Elemente inklusive neu auftretender IS-Zweige, die Präsenz illegaler bewaffneter Gruppen, organisiertes Verbrechen, Drogen, grenzübergreifende Schusswechsel, grenzüberschreitende Einflüsse und schwache Regierungsführung (Vertrauliche Quelle 15.9.2015). Die afghanischen Sicherheitskräfte haben eine Reihe von Gegenoffensiven und Befreiungsoperationen in den umstrittenen Gebieten durchgeführt. Dies beinhaltet auch weiträumige Operationen in Nangarhar im Mai 2015, die scheinbar zu einer geringen Zahl an Vorfällen rund um Jalalabad City geführt haben, aber auch zu gezielten Operationen in Schlüsseldistrikten im August (UN GASC 1.9.2015). Die Präsenz von mit IS/ISIL/Daesh verbundenen Gruppen ist weiterhin ein Grund zur Sorge, speziell in Nangarhar, wo diese Präsenz in Relation signifikanter ist, als im restlichen Land. Unbestätigte Berichte deuten darauf hin, dass es innerhalb der Provinz einerseits zu Zusammenstößen zwischen IS-Zweigen und den Taliban kommt, sowie andererseits zu vermehrten Operationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Armee gegen den IS (UN GASC 10.12.2015). Die Taliban haben auch weiterhin ihren traditionellen Einfluss in den Provinzen Nuristan, Nangarhar, Kunar und Laghman gehalten (ISW 3.2015). In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt um manche Gegenden von Terroristen zu befreien (Business Standard 30.12.2015; Khaama Press 22.12.2015; UN GASC 1.9.2015; Pajhwok 28.7.2015; Stars and Stripes 14.7.2015; Tolonews 12.7.2015). 1.2.
  7. Gutachten des länderkundigen Sachverständigen Dr. XXXX XXXX vom 31.03.20161.2.
  8. Gutachten des länderkundigen Sachverständigen Dr. römisch 40 römisch 40 vom 31.03.2016 Die Angaben des BF, dass die Sicherheitslage in Afghanistan im Allgemeinen schlecht sei, stimmen mit der Wirklichkeit Afghanistans überein. Aber in Kabul unterscheidet sich die Lage zu anderen Provinzen. Während meines Aufenthaltes in Kabul habe ich, betreffend der Sicherheitslage in dieser Stadt, Nachforschungen angestellt und feststellen können, dass sich die Sicherheitslage in Kabul, im Gegensatz zum Vorjahr, wesentlich geändert hat. Es finden im Gegensatz zum Vorjahr weniger Anschläge der Taliban statt und die Sicherheitsorgane sind in allen Ecken der Stadt Kabul präsent. Vor allem Bezirke wie Char, Qala, Wazir, Abad, wo die Hazaras wohnen, gehören zu den sicheren Vierteln der Stadt Kabul. Die Außenbezirke der Stadt Kabul, wie Mosai, Pagham, Puli-Charkhi, Tarakhel bleiben weiterhin unsichere Bezirke, weil dort mehrheitlich Paschtunen wohnen. Zu diesen Gemeinschaften haben die Taliban sowohl Zugang als auch Versteckmöglichkeiten. Es kommt immer noch vor, dass die Taliban in der Stadt Kabul Selbstmordanschläge verüben und Raketen abwerfen, aber die Zahlen der Anschläge und Raketenabwürfe in der Stadt Kabul sind stark zurückgegangen, weil die Regierung, mit der Unterstützung der NATO, die Stadt Kabul in mehrere Sicherheitszonen unterteilt und die Sicherheitsmaßnahmen enorm erhöht hat. Die Hazaras haben an der staatlichen Macht einen überdurchschnittlichen Anteil. Sie stellen den Stellvertretenden Präsidenten, den stellvertretenden "Ministerpräsidenten", den Stellvertretenden des Amtes für Staatssicherheit, den Stellvertretenden Armee-Chef, der mit einer schnellen Eingreiftruppe befugt ist, in allen Ecken Afghanistans Angriffe gegen die Taliban zu starten. Damit möchte ich darauf hinweisen, dass die Hazaras sich nicht mehr in Afghanistan wie früher in der Opferrolle befinden, sondern sie sind ein Teil des politischen Systems und verfügen über die staatliche Macht, die sie dazu befähigt, die Angriffe und Diskriminierungen von außen nicht mehr zu dulden. Die Informationen aus Kabul, und aus anderen Teilen Afghanistans, beruhen auf meine eigenen Wahrnehmungen während meiner Reise in Afghanistan von 21.
  9. bis 02.04.
  10. Die Feststellung von mir, über die Sicherheitslage in Kabul, ist temporär und ich kann keine endgültige Prognose abgeben, wie die Sicherheitslage in dieser Stadt in den nächsten Monaten aussehen wird. Allerdings möchte ich angeben, dass die Taliban zwar vereinzelt in der Stadt Kabul Anschläge verüben können, aber sie werden auch in der nahen Zukunft nicht im Stande und auch nicht gewillt sein, einzelne Zivilisten absichtlich zur Zielscheibe ihrer Anschläge zu machen. 1.2.
  11. Gutachten des länderkundigen Sachverständigen Dr. XXXX im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 29.04.2016:1.2.
  12. Gutachten des länderkundigen Sachverständigen Dr. römisch 40 im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 29.04.2016: Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt weiterhin sehr instabil und die Taliban machen weitere Geländegewinne und erweitern so ihre Einflussgebiete in Afghanistan. Mehr als die Hälfte aller Distrikte Afghanistans steht unter der Kontrolle der Taliban. Die Taliban führen in verschiedenen Distrikten der Provinzen Faryab, Jawjan, Badakhshan, Takhar, Baghlan, Sar-e Pul, Badghis, Uruzgan, Ghazni, Helmand, Kandahar, Kunar, Laghman, Nangarhar, Logar, Wardak, Kapisa, Kunduz und Ghor Krieg gegen die Nationalarmee. Bei allen diesen Kriegen gerät die Zivilbevölkerung zwischen die Fronten. In den von den Taliban beherrschten Gebieten herrscht das Taliban-Gesetz, das islamische Rechtssystem; Sharia. Die Menschen werden bei geringster Abweichung von den Vorgaben der Taliban schwer bestraft. Bei den Frauen und jungen Männern reicht es, wenn die Ehemänner, Väter oder Brüder sich bei den Taliban über diese beschweren. Es kommt immer wieder vor, dass die Taliban die Mädchen aufgrund der Beschwerden ihrer Väter auspeitschen und sogar steinigen, wenn sie verdächtigt werden, Geliebte zu haben. Durch die Geländegewinne der Taliban hat sich auch die Wirtschaftslage weiter verschlechtert. Für die Wirtschaftstreibenden erwächst dadurch Erschwernis auf den Transportwegen, welche auf den Wirtschaftsaustausch im Lande Auswirkungen haben und sie bewirken auch somit die hohe Arbeitslosigkeit im Lande. Auf den Hauptstraßen zwischen verschiedenen Provinzen, außerhalb Kabul, Mazar-e Sharif, Bamiyan, Taluqan, Herat, Hauptstadt von Badakhschan, Faizabad usw. herrscht große Unsicherheit, wenn die Menschen ihre Heimatregionen erreichen wollen oder wenn sie in andere Regionen mit Linienbussen oder Taxis reisen wollen. Es kommt immer wieder vor, dass die Taliban vereinzelt einzelne Menschen aus den Bussen und Linientaxis herauszerren und mitnehmen. Die Städte Mazar-e Sharif, Kabul, Herat, Bamiyan zählen derzeit zu relativ sicheren Städten Afghanistans. Der Grund liegt darin, dass die Sicherheitsmaßnahmen in diesen Städten seitens der Behörde und der ausländischen Truppen erhöht worden sind. Aber sie bieten fremden Menschen, d.h. Menschen aus anderen Provinzen keine Arbeitsmöglichkeit, aber auch keine Wohnmöglichkeit, wenn die Fremden keine Verwandten dort haben oder wenn sie keinen Arbeitsplatz vorweisen können. Die Stadt Kabul wurde bis vor zwei Wochen, begonnen von September 2015 bis Mitte April 2016, von größeren Attentaten verschont. Aber am 19.04.2016 haben die Taliban wieder zugeschlagen und einen Lastwagen voll Sprengstoff zur Explosion gebracht, bei der 300 Menschen schwer verletzt und mehr als 60 Menschen getötet worden sind. Dieses Attentat galt zwar dem
  13. Präsidium des Staatssicherheitsdienstes, aber dabei starben mehr Zivilisten als die Mitglieder der Behörde. 1.2.
  14. Gutachten des länderkundigen Sachverständigen Dr. XXXX im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 04.05.2016:1.2.
  15. Gutachten des länderkundigen Sachverständigen Dr. römisch 40 im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 04.05.2016: Betreffend die Sicherheitslage in Großstädten: Kabul, Herat, Bamiyan und Mazar-e Sharif: Die Sicherheitslage in Kabul hat sich aufgrund der verstärkten Sicherheitsmaßnahmen seitens des afghanischen Verteidigungs- und Innenministeriums sowie seitens des Staatssicherheitsdienstes gegenüber den letzten Monaten relativ gebessert. Die Internationale Sicherheitskräfte sind auch an dieser Aktion zur Erhöhung der Sicherheitsmaßnahmen beteiligt. Das erneute Engagement der ausländischen Truppen kann die Sicherheit in Großstädten wesentlich verbessern. Es gibt wenige Anschläge seitens der Taliban und die Sicherheitsbehörde nimmt oft die Selbstmordattentäter fest, bevor sie ihre Anschläge durchführen. Im letzten Monat hat es in Kabul einen Anschlag gegeben, wobei mehr als 28 Leute getötet und hunderte Personen leichten bis schwere Verletzungen davontrugen, (Siehe dazu: (http://www.zeit.de/politik/ausland/2016-04/kabul-afghanistan-bombenexplosion-opfer, http://www.n-tv.de/politik/28-Menschen-bei-Anschlag-in-Kabul-getoetet-article17501806.html) Dieser Anschlag galt einem Amt des Staatssicherheitsdienstes. Während meiner Forschungsreise nach Kabul vom
  16. März bis
  17. April 2016 habe ich beobachten können, dass die Sicherheitslage in der Stadt Kabul relativ ruhig war. Aber man kann nicht ausschließen, dass die Taliban wieder vereinzelt Anschläge verüben können. Ich habe bezüglich die Sicherheitslage zusätzlich zu meinen Informationen in der heutigen Verhandlung,
  18. 2016, nach Afghanistan angerufen und meine Mitarbeiter über die derzeitige Sicherheitslage in Kabul gefragt. Nach deren Angaben ist die Situation in Kabul ruhig und es sind keine nennenswerte weitere Anschläge in Kabul zu verzeichnen. Bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Kabul berücksichtige ich auch, was die Bevölkerung von Kabul von der Sicherheit ihrer Stadt halten. Es gibt Zeiten in Kabul, in denen unter der Bevölkerung ständig von der schlechten Sicherheitslage gesprochen wird und es Zeiten, wie seit Anfang Mai 2016, in denen die Leute in Kabul auf die Frage, wie die Sicherheitslage in ihrer Stadt wäre, mit dem Satz "derzeit Gut, reagieren. Ich möchte bei der Gelegenheit darauf hinweisen, dass die Sicherheitslage in den meisten Provinzen Afghanistans prekär bis sehr prekär ist, aber in folgenden Großstädten ist die Sicherheitslage insofern besser, weil die Taliban zwar vereinzelt Anschläge in diesen Städten verüben können, aber nicht in der Lage sind in diesen Städten bestimmte Bezirke einzunehmen und für eine Weile unter ihrer Kontrolle zu halten. Das sind: Kabul, Mazar-e Sharif, Herat und Bamiyan. Aufgrund der schlechten Wirtschaftslage in Kabul gibt es weiterhin vereinzelt Entführungen und Raubüberfälle in den Randgebieten der Stadt Kabul. Zur Versorgungslage in Kabul: Die Versorgungslage in Kabul ist weiterhin für jene Rückkehrer, die keinen Familienrückhalt in Kabul haben, schlecht. Die Arbeitslosigkeit unter den Jugendlichen beträgt nach meiner Schätzung 60%. Wenn Personen keine Fachausbildung haben und auch keine Möglichkeit haben, mit den Familienmitgliedern zusammenzuarbeiten, können sie ohne Familienrückhalt schwer in Kabul wirtschaftlich Fuß fassen. 1.2.
  19. Auszug eines Profil-Interviews mit Dr. XXXX vom 11.10.2016:1.2.
  20. Auszug eines Profil-Interviews mit Dr. römisch 40 vom 11.10.2016: profil: Herr XXXX, die EU und die Regierung in Kabul haben vereinbart, die Rückführung afghanischer Flüchtlinge zu erleichtern und zu beschleunigen. Aber kann man bei der unsicheren Lage in Afghanistan abgelehnte Asylwerber überhaupt zurückschicken?profil: Herr römisch 40 , die EU und die Regierung in Kabul haben vereinbart, die Rückführung afghanischer Flüchtlinge zu erleichtern und zu beschleunigen. Aber kann man bei der unsicheren Lage in Afghanistan abgelehnte Asylwerber überhaupt zurückschicken? XXXX XXXX: Gewiss, aber nur sehr beschränkt. Österreich schiebt bisher, im Unterschied zu Deutschland etwa, niemanden nachrömisch 40 XXXX: Gewiss, aber nur sehr beschränkt. Österreich schiebt bisher, im Unterschied zu Deutschland etwa, niemanden nach Afghanistan ab. Die Deutschen haben es aber auch einfacher: Sie verfügen am Hindukusch über Militärstützpunkte und damit über Logistik. Afghanistan ist ein Kriegsland. Die Lage ist sehr prekär. Eine gewisse Sicherheit gibt es nur in größeren Städten wie Kabul, Mazar-e-Sharif, Herat oder Dschalalabad. Sie befinden sich in der Hand der Regierung. Aber auch hier müssen Voraussetzungen erfüllt sein: Hat der Abzuschiebende dort Familie, ist eine langfristige Betreuung der Rückkehrer gewährleistet, hat er Chance auf Arbeit, auf eine Wohnung? All diese Fragen müssen bedacht werden. Wenn das der Fall ist, kann man durchaus mehr Rückführungen vornehmen. Aber es geht nicht so schnell.
  21. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie in die vom Beschwerdeführer vorgelegter Urkunden und in die Beantwortung der Anfrage an die Österreichische Botschaft in Islamabad. 2.
  22. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu Identität, Sprachkenntnissen, Herkunft und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde, in dem Beschwerdeschriftsatz und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. Die Volljährigkeit des Beschwerdeführers war einer diesbezüglichen Feststellung zugänglich, da unter Berücksichtigung des Umstandes, dass gleich ob das Bundesverwaltungsgericht den Angaben des Beschwerdeführers aus der Einvernahme folgt und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit XXXX festsetzt oder ob das Bundesverwaltungsgericht dem Ergebnis des vorliegenden gerichtsmedizinischen Gutachtens des DDris. XXXX bzgl. der forensischen Altersschätzung vom 14.06.2014 und in weiterer Folge den Feststellungen im angefochtenen Bescheid mit einem Geburtsdatum des Beschwerdeführers am XXXX folgt, dieser im Entscheidungszeitpunkt als volljährig einzustufen ist.Die Volljährigkeit des Beschwerdeführers war einer diesbezüglichen Feststellung zugänglich, da unter Berücksichtigung des Umstandes, dass gleich ob das Bundesverwaltungsgericht den Angaben des Beschwerdeführers aus der Einvernahme folgt und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit römisch 40 festsetzt oder ob das Bundesverwaltungsgericht dem Ergebnis des vorliegenden gerichtsmedizinischen Gutachtens des DDris. römisch 40 bzgl. der forensischen Altersschätzung vom 14.06.2014 und in weiterer Folge den Feststellungen im angefochtenen Bescheid mit einem Geburtsdatum des Beschwerdeführers am römisch 40 folgt, dieser im Entscheidungszeitpunkt als volljährig einzustufen ist. 2.
  23. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Die Feststellungen hinsichtlich der Gründe des Beschwerdeführers für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die vom Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, vor der belangten Behörde und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes getroffenen Aussagen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe widersprechen sich zwar nicht, weder in der behördlichen Einvernahme noch in der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, und erscheinen daher weder unglaubwürdig noch konstruiert, jedoch entsprechen sie nicht den Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl, da den Aussagen des Beschwerdeführers kein Vorbringen entnommen werden kann, welches eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstellen würde. 2.
  24. Zum Herkunftsstaat: Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie zB der ANSO oder der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
  25. Rechtliche Beurteilung: 3.
  26. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

  1. Rechtliche Beurteilung: 3.
  2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 id

F BGBl. I Nr. 161/2013, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (vgl. insbesondere § 1 BFA-VG).

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte vergleiche insbesondere Paragraph eins, BFA-VG). "§ 28 VwGVG ("Erkenntnisse") regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt: § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. [...]" Zu Spruchpunkt A)
  3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
  4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.2.

§ 3Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - Asyl

G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 leg.cit.

zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).3.2.

Paragraph 3, Absatz eins, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom

  1. Dezember 1999, Zl 99/01/0334; vom
  2. Dezember 2000, Zl 2000/01/0131, sowie vom
  3. Jänner 2001, Zl 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom
  4. Dezember 2007, Zl 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom
  5. Dezember 2000, Zl 2000/01/0131, sowie vom
  6. Jänner 2001, Zl 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom
  7. September 1993, Zl 93/01/0284; vom
  8. März 2001, Zl 99/20/0128, sowie vom
  9. November 2006, Zl 2005/20/0551); diese muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom
  10. Dezember 1999, Zl 99/01/0334; vom
  11. Dezember 2000, Zl 2000/01/0131, sowie vom
  12. Jänner 2001, Zl 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom
  13. Dezember 2007, Zl 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom
  14. Dezember 2000, Zl 2000/01/0131, sowie vom
  15. Jänner 2001, Zl 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom
  16. September 1993, Zl 93/01/0284; vom
  17. März 2001, Zl 99/20/0128, sowie vom
  18. November 2006, Zl 2005/20/0551); diese muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom
  19. Oktober 2000, Zl 98/20/0233).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom
  20. Oktober 2000, Zl 98/20/0233). 3.
  21. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist: Der Beschwerdeführer brachte als fluchtauslösende Ereignisse im Wesentlichen vor, dass die Taliban den Vater des Beschwerdeführers umgebracht hätten und der Beschwerdeführer deshalb mit seiner Mutter und seinem Bruder dort nicht mehr habe leben können (vgl. AS 239 und Seite 5 des Verhandlungsprotokolls).Der Beschwerdeführer brachte als fluchtauslösende Ereignisse im Wesentlichen vor, dass die Taliban den Vater des Beschwerdeführers umgebracht hätten und der Beschwerdeführer deshalb mit seiner Mutter und seinem Bruder dort nicht mehr habe leben können vergleiche AS 239 und Seite 5 des Verhandlungsprotokolls). Im konkreten Fall könnte ein asylrelevanter Anknüpfungspunkt an die GFK daher auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gestützt werden; konkret auf die Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie" (vgl. ua die Erkenntnisse des VwGH vom
  22. April 2002, Zl 99/20/0483; vom
  23. Jänner 2002, Zl 99/20/0497, sowie vom
  24. Dezember 2001, Zl 98/20/0312).Im konkreten Fall könnte ein asylrelevanter Anknüpfungspunkt an die GFK daher auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gestützt werden; konkret auf die Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie" vergleiche ua die Erkenntnisse des VwGH vom
  25. April 2002, Zl 99/20/0483; vom
  26. Jänner 2002, Zl 99/20/0497, sowie vom
  27. Dezember 2001, Zl 98/20/0312). Mit dem Vorbringen einer allfälligen sich auf den Beschwerdeführer durchschlagenden Bedrohungssituation des Vaters des Beschwerdeführers in Bezug auf dessen Tätigkeit als Journalist, vermag der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht jedoch nichts zu gewinnen:

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Erkenntnisse vom

  1. Juni 2004, Zl 2002/20/0165, sowie vom
  2. Dezember 2001, Zl 98/20/0330) können Verfolgungshandlungen gegen Verwandte eine Ursache für begründete Furcht vor Verfolgung bilden. Diese Form der "stellvertretenden" (oder - in anderen Fällen - zusätzlichen) Inanspruchnahme für ein Familienmitglied entspricht dem Modell des - oft als "Sippenhaftung" bezeichneten - "Durchschlagens" der Verfolgung eines Angehörigen auf den Asylwerber. Die entsprechende Asylrelevanz wird aus dem Verfolgungsgrund der "sozialen Gruppe" abgeleitet.

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die Erkenntnisse vom

  1. Juni 2004, Zl 2002/20/0165, sowie vom
  2. Dezember 2001, Zl 98/20/0330) können Verfolgungshandlungen gegen Verwandte eine Ursache für begründete Furcht vor Verfolgung bilden. Diese Form der "stellvertretenden" (oder - in anderen Fällen - zusätzlichen) Inanspruchnahme für ein Familienmitglied entspricht dem Modell des - oft als "Sippenhaftung" bezeichneten - "Durchschlagens" der Verfolgung eines Angehörigen auf den Asylwerber. Die entsprechende Asylrelevanz wird aus dem Verfolgungsgrund der "sozialen Gruppe" abgeleitet. Jedoch reicht auch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe alleine nicht aus, um die Forderung nach Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Für die Zuerkennung von Asyl muss eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreten. Es genügt nicht, dass sie bloß nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom
  3. Jänner 2001, Zl 2001/20/0011). Da der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine Bedrohungs- bzw. Verfolgungssituation in Bezug auf sich selbst ins Treffen führte (vgl. AS 239, arg. "F: Haben Sie jemals irgendwelche Problemsituationen miterlebt? - A: Solange mein Vater gelebt hat, haben wir uns sicher gefühlt. - F: Hat Ihr Vater Ihnen je erzählt, dass er von den Taliban bedroht worden wäre bzw. haben Sie je derartige Situationen erlebt? - A: Mein Vater hat immer gesagt:Jedoch reicht auch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe alleine nicht aus, um die Forderung nach Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Für die Zuerkennung von Asyl muss eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreten. Es genügt nicht, dass sie bloß nicht ausgeschlossen werden kann vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom
  4. Jänner 2001, Zl 2001/20/0011). Da der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine Bedrohungs- bzw. Verfolgungssituation in Bezug auf sich selbst ins Treffen führte vergleiche AS 239, arg. "F: Haben Sie jemals irgendwelche Problemsituationen miterlebt? - A: Solange mein Vater gelebt hat, haben wir uns sicher gefühlt. - F: Hat Ihr Vater Ihnen je erzählt, dass er von den Taliban bedroht worden wäre bzw. haben Sie je derartige Situationen erlebt? - A: Mein Vater hat immer gesagt: ‚Solange ich lebe, werde ich euch beschützen.' - F: Das heißt, Sie haben nie irgendwelche Problemsituationen mitbekommen? - A: Nein, habe ich nicht. Mein Vater hat mir nie etwas darüber erzählt. Manchmal hat er mit meinem Bruder darüber gesprochen, aber nicht mit mir"; vgl. Seite 5 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Wurden Sie jemals in Afghanistan bedroht? Bzw. wurde Ihnen jemals Gewalt angetan, insbesondere von den Taliban? - BF: Ich bin mit dem Taxi zur Schule gefahren weil ich Zuhause erfahren habe, dass mein Vater gegen die Taliban ist. Ich habe jeden Tag Angst davor gehabt, angegriffen und getötet zu werden. Ich habe immer gezittert bis ich nach Hause gekommen bin.") und die Gründe für die Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers auf nicht näher substantiiert vorgebrachten Annahmen sowie auf Mutmaßungen, die aufgrund ihrer Allgemeinheit und Unbestimmtheit nicht geeignet sind, eine konkrete, gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung in Afghanistan festzustellen, beruhen (vgl. Seite 6 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Warum meinen Sie, das Sie, nachdem Ihr Vater von den Taliban ermordet wurde, nicht mehr in Afghanistan leben könnte? - BF: Wenn Sie die Geschichte der Taliban gelesen haben, werden Sie erfahren haben, dass wenn die Taliban ein Familienmitglieder, insbesondere das Familienoberhaupt ermorden, auch die restlichen Familienmitglieder töten. Außerdem hat mein Bruder auch gesagt, dass wir gefährdet sind. Aus einem Bericht geht hervor, dass ein Parlamentsmitglied angegriffen wurde, bei diesem Angriff wurden acht Personen aus seiner Familie getötet, darunter auch ein vierjähriges Kind, damit ist bestätigt, dass auch unser Leben in Gefahr gewesen ist.") vermochte der Beschwerdeführer keine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der "Familie" glaubhaft zu machen, weshalb der asylrechtlich relevante Anknüpfungspunkt fehlt.‚Solange ich lebe, werde ich euch beschützen.' - F: Das heißt, Sie haben nie irgendwelche Problemsituationen mitbekommen? - A: Nein, habe ich nicht. Mein Vater hat mir nie etwas darüber erzählt. Manchmal hat er mit meinem Bruder darüber gesprochen, aber nicht mit mir"; vergleiche Seite 5 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Wurden Sie jemals in Afghanistan bedroht? Bzw. wurde Ihnen jemals Gewalt angetan, insbesondere von den Taliban? - BF: Ich bin mit dem Taxi zur Schule gefahren weil ich Zuhause erfahren habe, dass mein Vater gegen die Taliban ist. Ich habe jeden Tag Angst davor gehabt, angegriffen und getötet zu werden. Ich habe immer gezittert bis ich nach Hause gekommen bin.") und die Gründe für die Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers auf nicht näher substantiiert vorgebrachten Annahmen sowie auf Mutmaßungen, die aufgrund ihrer Allgemeinheit und Unbestimmtheit nicht geeignet sind, eine konkrete, gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung in Afghanistan festzustellen, beruhen vergleiche Seite 6 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Warum meinen Sie, das Sie, nachdem Ihr Vater von den Taliban ermordet wurde, nicht mehr in Afghanistan leben könnte? - BF: Wenn Sie die Geschichte der Taliban gelesen haben, werden Sie erfahren haben, dass wenn die Taliban ein Familienmitglieder, insbesondere das Familienoberhaupt ermorden, auch die restlichen Familienmitglieder töten. Außerdem hat mein Bruder auch gesagt, dass wir gefährdet sind. Aus einem Bericht geht hervor, dass ein Parlamentsmitglied angegriffen wurde, bei diesem Angriff wurden acht Personen aus seiner Familie getötet, darunter auch ein vierjähriges Kind, damit ist bestätigt, dass auch unser Leben in Gefahr gewesen ist.") vermochte der Beschwerdeführer keine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der "Familie" glaubhaft zu machen, weshalb der asylrechtlich relevante Anknüpfungspunkt fehlt. Eine darüber hinausgehende Verfolgung wurde von Seiten des Beschwerdeführers nicht substantiiert behauptet und war für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht erkennbar. 3.
  5. Da somit die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht ersichtlich ist und daher die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde abzuweisen.
  6. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
  7. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 3.5.

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.5.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 leg.cit. mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 leg.cit. zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, leg.cit. mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, leg.cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, leg.cit. zu verbinden.

§ 8Abs. 3 Asyl

G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg.cit. offen steht.

Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, leg.cit. offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung

Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 leg.cit. abzuweisen, so hat

§ 8Abs. 3a Asyl

G 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststel

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