← Österreich

{'item': 'W133 2106004-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.02.2017 GeschäftszahlW133 2106004-1 SpruchW133 2106004-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.01.2014, XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.01.2014, römisch 40 , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer stellte am 04.05.2011 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2011 und beantragte unter anderem die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die XXXX, die XXXX und die XXXX, für die von den zuständigen Almbewirtschaftern ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung für die erstgenannte Alm eine Almfutterfläche von 55,78 ha, für die zweitgenannte Alm eine Almfutterfläche von 163,97 ha und für die drittgenannte Alm eine Almfutterfläche von 256,55 ha angegeben.Der Beschwerdeführer stellte am 04.05.2011 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2011 und beantragte unter anderem die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die römisch 40 , die römisch 40 und die römisch 40 , für die von den zuständigen Almbewirtschaftern ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung für die erstgenannte Alm eine Almfutterfläche von 55,78 ha, für die zweitgenannte Alm eine Almfutterfläche von 163,97 ha und für die drittgenannte Alm eine Almfutterfläche von 256,55 ha angegeben. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2011 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR 885,95 gewährt. Dabei wurde von 14,90 ausbezahlten flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Gesamt-Fläche von 14,90 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 8,76

  1. ha)ausgegangen. Die ermittelte Gesamt-Fläche und die ermittelte Almfutterfläche entsprachen den beantragten Flächen. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten. Am 20.11.2012 erfolgte durch persönliche Vorsprache des Almbewirtschafters der XXXX eine Korrektur der Almfutterfläche (MFA 2011), die Almfutterfläche verringerte sich dadurch von 55,78 ha auf 53,69 ha. Die durchgeführte Korrektur wurde von der AMA berücksichtigt.Am 20.11.2012 erfolgte durch persönliche Vorsprache des Almbewirtschafters der römisch 40 eine Korrektur der Almfutterfläche (MFA 2011), die Almfutterfläche verringerte sich dadurch von 55,78 ha auf 53,69 ha. Die durchgeführte Korrektur wurde von der AMA berücksichtigt. Am 14.12.2012 erfolgte durch persönliche Vorsprache des Almbewirtschafters der XXXX eine Korrektur der Almfutterfläche (MFA 2011), die Almfutterfläche verringerte sich dadurch von 256,55 ha auf 231,89 ha. Die durchgeführte Korrektur wurde von der AMA berücksichtigt.Am 14.12.2012 erfolgte durch persönliche Vorsprache des Almbewirtschafters der römisch 40 eine Korrektur der Almfutterfläche (MFA 2011), die Almfutterfläche verringerte sich dadurch von 256,55 ha auf 231,89 ha. Die durchgeführte Korrektur wurde von der AMA berücksichtigt. Am 03.04.2013 richtete der Beschwerdeführer bezüglich der XXXX ein Schreiben mit dem Betreff "Richtigstellung 3. Mitteilung AZ des Antragsjahres 2011" an die AMA. In dem Schreiben bat er um nochmalige Einsicht der ihm in der übermittelten Mitteilung angelasteten Rückforderung, da der Grund für die Rückforderung nicht nachvollziehbar sei. Laut Auskunft der AMA handle es sich um eine verspätete Beantragung von Grundstücken der XXXX, wobei die ursprüngliche Grundstücksnummer XXXX in die Grundstücksnummern XXXX jeweils XXXX geteilt worden sei. Die Fläche sei jedoch zuvor auch schon bewirtschaftet worden, es hätten sich lediglich die Grundstücksnummern geändert. Laut Vermerk der AMA vom 21.10.2013 wurde das Anliegen des Beschwerdeführers nach Sanktionsaufhebung positiv erledigt.Am 03.04.2013 richtete der Beschwerdeführer bezüglich der römisch 40 ein Schreiben mit dem Betreff "Richtigstellung 3. Mitteilung AZ des Antragsjahres 2011" an die AMA. In dem Schreiben bat er um nochmalige Einsicht der ihm in der übermittelten Mitteilung angelasteten Rückforderung, da der Grund für die Rückforderung nicht nachvollziehbar sei. Laut Auskunft der AMA handle es sich um eine verspätete Beantragung von Grundstücken der römisch 40 , wobei die ursprüngliche Grundstücksnummer römisch 40 in die Grundstücksnummern römisch 40 jeweils römisch 40 geteilt worden sei. Die Fläche sei jedoch zuvor auch schon bewirtschaftet worden, es hätten sich lediglich die Grundstücksnummern geändert. Laut Vermerk der AMA vom 21.10.2013 wurde das Anliegen des Beschwerdeführers nach Sanktionsaufhebung positiv erledigt. Am 28.05.2013 erfolgte durch persönliche Vorsprache des Almbewirtschafters der XXXX eine weiter Korrektur der Almfutterfläche (MFA 2011), die Almfutterfläche verringerte sich dadurch weiter auf 205,53 ha. Die durchgeführte Korrektur wurde von der AMA berücksichtigt.Am 28.05.2013 erfolgte durch persönliche Vorsprache des Almbewirtschafters der römisch 40 eine weiter Korrektur der Almfutterfläche (MFA 2011), die Almfutterfläche verringerte sich dadurch weiter auf 205,53 ha. Die durchgeführte Korrektur wurde von der AMA berücksichtigt. Am 28.06.2013 erfolgte durch persönliche Vorsprache des Almbewirtschafters der XXXX eine nochmalige Korrektur der Almfutterfläche (MFA 2011), die Almfutterfläche verringerte sich dadurch weiter auf 202,80 ha. Auch diese Korrektur wurde von der AMA berücksichtigt.Am 28.06.2013 erfolgte durch persönliche Vorsprache des Almbewirtschafters der römisch 40 eine nochmalige Korrektur der Almfutterfläche (MFA 2011), die Almfutterfläche verringerte sich dadurch weiter auf 202,80 ha. Auch diese Korrektur wurde von der AMA berücksichtigt. Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA auf der Alm mit der XXXX vom 08.08.2013 ergab für das Antragsjahr 2011 eine tatsächliche Almfutterfläche von 46,73 ha. Da weiters auf der Alm bei Feldstück 3 ein Schlag zu spät nachgereicht worden war, konnte eine Fläche von 2,78 ha bei der Berechnung der EBP 2011 nicht berücksichtigt werden. Somit ergab sich eine Flächendifferenz von 4,18 ha (beantragt waren 53,69 ha).Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA auf der Alm mit der römisch 40 vom 08.08.2013 ergab für das Antragsjahr 2011 eine tatsächliche Almfutterfläche von 46,73 ha. Da weiters auf der Alm bei Feldstück 3 ein Schlag zu spät nachgereicht worden war, konnte eine Fläche von 2,78 ha bei der Berechnung der EBP 2011 nicht berücksichtigt werden. Somit ergab sich eine Flächendifferenz von 4,18 ha (beantragt waren 53,69 ha). Am 09.08.2013 erfolgte durch persönliche Vorsprache des Almbewirtschafters der XXXX eine rückwirkende Korrektur FN (MFA 2011), die Almfutterfläche verringerte sich dadurch von 163,97 ha auf 155,51 ha. Die durchgeführte Korrektur wurde von der AMA berücksichtigt.Am 09.08.2013 erfolgte durch persönliche Vorsprache des Almbewirtschafters der römisch 40 eine rückwirkende Korrektur FN (MFA 2011), die Almfutterfläche verringerte sich dadurch von 163,97 ha auf 155,51 ha. Die durchgeführte Korrektur wurde von der AMA berücksichtigt. Mit Schreiben der AMA vom 15.11.2013 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass im Rahmen eines zwingend durchzuführenden Abgleichs der beantragten Flächen der Jahre 2009 - 2012 festgestellt worden sei, dass einzelne Grundstücke in diesem Vergleichszeitraum nur mehr in verringertem Ausmaß bzw. bestimmte Grundstücke gar nicht mehr beantragt worden seien. Klärungsbedarf bestehe hinsichtlich des XXXX und des XXXX mit der XXXX. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert allfällige Erklärungen bis spätestens 29.11.2013 bei der AMA einzubringen.Mit Schreiben der AMA vom 15.11.2013 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass im Rahmen eines zwingend durchzuführenden Abgleichs der beantragten Flächen der Jahre 2009 - 2012 festgestellt worden sei, dass einzelne Grundstücke in diesem Vergleichszeitraum nur mehr in verringertem Ausmaß bzw. bestimmte Grundstücke gar nicht mehr beantragt worden seien. Klärungsbedarf bestehe hinsichtlich des römisch 40 und des römisch 40 mit der römisch 40 . Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert allfällige Erklärungen bis spätestens 29.11.2013 bei der AMA einzubringen. Am 20.11.2013 teilte der Beschwerdeführer der AMA mit Formularblatt mit, dass aufgrund der geringen Ertragslage, dem steilen Gelände und der riskanten Bewirtschaftung (Steinschlag, Absturzgefahr) die Differenzfläche aus der Bewirtschaftung genommen worden sei. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2014 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle vom 08.08.2013 für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 793,20 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 92,75 ausgesprochen. Dabei wurden 13,34 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Gesamt-Fläche von 13,52 ha, eine ermittelte Gesamt-Fläche im Ausmaß von 13,34 ha, eine beantragte anteilige Almfutterfläche von 7,38 ha und eine ermittelte anteilige Almfutterfläche von 7,20 ha zugrunde gelegt. Somit ergab sich insgesamt eine Differenzfläche von 0,18 ha. Begründend wurde ausgeführt, anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 08.08.2013 seien Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden. Wegen der geringen Flächenabweichung wurde keine Sanktion verhängt, es kam nur zu einer Flächenrichtigstellung. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde von der belangten Behörde ausgeschlossen. Im Akt befindet sich eine "Bestätigung gemäß Task Force Almen", mit welcher die zuständige Bezirksbauernkammer dem Almbewirtschafter der XXXX für das Antragsjahr 2011 bestätigt, dass die Fläche im Rahmen einer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt worden sei und die Flächenabweichung dem Landwirt und der Bezirksbauernkammer nicht erkennbar gewesen sei.Im Akt befindet sich eine "Bestätigung gemäß Task Force Almen", mit welcher die zuständige Bezirksbauernkammer dem Almbewirtschafter der römisch 40 für das Antragsjahr 2011 bestätigt, dass die Fläche im Rahmen einer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt worden sei und die Flächenabweichung dem Landwirt und der Bezirksbauernkammer nicht erkennbar gewesen sei. Gegen den Abänderungsbescheid vom 29.01.2014 erhob der Beschwerdeführer am 07.02.2014 Beschwerde. Darin wird beantragt: 1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, andernfalls 2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der EBP nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt, jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden, 3. den angefochtenen Abänderungsbescheid in der Weise abzuändern, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt werden, 4. den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abzuändern und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, 5. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, 6. den offensichtlichen Irrtum entsprechend dem eigenen Beschwerdepunkt anzuerkennen und die Berichtigung des Beihilfeantrages zuzulassen. Der Beschwerdeführer führt aus, dass wären der Zuweisung der Zahlungsansprüche bereits die nunmehr von der AMA festgestellten Almfutterflächen zugrunde gelegt worden, hätte sich eine Veränderung derart ergeben, dass wohl weniger, dafür aber höhere Zahlungsansprüche zugewiesen worden wären - es wären aber die dem Betrieb ausbezahlten Fördersummen dieselben geblieben. Die nachträgliche Minderung der Almfutterfläche - aus welchen Gründen auch immer - habe zur Folge, dass die Fördersumme im Vergleich zu den im Referenzzeitraum aufgebauten Marktprämien verringert werde, ohne jedwedes Zutun des Beschwerdeführers. Dies sei weder sachgerecht noch gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die beihilfefähige Fläche sei vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen mit der notwendigen Sorgfalt ermittelt und beantragt worden. Die Vor-Ort-Kontrolle habe andere Ergebnisse gebracht. Die Ergebnisse von früheren amtlichen Erhebungen (Prüfung der Flächenverringerung von 2009 auf 2010, Vor-Ort-Kontrolle 2004 auf der XXXX) seien ohne Begründung im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt worden, es seien die Ergebnisse der letzten Vor-Ort-Kontrolle auf frühere Wirtschaftsjahre ungeprüft übertragen worden. Die Behörde habe es unterlassen, die Nichtberücksichtigung früherer amtlicher Erhebungen zu begründen und daher stelle dies einen wesentlichen Begründungsmangel dar.Die Ergebnisse von früheren amtlichen Erhebungen (Prüfung der Flächenverringerung von 2009 auf 2010, Vor-Ort-Kontrolle 2004 auf der römisch 40 ) seien ohne Begründung im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt worden, es seien die Ergebnisse der letzten Vor-Ort-Kontrolle auf frühere Wirtschaftsjahre ungeprüft übertragen worden. Die Behörde habe es unterlassen, die Nichtberücksichtigung früherer amtlicher Erhebungen zu begründen und daher stelle dies einen wesentlichen Begründungsmangel dar. Nach Erwägungsgrund 79 der VO (EG) 1122/2009 seien Übererklärungen mit Untererklärungen zu verrechnen.Nach Erwägungsgrund 79 der VO (EG) 1122 aus 2009, seien Übererklärungen mit Untererklärungen zu verrechnen. Die beihilfenfähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt und die Feststellungen im Einzelnen fachlich begründet worden. Sollten sich die Beantragungen jedoch als falsch erweisen, treffe den Beschwerdeführer trotzdem kein Verschulden im Sinne des Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1122/2009 iVm § 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-V 2011. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden.Die beihilfenfähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt und die Feststellungen im Einzelnen fachlich begründet worden. Sollten sich die Beantragungen jedoch als falsch erweisen, treffe den Beschwerdeführer trotzdem kein Verschulden im Sinne des Artikel 73, Absatz eins, der VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, INVEKOS-GIS-V 2011. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden. Gemäß Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) 796/2004 für die Wirtschaftsjahre vor 2010 und Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerweise nicht erkennen habe können. Durch die Nichtberücksichtigung der früheren amtlichen Erhebung und durch die Umstellung des Mess-Systems ab dem Herbstantrag 2010 bzw. Mehrfachantrag-Flächen 2011 liege ein Irrtum der Behörde vor.Gemäß Artikel 73, Absatz 4, der VO (EG) 796 aus 2004, für die Wirtschaftsjahre vor 2010 und Artikel 80, Absatz 3, der VO (EG) 1122 aus 2009, ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerweise nicht erkennen habe können. Durch die Nichtberücksichtigung der früheren amtlichen Erhebung und durch die Umstellung des Mess-Systems ab dem Herbstantrag 2010 bzw. Mehrfachantrag-Flächen 2011 liege ein Irrtum der Behörde vor. Es hätten sich die Messsysteme bzw. die Messgenauigkeit geändert und damit auch die berechnungsrelevanten Tatsachen. Die Feststellungen der Behörde zu den Wirtschaftsjahren vor 2010 seien mit unzuverlässigen Messmethoden erfolgt und läge auch deswegen ein Irrtum der Behörde vor. Die Partei könne nicht über genauere Messmethoden verfügen als die Behörde. Der EuGH habe in seiner Entscheidung vom 04.09.2009, Rs T-368/05, festgestellt, dass das österreichische Flächenidentifikationssystem nicht den EU-Vorschriften entspreche. Allein durch diese Änderung der Messmethoden (z.B. Ermittlung nach Almleitfaden 2000, Digitalisierung 2009-2010) habe sich die Futterfläche geändert, obwohl keine Veränderungen in der Natur stattgefunden hätten. Bei der prozentuellen Berücksichtigung von Landschaftselementen (6 %) gehe die AMA von einer Falschberechnung ihrerseits aus. Die Unrichtigkeit der Flächenangaben sei nicht erkennbar gewesen. Die rückwirkend durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen bzw. Korrekturen in den Jahren 2011, 2012 und 2013 seien mithilfe eines gegenüber dem zum Zeitpunkt der Digitalisierung im Jahr 2011 verfügbaren neueren Luftbildes durchgeführt worden, auf dem bestimmte Änderungen ersichtlich sind, die in der Natur nicht ohne weiteres erkennbar gewesen seien. Aufgrund eines mangelhaften Luftbildes habe der Almbewirtschafter auch bei Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort die unrichtigen Flächenangaben nicht erkennen können. Die Vor-Ort-Kontrolle sei mithilfe einer genaueren Messtechnik durchgeführt worden gegenüber jener, die zum Zeitpunkt der Digitalisierung verfügbar gewesen sei. Verschiedene Gegebenheiten im Orthofoto seien nicht erkennbar gewesen und der Almbewirtschafter habe nicht abschätzen können, dass zwischen dem Digitalisierungsergebnis und den Verhältnissen in der Natur signifikante Unterschiede bestehen würden. Die Behörde habe bei den VOK vor dem Jahr 2010 die Futterfläche nach dem Almleitfaden beurteilt. Der Beschwerdeführer habe sich bei der Antragstellung an dieser Behördenpraxis orientiert. Ab 2010 sei durch die Einführung des NLN-Faktors die Erhebung der Nicht-Futterflächen genauer erfolgt. Die Behörde wende den neuen Maßstab aber auch auf die Jahre vor 2010 an. Ein Verschulden könne dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden und es dürften auch keine Sanktionen verhängt werden. An einer überhöhten Beantragung von Futterflächen treffe den Beschwerdeführer kein eigenes Verschulden. Die Antragstellung sei nämlich durch den Almbewirtschafter erfolgt und dieser gelte als Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers. Ein allfälliges Verschulden dieses Vertreters könne jedoch nicht zu einer Bestrafung des Beschwerdeführers durch die Anwendung der Kürzungs- und Ausschlussvorschriften führen. Der Abzug des Hutweide-N-Faktors ab 2009 dürfe nicht vorgenommen werden, da dieser erst ab 2011 gelte. Im angefochtenen Bescheid würden Zahlungsansprüche als verfallen bzw. nicht genutzt ausgesprochen werden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung müssten sämtliche Zahlungsansprüche im beantragten Umfang als genutzt gelten und somit ausbezahlt werden. Die verhängte Strafe sei unangemessen hoch und gleichheitswidrig. Der Beschwerde liegen die Darstellungen der Almobmänner der XXXX bei.Der Beschwerde liegen die Darstellungen der Almobmänner der römisch 40 bei. Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 14.04.2015 zur Entscheidung vor. Mit Schreiben vom 12.08.2016 ersuchte das erkennende Gericht die AMA um Stellungnahme zu folgendem Punkt betreffend die VOK auf der Alm mit der XXXX: Die Almfutterfläche von Schlag 1 mit 46,73 ha und die Almfutterfläche von Schlag 2 mit 2,54 ha seien bei der VOK nicht beanstandet worden. Addiert würde dies eine Fläche von 49,27 ha (und nicht wie bisher 46,73
  2. ha)ergeben. Es wurde um Klärung der Frage gebeten, warum die Almfutterfläche von Schlag 2 von 2,54 ha nicht einberechnet worden sei. Mit Schreiben vom 07.09.2016 kam die AMA dem Ersuchen des BVwG nach. Die AMA führt aus, dass der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2011 im MFA für die Alm den Schlag 1 mit einer Almfutterfläche von 55,78 ha beantragt habe. Im Zuge der Beantragung sei kein zweiter Schlag angegeben worden. Im Zuge der rückwirkenden Korrektur vom 20.11.2012 seien für das Jahr 2011 neue (im Jahr 2011 nicht erfasste) Grundstücke beantragt worden. Bild kann nicht dargestellt werden Für die im MFA 2011 nicht beantragten Grundstücke sei ein neuer Schlag (Schlag 2) angelegt und für diesen im Ausmaß der ausgeweiteten Nettofläche (2,78
  3. ha)eine Sanktion vergeben worden. Anderen durch die Korrektur beantragten Grundstücke hätte aber eine Grundstücksteilung nachgewiesen werden können und die Fläche hätte anerkannt werden können, da diese bereits beantragt gewesen sei. In diesem Fall z.B. das Grundstück 870/1 und 870/2. Bei der VOK vom 08.08.2013, welche sich rückwirkend auf das AJ 2011 ausgewirkt habe, sei der Schlag 2 mit einer Fläche von 2,54 ha statt 2,78 ha ermittelt worden. Da der sanktionierte Schlag 2 als "nicht beantragt" unberücksichtigt geblieben sei, sei auch die bei der VOK ermittelte Fläche von 2,54 ha nicht berücksichtigt worden. Mit Schreiben vom 19.09.2016 verständigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme und gab ihm in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit, binnen 14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben. Von diesem Recht machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch. Es wurden keine Einwendungen gegen die Stellungnahme der AMA vom 07.09.2016 erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die XXXX, die XXXX und die XXXX, für die von den zuständigen Almbewirtschaftern ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung für die erstgenannte Alm eine Almfutterfläche von 55,78 ha, für die zweitgenannte Alm eine Almfutterfläche von 163,97 ha und für die drittgenannte Alm eine Almfutterfläche von 256,55 ha angegeben.Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die römisch 40 , die römisch 40 und die römisch 40 , für die von den zuständigen Almbewirtschaftern ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung für die erstgenannte Alm eine Almfutterfläche von 55,78 ha, für die zweitgenannte Alm eine Almfutterfläche von 163,97 ha und für die drittgenannte Alm eine Almfutterfläche von 256,55 ha angegeben. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR 885,95 gewährt. Dabei wurde von 14,90 ausbezahlten flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Gesamt-Fläche von 14,90 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 8,76
  4. ha)ausgegangen. Die ermittelte Gesamt-Fläche und die ermittelte Almfutterfläche entsprachen den beantragten Flächen. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten. Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA auf der Alm mit der XXXX vom 08.08.2013 ergab für das Antragsjahr 2011 eine tatsächliche Almfutterfläche von 46,73 ha, was eine Flächendifferenz von 4,18 ha ergibt (beantragt waren 53,69 ha). Bei der VOK wurde der Schlag 2 mit einer Fläche von 2,54 ha statt 2,78 ha ermittelt. Da der sanktionierte Schlag 2 als "nicht beantragt" unberücksichtigt geblieben ist, wurde auch die bei der VOK ermittelte Fläche von 2,54 ha nicht berücksichtigt.Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA auf der Alm mit der römisch 40 vom 08.08.2013 ergab für das Antragsjahr 2011 eine tatsächliche Almfutterfläche von 46,73 ha, was eine Flächendifferenz von 4,18 ha ergibt (beantragt waren 53,69 ha). Bei der VOK wurde der Schlag 2 mit einer Fläche von 2,54 ha statt 2,78 ha ermittelt. Da der sanktionierte Schlag 2 als "nicht beantragt" unberücksichtigt geblieben ist, wurde auch die bei der VOK ermittelte Fläche von 2,54 ha nicht berücksichtigt. Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2014 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle vom 08.08.2013 für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 793,20 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 92,75 ausgesprochen. Es wird festgestellt, dass im Jahr 2011 die anteilige Almfutterfläche statt der beantragten 7,38 ha nur 7,20 ha betrug. Die beantragte Gesamtfläche betrug 13,52 ha, die ermittelte Gesamtfläche betrug 13,34 ha. Daraus ergibt sich insgesamt eine Flächendifferenz von 0,18 ha. Es wurden bei der VOK vom 08.08.2013 Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt. Diese Flächenausmaße werden vom Bundesverwaltungsgericht, in Übereinstimmung mit der belangten Behörde, der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. Hinsichtlich des Schlages 2 ist festzustellen, dass dieser nicht berücksichtigt werden konnte, da im Zuge der Beantragung kein zweiter Schlag angegeben worden war. Die Erklärung der AMA in ihrer Stellungnahme vom 07.09.2016 betreffend die Klärung der Frage, warum die Almfutterfläche von Schlag 2 von 2,54 ha nicht berücksichtigt werden konnte, erweist sich als nachvollziehbar und richtig und wurde vom Beschwerdeführer auch gar nicht bestritten. Wegen der geringen Flächenabweichung wurde im angefochtenen Bescheid zu Recht keine Sanktion verhängt, es kam nur zu einer Flächenrichtigstellung. 2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten. Substantiierte Belege für die Unrichtigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle vom 08.08.2013 wurden vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht vorgelegt, weshalb das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle als erwiesen anzusehen ist. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Rechtsgrundlagen Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73 aus 2009,), lauten auszugsweise: "Artikel 19 Beihilfeanträge

(1)Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
  1. a)alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
  2. b)die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
  3. c)alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind." "Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
  1. a)Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
  2. a)Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben;
  3. b)Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...], erhalten haben. [...]." "Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [...]." "Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält." "Artikel 37 Mehrfachanträge Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist." Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 25, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:Artikel 2, Ziffer 23, 12, Absatz eins, 21, 25, 26, Absatz eins, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten: "Artikel 2 [...] 23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;" "Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags
(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
  1. a)die Identifizierung des Betriebsinhabers;
  2. b)die betreffende(
  3. n)Beihilferegelung(en);
  4. c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
  5. d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
  6. e)eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat." "Artikel 21 Berichtigung offensichtlicher Irrtümer Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt." "Artikel 25 Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1)Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
(2)Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(3)Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand." "Artikel 26 Allgemeine Grundsätze
(1)Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden." "Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2)Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes: -Strichaufzählung ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt; -Strichaufzählung liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt. Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt." "Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission
(20)verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885 aus 2006, der Kommission
(20)verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert." "Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(1)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
(2)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet. Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation. "Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]
(3)Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist." Art. 3 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:Artikel 3, der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet: "Artikel 3
(1)Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf. Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms. Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist." Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: Im angefochtenen Bescheid wurde keine Sanktion verhängt, weshalb auf Ausführungen in der Beschwerde, insoweit sie sich gegen eine Sanktion richten, nicht einzugehen ist. Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2011 bei einer beantragten anteiligen Almfutterfläche im Ausmaß von 7,38 ha eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 7,20 ha zugrunde gelegt, unter Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche wurde eine Differenzfläche von 0,18 ha festgestellt. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle wurden dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 92,75 ausgesprochen. Dabei handelt es sich, wie oben bereits ausgeführt, nicht um eine Sanktion, sondern lediglich um eine Rückforderung aufgrund der Flächenrichtigstellung. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Belege für die Unrichtigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle wurden vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht vorgelegt, weshalb das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle als erwiesen anzusehen ist. Die allgemein gehaltenen Hinweise auf die Problematik bei der Ermittlung der Almflächen können konkrete Hinweise auf die dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen bei der im Beschwerdefall vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle nicht ersetzen (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei ihrem Bescheid zugrunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164). Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.Es ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 58, VO (EU) 1306 aus 2013, und ähnlich bisher Artikel 9, der VO (EG) 1290 aus 2005, die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Artikel 80, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern. Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt.Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Artikel 80, Absatz 3, VO (EG) 1122 aus 2009, geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt. Wie der Beschwerdeführer in der Beschwerde selbst anführt, ist der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Die Einbringung und Einschränkungen der Beihilfeanträge für die gegenständlichen Almen sind dem Beschwerdeführer daher zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224; 11.12.2009, 2007/17/0195). Die Beschwerdebehauptung, es liege ein Irrtum der Behörde durch Änderung von Messsystem bzw. Messgenauigkeit vor, weil es ab dem Mehrfach-Antrag-Flächen 2011 zu einer Umstellung des Messsystems von dem bis dahin geltenden System unter anderem mit 30 %-Schritten ("Almleitfaden 2000") zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung unter anderem mit 10 %-Schritten gekommen sei, trifft nicht zu. Es trifft auch nicht zu, dass sich die relevante Futterfläche allein durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes und ohne Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse geändert habe: Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche").Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen vergleiche Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche"). Im Jahr 2010 stellte die AMA über die Bezirksbauernkammer für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (= nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dies stellte die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller dar, aber keine Änderung eines Messsystems oder einer Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Beschwerde enthält keine konkreten Angaben, bei welchen Schlägen sich Abweichungen ausschließlich durch den neuen NLN-Faktor ergeben hätten. Ein Irrtum der Behörde ist darin nicht erkennbar. Insoweit sich der Beschwerdeführer auf die mangelnde Berücksichtigung einer im Jahr 2004 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX beruft, so ist es angesichts der Futterflächenentwicklung in einem solchen Zeitraum als nachhaltig unwahrscheinlich anzusehen, dass das Ergebnis einer Vor-Ort-Kontrolle 2004 eine geeignete Basis für die Futterflächenfeststellung für das Jahr 2011 darstellen konnte.Insoweit sich der Beschwerdeführer auf die mangelnde Berücksichtigung einer im Jahr 2004 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 beruft, so ist es angesichts der Futterflächenentwicklung in einem solchen Zeitraum als nachhaltig unwahrscheinlich anzusehen, dass das Ergebnis einer Vor-Ort-Kontrolle 2004 eine geeignete Basis für die Futterflächenfeststellung für das Jahr 2011 darstellen konnte. Zum Vorbringen, die Vor-Ort-Kontrolle 2013 sei mit einem neuen, besseren Luftbild durchgeführt worden, ist festzuhalten, dass die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2013 nicht (ausschließlich) auf einem verbesserten Luftbild beruhen, sondern insbesondere auf einer Begutachtung der Alm vor Ort. Nicht einzugehen war auf den Einwand bezüglich der mangelnden Verrechnung von Über- und Untererklärungen, der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen oder des Hutweide-N-Faktors, da der Beschwerdeführer es unterlässt darzulegen, zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung dieser Gegebenheiten hätte führen können (vgl. VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165; 17.11.2014, 2013/17/0111).Nicht einzugehen war auf den Einwand bezüglich der mangelnden Verrechnung von Über- und Untererklärungen, der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen oder des Hutweide-N-Faktors, da der Beschwerdeführer es unterlässt darzulegen, zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung dieser Gegebenheiten hätte führen können vergleiche VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165; 17.11.2014, 2013/17/0111). Wenn sich der Beschwerdeführer dagegen wendet, dass Zahlungsansprüche als nicht genutzt ausgesprochen werden, so folgt dies daraus, dass er nach der Neuberechnung weniger Fläche zur Verfügung hat, um seine Zahlungsansprüche zu aktivieren. Gem. Art. 42 VO (EG) 73/2009 werden in der Folge alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht gemäß Artikel 34 aktiviert wurden, der nationalen Reserve zugeschlagen.Wenn sich der Beschwerdeführer dagegen wendet, dass Zahlungsansprüche als nicht genutzt ausgesprochen werden, so folgt dies daraus, dass er nach der Neuberechnung weniger Fläche zur Verfügung hat, um seine Zahlungsansprüche zu aktivieren. Gem. Artikel 42, VO (EG) 73 aus 2009, werden in der Folge alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht gemäß Artikel 34 aktiviert wurden, der nationalen Reserve zugeschlagen. Daraus ergibt sich aber, dass der Beschwerdeführer den zu Unrecht an ihn gewährten Beihilfebetrag jedenfalls zurückzuerstatten hat. Ebenso ist durch die beigebrachte "Bestätigung gemäß Task Force Almen" bezüglich der Alm mit der XXXX für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Da keine Sanktion verhängt wurde, sondern lediglich die zu Unrecht bezahlten Beträge rückgefordert wurden, ist die genannte Bestätigung nicht von Relevanz (vgl. etwa BVwG 10.12.2015, W123 2104645-1; BVwG 11.11.2015, W138 2104148-1).Ebenso ist durch die beigebrachte "Bestätigung gemäß Task Force Almen" bezüglich der Alm mit der römisch 40 für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Da keine Sanktion verhängt wurde, sondern lediglich die zu Unrecht bezahlten Beträge rückgefordert wurden, ist die genannte Bestätigung nicht von Relevanz vergleiche etwa BVwG 10.12.2015, W123 2104645-1; BVwG 11.11.2015, W138 2104148-1). Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte so auf Grund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte so auf Grund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat vergleiche EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting). Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die zu Punkt A angeführte Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die zu Punkt A angeführte Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W133.2106004.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.