4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer stellte am 19.04.2012 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2012 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die XXXX, für die vom jeweils zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung für die erstgenannte Alm eine Almfutterfläche von 58,85 ha und für die zweitgenannte Alm eine Almfutterfläche von 257,08 ha angegeben.Der Beschwerdeführer stellte am 19.04.2012 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2012 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die römisch 40 , für die vom jeweils zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung für die erstgenannte Alm eine Almfutterfläche von 58,85 ha und für die zweitgenannte Alm eine Almfutterfläche von 257,08 ha angegeben. Am 20.11.2012 beantragte der Almbewirtschafter/Obmann der Alm mit der XXXX (XXXX) bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Almkorrektur (MFA 2012) dahingehend, dass die Futterfläche nicht wie beantragt 58,85 ha, sondern nur 53,69 ha betrage. Diese Korrektur wurde von der AMA berücksichtigt.Am 20.11.2012 beantragte der Almbewirtschafter/Obmann der Alm mit der römisch 40 (römisch 40 ) bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Almkorrektur (MFA 2012) dahingehend, dass die Futterfläche nicht wie beantragt 58,85 ha, sondern nur 53,69 ha betrage. Diese Korrektur wurde von der AMA berücksichtigt. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 337,73 gewährt. Dabei wurden - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - dem Bescheid 5,68 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Gesamt-Fläche von 5,77 ha und eine ermittelte Gesamt-Fläche im Ausmaß von 5,68 ha zugrunde gelegt. Die Futterflächen der Almen mit den BNr. 9637656 und 9637478 konnten in diesem Bescheid vorerst noch nicht berücksichtigt werden. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten. Am 14.12.2012 beantragte der Almbewirtschafter/Obmann der Alm mit der XXXX bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Almkorrektur (MFA 2012) dahingehend, dass die Futterfläche nicht wie beantragt 257,08 ha, sondern nur 231,89 ha betrage. Am 28.05.2013 wurde eine weitere Korrektur vorgenommen und angegeben, dass die Futterfläche nunmehr nur mehr 205,53 ha betrage. Am 28.06.2013 wurde eine weitere Korrektur vorgenommen und angegeben, dass die Futterfläche nunmehr nur mehr 202,80 betrage. Diese Korrekturen wurden von der AMA berücksichtigt.Am 14.12.2012 beantragte der Almbewirtschafter/Obmann der Alm mit der römisch 40 bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Almkorrektur (MFA 2012) dahingehend, dass die Futterfläche nicht wie beantragt 257,08 ha, sondern nur 231,89 ha betrage. Am 28.05.2013 wurde eine weitere Korrektur vorgenommen und angegeben, dass die Futterfläche nunmehr nur mehr 205,53 ha betrage. Am 28.06.2013 wurde eine weitere Korrektur vorgenommen und angegeben, dass die Futterfläche nunmehr nur mehr 202,80 betrage. Diese Korrekturen wurden von der AMA berücksichtigt. Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 08.08.2013 auf der Alm mit der XXXX (XXXX) ergab eine tatsächliche Almfutterfläche für das Antragsjahr 2012 von 51,71 ha. Beantragt waren 53,69 ha, somit ergab sich eine Differenzfläche von 1,98 ha.Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 08.08.2013 auf der Alm mit der römisch 40 (römisch 40 ) ergab eine tatsächliche Almfutterfläche für das Antragsjahr 2012 von 51,71 ha. Beantragt waren 53,69 ha, somit ergab sich eine Differenzfläche von 1,98 ha. Mit Abänderungsbescheid vom 26.09.2013 wurde dem Beschwerdeführer eine EBP in Höhe von EUR 750,39 gewährt. Dabei wurden dem Bescheid - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - 12,62 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Gesamt-Fläche von 12,71 ha und eine ermittelte Gesamt-Fläche im Ausmaß von 12,62 ha zugrunde gelegt. Die beantragte anteilige Almfutterfläche betrug 6,94 ha, die ermittelte anteilige Almfutterfläche betrug 6,84 ha. Es wurden 13,00 ZA als genutzt und 3,98 ZA als ungenutzt ausgewiesen. Es wurde keine Differenzfläche festgestellt. Die Futterflächen der Almen mit den XXXX wurden in diesem Bescheid berücksichtigt. Laut diesem Bescheid wurde 2013 die Almreferenzfläche neu festgelegt. Im durchgeführten Vergleich der beantragten Futterflächen auf Almen der Jahre 2009 - 2012 sei es zur Reduktion der anteiligen Almfutterfläche der Alm mit der XXXX gekommen (Reduktion mit Sanktion: 0,10 ha). Die aufgrund der durchgeführten VOK bzw. im Rahmen einer Verwaltungskontrolle festgestellte Flächenabweichung habe jedoch keine Auswirkung, da sie innerhalb der Toleranz liege (Art. 57 Abs. 3 VO 1122/2009). Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.Mit Abänderungsbescheid vom 26.09.2013 wurde dem Beschwerdeführer eine EBP in Höhe von EUR 750,39 gewährt. Dabei wurden dem Bescheid - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - 12,62 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Gesamt-Fläche von 12,71 ha und eine ermittelte Gesamt-Fläche im Ausmaß von 12,62 ha zugrunde gelegt. Die beantragte anteilige Almfutterfläche betrug 6,94 ha, die ermittelte anteilige Almfutterfläche betrug 6,84 ha. Es wurden 13,00 ZA als genutzt und 3,98 ZA als ungenutzt ausgewiesen. Es wurde keine Differenzfläche festgestellt. Die Futterflächen der Almen mit den römisch 40 wurden in diesem Bescheid berücksichtigt. Laut diesem Bescheid wurde 2013 die Almreferenzfläche neu festgelegt. Im durchgeführten Vergleich der beantragten Futterflächen auf Almen der Jahre 2009 - 2012 sei es zur Reduktion der anteiligen Almfutterfläche der Alm mit der römisch 40 gekommen (Reduktion mit Sanktion: 0,10 ha). Die aufgrund der durchgeführten VOK bzw. im Rahmen einer Verwaltungskontrolle festgestellte Flächenabweichung habe jedoch keine Auswirkung, da sie innerhalb der Toleranz liege (Artikel 57, Absatz 3, VO 1122 aus 2009,). Dieser Bescheid wurde nicht angefochten. Im Akt befindet sich eine "Bestätigung
Task Force Almen", mit welcher die zuständige Bezirksbauernkammer dem Almbewirtschafter der XXXX für das Antragsjahr 2012 bestätigt, dass die Fläche im Rahmen einer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt worden sei und die Flächenabweichung dem Landwirt und der Bezirksbauernkammer nicht erkennbar gewesen sei.Im Akt befindet sich eine "Bestätigung
Task Force Almen", mit welcher die zuständige Bezirksbauernkammer dem Almbewirtschafter der römisch 40 für das Antragsjahr 2012 bestätigt, dass die Fläche im Rahmen einer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt worden sei und die Flächenabweichung dem Landwirt und der Bezirksbauernkammer nicht erkennbar gewesen sei. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 26.02.2014 wurde dem Beschwerdeführer eine EBP in Höhe von erneut EUR 750,39 gewährt. Dabei wurden dem Bescheid - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - wieder 12,62 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Gesamt-Fläche von 12,71 ha und eine ermittelte Gesamt-Fläche im Ausmaß von 12,62 ha zugrunde gelegt. Die beantragte Almfutterfläche betrug abermals 6,94 ha, die ermittelte anteilige Almfutterfläche betrug 6,88 ha. Es wurden 12,98 ZA als genutzt und 4,00 ZA als ungenutzt ausgewiesen. Außerdem wurde eine neue ZA-Nummer eingefügt
4 der VO (EG) 796/2004 für die Wirtschaftsjahre vor 2010 und Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerweise nicht erkennen habe können. Durch die Nichtberücksichtigung der früheren amtlichen Erhebung und durch die Umstellung des Mess-Systems ab dem Herbstantrag 2010 bzw. Mehrfachantrag-Flächen 2011 liege ein Irrtum der Behörde vor.
, Absatz 4, der VO (EG) 796 aus 2004, für die Wirtschaftsjahre vor 2010 und Artikel 80, Absatz 3, der VO (EG) 1122 aus 2009, ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerweise nicht erkennen habe können. Durch die Nichtberücksichtigung der früheren amtlichen Erhebung und durch die Umstellung des Mess-Systems ab dem Herbstantrag 2010 bzw. Mehrfachantrag-Flächen 2011 liege ein Irrtum der Behörde vor. Es hätten sich die Messsysteme bzw. die Messgenauigkeit geändert und damit auch die berechnungsrelevanten Tatsachen. Die Feststellungen der Behörde zu den Wirtschaftsjahren vor 2010 seien mit unzuverlässigen Messmethoden erfolgt und läge auch deswegen ein Irrtum der Behörde vor. Die Partei könne nicht über genauere Messmethoden verfügen als die Behörde. Der EuGH habe in seiner Entscheidung vom 04.09.2009, Rs T-368/05, festgestellt, dass das österreichische Flächenidentifikationssystem nicht den EU-Vorschriften entspreche. Allein durch diese Änderung der Messmethoden (z.B. Ermittlung nach Almleitfaden 2000, Digitalisierung 2009-2010) habe sich die Futterfläche geändert, obwohl keine Veränderungen in der Natur stattgefunden hätten. Bei der prozentuellen Berücksichtigung von Landschaftselementen (6 %) gehe die AMA von einer Falschberechnung ihrerseits aus. Die Unrichtigkeit der Flächenangaben sei nicht erkennbar gewesen. Die rückwirkend durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen in den Jahren 2011, 2012 und 2013 seien mithilfe eines gegenüber dem zum Zeitpunkt der Digitalisierung im Jahr 2011 verfügbaren neueren Luftbildes durchgeführt worden, auf dem bestimmte Änderungen ersichtlich sind, die in der Natur nicht ohne weiteres erkennbar gewesen seien. Aufgrund eines mangelhaften Luftbildes habe der Almbewirtschafter auch bei Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort die unrichtigen Flächenangaben nicht erkennen können. Die Vor-Ort-Kontrolle sei mithilfe einer genaueren Messtechnik durchgeführt worden gegenüber jener, die zum Zeitpunkt der Digitalisierung verfügbar gewesen sei. Verschiedene Gegebenheiten im Orthofoto seien nicht erkennbar gewesen und der Almbewirtschafter habe nicht abschätzen können, dass zwischen dem Digitalisierungsergebnis und den Verhältnissen in der Natur signifikante Unterschiede bestehen würden. Die Behörde habe bei den VOK vor dem Jahr 2010 die Futterfläche nach dem Almleitfaden beurteilt. Der Beschwerdeführer habe sich bei der Antragstellung an dieser Behördenpraxis orientiert. Ab 2010 sei durch die Einführung des NLN-Faktors die Erhebung der Nicht-Futterflächen genauer erfolgt. Die Behörde wende den neuen Maßstab aber auch auf die Jahre vor 2010 an. Ein Verschulden könne dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden und es dürften auch keine Sanktionen verhängt werden. An einer überhöhten Beantragung von Futterflächen treffe den Beschwerdeführer kein eigenes Verschulden. Die Antragstellung sei nämlich durch den Almbewirtschafter erfolgt und dieser gelte als Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers. Ein allfälliges Verschulden dieses Vertreters könne jedoch nicht zu einer Bestrafung des Beschwerdeführers durch die Anwendung der Kürzungs- und Ausschlussvorschriften führen. Der Abzug des Hutweide-N-Faktors ab 2009 dürfe nicht vorgenommen werden, da dieser erst ab 2011 gelte. Im angefochtenen Bescheid würden Zahlungsansprüche als verfallen bzw. nicht genutzt ausgesprochen werden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung müssten sämtliche Zahlungsansprüche im beantragten Umfang als genutzt gelten und somit ausbezahlt werden. Die verhängte Strafe sei unangemessen hoch und gleichheitswidrig. Der Beschwerde liegen die Darstellungen der Almobmänner der XXXX und der XXXX bei.Der Beschwerde liegen die Darstellungen der Almobmänner der römisch 40 und der römisch 40 bei. Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 23.07.2015 zur Entscheidung vor. Mit Schreiben vom 31.10.2016 ersuchte das erkennende Gericht die AMA um Stellungnahme zu aufgetretenen Fragen betreffend die Änderung der ZA-Nummern und zum Grund für die Erlassung des angefochtenen Bescheides. Mit Schreiben vom 14.11.2016 erstattete die AMA eine entsprechende Stellungnahme. Mit Schreiben vom 16.11.2016 verständigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme und gab ihm in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit, binnen 14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben. Von diesem Recht machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch. Es wurden keine Einwendungen gegen die Stellungnahme der AMA vom 14.11.2016 erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die XXXX und die XXXX, für die vom jeweils zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung für die erstgenannte Alm eine Almfutterfläche von 58,85 ha und für die zweitgenannte Alm eine Almfutterfläche von 257,08 ha angegeben.Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die römisch 40 und die römisch 40 , für die vom jeweils zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung für die erstgenannte Alm eine Almfutterfläche von 58,85 ha und für die zweitgenannte Alm eine Almfutterfläche von 257,08 ha angegeben. Am 20.11.2012 beantragte der Almbewirtschafter/Obmann der Alm mit der XXXX (XXXX) bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Almkorrektur (MFA 2012) dahingehend, dass die Futterfläche nicht wie beantragt 58,85 ha, sondern nur 53,69 ha betrage. Diese Korrektur wurde von der AMA berücksichtigt.Am 20.11.2012 beantragte der Almbewirtschafter/Obmann der Alm mit der römisch 40 (römisch 40 ) bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Almkorrektur (MFA 2012) dahingehend, dass die Futterfläche nicht wie beantragt 58,85 ha, sondern nur 53,69 ha betrage. Diese Korrektur wurde von der AMA berücksichtigt. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 337,73 gewährt. Dabei wurden - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - dem Bescheid 5,68 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Gesamt-Fläche von 5,77 ha und eine ermittelte Gesamt-Fläche im Ausmaß von 5,68 ha zugrunde gelegt. Die Futterflächen der Almen mit den BNr. 9637656 und 9637478 konnten in diesem Bescheid vorerst noch nicht berücksichtigt werden. Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 08.08.2013 auf der Alm mit der XXXX (XXXX) ergab eine tatsächliche Almfutterfläche für das Antragsjahr 2012 von 51,71 ha. Beantragt waren 53,69 ha, somit ergibt sich eine Differenzfläche von 1,98 ha.Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 08.08.2013 auf der Alm mit der römisch 40 (römisch 40 ) ergab eine tatsächliche Almfutterfläche für das Antragsjahr 2012 von 51,71 ha. Beantragt waren 53,69 ha, somit ergibt sich eine Differenzfläche von 1,98 ha. Mit Abänderungsbescheid vom 26.09.2013 wurde dem Beschwerdeführer eine EBP in Höhe von EUR 750,39 gewährt. Dabei wurden dem Bescheid 12,62 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Gesamt-Fläche von 12,71 ha und eine ermittelte Gesamt-Fläche im Ausmaß von 12,62 ha zugrunde gelegt. Die beantragte Almfutterfläche betrug 6,94 ha, die ermittelte Almfutterfläche betrug 6,84 ha. Es wurden 13,00 ZA als genutzt und 3,98 ZA als ungenutzt ausgewiesen. Es wurde keine Differenzfläche festgestellt. Die Futterflächen der Almen mit den XXXX wurden in diesem Bescheid berücksichtigt. Laut diesem Bescheid wurde 2013 die Almreferenzfläche neu festgelegt. Im durchgeführten Vergleich der beantragten Futterflächen auf Almen der Jahre 2009 - 2012 ist es zur Reduktion der anteiligen Almfutterfläche der Alm mit der XXXX gekommen (Reduktion mit Sanktion: 0,10 ha). Die aufgrund der durchgeführten VOK bzw. im Rahmen einer Verwaltungskontrolle festgestellte Flächenabweichung hat jedoch keine Auswirkung, da sie innerhalb der Toleranz liegt (Art. 57 Abs. 3 VO 1122/2009).Mit Abänderungsbescheid vom 26.09.2013 wurde dem Beschwerdeführer eine EBP in Höhe von EUR 750,39 gewährt. Dabei wurden dem Bescheid 12,62 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Gesamt-Fläche von 12,71 ha und eine ermittelte Gesamt-Fläche im Ausmaß von 12,62 ha zugrunde gelegt. Die beantragte Almfutterfläche betrug 6,94 ha, die ermittelte Almfutterfläche betrug 6,84 ha. Es wurden 13,00 ZA als genutzt und 3,98 ZA als ungenutzt ausgewiesen. Es wurde keine Differenzfläche festgestellt. Die Futterflächen der Almen mit den römisch 40 wurden in diesem Bescheid berücksichtigt. Laut diesem Bescheid wurde 2013 die Almreferenzfläche neu festgelegt. Im durchgeführten Vergleich der beantragten Futterflächen auf Almen der Jahre 2009 - 2012 ist es zur Reduktion der anteiligen Almfutterfläche der Alm mit der römisch 40 gekommen (Reduktion mit Sanktion: 0,10 ha). Die aufgrund der durchgeführten VOK bzw. im Rahmen einer Verwaltungskontrolle festgestellte Flächenabweichung hat jedoch keine Auswirkung, da sie innerhalb der Toleranz liegt (Artikel 57, Absatz 3, VO 1122 aus 2009,). Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 26.02.2014 wurde dem Beschwerdeführer eine EBP in Höhe von erneut EUR 750,39 gewährt. Der angefochtene Bescheid vom 26.02.2014 wurde erlassen, weil im Bescheid vom 26.09.2013 die ZA nicht aktualisiert worden waren. Dies war aber erforderlich, weil sich die Anzahl der genutzten bzw. nicht genutzten ZA geändert hat. Wäre der Bescheid vom 26.02.2014 nicht erlassen worden, hätte der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel zur Verfügung gehabt, die geringere Nutzung seiner ZA im Antragsjahr 2012 zu beeinspruchen. Es wird festgestellt, dass im Jahr 2012 12,62 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Gesamt-Fläche von 12,71 ha und eine ermittelte Gesamt-Fläche im Ausmaß von 12,62 ha zugrunde gelegt wurden. Die beantragte anteilige Almfutterfläche betrug abermals 6,94 ha, die ermittelte anteilige Almfutterfläche betrug 6,88 ha. Es wurden zu Recht 12,98 ZA als genutzt und 4,00 ZA als nicht genutzt ausgewiesen. Außerdem wurde eine neue ZA-Nummer eingefügt
den Verordnungen (EG) Nr. 1760/2000 und (EG) Nr. 21/2004 eingerichtetes System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren.
den Verordnungen (EG) Nr. 1760 aus 2000, und (EG) Nr. 21 aus 2004, eingerichtetes System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren.
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...], erhalten haben. [...]." "Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:Artikel 2, Ziffer 23, 12, Absatz eins, 21, 25, 26, Absatz eins, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten: "Artikel 2 [...] 23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;" "Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags
im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt. Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt." "Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der
der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der
der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird
dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der
der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird
dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert." "Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]
Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist." Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurde im AJ 2012 mit Bescheid vom 26.09.2013 der aufgrund der Flächenverringerung zu Unrecht gewährte Prämienbetrag zurückgefordert, dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten. Es wurde von der AMA im Bescheid vom 26.09.2013 verabsäumt, auch die ZA-Tabelle zu aktualisieren. Dies ist - laut Stellungnahme der AMA vom 14.11.2016 - der kurzen Zeitspanne zwischen VOK (08.08.2013) und Bescheid (26.09.2013) geschuldet. Die Aktualisierung der ZA wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.02.2014 nachgeholt, der von dem Stand ausgeht, der für das AJ 2012 zuletzt festgesetzt wurde. Es konnten von der ZA-Gruppe mit der ZA Nr. 11558895 anstatt der 11 ZA nur noch 10 ZA genutzt werden. Der nicht genutzte ZA wird nunmehr unter der Nr. 14852078 geführt. Die ZA-Tabellen der Bescheide vom 26.09.2013 und vom 26.02.2014 unterscheiden sich somit hinsichtlich der Anzahl der genutzten bzw. nicht genutzten ZA. Die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom 14.11.2016 wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Vm Art. 18 VO (EG) Nr. 73/2009 umfasst das sog. integrierte System auch ein System zur Identifizierung und Registrierung von ZA. Dies erfolgt durch Vergabe der ZA-Nummer. Es wird nicht jeder einzelne ZA mit einer eigenen Nummer identifiziert, sondern es werden Gruppen von ZA zusammengefasst. Alle ZA, die gleiche Attribute haben (insb. gleiche Nutzung) werden unter einer gemeinsamen Nummer zusammengefasst. Wenn sich z.B. bei einzelnen ZA aus einer gemeinsamen Gruppe das Attribut der Nutzung ändert, wird diese Anzahl unter einer neuen Nummer zusammengefasst, ausgewiesen in der ZA Tabelle in der Spalte "ZA nicht genutzt (neue Nr.)". Wenn sich die beihilfefähigen Flächen verringern, kann sich dies auf die Nutzung der ZA auswirken. Das kann nicht nur den Prämienanspruch für das laufende AJ verringern, sondern kann sich auch auf Folgejahre auswirken. ZA, die während eines Zeitraumes von zwei Jahren nicht genutzt werden, verfallen in die nationale Reserve (Art. 44 VO 73/2009).
73 aus 2009, umfasst das sog. integrierte System auch ein System zur Identifizierung und Registrierung von ZA. Dies erfolgt durch Vergabe der ZA-Nummer. Es wird nicht jeder einzelne ZA mit einer eigenen Nummer identifiziert, sondern es werden Gruppen von ZA zusammengefasst. Alle ZA, die gleiche Attribute haben (insb. gleiche Nutzung) werden unter einer gemeinsamen Nummer zusammengefasst. Wenn sich z.B. bei einzelnen ZA aus einer gemeinsamen Gruppe das Attribut der Nutzung ändert, wird diese Anzahl unter einer neuen Nummer zusammengefasst, ausgewiesen in der ZA Tabelle in der Spalte "ZA nicht genutzt (neue Nr.)". Wenn sich die beihilfefähigen Flächen verringern, kann sich dies auf die Nutzung der ZA auswirken. Das kann nicht nur den Prämienanspruch für das laufende AJ verringern, sondern kann sich auch auf Folgejahre auswirken. ZA, die während eines Zeitraumes von zwei Jahren nicht genutzt werden, verfallen in die nationale Reserve (Artikel 44, VO 73 aus 2009,). Daher gehen die Ausführungen in der Beschwerde, soweit sie auf falsche behördliche Feststellungen zum Ausmaß der beihilfefähigen Fläche bzw. auf mangelndes Verschulden an der fehlerhaften Beantragung abzielen, ins Leere, da solche behördlichen Feststellungen nicht Grundlage für die Abänderung des Bescheides vom 26.09.2013 waren. Auf falsche behördliche Feststellungen zum Ausmaß der beihilfefähigen Fläche bzw. auf mangelndes Verschulden an der fehlerhaften Beantragung abzielende Beschwerdeausführungen hätten allenfalls im Rahmen einer Anfechtung des Vorbescheides vom 26.09.2013 entscheidungserheblich sein können, dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer jedoch nicht bekämpft. Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte so auf Grund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte so auf Grund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat vergleiche EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting). Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W133.2111066.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.