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{'item': 'W133 2111066-1'}

Obsah (7)Art. 133Art. 73Artikel 7Artikel 57Artikel 5bArt. 15§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.02.2017 GeschäftszahlW133 2111066-1 SpruchW133 2111066-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Natascha

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer stellte am 19.04.2012 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2012 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die XXXX, für die vom jeweils zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung für die erstgenannte Alm eine Almfutterfläche von 58,85 ha und für die zweitgenannte Alm eine Almfutterfläche von 257,08 ha angegeben.Der Beschwerdeführer stellte am 19.04.2012 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2012 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die römisch 40 , für die vom jeweils zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung für die erstgenannte Alm eine Almfutterfläche von 58,85 ha und für die zweitgenannte Alm eine Almfutterfläche von 257,08 ha angegeben. Am 20.11.2012 beantragte der Almbewirtschafter/Obmann der Alm mit der XXXX (XXXX) bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Almkorrektur (MFA 2012) dahingehend, dass die Futterfläche nicht wie beantragt 58,85 ha, sondern nur 53,69 ha betrage. Diese Korrektur wurde von der AMA berücksichtigt.Am 20.11.2012 beantragte der Almbewirtschafter/Obmann der Alm mit der römisch 40 (römisch 40 ) bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Almkorrektur (MFA 2012) dahingehend, dass die Futterfläche nicht wie beantragt 58,85 ha, sondern nur 53,69 ha betrage. Diese Korrektur wurde von der AMA berücksichtigt. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 337,73 gewährt. Dabei wurden - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - dem Bescheid 5,68 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Gesamt-Fläche von 5,77 ha und eine ermittelte Gesamt-Fläche im Ausmaß von 5,68 ha zugrunde gelegt. Die Futterflächen der Almen mit den BNr. 9637656 und 9637478 konnten in diesem Bescheid vorerst noch nicht berücksichtigt werden. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten. Am 14.12.2012 beantragte der Almbewirtschafter/Obmann der Alm mit der XXXX bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Almkorrektur (MFA 2012) dahingehend, dass die Futterfläche nicht wie beantragt 257,08 ha, sondern nur 231,89 ha betrage. Am 28.05.2013 wurde eine weitere Korrektur vorgenommen und angegeben, dass die Futterfläche nunmehr nur mehr 205,53 ha betrage. Am 28.06.2013 wurde eine weitere Korrektur vorgenommen und angegeben, dass die Futterfläche nunmehr nur mehr 202,80 betrage. Diese Korrekturen wurden von der AMA berücksichtigt.Am 14.12.2012 beantragte der Almbewirtschafter/Obmann der Alm mit der römisch 40 bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Almkorrektur (MFA 2012) dahingehend, dass die Futterfläche nicht wie beantragt 257,08 ha, sondern nur 231,89 ha betrage. Am 28.05.2013 wurde eine weitere Korrektur vorgenommen und angegeben, dass die Futterfläche nunmehr nur mehr 205,53 ha betrage. Am 28.06.2013 wurde eine weitere Korrektur vorgenommen und angegeben, dass die Futterfläche nunmehr nur mehr 202,80 betrage. Diese Korrekturen wurden von der AMA berücksichtigt. Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 08.08.2013 auf der Alm mit der XXXX (XXXX) ergab eine tatsächliche Almfutterfläche für das Antragsjahr 2012 von 51,71 ha. Beantragt waren 53,69 ha, somit ergab sich eine Differenzfläche von 1,98 ha.Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 08.08.2013 auf der Alm mit der römisch 40 (römisch 40 ) ergab eine tatsächliche Almfutterfläche für das Antragsjahr 2012 von 51,71 ha. Beantragt waren 53,69 ha, somit ergab sich eine Differenzfläche von 1,98 ha. Mit Abänderungsbescheid vom 26.09.2013 wurde dem Beschwerdeführer eine EBP in Höhe von EUR 750,39 gewährt. Dabei wurden dem Bescheid - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - 12,62 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Gesamt-Fläche von 12,71 ha und eine ermittelte Gesamt-Fläche im Ausmaß von 12,62 ha zugrunde gelegt. Die beantragte anteilige Almfutterfläche betrug 6,94 ha, die ermittelte anteilige Almfutterfläche betrug 6,84 ha. Es wurden 13,00 ZA als genutzt und 3,98 ZA als ungenutzt ausgewiesen. Es wurde keine Differenzfläche festgestellt. Die Futterflächen der Almen mit den XXXX wurden in diesem Bescheid berücksichtigt. Laut diesem Bescheid wurde 2013 die Almreferenzfläche neu festgelegt. Im durchgeführten Vergleich der beantragten Futterflächen auf Almen der Jahre 2009 - 2012 sei es zur Reduktion der anteiligen Almfutterfläche der Alm mit der XXXX gekommen (Reduktion mit Sanktion: 0,10 ha). Die aufgrund der durchgeführten VOK bzw. im Rahmen einer Verwaltungskontrolle festgestellte Flächenabweichung habe jedoch keine Auswirkung, da sie innerhalb der Toleranz liege (Art. 57 Abs. 3 VO 1122/2009). Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.Mit Abänderungsbescheid vom 26.09.2013 wurde dem Beschwerdeführer eine EBP in Höhe von EUR 750,39 gewährt. Dabei wurden dem Bescheid - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - 12,62 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Gesamt-Fläche von 12,71 ha und eine ermittelte Gesamt-Fläche im Ausmaß von 12,62 ha zugrunde gelegt. Die beantragte anteilige Almfutterfläche betrug 6,94 ha, die ermittelte anteilige Almfutterfläche betrug 6,84 ha. Es wurden 13,00 ZA als genutzt und 3,98 ZA als ungenutzt ausgewiesen. Es wurde keine Differenzfläche festgestellt. Die Futterflächen der Almen mit den römisch 40 wurden in diesem Bescheid berücksichtigt. Laut diesem Bescheid wurde 2013 die Almreferenzfläche neu festgelegt. Im durchgeführten Vergleich der beantragten Futterflächen auf Almen der Jahre 2009 - 2012 sei es zur Reduktion der anteiligen Almfutterfläche der Alm mit der römisch 40 gekommen (Reduktion mit Sanktion: 0,10 ha). Die aufgrund der durchgeführten VOK bzw. im Rahmen einer Verwaltungskontrolle festgestellte Flächenabweichung habe jedoch keine Auswirkung, da sie innerhalb der Toleranz liege (Artikel 57, Absatz 3, VO 1122 aus 2009,). Dieser Bescheid wurde nicht angefochten. Im Akt befindet sich eine "Bestätigung

Task Force Almen", mit welcher die zuständige Bezirksbauernkammer dem Almbewirtschafter der XXXX für das Antragsjahr 2012 bestätigt, dass die Fläche im Rahmen einer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt worden sei und die Flächenabweichung dem Landwirt und der Bezirksbauernkammer nicht erkennbar gewesen sei.Im Akt befindet sich eine "Bestätigung

Task Force Almen", mit welcher die zuständige Bezirksbauernkammer dem Almbewirtschafter der römisch 40 für das Antragsjahr 2012 bestätigt, dass die Fläche im Rahmen einer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt worden sei und die Flächenabweichung dem Landwirt und der Bezirksbauernkammer nicht erkennbar gewesen sei. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 26.02.2014 wurde dem Beschwerdeführer eine EBP in Höhe von erneut EUR 750,39 gewährt. Dabei wurden dem Bescheid - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - wieder 12,62 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Gesamt-Fläche von 12,71 ha und eine ermittelte Gesamt-Fläche im Ausmaß von 12,62 ha zugrunde gelegt. Die beantragte Almfutterfläche betrug abermals 6,94 ha, die ermittelte anteilige Almfutterfläche betrug 6,88 ha. Es wurden 12,98 ZA als genutzt und 4,00 ZA als ungenutzt ausgewiesen. Außerdem wurde eine neue ZA-Nummer eingefügt

(15217749). Es wurde keine Differenzfläche festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, aufgrund der VOK vom 08.08.2013 auf der Alm mit der XXXX sei eine relevante Abweichung von 0,06 ha festgestellt worden. Die aufgrund der durchgeführten VOK bzw. im Rahmen einer Verwaltungskontrolle festgestellte Flächenabweichung habe jedoch keine Auswirkung, da sie innerhalb der Toleranz liege (Art. 57 Abs. 3 VO 1122/2009).Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 26.02.2014 wurde dem Beschwerdeführer eine EBP in Höhe von erneut EUR 750,39 gewährt. Dabei wurden dem Bescheid - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - wieder 12,62 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Gesamt-Fläche von 12,71 ha und eine ermittelte Gesamt-Fläche im Ausmaß von 12,62 ha zugrunde gelegt. Die beantragte Almfutterfläche betrug abermals 6,94 ha, die ermittelte anteilige Almfutterfläche betrug 6,88 ha. Es wurden 12,98 ZA als genutzt und 4,00 ZA als ungenutzt ausgewiesen. Außerdem wurde eine neue ZA-Nummer eingefügt
(15217749). Es wurde keine Differenzfläche festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, aufgrund der VOK vom 08.08.2013 auf der Alm mit der römisch 40 sei eine relevante Abweichung von 0,06 ha festgestellt worden. Die aufgrund der durchgeführten VOK bzw. im Rahmen einer Verwaltungskontrolle festgestellte Flächenabweichung habe jedoch keine Auswirkung, da sie innerhalb der Toleranz liege (Artikel 57, Absatz 3, VO 1122 aus 2009,). Gegen den Abänderungsbescheid vom 26.02.2014 erhob der Beschwerdeführer am 12.03.2014 Beschwerde. Darin wird beantragt:
  1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, andernfalls
  2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der EBP nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt, jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden,
  3. den angefochtenen Abänderungsbescheid in der Weise abzuändern, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt werden,
  4. den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abzuändern und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
  5. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung,
  6. den offensichtlichen Irrtum entsprechend dem eigenen Beschwerdepunkt anzuerkennen und die Berichtigung des Beihilfeantrages zuzulassen. Der Beschwerdeführer führt aus, dass wären der Zuweisung der Zahlungsansprüche bereits die nunmehr von der AMA festgestellten Almfutterflächen zugrunde gelegt worden, hätte sich eine Veränderung derart ergeben, dass wohl weniger, dafür aber höhere Zahlungsansprüche zugewiesen worden wären - es wären aber die dem Betrieb ausbezahlten Fördersummen dieselben geblieben. Die nachträgliche Minderung der Almfutterfläche - aus welchen Gründen auch immer - habe zur Folge, dass die Fördersumme im Vergleich zu den im Referenzzeitraum aufgebauten Marktprämien verringert werde, ohne jedwedes Zutun des Beschwerdeführers. Dies sei weder sachgerecht noch gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die beihilfefähige Fläche sei vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen mit der notwendigen Sorgfalt ermittelt und beantragt worden. Nach Erwägungsgrund 79 der VO (EG) 1122/2009 seien Übererklärungen mit Untererklärungen zu verrechnen.Nach Erwägungsgrund 79 der VO (EG) 1122 aus 2009, seien Übererklärungen mit Untererklärungen zu verrechnen. Die beihilfenfähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt und die Feststellungen im Einzelnen fachlich begründet worden. Sollten sich die Beantragungen jedoch als falsch erweisen, treffe den Beschwerdeführer trotzdem kein Verschulden im Sinne des Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1122/2009 iVm § 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-V
  7. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden.Die beihilfenfähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt und die Feststellungen im Einzelnen fachlich begründet worden. Sollten sich die Beantragungen jedoch als falsch erweisen, treffe den Beschwerdeführer trotzdem kein Verschulden im Sinne des Artikel 73, Absatz eins, der VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, INVEKOS-GIS-V
  8. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden.

Art. 73Abs.

4 der VO (EG) 796/2004 für die Wirtschaftsjahre vor 2010 und Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerweise nicht erkennen habe können. Durch die Nichtberücksichtigung der früheren amtlichen Erhebung und durch die Umstellung des Mess-Systems ab dem Herbstantrag 2010 bzw. Mehrfachantrag-Flächen 2011 liege ein Irrtum der Behörde vor.

Artikel 73

, Absatz 4, der VO (EG) 796 aus 2004, für die Wirtschaftsjahre vor 2010 und Artikel 80, Absatz 3, der VO (EG) 1122 aus 2009, ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerweise nicht erkennen habe können. Durch die Nichtberücksichtigung der früheren amtlichen Erhebung und durch die Umstellung des Mess-Systems ab dem Herbstantrag 2010 bzw. Mehrfachantrag-Flächen 2011 liege ein Irrtum der Behörde vor. Es hätten sich die Messsysteme bzw. die Messgenauigkeit geändert und damit auch die berechnungsrelevanten Tatsachen. Die Feststellungen der Behörde zu den Wirtschaftsjahren vor 2010 seien mit unzuverlässigen Messmethoden erfolgt und läge auch deswegen ein Irrtum der Behörde vor. Die Partei könne nicht über genauere Messmethoden verfügen als die Behörde. Der EuGH habe in seiner Entscheidung vom 04.09.2009, Rs T-368/05, festgestellt, dass das österreichische Flächenidentifikationssystem nicht den EU-Vorschriften entspreche. Allein durch diese Änderung der Messmethoden (z.B. Ermittlung nach Almleitfaden 2000, Digitalisierung 2009-2010) habe sich die Futterfläche geändert, obwohl keine Veränderungen in der Natur stattgefunden hätten. Bei der prozentuellen Berücksichtigung von Landschaftselementen (6 %) gehe die AMA von einer Falschberechnung ihrerseits aus. Die Unrichtigkeit der Flächenangaben sei nicht erkennbar gewesen. Die rückwirkend durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen in den Jahren 2011, 2012 und 2013 seien mithilfe eines gegenüber dem zum Zeitpunkt der Digitalisierung im Jahr 2011 verfügbaren neueren Luftbildes durchgeführt worden, auf dem bestimmte Änderungen ersichtlich sind, die in der Natur nicht ohne weiteres erkennbar gewesen seien. Aufgrund eines mangelhaften Luftbildes habe der Almbewirtschafter auch bei Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort die unrichtigen Flächenangaben nicht erkennen können. Die Vor-Ort-Kontrolle sei mithilfe einer genaueren Messtechnik durchgeführt worden gegenüber jener, die zum Zeitpunkt der Digitalisierung verfügbar gewesen sei. Verschiedene Gegebenheiten im Orthofoto seien nicht erkennbar gewesen und der Almbewirtschafter habe nicht abschätzen können, dass zwischen dem Digitalisierungsergebnis und den Verhältnissen in der Natur signifikante Unterschiede bestehen würden. Die Behörde habe bei den VOK vor dem Jahr 2010 die Futterfläche nach dem Almleitfaden beurteilt. Der Beschwerdeführer habe sich bei der Antragstellung an dieser Behördenpraxis orientiert. Ab 2010 sei durch die Einführung des NLN-Faktors die Erhebung der Nicht-Futterflächen genauer erfolgt. Die Behörde wende den neuen Maßstab aber auch auf die Jahre vor 2010 an. Ein Verschulden könne dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden und es dürften auch keine Sanktionen verhängt werden. An einer überhöhten Beantragung von Futterflächen treffe den Beschwerdeführer kein eigenes Verschulden. Die Antragstellung sei nämlich durch den Almbewirtschafter erfolgt und dieser gelte als Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers. Ein allfälliges Verschulden dieses Vertreters könne jedoch nicht zu einer Bestrafung des Beschwerdeführers durch die Anwendung der Kürzungs- und Ausschlussvorschriften führen. Der Abzug des Hutweide-N-Faktors ab 2009 dürfe nicht vorgenommen werden, da dieser erst ab 2011 gelte. Im angefochtenen Bescheid würden Zahlungsansprüche als verfallen bzw. nicht genutzt ausgesprochen werden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung müssten sämtliche Zahlungsansprüche im beantragten Umfang als genutzt gelten und somit ausbezahlt werden. Die verhängte Strafe sei unangemessen hoch und gleichheitswidrig. Der Beschwerde liegen die Darstellungen der Almobmänner der XXXX und der XXXX bei.Der Beschwerde liegen die Darstellungen der Almobmänner der römisch 40 und der römisch 40 bei. Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 23.07.2015 zur Entscheidung vor. Mit Schreiben vom 31.10.2016 ersuchte das erkennende Gericht die AMA um Stellungnahme zu aufgetretenen Fragen betreffend die Änderung der ZA-Nummern und zum Grund für die Erlassung des angefochtenen Bescheides. Mit Schreiben vom 14.11.2016 erstattete die AMA eine entsprechende Stellungnahme. Mit Schreiben vom 16.11.2016 verständigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme und gab ihm in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit, binnen 14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben. Von diesem Recht machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch. Es wurden keine Einwendungen gegen die Stellungnahme der AMA vom 14.11.2016 erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die XXXX und die XXXX, für die vom jeweils zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung für die erstgenannte Alm eine Almfutterfläche von 58,85 ha und für die zweitgenannte Alm eine Almfutterfläche von 257,08 ha angegeben.Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die römisch 40 und die römisch 40 , für die vom jeweils zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung für die erstgenannte Alm eine Almfutterfläche von 58,85 ha und für die zweitgenannte Alm eine Almfutterfläche von 257,08 ha angegeben. Am 20.11.2012 beantragte der Almbewirtschafter/Obmann der Alm mit der XXXX (XXXX) bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Almkorrektur (MFA 2012) dahingehend, dass die Futterfläche nicht wie beantragt 58,85 ha, sondern nur 53,69 ha betrage. Diese Korrektur wurde von der AMA berücksichtigt.Am 20.11.2012 beantragte der Almbewirtschafter/Obmann der Alm mit der römisch 40 (römisch 40 ) bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Almkorrektur (MFA 2012) dahingehend, dass die Futterfläche nicht wie beantragt 58,85 ha, sondern nur 53,69 ha betrage. Diese Korrektur wurde von der AMA berücksichtigt. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 337,73 gewährt. Dabei wurden - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - dem Bescheid 5,68 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Gesamt-Fläche von 5,77 ha und eine ermittelte Gesamt-Fläche im Ausmaß von 5,68 ha zugrunde gelegt. Die Futterflächen der Almen mit den BNr. 9637656 und 9637478 konnten in diesem Bescheid vorerst noch nicht berücksichtigt werden. Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 08.08.2013 auf der Alm mit der XXXX (XXXX) ergab eine tatsächliche Almfutterfläche für das Antragsjahr 2012 von 51,71 ha. Beantragt waren 53,69 ha, somit ergibt sich eine Differenzfläche von 1,98 ha.Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 08.08.2013 auf der Alm mit der römisch 40 (römisch 40 ) ergab eine tatsächliche Almfutterfläche für das Antragsjahr 2012 von 51,71 ha. Beantragt waren 53,69 ha, somit ergibt sich eine Differenzfläche von 1,98 ha. Mit Abänderungsbescheid vom 26.09.2013 wurde dem Beschwerdeführer eine EBP in Höhe von EUR 750,39 gewährt. Dabei wurden dem Bescheid 12,62 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Gesamt-Fläche von 12,71 ha und eine ermittelte Gesamt-Fläche im Ausmaß von 12,62 ha zugrunde gelegt. Die beantragte Almfutterfläche betrug 6,94 ha, die ermittelte Almfutterfläche betrug 6,84 ha. Es wurden 13,00 ZA als genutzt und 3,98 ZA als ungenutzt ausgewiesen. Es wurde keine Differenzfläche festgestellt. Die Futterflächen der Almen mit den XXXX wurden in diesem Bescheid berücksichtigt. Laut diesem Bescheid wurde 2013 die Almreferenzfläche neu festgelegt. Im durchgeführten Vergleich der beantragten Futterflächen auf Almen der Jahre 2009 - 2012 ist es zur Reduktion der anteiligen Almfutterfläche der Alm mit der XXXX gekommen (Reduktion mit Sanktion: 0,10 ha). Die aufgrund der durchgeführten VOK bzw. im Rahmen einer Verwaltungskontrolle festgestellte Flächenabweichung hat jedoch keine Auswirkung, da sie innerhalb der Toleranz liegt (Art. 57 Abs. 3 VO 1122/2009).Mit Abänderungsbescheid vom 26.09.2013 wurde dem Beschwerdeführer eine EBP in Höhe von EUR 750,39 gewährt. Dabei wurden dem Bescheid 12,62 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Gesamt-Fläche von 12,71 ha und eine ermittelte Gesamt-Fläche im Ausmaß von 12,62 ha zugrunde gelegt. Die beantragte Almfutterfläche betrug 6,94 ha, die ermittelte Almfutterfläche betrug 6,84 ha. Es wurden 13,00 ZA als genutzt und 3,98 ZA als ungenutzt ausgewiesen. Es wurde keine Differenzfläche festgestellt. Die Futterflächen der Almen mit den römisch 40 wurden in diesem Bescheid berücksichtigt. Laut diesem Bescheid wurde 2013 die Almreferenzfläche neu festgelegt. Im durchgeführten Vergleich der beantragten Futterflächen auf Almen der Jahre 2009 - 2012 ist es zur Reduktion der anteiligen Almfutterfläche der Alm mit der römisch 40 gekommen (Reduktion mit Sanktion: 0,10 ha). Die aufgrund der durchgeführten VOK bzw. im Rahmen einer Verwaltungskontrolle festgestellte Flächenabweichung hat jedoch keine Auswirkung, da sie innerhalb der Toleranz liegt (Artikel 57, Absatz 3, VO 1122 aus 2009,). Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 26.02.2014 wurde dem Beschwerdeführer eine EBP in Höhe von erneut EUR 750,39 gewährt. Der angefochtene Bescheid vom 26.02.2014 wurde erlassen, weil im Bescheid vom 26.09.2013 die ZA nicht aktualisiert worden waren. Dies war aber erforderlich, weil sich die Anzahl der genutzten bzw. nicht genutzten ZA geändert hat. Wäre der Bescheid vom 26.02.2014 nicht erlassen worden, hätte der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel zur Verfügung gehabt, die geringere Nutzung seiner ZA im Antragsjahr 2012 zu beeinspruchen. Es wird festgestellt, dass im Jahr 2012 12,62 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Gesamt-Fläche von 12,71 ha und eine ermittelte Gesamt-Fläche im Ausmaß von 12,62 ha zugrunde gelegt wurden. Die beantragte anteilige Almfutterfläche betrug abermals 6,94 ha, die ermittelte anteilige Almfutterfläche betrug 6,88 ha. Es wurden zu Recht 12,98 ZA als genutzt und 4,00 ZA als nicht genutzt ausgewiesen. Außerdem wurde eine neue ZA-Nummer eingefügt

(15217749). Es wurde keine Differenzfläche festgestellt. Aufgrund der VOK vom 08.08.2013 auf der Alm mit der XXXX ist eine relevante Abweichung von 0,06 ha festgestellt worden. Die aufgrund der durchgeführten VOK bzw. im Rahmen einer Verwaltungskontrolle festgestellte Flächenabweichung hat jedoch keine Auswirkung, da sie innerhalb der Toleranz liegt (Art. 57 Abs. 3 VO 1122/2009).Es wird festgestellt, dass im Jahr 2012 12,62 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Gesamt-Fläche von 12,71 ha und eine ermittelte Gesamt-Fläche im Ausmaß von 12,62 ha zugrunde gelegt wurden. Die beantragte anteilige Almfutterfläche betrug abermals 6,94 ha, die ermittelte anteilige Almfutterfläche betrug 6,88 ha. Es wurden zu Recht 12,98 ZA als genutzt und 4,00 ZA als nicht genutzt ausgewiesen. Außerdem wurde eine neue ZA-Nummer eingefügt
(15217749). Es wurde keine Differenzfläche festgestellt. Aufgrund der VOK vom 08.08.2013 auf der Alm mit der römisch 40 ist eine relevante Abweichung von 0,06 ha festgestellt worden. Die aufgrund der durchgeführten VOK bzw. im Rahmen einer Verwaltungskontrolle festgestellte Flächenabweichung hat jedoch keine Auswirkung, da sie innerhalb der Toleranz liegt (Artikel 57, Absatz 3, VO 1122 aus 2009,). Diese Flächenausmaße werden vom Bundesverwaltungsgericht, in Übereinstimmung mit der belangten Behörde, der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  1. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten. Laut unbestrittener, vollständiger und schlüssiger Stellungnahme der AMA vom 14.11.2016 wurde im Antragsjahr (AJ) 2012 mit Bescheid vom 26.09.2013 der aufgrund der Flächenverringerung zu Unrecht gewährte Prämienbetrag zurückgefordert. Es wurde aber von der AMA in diesem Bescheid noch nicht die ZA-Tabelle aktualisiert. Dies war der kurzen Zeitspanne zwischen VOK (08.08.2013) und Bescheid (26.09.2013) geschuldet. Die Aktualisierung der ZA ist erstmals mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.02.2014 nachgeholt worden, der von dem Stand ausgeht, der für das AJ 2012 zuletzt festgesetzt wurde. Es konnten von der ZA-Gruppe mit der ZA Nr. 11558895 anstatt der 11 ZA nur noch 10 ZA genutzt werden. Der nicht genutzte ZA wird nunmehr unter der Nr. 14852078 geführt. Die ZA-Tabellen der Bescheide vom 26.09.2013 und vom 26.02.2014 unterscheiden sich somit hinsichtlich der Anzahl der genutzten bzw. nicht genutzten ZA. Der Bescheid vom 26.02.2014 wurde somit erlassen, weil im Bescheid vom 26.09.2013 die ZA noch nicht aktualisiert worden waren. Das ist aber erforderlich, weil sich die Anzahl der genutzten bzw. nicht genutzten ZA geändert hat. Wäre der Bescheid vom 26.02.2014 nicht erlassen worden, hätte der Antragsteller kein Rechtsmittel zur Verfügung gehabt, die etwas geringere Nutzung seiner ZA im AJ 2012 zu beeinspruchen.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Rechtsgrundlagen Art. 15, 18, 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:Artikel 15, 18, 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73 aus 2009,), lauten auszugsweise: "Artikel 15 Bestandteile des integrierten Systems
(1)Das integrierte System umfasst
  1. a)eine elektronische Datenbank;
  2. b)ein System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen;
  3. c)ein System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen;
  4. d)Beihilfeanträge;
  5. e)ein integriertes Kontrollsystem;
  6. f)ein einheitliches System zur Erfassung jedes Betriebsinhabers, der einen Beihilfeantrag stellt.
(2)Im Falle der Anwendung der Artikel 52 und 53 der vorliegenden Verordnung umfasst das integrierte System ein

den Verordnungen (EG) Nr. 1760/2000 und (EG) Nr. 21/2004 eingerichtetes System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren.

(2)Im Falle der Anwendung der Artikel 52 und 53 der vorliegenden Verordnung umfasst das integrierte System ein

den Verordnungen (EG) Nr. 1760 aus 2000, und (EG) Nr. 21 aus 2004, eingerichtetes System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren.

(3)Die Mitgliedstaaten können ein geografisches Informationssystem für den Olivenanbau in das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen aufnehmen." "Artikel 18 System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen
(1)Ein System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen wird errichtet, das die Prüfung der Ansprüche und einen Kontrollabgleich mit den Beihilfeanträgen und dem Identifizierungssystem für landwirtschaftliche Parzellen ermöglicht.
(2)Das System nach Absatz 1 ermöglicht über die zuständige Behörde des Mitgliedstaats den direkten und sofortigen Abruf der Daten mindestens der letzten vier aufeinander folgenden Kalenderjahre." "Artikel 19 Beihilfeanträge
(1)Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
  1. a)alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
  2. b)die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
  3. c)alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind." "Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...], erhalten haben. [...]." "Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [...]." "Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält." "Artikel 37 Mehrfachanträge Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist." Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 25, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:Artikel 2, Ziffer 23, 12, Absatz eins, 21, 25, 26, Absatz eins, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten: "Artikel 2 [...] 23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;" "Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags

(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
  1. a)die Identifizierung des Betriebsinhabers;
  2. b)die betreffende(
  3. n)Beihilferegelung(en);
  4. c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem

Artikel 7

im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

  1. d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
  2. e)eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat." "Artikel 21 Berichtigung offensichtlicher Irrtümer Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt." "Artikel 25 Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1)Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
(2)Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(3)Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand." "Artikel 26 Allgemeine Grundsätze
(1)Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden." "Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2)Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes: -Strichaufzählung ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt; -Strichaufzählung liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der

den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt. Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt." "Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der

Artikel 57

der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der

Artikel 57

der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird

Artikel 5bder Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission

(20)verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig

dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der

Artikel 57

der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird

Artikel 5bder Verordnung (EG) Nr. 885 aus 2006, der Kommission

(20)verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig

dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert." "Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(1)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
(2)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet. Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation." "Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der

Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]

(3)Die Verpflichtung zur Rückzahlung

Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist." Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurde im AJ 2012 mit Bescheid vom 26.09.2013 der aufgrund der Flächenverringerung zu Unrecht gewährte Prämienbetrag zurückgefordert, dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten. Es wurde von der AMA im Bescheid vom 26.09.2013 verabsäumt, auch die ZA-Tabelle zu aktualisieren. Dies ist - laut Stellungnahme der AMA vom 14.11.2016 - der kurzen Zeitspanne zwischen VOK (08.08.2013) und Bescheid (26.09.2013) geschuldet. Die Aktualisierung der ZA wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.02.2014 nachgeholt, der von dem Stand ausgeht, der für das AJ 2012 zuletzt festgesetzt wurde. Es konnten von der ZA-Gruppe mit der ZA Nr. 11558895 anstatt der 11 ZA nur noch 10 ZA genutzt werden. Der nicht genutzte ZA wird nunmehr unter der Nr. 14852078 geführt. Die ZA-Tabellen der Bescheide vom 26.09.2013 und vom 26.02.2014 unterscheiden sich somit hinsichtlich der Anzahl der genutzten bzw. nicht genutzten ZA. Die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom 14.11.2016 wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Art. 15Abs. 1 lit. c i

Vm Art. 18 VO (EG) Nr. 73/2009 umfasst das sog. integrierte System auch ein System zur Identifizierung und Registrierung von ZA. Dies erfolgt durch Vergabe der ZA-Nummer. Es wird nicht jeder einzelne ZA mit einer eigenen Nummer identifiziert, sondern es werden Gruppen von ZA zusammengefasst. Alle ZA, die gleiche Attribute haben (insb. gleiche Nutzung) werden unter einer gemeinsamen Nummer zusammengefasst. Wenn sich z.B. bei einzelnen ZA aus einer gemeinsamen Gruppe das Attribut der Nutzung ändert, wird diese Anzahl unter einer neuen Nummer zusammengefasst, ausgewiesen in der ZA Tabelle in der Spalte "ZA nicht genutzt (neue Nr.)". Wenn sich die beihilfefähigen Flächen verringern, kann sich dies auf die Nutzung der ZA auswirken. Das kann nicht nur den Prämienanspruch für das laufende AJ verringern, sondern kann sich auch auf Folgejahre auswirken. ZA, die während eines Zeitraumes von zwei Jahren nicht genutzt werden, verfallen in die nationale Reserve (Art. 44 VO 73/2009).

Artikel 15, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Artikel 18, VO (EG) Nr.

73 aus 2009, umfasst das sog. integrierte System auch ein System zur Identifizierung und Registrierung von ZA. Dies erfolgt durch Vergabe der ZA-Nummer. Es wird nicht jeder einzelne ZA mit einer eigenen Nummer identifiziert, sondern es werden Gruppen von ZA zusammengefasst. Alle ZA, die gleiche Attribute haben (insb. gleiche Nutzung) werden unter einer gemeinsamen Nummer zusammengefasst. Wenn sich z.B. bei einzelnen ZA aus einer gemeinsamen Gruppe das Attribut der Nutzung ändert, wird diese Anzahl unter einer neuen Nummer zusammengefasst, ausgewiesen in der ZA Tabelle in der Spalte "ZA nicht genutzt (neue Nr.)". Wenn sich die beihilfefähigen Flächen verringern, kann sich dies auf die Nutzung der ZA auswirken. Das kann nicht nur den Prämienanspruch für das laufende AJ verringern, sondern kann sich auch auf Folgejahre auswirken. ZA, die während eines Zeitraumes von zwei Jahren nicht genutzt werden, verfallen in die nationale Reserve (Artikel 44, VO 73 aus 2009,). Daher gehen die Ausführungen in der Beschwerde, soweit sie auf falsche behördliche Feststellungen zum Ausmaß der beihilfefähigen Fläche bzw. auf mangelndes Verschulden an der fehlerhaften Beantragung abzielen, ins Leere, da solche behördlichen Feststellungen nicht Grundlage für die Abänderung des Bescheides vom 26.09.2013 waren. Auf falsche behördliche Feststellungen zum Ausmaß der beihilfefähigen Fläche bzw. auf mangelndes Verschulden an der fehlerhaften Beantragung abzielende Beschwerdeausführungen hätten allenfalls im Rahmen einer Anfechtung des Vorbescheides vom 26.09.2013 entscheidungserheblich sein können, dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer jedoch nicht bekämpft. Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte so auf Grund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte so auf Grund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat vergleiche EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting). Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W133.2111066.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.