GVG) abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen. B) Die Revision ist
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1.1 Mit Datum vom 23.03.2009 stellte die Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2009 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Für die Almen mit den BNr. 9633359 und 9638369, auf die die Beschwerdeführerin auftreibt, wurde ebenfalls ein Mehrfachantrag gestellt. 1.2 Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104645169, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.382,43 gewährt. Dabei wurden 17,91 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 17,87 ha und eine ermittelte Fläche in der Höhe von 17,87 ha zugrunde gelegt. 1.3 Am 13.06.2013 wurde eine rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche beantragt. Die Korrektur wurde von der AMA berücksichtigt. 1.4 Am 20.11.2012 bzw. am 22.08.2013 wurde auf den Almen mit den Betriebsstättennummern 9638369 bzw. 9633359 eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt. 1.5 Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120308875 wurde der Bescheid abgeändert. Nunmehr wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.195,22 gewährt und eine Rückforderung in der Höhe von EUR 187,21 ausgesprochen, wobei 15,64 flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 16,81 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 15,45 ha zugrunde gelegt wurden. Es wurden Flächenabweichungen von unter 3% festgestellt, es wurde daher keine Sanktion (Kürzung) verhängt. Somit habe sich der nachstehende Abweichungsprozentsatz ergeben: Antragsjahr beantragte Fläche Verwaltungskontrolle ohne Sanktion davon Almfläche Differenzfläche 2009 16,81 ha 16,81 11,83 ha 0,19 Anzahl ZA ermittelte Fläche Nach Vor-Ort-Kontrolle davon Almfläche Abweichung in % 15,64 15,45 15,45 10,47 1,23% 1.6 Mit dem am 22.11.2013 bei der AMA eingelangten Schreiben erhob die Beschwerdefüh-rerin rechtzeitig Berufung, nunmehr Beschwerde, gegen den angeführten Bescheid. Darin stellt sie die Anträge, "die Behörde 2. Instanz möge 1. den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben, andernfalls 2. den angefochtenen Bescheid in der Weise abändern, dass
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. In der Sache selbst: Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 36 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...], erhalten haben. [...]. Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen
der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004, lauten auszugsweise:Artikel 11, 22 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem
den Verordnungen (EG) Nr. 1782 aus 2003, und (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen
der Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2008, des Rates, Amtsblatt L 141 vom 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796 aus 2004,, lauten auszugsweise: "Artikel 11 Einreichung des Sammelantrags
Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. [...].
Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist. [...]" 3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: 3.2.1 Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2009 eine Differenz zwi-schen beantragter und ermittelter Fläche von unter 3 % festgestellt. Für eine Sanktion
VO (EG) 796/2004 wäre eine Flächenabweichung von mehr als 3% notwendig, weshalb keine Kürzung verhängt wurde. Somit ist durch das erkennende Gericht nicht auf jene Ausführungen der Beschwerde einzugehen, welche sich mit dem Verschulden der Antragstellerin und somit mit der - nicht verhängten - Sanktion befassen.Für eine Sanktion
, VO (EG) 796 aus 2004, wäre eine Flächenabweichung von mehr als 3% notwendig, weshalb keine Kürzung verhängt wurde. Somit ist durch das erkennende Gericht nicht auf jene Ausführungen der Beschwerde einzugehen, welche sich mit dem Verschulden der Antragstellerin und somit mit der - nicht verhängten - Sanktion befassen. 3.2.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle nicht dezidiert, doch bringt sie vor, dass frühere amtliche Erhebungen nicht berücksichtigt worden seien. Dazu ist zunächst auf die Verpflichtung des Antragstellers zu verweisen, bei der Digitalisierung mitzuwirken und erforderliche Aktualisierungen der Referenzparzelle anlässlich der nächsten Antragstellung bei der zuständigen Stelle zu veranlassen. Die Beschwerdeführerin bringt auch nicht konkret vor, inwieweit die Ergebnisse früherer amtlicher Erhebungen relevant gewesen wären. Auch legte die Beschwerdeführerin nicht ausreichend konkret dar, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrollen im Jahr 2012 bzw. 2013 von der belangten Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen (vgl. VwGH 16.11.2011, 2011/17/0145).Auch legte die Beschwerdeführerin nicht ausreichend konkret dar, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrollen im Jahr 2012 bzw. 2013 von der belangten Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen vergleiche VwGH 16.11.2011, 2011/17/0145). 3.2.3 Zum Begehren auf gegenseitige Verrechnung von Über- und Untererklärungen beruft sich die Beschwerdeführerin auf Erwägungsgrund 79 der VO (EG) 1122/2009. Diese Verordnung ist im gegenständlichen Fall aber nicht anzuwenden. Es gilt vielmehr Art. 50 Abs. 1 VO (EG) 796/2004, wonach nur die angemeldete Fläche berücksichtigt werden darf.3.2.3 Zum Begehren auf gegenseitige Verrechnung von Über- und Untererklärungen beruft sich die Beschwerdeführerin auf Erwägungsgrund 79 der VO (EG) 1122 aus 2009,. Diese Verordnung ist im gegenständlichen Fall aber nicht anzuwenden. Es gilt vielmehr Artikel 50, Absatz eins, VO (EG) 796 aus 2004,, wonach nur die angemeldete Fläche berücksichtigt werden darf. 3.2.4 Grundsätzlich ist darauf zu verweisen, dass Art 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bis-her Art 9 VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art 73 Abs 1 VO (EG) 796/2004 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, C-304/00, Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern (VwGH 9.9.2013, 2011/17/0216).3.2.4 Grundsätzlich ist darauf zu verweisen, dass Artikel 58, VO (EU) 1306 aus 2013, und ähnlich bis-her Artikel 9, VO (EG) 1290 aus 2005, die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Artikel 73, Absatz eins, VO (EG) 796 aus 2004, festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, C-304/00, Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern (VwGH 9.9.2013, 2011/17/0216). Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art 73 Abs 4 VO (EG) 796/2004 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Be-hördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwor-tung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gele-gen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Dass die Beschwerdeführerin dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt.Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Artikel 73, Absatz 4, VO (EG) 796 aus 2004, geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Be-hördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwor-tung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gele-gen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Dass die Beschwerdeführerin dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt. 3.2.5 Die Beschwerdebehauptung, es liege ein Irrtum der Behörde durch Änderung von Messsystem bzw Messgenauigkeit vor, weil es ab dem Mehrfachantrag-Flächen 2010 zu einer Umstellung des Messsystems von dem bis dahin geltenden System unter anderem mit 30 %-Schritten ("Almleitfaden 2000") zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung unter anderem mit 10 %-Schritten gekommen sei, trifft nicht zu. Es trifft auch nicht zu, dass sich die relevante Futterfläche allein durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes und ohne Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse geändert habe: Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen bei-den Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie bei-spielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Ge-röllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen (vgl Pkt 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche").3.2.5 Die Beschwerdebehauptung, es liege ein Irrtum der Behörde durch Änderung von Messsystem bzw Messgenauigkeit vor, weil es ab dem Mehrfachantrag-Flächen 2010 zu einer Umstellung des Messsystems von dem bis dahin geltenden System unter anderem mit 30 %-Schritten ("Almleitfaden 2000") zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung unter anderem mit 10 %-Schritten gekommen sei, trifft nicht zu. Es trifft auch nicht zu, dass sich die relevante Futterfläche allein durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes und ohne Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse geändert habe: Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen bei-den Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie bei-spielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Ge-röllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen vergleiche Pkt 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche"). Im Jahr 2010 stellte die AMA über die Bezirksbauernkammer für die Berechnung des soge-nannten NLN-Faktors (= die nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berech-nungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Ab-schätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dies stellte die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller dar, aber keine Änderung eines Messsystems oder einer Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus der Beschwerdeführerin ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen beruhen nicht (ausschließlich) auf einem verbesserten Luftbild, sondern insbesondere auf einer Begutachtung der Alm vor Ort. Daraus ergibt sich aber, dass die Beschwerdeführerin den ihm zu Unrecht gewährten Beihilfe-betrag jedenfalls zurückzuerstatten hat. Auch legte die Beschwerdeführerin nicht ausreichend konkret dar, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrollen im Jahr 2012 bzw. 2013 von der belangten Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen (vgl VwGH 16.11.2011, 2011/17/0145).Auch legte die Beschwerdeführerin nicht ausreichend konkret dar, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrollen im Jahr 2012 bzw. 2013 von der belangten Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen vergleiche VwGH 16.11.2011, 2011/17/0145). Ein Irrtum der Behörde ist darin nicht erkennbar. 3.2.6 Das Vorbringen der Beschwerdeführerin enthält nur allgemein gehaltene Ausführungen und Zweifel an der Beurteilung der Behörde. Ein substantiiertes Vorbringen, dass aufgrund der früheren Vor-Ort-Kontrollen für die Beschwerdeführerin etwas zu gewinnen sei, ist nicht erkennbar. 3.2.7 Der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Referenzalmflä-che geht im Hinblick auf die ständige Judikatur des VwGH ins Leere. Dieser hat die Zulässig-keit eines Feststellungsbescheides verneint, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbe-scheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (VwGH 23.1.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25.4.1996, 95/07/0216). 3.2.8 Zum Beweisantrag, es mögen dem Antragsteller sämtliche Prüfberichte der AMA vorgelegt werden, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Landwirt oder dem Almobmann als seinem Vertreter online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (§ 10 INVEKOS-GIS-Verordnung). Überdies erhielt der Almobmann als Vertreter der Beschwerdeführerin den Kontrollbericht der AMA über die Vor-Ort-Kontrolle.3.2.8 Zum Beweisantrag, es mögen dem Antragsteller sämtliche Prüfberichte der AMA vorgelegt werden, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Landwirt oder dem Almobmann als seinem Vertreter online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (Paragraph 10, INVEKOS-GIS-Verordnung). Überdies erhielt der Almobmann als Vertreter der Beschwerdeführerin den Kontrollbericht der AMA über die Vor-Ort-Kontrolle. 3.2.9 Zum Vorbingen betreffend "Verjährung" ist zunächst auf die hier anzuwendende VO (EG) 796/2004 hinzuweisen, die spezielle Verjährungsbestimmungen in Art. 73 Abs. 5 enthält. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als 10 Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als 4 Jahre vergangen sind. Nach Abs. 6 dieser Bestimmung gilt für Sanktionen generell die Vierjahresfrist. Neben dieser sektorbezogenen Regelung findet aber auch Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" VO (EG) 2988/95 Anwendung, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt.
dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachflächenanträge für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrflächenantrags zu laufen (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, Rs C-278/02 Handlbauer).3.2.9 Zum Vorbingen betreffend "Verjährung" ist zunächst auf die hier anzuwendende VO (EG) 796 aus 2004, hinzuweisen, die spezielle Verjährungsbestimmungen in Artikel 73, Absatz 5, enthält. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als 10 Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als 4 Jahre vergangen sind. Nach Absatz 6, dieser Bestimmung gilt für Sanktionen generell die Vierjahresfrist. Neben dieser sektorbezogenen Regelung findet aber auch Artikel 3, Absatz eins, der "horizontalen" VO (EG) 2988/95 Anwendung, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt.
dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachflächenanträge für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrflächenantrags zu laufen (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, Rs C-278/02 Handlbauer). Im gegenständlichen Beschwerdefall hat sich das erkennende Gericht nicht mit der Frage der Fortsetzung der Übererklärung in den Folgejahren zu befassen (Verlängerung Verjährungsfrist), da die Frist ohnedies frühestens mit dem 30.12.2009 (+ Zustellfrist) zu laufen beginnt und somit Verjährung jedenfalls nicht eingetreten ist. 3.2.10 Die beigebrachte Erklärung
MOG sowie auch die Bestätigung der Landwirtschaftskammer Tirol sind für das gegenständliche Verfahren nicht von Relevanz, da keine Sanktionen verhängt wurden und die Schuldfrage somit nicht von Bedeutung ist.3.2.10 Die beigebrachte Erklärung
Paragraph 8 i, MOG sowie auch die Bestätigung der Landwirtschaftskammer Tirol sind für das gegenständliche Verfahren nicht von Relevanz, da keine Sanktionen verhängt wurden und die Schuldfrage somit nicht von Bedeutung ist. 3.2.11 Zu dem Vorbringen, die Flächensanktion stelle eine unangemessen hohe Strafe dar, ist zu erwähnen, dass überhaupt keine Sanktion verhängt wurde. Im Falle einer Sanktion wäre die Judikatur des EuGH und ihm folgend des VwGH zu Sanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung entgegen zu halten, wonach keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestehen, sofern die Sanktionen nur je nach Schwere des Verstoßes abgestuft sind (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216 mit Hinweis auf VwGH 11.04.2011, 2007/17/0035, EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, EuGH 06.07.2000, Rs C-356/97 Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen, EuGH 11.07.2002, Rs C-210/00 Käserei Champignon Hofmeister, und EuGH 11.03.2008, Rs C-420/06 Jager). Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 3.2.12 Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da über die Beschwerde ausschließlich auf Grund der Aktenlage entschieden werden konnte. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art 6 Abs 1 MRK oder Art 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl EuGH 27.6.2013, C-93/12, Agrokonsulting).3.2.12 Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da über die Beschwerde ausschließlich auf Grund der Aktenlage entschieden werden konnte. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat vergleiche EuGH 27.6.2013, C-93/12, Agrokonsulting). 3.3 Zu Spruchteil B: Die Revision ist
4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die unter 3.2. angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die unter 3.2. angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W134.2102469.1.00
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