RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.02.2017 GeschäftszahlW134 2113367-2 SpruchW134 2113367-2/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Thomas GRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121400168, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013 den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Thomas GRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121400168, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013 den Beschluss: A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit Datum vom 23.03.2013 stellte der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen, u.a. für die Almen mit den BNr. 9630945 und 9563598, deren Bewirtschafter er ist. Mit angefochtenem Bescheid der AMA vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121400168, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.741,62 gewährt. Dabei wurden 45,68 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 45,76 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 39,45 ha zugrunde gelegt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, bei der belangten Behörde am 11.12.2014 eingelangt, insbesondere wegen Verfahrensmängel, unrichtiger Feststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Der angefochtene Bescheid wurde durch einen Abänderungsbescheid der AMA vom 30.10.2014, AZ II/7-EBP/13-121827131, dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 eine Betriebsprämie von EUR 3.931,60 gewährt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag- Flächen für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für dieses Antragsjahr für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die gegenständliche Beschwerde ist am 12.11.2014 bei der belangten Behörde eingelangt. Diese Feststellungen legt das erkennende Gericht seiner Entscheidung zu Grunde.
- Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und wurde von keiner Partei substantiiert bestritten.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Anwendbare Rechtsvorschriften: Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung (§ 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG auszugsweise).Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG beträgt vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung (Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG auszugsweise). Bei der Berechnung von nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden diese mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 32 Abs. 2 AVG).Bei der Berechnung von nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden diese mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (Paragraph 32, Absatz 2, AVG). Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird (§ 26 Abs. 1 Zustellgesetz).Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Paragraph 17, Absatz 2,) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird (Paragraph 26, Absatz eins, Zustellgesetz). 3.
- Zur Verspätung: Die Frist beginnt dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Die Zustellung ist laut Angaben des Beschwerdeführers am 02.05.2014 erfolgt. Die Bescheidbeschwerde ist am 12.11.2014 bei der belangten Behörde eingelangt. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verspätung der Beschwerdeeinbringung in jedem Stadium des Verfahrens zu berücksichtigen (vgl. VwGH 20.02.2014, 2013/07/0237).Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verspätung der Beschwerdeeinbringung in jedem Stadium des Verfahrens zu berücksichtigen vergleiche VwGH 20.02.2014, 2013/07/0237). Die vierwöchige Beschwerdefrist ist nach den oben angeführten Rechtsvorschriften eine nach Wochen bestimmte Frist, die gemäß § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf des Tages der letzten Woche endet, der durch seine Bezeichnung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (Verwaltungsgerichtshof, Ra 2015/11/0094, 19.11.2015). Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid hat am 02.05.2014 begonnen und nach vier Wochen - im vorliegenden Fall somit am 30.05.2014 - geendet und hätte an diesem Tag bei der Behörde einlangen müssen. Die Beschwerde ist daher am 12.11.2014 jedenfalls verspätet eingelangt.Die vierwöchige Beschwerdefrist ist nach den oben angeführten Rechtsvorschriften eine nach Wochen bestimmte Frist, die gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG mit Ablauf des Tages der letzten Woche endet, der durch seine Bezeichnung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (Verwaltungsgerichtshof, Ra 2015/11/0094, 19.11.2015). Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid hat am 02.05.2014 begonnen und nach vier Wochen - im vorliegenden Fall somit am 30.05.2014 - geendet und hätte an diesem Tag bei der Behörde einlangen müssen. Die Beschwerde ist daher am 12.11.2014 jedenfalls verspätet eingelangt. Zu Spruchteil B: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W134.2113367.2.00