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{'item': 'W135 2112753-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.02.2017 GeschäftszahlW135 2112753-1 SpruchW135 2112753-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC über die Beschwerde von XXXX XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC über die Beschwerde von römisch 40 römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom römisch 40 , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer stellte am 29.03.2012 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2012 und beantragte unter anderem die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die XXXX mit der XXXX, für die vom zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung für die XXXX eine Almfutterfläche von 199,10 ha angegeben.Der Beschwerdeführer stellte am 29.03.2012 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2012 und beantragte unter anderem die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die römisch 40 mit der römisch 40 , für die vom zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung für die römisch 40 eine Almfutterfläche von 199,10 ha angegeben. Am 19.11.2012 beantragte der Almbewirtschafter/Obmann der XXXX mit der XXXX bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Korrektur der Almfutterflächen (MFA 2012) dahingehend, dass die Futterfläche nicht wie beantragt 199,10 ha, sondern nur 180,65 ha betrage. Am 08.05.2013 wurde eine weitere Korrektur vorgenommen und angegeben, dass die Futterfläche nunmehr nur 136,31 ha betrage. Diese Korrekturen wurden von der AMA berücksichtigt.Am 19.11.2012 beantragte der Almbewirtschafter/Obmann der römisch 40 mit der römisch 40 bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Korrektur der Almfutterflächen (MFA 2012) dahingehend, dass die Futterfläche nicht wie beantragt 199,10 ha, sondern nur 180,65 ha betrage. Am 08.05.2013 wurde eine weitere Korrektur vorgenommen und angegeben, dass die Futterfläche nunmehr nur 136,31 ha betrage. Diese Korrekturen wurden von der AMA berücksichtigt. Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 17.06.2013 auf der XXXX mit der XXXX ergab für das Antragsjahr 2012 eine tatsächliche Almfutterfläche von 143,09 ha, was eine Differenz von 6,78 ha ergibt (beantragt waren 136,31 ha).Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 17.06.2013 auf der römisch 40 mit der römisch 40 ergab für das Antragsjahr 2012 eine tatsächliche Almfutterfläche von 143,09 ha, was eine Differenz von 6,78 ha ergibt (beantragt waren 136,31 ha). Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.09.2013 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 2.668,56 gewährt. Dabei wurde eine beantragte Gesamtfläche von 27,07 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 20,51

  1. ha)zugrunde gelegt, dies bei 36,18 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen. Die ermittelte Gesamtfläche betrug 27,07 ha, die ermittelte Almfutterfläche betrug 21,53 ha. Zur Auszahlung gelangten dementsprechend 27,07 flächenbezogene Zahlungsansprüche. Der Wert der Zahlungsansprüche betrug 98,58. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 26.02.2014 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von nunmehr EUR 2.689,40 gewährt, es erfolgte eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 20,84. Dabei wurde, ausgehend von nur mehr 28,04 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen, eine beantragte Gesamtfläche von 27,07 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 20,51
  2. ha)zugrunde gelegt. Die ermittelten Gesamtfläche betrug 27,07 ha (davon berücksichtigte anteilige Almfutterfläche 21,53 ha). Somit gelangten 27,07 flächenbezogene Zahlungsansprüche zur Auszahlung. Es wurde keine Differenzfläche festgestellt. Der Wert der Zahlungsansprüche erhöhte sich auf 99,35, es waren jedoch – im Gegensatz zum Bescheid vom 26.09.2013 - nur noch 28,04 Zahlungsansprüche vorhanden. Der Unterschied zum abgeänderten Bescheid besteht somit in einer Erhöhung des Wertes der Zahlungsansprüche und in einer Verminderung der vorhandenen Zahlungsansprüche. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.03.2014 Beschwerde. Es wird beantragt: 1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, andernfalls 2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der EBP nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt, jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden, 3. den angefochtenen Abänderungsbescheid in der Weise abzuändern, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt werden, 4. den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abzuändern und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, 5. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, 6. den offensichtlichen Irrtum entsprechend dem eigenen Beschwerdepunkt anzuerkennen und die Berichtigung des Beihilfeantrages zuzulassen. Der Beschwerdeführer führt aus, dass wären der Zuweisung der Zahlungsansprüche bereits die nunmehr von der AMA festgestellten Almfutterflächen zugrunde gelegt worden, hätte sich eine Veränderung derart ergeben, dass wohl weniger, dafür aber höhere Zahlungsansprüche zugewiesen worden wären – es wären aber die dem Betrieb ausbezahlten Fördersummen dieselben geblieben. Die nachträgliche Minderung der Almfutterfläche – aus welchen Gründen auch immer – habe zur Folge, dass die Fördersumme im Vergleich zu den im Referenzzeitraum aufgebauten Marktprämien verringert werde, ohne jedwedes Zutun des Beschwerdeführers. Dies sei weder sachgerecht noch gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die beihilfefähige Fläche sei vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen mit der notwendigen Sorgfalt ermittelt und beantragt worden. Die Vor-Ort-Kontrolle habe andere Ergebnisse gebracht. Die Ergebnisse von früheren amtlichen Erhebungen (Vor-Ort-Kontrolle 2004 auf der Alm mit der XXXX) seien ohne Begründung im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt worden, es seien die Ergebnisse der letzten Vor-Ort-Kontrolle auf frühere Wirtschaftsjahre ungeprüft übertragen worden. Die Behörde habe es unterlassen, die Nichtberücksichtigung früherer amtlicher Erhebungen zu begründen und daher stelle dies einen wesentlichen Begründungsmangel dar.Die Ergebnisse von früheren amtlichen Erhebungen (Vor-Ort-Kontrolle 2004 auf der Alm mit der römisch 40 ) seien ohne Begründung im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt worden, es seien die Ergebnisse der letzten Vor-Ort-Kontrolle auf frühere Wirtschaftsjahre ungeprüft übertragen worden. Die Behörde habe es unterlassen, die Nichtberücksichtigung früherer amtlicher Erhebungen zu begründen und daher stelle dies einen wesentlichen Begründungsmangel dar. Nach Erwägungsgrund 79 der VO (EG) 1122/2009 seien Übererklärungen mit Untererklärungen zu verrechnen.Nach Erwägungsgrund 79 der VO (EG) 1122 aus 2009, seien Übererklärungen mit Untererklärungen zu verrechnen. Die beihilfenfähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt und die Feststellungen im Einzelnen fachlich begründet worden. Sollten sich die Beantragungen jedoch als falsch erweisen, treffe den Beschwerdeführer trotzdem kein Verschulden im Sinne des Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1122/2009 iVm § 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-V 2011. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden. Der Beschwerdeführer habe auf die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2004 vertraut, es habe keinen Anhaltspunkt gegeben, dass die frühere amtliche Erhebung fehlerhaft sein könne.Die beihilfenfähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt und die Feststellungen im Einzelnen fachlich begründet worden. Sollten sich die Beantragungen jedoch als falsch erweisen, treffe den Beschwerdeführer trotzdem kein Verschulden im Sinne des Artikel 73, Absatz eins, der VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, INVEKOS-GIS-V 2011. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden. Der Beschwerdeführer habe auf die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2004 vertraut, es habe keinen Anhaltspunkt gegeben, dass die frühere amtliche Erhebung fehlerhaft sein könne. Gemäß Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) 796/2004 für die Wirtschaftsjahre vor 2010 und Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerweise nicht erkennen habe können. Durch die Nichtberücksichtigung der früheren amtlichen Erhebung und durch die Umstellung des Mess-Systems ab dem Herbstantrag 2010 bzw. Mehrfachantrag-Flächen 2011 liege ein Irrtum der Behörde vor.Gemäß Artikel 73, Absatz 4, der VO (EG) 796 aus 2004, für die Wirtschaftsjahre vor 2010 und Artikel 80, Absatz 3, der VO (EG) 1122 aus 2009, ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerweise nicht erkennen habe können. Durch die Nichtberücksichtigung der früheren amtlichen Erhebung und durch die Umstellung des Mess-Systems ab dem Herbstantrag 2010 bzw. Mehrfachantrag-Flächen 2011 liege ein Irrtum der Behörde vor. Es hätten sich die Messsysteme bzw. die Messgenauigkeit geändert und damit auch die berechnungsrelevanten Tatsachen. Die Feststellungen der Behörde zu den Wirtschaftsjahren vor 2010 seien mit unzuverlässigen Messmethoden erfolgt und läge auch deswegen ein Irrtum der Behörde vor. Die Partei könne nicht über genauere Messmethoden verfügen als die Behörde. Der EuGH habe in seiner Entscheidung vom 04.09.2009, Rs T-368/05, festgestellt, dass das österreichische Flächenidentifikationssystem nicht den EU-Vorschriften entspreche. Allein durch diese Änderung der Messmethoden (z.B. Ermittlung nach Almleitfaden 2000, Digitalisierung 2009-2010) habe sich die Futterfläche geändert, obwohl keine Veränderungen in der Natur stattgefunden hätten. Bei der prozentuellen Berücksichtigung von Landschaftselementen (6 %) gehe die AMA von einer Falschberechnung ihrerseits aus. Die Unrichtigkeit der Flächenangaben des Almbewirtschafters sei nicht erkennbar gewesen. Die rückwirkend durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen 2011, 2012 und 2013 seien mithilfe eines gegenüber dem zum Zeitpunkt der Digitalisierung im Jahr 2011 verfügbaren neueren Luftbildes durchgeführt worden, auf dem bestimmte Änderungen ersichtlich sind, die in der Natur nicht ohne weiteres erkennbar gewesen seien. Aufgrund eines mangelhaften Luftbildes habe der Almbewirtschafter auch bei Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort die unrichtigen Flächenangaben nicht erkennen können. Die Vor-Ort-Kontrolle sei mithilfe einer genaueren Messtechnik durchgeführt worden gegenüber jener, die zum Zeitpunkt der Digitalisierung verfügbar gewesen sei. Verschiedene Gegebenheiten im Orthofoto seien nicht erkennbar gewesen und der Almbewirtschafter habe nicht abschätzen können, dass zwischen dem Digitalisierungsergebnis und den Verhältnissen in der Natur signifikante Unterschiede bestehen würden. Die Behörde habe bei den VOK vor dem Jahr 2010 die Futterfläche nach dem Almleitfaden beurteilt. Der Beschwerdeführer habe sich bei seiner Antragstellung an dieser Behördenpraxis orientiert. Ab 2010 sei durch die Einführung des NLN-Faktors die Erhebung der Nicht-Futterflächen genauer erfolgt. Die Behörde wende den neuen Maßstab aber auch auf die Jahre vor 2010 an. Ein Verschulden könne dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden und es dürften auch keine Sanktionen verhängt werden. An einer überhöhten Beantragung von Futterflächen treffe den Beschwerdeführer kein eigenes Verschulden. Die Antragstellung sei nämlich durch den Almbewirtschafter erfolgt und dieser gelte als Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers. Ein allfälliges Verschulden dieses Vertreters könne jedoch nicht zu einer Bestrafung des Beschwerdeführers durch die Anwendung der Kürzungs- und Ausschlussvorschriften führen. Der Abzug des Hutweide-N-Faktors ab 2009 dürfe nicht vorgenommen werden, da dieser erst ab 2011 gelte. Im angefochtenen Bescheid würden Zahlungsansprüche als verfallen bzw. nicht genutzt ausgesprochen werden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung müssten sämtliche Zahlungsansprüche im beantragten Umfang als genutzt gelten und somit ausbezahlt werden. Die verhängte Strafe sei unangemessen hoch und gleichheitswidrig. Der Beschwerde liegt die Darstellung des Almobmannes der XXXX betreffend die Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung auf der Alm seit dem Jahr 2000 bei.Der Beschwerde liegt die Darstellung des Almobmannes der römisch 40 betreffend die Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung auf der Alm seit dem Jahr 2000 bei. Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 21.08.2015 zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte unter anderem die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die XXXX mit der XXXX, für die vom zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung für die XXXX eine Almfutterfläche von 199,10 ha angegeben.Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte unter anderem die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die römisch 40 mit der römisch 40 , für die vom zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung für die römisch 40 eine Almfutterfläche von 199,10 ha angegeben. Am 19.11.2012 beantragte der Almbewirtschafter/Obmann der XXXX mit der XXXX bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Korrektur der Almfutterflächen (MFA 2012) dahingehend, dass die Futterfläche nicht wie beantragt 199,10 ha, sondern nur 180,65 ha betrage. Am 08.05.2013 wurde eine weitere Korrektur vorgenommen und angegeben, dass die Futterfläche nunmehr nur 136,31 ha betrage. Diese Korrekturen wurden von der AMA berücksichtigt.Am 19.11.2012 beantragte der Almbewirtschafter/Obmann der römisch 40 mit der römisch 40 bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Korrektur der Almfutterflächen (MFA 2012) dahingehend, dass die Futterfläche nicht wie beantragt 199,10 ha, sondern nur 180,65 ha betrage. Am 08.05.2013 wurde eine weitere Korrektur vorgenommen und angegeben, dass die Futterfläche nunmehr nur 136,31 ha betrage. Diese Korrekturen wurden von der AMA berücksichtigt. Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 17.06.2013 auf der XXXX mit der XXXX ergab für das Antragsjahr 2012 eine tatsächliche Almfutterfläche von 143,09 ha, was eine Differenz von 6,78 ha ergibt (beantragt waren 136,31 ha).Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 17.06.2013 auf der römisch 40 mit der römisch 40 ergab für das Antragsjahr 2012 eine tatsächliche Almfutterfläche von 143,09 ha, was eine Differenz von 6,78 ha ergibt (beantragt waren 136,31 ha). Mit Bescheid der AMA vom 26.09.2013 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 2.668,56 gewährt. Dabei wurde eine beantragte Gesamtfläche von 27,07 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 20,51
  3. ha)zugrunde gelegt, dies bei 36,18 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen. Die ermittelte Gesamtfläche betrug 27,07 ha, die ermittelte Almfutterfläche betrug 21,53 ha. Zur Auszahlung gelangten dementsprechend 27,07 flächenbezogene Zahlungsansprüche. Der Wert der Zahlungsansprüche betrug 98,58. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 26.02.2014 wurde dem Beschwerdeführer eine Betriebsprämie in Höhe von nunmehr EUR 2.689,40 gewährt, es erfolgte eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 20,84. Dabei wurden wieder 27,07 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Gesamtfläche von 27.07 ha (davon eine anteilige Almfutterfläche von 20,51
  4. ha)und eine ermittelte Gesamtfläche im Ausmaß von 27,07 ha (davon eine anteilige Almfutterfläche von 21,53
  5. ha)zugrunde gelegt. Es wurde keine Differenzfläche festgestellt. Der Wert der Zahlungsansprüche erhöhte sich auf 99,35, es waren jedoch – im Gegensatz zum Bescheid vom 26.09.2013 - nur noch 28,04 Zahlungsansprüche vorhanden. Festgestellt wird daher, dass im angefochtenen Abänderungsbescheid vom 26.02.2014 von den gleichen beantragten und berücksichtigten anteiligen Almfutterflächen bzw. beihilfefähigen Flächen ausgegangen wurde wie im abgeänderten Bescheid vom 26.09.2013, der vom Beschwerdeführer aber nicht bekämpft worden war. Die minimale Erhöhung der EBP im Abänderungsbescheid ergibt sich aus der Erhöhung des Wertes der ZA auf 99,35. Festgestellt wird in diesem Zusammenhang, dass sich eine Änderung im angefochtenen Abänderungsbescheid vom 26.02.2014 daher nicht auf festgestellte Flächenänderungen gegenüber dem rechtskräftigen Vorbescheid vom 26.09.2013 stützt, sondern eine Änderung in Bezug auf die vorhandenen Zahlungsansprüche eingetreten ist, die sich im angefochtenen Abänderungsbescheid vom 26.02.2014 gegenüber dem abgeänderten Bescheid vom 26.09.2013 um 8,14 ZA auf 28,04 ZA reduziert haben. 2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73 aus 2009,), lauten auszugsweise: "Artikel 19 Beihilfeanträge

(1)Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
  1. a)alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
  2. b)die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
  3. c)alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind." "Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
  1. a)Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
  2. a)Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben;
  3. b)Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...], erhalten haben. [...]." "Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [...]." "Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält." "Artikel 37 Mehrfachanträge Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist." Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 25, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:Artikel 2, Ziffer 23, 12, Absatz eins, 21, 25, 26, Absatz eins, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten: "Artikel 2 [...] 23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;" "Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags
(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
  1. a)die Identifizierung des Betriebsinhabers;
  2. b)die betreffende(
  3. n)Beihilferegelung(en);
  4. c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
  5. d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
  6. e)eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat." "Artikel 21 Berichtigung offensichtlicher Irrtümer Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt." "Artikel 25 Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1)Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
(2)Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(3)Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand." "Artikel 26 Allgemeine Grundsätze
(1)Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden." "Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2)Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes: -Strichaufzählung ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt; -Strichaufzählung liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt. Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt." "Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission
(20)verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885 aus 2006, der Kommission
(20)verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert." "Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(1)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
(2)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet. Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation." "Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]
(3)Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist." Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurde im angefochtenen Abänderungsbescheid vom 26.02.2014 von den gleichen beantragten und berücksichtigten beihilfefähigen Flächen wie im abgeänderten Bescheid vom 26.09.2013 ausgegangen, der vom Beschwerdeführer aber nicht bekämpft worden war. Die minimale Erhöhung der EBP im Abänderungsbescheid ergibt sich aus der Erhöhung des Wertes der ZA auf 99,35. Die Änderung im angefochtenen Abänderungsbescheid vom 26.02.2014 stützt sich nicht auf festgestellte Flächenänderungen gegenüber dem rechtskräftigen Vorbescheid vom 26.09.2013, sondern ist in Bezug auf die vorhandenen Zahlungsansprüche eingetreten. Der Wert der ZA hat sich im Abänderungsbescheid erhöht, die vorhandenen Zahlungsansprüche wurden im angefochtenen Abänderungsbescheid vom 26.02.2014 gegenüber dem abgeänderten Bescheid vom 26.09.2013 um 8,14 ZA auf 28,04 ZA reduziert. Schon aus diesem Grund gehen die Ausführungen in der Beschwerde, soweit sie auf falsche behördliche Feststellungen zum Ausmaß der beihilfefähigen Fläche bzw. auf mangelndes Verschulden an der fehlerhaften Beantragung abzielen, ins Leere, da solche behördlichen Feststellungen nicht Grundlage für die Abänderung des Bescheides vom 26.09.2013 waren und insofern im gegebenen Zusammenhang zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben nicht erforderlich waren. Auf falsche behördliche Feststellungen zum Ausmaß der beihilfefähigen Fläche bzw. auf mangelndes Verschulden an der fehlerhaften Beantragung abzielende Beschwerdeausführungen hätten allenfalls im Rahmen einer Anfechtung des Vorbescheides vom 26.09.2013 entscheidungserheblich sein können, dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer jedoch nicht bekämpft. Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Von einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).Von einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat vergleiche EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting). Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die zu Punkt A angeführte Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die zu Punkt A angeführte Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W135.2112753.1.00

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