RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.02.2017 GeschäftszahlW167 2121537-1 SpruchW167 2121537-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DA
Artikel 133Absatz 4 Bundes-Verwaltungsgesetz (B-VG) zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB), Regionalbüro Niederösterreich/Wien, stellte mit Bescheid vom 25.11.2015 fest, dass XXXX (Beschwerdeführer) gemäß §§ 3 und 6 Absatz 4 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) vom 01.01.2006 bis laufend in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert sind. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich auf dem Grundstück der Beschwerdeführer vier Kornelkirschen sowie 14 verschiedene Obstbäume befinden würden. Da seit 2006 Arbeiten im technischen Sinn von den Beschwerdeführern durchgeführt worden seien, handle es sich um Obstbau im Sinne einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung. Aufgrund der Anzahl der Obstbäume könne auch nicht mehr von geringfügigen Erntemenge ausgegangen werden. Ausgeführt wurde zudem, dass aufgrund der Verjährung ab dem 01.11.2011 Beitragspflicht bestehe.
- Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB), Regionalbüro Niederösterreich/Wien, stellte mit Bescheid vom 25.11.2015 fest, dass römisch 40 (Beschwerdeführer) gemäß Paragraphen 3 und 6 Absatz 4 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) vom 01.01.2006 bis laufend in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert sind. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich auf dem Grundstück der Beschwerdeführer vier Kornelkirschen sowie 14 verschiedene Obstbäume befinden würden. Da seit 2006 Arbeiten im technischen Sinn von den Beschwerdeführern durchgeführt worden seien, handle es sich um Obstbau im Sinne einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung. Aufgrund der Anzahl der Obstbäume könne auch nicht mehr von geringfügigen Erntemenge ausgegangen werden. Ausgeführt wurde zudem, dass aufgrund der Verjährung ab dem 01.11.2011 Beitragspflicht bestehe.
- Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde und machten geltend, dass sie bei der letzten Ermittlung der Bewirtschaftungsverhältnisse am 18.04.2005 dieselben Angaben gemacht hätten wieder bei der Erhebung 2015 und dass sich in der Zwischenzeit nichts geändert habe. Die neu hinzugekommenen Bäume trügen bisher noch keine Früchte. Die Kornelkirsche sei ein Wildstrauch und daher nicht mit zu berücksichtigen, da sie insbesondere auch keiner Pflege bedürfte. Da der im Jahr 2005 von der SVB keine Pflicht zur Versicherung enthielt, seien sie davon ausgegangen, sämtlichen Angaben entsprochen zu haben. Ein fehlerhaftes Verhalten der Beschwerdeführer habe es nicht gegeben und könne ihnen somit auch nicht zur Last gelegt werden. Daher erhöben sie Beschwerde gegen die Aufrechnung der Pflichtversicherung von 2011 bis 2015 in der Höhe von € 892,
- Gegen die Feststellung der SVB-Pflichtversicherung wandten die Beschwerdeführer ein: Der Sachverhalt des von der SVB zitierten Erkenntnisses des VwGH, 2006/08/0335, betreffend "Naschbäume" treffe sehr genau auf die Situation der Beschwerdeführer zu. Die Obstbäume der Beschwerdeführer brächten keinen nennenswerten Ertrag, das wenige würde von den Wildtieren gefressen werden. Die Beschwerdeführer würden kein Obst einlagern und auch keine Förderung aus landwirtschaftlichen Titeln erhalten. Die Kornelkirsche sei ein Wildstrauch und daher auch nicht mit zu berücksichtigen, da sie keiner Pflege bedürfe.
- Mit Schreiben vom 12.02.2016 legte die SVB dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor und wies drauf hin, dass im bekämpften Bescheid lediglich über die Pflichtversicherung abgesprochen worden sei und daher die Frage der Verjährung nicht Gegenstand des Verfahrens sei.
- Am 17.11.2016 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an welcher XXXX (Erstbeschwerdeführer), der Rechtsanwalt der Beschwerdeführer, ein Vertreter der SVB sowie als Zeuge der Leiter der Amtshandlung bei der Brachebesichtigung teilnahmen.
- Am 17.11.2016 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an welcher römisch 40 (Erstbeschwerdeführer), der Rechtsanwalt der Beschwerdeführer, ein Vertreter der SVB sowie als Zeuge der Leiter der Amtshandlung bei der Brachebesichtigung teilnahmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: 1.
- Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer der Parzellen mit den Grundstücksnummern XXXX und XXXX in der Katastralgemeinde XXXX. Die Parzelle XXXX ist eine Bauparzelle, die Parzellen XXXX und XXXX sind landwirtschaftlich genutzte Flächen.1.
- Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer der Parzellen mit den Grundstücksnummern römisch 40 und römisch 40 in der Katastralgemeinde römisch 40 . Die Parzelle römisch 40 ist eine Bauparzelle, die Parzellen römisch 40 und römisch 40 sind landwirtschaftlich genutzte Flächen. 1.
- Die gesamte Parzelle XXXX wird von XXXX seit dem Jahr 2004 als Weide genutzt.1.
- Die gesamte Parzelle römisch 40 wird von römisch 40 seit dem Jahr 2004 als Weide genutzt. 1.
- Die Gesamtfläche des Eigengrunds beträgt 1,0581 ha, von dem 0,3259 ha (Parzelle XXXX) von XXXX unentgeltlich bewirtschaftet werden. Der Einheitswert des selbstbewirtschafteten Eigengrundes der Beschwerdeführer im Ausmaß von 0,7322 ha beträgt € 168,39.1.
- Die Gesamtfläche des Eigengrunds beträgt 1,0581 ha, von dem 0,3259 ha (Parzelle römisch 40 ) von römisch 40 unentgeltlich bewirtschaftet werden. Der Einheitswert des selbstbewirtschafteten Eigengrundes der Beschwerdeführer im Ausmaß von 0,7322 ha beträgt € 168,
- 1.
- Am 18.09.2015 fand eine Brachebesichtigung durch die SVB statt, an welcher XXXX teilnahm.1.
- Am 18.09.2015 fand eine Brachebesichtigung durch die SVB statt, an welcher römisch 40 teilnahm. 1.
- Auf den Parzellen der Beschwerdeführer befinden sich zum Zeitpunkt der Verhandlung 4 Kornellkirschensträucher (Parzelle XXXX) und 13 Obstbäume (Parzelle XXXX: 7 Apfelbäume, 1 Pflaumenbaum, 2 Kirschbäume, 1 Zwetschkenbaum, 1 Birnbaum, 1 Mirabellenbaum) sowie zwei Hochbeete für Gemüse.1.
- Auf den Parzellen der Beschwerdeführer befinden sich zum Zeitpunkt der Verhandlung 4 Kornellkirschensträucher (Parzelle römisch 40 ) und 13 Obstbäume (Parzelle XXXX: 7 Apfelbäume, 1 Pflaumenbaum, 2 Kirschbäume, 1 Zwetschkenbaum, 1 Birnbaum, 1 Mirabellenbaum) sowie zwei Hochbeete für Gemüse. Von den 7 Apfelbäumen sind zwei Bäume Altbestand, vier Bäume wurden im Jahr 2004 neu gepflanzt, ein weiterer Baum wurde im Jahr 2013 neu gepflanzt (als Ersatz für einen 2004 gepflanzten Kirschbaum). Die Beschwerdeführer haben den Pflaumenbaum im Jahr 2004 gepflanzt, dieser blieb bisher ertraglos. Die Beschwerdeführer haben drei Kirschbäume im Jahr 2004 gepflanzt, einer wurde 2013 gefällt. Die Kirschbäume erbrachten ab ca. 2011 jährlich maximal acht Kirschen Ertrag, im Jahr 2016 eine Handvoll. Der Zwetschkenbaum ist Altbestand, er ist kurz vor dem Absterben und hatte im Jahr 2016 keinen Ertrag. Im Jahr 2015 reichte der Ertrag für einmal Zwetschkenknödel. Im Jahr 2004 haben den Beschwerdeführer einen Birnbaum gesetzt, der in der Folge ertraglos blieb und im Jahr 2013 durch einen neuen Birnbaum ersetzt wurde, der ebenfalls ertraglos blieb. Der Mirabellenbaum gehört zum Altbestand, das Obst wird nicht verwertet, da es geschmacklos ist. 1.
- Bis zum Jahr 2015 befand sich ein weiterer Obstbaum (Zwetschkenbaum) auf der Parzelle Nummer XXXX (Baugrund).1.
- Bis zum Jahr 2015 befand sich ein weiterer Obstbaum (Zwetschkenbaum) auf der Parzelle Nummer römisch 40 (Baugrund). 1.
- Die Beschwerdeführer haben seit (zumindest) 2006 einmal jährlich Grasschnitt zu den Obstbäumen gegeben, diese einmal jährlich ausgelichtet und die Schädlinge durch das Anbringen von Lehmringen am Stamm bekämpft. Die Apfelbäume waren zum Zeitpunkt der Brachebesichtigung 2015 mit einem Verbissschutz versehen und teilweise mit einem Vogelschutznetz gegen das Wild (Rehe, Hirsche) abgesichert, welches freien Zutritt zum Grundstück hat. 1.
- Erntemengen von 2006 bis 2016: In den Jahren 2006 bis 2012 gab es auf dem Grundstück XXXX insgesamt 13 Obstbäume: einen Mirabellenbaum (trägt geschmackloses Obst, das deshalb nicht verwertet wird), einen Zwetschkenbaum (wenig Früchte), einen Pflaumenbaum (bisher ohne Früchte), sechs Apfelbäume (geerntet wurden maximal 10 kg, das meiste fressen die Tiere), drei Kirschbäume (tragen erst seit 2011 wenig Früchte) und ein Pflaumenbaum (bisher ohne Früchte). Darüber hinaus gab es einen Birnbaum (bisher ohne Früchte), der zwischen 2005 und 2008 eingegangen ist.In den Jahren 2006 bis 2012 gab es auf dem Grundstück römisch 40 insgesamt 13 Obstbäume: einen Mirabellenbaum (trägt geschmackloses Obst, das deshalb nicht verwertet wird), einen Zwetschkenbaum (wenig Früchte), einen Pflaumenbaum (bisher ohne Früchte), sechs Apfelbäume (geerntet wurden maximal 10 kg, das meiste fressen die Tiere), drei Kirschbäume (tragen erst seit 2011 wenig Früchte) und ein Pflaumenbaum (bisher ohne Früchte). Darüber hinaus gab es einen Birnbaum (bisher ohne Früchte), der zwischen 2005 und 2008 eingegangen ist. Ab dem Jahr 2013 bis 2015 gab es auf den Grundstücken XXXX insgesamt zwölf Obstbäume: einen Mirabellenbaum (trägt geschmackloses Obst, das deshalb nicht verwertet wird), einen Zwetschkenbaum (wenig Früchte, 2015 reichte er für 1-2x Zwetschkenknödel, 2016 kein Ertrag, ist im Absterben), einen Pflaumenbaum (bisher ohne Früchte), sieben Apfelbäume (geerntet wurden maximal 10 kg, das meiste fressen die Tiere), zwei Kirschbäume (wenig Früchte) und ein Pflaumenbaum (ertraglos).Ab dem Jahr 2013 bis 2015 gab es auf den Grundstücken römisch 40 insgesamt zwölf Obstbäume: einen Mirabellenbaum (trägt geschmackloses Obst, das deshalb nicht verwertet wird), einen Zwetschkenbaum (wenig Früchte, 2015 reichte er für 1-2x Zwetschkenknödel, 2016 kein Ertrag, ist im Absterben), einen Pflaumenbaum (bisher ohne Früchte), sieben Apfelbäume (geerntet wurden maximal 10 kg, das meiste fressen die Tiere), zwei Kirschbäume (wenig Früchte) und ein Pflaumenbaum (ertraglos). Die Beschwerdeführer haben im Jahr 2016 insgesamt 10 kg Äpfel von einem Apfelbaum und eine Handvoll Kirschen geerntet. 1.
- Die Beschwerdeführer bekommen keine Förderungen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt und den Angaben des Erstbeschwerdeführers sowie des Leiters der Amtshandlung (Brachebesichtigung) als Zeuge in der mündlichen Verhandlung. 2.
- Die Eigentumsverhältnisse, Parzellennummern und Grundstücksgröße sowie die Nutzung der Parzelle XXXX ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt befindlichen Grundbuchsauszug. Der Einheitswert des selbstbewirtschafteten Eigengrundes errechnet sich wie folgt: Einheitswert des Eigengrunds im Ausmaß von 1,0581 ha (€ 300,--) abzüglich der von Herrn XXXX unentgeltlich bewirtschafteten Fläche von 0,3259 ha (€ 131,61) gleich 0,7322 ha (€ 168,39). Die Berechnung wurde auch nicht bestritten.2.
- Die Eigentumsverhältnisse, Parzellennummern und Grundstücksgröße sowie die Nutzung der Parzelle römisch 40 ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt befindlichen Grundbuchsauszug. Der Einheitswert des selbstbewirtschafteten Eigengrundes errechnet sich wie folgt: Einheitswert des Eigengrunds im Ausmaß von 1,0581 ha (€ 300,--) abzüglich der von Herrn römisch 40 unentgeltlich bewirtschafteten Fläche von 0,3259 ha (€ 131,61) gleich 0,7322 ha (€ 168,39). Die Berechnung wurde auch nicht bestritten. 2.
- Die Angaben der Beschwerdeführer in der schriftlichen Meldungen an die SVB bzw. des Erstbeschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung sowie der schriftlich nachgereichten Aufstellung über die Neupflanzungen weichen betreffend die Anzahl der Obstbäume in der unterschiedlichen Jahren geringfügig voneinander ab. Den Feststellungen wird die durch den Rechtsanwalt übermittelte Aufstellung aus dem Jahr 2016 zugrunde gelegt, da im Hinblick auf die Belehrung des Erstbeschwerdeführers in der Verhandlung davon auszugehen ist, dass diese Angaben von ihm nach der Verhandlung sorgfältig recherchiert wurden. Hinsichtlich der in diesem Schreiben erwähnten Pflanzung von zwei Kirschbäumen im Jahr "2014" wird allerdings von einem Tippfehler ausgegangen und dass es "2004" heißen muss. Dies ergibt sich aufgrund der anderen diesbezüglichen Angaben im Akt und im Hinblick auf die im genannten Schreiben angeführten Erträge ab ca.
- Außerdem handelt es sich um drei Kirschbäume, da bei den Apfelbäumen angeführt wird, dass einer im Jahr 2013 als Ersatz für einen 2004 gepflanzten Kirschbaum gepflanzt wurde. 2.
- In der Verhandlung gab der Erstbeschwerdeführer an, der Beschnitt und Schädlingsschutz werde zum Schutz der Bäume und nicht um der Ernte willen durchgeführt. Zudem werde einmal jährlich Grasschnitt zu den Bäumen gegeben. Der Verbissschutz und die Vogelschutznetze waren auf den Fotos der Brachebesichtigung zu sehen. Ebenso ist auf den Fotos kein Zaun zwischen Wald und Grundstück ersichtlich, welcher das Wild am Zutritt hindern könnte. 2.
- Die Erntemenge 2016 ergab sich aus dem glaubhaften Vorbringen des Erstbeschwerdeführers in der Verhandlung. Aufgrund des bereits laufenden Beschwerdeverfahrens ist es nachvollziehbar, dass er in diesem Jahr die geernteten Äpfel genau abgewogen hat. Sein Vorbringen, dass diese Jahr nur ein Apfelbaum getragen habe, die Kirschernte sehr gering ausfiel und dieses Jahr gar keine Zwetschken geerntet werden konnte, ist vor dem Hintergrund der Witterung im Frühling 2016 glaubhaft. Diese Angaben sind nach Ansicht der erkennenden Richterin grundsätzlich als maximale Erntemengen auch auf die Vorjahre übertragbar, dies auch vor dem Hintergrund der zeitnahen Angaben der Beschwerdeführer in den Fragebögen der SVB. In diesen hatten die Beschwerdeführer im Jahr 2015 eine Obsterntemenge von insgesamt 3 kg und seit dem Jahr 2005 1 kg Obsteinlagerungsmenge (Bekanntgabe im Jahr 2010: "Seit letzter Meldung 2005 KEINE ÄNDERUNG"). Schon aufgrund der anzunehmenden Ernteschwankungen in den einzelnen Jahren - auf welche auch der Erstbeschwerdeführer hingewiesen hat -kann nur eine Erntemenge von maximal 10 kg Obst festgestellt werden. Da Vorbringen des Erstbeschwerdeführers auf ertraglose Jahre der Apfelbäume ohne nähere Angaben ist nicht dazu geeignet für manche Jahre eine Ertragslosigkeit festzustellen. 2.
- Es ist unstrittig, dass die Beschwerdeführer keine Förderungen erhalten. Im Akt finden sich auch keine diesbezüglichen Anhaltspunkte. 2.
- Da die Kornelkirschen auf der Parzelle XXXX stehen und dieser aufgrund der unentgeltlichen Bewirtschaftung durch eine andere Person als durch die Beschwerdeführer bei der Berechnung des selbstbewirtschafteten Eigengrundes bereits herausgerechnet wurde, sind die Kornelkirschen bei der Beurteilung, ob im Beschwerdefall eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinn vorliegt, nicht relevant. Daher erübrigen sich auch Feststellungen zu deren allfälligen Pflege, dem Ertrag, deren Einstufung als Wild- oder Kulturpflanze erübrigen.2.
- Da die Kornelkirschen auf der Parzelle römisch 40 stehen und dieser aufgrund der unentgeltlichen Bewirtschaftung durch eine andere Person als durch die Beschwerdeführer bei der Berechnung des selbstbewirtschafteten Eigengrundes bereits herausgerechnet wurde, sind die Kornelkirschen bei der Beurteilung, ob im Beschwerdefall eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinn vorliegt, nicht relevant. Daher erübrigen sich auch Feststellungen zu deren allfälligen Pflege, dem Ertrag, deren Einstufung als Wild- oder Kulturpflanze erübrigen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu A) Stattgabe der Beschwerde 3.1.
- Maßgebliche Rechtsvorschriften Gemäß § 3 Absatz 1 Ziffer 1 BSVG sind in der Unfallversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a bezeichneten Personen pflichtversichert.Gemäß Paragraph 3, Absatz 1 Ziffer 1 BSVG sind in der Unfallversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a bezeichneten Personen pflichtversichert. § 3 Absatz 2 BSVG bestimmt:Paragraph 3, Absatz 2 BSVG bestimmt: Die Pflichtversicherung gemäß Abs. 1, mit Ausnahme der im § 2 Abs. 1 Z 1a bezeichneten Personen, besteht nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von 150 Euro erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des § 25 Z 1 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird. Handelt es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 150 Euro nicht erreicht, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, daß sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. Der Ermittlung des Einheitswertes ist zugrundezulegen:Die Pflichtversicherung gemäß Absatz eins,, mit Ausnahme der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins a, bezeichneten Personen, besteht nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des Paragraph 25, des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von 150 Euro erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des Paragraph 25, Ziffer eins, des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird. Handelt es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 150 Euro nicht erreicht, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, daß sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. Der Ermittlung des Einheitswertes ist zugrundezulegen: a) bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert; b) bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche in den Fällen des § 23 Abs. 3 dritter Satz ein um den anteiligen Ertragswert der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert, in allen übrigen Fällen ein um zwei Drittel des anteiligen Ertragswertes der gepachteten Flächen erhöhter Einheitswert;b) bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche in den Fällen des Paragraph 23, Absatz 3, dritter Satz ein um den anteiligen Ertragswert der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert, in allen übrigen Fällen ein um zwei Drittel des anteiligen Ertragswertes der gepachteten Flächen erhöhter Einheitswert; c) bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitwert;c) bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitwert; d) im Falle der gesetzlichen Vermutung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche.d) im Falle der gesetzlichen Vermutung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche. Änderungen des Einheitswertes gemäß lit. a, b und c sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt.Änderungen des Einheitswertes gemäß Litera a, b und c sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt.
(3)[...] Gemäß § 6 Absatz 4 BSVG beginnt die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung mit dem Tag der Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit.Gemäß Paragraph 6, Absatz 4 BSVG beginnt die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung mit dem Tag der Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit. Bei den in § 2 Absatz 1 Ziffer 1 BSVG bezeichneten natürlichen Personen handelt es sich um Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird.Bei den in Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 1 BSVG bezeichneten natürlichen Personen handelt es sich um Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 5 Absatz 1 Landarbeitsgesetz (LAG) sind Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben und sich nicht als selbständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen, ferner die Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der Betriebsmittel für den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen. In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen, das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse sowie die Jagd und Fischerei. Der land- und forstwirtschaftlichen Produktion gleichzuhalten ist die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege, sofern dafür Förderung aus öffentlichen Mitteln bezogen wird, deren zugrunde liegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt mit einschließt.Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gemäß Paragraph 5, Absatz 1 Landarbeitsgesetz (LAG) sind Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben und sich nicht als selbständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen, ferner die Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der Betriebsmittel für den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen. In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen, das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse sowie die Jagd und Fischerei. Der land- und forstwirtschaftlichen Produktion gleichzuhalten ist die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege, sofern dafür Förderung aus öffentlichen Mitteln bezogen wird, deren zugrunde liegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt mit einschließt. § 5 Absatz 2 Landarbeitsgesetz (LAG) bestimmt: Unter Gartenbau im Sinne des Abs. 1 ist die Hervorbringung von Blumen, Obst, Gemüse, Bäumen und sonstigen Gärtnereierzeugnissen auf eigenem oder gepachtetem Grund ohne Rücksicht auf die Betriebsweise zu verstehen, nicht aber die Errichtung und die Instandhaltung von Gärten einschließlich der gärtnerischen Gräber- und Raumausschmückung, ferner nicht das Binden von Kränzen und Sträußen und der Handel mit Gärtnereierzeugnissen, es sei denn, daß diese Tätigkeiten im Rahmen eines gartenwirtschaftlichen Nebenbetriebes, das heißt in einem im Verhältnis zum Hauptbetrieb untergeordneten Umfang und in der Hauptsache unter Verwendung eigener Erzeugnisse ausgeübt werden.Paragraph 5, Absatz 2 Landarbeitsgesetz (LAG) bestimmt: Unter Gartenbau im Sinne des Absatz eins, ist die Hervorbringung von Blumen, Obst, Gemüse, Bäumen und sonstigen Gärtnereierzeugnissen auf eigenem oder gepachtetem Grund ohne Rücksicht auf die Betriebsweise zu verstehen, nicht aber die Errichtung und die Instandhaltung von Gärten einschließlich der gärtnerischen Gräber- und Raumausschmückung, ferner nicht das Binden von Kränzen und Sträußen und der Handel mit Gärtnereierzeugnissen, es sei denn, daß diese Tätigkeiten im Rahmen eines gartenwirtschaftlichen Nebenbetriebes, das heißt in einem im Verhältnis zum Hauptbetrieb untergeordneten Umfang und in der Hauptsache unter Verwendung eigener Erzeugnisse ausgeübt werden. 3.1.
- Judikatur Das Vorliegen eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft muss auch dann angenommen werden, wenn eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinn entwickelt wird, ohne dass hiebei eine Gewinnerzielung beabsichtigt oder möglich ist (Hinweis E
- Dezember 1981, 2663/79), oder wenn die Tätigkeit bloß als Hobby betrieben wird (Hinweis E
- Februar 2002, 2001/08/0201). (VwGH 07.08.2002, 99/08/0043, GRS wie 99/08/0064 E
- August 2002 RS 1) Reifen Früchte nur fallweise und reicht deren Zahl bzw Menge gerade aus, um an Ort und Stelle verzehrt zu werden, kann eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht angenommen werden (Hinweis E
- Februar 2002, 96/08/0355, mit Hinweis auf E
- Oktober 1986, 83/08/0256, in dem für Bäume mit derart geringem Ertrag die Bezeichnung "Naschbäume" verwendet wurde). Ist aber die Grenze zur Geringfügigkeit der geernteten Menge überschritten, entspricht die Menge somit nicht nur dem Ertrag von "Naschbäumen", liegt der Obstbau auf der Linie einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung (Hinweis E
- Dezember 1981, 2663/79). Selbst wenn der Obstbau ausschließlich für den Eigenbedarf erfolgt, liegt er, sobald die genannten Mengen überschritten werden, auf der Linie der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung (Hinweis E
- Februar 2002, 2001/08/0201, in dem der VwGH die "hobbymäßige" Bewirtschaftung von 25 Obstbäumen in diese Richtung beurteilt hat). Auch der Anbau von Johannisbeeren auf einem Grundstück zum Zwecke des Marmeladekochens für den eigenen Bedarf liegt, wenn der Ertrag das zur Abgrenzung herangezogene Ausmaß überschreitet, auf der Linie der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung (Hinweis E
- Dezember 1981, 2663/79). Für die Beurteilung als landwirtschaftliche Tätigkeit schadet es auch nicht, wenn die Obstbäume nur jedes zweite Jahr Früchte tragen; kurzfristige Unterbrechungen der üblichen Nutzung ändern nämlich nichts an einer als durchgehend zu beurteilenden landwirtschaftlichen Produktion (Hinweis E
- Jänner 2002, 96/08/0289). (ständige Rechtsprechung des VwGH, vergleiche beispielsweise VwGH 19.12.2007, 2006/08/0335) Eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung kann nicht angenommen werden, wenn Früchte nur fallweise reifen und deren Zahl bzw. Menge gerade ausreicht, um an Ort und Stelle verzehrt zu werden. Ist aber die Grenze zur Geringfügigkeit der geernteten Menge überschritten, entspricht die Menge somit nicht nur dem Ertrag von "Naschbäumen", liegt der Obstbau auf der Linie einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung. Selbst wenn der Obstbau ausschließlich für den Eigenbedarf erfolgt, liegt er, sobald die genannten Mengen überschritten werden, auf der Linie der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Dezember 2007, Zl. 2006/08/0335, mwN). Entscheidend für die Frage, ob insoweit die Grenze zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung überschritten wird, ist aber nicht die - aufgrund der vorhandenen Anzahl an Bäumen - mögliche Erntemenge, sondern die tatsächlich geerntete Menge. Ob ein Betrieb im Sinne des Sozialversicherungsrechtes vorliegt, hängt nämlich davon ab, welche Zwecke der Liegenschaftsbesitzer anstrebt und auch tatsächlich verfolgt. Diese Zwecke können nicht nur die landwirtschaftliche Nutzung der Liegenschaft, sondern etwa eine selbst gewählte Beschränkung auf die Erholungswirkung oder eine Nutzung als Künstler sein. Bei einer betrieblichen Tätigkeit kommt es darauf an, mit Betriebsmitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse der landwirtschaftlichen Produktion zu verfolgen. Entscheidend ist, ob die Person, um deren Versicherungspflicht es geht, tatsächlich bereits Handlungen gesetzt hat, die sich als eine landwirtschaftliche Nutzung darstellen oder die zumindest eine Prognoseentscheidung rechtfertigen, dass sie aus Erträgen des Grundbesitzes künftig wirtschaftlichen Nutzen ziehen werde (vgl. - hinsichtlich Forstwirtschaft - das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 1988, Zl. 86/08/0196, VwSlg 12785 A/1988). (VwGH 25.06.2013, 2011/08/0085)Eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung kann nicht angenommen werden, wenn Früchte nur fallweise reifen und deren Zahl bzw. Menge gerade ausreicht, um an Ort und Stelle verzehrt zu werden. Ist aber die Grenze zur Geringfügigkeit der geernteten Menge überschritten, entspricht die Menge somit nicht nur dem Ertrag von "Naschbäumen", liegt der Obstbau auf der Linie einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung. Selbst wenn der Obstbau ausschließlich für den Eigenbedarf erfolgt, liegt er, sobald die genannten Mengen überschritten werden, auf der Linie der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Dezember 2007, Zl. 2006/08/0335, mwN). Entscheidend für die Frage, ob insoweit die Grenze zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung überschritten wird, ist aber nicht die - aufgrund der vorhandenen Anzahl an Bäumen - mögliche Erntemenge, sondern die tatsächlich geerntete Menge. Ob ein Betrieb im Sinne des Sozialversicherungsrechtes vorliegt, hängt nämlich davon ab, welche Zwecke der Liegenschaftsbesitzer anstrebt und auch tatsächlich verfolgt. Diese Zwecke können nicht nur die landwirtschaftliche Nutzung der Liegenschaft, sondern etwa eine selbst gewählte Beschränkung auf die Erholungswirkung oder eine Nutzung als Künstler sein. Bei einer betrieblichen Tätigkeit kommt es darauf an, mit Betriebsmitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse der landwirtschaftlichen Produktion zu verfolgen. Entscheidend ist, ob die Person, um deren Versicherungspflicht es geht, tatsächlich bereits Handlungen gesetzt hat, die sich als eine landwirtschaftliche Nutzung darstellen oder die zumindest eine Prognoseentscheidung rechtfertigen, dass sie aus Erträgen des Grundbesitzes künftig wirtschaftlichen Nutzen ziehen werde vergleiche - hinsichtlich Forstwirtschaft - das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 1988, Zl. 86/08/0196, VwSlg 12785 A/1988). (VwGH 25.06.2013, 2011/08/0085) 3.1.
- Für den Beschwerdefall bedeutet das: Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB) hat eine Versicherungspflicht der Beschwerdeführer ab dem 01.01.2006 festgestellt, da der festgestellte Einheitswert von € 168,39 die im Gesetz vorgesehen € 150,-- übersteigt, die SVB von einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung ausgegangen ist und die vorhandenen Obstbäume nicht als "Naschbäume" im Sinne der Judikatur des VwGH beurteilt wurden. Zu den Erntemengen hat die SVB keine Feststellungen getroffen. Aufgrund der unter 3.1.
- angeführten Judikatur des VwGH ist für die rechtliche Beurteilung wesentlich, wie viele Bäume welcher Sorten die Beschwerdeführer in den jeweiligen Jahren hatten und welche Mengen Obst tatsächlich geerntet wurden. Dies wurde im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht festgestellt. In den Jahren 2006 bis 2012 gab es auf dem Grundstück XXXX insgesamt 13 Obstbäume, davon sechs Apfelbäume, ein Zwetschkenbaum und drei Kirschbäume. Die Beschwerdeführer haben maximal 10 kg Äpfel sowie wenige Zwetschken und Kirschen geerntet.In den Jahren 2006 bis 2012 gab es auf dem Grundstück römisch 40 insgesamt 13 Obstbäume, davon sechs Apfelbäume, ein Zwetschkenbaum und drei Kirschbäume. Die Beschwerdeführer haben maximal 10 kg Äpfel sowie wenige Zwetschken und Kirschen geerntet. In den Jahren Jahr 2013 bis 2016 gab es auf den Grundstücken XXXX insgesamt zwölf Obstbäume, davon sieben Apfelbäume, ein Zwetschkenbaum und zwei Kirschbäume. In den Jahren 2013 bis 2015 haben die Beschwerdeführer maximal 10 kg Äpfel sowie wenige Zwetschken und Kirschen geerntet. Im Jahr 2016 haben sie insgesamt 10 kg Äpfel und eine Handvoll Kirschen geerntet.In den Jahren Jahr 2013 bis 2016 gab es auf den Grundstücken römisch 40 insgesamt zwölf Obstbäume, davon sieben Apfelbäume, ein Zwetschkenbaum und zwei Kirschbäume. In den Jahren 2013 bis 2015 haben die Beschwerdeführer maximal 10 kg Äpfel sowie wenige Zwetschken und Kirschen geerntet. Im Jahr 2016 haben sie insgesamt 10 kg Äpfel und eine Handvoll Kirschen geerntet. Die Beschwerdeführer haben in den Jahren 2006 bis 2016 keine Mirabellen geerntet. Die einschlägigen Judikate des VwGH zur Frage, bei denen der VwGH das Vorliegen von "Naschbäumen" im Gegensatz zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung bejaht hat, betreffen eine sehr unterschiedliche Anzahl von Obstbäumen (einerseits 50 Obstbäume VwGH 2006/08/0335 bzw. 30 VwGH 2011/08/0085, andererseits elf VwGH 99/08/0043 bzw. sieben VwGH 2005/08/0131). Im Beschwerdefall liegt die Anzahl der vorhandenen Obstbäume im unteren Bereich der angeführten Judikatur. Da nach der Judikatur des VwGH die tatsächlich geerntete Menge für die Beurteilung entscheidend ist, ob Naschbäume im Sinne der Judikatur vorliegen (vgl. VwGH 2011/08/0085), ist bei der Entscheidung im Beschwerdefall die ermittelte Erntemenge in den jeweiligen Jahren zu berücksichtigen.Da nach der Judikatur des VwGH die tatsächlich geerntete Menge für die Beurteilung entscheidend ist, ob Naschbäume im Sinne der Judikatur vorliegen vergleiche VwGH 2011/08/0085), ist bei der Entscheidung im Beschwerdefall die ermittelte Erntemenge in den jeweiligen Jahren zu berücksichtigen. Insgesamt wurden die maximal 10 kg Äpfel jährlich von insgesamt sechs bis sieben Apfelbäumen geerntet, im Jahr 2016 wurde diese Menge von nur einem Baum geerntet. Aufgrund der geringen Menge an geernteten Äpfeln und da diese üblicherweise auch erst nach und nach reifen ist davon auszugehen, dass deren Zahl und Menge gerade ausreicht um an Ort und Stelle verzehrt zu werden. Die wenigen Zwetschken wurden von 2006 bis 2015 einem Zwetschkenbaum geerntet. Die wenigen Kirschen wurden von zwei (2006 bis 2012) bzw. drei Kirschbäumen (2013 bis 2016) geerntet. Die geernteten Zwetschken und Kirschen waren aufgrund der geringen Menge jedenfalls an Ort und Stelle bzw. als Zwetschkenknödel verzehrbar. Nach Ansicht der erkennenden Richterin sind daher die Obstbäume im Beschwerdefall als Naschbäume im Sinn der Judikatur des VwGH zu qualifizieren. Daher kann im Beschwerdefall auch keine landwirtschaftliche Bewirtschaftung angenommen werden. Daher ist der Beschwerde stattzugeben und das Nichtvorliegen der Versicherungspflicht festzustellen. 3.
- Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der aus Sicht der erkennenden Richterin grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der gegenständlichen Entscheidung wird für die Beurteilung ob eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung vorliegt, ausschließlich auf die glaubhaft gemachte geringe Erntemenge im Beschwerdefall abgestellt ("Naschbaumjudikatur"). Nicht berücksichtigt wurde, ob die Neupflanzungen der Obstbäume sowie deren Pflege durch die Beschwerdeführer unabhängig vom Ertrag/der geernteten Mende bereits als landwirtschaftliche Tätigkeit anzusehen ist (vgl. VwGH 2011/08/0085 betreffend gesetzte Handlungen und Prognoseentscheidungen) und ob ggf. die Zeit bis die neu gepflanzten Bäume (viel) Obst tragen allenfalls bei der Beurteilung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit zu berücksichtigen sind (vergleiche dazu Stammrechtsatz VwGH 99/08/0064, wonach es für die Beurteilung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit es auch nicht schadet, wenn die Obstbäume nur jedes zweite Jahr Früchte tragen; kurzfristige Unterbrechungen der üblichen Nutzung ändern nämlich nichts an einer als durchgehend zu beurteilenden landwirtschaftlichen Produktion). Davon ist auch die Sozialversicherungsanstalt der Bauern ausgegangen welche aufgrund der Arbeiten im technischen Sinn von Obstbau im Sinne einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung ausgegangen war und ergänzend hinsichtlich der festgestellten 14 Obstbäume unter Verweis auf VwGH-Judikatur von einer nicht mehr geringfügigen Erntemenge ausgegangen ist. Inwieweit dies zusätzlich zu prüfen wären, wird als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung angesehen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der aus Sicht der erkennenden Richterin grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der gegenständlichen Entscheidung wird für die Beurteilung ob eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung vorliegt, ausschließlich auf die glaubhaft gemachte geringe Erntemenge im Beschwerdefall abgestellt ("Naschbaumjudikatur"). Nicht berücksichtigt wurde, ob die Neupflanzungen der Obstbäume sowie deren Pflege durch die Beschwerdeführer unabhängig vom Ertrag/der geernteten Mende bereits als landwirtschaftliche Tätigkeit anzusehen ist vergleiche VwGH 2011/08/0085 betreffend gesetzte Handlungen und Prognoseentscheidungen) und ob ggf. die Zeit bis die neu gepflanzten Bäume (viel) Obst tragen allenfalls bei der Beurteilung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit zu berücksichtigen sind (vergleiche dazu Stammrechtsatz VwGH 99/08/0064, wonach es für die Beurteilung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit es auch nicht schadet, wenn die Obstbäume nur jedes zweite Jahr Früchte tragen; kurzfristige Unterbrechungen der üblichen Nutzung ändern nämlich nichts an einer als durchgehend zu beurteilenden landwirtschaftlichen Produktion). Davon ist auch die Sozialversicherungsanstalt der Bauern ausgegangen welche aufgrund der Arbeiten im technischen Sinn von Obstbau im Sinne einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung ausgegangen war und ergänzend hinsichtlich der festgestellten 14 Obstbäume unter Verweis auf VwGH-Judikatur von einer nicht mehr geringfügigen Erntemenge ausgegangen ist. Inwieweit dies zusätzlich zu prüfen wären, wird als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung angesehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W167.2121537.1.00