Obsah (13)
§ 8Art. 133§ 3§ 10§ 28§§ 57§ 52§ 46§ 55§ 58§ 17Art. 130§ 6RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.02.2017 GeschäftszahlW169 1427542-2 SpruchW169 1427542-2/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGE
§ 8Abs. 1 Asyl
G idgF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG idgF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. II.
§ 8Abs. 4 Asyl
G idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 03.02.2018 erteilt.römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG idgF wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 03.02.2018 erteilt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Gang des Verfahrens:römisch eins. Gang des Verfahrens:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, stellte am 30.12.2011 nach schlepperunterstützter illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.01.2012 brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen vor, dass er im Jahr 1994 seine Frau geheiratet habe, wobei seine Tante väterlicherseits von Anfang an gegen diese Verbindung gewesen sei, da seine Gattin deren Enkelin gewesen sei, ihre Mutter sei die Cousine des Beschwerdeführers. Seine Schwiegereltern hätten ihre Tochter einem anderen Mann namens XXXX versprochen, es habe bereits eine Verlobungsfeier gegeben. Da seine Frau diese Ehe nicht gewollt habe, sei der Beschwerdeführer mit ihr nach Kabul geflüchtet und sie hätten dort geheiratet. Seitdem habe der Beschwerdeführer Angst vor XXXX. Vor einigen Jahren hätten sie als Nachbarn auch noch einen Grundstücksstreit gehabt. Der Beschwerdeführer sei von diesem Mann bisher aber noch nicht bedroht oder verletzt worden. 2009 habe der Beschwerdeführer Afghanistan in Richtung Iran verlassen. Zwischenzeitlich habe er durch seinen Bruder erfahren, dass XXXX immer noch nach ihm suche. In Afghanistan würden sich noch seine Gattin und seine fünf Kinder aufhalten.Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.01.2012 brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen vor, dass er im Jahr 1994 seine Frau geheiratet habe, wobei seine Tante väterlicherseits von Anfang an gegen diese Verbindung gewesen sei, da seine Gattin deren Enkelin gewesen sei, ihre Mutter sei die Cousine des Beschwerdeführers. Seine Schwiegereltern hätten ihre Tochter einem anderen Mann namens römisch 40 versprochen, es habe bereits eine Verlobungsfeier gegeben. Da seine Frau diese Ehe nicht gewollt habe, sei der Beschwerdeführer mit ihr nach Kabul geflüchtet und sie hätten dort geheiratet. Seitdem habe der Beschwerdeführer Angst vor römisch 40 . Vor einigen Jahren hätten sie als Nachbarn auch noch einen Grundstücksstreit gehabt. Der Beschwerdeführer sei von diesem Mann bisher aber noch nicht bedroht oder verletzt worden. 2009 habe der Beschwerdeführer Afghanistan in Richtung Iran verlassen. Zwischenzeitlich habe er durch seinen Bruder erfahren, dass römisch 40 immer noch nach ihm suche. In Afghanistan würden sich noch seine Gattin und seine fünf Kinder aufhalten.
- In der Einvernahme beim Bundesasylamt am 11.04.2012 brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen vor, dass er wegen seiner Frau Probleme habe. Sie sei die Enkelin seiner Tante väterlicherseits. Sie seien beide zusammen aufgewachsen und als der Beschwerdeführer älter geworden sei, habe er um ihre Hand angehalten. Die Tante habe dies abgelehnt. Einige Monate danach habe ein Mann namens XXXX aus einem Dorf in der Gegend ebenfalls um deren Hand angehalten, die Tante des Beschwerdeführers habe zugestimmt und es sei Verlobung gefeiert worden. Die (nunmehrige) Frau des Beschwerdeführers sei damit nicht einverstanden gewesen, nach einigen Monaten - Ende 1994 - seien sie zusammen nach Kabul geflüchtet. Bis 1994/1995 habe der Beschwerdeführer in seinem Elternhaus in einem Dorf in XXXX (in der Provinz Wardak) gelebt. Wie lange sie in Kabul gelebt hätten, wisse der Beschwerdeführer nicht mehr, es seien einige Jahre gewesen. Seine Brüder hätten ihm erzählt, dass sich XXXX in seiner Ehre verletzt fühle und deswegen hinter dem Beschwerdeführer her sei. Daher sei der Beschwerdeführer mit seiner Familie weiter nach Mazar gezogen, um sich zu schützen. Nach ca. ein bis zwei Jahren hätten sie sich dann in Ghazni niedergelassen, wo er ca. vier Jahre aufhältig gewesen sei. Von dort aus sei er in den Iran gezogen, wo er ca. zwei Jahre geblieben und als Maurer gearbeitet habe. Dann habe er seinen ältesten Bruder angerufen. Dieser habe gemeint, dass XXXX immer noch hinter dem Beschwerdeführer her sei und ihm von einer Rückkehr abgeraten. Da der Beschwerdeführer illegal im Iran gewesen sei, habe er sich entschieden, weiter zu reisen. Konkret befragt, ob er jemals von
- In der Einvernahme beim Bundesasylamt am 11.04.2012 brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen vor, dass er wegen seiner Frau Probleme habe. Sie sei die Enkelin seiner Tante väterlicherseits. Sie seien beide zusammen aufgewachsen und als der Beschwerdeführer älter geworden sei, habe er um ihre Hand angehalten. Die Tante habe dies abgelehnt. Einige Monate danach habe ein Mann namens römisch 40 aus einem Dorf in der Gegend ebenfalls um deren Hand angehalten, die Tante des Beschwerdeführers habe zugestimmt und es sei Verlobung gefeiert worden. Die (nunmehrige) Frau des Beschwerdeführers sei damit nicht einverstanden gewesen, nach einigen Monaten - Ende 1994 - seien sie zusammen nach Kabul geflüchtet. Bis 1994 aus 1995, habe der Beschwerdeführer in seinem Elternhaus in einem Dorf in römisch 40 (in der Provinz Wardak) gelebt. Wie lange sie in Kabul gelebt hätten, wisse der Beschwerdeführer nicht mehr, es seien einige Jahre gewesen. Seine Brüder hätten ihm erzählt, dass sich römisch 40 in seiner Ehre verletzt fühle und deswegen hinter dem Beschwerdeführer her sei. Daher sei der Beschwerdeführer mit seiner Familie weiter nach Mazar gezogen, um sich zu schützen. Nach ca. ein bis zwei Jahren hätten sie sich dann in Ghazni niedergelassen, wo er ca. vier Jahre aufhältig gewesen sei. Von dort aus sei er in den Iran gezogen, wo er ca. zwei Jahre geblieben und als Maurer gearbeitet habe. Dann habe er seinen ältesten Bruder angerufen. Dieser habe gemeint, dass römisch 40 immer noch hinter dem Beschwerdeführer her sei und ihm von einer Rückkehr abgeraten. Da der Beschwerdeführer illegal im Iran gewesen sei, habe er sich entschieden, weiter zu reisen. Konkret befragt, ob er jemals von XXXX persönlich bedroht worden sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass ihn XXXX etwa ein Jahr, nachdem er nach Kabul gezogen sei, in der Stadt gesehen habe. Dabei sei der Beschwerdeführer persönlich von ihm bedroht worden. Dies sei etwa 1996 gewesen. Weitere Vorfälle habe es nicht gegeben. Als der Beschwerdeführer in Mazar gelebt habe, habe sein Bruder ihn angerufen und gesagt, dass XXXX ihn suchen würde, deshalb sei er nach Ghazni gezogen. Auf Vorhalt, dass es ihm über 15 Jahre gelungen sei, ohne Probleme in seinem Heimatland zu leben und er einen weiteren Umzug in Betracht ziehen hätte können, gab der Beschwerdeführer an, ein Leben sei für Schiiten außer in Kabul, Mazar und Ghazni nicht möglich. XXXX habe schon zuvor mit ihnen ("uns") Grundstücksstreitigkeiten gehabt und sei deshalb nicht gut auf sie zu sprechen gewesen. Das Elternhaus des Beschwerdeführers befinde sich dort, wo auch XXXX "seinen Ursprung" habe. Die Grundstücke würden aneinander grenzen. Dies sei "eine getrennte Geschichte", hauptsächlich gehe es um die Ehre, die der Beschwerdeführer dadurch verletzt habe, dass er XXXX Verlobte entführt habe. Deswegen wolle dieser sich an ihm rächen. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, dass die Drohung auch gegen seine Frau und seine Kinder gerichtet sei. Der Beschwerdeführer habe sie deswegen zurückgelassen, weil die Einreise in den Iran sehr schwierig sei. Er sei schlepperunterstützt ausgereist. Seiner Frau und den Kindern sei in den letzten beiden Jahren bisher nichts geschehen. Der Beschwerdeführer sei gelernter Maurer und habe davon den Lebensunterhalt bestritten. Seine Lebensumstände seien "mittel" gewesen. Seine Familie würde jetzt von seinen Ersparnissen leben.römisch 40 persönlich bedroht worden sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass ihn römisch 40 etwa ein Jahr, nachdem er nach Kabul gezogen sei, in der Stadt gesehen habe. Dabei sei der Beschwerdeführer persönlich von ihm bedroht worden. Dies sei etwa 1996 gewesen. Weitere Vorfälle habe es nicht gegeben. Als der Beschwerdeführer in Mazar gelebt habe, habe sein Bruder ihn angerufen und gesagt, dass römisch 40 ihn suchen würde, deshalb sei er nach Ghazni gezogen. Auf Vorhalt, dass es ihm über 15 Jahre gelungen sei, ohne Probleme in seinem Heimatland zu leben und er einen weiteren Umzug in Betracht ziehen hätte können, gab der Beschwerdeführer an, ein Leben sei für Schiiten außer in Kabul, Mazar und Ghazni nicht möglich. römisch 40 habe schon zuvor mit ihnen ("uns") Grundstücksstreitigkeiten gehabt und sei deshalb nicht gut auf sie zu sprechen gewesen. Das Elternhaus des Beschwerdeführers befinde sich dort, wo auch römisch 40 "seinen Ursprung" habe. Die Grundstücke würden aneinander grenzen. Dies sei "eine getrennte Geschichte", hauptsächlich gehe es um die Ehre, die der Beschwerdeführer dadurch verletzt habe, dass er römisch 40 Verlobte entführt habe. Deswegen wolle dieser sich an ihm rächen. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, dass die Drohung auch gegen seine Frau und seine Kinder gerichtet sei. Der Beschwerdeführer habe sie deswegen zurückgelassen, weil die Einreise in den Iran sehr schwierig sei. Er sei schlepperunterstützt ausgereist. Seiner Frau und den Kindern sei in den letzten beiden Jahren bisher nichts geschehen. Der Beschwerdeführer sei gelernter Maurer und habe davon den Lebensunterhalt bestritten. Seine Lebensumstände seien "mittel" gewesen. Seine Familie würde jetzt von seinen Ersparnissen leben. Vorgelegt wurden eine Tazkira, eine Deutschkursbestätigung sowie ein Nervenärztlicher Befund mit der Diagnose "Cervicalsyndrom".
- Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.06.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie
§ 8Abs. 1 Z 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung
§ 10Abs.
1 leg.cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.).3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.06.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung
Paragraph 10, Absatz eins, leg.cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe den dargestellten Fluchtgrund sowie die angeblich daraus resultierende Furcht nicht glaubhaft machen können. Seine diesbezüglichen Ausführungen in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.04.2012 hätten sich auf Allgemeinplätze bezogen, die jedwede Realitätsnähe hätten vermissen lassen. Trotz zweimaliger Belehrung im Hinblick auf die Notwendigkeit, den behaupteten Fluchtgrund möglichst lebensnah zu schildern, sei der Beschwerdeführer vage geblieben und habe es unterlassen, auch nur ansatzweise Details vorzubringen. Er habe angegeben, er sei nur einmal – vermutlich 1996 – vom ehemaligen Verlobten seiner Gattin bedroht worden, wobei ihm jedoch die Flucht vor einem Übergriff gelungen sei. Über seine sonstige "Bedrohungssituation" würde er nur über Dritte wissen. Er sei immer wieder von seinen Brüdern vorgewarnt worden, wovor, habe er jedoch nicht angeben können. Auch sei es ihm möglich gewesen, gemeinsam mit seiner Gattin die letzten siebzehn Jahre – wenn auch an verschiedenen Adressen - ohne Probleme in seinem Heimatland zu leben. Er habe eine Familie gegründet und sei einer Beschäftigung nachgegangen, was nicht möglich gewesen wäre, wäre er tatsächlich einer ernsthaften Bedrohungssituation ausgesetzt gewesen. Ferner habe der Beschwerdeführer angegeben, dass auch seine Familie bedroht sei. Dennoch sei er ausgereist, habe seine Gattin und die fünf Kinder "schutzlos" zurückgelassen und auf Vorhalt erwidert, seine Familie habe die letzten zwei Jahre ohne Probleme bzw. ohne Bedrohungen gelebt, weshalb nicht ansatzweise nachvollziehbar sei, dass dies dem Beschwerdeführer nicht ebenso möglich gewesen wäre. Das einzige Zusammentreffen zwischen dem Beschwerdeführer und dem ehemaligen Verlobten seiner Gattin sei überdies zufällig erfolgt. Bei den seitens des Beschwerdeführers vorgebrachten Problemen handle es sich weiters um Beeinträchtigungen, die nicht zu einer Asylgewährung führen könnten. Solche Benachteiligungen auf sozialem, wirtschaftlichem oder religiösem Gebiet seien nämlich für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nur dann ausreichend, wenn sie eine solche Intensität erreichen würden, die einen weiteren Verbleib im Heimatland unerträglich machten, wobei bei der Beurteilung dieser Frage ein objektiver Maßstab anzulegen sei. Die hier erwähnten Schwierigkeiten würden dieses Kriterium nicht erfüllen. Weiters habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative.
- Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, die Behörde habe es unterlassen, das Vorbringen des Beschwerdeführers durch spezifische Fragen zu verifizieren und den kulturellen Kontext nicht in Betracht gezogen, dass Rache aufgrund von "Brautraub" eine Gegebenheit in der afghanischen Tradition sei. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei in keinster Weise widersprüchlich gewesen, er habe alle wesentlichen Angaben gemacht und sei zum Zeitpunkt seiner Einvernahme gerade erst volljährig geworden. Dass die Behörde meine, dem Beschwerdeführer wäre eine Beschäftigung und die Familiengründung nicht möglich gewesen, wäre er tatsächlich verfolgt worden, entbehre jeglicher Denklogik, da er von einer Privatperson verfolgt werde, die Behörden aber nicht in der Lage seien, ihre Bürger zu schützen. Auch sei unwahr, dass das Zusammentreffen zwischen dem Beschwerdeführer und dem ehemaligen Verlobten seiner Gattin zufällig gewesen sei, dieser habe den Beschwerdeführer und seine Familie verfolgt und hätte dem Beschwerdeführer auch Gewalt angetan, wenn ihm Passanten nicht geholfen hätten. Aus Angst sei der Beschwerdeführer dann mit seiner Familie nach Mazar-e Sharif gezogen, wo sie ein bis zwei Jahre verbracht hätten. Sie seien dann vom Bruder des Beschwerdeführers gewarnt worden, dass XXXX ihnen gefolgt sei und noch immer beabsichtige, sich zu rächen. Sie seien dann in die Stadt Ghazni umgezogen. In Ghazni habe ihn der Bruder nochmals eindringlich gewarnt. Da er in der gleichen Stadt gelebt habe wie Musas Familie, sei er über die Rachevorhaben dieses Mannes informiert gewesen. Die Behörde sei weiters nicht auf das Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen, dass dessen innerstaatliche Fluchtalternative erschöpft sei. Die Länderfeststellungen seien äußerst allgemein gehalten und würden sich weder geographisch noch inhaltlich auf die vorgebrachten Fluchtgründe beziehen. Zudem gehe die Behörde davon aus, dass die Familie des Beschwerdeführers in der Heimat in Sicherheit lebe, der Beschwerdeführer habe jedoch seit geraumer Zeit keinen Kontakt zu ihr und wisse nicht, wie es ihnen gehe und ob sie sich in Sicherheit befänden.
- Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, die Behörde habe es unterlassen, das Vorbringen des Beschwerdeführers durch spezifische Fragen zu verifizieren und den kulturellen Kontext nicht in Betracht gezogen, dass Rache aufgrund von "Brautraub" eine Gegebenheit in der afghanischen Tradition sei. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei in keinster Weise widersprüchlich gewesen, er habe alle wesentlichen Angaben gemacht und sei zum Zeitpunkt seiner Einvernahme gerade erst volljährig geworden. Dass die Behörde meine, dem Beschwerdeführer wäre eine Beschäftigung und die Familiengründung nicht möglich gewesen, wäre er tatsächlich verfolgt worden, entbehre jeglicher Denklogik, da er von einer Privatperson verfolgt werde, die Behörden aber nicht in der Lage seien, ihre Bürger zu schützen. Auch sei unwahr, dass das Zusammentreffen zwischen dem Beschwerdeführer und dem ehemaligen Verlobten seiner Gattin zufällig gewesen sei, dieser habe den Beschwerdeführer und seine Familie verfolgt und hätte dem Beschwerdeführer auch Gewalt angetan, wenn ihm Passanten nicht geholfen hätten. Aus Angst sei der Beschwerdeführer dann mit seiner Familie nach Mazar-e Sharif gezogen, wo sie ein bis zwei Jahre verbracht hätten. Sie seien dann vom Bruder des Beschwerdeführers gewarnt worden, dass römisch 40 ihnen gefolgt sei und noch immer beabsichtige, sich zu rächen. Sie seien dann in die Stadt Ghazni umgezogen. In Ghazni habe ihn der Bruder nochmals eindringlich gewarnt. Da er in der gleichen Stadt gelebt habe wie Musas Familie, sei er über die Rachevorhaben dieses Mannes informiert gewesen. Die Behörde sei weiters nicht auf das Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen, dass dessen innerstaatliche Fluchtalternative erschöpft sei. Die Länderfeststellungen seien äußerst allgemein gehalten und würden sich weder geographisch noch inhaltlich auf die vorgebrachten Fluchtgründe beziehen. Zudem gehe die Behörde davon aus, dass die Familie des Beschwerdeführers in der Heimat in Sicherheit lebe, der Beschwerdeführer habe jedoch seit geraumer Zeit keinen Kontakt zu ihr und wisse nicht, wie es ihnen gehe und ob sie sich in Sicherheit befänden.
- In der Folge wurde neben Deutschkursbestätigungen und Befunden mit der Diagnose "Cervicalsyndrom" am 27.03.2013 ein mit 13.12.2012 datiertes handschriftliches Schreiben des Beschwerdeführers nachgereicht. In diesem gab er an, seine Gattin habe ihm am 05.11.2012 telefonisch mitgeteilt, dass in der Nacht davor zwei Männer Zutritt zu ihrem Haus verlangt hätten. Da sie diesen den Zutritt verweigert hätte, hätten die Männer begonnen, das Haus zu beschießen, wobei eine Fensterscheibe zerbrochen sei. Als die Nachbarn zu Hilfe gekommen seien, seien die Angreifer geflüchtet. Der Nachbar habe der Gattin berichtet, dass einige Tage zuvor einige Männer nach dem Beschwerdeführer gefragt hätten, der Sohn des Nachbarn habe ihnen dann dessen Adresse gegeben. Bei einem weiteren Telefonat mit seiner Frau am 09.11.2012 habe der Beschwerdeführer erfahren, dass seine Familie drei Tage beim Nachbarn gewohnt habe. Die Frau des Beschwerdeführers habe dann dessen Bruder benachrichtigt und ihn gebeten, ihr und ihren Kindern zu helfen. In einem weiteren Telefongespräch am 15.11.2012 sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass sein Bruder seine Familie aufgesucht habe. Der Beschwerdeführer habe dann mit seinem Bruder (telefonisch) gesprochen. Dieser habe ihm gesagt, dass er alles über den Vorfall gehört habe und vermute, dass "XXXX", "der Feind der Familie", diese Dinge getan habe, da dieser vor 20 Tagen in der Gegend gewesen sei. Weiters habe er gemeint, dass es besser wäre, wenn er die Familie des Beschwerdeführers nach Pakistan bringen würde. Am 28.11.2012 habe der Bruder den Beschwerdeführer von Pakistan aus angerufen und ihm mitgeteilt, dass er die Frau und Kinder des Beschwerdeführers nach Pakistan in Sicherheit gebracht habe.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.10.2014, Zahl W182 1427542-1/6E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes vom 02.06.2012
§ 3Asyl
G 2005 als unbegründet abgewiesen. Unter Spruchpunkt II. wurde beschlossen, die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 3 Satz 2 Vw
GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Zudem wurde die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG für nicht zulässig erklärt.6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.10.2014, Zahl W182 1427542-1/6E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes vom 02.06.2012
Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde beschlossen, die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Zudem wurde die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass es die Behörde hinsichtlich der bekämpften Entscheidung über die (Nicht-)Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer verabsäumt habe, ausreichend auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. So seien keine Feststellungen zur Sicherheitssituation in der Provinz bzw. im Distrikt, wo sich der Beschwerdeführer zuletzt dauerhaft im Herkunftsland aufgehalten habe, eingeführt worden. Der Bescheid beschränke sich lediglich auf eine Darstellung der Sicherheitslage in Kabul. Hierzu sei anzumerken, dass sich der Beschwerdeführer seiner Darstellung zufolge zwar zwischenzeitig für einige Jahre in Kabul aufgehalten habe, der Aufenthalt aber zehn Jahre oder länger zurückliege. Zu entsprechenden darüber hinausgehenden Anknüpfungspunkten zu Kabul wie auch zu seinem dortigen Aufenthalt selbst sei der Beschwerdeführer in keiner Weise näher befragt worden, wobei auch keine Ermittlungen zur Zumutbarkeit von (sonstigen) Fluchtalternativen angestellt worden seien. Somit erweise sich der Bescheid des Bundesasylamtes in Hinblick auf die Spruchpunkte II. und III. und das diesem zugrundeliegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme unvermeidlich erscheine.Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass es die Behörde hinsichtlich der bekämpften Entscheidung über die (Nicht-)Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer verabsäumt habe, ausreichend auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. So seien keine Feststellungen zur Sicherheitssituation in der Provinz bzw. im Distrikt, wo sich der Beschwerdeführer zuletzt dauerhaft im Herkunftsland aufgehalten habe, eingeführt worden. Der Bescheid beschränke sich lediglich auf eine Darstellung der Sicherheitslage in Kabul. Hierzu sei anzumerken, dass sich der Beschwerdeführer seiner Darstellung zufolge zwar zwischenzeitig für einige Jahre in Kabul aufgehalten habe, der Aufenthalt aber zehn Jahre oder länger zurückliege. Zu entsprechenden darüber hinausgehenden Anknüpfungspunkten zu Kabul wie auch zu seinem dortigen Aufenthalt selbst sei der Beschwerdeführer in keiner Weise näher befragt worden, wobei auch keine Ermittlungen zur Zumutbarkeit von (sonstigen) Fluchtalternativen angestellt worden seien. Somit erweise sich der Bescheid des Bundesasylamtes in Hinblick auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. und das diesem zugrundeliegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme unvermeidlich erscheine.
- Daraufhin wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 17.03.2015 einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen, in welcher der Beschwerdeführer ausführte, dass er in der Grundversorgung sei und in Österreich keine Verwandten habe. Er habe von Geburt an bis 1994/1995 in der Provinz Maidan-Wardak im Dorf Ghalab in einem gemieteten Haus gewohnt. Danach sei er nach Kabul übersiedelt, wo er einige Jahre gelebt habe. Anschließend sei er nach Mazar-e Sharif gegangen, wo er sich ein bis zwei Jahre aufgehalten habe. Danach kehrte er wieder nach Kabul zurück, wo er noch einige Zeit gelebt habe. Anschließend sei er nach Ghazni gegangen. Nach einem vierjährigen Aufenthalt in Ghazni sei er 2009 in den Iran gereist. Diese zahlreichen Umzüge resultierten daraus, dass er wegen seiner Feinde ständig seine Wohnsitze ändern habe müssen. Er habe keine Familienangehörigen mehr in Afghanistan. Seine Ehegattin und seine Kinder würden zurzeit in Pakistan, seine beiden Brüder im Iran leben; seine Eltern seien bereits verstorben. In Afghanistan habe er als Bauarbeiter sowie als Maler, Anstreicher und Fliesenleger gearbeitet und habe von diesen Einkünften seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an.
- Daraufhin wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 17.03.2015 einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen, in welcher der Beschwerdeführer ausführte, dass er in der Grundversorgung sei und in Österreich keine Verwandten habe. Er habe von Geburt an bis 1994 aus 1995, in der Provinz Maidan-Wardak im Dorf Ghalab in einem gemieteten Haus gewohnt. Danach sei er nach Kabul übersiedelt, wo er einige Jahre gelebt habe. Anschließend sei er nach Mazar-e Sharif gegangen, wo er sich ein bis zwei Jahre aufgehalten habe. Danach kehrte er wieder nach Kabul zurück, wo er noch einige Zeit gelebt habe. Anschließend sei er nach Ghazni gegangen. Nach einem vierjährigen Aufenthalt in Ghazni sei er 2009 in den Iran gereist. Diese zahlreichen Umzüge resultierten daraus, dass er wegen seiner Feinde ständig seine Wohnsitze ändern habe müssen. Er habe keine Familienangehörigen mehr in Afghanistan. Seine Ehegattin und seine Kinder würden zurzeit in Pakistan, seine beiden Brüder im Iran leben; seine Eltern seien bereits verstorben. In Afghanistan habe er als Bauarbeiter sowie als Maler, Anstreicher und Fliesenleger gearbeitet und habe von diesen Einkünften seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs vor.
- Das Bundesamt hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer
§§ 57und 55 Asyl
G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
§ 46FPG nach Afghanistan zulässig sei.
Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.8. Das Bundesamt hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer
Paragraphen 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Begründend führte die Behörde aus, dass eine refoulmentschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht gegeben sei, zumal es sich bei dem Beschwerdeführer um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann handle, der über eine Berufsausbildung verfüge, wobei sich keine Anhaltspunkte ergeben würden, dass er nicht in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse – erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von humanitärer Hilfe - zu decken. Er sei immer als Bauarbeiter beschäftigt und in der Lage gewesen, aus den Einkünften seiner Beschäftigung zu leben und somit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre, habe er nicht vorgebracht. Auch sonstige Abschiebungshindernisse, wie etwa das Vorliegen einer lebensbedrohenden Erkrankung, habe der Beschwerdeführer nicht behauptet und würden hierfür auch keine Anhaltspunkte vorliegen. Weiters erfülle der Beschwerdeführer nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55und 57 Asyl
G, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergeben sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.Begründend führte die Behörde aus, dass eine refoulmentschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht gegeben sei, zumal es sich bei dem Beschwerdeführer um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann handle, der über eine Berufsausbildung verfüge, wobei sich keine Anhaltspunkte ergeben würden, dass er nicht in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse – erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von humanitärer Hilfe - zu decken. Er sei immer als Bauarbeiter beschäftigt und in der Lage gewesen, aus den Einkünften seiner Beschäftigung zu leben und somit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre, habe er nicht vorgebracht. Auch sonstige Abschiebungshindernisse, wie etwa das Vorliegen einer lebensbedrohenden Erkrankung, habe der Beschwerdeführer nicht behauptet und würden hierfür auch keine Anhaltspunkte vorliegen. Weiters erfülle der Beschwerdeführer nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergeben sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass er Angehöriger der Volksgruppe der Hazara sei, wodurch er einer besonderen Bedrohung durch die Taliban und anderer Extremisten ausgesetzt sei. Wie aus den Länderfeststellungen der Behörde hervorgehe, sei die Provinz Wardak besonders volatil. Die Sicherheitslage sei sehr schlecht und wäre die Region Ort der gewalttätigsten Kämpfe zwischen der NATO und den Taliban in den letzten Jahren. Eine Abschiebung nach Afghanistan würde daher eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen und wäre somit subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen. Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass er Angehöriger der Volksgruppe der Hazara sei, wodurch er einer besonderen Bedrohung durch die Taliban und anderer Extremisten ausgesetzt sei. Wie aus den Länderfeststellungen der Behörde hervorgehe, sei die Provinz Wardak besonders volatil. Die Sicherheitslage sei sehr schlecht und wäre die Region Ort der gewalttätigsten Kämpfe zwischen der NATO und den Taliban in den letzten Jahren. Eine Abschiebung nach Afghanistan würde daher eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen und wäre somit subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen. Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
- Am 11.10.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers zu dem diesem mit Ladung zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan ein. Vorab wurde zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Angehöriger der Volksgruppe der Hazara sei und aus der Provinz Maidan-Wardak stamme. Er verfüge über keine Schulbildung, jedoch über eine Berufserfahrung als Bauhilfsarbeiter. Er sei verheiratet und habe fünf Kinder. Seine Ehefrau und seine Kinder würden seit dem Jahr 2012 in Pakistan leben. Seine Eltern seien bereits verstorben und seine drei Brüder würden im Iran leben. Der Beschwerdeführer leide an erheblichen Magenproblemen. Als einen möglichen weiteren Gefährdungsgrund im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan habe der Beschwerdeführer die erneut zunehmenden Gewalthandlungen extremer Gruppierungen gegen Angehörige der Volksgruppe der Hazara angeführt. Hinsichtlich der Lage in der Provinz Maidan-Wardak sowie der Provinz Ghazni werde auf eine ACCORD-Anfrage vom 04.08.2015 sowie auf ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.05.2016 sowie vom 03.06.2015 hingewiesen. Weiters wurde ausgeführt, dass die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, Maidan-Wardak, an die Provinz Ghazni grenze und beide Provinzen zu den Siedlungsgebieten der Hazara gehören würden. Beide Provinzen würden zu den volatilen Provinzen des Landes zählen. Darüber hinaus wurde auf die sich verschlechternde Sicherheitslage in der Stadt Kabul hingewiesen. Da die Herkunftsregion des Beschwerdeführers, die Provinz Maidan-Wardak, als auch die Provinz Ghazni besonders unruhig seien, reisende Hazara auf den Verkehrsverbindungen bevorzugte Opfer der Aufständischen durch Gewalt und Mord seien und der Beschwerdeführer keine Anknüpfungspunkte mehr in Afghanistan habe, werde das Bundesverwaltungsgericht höflich ersucht, dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Mit der Stellungnahme wurde eine Bestätigung des Roten Kreuzes Niederösterreich vom 19.09.2016 vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer ehrenamtlich beim Roten Kreuz als Mitarbeiter tätig sei.
- Am 14.10.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und seine bevollmächtigte Vertreterin teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist bei der Verhandlung nicht erschienen. Im Rahmen der Verhandlung führte der Beschwerdeführer aus, dass er in der Provinz Maidan-Wardak, im Distrikt Markaz Behsoud, im Dorf XXXX, geboren und aufgewachsen sei. Er habe im Elternhaus gemeinsam mit den Eltern und seinen Brüdern gelebt. Seine Eltern seien bereits verstorben. Er sei nicht zur Schule gegangen und habe in Afghanistan als Fliesenleger, Maler, Maurer und Bauer gearbeitet. Er habe im Jahr 1994/95 in Kabul geheiratet; seine Ehegattin und seine fünf Kinder würden seit September 2012 in Pakistan leben. Zu diesen habe er ca. zwei bis drei Mal im Monat Kontakt. Nach seiner Heirat sei er mit seiner Ehefrau in die Stadt Kabul geflüchtet, wo er als Bauarbeiter tätig gewesen sei. Dort habe er viele Jahre gelebt. Danach sei er gemeinsam mit seiner Familie in die Stadt Mazar-e Sharif gezogen, wo er zwei Jahre verbracht habe. Nachdem sein Bruder ihm erzählt habe, dass seine Feinde nach Mazar-e Sharif gekommen wären, um ihn zu finden, sei er mit seiner Familie wieder in die Stadt Kabul geflüchtet. Anschließend sei er mit seiner Familie nach Ghazni geflüchtet, wo er die letzten vier Jahre vor seiner Flucht in den Iran verbracht habe. 2009 sei er in den Iran gegangen und habe sich dort zwei Jahre aufgehalten. Seine in Ghazni verbliebene Familie habe keine finanziellen Schwierigkeiten gehabt, da sie von den Ersparnissen gelebt habe. Er habe sowohl in der Stadt Kabul, in Mazar-e Sharif als auch in Ghazni als Bauarbeiter gearbeitet. Er habe keine Familienangehörigen mehr in Afghanistan. Er habe zurzeit Magenbeschwerden, stehe diesbezüglich in ärztlicher Behandlung und nehme regelmäßig Medikamente. Ansonsten gehe es ihm gut. In Österreich würden keine Familienangehörigen oder Verwandten von ihm leben. Er habe aber einen österreichischen Freund, der ihn auch heute bei der Verhandlung begleite. Er habe im Bundesgebiet den Deutschkurs A2 abgeschlossen, jedoch noch keine Prüfung abgelegt, und bemühe sich, seine Sprachkenntnisse weiter zu verbessern. Einmal in der Woche, am Samstagabend, arbeite er ehrenamtlich beim Roten Kreuz, wo er bei der Essensausteilung helfe. Zweimal in der Woche nehme er an religiösen Veranstaltungen der Zeugen Jehovas teil. Er lebe von der Grundversorgung. In Zukunft würde er gerne in Österreich arbeiten. Er habe keinen Kontakt mehr zu seiner Schwiegerfamilie, da er ohne Erlaubnis seiner Schwiegerfamilie mit seiner Frau geflüchtet sei und diese in Kabul geheiratet habe.Im Rahmen der Verhandlung führte der Beschwerdeführer aus, dass er in der Provinz Maidan-Wardak, im Distrikt Markaz Behsoud, im Dorf römisch 40 , geboren und aufgewachsen sei. Er habe im Elternhaus gemeinsam mit den Eltern und seinen Brüdern gelebt. Seine Eltern seien bereits verstorben. Er sei nicht zur Schule gegangen und habe in Afghanistan als Fliesenleger, Maler, Maurer und Bauer gearbeitet. Er habe im Jahr 1994/95 in Kabul geheiratet; seine Ehegattin und seine fünf Kinder würden seit September 2012 in Pakistan leben. Zu diesen habe er ca. zwei bis drei Mal im Monat Kontakt. Nach seiner Heirat sei er mit seiner Ehefrau in die Stadt Kabul geflüchtet, wo er als Bauarbeiter tätig gewesen sei. Dort habe er viele Jahre gelebt. Danach sei er gemeinsam mit seiner Familie in die Stadt Mazar-e Sharif gezogen, wo er zwei Jahre verbracht habe. Nachdem sein Bruder ihm erzählt habe, dass seine Feinde nach Mazar-e Sharif gekommen wären, um ihn zu finden, sei er mit seiner Familie wieder in die Stadt Kabul geflüchtet. Anschließend sei er mit seiner Familie nach Ghazni geflüchtet, wo er die letzten vier Jahre vor seiner Flucht in den Iran verbracht habe. 2009 sei er in den Iran gegangen und habe sich dort zwei Jahre aufgehalten. Seine in Ghazni verbliebene Familie habe keine finanziellen Schwierigkeiten gehabt, da sie von den Ersparnissen gelebt habe. Er habe sowohl in der Stadt Kabul, in Mazar-e Sharif als auch in Ghazni als Bauarbeiter gearbeitet. Er habe keine Familienangehörigen mehr in Afghanistan. Er habe zurzeit Magenbeschwerden, stehe diesbezüglich in ärztlicher Behandlung und nehme regelmäßig Medikamente. Ansonsten gehe es ihm gut. In Österreich würden keine Familienangehörigen oder Verwandten von ihm leben. Er habe aber einen österreichischen Freund, der ihn auch heute bei der Verhandlung begleite. Er habe im Bundesgebiet den Deutschkurs A2 abgeschlossen, jedoch noch keine Prüfung abgelegt, und bemühe sich, seine Sprachkenntnisse weiter zu verbessern. Einmal in der Woche, am Samstagabend, arbeite er ehrenamtlich beim Roten Kreuz, wo er bei der Essensausteilung helfe. Zweimal in der Woche nehme er an religiösen Veranstaltungen der Zeugen Jehovas teil. Er lebe von der Grundversorgung. In Zukunft würde er gerne in Österreich arbeiten. Er habe keinen Kontakt mehr zu seiner Schwiegerfamilie, da er ohne Erlaubnis seiner Schwiegerfamilie mit seiner Frau geflüchtet sei und diese in Kabul geheiratet habe. Seit ca. dreieinhalb Jahren nehme er in Österreich zweimal in der Woche an Zusammenkünften der Zeugen Jehovas teil. Einmal in der Woche besuche er Herrn XXXX privat Zuhause und lese mit diesem gemeinsam in der Bibel. Er habe die Absicht, zum Christentum (zu den Zeugen Jehovas) zu konvertieren. Auf die Frage, wie er mit den Zeugen Jehovas in Kontakt gekommen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er Herrn XXXX das erste Mal am Hauptplatz in Wiener Neustadt gesehen habe, als er Informationsmaterial über die Zeugen Jehovas ausgeteilt habe. Er habe diese Unterlagen in Farsi erhalten und nachdem er diese gelesen habe, habe er Herrn XXXX getroffen, der ihn dann zu einer Versammlung der Zeugen Jehovas mitgenommen habe. Seit dieser Zeit nehme er regelmäßig an diesen Veranstaltungen teil. Anschließend erklärte der Beschwerdeführer, warum er sich für die Zeugen Jehovas interessiere und warum er zum Christentum konvertieren wolle. Darüber hinaus gab er an, dass er noch nicht getauft sei, zumal man sich als Zeuge Jehovas mindestens vier oder fünf Jahre Wissen anlernen müsse und erst dann getauft werden könne. In Afghanistan sei es verboten, eine andere Religion zu verbreiten. Personen, die so etwas tun würden, würden mit dem Tod bestraft werden. Als ein überzeugter Zeuge Jehovas würde er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan seine Ansichten betreffend dieses Glaubens auch anderen Menschen näherbringen.Seit ca. dreieinhalb Jahren nehme er in Österreich zweimal in der Woche an Zusammenkünften der Zeugen Jehovas teil. Einmal in der Woche besuche er Herrn römisch 40 privat Zuhause und lese mit diesem gemeinsam in der Bibel. Er habe die Absicht, zum Christentum (zu den Zeugen Jehovas) zu konvertieren. Auf die Frage, wie er mit den Zeugen Jehovas in Kontakt gekommen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er Herrn römisch 40 das erste Mal am Hauptplatz in Wiener Neustadt gesehen habe, als er Informationsmaterial über die Zeugen Jehovas ausgeteilt habe. Er habe diese Unterlagen in Farsi erhalten und nachdem er diese gelesen habe, habe er Herrn römisch 40 getroffen, der ihn dann zu einer Versammlung der Zeugen Jehovas mitgenommen habe. Seit dieser Zeit nehme er regelmäßig an diesen Veranstaltungen teil. Anschließend erklärte der Beschwerdeführer, warum er sich für die Zeugen Jehovas interessiere und warum er zum Christentum konvertieren wolle. Darüber hinaus gab er an, dass er noch nicht getauft sei, zumal man sich als Zeuge Jehovas mindestens vier oder fünf Jahre Wissen anlernen müsse und erst dann getauft werden könne. In Afghanistan sei es verboten, eine andere Religion zu verbreiten. Personen, die so etwas tun würden, würden mit dem Tod bestraft werden. Als ein überzeugter Zeuge Jehovas würde er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan seine Ansichten betreffend dieses Glaubens auch anderen Menschen näherbringen. Zu den Problemen als Zugehöriger zur Volksgruppe der Hazara führte der Beschwerdeführer aus, dass er, als er damals geflüchtet sei, keine diesbezüglichen Probleme gehabt habe. In den letzten Jahren sei es aber immer wieder zu Entführungen und Tötungen von Hazara gekommen. Im Falle einer Rückkehr könnte er daher genauso wie andere Hazara Opfer einer Entführung bzw. getötet werden. Hinsichtlich der mit der Ladung zur Verhandlung übermittelten aktuellen Länderfeststellungen zu Afghanistan verwies die Beschwerdeführervertreterin auf ihre im Akt aufliegende Stellungnahme vom 10.10.
- II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Er wurde in der Provinz Maidan-Wardak, Distrikt Markaz Behsoud, im Dorf XXXX, geboren und lebt dort im Elternhaus mit seinen Eltern und seinen Brüdern. Der Beschwerdeführer besuchte im Heimatland keine Schule, den Lebensunterhalt verdiente er als Fliesenleger, Maler, Maurer und Bauer. Seine Eltern sind bereits verstorben. 1994/1995 verließ er sein Heimatdorf und ging in die Stadt Kabul, wo er seine nunmehrige Ehegattin heiratete. In Kabul lebte der Beschwerdeführer mehrere Jahre in einem gemieteten Haus. Danach übersiedelte er mit seiner Familie nach Mazar-e Sharif, wo er zwei Jahre verbrachte. Anschließend zog er mit seiner Familie wieder in die Stadt Kabul, wo er einige Jahre lebte, danach ging er nach Ghazni, wo er die letzten vier Jahre vor seiner Flucht in den Iran verbrachte. Während der Beschwerdeführer im Jahr 2009 für zwei Jahre in den Iran ging, verblieb seine Frau mit seinen fünf Kindern in der Provinz Ghazni und lebte dort von den Ersparnissen der Familie.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Er wurde in der Provinz Maidan-Wardak, Distrikt Markaz Behsoud, im Dorf römisch 40 , geboren und lebt dort im Elternhaus mit seinen Eltern und seinen Brüdern. Der Beschwerdeführer besuchte im Heimatland keine Schule, den Lebensunterhalt verdiente er als Fliesenleger, Maler, Maurer und Bauer. Seine Eltern sind bereits verstorben. 1994 aus 1995, verließ er sein Heimatdorf und ging in die Stadt Kabul, wo er seine nunmehrige Ehegattin heiratete. In Kabul lebte der Beschwerdeführer mehrere Jahre in einem gemieteten Haus. Danach übersiedelte er mit seiner Familie nach Mazar-e Sharif, wo er zwei Jahre verbrachte. Anschließend zog er mit seiner Familie wieder in die Stadt Kabul, wo er einige Jahre lebte, danach ging er nach Ghazni, wo er die letzten vier Jahre vor seiner Flucht in den Iran verbrachte. Während der Beschwerdeführer im Jahr 2009 für zwei Jahre in den Iran ging, verblieb seine Frau mit seinen fünf Kindern in der Provinz Ghazni und lebte dort von den Ersparnissen der Familie. Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen mehr in Afghanistan. Seine Brüder leben im Iran, seine Ehegattin und seine fünf Kinder seit 2012 in Pakistan. Der Beschwerdeführer hat zwei bis drei Mal im Monat Kontakt mit seiner Familie in Pakistan. Der Beschwerdeführer bekannte sich früher zum islamischen Glauben. Seit ca. dreieinhalb Jahren besucht er regelmäßig zweimal in der Woche Zusammenkünfte der Zeugen Jehovas und nimmt einmal in der Woche an einem privaten Bibelstudium mit Herrn XXXX teil, wo gemeinsam in der Bibel gelesen wird. Der Beschwerdeführer ist noch nicht getauft, hat aber die Absicht, zum Christentum zu konvertieren. Der Beschwerdeführer würde seinen neuen Glauben auch im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat praktizieren und weiterverbreiten. Der Beschwerdeführer würde daher im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt sein.Der Beschwerdeführer bekannte sich früher zum islamischen Glauben. Seit ca. dreieinhalb Jahren besucht er regelmäßig zweimal in der Woche Zusammenkünfte der Zeugen Jehovas und nimmt einmal in der Woche an einem privaten Bibelstudium mit Herrn römisch 40 teil, wo gemeinsam in der Bibel gelesen wird. Der Beschwerdeführer ist noch nicht getauft, hat aber die Absicht, zum Christentum zu konvertieren. Der Beschwerdeführer würde seinen neuen Glauben auch im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat praktizieren und weiterverbreiten. Der Beschwerdeführer würde daher im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt sein. Der Beschwerdeführer spricht Deutsch und hat den A2-Kurs bereits absolviert, jedoch noch keine Prüfung abgelegt. Er ist ehrenamtliches Mitglied des Roten Kreuzes, wo er einmal in der Woche bei der Essensausteilung mithilft. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und lebt von der Grundversorgung. Er ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zur Situation in Afghanistan wird Folgendes festgestellt: Sicherheitslage Im Zeitraum 1.8.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres
- 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015). Im Zeitraum 1.6.-31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 1.9.2015). Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 1.
- – 15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.6.2015). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast allen Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung, kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.9.2015) Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen – sogenannter lokaler Verteidigungskräfte – um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015). Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US- amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014, sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan, hat den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische – hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis - die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 5.1.2016). Rebellengruppen Durch die Talibanoffensiven in den Provinzen Helmand und Kunduz entsteht der Eindruck, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Hauptbevölkerungszentren nicht kontrollieren können. Dies untergräbt das öffentliche Vertrauen, selbst dann, wenn es afghanischen Sicherheitskräften möglich ist, die Zentren zurückerobern, und überschattet die zahlreichen Erfolge der afghanischen Sicherheitskräfte (USDOD 12.2015). Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vgl. Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015).Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vergleiche Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015). Doch die Taliban haben auch mit Rückschlägen zu kämpfen. Nach der Nachricht vom Tod Mullah Omars hat sich die Bewegung zersplittert und Auseinandersetzungen zwischen Talibanführern begünstigen Fortschritte des IS, vor allem im östlichen Afghanistan (DS 6.1.2016). Taliban und Frühlingsoffensive Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai – Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, Angriffe von Aufständischen, in Gruppenstärke oder stärker, auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb der "Fighting Season" verlegen kampfwillige Aufständische ihre Aktivtäten in die Städte, da hier die ungünstige Witterung kein Faktor ist (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Die Taliban haben signifikante Verluste zu verzeichnen – abgesehen von der temporären Einnahme der Stadt Kunduz, war es ihnen nicht möglich ihre Hauptstrategie und ihre Operationsziele für die Fighting Season 2015 zu erreichen. Auch in Kunduz war es ihnen nicht möglich, das Territorium für einen längeren Zeitraum zu halten. Während der gesamten Fighting Season bewiesen die Taliban Erfahrung in der Durchführung von Angriffen und Bedrohungen von ländlichen Distrikten und zwangen so die afghanischen Sicherheitskräfte in eine reaktive Position (USDOD 12.2015). Al-Qaida Die amerikanischen Behörden gehen von einer Zahl von weniger als 100 Kämpfern der al- Qaida in Afghanistan aus. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al- Qaida angegliedert und in Kunduz aktiv sind (CRS 22.12.2015). Haqqani-Netzwerk Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Sie ist mit al-Qaida und afghanischen Taliban verbündet, sowie mit anderen terroristischen Organisationen in der Region (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani- Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014). Obwohl angenommen wird, dass das Netzwerk der al-Qaida näher steht als den Taliban (CRS 9.10.2014), wurde nach der Meldung vom Tod Mullah Omars, Siraj Haqqani zum stellvertretenden Talibanführer befördert. Dies signalisiert, dass das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin eine wichtige Komponente des Taliban-geführten Aufstandes ist (USDOD 12.2015). Der Aufstand des Haqqani-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden (DW 17.10.2014). Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) Die radikal-islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt (CRS 22.12.2015). Er war ein ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. (CRS 9.10.2014). IS/ISIS/ISIL/Daesh – Islamischer Staat Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in Kabul gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen Aufständischenfraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.2015). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsächlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.2015; vgl. Tolonews 12.7.2015). Ende 2015 gab es Berichte, über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.2015). Ehemalige Kämpfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rängen des IS auf (Pajhwok 26.5.2015).Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in Kabul gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen Aufständischenfraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.2015). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsächlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.2015; vergleiche Tolonews 12.7.2015). Ende 2015 gab es Berichte, über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.2015). Ehemalige Kämpfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rängen des IS auf (Pajhwok 26.5.2015). Der afghanische Geheimdienst NDS hat eine Spezialeinheit damit beauftragt Razzien gegen den IS durchzuführen (Pajhwok 1.7.2015). Das afghanische Innenministerium konzentriert sich auf bessere Ausbildung und Ausrüstung der nationalen und lokalen Polizei, damit nicht die Notwendigkeit zur Selbstjustiz für Anrainer/innen entsteht (Pajhwok 26.5.2015). Drogenanbau Es ist im Jahr 2015 zu einer Reduzierung der Opiumproduktion um 3.300 Tonnen (48%) gekommen (UN News Centre 14.10.2015). Zivile Opfer Zwischen 1.
- und 30.6.2015 registrierte UNAMA 4.921 zivile Opfer (1.592 Tote und 3.329 Verletzte) – dies deutet einen Rückgang von 6% bei getöteten bzw. von 4% bei verletzten Zivilisten (UNAMA 8.2015). Konfliktbedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2015 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. UNAMA verzeichnete 1.270 minderjährige Opfer (320 Kinder starben und 950 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 23% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten
- Es gab 559 weibliche Zivilopfer, davon wurden 164 Frauen getötet und 395 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 13% gegenüber 2014 (UNAMA 8.2015). Laut UNAMA waren 70% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 16% regierungsfreundlichen Kräften (15% den ANSF und regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppen, sowie 1% den internationalen militärischen Kräften). UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer Unfällen mit Blindgängern zu (8.2015). 3.436 zivile Opfer (1.213 Tote und 2.223 Verletzte) gehen auf Operationen regierungsfeindlicher Elemente zurück. Das bedeutet einen Rückgang von 3% gegenüber
- UNAMA verzeichnete einen Anstieg von 78% bei zivilen Opfer aufgrund von komplexen Angriffen und Selbstmordattentaten, sowie einen Anstieg von individuellen Tötungen. UNAMA registrierte ebenso 46% Rückgang an zivilen Opfern in Bodenkämpfen und 21% Rückgang ziviler Opfer aufgrund von IEDs (improvised explosive devices) (UNAMA 8.2015). Regierungsfreundliche Kräfte – speziell ANSF – waren auch weiterhin Grund für einen Anstieg bei zivilen Opfern im Jahr
- UNAMA registrierte hierzu 796 zivile Opfer (234 wurden getötet und 562 verletzt). Dies deutet einen Anstieg von 60% im Vergleich zum Jahr
- Der Großteil dieser zivilen Opfer geht auf Bodenkämpfe regierungsfreundlicher Gruppen, bei denen hauptsächlich Explosivwaffen, wie Mörser, Raketen oder Granaten verwendet wurden. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 waren regierungsfreundliche Gruppen für mehr zivile Opfer verantwortlich, als regierungsfeindliche Elemente. Im Jahr 2015 haben die ANSF ihre Anzahl von Operationen, die am Boden durchgeführt wurden, signifikant erhöht, um den Regierungsbildungsprozess zu unterstützen und Angriffen regierungsfeindlicher Elemente entgegenzuwirken (UNAMA 8.2015). Die UNAMA verzeichnete 37% Anstieg bei Entführungen von Zivilisten durch regierungsfeindliche Elemente, und mehr Morde und Körperverletzungen an den Entführungsopfern. Von 76 Entführten Zivilisten wurden im Berichtszeitraum (1.
- – 30.6.2015) 62 getötet und 14 verletzt. UNAMA dokumentierte die Entführung von Zivilist/innen durch regierungsfeindliche Elemente für finanzielle Zwecke, zur Einschüchterung der Bevölkerung und um Zugeständnisse von anderen Parteien im Konflikt zu erhalten, z.B. Geiselaustausch (UNAMA 8.2015). Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte In einem Bericht der norwegischen COI-Einheit Landinfo wurde im September 2015 berichtet, dass zuverlässige Dokumentation von konfliktbezogener Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen, existiert. Andererseits, konnte nur eingeschränkte Dokumentation zu konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokale Angestellte ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 9.9.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Grundsätzlich sind Anfeindungen afghanischer Angestellter der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürgern verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Des Weitern bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Quellen: -Strichaufzählung BBC (5.1.2016): Why are the Taliban resurgent in Afghanistan?, http://www.bbc.com/news/world-asia-35169478, Zugriff 12.1.2016 -Strichaufzählung BBC (29.6.2015): Taliban ambush in Herat province ‘kills 11 soldiers’, http://www.bbc.com/news/world-asia-33308094, Zugriff 12.1.2016 -Strichaufzählung BBC (2.9.2014): Afghan militant fighters 'may join Islamic State', http://www.bbc.com/news/world-asia-29009125, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung CRS (22.12.2016): Afghanistan: Post Taliban Governance, Security, and U.S. Policy https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 12.1.2016 -Strichaufzählung CRS – Congressional Research Service (9.10.2014): Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, http://fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung DS – The Daily Signal (6.1.2016): It Would Be a Mistake to Not Hold Steady in Afghanistan,DS – The Daily Signal (6.1.2016): römisch eins t Would Be a Mistake to Not Hold Steady in Afghanistan, http://dailysignal.com/2016/01/06/it-would-be-a-mistake-to-not-hold-steadyin-afghanistan/, Zugriff 13.1.2016 -Strichaufzählung DW – Deutsche Welle (17.10.2014): Capture of senior leaders to 'further weaken' Haqqani network, http://www.dw.de/capture-of-senior-leaders-to-further-weaken-haqqaninetwork/a-18001448, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung EASO – European Asylum Support Office (21.1.2016): EASO Country of Origin Information Report AfghanistanSecurity Situation, https://easo.europa.eu/wp-content/uploads/EASO-COI-Afghanistan_Security_Situation-BZ0416001ENN_FV1.pdf, Zugriff 21.1.2016 -Strichaufzählung Khaama Press (16.10.2014): Top Haqqani Network leaders arrested by Afghan intelligence, http://www.khaama.com/top-haqqani-network-leaders-arrested-by-afghanintelligence-8821, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung Landinfo (9.9.2015): Temanotat Afghanistan: Sivile afghanere tilknyttet internasjonal virksomhet, http://www.landinfo.no/asset/3219/1/3219_1.pdf, Zugriff 12.1.2015 -Strichaufzählung Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA (14.11.2014): Sicherheitslage, per E-Mail. -Strichaufzählung NYT – The new York Times (17.10.2014): 2 Haqqani Militant Leaders Are Captured, Afghan Officials Say, http://www.nytimes.com/2014/10/17/world/asia/haqqani-leadersarrested-afghanistan-khost.html?_r=0, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung Pajhwok (1.7.2015): Special unit established to wipe out Daesh: NDS, http://www.pajhwok.com/en/2015/07/01/special-unit-established-wipe-out-daesh-nds, Zugriff 12.1.2016 -Strichaufzählung Pajhwok (26.5.2015): MoI confirms Daesh presence in parts of country, http://www.pajhwok.com/en/2015/05/26/moi-confirms-daesh-presence-parts-country, Zugriff 12.1.2016 -Strichaufzählung Pakistan Today (22.12.2015): Pakistan urges Afghanistan to ‘put their house in order’ to improve security, http://www.pakistantoday.com.pk/2015/12/22/national/pakistan-urgesafghanistan-to-put-their-house-in-order-to-improve-security/, Zugriff 13.1.2016 -Strichaufzählung Security Council Report (9.2015): September 2015 Monthly Forecast, http://www.securitycouncilreport.org/monthly-forecast/2015- 09/afghanistan_14.php?print=true, Zugriff 13.1.2016 -Strichaufzählung The Long War Journal (22.9.2015): Taliban overruns outpost in eastern Afghanistan, http://www.longwarjournal.org/archives/2015/09/taliban-overruns-outpost-in-easternafghanistan.php, Zugriff 30.11.2015 -Strichaufzählung Tolonews (21.12.2015): UNAMA Chief Reports Of Increased Security Incidents, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/22921-unama-chief-reports-of-increasedsecurity-incidents, Zugriff 12.1.2016 -Strichaufzählung Tolonews (12.7.2015): Daesh Fighters Flee to Mountains After Commanders Eliminated: Muslimyar, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/20422-daesh-fighters-flee-tomountains-after-commanders-eliminated-muslimyar, Zugriff 12.1.2016 -Strichaufzählung UN GASC - UN General Assembly Secretary-General (10.12.2015): Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.un.org/en/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2015/942, Zugriff 4.1.2016 -Strichaufzählung UN GASC - UN General Assembly Secretary-General (1.9.2015): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/SG%20Reports/SG_Report_September_20
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- Via E- Mail. -Strichaufzählung USDOD – Department of Defense (12.2015): Enhancing Security and Stability in Afghanistan, http://www.defense.gov/Portals/1/Documents/pubs/1225_Report_Dec_2015_- _Final_20151210.pdf, Zugriff 8.1.2016 -Strichaufzählung WP – The Washington Post (27.12.2015). A year of Taliban gains shows that ‘we haven’t delivered,’ top Afghan official says, https://www.washingtonpost.com/world/asia_pacific/ayear-of-taliban-gains-shows-that-we-havent-delivered-top-afghan-officialsays/2015/12/27/172213e8-9cfb-11e5-9ad2-568d814bbf3b_story.html, Zugriff 13.1.2016 Sicherheitslage in Kabul Wann immer man von der Sicherheitslage spricht, meint man die größeren Städte sowie das Gebiet in einem Radius von max. 3 km um diese Städte (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Im Zeitraum 1.
- – 31.8.2015 wurden in der Provinz Kabul insgesamt 352 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016). Provinzhauptstadt der Provinz Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.372.977 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015). Im Gegensatz zu den ländlichen Teilen Afghanistans, in denen das Gewaltniveau meist von jahreszeitenbedingter Witterung abhängt (erhöhte Angriffszahlen in den Sommermonaten), hängt die Sicherheitslage in Kabul stark von den politischen Entwicklungen innerhalb Afghanistans und internationalen Beziehungen ab (EI o.D.). Die Sicherheitsumgebung in Kabul ist momentan extrem herausfordernd, Koordinierte Angriffe auf Regierungsgebäude und auf ausländische Organisationen, ist auf einem Niveau, wie zuletzt im November 2014 beobachtet wurde. Die allgemeine Gewalt, Selbstmordattentate, Autobomben und magnetisch angebrachte IEDs (improvised explosive devices) befinden sich im Großen und Ganzen auf dem Niveau von
- Dieses Gewaltniveau wird scheinbar von einer größeren Strategie extremistischer Gruppen vorangetrieben (EI o.D.). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel mit unterschiedlichen Sicherheitslagen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Von Jänner bis November 2015, wurden 28 hochrangige Angriffe in Kabul durchgeführt. Dies bedeutet eine Steigerung von 27% gegenüber dem Vergleichseitraum
- Diese Angriffe erreichen ein Hauptziel der Taliban, nämlich mediale Aufmerksamkeit, und gleichzeitig die Verbreitung eines Gefühls der Unsicherheit (USDOD 12.2015). Traditionell erfüllen Angriffe auf die Stadt Kabul zwei Zwecke: Erstens, physisch die Macht der afghanischen Regierung zu schwächen. Dies geschieht üblicherweise durch die Ermordung von Beamten und Zerstörung von Versorgungswegen. Zweitens, Propagandasiege durch Angriffe in Kabul. Aus demselben Grund werden internationale Organisationen (die einen ähnlichen Propagandawert für Aufständischenorganisationen haben) regelmäßig angegriffen. Oftmals dann, wenn es zu schwer war wichtige Regierungs- oder NATO-Gebäude erfolgreich zu infiltrieren. Während die Sicherheitskräfte sich fortwährend verbessern und ihre Fähigkeiten, solchen Angriffen entgegenzuwirken, entwickeln, ist es eher unwahrscheinlich, dass eine unterschwellige Bedrohung, insbesondere innerhalb der zentralen Kabuler Distrikte, in naher Zukunft gänzlich ausgeschlossen werden kann (EI o.D.). Ministerien sind bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. UNAMA 8.2015). Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).Ministerien sind bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vergleiche UNAMA 8.2015). Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Nach einer erhöhten Anzahl von Angriffen und Störungen im Sommer – vorläufige Daten zeigen im Jahr 2015 eine nennenswerte Steigerung zum Vergleichszeitraum 2014 in Bezug auf Selbstmordattentate und allgemeine Aufständischenaktivitäten in der Stadt Kabul. Allgemein wurde erwartet, dass die Gewalt mit Beginn des Winters 2015 abnehmen würde. Winterliche Gegebenheiten schränken allgemein die Bewegung extremistischer Gruppen am Boden ein, wodurch weniger Kämpfer und weniger Kampfmittel nach Kabul Stadt kommen. Ungeachtet dessen existiert weiterhin ein Potential für unerwartete Talibanangriffe. Auch das IS-Phänomen könnte das Risikoprofil innerhalb der Hauptstadt 2016 erweitern, jedoch müssen diese Gruppen ihre Effektivität innerhalb der Hauptstadt erst nachweisen. IS-Zweige treten derzeit mehr in interne Fehden mit den Taliban und anderen extremistischen Fraktionen, in Gebieten wie dem ländlichen Nangarhar, Farah und Zabul in Erscheinung, anstatt durch gezielte Angriffe auf internationale Organisationen (EI o.D.). Die Stadt Kabul zieht auch weiterhin eine signifikante Zahl an Binnenvertriebenen an. Mindestens 3.000 Familien benötigen Hilfe (UN GASC 10.12.2015). Quellen: -Strichaufzählung EASO – European Asylum Support Office (21.1.2016): EASO Country of Origin Information Report AfghanistanSecurity Situation, https://easo.europa.eu/wp-content/uploads/EASO-COI-Afghanistan_Security_Situation-BZ0416001ENN_FV1.pdf, Zugriff 21.1.2016 -Strichaufzählung EASO – European Asylum Support Office (1.2015): EASO Country of Origin Information Report Afghanistan, https://easo.europa.eu/wp-content/uploads/Afghanistan-securitysituation.pdf, Zugriff 8.1.2016 -Strichaufzählung EI - Edinburgh International (o.D.): Kabul Security Analysis: 2015-2016 Forecast, http://edinburghint.com/insidetrack/kabul-security-analysis-2015-2016-forecast/#, Zugriff 8.1.2016 -Strichaufzählung Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA (14.11.2014): Sicherheitslage, per Mail. -Strichaufzählung NYT – The New York Times (1.10.2014): Taliban Stage Attacks on Day After Afghanistan and U.S. Sign Security Deal, http://www.nytimes.com/2014/10/02/world/asia/talibanafghanistan-kabul-suicide-attacks.html, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung Pajhwok (o.D.z): Kabul province background profile, http://www.elections.pajhwok.com/en/content/kabul-province-background-profile, Zugriff 23.10.2014 -Strichaufzählung WP – Washington Post (20.10.2014): A (fighting) season to remember in Afghanistan, http://www.washingtonpost.com/blogs/monkey-cage/wp/2014/10/20/a-fighting-season-toremember-in-afghanistan/, Zugriff 23.10.2014 -Strichaufzählung UNAMA – United Nations Assistance Mission in Afghanistan (8.2015): Midyear report 2015 protection of civilians in armed conflict, http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/human%20rights/2015/PoC%20Report%20 2015/UNAMA%20Protection%20of%20Civilians%20in%20Armed%20Conflict%20Midyea r%20Report%202015_FINAL_%205%20August.pdf, Zugriff 18.11.2015 -Strichaufzählung UN GASC - UN General Assembly Secretary-General (10.12.2015): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.un.org/en/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2015/942, Zugriff 4.1.2016 -Strichaufzählung UN GASC - UN General Assembly Secretary-General (1.9.2015): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/SG%20Reports/SG_Report_September_20
- pdf , Zugriff 17.11.2015 -Strichaufzählung USDOD – Department of Defense (12.2015): Enhancing Security and Stability in Afghanistan, http://www.defense.gov/Portals/1/Documents/pubs/1225_Report_Dec_2015_- _Final_20151210.pdf, Zugriff 8.1.2016 -Strichaufzählung Vertrauliche Quelle - eine internationale Organisation, die in Afghanistan ansässig ist (15.9.2015): Informationen zu den Provinzen Afghanistans. Per Mail, liegt bei der Staatendokumentation auf Sicherheitslage in Ghazni: Im Zeitraum 1.
- – 31.8.2015 wurden in der Provinz Ghazni, 705 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016). Ghazni ist eine der wichtigsten zentralen Provinzen in Afghanistan und laut dem afghanischen Statistikbüro (CSO) die mit der zweithöchsten Bevölkerung. Ghazni liegt 145 km südlich von Kabul Stadt an der Autobahn Kabul-Kandahar. Die Provinzen (Maidan) Wardak und Bamyan liegen im Norden, während die Provinzen Paktia, Paktyka und Logar im Osten liegen. Zabul liegt zwar südlich, grenzt aber gemeinsam mit Uruzgan an den Westen der Provinz (Pajhwok o.D.a). Die Provinz ist in neunzehn Distrikte unterteilt: Jaghuri, Malistan, Nawur, Ajiristan, Andar, Qarabagh, Giro, Muqur, Waghaz, Gelan, Ab Band, Nawa, Dih Yak, Rashidan, Zana Khan, Khugiani, Khwaja Omari, Jaghatu und Ghazni City (Vertrauliche Quelle 15.9.2015). Die Haupstadt Ghazni City liegt 145 km südlich von Kabul, auf der Autobahn Kabul – Kandahar (Pajhwok o.D.a). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.228.831 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015). Ghazni zählt zu den volatilen Provinzen im Südosten Afghanistans, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen (Khaama Press 19.8.2015; vgl. Tolonews 5.4.2015; UNGASC 1.9.2015). Laut einem Bericht der Vereinten Nationen, wurde ein Großteil sicherheitsrelevanter Vorfälle in den südlichen und östlichen Teilen Afghanistan aufgezeichnet (UNGASC 1.9.2015). Des Weiteren wurde von Tolonews berichtet, dass im März 2015 Ghazni als jene Provinz angesehen wurde, die die höchste Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in Monat März zu verzeichnen hatte (Tolonews 5.4.2015).Ghazni zählt zu den volatilen Provinzen im Südosten Afghanistans, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen (Khaama Press 19.8.2015; vergleiche Tolonews 5.4.2015; UNGASC 1.9.2015). Laut einem Bericht der Vereinten Nationen, wurde ein Großteil sicherheitsrelevanter Vorfälle in den südlichen und östlichen Teilen Afghanistan aufgezeichnet (UNGASC 1.9.2015). Des Weiteren wurde von Tolonews berichtet, dass im März 2015 Ghazni als jene Provinz angesehen wurde, die die höchste Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in Monat März zu verzeichnen hatte (Tolonews 5.4.2015). Eine Anzahl von Selbstmordattentaten, gezielte Tötungen und Entführungen wurde registriert. Dies hat dazu geführt, dass die Sicherheitsatmosphäre auch weiterhin volatil ist. Aber auch den Aufständischen wurde mit einer Anzahl von erfolgreichen militärischen Operationen entgegengetreten. Die internationalen Kräfte (USA und Polen) haben sich im Jahr 2014 aus der Provinz zurückgezogen und die afghanischen Sicherheitskräfte führen die Operationen seitdem eigenständig durch (Vertrauliche Quelle 15.9.2015). In der Provinz werden Antiterror-Operationen durchgeführt, um gewisse Gegenden von Terroristen zu befreien (Khaama Press 10.1.2016; Press TV 8.1.2016; Xinhua 3.1.2016; Business Standard 30.12.2015; Xinhua 16.12.2015; Xinhua 21.12.2015; Ariana News 26.7.2015; Tolonews 6.6.2015; Tolonews 2.6.2015; Tolonews 2.5.2015; Tolonews 25.4.2015; Tolonews 2.3.2015; Tolonews 3.2.2015; Tolonews 13.1.2015; Tolonews 14.12.2014; Tolonews 12.11.2014). Sicherheitslage in der Provinz Wardak: Im Zeitraum 1.
- – 31.8.2015 wurden in der Provinz Wardak, 312 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016). Maidan Shahr ist die Provinzhauptstadt, zu den Distrikten der Provinz Wardak zählen: Sayed Abad, Jaghto, Chak, Daimirdad, Jalrez, central Bihsud und Hisa-i-Awal Bihsud. Kabul und Logar liegen im Osten der Provinz (Maidan) Wardak, Bamyan im Westen und Nordwesten, Ghazni im Süden und Südwesten, sowie die Provinz Parwan im Norden (Pajhwok o.D.u). Die Bevölkerungsanzahl der Provinz wird auf 596.287 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015). Die Sicherheitslage hat sich seit dem Jahr 2007 aufgrund von Infiltration durch regierungsfeindliche Elemente aus umliegenden Provinzen wie Ghazni und Logar, verschlechtert. Die Provinz wird strategisch als wichtig genug erachtet, um eine reduzierte Präsenz der USA nach 2014 zu rechtfertigen. Seit dem Jahr 2010 kämpfen die Hezb-e Islami und die Taliban im Distrikt Nirkh, und trotz Unterstützung durch afghanische Sicherheitskräfte ist es der Hezb-e Islami nicht gelungen die Taliban einzudämmen. Die ALP (Afghan Local Police) war mit ethnischen und politischen Herausforderungen, sowie unzureichenden Sicherheitsüberprüfungen und mangelnder Verantwortlichkeit konfrontiert. Dies war der Grund für die Entlassung von 258 Mitglieder der ALP im März
- Seitdem scheint es Verbesserungen zu geben, da Korruption und Kriminalität innerhalb der ALP vermehrt thematisiert wird. Des Weiteren kommt es auch aufgrund der saisonbedingten Migration der Kuchi – deren Reihen zunehmend von Aufständischen infiltriert sind – zu zusätzlichen Spannungen und Gewalt in den Hazara-Gebieten, wie z.B. in Behsoods und im nördlichen Daimirdad (Vertrauliche Quelle 15.9.2015). Unterschiedliche Aufständischengruppen, inklusive der Taliban, operieren in manchen Gegenden der Provinz (Press TV 7.9.2015). In der Provinz wurden militärische Operationen durchgeführt, um Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 10.1.2016, Press TV 7.9.2015; Press TV 28.10.2015; vgl. IHS Jane¿s 360 28.6.2015; Pajhwok 4.4.2015).In der Provinz wurden militärische Operationen durchgeführt, um Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 10.1.2016, Press TV 7.9.2015; Press TV 28.10.2015; vergleiche IHS Jane¿s 360 28.6.2015; Pajhwok 4.4.2015). Religionsfreiheit 80% der Bevölkerung sind Anhänger des sunnitischen und 19% Anhänger des schiitischen Islams; 1% entfällt auf andere Religionen (The CIA World Factbook 20.10.2015). Es lebt offiziell noch ein Jude in Afghanistan, der sich um die verwaiste Synagoge kümmert (AA 16.11.2015). Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 16.11..2015).Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3, der Verfassung) zu verstehen (AA 16.11.2015; vergleiche Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 16.11..2015). Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern. Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 28.4.2015). Angaben eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul berichtete, dass entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, Hazara keiner gezoelten Diskriminierung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt sind (Vertrauliche Quelle 29.9.2015). Die Bedingungen für Religionsfreiheit sind für andersdenkende sunnitische Muslime, aber auch schiitische Muslime, Sikhs, Christen und Bahais weiterhin schlecht. Die afghanische Verfassung verabsäumt es explizit die individuellen Rechte in Bezug auf Religionsfreiheit zu schützen und einfachgesetzliche Bestimmungen werden in einer Weise angewendet, die internationale Menschenrechtsstandards verletzt. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen (USCIRF 30.4.2015). Die sunnitische hanafitische Rechtsprechung gilt für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 6.11.2015; vgl. AA 2.3.2015). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (AA 31.3.2014; vgl. USDOS 14.10.2015; vgl. USDOS 26.5.2015).Die sunnitische hanafitische Rechtsprechung gilt für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 6.11.2015; vergleiche AA 2.3.2015). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (AA 31.3.2014; vergleiche USDOS 14.10.2015; vergleiche USDOS 26.5.2015). Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, waren sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, und in manchen Fällen, sogar Gewalt. Dieses Vorgehen war nicht systematisch (USDOS 14.10.2015). Im Mai 2014 zum Beispiel trat Sham Lal Bathija als erster Hindu den Posten des afghanischen Botschafters in Kanada an (RFERL 15.5.2014). Im März übergab er formell diese Position an seinen Nachfolger Dawood Qayomi (Afghan Embassy 18.3.2015). Sham Lal Bathija war bereits in der Vergangenheit als hochrangiger Wirtschaftsberater von Karzai tätig (The New Indian Express16.5.2012). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (16.11.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (2.3.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (31.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung Afghan Embassy – Embassy of the Islamic Republic of Afghanistan in Ottawa (18.3.2015): Ambassador Bathija received a farewell by officials at the Department of Foreign Affaires of Canada http://www.afghanemb-canada.net/public-affairs-afghanistanembassy-canada-ottawa/news-reports-afghanistan-embassy-canadaottawa/2015/Farewell%20Sham%20Lal%20Bathija.htm, Zugriff 5.11.2015 -Strichaufzählung CIA – Central Intelligence Agency (20.10.2015): The World Factbook -Strichaufzählung Afghanistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 22.10.2015 -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.4.2015): Freedom of the Press 2015 - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/311145/449187_de.html, Zugriff 21.10.2015 -Strichaufzählung Max Planck Institut (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan, http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf, Zugriff 11.9.2014 -Strichaufzählung RFERL – Radio Free Europe/Radio Liberty (15.5.2014): First Afghan Hindu Envoy Takes Pride In Serving His Country, http://gandhara.rferl.org/content/article/25386024.html, Zugriff 5.11.2015 -Strichaufzählung The New Indian Express (16.5.2012): 'I greeted Manmohan, and he was delighted', http://www.newindianexpress.com/thesundaystandard/article350359.ece?service=print, Zugriff 5.11.2015 -Strichaufzählung USCIRF - U.S. Commission on International Religious Freedom (30.4.2015): Afghanistan, http://www.uscirf.gov/sites/default/files/USCIRF%20Annual%20Report%202015%20%28 2%29.pdf, Zugriff 22.10.2015 -Strichaufzählung USDOS – US Department of State (14.10.2015): 2014 Report on International Religious Freedom - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/313345/451609_de.html, Zugriff 23.10.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 – Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014&dlid=236632, Zugriff 13.10.2015 -Strichaufzählung Vertrauliche Quelle - eine internationale Organisation, die in Afghanistan ansässig ist (29.9.2015): Informationen zu der Sicherheitslage in Afghanistan. Interview, liegt bei der Staatendokumentation auf Christen und Konversionen zum Christentum Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert (AA 16.11.2015). Ihre Zahl kann nicht verlässlich angegeben werden, da Konvertiten sich nicht öffentlich bekennen. Sie beträgt aber wohl weniger als ein Prozent der Bevölkerung (AA 2.3.2015; vgl USDOS 14.10.2015 und AA 16.11.2015). Die christliche Gemeinde zählt 2.0002.3.2015; vergleiche USDOS 14.10.2015 und AA 16.11.2015). Die christliche Gemeinde zählt 2.000 – 3.000 Personen (USDOS 28.7.2014). Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und Verbrechen gegen den Islam gesehen, das mit dem Tod bestraft werden könnte (AA 2.3.2015; vgl. USDOS 28.7.2014); sofern die Konversion nicht widerrufen wird (USDOS 28.7.2014). Keiner wurde bisher aufgrund von Konversion durch den afghanischen Staat hingerichtet (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und Verbrechen gegen den Islam gesehen, das mit dem Tod bestraft werden könnte (AA 2.3.2015; vergleiche USDOS 28.7.2014); sofern die Konversion nicht widerrufen wird (USDOS 28.7.2014). Keiner wurde bisher aufgrund von Konversion durch den afghanischen Staat hingerichtet (AA 2.3.2015; vergleiche AA 16.11.2015). Aus Angst vor Diskriminierung, Verfolgung, Verhaftung und Tod, bekennen sich Christen nicht öffentlich zu ihrem Glauben und versammeln sich nicht offen um zu beten (USDOS 28.7.2014). Gefahr droht Konvertiten oft aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. Repressionen gegen Konvertiten sind in städtischen Gebieten aufgrund der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften. Jedoch ist die gesellschaftliche Einstellung zu konvertierten Christen weitgehend feindlich geprägt. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen (AA 2.3.2015). Berichten zufolge, gab es keine Informationen über Verhaftungen von Christen, jedoch sind viele von ihnen nach Indien ausgewandert (USCIRF 30.4.2015). Ferner gab es keine Berichte zu Belästigungen von Christ/innen, noch von Konversionen zum Christentum. Die kleine christliche Gemeinde blieb im Untergrund, vermutlich aus Angst vor Diskriminierung und Verfolgung (USDOS 14.10.2015). Die einzige bekannte Kirche im Land operiert auch weiterhin auf dem Gelände der italienischen Botschaft (USCIRF 30.4.2015; vgl. AA 2.3.2015).Berichten zufolge, gab es keine Informationen über Verhaftungen von Christen, jedoch sind viele von ihnen nach Indien ausgewandert (USCIRF 30.4.2015). Ferner gab es keine Berichte zu Belästigungen von Christ/innen, noch von Konversionen zum Christentum. Die kleine christliche Gemeinde blieb im Untergrund, vermutlich aus Angst vor Diskriminierung und Verfolgung (USDOS 14.10.2015). Die einzige bekannte Kirche im Land operiert auch weiterhin auf dem Gelände der italienischen Botschaft (USCIRF 30.4.2015; vergleiche AA 2.3.2015). Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens, da es in Afghanistan keine Kirchen mehr gibt. Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen Nichtregierungsorganisationen (NROs) abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht oder werden aus Sicherheitsgründen nicht eingeladen. Christliche Gottesdienste für die internationale Gemeinschaft finden u. a. in verschiedenen Botschaften sowie auf den RS-Geländen statt (AA 16.11.2015). Einem Bericht einer kanadischen christlichen Organisation zufolge, wächst die Zahl der Hauskirchen in Afghanistan. In diesem Bericht wird angedeutet, dass einige Mitglieder des Parlaments selbst das Christentum angenommen und an christlichen Gottesdiensten teilgenommen haben (The Voice of the Martyrs Canada 5.4.2012). Die im Libanon geborenen Rula Ghani, Ehefrau von Staatspräsident Ashraf Ghanis, entstammt einer christlich-maronitischen Familie (NPR 19.2.2015; vgl. BBC 15.10.2014).Christliche Gottesdienste für die internationale Gemeinschaft finden u. a. in verschiedenen Botschaften sowie auf den RS-Geländen statt (AA 16.11.2015). Einem Bericht einer kanadischen christlichen Organisation zufolge, wächst die Zahl der Hauskirchen in Afghanistan. In diesem Bericht wird angedeutet, dass einige Mitglieder des Parlaments selbst das Christentum angenommen und an christlichen Gottesdiensten teilgenommen haben (The Voice of the Martyrs Canada 5.4.2012). Die im Libanon geborenen Rula Ghani, Ehefrau von Staatspräsident Ashraf Ghanis, entstammt einer christlich-maronitischen Familie (NPR 19.2.2015; vergleiche BBC 15.10.2014). Berichten zufolge gibt es ein christliches Spital in Kabul (NYP 24.4.2014; vgl. CNN 24.4.2014).Berichten zufolge gibt es ein christliches Spital in Kabul (NYP 24.4.2014; vergleiche CNN 24.4.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (16.11.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (2.3.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung BBC (15.10.2014): Afghanistan first lady Rula Ghani moves into the limelight, http://www.bbc.com/news/world-asia-29601045, Zugriff 23.10.2015 -Strichaufzählung CNN (24.4.2014): Afghanistan Violence, http://edition .cnn .com/ 2014/ 04/ 24/ world/ asia/ afghani stan-violence/, Zugriff 23.10.2015 -Strichaufzählung The Voice of the Martyrs Canada (05.04.2012): Christianity growing, https://www.vomcanada.com/af-2012-04-05.htm, Zugriff 23.10.2015 -Strichaufzählung NPR – National Public Radio (19.2.2015): For The First Time, An Afghan First Lady Steps Into The Spotlight, http://www.npr.org/sections/parallels/2015/02/19/386950128/for-the-first-time-an-afghanfirst-lady-steps-into-the-spotlight, Zugriff 23.10.2015 -Strichaufzählung NYP – The New York Post (24.4.2014): http://nypost.com/2014/04/24/3-foreigners-killedin-attack-at-afghan-hospital/, 23.10.2015 -Strichaufzählung USCIRF - US Commission on International Religious Freedom (30.4.2015): Afghanistan, http://www.uscirf.gov/sites/default/files/USCIRF%20Annual%20Report%202015%20%28 2%29.pdf, Zugriff 22.10.2015, Zugriff 23.10.2015 -Strichaufzählung USDOS – US Department of State (14.10.2015): 2014 Report on International Religious Freedom - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/313345/451609_de.html, Zugriff 23.10.2015 Ethnische Minderheiten Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004).Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16,) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 16.11.2015; vergleiche Max Planck Institut 27.1.2004). In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2015 mehr als 32.5 Millionen Menschen (CIA 20.10.2015). Davon sind 42%-45% Pashtunen, 25% Tadschiken, rund 10% Hazara, 10% Usbeken. Es existieren noch mehrere andere religiöse und ethnische Minderheiten (CRS 12.1.2015). wie z.B. Aimaken 4%, Turkmenen 3%, Balutschen 2% und andere kleinere ethnische Gruppen (CIA 24.6.2014). Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 16.11.2015). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 25.6.2015). Ethnische Pashtunen sind die größte Ethnie in Afghanistan. Sie sprechen Paschtu/Pashto, aber die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.1.2015). Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindern. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 25.6.2015). Unter den vielen Volksgruppen bilden die Paschtunen zwar die Mehrheit im Staat, dominieren aber nur im Süden, im Norden hingegen eher die persisch-sprachigen Tadschiken (DW 26.4.2014; vgl. GIZ 10.2015). Die Pashtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2015).Ethnische Pashtunen sind die größte Ethnie in Afghanistan. Sie sprechen Paschtu/Pashto, aber die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.1.2015). Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindern. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 25.6.2015). Unter den vielen Volksgruppen bilden die Paschtunen zwar die Mehrheit im Staat, dominieren aber nur im Süden, im Norden hingegen eher die persisch-sprachigen Tadschiken (DW 26.4.2014; vergleiche GIZ 10.2015). Die Pashtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (16.11.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (2.3.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung Brookings - The Brookings Institution (31.7.2015): Afghanistan Index, http://www.brookings.edu/~/media/Programs/foreign-policy/afghanistan-index/index20150731.pdf?la=en, Zugriff 27.10.9.2015 -Strichaufzählung CIA – Central Intelligence Agency (24.6.2014): The World Factbook Afghanistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html Zugriff 11.9.2014 -Strichaufzählung CIA – Central Intelligence Agency (20.10.2015): The World Factbook: Afghanistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 22.10.2015 -Strichaufzählung CRS – US Congressional Research Service (12.1.2015): Afghanistan: Politics, Elections, and Government Performance, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf, Zugriff 27.10.2015 -Strichaufzählung DW – Deutsche Welle (26.4.2014): Abdullah ist keine Integrationsfigur für Afghanistan, http://www.dw.de/abdullah-ist-keine-integrationsfigur-f%C3%BCr-afghanistan/a- 17593741, Zugriff 11.9.2014 -Strichaufzählung GIZ (10.2015): Afghanistan, http://liportal.giz.de/afghanistan/gesellschaft/, Zugriff 27.10.2015 -Strichaufzählung Max Planck Institut (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan, http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf, Zugriff 27.10.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 – Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014&dlid=236632, Zugriff 13.10.2015 Hazara Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus. Sie hat sich ökonomisch und politisch durch Bildung verbessert. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 12.1.2015). Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung aber nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 16.11.2015; AA 2.3.2015). Gesellschaftliche Diskriminierung gegen die schiitischen Hazara mit Bezug auf Klasse, Ethnie und Religion hält weiter an - in Form von Erpressung, durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung und Zwangsarbeit, physische Misshandlung und Verhaftung (USDOS 25.6.2015). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge, sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religungszugehörigkeit ausgesetzt sind (Vertrauliche Quelle 29.9.2015). Mitglieder der Hazarastämme, meist schiitische Muslime, sind in den Provinzen Bamiyan, Daikundi und Ghazni in Zentralafghanistan vertreten (CRS 15.10.2015). Eine prominente Vertreterin der Minderheit der Hazara ist die Vorsitzende der unabhängigen afghanischen Menschenrechtskommission Sima Simar (CRS 12.1.2015). Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.7.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (16.11.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (31.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung Brookings - The Brookings Institution (31.7.2015): Afghanistan Index, http://www.brookings.edu/~/media/Programs/foreign-policy/afghanistan-index/index20150731.pdf?la=en, Zugriff 27.10.2015 -Strichaufzählung CRS – Congressional Research Service (15.10.2015): Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 20.10.2015 -Strichaufzählung CRS – US Congressional Research Service (12.1.2015): Afghanistan: Politics, Elections, and Government Performance, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf, Zugriff 27.10.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 – Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014&dlid=236632, Zugriff 13.10.2015 -Strichaufzählung Vertrauliche Quelle - eine internationale Organisation, die in Afghanistan ansässig ist (29.9.2015): Informationen zu der Sicherheitslage in Afghanistan. Interview, liegt bei der Staatendokumentation auf
- Beweiswürdigung: 2.1 Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppenzugehörigkeit, zum Herkunftsort bzw. zur Herkunftsregion sowie zur familiären Situation des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.10.
- Die Feststellungen zur nunmehrigen religiösen Ausrichtung des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.10.2016 und aus den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen. Aus den in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegten Bestätigungen vom 23.11.2015 sowie vom 14.10.2016 ergibt sich, dass Herr AUßERHUBER im Rahmen seiner Tätigkeit als Bibellehrer der Zeugen Jehovas mit dem Beschwerdeführer einmal wöchentlich die Bibel studiert und der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren regelmäßig an den Zusammenkünften in der Gemeinde teilnimmt. Der Beschwerdeführer beabsichtigt – auch bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat - die von ihm nunmehr gewählte Religion frei auszuüben und weiterzuverbreiten, was der Beschwerdeführer auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.10.2016 bestätigte. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer über Deutschkenntnisse verfügt und einmal wöchentlich ehrenamtlich beim Roten Kreuz tätig ist, ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.10.2016 sowie den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen. Dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nimmt und strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus der Einsichtnahme ins Grundversorgungsystem und ins österreichische Strafregister. 2.2 Die Feststellungen zur aktuellen Situation in Afghanistan beruhen auf den angeführten Quellen und wurden in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.10.2016 mit dem Beschwerdeführer und seiner bevollmächtigten Vertreterin erörtert. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter teilweise vor Ort agierender staatlicher und nicht staatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln.
- Rechtliche Beurteilung: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinn-
anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinn-
anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zum Spruchteil A) 3.1.
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,3.1.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
- dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 AsylG 2005 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, AsylG 2005 ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, leg.cit. zu verbinden (Absatz 2, leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Absatz 3, leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. § 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürger-kriegspartei anzugehören – der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürger-kriegspartei anzugehören – der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FremdenG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönli