GVG i.V.m. § 1 KGG abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, KGG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
TP 1
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. 3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 aus 1930, (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.3.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.3.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.2. Zu A) 3.2.1.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.2.1.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
1 Konsulargebührengesetz, BGBl. Nr. 100/1992 (KGG), sind für Amtshandlungen österreichischer Vertretungsbehörden in konsularischen Angelegenheiten Konsulargebühren
diesem Bundesgesetz und dem einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Konsulargebührentarif (Anlage) zu entrichten.
Paragraph eins, Absatz eins, Konsulargebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1992, (KGG), sind für Amtshandlungen österreichischer Vertretungsbehörden in konsularischen Angelegenheiten Konsulargebühren
diesem Bundesgesetz und dem einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Konsulargebührentarif (Anlage) zu entrichten. Nach TP 1 Abs. 2 KGG beträgt die Gebühr für die Zustellung oder Weiterleitung einer Schrift an eine Privatperson 18 Euro.Nach TP 1 Absatz 2, KGG beträgt die Gebühr für die Zustellung oder Weiterleitung einer Schrift an eine Privatperson 18 Euro.
1 KGG sind Personen, die eine Amtshandlung beantragen (Z 1) bzw. Personen, in deren Interesse eine Amtshandlung vorgenommen wird (Z 2) zur Entrichtung der Konsulargebühren verpflichtet.
Abs. 2 leg. cit. sind Personen Gesamtschuldner, wenn zur Entrichtung der Konsulargebühren mehrere Personen verpflichtet sind.
Paragraph 4, Absatz eins, KGG sind Personen, die eine Amtshandlung beantragen (Ziffer eins,) bzw. Personen, in deren Interesse eine Amtshandlung vorgenommen wird (Ziffer 2,) zur Entrichtung der Konsulargebühren verpflichtet.
Absatz 2, leg. cit. sind Personen Gesamtschuldner, wenn zur Entrichtung der Konsulargebühren mehrere Personen verpflichtet sind. 3.2.
Abs. 2 leg. cit. sind Personen, denen ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde im In- oder Ausland für eine bestimmte Rechtssache Verfahrenshilfe bewilligt hat, von den damit zusammenhängenden Konsulargebühren befreit.Für das KGG sieht Paragraph 2, Absatz eins, leg.cit. spezielle Ausnahmetatbestände vor. Befreiungen bestehen demnach für: Amtshandlungen, bei denen im Einzelfall die Erhebung einer Gebühr dem österreichischen öffentlichen Interesse erheblich zuwider liefe (Ziffer eins,); Amtshandlungen, die den Schutz österreichischer Staatsbürger oder die Wahrung ihrer Interessen bei völkerrechtswidrigem Verhalten ausländischer Behörden betreffen; dasselbe gilt bei einem allgemeinen Ausnahme- oder Notzustand in dem Gebiet, in dem sich der Betroffene aufhält; diese Befreiung gilt nicht, wenn Paragraph eins, Absatz 3, zur Anwendung kommt (Ziffer 2,); Amtshandlungen im Zusammenhang mit den im Krieg 1939 bis 1945 vermissten österreichischen Staatsbürgern oder Opfern der politischen oder rassischen Verfolgung bis 1945 (Ziffer 3,); Amtshandlungen nach dem Asylgesetz 2005 (Ziffer 4,); Amtshandlungen, die unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlasst sind (insbesondere die Ausstellung von Staatsbürgerschaftsnachweisen und Reisedokumenten), sofern sie innerhalb von zwei Jahren ab der Geburt vorgenommen werden (Ziffer 5,).
Absatz 2, leg. cit. sind Personen, denen ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde im In- oder Ausland für eine bestimmte Rechtssache Verfahrenshilfe bewilligt hat, von den damit zusammenhängenden Konsulargebühren befreit. Zu der Frage, wie die Befreiungstatbestände auszulegen sind, finden sich keine Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. Lediglich das Erkenntnis VwGH 22.09.1958, 1795/57, behandelt die Frage, was unter "Amtshandlungen, die ausschließlich im österreichischen öffentlichen Interesse liegen" zu verstehen ist. Der VwGH entschied, dass es nicht genüge, wenn neben privaten auch öffentliche Interessen durch die Amtshandlung berührt sind, es müsse das ausschließliche öffentliche Interesse berührt werden. Festzuhalten ist diesbezüglich, dass der Entscheidung das Konsulargebührengesetz i. d.F. BGBl. Nr. 178/1952 zugrunde lag, welches für eine Befreiung auf eine Amtshandlung, die ausschließlich im österreichischen öffentlichen Interesse liegt, abstellt (§ 6 lit. a). Seit dem Konsulargebührengesetz 1967, BGBl. Nr. 380/1967, lautet der Befreiungstatbestand aber "Amtshandlungen, bei denen im Einzelfall die Erhebung einer Gebühr dem österreichischen öffentlichen Interesse erheblich zuwider liefe" (§ 10 Abs. 1 lit. a Konsulargebührengesetz 1967). Gleichlautend ist die geltende Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 1 KGG. Da es sich um einen anders lautenden Befreiungstatbestand handelt, ist die oben zitierte Entscheidung des VwGH nicht heranzuziehen. Auch aus den Gesetzesmaterialien lassen sich keine Anhaltspunkte zur Interpretation des § 2 Abs. 1 Z 1 KGG gewinnen.Zu der Frage, wie die Befreiungstatbestände auszulegen sind, finden sich keine Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. Lediglich das Erkenntnis VwGH 22.09.1958, 1795/57, behandelt die Frage, was unter "Amtshandlungen, die ausschließlich im österreichischen öffentlichen Interesse liegen" zu verstehen ist. Der VwGH entschied, dass es nicht genüge, wenn neben privaten auch öffentliche Interessen durch die Amtshandlung berührt sind, es müsse das ausschließliche öffentliche Interesse berührt werden. Festzuhalten ist diesbezüglich, dass der Entscheidung das Konsulargebührengesetz i. d.F. Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1952, zugrunde lag, welches für eine Befreiung auf eine Amtshandlung, die ausschließlich im österreichischen öffentlichen Interesse liegt, abstellt (Paragraph 6, Litera a,). Seit dem Konsulargebührengesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1967,, lautet der Befreiungstatbestand aber "Amtshandlungen, bei denen im Einzelfall die Erhebung einer Gebühr dem österreichischen öffentlichen Interesse erheblich zuwider liefe" (Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, Konsulargebührengesetz 1967). Gleichlautend ist die geltende Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, KGG. Da es sich um einen anders lautenden Befreiungstatbestand handelt, ist die oben zitierte Entscheidung des VwGH nicht heranzuziehen. Auch aus den Gesetzesmaterialien lassen sich keine Anhaltspunkte zur Interpretation des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, KGG gewinnen. Wenn der BF vorbringt, dass aufgrund der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Amtshilfe (Art. 22 B-VG) keine Gebühr zu zahlen sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass durch die Amtshilfe nicht der Kostentragungsgrundsatz des § 2 F-VG außer Kraft gesetzt werden soll und Amtshilfe nicht ein unentgeltliches Zurverfügungstellen von Hilfsleistungen bedeutet (vgl. VfGH 01.10.2003, A4/02).Wenn der BF vorbringt, dass aufgrund der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Amtshilfe (Artikel 22, B-VG) keine Gebühr zu zahlen sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass durch die Amtshilfe nicht der Kostentragungsgrundsatz des Paragraph 2, F-VG außer Kraft gesetzt werden soll und Amtshilfe nicht ein unentgeltliches Zurverfügungstellen von Hilfsleistungen bedeutet vergleiche VfGH 01.10.2003, A4/02). § 2 Abs. 1 Z 1 KGG gelangt in vorliegendem Fall ebenfalls nicht zur Anwendung. Gerade aus der Formulierung "dem öffentlichen Interesse erheblich zuwider laufen" lässt sich erkennen, dass diese Bestimmung zwar als eine Art Auffangtatbestand gedacht ist, jedoch ein hoher Maßstab an deren Anwendung gelegt werden soll. Es besteht grundsätzlich ein öffentliches Interesse an der Einhebung von Gebühren, weil der Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt (vgl. VwGH 31.10.1991, 90/16/0227), gleichzeitig kann man auch von einem öffentlichen Interesse an der Wahrung eines geordneten Gebührenwesens ausgehen. Jedenfalls läuft die Einhebung von Gebühren im vorliegenden Fall nicht dem öffentlichen Interesse erheblich zuwider.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, KGG gelangt in vorliegendem Fall ebenfalls nicht zur Anwendung. Gerade aus der Formulierung "dem öffentlichen Interesse erheblich zuwider laufen" lässt sich erkennen, dass diese Bestimmung zwar als eine Art Auffangtatbestand gedacht ist, jedoch ein hoher Maßstab an deren Anwendung gelegt werden soll. Es besteht grundsätzlich ein öffentliches Interesse an der Einhebung von Gebühren, weil der Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt vergleiche VwGH 31.10.1991, 90/16/0227), gleichzeitig kann man auch von einem öffentlichen Interesse an der Wahrung eines geordneten Gebührenwesens ausgehen. Jedenfalls läuft die Einhebung von Gebühren im vorliegenden Fall nicht dem öffentlichen Interesse erheblich zuwider. Vor diesem Hintergrund gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass im gegenständlichen Fall kein Befreiungstatbestand verwirklicht wurde und auch eine Bundesdienststelle wie es der BF ist, gebührenpflichtig ist. 3.2.3. In der Beschwerde wird weiters vorgebracht, dass im gegenständlichen Fall weder eine Person eine Amtshandlung beantragt habe, noch davon ausgegangen werden könne, dass die amtswegige Anlegung des Grenzkatasters ausschließlich im Interesse der Grundeigentümer erfolge, da die Umwandlung in diesen Fällen primär im öffentlichen Interesse liege. Daher finde § 4 KGG keine Anwendung, weil auf dieser Grundlage keine Person zur Entrichtung der Konsulargebühren verpflichtet sei, da es weder eine Person gebe, die eine Amtshandlung beantragt habe, noch eine Person, in deren Interesse eine Amtshandlung vorgenommen wurde. Diesem Vorbringen ist allerdings zu erwidern, dass § 4 KGG nicht den Zweck der Festlegung einer Gebührenpflicht an sich hat, sondern bloß unter mehreren potentiellen Personen, die die Gebührenpflicht treffen könnte, einen Abgabenschuldner festzulegen. Überdies kann § 4 KGG nicht entnommen werden, dass er bloß auf natürliche Personen bzw. juristische Personen des Privatrechts anzuwenden ist.3.2.3. In der Beschwerde wird weiters vorgebracht, dass im gegenständlichen Fall weder eine Person eine Amtshandlung beantragt habe, noch davon ausgegangen werden könne, dass die amtswegige Anlegung des Grenzkatasters ausschließlich im Interesse der Grundeigentümer erfolge, da die Umwandlung in diesen Fällen primär im öffentlichen Interesse liege. Daher finde Paragraph 4, KGG keine Anwendung, weil auf dieser Grundlage keine Person zur Entrichtung der Konsulargebühren verpflichtet sei, da es weder eine Person gebe, die eine Amtshandlung beantragt habe, noch eine Person, in deren Interesse eine Amtshandlung vorgenommen wurde. Diesem Vorbringen ist allerdings zu erwidern, dass Paragraph 4, KGG nicht den Zweck der Festlegung einer Gebührenpflicht an sich hat, sondern bloß unter mehreren potentiellen Personen, die die Gebührenpflicht treffen könnte, einen Abgabenschuldner festzulegen. Überdies kann Paragraph 4, KGG nicht entnommen werden, dass er bloß auf natürliche Personen bzw. juristische Personen des Privatrechts anzuwenden ist. 3.2.4. Das Argument, dass bislang keine Gebühren eingehoben wurden und somit eine entsprechende Verwaltungspraxis bestehe, ist nicht relevant, weil durch das Nichtbeachten gesetzlicher Vorschriften diese nicht gegenstandslos gemacht werden können. 3.2.5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit i. S.d. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist und die Beschwerde daher
GVG i.V.m. § 1 KGG abzuweisen war.3.2.5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit i. S.d. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist und die Beschwerde daher
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, KGG abzuweisen war. 3.2.6.
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Dies hat auch für die Vorschreibung von Konsulargebühren zu gelten. Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll.3.2.6.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Dies hat auch für die Vorschreibung von Konsulargebühren zu gelten. Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. 3.3. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So liegt bislang keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage vor, ob für die Zustellung von Schriftstücken einer österreichischen Behörde, insbesondere von amtswegig erlassenen Bescheiden, durch eine österreichische Vertretungsbehörde im Ausland Konsulargebühren einzuheben sind.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So liegt bislang keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage vor, ob für die Zustellung von Schriftstücken einer österreichischen Behörde, insbesondere von amtswegig erlassenen Bescheiden, durch eine österreichische Vertretungsbehörde im Ausland Konsulargebühren einzuheben sind. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W183.2140186.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.