RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.02.2017 GeschäftszahlW207 2002246-1 SpruchW207 2002246-1/77E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter Mag. Karl Andreas REIFF, Mag. Harald STELZER, Mag. Stefan KORNFELD und Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen und Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Ingrid SCHWARZINGER, gegen den Bescheid des Behindertenausschusses beim Bundessozialamt (nunmehr Sozialministeriumservice), Landesstelle Wien, vom 21.01.2005, Zl. XXXX, wegen § 8 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), betreffend Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung eines begünstigten behinderten Dienstnehmers, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.02.2016, am 12.04.2016 und am 19.07.2016 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter Mag. Karl Andreas REIFF, Mag. Harald STELZER, Mag. Stefan KORNFELD und Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen und Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Ingrid SCHWARZINGER, gegen den Bescheid des Behindertenausschusses beim Bundessozialamt (nunmehr Sozialministeriumservice), Landesstelle Wien, vom 21.01.2005, Zl. römisch 40 , wegen Paragraph 8, Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), betreffend Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung eines begünstigten behinderten Dienstnehmers, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.02.2016, am 12.04.2016 und am 19.07.2016 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 8 Abs. 3 und § 8 Abs. 4 lit a BEinstG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 8, Absatz 4, Litera a, BEinstG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) wurde am 09.01.1997 beim Magistrat der Stadt Wien (in der Folge als Dienstgeber oder als Beschwerdegegner bezeichnet) als vollbeschäftigter Vertragsbediensteter eingestellt und im Dienstvertrag in die Bedienstetengruppe der Physikatsärzte der Verwendungsgruppe A eingereiht. Er wurde ab 09.01.1997 als Dezernatsleiterstellvertreter für den Bereich "Gesundheitsplanung" und Referatsleiter "Medizinische Strukturentwicklung und Public Health" bei der MA 15 und schließlich ab 01.10.2000 als Leiter der Stabstelle "Medizinisches Qualitätsmanagement und Public Health" verwendet. Arbeitsinhalte waren im Wesentlichen u.a. der Bereich Krankenhausplanung, die Planung des österreichischen und des Wiener Krankenanstaltenplans sowie Projekte in Public Health, unter anderem Pilotprojekte wie der SDD-Bus oder Präventionsmaßnahmen für Epidemien, sowie der Aufbau einer externen Qualitätssicherung. Der Beschwerdeführer übte – kurz zusammengefasst – Verwaltungs- und strategische Planungsaufgaben im Verantwortungsbereich für die medizinischen und gesundheitlichen Inhalte der Gesundheitsplanung in leitender Funktion und damit die Tätigkeit eines Spitalmanagers mit Führungsfunktion aus, dies mit hervorragenden Leistungsbeurteilungen durch den Dienstgeber jedenfalls bis 29.12.
- Für unmittelbare ärztliche Tätigkeiten im Sinne des Kontaktes mit Patienten wurde der Beschwerdeführer nie eingesetzt.römisch 40 (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) wurde am 09.01.1997 beim Magistrat der Stadt Wien (in der Folge als Dienstgeber oder als Beschwerdegegner bezeichnet) als vollbeschäftigter Vertragsbediensteter eingestellt und im Dienstvertrag in die Bedienstetengruppe der Physikatsärzte der Verwendungsgruppe A eingereiht. Er wurde ab 09.01.1997 als Dezernatsleiterstellvertreter für den Bereich "Gesundheitsplanung" und Referatsleiter "Medizinische Strukturentwicklung und Public Health" bei der MA 15 und schließlich ab 01.10.2000 als Leiter der Stabstelle "Medizinisches Qualitätsmanagement und Public Health" verwendet. Arbeitsinhalte waren im Wesentlichen u.a. der Bereich Krankenhausplanung, die Planung des österreichischen und des Wiener Krankenanstaltenplans sowie Projekte in Public Health, unter anderem Pilotprojekte wie der SDD-Bus oder Präventionsmaßnahmen für Epidemien, sowie der Aufbau einer externen Qualitätssicherung. Der Beschwerdeführer übte – kurz zusammengefasst – Verwaltungs- und strategische Planungsaufgaben im Verantwortungsbereich für die medizinischen und gesundheitlichen Inhalte der Gesundheitsplanung in leitender Funktion und damit die Tätigkeit eines Spitalmanagers mit Führungsfunktion aus, dies mit hervorragenden Leistungsbeurteilungen durch den Dienstgeber jedenfalls bis 29.12.
- Für unmittelbare ärztliche Tätigkeiten im Sinne des Kontaktes mit Patienten wurde der Beschwerdeführer nie eingesetzt. Mit 30.11.2002 wurde das Dienstverhältnis durch den Magistrat der Stadt Wien als Dienstgeber gekündigt; dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer zwischen 13.06.2001 und 30.11.2002 wegen Krankenständen keine für den Dienstgeber verwertbare Arbeitsleistung erbracht habe. Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 18.05.2004 wurde auf Grundlage eines Antrags des Beschwerdeführers vom 11.05.2001 - die Frage, ob ein solcher Antrag zu diesem Zeitpunkt tatsächlich eingebracht worden war, war in diesem Verfahren zunächst strittig, die Behörde ging aber schließlich von einem am 14.05.2001 bei ihr eingelangten Antrag aus - festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 14.05.2001 – dem Zeitpunkt des angenommenen Einlangens des Antrages - dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, dies auf Grundlage der vom Beschwerdeführer damals in diesem Verfahrens vorgelegten medizinischen Unterlagen. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 80 v.H. eingeschätzt. Im Verwaltungsakt des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen liegt in diesem Zusammenhang u.a. auch ein vom Beschwerdeführer im damaligen Verfahren nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) vorgelegtes Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 04.12.2000 auf, das ergangen war aufgrund einer Klage des Beschwerdeführers gegen die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) wegen Versehrtenrente. In den diesem Urteil zu Grunde legenden Sachverhaltsfeststellungen wird ausgeführt, bei der Untersuchung durch einen neurologischen Sachverständigen 07.09.1998 hätten - neben weiteren Leidenszuständen - Anzeichen eines Frontalhirnsyndroms bestanden, welche posttraumatische Läsionen im linken Thalamus und diskrete Läsionen im Frontalhirn ergeben hätten. Ein arbeitsmedizinisches Gutachten habe eine Bestätigung der Beschwerden unter anderem in Form eines verlangsamten, unsicheren Ganges in der Ebene, Sensibilitätsstörung in beiden unteren Extremitäten, Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen, verlangsamtem Gedankenfluss und Wortfindungsstörungen ergeben. Ein am 16.07.1999 durchgeführte psychologischer Test an der Universitätsklinik für Psychiatrie habe massivste Leidensbeeinträchtigungen im Sinne eines schweren organischen Psychosyndroms ergeben, bei dem auch die Intelligenzfunktionen auf ein weit unterdurchschnittliches Niveau gesunken seien, es habe ein IQ von 60 bestanden, in den einzelnen Untertests seien die Leistungen zwischen 1 und 8 % der Population gelegen. Bei der Leistungsfähigkeit habe sich eine deutliche Beeinträchtigung der visomotorischen Grundgeschwindigkeit und der kognitiven Flexibilität ergeben. Es habe ein deutlicher Hinweis auf eine schwere Beeinträchtigung der visuellen Merkfähigkeit bestanden. Ein Kurztest zur Erfassung von Gedächtnis- und Aufmerksamkeitsstörungen habe ein Ergebnis im Sinne eines schweren organischen Psychosyndrom oder Durchgangssyndroms ergeben. Ein Vergleich dieses Tests der Universitätsklinik für Psychiatrie mit einem am 22.01.1997 von einem näher genannten Gutachter durchgeführten Test habe ergeben, dass bei beiden Tests Defizite bezüglich Gedächtnis- und Aufmerksamkeit bestanden hätten, die Beeinträchtigungen des Gedächtnisses und der Aufmerksamkeit seien zu beiden Messzeitpunkten als konsistent und als ausgesprochen schwer zu bewerten. Weiters wurde in diesem Urteil festgestellt, dass die beim Beschwerdeführer als damaligem Kläger bestehende Thalamusläsion links auf den Verkehrsunfall vom 23.09.1995 bzw. auf die bei diesem Unfall stattgefunden Verletzungen zurückzuführen sei. Damit sei auch die beim Beschwerdeführer festgestellte neurologisch-psychiatrische Symptomatik ursächlich mit der Läsion und damit mit dem Unfall vom 23.09.1995 in Zusammenhang zu bringen. Die beim Beschwerdeführer als damaligem Kläger bestehenden neurologischen Einschränkungen würden nach der Einschätzung des neurologischen Sachverständigen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 % seit dem Krankenstandsende (in seiner früheren Beschäftigung) am 22.01.1996 bedingen. In rechtlicher Hinsicht sei auszuführen, dass die Unfallfolgen unter Berücksichtigung der beschriebenen Funktionseinschränkungen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von 80 % zur Folge hätten. Mit diesem Urteil wurde dem Beschwerdeführer daher aus Anlass des Arbeitsunfalles vom 23.09.1995 eine Versehrtenrente im Ausmaß von 80 % der Vollrente als Dauerrente ab dem 22.01.1996 gewährt. Die gegen dieses Urteil erhobene Berufung der AUVA wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 29.05.2001 – welches ebenfalls vom Beschwerdeführer im damaligen Verfahren nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) vorgelegt wurde und daher im Verwaltungsakt des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen aufliegt - rechtskräftig abgewiesen. Das Oberlandesgericht Wien übernahm die Feststellungen des Arbeits-und Sozialgerichtes und führte bestätigend an, die Auswertung von MR-Tomographiebildern vor dem Unfall vom 23.09.1995 und nach dem Unfall habe ergeben, dass die Unfallverletzungen (linksseitiges Schädelhämatom) kausal für die Thalamusläsion und die damit befundenen Beschwerden gewesen seien. Unter anderem unter Berücksichtigung dieser Unterlagen wurde seitens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen wegen eines vom Beschwerdeführer am 19.05.2004 gestellten Antrages durchgeführten Verfahrens auf Ausstellung eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz (BBG) ein aktenmäßiges medizinisches Sachverständigengutachten vom 28.06.2004 eingeholt, in dem auf Grundlage der Bestimmungen der Richtsatzverordnung die Funktionseinschränkungen "Zustand nach Verkehrsunfall mit Schädel Hirn Trauma (Heranziehung dieser Position mit 1 Stufe unter dem ORS, da organisches Psychosyndrom, Gesichtsfeldeinschränkung rechts, Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen Kraftverminderung der OE und Hyposensibilität der UE); Positionsnummer g.z. 423 der Richtsatzverordnung; Einzelgrad der Behinderung 70 v.H.", und "Zustand nach BWK 12 Fraktur, Positionsnummer 185 der Richtsatzverordnung; Einzelgrad der Behinderung 30 v.H." festgestellt wurden. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 80 v. H. eingeschätzt. Mit Schreiben vom 12.07.2004 stellte der Dienstgeber beim Behindertenausschuss beim Bundessozialmt (nunmehr: Sozialministeriumservice) – in der Folge als Behindertenausschuss oder als belangte Behörde bezeichnet - einen Antrag auf nachträgliche Zustimmung zu der per 30.11.2002 ausgesprochenen Kündigung des Beschwerdeführers und führte begründend im Wesentlichen Folgendes aus: Der Beschwerdeführer sei mit 09.01.1997 beim Magistrat der Stadt Wien – Magistratsabteilung 2 als vollbeschäftigter Vertragsbediensteter eingestellt und im Dienstvertrag in die Bedienstetengruppe der Physikatsärzte der Verwendungsgruppe A eingereiht worden. Er sei bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses mit Ablauf des 30.11.2002 – abgesehen vom Zeitraum 01.01.1999 bis 29.02.2000, in welchem er bei der Magistratsabteilung für Angelegenheiten der Landessanitätsdirektion tätig gewesen sei – bei der Magistratsabteilung 15 beschäftigt gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich im Jahr 2001 224 Tage und im Jahr 2002 334 Tage im Krankenstand befunden. Seine Dienstabwesenheit habe er mit einer internen Erkrankung infolge schwerer Gesundheitsschädigung durch angebliches Mobbing und Bossing begründet. Zwecks Überprüfung seiner Dienstfähigkeit sei er wiederholt zum Amtsarzt geladen worden, habe aber keine dieser Ladungen befolgt und auch die Hausbesuche durch Amtsärzte nicht ermöglicht. Auch einen vereinbarten Untersuchungstermin bei einem externen Facharzt habe er nicht wahrgenommen. Das Dienstverhältnis sei mit 30.11.2002 aufgekündigt worden, weil der Beschwerdeführer zwischen 13.06.2001 und 30.11.2002 keine für den Dienstgeber verwertbare Arbeitsleistung erbracht habe. Am 30.06.2004 sei in der Magistratsabteilung 2 der Bescheid des Bundessozialamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 18.05.2004 eingelangt, wonach der Beschwerdeführer seit 14.05.2001 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Es werde daher ersucht, gemäß § 8 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes der Kündigung des Beschwerdeführers nachträglich zuzustimmen. Sollte der Behindertenausschuss zur Auffassung gelangen, dass die Voraussetzungen für die nachträgliche Zustimmung zur Kündigung nicht gegeben seien, werde die Einwilligung zur zukünftigen Kündigung beantragt.Der Beschwerdeführer habe sich im Jahr 2001 224 Tage und im Jahr 2002 334 Tage im Krankenstand befunden. Seine Dienstabwesenheit habe er mit einer internen Erkrankung infolge schwerer Gesundheitsschädigung durch angebliches Mobbing und Bossing begründet. Zwecks Überprüfung seiner Dienstfähigkeit sei er wiederholt zum Amtsarzt geladen worden, habe aber keine dieser Ladungen befolgt und auch die Hausbesuche durch Amtsärzte nicht ermöglicht. Auch einen vereinbarten Untersuchungstermin bei einem externen Facharzt habe er nicht wahrgenommen. Das Dienstverhältnis sei mit 30.11.2002 aufgekündigt worden, weil der Beschwerdeführer zwischen 13.06.2001 und 30.11.2002 keine für den Dienstgeber verwertbare Arbeitsleistung erbracht habe. Am 30.06.2004 sei in der Magistratsabteilung 2 der Bescheid des Bundessozialamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 18.05.2004 eingelangt, wonach der Beschwerdeführer seit 14.05.2001 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Es werde daher ersucht, gemäß Paragraph 8, Absatz 2, des Behinderteneinstellungsgesetzes der Kündigung des Beschwerdeführers nachträglich zuzustimmen. Sollte der Behindertenausschuss zur Auffassung gelangen, dass die Voraussetzungen für die nachträgliche Zustimmung zur Kündigung nicht gegeben seien, werde die Einwilligung zur zukünftigen Kündigung beantragt. Der Beschwerdeführer sprach sich gegen die Kündigung aus und führte zum Antrag des Dienstgebers mit Schreiben vom 30.08.2004 im Wesentlichen aus, dass er im Jahr 2001 und 2002 längere Krankenstände in Anspruch nehmen habe müssen, da er nach wiederholten Mobbingattacken durch Mitarbeiter und Organe des Dienstgebers massive Gesundheitsbeeinträchtigungen erlitten habe, welche ihm eine Fortsetzung seiner Tätigkeit im damaligen Zeitraum unmöglich gemacht hätten. Es sei ihm bereits bei Antritt seiner Tätigkeit zu verstehen gegeben worden, dass er nicht erwünscht sei. Dies habe sich durch nachträglich geänderte Bedingungen bei der Stellenausschreibung, die nicht vereinbarungskonforme Einstufung sowie auch durch die nicht erfolgte Pragmatisierung gezeigt. Im Jahr 2000/2001 sei es deshalb bereits zu massiven gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers gekommen - zu Schlaf- und Essstörungen, zu einer Schwächung des Immunsystems mit gehäufter Infektanfälligkeit sowie einem Burn-Out-Syndrom. Im Urlaub des Beschwerdeführers im April 2001 sei es schließlich zu einer durch das anhaltende Mobbing verursachten schweren Infektion der Atemwegsorgane gekommen. Der letzte und zeitlich umfangreichste Krankenstand sei vor allem den Folgen eines Arbeitsunfalles zuzuschreiben, welcher sich am 22.10.2001 ereignet habe, als der Beschwerdeführer bei Dienstantritt von einem Unbekannten gestoßen worden und über die Treppe des Stiegenhauses gestürzt sei. Dieser Unfall sei zunächst von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt als Arbeitsunfall anerkannt worden, aber in weiterer Folge, aufgrund des Bestreitens des Arbeitgebers nicht als Arbeitsunfall anerkannt worden, wogegen der Beschwerdeführer eine Klage eingebracht habe, deren Verfahren beim LG St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht anhängig sei. Ladungen zu amtsärztlichen Untersuchungen habe er nicht wahrnehmen können, weil Ladungstermine kurzfristig abgesagt und für gegenstandslos erklärt worden seien. Zudem seien ihm Ladungen zu spät zugestellt worden und sei einmal das Erscheinen wegen interner Akutsymptomatik nicht möglich gewesen. Er sei sämtlichen Nachweis- und Meldepflichten stets ehestmöglich nachgekommen. Der Dienstgeber sei über die Antragstellung zur Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten wie auch über die Zuerkennung einer Rente aufgrund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalles informiert worden. Der Beschwerdeführer legte in diesem Zusammenhang ein Schreiben vom 05.06.2001 an die Magistratsabteilung 15 vor, in dem er über den Antrag betreffend die Zugehörigkeit zum Kreise der begünstigten Behinderten vom 11.05.2001 informiert habe. Zudem legte er ein Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 04.12.2000, bestätigt durch das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 29.05.2001, vor, mit dem dem Beschwerdeführer aus Anlass eines Arbeitsunfalles am 23.09.1995 eine Versehrtenrente im Ausmaß von 80 % der Vollrente als Dauerrente ab dem 22.01.1996 gewährt wurde. Bei diesem Arbeitsunfall handelte es sich um einen im Zuge seiner beruflichen Tätigkeit als Pkw-Lenker erlittenen Verkehrsunfall.Der Beschwerdeführer sprach sich gegen die Kündigung aus und führte zum Antrag des Dienstgebers mit Schreiben vom 30.08.2004 im Wesentlichen aus, dass er im Jahr 2001 und 2002 längere Krankenstände in Anspruch nehmen habe müssen, da er nach wiederholten Mobbingattacken durch Mitarbeiter und Organe des Dienstgebers massive Gesundheitsbeeinträchtigungen erlitten habe, welche ihm eine Fortsetzung seiner Tätigkeit im damaligen Zeitraum unmöglich gemacht hätten. Es sei ihm bereits bei Antritt seiner Tätigkeit zu verstehen gegeben worden, dass er nicht erwünscht sei. Dies habe sich durch nachträglich geänderte Bedingungen bei der Stellenausschreibung, die nicht vereinbarungskonforme Einstufung sowie auch durch die nicht erfolgte Pragmatisierung gezeigt. Im Jahr 2000 aus 2001, sei es deshalb bereits zu massiven gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers gekommen - zu Schlaf- und Essstörungen, zu einer Schwächung des Immunsystems mit gehäufter Infektanfälligkeit sowie einem Burn-Out-Syndrom. Im Urlaub des Beschwerdeführers im April 2001 sei es schließlich zu einer durch das anhaltende Mobbing verursachten schweren Infektion der Atemwegsorgane gekommen. Der letzte und zeitlich umfangreichste Krankenstand sei vor allem den Folgen eines Arbeitsunfalles zuzuschreiben, welcher sich am 22.10.2001 ereignet habe, als der Beschwerdeführer bei Dienstantritt von einem Unbekannten gestoßen worden und über die Treppe des Stiegenhauses gestürzt sei. Dieser Unfall sei zunächst von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt als Arbeitsunfall anerkannt worden, aber in weiterer Folge, aufgrund des Bestreitens des Arbeitgebers nicht als Arbeitsunfall anerkannt worden, wogegen der Beschwerdeführer eine Klage eingebracht habe, deren Verfahren beim LG St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht anhängig sei. Ladungen zu amtsärztlichen Untersuchungen habe er nicht wahrnehmen können, weil Ladungstermine kurzfristig abgesagt und für gegenstandslos erklärt worden seien. Zudem seien ihm Ladungen zu spät zugestellt worden und sei einmal das Erscheinen wegen interner Akutsymptomatik nicht möglich gewesen. Er sei sämtlichen Nachweis- und Meldepflichten stets ehestmöglich nachgekommen. Der Dienstgeber sei über die Antragstellung zur Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten wie auch über die Zuerkennung einer Rente aufgrund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalles informiert worden. Der Beschwerdeführer legte in diesem Zusammenhang ein Schreiben vom 05.06.2001 an die Magistratsabteilung 15 vor, in dem er über den Antrag betreffend die Zugehörigkeit zum Kreise der begünstigten Behinderten vom 11.05.2001 informiert habe. Zudem legte er ein Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 04.12.2000, bestätigt durch das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 29.05.2001, vor, mit dem dem Beschwerdeführer aus Anlass eines Arbeitsunfalles am 23.09.1995 eine Versehrtenrente im Ausmaß von 80 % der Vollrente als Dauerrente ab dem 22.01.1996 gewährt wurde. Bei diesem Arbeitsunfall handelte es sich um einen im Zuge seiner beruflichen Tätigkeit als Pkw-Lenker erlittenen Verkehrsunfall. Mit Stellungnahme vom 20.09.2004 bestritt der Dienstgeber, dass ihm zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung bekannt gewesen sei, dass ein Verfahren beim Bundessozialamt anhängig gewesen sei und gab an, dass das diesbezügliche Schreiben des Beschwerdeführers, datiert vom 05.06.2001, nicht aufliege. Auf Ersuchen des Behindertenausschusses um Stellungnahme eines medizinischen wie auch berufskundlichen Sachverständigen des Ärztlichen Dienstes des Bundessozialamtes erstattete eine Psychologin eine psychologische Stellungnahme vom 19.10.2004 und ein Arzt für Allgemeinmedizin, ÖÄK-Diplom für Akupunktur und Arbeitsmedizin ein arbeitsmedizinisches Gutachten vom 14.11.
- Beide Sachverständige kamen zu dem Ergebnis, dass zum Zeitpunkt der Kündigung
(2002)nicht davon ausgegangen hätte werden können, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit die Arbeitsfähigkeit wieder erlangen und seinen Dienst wieder antreten werde können. Mit Schreiben vom 10.12.2004 erstattete der Beschwerdeführer zur psychologischen Stellungnahme vom 19.10.2004 und zu dem arbeitsmedizinischen Gutachten vom 14.11.2004 eine Stellungnahme und brachte zusammengefasst vor, dass er vom Dienstgeber nicht, wie in den Gutachten ausgeführt, als Amtsarzt eingestellt worden und dass er zu keiner Zeit als solcher tätig gewesen sei. Das Anforderungsprofil für einen Amtsarzt der Magistratsabteilung 15 habe mit ihm und seiner tatsächlichen Tätigkeit nicht das Geringste zu tun und sei daher für die Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit irrelevant. Der Beschwerdeführer sei durchaus in der Lage zumindest eine entsprechende Schreibtischtätigkeit beim Dienstgeber wahrzunehmen. In der Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes des Bundessozialamtes vom 28.06.2004, erstellt im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, sei eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers klar bejaht worden. Auch im Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht (GZ 25 Cga 258/02x) erstellten Gutachten von Dr. XXXX sei eine dauernde Dienstunfähigkeit zugunsten einer Besserungsmöglichkeit verneint worden. Das arbeitsmedizinische Gutachten sei aufgrund der Krankengeschichte des Beschwerdeführers als unrichtig und hinsichtlich seiner Prognose als widerlegt zu erachten, da es gesonderte Vorfälle pauschal zu einem Sachverhalt vereine, allerdings die maßgeblichen Fakten unberücksichtigt lasse.Mit Schreiben vom 10.12.2004 erstattete der Beschwerdeführer zur psychologischen Stellungnahme vom 19.10.2004 und zu dem arbeitsmedizinischen Gutachten vom 14.11.2004 eine Stellungnahme und brachte zusammengefasst vor, dass er vom Dienstgeber nicht, wie in den Gutachten ausgeführt, als Amtsarzt eingestellt worden und dass er zu keiner Zeit als solcher tätig gewesen sei. Das Anforderungsprofil für einen Amtsarzt der Magistratsabteilung 15 habe mit ihm und seiner tatsächlichen Tätigkeit nicht das Geringste zu tun und sei daher für die Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit irrelevant. Der Beschwerdeführer sei durchaus in der Lage zumindest eine entsprechende Schreibtischtätigkeit beim Dienstgeber wahrzunehmen. In der Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes des Bundessozialamtes vom 28.06.2004, erstellt im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, sei eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers klar bejaht worden. Auch im Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht (GZ 25 Cga 258/02x) erstellten Gutachten von Dr. römisch 40 sei eine dauernde Dienstunfähigkeit zugunsten einer Besserungsmöglichkeit verneint worden. Das arbeitsmedizinische Gutachten sei aufgrund der Krankengeschichte des Beschwerdeführers als unrichtig und hinsichtlich seiner Prognose als widerlegt zu erachten, da es gesonderte Vorfälle pauschal zu einem Sachverhalt vereine, allerdings die maßgeblichen Fakten unberücksichtigt lasse. Mit Bescheid vom 21.01.2005 wurde vom Behindertenausschuss für Wien die Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung des Beschwerdeführers nachträglich erteilt. Der Behindertenausschuss führte in seiner Entscheidung die Gutachten des Ärztlichen Dienstes des Bundessozialamtes, das im Rahmen des arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren zu GZ 25 Cga 258/02z wissenschaftlich begründete Gutachten von Prim. Univ. Doz. Dr. XXXX, FA für Neurologie, Psychiatrie, Kinder- und Jugendneuropsychiatrie, Psychotherapeut, allgemein beeideter gerichtlich zertifizierter Sachverständiger sowie u.a. folgende im Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht erstellte Gutachten an:Der Behindertenausschuss führte in seiner Entscheidung die Gutachten des Ärztlichen Dienstes des Bundessozialamtes, das im Rahmen des arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren zu GZ 25 Cga 258/02z wissenschaftlich begründete Gutachten von Prim. Univ. Doz. Dr. römisch 40 , FA für Neurologie, Psychiatrie, Kinder- und Jugendneuropsychiatrie, Psychotherapeut, allgemein beeideter gerichtlich zertifizierter Sachverständiger sowie u.a. folgende im Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht erstellte Gutachten an: ? nervenärztliches Ergänzungsgutachten von Univ. Prof. Dr. XXXX, FA für Psychiatrie/Neurologie, vom 16.09.1999;? nervenärztliches Ergänzungsgutachten von Univ. Prof. Dr. römisch 40 , FA für Psychiatrie/Neurologie, vom 16.09.1999; ? Gutachten von Univ.-Prof. Dr. XXXX vom 26.07.1999;? Gutachten von Univ.-Prof. Dr. römisch 40 vom 26.07.1999; ? Arbeitsmedizinisches Gutachten von Dr. XXXX, Arzt f. Allgemein- und Arbeits- und Betriebsmedizin, Notärztin, allg. beeidete und gerichtl. zertifizierte Sachverständige für Arbeits- und Betriebsmedizin vom 11.02.1999;? Arbeitsmedizinisches Gutachten von Dr. römisch 40 , Arzt f. Allgemein- und Arbeits- und Betriebsmedizin, Notärztin, allg. beeidete und gerichtl. zertifizierte Sachverständige für Arbeits- und Betriebsmedizin vom 11.02.1999; Unter Zugrundelegung der Stellungnahme des ärztlichen Sachverständigen sei der Behindertenausschuss zu dem Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zum Zeitpunkt der Kündigung weder zum Dienst im Bereich des Krankenhausmanagement noch zu anderen im Rahmen seines Dienstvertrages vereinbarten Tätigkeiten innerhalb der Bedienstetengruppe der Physikatsärzte fähig gewesen sei. Aufgrund der ärztlichen Gutachten, die zu einer fortdauernden Rente entsprechend der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 % geführt haben und der derzeit anerkannten Berufsunfähigkeit, sei davon auszugehen gewesen, dass nicht nur zum Zeitpunkt der Kündigung, sondern auch weiterhin ein einer Berufsunfähigkeit gleichkommender Gesundheitszustand vorliege, welcher eine weitere Betätigung beim Dienstgeber in der vorliegenden Verwendungsgruppe ausschließe. Wie auch den eingeholten ärztlichen Stellungnahmen zu entnehmen sei, werde ein direkter Zusammenhang zwischen Gesundheitsbeeinträchtigung zum Zeitpunkt der Kündigung und den Unfällen aus den Jahren 1995 und 2001 als erwiesen betrachtet. Dass Mobbing und Bossing in einem Ausmaß vorgekommen sei, das zu Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers geführt habe, betrachtete der Behindertenausschuss als sehr unwahrscheinlich. Gegen diesen Bescheid vom 21.01.2005 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung an die damals zuständige, beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz errichtete Berufungskommission (in der Folge als Berufungskommission bezeichnet) und bekämpfte den Bescheid aufgrund Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund Aktenwidrigkeit beziehungsweise unrichtiger Beweiswürdigung. Mit 06.06.2006 erstattete Univ.-Prof. Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, wie von der Berufungskommission beauftragt, ein neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten, in dem er ein Leistungskalkül feststellte, wonach dem Beschwerdeführer weiterhin Tätigkeiten mit einer überdurchschnittlichen psychischen Belastbarkeit, sehr schwierigem geistigen Leistungsvermögen zumutbar seien. Es seien allerdings Tätigkeiten, die einen dauernden und besonderen Zeitdruck beinhalten, aufgrund der fassbaren Verminderung der Daueraufmerksamkeitsbelastbarkeit nicht zumutbar. Der Beschwerdeführer sei nur mehr geeignet für leichte körperliche Arbeiten, mit nur leichten bis keinen Hebe- und Trageleistungen, ohne Tätigkeiten in Zwangshaltungen, mit nur zeitweisen Feinarbeiten.Mit 06.06.2006 erstattete Univ.-Prof. Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, wie von der Berufungskommission beauftragt, ein neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten, in dem er ein Leistungskalkül feststellte, wonach dem Beschwerdeführer weiterhin Tätigkeiten mit einer überdurchschnittlichen psychischen Belastbarkeit, sehr schwierigem geistigen Leistungsvermögen zumutbar seien. Es seien allerdings Tätigkeiten, die einen dauernden und besonderen Zeitdruck beinhalten, aufgrund der fassbaren Verminderung der Daueraufmerksamkeitsbelastbarkeit nicht zumutbar. Der Beschwerdeführer sei nur mehr geeignet für leichte körperliche Arbeiten, mit nur leichten bis keinen Hebe- und Trageleistungen, ohne Tätigkeiten in Zwangshaltungen, mit nur zeitweisen Feinarbeiten. Mit Schriftsatz vom 27.06.2006 brachte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers eine Stellungnahme zum Gutachten von Univ.-Prof. Dr. XXXX vom 06.06.2006 ein und übermittelte in diesem Zusammenhang ein fachärztliches Gutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, vom 23.03.2006, in dem die Gutachterin insgesamt und zusammenfassend feststellte, dass beim Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner Angaben und der beigebrachten Unterlagen eindeutig Mobbing bestanden habe, und der Untersuchte wiederum unter Berücksichtigung seiner Angaben und der beigebrachten Unterlagen zum Zeitpunkt der Kündigung arbeitsfähig gewesen sei.Mit Schriftsatz vom 27.06.2006 brachte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers eine Stellungnahme zum Gutachten von Univ.-Prof. Dr. römisch 40 vom 06.06.2006 ein und übermittelte in diesem Zusammenhang ein fachärztliches Gutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, vom 23.03.2006, in dem die Gutachterin insgesamt und zusammenfassend feststellte, dass beim Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner Angaben und der beigebrachten Unterlagen eindeutig Mobbing bestanden habe, und der Untersuchte wiederum unter Berücksichtigung seiner Angaben und der beigebrachten Unterlagen zum Zeitpunkt der Kündigung arbeitsfähig gewesen sei. Mit Schriftsatz vom 03.07.2006 legte der Beschwerdeführer die Bescheide der Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Wien vor sowie diverse Befunde zur Frage seiner Dienstfähigkeit. Die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, erkannte mit Bescheid vom 16.03.2004 dem Beschwerdeführer ab 01.07.2003 eine befristete Berufsunfähigkeitspension zu und mit Bescheid vom 18.11.2004 ab 01.06.2005 eine unbefristete Berufsunfähigkeitspension. Mit 25.09.2006 erstattete Univ.-Prof. Dr. XXXX ein neurologisches Ergänzungsgutachten zum Gutachten vom 06.06.2006, um die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zum Kündigungszeitpunkt zu ergänzen.Mit 25.09.2006 erstattete Univ.-Prof. Dr. römisch 40 ein neurologisches Ergänzungsgutachten zum Gutachten vom 06.06.2006, um die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zum Kündigungszeitpunkt zu ergänzen. Zudem erstattete Univ. Prof.-Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, mit 13.03.2007 ein von der Berufungskommission beauftragtes Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Inneren Medizin und mit 28.03.2008 das Sachverständigenbüro Dr. XXXX, Mag. XXXX, Sachverständige für Berufskunde, ein von der Berufungskommission beauftragtes berufskundliches Sachverständigengutachten.Zudem erstattete Univ. Prof.-Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, mit 13.03.2007 ein von der Berufungskommission beauftragtes Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Inneren Medizin und mit 28.03.2008 das Sachverständigenbüro Dr. römisch 40 , Mag. römisch 40 , Sachverständige für Berufskunde, ein von der Berufungskommission beauftragtes berufskundliches Sachverständigengutachten. Zudem wurde sowohl von Univ.-Prof. Dr. XXXX mit 25.08.2008 als auch vom Sachverständigenbüro Dr. XXXX, Mag. XXXX, mit 18.09.2008, je ein Ergänzungsgutachten zu dem vom Beschwerdeführer eingebrachten Fragenkatalog vorgelegt.Zudem wurde sowohl von Univ.-Prof. Dr. römisch 40 mit 25.08.2008 als auch vom Sachverständigenbüro Dr. römisch 40 , Mag. römisch 40 , mit 18.09.2008, je ein Ergänzungsgutachten zu dem vom Beschwerdeführer eingebrachten Fragenkatalog vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 16.10.2008 gab die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers bekannt, dass die Klage wegen erhöhter Arbeitsunfallrente beim LG St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht mit der Begründung abgewiesen wurde, dass durch den Arbeitsunfall am 22.10.2001 keine rentenrelevanten Dauerfolgen eingetreten sind. Es sei im Urteil festgestellt worden, dass es sich um einen Arbeitsunfall handelt. Diesbezügliche Feststellungen seien in Rechtskraft erwachsen. Mit Bescheid der Berufungskommission vom 12.05.2009 wurde der Berufung teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid, mit dem die nachträgliche Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung des Beschwerdeführers erteilt wurde, dahin abgeändert, dass dieser Antrag abgewiesen wurde. Im Übrigen wurde der Berufung nicht Folge gegeben und die Zustimmung zu einer erst auszusprechenden Kündigung des Beschwerdeführers erteilt. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei seit 09.01.1997 beim Dienstgeber beschäftigt. Mit Bescheid des Bundessozialamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 18.05.2004 gehöre er mit Wirksamkeit vom 14.05.2001 mit einem Grad der Behinderung von 80 % dem Kreis der begünstigten Behinderten an. In Reaktion auf den Antrag des Dienstgebers habe sich der Beschwerdeführer gegen die Kündigung ausgesprochen. Nach Ansicht der Berufungskommission sei klargestellt, dass der Dienstgeber zum Zeitpunkt des Kündigungsschreibens bereits über 14 Monate Kenntnis vom Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 05.06.2001, eingelangt am 06.06.2001, dem Dienstgeber den Antrag betreffend die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten übermittelt. Da kein "besonderer Ausnahmefall" vorliege, der eine Einholung der Zustimmung vor der Kündigung für den Dienstnehmer unzumutbar gemacht habe, sei der Antrag auf nachträgliche Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides abzuweisen und der Berufung daher insoweit Folge zu geben gewesen. Die Zustimmung zu einer erst auszusprechenden Kündigung sei hingegen zu erteilen gewesen, da dem Beschwerdeführer sowohl zum Zeitpunkt der ausgesprochenen Kündigung als auch derzeit die Tätigkeit eines Spitalmanagers mit Führungsfunktion, verbunden mit Verantwortungs- und Leistungsdruck, nicht weiter zumutbar sei, weil das vorliegende medizinische Leistungskalkül hierbei überschritten werde beziehungsweise aus demselben Grund keine entsprechenden Verweisungsberufe mit Vorgesetztenstatus in den Betrieben des Dienstgebers namhaft gemacht werden könnten. Dies ergebe sich aus den schlüssigen und logisch begründeten medizinischen Sachverständigengutachten (neurologisch-psychiatrisches Gutachten Univ.-Prof. Dr. XXXX, internistisches Gutachten Univ.-Prof. Dr. XXXX) sowie dem berufskundlichen Sachverständigengutachten (Mag. XXXX und Dr. XXXX).Die Zustimmung zu einer erst auszusprechenden Kündigung sei hingegen zu erteilen gewesen, da dem Beschwerdeführer sowohl zum Zeitpunkt der ausgesprochenen Kündigung als auch derzeit die Tätigkeit eines Spitalmanagers mit Führungsfunktion, verbunden mit Verantwortungs- und Leistungsdruck, nicht weiter zumutbar sei, weil das vorliegende medizinische Leistungskalkül hierbei überschritten werde beziehungsweise aus demselben Grund keine entsprechenden Verweisungsberufe mit Vorgesetztenstatus in den Betrieben des Dienstgebers namhaft gemacht werden könnten. Dies ergebe sich aus den schlüssigen und logisch begründeten medizinischen Sachverständigengutachten (neurologisch-psychiatrisches Gutachten Univ.-Prof. Dr. römisch 40 , internistisches Gutachten Univ.-Prof. Dr. römisch 40 ) sowie dem berufskundlichen Sachverständigengutachten (Mag. römisch 40 und Dr. römisch 40 ). Jeder Antrag auf nachträgliche Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung enthalte als Minus einen als Eventualantrag zu verstehenden Antrag auf Zustimmung zu einer erst künftig auszusprechenden Kündigung. Damit sei im angefochtenen Beschied implicite auch der Antrag auf Zustimmung zu einer erst künftig auszusprechenden Kündigung abgewiesen worden. Es liege beim Beschwerdeführer seit etwa sieben Jahren Dienstunfähigkeit vor. Eine Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit zwecks Einsatzes auf seinem Arbeitsplatz oder auf einem dem Dienstvertrag entsprechenden kalkülsadäquaten Ersatzarbeitsplatz sei nicht zu erwarten. Auf Grundlage dieses Bescheides der Berufungskommission vom 12.05.2009 sprach der Dienstgeber die Kündigung des begünstigten behinderten Beschwerdeführers zum 31.10.2009 aus. Gegen den die Berufung abweisenden Teil des Bescheides der Berufungskommission vom 12.05.2009 – sohin gegen die Zustimmung zu einer erst auszusprechenden Kündigung - erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Die Berufungskommission als belangte Behörde erstattete zur Beschwerde eine entsprechende Gegenschrift und führte darin aus, dass für die Entscheidung maßgeblich gewesen sei, dass der Beschwerdeführer bis zur formellen Beendigung des Dienstvertrages durch den Dienstgeber per 30.11.2002 durchgehend krank bzw. auf Kuraufenthalt gewesen sei, die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 16.03.2004 ab 01.07.2003 eine befristete Berufsunfähigkeitspension und mit weiterem Bescheid vom 18.11.2004 ab 01.06.2005 eine unbefristete Berufsunfähigkeitspension zuerkannt habe, beim Beschwerdeführer seit etwa sieben Jahren Dienstunfähigkeit vorliege und eine Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit zwecks Einsatzes auf seinem Arbeitsplatz für medizinische Strukturenentwicklung und Public Health im Verantwortungsbereich für die medizinischen und gesundheitlichen Inhalte der Gesundheitsplanung oder auf einem dem Dienstvertrag entsprechenden kalkülsadäquaten Ersatzsarbeitsplatz nicht zu erwarten sei. Das 29-seitige berufskundliche Sachverständigengutachten sei schlüssig und logisch begründet mit dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer sowohl zum Zeitpunkt der ausgesprochenen Kündigung (30.11.2002) als auch derzeit die Tätigkeit eines Spitalmanagers mit Führungsfunktion verbunden mit Verantwortungs- und Leistungsdruck nicht weiter zumutbar sei, da das vorliegende medizinische Leistungskalkül hierbei überschritten werde. Aus demselben Grund können keine entsprechenden Verweisungsberufe mit Vorgesetztenstatus im Betrieb (in den Betrieben) des Dienstgebers namhaft gemacht werden. Auch das 9-seitige berufskundliche Ergänzungsgutachten habe zu den Fragen des Beschwerdeführers eingehend, klar und abschließend Stellung genommen. Aus den eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten ergebe sich kein begründeter Hinweis dafür, dass Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers in unmittelbaren Zusammenhang mit Mobbing am Arbeitsplatz stünden. Mit Erkenntnis vom 18.09.2012, Zl. 2011/11/0149-17, hob der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang – soweit also damit die Berufung abgewiesen und die Zustimmung zu einer erst auszusprechenden Kündigung des Beschwerdeführers erteilt wurde – wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, die belangte Behörde habe ihre Entscheidung erkennbar auf § 8 Abs. 4 lit. b BEinstG gestützt. Nach dieser Bestimmung sei der Verlust der Fähigkeit des begünstigten Behinderten, die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten, im Zusammenhalt mit der Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung ein Grund, im Rahmen der Interessenabwägung dem Dienstgeber nicht die Fortsetzung des Dienstverhältnisses zuzumuten, dies mit der Folge, dass Zustimmung zu einer (erst auszusprechenden) Kündigung zu erteilen sein wird. Treten bei einem Dienstnehmer Krankenstände auf, die ihn laufend in einem weit über dem Durchschnitt liegenden Maß an der Dienstleistung hindern, so ist er zur Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht mehr im Stande. Auf welche Gründe diese - berechtigten - Krankenstände zurückzuführen sind, ist - jedenfalls solange sie nicht auf ein Verhalten oder Unterlassen des Dienstgebers zurückzuführen sind - nicht erheblich. Eine aus der hohen Zahl der Krankheitstage ableitbare ungünstige Prognose und die Tatsache, dass weit überdurchschnittliche Krankenstände durch einen langen Zeitraum nahezu regelmäßig aufgetreten sind, rechtfertigen eine Kündigung gemäß § 8 Abs. 4 lit. b BEinstG. Die belangte Behörde habe das vom Beschwerdeführer vorgelegte fachärztliche Gutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, vom 23.03.2006, welches eindeutig im Widerspruch zu den von der belangten Behörde herangezogenen Gutachten und dem Vorbringen des Dienstgebers stehe und nach dem überdies nicht auszuschließen sei, dass die Krankenstände des Beschwerdeführers (zumindest zum Teil) auf ein Verhalten oder Unterlassen des Dienstgebers zurückzuführen seien, nicht einmal erwähnt. Nach der oben wiedergegebenen Judikatur wäre allerdings eine Auseinandersetzung mit diesem Gutachten zur zweifelsfreien und vollständigen Ermittlung des strittigen Sachverhaltes betreffend sowohl die Arbeitsfähigkeit als auch die Ursache der Krankenstände des Beschwerdeführers notwendig gewesen, um der Entscheidung alle wesentlichen tatsächlichen Umstände zu Grunde legen zu können.Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, die belangte Behörde habe ihre Entscheidung erkennbar auf Paragraph 8, Absatz 4, Litera b, BEinstG gestützt. Nach dieser Bestimmung sei der Verlust der Fähigkeit des begünstigten Behinderten, die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten, im Zusammenhalt mit der Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung ein Grund, im Rahmen der Interessenabwägung dem Dienstgeber nicht die Fortsetzung des Dienstverhältnisses zuzumuten, dies mit der Folge, dass Zustimmung zu einer (erst auszusprechenden) Kündigung zu erteilen sein wird. Treten bei einem Dienstnehmer Krankenstände auf, die ihn laufend in einem weit über dem Durchschnitt liegenden Maß an der Dienstleistung hindern, so ist er zur Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht mehr im Stande. Auf welche Gründe diese - berechtigten - Krankenstände zurückzuführen sind, ist - jedenfalls solange sie nicht auf ein Verhalten oder Unterlassen des Dienstgebers zurückzuführen sind - nicht erheblich. Eine aus der hohen Zahl der Krankheitstage ableitbare ungünstige Prognose und die Tatsache, dass weit überdurchschnittliche Krankenstände durch einen langen Zeitraum nahezu regelmäßig aufgetreten sind, rechtfertigen eine Kündigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Litera b, BEinstG. Die belangte Behörde habe das vom Beschwerdeführer vorgelegte fachärztliche Gutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, vom 23.03.2006, welches eindeutig im Widerspruch zu den von der belangten Behörde herangezogenen Gutachten und dem Vorbringen des Dienstgebers stehe und nach dem überdies nicht auszuschließen sei, dass die Krankenstände des Beschwerdeführers (zumindest zum Teil) auf ein Verhalten oder Unterlassen des Dienstgebers zurückzuführen seien, nicht einmal erwähnt. Nach der oben wiedergegebenen Judikatur wäre allerdings eine Auseinandersetzung mit diesem Gutachten zur zweifelsfreien und vollständigen Ermittlung des strittigen Sachverhaltes betreffend sowohl die Arbeitsfähigkeit als auch die Ursache der Krankenstände des Beschwerdeführers notwendig gewesen, um der Entscheidung alle wesentlichen tatsächlichen Umstände zu Grunde legen zu können. Mit Schriftsatz vom 16.11.2012 stellte der Dienstgeber den Antrag, dass der vom Dienstgeber aufgrund des Bescheides der Berufungskommission vom 12.05.2009 zum 31.10.2009 ausgesprochenen Kündigung zugestimmt werden möge. Der Dienstgeber habe aufgrund des Bescheides der Berufungskommission vom 12.05.2009 die Kündigung zum 31.10.2009 ausgesprochen. Die Kündigung sei zum Zeitpunkt ihres Ausspruches voll wirksam gewesen, wenn auch durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nachträglich ohne wirksame Zustimmung. Das von der Berufungskommission beschlossene Gutachten könne sich also nur auf Vorgänge beziehen, die bis zum Zeitpunkt der Entscheidung der Berufungskommission vom 12.05.2009 vorgelegen hätten. In weiterer Folge wurde Univ.-Prof. Dr. XXXX von der Berufungskommission neuerlich mit der Gutachtenserstellung zur Frage beauftragt, ob das Belastungssyndrom auf Grund des vorgebrachten Mobbings am Arbeitsplatz eingetreten ist und ob es zu einer Änderung des Belastungssyndroms gekommen ist. Der Gutachter kam dem Auftrag zur Gutachtenserstellung mit psychiatrisch-neurologischem Gutachten vom 08.04.2013 nach. In seinem Gutachten führt der Gutachter u.a. an, dass, inwieweit die Anpassungsstörungen, die festgestellt wurden, in einem tatsächlichen Zusammenhang mit den Belastungen des Arbeitsplatzes stehen oder auch andere Faktoren mitbeeinflussend waren, sich durch ein psychiatrisches Gutachten selbst nicht mit völliger Sicherheit feststellen lässt, insbesondere nicht retrospektiv. Es sei aber auch nicht auszuschließen, dass die festgestellte Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion bzw. die Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen durch die Belastungen der Arbeitsplatzsituation und der dort vom Betroffenen empfundenen Konfliktsituation wie auch subjektiv empfundenen Mobbingsituation stehen können. Es würden sich allerdings keine Hinweise aufgrund der bisherigen Untersuchungen für das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung im eigentlichen Sinn finden, wie sie im Privatgutachten festgestellt wurde und, dass diese durch Mobbing bedingt gewesen wäre. Es könnten aber die psychischen Veränderungen beim Beschwerdeführer im Sinne einer neu definierten Sonderform der Anpassungsstörungen, nämlich einer posttraumatischen Verbitterungsstörung, gesehen werden. Es sei insofern eine Änderung der Anpassungsstörung bzw. des Belastungssyndroms zu sehen, dass durch die nun langjährige Therapie keine Symptomatik in einem Ausmaß mehr fassbar sei, dass diese zu einer Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit führen würde.In weiterer Folge wurde Univ.-Prof. Dr. römisch 40 von der Berufungskommission neuerlich mit der Gutachtenserstellung zur Frage beauftragt, ob das Belastungssyndrom auf Grund des vorgebrachten Mobbings am Arbeitsplatz eingetreten ist und ob es zu einer Änderung des Belastungssyndroms gekommen ist. Der Gutachter kam dem Auftrag zur Gutachtenserstellung mit psychiatrisch-neurologischem Gutachten vom 08.04.2013 nach. In seinem Gutachten führt der Gutachter u.a. an, dass, inwieweit die Anpassungsstörungen, die festgestellt wurden, in einem tatsächlichen Zusammenhang mit den Belastungen des Arbeitsplatzes stehen oder auch andere Faktoren mitbeeinflussend waren, sich durch ein psychiatrisches Gutachten selbst nicht mit völliger Sicherheit feststellen lässt, insbesondere nicht retrospektiv. Es sei aber auch nicht auszuschließen, dass die festgestellte Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion bzw. die Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen durch die Belastungen der Arbeitsplatzsituation und der dort vom Betroffenen empfundenen Konfliktsituation wie auch subjektiv empfundenen Mobbingsituation stehen können. Es würden sich allerdings keine Hinweise aufgrund der bisherigen Untersuchungen für das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung im eigentlichen Sinn finden, wie sie im Privatgutachten festgestellt wurde und, dass diese durch Mobbing bedingt gewesen wäre. Es könnten aber die psychischen Veränderungen beim Beschwerdeführer im Sinne einer neu definierten Sonderform der Anpassungsstörungen, nämlich einer posttraumatischen Verbitterungsstörung, gesehen werden. Es sei insofern eine Änderung der Anpassungsstörung bzw. des Belastungssyndroms zu sehen, dass durch die nun langjährige Therapie keine Symptomatik in einem Ausmaß mehr fassbar sei, dass diese zu einer Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit führen würde. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.04.2013, 2012/11/0001, wurde eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom 15.06.2011, Zl. 41.550/450-9/11, betreffend Entschädigung nach dem Verbrechensopfergesetz, als unbegründet abgewiesen. In dem diesem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu Grunde liegenden Fall hatte der Beschwerdeführer Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form des Ersatzes von Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung, "der verbrechensbedingten gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligung einschließlich Rezeptgebühren, Verdienstentgang und der orthopädischen Versorgung" beantragt. In seinen "Angaben zum Verbrechen" hatte der Beschwerdeführer zusammengefasst angegeben, er habe am Morgen des 22. Oktober 2001 – am Tag seines Dienstantrittes nach einem Langzeitkrankenstand - seinen Dienst bei der MA 15 in seinem Büro angetreten und sich dann auf den Weg in die Abteilungsleitung zwecks Rückmeldung zum Dienstantritt gemacht. Da der Lift besetzt/blockiert gewesen sei, habe er sich auf den Stiegen nach unten begeben. Er habe gehört, wie der Lift im obersten Stockwerk gehalten habe, kurz darauf sei hinter ihm jemand rasch die Stiegen hinunter gekommen; plötzlich habe er einen kräftigen Schlag verspürt und sei die Stiegen hinuntergestoßen worden. Er habe sich durch den Stoß nicht mehr fangen können und sei den gesamten Stiegenlauf hinunter gestürzt; dabei sei er zuerst auf Rücken/Wirbelsäule auf die Stiegen aufgeprallt und dann am Ende des Stiegenlaufes mit dem Kopf auf der Frontwand aufgeprallt. Er sei einige Minuten bewusstlos gewesen, habe dann rasende Schmerzen (Wirbelsäule und Kopfschmerzen), Nasenbluten und Blut am Bein gehabt. Er habe um Hilfe gerufen, doch habe ihn niemand gehört. Er habe am stark beschädigten Mobiltelefon den Letztnummernspeicher gedrückt, eine Frau habe Hilfe geschickt, welche ihn in ein Krankenhaus gebracht habe. Mit dem vom Verwaltungsgerichtshof bestätigten Bescheid der Bundesberufungskommission vom 15.06.2011 war festgestellt worden, dass – wenngleich der Beschwerdeführer subjektiv davon überzeugt sein möge - nicht mit der für dieses Verfahren erforderlichen Wahrscheinlichkeit von einem Stoß auszugehen ist. Dieser Stiegensturz vom 22.10.2001, an den ein weiterer Langzeitkrankenstand des Beschwerdeführers anschloss, war im Jahr 2008 mit Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes in einem Verfahren des Beschwerdeführers gegen die AUVA wegen erhöhter Arbeitsunfallrente, Zahl: 30 Cgs 58/08z, rechtskräftig als Arbeitsunfall rechtskräftig anerkannt worden. Mit Schreiben vom 20.05.2013 informierte der Beschwerdeführer die Berufungskommission über ein gegen die rechtsfreundliche Vertretung der Stadt Wien bei der Rechtsanwaltskammer für Wien anhängiges Verfahren. Es liege eine Doppelvertretung vor, da der Rechtsanwalt auch ihn im Jahr 2002 rechtskundig beraten habe und umfassende Unterlagen zu den Mobbingaktionen des Dienstgebers erhalten und diese nicht mehr retourniert habe. Mit 01.10.2013 erstattete Mag. XXXX, Sachverständiger für Berufskunde, das von der Berufungskommission beauftragte ergänzende berufskundliche Sachverständigengutachten zur Frage, welche konkreten Arbeitstätigkeiten dem Beschwerdeführer mit seinem nunmehrigen Leistungskalkül als Arzt beim Dienstgeber möglich sind und kam zu dem Ergebnis, dass auf der Grundlage sämtlicher objektivierbarer Beurteilungsfaktoren davon auszugehen sei, dass der derzeit 51-jährige Beschwerdeführer für keine der bei der Stadt Wien für Ärzte angebotenen Tätigkeiten in Frage komme. Die Tätigkeiten, für die der Beschwerdeführer eingesetzt war, seien teilweise weggefallen bzw. seien diese auf mehrere Dienststellen und Organisationen aufgeteilt worden. Aus berufskundlicher Sicht hinsichtlich der Erlangung einer Vollzeitbeschäftigung als Arzt bzw. leitender Angestellter im Qualitätsmanagement innerhalb des Magistrats der Stadt Wien sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer trotz Besserung des psychischen Zustandes nicht mehr einsetzbar sei. Es könne somit aus berufskundlicher Sicht festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer trotz Besserung seines psychischen Gesundheitszustandes aufgrund der rund 12-jährigen Arbeitsmarktkarenz, des stark eingeschränkten körperlichen Leistungskalküls, der fehlenden Berufspraxis im nicht-administrativen ärztlichen Dienst und in Ermangelung vergleichbarer Verweisungstätigkeiten im Gesundheitswesen der Stadt Wien nicht mehr einsetzbar sei. Konkret führte der berufskundliche Sachverständige Folgendes aus:Mit 01.10.2013 erstattete Mag. römisch 40 , Sachverständiger für Berufskunde, das von der Berufungskommission beauftragte ergänzende berufskundliche Sachverständigengutachten zur Frage, welche konkreten Arbeitstätigkeiten dem Beschwerdeführer mit seinem nunmehrigen Leistungskalkül als Arzt beim Dienstgeber möglich sind und kam zu dem Ergebnis, dass auf der Grundlage sämtlicher objektivierbarer Beurteilungsfaktoren davon auszugehen sei, dass der derzeit 51-jährige Beschwerdeführer für keine der bei der Stadt Wien für Ärzte angebotenen Tätigkeiten in Frage komme. Die Tätigkeiten, für die der Beschwerdeführer eingesetzt war, seien teilweise weggefallen bzw. seien diese auf mehrere Dienststellen und Organisationen aufgeteilt worden. Aus berufskundlicher Sicht hinsichtlich der Erlangung einer Vollzeitbeschäftigung als Arzt bzw. leitender Angestellter im Qualitätsmanagement innerhalb des Magistrats der Stadt Wien sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer trotz Besserung des psychischen Zustandes nicht mehr einsetzbar sei. Es könne somit aus berufskundlicher Sicht festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer trotz Besserung seines psychischen Gesundheitszustandes aufgrund der rund 12-jährigen Arbeitsmarktkarenz, des stark eingeschränkten körperlichen Leistungskalküls, der fehlenden Berufspraxis im nicht-administrativen ärztlichen Dienst und in Ermangelung vergleichbarer Verweisungstätigkeiten im Gesundheitswesen der Stadt Wien nicht mehr einsetzbar sei. Konkret führte der berufskundliche Sachverständige Folgendes aus: "Befund: (Dieser stützt sich auf den gesamten eingesehenen Akteninhalt zu 44.140/26-7/2012 der Berufungskommission des Bundesministeriums für Arbeit Soziales und Konsumentenschutz sowie auf den persönlichen Eindruck, den der Antragsgegner im Rahmen der Befundaufnahme am 18.7.2013 um 10.00 Uhr im Büro des gefertigten Sachverständigen hinterließ.) Dr. XXXX, geboren am XXXX, ist österreichischer Staatsbürger. Die Kündigung erfolgte zum 30.11.2002 (Eintritt bei der Antragstellerin am 9.1.1997). Der Antragsgegner war nach der formellen Beendigung des Dienstverhältnisses zunächst arbeitslos gemeldet und stand ab 13.2.2003 in Bezug von Krankengeld. Ab 1.5.2003 wurde eine Berufsunfähigkeitspension in der Höhe von € 1.528,36 zuerkannt. Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 29.5.2001 bezog er zusätzlich ab 22 1.1996 eine Versehrtenrente von ca EUR 1.500,—.Dr. römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist österreichischer Staatsbürger. Die Kündigung erfolgte zum 30.11.2002 (Eintritt bei der Antragstellerin am 9.1.1997). Der Antragsgegner war nach der formellen Beendigung des Dienstverhältnisses zunächst arbeitslos gemeldet und stand ab 13.2.2003 in Bezug von Krankengeld. Ab 1.5.2003 wurde eine Berufsunfähigkeitspension in der Höhe von € 1.528,36 zuerkannt. Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 29.5.2001 bezog er zusätzlich ab 22 1.1996 eine Versehrtenrente von ca EUR 1.500,—. Aktuelles medizinisches Leistungskalkül: Laut psychiatrisch-neurologischem Gutachten Pris. XXXX, Oberarzt derLaut psychiatrisch-neurologischem Gutachten Pris. römisch 40 , Oberarzt der Universitätsklinik für Psychiatrie Wien, FA für Psychiatrie und Neurologie vom 8.4.2013, auszugsweise wiedergegeben: ...Es ist Herr Dr. XXXX nun seit Jahren betreffend der unterschiedlichen Symptome der Anpassungsstörungen medikamentös eingestellt, durchlief eine regelmäßige nervenärztliche Behandlung und insbesondere besteht aber seit 2005 eine regelmäßige psychotherapeutische Behandlung. Bei der nunmehrigen Untersuchung fand sich ein im wesentlichen psychopathologischer Querschnittsbefund Es ist insofern eine Änderung der Anpassungsstörung bzw. des Belastungssyndroms zu sehen, dass durch die nun langjährige Therapie keine Symptomatik in einem Ausmaß mehr fassbar ist, dass diese zu einer Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit fuhren würde......Es ist Herr Dr. römisch 40 nun seit Jahren betreffend der unterschiedlichen Symptome der Anpassungsstörungen medikamentös eingestellt, durchlief eine regelmäßige nervenärztliche Behandlung und insbesondere besteht aber seit 2005 eine regelmäßige psychotherapeutische Behandlung. Bei der nunmehrigen Untersuchung fand sich ein im wesentlichen psychopathologischer Querschnittsbefund Es ist insofern eine Änderung der Anpassungsstörung bzw. des Belastungssyndroms zu sehen, dass durch die nun langjährige Therapie keine Symptomatik in einem Ausmaß mehr fassbar ist, dass diese zu einer Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit fuhren würde... Aus der Sicht des Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. XXXX, laut Protokoll derAus der Sicht des Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. römisch 40 , laut Protokoll der mündlichen Berufungsverhandlung vom 23.5.2013 auszugsweise wiedergegeben: ... Die psychische Belastbarkeit und das Kalkül zum Zeitpunkt meines Gutachtens im Juni 2006 war, so wie in diesem Gutachten vom Juni 2006 dargetan, es haben sich keine Erkenntnisse ergeben, dass zum damaligen Zeitpunkt dieses Gutachten bzw. dieses Kalkül nicht gelten hätte sollen. Der nunmehrige Zustand des Dienstnehmers ist aber jener, wie in meinem nunmehrigen Gutachten vom April 2013 dargetan... Arbeitsplatzfindungsbemühungen bzw. -chancen des Antragsgegners: Aus der Sicht des Antragsgegners, laut Protokoll der mündlichen Berufungsverhandlung vom 15.11.2012. auszugsweise wiedergegeben: ...Der Dienstnehmer sei innerhalb seines medizinischen Leistungskalküls jedenfalls arbeitsbereit. Es sei bei der Dienstgeberin innerhalb des gesetzlichen Qualitätssicherungsauftrages für den Dienstnehmer jedenfalls eine Beschäftigung möglich... Aus der Sicht der Antragstellerin, laut E-mail an den gefertigten Sachverständigen vom 20.6.2013, auszugsweise wiedergegeben: ... Die in dem ... berufskundlichen Sachverständigengutachten vom März 2008 beschriebenen Tätigkeiten "Stabstelle medizinisches Qualitätsmanagement und Public Health" gibt es in der Magistratsabteilung 15, wo Herr Dr. XXXX zuletzt
(2002)verwendet wurde, nicht mehr. Physikatsärztlnnen sind bei der Stadt Wien derzeit, mit Ausnahme einer Bediensteten, ausschließlich bei der Magistratsabteilung 15 tätig - hier handelt es sich aber um eine Tätigkeit, die auch nach Angaben des Antragsgegners von diesem nie ausgeübt wurde.März 2008 beschriebenen Tätigkeiten "Stabstelle medizinisches Qualitätsmanagement und Public Health" gibt es in der Magistratsabteilung 15, wo Herr Dr. römisch 40 zuletzt
(2002)verwendet wurde, nicht mehr. Physikatsärztlnnen sind bei der Stadt Wien derzeit, mit Ausnahme einer Bediensteten, ausschließlich bei der Magistratsabteilung 15 tätig - hier handelt es sich aber um eine Tätigkeit, die auch nach Angaben des Antragsgegners von diesem nie ausgeübt wurde. Aus der Sicht der Antragstellerin (Fr. Mag. S.) laut Aussagen im Rahmen der Befundaufnahme am 18.7.2013: ... Man müsste sich genau anschauen, welche Aspekte der Stelle es noch gibt, mit der Arbeitsplatzbeschreibung müsste man sich zusammensetzen und schauen wo es die einzelnen Aufgaben noch gibt - die sind jetzt aufgeteilt auf verschiedene Arbeitsplätze... ... Qualitätssicherung ist ja etwas, das man sowohl von einem Mediziner als auch einem Sozialarbeiter oder Wirtschaftler besetzen kann... Aus der Sicht der Antragstellerin, laut Stellungnahme vom 13.8.2013, auszugsweise wiedergegeben: Zur Frage, von welchen Stellen die Aufgaben übernommen wurden, die Herr Dr. XXXX seinerzeit als Leiter der Stabstelle Medizinisches Qualitätsmanagement und Public Health innehatte:Zur Frage, von welchen Stellen die Aufgaben übernommen wurden, die Herr Dr. römisch 40 seinerzeit als Leiter der Stabstelle Medizinisches Qualitätsmanagement und Public Health innehatte: ... Ab
- Oktober 2000 hat Herr Dr. XXXX in der Magistratsabteilung 15 die damals neu geschaffene Stabstelle Medizinisches Qualitätsmanagement und Public Health - jedoch ohne Personalverantwortung und mit ihm als einzigen Mitarbeiter - geleitet Die Stabstelle wurde bereits zwei Jahre später (nach dem Langzeitkrankenstand von Herrn Dr. XXXX) ersatzlos aufgelöst. Der mit dem vormaligen Dezernat III der Magistratsabteilung 15 verbundene Aufgabenbereich der MA-L wurde mit Juli 2001 dem für Gesundheit zuständigen Stadtratbüro als "Bereichsleitung für Strukturentwicklung" unterstellt und mit Oktober 2007 aufgelöst.... Ab
- Oktober 2000 hat Herr Dr. römisch 40 in der Magistratsabteilung 15 die damals neu geschaffene Stabstelle Medizinisches Qualitätsmanagement und Public Health - jedoch ohne Personalverantwortung und mit ihm als einzigen Mitarbeiter - geleitet Die Stabstelle wurde bereits zwei Jahre später (nach dem Langzeitkrankenstand von Herrn Dr. römisch 40 ) ersatzlos aufgelöst. Der mit dem vormaligen Dezernat römisch drei der Magistratsabteilung 15 verbundene Aufgabenbereich der MA-L wurde mit Juli 2001 dem für Gesundheit zuständigen Stadtratbüro als "Bereichsleitung für Strukturentwicklung" unterstellt und mit Oktober 2007 aufgelöst. Unter Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen sind alle organisatorischen Maßnahmen, die zu einer Verbesserung der Prozesse in den medizinischen Einrichtungen führen, zu verstehen. Ein zentrales Ziel des Qualitätsmanagements liegt in der Qualitätsverbesserung der ärztlichen und der pflegerischen Abläufe. Qualitätsmanagement dient einem bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Betrieb von Einrichtungen des Gesundheitswesens. Kern des Qualitätsmanagements ist die interne systematische Führung der Serviceprozesse durch interne Managementprozesse. Somit wird klar, dass medizinisches Qualitätsmanagement dort angesiedelt sein muss, wo die Leistungserstellung erfolgt, also beim jeweiligen Gesundheitsdiensteanbieter. Daher wird Qualitätsmanagement der Stadt Wien auf Leitungsebene von allen bettenführenden Krankenanstalten, der Magistratsabteilung 15 in ihrer Funktion als Gesundheitsdiensteanbieter und von der Magistratsabteilung 70 - Rettungs- und Krankenbeförderungsdienst der Stadt Wien - wahrgenommen... Im Bereich der Krankenanstalten handle es sich bei den zum Qualitätsmanagement gehörigen Aufgaben um verschiedene organisatorische, koordinierende und leitende Tätigkeiten, die Projektleitung, Veranstaltungsmanagement, Maßnahmen zur Bewusstseinsbildung und Mitarbeitermotivation, die Planung von Schulungen, Seminaren, Workshops etc., die Verfolgung der einschlägigen internationalen Fachliteratur bzw. Recherchen in unterschiedlichen Medien, die Mitwirkung beim Austausch von Projektergebnissen und relevanter Fachinformationen, die enge Zusammenarbeit und Koordination mit anderen Stabsstellen im Haus bzw. mit Stellen im Wiener Krankenanstaltenverbund sowie die aktive Teilnahme an Veranstaltungen zum Thema (Kongressen, Symposien, Workshops) im In- und Ausland beinhalten können. ... Um die Aufgaben erfüllen zu können ist ein hohes Ausmaß an inhaltlicher Kompetenz, Belastbarkeit, Flexibilität, Loyalität und sozialer Kompetenz notwendig. Besonderer Zeitdruck ist ebenso wie Daueraufmerksamkeitsbelastung oftmals gegeben. Die Möglichkeit erhöhter Arbeitspausen und dass ständig eine Toilette in der Nähe des Arbeitsplatzes ist, ist nicht gegeben. Hohe Verantwortung und oftmaliger Diskussionsbedarf sind zu bejahen In der Magistratsabteilung 70 würden die Aufgaben des Qualitätsmanagements von den Oberärzten wahrgenommen, in der Magistratsabteilung 15 oblägen diese Tätigkeiten einem im Controlling tätigen Mitarbeiter. ...Im Bereich Public Health ist die Magistratsabteilung 15 zum Beispiel im Rahmen der Impfvorsorge, der Gesundenuntersuchung und der Gesundenvorsorge operativ tätig. Laut der Geschäftseinteilung des Magistrats der Stadt Wien obliegt der Magistratsabteilung 15 zudem die "Erstellung von Vorschlägen für Gesundheitsziele im Sinne einer modernen Public Health Strategie". Nach Auskunft der Magistratsabteilung 15 sind derzeit keine Aufgaben in diesem Bereich zu erledigen und ist dafür auch kein bestimmter Mitarbeiter vorgesehen. Zudem kann bemerkt werden, dass Gesundheitskonzepte mittlerweile auch durch verschiedene andere Organisationen, wie beispielsweise durch die Wiener Gesundheitsforderung Gemeinnützige GmbH-WIG, entwickelt werden... Zur Frage, welche mit Ärzten besetzte Positionen überhaupt in der Stadt Wien bestehen: ...In der Magistratsabteilung 15 sind Ärzte im behördlichen Bereich als Amtssachverständige oder in Vollziehung von Gesetzen tätig. Die Ärzte haben dabei im Wesentlichen Gutachten zu erstellen und Patientinnen zu untersuchen (Substitutionspatientinnen, Krankenstandsbegutachtungen, Begutachtung gehbehinderter Personen) sowie Inspektionen und Kontrollen im Außendienst durchzuführen. Sie haben in Vollziehung des Epidemiegesetzes und des Tuberkulosegesetzes Erkrankte zu erheben, zu untersuchen und Maßnahmen gegen die Verbreitung von Infektionskrankheiten zu setzen. Um die Aufgaben erfüllen zu können ist in diesem Arbeitsbereich rasches Handeln und die Leistung von Rufbereitschaft außerhalb der Amtsstunden erforderlich. Im Bereich des Wiener Leichen- und Bestattungsgesetzes sind Totenbeschauen durchzuführen und Obduktionen anzuordnen. Im Behandlungs- und Betreuungsbereich sowie im präventiven Bereich sind ärztliche Untersuchungen, Beratungen und Behandlungen von Patienten und Klienten in einer hohen Tagesfrequenz zu erbringen (zum Beispiel in der Jugendzahnklinik, im Ambulatorium für sexuell übertragbare Krankheiten, in Impfstellen, im schulärztlichen Dienst, im ärztlichen Dienst in Kindergärten, Kindertagesstätten und sonderpädagogischen Zentren). Wegen sehr hohem Patientenaufkommen bzw. sehr hoher Kundenfrequenz (zum Beispiel beträgt die Frequenz des Ambulatoriums zur Diagnose und Behandlung sexuell übertragbarer Krankheiten rund 60.000 Patientinnen/Jahr) sind für diesen Tätigkeitsbereich eine besonders hohe ständige Belastbarkeit, rasches Arbeitstempo, hohe Selbstständigkeit, größte Genauigkeit und Stressresistenz Voraussetzung. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass Herr Dr. XXXX nie in einem Bezirksgesundheitsamt oder in einem gesundheitsbehördlichen Organisationsbereich der Magistratsabteilung 15 eingesetzt war. In der Magistratsabteilung 15 ist kein Mitarbeiter des ärztlichen Bereiches ausschließlich im administrativen bzw. planerischen Bereich tätig.In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass Herr Dr. römisch 40 nie in einem Bezirksgesundheitsamt oder in einem gesundheitsbehördlichen Organisationsbereich der Magistratsabteilung 15 eingesetzt war. In der Magistratsabteilung 15 ist kein Mitarbeiter des ärztlichen Bereiches ausschließlich im administrativen bzw. planerischen Bereich tätig. In der Magistratsabteilung 24 - Gesundheits- und Sozialplanung - gibt es eine Stelle, die ärztliche Ausbildung im Anforderungsprofil nennt. Diese beschäftigt sich mit der Plausibilisierung der Diagnose- und Leistungsdokumentation der Wiener Fondskrankenanstalten und erfordert genaues Arbeiten unter hoher Konzentration und oftmaligem Termindruck. In der Magistratsabteilung 3 - Bedienstetenschutz und berufliche Gesundheitsförderung - werden zur arbeitsmedizinischen Betreuung von Mitarbeiterinnen des Magistrats nach dem Arbeitnehmerinnenschutzgesetz und dem Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 Allgemeinmediziner als Arbeitsmediziner eingesetzt. Zu den fachlichen Anforderungen zählt eine arbeitsmedizinische Ausbildung. Die Arbeitsmediziner sind u.a. zur Besichtigungen/Begehungen von Arbeitsstätten im Raum Wien, Niederösterreich und Steiermark überwiegend im Außendienst tätig. Arbeitsplatzrelevante Untersuchungen und Impfungen werden überwiegend vor Ort in den Dienststellen durchgeführt, wobei der Transport von Untersuchungs- und Impfequipment (bis zu 25 kg/Transport) von diesen hauptsächlich mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewerkstelligen ist. Die Arbeiten erfolgen unter allgemein üblichem Zeitdruck, jedoch unter häufiger Daueraufmerksamkeitsbelastung und überdurchschnittlicher psychischer Belastung. Erhöhte Arbeitspausen sind auf Grund des Arbeitsanfalles nicht möglich. Mit der Position ist hohe Verantwortung und permanenter Entscheidungsdruck verbunden. Die Tätigkeit kann nicht so ausgeführt werden, dass sich permanent eine Toilette in der Nähe des Arbeitsplatzes befindet. Hohe Flexibilität, Mobilität und organisatorische Fähigkeiten sind erforderlich. Im Wiener Krankenanstaltenverbund (KAV) sind Ärzte vor allem in den Krankenanstalten, Geriatriezentren und Pflegewohnhäuser der Stadt Wien tätig: Allgemeinmediziner werden im KAV überwiegend als Stationsärzte, meistens an chirurgisch tätigen Abteilungen und vereinzelt an Lungenabteilungen, Dialysestationen, Kardiologien etc. oder als Arbeitsmediziner verwendet. Stationsärzte unterliegen einer erhöhten Anforderung an Aufmerksamkeit und erhöhten Stresssituationen. Arbeitspausen sind vor allem in Notfällen nicht planbar. Ein regelmäßiger Patientenkontakt ist gegeben. Der Dienst kann nicht so ausgeübt werden, dass ständig eine Toilette in der Nähe des Arbeitsplatzes vorhanden ist. Stationsärztinnen werden mitunter auch an mehreren Stationen einer Abteilung eingesetzt. Die Dienstzeiten sind 08:00 - 16:00 Uhr. Darüber hinaus werden zwischen zwei bis vier Nachtdienste pro Monat geleistet. Die Arbeiten der Arbeitsmedizinerinnen erfolgen unter allgemein üblichem Zeitdruck, jedoch unter häufiger Daueraufmerksamkeitsbelastung und überdurchschnittlicher psychischer Belastung. Erhöhte Arbeitspausen sind auf Grund des Arbeitsanfalles nicht möglich. Mit der Position ist hohe Verantwortung und permanenter Entscheidungsdruck verbunden. Die Tätigkeit kann nicht so ausgeführt werden, dass sich permanent eine Toilette in der Nähe des Arbeitsplatzes befindet. Hohe Flexibilität und organisatorische Fähigkeiten sind erforderlich. Darüber hinaus werden Allgemeinmedizinerinnen als Assistentinnen der ärztlichen Direktorinnen eingesetzt. Diese Tätigkeit erfordert überdurchschnittlich hohe Belastbarkeit und überdurchschnittlich hohe Leistungs- und Einsatzbereitschaft. Es bestehen besonders hoher Zeitdruck und erhöhte Aufmerksamkeitsbefassung. Erhöhte Arbeitspausen nach eigenem Wunsch sind daher nicht möglich. Ständiger Kundendienstkontakt im Sinne von Schalterdienst oder Patientenkontakt ist zwar nicht zu erwarten, Entscheidungsdruck und ständiger Diskussionsbedarf sind mit der Position aber jedenfalls verbunden, was durch die geforderten sozial-kommunikativen Kompetenzen bestätigt ist. In der Generaldirektion des KAV wird im Bereich der Strukturentwicklung eine Fachärztin auf einem höherwertigen Dienstposten eingesetzt. Im Geschäftsbereich Qualitätsmanagement ist auf einem höherwertigen Dienstposten ein Facharzt als Geschäftsbereichsleiter und ein weiterer Arzt als Mitarbeiter beschäftigt. Jede dieser Tätigkeiten beinhaltet Aufgaben unter besonderem Zeitdruck, Daueraufmerksamkeitsbelastung sowie Verantwortungs- und Entscheidungsdruck. Ständiger Kundendienstkontakt im Sinne von Schalterdienst oder Patientenkontakt ist zwar nicht zu erwarten, ständiger Diskussionsbedarf ist mit der Position aber jedenfalls verbunden. Sämtliche bei der Magistratsabteilung 70 beschäftigten Ärzte sind als Notärzte entweder im Rahmen des Einsatzbetriebes oder als Oberärzte in der Rettungszentrale tätig. Beide Tätigkeiten erfordern das Notarztdekret der Österreichischen Ärztekammer gemäß § 15 iVm § 40 Abs. 1 bis 3 des Ärztegesetzes mit zweijähriger Rezertifizierung als Grundvoraussetzung für die Tätigkeit.Sämtliche bei der Magistratsabteilung 70 beschäftigten Ärzte sind als Notärzte entweder im Rahmen des Einsatzbetriebes oder als Oberärzte in der Rettungszentrale tätig. Beide Tätigkeiten erfordern das Notarztdekret der Österreichischen Ärztekammer gemäß Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins bis 3 des Ärztegesetzes mit zweijähriger Rezertifizierung als Grundvoraussetzung für die Tätigkeit. Notärzte und Oberärzte arbeiten unter dauerndem und besonderem Zeitdruck, wobei höchste Aufmerksamkeit erforderlich ist. Arbeitspausen sind prinzipiell nicht nach Wunsch der/des Bediensteten, sondern entsprechend der aktuellen Einsatzlage möglich, Kundendienst - mit Patienten - ist Hauptbestandteil der Tätigkeiten der Notärzte und Oberärzte (diese stellen das medizinische Back-up für das Einsatzpersonal dar). Ebenso muss die Frage, ob die Tätigkeiten unter Verantwortungs- und Entscheidungsdruck auszuüben sind, bejaht werden. Da auch die Oberärzte regelmäßig im Einsatzbetrieb eingesetzt werden, ist sowohl für die Notärzte als auch für Oberärzte die Frage nach einer Toilette in der Nähe des Arbeitsplatzes zu verneinen. In der Magistratsabteilung 39 ist eine Ärztin in einer mit Mehrdienstleistungen verbundenen Leitungsfunktion (Leitung des Mikrobiologielabors) beschäftigt. Die Tätigkeit erfordert hohe Belastbarkeit, rasche und sichere Urteilsfähigkeit, Konflikt- und Kritikfähigkeit, Daueraufmerksamkeitsbelastung, Kundenkontakt sowie Verantwortungs- und Entscheidungsdruck und fachspezifische Kenntnisse mitunter auf dem Gebiet der Mikrobiologie und Umwelthygiene. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass es weder in der Magistratsabteilung 15, noch in einer anderen Dienststelle des Magistrats den Dienstposten, auf dem Herr Dr. XXXX zuletzt verwendet wurde, gibt. Wie oben beschrieben, sind die Tätigkeiten, für die Herr Dr. XXXX eingesetzt war, teilweise weggefallen bzw. wurden diese auf mehrere Dienststellen und Organisationen aufgeteilt.Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass es weder in der Magistratsabteilung 15, noch in einer anderen Dienststelle des Magistrats den Dienstposten, auf dem Herr Dr. römisch 40 zuletzt verwendet wurde, gibt. Wie oben beschrieben, sind die Tätigkeiten, für die Herr Dr. römisch 40 eingesetzt war, teilweise weggefallen bzw. wurden diese auf mehrere Dienststellen und Organisationen aufgeteilt. Einsicht genommen wurde insbesondere in folgende Urkunden: • Stellungnahme der Antragstellerin vom 13.8.2013 • Protokoll der mündlichen Berufungsverhandlung vom 23.5.2013 • Psychiatrisch-neurologisches Gutachten Dris. XXXX, Oberarzt der Universitätsklinik für Psychiatrie Wien, FA für Psychiatrie und Neurologie, vom 8.4.2013• Psychiatrisch-neurologisches Gutachten Dris. römisch 40 , Oberarzt der Universitätsklinik für Psychiatrie Wien, FA für Psychiatrie und Neurologie, vom 8.4.2013 • E-mail der Antragstellerin an den gefertigten Sachverständigen vom 20.6.2013 • Protokoll der mündlichen Berufungsverhandlung vom 15.11.2012 • Bescheid der Berufungskommission des BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 12.5.2009 Gutachten: Nach ausführlichem Aktenstudium, insbesondere des Ausbildungs- und Berufsverlaufes (Berufsqualifikationsprofils), unter Berücksichtigung und Studium der Ausführungen zum Gesundheitszustand und Leistungskalkül des Antragsgegners sowie der Stellungnahmen der Antragstellerin, wird unter Beachtung der Struktur des Qualitätsmanagements von Gesundheits- und Krankenanstalten innerhalb der Stadt Wien nachfolgende berufskundliche Beurteilung abgegeben: Auf der Grundlage sämtlicher vorliegender objektivierbarer Beurteilungsfaktoren ist davon auszugehen, dass der derzeit 51-jährige Antragsgegner für keine der bei der Stadt Wien für Ärzte angebotenen Tätigkeiten in Frage kommt. Begründungsfaktoren: Bewerberprofil von Herrn Dr. XXXXBewerberprofil von Herrn Dr. römisch 40 Dr. XXXX, geboren am XXXX, ist österreichischer Staatsbürger und promovierte 1987 zum Doktor der Allgemeinmedizin. Nach Ablegen der Physikatsprüfung (Zulassung für den öffentlichen Sanitätsdienst) im Jahr 1988 absolvierte Dr. XXXX den Hochschullehrgang für Krankenhausmanagement und - ökonomie an der Wirtschaftsuniversität Wien; 1994 beendete er seine praktische Ausbildung (Turnus) und erhielt das Diplom "Arzt für Allgemeinmedizin" der Österreichischen Ärztekammer. Ab Jänner 1997 war der Antragsgegner "Referatsleiter für den Bereich Strukturentwicklung und Public Health" bei der Gemeinde Wien, von März 2000 bis zur Kündigung zum 30.11.2002 war Dr. XXXX innerhalb der MA 15 Leiter der Stabstelle Medizinisches Qualitätsmanagement und Public Health.Dr. römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist österreichischer Staatsbürger und promovierte 1987 zum Doktor der Allgemeinmedizin. Nach Ablegen der Physikatsprüfung (Zulassung für den öffentlichen Sanitätsdienst) im Jahr 1988 absolvierte Dr. römisch 40 den Hochschullehrgang für Krankenhausmanagement und - ökonomie an der Wirtschaftsuniversität Wien; 1994 beendete er seine praktische Ausbildung (Turnus) und erhielt das Diplom "Arzt für Allgemeinmedizin" der Österreichischen Ärztekammer. Ab Jänner 1997 war der Antragsgegner "Referatsleiter für den Bereich Strukturentwicklung und Public Health" bei der Gemeinde Wien, von März 2000 bis zur Kündigung zum 30.11.2002 war Dr. römisch 40 innerhalb der MA 15 Leiter der Stabstelle Medizinisches Qualitätsmanagement und Public Health. Herr Dr. XXXX geht seit Mitte 2001 keiner geregelten Berufstätigkeit mehr nach (die Kündigung erfolgte zwar erst zum 30.11.2002, laut Antragstellerin seien jedoch seit 30.6.2001 aufgrund der Langzeit-Krankenstände des Antragsgegners keine verwertbaren Arbeitsleistungen mehr erbracht worden). Nach einer Phase der Arbeitslosigkeit bezieht Dr. XXXX seit 1.5.2003 eine Berufsunfähigkeitspension in der Höhe von € 1.528,36.Herr Dr. römisch 40 geht seit Mitte 2001 keiner geregelten Berufstätigkeit mehr nach (die Kündigung erfolgte zwar erst zum 30.11.2002, laut Antragstellerin seien jedoch seit 30.6.2001 aufgrund der Langzeit-Krankenstände des Antragsgegners keine verwertbaren Arbeitsleistungen mehr erbracht worden). Nach einer Phase der Arbeitslosigkeit bezieht Dr. römisch 40 seit 1.5.2003 eine Berufsunfähigkeitspension in der Höhe von € 1.528,
- Laut Aktenlage weist der Antragsgegner weder Vor- noch Haftstrafen auf, ein Leumund ist gegeben und die finanzielle Situation ist geregelt. Vermittlungsfördernde Faktoren Herr Dr. XXXX ist ausgebildeter Allgemeinmediziner, hat eine Zusatzausbildung zum "akademisch geprüften Krankenhausmanager" an der Universität Wien absolviert und war mehrere Jahre in den Bereichen Projekt- und Qualitätsmanagement tätig.Herr Dr. römisch 40 ist ausgebildeter Allgemeinmediziner, hat eine Zusatzausbildung zum "akademisch geprüften Krankenhausmanager" an der Universität Wien absolviert und war mehrere Jahre in den Bereichen Projekt- und Qualitätsmanagement tätig. Vermittlungshemmende Faktoren Herr Dr. XXXX ist in seinem körperlichen Leistungskalkül stark eingeschränkt und bezieht aufgrund eines Arbeitsunfalls seit 23.9.1995 eine Versehrtenrente. Laut Bescheid des Bundessozialamts gehört er seit 14.5.2001 dem Kreis der begünstigten Behinderten an, wobei der Grad der Behinderung 80 v.H. beträgt. Dem Antragsgegner sind nur mehr leichte körperliche Tätigkeiten mit leichter bis gar keiner Hebe- und Trageleistung möglich, womit ärztliche Untersuchungen, Beratungen und Behandlungen von Patienten in raschem Tempo und in hoher Tagesfrequenz als Tätigkeitsbereich ausscheiden. Eine Beschäftigung als Arbeitsmediziner scheidet aufgrund der immer wieder anfallenden Trageleistungen ebenfalls aus. Als besonders problematisch müssen jedoch die nunmehr bereits 12-jährige Arbeitsmarktkarenz und die somit nicht mehr altersadäquate Berufserfahrung gewertet werden. Mit zunehmender Arbeitsmarktentfremdung sinken die Eingliederungschancen: lange Perioden der Beschäftigungslosigkeit werden von potentiellen Arbeitgebern als äußerst ungünstige Voraussetzungen interpretiert, wobei in solchen Fällen häufig von einer Anstellung abgesehen wird. Im Rahmen der Befundaufnahme imponiert Dr. XXXX in Begleitung seiner Rechtsvertretung und seines Vaters durch ein sehr zurückhaltendes, wenig selbstbewusstes Auftreten, das kaum dazu angetan zu sein scheint, eine Führungsposition zu übernehmen.Herr Dr. römisch 40 ist in seinem körperlichen Leistungskalkül stark eingeschränkt und bezieht aufgrund eines Arbeitsunfalls seit 23.9.1995 eine Versehrtenrente. Laut Bescheid des Bundessozialamts gehört er seit 14.5.2001 dem Kreis der begünstigten Behinderten an, wobei der Grad der Behinderung 80 v.H. beträgt. Dem Antragsgegner sind nur mehr leichte körperliche Tätigkeiten mit leichter bis gar keiner Hebe- und Trageleistung möglich, womit ärztliche Untersuchungen, Beratungen und Behandlungen von Patienten in raschem Tempo und in hoher Tagesfrequenz als Tätigkeitsbereich ausscheiden. Eine Beschäftigung als Arbeitsmediziner scheidet aufgrund der immer wieder anfallenden Trageleistungen ebenfalls aus. Als besonders problematisch müssen jedoch die nunmehr bereits 12-jährige Arbeitsmarktkarenz und die somit nicht mehr altersadäquate Berufserfahrung gewertet werden. Mit zunehmender Arbeitsmarktentfremdung sinken die Eingliederungschancen: lange Perioden der Beschäftigungslosigkeit werden von potentiellen Arbeitgebern als äußerst ungünstige Voraussetzungen interpretiert, wobei in solchen Fällen häufig von einer Anstellung abgesehen wird. Im Rahmen der Befundaufnahme imponiert Dr. römisch 40 in Begleitung seiner Rechtsvertretung und seines Vaters durch ein sehr zurückhaltendes, wenig selbstbewusstes Auftreten, das kaum dazu angetan zu sein scheint, eine Führungsposition zu übernehmen. Berufskundliche Beurteilung der Vermittelbarkeit von Herrn Dr. XXXX innerhalb des Magistrats der Stadt WienBerufskundliche Beurteilung der Vermittelbarkeit von Herrn Dr. römisch 40 innerhalb des Magistrats der Stadt Wien Unter Berücksichtigung des Bewerberprofils von Herrn Dr. XXXX wurden ausbildungs- und berufsverlaufsgemäße sowie leistungskalkülsentsprechende Berufstätigkeiten im Gesundheitswesen der Stadt Wien geprüft.Unter Berücksichtigung des Bewerberprofils von Herrn Dr. römisch 40 wurden ausbildungs- und berufsverlaufsgemäße sowie leistungskalkülsentsprechende Berufstätigkeiten im Gesundheitswesen der Stadt Wien geprüft. Als Grundlage für die gegenständliche Beurteilung dienten die laufende Beobachtung von Stellenanzeigen insbesondere des AMS und Internet-Recherchen zu den aktuellen Ausschreibungen der Wiener Stadtverwaltung. Fallspezifische Arbeitsmarktsituation, bezogen auf das Gesundheitswesen der Stadt Wien und auf das Bewerberprofil von Herrn Dr. XXXXFallspezifische Arbeitsmarktsituation, bezogen auf das Gesundheitswesen der Stadt Wien und auf das Bewerberprofil von Herrn Dr. römisch 40 Der Gesundheitsdienst der Stadt Wien (MA 15) sucht derzeit nach Amtsärzten und fordert Interessenten zur Bewerbung auf. Als persönliche Anforderungen werden u.a. Konflikt- und Kritikfähigkeit, Belastbarkeit, Flexibilität und Einsatzbereitschaft genannt, während der Aufgabenbereich neben administrativen und Kontrolltätigkeiten auch Impfwesen und amtsärztliche Bereitschaftsdienste umfasst, Bereiche in denen der Antragsgegner keine Praxis vorweisen kann. Ebenfalls gesucht werden Fachärzte in den Sparten Orthopädie und Kinderheilkunde, Stellen, für die Herrn Dr. XXXX die fachliche Qualifikation fehlt. Schulärzte (Allgemeinmediziner) werden derzeit keine eingestellt; überdies handelt es sich dabei um Teilzeitstellen im Rahmen von 10 bis 20 Wochenstunden, die neben Belastbarkeit, Flexibilität und Einsatzbereitschaft auch die Bereitschaft zur Durchführung von Erste-Hilfe-Leistungen fordern, ein Einstellungskriterium, das sich mit der körperlichen Verfassung des Antragsgegners nur schwer zu vereinbaren lassen scheint.Der Gesundheitsdienst der Stadt Wien (MA 15) sucht derzeit nach Amtsärzten und fordert Interessenten zur Bewerbung auf. Als persönliche Anforderungen werden u.a. Konflikt- und Kritikfähigkeit, Belastbarkeit, Flexibilität und Einsatzbereitschaft genannt, während der Aufgabenbereich neben administrativen und Kontrolltätigkeiten auch Impfwesen und amtsärztliche Bereitschaftsdienste umfasst, Bereiche in denen der Antragsgegner keine Praxis vorweisen kann. Ebenfalls gesucht werden Fachärzte in den Sparten Orthopädie und Kinderheilkunde, Stellen, für die Herrn Dr. römisch 40 die fachliche Qualifikation fehlt. Schulärzte (Allgemeinmediziner) werden derzeit keine eingestellt; überdies handelt es sich dabei um Teilzeitstellen im Rahmen von 10 bis 20 Wochenstunden, die neben Belastbarkeit, Flexibilität und Einsatzbereitschaft auch die Bereitschaft zur Durchführung von Erste-Hilfe-Leistungen fordern, ein Einstellungskriterium, das sich mit der körperlichen Verfassung des Antragsgegners nur schwer zu vereinbaren lassen scheint. Sozialmanager bzw. Sozialwirte - Berufszweige, für die Dr. XXXX aufgrund seines Berufsverlaufs ebenfalls geeignet erscheint - werden in Wien derzeit weder vom Magistrat der Stadt Wien noch von anderen Institutionen gesucht.Sozialmanager bzw. Sozialwirte - Berufszweige, für die Dr. römisch 40 aufgrund seines Berufsverlaufs ebenfalls geeignet erscheint - werden in Wien derzeit weder vom Magistrat der Stadt Wien noch von anderen Institutionen gesucht. Bewertung der Arbeitsplatzfindungschancen von Herrn Dr. XXXXBewertung der Arbeitsplatzfindungschancen von Herrn Dr. römisch 40 Es konnte festgestellt werden, dass hinsichtlich der für Herrn Dr. XXXX ausbildungs- und berufsverlaufsbedingt sowie leistungskalkülsentsprechend und in Frage kommenden Berufstätigkeiten innerhalb des Magistrats der Stadt Wien keine Vollzeitbeschäftigungen angeboten werden.Es konnte festgestellt werden, dass hinsichtlich der für Herrn Dr. römisch 40 ausbildungs- und berufsverlaufsbedingt sowie leistungskalkülsentsprechend und in Frage kommenden Berufstätigkeiten innerhalb des Magistrats der Stadt Wien keine Vollzeitbeschäftigungen angeboten werden. Unter Berücksichtigung relevanter Faktoren wie • Bewerberprofil (Lebensalter, Geschlecht, Ausbildungs- und Berufsverlauf, familiäre Situation, medizinisches Leistungskalkül) • Beurteilung des Auftretens des Antragsgegners im Rahmen eines Gesprächs zur Befundaufnahme • Ergebnisse aus laufenden berufskundlichen Befragungen von Betrieben und Institutionen • Recherchen zur Arbeitsmarktlage im Beobachtungszeitraum bezogen auf den Wohnort des Antragsgegners bzw. dessen Umgebung, soweit die Entfernung des Arbeitsplatzes dem Antragsgegner noch zugemutet werden kann (Forschungsnetzwerk des AMS, Seiten der Arbeiterkammer, Tageszeitungen oder/und sonstige Online-Medien) • Verweildauerstatistiken des AMS, etc. ergibt sich somit nachfolgende Beurteilung: Aus berufskundlicher Sicht hinsichtlich der Erlangung einer Vollzeitbeschäftigung als Arzt bzw. leitender Angestellter im Qualitätsmanagement innerhalb des Magistrats der Stadt Wien davon auszugehen, dass der Antragsgegner trotz Besserung des psychischen Zustands nicht mehr einsetzbar ist. Speziell im Bereich Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen gab es in den letzten Jahren eine Vielzahl neuer Entwicklungen (u.a. die Schaffung eines Gesetzes zur Qualität von Gesundheitsleistungen, die Einrichtung eines Bundesinstituts für Qualität im Gesundheitswesen und die Vereinbarung gern. Art 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens), die ein umfassendes wieder bzw. neu Einarbeiten in die Thematik und eine entsprechend lange Einarbeitungszeit erfordern würde: Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass Dr. XXXX nach einer derart langen Periode der Arbeitsmarktkarenz rasch an die zuletzt ausgeführte Tätigkeit anknüpfen könnte. Gleichzeitig stehen der Stadt Wien Mitarbeiter zur Verfügung, die sich in den letzten Jahren in die aktuellen Entwicklungen der Bereiche Qualitätsmanagement bzw. Qualitätssicherung eingearbeitet und diese je nach ausgeübter Position auch mehr oder minder mitbestimmt haben.Speziell im Bereich Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen gab es in den letzten Jahren eine Vielzahl neuer Entwicklungen (u.a. die Schaffung eines Gesetzes zur Qualität von Gesundheitsleistungen, die Einrichtung eines Bundesinstituts für Qualität im Gesundheitswesen und die Vereinbarung gern. Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens), die ein umfassendes wieder bzw. neu Einarbeiten in die Thematik und eine entsprechend lange Einarbeitungszeit erfordern würde: Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass Dr. römisch 40 nach einer derart langen Periode der Arbeitsmarktkarenz rasch an die zuletzt ausgeführte Tätigkeit anknüpfen könnte. Gleichzeitig stehen der Stadt Wien Mitarbeiter zur Verfügung, die sich in den letzten Jahren in die aktuellen Entwicklungen der Bereiche Qualitätsmanagement bzw. Qualitätssicherung eingearbeitet und diese je nach ausgeübter Position auch mehr oder minder mitbestimmt haben. Qualitätsmanagement soll flächendeckend betrieben werden, d.h. es handelt sich um eine betriebliche Querschnittsfunktion, die alle Leistungsbereiche durchzieht und sich aus heutiger Sicht nicht mehr für eine Auslagerung in separate Stabstellen eignet. Wie von der Antragstellerin dargelegt, erfüllen im Qualitätsmanagement tätige Ärzte nach wie vor praktische medizinische Aufgaben bzw. müssen jederzeit dazu im Stande sein, solche zu übernehmen. Die Berufspraxis von Dr. XXXX beschränkt sich jedoch im wesentlichen auf rein administrative Tätigkeiten; seit Beendigung des Turnus im Jahr 1994 war er nicht mehr als Allgemeinmediziner tätig.Qualitätsmanagement soll flächendeckend betrieben werden, d.h. es handelt sich um eine betriebliche Querschnittsfunktion, die alle Leistungsbereiche durchzieht und sich aus heutiger Sicht nicht mehr für eine Auslagerung in separate Stabstellen eignet. Wie von der Antragstellerin dargelegt, erfüllen im Qualitätsmanagement tätige Ärzte nach wie vor praktische medizinische Aufgaben bzw. müssen jederzeit dazu im Stande sein, solche zu übernehmen. Die Berufspraxis von Dr. römisch 40 beschränkt sich jedoch im wesentlichen auf rein administrative Tätigkeiten; seit Beendigung des Turnus im Jahr 1994 war er nicht mehr als Allgemeinmediziner tätig. Zusammenfassung: Es kann somit aus berufskundlicher Sicht festgehalten werden, dass Herr Dr. XXXX trotz Besserung seines psychischen Gesundheitszustands aufgrund der rund 12-jährigen Arbeitsmarktkarenz, des stark eingeschränkten körperlichen Leistungskalküls, der fehlenden Berufspraxis im nicht-administrativen ärztlichen Dienst und in Ermangelung vergleichbarer Verweisungstätigkeiten im Gesundheitswesen der Stadt Wien nicht mehr einsetzbar ist.Es kann somit aus berufskundlicher Sicht festgehalten werden, dass Herr Dr. römisch 40 trotz Besserung seines psychischen Gesundheitszustands aufgrund der rund 12-jährigen Arbeitsmarktkarenz, des stark eingeschränkten körperlichen Leistungskalküls, der fehlenden Berufspraxis im nicht-administrativen ärztlichen Dienst und in Ermangelung vergleichbarer Verweisungstätigkeiten im Gesundheitswesen der Stadt Wien nicht mehr einsetzbar ist. Diese berufskundliche Beurteilung erfolgt unter besonderer Berücksichtigung der am Magistrat der Stadt Wien vorherrschenden Arbeits- und Einsteilungsbedingungen, nimmt Bezug auf das Bewerberprofil von Dr. XXXX (Ausbildungsund Berufsverlaufsprofil, medizinisches Leistungskalkül), auf den vorliegenden Gutachtensauftrag sowie auf die Arbeitsmarktsituation im Beobachtungszeitraum und hat Gültigkeit ab 8.4.2013 (Erstellung des psychiatrisch-neurologischem Gutachten Dris. XXXX) bis dato."Diese berufskundliche Beurteilung erfolgt unter besonderer Berücksichtigung der am Magistrat der Stadt Wien vorherrschenden Arbeits- und Einsteilungsbedingungen, nimmt Bezug auf das Bewerberprofil von Dr. römisch 40 (Ausbildungsund Berufsverlaufsprofil, medizinisches Leistungskalkül), auf den vorliegenden Gutachtensauftrag sowie auf die Arbeitsmarktsituation im Beobachtungszeitraum und hat Gültigkeit ab 8.4.2013 (Erstellung des psychiatrisch-neurologischem Gutachten Dris. römisch 40 ) bis dato." Mit Schriftsatz vom 13.11.2013 brachte der Dienstgeber vor, dass, wenn man die Gutachten von Univ.-Prof. Dr. XXXX vom 06.06.2006 und 08.04.2013 zusammenlese, die Ursachen in den beiden Unfällen und den dadurch hervorgerufenen Schädigungen des Organismus liegen würden. Es stehe damit fest, dass gerade diese Verbitterungsstörung im Zusammenhang mit dem (vom Beschwerdeführer gewünschten) Arbeitsplatz beim Dienstgeber entstehe und daher, solange dieser Zusammenhang bestehe, offenbar immer auftreten werde. Zu betonen sei neuerlich, dass diese Empfindungen subjektiv seien und nicht auf ein Verhalten des Dienstgebers zurückzuführen seien. Der berufskundliche Sachverständige komme zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer aufgrund der rund 12-jährigen Arbeitsmarktkarenz, des stark eingeschränkten körperlichen Leistungskalküls, der fehlenden Berufspraxis im nicht-administrativen ärztlichen Dienst und in Ermangelung vergleichbarer Verweisungstätigkeiten im Gesundheitswesen der Stadt Wien nicht mehr einsetzbar sei, daraus ergebe sich, dass sowohl zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 12.05.2009 als auch zum jetzigen Zeitpunkt eine Verweisung auf eine beim Dienstgeber verbliebene Tätigkeit als Arzt im praktischen bzw. administrativen Dienst nicht möglich sei und die beim Beschwerdeführer festgestellten Anpassungsstörungen dem subjektiven Bereich des Beschwerdeführers zuzurechnen seien und nicht einem Verhalten oder Unterlassen des Dienstgebers. Damit bestätige sich die Rechtfertigung der aufgrund des Bescheides der Berufungskommission vom 12.05.2009 zum 31.10.2009 ausgesprochenen Kündigung.Mit Schriftsatz vom 13.11.2013 brachte der Dienstgeber vor, dass, wenn man die Gutachten von Univ.-Prof. Dr. römisch 40 vom 06.06.2006 und 08.04.2013 zusammenlese, die Ursachen in den beiden Unfällen und den dadurch hervorgerufenen Schädigungen des Organismus liegen würden. Es stehe damit fest, dass gerade diese Verbitterungsstörung im Zusammenhang mit dem (vom Beschwerdeführer gewünschten) Arbeitsplatz beim Dienstgeber entstehe und daher, solange dieser Zusammenhang bestehe, offenbar immer auftreten werde. Zu betonen sei neuerlich, dass diese Empfindungen subjektiv seien und nicht auf ein Verhalten des Dienstgebers zurückzuführen seien. Der berufskundliche Sachverständige komme zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer aufgrund der rund 12-jährigen Arbeitsmarktkarenz, des stark eingeschränkten körperlichen Leistungskalküls, der fehlenden Berufspraxis im nicht-administrativen ärztlichen Dienst und in Ermangelung vergleichbarer Verweisungstätigkeiten im Gesundheitswesen der Stadt Wien nicht mehr einsetzbar sei, daraus ergebe sich, dass sowohl zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 12.05.2009 als auch zum jetzigen Zeitpunkt eine Verweisung auf eine beim Dienstgeber verbliebene Tätigkeit als Arzt im praktischen bzw. administrativen Dienst nicht möglich sei und die beim Beschwerdeführer festgestellten Anpassungsstörungen dem subjektiven Bereich des Beschwerdeführers zuzurechnen seien und nicht einem Verhalten oder Unterlassen des Dienstgebers. Damit bestätige sich die Rechtfertigung der aufgrund des Bescheides der Berufungskommission vom 12.05.2009 zum 31.10.2009 ausgesprochenen Kündigung. Mit Schriftsatz vom 19.11.2013 erstattete die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers eine Replik und verwies hinsichtlich des Gutachtens von Univ.-Prof. Dr. XXXX vom 08.04.2013 darauf, dass dieser sich nicht festgelegt habe und die posttraumatische Belastungsstörung aufgrund des Mobbings nicht ausschließe. Der Dienstgeber zitiere den Gutachter falsch. Aus psychiatrischer Sicht leide der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung, die von Dr. XXXX zeitnah und korrekt diagnostiziert worden und vom Dienstgeber zu vertreten sei. Wie der berufskundliche Gutachter richtig ausführe, habe man den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers "aufgelöst" und die Tätigkeiten verteilt bzw. werden diese nicht mehr ausgeführt. Auch wenn der Arbeitsplatz eines begünstigten Behinderten tatsächlich wegfalle, müsse der Dienstgeber nachweisen, dass es keinen geeigneten Arbeitsplatz im gesamten Unternehmen gebe, was nicht gelungen sei. Selbst dann wäre noch eine Interessensabwägung durchzuführen. Es sei vielmehr zu prüfen, ob es dem Dienstgeber zumutbar sei, die geschickt verstreuten Arbeitsinhalte so zu bündeln, dass für den Behinderten (wieder) ein Vollarbeitsplatz entstehe. Genau das sei jedenfalls zu bejahen. Es ergebe sich aus den angeführten Tätigkeitsfeldern eindeutig, dass es ausreichend Tätigkeiten für den Beschwerdeführer bei der Stadt Wien gebe. Die Ursache für seine heute eingeschränkte Leistungsfähigkeit liege in einem jahrelangen Mobbing und dem fehlenden Schutz des Dienstgebers vor diesem Mobbing.Mit Schriftsatz vom 19.11.2013 erstattete die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers eine Replik und verwies hinsichtlich des Gutachtens von Univ.-Prof. Dr. römisch 40 vom 08.04.2013 darauf, dass dieser sich nicht festgelegt habe und die posttraumatische Belastungsstörung aufgrund des Mobbings nicht ausschließe. Der Dienstgeber zitiere den Gutachter falsch. Aus psychiatrischer Sicht leide der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung, die von Dr. römisch 40 zeitnah und korrekt diagnostiziert worden und vom Dienstgeber zu vertreten sei. Wie der berufskundliche Gutachter richtig ausführe, habe man den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers "aufgelöst" und die Tätigkeiten verteilt bzw. werden diese nicht mehr ausgeführt. Auch wenn der Arbeitsplatz eines begünstigten Behinderten tatsächlich wegfalle, müsse der Dienstgeber nachweisen, dass es keinen geeigneten Arbeitsplatz im gesamten Unternehmen gebe, was nicht gelungen sei. Selbst dann wäre noch eine Interessensabwägung durchzuführen. Es sei vielmehr zu prüfen, ob es dem Dienstgeber zumutbar sei, die geschickt verstreuten Arbeitsinhalte so zu bündeln, dass für den Behinderten (wieder) ein Vollarbeitsplatz entstehe. Genau das sei jedenfalls zu bejahen. Es ergebe sich aus den angeführten Tätigkeitsfeldern eindeutig, dass es ausreichend Tätigkeiten für den Beschwerdeführer bei der Stadt Wien gebe. Die Ursache für seine heute eingeschränkte Leistungsfähigkeit liege in einem jahrelangen Mobbing und dem fehlenden Schutz des Dienstgebers vor diesem Mobbing. Mit Schriftsatz vom 29.11.2013 erstattete der Dienstgeber eine Duplik zum Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 19.11.2013 und führte dazu insbesondere aus, dass die Umorganisation aus sachlichen Gründen erforderlich gewesen sei und es lebensfremd sei, anzunehmen, dass die im Gesundheitsbereich erfolgte Umorganisation des "Riesendienstgebers" nur im Hinblick auf die Beschäftigungsverhinderung des Antragsgegners erfolgt sei. Die Stadt Wien komme ihren gesetzlichen Aufgaben vollumfänglich nach. Hinsichtlich der Verweisungstätigkeiten könnten nur jene im Rahmen des hier Antrag stellenden Arbeitgebers berücksichtigt werden. Andere Tätigkeiten bei anderen Rechtspersönlichkeiten, insbesondere für die Wiener Gesundheitsförderung Gemeinnützige GmbH, könnten nicht berücksichtigt werden. Die Anforderungen der vom Beschwerdeführer angeführten Tätigkeiten im Wiener Krankenanstaltenverbund würden entgegen der völlig unbegründeten vorgebrachten Ausführungen des Beschwerdeführers von dessen Leistungskalkül nicht erfüllt werden. Es seien auch wie bereits ausgeführt und vom berufskundlichen Sachverständigen bestätigt, keine vom Kläger ausführbare Tätigkeiten bei der Magistratsabteilung 24 verblieben. Der Dienstgeber habe von der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten erst im Jahre 2004 erfahren. Zudem gebe es keine Beweise für die mehrfach aufgestellte Behauptung, der Dienstgeber habe den Beschwerdeführer in der kurzen Zeit mit einer faktischen Beschäftigung (1997 bis 2001) vor Mobbing nicht geschützt. Mit Schreiben der Berufungskommission vom 13.12.2013 wurden sowohl der Beschwerdeführer als auch der Beschwerdegegner davon in Kenntnis gesetzt, dass die Berufungskommission beschlossen habe, den berufskundlichen Sachverständigen Mag. XXXX zwecks Erläuterung seines berufskundlichen Sachverständigengutachtens für die nächste Verhandlung vorzuladen. Die Verhandlung sei auf unbestimmte Zeit erstreckt worden. Die Berufungskommission beende mit 31.12.2013 ihre Tätigkeit, da mit Wirkung vom
- Jänner 2014 eine neue zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit eingeführt werde. Das gegenständliche Kündigungsverfahren werde daher vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden.Mit Schreiben der Berufungskommission vom 13.12.2013 wurden sowohl der Beschwerdeführer als auch der Beschwerdegegner davon in Kenntnis gesetzt, dass die Berufungskommission beschlossen habe, den berufskundlichen Sachverständigen Mag. römisch 40 zwecks Erläuterung seines berufskundlichen Sachverständigengutachtens für die nächste Verhandlung vorzuladen. Die Verhandlung sei auf unbestimmte Zeit erstreckt worden. Die Berufungskommission beende mit 31.12.2013 ihre Tätigkeit, da mit Wirkung vom
- Jänner 2014 eine neue zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit eingeführt werde. Das gegenständliche Kündigungsverfahren werde daher vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden. Mit Schreiben vom 21.12.2013 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zum Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung der Stadt Wien vom 13.08.2013 (gemeint wohl: 13.11.2013), eine Stellungnahme zum Gutachten von Mag. XXXX vom 01.10.2013 sowie Stellenbeschreibungen und Anforderungsprofile aus den Jahren 1996 und 2000, welche bereits im Akt des Behindertenausschusses aufliegen. Zudem verwies der Beschwerdeführer nochmals darauf, dass in der Tätigkeit der rechtsfreundlichen Vertretung des Dienstgebers eine Interessenskollision vorliege, da dieser ihn im Jahre 2002 rechtsfreundlich vertreten habe. In der Stellungnahme zum Gutachten von Mag. XXXX bestreitet der Beschwerdeführer die Wahl des das Gutachten erstellenden Sachverständigen, da dieser über keine Ausbildung und Qualifikation als Arzt verfüge, demzufolge seine medizinischen Aussagen unqualifiziert und ohne jeder medizinischen Grundlage und Ausbildung seien und wirft dem Gutachten inhaltliche Fehler vor.Mit Schreiben vom 21.12.2013 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zum Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung der Stadt Wien vom 13.08.2013 (gemeint wohl: 13.11.2013), eine Stellungnahme zum Gutachten von Mag. römisch 40 vom 01.10.2013 sowie Stellenbeschreibungen und Anforderungsprofile aus den Jahren 1996 und 2000, welche bereits im Akt des Behindertenausschusses aufliegen. Zudem verwies der Beschwerdeführer nochmals darauf, dass in der Tätigkeit der rechtsfreundlichen Vertretung des Dienstgebers eine Interessenskollision vorliege, da dieser ihn im Jahre 2002 rechtsfreundlich vertreten habe. In der Stellungnahme zum Gutachten von Mag. römisch 40 bestreitet der Beschwerdeführer die Wahl des das Gutachten erstellenden Sachverständigen, da dieser über keine Ausbildung und Qualifikation als Arzt verfüge, demzufolge seine medizinischen Aussagen unqualifiziert und ohne jeder medizinischen Grundlage und Ausbildung seien und wirft dem Gutachten inhaltliche Fehler vor. Mit Schriftsatz vom 30.12.2013 übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers eine Äußerung zur Duplik vom 29.11.2013 und führte darin zusammengefasst aus, das der Beschwerdeführer nie behauptet habe, dass die Stadt Wien ihr Umorganisationen im Gesundheitsbereich im Laufe der letzten 12 Jahre nur zum Zweck der Beschäftigungsverhinderung des Beschwerdeführers durchgeführt habe. Die Stadt Wien bleibe die Erklärung dafür schuldig, welche sachlichen Kriterien die ständigen Umorganisationen erforderlich gemacht haben. Die Ausführungen des Dienstgebers zu den Verweisungstätigkeiten, so auch zu den Tätigkeiten die in der Wiener Gesundheitsförderungs gemeinnützige GmbH ausgelagert wurden, seien keine Fragen an Sachverständige, sondern vielmehr Thema der rechtlichen Beurteilung, ob der Beschwerdeführer und dessen Leistungen nicht auch als "Sachförderung" in diese Gesellschaft seitens der Stadt Wien eingebracht werden können. Der Beschwerdeführer erfülle das Anforderungsprofil hinsichtlich des Krankenanstaltenverbundes. Der Dienstgeber behaupte, dass die externe Qualitätssicherung von der Magistratsabteilung 24 wahrgenommen werde. Keine einzige der beschriebenen Anforderungen sei ausgeschlossen. Am 03.03.2014 lange der gegenständliche Beschwerdeakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht führte zu den Verhandlungsterminen am 11.02.2016, am 12.04.2016 und am 19.07.2016 zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Teilnahme der Parteien des Verfahrens durch. Im Zuge der Verhandlungstermine am 12.04.2016 und am 19.07.2016 wurden auf Grundlage der Ergebnisse des Verhandlungstermins vom 11.02.2016 die bereits von der Berufungskommission eingeholten berufskundlichen Sachverständigengutachten von Mag. XXXX, gerichtlich als Sachverständiger für Berufskunde beeidigt, vom 28.03.2008, vom 18.09.2008 sowie insbesondere vom 01.10.2013 durch den berufskundlichen Sachverständigen erörtert bzw. erstellte der berufskundliche Sachverständige im Rahmen des Verhandlungstermins am 19.07.2016 ein ergänzendes Sachverständigengutachten zu den bisher eingeholten berufskundlichen Sachverständigengutachten, dies auf Grundlage der im Zuge des Verhandlungstermins am 12.04.2016 vom Beschwerdeführer vorgelegten umfassenden Fortbildungsunterlagen.Im Zuge der Verhandlungstermine am 12.04.2016 und am 19.07.2016 wurden auf Grundlage der Ergebnisse des Verhandlungstermins vom 11.02.2016 die bereits von der Berufungskommission eingeholten berufskundlichen Sachverständigengutachten von Mag. römisch 40 , gerichtlich als Sachverständiger für Berufskunde beeidigt, vom 28.03.2008, vom 18.09.2008 sowie insbesondere vom 01.10.2013 durch den berufskundlichen Sachverständigen erörtert bzw. erstellte der berufskundliche Sachverständige im Rahmen des Verhandlungstermins am 19.07.2016 ein ergänzendes Sachverständigengutachten zu den bisher eingeholten berufskundlichen Sachverständigengutachten, dies auf Grundlage der im Zuge des Verhandlungstermins am 12.04.2016 vom Beschwerdeführer vorgelegten umfassenden Fortbildungsunterlagen. Die im Hinblick auf die Frage des Entfalles des Tätigkeitsbereiches des Beschwerdeführers sowie im Hinblick auf die Frage der Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz (d.h. der Frage des [Nicht]Vorliegens eines geeigneten Ersatzarbeitsplatzes bzw. der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers auf einem vom Beschwerdeführer akzeptierten Arbeitsplatz für den Dienstgeber) iSd § 8 Abs. 4 lit a BEinstG entscheidungswesentlichen Teile dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gestalteten sich – hier auszugsweise wiedergegeben - wie folgt (VR=Vorsitzender Richter; LR=fachkundiger Laienrichter; BF=Beschwerdeführer; BFV=Rechtsvertreter des Beschwerdeführers; mbP=mitbeteiligte Partei (Beschwerdegegner und Dienstgeber); SV=berufskundlicher Sachverständiger): Verhandlungstermin am 12.04.2016: " .. VR befragt SV, ob gemäß § 17 VwGVG iVm § 53 AVG iVm § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 AVG Gründe einer Befangenheit vorliegen; dies wird verneint.VR befragt SV, ob gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53, AVG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5 AVG Gründe einer Befangenheit vorliegen; dies wird verneint. VR befragt die Parteien, ob Umstände glaubhaft gemacht werden können, welche die Unbefangenheit SV in Zweifel ziehen; dies wird verneint. VR ersucht um eine Gutachtenserörterung unter Berücksichtigung des bisher erstatteten Vorbringens an Hand der von den Parteien gestellten Fragen. BFV: Herr Mag. XXXX, Sie haben letztlich ausgeschlossen, dass ein Ersatzarbeitsplatz für den BF bei der Stadt Wien gefunden werden kann. Auf Grund welcher Untersuchungen und Erhebungen kommen Sie zum Ausschluss des BF bei der mbP?BFV: Herr Mag. römisch 40 , Sie haben letztlich ausgeschlossen, dass ein Ersatzarbeitsplatz für den BF bei der Stadt Wien gefunden werden kann. Auf Grund welcher Untersuchungen und Erhebungen kommen Sie zum Ausschluss des BF bei der mbP? SV: Ich habe das Bewerberprofil des BF erhoben, im Rahmen der Befundaufnahme. Dies schließt ein das Leistungskalkül und den Berufsverlauf und bin ich unter Mitberücksichtigung des Akteninhaltes zur Auffassung gelangt, dass im Hinblick auf alle objektivierbaren Beurteilungsfaktoren hier keine entsprechende Stelle zur Verfügung steht. BFV: Wie haben Sie Befund erhoben bei der Stadt Wien? SV: Ich habe die Unterlagen, die mir zur Verfügung gestellt worden sind, entsprechend mitberücksichtigt. BFV: Welche Unterlagen? SV: Die Arbeitsplatzdarstellungen, bzw. so wie es im Gutachten bzw. zuletzt im Ergänzungsgutachten angeführt ist. BFV wiederholt die Frage. SV: Ich kann mich auf mein Ergänzungsgutachten stützen. BFV: Ich kann dem Ergänzungsgutachten nicht entnehmen, welche Unterlagen das sind. SV: Ich verweise auf den Befund im Ergänzungsgutachten und die darin zitierten Urkunden. BFV: Meinen Sie die Urkunden, die Sie auf S 10 im Ergänzungsgutachten aufgenommen haben? SV: Ja. BFV: Eine weitere Befundnahme über ergänzende Arbeitsplätze ist von Ihnen nicht erfolgt? SV: So ist es. BFV: Das Tatsachenwissen über vorhandene Arbeitsgebiete, Arbeitsaufgaben und Arbeitsplätze der Stadt Wien entstammt den Angaben der Antragstellerin? SV: Ich bin immer von den Angaben des Dienstgebers abhängig, daher auch hier. BFV: Das heißt, Sie haben 1:1 die Angaben der ASt über vorhandene Posten und Tätigkeiten übernommen? SV: Ja. Ich habe sie zugrunde gelegt. BFV: Haben Sie ein Gespräch mit jemandem zu diesem Thema geführt? SV: Nein. BFV: Sie übernehmen die Behauptungen der mbP und deren gesamtes Vorbringen, dass es keinen Arbeitsplatz und keinen Tätigkeitsinhalt gibt und machen das dann zu Ihrem Gutachten. Das erfüllt nicht die Anforderungen an ein unparteiliches SV-Gutachten, sondern ist eine Abschreibübung von Vorbringen einer Prozesspartei. Ich beantrage daher die Enthebung des Gutachters wegen nachweislicher Unparteilichkeit. BFV: Hätten Sie es nicht für notwendig gefunden, selbst noch zu diesem Thema zu recherchieren? SV: Ich habe grundsätzlich zugrunde gelegt das Bewerberprofil des BF, sowohl was die medizinische Seite betrifft, als auch, was den Lebenslauf betrifft. Ich habe dies einer Tätigkeit, die der bisherigen Tätigkeit des Herrn BF realistischerweise entspricht, gleichgesetzt. Das heißt, es war hier sehr wohl erforderlich auch entsprechende berufskundliche Expertise einzubringen. Eine unreflektierte Übernahme der Aussagen der Antragstellerin erfolgte sohin nicht. BFV: Das beantwortet nicht meine Frage. Waren Sie zum Zeitpunkt der GA-Erstellung bzw. der Erstellung des Ergänzungs-GA nicht der Meinung, dass es zusätzlicher SV-Recherchen gegenüber den Angaben der Ast bedarf? VR: Welche zusätzlichen Recherchen meinen Sie konkret? BFV: Z.B. Eine Besprechung in der Personalabteilung der mbP, in der Gesundheitsabteilung, eine Besprechung mit verantwortlichen Vorgesetzten im KAV. Eine Besprechung mit Repräsentanten der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten Wien, eine Besprechung mit Personalvertretern etc.? SV: Aus meinem Fachgebiet heraus hat sich die Tätigkeit des BF ergeben als eine solche eines Spitalsmanagers mit Führungsposition, verbunden mit Verantwortungs- und Leistungsdruck. Unter Zugrundelegung der bereits genannten Faktoren erschien daher rein fachbezogen eine Erweiterung der Stoffsammlung nicht erforderlich, sodass iSd Verfahrensökonomie davon Abstand genommen werden konnte. mbP-Vertreter: Ich habe momentan keine Anmerkungen. BFV: Ich schließe daraus, dass Sie zusätzliche Befundaufnahmen nicht für erforderlich erachtet haben? SV: Dieser Schluss ist rein fachbezogen zulässig. BFV: Ich beantrage die Enthebung des GA mangels fachlicher Qualifikation, da es offenkundig ist, dass dieser die Grundsätze einer vollständigen, sachlichen und unparteilichen Befundaufnahme nicht beachtet hat und dies auch nicht als Fehler erkennt und im gegenständlichen Fall eine ausgewogene Befundaufnahme, die zumindest die Befragung der Personalvertretung mit sich hätte bringen müssen, außer Acht gelassen und einer vermeintlichen Prozessökonomie geopfert hat. mbP-Vertreter: Ich spreche mich dagegen aus und führe dazu aus, dass eine ergänzende Befundaufnahme durch den SV auch kein anderes Ergebnis gebracht hätte, als die von der mbP nach bestem Wissen wiedergegebene Informationen mit sich brachten und auch von seitens des BF dem SV keine anderen Informationen gegeben wurden. VR unterbricht um 10.04 Uhr die Verhandlung zum Zwecke einer Beratung des Senates. Der Senat trifft nach Beratung folgenden verfahrensleitenden Beschluss: BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den oben angeführten Senat beschlossen: Dem Antrag auf Enthebung des berufskundlichen SV wird nicht stattgegeben. Begründung: Dem gerichtlich beeideten SV ist die fachliche Eignung nicht abzusprechen, auch hat BFV keine ausreichenden Argumente vorgebracht, die geeignet wären, die Unparteilichkeit des berufskundlichen SV in Zweifel zu ziehen. Hinweis: Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 3 VwGG eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Er kann erst in der Revision gegen die die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Er kann erst in der Revision gegen die die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 88a Abs. 3 VfGG eine abgesonderte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig. Er kann erst in der Beschwerde gegen die die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 88 a, Absatz 3, VfGG eine abgesonderte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig. Er kann erst in der Beschwerde gegen die die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden. Fortsetzung: 10.34 Uhr. BFV: Ich verweise auf meinen Schriftsatz vom 19.11.
- Sie haben aus dem GA von Prof. XXXX wie folgt zitiert (GA S 2 unten):BFV: Ich verweise auf meinen Schriftsatz vom 19.11.
- Sie haben aus dem GA von Prof. römisch 40 wie folgt zitiert (GA S 2 unten): Tatsächlich steht im XXXX GA aber, dass sich ein unauffälliger psychopathologischer Querschnittsbefund fand.Tatsächlich steht im römisch 40 GA aber, dass sich ein unauffälliger psychopathologischer Querschnittsbefund fand. Damit gehen Sie für mich vom Gegenteil des Befundergebnisses von Dr. XXXX aus. Ich bitte Sie nun zu erläutern, zu welchem Ergebnis Sie gelangen, wenn Sie von einem unauffälligen psychopathologischen Querschnittsbefund ausgehen. Wozu kommen Sie dann?Damit gehen Sie für mich vom Gegenteil des Befundergebnisses von Dr. römisch 40 aus. Ich bitte Sie nun zu erläutern, zu welchem Ergebnis Sie gelangen, wenn Sie von einem unauffälligen psychopathologischen Querschnittsbefund ausgehen. Wozu kommen Sie dann? SV: Es ist davon auszugehen, dass es sich um einen sinnstörenden Schreibfehler handelt. Dies im Hinblick auf den nächsten Absatz, den ich auf S 3 wiedergegeben habe und auf das berufskundliche GA auf S 16, wo ich von einer Besserung des psychischen Zustandes ausgegangen bin und ergibt sich sohin keine Änderung. BFV: Ich komme nun zum Thema der "Arbeitsplatzauflösung" durch die mbP. Damit meine ich, dass es zum Zeitpunkt Ihrer GA-Erstellung und auch heute den konkreten Arbeitsplatz, auf dem der BF tätig war, und die damit verbundenen Aufgaben, konzentriert an einem Arbeitsplatz, nicht mehr gibt. Haben Sie überprüft, inwiefern das Zusammenlegen einzelner Aufgaben, die der Qualifikation des BF entsprechen, möglich wäre? SV: Eine derartige Überprüfung hat nicht stattgefunden, wobei ich auch hier auf die Ausführungen im ergänzenden GA vom 01.10.2013 verweise. Dies insbesondere hinsichtlich der subjektiven Faktoren des BF. BFV: Welche Arbeitsinhalte haben Sie als mögliche Betätigung bei der Stadt Wien für den Kläger überprüft? SV: Diesbezüglich ist auf S 14 des GA sowie S 15 des Gutachtens zu verweisen, nämlich Amtsärzte, Fachärzte, Schulärzte, dann Sozialmanager bzw. Sozialwirte. BFV: Was ist für Sie das Berufsbild des Sozialmanagers? SV: Dabei handelt es sich um administrative sowie Planungsaufgaben im Sozialmanagement, dies in leitenden Funktionen. BFV: Bitte nennen Sie konkrete Beispiele. SV: Etwa eingesetzt im öffentlichen Dienst, im Schnittstellenbereich, aber auch in Privatorganisationen. Die Berufsträger arbeiten etwa im Bereich des sozialen und medizinischen Schnittstellenmanagements. BFV: Kennen Sie solche Sozialmanagerposten im Bereich von Krankenhäusern? SV: Zum Zeitpunkt der GA-Erstellung wurden keine derartigen Arbeitskräfte gesucht. BFV: Das war nicht meine Frage. Kennen Sie solche Positionen? SV: Ich habe sie zum Zeitpunkt der GA-Erstellung in Erwägung gezogen, dass solche Stellen in Erwägung kämen. Ich habe überprüft, ob solche angeboten werden. BFV: Wo haben Sie überprüft und welche Stellen waren besetzt? SV: Überprüft wurde über Ausschreibungen (beispielsweise im Internet) und hier wurde nichts angeboten und daher habe ich dies so festgehalten. BFV: Tatsächlich vorhandene Arbeitsplätze im Sozialmanagement, haben Sie diese auch überprüft, ob es solche gibt? SV: Mir wurden diesbezüglich von der mbP keine vorgelegt, wobei ich wiederum auf die S 16 folgende meines Ergänzungsgutacht