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{'item': 'W208 2130883-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.02.2017 GeschäftszahlW208 2130883-1 SpruchW208 2130883-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZING

§ 17Vw

GVGrömisch zwei. Der Antrag auf Kostenersatz wird gem. Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG u. § 74 AVG zurückgewiesen.u. Paragraph 74, AVG zurückgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Im Grundverfahren brachte die beschwerdeführende Partei als betreibende Partei einen Antrag auf Fahrnisexekution in einem arbeitsrechtlichen Verfahren zur Hereinbringung eines Anspruches von € 1.197,41 ein. Dafür entrichtete sie eine Vollzugsgebühr gem. §

§ 2Z 3 Vollzugsgebührengesetz (VGeb

G) iHv € 7,50.

  1. Im Grundverfahren brachte die beschwerdeführende Partei als betreibende Partei einen Antrag auf Fahrnisexekution in einem arbeitsrechtlichen Verfahren zur Hereinbringung eines Anspruches von € 1.197,41 ein. Dafür entrichtete sie eine Vollzugsgebühr gem. Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 3, Vollzugsgebührengesetz (VGebG) iHv € 7,
  2. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX (im Folgenden: BG) vom 28.12.2015 wurde dieser Antrag bewilligt und die Exekution zur Hereinbringung des oa. Anspruches und der von der betreibenden Partei verzeichneten Kosten (inkl. der oa. Vollzugsgebühr) bestimmt.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 (im Folgenden: BG) vom 28.12.2015 wurde dieser Antrag bewilligt und die Exekution zur Hereinbringung des oa. Anspruches und der von der betreibenden Partei verzeichneten Kosten (inkl. der oa. Vollzugsgebühr) bestimmt.
  3. Die Vorschreibung von Gerichtsgebühren für den Exekutionsantrag unterblieb, da der Wert des Streitgegenstandes unter € 2.500,-- lag und gem. Anmerkung 7 zu TP 4 GGG damit gebührenfrei war.
  4. Am 23.05.2016 brachte die beschwerdeführende Partei, mit dem Argument der Gebührenfreiheit gem. § 3 Abs. 1 Z 3 VGebG iVm § 21 Abs. 1 - 3 GGG, einen Antrag auf Rückzahlung der Vollzugsgebühr beim BG ein.
  5. Am 23.05.2016 brachte die beschwerdeführende Partei, mit dem Argument der Gebührenfreiheit gem. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, VGebG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, - 3 GGG, einen Antrag auf Rückzahlung der Vollzugsgebühr beim BG ein.
  6. Mit Bescheid vom 09.06.2016 wurde der Rückzahlungsantrag abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst angeführt, dass die sachliche Gebührenbefreiung gem. § 80 erster Satz ASGG, BGBl. Nr. 104/1985 iVm § 13 GGG, nur für Sozialrechtssachen gelte, im gegenständlichen Fall aber ein arbeitsrechtliches Verfahren vorliege. Die Gebührenbefreiung der Anm. 7 in TP 4 Z 1 lit a GGG könne nicht auf die anfallenden Vollzugsgebühren ausgedehnt werden, da der Verweis in § 3 Abs. 1 Z 3 VGebG nicht auch die Anmerkungen zu den Tarifposten des GGG umfasse.Begründend wurde zusammengefasst angeführt, dass die sachliche Gebührenbefreiung gem. Paragraph 80, erster Satz ASGG, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985, in Verbindung mit Paragraph 13, GGG, nur für Sozialrechtssachen gelte, im gegenständlichen Fall aber ein arbeitsrechtliches Verfahren vorliege. Die Gebührenbefreiung der Anmerkung 7 in TP 4 Ziffer eins, Litera a, GGG könne nicht auf die anfallenden Vollzugsgebühren ausgedehnt werden, da der Verweis in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, VGebG nicht auch die Anmerkungen zu den Tarifposten des GGG umfasse.
  7. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 15.06.2016) richtete sich die am 11.07.2016 überreichte Beschwerde vom 21.06.2016 der rechtsfreundlich vertretenen beschwerdeführenden Partei mit der die Stattgebung des Rückzahlungsantrages und der Ersatz der Verfahrenskosten begehrt wurde. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass es sich bei § 3 Abs. 1 Z 3 VGebG iVm § 21 Abs. 2 GGG um eine persönliche Gebührenbefreiung handle. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Befreiung der Anm. 7 in TP 4 Z 1 lit a GGG sich nicht auch auf die Vollzugsgebühren beziehen solle.Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass es sich bei Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, VGebG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 2, GGG um eine persönliche Gebührenbefreiung handle. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Befreiung der Anmerkung 7 in TP 4 Ziffer eins, Litera a, GGG sich nicht auch auf die Vollzugsgebühren beziehen solle.
  8. Mit Schreiben vom 09.08.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem BVwG zu Entscheidung vor.
  9. Auf Ersuchen des BVwG wurden in der Folge der im Bescheid genannte Exekutionsbewilligungsbeschluss des BG vom 28.12.2015 - der nicht im Akt einlag - mit Schreiben vom 26.09.2016 nachübermittelt und der beschwerdeführenden Partei gemeinsam mit dem festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt zur Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Zustellung übermittelt. Eine Stellungnahme ist bis dato unterblieben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Der im Punkt I.
  11. angeführte Sachverhalt wird festgestellt. Insbesondere wird festgestellt, dass der beschwerdeführenden Partei mit der Bewilligung der für den Exekutionsantrag verzeichneten Kosten auch die Erstattung der Vollzugsgebühr iHv € 7,50 (als Barauslagen) zuerkannt wurden. Der genannte Beschluss wurde am 30.12.2015 zugestellt.Der im Punkt römisch eins.
  12. angeführte Sachverhalt wird festgestellt. Insbesondere wird festgestellt, dass der beschwerdeführenden Partei mit der Bewilligung der für den Exekutionsantrag verzeichneten Kosten auch die Erstattung der Vollzugsgebühr iHv € 7,50 (als Barauslagen) zuerkannt wurden. Der genannte Beschluss wurde am 30.12.2015 zugestellt.
  13. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind unbestritten.
  14. Rechtliche Beurteilung: 3.
  15. Zulässigkeit und Verfahren Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Dazu im Detail unten 3.3.2.Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Dazu im Detail unten 3.3.
  16. Gem. § 3 Abs. 1 VGebG sind auf die Vollzugsgebühren sinngemäß anzuwenden:Gem. Paragraph 3, Absatz eins, VGebG sind auf die Vollzugsgebühren sinngemäß anzuwenden: § 4 Abs. 1 bis 4 und Abs. 7 GGG über die Art der Gebührenentrichtung (Z 1),Paragraph 4, Absatz eins bis 4 und Absatz 7, GGG über die Art der Gebührenentrichtung (Ziffer eins,), § 7 Abs. 2 bis 4 GGG über die Zahlungspflicht (Z 2),Paragraph 7, Absatz 2 bis 4 GGG über die Zahlungspflicht (Ziffer 2,), §§ 8 bis 10 sowie 12, 13 und 21 Abs. 1 bis 3 GGG über die Gebührenfreiheit (Z 3),Paragraphen 8 bis 10 sowie 12, 13 und 21 Absatz eins bis 3 GGG über die Gebührenfreiheit (Ziffer 3,), § 30 Abs. 2 Z 1, Abs. 3, 3a und 4 GGG (nunmehr § 6c GEG) über die Rückzahlung der Gebühr (Z 4) undParagraph 30, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 3, 3 a und 4 GGG (nunmehr Paragraph 6 c, GEG) über die Rückzahlung der Gebühr (Ziffer 4,) und § 31 Abs. 1 bis 4 GGG über den Gebührenmehrbetrag (Z 5).Paragraph 31, Absatz eins bis 4 GGG über den Gebührenmehrbetrag (Ziffer 5,). Gem. Abs. 2 leg. cit. ist die Vollzugsgebühr nach den Bestimmungen des GEG einzubringen, und zwar auch dann wenn der geschuldete Betrag 12 Euro nicht übersteigen sollte (ehemaliger § 11 Abs. 3 GEG, nunmehr § 6a Abs. 3 GEG).Gem. Absatz 2, leg. cit. ist die Vollzugsgebühr nach den Bestimmungen des GEG einzubringen, und zwar auch dann wenn der geschuldete Betrag 12 Euro nicht übersteigen sollte (ehemaliger Paragraph 11, Absatz 3, GEG, nunmehr Paragraph 6 a, Absatz 3, GEG). Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen und in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  17. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  18. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen und in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  19. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  20. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags - der hier nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags - der hier nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht, nicht bestritten wurde und keine komplexen Rechtsfragen vorliegen, die einer mündlichen Erörterung in einer Verhandlung bedürften.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht, nicht bestritten wurde und keine komplexen Rechtsfragen vorliegen, die einer mündlichen Erörterung in einer Verhandlung bedürften. Gem. § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 28 VwGVG ist soweit nicht ein Erkenntnis in der Sache zu fällen ist, ein Beschluss zu fassen.Gem. Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 28, VwGVG ist soweit nicht ein Erkenntnis in der Sache zu fällen ist, ein Beschluss zu fassen. Zu A) 3.
  21. Gesetzliche Grundlagen und Auslegung Gem. § 1 Z 5 lit. b GEG sind Vollzugsgebühren nach dem VGebG von Amts wegen einzubringen.Gem. Paragraph eins, Ziffer 5, Litera b, GEG sind Vollzugsgebühren nach dem VGebG von Amts wegen einzubringen. Gem. §

§ 2Z 3 VGeb

G beträgt die Vollzugsgebühr für die Exekution auf bewegliche körperliche Sachen oder auf Forderungen aus Papieren nach § 296 EO € 7,50.Gem. Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 3, VGebG beträgt die Vollzugsgebühr für die Exekution auf bewegliche körperliche Sachen oder auf Forderungen aus Papieren nach Paragraph 296, EO € 7,

  1. Gem. § 3 Abs. 1 Z 3 VGebG sind bei der Einbringung von Vollzugsgebühren die Bestimmungen der §§ 8 bis 10 sowie 12, 13 und 21 Abs. 1 bis 3 GGG über die Gebührenfreiheit sinngemäß anzuwenden.Gem. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, VGebG sind bei der Einbringung von Vollzugsgebühren die Bestimmungen der Paragraphen 8 bis 10 sowie 12, 13 und 21 Absatz eins bis 3 GGG über die Gebührenfreiheit sinngemäß anzuwenden. Gem. § 74 Abs. 1 EO hat, sofern nicht für einzelne Fälle etwas anderes angeordnet ist, der Verpflichtete dem betreibenden Gläubiger auf dessen Verlangen alle ihm verursachten, zur Rechtsverwirklichung notwendigen Kosten des Exekutionsverfahrens zu erstatten; welche Kosten notwendig sind, hat das Gericht nach sorgfältiger Erwägung aller Umstände zu bestimmen.Gem. Paragraph 74, Absatz eins, EO hat, sofern nicht für einzelne Fälle etwas anderes angeordnet ist, der Verpflichtete dem betreibenden Gläubiger auf dessen Verlangen alle ihm verursachten, zur Rechtsverwirklichung notwendigen Kosten des Exekutionsverfahrens zu erstatten; welche Kosten notwendig sind, hat das Gericht nach sorgfältiger Erwägung aller Umstände zu bestimmen. Gem. § 13 GGG sind in gesetzlichen Vorschriften ohne Beziehung auf bestimmte Personen aus sachlichen Gründen gewährte Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren unwirksam. Ausgenommen hievon sind die Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren ua. nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz.Gem. Paragraph 13, GGG sind in gesetzlichen Vorschriften ohne Beziehung auf bestimmte Personen aus sachlichen Gründen gewährte Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren unwirksam. Ausgenommen hievon sind die Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren ua. nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz. Gem. § 80 ASGG liegt eine Befreiung von Gerichtsgebühren nur für Sozialrechtssachen vor. Eine gleichlautende Bestimmung für arbeitsrechtliche Verfahren ist im ASGG nicht vorgesehen.Gem. Paragraph 80, ASGG liegt eine Befreiung von Gerichtsgebühren nur für Sozialrechtssachen vor. Eine gleichlautende Bestimmung für arbeitsrechtliche Verfahren ist im ASGG nicht vorgesehen. Gem. § 21 Abs. 1 GGG ist im Exekutionsverfahren der Verpflichtete zur Zahlung der Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte, auf jeden Fall verpflichtet, soweit nicht der Antrag des betreibenden Gläubigers abgewiesen wird oder soweit nicht nach § 75 EO die Gebühren dem Gläubiger zur Last fallen. Nach Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, Bemerkung 1 zum ersten Halbsatz des § 21 GGG, ist Kraft Verweis in § 3 Abs. 1 Z 3 VGebG damit auch die Vollzugsgebühr nach § 2 VGebG erfasst und diese dem Verpflichteten aufzuerlegen. Nach der Bemerkung 2 zu diesem Halbsatz gilt dies gem. TP 4 Anmerkung 8 GGG auch im Fall der sachlichen Gebührenbefreiung bei Unterhaltsforderungen minderjähriger Kinder.Gem. Paragraph 21, Absatz eins, GGG ist im Exekutionsverfahren der Verpflichtete zur Zahlung der Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte, auf jeden Fall verpflichtet, soweit nicht der Antrag des betreibenden Gläubigers abgewiesen wird oder soweit nicht nach Paragraph 75, EO die Gebühren dem Gläubiger zur Last fallen. Nach Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, Bemerkung 1 zum ersten Halbsatz des Paragraph 21, GGG, ist Kraft Verweis in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, VGebG damit auch die Vollzugsgebühr nach Paragraph 2, VGebG erfasst und diese dem Verpflichteten aufzuerlegen. Nach der Bemerkung 2 zu diesem Halbsatz gilt dies gem. TP 4 Anmerkung 8 GGG auch im Fall der sachlichen Gebührenbefreiung bei Unterhaltsforderungen minderjähriger Kinder. Gem. § 21 Abs. 2 GGG ist, wenn in einem dem Anwendungsbereich der Tarifpost 4 Z I lit. a unterliegenden Exekutionsverfahren der betreibende Gläubiger von der Entrichtung der Gerichtsgebühren befreit ist, in dem Beschluss mit dem die Exekution bewilligt wird, dem Verpflichteten gleichzeitig auch die Zahlung der in Tarifpost 4 Z I lit. a angeführten Pauschalgebühr aufzutragen.Gem. Paragraph 21, Absatz 2, GGG ist, wenn in einem dem Anwendungsbereich der Tarifpost 4 Z römisch eins Litera a, unterliegenden Exekutionsverfahren der betreibende Gläubiger von der Entrichtung der Gerichtsgebühren befreit ist, in dem Beschluss mit dem die Exekution bewilligt wird, dem Verpflichteten gleichzeitig auch die Zahlung der in Tarifpost 4 Z römisch eins Litera a, angeführten Pauschalgebühr aufzutragen. Die TP 4 Z I lit. a regelt die Pauschalgebühren im Exekutionsverfahren auf bewegliches Vermögen und legt die Höhe der Pauschalgebühr nach dem Wert des Streitgegenstandes fest.Die TP 4 Z römisch eins Litera a, regelt die Pauschalgebühren im Exekutionsverfahren auf bewegliches Vermögen und legt die Höhe der Pauschalgebühr nach dem Wert des Streitgegenstandes fest. Gem. Anmerkung 7 zu TP 4 GGG sind Exekutionsanträge, wenn der Exekutionstitel aus einer Arbeitsrechtssache stammt, bei einem Wert des Streitgegenstandes bis 2.500 Euro gebührenfrei. Die Anwendung dieser Gebührenbefreiungsstimmung ist im vorliegenden Fall unstrittig. 3.
  2. Zur Nichtstattgabe der Beschwerde 3.3.
  3. Im Beschwerdeverfahren ist strittig, ob der beschwerdeführenden Partei die Vollzugsgebühr, die diese gem. §

§ 2Z 3 VGeb

G beglichen hat, vom Gericht gem. § 3 Abs. 1 Z 4 VGebG iVm § 6c Abs. 2 GEG zurückzuerstatten ist oder nicht.3.3.

  1. Im Beschwerdeverfahren ist strittig, ob der beschwerdeführenden Partei die Vollzugsgebühr, die diese gem. Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 3, VGebG beglichen hat, vom Gericht gem. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, VGebG in Verbindung mit Paragraph 6 c, Absatz 2, GEG zurückzuerstatten ist oder nicht. Die beschwerdeführende Partei vertritt zusammengefasst die Ansicht, aufgrund der Gebührenbefreiung der Anm. 7 zu TP 4 iVm § 21 Abs. 2 GGG auch hinsichtlich der Vollzugsgebühr befreit zu sein. Es liege eine Gebührenbefreiung vor, warum eine Differenzierung gemacht werden sollte, sei schlichtweg nicht nachvollziehbar.Die beschwerdeführende Partei vertritt zusammengefasst die Ansicht, aufgrund der Gebührenbefreiung der Anmerkung 7 zu TP 4 in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 2, GGG auch hinsichtlich der Vollzugsgebühr befreit zu sein. Es liege eine Gebührenbefreiung vor, warum eine Differenzierung gemacht werden sollte, sei schlichtweg nicht nachvollziehbar. Die belangte Behörde hält dem entgegen, dass mangels konkretem Verweis im VGebG auf die Befreiungsbestimmung der Anm. 7 zu TP 4, dies nicht der Fall sei und die sachliche Gebührenbefreiung gem. § 13 GGG iVm § 80 ASGG auf arbeitsrechtliche Verfahren nicht anwendbar sei.Die belangte Behörde hält dem entgegen, dass mangels konkretem Verweis im VGebG auf die Befreiungsbestimmung der Anmerkung 7 zu TP 4, dies nicht der Fall sei und die sachliche Gebührenbefreiung gem. Paragraph 13, GGG in Verbindung mit Paragraph 80, ASGG auf arbeitsrechtliche Verfahren nicht anwendbar sei. 3.3.
  2. In ihren Feststellungen im Bescheid hat die belangte Behörde zudem ausgeführt, und ist die beschwerdeführende Partei dieser Feststellung nicht entgegengetreten, dass die von der beschwerdeführenden Partei beantragte Exekution der verzeichneten Kosten - inkl. der Vollzugsgebühr - vom Exekutionsgericht mit einem Beschluss vom 28.12.2015 bewilligt worden sind. Im Ergebnis wurde daher gem. § 74 EO die Exekution zur Hereinbringung der Kosten (inkl. der bezahlten Vollzugsgebühr) der beschwerdeführenden Partei bereits bewilligt.Im Ergebnis wurde daher gem. Paragraph 74, EO die Exekution zur Hereinbringung der Kosten (inkl. der bezahlten Vollzugsgebühr) der beschwerdeführenden Partei bereits bewilligt. Die belangte Behörde darf gem. § 6b Abs. 4 GEG über die bereits gerichtlich festgestellte Zahlungspflicht der verpflichteten Partei nicht nocheinmal entscheiden, sondern ist daran gebunden (vgl. dazu VwGH 16.12.2014, 2013/16/0172 und 20.05.2015, Ra 2015/10/0050).Die belangte Behörde darf gem. Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG über die bereits gerichtlich festgestellte Zahlungspflicht der verpflichteten Partei nicht nocheinmal entscheiden, sondern ist daran gebunden vergleiche dazu VwGH 16.12.2014, 2013/16/0172 und 20.05.2015, Ra 2015/10/0050). Eine Stattgebung des Rückzahlungsantrages würde dazu führen, dass die beschwerdeführende Partei die Vollzugsgebühr (nocheinmal) von der belangten Behörde erhalten bzw. von dieser nocheinmal darüber entschieden würde. Da der beschwerdeführenden Partei die Rückerstattung der Vollzugsgebühr bereits gerichtlich zuerkannt wurde, hat sie keinen Rechtsanspruch auf eine Erstattung durch die belangte Behörde. Es fehlt ihr vor diesem Hintergrund das rechtliche Interesse an einer Entscheidung (kein Rechtschutzbedürfnis) und damit an einer Prozessvoraussetzung, weshalb der Beschwerde schon aus diesem Grund nicht stattzugeben ist (VwGH 05.09.2008, 2005/12/0029; 28.01.2016, Ra 2015/11/0027). 3.3.
  3. Das BVwG teilt darüber hinaus die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach eine Ausdehnung der Gebührenfreiheit gem. TP 4 Anmerkung 7 GGG auf die Vollzugsgebühren nicht abgeleitet werden kann, da die in § 3 Abs. 1 Z 3 VGebG angeführten Verweisungsbestimmungen nicht auch die Anmerkungen zu TP 4 umfassen.3.3.
  4. Das BVwG teilt darüber hinaus die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach eine Ausdehnung der Gebührenfreiheit gem. TP 4 Anmerkung 7 GGG auf die Vollzugsgebühren nicht abgeleitet werden kann, da die in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, VGebG angeführten Verweisungsbestimmungen nicht auch die Anmerkungen zu TP 4 umfassen. Nach § 21 Abs. 1 GGG ist ausdrücklich angeordnet, dass im Exekutionsverfahren der Verpflichtete zur Zahlung der Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte, zu verpflichten ist. Im vorliegenden Fall sind jedoch sowohl der betreibende Gläubiger als auch die verpflichte Partei durch die Anmerkung 7 zu TP 4 befreit, sodass die Tatbestandsvoraussetzungen nicht zutreffen.Nach Paragraph 21, Absatz eins, GGG ist ausdrücklich angeordnet, dass im Exekutionsverfahren der Verpflichtete zur Zahlung der Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte, zu verpflichten ist. Im vorliegenden Fall sind jedoch sowohl der betreibende Gläubiger als auch die verpflichte Partei durch die Anmerkung 7 zu TP 4 befreit, sodass die Tatbestandsvoraussetzungen nicht zutreffen. Gem. § 21 Abs. 2 GGG ist im Anwendungsbereich der TP 4 Z I lit. a, wenn der betreibende Gläubiger von der Entrichtung der Gerichtsgebühren befreit ist - hier aufgrund der Anm. 7 zu TP 4 - im Exekutionsbeschluss dem Verpflichteten gleichzeitig die Bezahlung der in der TP 4 Z I lit a angeführten Pauschalgebühr im Bewilligungsbeschluss aufzutragen. Was aber im vorliegenden Fall - wiederum aufgrund der Geltung der Anm. 7 zu TP 4 - nicht zulässig war und daher auch nicht erfolgt ist.Gem. Paragraph 21, Absatz 2, GGG ist im Anwendungsbereich der TP 4 Z römisch eins Litera a,, wenn der betreibende Gläubiger von der Entrichtung der Gerichtsgebühren befreit ist - hier aufgrund der Anmerkung 7 zu TP 4 - im Exekutionsbeschluss dem Verpflichteten gleichzeitig die Bezahlung der in der TP 4 Z römisch eins Litera a, angeführten Pauschalgebühr im Bewilligungsbeschluss aufzutragen. Was aber im vorliegenden Fall - wiederum aufgrund der Geltung der Anmerkung 7 zu TP 4 - nicht zulässig war und daher auch nicht erfolgt ist. Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Formaltatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden [vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, in E 12.ff zu § 1 GGG, wiedergegebene hg. Rechtsprechung] (VwGH 29.04.2013, 2012/16/0131).Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Formaltatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden [vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, in E 12.ff zu Paragraph eins, GGG, wiedergegebene hg. Rechtsprechung] (VwGH 29.04.2013, 2012/16/0131). Zusammengefasst liegt beim gegenständlichen Sachverhalt formal der äußere Tatbestand der Gebührenbefreiung gem. TP 4 Anm. 7 sowohl für die betreibende als auch für die verpflichtete Partei vor. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Bestimmungen der § 21 Abs. 1 und Abs. 2 GGG sind nicht erfüllt, sodass auch die Verweisungsnorm des § 3 Abs. 1 Z 3 VGebG hinsichtlich der Gebührenbefreiung nicht zur Anwendung kommen kann.Zusammengefasst liegt beim gegenständlichen Sachverhalt formal der äußere Tatbestand der Gebührenbefreiung gem. TP 4 Anmerkung 7 sowohl für die betreibende als auch für die verpflichtete Partei vor. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Bestimmungen der Paragraph 21, Absatz eins und Absatz 2, GGG sind nicht erfüllt, sodass auch die Verweisungsnorm des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, VGebG hinsichtlich der Gebührenbefreiung nicht zur Anwendung kommen kann. Eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG ist dem angefochtenen Bescheid somit aus den von der beschwerdeführenden Partei angeführten Gründen nicht anzulasten, weshalb die Beschwerde gem. § 28 Abs. 2 VwGVG nicht stattzugeben ist.Eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist dem angefochtenen Bescheid somit aus den von der beschwerdeführenden Partei angeführten Gründen nicht anzulasten, weshalb die Beschwerde gem. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG nicht stattzugeben ist. 3.3.
  5. Zur Zurückweisung des Kostenersatzantrages Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gibt es für einen Kostenersatz keine Rechtsgrundlage. Das VwGVG sieht lediglich im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (§ 35 VwGVG) einen Kostenersatzanspruch vor.Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gibt es für einen Kostenersatz keine Rechtsgrundlage. Das VwGVG sieht lediglich im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Paragraph 35, VwGVG) einen Kostenersatzanspruch vor. Gem. § 74 Abs. 1 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenen Kosten selbst zu bestreiten. Mangels materienspezifischer Sonderregelung ergibt sich auch aus § 74 Abs. 2 AVG, welcher aufgrund § 17 VwGVG für die Verwaltungsgerichte anwendbar ist, kein Kostenersatzanspruch.Gem. Paragraph 74, Absatz eins, AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenen Kosten selbst zu bestreiten. Mangels materienspezifischer Sonderregelung ergibt sich auch aus Paragraph 74, Absatz 2, AVG, welcher aufgrund Paragraph 17, VwGVG für die Verwaltungsgerichte anwendbar ist, kein Kostenersatzanspruch. Die Aufwandersatzverordnung 2014 ist im Verfahren vor dem BVwG nicht anwendbar, da es sich bei der gegenständlichen Beschwerde um keine Arbeitsrechtssache, sondern um ein Verwaltungsverfahren handelt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die angeführten Grundsatzentscheidungen des VwGH zur Bindung an den formal äußeren Tatbestand iVm mit der klaren Formulierung des § 3 Abs. 1 VGebG sowie auf die dargestellte klare Rechtslage zum Kostenersatz wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die angeführten Grundsatzentscheidungen des VwGH zur Bindung an den formal äußeren Tatbestand in Verbindung mit mit der klaren Formulierung des Paragraph 3, Absatz eins, VGebG sowie auf die dargestellte klare Rechtslage zum Kostenersatz wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W208.2130883.1.00

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