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{'item': 'W235 2124331-1'}

Obsah (10)§ 3Art. 133Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 28§§ 4§ 75§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.02.2017 GeschäftszahlW235 2124331-1 SpruchW235 2124331-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLG

§ 3Abs. 1 Asyl

G stattgegeben und XXXX, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Dem Antrag auf internationalen Schutz vom 12.08.2014 wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG stattgegeben und römisch 40 , der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Eritrea, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 12.08.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zu seiner Person angab, er gehöre zur Volksgruppe der Tigriyna und sei orthodoxen Glaubens. Eritrea habe er von Sawa aus im August 2007 illegal verlassen und sei über den Sudan, wo er ca. sieben Monate lang gelebt habe, und Ägypten schlepperunterstützt nach Israel gefahren, wo er ca. fünf Jahre lang aufhältig gewesen sei und von Schwarzarbeit gelebt habe. In der Folge sei er mit einem gefälschten äthiopischen Reisepass über die Türkei, Griechenland, Montenegro, Serbien und Ungarn schlepperunterstützt nach Österreich gebracht worden. Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er Eritrea aus politischen Gründen und wegen des Krieges verlassen habe. Der Präsident von Eritrea sei ein Diktator. Da er vom Militär weggelaufen sei, befürchte er bei einer Rückkehr ins Gefängnis zu kommen bzw. die Todesstrafe zu erwarten. 2.
  3. Nachdem der Beschwerdeführer mehrere Eingaben an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem Ersuchen um einen Termin zu einer inhaltlichen Einvernahme gerichtet hat, brachte er am 24.03.2016 im Wege seines ausgewiesenen Vertreters eine Säumnisbeschwerde ein. 2.
  4. Die gegenständliche Säumnisbeschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 07.04.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
  5. Am 27.10.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Tigriyna statt, an der der Beschwerdeführer und sein Vertreter teilnahmen. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen; das Bundesamt hat sich mit Schreiben vom 06.09.2016 für die Teilnahme an der Verhandlung entschuldigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Eingangs der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er gesund sei. Er habe in der Erstbefragung die Wahrheit gesagt und den dortigen Dolmetscher gut verstanden. Der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger von Eritrea, gehöre der Volksgruppe der Tigriyna an und sei orthodoxen Glaubens. Wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder seiner religiösen Überzeugung habe er in Eritrea keine Probleme gehabt. Zu seinem Wohnort, zu seinen Familienangehörigen und zu seinem Leben in Eritrea gab der Beschwerdeführer an, dass er im Dorf XXXX in der Provinz XXXX geboren und aufgewachsen sei. In Eritrea würden noch seine Eltern und drei Brüder leben. Bis zum Jahr 2006 habe der Beschwerdeführer in XXXX in seinem Elternhaus gelebt. Danach habe er nach Sawa gehen müssen, von wo aus er auch ausgereist sei. Zu seiner Familie habe er telefonischen Kontakt und habe so erfahren, dass sein Vater seinetwegen zwei Jahre lang im Gefängnis gewesen sei. Auch habe sein ältester Bruder, der sich derzeit beim Militär befinde, einmal den Militärdienst verweigert, weswegen sein Vater sechs Monate lang eingesperrt worden sei. Der Beschwerdeführer sei in Eritrea bis zur elften Klasse zur Schule gegangen.Zu seinem Wohnort, zu seinen Familienangehörigen und zu seinem Leben in Eritrea gab der Beschwerdeführer an, dass er im Dorf römisch 40 in der Provinz römisch 40 geboren und aufgewachsen sei. In Eritrea würden noch seine Eltern und drei Brüder leben. Bis zum Jahr 2006 habe der Beschwerdeführer in römisch 40 in seinem Elternhaus gelebt. Danach habe er nach Sawa gehen müssen, von wo aus er auch ausgereist sei. Zu seiner Familie habe er telefonischen Kontakt und habe so erfahren, dass sein Vater seinetwegen zwei Jahre lang im Gefängnis gewesen sei. Auch habe sein ältester Bruder, der sich derzeit beim Militär befinde, einmal den Militärdienst verweigert, weswegen sein Vater sechs Monate lang eingesperrt worden sei. Der Beschwerdeführer sei in Eritrea bis zur elften Klasse zur Schule gegangen. Zu seiner Integration in Österreich brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in Österreich Deutschkurse gemacht habe (vgl. hierzu die vorgelegten Kursbesuchsbestätigungen, Beilagen ./1 und ./2) und bei der Gemeinde XXXX gemeinnützig beschäftigt sei (vgl. die diesbezüglich vorgelegten Bestätigungen, Beilagen ./3 und ./4). Freunde habe er nicht viele, da er arbeiten müsse und in seiner Freizeit Deutschkurse besuche. In Österreich würden die Menschenrechte eingehalten, was ihm sehr gut gefalle.Zu seiner Integration in Österreich brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in Österreich Deutschkurse gemacht habe vergleiche hierzu die vorgelegten Kursbesuchsbestätigungen, Beilagen ./1 und ./2) und bei der Gemeinde römisch 40 gemeinnützig beschäftigt sei vergleiche die diesbezüglich vorgelegten Bestätigungen, Beilagen ./3 und ./4). Freunde habe er nicht viele, da er arbeiten müsse und in seiner Freizeit Deutschkurse besuche. In Österreich würden die Menschenrechte eingehalten, was ihm sehr gut gefalle. Zu seinen Reisebewegungen wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Vorbringen aus der Erstbefragung. Ergänzend brachte er vor, dass er gezwungen gewesen sei nach fünf Jahren Aufenthalt aus Israel auszureisen. Es gebe dort ein Gesetz, das besage, dass man nach fünf Jahren Israel verlassen müsse oder man ins Gefängnis gesteckt werde. Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer vor, dass er das diktatorische System in Eritrea nicht akzeptieren könne und sohin in Opposition dazu stehe. Wenn man in Eritrea mit der elften Klasse fertig sei, sei es Pflicht nach Sawa zum Militärdienst zu gehen. Wenn man den Militärdienst verweigere oder desertiere, würden die Eltern ins Gefängnis gesteckt. Zuerst bekomme man von den Behörden einen Brief zur Einberufung. Dann müsse man ca. drei Monate lang eine Grundausbildung machen. Danach werde einem gesagt, dass man die zwölfte Klasse absolvieren könne, was jedoch nicht immer stimme. In Sawa würden die Leute sehr schlecht behandelt und für jeden kleinen Fehler hart bestraft werden. Der Beschwerdeführer sei oft ins Gefängnis gesteckt worden, wenn er nicht mit auf Holzsuche gegangen sei. Wenn man eine Minute zu spät komme, werde man 24 Stunden lang gefesselt und in die Sonne gelegt. Er habe auch auf den Knien und auf die Ellenbogen gestützt kriechen müssen. Auch werde man bestraft, wenn man die vorgegebenen Essenszeiten nicht einhalte. Insgesamt sei der Beschwerdeführer ca. ein Jahr lang beim Militär in Sawa gewesen. Danach seien diese ganzen Bestrafungen für ihn zu viel gewesen und er sei gemeinsam mit einem Kameraden desertiert. Während sie im Freien Schießübungen gemacht hätten, hätten sie sich in der Umgebung umgesehen und die Flucht aus dem Militärdienst geplant. Wenn man in Eritrea desertiere, werde man als Landesverräter angesehen. Sein Vater sei seinetwegen festgenommen worden, weil man ihm vorgeworfen habe, dass er den Beschwerdeführer dabei unterstützt habe, aus Eritrea auszureisen. Ein weiterer Grund für seiner Desertion sei gewesen, dass der Militärdienst in Eritrea unbefristet und endlos lang sei. Das Problem seien nicht nur die Bestrafungen, sondern auch die Endlosigkeit. Hinzu komme, dass er bei der Flucht seine Waffen und alles, was er bekommen habe, weggeworfen habe. Zu den bereits mit der Ladung übermittelten Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes gab der Vertreter des Beschwerdeführers an, dass die Länderberichte bestätigen würden, dass die Behandlung beim verpflichtenden Militärdienst in Eritrea grausam sei und auch viele Jahre bzw. Jahrzehnte andauern könne. Dabei würden die Rekruten als günstige Arbeitskräfte ohne Rechte von der Regierung eingesetzt werden. Darüber hinaus würden die Strafen für die Verweigerung bzw. das unerlaubte Entfernen aus dem Militärdienst jeglichen menschenrechtlichen Standards entbehren und würden oftmals zu langjährigen Inhaftierungen, zu Folter und sogar zur Todesstrafe führen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Eritrea, Zugehöriger der Volksgruppe der Tigriyna und bekennt sich zum christlich-orthodoxen Glauben. Er stammt aus dem Dorf XXXX in der Provinz XXXX, wo er geboren und bei seinen Eltern mit drei Brüdern aufgewachsen ist. Im Sommer 2007 verließ der Beschwerdeführer Eritrea und reiste über den Sudan und Ägypten nach Israel, wo er fünf Jahre lang lebte. Als der Beschwerdeführer aus Israel ausreisen musste, fuhr er über die Türkei, Griechenland, Montenegro, Serbien und Ungarn schlepperunterstützt nach Österreich, wo er nach illegaler Einreise am 12.08.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Eritrea, Zugehöriger der Volksgruppe der Tigriyna und bekennt sich zum christlich-orthodoxen Glauben. Er stammt aus dem Dorf römisch 40 in der Provinz römisch 40 , wo er geboren und bei seinen Eltern mit drei Brüdern aufgewachsen ist. Im Sommer 2007 verließ der Beschwerdeführer Eritrea und reiste über den Sudan und Ägypten nach Israel, wo er fünf Jahre lang lebte. Als der Beschwerdeführer aus Israel ausreisen musste, fuhr er über die Türkei, Griechenland, Montenegro, Serbien und Ungarn schlepperunterstützt nach Österreich, wo er nach illegaler Einreise am 12.08.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Nach Abschluss der elften Klasse wurde der Beschwerdeführer im Jahr 2006 zum Militärdienst einberufen und zum Militärstützpunkt Sawa beordert. Im Zuge seines Militärdienstes war der Beschwerdeführer oftmals einer erniedrigenden Behandlung sowie harten Strafen ausgesetzt und wurde auch für kleine Verfehlungen mehrmals inhaftiert. Nachdem er ca. ein Jahr beim Militär gedient hatte und kein Zeitpunkt für eine Entlassung bzw. eine Beendigung des Militärdienstes vorgesehen war, wurden dem Beschwerdeführer die Behandlungen und Bestrafungen zu viel und er desertierte gemeinsam mit einem Kameraden vom eritreischen Militär. Nach der Desertion des Beschwerdeführers bzw. nach seiner illegalen Ausreise aus Eritrea wurde sein Vater festgenommen und für zwei Jahre inhaftiert, da man diesem vorgeworfen hatte, den Beschwerdeführer bei seiner Flucht unterstützt zu haben. Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund seiner Desertion vom eritreischen Militär sowie aufgrund seiner illegalen Ausreise mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit eine hinreichend intensive Verfolgung von Seiten des eritreischen Staates zu erwarten hat. Aufgrund der Desertion sowie aufgrund der illegalen Ausreise wird ihm eine gegen das eritreische Regime gerichtete, politische Gesinnung jedenfalls unterstellt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative kommt dem Beschwerdeführer nicht zu. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht straffällig geworden. 1.
  8. Zur verfahrensrelevanten Situation in Eritrea: 1.2.
  9. Politische Lage: Eritrea ist nach dem Südsudan das zweitjüngste und eines der ärmsten Länder Afrikas. Das Land löste sich nach einem Referendum von Äthiopien und wurde 1993 ein eigener Staat (AA 14.12.2015). Eritrea ist ein in sechs Provinzen aufgeteilter Zentralstaat. Die Verfassung von 1997 ist nie in Kraft getreten (AA 3.2015a; vgl. FCO 21.4.2016). Alle wesentlichen Entscheidungen werden vom Präsidenten getroffen. Es gibt keine Gewaltenteilung (AA 3.2015a). Das Übergangsparlament besteht aus 150 Abgeordneten, von denen 75 dem Zentralrat der Staatspartei PFDJ (People's Front for Democracy and Justice) angehören. Weitere 60 Abgeordnete sind ausgewählte Vertreter der Provinzen und 15 Sitze entfallen auf die Vertreter der Auslandseritreer. Das Parlament trat zuletzt 2001 zusammen, nur auf Anforderung des Präsidenten. Es ist damit faktisch inaktiv (AA 3.2015a).Eritrea ist nach dem Südsudan das zweitjüngste und eines der ärmsten Länder Afrikas. Das Land löste sich nach einem Referendum von Äthiopien und wurde 1993 ein eigener Staat (AA 14.12.2015). Eritrea ist ein in sechs Provinzen aufgeteilter Zentralstaat. Die Verfassung von 1997 ist nie in Kraft getreten (AA 3.2015a; vergleiche FCO 21.4.2016). Alle wesentlichen Entscheidungen werden vom Präsidenten getroffen. Es gibt keine Gewaltenteilung (AA 3.2015a). Das Übergangsparlament besteht aus 150 Abgeordneten, von denen 75 dem Zentralrat der Staatspartei PFDJ (People's Front for Democracy and Justice) angehören. Weitere 60 Abgeordnete sind ausgewählte Vertreter der Provinzen und 15 Sitze entfallen auf die Vertreter der Auslandseritreer. Das Parlament trat zuletzt 2001 zusammen, nur auf Anforderung des Präsidenten. Es ist damit faktisch inaktiv (AA 3.2015a). Seit der Unabhängigkeit sind weder Präsidentschafts- noch Parlamentswahlen durchgeführt worden. De facto handelt es sich in Eritrea um eine Einparteiendiktatur. Die Regierungspartei PFDJ ging 1994 aus der Befreiungsbewegung "Eritrean People's Liberation Front" (EPLF) hervor. Sie stellt den Staats- und Regierungschef Isaias Afewerki sowie die gesamte weitere politische Führung des Landes. Andere politische Parteien sind verboten (AA 14.12.2015; AA 3.2015a, vgl. USDOS 13.4.2016). Die innenpolitische, wirtschaftliche und soziale Lage in Eritrea wird seit Jahren in erster Linie durch den ungelösten Grenzkonflikt mit Äthiopien bestimmt. Folgen sind unter anderem die weitgehende Militarisierung der Gesellschaft und ein Zurückdrängen der Privatwirtschaft durch staatlich gelenkte Wirtschaftsunternehmen (AA 3.2015a). Seit dem Grenzkrieg mit Äthiopien (Mai 1998 bis Juni 2000) ist der demokratische Prozess in Eritrea zum Stillstand gekommen. Präsident Isaias Afewerki regiert das Land unter Hinweis auf den ungelösten Grenzkonflikt ohne demokratische Kontrolle, gestützt auf die Sicherheitsbehörden und den Apparat der einzigen zugelassenen Partei PFDJ (AA 14.12.2015).Seit der Unabhängigkeit sind weder Präsidentschafts- noch Parlamentswahlen durchgeführt worden. De facto handelt es sich in Eritrea um eine Einparteiendiktatur. Die Regierungspartei PFDJ ging 1994 aus der Befreiungsbewegung "Eritrean People's Liberation Front" (EPLF) hervor. Sie stellt den Staats- und Regierungschef Isaias Afewerki sowie die gesamte weitere politische Führung des Landes. Andere politische Parteien sind verboten (AA 14.12.2015; AA 3.2015a, vergleiche USDOS 13.4.2016). Die innenpolitische, wirtschaftliche und soziale Lage in Eritrea wird seit Jahren in erster Linie durch den ungelösten Grenzkonflikt mit Äthiopien bestimmt. Folgen sind unter anderem die weitgehende Militarisierung der Gesellschaft und ein Zurückdrängen der Privatwirtschaft durch staatlich gelenkte Wirtschaftsunternehmen (AA 3.2015a). Seit dem Grenzkrieg mit Äthiopien (Mai 1998 bis Juni 2000) ist der demokratische Prozess in Eritrea zum Stillstand gekommen. Präsident Isaias Afewerki regiert das Land unter Hinweis auf den ungelösten Grenzkonflikt ohne demokratische Kontrolle, gestützt auf die Sicherheitsbehörden und den Apparat der einzigen zugelassenen Partei PFDJ (AA 14.12.2015). Nach den Bestimmungen des Friedensabkommens war die streitige Frage der Grenzziehung durch eine unabhängige Kommission ("Eritrea-Ethiopia Boundary Commission - EEBC") am 13.04.2002 "endgültig und verbindlich" entschieden worden. Nachdem jedoch ersichtlich wurde, dass Äthiopien unter anderem die für beide Seiten symbolträchtige Kleinstadt Badme an Eritrea abtreten muss, stellte Äthiopien die Umsetzung der Entscheidung in Frage und verlangt Verhandlungen über "Anomalien" des Grenzverlaufs sowie einen "Dialog" zu anderen das beiderseitige Verhältnis betreffenden Fragen. Eritrea besteht dagegen auf einer vollständigen Umsetzung des Schiedsspruchs der EEBC und lehnt Verhandlungen über den Grenzverlauf sowie den von Äthiopien geforderten Dialog vor Abschluss der Grenzdemarkierung ab, da es eine Aufweichung und letztlich Aushebelung der Grenzentscheidung befürchtet. Eritrea besteht auf dem Abzug Äthiopiens aus den Gebieten, die nach dem Schiedsspruch der EEBC zu Eritrea gehören (AA 14.12.2015). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (3.2015a): Eritrea, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Eritrea/Innenpolitik_node.html, Zugriff 17.6.2016; * AA - Auswärtiges Amt (14.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1450452147_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-eritrea-stand-august-2015-14-12-2015.pdf, Zugriff 17.6.2016; * FCO - UK Foreign and Commonwealth Office (21.4.2016): Human Rights and Democracy Report 2015 - Chapter IV: Human Rights Priority Countries - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/322986/462477_de.html, Zugriff 27.
  10. 2016 und * USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/322451/461928_de.html, Zugriff 28.6.2016 1.2.
  11. Rechtsschutz/Justizwesen: Es gibt keine Gewaltenteilung. Die Justiz ist als Teil des Justizministeriums von diesem abhängig, es gibt Sondergerichte (AA 3.2015a). Die Reform der Justiz geht schleppend voran. Die EU unterstützt die Professionalisierung von "community courts". Die Justiz ist zwar formal unabhängig, tatsächlich aber vor Einmischungen durch die Exekutive nicht geschützt. Neben der ordentlichen Gerichtsbarkeit existieren Militär- und Sondergerichte, die jedes Verfahren an sich ziehen können und vor denen keine Rechtsanwälte zugelassen sind und auch für die Ahndung von Korruptionsfällen und von Kapitaldelikten zuständig sind. Eine Berufung gegen deren Urteile ist nicht möglich. In Verfahren vor diesen Gerichten gibt es keine öffentliche Verhandlung, keinen anwaltlichen Beistand und keine Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen (AA 14.12.2015). Das äthiopische Strafgesetzbuch und die äthiopische Strafprozessordnung sind noch in Kraft. Anfang 2015 wurde ein neues Strafgesetzbuch und eine neue Zivil- und Strafprozessordnung vorgelegt, wobei noch keine englischsprachige Übersetzung existiert. Es gibt keine Beschränkung des Strafmaßes, obwohl die Todesstrafe tatsächlich nicht ausgesprochen oder zumindest nicht vollstreckt zu werden scheint. Eine Strafverfolgung aus politischen Gründen ist nicht auszuschließen. Verhaftungen ohne Haftbefehl und ohne Angabe von Gründen sind üblich. Umgekehrt werden Häftlinge auch ohne Angabe von Gründen freigelassen (AA 14.12.2015). Rechtsstaatlichkeit und Justiz bleiben schwach und sind somit anfällig dafür, durch informelle und außergerichtliche Formen von Justiz umgangen zu werden (FCO 21.4.2016). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (3.2015a): Eritrea, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Eritrea/Innenpolitik_node.html, Zugriff 17.6.2016; * AA - Auswärtiges Amt (14.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1450452147_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-eritrea-stand-august-2015-14-12-2015.pdf, Zugriff 17.6.2016 und * FCO - UK Foreign and Commonwealth Office (21.4.2016): Human Rights and Democracy Report 2015 - Chapter IV: Human Rights Priority Countries - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/322986/462477_de.html, Zugriff 27.
  12. 2016 1.2.
  13. Sicherheitsbehörden Die Polizei ist für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit verantwortlich und die Armee für die äußere Sicherheit. Doch die Regierung setzt manchmal die Streitkräfte, die Reserve, demobilisierte Soldaten oder Miliz dazu ein, um innere und äußere Sicherheitsanforderungen zu erfüllen. Agenten des Nationalen Sicherheitsbüros, das dem Präsidentenbüro unterstellt ist, sind für die Verhaftung von Personen verantwortlich, die verdächtigt werden, die nationale Sicherheit zu gefährden. Die Streitkräfte haben die Befugnis, Zivilisten anzuhalten und zu verhaften. Generell spielt die Polizei in Fällen der nationalen Sicherheit keine Rolle. Dabei ist bei Sicherheitskräften Straflosigkeit die Norm. Es gibt keine bekannten internen oder externen Mechanismen, um Vergehen von Sicherheitskräften zu untersuchen (USDOS 13.4.2016). Militär, Polizei und Sicherheitsdienste üben eine fast vollständige Kontrolle über das politische und gesellschaftliche Leben aus. Sie verfügen über weitreichende Vollmachten, die nicht immer eine gesetzliche Grundlage haben (AA 14.12.2015). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (14.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1450452147_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-eritrea-stand-august-2015-14-12-2015.pdf, Zugriff 17.6.2016 und * USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/322451/461928_de.html, Zugriff 28.6.2016 1.2.
  14. Folter und unmenschliche Behandlung: Das geltende Strafgesetzbuch verbietet Folter (AA 14.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Trotzdem wird Folter gegenüber Gefangenen, insbesondere während der Befragung, angewandt. Auch sollen Deserteure, Wehrdienstflüchtige und Wehrdienstverweigerer verschiedener religiöser Gruppen, insbesondere Anhänger der Zeugen Jehovas, physisch und psychisch misshandelt werden. Es sind keine Fälle bekannt, in denen die Anwendung von Folter zu Sanktionen geführt hätte (AA 14.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Gefangene, darunter auch Minderjährige, waren unter schlechten Bedingungen in unterirdischen Zellen oder in Schiffscontainern eingesperrt. Sie erhielten weder ausreichend Nahrung noch sauberes Trinkwasser. Schlafgelegenheiten und der Zugang zu sanitären Einrichtungen und Tageslicht waren unzureichend. In einigen Fällen kamen diese Haftbedingungen Folter gleich (AI 24.2.2016).Das geltende Strafgesetzbuch verbietet Folter (AA 14.12.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Trotzdem wird Folter gegenüber Gefangenen, insbesondere während der Befragung, angewandt. Auch sollen Deserteure, Wehrdienstflüchtige und Wehrdienstverweigerer verschiedener religiöser Gruppen, insbesondere Anhänger der Zeugen Jehovas, physisch und psychisch misshandelt werden. Es sind keine Fälle bekannt, in denen die Anwendung von Folter zu Sanktionen geführt hätte (AA 14.12.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Gefangene, darunter auch Minderjährige, waren unter schlechten Bedingungen in unterirdischen Zellen oder in Schiffscontainern eingesperrt. Sie erhielten weder ausreichend Nahrung noch sauberes Trinkwasser. Schlafgelegenheiten und der Zugang zu sanitären Einrichtungen und Tageslicht waren unzureichend. In einigen Fällen kamen diese Haftbedingungen Folter gleich (AI 24.2.2016). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (14.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1450452147_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-eritrea-stand-august-2015-14-12-2015.pdf, Zugriff 17.6.2016; * AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/319675/458842_de.html, Zugriff 27.6.2016 und * USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/322451/461928_de.html, Zugriff 28.6.2016 1.2.
  15. Korruption: Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International nimmt Eritrea 2013 den
  16. von 168 Plätzen ein (TI 2015). Das Gesetz sieht Strafen für Korruption von Beamten vor, aber die Regierung setzt das Gesetz nicht effektiv um und korrupte Praktiken bleiben häufig ungestraft, auch wenn die Regierung Berichten zufolge einige Staatsbedienstete wegen Korruption entlassen hat (USDOS 13.4.2016). Ein Spezialgericht wurde 1996 als vorläufige Maßnahme vom Büro des Präsidenten mithilfe von Geheimdienst, Armee und Polizei geführt, um Korruption zu bekämpfen. Dennoch ist diese in allen Bereichen zu finden (EASO 11.6.2015). Korruption gibt es auch im Bereich von Justiz und Polizei. Um deren Dienste in Anspruch zu nehmen, werden manchmal Schmiergelder gezahlt. Die Polizei setzt auch für Freunde und Familie gelegentlich ihren Einfluss bei Entlassung aus dem Gefängnis ein. Die Polizei fordert angeblich Schmiergelder, damit Gefangene freikommen (USDOS 13.4.2016). Aufgrund der mangelnden Kapazitäten und der Korruption in der eritreischen Armee ist es in den letzten Jahren deutlich einfacher geworden, die Grenze illegal zu überqueren (EASO 11.6.2015). Quellen: * EASO - European Asylum Support Office (11.6.2015): Eritrea Country Focus, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1440743642_2015-06-11-easo-eritrea-de.pdf, Zugriff 10.6.2016; * TI - Transparency International

(2015): Corruption Perceptions Index http://www.transparency.org/cpi2015, Zugriff 28.6.2016 und * USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/322451/461928_de.html, Zugriff 28.6.2016 1.2.
  1. NGOs und Menschenrechtsaktivisten: Die Regierung hat in den vergangenen Jahren alle internationalen NGOs geschlossen. Den wenigen Organisationen der Zivilgesellschaft fehlt es an Kapazitäten (USDOS 13.4.2016). Infolge der Repressionspolitik der eritreischen Regierung gibt es keine nationalen Menschenrechtsorganisationen. Ausländische NGOs sind einer rigiden Gesetzgebung unterworfen, können daher faktisch nicht arbeiten und haben Eritrea inzwischen verlassen (AA 14.12.2015; vgl. EASO 11.6.2015). Nur noch wenige Hilfsorganisationen, wie z.B. UNDP, FAO, IKRK, UNICEF und UNHCR, sind in Eritrea im Rahmen der engen, von der Regierung gesetzten Grenzen aktiv (Repatriierung bzw. Betreuung von Flüchtlingen, humanitäre Hilfsprogramme), wobei die Regierung vorgesehen hatte, die Tätigkeit der UN-Organisationen mit Ablauf des Jahres 2012 zu untersagen. Im Mai 2012 wurde ihnen jedoch wieder genehmigt, im Land zu bleiben (AA 14.12.2015). Die Behörden erlauben dem IKRK (Internationalen Komitee vom Roten Kreuz) nicht Gefängnissen oder Haftanstalten zu besuchen. Das IKRK berichtete, dass die Behörden im Jahr 2014 einige Einschränkungen aufgehoben haben, auch im Zusammenhang mit Reisebewegungen (USDOS 13.4.2016). Die Zivilgesellschaft in Eritrea wird von drei Organisationen dominiert: Die National Union of Eritrean Women (NUEW), die National Confederation of Eritrean Workers (NCEW) und die National Union of Eritrean Youth and Students (NUEYS). Alle drei Organisationen entstanden während des Unabhängigkeitskampfs und werden von der PFDJ kontrolliert, was ihren zivilen Charakter in Frage stellt (EASO 11.6.2015).Die Regierung hat in den vergangenen Jahren alle internationalen NGOs geschlossen. Den wenigen Organisationen der Zivilgesellschaft fehlt es an Kapazitäten (USDOS 13.4.2016). Infolge der Repressionspolitik der eritreischen Regierung gibt es keine nationalen Menschenrechtsorganisationen. Ausländische NGOs sind einer rigiden Gesetzgebung unterworfen, können daher faktisch nicht arbeiten und haben Eritrea inzwischen verlassen (AA 14.12.2015; vergleiche EASO 11.6.2015). Nur noch wenige Hilfsorganisationen, wie z.B. UNDP, FAO, IKRK, UNICEF und UNHCR, sind in Eritrea im Rahmen der engen, von der Regierung gesetzten Grenzen aktiv (Repatriierung bzw. Betreuung von Flüchtlingen, humanitäre Hilfsprogramme), wobei die Regierung vorgesehen hatte, die Tätigkeit der UN-Organisationen mit Ablauf des Jahres 2012 zu untersagen. Im Mai 2012 wurde ihnen jedoch wieder genehmigt, im Land zu bleiben (AA 14.12.2015). Die Behörden erlauben dem IKRK (Internationalen Komitee vom Roten Kreuz) nicht Gefängnissen oder Haftanstalten zu besuchen. Das IKRK berichtete, dass die Behörden im Jahr 2014 einige Einschränkungen aufgehoben haben, auch im Zusammenhang mit Reisebewegungen (USDOS 13.4.2016). Die Zivilgesellschaft in Eritrea wird von drei Organisationen dominiert: Die National Union of Eritrean Women (NUEW), die National Confederation of Eritrean Workers (NCEW) und die National Union of Eritrean Youth and Students (NUEYS). Alle drei Organisationen entstanden während des Unabhängigkeitskampfs und werden von der PFDJ kontrolliert, was ihren zivilen Charakter in Frage stellt (EASO 11.6.2015). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (14.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1450452147_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-eritrea-stand-august-2015-14-12-2015.pdf, Zugriff 17.6.2016; * EASO - European Asylum Support Office (11.6.2015): Eritrea Country Focus, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1440743642_2015-06-11-easo-eritrea-de.pdf, Zugriff 10.6.2016 und * USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/322451/461928_de.html, Zugriff 28.6.2016 1.2.
  2. Wehrdienst und Rekrutierungen: Der obligatorische Nationaldienst ("national service") dauert für Männer und Frauen offiziell 18 Monate (AA 14.12.2015; LI 24.5.2016; vgl. USDOS 13.4.2016), kann aber nach wie vor auf unbestimmte Zeit verlängert werden und kommt der Zwangsarbeit gleich. Die Militärdienstleistenden erhalten nur eine geringe Besoldung, mit der sie die Grundbedürfnisse ihrer Familien nicht decken können (AI 24.2.2016; vgl LI 24.5.2016). Im Frühjahr 2016 wurde angekündigt, dass die Gehälter im nationalen Nationaldienst erhöht werden (FCO 21.4.2016; vgl. LI 24.5.2016). Die Dienstverpflichtung kann oftmals über mehrere Jahre andauern (AA 14.12.2015; vgl. LI 24.5.2016) - in einigen Fällen bis zu 20 Jahre lang (AI 24.2.2016). Aufgrund des Ausnahmezustands werden die Dienstverpflichteten nach der militärischen Grundausbildung z.B. beim Straßen- und Dammbau, in der Landwirtschaft, aber auch in allen Bereichen der staatlichen Verwaltung und Wirtschaft eingesetzt. Für Frauen dauert die Dienstpflicht bis zum
  3. und für Männer bis zum
  4. Lebensjahr (nach anderen Angaben für Frauen bis zum
  5. und für Männer bis zum
  6. Lebensjahr). Frauen werden in der Regel bei Heirat oder Schwangerschaft aus dem Nationaldienst entlassen (AA.14.12.2015; vgl. LI 24.5.2016).Der obligatorische Nationaldienst ("national service") dauert für Männer und Frauen offiziell 18 Monate (AA 14.12.2015; LI 24.5.2016; vergleiche USDOS 13.4.2016), kann aber nach wie vor auf unbestimmte Zeit verlängert werden und kommt der Zwangsarbeit gleich. Die Militärdienstleistenden erhalten nur eine geringe Besoldung, mit der sie die Grundbedürfnisse ihrer Familien nicht decken können (AI 24.2.2016; vergleiche LI 24.5.2016). Im Frühjahr 2016 wurde angekündigt, dass die Gehälter im nationalen Nationaldienst erhöht werden (FCO 21.4.2016; vergleiche LI 24.5.2016). Die Dienstverpflichtung kann oftmals über mehrere Jahre andauern (AA 14.12.2015; vergleiche LI 24.5.2016) - in einigen Fällen bis zu 20 Jahre lang (AI 24.2.2016). Aufgrund des Ausnahmezustands werden die Dienstverpflichteten nach der militärischen Grundausbildung z.B. beim Straßen- und Dammbau, in der Landwirtschaft, aber auch in allen Bereichen der staatlichen Verwaltung und Wirtschaft eingesetzt. Für Frauen dauert die Dienstpflicht bis zum
  7. und für Männer bis zum
  8. Lebensjahr (nach anderen Angaben für Frauen bis zum
  9. und für Männer bis zum
  10. Lebensjahr). Frauen werden in der Regel bei Heirat oder Schwangerschaft aus dem Nationaldienst entlassen (AA.14.12.2015; vergleiche LI 24.5.2016). Im März 2012 wurde die "People¿s Army" eingeführt, welche als erweiterte Nationalguarde zu verstehen ist (LI 24.5.2016). Seit Mai 2012 wurde der Großteil der erwachsenen Bevölkerung mit Sturmgewehren Ak-47 bewaffnet. Die betreffenden Personen werden gezwungen, die Waffen samt Munition zu Hause aufzubewahren und an regelmäßigen Wehrübungen teilzunehmen sowie nachts Streife zu gehen (AA 14.12.2015). Ältere Frauen und Männer werden auch weiterhin zu dieser sogenannten "Volksarmee" eingezogen. Dort sind Aufgaben unter Androhung von Strafen zu verrichten. Männer konnten bis zum Alter von 67 Jahren zu diesem Militärdienst verpflichtet werden (AI 24.2.2016). Personen, welche dem Aufgebot zur Volksarmee keine Folge leisten, droht der Entzug von Lebensmittelcoupons und Identitätsdokumenten sowie Haftstrafen. Ende 2014 und Anfangs 2015 haben dennoch zahlreiche Personen das Aufgebot zur Volksarmee ignoriert. Berichten zufolge gab es mittlerweile auch Razzien und Verhaftungen gegen solche Dienstverweigerer (EASO 11.6.2015). Jugendliche, die versuchen, dem Wehrdienst zu entgehen, werden verhaftet. Bei (illegalen) Ausreiseversuchen aufgegriffene Minderjährige werden verhaftet, meist aber nach Hause geschickt. Volljährige und damit Wehr- und Nationaldienstpflichtige kommen in Haft, die auf Antrag häufig in offenem Vollzug abgeleistet werden kann. Sofern die Eltern der Jugendlichen oder andere Personen bei der Entziehung vom Wehrdienst behilflich waren, droht auch ihnen Strafverfolgung (AA 14.12.2015). Es gibt Berichte über sexuelle Nötigung und Gewalt bis hin zu Vergewaltigung gegenüber weiblichen Rekruten (AA 14.12.2015; LI 24.5.2016; vgl. USDOS 13.4.2016). Eine Weigerung führte in manchen Fällen zu Internierung, Misshandlung und Folter, z.B. Nahrungsentzug oder dem Aussetzen extremer Hitze. Eine Schwangerschaft während des Militärdienstes, auch wenn sie das Resultat einer Vergewaltigung oder sexueller Übergriffe durch Vorgesetzte ist, führt zum Ausschluss aus dem Militär (AA 14.12.2015). Daher werde junge Frauen bereits früh verheiratet (LI 20.5.2016). Ebenso kommt es vor, dass Wehrpflichtige nach Ableistung des 18-monatigen Wehrdienstes nicht nur aus dem Militär, sondern auch aus dem "national service" entlassen werden. Als Grund nennt die Regierung gute schulische Leistungen. Abiturienten mit guten Noten soll so der rasche Zugang zu weiterführenden Bildungseinrichtungen ("Colleges") ermöglicht werden (AA 14.12.2015; vgl. LI 24.5.2016).Es gibt Berichte über sexuelle Nötigung und Gewalt bis hin zu Vergewaltigung gegenüber weiblichen Rekruten (AA 14.12.2015; LI 24.5.2016; vergleiche USDOS 13.4.2016). Eine Weigerung führte in manchen Fällen zu Internierung, Misshandlung und Folter, z.B. Nahrungsentzug oder dem Aussetzen extremer Hitze. Eine Schwangerschaft während des Militärdienstes, auch wenn sie das Resultat einer Vergewaltigung oder sexueller Übergriffe durch Vorgesetzte ist, führt zum Ausschluss aus dem Militär (AA 14.12.2015). Daher werde junge Frauen bereits früh verheiratet (LI 20.5.2016). Ebenso kommt es vor, dass Wehrpflichtige nach Ableistung des 18-monatigen Wehrdienstes nicht nur aus dem Militär, sondern auch aus dem "national service" entlassen werden. Als Grund nennt die Regierung gute schulische Leistungen. Abiturienten mit guten Noten soll so der rasche Zugang zu weiterführenden Bildungseinrichtungen ("Colleges") ermöglicht werden (AA 14.12.2015; vergleiche LI 24.5.2016). Keine Schule in Eritrea, mit Ausnahme des Militärcamps "Sawa", bietet die
  11. Schulstufe an (LI 20.5.2016). Seit Sommer 2003 müssen alle Schüler das
  12. Schuljahr in einem zentralen Ausbildungslager in Sawa in der Nähe der Grenze zum Sudan ableisten (AA 14.12.2015; LI 24.5.2016; vgl. USDOS 13.4.2015), wo sie auch eine dreimonatige paramilitärische Ausbildung erhalten. Nur in Sawa können sie ihr "Highschool" Abschlusszeugnis erhalten. Die Besten werden danach zum Studium an einem der 19 Colleges zugelassen, die nach der Schließung der Universität Asmara im Sommer 2006 über das Land verstreut eingerichtet wurden. Die Übrigen werden für eine Berufsschulausbildung oder für den Militärdienst herangezogen (AA 14.12.2015; vgl. LI 24.5.2016).Keine Schule in Eritrea, mit Ausnahme des Militärcamps "Sawa", bietet die
  13. Schulstufe an (LI 20.5.2016). Seit Sommer 2003 müssen alle Schüler das
  14. Schuljahr in einem zentralen Ausbildungslager in Sawa in der Nähe der Grenze zum Sudan ableisten (AA 14.12.2015; LI 24.5.2016; vergleiche USDOS 13.4.2015), wo sie auch eine dreimonatige paramilitärische Ausbildung erhalten. Nur in Sawa können sie ihr "Highschool" Abschlusszeugnis erhalten. Die Besten werden danach zum Studium an einem der 19 Colleges zugelassen, die nach der Schließung der Universität Asmara im Sommer 2006 über das Land verstreut eingerichtet wurden. Die Übrigen werden für eine Berufsschulausbildung oder für den Militärdienst herangezogen (AA 14.12.2015; vergleiche LI 24.5.2016). Ein Recht zur Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen und einen Ersatzdienst gibt es nicht; Wehrdienstverweigerung wird mit Umerziehungslageraufenthalten oder mit Gefängnis bestraft. Dies betrifft insbesondere die Zeugen Jehovas. Die Anzahl der Wehrdienstverweigerer und der Fahnenflüchtigen ist steigend. Dem versucht das Regime durch häufige Razzien in den Nachtclubs von Asmara, Keren, Dekemhare und Massawa entgegen zu wirken (AA 14.12.2015). Dennoch ist es möglich aus gesundheitlichen Gründen vom Wehrdienst befreit zu werden. Laut Gesetz, § 15 des "National Service" heißt es, dass körperlich Behinderte, Blinde und Personen mit schweren psychischen Erkrankungen vom nationalen Dienst befreit werden können. Ärzte führen medizinische Untersuchungen durch um die Fähigkeit zu beurteilen, aber die Militärbehörden entscheiden endgültig über eine Befreiung (LI 24.5.2016).Ein Recht zur Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen und einen Ersatzdienst gibt es nicht; Wehrdienstverweigerung wird mit Umerziehungslageraufenthalten oder mit Gefängnis bestraft. Dies betrifft insbesondere die Zeugen Jehovas. Die Anzahl der Wehrdienstverweigerer und der Fahnenflüchtigen ist steigend. Dem versucht das Regime durch häufige Razzien in den Nachtclubs von Asmara, Keren, Dekemhare und Massawa entgegen zu wirken (AA 14.12.2015). Dennoch ist es möglich aus gesundheitlichen Gründen vom Wehrdienst befreit zu werden. Laut Gesetz, Paragraph 15, des "National Service" heißt es, dass körperlich Behinderte, Blinde und Personen mit schweren psychischen Erkrankungen vom nationalen Dienst befreit werden können. Ärzte führen medizinische Untersuchungen durch um die Fähigkeit zu beurteilen, aber die Militärbehörden entscheiden endgültig über eine Befreiung (LI 24.5.2016). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (14.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1450452147_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-eritrea-stand-august-2015-14-12-2015.pdf, Zugriff 17.6.2016; * AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/319675/458842_de.html, Zugriff 27.6.2016; * EASO - European Asylum Support Office (11.6.2015): Eritrea Country Focus, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1440743642_2015-06-11-easo-eritrea-de.pdf, Zugriff 10.6.2016; * FCO - UK Foreign and Commonwealth Office (21.4.2016): Human Rights and Democracy Report 2015 - Chapter IV: Human Rights Priority Countries - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/322986/462477_de.html, Zugriff 27.6.2016; * LI - Landinfo (20.5.2016): Report National Service, http://www.landinfo.no/asset/3382/1/3382_1.pdf, Zugriff 22.7.2016 und * USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/322451/461928_de.html, Zugriff 28.6.2016 1.2.
  15. Allgemeine Menschenrechtslage: Die Ausübung von Grundrechten, wie z.B. Rede- und Meinungsfreiheit, Versammlungs- und Religionsfreiheit, ist nicht oder nur extrem eingeschränkt möglich (AA 3.2015a). In der am 23.5.1997 von der Nationalversammlung angenommenen Verfassung, die bis heute nicht in Kraft getreten ist, sind in den Artikeln 14 bis 24 die Grundrechte niedergelegt. Sie werden von staatlichen Organen nicht respektiert. Nach nicht nachprüfbaren, aber glaubhaft erscheinenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen und dem US-Außenministerium setzen die Sicherheitskräfte mit Zustimmung der Regierung exzessive Gewalt ein, die oftmals auch zum Tode führt. Dies betrifft häufig Wehrdienstflüchtlinge sowie Personen, die aus religiösen und politischen Gründen inhaftiert werden (AA 14.12.2015). Trotz begrenzter Anzeichen des Fortschritts, blieb die Menschenrechtslage 2015 weiterhin besorgniserregend. Durch die Teilnahme am UPR-Prozess und durch eine stärkere Beziehung mit dem UN-Büro des Hochkommissariats für Menschenrechte verbesserte Eritrea sein internationales Engagement in Menschenrechten. Das erste Mal seit dem Jahr 2000 war es OHCHR möglich, einen unabhängigen Besuch in einer Haftanstalt durchzuführen (FCO 21.4.2016). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (3.2015a): Eritrea, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Eritrea/Innenpolitik_node.html, Zugriff 17.6.2016; * AA - Auswärtiges Amt (14.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1450452147_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-eritrea-stand-august-2015-14-12-2015.pdf, Zugriff 27.6.2016 und * FCO - UK Foreign and Commonwealth Office (21.4.2016): Human Rights and Democracy Report 2015 - Chapter IV: Human Rights Priority Countries - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/322986/462477_de.html, Zugriff 27.6.2016 1.2.
  16. Haftbedingungen: Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen und dem US-Außenministerium sind die Haftbedingungen z.T. unmenschlich hart und lebensbedrohlich. Auch die hygienischen Zustände und die medizinische Versorgung in den Gefängnissen und Straflagern sollen völlig unzureichend sein (AA 14.12.2015; vgl. FH 28.1.2015, USDOS 13.4.2016). Es gibt keine unabhängige Kontrolle der Haftanstalten (USDOS 13.4.2016; vgl. FH 28.1.2015). Es gibt in Eritrea nach wie vor Tausende politische Gefangene, die ohne Anklageerhebung oder Gerichtsverfahren in Haft bleiben (AI 24.2.2016; vgl. FCO 21.4.2016). Unter ihnen befinden sich ehemalige Politiker, Journalisten und Menschen, die ihren Glauben praktizieren und deren Religionsgemeinschaft nicht anerkannt wird. Sie haben weder Zugang zu einem Rechtsbeistand noch dürfen sie Besuch von Angehörigen erhalten. Viele sind bereits seit weit über einem Jahrzehnt inhaftiert. Die Regierung dementierte in vielen Fällen, dass sich die betreffenden Personen in Haft befinden und weigert sich, Angehörigen Informationen über den Aufenthaltsort und den Gesundheitszustand von Gefangenen zu geben oder Todesfälle in Gewahrsam zu bestätigen (AI 24.2.2016).Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen und dem US-Außenministerium sind die Haftbedingungen z.T. unmenschlich hart und lebensbedrohlich. Auch die hygienischen Zustände und die medizinische Versorgung in den Gefängnissen und Straflagern sollen völlig unzureichend sein (AA 14.12.2015; vergleiche FH 28.1.2015, USDOS 13.4.2016). Es gibt keine unabhängige Kontrolle der Haftanstalten (USDOS 13.4.2016; vergleiche FH 28.1.2015). Es gibt in Eritrea nach wie vor Tausende politische Gefangene, die ohne Anklageerhebung oder Gerichtsverfahren in Haft bleiben (AI 24.2.2016; vergleiche FCO 21.4.2016). Unter ihnen befinden sich ehemalige Politiker, Journalisten und Menschen, die ihren Glauben praktizieren und deren Religionsgemeinschaft nicht anerkannt wird. Sie haben weder Zugang zu einem Rechtsbeistand noch dürfen sie Besuch von Angehörigen erhalten. Viele sind bereits seit weit über einem Jahrzehnt inhaftiert. Die Regierung dementierte in vielen Fällen, dass sich die betreffenden Personen in Haft befinden und weigert sich, Angehörigen Informationen über den Aufenthaltsort und den Gesundheitszustand von Gefangenen zu geben oder Todesfälle in Gewahrsam zu bestätigen (AI 24.2.2016). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (14.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1450452147_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-eritrea-stand-august-2015-14-12-2015.pdf, Zugriff 17.6.2016; * AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/319675/458842_de.html, Zugriff 27.6.2016; * FCO - UK Foreign and Commonwealth Office (21.4.2016): Human Rights and Democracy Report 2015 - Chapter IV: Human Rights Priority Countries - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/322986/462477_de.html, Zugriff 27.6.2016; * FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/300290/436953_de.html, Zugriff 18.7.2016 und * USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/322451/461928_de.html, Zugriff 28.6.2016 1.2.
  17. Todesstrafe: Eritrea hat 1991 das äthiopische Strafrecht von 1957 mit geringfügigen Änderungen übernommen. Demnach kann die Todesstrafe beispielsweise ausgesprochen werden bei Mord, Spionage, Zusammenarbeit mit dem Feind, Angriffe auf die staatliche Unabhängigkeit, etc. Seit der Unabhängigkeit ist nach offiziellen Angaben, die nicht überprüft werden können, aber von Menschenrechtsorganisationen als gegeben übernommen werden, im Rahmen eines de facto-Moratoriums noch kein Todesurteil verhängt und vollstreckt worden. Allerdings berichten Menschenrechtsorganisationen und Anhänger der Opposition von häufigen Todesfällen infolge von Folter und unmenschlichen Haftbedingungen sowie im Militär von Erschießungen (AA 14.12.2015). Art. 300 des Strafgesetzbuchs legt zusätzlich fest, dass eine Desertion in Kriegszeiten eine Gefängnisstrafe von fünf Jahren bis lebenslänglich mit sich zieht, in schlimmen Fällen sogar die Todesstrafe (EASO 11.6.2016; vgl. HRC 5.6.2015).Eritrea hat 1991 das äthiopische Strafrecht von 1957 mit geringfügigen Änderungen übernommen. Demnach kann die Todesstrafe beispielsweise ausgesprochen werden bei Mord, Spionage, Zusammenarbeit mit dem Feind, Angriffe auf die staatliche Unabhängigkeit, etc. Seit der Unabhängigkeit ist nach offiziellen Angaben, die nicht überprüft werden können, aber von Menschenrechtsorganisationen als gegeben übernommen werden, im Rahmen eines de facto-Moratoriums noch kein Todesurteil verhängt und vollstreckt worden. Allerdings berichten Menschenrechtsorganisationen und Anhänger der Opposition von häufigen Todesfällen infolge von Folter und unmenschlichen Haftbedingungen sowie im Militär von Erschießungen (AA 14.12.2015). Artikel 300, des Strafgesetzbuchs legt zusätzlich fest, dass eine Desertion in Kriegszeiten eine Gefängnisstrafe von fünf Jahren bis lebenslänglich mit sich zieht, in schlimmen Fällen sogar die Todesstrafe (EASO 11.6.2016; vergleiche HRC 5.6.2015). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (14.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1450452147_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-eritrea-stand-august-2015-14-12-2015.pdf, Zugriff 17.6.2016; * EASO - European Asylum Support Office (11.6.2015): Eritrea Country Focus, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1440743642_2015-06-11-easo-eritrea-de.pdf, Zugriff 18.7.2016 und * HRC - Human Rights Council (5.6.2016): Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, http://www.ohchr.org/Documents/HRBodies/HRCouncil/CoIEritrea/A_HRC_29_CRP-1.pdf, Zugriff 18.7.2016 1.2.
  18. Bewegungsfreiheit: Es gibt innerhalb Eritreas keine Region, in der man sich der Kontrolle durch die Regierung entziehen könnte (AA 14.12.2015). Bewegungsfreiheit, sowohl innerhalb als auch nach außerhalb des Landes, wird streng kontrolliert (FH 28.1.2015). Für Auslandsreisen müssen Exit-Visa eingeholt werden. Männern unter 54 Jahren wird üblicherweise die Ausreise verweigert - unabhängig davon, ob sie den Nationaldienst abgeleistet haben. Dies gilt auch für Frauen unter 30 Jahren, es sei denn, sie haben Kinder (USDOS 13.4.2016). Personen, die ohne Genehmigung reisen, können inhaftiert werden. In grenznahen Gebieten gelten Schießbefehle (FH 28.1.2015). Bei (illegalen) Ausreiseversuchen aufgegriffene Minderjährige werden verhaftet, meist aber nach Hause geschickt (AA 14.12.2015). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (19.7.2016): Eritrea, Reise und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/Eritrea Sicherheit_node.html, Zugriff 19.7.2016; * AA - Auswärtiges Amt (14.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1450452147_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-eritrea-stand-august-2015-14-12-2015.pdf, Zugriff 17.6.2016; * FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/300290/436953_de.html, Zugriff 18.7.2016 und * USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/322451/461928_de.html, Zugriff 28.6.2016 1.2.
  19. Rückkehr: Soweit einem Rückkehrer die (bloße) illegale Ausreise, das Umgehen der nationalen Dienstpflicht oder sogar Fahnenflucht vorgeworfen werden können, muss davon ausgegangen werden, dass die Betroffenen sich bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen dieser Delikte zu verantworten haben. Die Bestrafung kann von einer bloßen Belehrung bis zu einer Haftstrafe reichen (AA 14.12.2015). Personen, die nach Eritrea zwangsweise repatriiert werden, werden dort als schwere Straftäter oder gar als "Verräter" erachtet, da angenommen wird, dass diese das Land illegal verlassen haben. In der Regel werden Rückkehrer also bei ihrer Ankunft verhaftet und befragt. Rückkehrer werden unter besonders harten Bedingungen inhaftiert. Nach ihrer Haftentlassung werden männliche unbegleitete Minderjährige und Männer im wehrpflichtigen Alter zur militärischen Ausbildung geschickt. Frauen und Kinder werden zumeist nach Hause entlassen. Auch die UN-Kommission stellte fest, dass in der Regel Rückkehrer verhaftet, eingesperrt oder bei ihrer Ankunft in Eritrea in den nationalen Dienst eingezogen werden (HRC 5.6.2015).Allerdings gibt es auch Beispiele von Asylberechtigten, welche für Besuche oder Reisen kurzfristig nach Eritrea zurückgekehrt sind, ohne behelligt worden zu sein. Insgesamt gibt es keine ausreichende empirische Basis um festzustellen, dass die alleinige Asylantragstellung zu Reaktionen der eritreischen Behörden führen würde (LI 27.4.2016). Insgesamt scheint die Einstellung der eritreischen Regierung Flüchtlingen gegenüber ambivalent zu sein: Einerseits versucht sie mit drakonischen Maßnahmen (angeblicher Schießbefehl bei Fluchtversuchen, nicht näher bekannte Strafen nach fehlgeschlagenen Fluchtversuchen, Bestrafung von nahen Angehörigen bei erfolgreicher Flucht, Verweigerung von Reisepässen und Ausreisegenehmigungen) zu verhindern, dass Eritreer sich der nationalen Dienstpflicht entziehen. Andererseits scheint die Regierung den Exodus, soweit er sich trotz der drastischen Gegenmaßnahmen nicht verhindern lässt, zu nutzen, um potentielle Regimegegner loszuwerden, die im Lande herrschende Arbeitslosigkeit zu lindern und durch die Erhebung einer 2%igen sogenannten "Aufbausteuer" von im Ausland lebenden Eritreern Deviseneinnahmen zu erzielen. Geflüchtete Eritreer erhalten im Ausland in der Regel problemlos eritreische Pässe, sofern sie die geforderte "Aufbausteuer" entrichten. So ist es gängige Praxis der eritreischen Auslandsvertretungen z. B. im Sudan, Flüchtlingen neue eritreische Ausweispapiere auszustellen, wenn diese ein Reuebekenntnis unterschreiben und die "Aufbausteuer" entrichten. Dieses Verfahren soll auch für Flüchtlinge gelten, die in ihrem Aufenthaltsland Asyl beantragt haben. Aus Deutschland reisten zwischen 2011 bis 2013 8 Asylantragsteller freiwillig nach Eritrea zurück. (AA 14.12.2015). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (14.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1450452147_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-eritrea-stand-august-2015-14-12-2015.pdf, Zugriff 17.6.2016; * HRC - Human Rights Council (5.6.2016): Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, http://www.ohchr.org/Documents/HRBodies/HRCouncil/CoIEritrea/A_HRC_29_CRP-1.pdf, Zugriff 18.7.2016 und * LI - Landinfo (27.4.2016): Query response Eritrea - Reactions towards returned asylum seekers, http://www.landinfo.no/asset/3383/1/3383_1.pdf, Zugriff 20.7.2016
  20. Beweiswürdigung: 2.
  21. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, religiöses Bekenntnis), zu seiner Herkunft, zu seinem Leben in Eritrea sowie zu seinen Familienangehörigen in Eritrea, zu seiner Ausreise, zu seinem Reiseweg und zu seinem fünfjährigen Aufenthalt in Israel, zu seiner Ausreise aus Israel sowie zu seinen Reisebewegungen und insbesondere zu seinen Fluchtgründen ergeben sich aus dem widerspruchsfreien und daher glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.10.
  22. Der Beschwerdeführer vermittelte in der Beschwerdeverhandlung durch sein Auftreten und die sehr detaillierte und lebhafte Art seiner Schilderung sowie die Spontanität seiner Antworten den Eindruck, das Erzählte tatsächlich erlebt zu haben. Er bemühte sich, möglichst detailgenau und ausführlich seine Lebensgeschichte und seine Fluchtgründe zu schildern und vermochte ein durchaus nachvollziehbares Bild der von ihm erlebten Geschehnisse zu zeichnen, sodass die erkennende Einzelrichterin die Angaben des Beschwerdeführers als glaubwürdig zu Grunde legen kann. Der Beschwerdeführer konnte in der mündlichen Verhandlung schlüssig darlegen, dass er zum Militärdienst eingezogen wurde und nach ca. einem Jahr aufgrund der dortigen Verhältnisse (insbesondere der Disziplinierungsmaßnahmen und Bestrafungen) sowie der "Endlosigkeit" des Wehrdienstes desertierte und Eritrea verließ. Den Länderfeststellungen im gegenständlichen Erkenntnis ist zu entnehmen, dass der obligatorische Militärdienst in Eritrea auf unbestimmte Zeit verlängert werden kann und einer Zwangsarbeit gleichkommt. Die Dienstverpflichtung kann oftmals über mehrere Jahre andauern; in einigen Fällen bis zu 20 Jahre. Für Männer dauert der Militärdienst jedenfalls bis zum
  23. Lebensjahr. Der Beschwerdeführer ist daher mit seinen knapp 31 Jahren derzeit immer noch wehrpflichtig. Er führte in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar aus, dass er aufgrund seiner Desertion und seiner Flucht aus Eritrea in das Blickfeld der staatlichen Sicherheitskräfte geraten würde und Haft in Verbindung mit unmenschlicher Behandlung bis hin zur Folter auch vor dem Hintergrund der oben angeführten Länderfeststellungen (vgl. hierzu insbesondere die Abschnitte "Wehrdienst und Rekrutierungen" sowie "Haftbedingungen") hinreichend wahrscheinlich sind. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Vater sei festgenommen und zwei Jahre lang inhaftiert worden, da man ihm vorgeworfen habe, die Flucht des Beschwerdeführers aus Eritrea unterstützt zu haben, ist vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nachvollziehbar und glaubhaft. Ebenso verhält es sich mit den Angaben des Beschwerdeführers zu dem in Sawa befindlichen Militärstützpunkt samt Militärschule. Sohin waren. seine Fluchtgründe als glaubwürdig zu werten und als Sachverhalt festzustellen.Der Beschwerdeführer konnte in der mündlichen Verhandlung schlüssig darlegen, dass er zum Militärdienst eingezogen wurde und nach ca. einem Jahr aufgrund der dortigen Verhältnisse (insbesondere der Disziplinierungsmaßnahmen und Bestrafungen) sowie der "Endlosigkeit" des Wehrdienstes desertierte und Eritrea verließ. Den Länderfeststellungen im gegenständlichen Erkenntnis ist zu entnehmen, dass der obligatorische Militärdienst in Eritrea auf unbestimmte Zeit verlängert werden kann und einer Zwangsarbeit gleichkommt. Die Dienstverpflichtung kann oftmals über mehrere Jahre andauern; in einigen Fällen bis zu 20 Jahre. Für Männer dauert der Militärdienst jedenfalls bis zum
  24. Lebensjahr. Der Beschwerdeführer ist daher mit seinen knapp 31 Jahren derzeit immer noch wehrpflichtig. Er führte in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar aus, dass er aufgrund seiner Desertion und seiner Flucht aus Eritrea in das Blickfeld der staatlichen Sicherheitskräfte geraten würde und Haft in Verbindung mit unmenschlicher Behandlung bis hin zur Folter auch vor dem Hintergrund der oben angeführten Länderfeststellungen vergleiche hierzu insbesondere die Abschnitte "Wehrdienst und Rekrutierungen" sowie "Haftbedingungen") hinreichend wahrscheinlich sind. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Vater sei festgenommen und zwei Jahre lang inhaftiert worden, da man ihm vorgeworfen habe, die Flucht des Beschwerdeführers aus Eritrea unterstützt zu haben, ist vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nachvollziehbar und glaubhaft. Ebenso verhält es sich mit den Angaben des Beschwerdeführers zu dem in Sawa befindlichen Militärstützpunkt samt Militärschule. Sohin waren. seine Fluchtgründe als glaubwürdig zu werten und als Sachverhalt festzustellen. Die Feststellungen zur illegalen Einreise des Beschwerdeführers sowie zur Stellung des Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus den diesbezüglichen Verwaltungs- und Gerichtsakten. Darüber hinaus ergeben sich die Feststellungen zur Verfolgungsgefahr sowie zur fehlenden innerstaatlichen Fluchtalternative aus dem Amtswissen und den Länderdokumenten. Dass der Beschwerdeführer nicht straffällig geworden ist, ergibt sich darüber hinaus aus einem vom Bundesverwaltungsgericht am 25.10.2016 eingeholten Strafregisterauszug. 2.
  25. Die verfahrenswesentlichen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Situation in Eritrea beruhen auf den angeführten Quellen und stammen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation "Eritrea" vom 28.07.
  26. Diese Länderinformation wurde den Verfahrensparteien bereits mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt. In der Verhandlung selbst gab der Beschwerdeführer im Wege seines Vertreters an, dass diese Länderberichte sein Vorbringen zur Behandlung beim eritreischen Militär sowie betreffend die Strafen für das unerlaubte Entfernen aus dem Militärdienst bestätigen würden. Bei den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Eritrea ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht bzw. von der Staatendokumentation herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.
  27. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2.

§ 28Abs. 7 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.3.2.

Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt. Der Beschwerdeführer hat am 12.08.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Am 24.03.2016 brachte er eine Säumnisbeschwerde ein. Die Säumnisbeschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt sind am 07.04.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher

§ 28Abs. 7 Vw

GVG befugt in der Sache selbst zu entscheiden.Das Bundesverwaltungsgericht ist daher

Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG befugt in der Sache selbst zu entscheiden. 3.3. Zu A) 3.3.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.3.3.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt der dem Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH vom 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH vom 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungs-gefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten hat (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen vergleiche VwGH vom 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH vom 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungs-gefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten hat vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substanzielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008,

  1. Auflage", K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008,
  2. Auflage", K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu "Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007", Rz 72).Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substanzielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden vergleiche "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 in der Fassung Asylgerichtshofgesetz 2008,
  3. Auflage", K7 und K8 zu Paragraph 3, AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet vergleiche "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 in der Fassung Asylgerichtshofgesetz 2008,
  4. Auflage", K13 zu Paragraph 3, AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss vergleiche dazu "Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007", Rz 72). 3.3.
  5. Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Prämissen ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in seinem Herkunftsstaat Eritrea zu gewärtigen hat. Aus dem als glaubwürdig zugrunde gelegten Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass er vom eritreischen Militär desertiert und illegal aus Eritrea ausgereist ist. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass auch die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung u.a. dann zur Asylgewährung führen kann, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen - wie etwa bei der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Ist Letzteres der Fall, so kann dies aber auch auf der - generellen - Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung beruhen, womit unabhängig von einer der Wehrdienstverweigerung bzw. Desertion im konkreten Fall wirklich zugrunde liegenden religiösen oder politischen Überzeugung der erforderliche Zusammenhang zu einem Konventionsgrund gegeben wäre (vgl. VwGH vom 21.03.2002, Zl. 99/20/0401).Aus dem als glaubwürdig zugrunde gelegten Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass er vom eritreischen Militär desertiert und illegal aus Eritrea ausgereist ist. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass auch die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung u.a. dann zur Asylgewährung führen kann, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen - wie etwa bei der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Ist Letzteres der Fall, so kann dies aber auch auf der - generellen - Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung beruhen, womit unabhängig von einer der Wehrdienstverweigerung bzw. Desertion im konkreten Fall wirklich zugrunde liegenden religiösen oder politischen Überzeugung der erforderliche Zusammenhang zu einem Konventionsgrund gegeben wäre vergleiche VwGH vom 21.03.2002, Zl. 99/20/0401). Im vorliegenden Fall trifft diese Konstellation zu, nämlich dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Desertion und der Flucht bzw. illegalen Ausreise aus Eritrea eine oppositionelle Gesinnung von Seiten des eritreischen Staates zumindest unterstellt wird und derzeit nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass er deshalb bei einer Rückkehr Verfolgungshandlungen in Form von langer Haft, Folter und/oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wäre, wie den unbedenklichen Länderfeststellungen entnommen werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher im gegenständlichen Fall der Ansicht, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat wegen seiner oppositionellen politischen Gesinnung gegenüber der Regierung von Eritrea verlassen hat, wobei nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst eine unterstellte politische Gesinnung für die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmales ausreichend ist (vgl. VwGH vom 18.07.2002, Zl. 2000/20/0108; vom 31.01.2002, Zl. 99/20/0531 sowie vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0087). Sohin ist bei der vorliegenden Sachlage auch die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund gegeben.Im vorliegenden Fall trifft diese Konstellation zu, nämlich dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Desertion und der Flucht bzw. illegalen Ausreise aus Eritrea eine oppositionelle Gesinnung von Seiten des eritreischen Staates zumindest unterstellt wird und derzeit nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass er deshalb bei einer Rückkehr Verfolgungshandlungen in Form von langer Haft, Folter und/oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wäre, wie den unbedenklichen Länderfeststellungen entnommen werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher im gegenständlichen Fall der Ansicht, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat wegen seiner oppositionellen politischen Gesinnung gegenüber der Regierung von Eritrea verlassen hat, wobei nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst eine unterstellte politische Gesinnung für die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmales ausreichend ist vergleiche VwGH vom 18.07.2002, Zl. 2000/20/0108; vom 31.01.2002, Zl. 99/20/0531 sowie vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0087). Sohin ist bei der vorliegenden Sachlage auch die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund gegeben. 3.3.
  6. Der Antrag auf internationalen Schutz ist

§ 3Abs. 3 Z 1 Asyl

G bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und dies ihm zumutbar ist (vgl. VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0523).3.3.3. Der Antrag auf internationalen Schutz ist

Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und dies ihm zumutbar ist vergleiche VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0523). Im gegenständlichen Fall kann nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative zur Verfügung steht, da es

den oben angeführten Länderfeststellungen in Eritrea keine Region gibt, in der man sich der Kontrolle durch die Regierung entziehen könnte. 3.3.4. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Dem Beschwerdeführer war daher

§ 3Abs. 1 Asyl

G der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

§ 3Abs. 5 Asyl

G war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.3.3.4. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und Paragraph 6, AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Dem Beschwerdeführer war daher

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 12.08.2014 - und somit vor dem 15.11.2015 - gestellt wurde, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG idF BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit")

§ 75Abs. 24 Asyl

G im konkreten Fall keine Anwendung finden.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 12.08.2014 - und somit vor dem 15.11.2015 - gestellt wurde, wodurch insbesondere die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, ("Asyl auf Zeit")

Paragraph 75, Absatz 24, AsylG im konkreten Fall keine Anwendung finden. 3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurden. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal es sich im gegenständlichen Fall (unter anderem) um die Beurteilung einer Tatfrage - nämlich der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers handelt - und das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach freier richterlicher Beweiswürdigung zu dem Schluss gelangte, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft ist.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die unter Punkt 3.

  1. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurden. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal es sich im gegenständlichen Fall (unter anderem) um die Beurteilung einer Tatfrage - nämlich der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers handelt - und das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach freier richterlicher Beweiswürdigung zu dem Schluss gelangte, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft ist.
  2. Daher war nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W235.2124331.1.00

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