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{'item': 'W237 2142786-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.02.2017 GeschäftszahlW237 2142786-1 SpruchW237 2142786—1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! I. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin W

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl: A) Das Verfahren wird gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise ins Bundesgebiet am 11.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und brachte vor, aus Somalia zu stammen. Am 12.05.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei wurde er näher zu seinen Familienangehörigen, seinem Fluchtweg von Somalia nach Österreich sowie den Gründen für seine Ausreise aus Somalia befragt. Zu diesen Fragenkomplexen übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.10.2015 ein (schriftlich gehaltenes) ergänzendes Vorbringen.
  2. Mit Schriftsatz vom 12.08.2016 erhob der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde, die er am selben Tag beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einbrachte. Darin führte er aus, sein Antrag auf internationalen Schutz sei "unzulässig lange nicht bearbeitet" worden, weshalb "die Verletzung der sechsmonatigen Entscheidungspflicht" geltend gemacht werde. Es werde beantragt, "gemäß § 16 Abs 1 VwGVG innerhalb einer Frist von 3 Monaten über den Antrag auf Asyl zu entscheiden" bzw. "allenfalls die gegenständliche Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen".
  3. Mit Schriftsatz vom 12.08.2016 erhob der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde, die er am selben Tag beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einbrachte. Darin führte er aus, sein Antrag auf internationalen Schutz sei "unzulässig lange nicht bearbeitet" worden, weshalb "die Verletzung der sechsmonatigen Entscheidungspflicht" geltend gemacht werde. Es werde beantragt, "gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG innerhalb einer Frist von 3 Monaten über den Antrag auf Asyl zu entscheiden" bzw. "allenfalls die gegenständliche Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen". In weiterer Folge lud das Bundesamt den Beschwerdeführer zu einer Einvernahme am 24.10.2016, in welcher er im Beisein einer Dolmetscherin für die somalische Sprache ausführlich zu seiner Herkunft, seinem Lebenslauf in Somalia, seinen Familienangehörigen sowie seinen Fluchtgründen befragt wurde.
  4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 24.11.2016 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 (im Folgenden: AsylG 2005), (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab, erkannte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht zu, erließ im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016 (im Folgenden: BFA-VG), eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 (im Folgenden: FPG), und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt III.); schließlich hielt die Behörde fest, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).
  5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 24.11.2016 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, (im Folgenden: AsylG 2005), (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erkannte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht zu, erließ im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016, (im Folgenden: BFA-VG), eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, (im Folgenden: FPG), und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.); schließlich hielt die Behörde fest, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 24.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 24.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
  6. Der Beschwerdeführer erhob gegen den angeführten Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang. Nach Wiedergabe des für den Beschwerdeführer fluchtauslösenden Sachverhalts und der in diesem Zusammenhang als maßgeblich erachteten Berichtslage bemängelte er die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung seines vor der belangten Behörde erstatteten Vorbringens. Sein Vorbringen sei asylrelevant; angesichts der prekären humanitären Lage in Somalia wäre in eventu jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren.
  7. Die (Bescheid-)Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 21.12.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, stellte am 11.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Nachdem über diesen nicht innerhalb der nachfolgenden 15 Monate entschieden wurde, brachte der Beschwerdeführer am 12.08.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Säumnisbeschwerde ein. Nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme am 24.10.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 24.11.2016, zugestellt am 28.11.2016, sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia ab, erkannte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht zu, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme am 24.10.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 24.11.2016, zugestellt am 28.11.2016, sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia ab, erkannte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht zu, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer vollinhaltlich Beschwerde, in der er der belangten Behörde inhaltlich entgegentrat, jedoch nicht geltend machte, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sei zur Erlassung des angefochtenen Bescheids wegen Ablaufs der Frist zur Nachholung des Bescheids nicht zuständig gewesen. Diese Beschwerde legte die belangte Behörde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  10. Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt bzw. den maßgeblichen Schriftsätzen. Die somalische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ist unstrittig und wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen im angefochtenen Bescheid festgestellt.
  11. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und 4 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht dieser Verwaltungsbehörde.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 4 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht dieser Verwaltungsbehörde. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017 (im Folgenden: VwGVG), geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, (im Folgenden: VwGVG), geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss. Der angefochtene Bescheid datiert auf den 24.11.2016 und wurde seinem Vertreter am 28.11.2016 zugestellt. Die am 11.12.2016 der belangten Behörde per Fax übermittelte Beschwerde ist gemäß § 16 Abs. 1 zweiter Satz iVm § 3 Abs. 2 Z 1 BFA-VG rechtzeitig.Der angefochtene Bescheid datiert auf den 24.11.2016 und wurde seinem Vertreter am 28.11.2016 zugestellt. Die am 11.12.2016 der belangten Behörde per Fax übermittelte Beschwerde ist gemäß Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG rechtzeitig. Zu I.)Zu römisch eins.) ad A) 3.
  12. § 16 VwGVG lautet:3.
  13. Paragraph 16, VwGVG lautet: "Nachholung des Bescheides § 16.

(1)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.Paragraph 16,
(1)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
(2)Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen." 3.1.
  1. Die Behörde hat somit die Möglichkeit, den Bescheid binnen drei Monaten ab Einbringung der Säumnisbeschwerde nachzuholen. Diese Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Entscheidung der Behörde binnen drei Monaten erlassen (d.h. mündlich verkündet oder zugestellt, vgl. § 62 Abs. 1 AVG) wird (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], § 16 VwGVG, K 3). Nach Ablauf dieser dreimonatigen Frist ist die Verwaltungsbehörde jedoch zur Erledigung der Verwaltungssache nicht mehr zuständig, sondern geht die Zuständigkeit auf das Verwaltungsgericht über (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/08/0102; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001).3.1.
  2. Die Behörde hat somit die Möglichkeit, den Bescheid binnen drei Monaten ab Einbringung der Säumnisbeschwerde nachzuholen. Diese Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Entscheidung der Behörde binnen drei Monaten erlassen (d.h. mündlich verkündet oder zugestellt, vergleiche Paragraph 62, Absatz eins, AVG) wird vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], Paragraph 16, VwGVG, K 3). Nach Ablauf dieser dreimonatigen Frist ist die Verwaltungsbehörde jedoch zur Erledigung der Verwaltungssache nicht mehr zuständig, sondern geht die Zuständigkeit auf das Verwaltungsgericht über (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/08/0102; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). 3.1.
  3. Im vorliegenden Fall brachte der Beschwerdeführer seine Säumnisbeschwerde am 12.08.2016 – richtigerweise (vgl. VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075) – beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Die dreimonatige Frist zur Nachholung (im Sinne von Erlassung und damit Zustellung) des Bescheids endete daher am 12.11.2016.3.1.
  4. Im vorliegenden Fall brachte der Beschwerdeführer seine Säumnisbeschwerde am 12.08.2016 – richtigerweise vergleiche VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075) – beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Die dreimonatige Frist zur Nachholung (im Sinne von Erlassung und damit Zustellung) des Bescheids endete daher am 12.11.
  5. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2016 wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 28.11.2016 zugestellt. Zu diesem Zeitpunkt war die Frist zur Nachholung des Bescheids bereits abgelaufen. Ein nach Ablauf der dreimonatigen Frist gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG erlassener Bescheid der belangten Behörde ist vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangen Behörde – auch wenn (wie im vorliegenden Fall) die Unzuständigkeit vom Beschwerdeführer nicht erkannt und in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde – vom Amts wegen zu beheben (vgl. VwGH 28.01.2016, Ra 2015/07/0140; ebenso Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 27 VwGVG, K 4; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], § 16 VwGVG, K 5). Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.Ein nach Ablauf der dreimonatigen Frist gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG erlassener Bescheid der belangten Behörde ist vom Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 27, VwGVG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangen Behörde – auch wenn (wie im vorliegenden Fall) die Unzuständigkeit vom Beschwerdeführer nicht erkannt und in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde – vom Amts wegen zu beheben vergleiche VwGH 28.01.2016, Ra 2015/07/0140; ebenso Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 27, VwGVG, K 4; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], Paragraph 16, VwGVG, K 5). Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. ad B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG, BGBl. Nr. 197/1985 idF BGBl. I Nr. 24/2017 (im Folgenden: VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, (im Folgenden: VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dass bei Erhebung einer Säumnisbeschwerde die Zuständigkeit zur Erledigung der Verwaltungssache nach Ablauf der dreimonatigen Frist gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG auf das Verwaltungsgericht übergeht, ist – trotz widerstreitender Literaturmeinungen – seitens des Verwaltungsgerichtshofes durch die angeführte Judikatur geklärt. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unbeantwortet ist lediglich die Rechtsfrage, welche Konsequenzen die Unzuständigkeit der Behörde im Einzelfall mit sich bringt, wenn dieser Umstand in der Bescheidbeschwerde nicht geltend gemacht wurde: In seiner ständigen Rechtsprechung zum Instrument der Säumnisbeschwerde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG idF vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle ging der Verwaltungsgerichtshof nämlich davon aus, dass die Unzuständigkeit der Verwaltungsbehörde bei Erlassung eines Bescheids nach der dreimonatigen Frist nur dann aufzugreifen sei, wenn dies durch den Beschwerdeführer auch tatsächlich geltend gemacht werde (vgl. VwGH 19.03.2015, 2013/06/0150; 22.03.2000, 99/01/0448; 06.07.1999, 98/01/0442).Dass bei Erhebung einer Säumnisbeschwerde die Zuständigkeit zur Erledigung der Verwaltungssache nach Ablauf der dreimonatigen Frist gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG auf das Verwaltungsgericht übergeht, ist – trotz widerstreitender Literaturmeinungen – seitens des Verwaltungsgerichtshofes durch die angeführte Judikatur geklärt. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unbeantwortet ist lediglich die Rechtsfrage, welche Konsequenzen die Unzuständigkeit der Behörde im Einzelfall mit sich bringt, wenn dieser Umstand in der Bescheidbeschwerde nicht geltend gemacht wurde: In seiner ständigen Rechtsprechung zum Instrument der Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle ging der Verwaltungsgerichtshof nämlich davon aus, dass die Unzuständigkeit der Verwaltungsbehörde bei Erlassung eines Bescheids nach der dreimonatigen Frist nur dann aufzugreifen sei, wenn dies durch den Beschwerdeführer auch tatsächlich geltend gemacht werde vergleiche VwGH 19.03.2015, 2013/06/0150; 22.03.2000, 99/01/0448; 06.07.1999, 98/01/0442). Im vorliegenden Fall machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 11.12.2016 die Unzuständigkeit des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung des angefochtenen Bescheids nicht geltend, was nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts – wie ausgeführt – mit Blick auf § 27 VwGVG der Aufhebung des Bescheids wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde nicht entgegensteht. Da die rechtliche Ausgestaltung der Säumnisbeschwerde in der derzeit geltenden Fassung dem Instrument der Säumnisbeschwerde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG idF vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle aber augenscheinlich nachgestaltet ist, lässt sich die Maßgeblichkeit der angeführten VwGH-Rechtsprechung zur dargelegten Frage nicht von vornherein verneinen.Im vorliegenden Fall machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 11.12.2016 die Unzuständigkeit des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung des angefochtenen Bescheids nicht geltend, was nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts – wie ausgeführt – mit Blick auf Paragraph 27, VwGVG der Aufhebung des Bescheids wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde nicht entgegensteht. Da die rechtliche Ausgestaltung der Säumnisbeschwerde in der derzeit geltenden Fassung dem Instrument der Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle aber augenscheinlich nachgestaltet ist, lässt sich die Maßgeblichkeit der angeführten VwGH-Rechtsprechung zur dargelegten Frage nicht von vornherein verneinen. Die Revision ist aus diesem Grunde zulässig. Zu II.)Zu römisch zwei.) ad A) 3.

  1. Gemäß § 16 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG ist das Säumnisbeschwerdeverfahren einzustellen, wenn der Bescheid erlassen wird oder vor Einleitung des Verfahrens erlassen wurde.3.
  2. Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG ist das Säumnisbeschwerdeverfahren einzustellen, wenn der Bescheid erlassen wird oder vor Einleitung des Verfahrens erlassen wurde. 3.2.
  3. In der gegenständlichen Rechtssache stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Erlassung des Bescheids das Säumnisbeschwerdeverfahren nicht ein, sondern legte den Verwaltungsakt – samt Säumnisbeschwerde – nach Einlangen der Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.11.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vor. Es stellt sich damit die Frage, wie mit der (noch offenen) Säumnisbeschwerde zu verfahren ist. 3.2.
  4. Die angeführte Bestimmung des § 16 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG ist nahezu wortident mit § 36 Abs. 2 dritter Satz VwGG, BGBl. Nr. 197/1985 idF BGBl. I Nr. 51/2012 (also jener Fassung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013). Überhaupt geht das Bundesverwaltungsgericht – wie angeführt – davon aus, dass das Verfahren betreffend Säumnisbeschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG iVm § 16 VwGVG dem Säumnisbeschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof in der Ausgestaltung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle weitestgehend nachgebildet ist. Vor diesem Hintergrund erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu jenen – dem vorliegenden Fall insofern gleichzuhaltenden – Fallkonstellationen als maßgeblich, in denen eine säumige Behörde den Bescheid nicht innerhalb der gesetzten Nachfrist gemäß § 36 Abs. 2 erster Satz VwGG (in der damaligen Fassung), sondern erst nach Ablauf derselben erließ.3.2.
  5. Die angeführte Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG ist nahezu wortident mit Paragraph 36, Absatz 2, dritter Satz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, (also jener Fassung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013). Überhaupt geht das Bundesverwaltungsgericht – wie angeführt – davon aus, dass das Verfahren betreffend Säumnisbeschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG in Verbindung mit Paragraph 16, VwGVG dem Säumnisbeschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof in der Ausgestaltung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle weitestgehend nachgebildet ist. Vor diesem Hintergrund erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu jenen – dem vorliegenden Fall insofern gleichzuhaltenden – Fallkonstellationen als maßgeblich, in denen eine säumige Behörde den Bescheid nicht innerhalb der gesetzten Nachfrist gemäß Paragraph 36, Absatz 2, erster Satz VwGG (in der damaligen Fassung), sondern erst nach Ablauf derselben erließ. Angesichts des – von der Rechtlage vor der am 01.09.1997 in Kraft getretenen Novellierung durch BGBl. I Nr. 88/1997 abweichenden – Wortlauts des § 36 Abs. 2 dritter Satz VwGG, BGBl. Nr. 197/1985 idF BGBl. I Nr. 51/2012, ging der Verwaltungsgerichtshof dabei in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das Verfahren über die Säumnisbeschwerde "auch bei Erlassung des versäumten Bescheides nach Ablauf der zu seiner Nachholung gesetzten Frist einzustellen" ist (VwGH 20.02.1998, 98/01/0002; vgl. auch VwGH 19.03.2015, 2013/06/0150; 23.09.1998, 98/01/0277).Angesichts des – von der Rechtlage vor der am 01.09.1997 in Kraft getretenen Novellierung durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 1997, abweichenden – Wortlauts des Paragraph 36, Absatz 2, dritter Satz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, ging der Verwaltungsgerichtshof dabei in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das Verfahren über die Säumnisbeschwerde "auch bei Erlassung des versäumten Bescheides nach Ablauf der zu seiner Nachholung gesetzten Frist einzustellen" ist (VwGH 20.02.1998, 98/01/0002; vergleiche auch VwGH 19.03.2015, 2013/06/0150; 23.09.1998, 98/01/0277). Das (nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängige) Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen.Das (nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängige) Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen. 3.
  6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist nach der Aufhebung des angefochtenen Bescheids wegen Unzuständigkeit sowie der Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens zur Entscheidung der Verwaltungssache (hier zur Erledigung des Antrags auf internationalen Schutz vom 11.05.2015) wieder zuständig (vgl. VwGH 19.03.2015, 2013/06/0150; 23.09.1998, 98/01/0277).3.
  7. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist nach der Aufhebung des angefochtenen Bescheids wegen Unzuständigkeit sowie der Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens zur Entscheidung der Verwaltungssache (hier zur Erledigung des Antrags auf internationalen Schutz vom 11.05.2015) wieder zuständig vergleiche VwGH 19.03.2015, 2013/06/0150; 23.09.1998, 98/01/0277). ad B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. In diesem Sinne kommt im gegenständlichen Fall der Frage des rechtlichen Schicksals der Säumnisbeschwerde bei Aufhebung des angefochtenen Bescheids wegen Unzuständigkeit der Verwaltungsbehörde grundsätzliche Bedeutung zu: Die vorliegende Entscheidung richtet sich – wie erläutert – betreffend die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Instrument der Säumnisbeschwerde vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle, zumal auch der durch den Gesetzgeber gewählte Wortlaut in § 16 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG jenem des § 36 Abs. 2 dritter Satz VwGG, BGBl. Nr. 197/1985 idF BGBl. I Nr. 51/2012, entspricht. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Auslegung dieses Wortlauts dahingehend, dass ein Säumnisbeschwerdeverfahren auch bei verspäteter Nachholung des Bescheids einzustellen ist, als konsequent, ist doch die Säumnisbeschwer des Beschwerdeführers mit Erlassung des Bescheids weggefallen. Dieser Bescheid mag zwar von einer unzuständigen Behörde erlassen worden sein (und ist demgemäß – wie in der vorliegenden Rechtssache – im Falle einer zulässigen Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben), er ist allerdings dennoch der Rechtskraft zugänglich. Würde ein solcher Bescheid nicht angefochten werden, hätte er jene Verwaltungssache rechtskräftig erledigt, deren Erledigung der Beschwerdeführer im Wege der Säumnisbeschwerde herbeizuführen suchte; in dieser Konstellation drängt sich die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens geradezu auf. Es erscheint dem Bundesverwaltungsgericht hingegen unlogisch und widerspräche wohl auch dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG in seiner – durch die zur früheren Rechtslage im Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 ergangenen Judikatur vorgenommenen – Auslegung, die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens umgekehrt davon abhängig zu machen, ob der verspätet erlassene Bescheid rechtskräftig wird oder nicht.Die vorliegende Entscheidung richtet sich – wie erläutert – betreffend die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Instrument der Säumnisbeschwerde vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle, zumal auch der durch den Gesetzgeber gewählte Wortlaut in Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG jenem des Paragraph 36, Absatz 2, dritter Satz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, entspricht. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Auslegung dieses Wortlauts dahingehend, dass ein Säumnisbeschwerdeverfahren auch bei verspäteter Nachholung des Bescheids einzustellen ist, als konsequent, ist doch die Säumnisbeschwer des Beschwerdeführers mit Erlassung des Bescheids weggefallen. Dieser Bescheid mag zwar von einer unzuständigen Behörde erlassen worden sein (und ist demgemäß – wie in der vorliegenden Rechtssache – im Falle einer zulässigen Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben), er ist allerdings dennoch der Rechtskraft zugänglich. Würde ein solcher Bescheid nicht angefochten werden, hätte er jene Verwaltungssache rechtskräftig erledigt, deren Erledigung der Beschwerdeführer im Wege der Säumnisbeschwerde herbeizuführen suchte; in dieser Konstellation drängt sich die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens geradezu auf. Es erscheint dem Bundesverwaltungsgericht hingegen unlogisch und widerspräche wohl auch dem Wortlaut des Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG in seiner – durch die zur früheren Rechtslage im Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 ergangenen Judikatur vorgenommenen – Auslegung, die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens umgekehrt davon abhängig zu machen, ob der verspätet erlassene Bescheid rechtskräftig wird oder nicht. Denkbar ist jedoch, dass der Verwaltungsgerichtshof trotz erkennbarer Nachbildung des Säumnisbeschwerdeverfahrens im derzeitigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzsystem nunmehr eine andere Auslegung des § 16 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG für geboten erachtet. So könnten sich neue Erwägungen daraus ergeben, dass – anders als nach der früheren Rechtslage betreffend den Verwaltungsgerichtshof – die Säumnisbeschwerde nicht beim Verwaltungsgericht, sondern bei der Behörde einzubringen ist und diese nicht erst durch einen gerichtlichen Auftrag zur Nachholung des Bescheides innerhalb von drei Monaten zuständig wird, sondern dies gesetzlich vorgesehen ist, noch bevor das Verwaltungsgericht mit der Säumnisbeschwerde überhaupt befasst wird. Dies ließe womöglich eine Auslegung des § 16 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG dahingehend zu, dass sich die Verpflichtung zur Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens lediglich an die den Bescheid nachholende Verwaltungsbehörde richtet und das Verwaltungsgericht im Falle der Vorlage einer Beschwerde gegen einen verspätet nachgeholten Bescheid das Verfahren nicht einzustellen, sondern nach Aufhebung des Bescheids wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit inhaltlich fortzusetzen hätte. Jedenfalls besteht zu dieser sich im Verfahren betreffend Säumnisbeschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG iVm § 16 VwGVG stellenden Frage noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb die Revision schon deshalb zulässig ist.Denkbar ist jedoch, dass der Verwaltungsgerichtshof trotz erkennbarer Nachbildung des Säumnisbeschwerdeverfahrens im derzeitigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzsystem nunmehr eine andere Auslegung des Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG für geboten erachtet. So könnten sich neue Erwägungen daraus ergeben, dass – anders als nach der früheren Rechtslage betreffend den Verwaltungsgerichtshof – die Säumnisbeschwerde nicht beim Verwaltungsgericht, sondern bei der Behörde einzubringen ist und diese nicht erst durch einen gerichtlichen Auftrag zur Nachholung des Bescheides innerhalb von drei Monaten zuständig wird, sondern dies gesetzlich vorgesehen ist, noch bevor das Verwaltungsgericht mit der Säumnisbeschwerde überhaupt befasst wird. Dies ließe womöglich eine Auslegung des Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG dahingehend zu, dass sich die Verpflichtung zur Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens lediglich an die den Bescheid nachholende Verwaltungsbehörde richtet und das Verwaltungsgericht im Falle der Vorlage einer Beschwerde gegen einen verspätet nachgeholten Bescheid das Verfahren nicht einzustellen, sondern nach Aufhebung des Bescheids wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit inhaltlich fortzusetzen hätte. Jedenfalls besteht zu dieser sich im Verfahren betreffend Säumnisbeschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG in Verbindung mit Paragraph 16, VwGVG stellenden Frage noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb die Revision schon deshalb zulässig ist. Damit in engem Zusammenhang steht zudem die Frage, welche Konsequenzen mit der Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens nach Aufhebung des Bescheids wegen Unzuständigkeit verbunden sind: Wie aufgezeigt, geht der Verwaltungsgerichtshof im System nach der vormaligen Rechtslage konsequenterweise davon aus, dass die Behörde zur Entscheidung der Verwaltungssache wieder zuständig ist und ihr zur Erlassung des Bescheids neuerlich die volle Entscheidungsfrist zur Verfügung steht (vgl. VwGH 23.09.1998, 98/01/0277). Ob dies auch für das derzeitige Rechtsschutzsystem gilt, ist bislang nicht beantwortet.Wie aufgezeigt, geht der Verwaltungsgerichtshof im System nach der vormaligen Rechtslage konsequenterweise davon aus, dass die Behörde zur Entscheidung der Verwaltungssache wieder zuständig ist und ihr zur Erlassung des Bescheids neuerlich die volle Entscheidungsfrist zur Verfügung steht vergleiche VwGH 23.09.1998, 98/01/0277). Ob dies auch für das derzeitige Rechtsschutzsystem gilt, ist bislang nicht beantwortet. Als vertretbare Auslegung wird in der Literatur bisweilen auch gesehen, dass nunmehr nach Aufhebung des nachgeholten Bescheids wegen Unzuständigkeit der Behörde das Säumnisbeschwerdeverfahren wieder bei der Behörde offen ist und infolge des bereits erfolgten Ablaufs der dreimonatigen Frist zur Nachholung des Bescheids die Säumnisbeschwerde samt Akten dem Verwaltungsgericht unverzüglich zur Entscheidung vorzulegen sind (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], § 16 VwGVG, K 8). Diese auf den ersten Blick nachvollziehbare Auslegung unterstellt dem Gesetzgeber jedoch letztlich, Sinnloses normiert zu haben: Sie hätte nämlich zur Folge, dass nach Aufhebung des Bescheids und Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens das Verwaltungsgericht den Verfahrensakt der Behörde zu übermitteln hätte, welche diesen umgehend wieder dem Verwaltungsgericht retournieren müsste, das dann zur inhaltlichen Entscheidung über die Säumnisbeschwerde berufen wäre – bei diesem Ergebnis ginge aber wiederum die vorangegangene Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens ins Leere bzw. wäre § 16 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG jeglichen nachvollziehbaren Gehalts beraubt.Als vertretbare Auslegung wird in der Literatur bisweilen auch gesehen, dass nunmehr nach Aufhebung des nachgeholten Bescheids wegen Unzuständigkeit der Behörde das Säumnisbeschwerdeverfahren wieder bei der Behörde offen ist und infolge des bereits erfolgten Ablaufs der dreimonatigen Frist zur Nachholung des Bescheids die Säumnisbeschwerde samt Akten dem Verwaltungsgericht unverzüglich zur Entscheidung vorzulegen sind (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], Paragraph 16, VwGVG, K 8). Diese auf den ersten Blick nachvollziehbare Auslegung unterstellt dem Gesetzgeber jedoch letztlich, Sinnloses normiert zu haben: Sie hätte nämlich zur Folge, dass nach Aufhebung des Bescheids und Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens das Verwaltungsgericht den Verfahrensakt der Behörde zu übermitteln hätte, welche diesen umgehend wieder dem Verwaltungsgericht retournieren müsste, das dann zur inhaltlichen Entscheidung über die Säumnisbeschwerde berufen wäre – bei diesem Ergebnis ginge aber wiederum die vorangegangene Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens ins Leere bzw. wäre Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG jeglichen nachvollziehbaren Gehalts beraubt. Sofern die genannte Bestimmung also – in Fortführung der Judikatur zu § 36 Abs. 2 dritter Satz VwGG, BGBl. Nr. 197/1985 idF BGBl. I Nr. 51/2012 – die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens nach Aufhebung des Bescheids wegen Unzuständigkeit gebietet, scheint die dogmatisch zwingende Konsequenz (weiterhin) darin zu liegen, dass die Verwaltungsbehörde zur Entscheidung der Verwaltungssache wieder zuständig ist.Sofern die genannte Bestimmung also – in Fortführung der Judikatur zu Paragraph 36, Absatz 2, dritter Satz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, – die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens nach Aufhebung des Bescheids wegen Unzuständigkeit gebietet, scheint die dogmatisch zwingende Konsequenz (weiterhin) darin zu liegen, dass die Verwaltungsbehörde zur Entscheidung der Verwaltungssache wieder zuständig ist. Dabei bleibt schließlich auch die Frage offen, welche Entscheidungsfrist der Behörde dann zur Verfügung steht. Diese Frage war für das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Beschwerdesache allerdings (noch) nicht zu beantworten. Folgt man allerdings der dargelegten Judikatur, bedeutete dies wohl mit Blick auf § 22 Abs. 1 AsylG 2005, dass dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erneut 15 Monate zur Erledigung der Rechtssache zur Verfügung stünden. Die mit der vorliegenden Entscheidung vorgenommene Auslegung auf Basis der bestehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trägt also ein erhebliches rechtsschutzunfreundliches Potential in sich und könnte letztlich durch Einstellungs- und Kassationskaskaden das Instrument der Säumnisbeschwerde vollends ins Leere laufen lassen. Eine derartige Vorgehensweise durch eine Verwaltungsbehörde wäre zwar willkürlich und verbietet sich im Verwaltungsvollzug insoweit schon von selbst; dennoch stellt sich die Frage, ob der normativen Grundlage der Säumnisbeschwerde ein Inhalt unterstellt werden kann, der eine derartige Vorgehensweise überhaupt zulassen würde.Dabei bleibt schließlich auch die Frage offen, welche Entscheidungsfrist der Behörde dann zur Verfügung steht. Diese Frage war für das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Beschwerdesache allerdings (noch) nicht zu beantworten. Folgt man allerdings der dargelegten Judikatur, bedeutete dies wohl mit Blick auf Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005, dass dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erneut 15 Monate zur Erledigung der Rechtssache zur Verfügung stünden. Die mit der vorliegenden Entscheidung vorgenommene Auslegung auf Basis der bestehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trägt also ein erhebliches rechtsschutzunfreundliches Potential in sich und könnte letztlich durch Einstellungs- und Kassationskaskaden das Instrument der Säumnisbeschwerde vollends ins Leere laufen lassen. Eine derartige Vorgehensweise durch eine Verwaltungsbehörde wäre zwar willkürlich und verbietet sich im Verwaltungsvollzug insoweit schon von selbst; dennoch stellt sich die Frage, ob der normativen Grundlage der Säumnisbeschwerde ein Inhalt unterstellt werden kann, der eine derartige Vorgehensweise überhaupt zulassen würde. Aufgrund der aufgezeigten Problemstellungen liegen sohin Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung vor, deren Beantwortung durch den Verwaltungsgerichtshof geboten ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W237.2142786.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.