3 zweiter Satz BFA-VGA) Der Beschwerde wird
Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und es wird der bekämpfte Bescheid behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 27.04.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie sei seit XXXX2015 verheiratet. Ihr somalischer Ehemann sei XXXX, sei 23 Jahre alt und lebe seit drei Jahren in Österreich.Die Beschwerdeführerin stellte am 27.04.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie sei seit XXXX2015 verheiratet. Ihr somalischer Ehemann sei römisch 40 , sei 23 Jahre alt und lebe seit drei Jahren in Österreich. Zu Italien liegt betreffend die Beschwerdeführerin ein EURODAC-Treffer vom 18.04.2016 (Kategorie 2) vor. Anlässlich des gegenständlichen Asylverfahrens gab die Beschwerdeführerin bei der niederschriftlichen Befragung am 28.04.2016 bei der Landespolizeibehörde Niederösterreich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Wesentlichen an, sie sei ab 2010 bis 2016 in Äthiopien aufhältig gewesen. Weiter sei sie über den Sudan und Ägypten, wo sie ein Monat aufhältig gewesen sei, nach Italien gelangt, wo sie eine Woche aufhältig gewesen sei. Von Italien sei sie nach Österreich gelangt. Sie kenne den Begriff EU nicht, habe jedoch zu ihrem Mann nach Österreich gelangen wollen. In Italien habe sie die Polizei schlecht behandelt und sie sogar manchmal geschlagen. In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 06.06.2016 betreffend die Beschwerdeführerin auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO gestützte Aufnahmeersuchen an Italien.In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 06.06.2016 betreffend die Beschwerdeführerin auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO gestützte Aufnahmeersuchen an Italien. Mit schriftlicher Erklärung vom 29.07.2016, beim Bundesamt eingelangt am 29.07.2016, teilte Italien seine Zuständigkeit
1 der Dublin III VO für das gegenständliche Asylverfahren mit.Mit schriftlicher Erklärung vom 29.07.2016, beim Bundesamt eingelangt am 29.07.2016, teilte Italien seine Zuständigkeit
, Absatz eins, der Dublin römisch drei VO für das gegenständliche Asylverfahren mit. Am 29.09.2016 wurde die Beschwerdeführerin beim Bundesamt, Erstaufnahmestelle Ost, einvernommen. Zusammengefasst gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Ehemann in Österreich anerkannter Flüchtling sei. In der EU bzw. in Österreich, in Norwegen, der Schweiz, in Liechtenstein oder in Island verfüge sie lediglich über ihren Ehemann, mit diesem lebe sie zusammen. Sie erhalte alles, was sie zum Leben benötige, von ihrem Ehemann. Auch von der Caritas erhalte sie Geld. Ihren Ehemann habe sie im Jahr 2012 im Internet kennengelernt und 2015 sei er zu ihr nach Äthiopien gekommen, wo sie geheiratet hätten. Der Ehemann der Beschwerdeführerin gab an, 2010 von Somalia ausgereist und am 12.09.2012 in Österreich angekommen zu sein. Der Ehemann bestätigte, dass er zum Zeitpunkt, als sie sich kennengelernt hätten, bereits in Österreich gewesen sei. Ab 2012 bis 2015 habe die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann regelmäßig telefonischen Kontakt gehalten. Nachgefragt gab die Beschwerdeführerin an, ihren Ehemann das erste Mal bei seiner Einreise nach Äthiopien persönlich getroffen zu haben, als sie geheiratet hätten. Sie habe mit ihrem Ehemann erst nach ihrer Heirat im gemeinsamen Haushalt gelebt. Ab 15.07.2015 bis 03.08.2015 habe die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann im gemeinsamen Haushalt gelebt, danach sei er wieder nach Österreich zurückgekehrt. Sie hätten nach der Heirat bis zur Einreise der Beschwerdeführerin in Österreich regelmäßig jeden Abend miteinander telefoniert. Auf Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin bereits am 27.04.2016 nach Österreich gelangt sei, jedoch erst seit dem 18.07.2016 bei ihrem Ehemann gemeldet sei, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe bei ihrem Ehemann gelebt, sei jedoch nicht dort gemeldet gewesen. Sie sei in einem anderen Zimmer im gleichen Gebäude fälschlicherweise angemeldet gewesen. Die Rechtsberaterin habe den Meldezettel falsch ausgefüllt. Erst als ihre e-card nicht zugestellt worden sei, sei der Fehler aufgefallen und die Adresse sei korrigiert worden. Zwei Tage nach ihrer Einreise habe sie erstmals ihren Ehemann gesehen. Nach Vorlage ihres Mutter-Kind-Passes gab sie auf Nachfrage an, ihre Schwangerschaft sei normal. Sie kenne in Italien niemanden, sie wolle bei ihrem Ehemann in Österreich bleiben. Die Rechtsberaterin beantragte die Zulassung gem. Art. 9 Dublin III-VO und beantragte auch, dass der Ehemann das Protokoll unterschreiben dürfe zum Zeichen seines schriftlich kundgetanen Wunsches, dass seine Ehefrau in Österreich zugelassen werde.Die Rechtsberaterin beantragte die Zulassung gem. Artikel 9, Dublin III-VO und beantragte auch, dass der Ehemann das Protokoll unterschreiben dürfe zum Zeichen seines schriftlich kundgetanen Wunsches, dass seine Ehefrau in Österreich zugelassen werde. Der Ehemann gab an, er wünsche, dass seine Ehefrau bei ihm in Österreich bleibe. Auch die Beschwerdeführerin gab erneut an, bei ihrem Ehemann in Österreich bleiben zu wollen. Das Einvernahmeprotokoll wurde auch vom Ehemann der Beschwerdeführerin unterschrieben. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin wurden folgende Beweismittel vorgelegt: * Heiratsurkunde über die Heirat von "XXXX" und "XXXX" am XXXX2016 in Äthiopien * Mutter-Kind Pass in Kopie mit errechnetem Geburtsdatum Ende Februar 2017 * Meldezettel * Konventionsreisepass des Ehemannes in Kopie 2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz jeweils ohne in die Sache einzutreten
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages
1 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin
1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien
2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz jeweils ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages
Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin
Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Im Bescheid wurde insbesondere festgestellt, dass die Beschwerdeführerin schwanger sei und mit ihrem Ehemann in Österreich im gemeinsamen Haushalt lebe. Aufgrund einer Gesamtabwägung der Interessen sei festzustellen, dass ihren im Sinne des Art. 8 EMRK relevanten Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich ein wesentlich geringerer Stellenwert zukomme, als dem wichtigen öffentlichen Interesse an einer Beendigung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet, nachdem die zu ihren Gunsten zu wertenden Aspekte kein besonderes Gewicht zu entfalten vermögen würden. Daher sei die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin aus Österreich nach Italien zulässig. Zum Antrag der Rechtsberatung auf Zulassung des gegenständlichen Verfahrens gem. Art. 9 Dublin III-VO wurde ausgeführt, dass das gegenständliche Familienverhältnis erst nach dem 12.09.2012 entstanden sei, daher sei es für Art. 9 Dublin III-VO irrelevant. Es sei laut BFA davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung der VO 604/2013, sowie von Art. 7 Grundrechtecharta, beziehungsweiseIm Bescheid wurde insbesondere festgestellt, dass die Beschwerdeführerin schwanger sei und mit ihrem Ehemann in Österreich im gemeinsamen Haushalt lebe. Aufgrund einer Gesamtabwägung der Interessen sei festzustellen, dass ihren im Sinne des Artikel 8, EMRK relevanten Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich ein wesentlich geringerer Stellenwert zukomme, als dem wichtigen öffentlichen Interesse an einer Beendigung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet, nachdem die zu ihren Gunsten zu wertenden Aspekte kein besonderes Gewicht zu entfalten vermögen würden. Daher sei die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin aus Österreich nach Italien zulässig. Zum Antrag der Rechtsberatung auf Zulassung des gegenständlichen Verfahrens gem. Artikel 9, Dublin III-VO wurde ausgeführt, dass das gegenständliche Familienverhältnis erst nach dem 12.09.2012 entstanden sei, daher sei es für Artikel 9, Dublin III-VO irrelevant. Es sei laut BFA davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung der VO 604 aus 2013,, sowie von Artikel 7, Grundrechtecharta, beziehungsweise Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei.Artikel 8, EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. 3. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurden insbesondere moniert, dass die Nichtanwendung des Artikel 9 Dublin III-VO, auf welchen sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann schriftlich berufen hätten, nicht nachvollzogen werden könne. Überdies sei das Konsultationsverfahren mit Italien mangelhaft geführt worden, da den italienischen Behörden nicht mitgeteilt worden sei, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin anerkannter Flüchtling in Österreich sei. Schließlich sei keine Einzelfallprüfung hinsichtlich der möglichen Verletzung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung erfolgt. Auch seien die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Italien unvollständig und teilweise einseitig. Dadurch sei das Ermittlungsverfahren mit groben Mängeln belastet. Da es sich bei der Beschwerdeführerin um eine vulnerable Person handle, hätte zudem eine individuelle Zusicherung der italienischen Behörden eingeholt werden müssen. 4. Mit hg. Beschluss vom 27.10.2016 wurde der Beschwerde
Mit hg. Beschluss vom 27.10.2016 wurde der Beschwerde
Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) ist, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des BFA im Zulassungsverfahren stattzugeben ist, das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Paragraph 21, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) ist, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des BFA im Zulassungsverfahren stattzugeben ist, das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Da die Dublin III-VO am 29.06.2013 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, trat sie am 19.07.2013 in Kraft und gilt für Anträge, die nach dem 01.01.2014 (nach dem ersten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten der VO) gestellt wurden. Im vorliegenden Fall ist
ihrem Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden:Im vorliegenden Fall ist
ihrem Artikel 49, (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden: Art. 49Artikel 49 Inkrafttreten und Anwendbarkeit Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003,. Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG.Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013,, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000,, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: "KAPITEL II"KAPITEL römisch zwei ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN Art. 3Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 13Artikel 13 Einreise und/oder Aufenthalt
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. KAPITEL IVKAPITEL römisch vier ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN Art. 16Artikel 16 Abhängige Personen
in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen." Zu A) Stattgebung der Beschwerde: Die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes auf internationalen Schutz weist qualifizierte Feststellungsmängel auf, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs. 3 BFA-VG zu erfolgen hat.Die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes auf internationalen Schutz weist qualifizierte Feststellungsmängel auf, weshalb eine Behebung nach Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zu erfolgen hat. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass zunächst Italien
Dublin-III-VO für die Führung des gegenständlichen Verfahrens zuständig geworden ist.Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass zunächst Italien
, Dublin-III-VO für die Führung des gegenständlichen Verfahrens zuständig geworden ist. Wie die belangte Behörde selbst jedoch richtigerweise ausgeführt hat, kann trotz dieser bestehenden Zuständigkeit das Verfahren in Österreich zu führen sein. Dies etwa dann, wenn die Anordnung zur Außerlandesbringung einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht des Asylwerbers nach Art. 8 EMRK darstellen würde. Darüber hinaus kann sich eine Zuständigkeit Österreichs aber auch aufgrund des Vorliegens einer Abhängigkeit nach Art 16 Dublin-III-VO oder humanitärer Gründe nach Art 17 Abs. 2 Dublin-III-VO ergeben. Hiermit hat sich die belangte Behörde im vorliegenden Fall jedoch nicht hinreichend befasst.Wie die belangte Behörde selbst jedoch richtigerweise ausgeführt hat, kann trotz dieser bestehenden Zuständigkeit das Verfahren in Österreich zu führen sein. Dies etwa dann, wenn die Anordnung zur Außerlandesbringung einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht des Asylwerbers nach Artikel 8, EMRK darstellen würde. Darüber hinaus kann sich eine Zuständigkeit Österreichs aber auch aufgrund des Vorliegens einer Abhängigkeit nach Artikel 16, Dublin-III-VO oder humanitärer Gründe nach Artikel 17, Absatz 2, Dublin-III-VO ergeben. Hiermit hat sich die belangte Behörde im vorliegenden Fall jedoch nicht hinreichend befasst. In casu ist die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs. 3 BFA-VG zu erfolgen hatte:In casu ist die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zu erfolgen hatte: Die Beschwerdeführerin hat angegeben mit einem in Österreich asylberechtigten somalischen Staatsbürger seit 2015 verheiratet zu sein, mit diesem seit ihrer Einreise in Österreich im April 2016 sowie teilweise vor ihrer Einreise nach Österreich zusammen gelebt zu haben und von diesem Ende Februar 2017 ein Kind zu erwarten. Sie gab auch an, von diesem abhängig zu sein. Vorgelegt wurden eine Heiratsurkunde, ein Mutter-Kind-Pass und eine Meldebestätigung. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass aus den Feststellungen des BFA im angefochtenen Bescheid nicht klar hervorgeht, inwieweit diesem Vorbringen Glauben geschenkt wird. Insbesondere wird lediglich wiedergegeben, dass die Beschwerdeführerin ihren Ehemann laut eigenen Angaben 2015 in Äthiopien geheiratet habe. Weiters haben die Beschwerdeführerin sowie ihr Ehemann unter Verweis auf Art. 9 Dublin III-VO im Einvernahmeprotokoll vom 29.09.2016 angegeben, dass die schwangere Beschwerdeführerin bei ihrem asylberechtigten Ehemann in Österreich bleiben wolle, was dieser auch befürwortete, und wurde neben einer Heiratsurkunde, eine Meldebestätigung und ein Mutter-Kind-Pass vorgelegt. Das Einvernahmeprotokoll vom 29.09.2016 wurde auch vom Ehemann unterzeichnet.Weiters haben die Beschwerdeführerin sowie ihr Ehemann unter Verweis auf Artikel 9, Dublin III-VO im Einvernahmeprotokoll vom 29.09.2016 angegeben, dass die schwangere Beschwerdeführerin bei ihrem asylberechtigten Ehemann in Österreich bleiben wolle, was dieser auch befürwortete, und wurde neben einer Heiratsurkunde, eine Meldebestätigung und ein Mutter-Kind-Pass vorgelegt. Das Einvernahmeprotokoll vom 29.09.2016 wurde auch vom Ehemann unterzeichnet. Im betreffenden Verfahren wurde somit das Bestehen eines Familienverhältnisses dargelegt, der eine Zuständigkeit Österreichs aufbauend auf den Bestimmungen des Art. 9 Dublin III-VO indizieren könnte.Im betreffenden Verfahren wurde somit das Bestehen eines Familienverhältnisses dargelegt, der eine Zuständigkeit Österreichs aufbauend auf den Bestimmungen des Artikel 9, Dublin III-VO indizieren könnte. Artikel 9 Dublin III - VO lautet wie folgt:Artikel 9 Dublin römisch drei - VO lautet wie folgt: Hat der Antragsteller einen Familienangehörigen - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat -, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun. Zur Definition des Familienangehörigen ist auf Art. 2 lit g Dublin III-VO zu verweisen. Die Einschränkung in der Definition des Art. 2 lit g Dublin III-VO ("sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat") gilt für Art. 9 Dublin III-VO nicht, dh es ist das Personalstatut zum Zeitpunkt der erstmaligen Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO) ausschlaggebend. Ein Familienverhältnis, das erst nach diesem Zeitpunkt entsteht, z.B. durch Eheschließung nach der ersten Asylantragstellung, ist für Art. 9 Dublin III-VO irrelevant (vgl. auch Dublin II Kontaktausschuss, 24.-25.04.2007, Minutes, P.3.5.), kann allerdings unter Art. 17 Abs. 2 beachtlich sein (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K1 zu Artikel 9).Zur Definition des Familienangehörigen ist auf Artikel 2, Litera g, Dublin III-VO zu verweisen. Die Einschränkung in der Definition des Artikel 2, Litera g, Dublin III-VO ("sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat") gilt für Artikel 9, Dublin III-VO nicht, dh es ist das Personalstatut zum Zeitpunkt der erstmaligen Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz vergleiche Artikel 7, Absatz 2, Dublin III-VO) ausschlaggebend. Ein Familienverhältnis, das erst nach diesem Zeitpunkt entsteht, z.B. durch Eheschließung nach der ersten Asylantragstellung, ist für Artikel 9, Dublin III-VO irrelevant vergleiche auch Dublin römisch zwei Kontaktausschuss, 24.-25.04.2007, Minutes, P.3.5.), kann allerdings unter Artikel 17, Absatz 2, beachtlich sein vergleiche Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K1 zu Artikel 9). Der nunmehr angefochtene Bescheid enthält die Feststellung, dass der relevante Zeitpunkt der Antragstellung im Fall der Beschwerdeführerin der 12.9.2012 sei und somit nach der Heirat der Beschwerdeführerin im Jahr 2015 liege. Hiebei handelt es sich jedoch um das Datum der Asylantragstellung des Ehemannes der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin stellte ihren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich erst am 27.04.2017 und damit erst nach ihrer Heirat im Jahr 2015. Entsprechende lückenlose Abklärungen des gegenständlichen Familienverhältnisses bzw. abschließende Ausführungen hinsichtlich des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens eines Sachverhaltes als Erklärung, warum mit einer Nichtanwendung des Art. 9 Dublin III-VO vorgegangen wurde, sind gegenständlichem Verwaltungsakt somit nicht schlüssig nachvollziehbar zu entnehmen.Entsprechende lückenlose Abklärungen des gegenständlichen Familienverhältnisses bzw. abschließende Ausführungen hinsichtlich des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens eines Sachverhaltes als Erklärung, warum mit einer Nichtanwendung des Artikel 9, Dublin III-VO vorgegangen wurde, sind gegenständlichem Verwaltungsakt somit nicht schlüssig nachvollziehbar zu entnehmen. Mit der bevorstehenden Geburt eines Kindes, dessen Vater behaupteter Maßen der in Österreich asylberechtigte Ehemann der Beschwerdeführerin ist, wodurch das Kind in Österreich voraussichtlich ebenfalls asylberechtigt ist, würde bei Zutreffen des Beschwerdevorbringens über ein gemeinsames Familienleben die Beziehung des Kindes zu dessen in Österreich asylberechtigten Vater vom Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK erfasst. Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs würde daher einen Eingriff in dieses Recht darstellen, der ohne die Abwägung der geschützten subjektiven Interessen gegen die in Art. 8 Abs. 2 EMRK aufgelisteten öffentlichen Interessen auch nicht gerechtfertigt werden kann. Im Beschwerdefall wird es daher nach Geburt des Kindes (errechneter Geburtstermin Ende Februar 2017) erforderlich, auf Grundlage von konkret zu treffenden Sachverhaltsfeststellungen eine entsprechende Interessenabwägung vorzunehmen und sodann zu beurteilen, ob die strikte Handhabung der Unzuständigkeit Österreichs zu einer Grundrechtswidrigkeit, hier besonders unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK führen würde.Mit der bevorstehenden Geburt eines Kindes, dessen Vater behaupteter Maßen der in Österreich asylberechtigte Ehemann der Beschwerdeführerin ist, wodurch das Kind in Österreich voraussichtlich ebenfalls asylberechtigt ist, würde bei Zutreffen des Beschwerdevorbringens über ein gemeinsames Familienleben die Beziehung des Kindes zu dessen in Österreich asylberechtigten Vater vom Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens im Sinne von Artikel 8, Absatz eins, EMRK erfasst. Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs würde daher einen Eingriff in dieses Recht darstellen, der ohne die Abwägung der geschützten subjektiven Interessen gegen die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK aufgelisteten öffentlichen Interessen auch nicht gerechtfertigt werden kann. Im Beschwerdefall wird es daher nach Geburt des Kindes (errechneter Geburtstermin Ende Februar 2017) erforderlich, auf Grundlage von konkret zu treffenden Sachverhaltsfeststellungen eine entsprechende Interessenabwägung vorzunehmen und sodann zu beurteilen, ob die strikte Handhabung der Unzuständigkeit Österreichs zu einer Grundrechtswidrigkeit, hier besonders unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK führen würde. Somit sind im gegenständlichen Einzelfall aufgrund der Ehe der Beschwerdeführerin mit einem in Österreich anerkannten Flüchtling sowie der voraussichtlich Ende Februar 2017 bevorstehenden Geburt des laut Angaben der Beschwerdeführerin gemeinsamen Kindes mit ihrem in Österreich asylberechtigen Ehemann ebenso Abklärungen hinsichtlich Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO sowie Art. 8 EMRK anzustellen und sind die diesbezüglichen Erwägungen darzulegen.Somit sind im gegenständlichen Einzelfall aufgrund der Ehe der Beschwerdeführerin mit einem in Österreich anerkannten Flüchtling sowie der voraussichtlich Ende Februar 2017 bevorstehenden Geburt des laut Angaben der Beschwerdeführerin gemeinsamen Kindes mit ihrem in Österreich asylberechtigen Ehemann ebenso Abklärungen hinsichtlich Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO sowie Artikel 8, EMRK anzustellen und sind die diesbezüglichen Erwägungen darzulegen. Schließlich ist auch darauf zu verweisen, dass das am 6.6.2016 eingeleitete Konsultationsverfahren mit Italien dahingehend mangelhaft geführt wurde, dass den italienischen Behörden nicht mitgeteilt wurde, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin in Österreich aufhältig und anerkannter Flüchtling in Österreich ist. Das Bundesamt wird somit die diesbezüglichen Abklärungen bzw. Ausführungen nachzuholen haben. Insbesondere bei Vorliegen der Kriterien nach Art. 9 Dublin III VO wird eine Zuständigkeit Österreichs gegeben sein, bzw. andernfalls sind die Erwägungen für das Nichtvorliegen der Kriterien und die Nichtanwendung der oben genannten Bestimmung der Dublin III-VO ausführlich darzulegen und zu erörtern.Das Bundesamt wird somit die diesbezüglichen Abklärungen bzw. Ausführungen nachzuholen haben. Insbesondere bei Vorliegen der Kriterien nach Artikel 9, Dublin römisch drei VO wird eine Zuständigkeit Österreichs gegeben sein, bzw. andernfalls sind die Erwägungen für das Nichtvorliegen der Kriterien und die Nichtanwendung der oben genannten Bestimmung der Dublin III-VO ausführlich darzulegen und zu erörtern. Erst nach einer solcherart umfassenden aktualisierten Abklärung und neuerlichen Behandlung kann auf diese Informationen aufbauend das Bundesverwaltungsgericht bei allfälliger neuerlicher Befassung seiner nachgeordneten Überprüfungsfunktion nachkommen. Im vorliegenden Fall kann aufgrund der mangelnden Sachverhaltserhebungen durch die erstinstanzliche Behörde nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ob durch die ausgesprochene Außerlandesbringung ein Eingriff in Art. 3 und 8 EMRK vorliegt.Im vorliegenden Fall kann aufgrund der mangelnden Sachverhaltserhebungen durch die erstinstanzliche Behörde nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ob durch die ausgesprochene Außerlandesbringung ein Eingriff in Artikel 3 und 8 EMRK vorliegt. Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht ausreichend ermittelt, weshalb
3 BFA-VG zwingend vorzugehend war.Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht ausreichend ermittelt, weshalb
Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zwingend vorzugehend war. Hinsichtlich des gegenständlich zur Anwendung gelangten § 21 Abs. 3 BFA-VG wird in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (RV 2144 BlgNR 24. GP 14) festgehalten, dass das Bundesverwaltungsgericht auf Grundlage der genannten Bestimmung, neben Fällen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, auch im Fall von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzu(ver)weisen hat. Das Verfahren wird dadurch ex lege zugelassen. Diese Zulassung steht allerdings
G 2005 einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen. Wie dargelegt, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im vorliegenden Fall lediglich ansatzweise ermittelt, Ermittlungen zu zentralen für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltsaspekten wurden unterlassen. Es war somit in einer Gesamtschau aller dargestellten Mängel zwingend spruchgemäß zu entscheiden.Hinsichtlich des gegenständlich zur Anwendung gelangten Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG wird in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage Regierungsvorlage 2144 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 14) festgehalten, dass das Bundesverwaltungsgericht auf Grundlage der genannten Bestimmung, neben Fällen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, auch im Fall von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzu(ver)weisen hat. Das Verfahren wird dadurch ex lege zugelassen. Diese Zulassung steht allerdings
Paragraph 28, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen. Wie dargelegt, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im vorliegenden Fall lediglich ansatzweise ermittelt, Ermittlungen zu zentralen für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltsaspekten wurden unterlassen. Es war somit in einer Gesamtschau aller dargestellten Mängel zwingend spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Eine mündliche Verhandlung konnte
Abs 7 BFA-VG unterbleiben.Eine mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W240.2137971.1.00
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