RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.02.2017 GeschäftszahlW242 2143099-1 SpruchW242 2143099-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Heumayr als
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei.)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist seinen eigenen Angaben zu Folge ein Staatsangehöriger XXXX. Er stellte nach illegaler Einreise am XXXX den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.Der Beschwerdeführer ist seinen eigenen Angaben zu Folge ein Staatsangehöriger römisch 40 . Er stellte nach illegaler Einreise am römisch 40 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Anlässlich seiner noch am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache XXXX durchgeführten niederschriftlichen Erstbefragung, gab der Beschwerdeführer zusammengefasst zu Protokoll, über den Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich eingereist zu sein. In Ungarn sei er erkennungsdienstlich behandelt worden.Anlässlich seiner noch am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache römisch 40 durchgeführten niederschriftlichen Erstbefragung, gab der Beschwerdeführer zusammengefasst zu Protokoll, über den Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich eingereist zu sein. In Ungarn sei er erkennungsdienstlich behandelt worden. Im Zuge der am XXXX durchgeführten erkennungsdienstlichen Behandlung wurde über den EURODAC Abgleich festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 25.04.2016 in Ungarn einen Asylantrag gestellt hat.Im Zuge der am römisch 40 durchgeführten erkennungsdienstlichen Behandlung wurde über den EURODAC Abgleich festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 25.04.2016 in Ungarn einen Asylantrag gestellt hat. Dem Beschwerdeführer wurde am XXXX eine Mitteilung gem. § 28 Abs. 2 AsylG ausgefolgt, mit welcher er über die Führung von Konsultationen im Rahmen des Dublin-Verfahrens informiert wurde.Dem Beschwerdeführer wurde am römisch 40 eine Mitteilung gem. Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgefolgt, mit welcher er über die Führung von Konsultationen im Rahmen des Dublin-Verfahrens informiert wurde. Am 04.07.2016 wurde durch die österreichische Asylbehörde ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Artikel 18 Abs. 1 lit b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 an Ungarn gerichtet und über die Reiseroute, die Beantragung von Asyl in Ungarn sowie die angenommene Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des Verfahrens hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz informiert.Am 04.07.2016 wurde durch die österreichische Asylbehörde ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Artikel 18 Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, an Ungarn gerichtet und über die Reiseroute, die Beantragung von Asyl in Ungarn sowie die angenommene Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des Verfahrens hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz informiert. Mit Schreiben vom 20.07.2016 teilte die Asylbehörde den ungarischen Behörden mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgen Antwort gemäß Artikel 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 nunmehr Ungarn zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei. Der Beginn der Überstellungsfrist wurde mit 20.07.2016 festgestellt.Mit Schreiben vom 20.07.2016 teilte die Asylbehörde den ungarischen Behörden mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgen Antwort gemäß Artikel 25 Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, nunmehr Ungarn zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei. Der Beginn der Überstellungsfrist wurde mit 20.07.2016 festgestellt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit den nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 18 Abs. 1 lit b in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 der Verordnung 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF angeordnet und ausgesprochen dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gem. § 61 Abs. 2 FPG nach Ungarn zulässig sei.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit den nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 18 Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 25, Absatz 2, der Verordnung 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF angeordnet und ausgesprochen dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG nach Ungarn zulässig sei. Der nunmehr angefochtene Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am XXXX persönlich übernommen.Der nunmehr angefochtene Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am römisch 40 persönlich übernommen. Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde fristgerecht am 20.12.2016 mit gegenständlicher Beschwerde angefochten.Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wurde fristgerecht am 20.12.2016 mit gegenständlicher Beschwerde angefochten. Mit Schreiben vom 30.01.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass der Beschwerdeführer bis dato nicht nach Ungarn überstellt worden sei und, dass keine Gründe für eine Verlängerung der Überstellungsfrist vorliegen würden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Am XXXX wurde eine EURODAC Abfrage durchgeführt und ergab diese einen EURODAC Treffer aus Ungarn vom 25.04.2016 (HU1XXXX), weshalb die Beantragung von internationalem Schutz in Ungarn am 25.04.2016 feststeht. Am XXXX stellte er einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Am römisch 40 wurde eine EURODAC Abfrage durchgeführt und ergab diese einen EURODAC Treffer aus Ungarn vom 25.04.2016 (HU1XXXX), weshalb die Beantragung von internationalem Schutz in Ungarn am 25.04.2016 feststeht. Am römisch 40 stellte er einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am 04.07.2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b der Verordnung (EU) 604/2013 an Ungarn. Mit Schreiben vom 20.07.2016 teilte die österreichische Dublin-Behörde Ungarn mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Art. 25 Abs. 2 der Dublin III-VO Ungarn für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens zuständig ist. Die Überstellungsfrist begann am 20.07.2016 und endete mit Ablauf des 19.01.2017.Am 04.07.2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, an Ungarn. Mit Schreiben vom 20.07.2016 teilte die österreichische Dublin-Behörde Ungarn mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Artikel 25, Absatz 2, der Dublin III-VO Ungarn für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens zuständig ist. Die Überstellungsfrist begann am 20.07.2016 und endete mit Ablauf des 19.01.2017. Obwohl die Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers unzweifelhaft vorlag, erfolgte die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat nicht innerhalb der in Art. 29 Abs. 1 der Verordnung 604/2013 vorgesehenen Frist von sechs Monaten. Eine in Art. 29 Abs. 2 der Verordnung 604/2013 normierte Verlängerung der Frist fand nicht statt und ging die Zuständigkeit mangels fristgerechter Überstellung auf Österreich über.Obwohl die Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers unzweifelhaft vorlag, erfolgte die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat nicht innerhalb der in Artikel 29, Absatz eins, der Verordnung 604 aus 2013, vorgesehenen Frist von sechs Monaten. Eine in Artikel 29, Absatz 2, der Verordnung 604 aus 2013, normierte Verlängerung der Frist fand nicht statt und ging die Zuständigkeit mangels fristgerechter Überstellung auf Österreich über. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf der unzweifelhaften Verfahrensdokumentation des Verwaltungsaktes. 3. Rechtliche Beurteilung: Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten: Verordnung (EU) 604/2013: Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Artikel 7 Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und6 genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Artikel 13 Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
- a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
- b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Artikel 23 Wiederaufnahmegesuch bei erneuter Antragstellung im ersuchenden Mitgliedstaat
(1)Ist ein Mitgliedstaat, in dem eine Person im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Auffassung, dass nach Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist, so kann er den anderen Mitgliedstaat ersuchen, die Person wieder aufzunehmen.
(2)Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu stellen.
(2)Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, zu stellen. Stützt sich das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System, ist es innerhalb von drei Monaten, nachdem der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 gestellt wurde, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten.
(3)Erfolgt das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der in Absatz 2 festgesetzten Frist, so ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem der neue Antrag gestellt wurde.
(4)Für ein Wiederaufnahmegesuch ist ein Standardformblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Artikel 22 Absatz 3 und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betroffenen Person enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat auf Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien zuständig ist. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für die Erstellung und Übermittlung von Wiederaufnahmegesuchen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 gennanten Prüfverfahren erlassen. Artikel 25 Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch
(1)Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.
(2)Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen gemäß Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Artikel 29 Modalitäten und Fristen
(1)Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme - oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat. Wenn Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, stellt der Mitgliedstaat sicher, dass sie in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden. Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Antragsteller ein Laissez-passer aus. Die Kommission gestaltet im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster des Laissez-passer. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass die betreffende Person eingetroffen ist oder dass sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erschienen ist.
(2)Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.
(3)Wurde eine Person irrtümlich überstellt oder wird einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung oder der Überprüfung einer Überstellungentscheidung nach Vollzug der Überstellung stattgegeben, nimmt der Mitgliedstaat, der die Überstellung durchgeführt hat, die Person unverzüglich wieder auf.
(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere für den Fall, dass Überstellungen verschoben werden oder nicht fristgerecht erfolgen, für Überstellungen nach stillschweigender Annahme, für Überstellungen Minderjähriger oder abhängiger Personen und für kontrollierte Überstellungen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Berechnung der Fristen Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen werden wie folgt berechnet:
- a)Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag, auf den das Ereignis oder die Handlung fällt, nicht mitgerechnet.
- b)Eine nach Wochen oder Monaten bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages, der in der letzten Woche oder im letzten Monat dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist, von denen an die Frist zu berechnen ist. Fehlt bei einer nach Monaten bemessenen Frist im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
- c)Eine Frist umfasst die Samstage, die Sonntage und alle gesetzlichen Feiertage in jedem der betroffenen Mitgliedstaaten. Zu I.) Stattgebung der Beschwerde:Zu römisch eins.) Stattgebung der Beschwerde: Gemäß Art. 25 Abs. 2 der Verordnung 604/2013 trat die Zuständigkeit Ungarns nach Ablauf der zweiwöchigen Zustimmungsfrist mit 19.07.2016 ein, wodurch der Lauf der Überstellungsfrist gemäß Art. 18 i.V.m. Art 29 der Verordnung (EU) 604/2013 in Gang gesetzt wurde. Eine Verlängerung der grundsätzlich sechsmonatigen Überstellungsfrist trat nicht ein und ist diese zum Entscheidungszeitpunkt bereits abgelaufen, wodurch gemäß Art 29 Abs. 2 der Verordnung 604/2013 die Zuständigkeit auf den ansuchenden Mitgliedstaat, der die Überstellung nicht fristgerecht vornimmt, übergeht.Gemäß Artikel 25, Absatz 2, der Verordnung 604 aus 2013, trat die Zuständigkeit Ungarns nach Ablauf der zweiwöchigen Zustimmungsfrist mit 19.07.2016 ein, wodurch der Lauf der Überstellungsfrist gemäß Artikel 18, in Verbindung mit Artikel 29, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, in Gang gesetzt wurde. Eine Verlängerung der grundsätzlich sechsmonatigen Überstellungsfrist trat nicht ein und ist diese zum Entscheidungszeitpunkt bereits abgelaufen, wodurch gemäß Artikel 29, Absatz 2, der Verordnung 604 aus 2013, die Zuständigkeit auf den ansuchenden Mitgliedstaat, der die Überstellung nicht fristgerecht vornimmt, übergeht. Mangels fristgerechter Überstellung ist die Zuständigkeit zur Führung des materiellen Asylverfahrens auf Österreich übergegangen. Dementsprechend ist eine Überstellung nicht mehr zulässig und war daher der Beschwerde Folge zu geben, der angefochtene Bescheid zu beheben und das Verfahren zuzulassen. Zu II.) Zulässigkeit der Revision:Zu römisch zwei.) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Feststellung des Fristlaufes. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhalts konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W242.2143099.1.00