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{'item': 'G302 2003879-1'}

Obsah (18)Art 133§ 194§ 2§ 4§ 25§ 27§ 35§ 1§ 40Art. 151§ 6§ 17Art. 130§ 3§ 37§ 9§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.02.2017 GeschäftszahlG302 2003879-1 SpruchG302 2003879-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI al

Art 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig

Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) vom 17.10.2013, GZ: XXXX wurde

§ 194

des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) in Verbindung mit § 410 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), jeweils in den geltenden Fassungen, festgestellt, dass Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) von 01.01.1999 bis 31.12.1999 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung

§ 2Abs.

1 Z 1 GSVG unterliege. Ab 01.01.2000 bis laufend sei er von der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung

§ 4Abs.

1 Z 1 GSVG ausgenommen. Die endgültige monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung betrage

§ 25GSVG für Jänner bis Dezember 1999 € 1.712,61 monatlich.

Die Versicherungsbeiträge würden

§ 27

GSVG in der Pensionsversicherung Jänner bis Dezember 1999 € 248,33 monatlich, Krankenversicherung Jänner bis Dezember 1999 € 155,85 monatlich betragen. Weiters sei der BF verpflichtet Verzugszinsen

§ 35Abs.

5 GSVG in Höhe von € 4.110,62 sowie Nebengebühren nach § 37 Abs. 4 GSVG im gesetzlichen Ausmaß in Höhe von € 220,09 zu entrichten. Begründend führt die belangte Behörde aus, dass der BF von 01.06.1992 bis 25.11.2000 Inhaber der Bewilligung von "Geldspielautomaten und Unterhaltsautomaten" gewesen sei. Mit 11.01.2000 habe er diese Gewerbeberechtigung bei der Wirtschaftskammer ruhendgemeldet. In dieser Zeit sei er auch Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft gewesen. Aufgrund der Kammermitgliedschaft seien auch die Voraussetzungen zur Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung für die Zeit bis 31.12.1999 gegeben. Ab 01.01.2000 sei er aufgrund der Ruhendmeldung von der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung ausgenommen. Die erwirtschafteten Einkünfte (Gewinn) im Jahr 1999 seien der bestehenden Pflichtversicherung für die Zeit von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuzurechnen. Demnach erfolge folgende Berechnung der monatlichen Beitragsgrundlagen in der Pensions- und Krankenversicherung

§ 25GSVG für 1999:1.

Mit Bescheid der Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) vom 17.10.2013, GZ: römisch 40 wurde

Paragraph 194, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) in Verbindung mit Paragraph 410, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), jeweils in den geltenden Fassungen, festgestellt, dass Herr römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) von 01.01.1999 bis 31.12.1999 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG unterliege. Ab 01.01.2000 bis laufend sei er von der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG ausgenommen. Die endgültige monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung betrage

Paragraph 25, GSVG für Jänner bis Dezember 1999 € 1.712,61 monatlich. Die Versicherungsbeiträge würden

Paragraph 27, GSVG in der Pensionsversicherung Jänner bis Dezember 1999 € 248,33 monatlich, Krankenversicherung Jänner bis Dezember 1999 € 155,85 monatlich betragen. Weiters sei der BF verpflichtet Verzugszinsen

Paragraph 35, Absatz 5, GSVG in Höhe von € 4.110,62 sowie Nebengebühren nach Paragraph 37, Absatz 4, GSVG im gesetzlichen Ausmaß in Höhe von € 220,09 zu entrichten. Begründend führt die belangte Behörde aus, dass der BF von 01.06.1992 bis 25.11.2000 Inhaber der Bewilligung von "Geldspielautomaten und Unterhaltsautomaten" gewesen sei. Mit 11.01.2000 habe er diese Gewerbeberechtigung bei der Wirtschaftskammer ruhendgemeldet. In dieser Zeit sei er auch Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft gewesen. Aufgrund der Kammermitgliedschaft seien auch die Voraussetzungen zur Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung für die Zeit bis 31.12.1999 gegeben. Ab 01.01.2000 sei er aufgrund der Ruhendmeldung von der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung ausgenommen. Die erwirtschafteten Einkünfte (Gewinn) im Jahr 1999 seien der bestehenden Pflichtversicherung für die Zeit von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuzurechnen. Demnach erfolge folgende Berechnung der monatlichen Beitragsgrundlagen in der Pensions- und Krankenversicherung

Paragraph 25, GSVG für 1999: Einkünfte aus selbständiger Arbeit laut Einkommenssteuerbescheid 1999 € 17.441,48 + Hinzurechnungsbeträge 2001 € 3.109,60, Jahresbeitragsgrundlage € 20.551,08; € 20.551,08: 12 = € 1.712,61 monatlich; PV: Jänner bis September 1999 € 1.712,61 x 14,50 % = € 248,33 monatlich; KV: Jänner bis September 1999: € 1.712,61 x 9,1 % = € 155,85 monatlich. Der Verpflichtung zur Entrichtung der Versicherungsbeiträge sei der BF nur zum Teil nachgekommen, sodass die Versicherungsbeiträge für die Zeit von 01.01.1999 bis 31.12.1999 nach wie vor aushaften und die Beitragsschuld somit in Summe € 8.964,11 (Kapital: € 4.633,40 und Verzugszinsen € 4.110,62 und Nebengebühren: € 220,09) betragen würden (siehe Rückstandausweis vom 09.04.2013). Als verjährungsunterbrechende Maßnahme sei jede Maßnahme anzusehen, die objektiv mit dem Zweck der Hereinbringung der offenen Forderung in Einklang gebracht werden könne bzw. ausschließlich dem Zweck der Hereinbringung diene. Postaufträge (Sondermahnungen) bzw. Mahnschreiben seien von der belangten Behörde jährlich bzw. zweijährig versandt worden. Die Sondermahnungen seien nachweislich an die Adresse: XXXX gesandt worden. Diese seien jedoch jedes Mai mit Postvermerk "Nicht behoben" an die belangte Behörde retour geschickt worden. Abschließend werde noch festzuhalten, dass der Rückstandsausweis der belangten Behörde vom 09.04.2013 ein Exekutionstitel

§ 1

Z 13 EO sei und dieser erst nach der gesetzlichen Frist von 30 Jahren verjähre (zuletzt LG f ZRS Graz, Urteil 11.11.2011, 30 Cgs 20/10f).8.964,11 (Kapital: € 4.633,40 und Verzugszinsen € 4.110,62 und Nebengebühren: € 220,09) betragen würden (siehe Rückstandausweis vom 09.04.2013). Als verjährungsunterbrechende Maßnahme sei jede Maßnahme anzusehen, die objektiv mit dem Zweck der Hereinbringung der offenen Forderung in Einklang gebracht werden könne bzw. ausschließlich dem Zweck der Hereinbringung diene. Postaufträge (Sondermahnungen) bzw. Mahnschreiben seien von der belangten Behörde jährlich bzw. zweijährig versandt worden. Die Sondermahnungen seien nachweislich an die Adresse: römisch 40 gesandt worden. Diese seien jedoch jedes Mai mit Postvermerk "Nicht behoben" an die belangte Behörde retour geschickt worden. Abschließend werde noch festzuhalten, dass der Rückstandsausweis der belangten Behörde vom 09.04.2013 ein Exekutionstitel

Paragraph eins, Ziffer 13, EO sei und dieser erst nach der gesetzlichen Frist von 30 Jahren verjähre (zuletzt LG f ZRS Graz, Urteil 11.11.2011, 30 Cgs 20/10f). 2. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundliche Vertreter des BF einen mit 24.10.2013 datierten Einspruch (nunmehr Beschwerde). Dieser wurde damit begründet, dass ungeachtet des Umstandes, dass die Beträge zahlenmäßig für den BF unlogisch und nicht nachvollziehbar seien (Hinzurechnungsbetrag 2001?), hinsichtlich der Möglichkeit der Bescheiderlassung Verjährung im Sinne des § 40 Abs. 1 GSVG eingewendet werde. Es mute schon merkwürdig an, dass bei einem Ende der Pflichtversicherung am 31.12.1999 am 17.10.2013, sohin beinahe 14 Jahre später, ein Feststellungsbescheid erlassen werde. Abgesehen davon würden im angefochtenen Bescheid Feststellungsansprüche und Leistungsansprüche vermischt werden, da in der Begründung offenkundig auch Leistungspflichten erwähnt werden würden. Der nunmehr angefochtene Bescheid stehe im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Landesgericht für Zivilrechtsachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht (im Folgenden: LGZ) zu XXXX, in welchem der BF Klage gegen die Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA) erhoben habe, zumal diese trotz eingetretener Verjährung, trägerübergreifend Forderungen der hier belangten Behörde mit Pensionszahlungen der PVA kompensiere. In diesem Verfahren sei ebenfalls Verjährung eingewendet worden, zumal die PVA bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht in der Lage gewesen sei, Unterlagen der belangten Behörde vorzulegen, aus welchem sich ergeben solle, dass entgegen den Behauptungen des BF in diesem Verfahren Verjährung doch nicht eingetreten sei. Im gegenständlichen Bescheid werde auch auf einen angeblich vorliegenden Rückstandsausweis vom 09.04.2013 verwiesen, der dem BF gänzlich unbekannt sei. Sollte ein derartiger Bescheid tatsächlich existieren, werde der BF im Falle der Einleitung des Exekutionsverfahrens die Oppositionsklage erheben. Ungeachtet dieses Umstandes wäre auch das Recht auf Einforderung allfällig festgestellter Beitragsschulden nach § 40 Abs. 2 GSVG verjährt. Es liegen auch keine Maßnahmen der belangten Behörde im Sinne des § 40 Abs. 1 GSVG vor, welche die Verjährung unterbrochen hätten. Es werde daher der Antrag gestellt, dass der Landeshauptmann für Steiermark (nunmehr das Bundesverwaltungsgericht) als Rechtsmittelbehörde in Stattgebung dieses Einspruchs (nunmehr Beschwerde) den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes im Zusammenhang mit Verjährung

§ 40GSVG aufheben und das Verfahren zur Einstellung bringen wolle.2.

Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundliche Vertreter des BF einen mit 24.10.2013 datierten Einspruch (nunmehr Beschwerde). Dieser wurde damit begründet, dass ungeachtet des Umstandes, dass die Beträge zahlenmäßig für den BF unlogisch und nicht nachvollziehbar seien (Hinzurechnungsbetrag 2001?), hinsichtlich der Möglichkeit der Bescheiderlassung Verjährung im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, GSVG eingewendet werde. Es mute schon merkwürdig an, dass bei einem Ende der Pflichtversicherung am 31.12.1999 am 17.10.2013, sohin beinahe 14 Jahre später, ein Feststellungsbescheid erlassen werde. Abgesehen davon würden im angefochtenen Bescheid Feststellungsansprüche und Leistungsansprüche vermischt werden, da in der Begründung offenkundig auch Leistungspflichten erwähnt werden würden. Der nunmehr angefochtene Bescheid stehe im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Landesgericht für Zivilrechtsachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht (im Folgenden: LGZ) zu römisch 40 , in welchem der BF Klage gegen die Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA) erhoben habe, zumal diese trotz eingetretener Verjährung, trägerübergreifend Forderungen der hier belangten Behörde mit Pensionszahlungen der PVA kompensiere. In diesem Verfahren sei ebenfalls Verjährung eingewendet worden, zumal die PVA bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht in der Lage gewesen sei, Unterlagen der belangten Behörde vorzulegen, aus welchem sich ergeben solle, dass entgegen den Behauptungen des BF in diesem Verfahren Verjährung doch nicht eingetreten sei. Im gegenständlichen Bescheid werde auch auf einen angeblich vorliegenden Rückstandsausweis vom 09.04.2013 verwiesen, der dem BF gänzlich unbekannt sei. Sollte ein derartiger Bescheid tatsächlich existieren, werde der BF im Falle der Einleitung des Exekutionsverfahrens die Oppositionsklage erheben. Ungeachtet dieses Umstandes wäre auch das Recht auf Einforderung allfällig festgestellter Beitragsschulden nach Paragraph 40, Absatz 2, GSVG verjährt. Es liegen auch keine Maßnahmen der belangten Behörde im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, GSVG vor, welche die Verjährung unterbrochen hätten. Es werde daher der Antrag gestellt, dass der Landeshauptmann für Steiermark (nunmehr das Bundesverwaltungsgericht) als Rechtsmittelbehörde in Stattgebung dieses Einspruchs (nunmehr Beschwerde) den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes im Zusammenhang mit Verjährung

Paragraph 40, GSVG aufheben und das Verfahren zur Einstellung bringen wolle.

  1. Die belangte Behörde legte am 05.11.2013 dem Landeshauptmann der Steiermark (im Folgenden: LH) den Verwaltungsakt unter Anschluss einer mit 30.10.2013 datierten Stellungnahme vor. In der Stellungnahme führt die belangte Behörde nach der Wiederholung des Sachverhaltes und der Angaben im Einspruch aus, dass bezüglich des Einwandes der "Hinzurechnungsbeträge 2001" richtig gestellt werde, dass es sich hierbei um einen Schreibfehler handle. Richtigerweise sei hier "Hinzurechnungsbeträge 1999" anzuführen. Dies ergebe sich ohnedies schon aus der in der Begründung angeführten Bestimmung des § 25 GSVG. Eine Verjährungsbestimmung, die die Bescheiderstellung verjähren lasse, finde sich nicht im GSVG. Auch finde sich im GSVG keine allgemeine Bescheiderlassungspflicht. Vielmehr orientiere sich die Bescheiderlassungspflicht des Versicherungsträgers grundsätzlich an einen "Bescheidantrag" des Versicherten. Die Verjährungsbestimmung komme ohnedies hier nicht zur Anwendung, da der BF auch vor dem Zeitraum, worauf sich der Beitragsrückstand bezieht laufend pflichtversichert gewesen sei. Zur Einforderungsverjährung werde vor allem auf die im Bescheid auf Seite 3 und 4 angeführte Judikatur zu verjährungsunterbrechenden Maßnahmen verwiesen. Betreffend des von der belangten Behörde mit 09.04.2013 erstellten Rückstandausweis werde ausgeführt, dass der BF jedenfalls davon in Kenntnis gewesen sei, zumal der BF darüber einen Bescheid der PVA vom 12.04.2013 erhalten habe. Die belangte Behörde stelle daher den Antrag, dem Einspruch (nunmehr Beschwerde) keine Folge zu geben und den ho. Bescheid vom 17.10.2013 vollinhaltlich zu bestätigen.
  2. Die belangte Behörde legte am 05.11.2013 dem Landeshauptmann der Steiermark (im Folgenden: LH) den Verwaltungsakt unter Anschluss einer mit 30.10.2013 datierten Stellungnahme vor. In der Stellungnahme führt die belangte Behörde nach der Wiederholung des Sachverhaltes und der Angaben im Einspruch aus, dass bezüglich des Einwandes der "Hinzurechnungsbeträge 2001" richtig gestellt werde, dass es sich hierbei um einen Schreibfehler handle. Richtigerweise sei hier "Hinzurechnungsbeträge 1999" anzuführen. Dies ergebe sich ohnedies schon aus der in der Begründung angeführten Bestimmung des Paragraph 25, GSVG. Eine Verjährungsbestimmung, die die Bescheiderstellung verjähren lasse, finde sich nicht im GSVG. Auch finde sich im GSVG keine allgemeine Bescheiderlassungspflicht. Vielmehr orientiere sich die Bescheiderlassungspflicht des Versicherungsträgers grundsätzlich an einen "Bescheidantrag" des Versicherten. Die Verjährungsbestimmung komme ohnedies hier nicht zur Anwendung, da der BF auch vor dem Zeitraum, worauf sich der Beitragsrückstand bezieht laufend pflichtversichert gewesen sei. Zur Einforderungsverjährung werde vor allem auf die im Bescheid auf Seite 3 und 4 angeführte Judikatur zu verjährungsunterbrechenden Maßnahmen verwiesen. Betreffend des von der belangten Behörde mit 09.04.2013 erstellten Rückstandausweis werde ausgeführt, dass der BF jedenfalls davon in Kenntnis gewesen sei, zumal der BF darüber einen Bescheid der PVA vom 12.04.2013 erhalten habe. Die belangte Behörde stelle daher den Antrag, dem Einspruch (nunmehr Beschwerde) keine Folge zu geben und den ho. Bescheid vom 17.10.2013 vollinhaltlich zu bestätigen.
  3. Zu dem Schreiben der belangten Behörde vom 30.10.2013 langte seitens der rechtsfreundlichen Vertretung des BF eine mit 12.11.2013 datierte Stellungnahme ein. Vorerst werde nochmals ausgeführt, dass dem BF ein Rückstandsausweis der belangten Behörde vom 09.04.2013 unbekannt sei. Wenn die belangte Behörde im Vorlagebericht nunmehr anführe, dass dem BF am 12.04.2013 ein Bescheid der PVA zugestellt worden sei, so sei dies richtig. In diesem Bescheid werde jedoch nicht auf einen Bescheid der belangten Behörde vom 09.04.2013 Bezug genommen. Unter einem werde daher der Bescheid der PVA vom 12.04.2013 als Urkunde vorgelegt und ergänzend ausgeführt, dass hinsichtlich dieses Bescheides ein Verfahren vor dem LGZ zu XXXX anhängig sei. Es werde daher der Antrag auf amtswegige Beischaffung des Aktes des LGZ zu XXXX zum Beweise dafür gestellt, dass dem BF der angebliche Rückstandsausweis der belangten Behörde vom 09.04.2013 völlig unbekannt sei. Sollte dieser Bescheid tatsächlich existieren, werde der Antrag auf Zustellung dieses Bescheides an die ausgewiesenen Vertreter des BF gestellt, wobei in diesem Zusammenhang auch auf § 6 AVG verwiesen werde. Im Übrigen mute die ganze Angelegenheit merkwürdig an, zumal bei tatsächlichem Vorliegen des rechtskräftigen Rückstandsausweises der belangten Behörde vom 09.04.2013 der nunmehr angefochtene Feststellungsbescheid nicht notwendig wäre. Im Verfahren des LGZ zu XXXX sei die PVA bislang nicht in der Lage gewesen, den Rückstandsausweis der belangten Behörde vom 09.04.2013 vorzulegen. Im Übrigen behaupte die belangte Behörde nicht einmal, dass dem BF der Bescheid vom 09.04.2013 zugestellt worden sei, sondern verweise lediglich auf den beiliegenden Bescheid der PVA vom 12.04.2013, in welchem jedoch nur Bezug auf einen (undatierten und ohne Anführung einer GZ) Rückstandsausweis genommen werde. Die belangte Behörde führe im Vorlagebericht an, dass die Verjährungsbestimmung des § 40

(1)GSVG nicht zur Anwendung komme, da der BF auch vor dem Zeitraum (?), worauf sich der Beitragsrückstand beziehe, laufend pflichtversichert gewesen sei. Diese Begründung sei für den BF unlogisch, da sich Verjährungsbestimmungen regelmäßig auf Zeiträume nach einem bestimmten Sachverhalt und nicht vor einem Sachverhalt beziehen würden. Zur Einforderungsverjährung nach § 40
(2)GSVG werde nochmals darauf hingewiesen, dass dem BF verjährungsunterbrechende Maßnahmen unbekannt seien und auch solche nicht erfolgten wären, wobei in diesem Zusammenhang auch darauf zu verweisen sei, dass auch die PVA im Verfahren des LGZ zu XXXX nicht in der Lage gewesen sei, verjährungsunterbrechende Maßnahmen darzulegen. Im Übrigen sei das mehrfach genannte Verfahren vor dem LGZ präjudiziell für die Entscheidung in dieser Sache und werde daher der Antrag auf Unterbrechung des gegenständlichen Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens vor dem LGZ zu XXXX gestellt. Im Übrigen würden die Anträge vom Einspruch (nunmehr Beschwerde) vom 22.10.2013 wiederholt werden.4. Zu dem Schreiben der belangten Behörde vom 30.10.2013 langte seitens der rechtsfreundlichen Vertretung des BF eine mit 12.11.2013 datierte Stellungnahme ein. Vorerst werde nochmals ausgeführt, dass dem BF ein Rückstandsausweis der belangten Behörde vom 09.04.2013 unbekannt sei. Wenn die belangte Behörde im Vorlagebericht nunmehr anführe, dass dem BF am 12.04.2013 ein Bescheid der PVA zugestellt worden sei, so sei dies richtig. In diesem Bescheid werde jedoch nicht auf einen Bescheid der belangten Behörde vom 09.04.2013 Bezug genommen. Unter einem werde daher der Bescheid der PVA vom 12.04.2013 als Urkunde vorgelegt und ergänzend ausgeführt, dass hinsichtlich dieses Bescheides ein Verfahren vor dem LGZ zu römisch 40 anhängig sei. Es werde daher der Antrag auf amtswegige Beischaffung des Aktes des LGZ zu römisch 40 zum Beweise dafür gestellt, dass dem BF der angebliche Rückstandsausweis der belangten Behörde vom 09.04.2013 völlig unbekannt sei. Sollte dieser Bescheid tatsächlich existieren, werde der Antrag auf Zustellung dieses Bescheides an die ausgewiesenen Vertreter des BF gestellt, wobei in diesem Zusammenhang auch auf Paragraph 6, AVG verwiesen werde. Im Übrigen mute die ganze Angelegenheit merkwürdig an, zumal bei tatsächlichem Vorliegen des rechtskräftigen Rückstandsausweises der belangten Behörde vom 09.04.2013 der nunmehr angefochtene Feststellungsbescheid nicht notwendig wäre. Im Verfahren des LGZ zu römisch 40 sei die PVA bislang nicht in der Lage gewesen, den Rückstandsausweis der belangten Behörde vom 09.04.2013 vorzulegen. Im Übrigen behaupte die belangte Behörde nicht einmal, dass dem BF der Bescheid vom 09.04.2013 zugestellt worden sei, sondern verweise lediglich auf den beiliegenden Bescheid der PVA vom 12.04.2013, in welchem jedoch nur Bezug auf einen (undatierten und ohne Anführung einer GZ) Rückstandsausweis genommen werde. Die belangte Behörde führe im Vorlagebericht an, dass die Verjährungsbestimmung des Paragraph 40,
(1)GSVG nicht zur Anwendung komme, da der BF auch vor dem Zeitraum (?), worauf sich der Beitragsrückstand beziehe, laufend pflichtversichert gewesen sei. Diese Begründung sei für den BF unlogisch, da sich Verjährungsbestimmungen regelmäßig auf Zeiträume nach einem bestimmten Sachverhalt und nicht vor einem Sachverhalt beziehen würden. Zur Einforderungsverjährung nach Paragraph 40,
(2)GSVG werde nochmals darauf hingewiesen, dass dem BF verjährungsunterbrechende Maßnahmen unbekannt seien und auch solche nicht erfolgten wären, wobei in diesem Zusammenhang auch darauf zu verweisen sei, dass auch die PVA im Verfahren des LGZ zu römisch 40 nicht in der Lage gewesen sei, verjährungsunterbrechende Maßnahmen darzulegen. Im Übrigen sei das mehrfach genannte Verfahren vor dem LGZ präjudiziell für die Entscheidung in dieser Sache und werde daher der Antrag auf Unterbrechung des gegenständlichen Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens vor dem LGZ zu römisch 40 gestellt. Im Übrigen würden die Anträge vom Einspruch (nunmehr Beschwerde) vom 22.10.2013 wiederholt werden.
  1. Infolge Übergangs der sachlichen Zuständigkeit legte der LH die Beschwerde des BF und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor und wurden diese am 24.04.2015 der Gerichtsabteilung G302 zugeteilt.
  2. Am 29.10.2015 langte der Beschluss des LGZ zu XXXX vom 10.12.2013 beim Bundesverwaltungsgericht ein, in dem angeführt wird, dass das zivilgerichtliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des gegenständlichen Verfahrens vor dem LH (nunmehr Bundesverwaltungsgericht) unterbrochen worden sei und dieses nur über Antragstellung fortgesetzt werde.
  3. Am 29.10.2015 langte der Beschluss des LGZ zu römisch 40 vom 10.12.2013 beim Bundesverwaltungsgericht ein, in dem angeführt wird, dass das zivilgerichtliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des gegenständlichen Verfahrens vor dem LH (nunmehr Bundesverwaltungsgericht) unterbrochen worden sei und dieses nur über Antragstellung fortgesetzt werde.
  4. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 23.08.2016 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien den dem erkennenden Richter vorliegenden Verfahrensablauf. Die Verfahrensparteien unter Hinweis auf § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zur Wahrung des Parteiengehörs Gelegenheit gegeben, binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen.
  5. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 23.08.2016 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien den dem erkennenden Richter vorliegenden Verfahrensablauf. Die Verfahrensparteien unter Hinweis auf Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur Wahrung des Parteiengehörs Gelegenheit gegeben, binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen.
  6. Mit Eingaben vom 31.08.2016 bzw. 16.09.2016 verwiesen die Verfahrensparteien auf ihre bisherige Rechtsansicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Der BF war von 01.06.1992 bis 25.11.2000 Inhaber der Bewilligung von "Geldspielautomaten und Unterhaltsautomaten" und somit Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft gewesen. Mit 11.01.2000 hat er diese Gewerbeberechtigung bei der Wirtschaftskammer ruhendgemeldet. Der BF bezog im Jahre 1999 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der Höhe von € 17.441,48 plus den Hinzurechnungsbeträgen 1999 von € 3.109,60 dividiert durch 12 ergibt dies eine endgültige monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung für Jänner bis Dezember 1999 in der Höhe von € 1.712,61 monatlich. Daraus ergeben sich Versicherungsbeiträge in der Pensionsversicherung Jänner bis Dezember 1999 € 248,33 und in der Krankenversicherung Jänner bis Dezember 1999 € 155,85 monatlich. Die Versicherungsbeiträge wurden dem BF quartalsmäßig vorgeschrieben. Der Beitragsrückstand wurde mittels Sondermahnungen eingemahnt. Der BF bezieht seit 02.08.2012 eine Witwerpension. Diese wird von der Pensionsversicherungsanstalt ausbezahlt. Mit 09.04.2013 wurde von der belangten Behörde ein Rückstandausweis zur Aufrechnung eines Beitragsrückstandes in Höhe von insgesamt € 8.964,11 mit Fälligkeit 30.11.1999 (zuzüglich Verzugszinsen von 8,38 % seit 14.05.2013 aus € 4.633,40) gegen die Pensionsversicherungsanstalt, Eggenberger Straße 3, 8021 Graz erlassen.
  8. Beweiswürdigung: Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die zur Betreibung der Beitragsforderung gegenüber der BF getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Im Akt findet sich die Dokumentation des Versandes der Sondermahnungen. Diese erfolgt automationsunterstützt und wird edv-technisch mit dem Vermerk "Sondermahnung versandt" angezeigt. Die Sondermahnungen werden den säumigen Zahlungspflichtigen in Briefform übermittelt. Für das erkennende Gericht besteht kein Zweifel daran, dass dem BF die Versicherungsbeiträge quartalsmäßig vorgeschrieben worden sind und er in regelmäßigen Abständen (alle 18 Monate) gemahnt worden ist. Die im Wesentlichen unbelegt gebliebenen Ausführungen in der Beschwerde, dass der BF diese nicht erhalten hätte, sind nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
  9. Rechtliche Beurteilung: 3.
  10. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.

Art. 151Abs.

51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930,, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes der Steiermark, bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Bei der rechtlichen Beurteilung werden die Rechtsmaterien zum Zeitpunkt der Erlassung der erstinstanzlichen Bescheide herangezogen. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde: 3.2. Die maßbegebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz - GSVG) lauten: "... § 2

(1)Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert: 1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;Paragraph 2,
(1)Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert: 1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft; ... § 6
(1)Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung beginntParagraph 6,
(1)Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung beginnt
  1. bei den im § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Pflichtversicherten mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung;
  2. bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Pflichtversicherten mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung; ... § 6
(3)Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung beginntParagraph 6,
(3)Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung beginnt
  1. bei den im § 2 Abs. 1 Z 1 genannten pflichtversicherten Kammermitgliedern mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung;
  2. bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, genannten pflichtversicherten Kammermitgliedern mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung; ... § 7
(1)Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung endet 1. bei den im § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Pflichtversicherten mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung erloschen ist;Paragraph 7,
(1)Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung endet 1. bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Pflichtversicherten mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung erloschen ist; ... § 7
(2)Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung endet 1. bei den im § 2 Abs. 1 Z 1 genannten pflichtversicherten Kammermitgliedern mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung erloschen ist;Paragraph 7,
(2)Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung endet 1. bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, genannten pflichtversicherten Kammermitgliedern mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung erloschen ist; ... § 25
(1)Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte

§ 2Abs.

1 sind, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme

§ 4Abs.

1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.Paragraph 25,

(1)Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte

Paragraph 2, Absatz eins, sind, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

(2)Beitragsgrundlage ist der

Abs. 1 ermittelte Betrag,

(2)Beitragsgrundlage ist der

Absatz eins, ermittelte Betrag, 1. zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage

Abs. 5 berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen;1. zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage

Absatz 5, berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen;

  1. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;
  2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 gelten;
  3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung

§ 4Abs.

1 Z 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (Paragraph 35, Absatz 3,) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.

(3)Hat der Pflichtversicherte Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten, so ist die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen.
(4)Die Beitragsgrundlage

Abs. 2 beträgt für jeden Beitragsmonat

(4)Die Beitragsgrundlage

Absatz 2, beträgt für jeden Beitragsmonat

  1. für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Krankenversicherung mindestens 724,02 € und in der Pensionsversicherung mindestens 706,56 €. In der Krankenversicherung tritt in den ersten beiden Kalenderjahren einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3, sofern innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat, an die Stelle des Betrages von 724,02 € der in Z 2 lit. a genannte Betrag (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung). In der Pensionsversicherung tritt im Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren an die Stelle des Betrages von 706,56 € der in Z 2 lit. a genannte Betrag. In der Krankenversicherung tritt im dritten Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 an die Stelle des Betrages von 724,02 €
  2. für Pflichtversicherte nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in der Krankenversicherung mindestens 724,02 € und in der Pensionsversicherung mindestens 706,56 €. In der Krankenversicherung tritt in den ersten beiden Kalenderjahren einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, sofern innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat, an die Stelle des Betrages von 724,02 € der in Ziffer 2, Litera a, genannte Betrag (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung). In der Pensionsversicherung tritt im Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren an die Stelle des Betrages von 706,56 € der in Ziffer 2, Litera a, genannte Betrag. In der Krankenversicherung tritt im dritten Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 an die Stelle des Betrages von 724,02 € der in Z 2 lit. a genannte Betrag.der in Ziffer 2, Litera a, genannte Betrag.
  3. für Pflichtversicherte

§ 2Abs.

1 Z 42. für Pflichtversicherte

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4

  1. a)sofern sie ausschließlich eine betriebliche Tätigkeit ausüben, mindestens 537,78 €;
  2. b)sofern sie sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben oder Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 6 lit. b beziehen, mindestens 405,98 €;
  3. b)sofern sie sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben oder Leistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, beziehen, mindestens 405,98 €; 3. für Pflichtversicherte

§ 3Abs.

1 Z 2 mindestens 537,78 €.3. für Pflichtversicherte

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, mindestens 537,78 €. Besteht für einen Beitragsmonat eine Pflichtversicherung

§ 2Abs.

1 Z 1 bis 3 und § 2 Abs. 1 Z 4, gilt die Mindestbeitragsgrundlage eines Pflichtversicherten

§ 2Abs.

1 Z 1 bis 3. An die Stelle der Beträge

Z 1 und Z 2 lit. b treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachten Beträge.Besteht für einen Beitragsmonat eine Pflichtversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, gilt die Mindestbeitragsgrundlage eines Pflichtversicherten

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, An die Stelle der Beträge

Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 47,) vervielfachten Beträge. ... § 27

(1)Die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 haben für die Dauer der PflichtversicherungParagraph 27,
(1)Die Pflichtversicherten nach Paragraph 2, Absatz eins, haben für die Dauer der Pflichtversicherung
  1. als Beitrag zur Krankenversicherung 7,05%,
  2. als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8% der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger oder aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.
(2)Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Abs. 1 Z 2 wird aufgebracht
(2)Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Absatz eins, Ziffer 2, wird aufgebracht
  1. durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe von 18,5 % der Beitragsgrundlage;
  2. durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe von 4,3 % der Beitragsgrundlage. Die Partnerleistung nach Z 2 trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.Die Partnerleistung nach Ziffer 2, trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.
(3)Für den Kalendermonat, in dem die Pflichtversicherung beginnt, ist der volle Beitrag zu leisten. Ist jedoch in einem Kalendermonat auf Grund einer vorangegangenen Beitragspflicht bereits ein Beitrag in der Kranken- oder Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten, so beginnt die Beitragspflicht in der Kranken- oder Pensionsversicherung erst mit dem nächsten Monatsersten. ... § 27a
(1)Die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten haben für die Dauer der Pflichtversicherung einen Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung im Ausmaß von 0,5 vH der Beitragsgrundlage (§ 25) zu leisten.Paragraph 27 a,
(1)Die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten haben für die Dauer der Pflichtversicherung einen Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung im Ausmaß von 0,5 vH der Beitragsgrundlage (Paragraph 25,) zu leisten. ... § 27d
(1)Die in der Krankenversicherung pflichtversicherten Erwerbstätigen und Pensionisten sowie die Bezieher von Übergangsgeld nach § 164 und die freiwillig Versicherten haben einen Ergänzungsbeitrag im Ausmaß von 0,1% der Beitragsgrundlage zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung zu entrichten.Paragraph 27 d,
(1)Die in der Krankenversicherung pflichtversicherten Erwerbstätigen und Pensionisten sowie die Bezieher von Übergangsgeld nach Paragraph 164 und die freiwillig Versicherten haben einen Ergänzungsbeitrag im Ausmaß von 0,1% der Beitragsgrundlage zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung zu entrichten. ... § 35
(1)Die Beiträge sind, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Der Beitragsschuldner hat auf seine Gefahr und Kosten die Beiträge an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Sie bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung eine einheitliche Schuld. Soweit der Versicherungsträger Beiträge für die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (§ 250) einhebt, wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Verzugszinsen, sonstigen Nebengebühren (§ 37 Abs. 2), Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. Teilzahlungen werden anteilsmäßig und bei Beitragsrückständen auf den jeweils ältesten Rückstand angerechnet.Paragraph 35,
(1)Die Beiträge sind, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Der Beitragsschuldner hat auf seine Gefahr und Kosten die Beiträge an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Sie bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung eine einheitliche Schuld. Soweit der Versicherungsträger Beiträge für die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (Paragraph 250,) einhebt, wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Verzugszinsen, sonstigen Nebengebühren (Paragraph 37, Absatz 2,), Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. Teilzahlungen werden anteilsmäßig und bei Beitragsrückständen auf den jeweils ältesten Rückstand angerechnet.
(2)Werden die Beiträge durch den Versicherungsträger für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres gemeinsam vorgeschrieben, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des betreffenden Kalendervierteljahres fällig. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so sind sie mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.
(3)Ergibt die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 6 eine Beitragsschuld der versicherten Person, so ist diese in dem Kalenderjahr, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, in vier gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten. Abweichend davon ist unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse die Beitragsschuld auf Antrag der versicherten Person in den der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgenden drei Kalenderjahren in zwölf gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten, soweit die endgültige Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 6 für das Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung und die darauf folgenden zwei Kalenderjahre festgestellt wird; der Antrag kann bis zum 31. März des Kalenderjahres, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, gestellt werden. Solche Beiträge sind jedenfalls mit Ablauf jenes Kalendermonates fällig, der dem Ende der Pflichtversicherung folgt oder in dem der Stichtag einer Pension aus eigener Pensionsversicherung liegt. Auf Antrag der versicherten Person kann, soweit dies nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint, die Beitragsschuld gestundet bzw. deren Abstattung in Raten bewilligt werden. Eine Stundung der Beitragsschuld ist bis zum Ablauf eines Jahres nach Fälligkeit zulässig. Die Abstattung in Raten hat innerhalb eines Jahres zu erfolgen.
(3)Ergibt die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, Absatz 6, eine Beitragsschuld der versicherten Person, so ist diese in dem Kalenderjahr, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, in vier gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten. Abweichend davon ist unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse die Beitragsschuld auf Antrag der versicherten Person in den der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgenden drei Kalenderjahren in zwölf gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten, soweit die endgültige Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, Absatz 6, für das Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung und die darauf folgenden zwei Kalenderjahre festgestellt wird; der Antrag kann bis zum 31. März des Kalenderjahres, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, gestellt werden. Solche Beiträge sind jedenfalls mit Ablauf jenes Kalendermonates fällig, der dem Ende der Pflichtversicherung folgt oder in dem der Stichtag einer Pension aus eigener Pensionsversicherung liegt. Auf Antrag der versicherten Person kann, soweit dies nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint, die Beitragsschuld gestundet bzw. deren Abstattung in Raten bewilligt werden. Eine Stundung der Beitragsschuld ist bis zum Ablauf eines Jahres nach Fälligkeit zulässig. Die Abstattung in Raten hat innerhalb eines Jahres zu erfolgen.
(4)Ist im Zeitpunkt der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage

§ 25Abs.

6 die Pflichtversicherung bereits beendet und ergibt sich aus dieser Feststellung eine Beitragsschuld, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Kalendermonates fällig, der dieser Beitragsfeststellung folgt. Abs. 3 vierter Satz gilt entsprechend.

(4)Ist im Zeitpunkt der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage

Paragraph 25, Absatz 6, die Pflichtversicherung bereits beendet und ergibt sich aus dieser Feststellung eine Beitragsschuld, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Kalendermonates fällig, der dieser Beitragsfeststellung folgt. Absatz 3, vierter Satz gilt entsprechend.

(4a)Guthaben auf dem Beitragskonto sind auf Antrag der versicherten Person unter Bedachtnahme auf § 41 auszuzahlen. Unter einem Guthaben ist jede Gutbuchung auf dem Beitragskonto der versicherten Person zu verstehen, wie sie etwa aus einer Überzahlung, einer Nachbemessung, einer Vergütung im Rahmen des Mehrversicherungsausgleichs nach § 35b Abs. 5 oder einer Erstattung nach § 36 entsteht. Besteht bei der gemeinsamen Vorschreibung für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres nach Abs. 2 auf dem Beitragskonto der versicherten Person ein Guthaben, so sind die in diesem Kalendervierteljahr fälligen bzw. abzustattenden Beträge mit dem Guthaben zu verrechnen. Eine nach der Verrechnung noch offene Beitragsschuld bleibt mit dem Ablauf des zweiten Monats des laufenden Kalendervierteljahres fällig, ein nach der Verrechnung verbleibendes Guthaben (Rest der Gutbuchung) ist auf Antrag der versicherten Person auszuzahlen.
(4a)Guthaben auf dem Beitragskonto sind auf Antrag der versicherten Person unter Bedachtnahme auf Paragraph 41, auszuzahlen. Unter einem Guthaben ist jede Gutbuchung auf dem Beitragskonto der versicherten Person zu verstehen, wie sie etwa aus einer Überzahlung, einer Nachbemessung, einer Vergütung im Rahmen des Mehrversicherungsausgleichs nach Paragraph 35 b, Absatz 5, oder einer Erstattung nach Paragraph 36, entsteht. Besteht bei der gemeinsamen Vorschreibung für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres nach Absatz 2, auf dem Beitragskonto der versicherten Person ein Guthaben, so sind die in diesem Kalendervierteljahr fälligen bzw. abzustattenden Beträge mit dem Guthaben zu verrechnen. Eine nach der Verrechnung noch offene Beitragsschuld bleibt mit dem Ablauf des zweiten Monats des laufenden Kalendervierteljahres fällig, ein nach der Verrechnung verbleibendes Guthaben (Rest der Gutbuchung) ist auf Antrag der versicherten Person auszuzahlen.
(5)Werden die Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des
  1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) zuzüglich acht Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am
  2. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. § 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden. Der Versicherungsträger kann die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch die Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat.
(5)Werden die Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz eins, des
  1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,) zuzüglich acht Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am
  2. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. Paragraph 108, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden. Der Versicherungsträger kann die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch die Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat.
(5a)Der im Abs. 5 vorgesehene Zeitraum von 15 Tagen beginnt in Fällen, in denen die Beiträge vom Versicherungsträger nach § 40a Abs. 1 vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post; die Beitragsvorschreibung gilt als Zahlungsaufforderung.
(5a)Der im Absatz 5, vorgesehene Zeitraum von 15 Tagen beginnt in Fällen, in denen die Beiträge vom Versicherungsträger nach Paragraph 40 a, Absatz eins, vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post; die Beitragsvorschreibung gilt als Zahlungsaufforderung. ... § 37
(1)Dem Versicherungsträger ist zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§ 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991).Paragraph 37,
(1)Dem Versicherungsträger ist zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (Paragraph 3, Absatz 3, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991).
(2)Der Versicherungsträger hat zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge einen Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser Ausweis hat den Namen und die Anschrift des Beitragsschuldners, den rückständigen Betrag, die Art des Rückstandes samt Nebengebühren, den Beitragszeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen und sonstige Nebengebühren sowie den Vermerk des Versicherungsträgers zu enthalten, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung. Im Rückstandsausweis können, wenn dies aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung angezeigt erscheint, die Beiträge zur Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung und zur Selbständigenvorsorge als einheitliche Summe und die darauf entfallenden Verzugszinsen und Nebengebühren ebenfalls als einheitliche Summe ausgewiesen werden.
(2)Der Versicherungsträger hat zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge einen Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser Ausweis hat den Namen und die Anschrift des Beitragsschuldners, den rückständigen Betrag, die Art des Rückstandes samt Nebengebühren, den Beitragszeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen und sonstige Nebengebühren sowie den Vermerk des Versicherungsträgers zu enthalten, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, der Exekutionsordnung. Im Rückstandsausweis können, wenn dies aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung angezeigt erscheint, die Beiträge zur Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung und zur Selbständigenvorsorge als einheitliche Summe und die darauf entfallenden Verzugszinsen und Nebengebühren ebenfalls als einheitliche Summe ausgewiesen werden.
(3)Vor Ausstellung eines Rückstandsausweises ist der rückständige Betrag einzumahnen. Die Mahnung wird durch Zustellung eines Mahnschreibens (Postauftrages) vollzogen, in dem der Beitragsschuldner unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefordert wird, den Beitragsrückstand binnen zwei Wochen, von der Zustellung an gerechnet, zu bezahlen. Ein Nachweis der Zustellung des Mahnschreibens ist nicht erforderlich; bei Postversand wird die Zustellung des Mahnschreibens am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet.
(4)Als Nebengebühren kann der Versicherungsträger in den Rückstandsausweis einen pauschalierten Kostenersatz für die durch die Einleitung und Durchführung der zwangsweisen Eintreibung bedingten Verwaltungsauslagen mit Ausnahme der im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten aufnehmen; der Anspruch auf die im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten wird hiedurch nicht berührt. Der pauschalierte Kostenersatz beträgt ein Halbes vom Hundert des einzutreibenden Betrages, mindestens jedoch 1,45 €. Der Ersatz kann für dieselbe Schuldigkeit nur einmal vorgeschrieben werden. Allfällige Anwaltskosten des Verfahrens zur Eintreibung der Beiträge dürfen nur insoweit beansprucht werden, als sie im Verfahren über Rechtsmittel auflaufen. Die vorgeschriebenen und eingehobenen Verwaltungskostenersätze verbleiben dem Versicherungsträger. ... § 40
(1)Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.Paragraph 40,
(1)Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
(2)Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung), unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung.
(3)Sind fällige Beiträge durch eine grundbücherliche Eintragung gesichert, so kann innerhalb von 30 Jahren nach erfolgter Eintragung gegen die Geltendmachung des dadurch erworbenen Pfandrechtes die seither eingetretene Verjährung des Rechtes auf Einforderung der Beiträge nicht geltend gemacht werden. ..." 3.3. Aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofs betrifft die Bestimmung des § 40 Abs. 1 GSVG lediglich das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen und ist diese Bestimmung auf die Feststellung der Versicherungspflicht nicht anzuwenden, zumal das Gesetz für letztere keine Verjährung vorsieht. Das hat zur Folge, dass die Versicherungspflicht auch für Zeiträume festgestellt werden kann, für die bereits Feststellungsverjährung

Abs. 1 eingetreten ist (VwGH vom 20.02.2008, Zl. 2008/08/0026 mwN).3.3. Aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofs betrifft die Bestimmung des Paragraph 40, Absatz eins, GSVG lediglich das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen und ist diese Bestimmung auf die Feststellung der Versicherungspflicht nicht anzuwenden, zumal das Gesetz für letztere keine Verjährung vorsieht. Das hat zur Folge, dass die Versicherungspflicht auch für Zeiträume festgestellt werden kann, für die bereits Feststellungsverjährung

Absatz eins, eingetreten ist (VwGH vom 20.02.2008, Zl. 2008/08/0026 mwN). Das Recht auf Feststellung verjährt binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge, wobei sich letztere nach § 35 GSVG richtet. Die Verjährung setzt jedoch voraus, dass die Fälligkeit der Beiträge eingetreten ist (siehe dazu VwGH vom 22.12.2010, Zl. 2007/08/0177). Dabei ist die Fälligkeit grundsätzlich nach jener Rechtslage zu ermitteln, die in dem Zeitraum in Geltung stand, für den die Beiträge zu entrichten sind (VwGH vom 26.11.1982, Zl. 2007/08/0082). Jedoch verlängert sich die Verjährungsfrist auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. einer Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat. Die Verjährungsfrist von fünf Jahren ist davon abhängig, dass bei der Meldung die gehörige Sorgfalt außer Acht gelassen wurde. Dies setzt jedoch voraus, dass die Notwendigkeit bzw. die Unrichtigkeit bei gehöriger Sorgfalt erkannt hätte werden müssen (vgl. Derntl in Sonntag, GSVG,

  1. Aufl. Rz. 8f zu § 40).Das Recht auf Feststellung verjährt binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge, wobei sich letztere nach Paragraph 35, GSVG richtet. Die Verjährung setzt jedoch voraus, dass die Fälligkeit der Beiträge eingetreten ist (siehe dazu VwGH vom 22.12.2010, Zl. 2007/08/0177). Dabei ist die Fälligkeit grundsätzlich nach jener Rechtslage zu ermitteln, die in dem Zeitraum in Geltung stand, für den die Beiträge zu entrichten sind (VwGH vom 26.11.1982, Zl. 2007/08/0082). Jedoch verlängert sich die Verjährungsfrist auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. einer Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat. Die Verjährungsfrist von fünf Jahren ist davon abhängig, dass bei der Meldung die gehörige Sorgfalt außer Acht gelassen wurde. Dies setzt jedoch voraus, dass die Notwendigkeit bzw. die Unrichtigkeit bei gehöriger Sorgfalt erkannt hätte werden müssen vergleiche Derntl in Sonntag, GSVG,
  2. Aufl. Rz. 8f zu Paragraph 40,). § 40 Abs. 1 GSVG bestimmt, dass die Verjährung gehemmt ist, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist. Diese Regelung legt nahe, dass die Feststellung mit rechtskräftigem Abschluss eines Administrativverfahrens bzw. noch später, erst mit abschließender Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof oder durch den Verwaltungsgerichtshof eintritt. Das ergibt sich nicht zuletzt aus dem Judikat des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.12.2004, Zl. 2004/08/0099, mit dem dieser aussprach, dass eine Maßnahme zur Unterbrechung der Feststellungsverjährung nicht erst die Erlassung des Bescheides darstelle. Von dieser Auffassung ist der Verwaltungsgerichtshof auch in seiner jüngeren Rechtsprechung nicht abgerückt, als er aussprach, dass als verjährungsunterbrechende Maßnahme jede Maßnahme anzusehen sei, die objektiv dem Zweck der Hereinbringung der offenen Forderung dient. Demnach sei lediglich vorausgesetzt, dass die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, sie habe eine Maßnahme gegen den Zahlungspflichtigen in Bezug auf die konkrete Forderung setzen wollen. Dabei kommt es im Einzelfall darauf an, ob eine Maßnahme der Hereinbringung einer offenen Forderung dient (siehe dazu VwGH vom 26.02.2015, Zl. 2013/08/0243 mwN).Paragraph 40, Absatz eins, GSVG bestimmt, dass die Verjährung gehemmt ist, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist. Diese Regelung legt nahe, dass die Feststellung mit rechtskräftigem Abschluss eines Administrativverfahrens bzw. noch später, erst mit abschließender Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof oder durch den Verwaltungsgerichtshof eintritt. Das ergibt sich nicht zuletzt aus dem Judikat des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.12.2004, Zl. 2004/08/0099, mit dem dieser aussprach, dass eine Maßnahme zur Unterbrechung der Feststellungsverjährung nicht erst die Erlassung des Bescheides darstelle. Von dieser Auffassung ist der Verwaltungsgerichtshof auch in seiner jüngeren Rechtsprechung nicht abgerückt, als er aussprach, dass als verjährungsunterbrechende Maßnahme jede Maßnahme anzusehen sei, die objektiv dem Zweck der Hereinbringung der offenen Forderung dient. Demnach sei lediglich vorausgesetzt, dass die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, sie habe eine Maßnahme gegen den Zahlungspflichtigen in Bezug auf die konkrete Forderung setzen wollen. Dabei kommt es im Einzelfall darauf an, ob eine Maßnahme der Hereinbringung einer offenen Forderung dient (siehe dazu VwGH vom 26.02.2015, Zl. 2013/08/0243 mwN). Während es bei der Feststellungsverjährung genügt, Schritte zur Feststellung der Beitragsforderung zu unternehmen, die aber dem Zahlungspflichtigen zur Kenntnis gebracht worden sein müssen, sind im Falle der Frage der Einhebungsverjährung zwar Einbringungsschritte erforderlich, jedoch kommt es dabei auf die Kenntnis des Verpflichteten nicht an (vgl. VwGH vom 30.09.1997, Zl. 95/08/0263 und vom 10.09.2014, Zl. 2013/08/0120).Während es bei der Feststellungsverjährung genügt, Schritte zur Feststellung der Beitragsforderung zu unternehmen, die aber dem Zahlungspflichtigen zur Kenntnis gebracht worden sein müssen, sind im Falle der Frage der Einhebungsverjährung zwar Einbringungsschritte erforderlich, jedoch kommt es dabei auf die Kenntnis des Verpflichteten nicht an vergleiche VwGH vom 30.09.1997, Zl. 95/08/0263 und vom 10.09.2014, Zl. 2013/08/0120). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch ausgesprochen, dass eine einmal eingetretene Unterbrechung der Verjährung nicht beendet wird, solange ein Streit über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen besteht. Ein solcher Streit muss sich in konkreten und in angemessener Zeit gesetzten Verfahrensschritten dokumentieren, wobei die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens zur Feststellung der Beitragspflicht oder der Beitragshöhe als verjährungsunterbrechend in Betracht kommt. Die fristunterbrechende Wirkung dauert bis zur Erledigung eines (allfälligen) verwaltungsgerichtlichen Verfahrens fort (vgl. VwGH vom 22.12.2004, Zl. 2004/08/0099 und vom 11.12.2013, Zl. 2012/08/0287).Der Verwaltungsgerichtshof hat auch ausgesprochen, dass eine einmal eingetretene Unterbrechung der Verjährung nicht beendet wird, solange ein Streit über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen besteht. Ein solcher Streit muss sich in konkreten und in angemessener Zeit gesetzten Verfahrensschritten dokumentieren, wobei die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens zur Feststellung der Beitragspflicht oder der Beitragshöhe als verjährungsunterbrechend in Betracht kommt. Die fristunterbrechende Wirkung dauert bis zur Erledigung eines (allfälligen) verwaltungsgerichtlichen Verfahrens fort vergleiche VwGH vom 22.12.2004, Zl. 2004/08/0099 und vom 11.12.2013, Zl. 2012/08/0287). Im Gegensatz zur Feststellung von Beiträgen verjährt die Einforderung von Beiträgen innerhalb von zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung (§ 40 Abs. 2 erster Satz GSVG). Dabei kann die "Verständigung vom Ergebnis der Feststellung" z. B. auch in der Verständigung vom Ergebnis einer Beitragsprüfung oder - auf deren Grundlage - in der Erlassung eines Rückstandsausweises bestehen. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass so lange nicht von "festgestellten Beitragsschulden" im Sinne des Absatzes 2 gesprochen werden kann, als noch ein Streit darüber besteht (VwGH vom 22.03.1994, Zl. 93/08/0210).Im Gegensatz zur Feststellung von Beiträgen verjährt die Einforderung von Beiträgen innerhalb von zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung (Paragraph 40, Absatz 2, erster Satz GSVG). Dabei kann die "Verständigung vom Ergebnis der Feststellung" z. B. auch in der Verständigung vom Ergebnis einer Beitragsprüfung oder - auf deren Grundlage - in der Erlassung eines Rückstandsausweises bestehen. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass so lange nicht von "festgestellten Beitragsschulden" im Sinne des Absatzes 2 gesprochen werden kann, als noch ein Streit darüber besteht (VwGH vom 22.03.1994, Zl. 93/08/0210). Die Einforderungsverjährungsfrist beginnt dann frühestens mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides über die strittige Beitragsschuld zu laufen; für den Fall, dass der Bescheid mit Beschwerde an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof bekämpft wird, ist der Streit jedoch auch während des gerichtlichen Verfahrens noch nicht als beendet anzusehen. Das folgt auch daraus, dass die Feststellungsverjährungsfrist nach der ausdrücklichen Anordnung des § 68 Abs. 1 letzter Satz ASVG während des Verfahrens vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes (u.a.) über die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen gehemmt ist; von einer festgestellten Beitragsschuld als Voraussetzung für den Beginn des Laufs der Einforderungsverjährungsfrist kann daher auch in dieser Phase des Rechtsstreits noch nicht gesprochen werden. Dass es im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.12.2004, Zl. 2004/08/0099, heißt, die Einhebungsverjährungsfrist beginne erst mit dem Eintritt der Rechtskraft eines Bescheides über die Feststellung der Beitragsschuld (neu) zu laufen, und im Erkenntnis vom 12.09.2012, Zl. 2009/08/0049, davon die Rede ist, eine festgestellte Beitragsschuld liege - im Streitfall - erst mit einer "rechtskräftigen Entscheidung" vor, steht dem nicht entgegen. Der Verwaltungsgerichtshof wollte mit den zitierten Formulierungen zum Ausdruck bringen, dass eine Feststellung der Beitragsschuld im Streitfall jedenfalls nicht vor der rechtskräftigen Entscheidung angenommen werden kann; für den Fall eines daran anschließenden verfassungs- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde in den genannten Erkenntnissen keine Aussage getroffen (siehe dazu VwGH vom 11.12.2013, Zl. 2012/08/0287).Die Einforderungsverjährungsfrist beginnt dann frühestens mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides über die strittige Beitragsschuld zu laufen; für den Fall, dass der Bescheid mit Beschwerde an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof bekämpft wird, ist der Streit jedoch auch während des gerichtlichen Verfahrens noch nicht als beendet anzusehen. Das folgt auch daraus, dass die Feststellungsverjährungsfrist nach der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 68, Absatz eins, letzter Satz ASVG während des Verfahrens vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes (u.a.) über die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen gehemmt ist; von einer festgestellten Beitragsschuld als Voraussetzung für den Beginn des Laufs der Einforderungsverjährungsfrist kann daher auch in dieser Phase des Rechtsstreits noch nicht gesprochen werden. Dass es im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.12.2004, Zl. 2004/08/0099, heißt, die Einhebungsverjährungsfrist beginne erst mit dem Eintritt der Rechtskraft eines Bescheides über die Feststellung der Beitragsschuld (neu) zu laufen, und im Erkenntnis vom 12.09.2012, Zl. 2009/08/0049, davon die Rede ist, eine festgestellte Beitragsschuld liege - im Streitfall - erst mit einer "rechtskräftigen Entscheidung" vor, steht dem nicht entgegen. Der Verwaltungsgerichtshof wollte mit den zitierten Formulierungen zum Ausdruck bringen, dass eine Feststellung der Beitragsschuld im Streitfall jedenfalls nicht vor der rechtskräftigen Entscheidung angenommen werden kann; für den Fall eines daran anschließenden verfassungs- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde in den genannten Erkenntnissen keine Aussage getroffen (siehe dazu VwGH vom 11.12.2013, Zl. 2012/08/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einer zur Unterbrechung der Verjährung des Feststellungsrechtes geeigneten Maßnahme jede nach außen hin in Erscheinung tretende und dem Beitragsschuldner zur Kenntnis gebrachte Tätigkeit des Versicherungsträgers zu verstehen, die der rechtswirksamen Feststellung der Beitragsschuld dient (VwGH vom 22.12.2004, Zl. 2004/08/0099). Die Verjährungsunterbrechung wird durch Einbringungsschritte bewirkt, wobei es auf die Kenntnis des Verpflichteten davon nicht ankommt. Dabei unterbricht jede zum Zweck der Hereinbringung getroffene Maßnahme, von denen das Gesetz beispielhaft eine an den Zahlungspflichtigen gerichtete Zahlungsaufforderung (Mahnung) nennt, die Einforderungsverjährung. Sowohl bei der Mahnung vor Ausstellung eines Rückstandsausweises

§ 37Abs.

3 GSVG, als auch bei der Mahnung im Sinne des § 40 Abs. 2 GSVG handelt es sich um Maßnahmen zur Hereinbringung von Beitragsschulden. Auch die Mahnung

§ 40Abs.

2 GSVG bedarf deshalb keines Nachweises der Zustellung. Diese wird vielmehr bei Postversand am dritten Tag nach Aufgabe zur Post vermutet (VwGH vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0201 mwN; Derntl in Sonntag, GSVG, 5. Aufl. Rz. 18 zu § 40).Sowohl bei der Mahnung vor Ausstellung eines Rückstandsausweises

Paragraph 37, Absatz 3, GSVG, als auch bei der Mahnung im Sinne des Paragraph 40, Absatz 2, GSVG handelt es sich um Maßnahmen zur Hereinbringung von Beitragsschulden. Auch die Mahnung

Paragraph 40, Absatz 2, GSVG bedarf deshalb keines Nachweises der Zustellung. Diese wird vielmehr bei Postversand am dritten Tag nach Aufgabe zur Post vermutet (VwGH vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0201 mwN; Derntl in Sonntag, GSVG, 5. Aufl. Rz. 18 zu Paragraph 40,). Überdies wird die Verjährung der Einforderung durch die Einleitung von Exekutionsschritten unterbrochen und kann während der Dauer eines rechtzeitig eingeleiteten und gehörig fortgesetzten Verfahrens nicht neuerlich zu laufen beginnen (VwGH vom 22.12.2004, Zl. 2004/08/0099 mwN). Die Bewilligung einer Fahrnisexekution unterbricht sowohl die Einbringungsverjährung, als auch die Feststellungsverjährung (VwGH vom 20.10.2004, Zl. 2001/08/0041). Bei der Insolvenz eines Schuldners haben die Bestimmungen der Insolvenzordnung (IO), RGBl. Nr. 337/1914 idF. BGBl. I Nr. 29/2010, gegenüber jenen des § 40 GSVG Vorrang. In diesem Zusammenhang bestimmt § 9 IO, dass die Verjährung der angemeldeten Forderung durch die Anmeldung im Insolvenzverfahren unterbrochen wird. Die Verjährung der Forderung gegen den Schuldner beginnt von neuem mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig geworden ist. Wird ein Anspruch bei der Prüfungstagsatzung

§ 9Abs.

2 IO bestritten, so gilt die Verjährung vom Tag der Anmeldung bis zum Ablauf der für die Geltendmachung des Anspruches bestimmten Frist als gehemmt.Bei der Insolvenz eines Schuldners haben die Bestimmungen der Insolvenzordnung (IO), RGBl. Nr. 337 aus 1914, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,, gegenüber jenen des Paragraph 40, GSVG Vorrang. In diesem Zusammenhang bestimmt Paragraph 9, IO, dass die Verjährung der angemeldeten Forderung durch die Anmeldung im Insolvenzverfahren unterbrochen wird. Die Verjährung der Forderung gegen den Schuldner beginnt von neuem mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig geworden ist. Wird ein Anspruch bei der Prüfungstagsatzung

Paragraph 9, Absatz 2, IO bestritten, so gilt die Verjährung vom Tag der Anmeldung bis zum Ablauf der für die Geltendmachung des Anspruches bestimmten Frist als gehemmt.

§ 35Abs.

1 GSVG sind die Beiträge, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Kalendermonats fällig, für den sie zu leisten sind. Die Beiträge sind vom Beitragsschuldner auf dessen Gefahr und Kosten an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Abweichend davon bestimmt § 35 Abs. 2 GSVG, dass die Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monats des Kalendervierteljahres fällig sind, sofern sie durch den Versicherungsträger für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres gemeinsam vorgeschrieben werden.

Paragraph 35, Absatz eins, GSVG sind die Beiträge, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Kalendermonats fällig, für den sie zu leisten sind. Die Beiträge sind vom Beitragsschuldner auf dessen Gefahr und Kosten an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Abweichend davon bestimmt Paragraph 35, Absatz 2, GSVG, dass die Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monats des Kalendervierteljahres fällig sind, sofern sie durch den Versicherungsträger für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres gemeinsam vorgeschrieben werden. Die belangte Behörde verschickte Mahnschreiben an die Wohnanschrift des BF. In Anbetracht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist auch die Absendung eines Mahnschreibens als Unterbrechungsmaßnahme nach § 68 Abs. 2 ASVG (§ 40 Abs. 2 GSVG) zu qualifizieren und unterbricht auch diese Maßnahme die Verjährung (VwGH vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0201). Bei einer Mahnung im obigen Sinne handelt es sich nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ebenfalls um eine Maßnahme zur Hereinbringung von Beitragsschulden und bedarf die Mahnung keines Nachweises der Zustellung, wie die BF unzutreffend vermeint. Vielmehr wird die Zustellung beim Postversand am dritten Tag nach Aufgabe zur Post vermutet (vgl. VwGH vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0201).Die belangte Behörde verschickte Mahnschreiben an die Wohnanschrift des BF. In Anbetracht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist auch die Absendung eines Mahnschreibens als Unterbrechungsmaßnahme nach Paragraph 68, Absatz 2, ASVG (Paragraph 40, Absatz 2, GSVG) zu qualifizieren und unterbricht auch diese Maßnahme die Verjährung (VwGH vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0201). Bei einer Mahnung im obigen Sinne handelt es sich nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ebenfalls um eine Maßnahme zur Hereinbringung von Beitragsschulden und bedarf die Mahnung keines Nachweises der Zustellung, wie die BF unzutreffend vermeint. Vielmehr wird die Zustellung beim Postversand am dritten Tag nach Aufgabe zur Post vermutet vergleiche VwGH vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0201). Eine Gesamtschau der Maßnahmen der belangten Behörde zur Eintreibung der im verfahrensrelevanten Zeitraum fälligen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung ergibt, dass diese von der belangten Behörde rechtzeitig vor dem jeweiligen Ende der zweijährigen Einbringungsverjährungsfrist gesetzt wurden, sodass schon auf Grund dessen eine Verjährung nicht eingetreten ist. Der von der Beitragsvorschreibung Betroffene hat die ihm vorgeschriebenen Beitragsforderungen vorerst nicht bestritten. Somit war aber mit der Beitragsvorschreibung das Verfahren zur Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen abgeschlossen. Demzufolge hat die belangte Behörde auch keine Maßnahmen zum Zwecke der Feststellung der Beitragsforderung, sondern lediglich zum Zwecke der Hereinbringung der Forderung gesetzt. Damit waren - vorerst mangels Streites über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen - die Beitragsschulden auch iSd § 40 Abs. 1 GSVG "festgestellt", womit die Einforderungsverjährungsfrist iSd § 40 Abs. 2 GSVG zu laufen begonnen hat. Dies schließt nicht aus, dass, wie im gegenständlichen Fall, die festgestellten Beiträge später doch bestritten werden, die Verpflichtung zur Zahlung dieser Beiträge noch bescheidmäßig festgestellt bzw. ein Leistungsbefehl erlassen wird. Das ist jedoch nur insoweit zulässig, als nicht die Einforderungsverjährung eingetreten ist (vgl. VwGH vom 24.02.2016, Zl. 2013/08/0177). Für den erkennenden Richter gilt als erwiesen, dass keine Verjährung eingetreten ist.Der von der Beitragsvorschreibung Betroffene hat die ihm vorgeschriebenen Beitragsforderungen vorerst nicht bestritten. Somit war aber mit der Beitragsvorschreibung das Verfahren zur Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen abgeschlossen. Demzufolge hat die belangte Behörde auch keine Maßnahmen zum Zwecke der Feststellung der Beitragsforderung, sondern lediglich zum Zwecke der Hereinbringung der Forderung gesetzt. Damit waren - vorerst mangels Streites über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen - die Beitragsschulden auch iSd Paragraph 40, Absatz eins, GSVG "festgestellt", womit die Einforderungsverjährungsfrist iSd Paragraph 40, Absatz 2, GSVG zu laufen begonnen hat. Dies schließt nicht aus, dass, wie im gegenständlichen Fall, die festgestellten Beiträge später doch bestritten werden, die Verpflichtung zur Zahlung dieser Beiträge noch bescheidmäßig festgestellt bzw. ein Leistungsbefehl erlassen wird. Das ist jedoch nur insoweit zulässig, als nicht die Einforderungsverjährung eingetreten ist vergleiche VwGH vom 24.02.2016, Zl. 2013/08/0177). Für den erkennenden Richter gilt als erwiesen, dass keine Verjährung eingetreten ist. 3.4. Der BF war von 01.06.1992 bis 25.11.2000 Inhaber der Bewilligung von "Geldspielautomaten und Unterhaltsautomaten" und somit Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft. Mit 11.01.2000 hat er diese Gewerbeberechtigung bei der Wirtschaftskammer ruhendgemeldet. Der BF unterlag aufgrund seiner Mitgliedschaft zur Kammer der gewerblichen Wirtschaft somit unter anderem in der Zeit vom 01.01.1999 bis 31.12.1999 der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG.3.4. Der BF war von 01.06.1992 bis 25.11.2000 Inhaber der Bewilligung von "Geldspielautomaten und Unterhaltsautomaten" und somit Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft. Mit 11.01.2000 hat er diese Gewerbeberechtigung bei der Wirtschaftskammer ruhendgemeldet. Der BF unterlag aufgrund seiner Mitgliedschaft zur Kammer der gewerblichen Wirtschaft somit unter anderem in der Zeit vom 01.01.1999 bis 31.12.1999 der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG. Die von der belangten Behörde ermittelte Beitragsgrundlage, die daraus resultierenden Versicherungsbeiträge, Verzugszinsen und Nebengebühren erweisen sich als gesetzeskonform. 3.5. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher spruchgemäß abzuweisen. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G302.2003879.1.00

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