Obsah (13)
Art 133§ 194§ 103Art. 151§ 6§ 17Art. 130§ 37§ 40§ 9§ 35§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.02.2017 GeschäftszahlG302 2005364-1 SpruchG302 2005364-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI al
Art 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig
Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) vom 04.11.2013, GZ: XXXX wurde
§ 194
des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) in Verbindung mit § 410 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), jeweils in den geltenden Fassungen, festgestellt, dass Frau XXXX (im Folgenden: BF) verpflichtet sei, den Beitragsrückstand für den Zeitraum von 01.10.2001 bis 31.10.2002 in Höhe von insgesamt € 7.730,81 (Kapital:1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) vom 04.11.2013, GZ: römisch 40 wurde
Paragraph 194, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) in Verbindung mit Paragraph 410, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), jeweils in den geltenden Fassungen, festgestellt, dass Frau römisch 40 (im Folgenden: BF) verpflichtet sei, den Beitragsrückstand für den Zeitraum von 01.10.2001 bis 31.10.2002 in Höhe von insgesamt € 7.730,81 (Kapital: € 4.474,82; Nebengebühren € 311,76 und Verzugszinsen: € 2.944,23) zu entrichten. Begründend führt die belangte Behörde im Bescheid und im folgenden Schriftverkehr im Wesentlichen aus, dass die BF aufgrund ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit als "Betreuerin" in der Zeit von 01.01.1998 bis 31.10.2002 der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG (Neue Selbständige) unterlegen sei. Die Versicherungsbeiträge seien ihr laufend mit den quartalsweisen Beitragsvorschreibungen vorgeschrieben worden. Es seien verjährungsunterbrechende Maßnahmen, wie Anfragen beim Zentralmelderegister und Hauptverbandsabfragen durchgeführt worden. In diesem Zusammenhang sei auszuführen, dass es für die Wirksamkeit einer solchen Maßnahme nicht erforderlich sei, dass der Zahlungspflichtige (Einspruchswerber) davon in Kenntnis zu setzen sei bzw. verständigt werden müsse. Die Versicherten hätten binnen einen Monat alle für das Versicherungsverhältnis bedeutsamen Änderungen sowie maßgebenden Ereignisse und Tatsachen, wie insbesondere auch Adressen nach deren Eintritt dem Versicherungsträger bekanntzugeben. Von Seiten der BF seien diesbezüglich keine Meldungen erfolgt. Sämtliche Erhebungen seien von Seiten der belangten Behörde erfolgt. Abschließend sei festzuhalten, dass Exekutionen eine 30jährige Judikatschuld darstellen würden.Begründend führt die belangte Behörde im Bescheid und im folgenden Schriftverkehr im Wesentlichen aus, dass die BF aufgrund ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit als "Betreuerin" in der Zeit von 01.01.1998 bis 31.10.2002 der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG (Neue Selbständige) unterlegen sei. Die Versicherungsbeiträge seien ihr laufend mit den quartalsweisen Beitragsvorschreibungen vorgeschrieben worden. Es seien verjährungsunterbrechende Maßnahmen, wie Anfragen beim Zentralmelderegister und Hauptverbandsabfragen durchgeführt worden. In diesem Zusammenhang sei auszuführen, dass es für die Wirksamkeit einer solchen Maßnahme nicht erforderlich sei, dass der Zahlungspflichtige (Einspruchswerber) davon in Kenntnis zu setzen sei bzw. verständigt werden müsse. Die Versicherten hätten binnen einen Monat alle für das Versicherungsverhältnis bedeutsamen Änderungen sowie maßgebenden Ereignisse und Tatsachen, wie insbesondere auch Adressen nach deren Eintritt dem Versicherungsträger bekanntzugeben. Von Seiten der BF seien diesbezüglich keine Meldungen erfolgt. Sämtliche Erhebungen seien von Seiten der belangten Behörde erfolgt. Abschließend sei festzuhalten, dass Exekutionen eine 30jährige Judikatschuld darstellen würden. 2. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundliche Vertreter der BF eine mit 16.12.2013 datierte Berufung (nunmehr Beschwerde). In der Beschwerde und im folgenden Schriftverkehr wurde ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid seinem gesamten Inhalt nach bekämpft, primär jedoch Verjährung der damit vorgeschriebenen Beiträge, Zinsen und Nebengebühren geltend gemacht werde. Richtig sei, dass die BF in den Jahren 1998 bis 2002 bei der belangten Behörde pflichtversichert gewesen und zuletzt ein Beitragsrückstand entstanden sei. Diesen Rückstand hätte die belangte Behörde zu XXXX des Bezirksgerichtes Deutschlandsberg in Exekution gezogen, ohne dass die BF damals nennenswerte Zahlungen leisten hätte können. Nach diesen Exekutionsverfahren habe die BF bis September 2011 nichts mehr von der belangten Behörde gehört, obwohl sie durchgehend bis heute an derselben Anschrift wohnhaft und auch nie für einen längeren Zeitraum ortsabwesend gewesen sei. Daraus könne nur geschlossen werden, dass die belangte Behörde in diesem Zeitraum eben keine adäquaten Betreibungsmaßnahmen gesetzt habe, wodurch Verjährung der behaupteten Forderungen eingetreten sei. Auch in einer relativ umfangreichen Korrespondenz zwischen dem Vertreter der BF und der belangten Behörde habe diese auf Schreiben teils gar nicht, teils inadäquat geantwortet und, obwohl darauf ausdrücklich angesprochen, keine Betreibungsmaßnahmen nachgewiesen oder auch nur behauptet, wohl aber bei der Pensionsversicherungsanstalt einen Aufrechnungsbeschluss
§ 103ASVG erwirkt.
Erst die von der BF dagegen eingebrachte Klage (XXXX des LG f. ZRS Graz als Arbeits- und Sozialgericht) sei offensichtlich Anlass für die Erlassung des nunmehr bekämpften Bescheides gewesen. Da die geltend gemachten Forderungen der belangten Behörde daher verjährt sei, stelle die BF daher den Antrag, der Landeshauptmann für Steiermark (nunmehr das Bundesverwaltungsgericht) wolle den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben.Richtig sei, dass die BF in den Jahren 1998 bis 2002 bei der belangten Behörde pflichtversichert gewesen und zuletzt ein Beitragsrückstand entstanden sei. Diesen Rückstand hätte die belangte Behörde zu römisch 40 des Bezirksgerichtes Deutschlandsberg in Exekution gezogen, ohne dass die BF damals nennenswerte Zahlungen leisten hätte können. Nach diesen Exekutionsverfahren habe die BF bis September 2011 nichts mehr von der belangten Behörde gehört, obwohl sie durchgehend bis heute an derselben Anschrift wohnhaft und auch nie für einen längeren Zeitraum ortsabwesend gewesen sei. Daraus könne nur geschlossen werden, dass die belangte Behörde in diesem Zeitraum eben keine adäquaten Betreibungsmaßnahmen gesetzt habe, wodurch Verjährung der behaupteten Forderungen eingetreten sei. Auch in einer relativ umfangreichen Korrespondenz zwischen dem Vertreter der BF und der belangten Behörde habe diese auf Schreiben teils gar nicht, teils inadäquat geantwortet und, obwohl darauf ausdrücklich angesprochen, keine Betreibungsmaßnahmen nachgewiesen oder auch nur behauptet, wohl aber bei der Pensionsversicherungsanstalt einen Aufrechnungsbeschluss
Paragraph 103, ASVG erwirkt. Erst die von der BF dagegen eingebrachte Klage (römisch 40 des LG f. ZRS Graz als Arbeits- und Sozialgericht) sei offensichtlich Anlass für die Erlassung des nunmehr bekämpften Bescheides gewesen. Da die geltend gemachten Forderungen der belangten Behörde daher verjährt sei, stelle die BF daher den Antrag, der Landeshauptmann für Steiermark (nunmehr das Bundesverwaltungsgericht) wolle den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben.
- Die belangte Behörde legte am 23.12.2013 dem Landeshauptmann der Steiermark (im Folgenden: LH) den Verwaltungsakt vor. Infolge Übergangs der sachlichen Zuständigkeit legte der LH die Beschwerde der BF und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor und wurden diese am 19.03.2014 der Gerichtsabteilung G302 zugeteilt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die BF unterlag aufgrund ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit als "Betreuerin" in der Zeit von 01.01.1998 bis 31.10.2002 der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG.Die BF unterlag aufgrund ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit als "Betreuerin" in der Zeit von 01.01.1998 bis 31.10.2002 der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG. Die Versicherungsbeiträge wurden ihr laufend mit den quartalsweisen Beitragsvorschreibungen vorgeschrieben. Die belangte Behörde beantragte am 24.03.2004 die Fahrnisexekution beim Bezirksgericht Deutschlandsberg für die mit Rückstandsausweis festgestellten Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG in der Höhe von € 4.474,82 ab 25.03.
- Lt. Jahreskonto bestand per 31.12.2004 ein Beitragsrückstand von insgesamt € 5.048,
- Der Beitragsrückstand wurde mittels Sondermahnungen eingemahnt. Diese sind am 10.09.2005, 09.03.2007, 05.09.2008, 05.03.2010, 09.09.2011, 08.03.2013 an die Adresse XXXX ergangen. Am 25.04.2013 wurde eine Sondermahnung an die Adresse XXXX versandt.Der Beitragsrückstand wurde mittels Sondermahnungen eingemahnt. Diese sind am 10.09.2005, 09.03.2007, 05.09.2008, 05.03.2010, 09.09.2011, 08.03.2013 an die Adresse römisch 40 ergangen. Am 25.04.2013 wurde eine Sondermahnung an die Adresse römisch 40 versandt. Mit Wirksamkeit ab dem 01.02.2005 wurden für die Marktgemeinde XXXX neue Straßenbezeichnungen eingeführt. Die Adresse XXXX wurde zuMit Wirksamkeit ab dem 01.02.2005 wurden für die Marktgemeinde römisch 40 neue Straßenbezeichnungen eingeführt. Die Adresse römisch 40 wurde zu XXXX.römisch 40 . Der tatsächliche Wohnsitz der BF hat sich in diesem Zeitraum nicht geändert. Die BF bezieht seit 01.09.2004 eine gesetzliche Alterspension. Diese wird von der Pensionsversicherungsanstalt ausbezahlt. Mit 13.05.2013 wurde von der belangten Behörde ein Rückstandausweis zur Aufrechnung eines Beitragsrückstandes in Höhe von insgesamt € 7.730,81 mit Fälligkeit 30.11.2002 (zuzüglich Verzugszinsen von 8,38 % seit 14.05.2013 aus € 4.474,82) gegen die Pensionsversicherungsanstalt, Eggenberger Straße 3, 8021 Graz erlassen.
- Beweiswürdigung: Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die zur Betreibung der Beitragsforderung gegenüber der BF getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Im vorgelegten Verwaltungsakt befindet sich ein Antrag auf Fahrnisexekution der belangten Behörde an das Bezirksgericht Deutschlandsberg. Die folgenden Exekutionsverfahren werden von der BF auch nicht bestritten. Ebenso im Akt findet sich die Dokumentation des Versandes der Sondermahnungen. Diese erfolgt automationsunterstützt und wird edv-technisch mit dem Vermerk "Sondermahnung versandt" angezeigt. Die Sondermahnungen werden den säumigen Zahlungspflichtigen in Briefform übermittelt. Die BF führt selbst aus, dass vorausgesetzt werden kann, dass die Umbenennung der Straßenbezeichnung von XXXX auf XXXX den örtlichen Zustellorganen bekannt gewesen sein musste. Wie aus der Eingabe der BF vom 02.11.2016 ersichtlich ist, erhielt diese zumindest ein mit 13.09.2011 datiertes Schreiben von der belangten Behörde mit der alten Anschrift und ein mit 25.04.2013 datiertes mit der neuen Anschrift. Somit sind die Sondermahnungen trotz der Umbenennung der Straßenbezeichnung an den "richtigen" Wohnsitz der BF gesandt worden. Für das erkennende Gericht besteht kein Zweifel daran, dass der BF die Versicherungsbeiträge quartalsmäßig vorgeschrieben worden sind und sie in regelmäßigen Abständen (alle 18 Monate) gemahnt worden ist. Die im Wesentlichen unbelegt gebliebenen Ausführungen in der Beschwerde, dass die BF nach den Exekutionsverfahren nichts mehr von der belangten Behörde gehört hätte, sind nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft.Die zur Betreibung der Beitragsforderung gegenüber der BF getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Im vorgelegten Verwaltungsakt befindet sich ein Antrag auf Fahrnisexekution der belangten Behörde an das Bezirksgericht Deutschlandsberg. Die folgenden Exekutionsverfahren werden von der BF auch nicht bestritten. Ebenso im Akt findet sich die Dokumentation des Versandes der Sondermahnungen. Diese erfolgt automationsunterstützt und wird edv-technisch mit dem Vermerk "Sondermahnung versandt" angezeigt. Die Sondermahnungen werden den säumigen Zahlungspflichtigen in Briefform übermittelt. Die BF führt selbst aus, dass vorausgesetzt werden kann, dass die Umbenennung der Straßenbezeichnung von römisch 40 auf römisch 40 den örtlichen Zustellorganen bekannt gewesen sein musste. Wie aus der Eingabe der BF vom 02.11.2016 ersichtlich ist, erhielt diese zumindest ein mit 13.09.2011 datiertes Schreiben von der belangten Behörde mit der alten Anschrift und ein mit 25.04.2013 datiertes mit der neuen Anschrift. Somit sind die Sondermahnungen trotz der Umbenennung der Straßenbezeichnung an den "richtigen" Wohnsitz der BF gesandt worden. Für das erkennende Gericht besteht kein Zweifel daran, dass der BF die Versicherungsbeiträge quartalsmäßig vorgeschrieben worden sind und sie in regelmäßigen Abständen (alle 18 Monate) gemahnt worden ist. Die im Wesentlichen unbelegt gebliebenen Ausführungen in der Beschwerde, dass die BF nach den Exekutionsverfahren nichts mehr von der belangten Behörde gehört hätte, sind nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.
Art. 151Abs.
51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr.
1 aus 1930,, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes der Steiermark, bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde: 3.
- Im beschwerdegegenständlichen Fall geht es im Wesentlichen um eine auf § 40 Abs. 2 GSVG gestützte Verjährungseinrede der Beschwerdeführerin und deren in dem gegen den Bescheid vom 04.11.2013, GZ: XXXX, gerichteten Einspruch (nunmehr: Beschwerde) enthaltenen Antrag, der Landeshauptmann der Steiermark (nunmehr: das Bundesverwaltungsgericht) wolle den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben. Der angefochtene Bescheid werde seinem gesamten Inhalt nach bekämpft, primär werden jedoch Verjährung der damit vorgeschriebenen Beiträge, Zinsen und Nebengebühren geltend gemacht.3.
- Im beschwerdegegenständlichen Fall geht es im Wesentlichen um eine auf Paragraph 40, Absatz 2, GSVG gestützte Verjährungseinrede der Beschwerdeführerin und deren in dem gegen den Bescheid vom 04.11.2013, GZ: römisch 40 , gerichteten Einspruch (nunmehr: Beschwerde) enthaltenen Antrag, der Landeshauptmann der Steiermark (nunmehr: das Bundesverwaltungsgericht) wolle den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben. Der angefochtene Bescheid werde seinem gesamten Inhalt nach bekämpft, primär werden jedoch Verjährung der damit vorgeschriebenen Beiträge, Zinsen und Nebengebühren geltend gemacht. Die für die Einrede der Verjährung maßgebliche Bestimmung des § 40 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978 idF. BGBl. I Nr. 58/2010 lautet wie folgt:Die für die Einrede der Verjährung maßgebliche Bestimmung des Paragraph 40, GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, lautet wie folgt: "Verjährung der Beiträge § 40
(1)Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.Paragraph 40,
(1)Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
(2)Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung), unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung.
(3)Sind fällige Beiträge durch eine grundbücherliche Eintragung gesichert, so kann innerhalb von 30 Jahren nach erfolgter Eintragung gegen die Geltendmachung des dadurch erworbenen Pfandrechtes die seither eingetretene Verjährung des Rechtes auf Einforderung der Beiträge nicht geltend gemacht werden." Aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofs betrifft die Bestimmung des § 40 Abs. 1 GSVG lediglich das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen und ist diese Bestimmung auf die Feststellung der Versicherungspflicht nicht anzuwenden, zumal das Gesetz für letztere keine Verjährung vorsieht. Das hat zur Folge, dass die Versicherungspflicht auch für Zeiträume festgestellt werden kann, für die bereits Feststellungsverjährung
Abs. 1 eingetreten ist (VwGH vom 20.02.2008, Zl. 2008/08/0026 mwN).Aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofs betrifft die Bestimmung des Paragraph 40, Absatz eins, GSVG lediglich das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen und ist diese Bestimmung auf die Feststellung der Versicherungspflicht nicht anzuwenden, zumal das Gesetz für letztere keine Verjährung vorsieht. Das hat zur Folge, dass die Versicherungspflicht auch für Zeiträume festgestellt werden kann, für die bereits Feststellungsverjährung
Absatz eins, eingetreten ist (VwGH vom 20.02.2008, Zl. 2008/08/0026 mwN). Das Recht auf Feststellung verjährt binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge, wobei sich letztere nach § 35 GSVG richtet. Die Verjährung setzt jedoch voraus, dass die Fälligkeit der Beiträge eingetreten ist (siehe dazu VwGH vom 22.12.2010, Zl. 2007/08/0177). Dabei ist die Fälligkeit grundsätzlich nach jener Rechtslage zu ermitteln, die in dem Zeitraum in Geltung stand, für den die Beiträge zu entrichten sind (VwGH vom 26.11.1982, Zl. 2007/08/0082). Jedoch verlängert sich die Verjährungsfrist auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. einer Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat. Die Verjährungsfrist von fünf Jahren ist davon abhängig, dass bei der Meldung die gehörige Sorgfalt außer Acht gelassen wurde. Dies setzt jedoch voraus, dass die Notwendigkeit bzw. die Unrichtigkeit bei gehöriger Sorgfalt erkannt hätte werden müssen (vgl. Derntl in Sonntag, GSVG,
- Aufl. Rz. 8f zu § 40).Das Recht auf Feststellung verjährt binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge, wobei sich letztere nach Paragraph 35, GSVG richtet. Die Verjährung setzt jedoch voraus, dass die Fälligkeit der Beiträge eingetreten ist (siehe dazu VwGH vom 22.12.2010, Zl. 2007/08/0177). Dabei ist die Fälligkeit grundsätzlich nach jener Rechtslage zu ermitteln, die in dem Zeitraum in Geltung stand, für den die Beiträge zu entrichten sind (VwGH vom 26.11.1982, Zl. 2007/08/0082). Jedoch verlängert sich die Verjährungsfrist auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. einer Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat. Die Verjährungsfrist von fünf Jahren ist davon abhängig, dass bei der Meldung die gehörige Sorgfalt außer Acht gelassen wurde. Dies setzt jedoch voraus, dass die Notwendigkeit bzw. die Unrichtigkeit bei gehöriger Sorgfalt erkannt hätte werden müssen vergleiche Derntl in Sonntag, GSVG,
- Aufl. Rz. 8f zu Paragraph 40,). § 40 Abs. 1 GSVG bestimmt, dass die Verjährung gehemmt ist, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist. Diese Regelung legt nahe, dass die Feststellung mit rechtskräftigem Abschluss eines Administrativverfahrens bzw. noch später, erst mit abschließender Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof oder durch den Verwaltungsgerichtshof eintritt. Das ergibt sich nicht zuletzt aus dem Judikat des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.12.2004, Zl. 2004/08/0099, mit dem dieser aussprach, dass eine Maßnahme zur Unterbrechung der Feststellungsverjährung nicht erst die Erlassung des Bescheides darstelle. Von dieser Auffassung ist der Verwaltungsgerichtshof auch in seiner jüngeren Rechtsprechung nicht abgerückt, als er aussprach, dass als verjährungsunterbrechende Maßnahme jede Maßnahme anzusehen sei, die objektiv dem Zweck der Hereinbringung der offenen Forderung dient. Demnach sei lediglich vorausgesetzt, dass die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, sie habe eine Maßnahme gegen den Zahlungspflichtigen in Bezug auf die konkrete Forderung setzen wollen. Dabei kommt es im Einzelfall darauf an, ob eine Maßnahme der Hereinbringung einer offenen Forderung dient (siehe dazu VwGH vom 26.02.2015, Zl. 2013/08/0243 mwN).Paragraph 40, Absatz eins, GSVG bestimmt, dass die Verjährung gehemmt ist, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist. Diese Regelung legt nahe, dass die Feststellung mit rechtskräftigem Abschluss eines Administrativverfahrens bzw. noch später, erst mit abschließender Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof oder durch den Verwaltungsgerichtshof eintritt. Das ergibt sich nicht zuletzt aus dem Judikat des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.12.2004, Zl. 2004/08/0099, mit dem dieser aussprach, dass eine Maßnahme zur Unterbrechung der Feststellungsverjährung nicht erst die Erlassung des Bescheides darstelle. Von dieser Auffassung ist der Verwaltungsgerichtshof auch in seiner jüngeren Rechtsprechung nicht abgerückt, als er aussprach, dass als verjährungsunterbrechende Maßnahme jede Maßnahme anzusehen sei, die objektiv dem Zweck der Hereinbringung der offenen Forderung dient. Demnach sei lediglich vorausgesetzt, dass die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, sie habe eine Maßnahme gegen den Zahlungspflichtigen in Bezug auf die konkrete Forderung setzen wollen. Dabei kommt es im Einzelfall darauf an, ob eine Maßnahme der Hereinbringung einer offenen Forderung dient (siehe dazu VwGH vom 26.02.2015, Zl. 2013/08/0243 mwN). Während es bei der Feststellungsverjährung genügt, Schritte zur Feststellung der Beitragsforderung zu unternehmen, die aber dem Zahlungspflichtigen zur Kenntnis gebracht worden sein müssen, sind im Falle der Frage der Einhebungsverjährung zwar Einbringungsschritte erforderlich, jedoch kommt es dabei auf die Kenntnis des Verpflichteten nicht an (vgl. VwGH vom 30.09.1997, Zl. 95/08/0263 und vom 10.09.2014, Zl. 2013/08/0120).Während es bei der Feststellungsverjährung genügt, Schritte zur Feststellung der Beitragsforderung zu unternehmen, die aber dem Zahlungspflichtigen zur Kenntnis gebracht worden sein müssen, sind im Falle der Frage der Einhebungsverjährung zwar Einbringungsschritte erforderlich, jedoch kommt es dabei auf die Kenntnis des Verpflichteten nicht an vergleiche VwGH vom 30.09.1997, Zl. 95/08/0263 und vom 10.09.2014, Zl. 2013/08/0120). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch ausgesprochen, dass eine einmal eingetretene Unterbrechung der Verjährung nicht beendet wird, solange ein Streit über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen besteht. Ein solcher Streit muss sich in konkreten und in angemessener Zeit gesetzten Verfahrensschritten dokumentieren, wobei die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens zur Feststellung der Beitragspflicht oder der Beitragshöhe als verjährungsunterbrechend in Betracht kommt. Die fristunterbrechende Wirkung dauert bis zur Erledigung eines (allfälligen) verwaltungsgerichtlichen Verfahrens fort (vgl. VwGH vom 22.12.2004, Zl. 2004/08/0099 und vom 11.12.2013, Zl. 2012/08/0287).Der Verwaltungsgerichtshof hat auch ausgesprochen, dass eine einmal eingetretene Unterbrechung der Verjährung nicht beendet wird, solange ein Streit über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen besteht. Ein solcher Streit muss sich in konkreten und in angemessener Zeit gesetzten Verfahrensschritten dokumentieren, wobei die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens zur Feststellung der Beitragspflicht oder der Beitragshöhe als verjährungsunterbrechend in Betracht kommt. Die fristunterbrechende Wirkung dauert bis zur Erledigung eines (allfälligen) verwaltungsgerichtlichen Verfahrens fort vergleiche VwGH vom 22.12.2004, Zl. 2004/08/0099 und vom 11.12.2013, Zl. 2012/08/0287). Im Gegensatz zur Feststellung von Beiträgen verjährt die Einforderung von Beiträgen innerhalb von zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung (§ 40 Abs. 2 erster Satz GSVG). Dabei kann die "Verständigung vom Ergebnis der Feststellung" z. B. auch in der Verständigung vom Ergebnis einer Beitragsprüfung oder - auf deren Grundlage - in der Erlassung eines Rückstandsausweises bestehen. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass so lange nicht von "festgestellten Beitragsschulden" im Sinne des Absatzes 2 gesprochen werden kann, als noch ein Streit darüber besteht (VwGH vom 22.03.1994, Zl. 93/08/0210).Im Gegensatz zur Feststellung von Beiträgen verjährt die Einforderung von Beiträgen innerhalb von zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung (Paragraph 40, Absatz 2, erster Satz GSVG). Dabei kann die "Verständigung vom Ergebnis der Feststellung" z. B. auch in der Verständigung vom Ergebnis einer Beitragsprüfung oder - auf deren Grundlage - in der Erlassung eines Rückstandsausweises bestehen. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass so lange nicht von "festgestellten Beitragsschulden" im Sinne des Absatzes 2 gesprochen werden kann, als noch ein Streit darüber besteht (VwGH vom 22.03.1994, Zl. 93/08/0210). Die Einforderungsverjährungsfrist beginnt dann frühestens mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides über die strittige Beitragsschuld zu laufen; für den Fall, dass der Bescheid mit Beschwerde an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof bekämpft wird, ist der Streit jedoch auch während des gerichtlichen Verfahrens noch nicht als beendet anzusehen. Das folgt auch daraus, dass die Feststellungsverjährungsfrist nach der ausdrücklichen Anordnung des § 68 Abs. 1 letzter Satz ASVG während des Verfahrens vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes (u.a.) über die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen gehemmt ist; von einer festgestellten Beitragsschuld als Voraussetzung für den Beginn des Laufs der Einforderungsverjährungsfrist kann daher auch in dieser Phase des Rechtsstreits noch nicht gesprochen werden. Dass es im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.12.2004, Zl. 2004/08/0099, heißt, die Einhebungsverjährungsfrist beginne erst mit dem Eintritt der Rechtskraft eines Bescheides über die Feststellung der Beitragsschuld (neu) zu laufen, und im Erkenntnis vom 12.09.2012, Zl. 2009/08/0049, davon die Rede ist, eine festgestellte Beitragsschuld liege - im Streitfall - erst mit einer "rechtskräftigen Entscheidung" vor, steht dem nicht entgegen. Der Verwaltungsgerichtshof wollte mit den zitierten Formulierungen zum Ausdruck bringen, dass eine Feststellung der Beitragsschuld im Streitfall jedenfalls nicht vor der rechtskräftigen Entscheidung angenommen werden kann; für den Fall eines daran anschließenden verfassungs- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde in den genannten Erkenntnissen keine Aussage getroffen (siehe dazu VwGH vom 11.12.2013, Zl. 2012/08/0287).Die Einforderungsverjährungsfrist beginnt dann frühestens mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides über die strittige Beitragsschuld zu laufen; für den Fall, dass der Bescheid mit Beschwerde an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof bekämpft wird, ist der Streit jedoch auch während des gerichtlichen Verfahrens noch nicht als beendet anzusehen. Das folgt auch daraus, dass die Feststellungsverjährungsfrist nach der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 68, Absatz eins, letzter Satz ASVG während des Verfahrens vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes (u.a.) über die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen gehemmt ist; von einer festgestellten Beitragsschuld als Voraussetzung für den Beginn des Laufs der Einforderungsverjährungsfrist kann daher auch in dieser Phase des Rechtsstreits noch nicht gesprochen werden. Dass es im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.12.2004, Zl. 2004/08/0099, heißt, die Einhebungsverjährungsfrist beginne erst mit dem Eintritt der Rechtskraft eines Bescheides über die Feststellung der Beitragsschuld (neu) zu laufen, und im Erkenntnis vom 12.09.2012, Zl. 2009/08/0049, davon die Rede ist, eine festgestellte Beitragsschuld liege - im Streitfall - erst mit einer "rechtskräftigen Entscheidung" vor, steht dem nicht entgegen. Der Verwaltungsgerichtshof wollte mit den zitierten Formulierungen zum Ausdruck bringen, dass eine Feststellung der Beitragsschuld im Streitfall jedenfalls nicht vor der rechtskräftigen Entscheidung angenommen werden kann; für den Fall eines daran anschließenden verfassungs- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde in den genannten Erkenntnissen keine Aussage getroffen (siehe dazu VwGH vom 11.12.2013, Zl. 2012/08/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einer zur Unterbrechung der Verjährung des Feststellungsrechtes geeigneten Maßnahme jede nach außen hin in Erscheinung tretende und dem Beitragsschuldner zur Kenntnis gebrachte Tätigkeit des Versicherungsträgers zu verstehen, die der rechtswirksamen Feststellung der Beitragsschuld dient (VwGH vom 22.12.2004, Zl. 2004/08/0099). Die Verjährungsunterbrechung wird durch Einbringungsschritte bewirkt, wobei es auf die Kenntnis des Verpflichteten davon nicht ankommt. Dabei unterbricht jede zum Zweck der Hereinbringung getroffene Maßnahme, von denen das Gesetz beispielhaft eine an den Zahlungspflichtigen gerichtete Zahlungsaufforderung (Mahnung) nennt, die Einforderungsverjährung. Sowohl bei der Mahnung vor Ausstellung eines Rückstandsausweises
§ 37Abs.
3 GSVG, als auch bei der Mahnung im Sinne des § 40 Abs. 2 GSVG handelt es sich um Maßnahmen zur Hereinbringung von Beitragsschulden. Auch die Mahnung
§ 40Abs.
2 GSVG bedarf deshalb keines Nachweises der Zustellung. Diese wird vielmehr bei Postversand am dritten Tag nach Aufgabe zur Post vermutet (VwGH vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0201 mwN; Derntl in Sonntag, GSVG, 5. Aufl. Rz. 18 zu § 40).Sowohl bei der Mahnung vor Ausstellung eines Rückstandsausweises
Paragraph 37, Absatz 3, GSVG, als auch bei der Mahnung im Sinne des Paragraph 40, Absatz 2, GSVG handelt es sich um Maßnahmen zur Hereinbringung von Beitragsschulden. Auch die Mahnung
Paragraph 40, Absatz 2, GSVG bedarf deshalb keines Nachweises der Zustellung. Diese wird vielmehr bei Postversand am dritten Tag nach Aufgabe zur Post vermutet (VwGH vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0201 mwN; Derntl in Sonntag, GSVG, 5. Aufl. Rz. 18 zu Paragraph 40,). Überdies wird die Verjährung der Einforderung durch die Einleitung von Exekutionsschritten unterbrochen und kann während der Dauer eines rechtzeitig eingeleiteten und gehörig fortgesetzten Verfahrens nicht neuerlich zu laufen beginnen (VwGH vom 22.12.2004, Zl. 2004/08/0099 mwN). Die Bewilligung einer Fahrnisexekution unterbricht sowohl die Einbringungsverjährung, als auch die Feststellungsverjährung (VwGH vom 20.10.2004, Zl. 2001/08/0041). Bei der Insolvenz eines Schuldners haben die Bestimmungen der Insolvenzordnung (IO), RGBl. Nr. 337/1914 idF. BGBl. I Nr. 29/2010, gegenüber jenen des § 40 GSVG Vorrang. In diesem Zusammenhang bestimmt § 9 IO, dass die Verjährung der angemeldeten Forderung durch die Anmeldung im Insolvenzverfahren unterbrochen wird. Die Verjährung der Forderung gegen den Schuldner beginnt von neuem mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig geworden ist. Wird ein Anspruch bei der Prüfungstagsatzung
§ 9Abs.
2 IO bestritten, so gilt die Verjährung vom Tag der Anmeldung bis zum Ablauf der für die Geltendmachung des Anspruches bestimmten Frist als gehemmt.Bei der Insolvenz eines Schuldners haben die Bestimmungen der Insolvenzordnung (IO), RGBl. Nr. 337 aus 1914, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,, gegenüber jenen des Paragraph 40, GSVG Vorrang. In diesem Zusammenhang bestimmt Paragraph 9, IO, dass die Verjährung der angemeldeten Forderung durch die Anmeldung im Insolvenzverfahren unterbrochen wird. Die Verjährung der Forderung gegen den Schuldner beginnt von neuem mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig geworden ist. Wird ein Anspruch bei der Prüfungstagsatzung
Paragraph 9, Absatz 2, IO bestritten, so gilt die Verjährung vom Tag der Anmeldung bis zum Ablauf der für die Geltendmachung des Anspruches bestimmten Frist als gehemmt.
§ 35Abs.
1 GSVG sind die Beiträge, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Kalendermonats fällig, für den sie zu leisten sind. Die Beiträge sind vom Beitragsschuldner auf dessen Gefahr und Kosten an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Abweichend davon bestimmt § 35 Abs. 2 GSVG, dass die Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monats des Kalendervierteljahres fällig sind, sofern sie durch den Versicherungsträger für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres gemeinsam vorgeschrieben werden.
Paragraph 35, Absatz eins, GSVG sind die Beiträge, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Kalendermonats fällig, für den sie zu leisten sind. Die Beiträge sind vom Beitragsschuldner auf dessen Gefahr und Kosten an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Abweichend davon bestimmt Paragraph 35, Absatz 2, GSVG, dass die Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monats des Kalendervierteljahres fällig sind, sofern sie durch den Versicherungsträger für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres gemeinsam vorgeschrieben werden. 3.
- Wenn nun die BF rügt, dass die belangte Behörde keine verjährungshemmenden Maßnahmen im Sinne des § 40 Abs. 2 GSVG gesetzt habe bzw. zwischen diesen Maßnahmen eine Frist von mehr als zwei Jahren verstrichen sei, so ist sie diesbezüglich nicht im Recht. Sie übersieht, dass die belangte Behörde die festgestellten Beitragsgrundlagen bzw. die festgestellten Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach GSVG mit einer beim BG Deutschlandsberg am 24.03.2004 eingebrachten Fahrnisexekution betrieben hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wurde die im gegebenen Zusammenhang von der BF aufgeworfene Frage der Verjährung der Einforderung durch die eingeleiteten Exekutionsschritte unterbrochen (siehe dazu VwGH vom 22.12.2004, Zl. 2004/08/0099) und hatten die angeführten Maßnahmen zur Folge, dass die Verjährung der Einforderung während der Dauer der eingeleiteten Exekutionsverfahren nicht neuerlich zu laufen begonnen hat.3.
- Wenn nun die BF rügt, dass die belangte Behörde keine verjährungshemmenden Maßnahmen im Sinne des Paragraph 40, Absatz 2, GSVG gesetzt habe bzw. zwischen diesen Maßnahmen eine Frist von mehr als zwei Jahren verstrichen sei, so ist sie diesbezüglich nicht im Recht. Sie übersieht, dass die belangte Behörde die festgestellten Beitragsgrundlagen bzw. die festgestellten Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach GSVG mit einer beim BG Deutschlandsberg am 24.03.2004 eingebrachten Fahrnisexekution betrieben hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wurde die im gegebenen Zusammenhang von der BF aufgeworfene Frage der Verjährung der Einforderung durch die eingeleiteten Exekutionsschritte unterbrochen (siehe dazu VwGH vom 22.12.2004, Zl. 2004/08/0099) und hatten die angeführten Maßnahmen zur Folge, dass die Verjährung der Einforderung während der Dauer der eingeleiteten Exekutionsverfahren nicht neuerlich zu laufen begonnen hat. Eine Gesamtschau der jeweiligen Zeitpunkte über die Einleitung der Exekutionen zeigt auf, dass die exekutiven Schritte auch in Ansehung der für den Zeitraum 01.10.2001 bis 31.10.2002 fälligen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung rechtzeitig vor dem jeweiligen Ende der zweijährigen Einbringungsverjährungsfrist gesetzt wurden, sodass schon auf Grund dessen die von der Beschwerdeführerin behauptete Verjährung nicht eingetreten sein konnte. Im Zusammenhang mit ihrer Rüge übersieht die BF weiters, dass die belangte Behörde weiters am 10.09.2005, am 09.03.2007, am 05.09.2008, am 05.03.2010, am 09.09.2011, am 08.03.2013 und am 25.04.2013 je ein Mahnschreiben an die Wohnanschrift der BF verschickte. In Anbetracht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist auch die Absendung eines Mahnschreibens als Unterbrechungsmaßnahme nach § 40 Abs. 2 GSVG zu qualifizieren und unterbricht auch diese Maßnahme die Verjährung (VwGH vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0201). Bei einer Mahnung im obigen Sinne handelt es sich nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ebenfalls um eine Maßnahme zur Hereinbringung von Beitragsschulden und bedarf die Mahnung keines Nachweises der Zustellung, wie die BF unzutreffend vermeint. Vielmehr wird die Zustellung beim Postversand am dritten Tag nach Aufgabe zur Post vermutet (vgl. VwGH vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0201). Die Weiteren in der Beschwerdeschrift enthaltenen Ausführungen der BF gehen ins Leere. Sie hat sich auf allgemeine Ausführungen beschränkt und ist das Antreten eines Beweises über eine allfällig nicht erfolgte Zustellung schuldig geblieben.Im Zusammenhang mit ihrer Rüge übersieht die BF weiters, dass die belangte Behörde weiters am 10.09.2005, am 09.03.2007, am 05.09.2008, am 05.03.2010, am 09.09.2011, am 08.03.2013 und am 25.04.2013 je ein Mahnschreiben an die Wohnanschrift der BF verschickte. In Anbetracht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist auch die Absendung eines Mahnschreibens als Unterbrechungsmaßnahme nach Paragraph 40, Absatz 2, GSVG zu qualifizieren und unterbricht auch diese Maßnahme die Verjährung (VwGH vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0201). Bei einer Mahnung im obigen Sinne handelt es sich nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ebenfalls um eine Maßnahme zur Hereinbringung von Beitragsschulden und bedarf die Mahnung keines Nachweises der Zustellung, wie die BF unzutreffend vermeint. Vielmehr wird die Zustellung beim Postversand am dritten Tag nach Aufgabe zur Post vermutet vergleiche VwGH vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0201). Die Weiteren in der Beschwerdeschrift enthaltenen Ausführungen der BF gehen ins Leere. Sie hat sich auf allgemeine Ausführungen beschränkt und ist das Antreten eines Beweises über eine allfällig nicht erfolgte Zustellung schuldig geblieben. In Anbetracht dessen ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beitragsschulden der BF verjährt sein könnten. Die Höhe der Beitragsschulden wurde von der BF nicht substantiiert bestritten. Über die genannten Beschwerdegründe hinausgehende wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher spruchgemäß abzuweisen.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G302.2005364.1.00