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{'item': 'G308 2127312-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 44Art. 65Art. 130§ 6§ 56§ 58§ 14§ 15§ 17§ 28Artikel 1Art. 11§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.02.2017 GeschäftszahlG308 2127312-1 SpruchG308 2127312-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PEN

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 13.04.2016, GZ XXXX stellte das AMS XXXX den Bezug von Notstandshilfe von XXXX, (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF), SVNR XXXX, XXXX,

§ 44i

Vm § 46 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1997 idgF und

Art. 65Abs. 2 i

Vm Art. 65 lit a der Verordnung VO (EG) 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle mit 01.03.2016 ein. Begründet wurde dies damit, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass sich die Gattin des BF, sowie seine fünf Kinder in Slowenien aufhalten und in diesem Staat der Mittelpunkt der Lebensinteressen liege. Auch aufgrund der festgestellten Wohnsituation liege der eigentliche Lebensmittelpunkt in Slowenien, an der Adresse XXXX. An der Adresse XXXX bewohne der BF lediglich das Wohnzimmer, die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit erfolge in Slowenien, und er halte sich überwiegend im Ausland an der angeführten Adresse auf. Ein angemeldetes Handy besitze er nur in Slowenien.1. Mit Bescheid vom 13.04.2016, GZ römisch 40 stellte das AMS römisch 40 den Bezug von Notstandshilfe von römisch 40 , (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF), SVNR römisch 40 , römisch 40 ,

Paragraph 44, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1997, idgF und

Artikel 65

, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 65, Litera a, der Verordnung VO (EG) 883 aus 2004, zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle mit 01.03.2016 ein. Begründet wurde dies damit, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass sich die Gattin des BF, sowie seine fünf Kinder in Slowenien aufhalten und in diesem Staat der Mittelpunkt der Lebensinteressen liege. Auch aufgrund der festgestellten Wohnsituation liege der eigentliche Lebensmittelpunkt in Slowenien, an der Adresse römisch 40 . An der Adresse römisch 40 bewohne der BF lediglich das Wohnzimmer, die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit erfolge in Slowenien, und er halte sich überwiegend im Ausland an der angeführten Adresse auf. Ein angemeldetes Handy besitze er nur in Slowenien. 2. Mit Schreiben vom 28.04.2016 brachte der BF, vertreten durch RA. XXXX fristgerecht Beschwerde ein. Begründend wurde darin ausgeführt, dass wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Bescheid zur Gänze aufzuheben sei. Begründend wurde ausgeführt, dass gem. Art 1 VO (EG) 883/2004 Österreich der zuständige Mitgliedstaat sei. Es liegen auch ausschließlich Beschäftigungszeiten bei österreichischen Arbeitgebern vor.

Art. 65Abs 5 lit.

a VO (EG) 883/2004 wäre tatsächlich Slowenien zuständig. Die regionale Geschäftsstelle des AMS lasse jedoch die Bestimmung des Art. 65 Abs. 5 lit b der Verordnung außer Acht. Danach erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zu Lasten des zuständigen Trägers des Mitgliedsstaates dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben Leistungen gewährt werden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedsstaat zunächst Leistungen nach Art. 64. Das heißt, der Anspruch auf Leistungen des zuständigen Mitgliedstaates bleibt aufrecht, wenn die Bedingungen des Artikels 64 erfüllt sind. Diese sind im vorliegenden Fall jedenfalls erfüllt, der BF ist dem österreichischen AMS zur Verfügung gestanden und ist auch nicht als Grenzgänger zu betrachten, da er nach wie vor an seinem Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet ist, dies schon seit seiner Geburt. Während des Beschäftigungsverhältnisses hielt er sich auch an der Adresse seines Hauptwohnsitzes auf und sei nur während der Dauer der Arbeitslosigkeit bei seiner Familie in Slowenien.römisch 40 fristgerecht Beschwerde ein. Begründend wurde darin ausgeführt, dass wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Bescheid zur Gänze aufzuheben sei. Begründend wurde ausgeführt, dass gem. Artikel eins, VO (EG) 883 aus 2004, Österreich der zuständige Mitgliedstaat sei. Es liegen auch ausschließlich Beschäftigungszeiten bei österreichischen Arbeitgebern vor.

Artikel 65

, Absatz 5, Litera a, VO (EG) 883 aus 2004, wäre tatsächlich Slowenien zuständig. Die regionale Geschäftsstelle des AMS lasse jedoch die Bestimmung des Artikel 65, Absatz 5, Litera b, der Verordnung außer Acht. Danach erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zu Lasten des zuständigen Trägers des Mitgliedsstaates dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben Leistungen gewährt werden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedsstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64, Das heißt, der Anspruch auf Leistungen des zuständigen Mitgliedstaates bleibt aufrecht, wenn die Bedingungen des Artikels 64 erfüllt sind. Diese sind im vorliegenden Fall jedenfalls erfüllt, der BF ist dem österreichischen AMS zur Verfügung gestanden und ist auch nicht als Grenzgänger zu betrachten, da er nach wie vor an seinem Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet ist, dies schon seit seiner Geburt. Während des Beschäftigungsverhältnisses hielt er sich auch an der Adresse seines Hauptwohnsitzes auf und sei nur während der Dauer der Arbeitslosigkeit bei seiner Familie in Slowenien. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass der BF die regionale Geschäftsstelle des AMS über seinen Aufenthaltsort informierte und er sich mit Zustimmung und Kenntnis des AMS in Slowenien aufhält, weiters lasse die regionale Geschäftsstelle des AMS außer Betracht, dass der BF österreichischer Staatsbürger seit seiner Geburt ist. Er wird jedoch von der regionalen Geschäftsstelle des AMS behandelt, als ob er sich als Bürger eines anderen EU -Mitgliedstaates nur vorübergehend zum Zwecke der Beschäftigung als Grenzgänger in Österreich aufgehalten hätte, was schlicht und einfach nicht der Fall ist. Somit verletze das AMS demnach die Grundsätze der Präambel der Verordnung NR 883/2004, in dem der BF in das slowenische System der sozialen Sicherheit integriert werden soll, obwohl er niemals in Slowenien beschäftigt war, niemals in das slowenische System der sozialen Sicherheit Zahlungen geleistet hat. Hingegen war der BF jahrzehntelang in Österreich beschäftigt. Im gegenständlichen Fall versuche das AMS den BF aus dem System zu werfen, und aus dem Wohnort der Familie, wo er sich in Ausübung seines Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens und mit Wissen und Zustimmung des AMS aufhalte, Sozialleistungen des BF abhängig zu machen. Dies sei unzulässig.Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass der BF die regionale Geschäftsstelle des AMS über seinen Aufenthaltsort informierte und er sich mit Zustimmung und Kenntnis des AMS in Slowenien aufhält, weiters lasse die regionale Geschäftsstelle des AMS außer Betracht, dass der BF österreichischer Staatsbürger seit seiner Geburt ist. Er wird jedoch von der regionalen Geschäftsstelle des AMS behandelt, als ob er sich als Bürger eines anderen EU -Mitgliedstaates nur vorübergehend zum Zwecke der Beschäftigung als Grenzgänger in Österreich aufgehalten hätte, was schlicht und einfach nicht der Fall ist. Somit verletze das AMS demnach die Grundsätze der Präambel der Verordnung NR 883 aus 2004,, in dem der BF in das slowenische System der sozialen Sicherheit integriert werden soll, obwohl er niemals in Slowenien beschäftigt war, niemals in das slowenische System der sozialen Sicherheit Zahlungen geleistet hat. Hingegen war der BF jahrzehntelang in Österreich beschäftigt. Im gegenständlichen Fall versuche das AMS den BF aus dem System zu werfen, und aus dem Wohnort der Familie, wo er sich in Ausübung seines Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens und mit Wissen und Zustimmung des AMS aufhalte, Sozialleistungen des BF abhängig zu machen. Dies sei unzulässig. Weiters wäre das AMS im Sinne der Manuduktionspflicht gem. Art. 13 AVG verpflichtet gewesen, den BF zuvor über diese Umstände aufzuklären. Er konnte als österreichischer Staatsbürger davon ausgehen, dass ihm österreichische Leistungen gebühren. Der BF, seine Gattin und seine Kinder, die auch slowenische Staatsbürger sind, wären jederzeit berechtigt in Österreich zu leben und würden dann jedenfalls Sozialleistungen erhalten. Soweit das AMS davon ausgeht, dass bei der Notstandshilfe die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld sinngemäß anzuwenden sind, ist dies zwar grundsätzlich richtig, dies gilt nach Auffassung des BF jedoch nicht bei Art. 64 und 65 der VO (EG) 883/

  1. Diese Bestimmungen sind Teil des Kapitels 6, welches die Überschrift "Leistungen bei Arbeitslosigkeit" trägt, und sind diese Bestimmungen der Leistungen bei Arbeitslosigkeit anzuwenden, nicht wie hier auf Fälle von Notstandshilfe.Weiters wäre das AMS im Sinne der Manuduktionspflicht gem. Artikel 13, AVG verpflichtet gewesen, den BF zuvor über diese Umstände aufzuklären. Er konnte als österreichischer Staatsbürger davon ausgehen, dass ihm österreichische Leistungen gebühren. Der BF, seine Gattin und seine Kinder, die auch slowenische Staatsbürger sind, wären jederzeit berechtigt in Österreich zu leben und würden dann jedenfalls Sozialleistungen erhalten. Soweit das AMS davon ausgeht, dass bei der Notstandshilfe die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld sinngemäß anzuwenden sind, ist dies zwar grundsätzlich richtig, dies gilt nach Auffassung des BF jedoch nicht bei Artikel 64 und 65 der VO (EG) 883 aus 2004,. Diese Bestimmungen sind Teil des Kapitels 6, welches die Überschrift "Leistungen bei Arbeitslosigkeit" trägt, und sind diese Bestimmungen der Leistungen bei Arbeitslosigkeit anzuwenden, nicht wie hier auf Fälle von Notstandshilfe. Es war der regionalen Geschäftsstelle des AMS bekannt, dass sich die Familie des BF in Slowenien aufhält und der BF bestrebt ist, seine Gattin bei der Erziehung der Kinder zu unterstützen. Dies entspricht dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht des BF auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK. Das AMS wäre verpflichtet gewesen den BF darauf aufmerksam zu machen, dass er österreichische Leistungen verlieren könnte, wenn er sich bei seiner Familie in Slowenien aufhält. Da das AMS trotz Kenntnis dieser Situation den BF nicht darauf hinwies, hatte nach Ansicht des BF das AMS zustimmend zur Kenntnis genommen, dass sich der BF zu Ausübung seines Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens während der Zeit seiner Arbeitslosigkeit in Slowenien bei seiner Familie aufhält. So hätte der BF seine Kinder und seine Gattin nach Österreich genommen, mit der Folge, dass Österreich für die gesamte Familie die entsprechenden Sozialleistungen zu erbringen hätte, die teilweise derzeit von der Republik Slowenien getragen werden.Es war der regionalen Geschäftsstelle des AMS bekannt, dass sich die Familie des BF in Slowenien aufhält und der BF bestrebt ist, seine Gattin bei der Erziehung der Kinder zu unterstützen. Dies entspricht dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht des BF auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK. Das AMS wäre verpflichtet gewesen den BF darauf aufmerksam zu machen, dass er österreichische Leistungen verlieren könnte, wenn er sich bei seiner Familie in Slowenien aufhält. Da das AMS trotz Kenntnis dieser Situation den BF nicht darauf hinwies, hatte nach Ansicht des BF das AMS zustimmend zur Kenntnis genommen, dass sich der BF zu Ausübung seines Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens während der Zeit seiner Arbeitslosigkeit in Slowenien bei seiner Familie aufhält. So hätte der BF seine Kinder und seine Gattin nach Österreich genommen, mit der Folge, dass Österreich für die gesamte Familie die entsprechenden Sozialleistungen zu erbringen hätte, die teilweise derzeit von der Republik Slowenien getragen werden.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung, GZ XXXX, vom 25.05.2016 wies das AMS XXXX die Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF in der am 30.03.2016 beim Arbeitsmarktservice XXXX aufgenommenen Niederschrift angegeben habe, dass er sich während der Dauer seiner Arbeitslosigkeit überwiegend in Slowenien, dem Heimatstaat seiner Gattin und seine Kinder aufhalten werde. Das sei bis dato kein Problem gewesen. Er könne sich aber nach Absprache mit dem AMS auf Wochenendbesuche einigen. Die Familie sei seit Ende 2011 in Slowenien gemeldet gewesen. Während der letzten Dienstverhältnisse habe er sich überwiegend an dieser Adresse oder an seiner Adresse in Österreich aufgehalten. Das Haus in Österreich gehöre seiner Nichte. Als Mitbewohner in diesem Haus wohnen auch seine Eltern, Geschwister und die Nichte und deren Partner. In Slowenien besitze seine Frau ein Haus. Dort gebe es als Mitbewohnerin die Gattin und fünf Kinder. In Österreich bestehen familiäre Bindungen zu seinen fünf Geschwistern mit deren Familien mit ständigem Besuchskontakt. Der Kontakt zu den Eltern des BF ist auch für die Kinder des BF sehr wichtig. In Slowenien habe seine Frau ihre Familie, der BF finde es natürlich, dass familiäre Strukturen gepflegt werden. Die fünf Kinder des BF sind in Slowenien geboren, besitzen die doppelte Staatsbürgerschaft und gehen der Schulpflicht in Slowenien nach. Er benütze in Österreich regelmäßig ein Kfz, das auf ihn zugelassen ist mit österreichischem Kennzeichen, in Slowenien benütze er kein Kfz. In Slowenien habe er ein Mobiltelefon angemeldet, in Österreich nicht, in Slowenien sei er bei einem Verein der weltweit agiert, ehrenamtlich vertreten. Der BF beziehe für seine fünf Kinder in Österreich Familienbeihilfe als Differenzzahlung. Zwei PKWs sind auf ihn in Österreich angemeldet.
  3. Mit Beschwerdevorentscheidung, GZ römisch 40 , vom 25.05.2016 wies das AMS römisch 40 die Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF in der am 30.03.2016 beim Arbeitsmarktservice römisch 40 aufgenommenen Niederschrift angegeben habe, dass er sich während der Dauer seiner Arbeitslosigkeit überwiegend in Slowenien, dem Heimatstaat seiner Gattin und seine Kinder aufhalten werde. Das sei bis dato kein Problem gewesen. Er könne sich aber nach Absprache mit dem AMS auf Wochenendbesuche einigen. Die Familie sei seit Ende 2011 in Slowenien gemeldet gewesen. Während der letzten Dienstverhältnisse habe er sich überwiegend an dieser Adresse oder an seiner Adresse in Österreich aufgehalten. Das Haus in Österreich gehöre seiner Nichte. Als Mitbewohner in diesem Haus wohnen auch seine Eltern, Geschwister und die Nichte und deren Partner. In Slowenien besitze seine Frau ein Haus. Dort gebe es als Mitbewohnerin die Gattin und fünf Kinder. In Österreich bestehen familiäre Bindungen zu seinen fünf Geschwistern mit deren Familien mit ständigem Besuchskontakt. Der Kontakt zu den Eltern des BF ist auch für die Kinder des BF sehr wichtig. In Slowenien habe seine Frau ihre Familie, der BF finde es natürlich, dass familiäre Strukturen gepflegt werden. Die fünf Kinder des BF sind in Slowenien geboren, besitzen die doppelte Staatsbürgerschaft und gehen der Schulpflicht in Slowenien nach. Er benütze in Österreich regelmäßig ein Kfz, das auf ihn zugelassen ist mit österreichischem Kennzeichen, in Slowenien benütze er kein Kfz. In Slowenien habe er ein Mobiltelefon angemeldet, in Österreich nicht, in Slowenien sei er bei einem Verein der weltweit agiert, ehrenamtlich vertreten. Der BF beziehe für seine fünf Kinder in Österreich Familienbeihilfe als Differenzzahlung. Zwei PKWs sind auf ihn in Österreich angemeldet. Aufgrund der Judikatur vor allem auch des EuGH ergibt sich, dass während des letzten Dienstverhältnisses der Lebensmittelpunkt des BF in Slowenien und nicht in Österreich war. Die diesbezüglichen Angaben sind eindeutig. Der BF ist daher Grenzgänger, weshalb auch Slowenien für die Gewährung von sozialen Unterstützungsleistungen zuständig ist.
  4. Mit fristgerecht eingebrachtem Schreiben vom 31.05.2016 stellte der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter einen Vorlageantrag. Darin wird nochmals auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen, ergänzend wird hervorgehoben, dass dem AMS XXXX stets bekannt war, dass sich der BF bei seiner Familie in Slowenien aufhalten wolle, und dass ihn das AMS niemals darauf hingewiesen habe, dass er in diesem Fall österreichischer Leistungsansprüche verlustig gehen könne. Der BF als österreichischer Staatsbürger mußte keineswegs damit rechnen, er war nicht anwaltlich vertreten und ist die nunmehrige Entscheidung des AMS XXXX für den BF eine völlige Überraschung gewesen. Der BF hat selbstverständlich als österreichischer Staatsbürger nach wie vor seine Nahebeziehung in erster Linie zu Österreich.römisch 40 stets bekannt war, dass sich der BF bei seiner Familie in Slowenien aufhalten wolle, und dass ihn das AMS niemals darauf hingewiesen habe, dass er in diesem Fall österreichischer Leistungsansprüche verlustig gehen könne. Der BF als österreichischer Staatsbürger mußte keineswegs damit rechnen, er war nicht anwaltlich vertreten und ist die nunmehrige Entscheidung des AMS römisch 40 für den BF eine völlige Überraschung gewesen. Der BF hat selbstverständlich als österreichischer Staatsbürger nach wie vor seine Nahebeziehung in erster Linie zu Österreich.
  5. Mit Schreiben vom 03.06.2016 legte das AMS dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakten vor.
  6. Am 08.11.2016 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Darin wies der Rechtsvertreter des BF noch einmal darauf hin, dass der BF österreichischer Staatsbürger ist, seit 20 Jahren in Österreich gearbeitet hat und in Slowenien nie erwerbstätig war. Es sei aus seiner Sicht fraglich, ob die Verordnung überhaupt anwendbar ist, da es eine Fürsorgeverpflichtung der Republik Österreich für ihre Staatsbürger gäbe. Weiters sei der Vertrauensgrundsatz betroffen, da der BF bereits 2011 arbeitslos war, bei identem Sachverhalt, auch die EU-Verordnung war schon in Kraft, Slowenien war bereits EU-Mitglied und dem AMS alle Umstände bekannt, und habe der BF damals Arbeitslosengeld zugesprochen bekommen. Es war lediglich erforderlich, dass er, wenn er EU-Gebiet verlässt, dies dem AMS meldet, was anlässlich eines Urlaubes geschehen ist und sich ansonsten für den Arbeitsmarkt bereithält. Weiters sei er beim Interview beim AMS nicht aufgeklärt worden, wozu dieses dient, die Fragen seien auch nicht immer objektiv gewesen. Wenn er aufgeklärt worden wäre, hätte er seinen Wohnsitz in Österreich nicht aufgegeben. Weiters sei durch diesen Bescheid ein Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben geschehen, es muss gleichgültig sein, wo jemand wohnt, wenn er für den Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und erreichbar ist. Weiters ist auch ein Eingriff in das Eigentumsrecht zu sehen, da in den Leistungsanspruch an die Arbeitslosenversicherung eingegriffen wird. Bis zur Staatsgrenze seien es ungefähr 50 km, die Fahrzeit von XXXX bzw. Elternhaus nach Slowenien betrage ca. 90 Minuten. In Slowenien besitze die Frau des BF ein Haus, das bisher Familienwohnsitz war. Er könne aber jederzeit in sein Elternhaus einziehen bzw. es für sich adaptieren.Bis zur Staatsgrenze seien es ungefähr 50 km, die Fahrzeit von römisch 40 bzw. Elternhaus nach Slowenien betrage ca. 90 Minuten. In Slowenien besitze die Frau des BF ein Haus, das bisher Familienwohnsitz war. Er könne aber jederzeit in sein Elternhaus einziehen bzw. es für sich adaptieren. Seit 02.11.2016 ist der BF geringfügig bei XXXX beschäftigt, er erbringe dort Fahrdienste für den gemeinnützigen Verein XXXX, der Behinderte beschäftigt. Er sei in Österreich geboren und verfüge über die österreichische Staatsbürgerschaft.Seit 02.11.2016 ist der BF geringfügig bei römisch 40 beschäftigt, er erbringe dort Fahrdienste für den gemeinnützigen Verein römisch 40 , der Behinderte beschäftigt. Er sei in Österreich geboren und verfüge über die österreichische Staatsbürgerschaft. Der Rechtsvertreter weist nochmals darauf hin, dass die EU-Verordnung insofern nicht anwendbar sei, da sie den Zweck habe zu verhindern, dass sich der Arbeitslose den Staat aussuchen kann, der höhere Sozialleistungen gewährt. Es kann nicht Sinn und Zweck der Verordnung sein, eigenen Staatsbürger aus Sozialleistungen zu drängen und das Recht der Freiheit auf Wohnsitznahme und des Privatlebens zu konterkarieren. Aus seiner Sicht wäre dies eine Frage für ein Vorabentscheidungsverfahren. Die belangte Behörde wies darauf hin, dass es egal sei, um welchen Staatsbürger es sich handelt und die Judikatur eindeutig sei. Darüber hinaus sei ein Bezug von Leistungen von jemanden, der sich dauerhaft im Ausland aufhalte nicht möglich. Für die Gewährung der Leistung sei der Wohnsitzstaat zuständig, und dies sei Slowenien und nicht Österreich. Der BF weist darauf hin, dass in Österreich seine Eltern sowie fünf Schwestern mit deren Familien leben. Der BF weist darauf hin, dass er sich als Österreicher fühlt und zwei Autos in Österreich angemeldet habe. In Slowenien seien sie als österreichische Familie bekannt. Er verfüge über ein österreichisches Wertkartenhandy sowie ein slowenisches Handy. Es sei unbestritten, dass der BF bei seiner Familie in Slowenien lebe. Allerdings ist der Hauptwohnsitz nach wie vor schon seit der Geburt in XXXX. Der BF habe während der Zeit der Beschäftigung des BF, also über zehn Jahre bereits in Slowenien gewohnt und damit bewiesen, dass dies problemlos mit dem Arbeitsort vereinbar ist. Die Gattin des BF ist nicht berufstätig, seine Tätigkeit beim Verein "XXXX" nimmt derzeit ungefähr einen Umfang von einen Abend pro Monat ein.Es sei unbestritten, dass der BF bei seiner Familie in Slowenien lebe. Allerdings ist der Hauptwohnsitz nach wie vor schon seit der Geburt in römisch 40 . Der BF habe während der Zeit der Beschäftigung des BF, also über zehn Jahre bereits in Slowenien gewohnt und damit bewiesen, dass dies problemlos mit dem Arbeitsort vereinbar ist. Die Gattin des BF ist nicht berufstätig, seine Tätigkeit beim Verein "XXXX" nimmt derzeit ungefähr einen Umfang von einen Abend pro Monat ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Der BF trägt die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum), ist verheiratet, Vater von fünf Kindern und Staatsangehöriger von Österreich. Der BF stellte am 02.11.2015 in der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices einen Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe. Der BF weist einen Wohnsitz in Slowenien auf, an welchem sich seine Frau und fünf Kinder aufhalten. Dabei handelt es sich um ein im Eigentum der Frau des BF stehendes Haus. In Österreich verfügt der BF seit seiner Geburt am XXXX über eine Hauptwohnsitzmeldung. Der BF ist während seiner Arbeitslosigkeit in Österreich geblieben und nicht nach Slowenien zurückgekehrt, und geht hier einer geringfügigen Beschäftigung nach.In Österreich verfügt der BF seit seiner Geburt am römisch 40 über eine Hauptwohnsitzmeldung. Der BF ist während seiner Arbeitslosigkeit in Österreich geblieben und nicht nach Slowenien zurückgekehrt, und geht hier einer geringfügigen Beschäftigung nach.
  8. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie der mündlichen Verhandlung am 08.11.2016.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie der mündlichen Verhandlung am 08.11.
  9. Die Wohnsitze in Österreich und in Slowenien, deren Ausgestaltung, die jeweilige Rückkehr, die Ein- und Ausreisen des BF, der Aufenthalt der Frau und der Kinder des BF in Slowenien beruhen auf den eigenen Angaben des BF vor der belangten Behörde, dem BVwG, in der Beschwerde und dem Vorlageantrag sowie einem Auszug aus dem ZMR. Der BF ist trotz wöchentlicher Fahrt zu seiner Familie nach Slowenien nicht als echter Grenzgänger zu betrachten. Dies deshalb, da trotz des Wohnsitzes seiner Familie sein überwiegender Bezug (Familienmitglieder, Arbeit, derzeitige geringfügige Beschäftigung, Abfuhr von Steuern, Anmeldung seiner Autos, Hauptwohnsitz seit der Geburt XXXX in Österreich) in Österreich liegt. Auch hat er in der Verhandlung am 08.11.2016 seinen hauptsächlichen Bezug zu Österreich dargelegt.Der BF ist trotz wöchentlicher Fahrt zu seiner Familie nach Slowenien nicht als echter Grenzgänger zu betrachten. Dies deshalb, da trotz des Wohnsitzes seiner Familie sein überwiegender Bezug (Familienmitglieder, Arbeit, derzeitige geringfügige Beschäftigung, Abfuhr von Steuern, Anmeldung seiner Autos, Hauptwohnsitz seit der Geburt römisch 40 in Österreich) in Österreich liegt. Auch hat er in der Verhandlung am 08.11.2016 seinen hauptsächlichen Bezug zu Österreich dargelegt. Wie Krapf/Keul Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar, RZ 476/2 unter Verweis auf das VwGH Erkenntnis vom 28.01.2015,2013/08/0056 - 6 ausführen, kann es trotz nachgewiesenen wöchentlichen Auslandsaufenthalt Fälle geben, in denen die Zuständigkeit Österreichs weiterhin gegeben bleibt. In diesem Erkenntnis wird festgestellt, dass es für die Anwendung des Art. 65 Abs. 2 VO (EG) 883/2004 nicht bloß darauf ankommt, ob der Arbeitnehmer mindestens einmal wöchentlich in den anderen Mitgliedstaat zurückgekehrt ist. Vielmehr sind auch die konkreten Lebensumstände des Arbeitnehmers mit in die Beurteilung einzubeziehen und Feststellungen zu treffen ob überhaupt eine Grenzgängereigenschaft vorliegt. Aufgrund der aufgenommenen (geringfügigen) Beschäftigung kann nicht davon gesprochen werden, dass der BF nach Slowenien zurückgekehrt wäre. Es liegt einer der außerordentlich seltenen Spezialfälle vor, in dem auch im Sinne des oben angeführten Erkenntnisses zum Wohnsitz der Kernfamilie in einem anderen Staat und regelmäßigen Besuchs dieser eine Vielzahl von Anknüpfungspunkten zum Beschäftigerstaat vorliegen. Es wird z.B. auch dadurch unterstrichen, dass der BF seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat, und auch immer Tätigkeiten in Österreich nachgegangen ist, hier seine gesamte Schulausbildung absolviert hat, und auch alle sonstigen Bezüge wie Staatsbürgerschaft aufrecht erhalten hat. Der BF ist daher nicht als echter Grenzgänger zu bezeichnen.Wie Krapf/Keul Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar, RZ 476/2 unter Verweis auf das VwGH Erkenntnis vom 28.01.2015,2013/08/0056 - 6 ausführen, kann es trotz nachgewiesenen wöchentlichen Auslandsaufenthalt Fälle geben, in denen die Zuständigkeit Österreichs weiterhin gegeben bleibt. In diesem Erkenntnis wird festgestellt, dass es für die Anwendung des Artikel 65, Absatz 2, VO (EG) 883 aus 2004, nicht bloß darauf ankommt, ob der Arbeitnehmer mindestens einmal wöchentlich in den anderen Mitgliedstaat zurückgekehrt ist. Vielmehr sind auch die konkreten Lebensumstände des Arbeitnehmers mit in die Beurteilung einzubeziehen und Feststellungen zu treffen ob überhaupt eine Grenzgängereigenschaft vorliegt. Aufgrund der aufgenommenen (geringfügigen) Beschäftigung kann nicht davon gesprochen werden, dass der BF nach Slowenien zurückgekehrt wäre. Es liegt einer der außerordentlich seltenen Spezialfälle vor, in dem auch im Sinne des oben angeführten Erkenntnisses zum Wohnsitz der Kernfamilie in einem anderen Staat und regelmäßigen Besuchs dieser eine Vielzahl von Anknüpfungspunkten zum Beschäftigerstaat vorliegen. Es wird z.B. auch dadurch unterstrichen, dass der BF seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat, und auch immer Tätigkeiten in Österreich nachgegangen ist, hier seine gesamte Schulausbildung absolviert hat, und auch alle sonstigen Bezüge wie Staatsbürgerschaft aufrecht erhalten hat. Der BF ist daher nicht als echter Grenzgänger zu bezeichnen.
  10. Rechtliche Beurteilung: 3.
  11. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: 3.1.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. 3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 14Abs. 1 Vw

GVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung), jedoch beträgt die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle

§ 56Abs. 2 letzter Satz Al

VG zehn Wochen.

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung), jedoch beträgt die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle

Paragraph 56, Absatz 2, letzter Satz AlVG zehn Wochen.

§ 15Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Paragraph 15, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt sowie das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt sowie das Begehren.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat

§ 28Abs. 2 Vw

GVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Das Verwaltungsgericht hat

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Zu Spruchteil A): § 44 AlVG regelt die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice.

Abs. 2 ist bei einem Wohnsitz im Ausland die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war, wenn auf Grund internationaler Verträge der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig ist. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50).Paragraph 44, AlVG regelt die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice.

Absatz 2, ist bei einem Wohnsitz im Ausland die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war, wenn auf Grund internationaler Verträge der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig ist. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (Paragraph 46,), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (Paragraph 49,) und die Erfüllung der Meldepflicht (Paragraph 50,). Seit dem Beitritt Österreichs zur EU am 1.1.1995 war die auf Grundlage des Art 51 (nunmehr Art. 42) des EG-Vertrages beschlossene Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Verordnung zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, die so genannte "Wanderarbeitnehmerverordnung") sowie die entsprechende Durchführungsverordnung Nr. 574/72 zu beachten. Diese wurde inzwischen durch die ab 1.5.2010 anwendbare VO (EG) Nr. 883/2004 und die entsprechende Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 ersetzt.Seit dem Beitritt Österreichs zur EU am 1.1.1995 war die auf Grundlage des Artikel 51, (nunmehr Artikel 42,) des EG-Vertrages beschlossene Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Verordnung zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, die so genannte "Wanderarbeitnehmerverordnung") sowie die entsprechende Durchführungsverordnung Nr. 574/72 zu beachten. Diese wurde inzwischen durch die ab 1.5.2010 anwendbare VO (EG) Nr. 883 aus 2004, und die entsprechende Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, ersetzt. Diese Verordnungen stehen aufgrund des Anwendungsvorranges des EG-Rechts automatisch über dem nationalen Recht, koordinieren mit unmittelbarer Wirksamkeit die Anwendung der unterschiedlichen Sozialsysteme der Mitgliedsstaaten und enthalten auch Grundsätze der Arbeitslosenversicherung von Grenzgängern. Die VO (EG) Nr. 883/2004 und ihre Durchführungsverordnung gelten für sämtliche EU-Staaten. (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar, Rz. 476/1).Diese Verordnungen stehen aufgrund des Anwendungsvorranges des EG-Rechts automatisch über dem nationalen Recht, koordinieren mit unmittelbarer Wirksamkeit die Anwendung der unterschiedlichen Sozialsysteme der Mitgliedsstaaten und enthalten auch Grundsätze der Arbeitslosenversicherung von Grenzgängern. Die VO (EG) Nr. 883 aus 2004, und ihre Durchführungsverordnung gelten für sämtliche EU-Staaten. (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar, Rz. 476/1). Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit lautet (auszugsweise) wie folgt:Die Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit lautet (auszugsweise) wie folgt: "Artikel 11

(1)Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.
(2)Für die Zwecke dieses Titels wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten oder für Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten oder für Geldleistungen bei Krankheit, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecken.
(3)Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes:
  1. a)eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
  2. b)ein Beamter unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die ihn beschäftigende Verwaltungseinheit angehört;
  3. c)eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Leistungen bei Arbeitslosigkeit

Artikel 65

erhält, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;

  1. d)eine zum Wehr- oder Zivildienst eines Mitgliedstaats einberufene oder wiedereinberufene Person unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
  2. e)jede andere Person, die nicht unter die Buchstaben a bis d fällt, unterliegt unbeschadet anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung, nach denen ihr Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zustehen, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats.

(4)Für die Zwecke dieses Titels gilt eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit, die gewöhnlich an Bord eines unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahrenden Schiffes auf See ausgeübt wird, als in diesem Mitgliedstaat ausgeübt. Eine Person, die einer Beschäftigung an Bord eines unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahrenden Schiffes nachgeht und ihr Entgelt für diese Tätigkeit von einem Unternehmen oder einer Person mit Sitz oder Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat erhält, unterliegt jedoch den Rechtsvorschriften des letzteren Mitgliedstaats, sofern sie in diesem Staat wohnt. Das Unternehmen oder die Person, das bzw. die das Entgelt zahlt, gilt für die Zwecke dieser Rechtsvorschriften als Arbeitgeber." "Artikel 65 Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben
(1)Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehenden Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.
(2)Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder ein selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
(3)Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen. Entscheidet er sich dafür, sich auch in dem Mitgliedstaat, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, als Arbeitssuchender zu melden, so muss er den in den Mitgliedstaat geltenden Verpflichtungen nachkommen.
(4)Die Durchführung des Absatzes 2 Satz 2 und des Absatzes 3 Satz 2 sowie die Einzelheiten des Informationsaustauschs, der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Amtshilfe zwischen den Trägern und Arbeitsverwaltungen des Wohnmitgliedstaats und des Mitgliedstaats, in dem er zuletzt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, werden in der Durchführungsverordnung geregelt.
(5)
  1. a)Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.
  2. b)Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.
(6)Die Leistungen des Trägers des Wohnorts nach Absatz 5 werden zu seinen Lasten erbracht. Vorbehaltlich des Absatzes 7 erstattet der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, dem Träger des Wohnorts den Gesamtbetrag der Leistungen, die dieser Träger während der ersten drei Monate erbracht hat. Der zu erstattende Betrag für diesen Zeitraum darf nicht höher sein als der Betrag, der nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats bei Arbeitslosigkeit zu zahlen gewesen wäre. In den Fällen des Absatzes 5 Buchstabe b) wird der Zeitraum, während dessen Leistungen nach Artikel 64 erbracht werden, von dem in Satz 2 des vorliegenden Absatzes genannten Zeitraum abgezogen. Die Einzelheiten der Erstattung werden in der Durchführungsverordnung geregelt.
(7)Der Zeitraum, für den nach Absatz 6 eine Erstattung erfolgt, wird jedoch auf fünf Monate ausgedehnt, wenn die betreffende Person in den vorausgegangenen 24 Monaten Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit von mindestens 12 Monaten in dem Mitgliedstaat zurückgelegt hat, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für sie gegolten haben, sofern diese Zeiten einen Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit begründen würden.
(8)Für die Zwecke der Absätze 6 und 7 können zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden andere Erstattungsverfahren vereinbaren oder auf jegliche Erstattung zwischen den in ihre Zuständigkeit fallenden Trägern verzichten." Der Begriff des Grenzgängers wird in Art. 1 lit. f der VO (EG) Nr. 883/2004 definiert. Demnach ist darunter eine Person zu verstehen, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt.Der Begriff des Grenzgängers wird in Artikel eins, Litera f, der VO (EG) Nr. 883 aus 2004, definiert. Demnach ist darunter eine Person zu verstehen, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt. Vom echten Grenzgänger sind Personen, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem Beschäftigerstaat gewohnt haben und auf Grund seltener Rückkehr in den Wohnmitgliedsstaat keine Grenzgänger sind, zu unterscheiden. Die Literatur spricht im Zusammenhang mit diesem Personenkreis von "unechten Grenzgängern" (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar, Rz. 476/2). Die Eigenschaft eines unechten Grenzgängers ist auch bei einer Person gegeben, die während ihrer letzten Beschäftigung ihren Wohnort aus familiären Gründen in einen anderen Mitgliedstaat verlegt und nach dieser Verlegung nicht mehr in den Beschäftigungsstaat zurückkehrt, um dort ihre Tätigkeit auszuüben. (Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 6. Auflage, Art. 65, Rz. 8; vgl. auch EuGH, Rs. 236/87 Bergemann)Die Eigenschaft eines unechten Grenzgängers ist auch bei einer Person gegeben, die während ihrer letzten Beschäftigung ihren Wohnort aus familiären Gründen in einen anderen Mitgliedstaat verlegt und nach dieser Verlegung nicht mehr in den Beschäftigungsstaat zurückkehrt, um dort ihre Tätigkeit auszuüben. (Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 6. Auflage, Artikel 65,, Rz. 8; vergleiche auch EuGH, Rs. 236/87 Bergemann) Nach Ansicht des EuGH ist der Begriff des Wohnortes eng auszulegen.

Artikel 1lit.

j VO (EG) 883/2004 handelt es sich hierbei um den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser zeichnet sich nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch aus, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betroffenen Person befindet. (Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Felten, Art 65, Rz. 7) Insoweit sind die familiären Verhältnisse des Arbeitsnehmers und die Gründe, die ihn zur Abwanderung bewogen haben und die Art seiner Tätigkeit zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Adanez-Vega, Rz 37).Nach Ansicht des EuGH ist der Begriff des Wohnortes eng auszulegen.

Artikel 1

Litera j, VO (EG) 883 aus 2004, handelt es sich hierbei um den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser zeichnet sich nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch aus, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betroffenen Person befindet. (Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Felten, Artikel 65,, Rz. 7) Insoweit sind die familiären Verhältnisse des Arbeitsnehmers und die Gründe, die ihn zur Abwanderung bewogen haben und die Art seiner Tätigkeit zu berücksichtigen vergleiche EuGH, Adanez-Vega, Rz 37). Der jeweilige nationale melderechtliche Status einer Person nach dem Meldegesetz (Hauptwohnsitz) ist nicht unbedingt identisch mit dem Wohnort einer Person für die Anwendung der VO (EG) 883/2004 (Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Spiegel, Art. 1, Rz. 35).Der jeweilige nationale melderechtliche Status einer Person nach dem Meldegesetz (Hauptwohnsitz) ist nicht unbedingt identisch mit dem Wohnort einer Person für die Anwendung der VO (EG) 883 aus 2004, (Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Spiegel, Artikel eins,, Rz. 35). Für die Feststellung des Wohnortes zählt die Durchführungsverordnung (EG-DVO) Nr. 987/2009 in Art. 11 Kriterien auf, die im Zweifelsfalle einer Gesamtbewertung zu unterziehen sind. Die genannten Kriterien folgen dabei der bestehenden Rechtssprechung (vgl. Reibold, Rs 216/89). Als solche Kriterien gelten

Art. 11EG-DVO Nr.

987/2009:Für die Feststellung des Wohnortes zählt die Durchführungsverordnung (EG-DVO) Nr. 987 aus 2009, in Artikel 11, Kriterien auf, die im Zweifelsfalle einer Gesamtbewertung zu unterziehen sind. Die genannten Kriterien folgen dabei der bestehenden Rechtssprechung vergleiche Reibold, Rs 216/89). Als solche Kriterien gelten

Artikel 11, EG-DVO Nr.

987/2009:

  1. a)Dauer und Kontinuität des Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats;
  2. b)die Situation der Person, einschließlich: I) der Art und der spezifischen Merkmale jeglicher ausgeübtenrömisch eins) der Art und der spezifischen Merkmale jeglicher ausgeübten Tätigkeit, insbesondere des Ortes, an dem eine solche Tätigkeit in der Regel ausgeübt wird, der Dauerhaftigkeit der Tätigkeit und der Dauer jedes Arbeitsvertrags, II) ihrer familiären Verhältnisse und familiären Bindungen,römisch zwei) ihrer familiären Verhältnisse und familiären Bindungen, III) der Ausübung einer nicht bezahlten Tätigkeit,römisch drei) der Ausübung einer nicht bezahlten Tätigkeit, IV) im Falle von Studierenden ihrer Einkommensquelle,römisch vier) im Falle von Studierenden ihrer Einkommensquelle, V) ihrer Wohnsituation, insbesondere deren dauerhafter Charakter,römisch fünf) ihrer Wohnsituation, insbesondere deren dauerhafter Charakter, VI) des Mitgliedstaats, der als der steuerliche Wohnsitz der Person gilt.römisch sechs) des Mitgliedstaats, der als der steuerliche Wohnsitz der Person gilt. Führt die Berücksichtigung der Kriterien zu keinem schlüssigen Ergebnis, ist der Wille der Person, wie er sich aus den Fakten und Umständen erkennen lässt, unter Einbeziehung der Gründe für den Wohnortwechsel, ausschlaggebend (Art. 11 Abs. 2 EG-DVO Nr. 987/2009).Führt die Berücksichtigung der Kriterien zu keinem schlüssigen Ergebnis, ist der Wille der Person, wie er sich aus den Fakten und Umständen erkennen lässt, unter Einbeziehung der Gründe für den Wohnortwechsel, ausschlaggebend (Artikel 11, Absatz 2, EG-DVO Nr. 987 aus 2009,). 3.3. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Fraglich ist gegenständlich, ob die belangte Behörde zur Beurteilung der Frage ihrer Zuständigkeit zu Recht davon ausgegangen ist, dass es sich beim BF um einen echten Grenzgänger handelt. Der VwGH hat zuletzt in mehreren Fällen (Ra 2016/08/0047, Ra 2016/08/0046, Ra 2016/08/0053, Ra 2016/08/0065, jeweils vom 02.06.2016) entschieden, dass Arbeitslose, die zuletzt in Österreich beschäftigt waren, deren "Wohnort" (im Sinne der Verordnung [EG] Nr. 883/2004) während dieser Beschäftigung aber in einem anderen EU-Mitgliedstaat lag, in Österreich Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung haben; dies aber nur dann, wenn sie nicht in den Staat ihres Wohnortes "zurückgekehrt" sind.Der VwGH hat zuletzt in mehreren Fällen (Ra 2016/08/0047, Ra 2016/08/0046, Ra 2016/08/0053, Ra 2016/08/0065, jeweils vom 02.06.2016) entschieden, dass Arbeitslose, die zuletzt in Österreich beschäftigt waren, deren "Wohnort" (im Sinne der Verordnung [EG] Nr. 883 aus 2004,) während dieser Beschäftigung aber in einem anderen EU-Mitgliedstaat lag, in Österreich Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung haben; dies aber nur dann, wenn sie nicht in den Staat ihres Wohnortes "zurückgekehrt" sind. In den besprochenen Erkenntnissen hat der VwGH von einem beweglichen System gesprochen, in dem die verschiedenen Merkmale zu beachten sind. In diesem Sinne, aber auch im Sinne der oben genannten Kriterien

der Durchführungsverordnung überwiegen im vorliegenden Fall die Anknüpfungspunkte zu Österreich. Der BF bisher jede berufliche Tätigkeit in Österreich ausgeübt, geht auch jetzt wieder einer (geringfügigen) Beschäftigung in Österreich nach. Sowohl in Slowenien als auch in Österreich gibt es familiäre Anknüpfungspunkte, die Wohnsituation ist sowohl in Slowenien als auch in Österreich dauerhaft gegeben. Er ging nur in Slowenien einer ehrenamtlichen Tätigkeit nach, jedoch bei einem weltweit agierenden Verein. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, ausgeführt, dass sich ein vollarbeitsloser Nicht-Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und der (vorerst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrt,

Art 65Abs.

2 dritter Satz der VO (EG) Nr. 883/2004 (zunächst) der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaats zur Verfügung stellen und (zunächst) von diesem Leistungen nach den weiteren Regelungen der Art. 61 und 62 VO (EG) Nr. 883/2004 beziehen kann (vgl. VwGH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0046, Rz. 7).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, ausgeführt, dass sich ein vollarbeitsloser Nicht-Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und der (vorerst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrt,

Artikel 65, Absatz 2, dritter Satz der VO (EG) Nr.

883 aus 2004, (zunächst) der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaats zur Verfügung stellen und (zunächst) von diesem Leistungen nach den weiteren Regelungen der Artikel 61 und 62 VO (EG) Nr. 883 aus 2004, beziehen kann vergleiche VwGH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0046, Rz. 7). Unter einer Rückkehr iSd Art. 65 Abs. 2 bzw. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 ist eine Rückverlagerung jener Interessen der betroffenen Person in den Wohnmitgliedstaat gemeint, die iSd Urteils des EuGH Silvana di Paolo mit der Abwanderung ohne mindestens einmal wöchentliche Rückkehr und der Aufnahme einer Beschäftigung zuvor vom Wohnmitgliedstaat teilweise in den Beschäftigungsmitgliedstaat verlagert worden sind (VwGH 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, Rz 22).Unter einer Rückkehr iSd Artikel 65, Absatz 2, bzw. 5 VO (EG) Nr. 883 aus 2004, ist eine Rückverlagerung jener Interessen der betroffenen Person in den Wohnmitgliedstaat gemeint, die iSd Urteils des EuGH Silvana di Paolo mit der Abwanderung ohne mindestens einmal wöchentliche Rückkehr und der Aufnahme einer Beschäftigung zuvor vom Wohnmitgliedstaat teilweise in den Beschäftigungsmitgliedstaat verlagert worden sind (VwGH 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, Rz 22). Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass gegenständlich keine Anhaltpunkte für eine Rückkehr des Beschwerdeführers iSd Art. 65 Abs. 2 bzw. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 also für eine Rückverlagerung jener Interessen nach Slowenien gegeben sind, die bisher in nicht unbeträchtlichem Ausmaß in Österreich gegeben sind.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass gegenständlich keine Anhaltpunkte für eine Rückkehr des Beschwerdeführers iSd Artikel 65, Absatz 2, bzw. 5 VO (EG) Nr. 883 aus 2004, also für eine Rückverlagerung jener Interessen nach Slowenien gegeben sind, die bisher in nicht unbeträchtlichem Ausmaß in Österreich gegeben sind. Der erkennende Senat gelangt zur Auffassung, dass der BF trotz Wegfalls der mit seiner früheren Beschäftigung verbundenen Interessen in Anbetracht der verbleibenden Dichte seiner auf den Beschäftigungsmitgliedstaat bezogenen Interessen (insbesondere in Anbetracht seinem in Österreich dauernd beibehaltenen Wohnsitz und familiären Anknüpfungspunkte) nicht als nach Slowenien zurückgekehrt zu betrachten ist. Der für den BF zuständige Mitgliedstaat ist gem. Art. 11 Abs. 3 lit. a der VO (EG) 883/2004 der Beschäftigungsmitgliedstaat Österreich. Da der Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens nur die Zurückweisung des Antrags durch das AMS ist, ist mit einer Behebung der Zurückweisung vorzugehen.Der für den BF zuständige Mitgliedstaat ist gem. Artikel 11, Absatz 3, Litera a, der VO (EG) 883 aus 2004, der Beschäftigungsmitgliedstaat Österreich. Da der Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens nur die Zurückweisung des Antrags durch das AMS ist, ist mit einer Behebung der Zurückweisung vorzugehen. Im konkreten Fall hat das AMS daher über den Antrag des BF auf Notstandshilfe inhaltlich zu entscheiden. Ob letztendlich dem BF Notstandshilfe zusteht, obliegt der Beurteilung des AMS. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G308.2127312.1.00

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