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{'item': 'G308 2141831-1'}

Obsah (15)§ 10Art. 133§ 38§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 14§ 15§ 28§ 7§ 4§ 9§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.02.2017 GeschäftszahlG308 2141831-1 SpruchG308 2141831-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PEN

§ 10Abs. 1 Z 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (Al

VG) 1977, BGBl Nr. 609/1977 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid, GZ XXXX vom 14.09.2016 gerichtetes stellte das AMS Graz Ost fest, dass XXXX (im Folgenden Drittbeschwerdeführerin oder kurz BF), XXXX den Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 I BGF für den Zeitraum vom 25.08.2016 bis 05.10.2016 verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die BF auf eine zumutbare, zugewiesene Stelle bei der Firma1. Mit Bescheid, GZ römisch 40 vom 14.09.2016 gerichtetes stellte das AMS Graz Ost fest, dass römisch 40 (im Folgenden Drittbeschwerdeführerin oder kurz BF), römisch 40 den Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, römisch eins BGF für den Zeitraum vom 25.08.2016 bis 05.10.2016 verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die BF auf eine zumutbare, zugewiesene Stelle bei der Firma XXXX (im Folgenden kurz FF) nicht beworben habe. Der Vermittlungsvorschlag wurde ihrem 01.08.2016 übermittelt. Niederschriftlich gab sie bekannt, dass sie sich beworben habe und dann wieder, dass der Vermittlungsvorschlag nicht erhalten habe. Das AMS vertritt die Ansicht, dass die BF die Arbeitsaufnahme aufgrund des nicht Bewerbers verweigert habe. Somit liegen keine triftigen Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.römisch 40 (im Folgenden kurz FF) nicht beworben habe. Der Vermittlungsvorschlag wurde ihrem 01.08.2016 übermittelt. Niederschriftlich gab sie bekannt, dass sie sich beworben habe und dann wieder, dass der Vermittlungsvorschlag nicht erhalten habe. Das AMS vertritt die Ansicht, dass die BF die Arbeitsaufnahme aufgrund des nicht Bewerbers verweigert habe. Somit liegen keine triftigen Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.

  1. a In einer beim AMS Graz Ost am 31.08.2016 aufgenommenen Niederschrift erklärte die BF, vom Arbeitsmarktservice am 01.08.2016 eine Beschäftigung als Fußpflegerin beim Dienstgeber FF zugewiesen bekommen zu haben. Möglicher Arbeitsantritt sei der 25.08.2016 gewesen. Laut telefonischer Rückfrage am 25.08.2016 bei der präsumtiven Dienstgeberin war die Stelle zu diesem Zeitpunkt nicht besetzt. Die BF hatte am 24.08.2016 beim AMS angerufen und gesagt, die Stelle sei schon besetzt. Die Dienstgeberin gab an, es habe sich auch keine Frau XXXX beworben. Zu diesen Eingaben erklärte die BF, sie könne nicht genau sagen wann sie sich beworben habe, sie habe eine E-Mail geschickt. Sie habe keine Antwort bekommen. Den Nachweis über die schriftliche Bewerbung bringe sie bis 02.09.2016 nach. Mit Eingangsstempel vom 29.09.2016 legte die BF zwei mail vor, eines vom 22.02.2016 sowie eines vom 31.08.
  2. Bei ersteren wurden als Dateianhänge Bewerbungsschreiben und LL XXXX angeführt, beim zweiten sind keine Anhänge angeführt.
  3. a In einer beim AMS Graz Ost am 31.08.2016 aufgenommenen Niederschrift erklärte die BF, vom Arbeitsmarktservice am 01.08.2016 eine Beschäftigung als Fußpflegerin beim Dienstgeber FF zugewiesen bekommen zu haben. Möglicher Arbeitsantritt sei der 25.08.2016 gewesen. Laut telefonischer Rückfrage am 25.08.2016 bei der präsumtiven Dienstgeberin war die Stelle zu diesem Zeitpunkt nicht besetzt. Die BF hatte am 24.08.2016 beim AMS angerufen und gesagt, die Stelle sei schon besetzt. Die Dienstgeberin gab an, es habe sich auch keine Frau römisch 40 beworben. Zu diesen Eingaben erklärte die BF, sie könne nicht genau sagen wann sie sich beworben habe, sie habe eine E-Mail geschickt. Sie habe keine Antwort bekommen. Den Nachweis über die schriftliche Bewerbung bringe sie bis 02.09.2016 nach. Mit Eingangsstempel vom 29.09.2016 legte die BF zwei mail vor, eines vom 22.02.2016 sowie eines vom 31.08.
  4. Bei ersteren wurden als Dateianhänge Bewerbungsschreiben und LL römisch 40 angeführt, beim zweiten sind keine Anhänge angeführt.
  5. Mit fristgerecht eingebrachtem Schreiben vom 28.09.2016 erhob die BF Beschwerde gegen den Bescheid des AMS. Darin führte sie aus, dass sie sich bereits am 22.02.2016 bei der genannten Dienstgeberin für die ausgeschriebene Stelle als Fußpflegerin beworben habe. Als Beweise lege sie das E-Mail vom
  6. 02.2016 bei. Am 31.08.2016 erhielt sie ein Schreiben des AMS vom 25.08.2016, worauf sie noch am selben Tag zum AMS ging, wo eine Niederschrift aufgenommen wurde. Dabei erhielt sie nähere Informationen zum Schreiben des AMS vom 25.08.
  7. Bei dieser Gelegenheit legte sie auch das genannte E-Mail vom 22.02.2016 vor, doch sei dem keine Bedeutung beigemessen worden. Danach verfasste sie sofort ein neuerliches Bewerbungsschreiben per E-Mail vom 31.08.
  8. Sie war nämlich an dieser Stelle wirklich interessiert. Die Dienst- geberin habe sie jedoch diese erst am 14.09.2016 angerufen und ihr mitgeteilt, dass sie wegen Abwesenheit erst jetzt das E-Mail beantworten könne. Darin forderte die Firmenchefin sie auf, nochmals einen Lebenslauf einzureichen und vereinbarten sie eine Besprechung um 18:30 Uhr am selben Tag, da sie zuvor bereits ein Termin bei ihrem Arzt, einem Orthopäden, hatte. Sie brachte zu diesem abendlichen Gespräch gleich ihren Lebenslauf mit und vereinbarten sie, dass sie sich nach der Operation am 10.10.2016 wieder melden werde. Damit habe sie wohl bewiesen, dass ihr keine Verletzung der Mitwirkungspflicht zur Last gelegt werden könne.
  9. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.11.2016, GZ XXXX lehnte das AMS die Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der rechtlichen Regelungen ausgeführt, dass in der Betreuungsvereinbarung vom 09.06.2016 nachweislich schriftlich festgehalten wurde, dass die BF dem AMS Zwischen- und Endergebnisse ihrer Bewerbungen auf sämtliche vom AMS zugeschickten Stellen innerhalb von acht Tagen telefonisch melden müsse. Am 01.08.2016 wurde der BF seitens des AMS eine Beschäftigung als Fußpflegerin bei der Firma FF XXXX mit kollektivvertraglicher Entlohnung zugewiesen. Am 24.08.2016 meldete die BF bei der Serviceline des AMS, dass die Stelle schon besetzt sei. Daraufhin hat das AMS im 25.08.2016 mit FF telefoniert und sich nach dem Stand der Bewerbung erkundigt. Dabei gab die Firma FF bekannt, dass die Stelle noch frei sei und sich die BF nicht beworben hätte. Darüber und über offene Fragen wurde die BF seitens des AMS mit Schreiben vom 25.08.2016 informiert. Am 31.08.2016 sprach die BF beim AMS Graz-Ost vor, und gab niederschriftlich an, dass sie sich nicht genau erinnern könne, wann sie sich beworben habe, aber sie habe ein E-Mail geschickt, aber keine Antwort darauf bekommen. Den Nachweis über die schriftliche Bewerbung bringe sie bis zum 02.09.2016 nach.
  10. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.11.2016, GZ römisch 40 lehnte das AMS die Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der rechtlichen Regelungen ausgeführt, dass in der Betreuungsvereinbarung vom 09.06.2016 nachweislich schriftlich festgehalten wurde, dass die BF dem AMS Zwischen- und Endergebnisse ihrer Bewerbungen auf sämtliche vom AMS zugeschickten Stellen innerhalb von acht Tagen telefonisch melden müsse. Am 01.08.2016 wurde der BF seitens des AMS eine Beschäftigung als Fußpflegerin bei der Firma FF römisch 40 mit kollektivvertraglicher Entlohnung zugewiesen. Am 24.08.2016 meldete die BF bei der Serviceline des AMS, dass die Stelle schon besetzt sei. Daraufhin hat das AMS im 25.08.2016 mit FF telefoniert und sich nach dem Stand der Bewerbung erkundigt. Dabei gab die Firma FF bekannt, dass die Stelle noch frei sei und sich die BF nicht beworben hätte. Darüber und über offene Fragen wurde die BF seitens des AMS mit Schreiben vom 25.08.2016 informiert. Am 31.08.2016 sprach die BF beim AMS Graz-Ost vor, und gab niederschriftlich an, dass sie sich nicht genau erinnern könne, wann sie sich beworben habe, aber sie habe ein E-Mail geschickt, aber keine Antwort darauf bekommen. Den Nachweis über die schriftliche Bewerbung bringe sie bis zum 02.09.2016 nach. Im Beschwerdeverfahren habe sie durch E-Mail vom 31.08.2016 nachgewiesen, dass sie sich erst am 31.08.2016 für die ausgeschriebene Stelle beworben habe. Am 15.09.2016 meldete sie über die Serviceline, dass sie am 14.09.2016 ein Vorstellungsgespräch bei der Firma FF hatte und vorgemerkt wäre. Eine Beschäftigungsaufnahme wurde bis dato nicht gemeldet, und sei sie seit dem Ende des Krankengeldbezugs am 28.10.2016 wieder im Bezug der Notstandshilfe. Bereits am 22.02.2016 sei der BF eine Stelle als Fußpflegerin bei der Firma FF zur Eröffnung des Geschäfts in der XXXX Innenstadt mit Arbeitsbeginn ab April 2016 zugewiesen worden. Am 07.03.2016 hat die Firma FF dem AMS gemeldet, dass man keine weiteren Bewerberinnen brauche. Es erfolgte damals keine Rückmeldung über eine allfällige Bewerbung der BF beim AMS. Zu einer Beschäftigungsaufnahme ist es nicht gekommen.Bereits am 22.02.2016 sei der BF eine Stelle als Fußpflegerin bei der Firma FF zur Eröffnung des Geschäfts in der römisch 40 Innenstadt mit Arbeitsbeginn ab April 2016 zugewiesen worden. Am 07.03.2016 hat die Firma FF dem AMS gemeldet, dass man keine weiteren Bewerberinnen brauche. Es erfolgte damals keine Rückmeldung über eine allfällige Bewerbung der BF beim AMS. Zu einer Beschäftigungsaufnahme ist es nicht gekommen. Tatsächlich hat sich die BF im Feber 2016 anlässlich der Eröffnung des Geschäfts um eine Stelle beworben. Im Juli 2016 suchte die Firma wiederum eine Fußpflegerin, wurde die Stelle wieder der BF zugewiesen. Damals habe sie sich definitiv nicht unverzüglich für die Stelle beworben. Vielmehr hat sie am 24.08.2016 nachweislich über die Serviceline dem AMS gemeldet, dass die Stelle schon besetzt sei, obwohl dies nicht den Tatsachen entsprach. Über die Firma FF wurde bekannt, dass die Stelle noch frei sei und sie sich nicht beworben habe. Es handelt es sich um zwei unabhängige Stellenangebotes der Firma, die Bewerbung für die Stelle im Feber kann keinesfalls als Bewerbung für die später ausgeschriebene Stelle herangezogen werden. Es erfolgte daher keine Bewerbung für die zugewiesene Stelle im August 2016.Vielmehr wurden erst später Aktivitäten entfaltet, als die BF den drohenden Verlust der Notstandshilfe erkannte. Durch das Unterlassen der unverzüglichen Bewerbung hat die BF das Nicht-zu-Stande-Kommen des zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses verschuldet. Die Gewährung einer Nachsicht ist nicht möglich, da im achtwöchigen Beobachtungszeitraum vom 25.08.2016 bis 05.10.21016 keine andere nachhaltige Beschäftigung aufgenommen wurde.
  11. Mit fristgerecht eingebrachtem Schreiben vom 23.11.2016 stellte die BF durch ihren nunmehrigen Vertreter, Rechtsanwalt XXXX, Verteidiger in Strafsachen, XXXX einen Vorlageantrag ohne weitere Begründung.
  12. Mit fristgerecht eingebrachtem Schreiben vom 23.11.2016 stellte die BF durch ihren nunmehrigen Vertreter, Rechtsanwalt römisch 40 , Verteidiger in Strafsachen, römisch 40 einen Vorlageantrag ohne weitere Begründung.
  13. Mit Schreiben vom 12.12.2016 wurde der Vorlageantrag mitsamt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: Der BF bezog seit 06.07.2016 Notstandshilfe, unterbrochen durch Krankengeld vom 13.
  15. bis 28.10.
  16. Am 24.08.2016 meldete die BF dem AMS, dass die Stelle schon besetzt sei. Die BF hat sich nachweislich, durch sie selbst vorgelegt am 22.02.2016 per mail für die ausgeschriebene Stelle als Fußpflegerin beworben, und am 31.08.2016 ebenfalls per mail. Die BF hat dato keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Die ausgeschriebene Stelle war kollektivvertraglich entlohnt, auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Der BF war bewusst, dass es sich bei der angebotenen Stelle um eine zumutbare Beschäftigung handelte.
  17. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts. Seitens der BF wurden keine substantiierten Gründe vorgebracht die einerseits an der Zumutbarkeit der Beschäftigung Zweifel entstehen lassen, aber auch keine substantiierten Gründe vorgebracht die ihre Arbeitswilligkeit bestätigen würden. Die Angaben erfolgten logisch nachvollziehbar und detailliert. Es ergeben sich für den erkennenden Senat keine Hinweise an der Richtigkeit der Protokolls sowie der Zeugenaussagen zu zweifeln. Das Verhalten der BF war zweifellos geeignet eine Anstellung durch FF zu verhindern, womit sie ihre Arbeitswilligkeit massiv in Zweifel gestellt hat. Wenn die BF vorbringt, sich auf die Stelle beworben zu haben, ist dies für die Ausschreibung und die nachfolgende Bewerbung im Feber 2016 richtig, nicht jedoch für die Ausschreibung und Bewerbung im August. Die angebotene Beschäftigung hätte ihre Arbeitslosigkeit sofort beendet. Die BF hat die mögliche Aufnahme der angebotenen und zumutbaren Beschäftigung durch ihr Verhalten vereitelt.
  18. Rechtliche Beurteilung: 3.
  19. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG gestellt;

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG gestellt;

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5).

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu Spruchteil A): 3.2.

§ 38

ASVG sind die Bestimmungen bezüglich Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.3.2.

Paragraph 38, ASVG sind die Bestimmungen bezüglich Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

§ 7Abs. 1 Al

VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat Z 3).

Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht

Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Der Arbeitsvermittlung steht

Absatz 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person

Abs. 3 leg. cit., die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Z 1), die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

§ 4Abs.

1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Z 2).Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person

Absatz 3, leg. cit., die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Ziffer eins,), die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Ziffer 2,).

§ 9Abs. 1 Al

VG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Eine Beschäftigung ist

Abs. 2 leg. cit. zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.Eine Beschäftigung ist

Absatz 2, leg. cit. zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt (Z1), oder sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt (Z 2), oder ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt (Z 3), oder auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (Z 4), so verliert sie

§ 10Abs. 1 Al

VG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt (Z1), oder sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt (Ziffer 2,), oder ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt (Ziffer 3,), oder auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (Ziffer 4,), so verliert sie

Paragraph 10, Absatz eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern - erforderlichenfalls - auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln (VwGH 31.07.2014, Zl. 2013/08/0279).Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern - erforderlichenfalls - auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln (VwGH 31.07.2014, Zl. 2013/08/0279). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, März 2014, § 10 Rz 257).Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht vergleiche Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, März 2014, Paragraph 10, Rz 257). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; 26.10.2010, 2008/08/0244).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; 26.10.2010, 2008/08/0244). Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. 3.3. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies: Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs 2 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

§ 10Abs 1 Z 1 Al

VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Unbestritten blieb, dass der BF aufgetragen wurde, sich wegen der zugewiesenen - und wie soeben dargelegt, zumutbaren - Beschäftigung bei FF zu bewerben. Durch ihr Verhalten hat die BF nach der zutreffenden Ansicht des AMS den Vereitelungstatbestand gem. § 10 Abs 1 Z 1 AlVG gesetzt; die Beschäftigung kam aufgrund des Verhaltens der BF nicht zustande.Unbestritten blieb, dass der BF aufgetragen wurde, sich wegen der zugewiesenen - und wie soeben dargelegt, zumutbaren - Beschäftigung bei FF zu bewerben. Durch ihr Verhalten hat die BF nach der zutreffenden Ansicht des AMS den Vereitelungstatbestand gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG gesetzt; die Beschäftigung kam aufgrund des Verhaltens der BF nicht zustande. Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 1 AlVG wird nur dann verwirklicht, wenn es sich um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt. Grundvorrausetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Im konkreten Fall verfügt die BF über die erforderlichen Kenntnisse und die entsprechende Berufsausbildung und Berufserfahrung für die zugewiesene Stelle.Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur dann verwirklicht, wenn es sich um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt. Grundvorrausetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Im konkreten Fall verfügt die BF über die erforderlichen Kenntnisse und die entsprechende Berufsausbildung und Berufserfahrung für die zugewiesene Stelle. Das Verhalten der BF war für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich. Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ist daher zu bejahen. Dass die zugewiesene Arbeitsstelle zumutbar gewesen wäre, steht außer Streit, da deren Kenntnisse und Fähigkeiten jenen geforderten Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die von der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt wurden, und wurde von der BF auch nicht vorgebracht. Im Übrigen wurden hinsichtlich der Zumutbarkeit der Beschäftigung seitens der BF keinerlei Einwände - wie etwa im Hinblick auf die Wegzeit und die Entlohnung - erhoben und sind auch in objektiver Hinsicht keine Umstände ersichtlich, die der Zumutbarkeit der Beschäftigung entgegenstehen würden. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch erkannt (vgl. VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2011/08/0075), dass es der arbeitslosen Person selbst überlassen bleibt, vorerst die näheren Bedingungen der Beschäftigung (z.B. Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potenziellen Dienstgeber zu besprechen, allerdings besteht eine Verpflichtung, dieses Angebot anzunehmen, sofern dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist (vgl. VwGH vom 28.02.2005, Zl. 2003/08/0039).Der Verwaltungsgerichtshof hat auch erkannt vergleiche VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2011/08/0075), dass es der arbeitslosen Person selbst überlassen bleibt, vorerst die näheren Bedingungen der Beschäftigung (z.B. Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potenziellen Dienstgeber zu besprechen, allerdings besteht eine Verpflichtung, dieses Angebot anzunehmen, sofern dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist vergleiche VwGH vom 28.02.2005, Zl. 2003/08/0039). 3.4. Nachsicht

§ 10Abs. 3 Al

VG ist der Verlust des Anspruches

Abs. 1 leg. cit in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches

Absatz eins, leg. cit in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG konnten jedoch nicht festgestellt werden.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG konnten jedoch nicht festgestellt werden. Bei dieser Sachlage konnte das AMS als Ergebnis einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen. Auch in der durchgeführten Verhandlung gelangte der erkennende Senat zu diesem Schluss.Bei dieser Sachlage konnte das AMS als Ergebnis einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 10, AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen. Auch in der durchgeführten Verhandlung gelangte der erkennende Senat zu diesem Schluss. Somit wurde der Verlust der Notstandshilfe für die Dauer von sechs Wochen zu Recht ausgesprochen. 3.5. Darüber hinausgehende Beschwerdegründe wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G308.2141831.1.00

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