RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.02.2017 GeschäftszahlG312 2120119-1 SpruchG312 2120119-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelric
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
- Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro XXXX, (im Folgenden: belangte Behörde) vom 12.08.2015, XXXX, wurde der Beitrag zur Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) für den Zeitraum von 01.10.2015 bis 31.12.2015 in der Höhe von € XXXX sichergestellt (Spruchpunkt 1) ,sowie dass durch Hinterlegung von € XXXX der BF die Aufhebung der Sicherstellung und der zur Vollziehung der Sicherstellung vorgenommenen Maßnahmen erwirken kann.
- Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro römisch 40 , (im Folgenden: belangte Behörde) vom 12.08.2015, römisch 40 , wurde der Beitrag zur Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung des römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) für den Zeitraum von 01.10.2015 bis 31.12.2015 in der Höhe von € römisch 40 sichergestellt (Spruchpunkt 1) ,sowie dass durch Hinterlegung von € römisch 40 der BF die Aufhebung der Sicherstellung und der zur Vollziehung der Sicherstellung vorgenommenen Maßnahmen erwirken kann. Nach Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde begründend aus, dass der BF land(forst)wirtschaftliche Nutzflächen im Ausmaß von 61,9406 ha bewirtschafte und aufgrund der Führung dieses land(forst)wirtschaftlichen Betriebes der Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem BSVG unterliege. Da sich der BF in Zahlungsschwierigkeiten befinde, sei die Einbringung der genannten Sozialversicherungsbeiträge gefährdet und sei der BF nicht in der Lage, diese Sozialversicherungsbeiträge in der letzten Zeit termingerecht zu bezahlen, sodass bereits gerichtliche Exekutionsverfahren geführt werden mussten. Es sei daher anzunehmen, dass auch neu anfallende Sozialversicherungsbeiträge nicht rechtzeitig bezahlt werden können und die Gefahr bestehe, dass die oben angeführten Beiträge keine pfandrechtliche Deckung finden würden, weil allenfalls andere Gläubiger Vorpfandrechte erwerben könnten. Eine Vollstreckung zur Hereinbringung sei noch nicht möglich, daher sei die Anordnung der Sicherstellung gemäß § 38 Abs. 1 BSVG und §§ 232 und 233 BAO gerechtfertigt.Da sich der BF in Zahlungsschwierigkeiten befinde, sei die Einbringung der genannten Sozialversicherungsbeiträge gefährdet und sei der BF nicht in der Lage, diese Sozialversicherungsbeiträge in der letzten Zeit termingerecht zu bezahlen, sodass bereits gerichtliche Exekutionsverfahren geführt werden mussten. Es sei daher anzunehmen, dass auch neu anfallende Sozialversicherungsbeiträge nicht rechtzeitig bezahlt werden können und die Gefahr bestehe, dass die oben angeführten Beiträge keine pfandrechtliche Deckung finden würden, weil allenfalls andere Gläubiger Vorpfandrechte erwerben könnten. Eine Vollstreckung zur Hereinbringung sei noch nicht möglich, daher sei die Anordnung der Sicherstellung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, BSVG und Paragraphen 232 und 233 BAO gerechtfertigt.
- Dagegen erhob der BF mit 26.12.2015 datiertem Schriftsatz Beschwerde, welche am 30.12.2015 bei der belangten Behörde einlangte, und führte der BF begründend an, dass sich die belangte Behörde an die Sicherstellung von € XXXX der AMA-Förderung nicht gehalten habe. Tatsächlich seien € XXXX sichergestellt, wobei diese Forderung zum 30.03.2015 gar nicht bestanden habe. Es sei so nicht vereinbart worden, darüber hinaus sei eine Sicherstellung von Forderungen, die in der Zukunft entstehen, nicht möglich. Es würde die Auszahlung der AMA Förderungsansprüche und somit seine Betriebstätigkeit blockiert und andererseits wurde das Vertrauen nicht geschaffen werden, das nach Bezahlung der gestundeten € XXXX die Sicherstellung der AMA Förderungsansprüche aufgehoben werde. Die Sicherstellung der AMA Förderungsansprüche sei rechtzeitig beeinsprucht worden und bis heute nicht rechtskräftigt.
- Dagegen erhob der BF mit 26.12.2015 datiertem Schriftsatz Beschwerde, welche am 30.12.2015 bei der belangten Behörde einlangte, und führte der BF begründend an, dass sich die belangte Behörde an die Sicherstellung von € römisch 40 der AMA-Förderung nicht gehalten habe. Tatsächlich seien € römisch 40 sichergestellt, wobei diese Forderung zum 30.03.2015 gar nicht bestanden habe. Es sei so nicht vereinbart worden, darüber hinaus sei eine Sicherstellung von Forderungen, die in der Zukunft entstehen, nicht möglich. Es würde die Auszahlung der AMA Förderungsansprüche und somit seine Betriebstätigkeit blockiert und andererseits wurde das Vertrauen nicht geschaffen werden, das nach Bezahlung der gestundeten € römisch 40 die Sicherstellung der AMA Förderungsansprüche aufgehoben werde. Die Sicherstellung der AMA Förderungsansprüche sei rechtzeitig beeinsprucht worden und bis heute nicht rechtskräftigt.
- Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 04.12.2015, gemäß § 14 VwGVG iVm § 132 BSVG als verspätet zurück und begründete dies damit, dass der Bescheid vom 12.08.2015 mit 01.09.2015 zugestellt worden sei und die Beschwerde vom 02.11.2015 am 06.11.2015 eingelangt sei. Die Rechtsmittelfrist habe mit 01.09.2015 zu laufen begonnen und habe am 29.09.2015 geendet.
- Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 04.12.2015, gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 132, BSVG als verspätet zurück und begründete dies damit, dass der Bescheid vom 12.08.2015 mit 01.09.2015 zugestellt worden sei und die Beschwerde vom 02.11.2015 am 06.11.2015 eingelangt sei. Die Rechtsmittelfrist habe mit 01.09.2015 zu laufen begonnen und habe am 29.09.2015 geendet.
- Mit Schriftsatz vom 26.12.2015, eingelangt am 30.12.2015, legte der BF den Postaufgabeschein vom 29.09.2015 (16:03 Uhr) vor und brachte vor, dass damit bewiesen sei, dass seine Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden sei und diese zur Entscheidung dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen sei.
- Der maßgebliche Verwaltungsakt ging unter Anschluss eines Vorlageberichtes der Sozialversicherungsanstalt der Bauern am 26.01.2016, datiert mit 22.01.2016, beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Gerichtsabteilung G 312 zugewiesen. Einleitend führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund der nachgewiesenen Postaufgabe vom 29.09.2015 die Beschwerde als rechtzeitig eingebracht zu werten sei. Nach Darstellung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde ergänzend aus, dass der BF nach erfolgter
- Mahnung am 18.06.2015 um Stundung der Beiträge bis 320.11.2015 ersucht habe, da es durch den neuen Zuchtstieg und der damit verbundenen Schwergeburten zu einem erhöhten Ausfall gekommen sei. Die belangte Behörde sei ihm daraufhin entgegen gekommen, als sie die Beiträge für das 1.Quartal 2015 (fällig mit 30.04.2015) und die Beiträge für das
- Quartal 2015 (fällig mit 31.07.2015) bis 30.11.2015 insofern gestundet habe, als mit Ausnahme einer Pfändung seiner Förderungsansprüche bei der AMA keine weiteren gerichtlichen Eintreibungsmaßnahmen gesetzt werden würden. Eine Sicherstellung sei deshalb für notwendig erachtet worden, da über das Vermögen des BF am 03.03.2009 das Konkursverfahren eröffnet worden sei, welche am 14.11.2012 mit einem Sanierungsplan abgeschlossen worden sei. Der BF sei auch danach seiner Zahlungsverpflichtungen immer nur sehr schleppend nachgekommen, was die erneute Eröffnung eines Insolvenzverfahrens befürchten ließe. Die Sicherstellung der Beiträge für den Zeitraum 04/2015 bis 08/2015 sei daher rechtmäßig Jedoch sei die Sicherstellung der Beiträge ab 09/2015 zu Unrecht erfolgt, da keine Verwirklichung des zur Beitragspflicht führender Sachverhalt vorgelegen sei. Ebenso sei die Sicherstellung der Beiträge für den Zeitraum 01 - 03/2015 zu Unrecht erfolgt, da diese zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides rückstandsausweisfähig gewesen seien und somit vollstreckbar, eine Sicherstellung jedoch nur bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit möglich sei. Ergänzend wurde noch angemerkt, dass die Beiträge vom 01.01.2015 bis 31.12.2015 nach wie vor unberichtigt aushaften würden.Mahnung am 18.06.2015 um Stundung der Beiträge bis 320.11.2015 ersucht habe, da es durch den neuen Zuchtstieg und der damit verbundenen Schwergeburten zu einem erhöhten Ausfall gekommen sei. Die belangte Behörde sei ihm daraufhin entgegen gekommen, als sie die Beiträge für das 1.Quartal 2015 (fällig mit 30.04.2015) und die Beiträge für das
- Quartal 2015 (fällig mit 31.07.2015) bis 30.11.2015 insofern gestundet habe, als mit Ausnahme einer Pfändung seiner Förderungsansprüche bei der AMA keine weiteren gerichtlichen Eintreibungsmaßnahmen gesetzt werden würden. Eine Sicherstellung sei deshalb für notwendig erachtet worden, da über das Vermögen des BF am 03.03.2009 das Konkursverfahren eröffnet worden sei, welche am 14.11.2012 mit einem Sanierungsplan abgeschlossen worden sei. Der BF sei auch danach seiner Zahlungsverpflichtungen immer nur sehr schleppend nachgekommen, was die erneute Eröffnung eines Insolvenzverfahrens befürchten ließe. Die Sicherstellung der Beiträge für den Zeitraum 04 aus 2015, bis 08 aus 2015, sei daher rechtmäßig Jedoch sei die Sicherstellung der Beiträge ab 09 aus 2015, zu Unrecht erfolgt, da keine Verwirklichung des zur Beitragspflicht führender Sachverhalt vorgelegen sei. Ebenso sei die Sicherstellung der Beiträge für den Zeitraum 01 - 03 aus 2015, zu Unrecht erfolgt, da diese zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides rückstandsausweisfähig gewesen seien und somit vollstreckbar, eine Sicherstellung jedoch nur bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit möglich sei. Ergänzend wurde noch angemerkt, dass die Beiträge vom 01.01.2015 bis 31.12.2015 nach wie vor unberichtigt aushaften würden.
- Die Bezug habenden Verwaltungsakte wurden von der belangten Behörde samt Beschwerde am 26.01.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Entscheidung vorgelegt und am selben Tag der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.
- Mit Email vom 02.02.2017 übermittelte der BF der belangten Behörde einen Schriftsatz, datiert mit 02.02.2017, indem er mitteilte, dass er die Beschwerde in der gegenständlichen Angelegenheit zurückziehe, da mit der belangten Behörde eine Einigung erreicht werden konnte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Rechtliche Beurteilung: 1.
- Zu Spruchteil A): Einstellung des Beschwerdeverfahrens Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)§ 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich (vgl. Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich vergleiche Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu Paragraph 7, VwGVG). Bei der Zurückziehung der Beschwerde handelt es sich um eine von der Partei vorzunehmende Prozesshandlung, die bewirkt, dass diese einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Rechtsmittelinstanz verliert - sofern die Zurücknahme noch vor Erlassung ihrer Entscheidung erfolgt - die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Manz Kommentar, Rz 74 zu § 63 mwN).Bei der Zurückziehung der Beschwerde handelt es sich um eine von der Partei vorzunehmende Prozesshandlung, die bewirkt, dass diese einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Rechtsmittelinstanz verliert - sofern die Zurücknahme noch vor Erlassung ihrer Entscheidung erfolgt - die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Manz Kommentar, Rz 74 zu Paragraph 63, mwN). Die Annahme, dass eine Partei das von ihr erhobene Rechtsmittel zurückziehe, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Dabei kommt es auf das Vorliegen einer in diese Richtung abzielenden eindeutigen Erklärung an (siehe dazu VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320). Der Beschwerdeverzicht ist unwiderruflich (VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601; VwGH vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049). In seinem Email vom 02.02.2017, übermittelt per Email am 02.02.2017, erklärte der BF, dass er seine Beschwerde (vormals Einspruch) zurückziehe. Der BF hat somit sein Rechtsmittel ausdrücklich zurückgezogen. Es besteht daher kein Grund das Beschwerdeverfahren weiterzuführen und durch eine verfahrensrechtliche oder materiell rechtliche Entscheidung zu erledigen. Es liegt keine erledigungsfähige Beschwerde mehr vor (vgl. Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f).Es besteht daher kein Grund das Beschwerdeverfahren weiterzuführen und durch eine verfahrensrechtliche oder materiell rechtliche Entscheidung zu erledigen. Es liegt keine erledigungsfähige Beschwerde mehr vor vergleiche Hengstschläger/Leeb AVG römisch drei Paragraph 66, Rz 56f). Durch den unmissverständlich formulierten (auf die Zurückziehung des Rechtsmittels abzielenden) Parteiwillen ist dem Verwaltungsgericht die Grundlage für eine Sachentscheidung entzogen, sodass das gegenständliche Verfahren einzustellen war. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde war spruchgemäß zu entscheiden. 1.2. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G312.2120119.1.00