Obsah (5)
Art 133§ 410§ 44§ 49§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.02.2017 GeschäftszahlG312 2123859-1 SpruchG312 2123859-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit Bescheid vom 28.09.2015 sprach die XXXX Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde)
§ 410Abs. 1 Z 7 i
Vm. §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 54 Abs. 1 ASVG aus, dass die XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) wegen der im Zuge der bei ihr stattgefundenen Beitragsprüfung festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, an Beiträgen, Nebenumlagen, Sonderbeiträgen und Zuschlägen in Höhe von insgesamt EUR XXXX (€ XXXX und XXXX anteiligen Verzugszinsen) nachzuentrichten. Die Beitragsabrechnung vom 16.03.2015 und der Prüfbericht vom 17.03.2015 seien integrierenden Bescheidbestandteil.1. Mit Bescheid vom 28.09.2015 sprach die römisch 40 Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde)
Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraphen 44, Absatz eins, 49, Absatz eins und Absatz 2, sowie Paragraph 54, Absatz eins, ASVG aus, dass die römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) wegen der im Zuge der bei ihr stattgefundenen Beitragsprüfung festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, an Beiträgen, Nebenumlagen, Sonderbeiträgen und Zuschlägen in Höhe von insgesamt EUR römisch 40 (€ römisch 40 und römisch 40 anteiligen Verzugszinsen) nachzuentrichten. Die Beitragsabrechnung vom 16.03.2015 und der Prüfbericht vom 17.03.2015 seien integrierenden Bescheidbestandteil. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass XXXX (im Folgenden: JR) vom 01.09.2006 bi 31.05.2011 als Geschäftsführer für die BF tätig gewesen sei und als Dienstnehmer zur Pflichtversicherung angemeldet war. Die BF sei nicht wirtschaftskammerangehörig, es gelange kein Kollektivvertrag zur Anwendung.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass römisch 40 (im Folgenden: JR) vom 01.09.2006 bi 31.05.2011 als Geschäftsführer für die BF tätig gewesen sei und als Dienstnehmer zur Pflichtversicherung angemeldet war. Die BF sei nicht wirtschaftskammerangehörig, es gelange kein Kollektivvertrag zur Anwendung. In den Jahren 2006, 2007, 2008, 2009 und 2010 habe JR Sonderzahlungen erhalten, für das Jahr 2011 seien ihm keine (aliquoten) Sonderzahlungen ausbezahlt worden, demnach seien auch keine Beiträge für diese Sonderzahlungen abgeführt worden. Im Oktober 2006 sei eine Fehlabrechnung bei der Betrieblichen Vorsorge vorgelegen. Daher hätten die entsprechenden Beiträge nachverrechnet werden müssen.
- Dagegen richtete sich die Beschwerde vom 22.09.2015, eingelangt am 29.10.2015, und wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass die Festsetzung der Beiträge für Sonderzahlungen zu Unrecht erfolgt sei, weil diese weder abgerechnet noch ausbezahlt worden seien und auch kein Anspruch darauf bestanden habe. Zwischen der BF und JR sei im Dezember 2010 schriftlich vereinbart worden, dass ab 01.01.2011 nur zwölfmal jährlich das Gehalt ausbezahlt werden würde und keine Sonderzahlungen für Urlaubs- und Weihnachtsgeld erfolge. Diese Vereinbarung werde beigelegt und sie stelle eine arbeitsrechtliche Vereinbarung zwischen der BF und JR als Mitarbeiter dar, welcher keiner Einschränkungen durch Kollektivverträge unterliege und damit betreffend Sonderzahlungen frei getroffen und abgeändert werden könne.
- Mit Stellungnahme vom 18.03.2016 übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht samt Verfahrensunterlagen und ergänzte, dass die genannte Vereinbarung, wonach JR kein Anspruch mehr auf Sonderzahlungen ab 01.01.2011 hatte und diese daher auch nicht ausbezahlt werden, weder im Zuge der niederschriftlichen Vereinbarung noch bei der GPLA Prüfung erwähnt worden sei. Daher sei davon auszugehen, dass die im Zuge der Beschwerde erstmals vorgelegte schriftliche Vereinbarung nachträglich abgeschlossen und mit 20.12.2010 rückdatiert worden sei.
- Die Bezug habenden Verwaltungsakte gingen samt Beschwerde am 07.04.2016 beim Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Entscheidung ein und wurden der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.
- Am 18.01.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche öffentliche Verhandlung durch, an der die BF durch ihren Geschäftsführer, die geladenen Zeugen sowie ein Vertreter der belangten Behörde persönlich teilgenommen haben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführerin ist unter der Firmenbuchnummer FN XXXX als XXXX im Firmenbuch eingetragen, hat die Rechtsform einer GmbH und wurde 2006 gegründet.1.
- Die Beschwerdeführerin ist unter der Firmenbuchnummer FN römisch 40 als römisch 40 im Firmenbuch eingetragen, hat die Rechtsform einer GmbH und wurde 2006 gegründet. 1.
- Der GPLA Prüfer der Erstbehörde stellte fest, dass der JR als Geschäftsführer der BF in den Jahren 2006, 2007, 2008, 2009 und 2010 Sonderzahlungen abgerechnet und ausbezahlt bekommen habe, für 2011 jedoch keine abgerechnet und ausbezahlt worden sind. 1.
- Gegenständlich gelangt kein Kollektivvertrag zur Anwendung. 1.
- Der Geschäftsführer hatte ab 01.01.2011 keinen Anspruch mehr auf Sonderzahlungen, dies wurde schriftlich mit 20.12.2010 mit der Gesellschafterin vereinbart, als Zusatz seines Dienstvertrages.
- Beweiswürdigung: Der oben dargestellte Verfahrensgang, wie auch der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Landeshauptmannes von Kärnten, sowie aus den von der belangten Behörde und der vorgelegten Urkunden, die dem gegenständlichen Verfahren im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde zu legen sind, und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. In der mündlichen Verhandlung erklärte JR dass die belangte Behörde Beiträge vorgeschrieben habe, was nicht rechtmäßig sei, da er weder ein Anrecht auf diese Bezüge hatte, noch diese abgerechnet oder ausbezahlt worden seien. Der habe zwar Sonderzahlungen in den Vorjahren erhalten, an die Höhe könne er sich nicht mehr genau erinnern, es sei der
- und
- Monatsgehalt gewesen. Für 2011 habe er im Zuge der Planung für das kommende Jahr 2011 aufgrund der wirtschaftlichen Gesamtlage in der Branche und aufgrund der Umsatzerwartungen entschieden, auf die Sonderzahlungen zu verzichten und zwar unbefristet. Die geladene Zeugin, XXXX (im Folgenden: AR), Gesellschafterin und Gattin des Geschäftsführers, erklärte auf Nachfrage, warum die Sonderzahlungen ab 2011 nicht mehr gewährt worden seien, dass sie sich daran nicht mehr erinnern könne. Die Vereinbarung sei zum Zeitpunkt der Unterfertigung abgeschlossen worden. Ansonsten konnte sich die geladene Zeugin weder daran erinnern, ob sie Kenntnis über die durchgeführte GPLA Prüfung in der Firma hatte oder ob ansonsten schriftliche Vereinbarungen mit dem Geschäftsführer (ihrem Mann) abgeschlossen wurden.Die geladene Zeugin, römisch 40 (im Folgenden: AR), Gesellschafterin und Gattin des Geschäftsführers, erklärte auf Nachfrage, warum die Sonderzahlungen ab 2011 nicht mehr gewährt worden seien, dass sie sich daran nicht mehr erinnern könne. Die Vereinbarung sei zum Zeitpunkt der Unterfertigung abgeschlossen worden. Ansonsten konnte sich die geladene Zeugin weder daran erinnern, ob sie Kenntnis über die durchgeführte GPLA Prüfung in der Firma hatte oder ob ansonsten schriftliche Vereinbarungen mit dem Geschäftsführer (ihrem Mann) abgeschlossen wurden. Die geladene Zeugin XXXX (im Folgenden: BP) erklärte auf Nachfrage, dass sie sich nicht daran erinnern könne, für die BF als steuerrechtliche Vertretung aufgetreten zu sein. Sie könne sich nur daran erinnern, dass ihre Freundin (AR) an sie herangetreten sei und sie gebeten hat, JR mit der Abrechnung und dem Jahresabschluss zu helfen. Dies sei aus freundschaftlicher Motivation erfolgt, sie sei keine Steuerberaterin, sondern Wirtschaftsprüferin. Auf Frage der belangten Behörde erklärte BP, dass sie nur versucht habe, zwischen der belangten Behörde und JR zu vermitteln, um quasi eine gute Gesprächsbasis herzustellen. Sie hätte keine offizielle Funktion gehabt. Ob es sich dabei um den verfahrensgegenständlichen Zeitraum gehandelt habe, könne sie nicht sagen. Auf Nachfrage, ob es dabei auch um Sonderzahlungen gegangen sei, erklärte sie, dass sie sich daran nicht erinnern könne. Sie glaube, dass es sich primär um die KG gehandelt habe, die in Konkurs gegangen sei. Auf Vorhalt, dass sie als Vertretung für die Firma gegenüber der belangten Behörde aufgetreten sei, und die Frage, wie lange diese Vertretung von BFP ausgeführt worden sei, gab BP an, dass sie glaube, dies sei bis Ende 2011 gewesen. Nachdem entgegen der Angabe der Zeugin festgestellt wurde, dass diese sehr wohl in das gegenständliche Verfahren involviert gewesen war, wurde sie gefragt, ob ihr bekannt sei, dass RJ Sonderzahlungen erhalten habe und dann ab 2011 nicht mehr, erklärte sie, dass sie sich daran nicht mehr erinnern könne.Die geladene Zeugin römisch 40 (im Folgenden: BP) erklärte auf Nachfrage, dass sie sich nicht daran erinnern könne, für die BF als steuerrechtliche Vertretung aufgetreten zu sein. Sie könne sich nur daran erinnern, dass ihre Freundin (AR) an sie herangetreten sei und sie gebeten hat, JR mit der Abrechnung und dem Jahresabschluss zu helfen. Dies sei aus freundschaftlicher Motivation erfolgt, sie sei keine Steuerberaterin, sondern Wirtschaftsprüferin. Auf Frage der belangten Behörde erklärte BP, dass sie nur versucht habe, zwischen der belangten Behörde und JR zu vermitteln, um quasi eine gute Gesprächsbasis herzustellen. Sie hätte keine offizielle Funktion gehabt. Ob es sich dabei um den verfahrensgegenständlichen Zeitraum gehandelt habe, könne sie nicht sagen. Auf Nachfrage, ob es dabei auch um Sonderzahlungen gegangen sei, erklärte sie, dass sie sich daran nicht erinnern könne. Sie glaube, dass es sich primär um die KG gehandelt habe, die in Konkurs gegangen sei. Auf Vorhalt, dass sie als Vertretung für die Firma gegenüber der belangten Behörde aufgetreten sei, und die Frage, wie lange diese Vertretung von BFP ausgeführt worden sei, gab BP an, dass sie glaube, dies sei bis Ende 2011 gewesen. Nachdem entgegen der Angabe der Zeugin festgestellt wurde, dass diese sehr wohl in das gegenständliche Verfahren involviert gewesen war, wurde sie gefragt, ob ihr bekannt sei, dass RJ Sonderzahlungen erhalten habe und dann ab 2011 nicht mehr, erklärte sie, dass sie sich daran nicht mehr erinnern könne. RJ gab mehrmals an, dass es sich bei der Prüfung vorwiegend um die XXXX gehandelt habe, diese habe sich über mehrere Jahre hingezogen. Es habe keine Schlussbesprechung gegeben, sondern nur eine Besprechung über die Einsichtnahme in die EDV Daten der BFP in den Geschäftsräumlichkeiten PWC. Auf Vorhalt, dass mehrmals per Email versucht worden sei, ein Termin für ein Abschlussgespräch zu vereinbaren, erklärte JR, dass er diese Emails nicht erhalten habe. Auf die Frage, ob er EDV-Probleme gehabt habe, erklärte er, dass er sich daran nicht mehr erinnern könne. Er habe jedoch kein nachweisliches Schreiben von der belangten Behörde erhalten. Er hätte alles klären können und mitteilen können, dass er keinen Anspruch mehr auf Sonderzahlungen hatte. Auf die Frage, ob er nach Bescheiderstellung Kontakt mit der belangten Behörde aufgenommen habe, um die Vereinbarung vorzulegen und die Angelegenheit zu klären, erklärte JR, dass er dies nicht getan habe, da er dachte, er könne sich nur mehr mit einem Rechtsmittel dagegen wehren. Er könne sich nicht mehr genau an das eine klärende Gespräch erinnern, er wisse nur mehr, das es um eine Nachverrechnung gegangen sei und ihm nicht klar gewesen sei, warum die belangte Behörde zu solch einem Ergebnis gekommen sei.RJ gab mehrmals an, dass es sich bei der Prüfung vorwiegend um die römisch 40 gehandelt habe, diese habe sich über mehrere Jahre hingezogen. Es habe keine Schlussbesprechung gegeben, sondern nur eine Besprechung über die Einsichtnahme in die EDV Daten der BFP in den Geschäftsräumlichkeiten PWC. Auf Vorhalt, dass mehrmals per Email versucht worden sei, ein Termin für ein Abschlussgespräch zu vereinbaren, erklärte JR, dass er diese Emails nicht erhalten habe. Auf die Frage, ob er EDV-Probleme gehabt habe, erklärte er, dass er sich daran nicht mehr erinnern könne. Er habe jedoch kein nachweisliches Schreiben von der belangten Behörde erhalten. Er hätte alles klären können und mitteilen können, dass er keinen Anspruch mehr auf Sonderzahlungen hatte. Auf die Frage, ob er nach Bescheiderstellung Kontakt mit der belangten Behörde aufgenommen habe, um die Vereinbarung vorzulegen und die Angelegenheit zu klären, erklärte JR, dass er dies nicht getan habe, da er dachte, er könne sich nur mehr mit einem Rechtsmittel dagegen wehren. Er könne sich nicht mehr genau an das eine klärende Gespräch erinnern, er wisse nur mehr, das es um eine Nachverrechnung gegangen sei und ihm nicht klar gewesen sei, warum die belangte Behörde zu solch einem Ergebnis gekommen sei. Auf die Frage, wann er als Geschäftsführer suspendiert worden sei, erklärte RJ, dass er niemals suspendiert worden sei, sondern dass die XXXX über einen gewissen Zeitraum (7 Monate) nicht berechtigt gewesen sei, die XXXX nach Außen zu vertreten. Während dieser Zeit habe ein Rechtsanwalt die KG vertreten. Diese Aussetzung der Vertretung sei aufgrund einer einstweiligen Verfügung der anderen Gesellschafter der KG erfolgt, danach sei es zur Insolvenz der KG gekommen.Auf die Frage, wann er als Geschäftsführer suspendiert worden sei, erklärte RJ, dass er niemals suspendiert worden sei, sondern dass die römisch 40 über einen gewissen Zeitraum (7 Monate) nicht berechtigt gewesen sei, die römisch 40 nach Außen zu vertreten. Während dieser Zeit habe ein Rechtsanwalt die KG vertreten. Diese Aussetzung der Vertretung sei aufgrund einer einstweiligen Verfügung der anderen Gesellschafter der KG erfolgt, danach sei es zur Insolvenz der KG gekommen. Die belangte Behörde merkte an, dass JR immer über dieselbe Email Adresse verfügt habe, diese nicht geändert worden sei und er andere Emails ohne Probleme erhalten habe, sogar auf diese zurückgeschrieben habe. JR merkt hingegen an, dass die belangte Behörde die Zustellung der Emails nicht nachweisen könne. Die geladene Zeugin XXXX (im Folgenden: CS) erklärte in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen zusammengefasst, dass sie sich glaubt daran erinnern zu können, dass sie Anfang 2011 ein Email mit der Information erhalten haben, dass der Geschäftsführer auf die Auszahlung der Sonderzahlung verzichtet hat. Wenn keine lohngestaltende Vorschriften wie zB Kollektivvertrag anzuwenden sind und die Anweisung des Dienstgebers mit dem Sonderzahlungsverzicht übermittelt wird, ist das ausreichend, um keine Sonderzahlungen mehr abzurechnen. Aufgrund dessen geht sie davon aus, dass auch keine aliquote Auszahlung der Sonderzahlungen erfolgt sei. Es sei durchaus üblich, dass die Geschäftsführer zB durch einen niedrigeren Geschäftsführerbezug Liquiditätsprobleme abfangen. Es werden, wenn keine lohngestaltenden Vorschriften vorliegen und der Dienstgeber die Anweisung erteilt, keine weiteren Unterlagen einverlangt. Diese Angaben waren glaubwürdig und nachvollziehbar, auch die belangte Behörde ist dem nicht entgegen getreten.Die geladene Zeugin römisch 40 (im Folgenden: CS) erklärte in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen zusammengefasst, dass sie sich glaubt daran erinnern zu können, dass sie Anfang 2011 ein Email mit der Information erhalten haben, dass der Geschäftsführer auf die Auszahlung der Sonderzahlung verzichtet hat. Wenn keine lohngestaltende Vorschriften wie zB Kollektivvertrag anzuwenden sind und die Anweisung des Dienstgebers mit dem Sonderzahlungsverzicht übermittelt wird, ist das ausreichend, um keine Sonderzahlungen mehr abzurechnen. Aufgrund dessen geht sie davon aus, dass auch keine aliquote Auszahlung der Sonderzahlungen erfolgt sei. Es sei durchaus üblich, dass die Geschäftsführer zB durch einen niedrigeren Geschäftsführerbezug Liquiditätsprobleme abfangen. Es werden, wenn keine lohngestaltenden Vorschriften vorliegen und der Dienstgeber die Anweisung erteilt, keine weiteren Unterlagen einverlangt. Diese Angaben waren glaubwürdig und nachvollziehbar, auch die belangte Behörde ist dem nicht entgegen getreten. Die BF konnte glaubhaft darlegen, dass der Geschäftsführer ab 01.01.2011 aufgrund der im Dezember 2010 abgeschlossen Zusatzvereinbarung zum Dienstvertrag keinen Anspruch mehr auf Sonderzahlungen hatte und daher ab 01.01.2011 keine Sonderzahlungen ausbezahlt bekommen hat.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde: 3.
- Gegenständlich ist strittig, ob die seitens der belangten Behörde festgestellten Differenzen und die damit vorgeschriebene Nachentrichtung zu Recht erfolgt ist. 3.2.1.
§ 44Abs.
1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge der im Beitragszeitraum gebührende, auf volle Cent gerundete Arbeitsverdienst, welche nach Z. 1 bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG ist.3.2.1.
Paragraph 44, Absatz eins, ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge der im Beitragszeitraum gebührende, auf volle Cent gerundete Arbeitsverdienst, welche nach Ziffer eins, bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG ist. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt nach § 44 Abs. 1 Z. 1 ASVG bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 leg. cit.
§ 49Abs.
1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst (Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst- (Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt nach Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, 3, 4 und 6 leg. cit.
Paragraph 49, Absatz eins, ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst (Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst- (Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Unter Entgelt sind
§ 49Abs.
1 ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Unter Entgelt sind
Paragraph 49, Absatz eins, ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind
Abs. 2 leg. cit. als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfasst werden, zu berücksichtigen.Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Absatz eins,, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind
Absatz 2, leg. cit. als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfasst werden, zu berücksichtigen. Die belangte Behörde monierte, dass der BF in den Jahren 2006, 2007, 2008, 2009 und 2010 Sonderzahlungen erhalten habe, im Jahr 2011 jedoch keine Sonderzahlungen berechnet und auch nicht ausbezahlt wurden. Der BF führte in der Beschwerde an, dass mit ihm eine dienstrechtliche Vereinbarung im Dezember 2010 abgeschlossen worden sei, danach habe er ab 2011 keinen Anspruch mehr auf Sonderzahlungen und seien ihm diese auch nicht ausbezahlt worden. Hier führte die belangte Behörde aus, dass diese Vereinbarung nicht nur ausdrücklich, sondern auch schlüssig begründet werden könne, zB durch regelmäßige Zahlung. Zudem habe der BF während der gesamten GPLA Prüfung bis zur Beschwerdeerhebung niemals davon gesprochen, dass eine dienstrechtliche Vereinbarung abgeschlossen worden sei, wonach er ab 2011 keinen Anspruch mehr auf Sonderzahlungen habe. Auch wenn in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht sich die Zeugen großteils nicht mehr an die Vorgänge im Jahr 2011 erinnern konnten, betätigte schließlich die zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum zuständige Steuerberatungskanzlei, dass sie sich glaubt daran erinnern zu können, dass sie Anfang Jänner 2011 ein mail erhalten habe, dass der Geschäftsführer JR keine Sonderzahlungen mehr ausbezahlt bekomme. Sie führte aus, dass sie für den Anspruch und Berechnung zuständig gewesen sei und mangels lohngestaltender Vorschrift und Anweisung des Dienstgebers dies ausreichend sei, um keine Sonderzahlungen mehr abzurechnen. Es sei durchaus üblich, dass die Geschäftsführung zB durch einen niedrigeren Geschäftsführerbezug die Liquiditätsprobleme abfangen. 3.3. Die Beschwerde erweist sich daher als begründet, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G312.2123859.1.00